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Kollektivvertrag

für die Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler
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Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

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XIII.
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Im § 2 wird die Fußnote zu Abs. 4, des Rahmenkollektivvertrages – ab 1.6.2018 mit folgendem Text ergänzt:

Für die Berufszweige der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler gilt die Zustimmung der Kollektivvertragspartner als erteilt.

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Heimarbeitstarif

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Bundesgesetzblatt

für die Republik Österreich
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Jahrgang 2016Ausgegeben am 9. Dezember 2016Teil II
377. Verordnung:Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

377. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Heimarbeitstarif

für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

H 11/2016/V/33/1

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§ 1.

Geltungsbereich

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Dieser Heimarbeitstarif gilt:

a)
Räumlich:

für das Bundesland Vorarlberg.

b)
Sachlich:

für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.

c)
Persönlich:

für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter lit. b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.

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§ 2.

Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

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Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2017 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960.

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§ 3.

Tarifbestimmungen

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1.
Mindeststundenlohn

Für andere Stickarbeiten (Festonieren und Ausbrennen) beträgt der Mindeststundenlohn 7,06 €.

2.
Zuschlag

Stickaufträge, die mit drei oder mehr Farben bzw. Stickmaterialien ausgeführt werden, erhalten einen Zuschlag von 10%.

3.
Zuschlag

Stickaufträge, bei denen das Vernähen (Handarbeit) von mindestens fünf Fäden vorgesehen ist, erhalten einen Zuschlag von 10%.

Lukowitsch

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Heimarbeitstarif

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Bundesgesetzblatt

für die Republik Österreich
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Jahrgang 2016Ausgegeben am 9. Dezember 2016Teil II
376. Verordnung:Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes

376. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Heimarbeitstarif

für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes

H 12/2016/V/33/2

", "title": "Bundesgesetzblatt", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-41918720010002_2257165", "element": "para", "titleHtml": "
§ 1.

Geltungsbereich

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Dieser Heimarbeitstarif gilt:

a)
Räumlich:

für das Bundesland Vorarlberg.

b)
Sachlich:

für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei.

c)
Persönlich:

für alle Auftraggeber/innen, die der Industrie und dem Gewerbe angehören und Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei ausgeben, und für alle Heimarbeiter/innen, die solche Heimarbeiten übernehmen, sofern nicht für Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen durch einschlägige Heimarbeitsgesamtverträge eine andere Regelung getroffen wurde.

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§ 2.

Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

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(1)

Dieser Heimarbeitstarif gilt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle Aufträge, die ab 1. Jänner 2017 erteilt werden und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz oder durch Heimarbeitsgesamtvertrag.

(2)

Die Stundenlöhne des Heimarbeitstarifes sind nur dann anzuwenden, wenn der Berechnung des Entgeltes für den Heimarbeitsauftrag nicht ein Stückentgelt, sondern nur ein Stundenlohn zugrunde gelegt wird.

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§ 3.

Tarifbestimmungen

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Schifflistickerei
I.
Stundenlöhne
Nachsticken a)€ 8,25
Nachsticken b)€ 7,45
Ausschneiden€ 7,31
Ausrüsten€ 7,33

Für Ausrüstaufträge, bei denen Bügeln vorgesehen ist, wird der Stundenlohn um 0,43 € erhöht.

Motive, Nähen und Wickeln€ 7,45
Endeln, Zickzacknähen und Frillen€ 7,45
Zäckeln von Ätzware€ 7,31
Applikationen€ 7,45
II.
Zuschlag

Für schwarze und marineblaue Ware 10 %.

Lukowitsch

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Rahmenkollektivvertrag

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Gilt ab: 01.05.2002
Redaktionelle Anmerkungen

Zur besseren Übersichtlichkeit werden im folgenden die Kollektivverträge, die diesem Rahmenkollektivvertrag zugeordnet sind, aufgelistet. Die jeweiligen Lohntabellen und Zusatzkollektivverträge befinden sich in den entsprechenden Bereichen:

  • Bekleidungsgewerbe (Arb.)

  • Textilgewerbe (inkl. VLB) (Arb.)

  • Textilgewerbe (Sticker) VLB (Arb.)

  • Schuhmacher (Arb.)

  • Orthopädieschuhmacher (Arb.)

  • Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler, Riemer (Arb.)

  • Kürschner, Handschuhmacher, Gerber (Arb.)

Redaktionelle Anmerkungen

Achtung: Nachfolgender Kollektivvertrag wurde mit Verlautbarung vom 02.07.2013 für die Landesinnungen der Orthopädieschuhmacher der Bundesländer Kärnten, Salzburg und Steiermark gesatzt.

Geltungsbeginn der Satzung: 01.06.2013

abgeschlossen zwischen der
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH,
Bundessparte Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung
Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe,
Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren und Säckler,
Bundesinnung der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher,
Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler,
Bundesinnung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler (für die Berufsgruppe der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer),
Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker (für die Berufsgruppe der Miederwarenerzeuger)
und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft Metall - Textil

Gültig ab 1. Mai 2002

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§ 1

Geltungsbereich

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Gilt ab: 01.05.2002
a)
räumlich:

Für das Gebiet der Republik Österreich.

b)
fachlich:

Für alle den Bundesinnungen

der Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren und Säckler,
der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher,
der Bekleidungsgewerbe,
der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler
sowie
im Bereich der Bundesinnung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler der Berufsgruppe der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer,
im Bereich der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker der Berufsgruppe der Miederwarenerzeuger
angehörenden Betriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen*.

*) Die den genannten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Gewerbebereiche sind, entsprechend der Fachorganisationsordnung, detailliert im Anhang angeführt.

c)
persönlich:

Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmer genannt.

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§ 2

Normalarbeitszeit

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Gilt ab: 01.06.2018
(1)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, sowie die Lage der Pausen sind aufgrund der Bestimmungen des § 97 (1) Zi.2 Arbeitsverfassungsgesetz unter Berücksichtigung der Betriebserfordernisse mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, festzulegen.

Grundsätzlich ist dabei die wöchentliche Normalarbeitszeit auf fünf Werktage der Arbeitswoche zu verteilen.

Im Falle einer erforderlichen 6-Tage-Woche soll die Arbeitszeit bei einschichtiger Arbeitsweise an Samstagen um 12 Uhr mittags enden.

(3)

Schichtarbeit ist mit dem Betriebsrat, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, zu vereinbaren. Bei dieser Vereinbarung sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, sowie das Gesetz für die Nachtarbeit der Frauen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(4)

Durch Betriebsvereinbarung, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Dabei kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für insgesamt 40 Stunden innerhalb von 26 Wochen in einzelnen Wochen bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden.

Mittels Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung und Zustimmung der Kollektivvertragspartner*) kann dieser Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen und die Stundenzahl bis zu 80 erweitert werden.

*) Die Zustimmung der Kollektivvertragspartner liegt vor, wenn diese nicht ab Zustellung innerhalb von 2 Kalenderwochen gegen die ihnen vorzulegende Betriebs- bzw. Einzelvereinbarung Einspruch erheben.

Für die Berufszweige der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler gilt die Zustimmung der Kollektivvertragspartner als erteilt.

Bei einer solchen Vereinbarung sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes bezüglich der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beachten.

(5)

Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Einseitige Veränderungen der so festgelegten Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes sind unzulässig.

(6)

Zeiten des Urlaubs sind von einer Durchrechnungsvereinbarung im obigen Sinn auszunehmen. Für diese Zeiten gilt die gesetzliche Normalarbeitszeit.

(7)

Bei Zusammentreffen von einer vereinbarten durchrechenbaren Arbeitszeit gemäß Abs. 4 und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz dürfen 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden.

(8)

Erfolgt eine ungleichmäßige Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb der Arbeitswoche oder gemäß Abs. 4 für einen, durch diesen Kollektivvertrag ermöglichten Durchrechnungszeitraum, so kann auch die Wochenarbeitszeit jugendlicher Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 2 KJBG auf die einzelnen Werktage abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes ungleichmäßig verteilt werden.

(9)

Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Entgelt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Bei leistungsbezogenen Entgeltformen (Akkord- oder Prämienentlohnung) ist eine Regelung zu treffen, die ein möglichst gleichmäßiges Monatsentgelt während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes gewährleistet.

Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, ist die aufgrund der vereinbarten durchgerechneten Normalarbeitszeit vorgearbeitete Arbeitszeit mit dem Stundenverdienst zurückzustellen und im Abrechnungszeitraum, in den die geringere Arbeitszeit fällt, auszubezahlen.

Zulagen und Zuschläge sind in jenem Lohnabrechnungszeitraum abzurechnen, in dem die Arbeitsstunden geleistet werden.

(10)

Scheidet der Arbeitnehmer während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, ausgenommen durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Der Überstundenzuschlag entfällt bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung.

Den, im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.

(11)

Zum Reinigen der Maschinen und Werkzeuge ist dem Arbeitnehmer die erforderliche Zeit einzuräumen und in die vereinbarte Normalarbeitszeit einzurechnen.

Diese ist den Stundenlöhnern mit dem Normalstundenlohn, Stück-, Akkord- oder Prämienarbeitern mit dem Durchschnittsverdienst zu bezahlen.

(12)

Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12 Uhr mittags. Die dadurch ausfallende Normalarbeitszeit ist mit dem Stundenlohn bzw. bei Stück-, Akkord- oder Prämienarbeitern mit dem Durchschnittsverdienst zu bezahlen.

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§ 3

Nachtarbeit

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, des Gesetzes über die Nachtarbeit der Frauen sowie des Arbeitszeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

(2)

Fällt die Normalarbeitszeit in die Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh, gebührt ein Nachtarbeitszuschlag. Bei wechselnder Tag- und Nachtarbeit beträgt der Zuschlag 20% und erhöht sich bei ständiger Nachtarbeit auf 30% auf den Stundenlohn bzw Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst.

(3)

Wo mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, bei Schichtarbeit ein Arbeitsbeginn zwischen 5 und 6 Uhr früh oder ein Arbeitsende zwischen 22 und 23 Uhr abends vereinbart wird, gilt die Zeit vor 6 Uhr bzw. nach 22 Uhr nicht als zuschlagspflichtig.

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§ 4

Überstunden

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Als Überstunde gilt jede vereinbarte Arbeitsstunde, welche außerhalb der, auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 RKV), vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt.

Bei einer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 2 (4) RKV liegen Überstunden erst vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, die vereinbarte tägliche Arbeitszeit überschritten wird.

(2)

Bei der Leistung von Überstunden sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

(3)

Überstunden für den gesamten Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen sind mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, zu vereinbaren.

(4)

Der Überstundenzuschlag beträgt während der Zeit von 6 Uhr früh bis 22 Uhr abends 50% auf den Stundenlohn bzw. auf den Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst und erhöht sich in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh auf 100%.

(5)

Arbeitnehmern, die den Betrieb bereits verlassen haben und zur Überstundenarbeit zurückgeholt werden, sind die Wegzeiten zu und von der Arbeit in die Überstundenarbeitszeit einzurechnen.

(6)

Bei Kurzarbeit in Sinne von § 6 RKV oder für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer liegen Überstunden erst vor, wenn mit den tatsächlich geleisteten Arbeitstunden, die für die vollbeschäftigten Arbeitnehmer geltende wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird.

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§ 5

Sonn- und Feiertagsarbeit

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Bei gesetzlich möglicher Sonn- oder Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes zu beachten.

(2)

Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetz sind:

  • 1. Jänner (Neujahr),

  • 6. Jänner (Heilige Drei Könige),

  • Ostermontag,

  • 1. Mai (Staatsfeiertag),

  • Christi Himmelfahrt,

  • Pfingstmontag,

  • Fronleichnam,

  • 15. August (Maria Himmelfahrt),

  • 26. Oktober (Nationalfeiertag),

  • 1. November (Allerheiligen),

  • 8. Dezember (Maria Empfängnis),

  • 25. Dezember (Weihnachten),

  • 26. Dezember (Stephanitag).

Der Karfreitag gilt im Sinne des Gesetzes als Feiertag für die Angehörigen der Evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodisten-kirche.

(3)

Für Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer zu seinem Stundenlohn bzw. zu seinem Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst einen Zuschlag von 100%.

(4)

Die Vergütung von Feiertagsarbeit erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz, in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 6

Kurzarbeit

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen kann zur Sicherung von Arbeitsplätzen mit Beiziehung der Kollektivvertragspartner zwischen Firmenleitung und Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, Kurzarbeit vereinbart werden.

(2)

Die von einer Kurzarbeitsvereinbarung betroffenen Arbeitnehmer sind davon spätestens eine Woche vor Beginn der Kurzarbeit zu informieren.

(3)

Kurzarbeitern wird ein Wochenlohn in der Höhe von 75% des Lohnes der jeweils geltenden gesetzlichen bzw. gemäß § 2 Abs. 4 vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit garantiert.

(4)

Lehrlinge erhalten auch bei Kurzarbeit die volle Lehrlingsentschädigung.

(5)

Falls die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes gegeben sind, ist für die Inanspruchnahme dieser Kurzarbeitsbeihilfe eine Gesamtvereinbarung*) zwischen den Kollektivvertragspartnern erforderlich.

*) Die erforderliche Gesamtvereinbarung ist spätestens drei Wochen vor der beabsichtigten Kurzarbeit bei der zuständigen regionalen bzw. bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices einzubringen. Nähere Auskünfte erteilen die Kollektivvertragspartner.

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§ 7

Stück-, Akkord- oder Prämienarbeit

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Der Arbeitgeber ist berechtigt, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere das Mutterschutzgesetz) und Mitwirkung des Betriebsrates, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, alle anfallenden Arbeiten leistungsbezogen zu entlohnen.

(2)

Stück-, Akkord- oder leistungsbezogene Prämienarbeit liegt vor, wenn nach Erreichen einer Grundleistung für eine vom Arbeitnehmer beeinflussbare Mehrleistung ein verschieden hohes Entgelt zusätzlich zu einem Grundstundenlohn (Richtsatz = mindestens der jeweilige Kollektivvertragslohn) verdient werden kann. Der jeweils der Arbeit zugeordnete Kollektivvertragslohn ist auch den in Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung beschäftigten Arbeitnehmern garantiert.

(3)

Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, sind unter eventueller Beiziehung der Kollektivvertragspartner die Grundlagen zu vereinbaren, welche für die Berechnung der Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung zu gelten haben.

(4)

Die Grundlagen für Stück-, Akkord- oder Prämienarbeit sind ohne Unterschied des Alters oder Geschlechts der Arbeitnehmer festzulegen und den Arbeitnehmern schriftlich bekannt zu geben.

(5)

Bei der Erstellung der Stück-, Akkord- bzw. Prämienvorgaben ist von der Normalleistung auszugehen, für deren Festlegung arbeitstechnische Grundsätze heranzuziehen sind. Unter Normalleistung ist jene Leistung zu verstehen, die von jedem für die betreffende Arbeit geeigneten Arbeitnehmer nach genügender Übung und Einarbeitung unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Verteilzeiten verlangt werden kann.

(6)

Die Stück-, Akkord- oder Prämienrichtsätze sind so festzusetzen, dass sie keinesfalls unter dem Kollektivvertragslohn der entsprechenden Lohngruppe liegen und einen Verdienst der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe ermöglichen, der im Gruppendurchschnitt mindestens 25% über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn liegt.

Zur Überprüfung des Gruppendurchschnittsverdienstes einer Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe, sind alle Arbeitnehmer zusammenzufassen, die Arbeiten innerhalb einer kollektivvertraglich festgelegten Lohngruppe verrichten.

(7)

Arbeitnehmer, die mit Tätigkeiten betraut sind, die mehreren kollektivvertraglichen Lohngruppen zugeordnet sind, sind bei der Überprüfung des Stück-, Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienstes jener Lohngruppe zuzuordnen, in der sie überwiegend tätig sind.

(8)

Am Ende des betrieblichen Lohnabrechnungszeitraumes, spätestens jedoch jedes Kalendermonat ist zu überprüfen, ob die Bedingung des Abs. 6 erfüllt wird. Für diese Überprüfung ist bei unverändert gebliebenen Stück-, Akkord- bzw. Prämienvorgaben der Stück-, Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der letzten voll bezahlten 13 Wochen bzw. bei monatlicher Abrechnung der letzten 3 Kalendermonate heranzuziehen.

(9)

Bei Stück-, Akkord- oder Prämienvorgaben, die während der letzten 13 Wochen (3 Monate) neu erstellt wurden oder bei denen eine Änderung vorgenommen wurde, die den Verdienst beeinflusst, ist nur der Zeitraum ab der endgültigen Erstellung bzw. Abänderung zu berücksichtigen, sofern dieser Zeitraum 4 Wochen übersteigt. Werden die Geld- oder Zeitsätze abgeändert, sind die vor der Abänderung liegenden Vergleichszeiträume für den Vergleich entsprechend aufzuwerten.

Nicht heranzuziehen ist bei der Überprüfung der Stück-, Akkord- oder Prämiendurchschnittsverdienste jene Akkorde oder Prämien, die nicht endgültig, sondern zur Probe oder Einarbeitung festgelegt wurden. Weiters ist der Stück-, Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst jener Arbeitnehmer nicht zur Überprüfung heranzuziehen, die erst angelernt werden, nicht voll eingearbeitet sind bzw. für Stück-, Akkord- oder Prämienarbeit nicht hinreichend geeignet sind.

Bezüglich der Eignung zu Stück-, Akkord- oder Prämienarbeit ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat mit den betroffenen Arbeitnehmern, herzustellen.

(10)

Entspricht der ermittelte Stück-, Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst nicht der in Abs. 6 festgelegten Bedingung, ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, festzulegen, welche Stück-, Akkord- bzw. Prämienvorgaben so zu verändern sind, damit im nächsten Vergleichszeitraum der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst 25% über dem kollektivvertraglichen Lohn der entsprechenden Lohngruppe zu liegen kommt.

(11)

Wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Vereinbarung bzw. Festlegung von weder irrtümlich noch falsch errechneten Stück-, Akkord- oder Prämiengrundlagen durch seinen persönlichen Fleiß seine Arbeitsleistung steigert und dadurch einen höheren Verdienst erreicht, darf dieser Umstand nicht zu einer Herabsetzung der festgelegten Stück-, Akkord- oder Prämiengrundlagen zum Anlass genommen werden.

Eine Änderung von festgelegten Stück-, Akkord- oder Prämiengrundlagen kann erfolgen wenn diese nachweislich irrtümlich oder falsch errechnet wurden, oder wenn sich diese in einer Änderung der Arbeitsmethode oder der eingesetzten Maschinen begründet.

(12)

Für Arbeiten, die aus betrieblichen Gründen kurzfristig oder in unregelmäßigen Abständen ohne Vorgaben nach arbeitstechnischen Grundsätzen in Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung vergeben werden, gelten ebenfalls die normierten Entlohnungsgrundsätze.

(13)

Tritt infolge von Umständen, die nicht auf Seite des Arbeitnehmers (ausgenommen Fälle höherer Gewalt) liegen, eine Verminderung des bisherigen Durchschnittsverdienstes ein, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung seines Durchschnittsverdienstes. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer die Ausfallszeit dem dafür zuständigen Vorgesetzen unverzüglich zur Kenntnis bringt.

(14)

Bei Fließbandarbeiten, die takt- und leistungsgebunden sind, gelten die voranstehenden Bestimmungn sinngemäß.

Erfolgt die Entlohnung im Stundenlohn, so muss dieser zumindest 20% über dem der Arbeit zugeordneten Kollektivvertragslohn betragen.

(15)

Wird ein in Stück, Akkord oder Prämie entlohnter Arbeitnehmer vorübergehend im Stundenlohn beschäftigt, so hat er Anspruch, ausgenommen im Fall einer dauernden Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, für die Dauer von 4 Wochen auf seinen Durchschnittsverdienst.

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§ 8

Sonstige Prämien

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Sonstige Prämien (Materialersparnis-, Zuschnittsprämien u.ä.), die nicht nach arbeitstechnischen Grundsätzen erstellt werden können und daher nicht unter § 7 fallen, bei denen jedoch je nach erbrachter Leistung zuzüglich zum festgelegten Stundenlohn ein verschieden hohes Entgelt erreicht werden kann, sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, festzulegen.

(2)

Voraussetzung für derartige Prämienvereinbarungen ist, dass die Prämienbedingungen auf für den Arbeitnehmer objektiv und materiell feststellbaren Bedingungen beruhen.

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§ 9

Freiwillige Prämien

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Unabhängig von den voranstehenden Prämienregelungen können vom Arbeitgeber für außerordentliche Leistungen freiwillige, einmalige oder auch periodische Prämien gewährt werden.

(2)

Derartige Prämien müssen bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes bzw. bei der Entgeltberechnung im Sinne des Ausfallsprinzips nicht berücksichtigt werden.

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§ 10

Entlohnung

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Alle in den Lohnverträgen angeführten Lohnsätze sind Grundstundenlöhne (kollektivvertragliche Mindestlöhne).

(2)

Lehrlinge erhalten die in den Lohnverträgen festgelegte Lehrlingsentschädigung.

(3)

Die Dauer von Anlernzeiten sowie die Entlohnung während der Anlernzeit ist in den Lohnverträgen festgelegt.

Erreichen anzulernende Arbeitnehmer schon vor der in den Lohnverträgen festgelegten Anlernzeit das Anlernziel, so ist ihnen zumindest der für ihre Tätigkeit in den Lohnverträgen festgelegte Grundstundenlohn zu bezahlen.

(4)

Der in den Lohnverträgen enthaltene Begriff “Beschäftigung” umfasst jene Zeiten, die der Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen seiner Branche nachweisen kann.

Für das Ausmaß des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration werden Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern nicht berücksichtigt.

Als “Professionisten” gelten gelernte Mechaniker, Schlosser, Elektriker u.ä. mit erfolgreich abgeschlossener gewerblicher Lehre, die mit der Instandhaltung und Reparatur von Maschinen und Anlagen beschäftigt werden.

(5)

Soweit nicht bereits in den Lohnverträgen Erschwernis-, Staub- oder Schmutzzulagen festgelegt sind, können solche mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, vereinbart werden.

(6)

Soweit in diesem Kollektivvertrag oder in den zugehörigen Lohnverträgen auf den Stundenverdienst Bezug genommen wird, ist dies der tatsächliche Stundenlohn einschließlich allfällig geleisteter Zulagen oder Zuschläge. Überstundenentgelte bleiben dabei unberücksichtigt.

(7)

Soweit in diesem Kollektivvertrag oder in den zugehörigen Lohnverträgen auf den Durchschnittsverdienst bei Stunden-, Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung Bezug genommen wird, ist dieser aus dem persönlichen Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen, bzw. den letzten 3 Kalendermonaten einschließlich allfällig geleisteter Zulagen oder Zuschläge zu ermitteln.

(8)

Soweit in diesem Kollektivvertrag oder in den zugehörigen Lohnverträgen auf den Wochenverdienst Bezug genommen wird, ist diesem unter Beachtung der Abs. 6 und 7 die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 RKV bzw. bei Arbeitnehmern in Teilzeitbeschäftigung die vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Überstundenentgelte bleiben dabei unberücksichtigt.

(9)

Soweit in diesem Kollektivvertrag oder in den zugehörigen Lohnverträgen auf den Monatsverdienst Bezug genommen wird, ergibt sich dieser unter Beachtung der Abs. 6 und 7 entweder aus 173,2 Stundenverdiensten oder 4,33 Wochenverdiensten gemäß Abs. 8.

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§ 11

Lohnzahlung

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Grundsätzlich erfolgt die Lohnabrechnung bzw. Lohnzahlung monatlich.

(2)

Die Lohnzahlung hat an den festzulegenden Arbeitstagen während der Arbeitszeit zu erfolgen. Fällt ein so festgelegter Lohnzahlungstag an einen Feiertag, so hat die Lohnzahlung an dem davor liegenden betrieblichen Arbeitstag zu erfolgen.

(3)

Mittels Betriebsvereinbarung, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, kann eine bargeldlose Lohnzahlung vereinbart werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Vorsorge treffen, dass die fällig gewordene Lohnzahlung an den festgelegten Auszahlungstagen auf dem Konto bei der vom Arbeitnehmer bekanntgegebenen Bankverbindung verfügbar ist.

(4)

Unabhängig von der vereinbarten Form der Lohnzahlung, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine übersichtliche, schriftliche Lohnabrechnung*) für den jeweils vereinbarten Lohnabrechnungszeitraum.

(5)

Erfolgt die Lohnzahlung während der Arbeitszeit, ist der Arbeitnehmer zur sofortigen Überprüfung verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit der schriftlichen Lohnabrechnung nicht überein, muss dies unverzüglich reklamiert werden. Spätere Reklamation hinsichtlich einer Schillingdifferenz zur schriftlichen Lohnabrechnung müssen nicht berücksichtigt werden. Ansonst gelten für Reklamationen die Präklusionsfristen gemäß § 20 RKV.

*) Die Lohnabrechnung hat insbesondere Angaben über den Lohnabrechnungszeitraum, den Stundenlohn bzw. Stundenverdienst, Angaben über Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung, Zulagen oder Zuschläge, Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss oder Weihnachtsremuneration, Entgeltleistungen infolge Arbeitsverhinderung, sowie bezüglich Abzüge und deren Grundlagen zu enthalten.

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§ 12

Urlaub

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Hinsichtlich des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und der Einführung einer Pflegefreistellung in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Bei vereinbarter Kurzarbeit erhalten die davon betroffenen Arbeitnehmer als Urlaubsentgelt das gemäß § 2 Abs. 1 RKV der Normalarbeitszeit entsprechende Entgelt.

(3)

In Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer erhalten als Urlaubsentgelt das der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entsprechende Entgelt.

(4)

Wird der Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen wegen allgemeinem Urlaub gesperrt, so ist Arbeitnehmern, die keinen entsprechenden Urlaubsanspruch haben und weder zur Arbeitsleistung herangezogen werden oder vorschussweise Urlaub erhalten, 50% des Entgeltes für die wegen des Betriebsurlaubs ausgefallene Normalarbeitszeit zu vergüten.

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§ 13

Urlaubszuschuss

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss. Die Höhe des Urlaubszuschusses beträgt im ersten Arbeitsjahr drei Wochenverdienste, ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres einen Monatsverdienst (4,33 Wochenverdienste).

(2)

Unterbrochene Dienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber sind für die Berechnung des Urlaubszuschusses in gleicher Weise zusammenzurechnen, wie dies gemäß § 3 Abs. 1 Urlaubsgesetz für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bestimmt wird.

(3)

Der festgelegte Wochen- bzw. Monatsverdienst wird aus dem Durchschnittsverdienst der letzten voll bezahlten 13 Wochen bzw. aus den letzten 3 Kalendermonaten vor Urlaubsantritt berechnet. Überstunden bleiben dabei unberücksichtigt.

Bei gewerblichen Lehrlingen wird der Urlaubszuschuss unter Zugrundelegung der Lehrlingsentschädigung berechnet.

Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit beenden, setzt sich - unabhängig vom Zeitpunkt des Urlaubsantrittes - der Urlaubszuschuss aus dem aliquoten Teil der letzten Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Arbeiterentgeltes zusammen.

(4)

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt der Urlaubszuschuss bei Antritt des längeren Urlaubsteiles. Bei gleichen Urlaubsteilen ist er mit Antritt des ersten Urlaubsteiles bzw. mit jenem Urlaubsteil auszuzahlen, mit dem zumindestens die Hälfte des Gesamtanspruches an Urlaub konsumiert wird.

Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52).

Zwischen Firmenleitung und Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, kann ein anderer Auszahlungstermin des Urlaubszuschusses, spätestens jedoch zum Auszahlungstermin für die Weihnachtsremuneration, vereinbart werden.

Ist eine solche Abänderung des Auszahlungstermines für den Urlaubszuschuss vereinbart worden und endet das Arbeitsverhältnis vor diesem Auszahlungstermin, so ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubszuschuss zu bezahlen.

Wird in einem Kalenderjahr der gebührende Urlaub nicht konsumiert, so ist der Urlaubszuschuss mit der Lohnabrechnung für Dezember dieses Jahres auszuzahlen.

(5)

Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52).

Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO 1859*) oder gemäß § 15 Berufsausbildungsgesetz (BGBl.Nr. 142/69) entlassen wird oder ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO bzw. gemäß § 15 BAG vorzeitig austritt.

(6)

Arbeitnehmer, die einen Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sie gemäß § 82 GewO bzw. gemäß § 15 BAG entlassen werden oder ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO bzw. gemäß § 15 BAG vorzeitig austreten.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist seitens des Arbeitnehmers, ist nur der auf den Rest des Kalenderjahres entfallende und verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil (je Woche 1/52) des Urlaubszuschusses zurückzuzahlen.

(7)

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist gemäß Mutterschutzgesetz oder eines Karenzurlaubes gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, so vermindert sich der Urlaubszuschuss anteilsmäßig (je Woche 1/52). Wenn solche Zeiten im Kalenderjahr 2 Wochen nicht überschreiten, wirken sie nicht anspruchsmindernd.

Hat der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr den Urlaubszuschuss bereits erhalten und tritt eine Karenzierung im obigen Sinn erst danach ein, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung.

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§ 14

Weihnachtsremuneration

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration. Die Höhe der Weihnachtsremuneration beträgt im ersten Arbeitsjahr drei Wochenverdienste, ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres einen Monatsverdienst (4,33 Wochenverdienste).

(2)

Unterbrochene Dienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber sind für die Berechnung der Weihnachtsremuneration in gleicher Weise zusammenzurechnen, wie dies gemäß § 3 Abs. 1 Urlaubsgesetz für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bestimmt wird.

(3)

Soweit aufgrund der Betriebszugehörigkeit in den Kollektivverträgen eine höhere Weihnachtsremuneration festgelegt ist, gebührt diese in jenem Kalenderjahr, das anteilsmäßig (zumindest 6 Monate) dem für die höhere Weihnachtsremuneration zuzurechnenden Dienstjahr entspricht.

(4)

Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit beendet haben, ist das Ausmaß der Weihnachtsremuneration in diesem Kalenderjahr aliquot aus der zuletzt geltenden Lehrlingsentschädigung und dem Arbeiterentgelt gemäß § 8 Abs. 8 entsprechend der anteiligen kalendermäßigen Zeiträume zu ermitteln.

(5)

Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten bzw. ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr erbrachten Dienstzeit (je Woche 1/52).

(6)

Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens bis zum 10. Dezember im anspruchsbegründenden Kalenderjahr zu erfolgen.

(7)

Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO 1859*), oder gemäß § 15 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. Nr. 142/69) entlassen wird, bzw., wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO bzw. § 15 BAG vorzeitig austritt.

(8)

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist gemäß dem Mutterschutzgesetzes oder eines Karenzurlaubes gemäß Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, so vermindert sich die Weihnachtsremuneration anteilsmäßig (je Woche 1/52). Wenn solche Zeiten im Kalenderjahr 2 Wochen nicht überschreiten, wirken sie nicht anspruchsmindernd.

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§ 15

Arbeitsverhinderung bei Erkrankung

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Bei Arbeitsverhinderung im persönlichen Krankheitsfall gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (BGBl. 399/74) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Bei Arbeitsverhinderung aufgrund der notwendig werdenden Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen gelten die Bestimmungen des § 16 Urlaubsgesetz (BGBl. 1976/390) in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 16

Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle

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Gilt ab: 01.05.2008

ÄnderungenKV vom 16.4.08 / gültig ab 1.5.08

Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie auf Grund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf:

Ende

(1)

Je zwei freie Arbeitstage unter Fortzahlung seines Verdienstes:

a)

bei Tod von Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern oder Kindern, sofern diese mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten,

b)

bei eigener Eheschließung,

c)

anlässlich der Entbindung der Ehefrau oder Lebensgefährtin.

(2)

Je einen freien Arbeitstag unter Fortzahlung des Verdienstes:

a)

anlässlich der Teilnahme an der Bestattung von Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kindern, Geschwistern, Groß- oder Schwiegereltern,

b)

bei Wohnungswechsel im Fall eines bereits bestehenden eigenen Haushalts oder bei Gründung eines eigenen Haushalts.

(3)

Fortzahlung seines Verdienstes für die nachweislich versäumte Arbeitszeit bis zum Höchstausmaß der für den Arbeitnehmer geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer durch Aufsuchen eines Arztes, Dentisten oder eines Ambulatoriums an der Arbeitsleistung verhindert wird, sofern dies außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit nicht möglich ist.

(4)

Fortzahlung seines Verdienstes für die nachweislich versäumte Arbeitszeit bei Vorladungen zu Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Ämtern in unverschuldeten Angelegenheiten, sowie zur Ausübung des Wahlrechtes.

Diese Vergütung entfällt jedoch, wenn sie durch Gesetz, Verordnung, Statut oder privatrechtlichen Vertrag anderweitig zu erfolgen hat, bzw. physische oder juristische Personen für den entstandenen Verdienstausfall entschädigungspflichtig sind.

(5)

Fortzahlung seines Verdienstes für Arbeitsausfälle infolge von nachweislichen Verkehrsstörungen in Wien bis zu einer Stunde und im übrigen Bundesgebiet bis zu zwei Stunden.

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§ 17

Arbeitsausfälle

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Im Falle der Einstellung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung aus Gründen die vom Arbeitgeber zu vertreten sind (ausgenommen Kurzarbeit im Sinne des § 6 RKV), ist die ausfallende Normalarbeitszeit dem Arbeitnehmer am ersten Tag voll zu bezahlen und bei einem eventuell länger dauernden Arbeitsausfall bis zu einer Gesamtdauer von zwei Wochen mit 50% des bisherigen Verdienstes zu bezahlen.

(2)

Ist der Arbeitnehmer während des Arbeitsausfalls zur Anwesenheit im Betrieb verpflichtet, ist der bisherige Verdienst voll zu bezahlen.

(3)

Wird der Arbeitnehmer während des Arbeitsausfalls zu anderen zumutbaren Arbeiten herangezogen, gelten hinsichtlich der Entlohnung die Bestimmungen des § 7 (13) RKV.

(4)

Entgeltansprüche im Sinne Abs. 1 entstehen nicht, wenn der Arbeitsausfall durch Elementarereignisse (höhere Gewalt) verursacht wird oder der Arbeitnehmer aufgrund besonderer Rechtsvorschriften den Verdienstausfall anderweitig vergütet bekommt.

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§ 18

Aufnahme des Arbeitsverhältnisses

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Gilt ab: 01.10.2021

ÄnderungenZKV vom 1.7.2021 / gültig ab 1.10.2021

(1)

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Innerhalb der Probezeit von einem Monat kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

(2)

Eine über diese Probezeit hinausgehende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.

(3)

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen.

Jede einseitige Änderung der Angaben auf dem Dienstzettel ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, jedenfalls aber vor ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen.

Einvernehmliche Abänderungen des Dienstzettels sind spätestens ein Monat nach ihrer Wirksamkeit dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Ende

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§ 19

Arbeitnehmerschutz

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Es gelten die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (BGBl. Nr. 450/94) sowie die dazu erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Dem Arbeitnehmer sind zur Ausübung seiner Tätigkeit die erforderlichen Werkzeuge und Geräte kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese bleiben Eigentum des Unternehmens.

(3)

Für besonders schmutzige oder die Bekleidung des Arbeitnehmers abnützende Tätigkeiten, sind vom Arbeitgeber die erforderliche Arbeitsbekleidung und Handwaschmittel zur Verfügung zu stellen.

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§ 20

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Gilt ab: 01.01.2023

ÄnderungenBeilage vom 19.12.2022 / gültig ab 1.1.2023

(1)

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen beendet werden.

(2)

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.

Die Ansprüche bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

Ende

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§ 21

Abfertigung

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Gilt ab: 01.05.2005

ÄnderungenKV vom 15.4.05 / gilt ab 1.5.05

9999-12-31

(1)

Bezüglich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107/79) bzw. des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetzes) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Vereinbaren Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetzes), ist der/die Arbeitnehmer/in bzw. der/die Arbeitgeber/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist. Dies gilt für Arbeiter/innen, die ab 1. April 2003 vom alten Abfertigungsrecht in die Abfertigungsbestimmungen des BMVG übertreten. Ende

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§ 21a

Wechsel in das System der Abfertigung neu

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Gilt ab: 01.05.2005

ÄnderungenKV vom 15.4.05 / gilt ab 1.5.05

9999-12-31
Der Paragraph entfällt Ende

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§ 22

Präklusionsfristen

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(2)

Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(3)

Diese Fristen verlängern sich um jenen Zeitraum, um den die anspruchsbegründende Lohnabrechnung aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wird.

(4)

Bei Anwendung einer Arbeitszeitvereinbarung im Sinne § 2 Abs. 4 RKV beginnt der Fristablauf gemäß der Abs. 1 und 2 mit Ende des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes bzw. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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§ 23

Begünstigungsklausel

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer gegenüber den Bestimmungen dieses Rahmenkollektivvertrages günstiger stellen, bleiben unberührt.

(2)

Die Bestimmungen dieses Rahmenkollektivvertrages, soweit sie das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer regeln, können durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung bzw. Arbeitsvertrag weder beschränkt noch aufgehoben werden.

(3)

Abweichende Vereinbarungen sind, soweit sie dieser Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur rechtswirksam, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die in diesem Rahmenkollektivvertrag und den dazugehörenden Lohnverträgen nicht geregelt sind.

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§ 24

Veröffentlichungspflicht

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Dieser Rahmenkollektivvertrag und die entsprechenden Lohnverträge sind vom Arbeitgeber in jedem Betrieb an einer für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle aufzulegen (§ 15 Arbeitsverfassungsgesetz).

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§ 25

Schlussbestimmungen

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Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Dieser Rahmenkollektivvertrag wird auf unbefristete Dauer abgeschlossen und tritt am 1. Mai 2002 in Geltung.

(2)

Dieser Rahmenkollektivvertrag kann von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten jedes Kalendermonats aufgekündigt werden.

Sofern bei Ablauf der Kündigungsfrist noch kein neuer Rahmenkollektivvertrag abgeschlossen ist, bleibt der vorliegende Vertrag für beide Vertragspartner weitere 6 Kalendermonate bindend.

(3)

Die zu diesem Rahmenkollektivvertrag ergänzend abgeschlossenen Kollektivverträge (Lohnverträge), können, soweit sie ohnedies nicht befristet sind, zum Letzten jedes Kalendermonats aufgekündigt werden.

(4)

Die Aufkündigung der Verträge hat mittels eingeschriebenen Briefes an den Vertragspartner zu erfolgen.

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§ 26

Außerkraftreten bestehender Kollektivverträge

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Gilt ab: 01.05.2002

Mit Geltungsbeginn 1. Mai 2002 treten alle Kollektivverträge, ausgenommen die geltenden Lohnverträge, für die im Bereich der in § 1 RKV angeführten Bundesinnungen tätigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer außer Kraft.

Wien, am 11. April 2002

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH,
BUNDESSPARTE GEWERBE, HANDWERK, DIENSTLEISTUNG
Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe
Der Bundesinnungsmeister:Der Geschäftsführer:
KommRat Annemarie MölzerIng. Mag. Walter Loibl
Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber
Der Bundesinnungsmeister:Der Geschäftsführer:
Hans ParzerIng. Mag. Walter Loibl
Bundesinnung der Schuhmacher
Der Bundesinnungsmeister:Der Geschäftsführer:
WPDel. KommRat Gabriel ZechnerIng. Mag. Walter Loibl
Bundesinnnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler
Der Bundesinnungsmeister:Der Geschäftsführer:
Wilhelm NeubauerIng. Mag. Walter Loibl
Bundesinnung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler
Der Bundesinnungsmeister:Der Geschäftsführer:
KommRat Norbert MairMag. Erwin Czesany
Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker
Der Bundesinnungsmeister:Der Geschäftsführer:
KommRat Walter BraunIng. Kersten Viehmann
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft Metall - Textil
Der Vositzende:Der Zentralsekretär:
Rudolf NürnbergerClaus Bauer
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ANHANG 1: Fachlicher Geltungsbereich gemäss Spartenordnung (§ 13 WKG) sowie Fachorganisationsordnung (§ 15 WKG):

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.05.2002
Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren und Säckler,

umfassend:

Kürschner, Kappenmacher und Rauhwarenfärber, Präparatoren, Zurichter, Handschuhmacher, Säckler, Gerber und Lederfärber, Lederlackierer und Lederwalker und Appreteure von Leder und Rauhwaren,

Bundesinnung der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher,

umfassend:

Maßschuhmacher, Erzeuger serienmäßig hergestellter Schuhwaren, Erzeuger orthopädischer Schuhe, Erzeuger von Patschen und Filzschuhen, Holzschuhmacher, Oberteilherrichter und Instandsetzen von Schuhen.

Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe,

umfassend:

Herrenkleidermacher (mit Einschluss des Kleiderbügelns und Kleiderpressens), Damenkleidermacher (mit Einschluss des Kleiderbügelns und Kleiderpressens), Schulterpolstererzeuger, Schnittzeichner, Hersteller von graphischen Entwürfen für Bekleidung ausgenommen Schnittzeichnen, Kleider- und Kostümverleiher, Änderungsschneiderei, Wäschewarenerzeuger, Krawattenerzeuger, Hutmacher, Modisten, Kunstblumenerzeuger, Federschmücker, Sonnenschirm- und Regenschirmmacher und Wildbartbinder.

Bundesinnung der Sticker, Stricker Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler,

umfassend:

Großmaschinsticker, Ausschneider, Stickereizeichner, Scherler, Musterzeichner, Maschinsticker, Gold-, Silber- und Perlensticker, Handsticker, Bedrucken von Web-, Strick- und Wirkwaren, Tamburierer, Spitzenklöppler, Maschinstricker, Handstricker, Wirker, Weber (Tuchmacher), Fleckerlteppich-Weber, Banderzeuger, Teppichknüpfer, Teppichreparatur, Posamentierer, Schnur- und Börtelmacher, Gold- und Silberdrahtzieher, Gold- und Silberplattner und -spinner, Woll- und Seidenadjustierer, Erzeuger von Perl- und Schuhaufputz, Seiler, Inhaber gewerblicher Spinnereien, Kunststopfer, Repassierer, Plissierer, Stoffknopferzeuger und Lampenschirmerzeugung aus textilem Material,

Bundesinnung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler,

umfassend:

Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Erzeuger von Fußbällen und Hundesportartikeln, Erzeuger von Fechtartikeln, Herstellen von Produkten unter Verwendung der Federkielsticktechnik, Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Lederwarenerzeuger und Gürtel- und Riemenerzeuger sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen.

Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker,

umfassend:

Miederwarenerzeuger.

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ANHANG 2: LOHNGRUPPENEINTEILUNGEN

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Gilt ab: 01.05.2002

für den Bereich der Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler

1.
Lohngruppeneinteilung für die Baumwoll-, Leinen- und Wollwebereien
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Baumwolle: Einziehen roh, Spulen, Ware putzen

Wolle: Spulen, Noppen

Lohngruppe 4

Portiere und Nachtwächter

Baumwolle: Andrehen, Zetteln roh

Helfen in Färberei und Appretur

Lohngruppe 5

Wolle: Andrehen, Anknüpfen von Hand, Zetteln

Ausnähen im 1. Jahr

Kunststopfen im 1. Jahr

Lohngruppe 6

Baumwolle: Einziehen bunt, Weben roh, Schären bunt, Leinenweben

Wolle: Einziehen, Andrehen mit Anknüpfmaschine, Schären

Ausrüstung: Spannrahmen, Rauhen, Scheren

Handstuhlweben nicht modischer Ware (Schaft)

Lohngruppe 7

Baumwolle: Weben bunt, Handstuhlweben nicht modischer Ware (Jacquard)

Lohngruppe 8

Ausnähen ab dem 2. Jahr

Kunststopfen ab dem 2. Jahr

Wolle: Weben

Ausrüstung: Färben, Bleichen nach Vorschrift im 1. Jahr

Lohngruppe 9

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Handstuhlweben modischer Ware, wie Schals, Tücher, Schottenstoffe, Chenilledrehen

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Lohngruppe 11

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger Berufspraxis, LKW-Chauffeure

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

2.
Lohngruppeneinteilung für die Seiden- und Krawattenstoff-Webereien
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Winden, Ware putzen

Lohngruppe 4

Spulen, Zwirnen,

Portiere und Nachtwächter,

Helfen in Färberei und Appretur

Lohngruppe 5

Andrehen von Hand, Einziehen, Effektzwirnen

Lohngruppe 6

Anknüpfen maschinell, Spannrahmen, Rauhen, Scheren

Lohngruppe 7

Schären

Lohngruppe 8

Färben, Bleichen nach Vorschrift im 1. Jahr

Lohngruppe 9

Seidenweben

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Färben,

Bleichen nach Vorschrift ab dem 2. Jahr

Lohngruppe 11

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis

LKW-Chauffeure

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis.

3.
Lohngruppeneinteilung für die Teppich- und Möbelstoffwebereien
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten, Fransenknüpfen nicht maschinell

Lohngruppe 3

Spulen, Fachen, Weifen

Aufstecken der Spulen in Teppich-, Epingle- und Moquetteerzeugung

Lohngruppe 4

Portiere, Nachtwächter

Endeln, Fransenknüpfen maschinell,

Kanten, Säumen, Wickeln, Messen

Lohngruppe 5

Zwirnen, Andrehen, Einziehen

Teppich putzen und ausnähen

Lohngruppe 6

Zetteln, Schären, Levieren, Kartenschlagen

Bäumchenscheren für Spoolaxminster

Handknüpfen, Juteschaftweben

Möbelstoff putzen und ausnähen

Lohngruppe 7

Chenilleschneiden, Jutejacquardweben

Lohngruppe 8

Maschinknüpfen, Teppich- und Möbelstoffscheren, Möbelstoffweben

Lohngruppe 9

Teppichweben, Schlichten selbständig

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Lohngruppe 11

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis

LKW-Chauffeure

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis

4.
Lohngruppeneinteilung für die Posamentierer, Band- und Flechtwaren-Erzeuger
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Spulen, Haspeln, Adjustieren, Messen, Doublieren

Angelerntes Sticken bis 2jähriger Berufspraxis

Lohngruppe 4

Unselbständiges Gallonarbeiten

Unselbständiges Flechten

Angelernte(r) Posamentierer(in)

Angelerntes Sticken nach 2jähriger Berufspraxis

Angelerntes Goldspinnen

Maschinnähen, Handnähen, Schweifen, Aufschlagen,

Anschlagen, Zwirnen, Winden

Lagerarbeiten

Lohngruppe 5

Plattieren, Gummispinnen, Gummischweifen, Börteln unelastisch

Lohngruppe 6

Gimpenmachen, Einziehen, Bedienen von Plättmühlen

Gelerntes Sticken

Gelernte(r) Posamentierer(in)

Lohngrupe 7

Börteln elastisch, Bandweben unelastisch

Lohngruppe 8

Angelerntes Drahtziehen, Angelerntes Plättnen, Schnurdrehen

Lohngruppe 9

Bandweben (elastisch, Samt- und Brochebänder)

Selbständig einrichtende(r) Flechter(in)

Posamentierer(in) im 1. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Drahtzieher(in) im 1. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Plättner(in) im 1. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Schnürmacher(in) im 1. Jahr nach der Auslehre

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Posamentierer(in) im 2. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Drahtzieher(in) im 2. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Plättner(in) im 2. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Schnürmacher(in) im 2. Jahr nach der Auslehre

Lohngruppe 11

LKW-Chauffeure

Posamentierer(in) im 3. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Drahtzieher(in) im 3. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Plättner(in) im 3. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Schnürmacher(in) im 3. Jahr nach der Auslehre

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis

5.
Lohngruppeneinteilung für die Strickgarn-, Häkelgarn- und Nähfadenerzeuger
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Winden, Spulen, Weifen, Fachen

Lohngruppe 4

Portiere, Nachtwächter

Druckereiarbeiten, Adjustieren, Einpapieren

Lohngruppe 5

Zwirnen, Gasieren

Lohngruppe 6

Maschinölen

Lohngruppe 7

Lohngruppe 8

Lohngruppe 9

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre,

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Lohngruppe 11

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis, LKW-Chauffeure

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis

6.
Lohngruppeneinteilung für die Seiler
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Adjustieren

Lohngruppe 4

Zwirnen

Lohngruppe 5

Spinnen, Flechten, Tapeziergurten weben

Lohngruppe 6

Feinspinnen, Aufbäumen, Bandweben leicht

Lohngruppe 7

Lohngruppe 8

Schlauchweben leicht

Lohngruppe 9

Seiler(in) angelernt nach 3jähriger Berufspraxis

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernte Betriebshandwerker nach 5jähriger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Feuerwehrschläuche weben, Asbestbreitware weben

Lohngruppe 11

LKW-Chauffeure

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger Berufspraxis

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger Berufspraxis

7.
Lohngruppeneinteilung für die Lampenschirmerzeuger
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lampen- und Seidenschirmnäher(in) im 1. Jahr

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lampen- und Seidenschirmnäher(in) im 2. Jahr

Lohngruppe 3

Lohngruppe 4

Lampenschirmnäher(in) im 3. Jahr

Lohngruppe 5

Lohngruppe 6

Seidenschirmnäher(in) im 3. Jahr, Ausschneider(in)

Lohngruppe 7

Lohngruppe 8

Spritzen, Schweißen, Drahtgestellarbeiten

Lohngruppe 9

Lohngruppe 10

Lohngruppe 11

Lohngruppe 12

8.
Lohngruppeneinteilung für die Maschinstricker und Wirker
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht, Wenden, Heften

Nähen von Handschuhen und Mützen

Sortieren bei Strickhandschuhen und Strümpfen

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Strick- und Wirkware: Heften, Messen, Wenden

Lohngruppe 3

Durchsehen (letzte Warenkontrolle)

Schweifen, Spulen, Winden, Rauhen

Zwirnen, Fachen, Wickeln, Sticken

Lohngruppe 4

Ausfertigen (Handnähen), Formen

Standardstricken, Handschuhstricken

Aufstoßen 2 Maschinen, Ketteln von Strümpfen und Socken

Lohngruppe 5

Ketteln im 1. Jahr, Cottonaufstoßen

Maschinnähen, Repassieren

Legen von Cottonstrümpfen

Lohngruppe 6

Ketteln im 2. Jahr, Doppelzylinderstricken

Qualifiziertes Repassieren (Behebung schwer zu beseitigender Fehler)

Qualifiziertes Maschinnähen, Handbügeln

Bedienen von Motormaschinen, Repassieren von Cottonstrümpfen

Lohngruppe 7

Qualifiziertes Maschinnähen mit entscheidendem Einfluss auf die Gestaltung des Fertigproduktes

Maschinbügeln, Zuschneiden

Stricken an Flachstrickmaschinen, Stricken an Spezialmaschinen

Lohngruppe 8

Lohngruppe 9

Raschelwirken, Kettenstuhlwirken, Rundstuhlwirken, Rundstricken

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernte Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Selbständiges Stricken an Motormaschinen, Cottonwirken bis 48 gg (von 33-48 gg)

Lohngruppe 11

Cottonstricken

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis,

LKW-Chauffeure

Lohngruppe 12

Cottonwirken über 48 gg

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger Berufspraxis

9.
Lohngruppeneinteilung für die Spinnereien
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Hülsensortieren, Hülsen reinigen, Hülsenführen

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Spulen, Weifen, Fachen, Repassieren

Helfen i.d. Kammgarnspinnerei (auch an Maschinen)

Spulenschlichten in Doublierung und Zwirnerei

Docken

Lohngruppe 4

Portiere, Nachtwächter

Kardenarbeiten

Kämmereiarbeiten (Kammstuhl) (Topfstrecke)

Streckenarbeiten, Garnaussuchen (Bobineneinlegen), Adjustieren

Lohngruppe 5

Ringspinnen, Vorfinisseur- und Finisseurarbeiten

Zwirnen, Einlegen

Lohngruppe 6

Reißen

Lohngruppe 7

Kontrollarbeiten i.d. Kammgarnspinnerei (Vorspinnerei, Ringspinnerei, Einlegerei, Zwirnerei)

Walzenschleifen

Lohngruppe 8

Selfaktorspinnen

Lohngruppe 9

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Lohngruppe 11

LKW-Chauffeure

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis

10.
Lohngruppeinteilung für die Sticker mit Ausnahme der Gobelin- und Petit-Point-Sticker
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten, Hefteln, Fädeln, Handajournähen

Lohngruppe 3

Lohngruppe 4

Handsticken (Konfektion- und Weißsticken)

Lohngruppe 5

Plissieren, Maschinajournähen

Maschinsticken (Singer, Kurbel, Adler)

Lohngruppe 6

Lohngruppe 7

Lohngruppe 8

Lohngruppe 9

Zeichnen nach der Auslehre

Lohngruppe 10

Zeichnen im 2. Jahr nach der Auslehre

Lohngruppe 11

Zeichnen nach dem 2. Jahr nach der Auslehre

Lohngruppe 12

11.
Lohngruppeneinteilung für die Gobelin- und Petit-Point-Sticker
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht, Sortieren

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten, Hefteln

Lohngruppe 3

Lohngruppe 4

Lohngruppe 5

Schattieren, Mustersticken

Lohngruppe 6

Lohngruppe 7

Lohngruppe 8

Steppen (Taschenmontage)

Lohngruppe 9

Malen und Zeichnen nach der Auslehre

Lohngruppe 10

Malen und Zeichnen im 2. Jahr nach der Auslehre

Lohngruppe 11

Malen und Zeichnen nach dem 2. Jahr nach der Auslehre

Lohngruppe 12

Mustermachen, Vorarbeiter(in), Monteure

12.
Lohngruppeneinteilung für den Bedruck von Web-, Strick- und Wirkwaren
Lohngruppe 1:

Hilfsarbeiten einfach, z.B. Siebwaschen, reinigen, Kontrollarbeiten, verpacken, usw.

Lohngruppe 2:

Hilfsarbeiten schwierig, z.b. Siebentschichtung, usw.

Lohngruppe 3:

Heißprägen, aufpressen (z.B. beschichten, bügeln usw.), Einfache Tätigkeiten an der Siebdruck*maschine bzw. an der Tampondruckmaschine (z.B. bestücken, entladen usw.), Vorbereitende Tätigkeiten an der Druckmaschine

Lohngruppe 4:

Lohngruppe 5:

Nähen

Lohngruppe 6:

Plotterschneiden, Siebdruck* von Hand, Druckvorbereitung mechanisch (z.B. Klischee-Erzeugung, Schablonen herstellen, usw.)

Lohngruppe 7:

Druckvorbereitung grafisch

Lohngruppe 8:

Lohngruppe 9:

Qualifizierte Tätigkeiten an der Siebdruck*maschine bzw. an der Tampondruckmaschine (z.B. einrichten usw.)

* unter Siebdrucken ist zu subsumieren:

Direktes Drucken, indirektes Drucken, beflocken, Transfervorlagenerstellung

Lohngruppe 10:

Lohngruppe 11:

Gelernte(r) Siebdrucker(in), Maschinenführer(in) mit Vorarbeiterfunktion

Lohngruppe 12:

Gelernte(r) Siebdrucker(in), sowie Maschinenführer(in) mit Vorarbeiterfunktion, jeweils nach dreijähriger einschlägiger Verwendung

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ANHANG 3: DIENSTZETTEL

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Gilt ab: 01.05.2002

“Gebührenfrei” Dienstzettel - für Arbeiter

gemäß §2 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz

(AVRAG): 1) Arbeitgeber: ..................................................

Name, Anschrift, (Firmenstampiglie)

2) Arbeitnehmer: .................................................

Name, Anschrift

3) Beginn des Arbeitsverhältnisses:

.................................................................

4) Die Probezeit beträgt:

.................................................................

(gemäß § 18 des Rahmenkollektivvertrages maximal 4 Wochen)

5) Ende des Arbeitsverhältnisses:

.................................................................

(nur bei einer Befristung des Arbeitsverhältnisses)

6) Der Betrieb gehört der

Bundesinnung .....................................................

an.

Auf das Arbeitsverhältnis sind daher die Kollektivverträge für

.................................................................

.................................................................

anzuwenden. Weiters gelten die zwischen dem Betriebsinhaber und den jeweils zuständigen Organen der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) auf Betriebs- bzw. Unternehmensebene im Sinne der Arbeitsverfassungsgesetzes abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Das sind: ........................................................

Diese und die zuständigen Kollektivverträge sind gemäß

Arbeitsverfassungsgesetz

.................................... zur Einsichtnahme aufgelegt.

7) Einstufung: Lohnstufe/Gruppe .................................

(siehe Kollektivvertrag)

Der Anfangslohn beträgt EUR ............................. per

Stunde/Monat brutto.

Weitere Entgeltbestandteile: Sonderzahlungen,

Aufwandsentschädigungen, etc.:

................................................................

(sofern keine, oder keine günstigere Regelung vereinbart wird,

gilt der Kollektivvertrag)

8) Fälligkeit der Bezüge: .......................................

(richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages)

Die Bezüge werden bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer

bekannt gegebenes Konto:

.................................................... überwiesen.

9) Verwendung: Sie werden im Betrieb als ............. verwendet.

10) Die Kündigungsfristen und -termine richten sich nach den

Bestimmungen des Kollektivvertrages für .....................

11) Der gewöhnliche Arbeitsort ist: .............................

12) Der Erholungsurlaub richtet sich nach den Bestimmungen

des Urlaubsgesetzes und des zuständigen Kollektivvertrages.

13) Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach den

Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des zuständigen

Kollektivvertrages.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ......... Stunden.

Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit als

Teilzeitbeschäftigung beträgt ......... Stunden.

Ort, am .....................................................

Dieser nicht unterschriebene Dienstzettel ist von Stempelgebühren und unmittelbaren Gebühren gemäß § 2 (1) AVRAG und § 35 Gebührengesetz befreit.

Jede Änderung der gemachten Angaben ist dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgt durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivverträge).

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HEIMARBEITSGESAMTVERTRAG

Kürschner, Handschuhmacher, Gerber
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Gilt ab: 01.09.1996

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10, andererseits.

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I.

GELTUNGSBEREICH

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Gilt ab: 01.09.1996
a)
fachlich:
1)

für alle Mitgliedsbetriebe, welche der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber angehören,

2)

für alle Mitgliedsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich, die nicht der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber bzw. dem Fachverband der Bekleidungsindustrie angehören, soferne sie als Auftraggeber in Heimarbeit jene Arbeiten vergeben, die üblicherweise von den in Punkt 1.) genannten Betrieben verrichtet werden und für die betreffende Heimarbeit kein Heimarbeitsgesamtvertrag besteht.

b)
räumlich:

für das gesamte Bundesgebiet,

c)
persönlich:

für alle von diesen Betrieben beschäftigten Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen.

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II.

BERECHNUNG DER STÜCKENTGELTE

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Gilt ab: 01.09.1996
1)

Für Betriebe gemäß I a)1) gilt folgendes:

a)

Für die Berufsgruppen der Kürschner, Präparatoren und Handschuhmacher gilt: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Lohngruppe festzusetzen.

b)

Für die Berufsgruppe der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) gilt: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe I “Facharbeiter” zuzüglich eines Zuschlages von 10 % (arithmetische Rundung) festzusetzen.

c)

Für die Berufsgruppe der Kappenmacher gilt: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe “Maschinnähen - selbstständig” zuzüglich eines Zuschlages von 10% (arithmetische Rundung) festzusetzen.

2)

Für Betriebe gemäß I a)2) gilt folgendes:

Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe 1 (selbständige Kürschner - Präparatoren- Fachkraft Klasse 1) der Lohntabelle für Kürschner und Präparatoren des Kollektivvertrages der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber einerseits und der Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder andererseits, zuzüglich eines Zuschlages von 10% (arithmetische Rundung) festzusetzen.

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III.

HEIMARBEITSZUSCHLAG

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Gilt ab: 01.09.1996

Auf die gem. II errechneten Stückentgelte gebührt ein Heimarbeitszuschlag von 10%. Bei Verwendung einer eigenen Kürschnermaschine ein solcher von 15% (gilt nicht für die Berufsgruppe der Handschuhmacher).

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IV.

SONSTIGES

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Gilt ab: 01.09.1996

Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufgewendeten Arbeitszeit zu vereinbaren.

Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind vom Auftraggeber in ausreichenden Mengen beizustellen. Werden solche Zubehöre von den Heimarbeitern beigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10% für die Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

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V.

URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION

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Gilt ab: 01.09.1996

Es gelten die Bestimmungen des § 27 Heimarbeitsgesetz.

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VI.

GELTUNGSBEGINN

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Gilt ab: 01.09.1996

Dieser Heimarbeitsgesamtvertrag tritt am 1. September 1996 in Kraft.

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VII.

AUSSERKRAFTTRETEN

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Gilt ab: 01.09.1996

Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitsgesamtvertrages tritt der Heimarbeitsgesamtvertrag G.I/5/1/1996 und G.I/6/4/86 sowie die Heimarbeitstarife TI/1/10/1996 und TI/1/11/1996 außer Kraft.

Wien, am 1. August 1996

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Der Präsident:Der Generalsekretär:
NR. Ing. Maderthaner e.h.NR. Dkfm. Dr. Stummvoll e.h.
BUNDESSEKTION GEWERBE UND HANDWERK
DER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Der Obmann:Der Syndikus:
Komm.Rat H. Eller e.h.Dr. Leitner e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT TEXTIL, BEKLEIDUNG, LEDER
Der VorsitzendeDer Zentralsekretär
H.Ettl e.h. Claus Bauer e.h.
Der Sektionssekretär:
Peter Pulkrab e.h.
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HEIMARBEITSGESAMTVERTRAG

Schuhmacher
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Gilt ab: 01.08.1987

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Schuhmacher, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder, 1013 Wien, Hohenstaufengasse 10, andererseits.

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I.

GELTUNGSBEREICH

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Gilt ab: 01.08.1987
a)
räumlich:

für das Gebiet der Republik Österreich.

b)
fachlich:

für alle Mitgliedsbetriebe, welche der Bundesinnung der Schuhmacher angehören,

c)
persönlich:

für alle Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen im Sinne des § 2 des Heimarbeitsgesetzes.

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II.

BERECHNUNG DER STÜCKENTGELTE

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Gilt ab: 01.08.1987

Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Lohngruppe festzusetzen.

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III.

HEIMARBEITSZUSCHLAG

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Gilt ab: 01.08.1987

Auf die gemäß Punkt II. errechneten Stückentgelte gebührt ein Zuschlag von 10%; für Betriebe der serienmäßigen Schuherzeugung beträgt dieser Zuschlag 5%.

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IV.

ENTGELT BEI ARBEITSVERHINDERUNG

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Gilt ab: 01.08.1987

Es gelten die Bestimmungen des § 27 Heimarbeitsgesetz.

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V.

URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION

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Gilt ab: 01.08.1987

Es gelten die Bestimmungen des § 27 Heimarbeitsgesetz.

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VI.

GELTUNGSBEGINN

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Gilt ab: 01.08.1987

Dieser Heimarbeitsgesamtvertrag tritt am 1.8.1987 in Kraft.

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VII.

AUSSERKRAFTTRETEN

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Gilt ab: 01.08.1987

Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitsgesamtvertrages treten für dessen Geltungsbereich alle bisherigen Heimarbeitsgesamtverträge außer Kraft.

Wien, am 1. April 1987

BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT
SEKTION GEWERBE
BUNDESINNUNG DER SCHUHMACHER
Der Bundesinnungsmeister:Der Geschäftsführer:
Komm.Rat Erich Hagendorfer e.h.Mag. Günther Trittenbrein e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT TEXTIL, BEKLEIDUNG, LEDER
Der Vorsitzende:Der Sektionssekretär:
Ing. Harald Ettl e.h.Adolf Tschemernjak e.h.
Der Zentralsekretär:
Heinz Laske e.h.
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HEIMARBEITSGESAMTVERTRAG

Textilgewerbe
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Gilt ab: 01.03.1996

abgeschlossen zwischen der, Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10, andererseits.

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I.

GELTUNGSBEREICH

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.03.1996
a)
fachlich:
1)

für alle Betriebe, die der Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler angehören,

2)

für alle Mitgliedsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich, die nicht der Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler bzw. bzw.dem Fachverband der Textilindustrie angehören, soferne sie als Auftraggeber in Heimarbeit jene Arbeiten vergeben, die üblicherweise von den in Punkt 1) genannten Betrieben verrichtet werden und für die betreffende Heimarbeit kein Heimarbeitsgesamtvertrag besteht.

b)
räumlich:

Zu Punkt I a) 1): für das Gebiet der Republik Österreich, mit Ausnahme des Bundeslandes Vorarlberg.

Zu Punkt I a) 2): für das gesamte Bundesgebiet.

c)
persönlich:

für alle von diesen Betrieben beschäftigten Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen.

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II.

FESTSETZUNG DER STÜCKENTGELTE UND STÜCKZEITEN

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Gilt ab: 01.03.1996

Die nachstehend angeführten Lohngruppen beziehen sich auf den jeweils gültigen Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder.

A) GENERALKLAUSEL

Sofern nicht Ausnahmen gemäß Punkte B) bis F) bestehen, gilt folgendes:

a)

für Arbeiten, die sowohl im Betrieb als auch in Heimarbeit hergestellt werden, gelten die Stückentgelte (Stückzeiten) der Betriebsarbeiter, wenn es sich um einen Betrieb gemäß Punkt I a) I. handelt.

b)

Für Betriebe gemäß Punkt I a) 2. oder soferne Arbeiten nur in Heimarbeit hergestellt werden, sind die Stückentgelte der Heimarbeit aufgrund der jeweiligen Kollektivver tragslöhne des Kollektivvertrages, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder für die Normalleistung zu ermitteln.

c)

Wenn der derzeitige Verdienst bereits den oben genannten Bedingungen entspricht, ändert sich an den bisherigen Stückentgelten (Stückzeiten) nichts.

B) AUSFERTIGEN
a)

Für das AUSFERTIGEN von auf Handstrickmaschinen (Handstrickapparaten) hergestellten Produkten mit einer Maschine gebührt ein Stundenlohn von 100% der Lohngruppe 5. b) Für das AUSFERTIGEN von auf Handstrickmaschinen (Handstrickapparaten) hergestellten Produkten mit der Hand gebührt

ba)

für das Ausfertigen von Handschuhen und Socken mit der Hand ein Stundenlohn von 100% der Lohngruppe 2,

bb)

für das Ausfertigen von sonstigen Produkten mit der Hand ein Stundenlohn von 100% der Lohngruppe 4.

c)

Bestehende, für die Heimarbeiter günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

C) HERSTELLEN VON HANDHÄKEL- UND HANDSTRICKARBEITEN SOWIE DEREN AUSFERTIGUNG
a)

Für die Herstellung von Handhäkel- und Handstrickarbeiten und deren Handausfertigung gebührt ein Stundenlohn von 80% der Lohngruppe 1.

b)

Für das Ausfertigen mit Maschinen gebührt ein Stundenlohn von 100% der Lohngruppe 5.

c)

Für das Handsticken auf handgehäkelten oder handgestrickten Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 100% der Lohngruppe 3.

d)

Der Entgeltbemessung sind die im folgenden festgesetzten Zeiten zugrundezulegen; sind Arbeiten durchzuführen, für die Arbeitszeiten nicht festgesetzt sind, so sind entsprechende Arbeitszeiten zugrundezulegen.

Für das Ausarbeiten von Mustern oder Modellen erhöhen sich die Fertigungszeiten um 66 2/3%, soweit der Entwurf, d.h. die Idee der Ausführung, vom Heimarbeiter(in) stammt. Stammt die Idee der Ausführung des Musters oder Modellstückes vom Auftraggeber, so hat der damit Beschäftigte für die Erstellung des ersten Stückes einen Zuschlag von 331/3% zu erhalten.

da)

Fertigungszeiten für HANDSTRICKEN

1. Handstricken von Bekleidungsgegenständen - außer Strümpfen, Kniewärmern und Pulswärmern
lfd. Nr.BEZEICHNUNG DER ARBEITFertigungszeit in Minuten je 1000 Maschen
1Rechte Maschen hin- und hergehend rechts gestrickt oder kraus gestrickte Maschen20
2Rechte oder linke Maschen in Reihen im Wechsel (Glattgewerbe)21
3Rechte und linke Maschen im Wechsel, auch mit dazwischenliegenden einzelnen Rechts- und Linksmaschen in Reihen und versetzt gearbeitet21
4Wie unter 3), jedoch mit dazwischenliegenden Reihen nur in Rechts- oder Linksmaschen21
5Rechte und linke Maschen im Wechsel mit dazwischen liegenden Reihen mit aufgelegten (Umschlag) und zusammengestrickten Maschen22
61 rechte und 1 linke Masche im Wechsel2
71 rechte, 1 linke Masche im Wechsel, in jeder Reihe versetzt (Perlmuster)22
8Rechte und linke Masche im Wechsel mit Auflegen (Umschlag) und zusammengestrickten Maschen22
9Linke Maschen mit verdrehten Rechtsmaschen im Wechsel2
102 rechte, 2 linke Maschen, rechte Maschen links und rechts kreuzen22
11Hebemaschen22
121 Masche stricken, 1 Masche abheben, Faden vorlegen; links alles links stricken (einseitiger Webstich22
13Rechte und linke Maschen mit Auflegen (Umschlag) und Überziehen23
14Rechte oder linke Masche im Wechsel mit Auflegen (Umschlag) und Abnehmen durch Überziehen oder Zusammenstricken23
15Eine Masche stricken, eine Masche abheben, Faden vorlegen; links die abgehobene Masche stricken und die gestrickte Masche abheben, Faden vorlegen(doppelseitiger Webstich)24
161 linke Masche, 1 rechte verdrehte (verschränkte) Masche im Wechsel24
17Rechte Maschen mit Umschlag und Zusammenstricken als Einfach-Patent (2 Nadeln gelten als 1 Maschenreihe)32
181 rechte, 1 linke Masche im Wechsel mit Auflegen (Umschlag) links und rechts abstricken oder überziehen als Zick-Zack-Patent (2 Nadeln gelten als 1 Maschenreihe)32
19Kreuzpatent ab 3 Nadeln32
20Zopfmuster bis 4 Maschen22
21Zopfmuster von 6-8 Maschen23
22Zopfmuster dreifach37
Strickmaschinen nach Zählmuster, Strickschrift oder Mustersatz
23Für einfache Muster26
24Für mittelschwere Muster28
25Für schwierige Muster30
Strickmaschinen in Norwegermustereien (Jaquardstickerei)
26Einfache Ausführung in 2-3 Farben37
27Einfache Ausführung in mehr als 3 Farben41
28Schwierige Ausführung in 3-4 Farben54
29Schwierige Ausführung in mehr als 4 Farben65
Für das Stricken von Noppen, Knoten oder Dollern erhöhen sind die Arbeitszeiten für die Grundmaschen, auf denen die Noppen, Knoten oder Dollern gearbeitet werden.
In fortlaufenden Reihenin muster- oder motivmäßiger Ausführung
30Wenn bis 5 Maschen zusammengestrickt werden, um das5-fache7-fache
31Wenn 6-10 Maschen zusammengestrickt werden, um das8-fache10-fache
32Wenn über 10 Maschen zusammengestrickt werden, um das12-fache14-fache
2. Handstricken von Strümpfen, Kniewärmern und Pulswärmern in einem oder zwei Fäden
lfd. Nr.BEZEICHNUNG DER ARBEITFertigungszeit in Minuten je 1000 Maschen
332 rechte, 2 linke Maschen20
34Rechte und linke Maschen im Wechsel mit dazwischenliegenden Reihen mit aufgelegten (Umschlag) und zusammengestrickten Maschen20
35Sportmuster20
36Kreuz- und Abhebemaschen22
37Zopfmuster bis 4 Maschen22
38Zopfmuster von 6-8 Maschen23
39Zopfmuster dreifach37
40Für das Stricken der Strumpffersen und der Knieteile bei den Kniewärmern gelten die Fertigungszeiten Abs. 1
41Die Fertigungszeiten gemäß 1. und 2. erhöhen sich bei dem Stricken mit mehr als zweifach genommenem Material, einschließlich des Ablegens oder Wickelns vom Strangum 5 v.H.
3. Fertigungszeiten und Vorarbeiten

In den Fertigungszeiten gemäß 1. und 2. sind enthalten:

  • *

    Das Ablegen oder Wickeln des Materials vom Strang bei dem Stricken mit einem oder zwei Fäden,

  • *

    der Maschenanschlag und das Abketteln.

4. Ausfertigung

Die Arbeitszeit für Ausfertigungsarbeiten, wie Zusammennähen oder Zusammenhäkeln der Teile zu einem Stück, das Häkeln der Schnüre und das Einziehen derselben, das Anfertigen von Quasten oder Bällchen, Knopflöchern, Knöpfe annähen usw. muß gesondert verrechnet werden.

db) Fertigungszeiten für Handhäkeln:

1. Handhäkeln von Bekleidungsgegenständen: zum Beispiel Pullover, Jacken, Babyjäckchen, Kleidchen, Babymützen, Bettschuhe und Handschuhe - mit einem oder zwei Fäden

lfd. Nr.BEZEICHNUNG DER ARBEITFertigungszeit
in Minuten je
1.000 Maschen
42Luftmaschen11
43Halbe feste Maschen22
44Feste Maschen fortlaufend in Reihen gehäkelt,
Knoten-, Hexen- oder Zweifingerstich28
45Einfacher tunesischer Stich, halbe Stäbchen,
feste Maschen im Wechsel mit anderen
Häkelsticharten in einer Reihe33
46Rüschenstich (einschließlich Luftmaschen
gerechnet), Stäbchen, linkstunesischer Stich, rechts-/
linkstunesischer Stich, halbe Stäbchen im Wechsel
mit anderen Häkelsticharten in einer Reihe40
47Schlingenstich ohne feste Maschen, aber mit Kettelmaschen
(beim Auszählen der Maschen ist von den Kettelmaschen
auszugehen), Zackenstäbchenmuster, Stäbchen im Wechsel
mit anderen Häkelsticharten in einer Reihe42
48Tunesischer Kreuzstich49
49Doppelstäbchen, Büschelstäbchen, Relief- oder geköpfte
Stäbchen, Rippenstich aus festen Maschen, Schlingenstich
mit festen Maschen51
50Rippenstich aus Stäbchen, Kreuzstäbchen57
51Knötchen, Noppen oder Dollern42
52Katzenkralle (1/2 Stäbchen, 1/2 feste Masche,
1 Luftmasche)70
53Zick-Zack-Stäbchen (2 zusammengenommene Stäbchen
mit 1 Luftmasche)106
54Wickelstäbchen mit zweimal umschlagen
55Sternstich (5-Fingerstich) (1.000 Muster)14
56Schräge Muscheln oder Blätterstäbchen (3 Stäbchen, 3
Luftmaschen und 1 feste Masche (1.000 Muster)186
57Aufgeworfene Muscheln mit 3 Stäbchen und 1 festen Masche
(je 1.000 Muster)160
58Aufgeworfene Muscheln mit 4 Stäbchen und 1 festen Masche
(je 1.000 Muster)202
59Aufgeworfene Muscheln mit 5 Stäbchen und 1 festen Masche
(je 1.000 Muster)246
60Aufgeworfene Muscheln mit 6 Stäbchen und 1 festen Masche
(je 1.000 Muster)286
2. Materialzuschläge: die Fertigungszeiten gemäß 1. erhöhen sich bei Verwendung
61von Kunstseide oder Seideum 5 v.H.
Die Fertigungszeiten gemäß 1. erhöhen sich für das Häkeln
62Mit mehr als zweifach genommenem Material, ein-
schließlich des Ablegens oder Wickelns vom Strangum 5 v.H.
3. Fertigungszeiten und Vorarbeiten
In den vorstehenden Arbeitszeiten sind enthalten:
*das Ablegen oder Wickeln des Materials vom Strang,
*der Maschenanschlag,
*das Zusammenhäkeln oder Zusammennähen aller
Erstlingsartikel zu einem fertigen Stück.

4. Ausfertigung: Für Ausfertigungsarbeiten (wie Schnürehäkeln und einziehen, Anfertigen von Quasten und Bällchen, Knopflöchern, Knöpfe annähen usw.) muß die Arbeitszeit gesondert berechnet werden.

Werden Arbeitsstücke gehäkelt, die nicht als Erstlingsartikel bezeichnet werden können, ist auch das Zusammennähen oder Zusammenhäkeln dieser Stücke besondert zu berechnen.

D) HERSTELLUNG VON NETZWAREN

a) Mindestentgelte:

Für die Gruppeneinteilung (siehe b)) gebühren folgende Mindestentgelte:

für Gruppe 1 85% der Lohngruppe 1
für Gruppe 2 85% der Lohngruppe 1
für Gruppe 3 90% der Lohngruppe 1
für Gruppe 4 90% der Lohngruppe 1
für Gruppe 5 85% der Lohngruppe 1

b) Die Stundenleistungen betragen:

Bei Maschenweiten bis 40 mm:Stundenleistung,
Knoten bzw.
Maschen:
Gruppe 1:
Netze aus Kunstseide1.200
Perlondraht bis 0,35 mm Durchmesser1.200
Häkelgarn und Leinenzwirn1.300
Spagate bis 0,9 mm Durchmesser1.200
div. Garne und Zwirne bis 1 mm1.300
Netze gehäkelt aus Baumwolle per Loch 8 Luftmaschen900
Netze gehäkelt aus Kunstseide800
Kopfnetze Seide einfach1.300
Perlon1.250
Gruppe 2:
Netze aus Spagaten bis 1,2 mm Durchmesser1.000
Perlondraht bis 0,5 mm900
Plastik bis 1 mm1.000
Reepschnur bis 1 mm1.000
Garne bis 1,2 mm1.100
Gruppe 3:
Netze aus Spagaten bis 1,8 mm Durchmesser1.000
Perlondraht bis 0,7 mm800
Plastik bis 1,3 mm1.000
Reepschnur bis 1,35 mm900
weiche Schnüre 2 mm1.000
Schulternetze geknotet400
Gruppe 4:
Netze aus Spagaten bis 2,2 mm Durchmesser800
Perlondraht bis 0,9 mm600
Plastik bis 1,6 mm900
Reepschnur bis 1,75 mm800
weiche Schnur bis 2,5 mm800.

Bei Maschenweiten über 40 mm gelten folgende Zuschläge auf die Stundenentgelte:

Bei Gruppe 1 bis 4 ...................... 5%.
Gruppe 5:Stundenleistung:
Netzen von Handschuhen aus Garn1.200 (Knoten bzw. Maschen).

Zuschlag für das Netzen mit zweifachem Material 5% des Stundenlohnes.

c) Nebenarbeiten:

Alle Nebenarbeiten müssen nach dem Stundenlohn der Materialgruppe, in welche sie fallen, entlohnt werden.

Alle hier nicht speziell angeführten Nebenarbeiten sind vor Ausgabe an die Heimarbeiter von einer geübten Kraft durchschnittlicher Leistungsfähigkeit auszuprobieren und dementsprechend zu bezahlen.

Umhäkeln mit Henkeln beiStundenleistung, Stück:
handgearbeiteten Einkaufsnetzen
Gruppe 19
Gruppe 28
Umhäkeln mit Henkeln bei maschingearbeiteten Netzen6
Geknüpfte Henkel incl. Montage5
Zweifach gedrehte Schnur mit Einarbeiten in Schulternetz5
Dreifach gedrehte Schnur mit Einarbeiten in Schulternetz5
Ausfertigen geknoteter Schulternetze samt Abschluß und
Schnur flechten3
Schnüre in Ballnetz einziehen80
Gummi einziehen in Haarnetze60
Gummi einziehen und einhäkeln in Haarnetze12
Ein kleines Stück Gummi hinten einziehen (ein
Bandnetz einhäkeln)10
Montieren von Schulternetzen mit beigestellten Schnüren12

E) ANBRINGEN VON ZUSATZPUTZ AUF GEWEBEN ALLER ART, KUNSTFASERSTOFFEN SOWIE AUF GEWIRKTEN UND GESTICKTEN ERZEUGNISSEN AUS SONSTIGEN MATERIALIEN

Als Anbringen von Zusatzputz gilt das zusätzliche Anbringen von Applikationen am bereits funktionsfähigen Stück mit zwei oder mehreren Arbeitstechniken, wie z.B. handhäkeln, handsticken, handstricken, hefteln oder aufnähen.

Als Stundenlohn für das Anbringen von Zusatzputz gebühren 100% der Lohngruppe 4.

Für das Ausarbeiten von Mustern oder Modellen gebührt ein Zuschlag von 66 2/3%, soweit der Entwurf, d.h. die Idee der Ausführung, vom Heimarbeiter(in) stammt. Stammt die Idee der Ausführung des Musters oder Modellstückes vom Auftraggeber, so hat der damit Beschäftigte für die Erstellung des ersten Stückes einen Zuschlag von 33 1/3% zu erhalten.

F) HERSTELLUNG VON PETIT-POINT-, GOBELINE- UND KELIMSTICKEREI

a) Die Entgelte betragen laut untenstehender Tabelle jeweils für 1.500 Stiche

für Muster- für
und Zähl- Füll-
stiche stiche

Position 1: bis 8-1/2 Stiche
im lfd. Zentimeter 65% 60%
Position 2: bis 15-1/2 Stiche
im lfd. Zentimeter 70% 60%
Position 3: über 15-1/2 Stiche
lfd. Zentimeter 100% 80%

der Stundenlöhne in der Lohngruppe

Die oben angeführten Entgelte gelten für Muster-(Zähl-)stiche und Füllstiche, wobei die erstgenannten nach einem “Tupf” geleistet werden, unter der Voraussetzung, dass das Stickmaterial der Stickerin ordnungsgemäß schattiert übergeben wird. b) Für Kelimstickerei gilt zusätzlich:

für Konturstiche (Musterstiche) und Füllstiche ist für je 1.500 Stiche in der

Position 1 ein 50%iger Zuschlag zu leisten. c) 1. Auf allen Stickereivorlagen, die an Heimarbeiter ausgegeben werden, ist die
Anzahl
der Zähl- und Füllstiche anzugeben. 2. Muß das Schattieren des Stickmaterials von der Heimarbeiterin vorgenommen werden, ist ein 30%iger Zuschlag zu den in a) angeführten Entgelten zu leisten. 3. Für Arbeiten, die nicht nach einem ,Tupf“, sondern nach Bildern oder vorge-
zeichneten bzw. gemalten Konturen gemacht werden, ist ein 30%iger Zuschlag
zu den in a) angeführten Entgelten zu leisten. 4. Für Kreuzstickerei auf Gaze, Canevas und allen undichten Geweben ist ein 50
%iger Zuschlag zu den in a) angeführten Entgelten zu leisten. Mit diesem
Zuschlag ist der komplette Kreuzstich abgegolten. 5. Für das Sticken von Gesichtern und bloßen Körperteilen nach den dafür angefertigten Tupfen (auf Gobeline) ist ein 15%iger Zuschlag zu den in a) angeführten Entgelten für Zählstiche zu leisten. 6. Für Perl- und Spaltsticharbeiten auf während der Arbeit zu teilender Canevas
grundlage ist ein 10%iger Zuschlag zu den in a) angeführten Entgelten zu leisten. Für das Entgelt ist die Lochzahl nach der Teilung des Grundmaterials maßgebend. 7. Für Arbeiten auf schwarzer Müllergaze ist ein 50%iger Zuschlag zu den in a) angeführten Entgelten zu leisten. 8. Werden für die Grundfüllung mehr als vier Farben verwendet, so ist dafür das Entgelt für Zählstiche zu entrichten, wobei die zum Motiv gehörenden Teile der Stickerei nicht als Grundfüllung gelten. 9. Sind lediglich vorgezeichnete Konturen auf Canevas, Müllergaze und allen un
dichten Geweben zu übersticken, so ist das Entgelt für Füllstiche zu entrichten. 10. Vorzieharbeiten sind bei Ausführung von Zähl- und Füllstichen zunächst nach a) Position 1 zu berechnen. Von den so errechneten Entgelten sind für Zählstiche 50% und für Füllstiche 30% zu bezahlen. Muß das Garn vor der Verwendung
von der Heimarbeiterin gespalten werden, so sind von dem errechneten Entgelt für die Zählstiche 67% (2/3) und von dem errechneten Entgelt für die Füllstiche 45% zu bezahlen. Etwaige noch zu leistende Zuschläge sind zusätzlich zu bezahlen. 11. Bei Arbeitsstücken, bei denen das Canevas- oder Gazematerial das Ausmaß von 1 m2 überschreitet, ist für jeden angefangenen m2 eine Vergütung von 20% des Stundenlohnes der Lohngruppe 4 für das Umspannen zu bezahlen. 12. Versandkosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.

G) HERSTELLUNG VON STICKEREIVORLAGEN AUF UNDICHTEN GEWEBEN MITTELS SCHABLONENTECHNIK
1. Einschließlich Farbanmischung:80% der Lohngruppe 3
2. ohne Farbanmischung:75% der Lohngruppe 3.

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III.

UNKOSTENZUSCHLÄGE

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Gilt ab: 01.03.1996

Für II. A) gilt:

Heimarbeiter, die auf eigenen Maschinen arbeiten, erhalten einen Unkostenzuschlag von 10%.

Für II. B) bis E) gilt:

Auf alle ermittelten Arbeitsentgelte wird ein getrennt auszuweisender Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) von 10% gewährt.

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IV.

SONSTIGES

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Gilt ab: 01.03.1996

Die Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes, wonach im Einzelfall Entgeltberechnungen über Antrag auf ihre Übereinstimmung mit den obigen Bestimmungen zu überprüfen sind und das für die Stück- und Leistungseinheit gebührende Entgelt durch den Entgeltberech-nungsausschuß festzustellen ist, bleiben unberührt.

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V.

ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN

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Gilt ab: 01.03.1996

Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Heimarbeitsverhältnis erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Abrechnung jenes Berechnungszeitraumes, in dem sie entstanden sind, schriftlich oder mündlich geltend gemacht werden.

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VI.

URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION

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Gilt ab: 01.03.1996

Es gelten die Bestimmungen des § 27 des Heimarbeitsgesetzes.

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VII.

GELTUNGSBEGINN

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Gilt ab: 01.03.1996

Dieser Heimarbeitsgesamtvertrag tritt am 1. März 1996 in Kraft.

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VIII.

AUSSERKRAFTTRETEN

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Gilt ab: 01.03.1996

Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitsgesamtvertrages treten folgende Heimarbeitsgesamtverträge außer Kraft: G. II/6/18-1995, G. III/1/23-1987 und G. III/1/24-1988.

Wien, am 12. Februar 1996

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Der Präsident:Der Generalsekretär:
NR Ing. Maderthaner e.h.NR Dkfm.Dr. Stummvoll e.h.
BUNDESSEKTION GEWERBE UND HANDWERK DER
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Der Obmann:Der Syndikus:
Komm.Rat. H. Eller e.h.Dr. Leitner e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT TEXTIL BEKLEIDUNG LEDER
Der Vorsitzende:Der Sektionssekretär:
Harald Ettl e.h.Peter Pulkrab e.h.
Der Zentralsekretär:
Claus Bauer e.h.
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HEIMARBEITSGESAMTVERTRAG

Sattler und Riemer, Lederwarenerzeuger
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Gilt ab: 01.01.2001

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil, 1045 Wien, Plößlgasse 15.

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I.

GELTUNGSBEREICH

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Gilt ab: 01.01.2001
a)
räumlich:

Für das Gebiet der Republik Österreich

b)
fachlich:

Für alle Mitgliedsbetriebe, welche der Bundesinnung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Erzeuger von Fußbällen und Hundesportartikeln, Erzeuger von Fechtartikeln, Hersteller von Produkten unter Verwendung der Federkielsticktechnik, Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Lederwarenerzeuger und Gürtel- und Riemenerzeuger sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen angehören.

c)
persönlich:

Für alle Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen im Sinne des § 2 des Heimarbeitsgesetzes.

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II.

BERECHNUNG DER STÜCKENTGELTE

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Gilt ab: 01.01.2001

Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Lohngruppe festzusetzen.

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III.

HEIMARBEITSZUSCHLAG

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Gilt ab: 01.01.2001

Auf die gemäß Punkt II. errechneten Stückentgelte gebührt ein Zuschlag von 10%.

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IV.

ENTGELT BEI ARBEITSVERHINDERUNG

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.01.2001

Es gelten die Bestimmungen des § 27 Heimarbeitsgesetz.

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V.

URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.01.2001

Es gelten die Bestimmungen des § 27 a des Heimarbeitsgesetzes.

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VI.

GELTUNGSBEGINN

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Gilt ab: 01.01.2001

Dieser Heimarbeitsgesamtvertrag tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.

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VII.

AUSSERKRAFTTRETEN

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.01.2001

Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitsgesamtvertrages tritt der Heimarbeitsgesamtvertrag G V/3/7-1986 außer Kraft.

Wien am 22. November 2000

BUNDESINNUNG DER TAPEZIERER, DEKORATEURE UND SATTLER
Der Bundesinnungsmeister:Der Geschäftsführer:
Komm.-Rat Norbert MairMag. Erwin Czesany
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL - TEXTIL
Der Vorsitzende:Der Zentralsekretär:
Rudolf NürnbergerClaus Bauer
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HEIMARBEITSGESAMTVERTRAG

", "contentHtml": "

abgeschlossen zwischen der Kammer für Vorarlberg, Innung der Weber, Wirker, Stricker, Posamentierer und Seiler sowie Innung der Sticker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Textil-, Bekleidungs- und Lederarbeiter, Landesgruppe Vorarlberg, andererseits.

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§ I.

GELTUNGSBEREICH

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Der Heimarbeitsgesamtvertrag gilt:

a)
räumlich:

für das Bundesland Vorarlberg;

b)
fachlich:

für alle der Innung der Weber, Wirker, Stricker, Posamentierer und Seiler sowie der Innung der Sticker angehörenden Mitgliedsbetriebe, ausgenommen Betriebe von Mittelpersonen (Ferggern) für die Kettenstichstickerei;

c)
persönlich:

für alle von diesen Betrieben beschäftigten Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen, ausgenommen solche in der Kettenstichstickerei.

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§ II.

FESTSETZUNG DER STÜCKENTGELTE UND STÜCKZEITEN

", "contentHtml": "
(1)

Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind innerbetriebslich festzusetzen und zwar so, dass die Heimarbeiter den jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Kategorie erreichen können bzw. diesen Stundenlohn zuzüglich eines Zuschlages von 10%, wenn die Heimarbeiter auf eigenen Maschinen arbeiten.

(2)

Wenn der derzeitige Verdienst der Heimarbeiter bereits den in Absatz (1) genannten Bedingungen entspricht, ändert sich an den bisherigen Stückentgelten (Stückzeiten) nichts.

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§ III.

ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN

", "contentHtml": "

Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Heimarbeitsverhältnis erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Abrechnung jenes Berechnungszeitraumes, in dem sie entstanden sind, schriftlich oder mündlich geltend gemacht werden.

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§ IV.

AUSSERKRAFTTRETEN BISHER GELTENDER BESTIMMUNGEN

", "contentHtml": "

Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitsgesamtvertrages treten der Heimarbeitsgesamtvertrag, abgeschlossen am 9.4.1956, sowie einschlägige Heimarbeitstarife, jedoch nur bezüglich der in ihnen enthaltenen Bestimmungen über Stückentgelte und Stückzeiten, außer Kraft. Nicht berührt von diesem Heimarbeitsgesamtvertrag werden hingegen die in einschlägigen Heimarbeitstarifen enthaltenen Bestimmungen über Stundenlöhne.

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§ V.

WIRKSAMKEITSBEGINN

", "contentHtml": "

Dieser Heimarbeitsgesamtvertrag tritt mit dem Tage der Verlautbarung in der Amtlichen Wiener Zeitung in Kraft.

Feldkirch, den 1. Juli 1966

KAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT FÜR VORARLBERG
INNUNG DER WEBER, WIRKER, STRICKER, POSAMENTIERER UND SEILER
Der Innungsmeister:Der Sekretär:
Komm.-Rat Erich GasserDr. Kurt Hofer
INNUNG DER STICKER
Der Innungsmeister:Der Sekretär:
Arthur BöschDr. Kurt Hofer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS- UNDLEDERARBEITER
Der Vorsitzende:Der Zentralsekretär:
Hoffmann e.h.Max Tschurtschenthaler e.h.
Der Landesgruppenobmann:Der Landessekretär:
Heinrich Gaßner e.h.Artur Fischer e.h.
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*) Die den genannten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Gewerbebereiche sind, entsprechend der Fachorganisationsordnung, detailliert im Anhang angeführt.

", "2": "

*) Die Zustimmung der Kollektivvertragspartner liegt vor, wenn diese nicht ab Zustellung innerhalb von 2 Kalenderwochen gegen die ihnen vorzulegende Betriebs- bzw. Einzelvereinbarung Einspruch erheben.

Für die Berufszweige der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler gilt die Zustimmung der Kollektivvertragspartner als erteilt.

", "3": "

*) Die erforderliche Gesamtvereinbarung ist spätestens drei Wochen vor der beabsichtigten Kurzarbeit bei der zuständigen regionalen bzw. bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices einzubringen. Nähere Auskünfte erteilen die Kollektivvertragspartner.

", "4": "

*) Die Lohnabrechnung hat insbesondere Angaben über den Lohnabrechnungszeitraum, den Stundenlohn bzw. Stundenverdienst, Angaben über Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung, Zulagen oder Zuschläge, Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss oder Weihnachtsremuneration, Entgeltleistungen infolge Arbeitsverhinderung, sowie bezüglich Abzüge und deren Grundlagen zu enthalten.

", "5": "

*) Siehe § 376 Z. 47 GewO 1994

", "6": "

*) Siehe § 376 Z. 47 GewO 1994

", "7": "

* unter Siebdrucken ist zu subsumieren:

Direktes Drucken, indirektes Drucken, beflocken, Transfervorlagenerstellung

" }, "errorMessage": null }, "856878_20260101": { "id": "856878_20260101", "title": "Bekleidungs-, Textil-, Schuh-, Sattler- und Kürschnergewerbe / News", "children": [ { "id": "pr856882_4982344", "element": "para", "titleHtml": "

Abschluss Bekleidungs-, Textil-, Schuh-, Sattler- und Kürschnergewerbe

", "contentHtml": "

Gewerkschaft PRO-GE

Geltungsbeginn: 1.1.2026 (Laufzeit: 12 Monate)

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ANHANG 2: LOHNGRUPPENEINTEILUNGEN

Gilt ab: 01.05.2002

für den Bereich der Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler

1.
Lohngruppeneinteilung für die Baumwoll-, Leinen- und Wollwebereien
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Baumwolle: Einziehen roh, Spulen, Ware putzen

Wolle: Spulen, Noppen

Lohngruppe 4

Portiere und Nachtwächter

Baumwolle: Andrehen, Zetteln roh

Helfen in Färberei und Appretur

Lohngruppe 5

Wolle: Andrehen, Anknüpfen von Hand, Zetteln

Ausnähen im 1. Jahr

Kunststopfen im 1. Jahr

Lohngruppe 6

Baumwolle: Einziehen bunt, Weben roh, Schären bunt, Leinenweben

Wolle: Einziehen, Andrehen mit Anknüpfmaschine, Schären

Ausrüstung: Spannrahmen, Rauhen, Scheren

Handstuhlweben nicht modischer Ware (Schaft)

Lohngruppe 7

Baumwolle: Weben bunt, Handstuhlweben nicht modischer Ware (Jacquard)

Lohngruppe 8

Ausnähen ab dem 2. Jahr

Kunststopfen ab dem 2. Jahr

Wolle: Weben

Ausrüstung: Färben, Bleichen nach Vorschrift im 1. Jahr

Lohngruppe 9

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Handstuhlweben modischer Ware, wie Schals, Tücher, Schottenstoffe, Chenilledrehen

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Lohngruppe 11

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger Berufspraxis, LKW-Chauffeure

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

2.
Lohngruppeneinteilung für die Seiden- und Krawattenstoff-Webereien
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Winden, Ware putzen

Lohngruppe 4

Spulen, Zwirnen,

Portiere und Nachtwächter,

Helfen in Färberei und Appretur

Lohngruppe 5

Andrehen von Hand, Einziehen, Effektzwirnen

Lohngruppe 6

Anknüpfen maschinell, Spannrahmen, Rauhen, Scheren

Lohngruppe 7

Schären

Lohngruppe 8

Färben, Bleichen nach Vorschrift im 1. Jahr

Lohngruppe 9

Seidenweben

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Färben,

Bleichen nach Vorschrift ab dem 2. Jahr

Lohngruppe 11

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis

LKW-Chauffeure

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis.

3.
Lohngruppeneinteilung für die Teppich- und Möbelstoffwebereien
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten, Fransenknüpfen nicht maschinell

Lohngruppe 3

Spulen, Fachen, Weifen

Aufstecken der Spulen in Teppich-, Epingle- und Moquetteerzeugung

Lohngruppe 4

Portiere, Nachtwächter

Endeln, Fransenknüpfen maschinell,

Kanten, Säumen, Wickeln, Messen

Lohngruppe 5

Zwirnen, Andrehen, Einziehen

Teppich putzen und ausnähen

Lohngruppe 6

Zetteln, Schären, Levieren, Kartenschlagen

Bäumchenscheren für Spoolaxminster

Handknüpfen, Juteschaftweben

Möbelstoff putzen und ausnähen

Lohngruppe 7

Chenilleschneiden, Jutejacquardweben

Lohngruppe 8

Maschinknüpfen, Teppich- und Möbelstoffscheren, Möbelstoffweben

Lohngruppe 9

Teppichweben, Schlichten selbständig

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Lohngruppe 11

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis

LKW-Chauffeure

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis

4.
Lohngruppeneinteilung für die Posamentierer, Band- und Flechtwaren-Erzeuger
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Spulen, Haspeln, Adjustieren, Messen, Doublieren

Angelerntes Sticken bis 2jähriger Berufspraxis

Lohngruppe 4

Unselbständiges Gallonarbeiten

Unselbständiges Flechten

Angelernte(r) Posamentierer(in)

Angelerntes Sticken nach 2jähriger Berufspraxis

Angelerntes Goldspinnen

Maschinnähen, Handnähen, Schweifen, Aufschlagen,

Anschlagen, Zwirnen, Winden

Lagerarbeiten

Lohngruppe 5

Plattieren, Gummispinnen, Gummischweifen, Börteln unelastisch

Lohngruppe 6

Gimpenmachen, Einziehen, Bedienen von Plättmühlen

Gelerntes Sticken

Gelernte(r) Posamentierer(in)

Lohngrupe 7

Börteln elastisch, Bandweben unelastisch

Lohngruppe 8

Angelerntes Drahtziehen, Angelerntes Plättnen, Schnurdrehen

Lohngruppe 9

Bandweben (elastisch, Samt- und Brochebänder)

Selbständig einrichtende(r) Flechter(in)

Posamentierer(in) im 1. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Drahtzieher(in) im 1. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Plättner(in) im 1. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Schnürmacher(in) im 1. Jahr nach der Auslehre

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Posamentierer(in) im 2. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Drahtzieher(in) im 2. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Plättner(in) im 2. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Schnürmacher(in) im 2. Jahr nach der Auslehre

Lohngruppe 11

LKW-Chauffeure

Posamentierer(in) im 3. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Drahtzieher(in) im 3. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Plättner(in) im 3. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Schnürmacher(in) im 3. Jahr nach der Auslehre

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis

5.
Lohngruppeneinteilung für die Strickgarn-, Häkelgarn- und Nähfadenerzeuger
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Winden, Spulen, Weifen, Fachen

Lohngruppe 4

Portiere, Nachtwächter

Druckereiarbeiten, Adjustieren, Einpapieren

Lohngruppe 5

Zwirnen, Gasieren

Lohngruppe 6

Maschinölen

Lohngruppe 7

Lohngruppe 8

Lohngruppe 9

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre,

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Lohngruppe 11

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis, LKW-Chauffeure

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis

6.
Lohngruppeneinteilung für die Seiler
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Adjustieren

Lohngruppe 4

Zwirnen

Lohngruppe 5

Spinnen, Flechten, Tapeziergurten weben

Lohngruppe 6

Feinspinnen, Aufbäumen, Bandweben leicht

Lohngruppe 7

Lohngruppe 8

Schlauchweben leicht

Lohngruppe 9

Seiler(in) angelernt nach 3jähriger Berufspraxis

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernte Betriebshandwerker nach 5jähriger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Feuerwehrschläuche weben, Asbestbreitware weben

Lohngruppe 11

LKW-Chauffeure

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger Berufspraxis

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger Berufspraxis

7.
Lohngruppeneinteilung für die Lampenschirmerzeuger
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lampen- und Seidenschirmnäher(in) im 1. Jahr

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lampen- und Seidenschirmnäher(in) im 2. Jahr

Lohngruppe 3

Lohngruppe 4

Lampenschirmnäher(in) im 3. Jahr

Lohngruppe 5

Lohngruppe 6

Seidenschirmnäher(in) im 3. Jahr, Ausschneider(in)

Lohngruppe 7

Lohngruppe 8

Spritzen, Schweißen, Drahtgestellarbeiten

Lohngruppe 9

Lohngruppe 10

Lohngruppe 11

Lohngruppe 12

8.
Lohngruppeneinteilung für die Maschinstricker und Wirker
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht, Wenden, Heften

Nähen von Handschuhen und Mützen

Sortieren bei Strickhandschuhen und Strümpfen

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Strick- und Wirkware: Heften, Messen, Wenden

Lohngruppe 3

Durchsehen (letzte Warenkontrolle)

Schweifen, Spulen, Winden, Rauhen

Zwirnen, Fachen, Wickeln, Sticken

Lohngruppe 4

Ausfertigen (Handnähen), Formen

Standardstricken, Handschuhstricken

Aufstoßen 2 Maschinen, Ketteln von Strümpfen und Socken

Lohngruppe 5

Ketteln im 1. Jahr, Cottonaufstoßen

Maschinnähen, Repassieren

Legen von Cottonstrümpfen

Lohngruppe 6

Ketteln im 2. Jahr, Doppelzylinderstricken

Qualifiziertes Repassieren (Behebung schwer zu beseitigender Fehler)

Qualifiziertes Maschinnähen, Handbügeln

Bedienen von Motormaschinen, Repassieren von Cottonstrümpfen

Lohngruppe 7

Qualifiziertes Maschinnähen mit entscheidendem Einfluss auf die Gestaltung des Fertigproduktes

Maschinbügeln, Zuschneiden

Stricken an Flachstrickmaschinen, Stricken an Spezialmaschinen

Lohngruppe 8

Lohngruppe 9

Raschelwirken, Kettenstuhlwirken, Rundstuhlwirken, Rundstricken

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernte Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Selbständiges Stricken an Motormaschinen, Cottonwirken bis 48 gg (von 33-48 gg)

Lohngruppe 11

Cottonstricken

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis,

LKW-Chauffeure

Lohngruppe 12

Cottonwirken über 48 gg

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger Berufspraxis

9.
Lohngruppeneinteilung für die Spinnereien
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Hülsensortieren, Hülsen reinigen, Hülsenführen

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Spulen, Weifen, Fachen, Repassieren

Helfen i.d. Kammgarnspinnerei (auch an Maschinen)

Spulenschlichten in Doublierung und Zwirnerei

Docken

Lohngruppe 4

Portiere, Nachtwächter

Kardenarbeiten

Kämmereiarbeiten (Kammstuhl) (Topfstrecke)

Streckenarbeiten, Garnaussuchen (Bobineneinlegen), Adjustieren

Lohngruppe 5

Ringspinnen, Vorfinisseur- und Finisseurarbeiten

Zwirnen, Einlegen

Lohngruppe 6

Reißen

Lohngruppe 7

Kontrollarbeiten i.d. Kammgarnspinnerei (Vorspinnerei, Ringspinnerei, Einlegerei, Zwirnerei)

Walzenschleifen

Lohngruppe 8

Selfaktorspinnen

Lohngruppe 9

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Lohngruppe 11

LKW-Chauffeure

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis

10.
Lohngruppeinteilung für die Sticker mit Ausnahme der Gobelin- und Petit-Point-Sticker
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten, Hefteln, Fädeln, Handajournähen

Lohngruppe 3

Lohngruppe 4

Handsticken (Konfektion- und Weißsticken)

Lohngruppe 5

Plissieren, Maschinajournähen

Maschinsticken (Singer, Kurbel, Adler)

Lohngruppe 6

Lohngruppe 7

Lohngruppe 8

Lohngruppe 9

Zeichnen nach der Auslehre

Lohngruppe 10

Zeichnen im 2. Jahr nach der Auslehre

Lohngruppe 11

Zeichnen nach dem 2. Jahr nach der Auslehre

Lohngruppe 12

11.
Lohngruppeneinteilung für die Gobelin- und Petit-Point-Sticker
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht, Sortieren

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten, Hefteln

Lohngruppe 3

Lohngruppe 4

Lohngruppe 5

Schattieren, Mustersticken

Lohngruppe 6

Lohngruppe 7

Lohngruppe 8

Steppen (Taschenmontage)

Lohngruppe 9

Malen und Zeichnen nach der Auslehre

Lohngruppe 10

Malen und Zeichnen im 2. Jahr nach der Auslehre

Lohngruppe 11

Malen und Zeichnen nach dem 2. Jahr nach der Auslehre

Lohngruppe 12

Mustermachen, Vorarbeiter(in), Monteure

12.
Lohngruppeneinteilung für den Bedruck von Web-, Strick- und Wirkwaren
Lohngruppe 1:

Hilfsarbeiten einfach, z.B. Siebwaschen, reinigen, Kontrollarbeiten, verpacken, usw.

Lohngruppe 2:

Hilfsarbeiten schwierig, z.b. Siebentschichtung, usw.

Lohngruppe 3:

Heißprägen, aufpressen (z.B. beschichten, bügeln usw.), Einfache Tätigkeiten an der Siebdruck*maschine bzw. an der Tampondruckmaschine (z.B. bestücken, entladen usw.), Vorbereitende Tätigkeiten an der Druckmaschine

Lohngruppe 4:

Lohngruppe 5:

Nähen

Lohngruppe 6:

Plotterschneiden, Siebdruck* von Hand, Druckvorbereitung mechanisch (z.B. Klischee-Erzeugung, Schablonen herstellen, usw.)

Lohngruppe 7:

Druckvorbereitung grafisch

Lohngruppe 8:

Lohngruppe 9:

Qualifizierte Tätigkeiten an der Siebdruck*maschine bzw. an der Tampondruckmaschine (z.B. einrichten usw.) *

Lohngruppe 10:

Lohngruppe 11:

Gelernte(r) Siebdrucker(in), Maschinenführer(in) mit Vorarbeiterfunktion

Lohngruppe 12:

Gelernte(r) Siebdrucker(in), sowie Maschinenführer(in) mit Vorarbeiterfunktion, jeweils nach dreijähriger einschlägiger Verwendung

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§ 10

Entlohnung

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Alle in den Lohnverträgen angeführten Lohnsätze sind Grundstundenlöhne (kollektivvertragliche Mindestlöhne).

(2)

Lehrlinge erhalten die in den Lohnverträgen festgelegte Lehrlingsentschädigung.

(3)

Die Dauer von Anlernzeiten sowie die Entlohnung während der Anlernzeit ist in den Lohnverträgen festgelegt.

Erreichen anzulernende Arbeitnehmer schon vor der in den Lohnverträgen festgelegten Anlernzeit das Anlernziel, so ist ihnen zumindest der für ihre Tätigkeit in den Lohnverträgen festgelegte Grundstundenlohn zu bezahlen.

(4)

Der in den Lohnverträgen enthaltene Begriff “Beschäftigung” umfasst jene Zeiten, die der Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen seiner Branche nachweisen kann.

Für das Ausmaß des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration werden Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern nicht berücksichtigt.

Als “Professionisten” gelten gelernte Mechaniker, Schlosser, Elektriker u.ä. mit erfolgreich abgeschlossener gewerblicher Lehre, die mit der Instandhaltung und Reparatur von Maschinen und Anlagen beschäftigt werden.

(5)

Soweit nicht bereits in den Lohnverträgen Erschwernis-, Staub- oder Schmutzzulagen festgelegt sind, können solche mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, vereinbart werden.

(6)

Soweit in diesem Kollektivvertrag oder in den zugehörigen Lohnverträgen auf den Stundenverdienst Bezug genommen wird, ist dies der tatsächliche Stundenlohn einschließlich allfällig geleisteter Zulagen oder Zuschläge. Überstundenentgelte bleiben dabei unberücksichtigt.

(7)

Soweit in diesem Kollektivvertrag oder in den zugehörigen Lohnverträgen auf den Durchschnittsverdienst bei Stunden-, Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung Bezug genommen wird, ist dieser aus dem persönlichen Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen, bzw. den letzten 3 Kalendermonaten einschließlich allfällig geleisteter Zulagen oder Zuschläge zu ermitteln.

(8)

Soweit in diesem Kollektivvertrag oder in den zugehörigen Lohnverträgen auf den Wochenverdienst Bezug genommen wird, ist diesem unter Beachtung der Abs. 6 und 7 die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 RKV bzw. bei Arbeitnehmern in Teilzeitbeschäftigung die vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Überstundenentgelte bleiben dabei unberücksichtigt.

(9)

Soweit in diesem Kollektivvertrag oder in den zugehörigen Lohnverträgen auf den Monatsverdienst Bezug genommen wird, ergibt sich dieser unter Beachtung der Abs. 6 und 7 entweder aus 173,2 Stundenverdiensten oder 4,33 Wochenverdiensten gemäß Abs. 8.

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§ 11

Lohnzahlung

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Grundsätzlich erfolgt die Lohnabrechnung bzw. Lohnzahlung monatlich.

(2)

Die Lohnzahlung hat an den festzulegenden Arbeitstagen während der Arbeitszeit zu erfolgen. Fällt ein so festgelegter Lohnzahlungstag an einen Feiertag, so hat die Lohnzahlung an dem davor liegenden betrieblichen Arbeitstag zu erfolgen.

(3)

Mittels Betriebsvereinbarung, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, kann eine bargeldlose Lohnzahlung vereinbart werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Vorsorge treffen, dass die fällig gewordene Lohnzahlung an den festgelegten Auszahlungstagen auf dem Konto bei der vom Arbeitnehmer bekanntgegebenen Bankverbindung verfügbar ist.

(4)

Unabhängig von der vereinbarten Form der Lohnzahlung, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine übersichtliche, schriftliche Lohnabrechnung*) für den jeweils vereinbarten Lohnabrechnungszeitraum.

(5)

Erfolgt die Lohnzahlung während der Arbeitszeit, ist der Arbeitnehmer zur sofortigen Überprüfung verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit der schriftlichen Lohnabrechnung nicht überein, muss dies unverzüglich reklamiert werden. Spätere Reklamation hinsichtlich einer Schillingdifferenz zur schriftlichen Lohnabrechnung müssen nicht berücksichtigt werden. Ansonst gelten für Reklamationen die Präklusionsfristen gemäß § 20 RKV. *

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§ 13

Urlaubszuschuss

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss. Die Höhe des Urlaubszuschusses beträgt im ersten Arbeitsjahr drei Wochenverdienste, ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres einen Monatsverdienst (4,33 Wochenverdienste).

(2)

Unterbrochene Dienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber sind für die Berechnung des Urlaubszuschusses in gleicher Weise zusammenzurechnen, wie dies gemäß § 3 Abs. 1 Urlaubsgesetz für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bestimmt wird.

(3)

Der festgelegte Wochen- bzw. Monatsverdienst wird aus dem Durchschnittsverdienst der letzten voll bezahlten 13 Wochen bzw. aus den letzten 3 Kalendermonaten vor Urlaubsantritt berechnet. Überstunden bleiben dabei unberücksichtigt.

Bei gewerblichen Lehrlingen wird der Urlaubszuschuss unter Zugrundelegung der Lehrlingsentschädigung berechnet.

Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit beenden, setzt sich - unabhängig vom Zeitpunkt des Urlaubsantrittes - der Urlaubszuschuss aus dem aliquoten Teil der letzten Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Arbeiterentgeltes zusammen.

(4)

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt der Urlaubszuschuss bei Antritt des längeren Urlaubsteiles. Bei gleichen Urlaubsteilen ist er mit Antritt des ersten Urlaubsteiles bzw. mit jenem Urlaubsteil auszuzahlen, mit dem zumindestens die Hälfte des Gesamtanspruches an Urlaub konsumiert wird.

Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52).

Zwischen Firmenleitung und Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, kann ein anderer Auszahlungstermin des Urlaubszuschusses, spätestens jedoch zum Auszahlungstermin für die Weihnachtsremuneration, vereinbart werden.

Ist eine solche Abänderung des Auszahlungstermines für den Urlaubszuschuss vereinbart worden und endet das Arbeitsverhältnis vor diesem Auszahlungstermin, so ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubszuschuss zu bezahlen.

Wird in einem Kalenderjahr der gebührende Urlaub nicht konsumiert, so ist der Urlaubszuschuss mit der Lohnabrechnung für Dezember dieses Jahres auszuzahlen.

(5)

Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52).

Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO 1859*) oder gemäß § 15 Berufsausbildungsgesetz (BGBl.Nr. 142/69) entlassen wird oder ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO bzw. gemäß § 15 BAG vorzeitig austritt.*

(6)

Arbeitnehmer, die einen Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sie gemäß § 82 GewO bzw. gemäß § 15 BAG entlassen werden oder ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO bzw. gemäß § 15 BAG vorzeitig austreten.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist seitens des Arbeitnehmers, ist nur der auf den Rest des Kalenderjahres entfallende und verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil (je Woche 1/52) des Urlaubszuschusses zurückzuzahlen.

(7)

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist gemäß Mutterschutzgesetz oder eines Karenzurlaubes gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, so vermindert sich der Urlaubszuschuss anteilsmäßig (je Woche 1/52). Wenn solche Zeiten im Kalenderjahr 2 Wochen nicht überschreiten, wirken sie nicht anspruchsmindernd.

Hat der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr den Urlaubszuschuss bereits erhalten und tritt eine Karenzierung im obigen Sinn erst danach ein, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung.

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§ 14

Weihnachtsremuneration

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration. Die Höhe der Weihnachtsremuneration beträgt im ersten Arbeitsjahr drei Wochenverdienste, ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres einen Monatsverdienst (4,33 Wochenverdienste).

(2)

Unterbrochene Dienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber sind für die Berechnung der Weihnachtsremuneration in gleicher Weise zusammenzurechnen, wie dies gemäß § 3 Abs. 1 Urlaubsgesetz für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bestimmt wird.

(3)

Soweit aufgrund der Betriebszugehörigkeit in den Kollektivverträgen eine höhere Weihnachtsremuneration festgelegt ist, gebührt diese in jenem Kalenderjahr, das anteilsmäßig (zumindest 6 Monate) dem für die höhere Weihnachtsremuneration zuzurechnenden Dienstjahr entspricht.

(4)

Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit beendet haben, ist das Ausmaß der Weihnachtsremuneration in diesem Kalenderjahr aliquot aus der zuletzt geltenden Lehrlingsentschädigung und dem Arbeiterentgelt gemäß § 8 Abs. 8 entsprechend der anteiligen kalendermäßigen Zeiträume zu ermitteln.

(5)

Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten bzw. ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr erbrachten Dienstzeit (je Woche 1/52).

(6)

Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens bis zum 10. Dezember im anspruchsbegründenden Kalenderjahr zu erfolgen.

(7)

Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO 1859*), oder gemäß § 15 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. Nr. 142/69) entlassen wird, bzw., wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO bzw. § 15 BAG vorzeitig austritt.*

(8)

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist gemäß dem Mutterschutzgesetzes oder eines Karenzurlaubes gemäß Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, so vermindert sich die Weihnachtsremuneration anteilsmäßig (je Woche 1/52). Wenn solche Zeiten im Kalenderjahr 2 Wochen nicht überschreiten, wirken sie nicht anspruchsmindernd.

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§ 16

Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle

Gilt ab: 01.05.2008

ÄnderungenKV vom 16.4.08 / gültig ab 1.5.08

Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie auf Grund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf:

Ende

(1)

Je zwei freie Arbeitstage unter Fortzahlung seines Verdienstes:

a)

bei Tod von Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern oder Kindern, sofern diese mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten,

b)

bei eigener Eheschließung,

c)

anlässlich der Entbindung der Ehefrau oder Lebensgefährtin.

(2)

Je einen freien Arbeitstag unter Fortzahlung des Verdienstes:

a)

anlässlich der Teilnahme an der Bestattung von Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kindern, Geschwistern, Groß- oder Schwiegereltern,

b)

bei Wohnungswechsel im Fall eines bereits bestehenden eigenen Haushalts oder bei Gründung eines eigenen Haushalts.

(3)

Fortzahlung seines Verdienstes für die nachweislich versäumte Arbeitszeit bis zum Höchstausmaß der für den Arbeitnehmer geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer durch Aufsuchen eines Arztes, Dentisten oder eines Ambulatoriums an der Arbeitsleistung verhindert wird, sofern dies außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit nicht möglich ist.

(4)

Fortzahlung seines Verdienstes für die nachweislich versäumte Arbeitszeit bei Vorladungen zu Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Ämtern in unverschuldeten Angelegenheiten, sowie zur Ausübung des Wahlrechtes.

Diese Vergütung entfällt jedoch, wenn sie durch Gesetz, Verordnung, Statut oder privatrechtlichen Vertrag anderweitig zu erfolgen hat, bzw. physische oder juristische Personen für den entstandenen Verdienstausfall entschädigungspflichtig sind.

(5)

Fortzahlung seines Verdienstes für Arbeitsausfälle infolge von nachweislichen Verkehrsstörungen in Wien bis zu einer Stunde und im übrigen Bundesgebiet bis zu zwei Stunden.

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§ 2

Normalarbeitszeit

Gilt ab: 01.06.2018
(1)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, sowie die Lage der Pausen sind aufgrund der Bestimmungen des § 97 (1) Zi.2 Arbeitsverfassungsgesetz unter Berücksichtigung der Betriebserfordernisse mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, festzulegen.

Grundsätzlich ist dabei die wöchentliche Normalarbeitszeit auf fünf Werktage der Arbeitswoche zu verteilen.

Im Falle einer erforderlichen 6-Tage-Woche soll die Arbeitszeit bei einschichtiger Arbeitsweise an Samstagen um 12 Uhr mittags enden.

(3)

Schichtarbeit ist mit dem Betriebsrat, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, zu vereinbaren. Bei dieser Vereinbarung sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, sowie das Gesetz für die Nachtarbeit der Frauen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(4)

Durch Betriebsvereinbarung, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Dabei kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für insgesamt 40 Stunden innerhalb von 26 Wochen in einzelnen Wochen bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden.

Mittels Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung und Zustimmung der Kollektivvertragspartner*) kann dieser Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen und die Stundenzahl bis zu 80 erweitert werden.*

Bei einer solchen Vereinbarung sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes bezüglich der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beachten.

(5)

Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Einseitige Veränderungen der so festgelegten Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes sind unzulässig.

(6)

Zeiten des Urlaubs sind von einer Durchrechnungsvereinbarung im obigen Sinn auszunehmen. Für diese Zeiten gilt die gesetzliche Normalarbeitszeit.

(7)

Bei Zusammentreffen von einer vereinbarten durchrechenbaren Arbeitszeit gemäß Abs. 4 und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz dürfen 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden.

(8)

Erfolgt eine ungleichmäßige Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb der Arbeitswoche oder gemäß Abs. 4 für einen, durch diesen Kollektivvertrag ermöglichten Durchrechnungszeitraum, so kann auch die Wochenarbeitszeit jugendlicher Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 2 KJBG auf die einzelnen Werktage abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes ungleichmäßig verteilt werden.

(9)

Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Entgelt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Bei leistungsbezogenen Entgeltformen (Akkord- oder Prämienentlohnung) ist eine Regelung zu treffen, die ein möglichst gleichmäßiges Monatsentgelt während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes gewährleistet.

Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, ist die aufgrund der vereinbarten durchgerechneten Normalarbeitszeit vorgearbeitete Arbeitszeit mit dem Stundenverdienst zurückzustellen und im Abrechnungszeitraum, in den die geringere Arbeitszeit fällt, auszubezahlen.

Zulagen und Zuschläge sind in jenem Lohnabrechnungszeitraum abzurechnen, in dem die Arbeitsstunden geleistet werden.

(10)

Scheidet der Arbeitnehmer während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, ausgenommen durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Der Überstundenzuschlag entfällt bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung.

Den, im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.

(11)

Zum Reinigen der Maschinen und Werkzeuge ist dem Arbeitnehmer die erforderliche Zeit einzuräumen und in die vereinbarte Normalarbeitszeit einzurechnen.

Diese ist den Stundenlöhnern mit dem Normalstundenlohn, Stück-, Akkord- oder Prämienarbeitern mit dem Durchschnittsverdienst zu bezahlen.

(12)

Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12 Uhr mittags. Die dadurch ausfallende Normalarbeitszeit ist mit dem Stundenlohn bzw. bei Stück-, Akkord- oder Prämienarbeitern mit dem Durchschnittsverdienst zu bezahlen.

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§ 4

Überstunden

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Als Überstunde gilt jede vereinbarte Arbeitsstunde, welche außerhalb der, auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 RKV), vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt.

Bei einer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 2 (4) RKV liegen Überstunden erst vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, die vereinbarte tägliche Arbeitszeit überschritten wird.

(2)

Bei der Leistung von Überstunden sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

(3)

Überstunden für den gesamten Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen sind mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, zu vereinbaren.

(4)

Der Überstundenzuschlag beträgt während der Zeit von 6 Uhr früh bis 22 Uhr abends 50% auf den Stundenlohn bzw. auf den Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst und erhöht sich in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh auf 100%.

(5)

Arbeitnehmern, die den Betrieb bereits verlassen haben und zur Überstundenarbeit zurückgeholt werden, sind die Wegzeiten zu und von der Arbeit in die Überstundenarbeitszeit einzurechnen.

(6)

Bei Kurzarbeit in Sinne von § 6 RKV oder für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer liegen Überstunden erst vor, wenn mit den tatsächlich geleisteten Arbeitstunden, die für die vollbeschäftigten Arbeitnehmer geltende wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird.

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§ 3

Nachtarbeit

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, des Gesetzes über die Nachtarbeit der Frauen sowie des Arbeitszeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

(2)

Fällt die Normalarbeitszeit in die Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh, gebührt ein Nachtarbeitszuschlag. Bei wechselnder Tag- und Nachtarbeit beträgt der Zuschlag 20% und erhöht sich bei ständiger Nachtarbeit auf 30% auf den Stundenlohn bzw Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst.

(3)

Wo mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, bei Schichtarbeit ein Arbeitsbeginn zwischen 5 und 6 Uhr früh oder ein Arbeitsende zwischen 22 und 23 Uhr abends vereinbart wird, gilt die Zeit vor 6 Uhr bzw. nach 22 Uhr nicht als zuschlagspflichtig.

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§ 5

Sonn- und Feiertagsarbeit

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Bei gesetzlich möglicher Sonn- oder Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes zu beachten.

(2)

Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetz sind:

  • 1. Jänner (Neujahr),

  • 6. Jänner (Heilige Drei Könige),

  • Ostermontag,

  • 1. Mai (Staatsfeiertag),

  • Christi Himmelfahrt,

  • Pfingstmontag,

  • Fronleichnam,

  • 15. August (Maria Himmelfahrt),

  • 26. Oktober (Nationalfeiertag),

  • 1. November (Allerheiligen),

  • 8. Dezember (Maria Empfängnis),

  • 25. Dezember (Weihnachten),

  • 26. Dezember (Stephanitag).

Der Karfreitag gilt im Sinne des Gesetzes als Feiertag für die Angehörigen der Evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodisten-kirche.

(3)

Für Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer zu seinem Stundenlohn bzw. zu seinem Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst einen Zuschlag von 100%.

(4)

Die Vergütung von Feiertagsarbeit erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz, in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 6

Kurzarbeit

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen kann zur Sicherung von Arbeitsplätzen mit Beiziehung der Kollektivvertragspartner zwischen Firmenleitung und Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, Kurzarbeit vereinbart werden.

(2)

Die von einer Kurzarbeitsvereinbarung betroffenen Arbeitnehmer sind davon spätestens eine Woche vor Beginn der Kurzarbeit zu informieren.

(3)

Kurzarbeitern wird ein Wochenlohn in der Höhe von 75% des Lohnes der jeweils geltenden gesetzlichen bzw. gemäß § 2 Abs. 4 vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit garantiert.

(4)

Lehrlinge erhalten auch bei Kurzarbeit die volle Lehrlingsentschädigung.

(5)

Falls die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes gegeben sind, ist für die Inanspruchnahme dieser Kurzarbeitsbeihilfe eine Gesamtvereinbarung*) zwischen den Kollektivvertragspartnern erforderlich. *

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§ 7

Stück-, Akkord- oder Prämienarbeit

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Der Arbeitgeber ist berechtigt, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere das Mutterschutzgesetz) und Mitwirkung des Betriebsrates, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, alle anfallenden Arbeiten leistungsbezogen zu entlohnen.

(2)

Stück-, Akkord- oder leistungsbezogene Prämienarbeit liegt vor, wenn nach Erreichen einer Grundleistung für eine vom Arbeitnehmer beeinflussbare Mehrleistung ein verschieden hohes Entgelt zusätzlich zu einem Grundstundenlohn (Richtsatz = mindestens der jeweilige Kollektivvertragslohn) verdient werden kann. Der jeweils der Arbeit zugeordnete Kollektivvertragslohn ist auch den in Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung beschäftigten Arbeitnehmern garantiert.

(3)

Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, sind unter eventueller Beiziehung der Kollektivvertragspartner die Grundlagen zu vereinbaren, welche für die Berechnung der Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung zu gelten haben.

(4)

Die Grundlagen für Stück-, Akkord- oder Prämienarbeit sind ohne Unterschied des Alters oder Geschlechts der Arbeitnehmer festzulegen und den Arbeitnehmern schriftlich bekannt zu geben.

(5)

Bei der Erstellung der Stück-, Akkord- bzw. Prämienvorgaben ist von der Normalleistung auszugehen, für deren Festlegung arbeitstechnische Grundsätze heranzuziehen sind. Unter Normalleistung ist jene Leistung zu verstehen, die von jedem für die betreffende Arbeit geeigneten Arbeitnehmer nach genügender Übung und Einarbeitung unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Verteilzeiten verlangt werden kann.

(6)

Die Stück-, Akkord- oder Prämienrichtsätze sind so festzusetzen, dass sie keinesfalls unter dem Kollektivvertragslohn der entsprechenden Lohngruppe liegen und einen Verdienst der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe ermöglichen, der im Gruppendurchschnitt mindestens 25% über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn liegt.

Zur Überprüfung des Gruppendurchschnittsverdienstes einer Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe, sind alle Arbeitnehmer zusammenzufassen, die Arbeiten innerhalb einer kollektivvertraglich festgelegten Lohngruppe verrichten.

(7)

Arbeitnehmer, die mit Tätigkeiten betraut sind, die mehreren kollektivvertraglichen Lohngruppen zugeordnet sind, sind bei der Überprüfung des Stück-, Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienstes jener Lohngruppe zuzuordnen, in der sie überwiegend tätig sind.

(8)

Am Ende des betrieblichen Lohnabrechnungszeitraumes, spätestens jedoch jedes Kalendermonat ist zu überprüfen, ob die Bedingung des Abs. 6 erfüllt wird. Für diese Überprüfung ist bei unverändert gebliebenen Stück-, Akkord- bzw. Prämienvorgaben der Stück-, Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der letzten voll bezahlten 13 Wochen bzw. bei monatlicher Abrechnung der letzten 3 Kalendermonate heranzuziehen.

(9)

Bei Stück-, Akkord- oder Prämienvorgaben, die während der letzten 13 Wochen (3 Monate) neu erstellt wurden oder bei denen eine Änderung vorgenommen wurde, die den Verdienst beeinflusst, ist nur der Zeitraum ab der endgültigen Erstellung bzw. Abänderung zu berücksichtigen, sofern dieser Zeitraum 4 Wochen übersteigt. Werden die Geld- oder Zeitsätze abgeändert, sind die vor der Abänderung liegenden Vergleichszeiträume für den Vergleich entsprechend aufzuwerten.

Nicht heranzuziehen ist bei der Überprüfung der Stück-, Akkord- oder Prämiendurchschnittsverdienste jene Akkorde oder Prämien, die nicht endgültig, sondern zur Probe oder Einarbeitung festgelegt wurden. Weiters ist der Stück-, Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst jener Arbeitnehmer nicht zur Überprüfung heranzuziehen, die erst angelernt werden, nicht voll eingearbeitet sind bzw. für Stück-, Akkord- oder Prämienarbeit nicht hinreichend geeignet sind.

Bezüglich der Eignung zu Stück-, Akkord- oder Prämienarbeit ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat mit den betroffenen Arbeitnehmern, herzustellen.

(10)

Entspricht der ermittelte Stück-, Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst nicht der in Abs. 6 festgelegten Bedingung, ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, festzulegen, welche Stück-, Akkord- bzw. Prämienvorgaben so zu verändern sind, damit im nächsten Vergleichszeitraum der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst 25% über dem kollektivvertraglichen Lohn der entsprechenden Lohngruppe zu liegen kommt.

(11)

Wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Vereinbarung bzw. Festlegung von weder irrtümlich noch falsch errechneten Stück-, Akkord- oder Prämiengrundlagen durch seinen persönlichen Fleiß seine Arbeitsleistung steigert und dadurch einen höheren Verdienst erreicht, darf dieser Umstand nicht zu einer Herabsetzung der festgelegten Stück-, Akkord- oder Prämiengrundlagen zum Anlass genommen werden.

Eine Änderung von festgelegten Stück-, Akkord- oder Prämiengrundlagen kann erfolgen wenn diese nachweislich irrtümlich oder falsch errechnet wurden, oder wenn sich diese in einer Änderung der Arbeitsmethode oder der eingesetzten Maschinen begründet.

(12)

Für Arbeiten, die aus betrieblichen Gründen kurzfristig oder in unregelmäßigen Abständen ohne Vorgaben nach arbeitstechnischen Grundsätzen in Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung vergeben werden, gelten ebenfalls die normierten Entlohnungsgrundsätze.

(13)

Tritt infolge von Umständen, die nicht auf Seite des Arbeitnehmers (ausgenommen Fälle höherer Gewalt) liegen, eine Verminderung des bisherigen Durchschnittsverdienstes ein, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung seines Durchschnittsverdienstes. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer die Ausfallszeit dem dafür zuständigen Vorgesetzen unverzüglich zur Kenntnis bringt.

(14)

Bei Fließbandarbeiten, die takt- und leistungsgebunden sind, gelten die voranstehenden Bestimmungn sinngemäß.

Erfolgt die Entlohnung im Stundenlohn, so muss dieser zumindest 20% über dem der Arbeit zugeordneten Kollektivvertragslohn betragen.

(15)

Wird ein in Stück, Akkord oder Prämie entlohnter Arbeitnehmer vorübergehend im Stundenlohn beschäftigt, so hat er Anspruch, ausgenommen im Fall einer dauernden Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, für die Dauer von 4 Wochen auf seinen Durchschnittsverdienst.

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§ 20

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Gilt ab: 01.01.2023

ÄnderungenBeilage vom 19.12.2022 / gültig ab 1.1.2023

(1)

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen beendet werden.

(2)

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.

Die Ansprüche bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

Ende

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§ 22

Präklusionsfristen

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(2)

Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(3)

Diese Fristen verlängern sich um jenen Zeitraum, um den die anspruchsbegründende Lohnabrechnung aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wird.

(4)

Bei Anwendung einer Arbeitszeitvereinbarung im Sinne § 2 Abs. 4 RKV beginnt der Fristablauf gemäß der Abs. 1 und 2 mit Ende des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes bzw. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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§ 18

Aufnahme des Arbeitsverhältnisses

Gilt ab: 01.10.2021

ÄnderungenZKV vom 1.7.2021 / gültig ab 1.10.2021

(1)

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Innerhalb der Probezeit von einem Monat kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

(2)

Eine über diese Probezeit hinausgehende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.

(3)

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen.

Jede einseitige Änderung der Angaben auf dem Dienstzettel ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, jedenfalls aber vor ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen.

Einvernehmliche Abänderungen des Dienstzettels sind spätestens ein Monat nach ihrer Wirksamkeit dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Ende

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