# Teigwarenindustrie - **Variante:** `SI-2560_de` (Gruppe `teigwarenindustrie`) - **Anstellungsart:** Arbeiter:innen - **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten - **Gewerkschaft:** PRO-GE - **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=teigwarenindustrie&variant-id=SI-2560_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Anhang (Version 20190401, gültig ab 2007-12-31) ## Anhang zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genußmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 1990 für die TEIGWARENINDUSTRIE ### Zu § 4 Arbeitszeit: In Ergänzung des § 4 gilt folgende Regelung: Für Chauffeure und MitfahrerInnen kann für die über das im § 4 Abs. 1 festgelegte Ausmaß hinausgehende Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ein Pauschale festgesetzt werden. Für WächterInnen und Portiere kann die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich der Arbeitsbereitschaft an 6 Tagen innerhalb einer Woche bis zu 10 Stunden im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat verlängert werden. Die so vereinbarte regelmäßige tägliche Arbeitszeit kann durch Vereinbarung von Überstunden bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden. Bei einer Arbeitszeit bis zu 60 Stunden kann eine Pauschalentlohnung vereinbart werden. Für jene Arbeitszeit, die durch das vereinbarte Pauschale nicht abgegolten ist, wird ein Zuschlag von 50% bezahlt. Werden WächterInnen und Portiere im Pauschale entlohnt, so erfolgt für die im Pauschale inbegriffene Sonntag- und Nachtarbeit keine besondere Vergütung. ### zu § 6 Pausen: Gilt ab: 01.04.2019 (7) Umziehzeiten: Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards): 1. Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren. 2. Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt: a) Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren. b) Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden. c) Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen. Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen. Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen. Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu. Beispielsrechnung: Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden € 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32 Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden. Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen. Beispielsrechnung: Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden [(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66 Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen. Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1.Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019. d) Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen. 3) Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. ### Zu § 17 Krankengeldzuschuss: A) Arbeitsunfall Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, gebührt der Krankengeldzuschuss bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bis zu 15 Jahren für 4 Wochen (das ist die 9. bis 12 Krankheitswoche), über 15 Jahre in Höhe von 2 Wochen (das ist die 11. und 12. Krankheitswoche). Wien, am 20. Dezember 2007 | FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | | |---|---| | ObmannGD KR DI Marihart | GeschäftsführerDr. Blass | | VERBAND DER TEIGWARENINDUSTRIE | | | ObmannRecheis | GeschäftsführerDr. Blass | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT METALL-TEXTIL-NAHRUNG | | | BundesvorsitzenderFoglar | BundessekretärHaas | | SekretärKinslechner | | ## Teil: ZKV Umziehzeiten / Zusatz (Version 20190401, gültig ab 2019-03-31) ## Zusatzkollektivvertrag über die Ergänzung des Anhanges der Teigearenindustrie zu § 6 RKV abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER TEIGWARENINDUSTRIE1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. ### I. Geltungsbereich a. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. b. Fachlich: Für alle Betriebe des Verbandes der Teigwarenindustrie, welche jahresumsatzmäßig überwiegend Teigwaren erzeugen. c. Persönlich: Für alle in den erwähnten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen. ### II. Zeitlicher Geltungsbereich Dieser Zusatzkollektivvertrag/ diese Ergänzung zum Anhang tritt mit 1. April 2019 in Kraft. ### III. Der Anhang der Teigwarenindustrie wird zu § 6 RKV um einen Absatz (7) Umziehzeiten ergänzt: (7) Umziehzeiten: Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards): 1. Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren. 2. Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt: a) Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren. b) Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden. c) Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen. Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen. Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen. Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu. Beispielsrechnung: Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden € 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32 Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden. Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen. Beispielsrechnung: Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden [(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66 Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen. Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1.Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019. d) Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen. 3) Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Wien, am 22. Jänner 2019 | FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführerin | | GD KR DI Johann MARIHART | Mag. Katharina KOSSDORFF | | VERBAND DER TEIGWARENINDUSTRIE | | | Obmann | Geschäftsführerin | | Stefan RECHEIS | Mag. Katharina KOSSDORFF | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | | | GEWERKSCHAFT PRO-GE | | | Bundesvorsitzender | Bundessekretär | | Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH | | Sekretär | | | Erwin A. KINSLECHNER | | ## Teil: ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz (Version 20190401, gültig ab 2019-03-31) ## Zusatzkollektivvertrag zu Überstunden im Sinne des § 7 Abs 1 AZG abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER TEIGWARENINDUSTRIE1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. ### I. Geltungsbereich a. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. b. Fachlich: Für alle Betriebe des Verbandes der Teigwarenindustrie, welche jahresumsatzmäßig überwiegend Teigwaren erzeugen. c. Persönlich: Für alle in den erwähnten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen. ### II. Zeitlicher Geltungsbereich Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. April 2019 in Kraft. ### III. 1) Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen. 2) Vor der Leistung einer 11. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren. 3) Vor der Leistung einer 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren. 4) An Stelle der bezahlten Pause von 10 Minuten, im Sinn der Punkte 2 und 3, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden. Wien, am 22. Jänner 2019 | FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführerin | | GD KR DI Johann MARIHART | Mag. Katharina KOSSDORFF | | VERBAND DER TEIGWARENINDUSTRIE | | | Obmann | Geschäftsführerin | | Stefan RECHEIS | Mag. Katharina KOSSDORFF | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | | | GEWERKSCHAFT PRO-GE | | | Bundesvorsitzender | Bundessekretär | | Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH | | Sekretär | | | Erwin A. KINSLECHNER | | ## Teil: KV Arbeitszeitverkürzung / Zusatz (Version 19910101, gültig ab 1990-12-31) ## Kollektivvertrag betreffend die etappenweise Einführung der 38,5 Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER TEIGWARENINDUSTRIE1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertg. 35. ### I. Geltungsbereich a. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. b. Fachlich: Für alle Betriebe des Verbandes der Teigwarenindustrie, welche jahresumsatzmäßig überwiegend Teigwaren erzeugen. c. Persönlich: Für alle in den erwähnten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen. ### II. Arbeitszeit A. Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit Soweit die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idF. v. 22.6.1989 im folgenden nicht neu geregelt werden, bleiben diese unberührt. 1. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der Folge nicht anderes bestimmt ist, ab 1.1.1991 39 Stunden (1. Etappe) und ab 1.7.1991 38,5 Stunden (2. Etappe). 2. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, auf den nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz (AZG) vorgesehenen Rahmen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges zum RKV der Nahrungs- und Genußmittelindustrie für die Teigwarenindustrie zu § 4 ausgedehnt werden. B. Durchrechenbare Arbeitszeit 1. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen oder durch Betriebsvereinbarung von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt 39 bzw. 38,5 Stunden/Wochen nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche kann dabei bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. 2. Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist unbeschadet des Abs. 3 im vorhinein festzulegen. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen ergeben, sind rechtzeitig zu vereinbaren. 3. Soweit die Herbeiführung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum im Wege des Zeitausgleiches erfolgt und soferne die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein feststeht, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Der Zeitausgleich hat tunlichst in ganzen Tagen zu erfolgen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Zeiten des Gebührenurlaubs werden mit der fiktiven Normalarbeitszeit bewertet. 4. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Auf Stunden bezogene Entgelteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet. 5. Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung - bei Arbeitsgeberkündigung jedoch nur dann, wenn ein Ausgleich im Wege des Zeitausgleiches während der Kündigungsfrist aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen kann -, in allen anderen Fällen der Lösung des Arbeitsverhältnisses Normalstundenlohnung. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus einem Verschulden entlassen wird. C. Arbeitszeit im Schichtbetrieb In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf im Durchschnitt des Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreiten. Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (39 bzw. 38,5 Stunden/Wochen) sind innerhalb der folgenden 52 Wochen bzw. innerhalb eines kürzeren Zeitraumes (siehe Punkt B 1) auszugleichen. Die Punkte B 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. D. Mehrarbeit Das Ausmaß der Verkürzung der Normalarbeitszeit (bei bisheriger 40 Stunden-Woche 1 Stunde bzw. 1,5 Stunden) ist zuschlagsfreie Mehrarbeit. Sie wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte B u C. Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeiten von Feiertagen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG und in den Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden. Die Obergrenze gilt nicht für Arbeitnehmer mit erheblicher Arbeitsbereitschaft gem. Pkt A 2. Hinsichtlich der Anordnung der Mehrarbeit sind die Bestimmungen des § 7 Rahmen-Kollektivvertrag (RKV) für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie vom 29. März 1963 idgF sinngemäß anzuwenden. E. Überstunden Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über die wöchentliche bzw. tägliche Normalarbeitszeit sowie die Mehrarbeit gem. Pkt. D hinausgeht. Bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte B und C liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund dieser Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Normalarbeitszeit sowie die Mehrarbeit fem. lit. D überschritten wird. Die Bestimmungen des § 7 RKV sind sinngemäß anzuwenden. F. Lohnausgleich, Teilungsfaktor 1. Die Monatslöhne bleiben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Die Stundenlöhne werden entsprechend der Verkürzung der Normalarbeitszeit ab 1.1.1991 um 2,6 % und ab 1.7.1991 um die Differenz auf insgesamt 3,9 % aufgewertet. 2. Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der IST-Lohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt. 3. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt für die 1. Etappe: 169, für die 2. Etappe: 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit für die 1. Etappe: 156; für die 2. Etappe: 154, bei Wochenlohn beträgt dieser Divisor 39 bzw. 38,5. ### G. Geltungstermin und Schlußbestimmung 1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.1991 (1. Etappe), 1.7.1991 (2. Etappe) in Kraft. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer Geltungstermin vereinbart werden (z.B. Beginn des nächsten Schichtturnusses). 2. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages stellen gegenüber dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung dar. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen, insbesondere (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz, sind daher durch die Absenkung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit auf 39 bzw. 38,5 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich angegolten. 3. Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist auf alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichen bzw. einzelkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Arbeitszeitverkürzung vorsehen, anrechenbar. 4. Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung geregelt werden. 5. Jene Bestimmungen des RKVs, die durch diesen Kollektivvertrag neu geregelt werden, treten mit den in Ziff. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft. Wien, 19. Nov. 1990 | FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführer | | Komm.Rat Ing. PECHER | Dr. SMOLKA | | VERBAND DER TEIGWARENINDUSTRIE | | | Obmann | Geschäftsführer | | Komm.Rat WOLF | Dr. SMOLKA | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter | | | Vorsitzende | Zentralsekretär | | Dr. SIMPERL | GÖBL | ## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31) ## Lohnvertrag Redaktionelle Anmerkungen Quelle: PRO-GE abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER TEIGWARENINDUSTRIE 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. • Erhöhung der Löhne um + 2,7 % - • Erhöhung der Dienstalterszulagen (DAZ) um + 2,7 % - • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um + 2,7 % - • Einmalzahlung in der Höhe von 100 Euro (Für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Lehrlinge, die seit mindestens 01.07.2025 ein aufrechtes Dienstverhältnis haben, aliquot für Teilzeitbeschäftigte) - • Die euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht. - • Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt 2.014,02 Euro. - Geltungsbeginn: 1.1.2026 (Laufzeit: 12 Monate) ### I. Geltungsbereich Dieser Lohnvertrag gilt: a) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. b) Fachlich: Für alle Betriebe des Verbandes der Teigwarenindustrie, welche jahresumsatzmäßig überwiegend Teigwaren erzeugen. c) Persönlich: Für alle in den erwähnten Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen. ### II. Geltungsbeginn/-Ende Dieser Lohnvertrag tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Die Laufzeit beträgt 12 Monate, der Lohnvertrag tritt somit mit 31. Dezember 2026 außer Kraft. ### III. Lohnsätze Die nachfolgend angeführten Stundenlöhne wurden auf Basis der 38,5-stündigen Arbeitswoche festgesetzt. | | Stundenlohn€ | | |---|---|---| | 1. | SchichtführerInnen | 16,35 | | 2. | ProfessionistInnen, soweit sie in ihrem erlernten Beruf tätig sind, ChauffeurInnen | 15,37 | | 3. | Maschinen- und PressenführerInnen in der Produktion einschließlich Trocknung, MitfahrerInnen mit Inkasso | 13,91 | | 4. | PresserInnen, MagazinarbeiterInnen, MitfahrerInnen ohne Inkasso | 12,41 | | 5. | Angelernte ArbeitnehmerInnen an Verpackungsmaschinen | 12,37 | | 6. | Sonstige ArbeitnehmerInnen | 12,06 | ### IV. Überzahlung Die euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht. ### V. Dienstalterszulage ArbeitnehmerInnen, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Dienstalterszulage, die wie folgt festgelegt wird: | Zulage zum kollektivvertraglichen Stundenlohn | € | |---|---| | Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | 0,18 | | Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | 0,23 | | Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | 0,28 | | Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | 0,32 | | Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | 0,36 | Diese Zulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Jubiläumsgeld, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zuschlägen gem. § 10 und Zulagen gem. § 12 Rahmenkollektivvertrag zu berücksichtigen. Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. ### VI. Einmalzahlung 1. Vollzeitbeschäftigte Arbeiter/innen und Lehrlinge, die mindestens seit 1.7.2025 und auch noch am 1.1.2026 in einem ununterbrochenen, aufrechten Dienst-/Lehrverhältnis zur/m selben Arbeitgeber/in stehen, erhalten eine Einmalzahlung in der Höhe von € 100,00. 2. Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Teil. 3. Für entgeltfreie Zeiten gebührt keine Einmalzahlung. Wien, am 11. Februar 2026 | FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführerin | | GD Mag. Stephan BÜTTNER | Mag. Katharina KOSSDORFF | | VERBAND DER TEIGWARENINDUSTRIE | | | Obmann | Geschäftsführerin | | Stefan RECHEIS | Mag. Katharina KOSSDORFF | | | | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | | | Gewerkschaft PRO-GE | | | Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer | | Reinhold BINDER | Peter SCHLEINBACH | | Sekretär | | | Patrick STOCKREITER | | ## Thema: Einstufung, Löhne und Zulagen • Erhöhung der Löhne um + 2,7 % - • Erhöhung der Dienstalterszulagen (DAZ) um + 2,7 % - • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um + 2,7 % - • Einmalzahlung in der Höhe von 100 Euro (Für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Lehrlinge, die seit mindestens 01.07.2025 ein aufrechtes Dienstverhältnis haben, aliquot für Teilzeitbeschäftigte) - • Die euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht. - • Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt 2.014,02 Euro. - Geltungsbeginn: 1.1.2026 (Laufzeit: 12 Monate) III. ## Lohnsätze Die nachfolgend angeführten Stundenlöhne wurden auf Basis der 38,5-stündigen Arbeitswoche festgesetzt. | | Stundenlohn€ | | |---|---|---| | 1. | SchichtführerInnen | 16,35 | | 2. | ProfessionistInnen, soweit sie in ihrem erlernten Beruf tätig sind, ChauffeurInnen | 15,37 | | 3. | Maschinen- und PressenführerInnen in der Produktion einschließlich Trocknung, MitfahrerInnen mit Inkasso | 13,91 | | 4. | PresserInnen, MagazinarbeiterInnen, MitfahrerInnen ohne Inkasso | 12,41 | | 5. | Angelernte ArbeitnehmerInnen an Verpackungsmaschinen | 12,37 | | 6. | Sonstige ArbeitnehmerInnen | 12,06 | V. ## Dienstalterszulage ArbeitnehmerInnen, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Dienstalterszulage, die wie folgt festgelegt wird: | Zulage zum kollektivvertraglichen Stundenlohn | € | |---|---| | Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | 0,18 | | Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | 0,23 | | Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | 0,28 | | Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | 0,32 | | Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | 0,36 | Diese Zulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Jubiläumsgeld, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zuschlägen gem. § 10 und Zulagen gem. § 12 Rahmenkollektivvertrag zu berücksichtigen. Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. VI. ## Einmalzahlung 1. Vollzeitbeschäftigte Arbeiter/innen und Lehrlinge, die mindestens seit 1.7.2025 und auch noch am 1.1.2026 in einem ununterbrochenen, aufrechten Dienst-/Lehrverhältnis zur/m selben Arbeitgeber/in stehen, erhalten eine Einmalzahlung in der Höhe von € 100,00. 2. Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Teil. 3. Für entgeltfreie Zeiten gebührt keine Einmalzahlung. ## Thema: Arbeitszeit und Überstunden II. ## Arbeitszeit A. Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit Soweit die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idF. v. 22.6.1989 im folgenden nicht neu geregelt werden, bleiben diese unberührt. 1. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der Folge nicht anderes bestimmt ist, ab 1.1.1991 39 Stunden (1. Etappe) und ab 1.7.1991 38,5 Stunden (2. Etappe). 2. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, auf den nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz (AZG) vorgesehenen Rahmen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges zum RKV der Nahrungs- und Genußmittelindustrie für die Teigwarenindustrie zu § 4 ausgedehnt werden. B. Durchrechenbare Arbeitszeit 1. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen oder durch Betriebsvereinbarung von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt 39 bzw. 38,5 Stunden/Wochen nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche kann dabei bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. 2. Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist unbeschadet des Abs. 3 im vorhinein festzulegen. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen ergeben, sind rechtzeitig zu vereinbaren. 3. Soweit die Herbeiführung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum im Wege des Zeitausgleiches erfolgt und soferne die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein feststeht, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Der Zeitausgleich hat tunlichst in ganzen Tagen zu erfolgen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Zeiten des Gebührenurlaubs werden mit der fiktiven Normalarbeitszeit bewertet. 4. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Auf Stunden bezogene Entgelteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet. 5. Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung - bei Arbeitsgeberkündigung jedoch nur dann, wenn ein Ausgleich im Wege des Zeitausgleiches während der Kündigungsfrist aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen kann -, in allen anderen Fällen der Lösung des Arbeitsverhältnisses Normalstundenlohnung. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus einem Verschulden entlassen wird. C. Arbeitszeit im Schichtbetrieb In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf im Durchschnitt des Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreiten. Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (39 bzw. 38,5 Stunden/Wochen) sind innerhalb der folgenden 52 Wochen bzw. innerhalb eines kürzeren Zeitraumes (siehe Punkt B 1) auszugleichen. Die Punkte B 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. D. Mehrarbeit Das Ausmaß der Verkürzung der Normalarbeitszeit (bei bisheriger 40 Stunden-Woche 1 Stunde bzw. 1,5 Stunden) ist zuschlagsfreie Mehrarbeit. Sie wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte B u C. Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeiten von Feiertagen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG und in den Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden. Die Obergrenze gilt nicht für Arbeitnehmer mit erheblicher Arbeitsbereitschaft gem. Pkt A 2. Hinsichtlich der Anordnung der Mehrarbeit sind die Bestimmungen des § 7 Rahmen-Kollektivvertrag (RKV) für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie vom 29. März 1963 idgF sinngemäß anzuwenden. E. Überstunden Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über die wöchentliche bzw. tägliche Normalarbeitszeit sowie die Mehrarbeit gem. Pkt. D hinausgeht. Bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte B und C liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund dieser Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Normalarbeitszeit sowie die Mehrarbeit fem. lit. D überschritten wird. Die Bestimmungen des § 7 RKV sind sinngemäß anzuwenden. F. Lohnausgleich, Teilungsfaktor 1. Die Monatslöhne bleiben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Die Stundenlöhne werden entsprechend der Verkürzung der Normalarbeitszeit ab 1.1.1991 um 2,6 % und ab 1.7.1991 um die Differenz auf insgesamt 3,9 % aufgewertet. 2. Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der IST-Lohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt. 3. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt für die 1. Etappe: 169, für die 2. Etappe: 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit für die 1. Etappe: 156; für die 2. Etappe: 154, bei Wochenlohn beträgt dieser Divisor 39 bzw. 38,5. ## Thema: Umziehzeiten und Hygienevorschriften ## zu § 6 Pausen: Gilt ab: 01.04.2019 (7) Umziehzeiten: Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards): 1. Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren. 2. Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt: a) Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren. b) Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden. c) Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen. Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen. Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen. Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu. Beispielsrechnung: Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden € 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32 Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden. Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen. Beispielsrechnung: Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden [(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66 Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen. Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1.Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019. d) Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen. 3) Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.