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Zusatzkollektivvertrag

zu Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG
", "contentHtml": "

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Suppenindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

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I.

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a.
Räumlich:

Für alle Bundesländer der Republik Österreich.

b.
Fachlich:

Für die dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie angehörenden Suppenfabriken.

c.
Persönlich:

Für alle ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr268365_2773929", "element": "para", "titleHtml": "
II.

Zeitlicher Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. März 2019 in Kraft.

", "title": "Zeitlicher Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "II.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr268367_2773932", "element": "para", "titleHtml": "
III.
", "contentHtml": "
1.

Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.

2.

Vor der Leistung einer 11. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.

3.

Vor der Leistung einer 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.

4.

An Stelle der bezahlten Pause von 10 Minuten, im Sinn der Punkte 2 und 3, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden.

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Wien, am 19. Dezember 2018

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER SUPPENINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
DI Martin ZEILER Mag Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A. KINSLECHNER
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Zusatzkollektivvertrag

Umziehzeiten
", "contentHtml": "

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Suppenindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

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I.

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a.
Räumlich:

Für alle Bundesländer der Republik Österreich.

b.
Fachlich:

Für die dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie angehörenden Suppenfabriken.

c.
Persönlich:

Für alle ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr268379_2773951", "element": "para", "titleHtml": "
II.

Zeitlicher Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. März 2019 in Kraft.

", "title": "Zeitlicher Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "II.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr268381_2773954", "element": "para", "titleHtml": "
III.

Umziehzeiten

", "contentHtml": "

Als Ersatz/Abgeltung für das an- und ablegen von vorgeschriebener Arbeitskleidung sind pro Schicht/Arbeitstag „Kurzpausen/Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren. Diese Kurzpausen stehen nur jenen Arbeiternehmer/innen zu, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards).

Bereits/Bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf die „Kurzpausen/Umziehzeiten“ angerechnet werden.

Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht bzw. über „Kurzpausen/Umziehzeiten“ abgegolten/ausgeglichen werden sind sie auf ein Zeitkonto zu buchen. Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind wie Mehrarbeitsstunden innerhalb von zwölf Monaten 1:1 durch Zeitausgleich oder Bezahlung auszugleichen, auf keinen Fall aber wie Überstunden zu behandeln.

Details zum Thema Umziehzeiten können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

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Wien, am 19. Dezember 2018

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER SUPPENINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
DI Martin ZEILER Mag Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A. KINSLECHNER
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Anhang

", "contentHtml": "

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

SUPPENINDUSTRIE

", "title": "Anhang", "type": "rkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-27056790010001_1927048", "element": "para", "titleHtml": "

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

", "contentHtml": "
A) Krankheit

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBl. Nr. 399/74, idgF. hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:

Der/die ArbeitnehmerIn erhält vom 4. Tag der Erkrankung einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 49% seines Nettolohnes (ohne Überstunden und Überstundenpauschale) und zwar

nach dem vollendeten 20. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 4 Wochen, das ist für die 15. bis 18. Krankheitswoche;

nach dem vollendeten 25. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 2 Wochen, das ist für die 17. und 18. Krankheitswoche.

Gilt für die ersten 3 Krankheitstage weder das EFZG noch der § 17 A, Z. 3 des RKV, gebührt für weitere Erkrankungen im Arbeits-(Dienst-)Jahr dem/der ArbeitnehmerIn, soferne die Erkrankung 6 Kalendertage oder länger dauert, vom 1. Tag der Erkrankung an der Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe, auf die er Anspruch hätte, wenn er Krankengeld von der Krankenkasse beziehen würde.

B) Arbeitsunfall

Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, so erhält der/die davon betroffene ArbeitnehmerIn obigen Krankengeldzuschuss für 4 Wochen (das ist die 9. bis 12. Krankheitswoche), nach 15 Arbeits-(Dienst-)Jahren für 2 Wochen (das ist die 11. und 12. Krankheitswoche), nach dem 20. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen (das ist die 11. bis 18. Krankheitswoche).

", "title": "Zu § 17 Krankengeldzuschuss:", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-27056790010002_1927050", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "

Wien, am 20. Dezember 2007

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann
GD KR DI Marihart
Geschäftsführer
Dr. Blass
VERBAND DER SUPPENINDUSTRIE
Obmann
Dir. Bloder
Geschäftsführer
Dr. Blass
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL-TEXTIL-NAHRUNG
Bundesvorsitzender
Foglar
Bundessekretär
Haas
Sekretär
Kinslechner
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Zusatzkollektivvertrag

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: WKÖ

über eine Prämie zur bestandenen Lehrabschlussprüfung

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER SUPPENINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

", "title": "Zusatzkollektivvertrag", "type": "zkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-29884340010001_1992869", "element": "para", "titleHtml": "
§ 1

Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag gilt:

a)
Räumlich:

Für die Bundesländer Oberösterreich und Kärnten.

b)
Fachlich:

Für die dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie angehörenden Suppenfabriken.

c)
Persönlich:

Für alle ArbeiterInnen und gewerblichen Lehrlinge, die in den oben angeführten Betrieben beschäftigt sind.

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§ 2

Prämie zur bestandenen Lehrabschlussprüfung

", "contentHtml": "

Lehrlinge haben aus Anlass der bestandenen Lehrabschlussprüfung Anspruch auf eine einmalige Prämie in der Höhe von € 150,–. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht, können aber der Höhe nach darauf angerechnet werden.

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§ 3

Geltungstermin

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag tritt mir Wirkung vom 1. Dezember 2010 in Kraft.

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Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wels, am 30. November 2010

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
ObmannGeschäftsführer
GD KR DI MarihartDr. Michael Blass
Verband der Suppenindustrie
ObmannGeschäftsführer
DI Manfred MüllerDr. Michael Blass
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
BundesvorsitzenderBundessekretär
Rainer WimmerManfred Anderle
Sekretär
Erwin A. Kinslechner
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Kollektivvertrag

", "contentHtml": "

betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER SUPPENINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und der Gewerkschaft der Nahrungs- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertg.35.

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I.

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a.
Räumlich:

Für die Bundesländer Oberösterreich, Kärnten und Vorarlberg.

b.
Fachlich:

Für die dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie angehörenden Suppenfabriken, das sind derzeit die Firmen:

  • Hügli Nährmittelerzeugung GmbH, Bregenz

  • C. H. Knorr GmbH, Wels

  • Oetker, König & Komp., Villach

  • und deren Auslieferungslager.

c.
Persönlich:

Für alle Arbeitnehmer soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.

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II.

Arbeitszeit

", "contentHtml": "
1.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Jänner 1991 38 Stunden.

Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- u. Genußmittelindustrie Österreichs v. 29. März 1963 idgF sinngemäß anzuwenden.

2.

Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.

3.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.

Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz.

Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen-Zeitraum vereinbart werden.

Die Lage des Zeitrausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitraum schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen.

Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.

Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 12 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.

Die Bestimmungen des § 5 Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelind. v. 29. 3. 1962 idgF. sind sinngemäß anzuwenden.

4.

Als Überstunden gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.

5.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.

Sollte durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zu zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Arbeitnehmer den zuviel bezahlten Istlohn zurückzuerstatten.

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III.

Monatslöhne

", "contentHtml": "
1.

Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigung bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 164, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 152.

2.

Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Istlohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt.

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IV.

Geltungsbeginn, Schlußbestimmungen

", "contentHtml": "
1.

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

2.

Die durch die Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.

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Wien, 6. Juli 1990

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
Komm. Rat Ing. PECHERDr. SMOLKA
VERBAND DER SUPPENINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
Dir. Dkfm. RATHDr. SMOLKA
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER LEBENS- UND GENUSSMITTELARBEITER
VorsitzenderZentralsekretär
Dr. SIMPERLGÖBL
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Lohnvertrag

", "contentHtml": "

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Suppenindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

", "title": "Lohnvertrag", "type": "lga", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr879106_5086414", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "
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I.

Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Lohnvertrag gilt:

a)
Räumlich:

Für alle Bundesländer der Republik Österreich.

b)
Fachlich:

Für die dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie angehörenden Suppenfabriken.

c)
Persönlich:

Für alle ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr879110_5086420", "element": "para", "titleHtml": "
II.

Geltungsbeginn

", "contentHtml": "

Der Lohnvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 in Kraft.

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III.

Lohnsätze

", "contentHtml": "
Kategorie Monatslohn
1. SpezialfacharbeiterInnen 2.843,34
2. FacharbeiterInnen, KraftfahrerInnen 2.718,98
3. a. Angelernte FacharbeiterInnen, StaplerfahrerInnen 2.462,42
b. Qualifizierte MaschinführerInnen, VorarbeiterInnen 2.385,72
4. MaschinführerInnen, Angelernte ArbeitnehmerInnen 2.297,62
5. ArbeitnehmerInnen bis 6 Monate
2.247,87

Zur Berechnung des Stundenlohnes gilt 1/164 des Monatslohnes. Der Teilungsfaktor für die Überstunde beträgt 1/152.

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IV.

Lehrlinge

", "contentHtml": "
monatlich
EURO
im 1. Lehrjahr 1.116,08
im 2. Lehrjahr 1.238,31
im 3. Lehrjahr 1.605,03
im 4. Lehrjahr 1.732,58
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V.

Dienstalterszulage

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Allen länger im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage in folgender Höhe zu gewähren:

Nach dem vollendeten pro Monat
3. Dienstjahr 174,82
5. Dienstjahr 221,90
10. Dienstjahr 255,74
15. Dienstjahr 294,89
20. Dienstjahr 334,02
25. Dienstjahr 374,36

Die Dienstalterszulage gebührt als Zulage zum Monatsgrundlohn und ist mit diesem zur Auszahlung zu bringen.

Die Dienstalterszulage ist bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Jubiläumsgeld, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen zu berücksichtigen.

Soferne bereits betriebliche Regelung solcherart bestehen, sind diese in die gegenständliche Vereinbarung einzurechnen.

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VI.

Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung

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Die euromäßige Überzahlung ist bei der Lohnerhöhung in ihrem absoluten Ausmaß aufrecht zu erhalten.

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VII.

Kaufkraftsicherungsprämie

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1.

Vollzeitbeschäftigte Arbeiter/innen und Lehrlinge, die mindestens seit 1.5.2025 und auch noch am 30.11.2025 in einem ununterbrochenen, aufrechten Dienst-/Lehrverhältnis zur/m selben Arbeitgeber/in stehen, erhalten eine Kaufkraftsicherungsprämie in der Höhe von € 50,00.

2.

Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Teil.

3.

Für entgeltfreie Zeiten gebührt keine Kaufkraftsicherungsprämie.

4.

Die Kaufkraftsicherungsprämie ist eine einmalige, zusätzliche Zahlung ohne Entgeltcharakter.

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Wels, am 27. Jänner 2026

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
GD Mag. Stephan Büttner Mag. Katharina Kossdorff
Verband der Suppenindustrie
Obmann Geschäftsführerin
DI Alfred Jungmayr Mag. Katharina Kossdorff
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold Binder Peter Schleinbach
Sekretär
Paul Hasenöhrl
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III.

Umziehzeiten

Als Ersatz/Abgeltung für das an- und ablegen von vorgeschriebener Arbeitskleidung sind pro Schicht/Arbeitstag „Kurzpausen/Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren. Diese Kurzpausen stehen nur jenen Arbeiternehmer/innen zu, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards).

Bereits/Bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf die „Kurzpausen/Umziehzeiten“ angerechnet werden.

Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht bzw. über „Kurzpausen/Umziehzeiten“ abgegolten/ausgeglichen werden sind sie auf ein Zeitkonto zu buchen. Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind wie Mehrarbeitsstunden innerhalb von zwölf Monaten 1:1 durch Zeitausgleich oder Bezahlung auszugleichen, auf keinen Fall aber wie Überstunden zu behandeln.

Details zum Thema Umziehzeiten können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

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III.

Lohnsätze

Kategorie Monatslohn
1. SpezialfacharbeiterInnen 2.843,34
2. FacharbeiterInnen, KraftfahrerInnen 2.718,98
3. a. Angelernte FacharbeiterInnen, StaplerfahrerInnen 2.462,42
b. Qualifizierte MaschinführerInnen, VorarbeiterInnen 2.385,72
4. MaschinführerInnen, Angelernte ArbeitnehmerInnen 2.297,62
5. ArbeitnehmerInnen bis 6 Monate
2.247,87

Zur Berechnung des Stundenlohnes gilt 1/164 des Monatslohnes. Der Teilungsfaktor für die Überstunde beträgt 1/152.

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V.

Dienstalterszulage

Allen länger im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage in folgender Höhe zu gewähren:

Nach dem vollendeten pro Monat
3. Dienstjahr 174,82
5. Dienstjahr 221,90
10. Dienstjahr 255,74
15. Dienstjahr 294,89
20. Dienstjahr 334,02
25. Dienstjahr 374,36

Die Dienstalterszulage gebührt als Zulage zum Monatsgrundlohn und ist mit diesem zur Auszahlung zu bringen.

Die Dienstalterszulage ist bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Jubiläumsgeld, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen zu berücksichtigen.

Soferne bereits betriebliche Regelung solcherart bestehen, sind diese in die gegenständliche Vereinbarung einzurechnen.

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IV.

Lehrlinge

monatlich
EURO
im 1. Lehrjahr 1.116,08
im 2. Lehrjahr 1.238,31
im 3. Lehrjahr 1.605,03
im 4. Lehrjahr 1.732,58
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VII.

Kaufkraftsicherungsprämie

1.

Vollzeitbeschäftigte Arbeiter/innen und Lehrlinge, die mindestens seit 1.5.2025 und auch noch am 30.11.2025 in einem ununterbrochenen, aufrechten Dienst-/Lehrverhältnis zur/m selben Arbeitgeber/in stehen, erhalten eine Kaufkraftsicherungsprämie in der Höhe von € 50,00.

2.

Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Teil.

3.

Für entgeltfreie Zeiten gebührt keine Kaufkraftsicherungsprämie.

4.

Die Kaufkraftsicherungsprämie ist eine einmalige, zusätzliche Zahlung ohne Entgeltcharakter.

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VI.

Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung

Die euromäßige Überzahlung ist bei der Lohnerhöhung in ihrem absoluten Ausmaß aufrecht zu erhalten.

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§ 10

Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit

(Beispielsrechnungen siehe Anhang I)

Die Bestimmungen des jeweils geltenden Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrages sind zu beachten.

(1)

Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Feiertagszuschlages als Entgelt für geleistete Arbeit gilt der im Arbeitszeitverkürzungskollektivvertrag des jeweiligen Verbandes festgelegte Teilungsfaktor.

Für die übrigen Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen gilt der Grundlohn.

(2)

Für die

a)

an Werktagen,

b)

an Sonntagen und

c)

in der Nachtzeit erbrachten Arbeitsleistungen

sind den ArbeitnehmerInnen zu dem für die Arbeitsleistung gem. Abs. 1 sich ergebenden Grundstundenlohn die folgend angeführten Zuschläge zu bezahlen:

zu a)
an Werktagen
für Überstunden 50 %,
für Nachtstunden 50 %,
für Nachtüberstunden 100 %,
zu b)
an Sonntagen
für die ersten 7 Sonntagsstunden während der Tageszeit 100 %,
für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden 150 %,
zu c)

ein Nachtschichtzuschlag für die in die Nachtzeit laut § 9 Abs. 4 lit. a) fallende Schicht- bzw. durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit, sofern im Lohnvertrag nichts anderes vereinbart wird,

im Ausmaß von 30 %.
(3)

Für die an Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen sind folgende Zahlungen zu leisten:

Für Normalstunden:

Das Entgelt im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz + 150% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Für Nachtstunden:

Das Entgelt im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz + 200% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Für Überstunden:

Stundengrundlohn + 100% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Für Nachtüberstunden:

Stundengrundlohn + 150% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Als Normalstunde an Feiertagen gelten jene Arbeitsstunden, die an dem betreffenden Feiertag geleistet worden wären, wenn dieser Tag ein Werktag wäre.

(4)

Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus.

(Beispielsrechnungen siehe Anhang 1)

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§ 12

Zulagen

(1)

Für ArbeitnehmerInnen, die ihre Arbeiten unter besonderem, das übliche Maß überragenden Schmutz, unter besonderen Erschwernissen oder unter besonderer Gefahr verrichten müssen, kann eine Zulage gewährt werden (gemäß § 68 Einkommensteuergesetz).

(2)

Zulagen sind nach Art und Umfang im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Die so vereinbarten Zulagen bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

Ferner können solche Zulagen auch in Zusatzkollektivverträgen, Lohnverträgen oder Branchenanhängen vereinbart werden.

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V.

Dienstalterszulage

Allen länger im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage in folgender Höhe zu gewähren:

Nach dem vollendeten pro Monat
3. Dienstjahr 174,82
5. Dienstjahr 221,90
10. Dienstjahr 255,74
15. Dienstjahr 294,89
20. Dienstjahr 334,02
25. Dienstjahr 374,36

Die Dienstalterszulage gebührt als Zulage zum Monatsgrundlohn und ist mit diesem zur Auszahlung zu bringen.

Die Dienstalterszulage ist bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Jubiläumsgeld, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen zu berücksichtigen.

Soferne bereits betriebliche Regelung solcherart bestehen, sind diese in die gegenständliche Vereinbarung einzurechnen.

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III.
1.

Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.

2.

Vor der Leistung einer 11. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.

3.

Vor der Leistung einer 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.

4.

An Stelle der bezahlten Pause von 10 Minuten, im Sinn der Punkte 2 und 3, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden.

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II.

Zeitlicher Geltungsbereich

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. März 2019 in Kraft.

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§ 4

Arbeitszeit

(1)

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit darf die für den jeweiligen Verband durch Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag festgelegte Stundenanzahl * nicht überschreiten, soweit durch den jeweils anzuwendenden Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2)

Die Arbeitswoche beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können jedoch, den Erfordernissen entsprechend, von den Vertragspartnern für einzelne Wirtschaftszweige einvernehmlich festgelegt werden.

(3)

Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat. § 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. 1974/22 idgF., ist zu beachten.

Eine Teilung der so vereinbarten täglichen Arbeitszeit, soweit sie nicht durch die gemäß § 6 festgelegten Pausen bedingt ist, ist einseitig unzulässig.

(4)

Gemäß § 11 Abs. 2 bis 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG), BGBl. 1987/599 idgF., kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen an jene der erwachsenen ArbeitnehmerInnen angeglichen werden. Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit iSd. § 11 Abs 3 KJBG 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.

(5)

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.

(6)
Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den ArbeitnehmerInnen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann gem. § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. 1969/461 idgF., die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 26, durch Betriebsvereinbarung höchstens 52, zusammenhängende, die Ausfallstage einschließende Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf diesfalls 9 und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.

(7)

Die regelmäßige Arbeitszeit an Samstagen endet um 12:00 Uhr. Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten Ladenöffnungszeit. Den Erfordernissen entsprechend können für diese ArbeitnehmerInnen und für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.

(8)
Durchrechenbare Normalarbeitszeit
1.

Anstelle der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann mittels Betriebsvereinbarung, oder – wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, für Betriebe oder Betriebsabteilungen die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß Abs. 1 geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung ist dann zulässig, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. Der Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.

2.

Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung (bzw. schriftlichen Einzelvereinbarung) nach Möglichkeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen Wochen festgelegten Normalarbeitszeit sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (bzw. wenn kein Betriebsrat besteht, mit dem/der betroffenen ArbeitnehmerIn festzulegen.

3.

Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten Wochenstunde gebührt ein Zeitzuschlag von 15%.

4.

Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, so sind Zeitguthaben (Grundstunden und Zeitzuschlag) wie Überstunden abzurechnen.

5.

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, so ist dies einvernehmlich zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Betriebsrat hinzuzuziehen.

6.

Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß Abs. 6 dürfen 45 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche nicht überschritten werden.

7.

Vereinbarungen über eine durchrechenbare Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes sind nur dann zulässig, wenn eine Vereinbarung über den Monatslohn besteht oder mit Wirksamkeit für alle vollen Monate des Durchrechnungszeitraumes gleichzeitig abgeschlossen wird.

Zulagen und Zuschläge sind in jenem Lohnabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Arbeitsstunden geleistet werden.

8.

Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Endet das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, so gebührt Normalstundenentlohnung.

9.

Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der/die ArbeitnehmerIn dann zurückzuzahlen, wenn er/sie selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder begründet entlassen wird.

(9)
Tägliche Normalarbeitszeit

Die tägliche Normalarbeitszeit kann außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen 10 Stunden betragen, wenn

1)

die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt, oder

2)

eine Vereinbarung über gleitende Arbeitszeit im Sinne von § 4b Arbeitszeitgesetz abgeschlossen wird.

(10)

Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden, jedoch spätestens um 12:00 Uhr ohne Lohnausfall für diese Tage.

Für die nach 4 Arbeitsstunden bzw. nach 12:00 Uhr erbrachte Arbeitsleistung gebührt Überstundenentlohnung (Grundstunde + Überstundenzuschlag).

Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so sind beide Tage insgesamt mit einem Urlaubstag zu bewerten. Wird nur an einem der beiden Tage Urlaub in Anspruch genommen, so ist er gemäß Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl. 1976/390 idgF., mit einem Urlaubstag zu verrechnen.

(11)

Vor- und Abschlussarbeiten, wie zB. das Reinigen von Maschinen, Apparaten, Gebrauchsgegenständen und des Arbeitsplatzes, gelten als Arbeitszeit.

(12)

Allen ArbeitnehmerInnen, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens 2 Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden Arbeitszeit nachgeholt werden kann.

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§ 5

Schichtarbeit, durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit

(1)

Schichtarbeit oder durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit im Betrieb ist die Arbeit, die von bestimmten Arbeitsgruppen oder einzelnen ArbeitnehmerInnen in vorübergehenden oder dauernden Wechselschichten geleistet wird. Dies kann auch bei Arbeiten in einer Schicht am Tag der Fall sein, wenn hiefür bestimmte ArbeitnehmerInnen im Wechsel ausgetauscht werden.

(2)

Welche Arbeiten in Schichten bzw. durchlaufend (kontinuierlich) geleistet werden, kann in den einzelnen Wirtschaftszweigen durch Sondervereinbarung geregelt werden.

(3)

Beginn und Ende der Wechselschicht sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes, unabhängig von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Kollektivvertrag, im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festzulegen.

§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz ist zu beachten.

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb dieser darf entweder

  • -

    die sich aufgrund der Regelungen gem. § 4 Abs. 1 Kollektivvertrag ergebende Normalarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt

oder

  • -

    bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 8 Kollektivvertrag die für den jeweiligen Verband geltende Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 Kollektivvertrag im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht überschritten werden. Diesfalls ist die Regelung des § 4 Abs. 8, Z. 3 Kollektivvertrag auf die Wochenstundenanzahl, die sich im Durchschnitt des Schichtturnus ergibt, zu beziehen.

(4)

Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.

(5)

Im Schichtbetrieb und im durchlaufend (kontinuierlich) arbeitenden Betrieb ist die Arbeitszeit so einzuteilen, dass die vorgeschriebene Mindestruhezeit eingehalten wird.

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§ 9

Nachtarbeit

(1)

Für die im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen gilt die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr als zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit. Für die Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr kann in der Lohntafel ein Zuschlag vereinbart werden.

(2)

Für die nicht im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen gilt als Nachtarbeitszeit die Zeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr. Die in diesem Zeitraum geleistete Arbeit ist gem. den Bestimmungen des § 10 zuschlagspflichtig.

(3)

Nachtarbeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie unter den in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Vereinbarungen zulässig.

(4)

Die Nachtarbeit teilt sich

a)

in regelmäßige Arbeit, die aufgrund der Bestimmungen des § 5 in durchlaufend (kontinuierlich) arbeitenden Betrieben oder Schichtbetrieben bzw. Betriebsabteilungen ganz oder teilweise in der Nachtzeit zu leisten ist (§ 9 Abs. 1);

b)

in regelmäßige Arbeit, die aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ganz oder teilweise in der Nachtzeit zu leisten ist (§ 9 Abs. 2);

c)

in Überstundenarbeit, die in der festgelegten Nachtzeit zu leisten ist.

(5)

ArbeitnehmerInnen, die vor dem 01.10.1998 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einem dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Betrieb standen und bis heute ununterbrochen stehen, und von einem Tagesarbeitsplatz auf einen Nachtarbeitsplatz wechseln, können binnen vier Wochen ab Antritt der Nachtarbeit verlangen, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten wieder auf einem Tagesarbeitsplatz eingesetzt zu werden. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.

(6)

Besteht aufgrund von Nachtarbeit eine nachweisliche Gesundheitsgefährdung, die über das durch Nachtarbeit üblicherweise bestehende Ausmaß hinausgeht, so hat der/die ArbeitnehmerIn gemäß § 12c AZG nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.

Die Bestimmungen des § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. 1994/ 450 idgF. iVm Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. II 27/97, sind zu beachten. Gemäß § 57 ASchG sind die Kosten solcher Untersuchungen vom Arbeitgeber zu tragen.

(7)

ArbeitnehmerInnen, die unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen iSd. § 16 Urlaubsgesetz BGBl. 1976/390 idgF., ab der Pflegestufe 3 zu versorgen haben, haben im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.

(8)

Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der ArbeitnehmerInnen, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu berücksichtigen.

Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. ArbeitnehmerInnen, die Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Arbeit – allenfalls nach zumutbarer Schulung – verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(9)

Die jeweils bestehenden Bestimmungen über die Zuschläge für Nachtarbeit können durch Betriebsvereinbarung dahingehend abgeändert werden, dass die Hälfte dieser Zuschläge im Einvernehmen mit den betreffenden ArbeitnehmerInnen in Form von Zeitausgleich konsumiert und die andere Hälfte in Geld abgegolten werden kann. Diesfalls beträgt der Zeitraum für den Zeitausgleich 26 Wochen und kann durch die Betriebsvereinbarung bis zu maximal 52 Wochen ausgedehnt werden.

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Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

A) Krankheit

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBl. Nr. 399/74, idgF. hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:

Der/die ArbeitnehmerIn erhält vom 4. Tag der Erkrankung einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 49% seines Nettolohnes (ohne Überstunden und Überstundenpauschale) und zwar

nach dem vollendeten 20. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 4 Wochen, das ist für die 15. bis 18. Krankheitswoche;

nach dem vollendeten 25. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 2 Wochen, das ist für die 17. und 18. Krankheitswoche.

Gilt für die ersten 3 Krankheitstage weder das EFZG noch der § 17 A, Z. 3 des RKV, gebührt für weitere Erkrankungen im Arbeits-(Dienst-)Jahr dem/der ArbeitnehmerIn, soferne die Erkrankung 6 Kalendertage oder länger dauert, vom 1. Tag der Erkrankung an der Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe, auf die er Anspruch hätte, wenn er Krankengeld von der Krankenkasse beziehen würde.

B) Arbeitsunfall

Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, so erhält der/die davon betroffene ArbeitnehmerIn obigen Krankengeldzuschuss für 4 Wochen (das ist die 9. bis 12. Krankheitswoche), nach 15 Arbeits-(Dienst-)Jahren für 2 Wochen (das ist die 11. und 12. Krankheitswoche), nach dem 20. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen (das ist die 11. bis 18. Krankheitswoche).

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III.

Lohnsätze

Kategorie Monatslohn
1. SpezialfacharbeiterInnen 2.843,34
2. FacharbeiterInnen, KraftfahrerInnen 2.718,98
3. a. Angelernte FacharbeiterInnen, StaplerfahrerInnen 2.462,42
b. Qualifizierte MaschinführerInnen, VorarbeiterInnen 2.385,72
4. MaschinführerInnen, Angelernte ArbeitnehmerInnen 2.297,62
5. ArbeitnehmerInnen bis 6 Monate
2.247,87

Zur Berechnung des Stundenlohnes gilt 1/164 des Monatslohnes. Der Teilungsfaktor für die Überstunde beträgt 1/152.

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§ 11

Lohnzahlung

(1)

Die ArbeitnehmerInnen werden nach der Art der ihnen übertragenen Arbeit und Verwendung in Lohngruppen/-kategorien eingestuft.

(2)

Die Lohnsätze für die einzelnen Lohngruppen/-kategorien werden in Lohnverträgen der Wirtschaftszweige des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie festgelegt. Die Lohnverträge bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages und können unabhängig von der Laufzeit dieses Kollektivvertrages von den Vertragspartnern gem. § 27 Abs. 3 abgeändert werden.

(3)

Der Lohnzahlungszeitraum kann für eine Woche oder für einen Monat festgelegt werden. Der Lohnabrechnungszeitraum kann eine oder mehrere Wochen, oder einen Monat umfassen. Akontierungen sind einvernehmlich zu regeln.

(4)

Die Abrechnung der Arbeitsentgelte hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Arbeitnehmer(innen) am festgelegten Lohnzahlungstag ihren Lohn erhalten.

(5)

Die Auszahlung der Arbeitsentgelte soll ohne Störung des Arbeitsablaufes während der Arbeitszeit erfolgen.

(6)

Bei Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung ist eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zu schließen.

(7)

Den ArbeitnehmerInnen ist mit der Abrechnung der Arbeitsentgelte eine Aufstellung mit genauer Angabe der Lohnhöhe, der Anzahl der verrechneten Arbeitsstunden, der Zuschläge, der Zulagen und Abzüge auszufolgen.

(8)

Hinsichtlich der Gleichheit des Entgelts für männliche und weibliche Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit wird auf das Gleichbehandlungsgesetz 2004 idgF. hingewiesen.

(9)

Die Lehrlingsentschädigung beträgt im

1. Lehrjahr mindestens35 %,
2. Lehrjahr mindestens45 %,
3. Lehrjahr mindestens65 %,
4. Lehrjahr mindestens70 %

des niedrigsten Facharbeiterlohnes des jeweiligen Lohnvertrages.

(10)

Auf Verlangen des Betriebsrates ist (iSd. §§ 89ff Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) BGBl. 1974/22 idgF.) die Einreihung der ArbeitnehmerInnen im Lohnvertrag mit diesem zu beraten.

(11)

Dem/Der ArbeitnehmerIn ist gemäß § 2 (Abs.1) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. 1993/459 idgF. unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Dienstzettel über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen. Die Mitteilung über sich ergebende diesbezügliche Änderungen erfolgt ebenfalls mittels Dienstzettels.

(Muster für einen Dienstzettel siehe Anhang 2)

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§ 22

Verfall von Ansprüchen

(1)

Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, bei Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausbezahlten Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.

(2)

Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen fünf Monaten nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(3)

Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.

(4)

Ein Verzicht auf die Ansprüche des/der ArbeitnehmersIn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann vom (von der) ArbeitnehmerIn innerhalb von 6 Arbeitstagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden.

Der Widerruf des Verzichts auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung (§ 21 Abs. 3 lit. d)) ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung tritt.

(5)

Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die Zeit der Präsenzdienstleistung und des Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz gehemmt.

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§ 20

Lösung des Arbeitsverhältnisses

(1)

Nach einer allenfalls vereinbarten Probezeit gem. § 3 Abs. 2 Kollektivvertrag kann das Arbeitsverhältnis jeweils zum Ende der Arbeitswoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden:

Die Kündigungsfrist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu 6 Monaten 1 Woche beiderseits.

Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist:

für den/die ArbeitnehmerIn bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von

über 6 Monaten 4 Wochen.

für den Arbeitgeber bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von

über 6 Monaten6 Wochen,
über 2 Jahren8 Wochen,
über 5 Jahren13 Wochen,
über 15 Jahren17 Wochen,
über 25 Jahren 21 Wochen.
(2)

Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(3)

Bezüglich des Schutzes für ältere ArbeitnehmerInnen wird auf das Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen.

(4)

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, dem/der ArbeitnehmerIn

  • a)

    das gebührende Entgelt zu bezahlen,

  • b)

    über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und

  • c)

    die Arbeitspapiere auszufolgen.

Im Falle einer angemessenen Akontierung kann die Endabrechnung bzw. die Auszahlung eines noch fälligen Entgeltrestes bis zu 1 Woche nach Beendigung der jeweils vereinbarten Abrechnungsperiode erfolgen.

Der/Die ArbeitnehmerIn ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen, Arbeitskleidung und Urkunden zurückzustellen.

(5)

Während der Kündigungsfrist sind dem/der ArbeitnehmerIn auf sein (ihr) Verlangen mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn mindestens 4 Stunden.

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