# Stickereiindustrie VLB - **Variante:** `SI-2542_de` (Gruppe `stickereiindustrie`) - **Anstellungsart:** Angestellte - **Bundesländer:** Vorarlberg - **Gewerkschaft:** GPA-djp - **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=stickereiindustrie&variant-id=SI-2542_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Zusatz / Lohn/Gehalt (Version 20020501, gültig ab 2002-04-30) ## Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg, Fachgruppe der Stickereiindustrie, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits. ### Art. I Geltungsbereich räumlich: für das Bundesland Vorarlberg; fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Fachgruppe der Stickereiindustrie; persönlich: für alle dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist. ### Art. II Ist-Gehaltserhöhung 1. Es wird empfohlen, das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) des/der Angestellten - bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum - mit Wirkung 1. Mai 2002 um E 25,-- zu erhöhen. 2. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben dabei unverändert. 3. Bei Teilzeitbeschäftigten wäre der Betrag von E 25,-- im aliquoten Verhältnis der Arbeitszeit des/der Angestellten zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit zu kürzen. ### Art. III Mindestgrundgehaltsordnung 1. Gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 wird eine neue Mindestgrundgehaltsordnung für die Angestellten in der Vorarlberger Stickereiindustrie vereinbart (Anhang). 2. Danach ist zu prüfen, ob das tatsächliche Monatsgehalt dem neuen (ab 1. Mai 2002 geltenden) Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, daß es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht. ### Art. IV Überstundenpauschalien Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Regelung des Art. II oder III effektiv erhöht. ### Art. V Zusatz-Kollektivvertrag Aufwandsentschädigungen Der Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie und Stickereiindustrie Vorarlbergs vom 2. April 1985 wird für den Geltungsbereich der Stickereiindustrie Vorarlbergs mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2002 wie folgt geändert: (1) Die im § 3 (5) festgelegte Reiseaufwandsentschädigung beträgt für Angestellte der | Angestellte der Verwendungsgruppe | Taggeld | Nachtgeld | volle Reiseaufwandsentschädigung | |---|---|---|---| | (Tag- und Nachtgeld) | | | | | I bis III, M I und M II | E 36,96 | E 20,48 | E 57,44 | | IV, M III bis M VI | E 38,24 | E 23,20 | E 61,44 | | V | E 44,14 | E 23,20 | E 67,34 | | VI | E 50,79 | E 23,20 | E 73,99 | (2) Die im § 4 (4) festgelegte Trennungskostenentschädigung beträgt pro Kalendertag für Angestellte der | | mindestens | | |---|---|---| | Verwendungsgruppen | I bis III, M I und M II | E 15,87 | | IV bis VI, M III bis M VI | E 17,46 | | (3) Das im § 5 (1) festgelegte Messegeld beträgt pro Kalendertag für Angestellte der | | mindestens | | |---|---|---| | Verwendungsgruppen | I bis III, M I und M II | E 17,46 | | | IV bis VI, M III bis M VI | E 20,56 | ### Art. VI Wirksamkeitsbeginn Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Lustenau, 22.04.2002 | Wirtschaftskammer Vorarlberg | | |---|---| | Vorsteher | Geschäftsführer | | Komm.-Rat Heinz Hämmerle | Mag. Christof Walch | | Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten | | | Vorsitzender | GeschäftsbereichleiterInteressenvertretung | | Hans Sallmutter | Karl Proyer | | Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten | | | Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh | | | Günther Truppe | Paul Prusa | | Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten | | | Region Vorarlberg | | | Regionalvorsitzender | Regionalgeschäftsführer | | Erwin Lang | Manfred Brunner | ### Gehaltsordnung 2002 gültig ab 1.5.2002 Stickereiindustrie Vorarlberg in Euro | VWGr. | I | II | III | IV | |---|---|---|---|---| | 1.+2. | 1.021,24 | 1.121,84 | 1.375,48 | 1.794,27 | | n. 2 | 1.065,23 | 1.169,76 | 1.434,44 | 1.870,53 | | n. 4 | 1.109,22 | 1.217,68 | 1.494,14 | 1.947,55 | | n. 6 | 1.152,45 | 1.265,60 | 1.553,10 | 2.024,57 | | n. 8 | 1.196,44 | 1.313,52 | 1.612,06 | 2.101,59 | | n. 10 | 1.240,43 | 1.361,44 | 1.671,76 | 2.178,61 | | n. 12 | 1.283,66 | 1.409,36 | 1.730,72 | 2.255,63 | | n. 14 | 1.317,44 | 1.446,32 | 1.786,57 | 2.329,47 | | n. 16 | 1.351,22 | 1.484,03 | 1.842,42 | 2.403,31 | | n. 18 | 1.385,00 | 1.520,99 | 1.899,03 | 2.477,15 | | Bie. | | | | | | 2 - 12 | 43,23/43,99 | 47,92 | 58,96/59,70 | 76,26/77,02 | | 14 - 18 | 33,78 | 36,96/37,71 | 55,85/56,61 | 73,84 | | VWGr. | V | VI | M I | M II | |---|---|---|---|---| | 1.+ 2. | 2.373,96 | 3.468,29 | 1.363,69 | 1.515,38 | | n. 2 | 2.476,07 | 3.856,39 | 1.402,99 | 1.560,12 | | n. 4 | 2.578,18 | 4.101,50 | 1.443,05 | 1.604,11 | | n. 6 | 2.680,29 | 4.346,61 | 1.482,35 | 1.648,10 | | n. 8 | 2.782,40 | 4.591,72 | 1.522,41 | 1.692,09 | | n. 10 | 2.883,75 | — | 1.561,71 | 1.736,08 | | n. 12 | 2.985,86 | — | 1.601,01 | 1.780,07 | | n. 14 | 3.075,42 | — | 1.637,97 | 1.821,71 | | n. 16 | 3.164,98 | — | 1.675,68 | 1.863,35 | | n. 18 | 3.255,30 | — | 1.712,64 | 1.904,99 | | Bie. | | | | | | 2 - 12 | 101,35/102,11 | — | 39,30/40,06 | 43,99/44,74 | | 14 - 18 | 89,56/90,32 | — | 36,96/37,71 | 41,64 | | 2 | | 388,10 | | | | 4 - 8 | | 245,11 | | | | VWGr. | M III | M IV | M V | M VI | |---|---|---|---|---| | 1.+ 2. | 1.685,06 | 1.764,34 | 1.879,07 | 2.106,11 | | n. 2 | 1.734,57 | 1.816,19 | 1.933,34 | 2.168,16 | | n. 4 | 1.784,83 | 1.868,04 | 1.988,36 | 2.229,46 | | n. 6 | 1.834,34 | 1.919,13 | 2.043,38 | 2.291,51 | | n. 8 | 1.883,85 | 1.970,98 | 2.098,40 | 2.353,56 | | n. 10 | 1.934,11 | 2.022,07 | 2.153,42 | 2.414,86 | | n. 12 | 1.983,62 | 2.073,92 | 2.207,69 | 2.476,91 | | n. 14 | 2.036,22 | 2.128,19 | 2.265,81 | 2.532,69 | | n. 16 | 2.088,82 | 2.183,21 | 2.323,93 | 2.589,22 | | n. 18 | 2.140,67 | 2.237,48 | 2.382,05 | 2.645,00 | | Bie. | | | | | | 2 - 12 | 49,51/50,26 | 51,09/51,85 | 54,27/55,02 | 61,30/62,05 | | 14 - 18 | 51,85/52,60 | 54,27/55,02 | 58,12 | 55,78/56,53 | Lehrlingsentschädigung gültig ab 1. 11.2001 | | Tabelle I | Tabelle II | |---|---|---| | 1. Lehrjahr | 411,00 | 545,00 | | 2. Lehrjahr | 545,00 | 732,00 | | 3. Lehrjahr | 732,00 | 910,00 | | 4. Lehrjahr | 983,00 | 1.058,00 | Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Matura beginnt. ## Thema: Grundgehalt und Sonderzahlungen ## Gehaltsordnung 2002 gültig ab 1.5.2002 Stickereiindustrie Vorarlberg in Euro | VWGr. | I | II | III | IV | |---|---|---|---|---| | 1.+2. | 1.021,24 | 1.121,84 | 1.375,48 | 1.794,27 | | n. 2 | 1.065,23 | 1.169,76 | 1.434,44 | 1.870,53 | | n. 4 | 1.109,22 | 1.217,68 | 1.494,14 | 1.947,55 | | n. 6 | 1.152,45 | 1.265,60 | 1.553,10 | 2.024,57 | | n. 8 | 1.196,44 | 1.313,52 | 1.612,06 | 2.101,59 | | n. 10 | 1.240,43 | 1.361,44 | 1.671,76 | 2.178,61 | | n. 12 | 1.283,66 | 1.409,36 | 1.730,72 | 2.255,63 | | n. 14 | 1.317,44 | 1.446,32 | 1.786,57 | 2.329,47 | | n. 16 | 1.351,22 | 1.484,03 | 1.842,42 | 2.403,31 | | n. 18 | 1.385,00 | 1.520,99 | 1.899,03 | 2.477,15 | | Bie. | | | | | | 2 - 12 | 43,23/43,99 | 47,92 | 58,96/59,70 | 76,26/77,02 | | 14 - 18 | 33,78 | 36,96/37,71 | 55,85/56,61 | 73,84 | | VWGr. | V | VI | M I | M II | |---|---|---|---|---| | 1.+ 2. | 2.373,96 | 3.468,29 | 1.363,69 | 1.515,38 | | n. 2 | 2.476,07 | 3.856,39 | 1.402,99 | 1.560,12 | | n. 4 | 2.578,18 | 4.101,50 | 1.443,05 | 1.604,11 | | n. 6 | 2.680,29 | 4.346,61 | 1.482,35 | 1.648,10 | | n. 8 | 2.782,40 | 4.591,72 | 1.522,41 | 1.692,09 | | n. 10 | 2.883,75 | — | 1.561,71 | 1.736,08 | | n. 12 | 2.985,86 | — | 1.601,01 | 1.780,07 | | n. 14 | 3.075,42 | — | 1.637,97 | 1.821,71 | | n. 16 | 3.164,98 | — | 1.675,68 | 1.863,35 | | n. 18 | 3.255,30 | — | 1.712,64 | 1.904,99 | | Bie. | | | | | | 2 - 12 | 101,35/102,11 | — | 39,30/40,06 | 43,99/44,74 | | 14 - 18 | 89,56/90,32 | — | 36,96/37,71 | 41,64 | | 2 | | 388,10 | | | | 4 - 8 | | 245,11 | | | | VWGr. | M III | M IV | M V | M VI | |---|---|---|---|---| | 1.+ 2. | 1.685,06 | 1.764,34 | 1.879,07 | 2.106,11 | | n. 2 | 1.734,57 | 1.816,19 | 1.933,34 | 2.168,16 | | n. 4 | 1.784,83 | 1.868,04 | 1.988,36 | 2.229,46 | | n. 6 | 1.834,34 | 1.919,13 | 2.043,38 | 2.291,51 | | n. 8 | 1.883,85 | 1.970,98 | 2.098,40 | 2.353,56 | | n. 10 | 1.934,11 | 2.022,07 | 2.153,42 | 2.414,86 | | n. 12 | 1.983,62 | 2.073,92 | 2.207,69 | 2.476,91 | | n. 14 | 2.036,22 | 2.128,19 | 2.265,81 | 2.532,69 | | n. 16 | 2.088,82 | 2.183,21 | 2.323,93 | 2.589,22 | | n. 18 | 2.140,67 | 2.237,48 | 2.382,05 | 2.645,00 | | Bie. | | | | | | 2 - 12 | 49,51/50,26 | 51,09/51,85 | 54,27/55,02 | 61,30/62,05 | | 14 - 18 | 51,85/52,60 | 54,27/55,02 | 58,12 | 55,78/56,53 | Lehrlingsentschädigung gültig ab 1. 11.2001 | | Tabelle I | Tabelle II | |---|---|---| | 1. Lehrjahr | 411,00 | 545,00 | | 2. Lehrjahr | 545,00 | 732,00 | | 3. Lehrjahr | 732,00 | 910,00 | | 4. Lehrjahr | 983,00 | 1.058,00 | Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Matura beginnt. Art. II ## Ist-Gehaltserhöhung 1. Es wird empfohlen, das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) des/der Angestellten - bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum - mit Wirkung 1. Mai 2002 um E 25,-- zu erhöhen. 2. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben dabei unverändert. 3. Bei Teilzeitbeschäftigten wäre der Betrag von E 25,-- im aliquoten Verhältnis der Arbeitszeit des/der Angestellten zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit zu kürzen. Art. III ## Mindestgrundgehaltsordnung 1. Gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 wird eine neue Mindestgrundgehaltsordnung für die Angestellten in der Vorarlberger Stickereiindustrie vereinbart (Anhang). 2. Danach ist zu prüfen, ob das tatsächliche Monatsgehalt dem neuen (ab 1. Mai 2002 geltenden) Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, daß es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht. § 11. ## Weihnachtsremuneration (13. Monatsgehalt) (1) Allen Angestellten ist spätestens am 30. November eines jeden Kalenderjahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes auszubezahlen. Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzubeziehen. (2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als Weihnachtsremuneration einen Betrag in der Höhe des Novembergehaltes (-fixums). In jenen Fällen, in denen kein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige Mindestgrundgehalt vereinbart ist, gebührt als Weihnachtsremuneration ein Betrag in der Höhe des jeweiligen Novembermindestgrundgehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige Provisionen bzw. Provisionsakontierungen auf die Weihnachtsremuneration bzw. die Differenz zwischen Monatsgehalt (Fixum) und Weihnachtsremuneration anrechenbar. Für den Jahresbezugsvergleich gemäß § 16 gilt eine so anrechenbare Provision weiterhin als anrechenbar. Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 16 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes (Fixums) unberührt. (Fassung gilt ab 1. Jänner 1991.) Gilt für die Fachverbände der lederverarbeitenden Industrie (Verband der Schuhindustrie) ab 1. Juni 1991, der Textilindustrie ab 1. April 1991 und für die Fachverbände der holzverarbeitenden Industrie und der Sägeindustrie ab 1. Juli 1992 für jene Fälle, in denen das Dienstverhältnis nicht vor dem 31. Dezember 1992 endet. Für die Fachverbände ledererzeugende Industrie, - lederverarbeitende Industrie (ausgenommen Verband der Schuhindustrie), - Bekleidungsindustrie - gilt folgende Regelung: Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als Weihnachtsremuneration einen Betrag in der Höhe des Novembergehaltes (-fixums). Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbart ist, haben keinen Anspruch auf Weihnachtsremuneration. Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 16 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes (Fixums) unberührt. (3) Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weihnachtsremuneration ein Betrag in Höhe der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung. Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Novembergehaltes zusammen. (4) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil. § 12. ## 14. Monatsgehalt (1) Neben dem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) gemäß § 11 gebührt allen Angestellten einmal in einem Kalenderjahr ein 14. Monatsgehalt. Lehrlinge erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe der monatlichen Lehrlingsentschädigung. Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollenden, setzt sich das 14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil der monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes zusammen. (2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgehaltes (Fixums). In jenen Fällen, in denen kein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige Mindestgrundgehalt vereinbart ist, gebührt als 14. Zahlung ein Betrag in der Höhe des jeweiligen Mindestgrundgehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige Provisionen bzw. Provisionsakontierungen auf die 14. Zahlung bzw. die Differenz zwischen Monatsgehalt (Fixum) und 14. Zahlung anrechenbar. Für den Jahresbezugsvergleich gilt eine so anrechenbare Provision weiterhin als anrechenbar. Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 16 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf einen Urlaubszuschuss (14. Gehalt) in der Höhe eines Monatsgehaltes (Fixums) unberührt. (Fassung gilt ab 1. Jänner 1991.) Gilt für die Fachverbände der lederverarbeitenden Industrie (Verband der Schuhindustrie) ab 1. Juni 1991, der Textilindustrie ab 1. April 1991 und für die Fachverbände der holzverarbeitenden Industrie und der Sägeindustrie ab 1. Jänner 1993. Für die Fachverbände ledererzeugende Industrie, - lederverarbeitende Industrie (ausgenommen Verband der Schuhindustrie), - Bekleidungsindustrie, - gilt folgende Regelung: Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgehaltes (Fixums). Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbart ist, haben keinen Anspruch auf eine 14. Zahlung. Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 16 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf einen Urlaubszuschuss (14. Gehalt) in der Höhe eines Monatsgehaltes (Fixums) unberührt. (3) Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen. Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzubeziehen. Bei Lehrlingen, die voraussichtlich während eines Kalenderjahres ihre Lehrzeit beenden und denen noch während ihrer Lehrzeit das 14. Monatsgehalt auszuzahlen ist, ist zunächst das 14. Monatsgehalt unter Zugrundelegung der Lehrlingsentschädigung im Monat der Auszahlung zu berechnen. Vollendet der Lehrling während des Kalenderjahres seine Lehrzeit und setzt er dann seine Dienstleistung bei der Firma als Angestellter fort, so ist der Restbetrag (gemäß Abs. 1) bei Antritt eines weiteren Urlaubes als Angestellter, spätestens aber gemeinsam mit der Weihnachtsremuneration, auszubezahlen. Bei Berechnung dieses Restbetrages ist einerseits von der im Monat der Auszahlung des 14. Monatsgehaltes (Lehrlingsentschädigung) gebührenden Lehrlingsentschädigung, andererseits von dem im Monat der Auszahlung dieses Restbetrages gebührenden Monatsgehalt auszugehen. (4) Das 14. Monatsgehalt ist bei Antritt eines gesetzlichen Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt das 14. Monatsgehalt bei Antritt des längeren Ur- laubsteiles; bei gleichen Urlaubsteilen ist es mit Antritt des ersten Urlaubsteiles fällig. Regelungen, nach denen die Auszahlung des 14. Monatsgehaltes ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Urlaubskonsumierung einheitlich für alle Angestellten an einem bestimmten Stichtag erfolgte, bleiben unberührt; desgleichen kann eine solche Auszahlungsweise auch künftighin durch Betriebsvereinbarungen festgelegt werden. Spätestens ist das 14. Monatsgehalt jedoch am 30. September eines jeden Jahres fällig. (5) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Angestellten (Lehrlingen), die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum 31. Dezember noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes für dieses Kalenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weihnachtsremuneration auszuzahlen. Angestellten (Lehrlingen), die das 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen. (6) Soweit Betriebe bereits ein 14. Monatsgehalt oder unter welchem Titel immer sonstige über das 13. Monatsgehalt hinausgehende Sonderzuwendungen leisten, können diese auf das nach obigen Bestimmungen zu gewährende 14. Monatsgehalt angerechnet werden. (7) Auf der Produktion beruhende Leistungs-, Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder mehrmals jährlich ausgezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder, die nur an einzelne Angestellte für die Mitarbeit bei der Bilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht als anrechenbare Sonderzuwendungen im Sinne des Abs. 5. (8) Für den Verband der Zuckerindustrie gilt anstelle der obigen Vorschriften der Zusatzkollektivvertrag vom 5. Oktober 1988 (in der jeweils gültigen Fassung). § 16. ## Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt (1) Sozialzulagen (Familien-, Hausstand-, Frauen- und Kinderzulagen), Provisionen sowie jene Remunerationen, durch die die dem Angestellten zustehenden Ansprüche gemäß § 11 (Weihnachtsremuneration) und § 12 (14. Monatsgehalt) überschritten werden, sind auf das Mindestgrundgehalt anrechenbar. In solchen Fällen ist am Ende des Kalenderjahres zu prüfen, ob der Jahresbezug des Angestellten der Summe der in den 12 Monaten des Kalenderjahres jeweils gebührenden Mindestgrundgehälter plus dem Zweifachen des Dezember-Mindestgrundgehaltes entspricht; ist dies nicht der Fall, so ist der Differenzbetrag am Jahresende nachzuzahlen. (2) Nicht anrechenbar sind Remunerationen, durch die die oben genannten Ansprüche gemäß § 11 (Weihnachtsremuneration) und § 12 (14. Monatsgehalt) überschritten werden, insofern sie das Ausmaß eines Monatsgehaltes nicht überschreiten. In solchen Fällen ist nur der das Ausmaß eines Monatsgehaltes überschreitende Teil der Remuneration (Sonderzahlungen) auf das Mindestgrundgehalt anrechenbar. ## Thema: Einstufung und Vorrückung § 15. ## Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen Für den Fachverband der Bekleidungsindustrie gilt § 15 in der in der Anmerkung 6 wiedergegebenen Fassung. (1) Die Angestellten werden nach Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die in § 19 vorgesehenen Verwendungsgruppen eingereiht. (2) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung unter Mitwirkung des Betriebsrates vorgenommen. Die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die Anzahl der angerechneten Verwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettels bekannt zu geben. (Siehe Anmerkung 7) (2a) Praxiszeit: Bei Angestellten, die noch keine Angestelltentätigkeit verrichtet haben, kann in Verwendungsgruppe II während der ersten 6 Monate, in Verwendungsgruppe III und IV während der ersten 9 Monate durch Vereinbarung das Mindestgrundgehalt im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr um bis zu 5 % unterschritten werden. Diese Praxiszeit wird durch im Betrieb verbrachte Ausbildungszeiten oder im Rahmen einer Verwendung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes verkürzt. (Gilt ab 1. Mai 1997 für alle Fachverbände mit Ausnahme der Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Verband der Tabakindustrie, der Sägeindustrie, der ledererzeugenden Industrie, der lederverarbeitenden Industrie, und der Bekleidungsindustrie. Holzverarbeitende Industrie, Textilindustrie (Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs): ab 1. Juni 1998) (3) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt. In jeder Verwendungsgruppe sind 18 Verwendungsgruppenjahre, gegliedert in 10 Gehaltsstufen (9 Biennien), vorgesehen. In Verwendungsgruppe VI 8 Verwendungsgruppenjahre, gegliedert in 5 Gehaltsstufen (4 Biennien). Für alle Fachverbände, mit Ausnahme der Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Verband der Tabakindustrie, der Sägeindustrie, der ledererzeugenden Industrie, der lederverarbeitenden Industrie, der Textilindustrie (Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) und der Bekleidungsindustrie gilt ab 1. Mai 1997 (Fachverbände Textilindustrie (ausgenommen Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) und Holzverarbeitende Industrie: ab 1. Juni 1998) Abs. 3 in folgender Fassung: Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt. In der Verwendungsgruppe I sind 3 Gehaltsstufen (2 Biennien) vorgesehen. Nach Vollendung des 6. Verwendungsgruppenjahres wird der Angestellte unter Anwendung der Umstufungsregel des § 15 Abs. 11 in die VG II umgestuft. Erfolgt diese Umstufung nach Vollendung des 4. Verwendungsgruppenjahres in der VG I, bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag durch die Umstufung in die VG II unberührt. In den Verwendungsgruppen II bis Va und M I bis M III, M IV sind 6 Gehaltsstufen (5 Biennien), in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie 7 Gehaltsstufen (6 Biennien) vorgesehen, in Verwendungsgruppe VI 5 Gehaltsstufen (4 Biennien). Ab 1. Mai 1997 wird eine Verwendungsgruppe IVa und Va eingeführt. (Für die Fachverbände Textilindustrie (ausgenommen Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) und Holzverarbeitende Industrie: ab 1. Juni 1998) (4) Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungsgruppe beziehungsweise vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes verbracht hat. Nachgewiesene Zeiten in einer höheren Verwendungsgruppe sind auch in niedrigeren Verwendungsgruppen anzurechnen. (5) Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als VorarbeiterInnen sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Diese Anrechnung kommt in gleicher Höhe zur Anwendung, wenn ein(e) Angestellte(r) ab dem 1. Jänner 1971 (holzverarbeitende Industrie: nach dem 1. März 1989, ledererzeugende Industrie: ab 1. Juni 1992) von der Verwendungsgruppe M I in die Verwendungsgruppe M II umgestuft wurde beziehungsweise wird. Für die Anrechnung der VorarbeiterInnenjahre ist Abs. 9 nicht anzuwenden. Dieser Absatz gilt mit Ausnahme des zweiten Satzes auch für jene Meister, die bereits vor dem 1. Jänner 1971 (ledererzeugende Industrie: ab 1. Juni 1992, Bekleidungsindustrie ab 1.10.99) ins Angestelltenverhältnis übernommen wurden. Diese Bestimmung über die Anrechnung der VorarbeiterInnenjahre gilt nicht für den Fachverband der Bekleidungsindustrie. (6) Es wird empfohlen, Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst auch als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, sofern die frühere Tätigkeit den Merkmalen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes entsprach und diese frühere Tätigkeit überdies ihrer Natur nach geeignet war, dem Angestellten für seine jetzige Verwendung brauchbare Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Unter den gleichen Voraussetzungen wird empfohlen, auch ausländische Vordienstzeiten als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen. Der letzte Satz gilt für die Fachverbände Sägeindustrie, Holzverarbeitende Industrie, Ledererzeugende Industrie, Lederverarbeitende Industrie, Bekleidungsindustrie und Textilindustrie. (gilt ab 1. November 1999) (6a) Gilt nicht für folgende Fachverbände: Sägeindustrie - Holzverarbeitende Industrie - Ledererzeugende Industrie - Lederverarbeitende Industrie - Bekleidungsindustrie - Textilindustrie - Bei Dienstgebern im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei geeignetem - erforderlichenfalls übersetztem - Nachweis unter denselben Voraussetzungen wie die im Inland zurückgelegten Vordienstzeiten im Sinne der Absätze (4) und (9) als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen (gilt für alle ab 1.11.1999 vorzunehmenden Einstufungen). (7) Zeiten des Präsenzdienstes im Sinne des österreichischen (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20001612)Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 305/1990, sowie des Zivildienstes im Sinne des österreichischen (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10005603)Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, während deren das Angestelltendienstverhältnis bestanden hat, sind ab 1.1.1992 nach Maßgabe des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40196022/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-8-Anrechnungsbestimmungen)§ 8 Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 683/1991, als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Präsenzdienstzeiten werden voll angerechnet. (8) Gilt nicht für folgende Fachverbände: Holzindustrie - Textilindustrie - Bekleidungsindustrie - Ledererzeugende Industrie - Lederverarbeitende Industrie - Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses gem. §§ 15-15i (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG sowie 2-6 und 9 EKUG werden bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Die Anrechnung gilt für erste Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses, die ab 1.10.1980 beginnen, hinsichtlich weiterer Karenzurlaube für solche, die ab 1.11.2000 beginnen, sofern nicht schon vorher die Anrechnung bis zu insgesamt zehn Monaten erfolgte. (8a) Gilt für folgende Fachverbände (für Karenzurlaube, die ab den angeführten Zeitpunkten beginnen): Holzindustrie (ab 1.2.1981, Berufsgruppe der Sägeindustrie ab 1.10.1980) - Textilindustrie (ab 1.10.1985) - Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 15 ff. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG bzw. § 2 EKUG wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Für den Fachverband der Holzindustrie ist für die Anrechnung von Karenzurlauben, die vor dem 1.3.1995 (Berufsgruppe der Sägeindustrie: 1.4.1995) begonnen haben, eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses Voraussetzung. Gilt für folgende Fachverbände (für Karenzurlaube, die ab den angeführten Zeitpunkten beginnen): Bekleidungsindustrie (ab 1.11.1984) - Lederverarbeitende Industrie (ab 1.10.1985, - Verband der Schuhindustrie (ab 1.6.1982) - Ledererzeugende Industrie (ab 1.7.1999) - Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 MSchG wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses. (9) Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder bei verschiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstgebern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 10 Verwendungsgruppenjahren angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Für alle Fachverbände, mit Ausnahme der Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Verband der Tabakindustrie, der Sägeindustrie, der ledererzeugenden Industrie, der lederverarbeitenden Industrie, der Textilindustrie (Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) und der Bekleidungsindustrie gilt ab 1. Mai 1997 (Fachverbände Textilindustrie (ausgenommen Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) und Holzverarbeitende Industrie: ab 1. Juni 1998) Abs. 9 in folgender Fassung: Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder bei verschiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei einem anderen Dienstgeber nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 6 (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 8) Verwendungsgruppenjahren angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. (10) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Verwendungsgruppenjahre erreicht. (11) Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe sind dem Angestellten jene Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, die er allenfalls aus früheren Dienstzeiten für diese neue Verwendungsgruppe nachgewiesen hat. Dem Angestellten gebührt aber jedenfalls das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe; eine Anrechnung der diesem nächsthöheren Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre erfolgt in solchen Fällen jedoch nicht. Überdies darf in der neuen Verwendungsgruppe das jeweilige Mindestgrundgehalt des Angestellten jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung beziehungsweise durch Neufestsetzung der Mindestgrundgehälter erreichen würde. Für alle Fachverbände, mit Ausnahme der Nahrungs- und Genussmittelindustrie – Verband der Tabakindustrie, der Sägeindustrie, der ledererzeugenden Industrie, der lederverarbeitenden Industrie, der Textilindustrie (Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) und der Bekleidungsindustrie gilt ab 1. Mai 1997 Abs. 11 in folgender Fassung: Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe sind dem Angestellten jene Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, die er allenfalls aus früheren Dienstzeiten für diese neue Verwendungsgruppe nachgewiesen hat. Bei Angestellten, deren tatsächliches Gehalt dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt entspricht, erfolgt die Einstufung in das nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe unter Anrechnung der diesem Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre. Bei Angestellten, bei denen das tatsächliche Gehalt darüber liegt, ist § 3 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe anzuwenden.* * (Soweit der genannte ZKV vom Geltungsbereich her Anwendung findet.) Für den Fachverband der Textilindustrie (ausgenommen Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) gilt dieser Satz ab 1. Juni 1998 in folgender Fassung: Bei Angestellten, bei denen das tatsächliche Gehalt darüber liegt, ist § 3 der Kollektivverträge vom 27.2.1981 bzw. vom 3.4.1985 in der geltenden Fassung ab 1.6.1998 anzuwenden. Für den Fachverband der holzverarbeitenden Industrie gilt dieser Satz ab 1. Juni 1998 in folgender Fassung: Bei Angestellten, bei denen das tatsächliche Gehalt darüber liegt, ist Art. IX des KV vom 9.11.1979 in der geltenden Fassung ab 1.6.1998 anzuwenden). Überdies darf in der neuen Verwendungsgruppe das jeweilige Mindestgrundgehalt des Angestellten jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung beziehungsweise durch Neufestsetzung der Mindestgrundgehälter erreichen würde. (11a) Die Bestimmungen des Abs. 11 wurden durch Kollektivverträge über die Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe ergänzt. (12) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgruppe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Fall von Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Gehaltserhöhung vorgenommen werden. § 19. ## Verwendungsgruppenschema - Mindestgrundgehälter (Fassung ab 1. November 1999) Gilt nicht für folgende Fachverbände: Sägeindustrie (Ausnahme entfällt ab 1.5.2000), - Holzverarbeitende Industrie (Ausnahme entfällt ab 1.4.2000), - Ledererzeugende Industrie, - Lederverarbeitende Industrie, - Textilindustrie, - Bekleidungsindustrie. - (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzelnen Industriegruppen übliche Tätigkeitsbezeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwendungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Vereinbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die in § 22 genannten zuständigen Organisationen abgeschlossen werden. (2) Im Zweifel ist die Auslegung des Begriffes “Großbetrieb” im Sinne der Verwendungsgruppe VI Fachverbandsverhandlungen vorbehalten. (3) Die Höhe der für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen Mindestgrundgehälter wird für die Fachverbandsbereiche jeweils in eigenen Gehaltsordnungen festgelegt. Verwendungsgruppe I Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind. Kaufmännische, administrative und technische Angestellte: Zum Beispiel: Hilfs- und Servicekräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin, Lager, Versand (z.B. MaschinschreiberInnen nach Konzept, WerkstättenschreiberInnen bzw. LohnschreiberInnen, KopistInnen); Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten). Anmerkung: In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt: Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1. November 1984, Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983 Verwendungsgruppe II Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen. Für alle Fachverbände, mit Ausnahme der Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Verband der Tabakindustrie und Sägeindustrie gilt ab 1. Mai 1997 folgende Ergänzung: Angestellte der Verwendungsgruppe I nach Vollendung des 6. Verwendungsgruppenjahres in I. Kaufmännische und administrative Angestellte: Zum Beispiel: Schreibkräfte, - FakturistInnen mit einfacher Verrechnung, - TelefonistInnen mit Auskunftserteilung (Info-, Helpdesk), - WerkstättenschreiberInnen, die für größere Abteilungen - oder mit vielseitigen Arbeiten beschäftigt sind, qualifizierte Hilfs- und Servicekräfte in Sekretariat, Büro, Betrieb, Lager und Versand, - qualifizierte Hilfs- und Servicekräfte, die auch Buchungsarbeiten durchführen, soweit sie nicht auch eine der in VwGr. III genannten Buchhaltungsarbeiten ausführen, - LohnrechnerInnen (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie die Tätigkeit eines Lohnschreibers/einer Lohnschreiberin ausüben, auch die vorgeschriebenen Lohnsätze, Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese Tätigkeit unter Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen), - InkassantInnen, - VerkäuferInnen im Detailgeschäft, - Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe bzw. Übertragung von Daten auf Datenträger, einschließlich der Prüfung der eingegebenen Daten. - Technische Angestellte: Zum Beispiel: Technische ZeichnerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - QualitätsprüferInnen (Werkstoff, Werkstück) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - Krankenpflegehilfsdienste. - Anmerkung: In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt: Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1. November 1984, Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983, Papierindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983 Verwendungsgruppe III Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig erledigen. Kaufmännische und administrative Angestellte: Zum Beispiel: ÜbersetzerInnen, - SekretärInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - Schreibkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale mit besonderer Verwendung, insbesondere mit einer verwendeten Fremdsprache, - Bürokräfte bzw. SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (insbesondere Rechnungswesen, Controlling, Einkauf, Verkauf, Logistik, Produktion, Personal- und Qualitätswesen), - Lohn- und GehaltsverrechnerInnen (das sind Angestellte, die über die Arbeit eines Lohnrechners/einer Lohnrechnerin hinaus die Lohn- und Gehaltslisten auszahlungsreif gestalten und allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten, zum Beispiel Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern, Finanzamt, durchführen), - TelefonistInnen mit regelmäßiger Auskunftserteilung in mindestens einer Fremdsprache, - Helpdesk-MitarbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale mit inhaltlichen und fachlichen Beratungsaufgaben, - KassierInnen in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 DienstnehmerInnen oder solche, die einem Hauptkassier/einer Hauptkassierin unterstehen, - StatistikerInnen, - MagazineurInnen, - ExpedientInnen (ausgenommen PostexpedientInnen), - RegistraturleiterInnen, - Programmiertätigkeiten im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - NetzwerkadministratorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - VertreterInnen - VerkäuferInnen im Detailgeschäft mit besonderen Fachkenntnissen oder Fremdsprachen, - Krankenpflegepersonal im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale. - Technische Angestellte: Zum Beispiel: Technische ZeichnerInnen (HilfskonstrukteurInnen) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - TeilkonstrukteurInnen, - TechnikerInnen (einschließlich Inbetriebnahme-, Wartungs- und Servicebereich, Planung, Engineering und Qualitätswesen), - ArbeitsvorbereiterInnen, - Ablauf-(Termin-)KoordinatorInnen und NachkalkulantInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - ZeitnehmerInnen, - QualitätsprüferInnen (Werkstoff, Werkstück, Material) mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale. - Anmerkung: In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt: Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1. November 1984, Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983, Elektroindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983, Papierindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983 Verwendungsgruppe IV Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind. Kaufmännische und administrative Angestellte: Zum Beispiel: ÜbersetzerInnen mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache, - SekretärInnen, die auch schwierige SachbearbeiterInnen-(ReferentInnen-)Tätigkeiten selbstständig ausführen, - selbstständige BuchhalterInnen bis Rohbilanz (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 DienstnehmerInnen auch BilanzbuchhalterInnen), - selbstständige KassierInnen in Betrieben mit mehr als 50 DienstnehmerInnen, - HauptkassierInnen, - selbstständige EDV-SpezialistInnen (z.B. ProgrammiererInnen, SystemanalytikerInnen, SpezialistInnen für Datenschutz und Netzwerksicherung), - NetzwerkadministratorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - SachbearbeiterInnen im Versand (VersandleiterInnen) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - VertreterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (insbesondere Rechnungswesen, Einkauf, Verkauf, Logistik, Produktion, Personal- und Qualitätswesen), - selbstständige FilialleiterInnen, - HauptmagazineurInnen. - Technische Angestellte: Zum Beispiel: KonstrukteurInnen, - TechnikerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (einschließlich Inbetriebnahme-, Wartungs- und Servicebereich, Planung, Engineering und Qualitätswesen), - technische SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (z.B. technische Ein- und VerkäuferInnen, Helpdesk-MitarbeiterInnen), - selbstständige ArbeitsvorbereiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - selbstständige Ablauf-(Termin-)PlanerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - selbstständige Vor- und NachkalkulantInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - EntwicklungstechnikerInnen, - Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - Controller und RevisorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - AuditorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale. - Anmerkung: In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt: Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1. November 1984, Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983, Elektroindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983, Papierindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983 Verwendungsgruppe IVa (Gilt ab 1. Mai 1997 für alle Fachverbände, mit Ausnahme der Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Verband der Tabakindustrie und Sägeindustrie) Tätigkeitsmerkmale: Angestellte der Verwendungsgruppe IV, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe V verrichten. Anmerkung: Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Angestellten anzusehen. Verwendungsgruppe V Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbstständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind. Kaufmännische und administrative Angestellte: Zum Beispiel: BilanzbuchhalterInnen, - StellvertreterInnen von Angestellten der Verwendungsgruppe VI, - LeiterInnen des Personalbüros, - EinkäuferInnen, die mit dem selbstständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien (z.B. Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert, - Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung bzw. dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordern, - EDV-LeiterInnen mit umfassender Verantwortung für die gesamte Informationstechnologie, - selbstständige EDV-SpezialistInnen mit besonderen Fachkenntnissen und umfassender Aufgabenstellung einschließlich der EDV-Organisationsentwicklung, - SystemanalytikerInnen, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (System- und Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für die Programmierung vorbereiten, - Betriebsärzte/Betriebsärztinnen, - DolmetscherInnen (DiplomdolmetscherInnen, Mag. phil.) in mehrjähriger, besonders verantwortungsvoller Verwendung, die aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades eine besondere Qualifikation und spezifische Branchenkenntnisse erfordert. - Technische Angestellte: Zum Beispiel: leitende KonstrukteurInnen, - SachbearbeiterInnen für besondere Entwicklungsaufgaben, - VertreterInnen mit besonderen technischen Kenntnissen, - technische Ein- und VerkäuferInnen mit besonderen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, - LeiterInnen des Controllings im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale. - Anmerkung: In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt: Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1. November 1984, Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983, Elektroindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983, Papierindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983 Verwendungsgruppe Va (Gilt ab 1. Mai 1997 für alle Fachverbände, mit Ausnahme der Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Verband der Tabakindustrie und Sägeindustrie) Tätigkeitsmerkmale: Angestellte der Verwendungsgruppe V, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe VI verrichten. Anmerkung: Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Angestellten anzusehen. Verwendungsgruppe VI Tätigkeitsmerkmale: Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit. Zum Beispiel: ProkuristInnen, soweit sie eingestuft werden, - | Betriebsleiter | in Großbetrieben | |---|---| | Chefingenieure | | | Chefkonstrukteure | | | leitende Chemiker | | - LeiterInnen der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei umfassender integrierter Anwendung. - Anmerkung: In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt: Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1. November 1984, Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983, Papierindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983, in der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie gilt hinsichtlich der Einstufung von Angestellten in Verwendungsgruppe VI die Sonderregelung laut Kollektivvertrag vom 22. September 1959. Gruppe Meister Verwendungsgruppe M I Hilfsmeister, Betriebsaufseher Verwendungsgruppe M II | Meister | | |---|---| | ohne abgeschlossene Fachschule | mit abgeschlossener Fachschule oder der Tätigkeit entsprechender abgeschlossener facheinschlägiger Meister- bzw. Konzessionsprüfung. | Fachschulen: Zwei- oder mehrjährige Werkmeisterschulen. Zwei- (nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962: drei-) oder mehrjährige technische Fachschulen. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung. Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse als Fachschule im Sinne der Meistergruppe II: Es muss sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammern oder der Wirtschaftsförderungsinstitute der Handelskammern handeln, sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens 8 Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen. Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder Privatlehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss nachzuweisen. Verwendungsgruppe M III Obermeister Anmerkung: Für den Bereich des Fachverbandes der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie gilt anstelle obigen Meistergruppenschemas die Sonderregelung laut Kollektivvertrag vom 1. November 1984. Für den Bereich des Fachverbandes der Papierindustrie wurden obige Berufsbeispiele für Meister durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele mit Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983 ergänzt. § 15a. ## Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Angestellte Bei teilzeitbeschäftigten DienstnehmerInnen, soweit sie diesem Rahmenkollektivvertrag unterliegen, ist das bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zustehende kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt durch den für den jeweiligen Fachverbandsbereich geltenden Teiler für die Normalarbeitsstunde zu teilen und dann der so ermittelte Wert mit jener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochenstunden mal 4,33) ergibt. Hinweis: mit 1.11.98 wurde § 19a zu § 15a ## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen § 13a. ## Information bei befristeten Dienstverhältnissen Gilt nicht für folgende Fachverbände: - Lederverarbeitende Industrie (ausgenommen Verband der Schuhindustrie), - Bekleidungsindustrie. - Gibt der/die Angestellte im Laufe eines befristeten Dienstverhältnisses keine Äußerung ab, das Dienstverhältnis nicht über die Befristung hinaus fortsetzen zu wollen, bzw. besteht nicht von vornherein Klarheit darüber, dass eine Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses nicht beabsichtigt ist, ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Dienstverhältnis von mehr als 2-monatiger Dauer (einschließlich eines allfälligen Probemonates) nicht über den Ablaufzeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem (der) Angestellten spätestens 2 Wochen vor Fristablauf mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist das auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Gehalt über das mit Fristablauf beendete Dienstverhältnis hinaus als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit für Postensuche zu bezahlen. § 13a gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.10.1995 beginnen. (Textilindustrie: nach dem 31. März 1996, Sägeindustrie: nach dem 31. Juli 1996, Holzverarbeitende Industrie: nach dem 30. Juni 1996, Ledererzeugende Industrie und Schuhindustrie: nach dem 31. Oktober 1995) (Die Ausnahmen sind für die Fachverbände Sägeindustrie ab 1. April 1996, Holzverarbeitende Industrie ab 1. März 1996, Ledererzeugende Industrie ab 1. Juli 1996, Schuhindustrie ab 1. Juni 1996, Textilindustrie ab 1. April 1996 entfallen.) ## Thema: Reise- und Aufwandsentschädigungen Art. V ## Zusatz-Kollektivvertrag Aufwandsentschädigungen Der Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie und Stickereiindustrie Vorarlbergs vom 2. April 1985 wird für den Geltungsbereich der Stickereiindustrie Vorarlbergs mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2002 wie folgt geändert: (1) Die im § 3 (5) festgelegte Reiseaufwandsentschädigung beträgt für Angestellte der | Angestellte der Verwendungsgruppe | Taggeld | Nachtgeld | volle Reiseaufwandsentschädigung | |---|---|---|---| | (Tag- und Nachtgeld) | | | | | I bis III, M I und M II | E 36,96 | E 20,48 | E 57,44 | | IV, M III bis M VI | E 38,24 | E 23,20 | E 61,44 | | V | E 44,14 | E 23,20 | E 67,34 | | VI | E 50,79 | E 23,20 | E 73,99 | (2) Die im § 4 (4) festgelegte Trennungskostenentschädigung beträgt pro Kalendertag für Angestellte der | | mindestens | | |---|---|---| | Verwendungsgruppen | I bis III, M I und M II | E 15,87 | | IV bis VI, M III bis M VI | E 17,46 | | (3) Das im § 5 (1) festgelegte Messegeld beträgt pro Kalendertag für Angestellte der | | mindestens | | |---|---|---| | Verwendungsgruppen | I bis III, M I und M II | E 17,46 | | | IV bis VI, M III bis M VI | E 20,56 |