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Kollektivvertrag

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abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer für Vorarlberg,

Fachgruppe der Stickereiindustrie und der Landesinnung der Sticker,

einerseits

und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung

andererseits.

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XI.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses Änderung § 20 (1)

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§ 20 (1) Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält folgende Fassung:

Nach Ablauf der Probezeit oder schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses, kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mittels einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen einseitig beendet werden.

Für durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren 3 Kalenderwochen.

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Kollektivvertrag

(Konsolidierte Fassung vom 1. Juni 2025)
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie
Berufsgruppe Textilindustrie, Stickereiwirtschaft, einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE andererseits.
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Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

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Geltungsbeginn: 1.6.2025

Laufzeit: 12 Monate

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I.

Geltungsbereich

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a)
räumlich:

für das Bundesland Vorarlberg

b)
fachlich:

für alle der Berufsgruppe Textilindustrie, Stickereiwirtschaft, angehörigen Unternehmen bzw. selbstständigen Betriebsabteilungen

c)
persönlich:

für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie gewerblichen Lehrlinge.

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II.

Geltungsdauer

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Dieser Kollektivvertrag gilt vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026.

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III.

Kollektivvertragslöhne und Lehrlingseinkommen

", "contentHtml": "

Die ab 1. Juni 2025 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, sowie die Lehrlingseinkommen sind in der beigeschlossenen Lohntabelle festgelegt.

Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, das volle Lehrlingseinkommen verbleibt.

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr das Lehrlingseinkommen in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.

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IV.

Regelungen für Teilzeitbeschäftigte

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Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.

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V.

Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung

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Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade der Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.

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VI.

Ergänzung Dienstzettel

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Der Dienstzettel wird dahingehend ergänzt, dass folgender Punkt eingefügt wird:

„Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse ...................... am ........................“

(Im Einzelfall gültig, wenn auf das individuelle Arbeitsverhältnis das MVK-Gesetz anzuwenden ist)

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VII.

Überprüfung der Stundenverdienste

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1)

Die bisher tatsächlich bezahlten Stundenverdienste sind darauf zu überprüfen, ob sie zumindest dem ab 1. Juni 2025 neu festgesetzten jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so sind die bisherigen Stundenverdienste auf den ab 1. Juni 2025 geltenden Kollektivvertragslohn anzuheben.

2)

Bei der Prüfung, ob der neue kollektivvertragliche Stundenlohn erreicht wird, ist der tatsächliche bisherige Gesamtstundenverdienst des Arbeitnehmers, einschließlich aller wie immer gearteter Zulagen und Prämien, ausgenommen jener, die in den folgenden Absätzen 3) und 4) genannt werden, heranzuziehen.

3)

Neben dem Stundenlohn gewährte variable Leistungsprämien, deren Ausmaß und Anspruch von der Erbringung bestimmter Leistungen abhängt, können auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn nicht angerechnet werden.

4)

Neben dem Stundenlohn gesondert verrechnete Schmutz-, Staub- oder Gefahrenzulagen können auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn gleichfalls nicht angerechnet werden.

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VIII.

Lohngruppeneinteilung

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Die Lohngruppeneinteilung für die Berufsgruppe Textilindustrie, Vorarlberger Stickereiwirtschaft, lautet wie folgt:

Lohngruppe 1
einfache Hilfsarbeiten
Lohngruppe 2
Hilfsarbeiten, Hefteln, Handajournähen, Nachsehen II, Schifflifüllen (Fädeln), Handscherlen, Nachsticken II, Annähen, Hilfsaufspannen
Lohngruppe 3
---
Lohngruppe 4
Handsticken (Konfektion- und Weißsticken), Maschinnähen
Lohngruppe 5
Plissieren, Maschinajournähen, Aufspannen, Nachsehen I, Nachsticken I, Maschinsticken (Singer, Kurbel, Adler)
Lohngruppe 6
Maschinscherlen
Lohngruppe 7
---
Lohngruppe 8
---
Lohngruppe 9
Zeichnen nach der Auslehre
Lohngruppe 10
Zeichnen im 2. Jahr nach der Auslehre
Lohngruppe 11
Zeichnen nach dem 2. Jahr nach der Auslehre
Lohngruppe 12
---
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IX.

Rahmenkollektivvertrag

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Im Übrigen finden die Bestimmungen des “Rahmenkollektivvertrages für das Gewerbe vom 1. Mai 2002” in der geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

Empfehlung der Sozialpartner: Überzahlung bleibt aufrecht

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Feldkirch, am 04.06.2025

FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
BERUFSGRUPPE TEXTILINDUSTRIE, STICKEREIWIRTSCHAFT
Der Obmann: Die Geschäftsführerin:
Ing. Manfred Kern Mag. Eva-Maria Strasser
BERUFSGRUPPE TEXTILINDUSTRIE
Die Berufsgruppenleiterin:
Mag. Ursula Feyerer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder
Der Bundesgeschäftsführer: Der Sekretär:
Peter Schleinbach Gerald Cuny-Kreuzer
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Lohntabelle

(Lohntarif) für die Berufsgruppe Textilindustrie, Vorarlberger Stickereiwirtschaft und Stickergewerbe Vorarlbergs, gemäß § 10, Abs. 1 und 2 des Rahmenkollektivvertrages.
", "contentHtml": "

Zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bzw. dessen Geltungsbeginn bestehende günstigere betriebliche Vereinbarungen bleiben von diesem Kollektivvertrag unberührt.

Gültig ab 1. Juni 2025 bis 31. Mai 2026

Lohn-Gruppe Kollektivvertrags-Löhne Gruppendurchschnittsverdienste bei Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung gemäß § 7 (6) RKV
1 11,58 14,48
2 11,58 14,48
3 11,58 14,48
4 11,93 14,91
5 12,22 15,28
6 12,40 15,50
7 13,06 16,33
8 13,58 16,98
9 13,82 17,28
10 14,73 18,41
11 15,37 19,21
12 16,16 20,20
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Lehrlingseinkommen:

gültig ab 1. Juni 2025
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a) bei drei- bzw. vierjähriger Lehrzeit monatlich:

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monatlich in €
1. Lehrjahr 892,00
2. Lehrjahr 1.035,00
3. Lehrjahr 1.255,00
4. Lehrjahr 1.438,00

b) bei zweijähriger Lehrzeit monatlich:

monatlich in €
1. Lehrjahr 892,00
2. Lehrjahr 1.173,00
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Abschluss Textilgewerbe / Stickereiwirtschaft VLB

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Gewerkschaft PRO-GE

Geltungsbeginn: 1.6.2026 (Laufzeit: 12 Monate)

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Vorabinformation

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Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

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Geltungsbeginn: 1.6.2026 (Laufzeit: 12 Monate)

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Lohntabelle

(Lohntarif) für die Fachvertretung TBSL, Berufszweig Stickereiwirtschaft Vorarlberg, gemäß § 10, Abs. 1 und 2 des Rahmenkollektivvertrages.
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Zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bzw. dessen Geltungsbeginn bestehende günstigere betriebliche Vereinbarungen bleiben von diesem Kollektivvertrag unberührt.

Gültig ab 1. Juni 2026 bis 31. Mai 2027

Lohn-Gruppe Kollektivvertrags-Löhne Gruppendurchschnittsverdienste bei Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung gemäß § 7 (6) RKV
1 11,92 14,90
2 11,92 14,90
3 11,92 14,90
4 12,25 15,31
5 12,56 15,70
6 12,72 15,90
7 13,43 16,79
8 13,95 17,44
9 14,18 17,73
10 15,14 18,93
11 15,78 19,73
12 16,58 20,73
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Lehrlingseinkommen

gültig ab 1. Juni 2026
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a) bei drei- bzw. vierjähriger Lehrzeit monatlich:

monatlich in €
1. Lehrjahr 917,00
2. Lehrjahr 1.064,00
3. Lehrjahr 1.290,00
4. Lehrjahr 1.478,00

b) bei zweijähriger Lehrzeit monatlich:

monatlich in €
1. Lehrjahr 917,00
2. Lehrjahr 1.206,00
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§ 20

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Gilt ab: 01.01.2023

ÄnderungenBeilage vom 19.12.2022 / gültig ab 1.1.2023

(1)

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen beendet werden.

(2)

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.

Die Ansprüche bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

Ende

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§ 22

Präklusionsfristen

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(2)

Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(3)

Diese Fristen verlängern sich um jenen Zeitraum, um den die anspruchsbegründende Lohnabrechnung aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wird.

(4)

Bei Anwendung einer Arbeitszeitvereinbarung im Sinne § 2 Abs. 4 RKV beginnt der Fristablauf gemäß der Abs. 1 und 2 mit Ende des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes bzw. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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§ 18

Aufnahme des Arbeitsverhältnisses

Gilt ab: 01.10.2021

ÄnderungenZKV vom 1.7.2021 / gültig ab 1.10.2021

(1)

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Innerhalb der Probezeit von einem Monat kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

(2)

Eine über diese Probezeit hinausgehende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.

(3)

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen.

Jede einseitige Änderung der Angaben auf dem Dienstzettel ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, jedenfalls aber vor ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen.

Einvernehmliche Abänderungen des Dienstzettels sind spätestens ein Monat nach ihrer Wirksamkeit dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Ende

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VIII.

Lohngruppeneinteilung

Die Lohngruppeneinteilung für die Berufsgruppe Textilindustrie, Vorarlberger Stickereiwirtschaft, lautet wie folgt:

Lohngruppe 1
einfache Hilfsarbeiten
Lohngruppe 2
Hilfsarbeiten, Hefteln, Handajournähen, Nachsehen II, Schifflifüllen (Fädeln), Handscherlen, Nachsticken II, Annähen, Hilfsaufspannen
Lohngruppe 3
---
Lohngruppe 4
Handsticken (Konfektion- und Weißsticken), Maschinnähen
Lohngruppe 5
Plissieren, Maschinajournähen, Aufspannen, Nachsehen I, Nachsticken I, Maschinsticken (Singer, Kurbel, Adler)
Lohngruppe 6
Maschinscherlen
Lohngruppe 7
---
Lohngruppe 8
---
Lohngruppe 9
Zeichnen nach der Auslehre
Lohngruppe 10
Zeichnen im 2. Jahr nach der Auslehre
Lohngruppe 11
Zeichnen nach dem 2. Jahr nach der Auslehre
Lohngruppe 12
---
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ANHANG 2: LOHNGRUPPENEINTEILUNGEN

Gilt ab: 01.05.2002

für den Bereich der Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler

1.
Lohngruppeneinteilung für die Baumwoll-, Leinen- und Wollwebereien
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Baumwolle: Einziehen roh, Spulen, Ware putzen

Wolle: Spulen, Noppen

Lohngruppe 4

Portiere und Nachtwächter

Baumwolle: Andrehen, Zetteln roh

Helfen in Färberei und Appretur

Lohngruppe 5

Wolle: Andrehen, Anknüpfen von Hand, Zetteln

Ausnähen im 1. Jahr

Kunststopfen im 1. Jahr

Lohngruppe 6

Baumwolle: Einziehen bunt, Weben roh, Schären bunt, Leinenweben

Wolle: Einziehen, Andrehen mit Anknüpfmaschine, Schären

Ausrüstung: Spannrahmen, Rauhen, Scheren

Handstuhlweben nicht modischer Ware (Schaft)

Lohngruppe 7

Baumwolle: Weben bunt, Handstuhlweben nicht modischer Ware (Jacquard)

Lohngruppe 8

Ausnähen ab dem 2. Jahr

Kunststopfen ab dem 2. Jahr

Wolle: Weben

Ausrüstung: Färben, Bleichen nach Vorschrift im 1. Jahr

Lohngruppe 9

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Handstuhlweben modischer Ware, wie Schals, Tücher, Schottenstoffe, Chenilledrehen

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Lohngruppe 11

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger Berufspraxis, LKW-Chauffeure

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

2.
Lohngruppeneinteilung für die Seiden- und Krawattenstoff-Webereien
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Winden, Ware putzen

Lohngruppe 4

Spulen, Zwirnen,

Portiere und Nachtwächter,

Helfen in Färberei und Appretur

Lohngruppe 5

Andrehen von Hand, Einziehen, Effektzwirnen

Lohngruppe 6

Anknüpfen maschinell, Spannrahmen, Rauhen, Scheren

Lohngruppe 7

Schären

Lohngruppe 8

Färben, Bleichen nach Vorschrift im 1. Jahr

Lohngruppe 9

Seidenweben

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Färben,

Bleichen nach Vorschrift ab dem 2. Jahr

Lohngruppe 11

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis

LKW-Chauffeure

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis.

3.
Lohngruppeneinteilung für die Teppich- und Möbelstoffwebereien
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten, Fransenknüpfen nicht maschinell

Lohngruppe 3

Spulen, Fachen, Weifen

Aufstecken der Spulen in Teppich-, Epingle- und Moquetteerzeugung

Lohngruppe 4

Portiere, Nachtwächter

Endeln, Fransenknüpfen maschinell,

Kanten, Säumen, Wickeln, Messen

Lohngruppe 5

Zwirnen, Andrehen, Einziehen

Teppich putzen und ausnähen

Lohngruppe 6

Zetteln, Schären, Levieren, Kartenschlagen

Bäumchenscheren für Spoolaxminster

Handknüpfen, Juteschaftweben

Möbelstoff putzen und ausnähen

Lohngruppe 7

Chenilleschneiden, Jutejacquardweben

Lohngruppe 8

Maschinknüpfen, Teppich- und Möbelstoffscheren, Möbelstoffweben

Lohngruppe 9

Teppichweben, Schlichten selbständig

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Lohngruppe 11

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis

LKW-Chauffeure

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis

4.
Lohngruppeneinteilung für die Posamentierer, Band- und Flechtwaren-Erzeuger
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Spulen, Haspeln, Adjustieren, Messen, Doublieren

Angelerntes Sticken bis 2jähriger Berufspraxis

Lohngruppe 4

Unselbständiges Gallonarbeiten

Unselbständiges Flechten

Angelernte(r) Posamentierer(in)

Angelerntes Sticken nach 2jähriger Berufspraxis

Angelerntes Goldspinnen

Maschinnähen, Handnähen, Schweifen, Aufschlagen,

Anschlagen, Zwirnen, Winden

Lagerarbeiten

Lohngruppe 5

Plattieren, Gummispinnen, Gummischweifen, Börteln unelastisch

Lohngruppe 6

Gimpenmachen, Einziehen, Bedienen von Plättmühlen

Gelerntes Sticken

Gelernte(r) Posamentierer(in)

Lohngrupe 7

Börteln elastisch, Bandweben unelastisch

Lohngruppe 8

Angelerntes Drahtziehen, Angelerntes Plättnen, Schnurdrehen

Lohngruppe 9

Bandweben (elastisch, Samt- und Brochebänder)

Selbständig einrichtende(r) Flechter(in)

Posamentierer(in) im 1. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Drahtzieher(in) im 1. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Plättner(in) im 1. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Schnürmacher(in) im 1. Jahr nach der Auslehre

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Posamentierer(in) im 2. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Drahtzieher(in) im 2. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Plättner(in) im 2. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Schnürmacher(in) im 2. Jahr nach der Auslehre

Lohngruppe 11

LKW-Chauffeure

Posamentierer(in) im 3. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Drahtzieher(in) im 3. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Plättner(in) im 3. Jahr nach der Auslehre

Gelernte(r) Schnürmacher(in) im 3. Jahr nach der Auslehre

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis

5.
Lohngruppeneinteilung für die Strickgarn-, Häkelgarn- und Nähfadenerzeuger
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Winden, Spulen, Weifen, Fachen

Lohngruppe 4

Portiere, Nachtwächter

Druckereiarbeiten, Adjustieren, Einpapieren

Lohngruppe 5

Zwirnen, Gasieren

Lohngruppe 6

Maschinölen

Lohngruppe 7

Lohngruppe 8

Lohngruppe 9

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre,

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Lohngruppe 11

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis, LKW-Chauffeure

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis

6.
Lohngruppeneinteilung für die Seiler
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Adjustieren

Lohngruppe 4

Zwirnen

Lohngruppe 5

Spinnen, Flechten, Tapeziergurten weben

Lohngruppe 6

Feinspinnen, Aufbäumen, Bandweben leicht

Lohngruppe 7

Lohngruppe 8

Schlauchweben leicht

Lohngruppe 9

Seiler(in) angelernt nach 3jähriger Berufspraxis

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernte Betriebshandwerker nach 5jähriger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Feuerwehrschläuche weben, Asbestbreitware weben

Lohngruppe 11

LKW-Chauffeure

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger Berufspraxis

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger Berufspraxis

7.
Lohngruppeneinteilung für die Lampenschirmerzeuger
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lampen- und Seidenschirmnäher(in) im 1. Jahr

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lampen- und Seidenschirmnäher(in) im 2. Jahr

Lohngruppe 3

Lohngruppe 4

Lampenschirmnäher(in) im 3. Jahr

Lohngruppe 5

Lohngruppe 6

Seidenschirmnäher(in) im 3. Jahr, Ausschneider(in)

Lohngruppe 7

Lohngruppe 8

Spritzen, Schweißen, Drahtgestellarbeiten

Lohngruppe 9

Lohngruppe 10

Lohngruppe 11

Lohngruppe 12

8.
Lohngruppeneinteilung für die Maschinstricker und Wirker
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht, Wenden, Heften

Nähen von Handschuhen und Mützen

Sortieren bei Strickhandschuhen und Strümpfen

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Strick- und Wirkware: Heften, Messen, Wenden

Lohngruppe 3

Durchsehen (letzte Warenkontrolle)

Schweifen, Spulen, Winden, Rauhen

Zwirnen, Fachen, Wickeln, Sticken

Lohngruppe 4

Ausfertigen (Handnähen), Formen

Standardstricken, Handschuhstricken

Aufstoßen 2 Maschinen, Ketteln von Strümpfen und Socken

Lohngruppe 5

Ketteln im 1. Jahr, Cottonaufstoßen

Maschinnähen, Repassieren

Legen von Cottonstrümpfen

Lohngruppe 6

Ketteln im 2. Jahr, Doppelzylinderstricken

Qualifiziertes Repassieren (Behebung schwer zu beseitigender Fehler)

Qualifiziertes Maschinnähen, Handbügeln

Bedienen von Motormaschinen, Repassieren von Cottonstrümpfen

Lohngruppe 7

Qualifiziertes Maschinnähen mit entscheidendem Einfluss auf die Gestaltung des Fertigproduktes

Maschinbügeln, Zuschneiden

Stricken an Flachstrickmaschinen, Stricken an Spezialmaschinen

Lohngruppe 8

Lohngruppe 9

Raschelwirken, Kettenstuhlwirken, Rundstuhlwirken, Rundstricken

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernte Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Selbständiges Stricken an Motormaschinen, Cottonwirken bis 48 gg (von 33-48 gg)

Lohngruppe 11

Cottonstricken

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis,

LKW-Chauffeure

Lohngruppe 12

Cottonwirken über 48 gg

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger Berufspraxis

9.
Lohngruppeneinteilung für die Spinnereien
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Hülsensortieren, Hülsen reinigen, Hülsenführen

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten

Lohngruppe 3

Spulen, Weifen, Fachen, Repassieren

Helfen i.d. Kammgarnspinnerei (auch an Maschinen)

Spulenschlichten in Doublierung und Zwirnerei

Docken

Lohngruppe 4

Portiere, Nachtwächter

Kardenarbeiten

Kämmereiarbeiten (Kammstuhl) (Topfstrecke)

Streckenarbeiten, Garnaussuchen (Bobineneinlegen), Adjustieren

Lohngruppe 5

Ringspinnen, Vorfinisseur- und Finisseurarbeiten

Zwirnen, Einlegen

Lohngruppe 6

Reißen

Lohngruppe 7

Kontrollarbeiten i.d. Kammgarnspinnerei (Vorspinnerei, Ringspinnerei, Einlegerei, Zwirnerei)

Walzenschleifen

Lohngruppe 8

Selfaktorspinnen

Lohngruppe 9

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit nach der Auslehre

Angelernter Betriebshandwerker nach 5jähriger einschlägiger Berufspraxis (z.B. Schlosser)

Lohngruppe 10

PKW-Chauffeure

Lohngruppe 11

LKW-Chauffeure

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jähriger einschlägiger Berufspraxis

Lohngruppe 12

Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jähriger einschlägiger Berufspraxis

10.
Lohngruppeinteilung für die Sticker mit Ausnahme der Gobelin- und Petit-Point-Sticker
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten, Hefteln, Fädeln, Handajournähen

Lohngruppe 3

Lohngruppe 4

Handsticken (Konfektion- und Weißsticken)

Lohngruppe 5

Plissieren, Maschinajournähen

Maschinsticken (Singer, Kurbel, Adler)

Lohngruppe 6

Lohngruppe 7

Lohngruppe 8

Lohngruppe 9

Zeichnen nach der Auslehre

Lohngruppe 10

Zeichnen im 2. Jahr nach der Auslehre

Lohngruppe 11

Zeichnen nach dem 2. Jahr nach der Auslehre

Lohngruppe 12

11.
Lohngruppeneinteilung für die Gobelin- und Petit-Point-Sticker
Lohngruppe 1

Hilfsarbeiten leicht, Sortieren

Lohngruppe 2

Hilfsarbeiten, Hefteln

Lohngruppe 3

Lohngruppe 4

Lohngruppe 5

Schattieren, Mustersticken

Lohngruppe 6

Lohngruppe 7

Lohngruppe 8

Steppen (Taschenmontage)

Lohngruppe 9

Malen und Zeichnen nach der Auslehre

Lohngruppe 10

Malen und Zeichnen im 2. Jahr nach der Auslehre

Lohngruppe 11

Malen und Zeichnen nach dem 2. Jahr nach der Auslehre

Lohngruppe 12

Mustermachen, Vorarbeiter(in), Monteure

12.
Lohngruppeneinteilung für den Bedruck von Web-, Strick- und Wirkwaren
Lohngruppe 1:

Hilfsarbeiten einfach, z.B. Siebwaschen, reinigen, Kontrollarbeiten, verpacken, usw.

Lohngruppe 2:

Hilfsarbeiten schwierig, z.b. Siebentschichtung, usw.

Lohngruppe 3:

Heißprägen, aufpressen (z.B. beschichten, bügeln usw.), Einfache Tätigkeiten an der Siebdruck*maschine bzw. an der Tampondruckmaschine (z.B. bestücken, entladen usw.), Vorbereitende Tätigkeiten an der Druckmaschine

Lohngruppe 4:

Lohngruppe 5:

Nähen

Lohngruppe 6:

Plotterschneiden, Siebdruck* von Hand, Druckvorbereitung mechanisch (z.B. Klischee-Erzeugung, Schablonen herstellen, usw.)

Lohngruppe 7:

Druckvorbereitung grafisch

Lohngruppe 8:

Lohngruppe 9:

Qualifizierte Tätigkeiten an der Siebdruck*maschine bzw. an der Tampondruckmaschine (z.B. einrichten usw.) *

Lohngruppe 10:

Lohngruppe 11:

Gelernte(r) Siebdrucker(in), Maschinenführer(in) mit Vorarbeiterfunktion

Lohngruppe 12:

Gelernte(r) Siebdrucker(in), sowie Maschinenführer(in) mit Vorarbeiterfunktion, jeweils nach dreijähriger einschlägiger Verwendung

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§ 13

Urlaubszuschuss

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss. Die Höhe des Urlaubszuschusses beträgt im ersten Arbeitsjahr drei Wochenverdienste, ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres einen Monatsverdienst (4,33 Wochenverdienste).

(2)

Unterbrochene Dienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber sind für die Berechnung des Urlaubszuschusses in gleicher Weise zusammenzurechnen, wie dies gemäß § 3 Abs. 1 Urlaubsgesetz für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bestimmt wird.

(3)

Der festgelegte Wochen- bzw. Monatsverdienst wird aus dem Durchschnittsverdienst der letzten voll bezahlten 13 Wochen bzw. aus den letzten 3 Kalendermonaten vor Urlaubsantritt berechnet. Überstunden bleiben dabei unberücksichtigt.

Bei gewerblichen Lehrlingen wird der Urlaubszuschuss unter Zugrundelegung der Lehrlingsentschädigung berechnet.

Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit beenden, setzt sich - unabhängig vom Zeitpunkt des Urlaubsantrittes - der Urlaubszuschuss aus dem aliquoten Teil der letzten Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Arbeiterentgeltes zusammen.

(4)

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt der Urlaubszuschuss bei Antritt des längeren Urlaubsteiles. Bei gleichen Urlaubsteilen ist er mit Antritt des ersten Urlaubsteiles bzw. mit jenem Urlaubsteil auszuzahlen, mit dem zumindestens die Hälfte des Gesamtanspruches an Urlaub konsumiert wird.

Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52).

Zwischen Firmenleitung und Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, kann ein anderer Auszahlungstermin des Urlaubszuschusses, spätestens jedoch zum Auszahlungstermin für die Weihnachtsremuneration, vereinbart werden.

Ist eine solche Abänderung des Auszahlungstermines für den Urlaubszuschuss vereinbart worden und endet das Arbeitsverhältnis vor diesem Auszahlungstermin, so ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubszuschuss zu bezahlen.

Wird in einem Kalenderjahr der gebührende Urlaub nicht konsumiert, so ist der Urlaubszuschuss mit der Lohnabrechnung für Dezember dieses Jahres auszuzahlen.

(5)

Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52).

Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO 1859*) oder gemäß § 15 Berufsausbildungsgesetz (BGBl.Nr. 142/69) entlassen wird oder ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO bzw. gemäß § 15 BAG vorzeitig austritt.*

(6)

Arbeitnehmer, die einen Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sie gemäß § 82 GewO bzw. gemäß § 15 BAG entlassen werden oder ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO bzw. gemäß § 15 BAG vorzeitig austreten.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist seitens des Arbeitnehmers, ist nur der auf den Rest des Kalenderjahres entfallende und verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil (je Woche 1/52) des Urlaubszuschusses zurückzuzahlen.

(7)

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist gemäß Mutterschutzgesetz oder eines Karenzurlaubes gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, so vermindert sich der Urlaubszuschuss anteilsmäßig (je Woche 1/52). Wenn solche Zeiten im Kalenderjahr 2 Wochen nicht überschreiten, wirken sie nicht anspruchsmindernd.

Hat der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr den Urlaubszuschuss bereits erhalten und tritt eine Karenzierung im obigen Sinn erst danach ein, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung.

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§ 14

Weihnachtsremuneration

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration. Die Höhe der Weihnachtsremuneration beträgt im ersten Arbeitsjahr drei Wochenverdienste, ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres einen Monatsverdienst (4,33 Wochenverdienste).

(2)

Unterbrochene Dienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber sind für die Berechnung der Weihnachtsremuneration in gleicher Weise zusammenzurechnen, wie dies gemäß § 3 Abs. 1 Urlaubsgesetz für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bestimmt wird.

(3)

Soweit aufgrund der Betriebszugehörigkeit in den Kollektivverträgen eine höhere Weihnachtsremuneration festgelegt ist, gebührt diese in jenem Kalenderjahr, das anteilsmäßig (zumindest 6 Monate) dem für die höhere Weihnachtsremuneration zuzurechnenden Dienstjahr entspricht.

(4)

Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit beendet haben, ist das Ausmaß der Weihnachtsremuneration in diesem Kalenderjahr aliquot aus der zuletzt geltenden Lehrlingsentschädigung und dem Arbeiterentgelt gemäß § 8 Abs. 8 entsprechend der anteiligen kalendermäßigen Zeiträume zu ermitteln.

(5)

Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten bzw. ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr erbrachten Dienstzeit (je Woche 1/52).

(6)

Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens bis zum 10. Dezember im anspruchsbegründenden Kalenderjahr zu erfolgen.

(7)

Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO 1859*), oder gemäß § 15 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. Nr. 142/69) entlassen wird, bzw., wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO bzw. § 15 BAG vorzeitig austritt.*

(8)

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist gemäß dem Mutterschutzgesetzes oder eines Karenzurlaubes gemäß Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, so vermindert sich die Weihnachtsremuneration anteilsmäßig (je Woche 1/52). Wenn solche Zeiten im Kalenderjahr 2 Wochen nicht überschreiten, wirken sie nicht anspruchsmindernd.

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§ 2

Normalarbeitszeit

Gilt ab: 01.06.2018
(1)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, sowie die Lage der Pausen sind aufgrund der Bestimmungen des § 97 (1) Zi.2 Arbeitsverfassungsgesetz unter Berücksichtigung der Betriebserfordernisse mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, festzulegen.

Grundsätzlich ist dabei die wöchentliche Normalarbeitszeit auf fünf Werktage der Arbeitswoche zu verteilen.

Im Falle einer erforderlichen 6-Tage-Woche soll die Arbeitszeit bei einschichtiger Arbeitsweise an Samstagen um 12 Uhr mittags enden.

(3)

Schichtarbeit ist mit dem Betriebsrat, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, zu vereinbaren. Bei dieser Vereinbarung sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, sowie das Gesetz für die Nachtarbeit der Frauen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(4)

Durch Betriebsvereinbarung, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Dabei kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für insgesamt 40 Stunden innerhalb von 26 Wochen in einzelnen Wochen bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden.

Mittels Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung und Zustimmung der Kollektivvertragspartner*) kann dieser Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen und die Stundenzahl bis zu 80 erweitert werden.*

Bei einer solchen Vereinbarung sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes bezüglich der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beachten.

(5)

Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Einseitige Veränderungen der so festgelegten Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes sind unzulässig.

(6)

Zeiten des Urlaubs sind von einer Durchrechnungsvereinbarung im obigen Sinn auszunehmen. Für diese Zeiten gilt die gesetzliche Normalarbeitszeit.

(7)

Bei Zusammentreffen von einer vereinbarten durchrechenbaren Arbeitszeit gemäß Abs. 4 und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz dürfen 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden.

(8)

Erfolgt eine ungleichmäßige Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb der Arbeitswoche oder gemäß Abs. 4 für einen, durch diesen Kollektivvertrag ermöglichten Durchrechnungszeitraum, so kann auch die Wochenarbeitszeit jugendlicher Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 2 KJBG auf die einzelnen Werktage abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes ungleichmäßig verteilt werden.

(9)

Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Entgelt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Bei leistungsbezogenen Entgeltformen (Akkord- oder Prämienentlohnung) ist eine Regelung zu treffen, die ein möglichst gleichmäßiges Monatsentgelt während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes gewährleistet.

Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, ist die aufgrund der vereinbarten durchgerechneten Normalarbeitszeit vorgearbeitete Arbeitszeit mit dem Stundenverdienst zurückzustellen und im Abrechnungszeitraum, in den die geringere Arbeitszeit fällt, auszubezahlen.

Zulagen und Zuschläge sind in jenem Lohnabrechnungszeitraum abzurechnen, in dem die Arbeitsstunden geleistet werden.

(10)

Scheidet der Arbeitnehmer während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, ausgenommen durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Der Überstundenzuschlag entfällt bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung.

Den, im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.

(11)

Zum Reinigen der Maschinen und Werkzeuge ist dem Arbeitnehmer die erforderliche Zeit einzuräumen und in die vereinbarte Normalarbeitszeit einzurechnen.

Diese ist den Stundenlöhnern mit dem Normalstundenlohn, Stück-, Akkord- oder Prämienarbeitern mit dem Durchschnittsverdienst zu bezahlen.

(12)

Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12 Uhr mittags. Die dadurch ausfallende Normalarbeitszeit ist mit dem Stundenlohn bzw. bei Stück-, Akkord- oder Prämienarbeitern mit dem Durchschnittsverdienst zu bezahlen.

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§ 4

Überstunden

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Als Überstunde gilt jede vereinbarte Arbeitsstunde, welche außerhalb der, auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 RKV), vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt.

Bei einer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 2 (4) RKV liegen Überstunden erst vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, die vereinbarte tägliche Arbeitszeit überschritten wird.

(2)

Bei der Leistung von Überstunden sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

(3)

Überstunden für den gesamten Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen sind mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, zu vereinbaren.

(4)

Der Überstundenzuschlag beträgt während der Zeit von 6 Uhr früh bis 22 Uhr abends 50% auf den Stundenlohn bzw. auf den Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst und erhöht sich in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh auf 100%.

(5)

Arbeitnehmern, die den Betrieb bereits verlassen haben und zur Überstundenarbeit zurückgeholt werden, sind die Wegzeiten zu und von der Arbeit in die Überstundenarbeitszeit einzurechnen.

(6)

Bei Kurzarbeit in Sinne von § 6 RKV oder für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer liegen Überstunden erst vor, wenn mit den tatsächlich geleisteten Arbeitstunden, die für die vollbeschäftigten Arbeitnehmer geltende wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird.

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§ 3

Nachtarbeit

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, des Gesetzes über die Nachtarbeit der Frauen sowie des Arbeitszeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

(2)

Fällt die Normalarbeitszeit in die Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh, gebührt ein Nachtarbeitszuschlag. Bei wechselnder Tag- und Nachtarbeit beträgt der Zuschlag 20% und erhöht sich bei ständiger Nachtarbeit auf 30% auf den Stundenlohn bzw Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst.

(3)

Wo mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, bei Schichtarbeit ein Arbeitsbeginn zwischen 5 und 6 Uhr früh oder ein Arbeitsende zwischen 22 und 23 Uhr abends vereinbart wird, gilt die Zeit vor 6 Uhr bzw. nach 22 Uhr nicht als zuschlagspflichtig.

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§ 5

Sonn- und Feiertagsarbeit

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Bei gesetzlich möglicher Sonn- oder Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes zu beachten.

(2)

Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetz sind:

  • 1. Jänner (Neujahr),

  • 6. Jänner (Heilige Drei Könige),

  • Ostermontag,

  • 1. Mai (Staatsfeiertag),

  • Christi Himmelfahrt,

  • Pfingstmontag,

  • Fronleichnam,

  • 15. August (Maria Himmelfahrt),

  • 26. Oktober (Nationalfeiertag),

  • 1. November (Allerheiligen),

  • 8. Dezember (Maria Empfängnis),

  • 25. Dezember (Weihnachten),

  • 26. Dezember (Stephanitag).

Der Karfreitag gilt im Sinne des Gesetzes als Feiertag für die Angehörigen der Evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodisten-kirche.

(3)

Für Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer zu seinem Stundenlohn bzw. zu seinem Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst einen Zuschlag von 100%.

(4)

Die Vergütung von Feiertagsarbeit erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz, in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 6

Kurzarbeit

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen kann zur Sicherung von Arbeitsplätzen mit Beiziehung der Kollektivvertragspartner zwischen Firmenleitung und Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, Kurzarbeit vereinbart werden.

(2)

Die von einer Kurzarbeitsvereinbarung betroffenen Arbeitnehmer sind davon spätestens eine Woche vor Beginn der Kurzarbeit zu informieren.

(3)

Kurzarbeitern wird ein Wochenlohn in der Höhe von 75% des Lohnes der jeweils geltenden gesetzlichen bzw. gemäß § 2 Abs. 4 vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit garantiert.

(4)

Lehrlinge erhalten auch bei Kurzarbeit die volle Lehrlingsentschädigung.

(5)

Falls die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes gegeben sind, ist für die Inanspruchnahme dieser Kurzarbeitsbeihilfe eine Gesamtvereinbarung*) zwischen den Kollektivvertragspartnern erforderlich. *

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§ 3.

Tarifbestimmungen

1.
Mindeststundenlohn

Für andere Stickarbeiten (Festonieren und Ausbrennen) beträgt der Mindeststundenlohn 7,06 €.

2.
Zuschlag

Stickaufträge, die mit drei oder mehr Farben bzw. Stickmaterialien ausgeführt werden, erhalten einen Zuschlag von 10%.

3.
Zuschlag

Stickaufträge, bei denen das Vernähen (Handarbeit) von mindestens fünf Fäden vorgesehen ist, erhalten einen Zuschlag von 10%.

Lukowitsch

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§ 3.

Tarifbestimmungen

Schifflistickerei
I.
Stundenlöhne
Nachsticken a)€ 8,25
Nachsticken b)€ 7,45
Ausschneiden€ 7,31
Ausrüsten€ 7,33

Für Ausrüstaufträge, bei denen Bügeln vorgesehen ist, wird der Stundenlohn um 0,43 € erhöht.

Motive, Nähen und Wickeln€ 7,45
Endeln, Zickzacknähen und Frillen€ 7,45
Zäckeln von Ätzware€ 7,31
Applikationen€ 7,45
II.
Zuschlag

Für schwarze und marineblaue Ware 10 %.

Lukowitsch

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§ 1.

Geltungsbereich

Dieser Heimarbeitstarif gilt:

a)
Räumlich:

für das Bundesland Vorarlberg.

b)
Sachlich:

für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.

c)
Persönlich:

für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter lit. b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.

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§ 1.

Geltungsbereich

Dieser Heimarbeitstarif gilt:

a)
Räumlich:

für das Bundesland Vorarlberg.

b)
Sachlich:

für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei.

c)
Persönlich:

für alle Auftraggeber/innen, die der Industrie und dem Gewerbe angehören und Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei ausgeben, und für alle Heimarbeiter/innen, die solche Heimarbeiten übernehmen, sofern nicht für Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen durch einschlägige Heimarbeitsgesamtverträge eine andere Regelung getroffen wurde.

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§ II.

FESTSETZUNG DER STÜCKENTGELTE UND STÜCKZEITEN

(1)

Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind innerbetriebslich festzusetzen und zwar so, dass die Heimarbeiter den jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Kategorie erreichen können bzw. diesen Stundenlohn zuzüglich eines Zuschlages von 10%, wenn die Heimarbeiter auf eigenen Maschinen arbeiten.

(2)

Wenn der derzeitige Verdienst der Heimarbeiter bereits den in Absatz (1) genannten Bedingungen entspricht, ändert sich an den bisherigen Stückentgelten (Stückzeiten) nichts.

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III.

UNKOSTENZUSCHLÄGE

Gilt ab: 01.03.1996

Für II. A) gilt:

Heimarbeiter, die auf eigenen Maschinen arbeiten, erhalten einen Unkostenzuschlag von 10%.

Für II. B) bis E) gilt:

Auf alle ermittelten Arbeitsentgelte wird ein getrennt auszuweisender Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) von 10% gewährt.

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§ I.

GELTUNGSBEREICH

Der Heimarbeitsgesamtvertrag gilt:

a)
räumlich:

für das Bundesland Vorarlberg;

b)
fachlich:

für alle der Innung der Weber, Wirker, Stricker, Posamentierer und Seiler sowie der Innung der Sticker angehörenden Mitgliedsbetriebe, ausgenommen Betriebe von Mittelpersonen (Ferggern) für die Kettenstichstickerei;

c)
persönlich:

für alle von diesen Betrieben beschäftigten Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen, ausgenommen solche in der Kettenstichstickerei.

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§ 7

Stück-, Akkord- oder Prämienarbeit

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Der Arbeitgeber ist berechtigt, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere das Mutterschutzgesetz) und Mitwirkung des Betriebsrates, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, alle anfallenden Arbeiten leistungsbezogen zu entlohnen.

(2)

Stück-, Akkord- oder leistungsbezogene Prämienarbeit liegt vor, wenn nach Erreichen einer Grundleistung für eine vom Arbeitnehmer beeinflussbare Mehrleistung ein verschieden hohes Entgelt zusätzlich zu einem Grundstundenlohn (Richtsatz = mindestens der jeweilige Kollektivvertragslohn) verdient werden kann. Der jeweils der Arbeit zugeordnete Kollektivvertragslohn ist auch den in Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung beschäftigten Arbeitnehmern garantiert.

(3)

Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, sind unter eventueller Beiziehung der Kollektivvertragspartner die Grundlagen zu vereinbaren, welche für die Berechnung der Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung zu gelten haben.

(4)

Die Grundlagen für Stück-, Akkord- oder Prämienarbeit sind ohne Unterschied des Alters oder Geschlechts der Arbeitnehmer festzulegen und den Arbeitnehmern schriftlich bekannt zu geben.

(5)

Bei der Erstellung der Stück-, Akkord- bzw. Prämienvorgaben ist von der Normalleistung auszugehen, für deren Festlegung arbeitstechnische Grundsätze heranzuziehen sind. Unter Normalleistung ist jene Leistung zu verstehen, die von jedem für die betreffende Arbeit geeigneten Arbeitnehmer nach genügender Übung und Einarbeitung unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Verteilzeiten verlangt werden kann.

(6)

Die Stück-, Akkord- oder Prämienrichtsätze sind so festzusetzen, dass sie keinesfalls unter dem Kollektivvertragslohn der entsprechenden Lohngruppe liegen und einen Verdienst der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe ermöglichen, der im Gruppendurchschnitt mindestens 25% über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn liegt.

Zur Überprüfung des Gruppendurchschnittsverdienstes einer Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe, sind alle Arbeitnehmer zusammenzufassen, die Arbeiten innerhalb einer kollektivvertraglich festgelegten Lohngruppe verrichten.

(7)

Arbeitnehmer, die mit Tätigkeiten betraut sind, die mehreren kollektivvertraglichen Lohngruppen zugeordnet sind, sind bei der Überprüfung des Stück-, Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienstes jener Lohngruppe zuzuordnen, in der sie überwiegend tätig sind.

(8)

Am Ende des betrieblichen Lohnabrechnungszeitraumes, spätestens jedoch jedes Kalendermonat ist zu überprüfen, ob die Bedingung des Abs. 6 erfüllt wird. Für diese Überprüfung ist bei unverändert gebliebenen Stück-, Akkord- bzw. Prämienvorgaben der Stück-, Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der letzten voll bezahlten 13 Wochen bzw. bei monatlicher Abrechnung der letzten 3 Kalendermonate heranzuziehen.

(9)

Bei Stück-, Akkord- oder Prämienvorgaben, die während der letzten 13 Wochen (3 Monate) neu erstellt wurden oder bei denen eine Änderung vorgenommen wurde, die den Verdienst beeinflusst, ist nur der Zeitraum ab der endgültigen Erstellung bzw. Abänderung zu berücksichtigen, sofern dieser Zeitraum 4 Wochen übersteigt. Werden die Geld- oder Zeitsätze abgeändert, sind die vor der Abänderung liegenden Vergleichszeiträume für den Vergleich entsprechend aufzuwerten.

Nicht heranzuziehen ist bei der Überprüfung der Stück-, Akkord- oder Prämiendurchschnittsverdienste jene Akkorde oder Prämien, die nicht endgültig, sondern zur Probe oder Einarbeitung festgelegt wurden. Weiters ist der Stück-, Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst jener Arbeitnehmer nicht zur Überprüfung heranzuziehen, die erst angelernt werden, nicht voll eingearbeitet sind bzw. für Stück-, Akkord- oder Prämienarbeit nicht hinreichend geeignet sind.

Bezüglich der Eignung zu Stück-, Akkord- oder Prämienarbeit ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat mit den betroffenen Arbeitnehmern, herzustellen.

(10)

Entspricht der ermittelte Stück-, Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst nicht der in Abs. 6 festgelegten Bedingung, ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, festzulegen, welche Stück-, Akkord- bzw. Prämienvorgaben so zu verändern sind, damit im nächsten Vergleichszeitraum der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst 25% über dem kollektivvertraglichen Lohn der entsprechenden Lohngruppe zu liegen kommt.

(11)

Wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Vereinbarung bzw. Festlegung von weder irrtümlich noch falsch errechneten Stück-, Akkord- oder Prämiengrundlagen durch seinen persönlichen Fleiß seine Arbeitsleistung steigert und dadurch einen höheren Verdienst erreicht, darf dieser Umstand nicht zu einer Herabsetzung der festgelegten Stück-, Akkord- oder Prämiengrundlagen zum Anlass genommen werden.

Eine Änderung von festgelegten Stück-, Akkord- oder Prämiengrundlagen kann erfolgen wenn diese nachweislich irrtümlich oder falsch errechnet wurden, oder wenn sich diese in einer Änderung der Arbeitsmethode oder der eingesetzten Maschinen begründet.

(12)

Für Arbeiten, die aus betrieblichen Gründen kurzfristig oder in unregelmäßigen Abständen ohne Vorgaben nach arbeitstechnischen Grundsätzen in Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung vergeben werden, gelten ebenfalls die normierten Entlohnungsgrundsätze.

(13)

Tritt infolge von Umständen, die nicht auf Seite des Arbeitnehmers (ausgenommen Fälle höherer Gewalt) liegen, eine Verminderung des bisherigen Durchschnittsverdienstes ein, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung seines Durchschnittsverdienstes. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer die Ausfallszeit dem dafür zuständigen Vorgesetzen unverzüglich zur Kenntnis bringt.

(14)

Bei Fließbandarbeiten, die takt- und leistungsgebunden sind, gelten die voranstehenden Bestimmungn sinngemäß.

Erfolgt die Entlohnung im Stundenlohn, so muss dieser zumindest 20% über dem der Arbeit zugeordneten Kollektivvertragslohn betragen.

(15)

Wird ein in Stück, Akkord oder Prämie entlohnter Arbeitnehmer vorübergehend im Stundenlohn beschäftigt, so hat er Anspruch, ausgenommen im Fall einer dauernden Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, für die Dauer von 4 Wochen auf seinen Durchschnittsverdienst.

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§ 8

Sonstige Prämien

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Sonstige Prämien (Materialersparnis-, Zuschnittsprämien u.ä.), die nicht nach arbeitstechnischen Grundsätzen erstellt werden können und daher nicht unter § 7 fallen, bei denen jedoch je nach erbrachter Leistung zuzüglich zum festgelegten Stundenlohn ein verschieden hohes Entgelt erreicht werden kann, sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, festzulegen.

(2)

Voraussetzung für derartige Prämienvereinbarungen ist, dass die Prämienbedingungen auf für den Arbeitnehmer objektiv und materiell feststellbaren Bedingungen beruhen.

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Lohntabelle

(Lohntarif) für die Fachvertretung TBSL, Berufszweig Stickereiwirtschaft Vorarlberg, gemäß § 10, Abs. 1 und 2 des Rahmenkollektivvertrages.

Zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bzw. dessen Geltungsbeginn bestehende günstigere betriebliche Vereinbarungen bleiben von diesem Kollektivvertrag unberührt.

Gültig ab 1. Juni 2026 bis 31. Mai 2027

Lohn-Gruppe Kollektivvertrags-Löhne Gruppendurchschnittsverdienste bei Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung gemäß § 7 (6) RKV
1 11,92 14,90
2 11,92 14,90
3 11,92 14,90
4 12,25 15,31
5 12,56 15,70
6 12,72 15,90
7 13,43 16,79
8 13,95 17,44
9 14,18 17,73
10 15,14 18,93
11 15,78 19,73
12 16,58 20,73
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Lehrlingseinkommen

gültig ab 1. Juni 2026

a) bei drei- bzw. vierjähriger Lehrzeit monatlich:

monatlich in €
1. Lehrjahr 917,00
2. Lehrjahr 1.064,00
3. Lehrjahr 1.290,00
4. Lehrjahr 1.478,00

b) bei zweijähriger Lehrzeit monatlich:

monatlich in €
1. Lehrjahr 917,00
2. Lehrjahr 1.206,00
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Abschluss Textilgewerbe / Stickereiwirtschaft VLB

Gewerkschaft PRO-GE

Geltungsbeginn: 1.6.2026 (Laufzeit: 12 Monate)

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VIII.

Lohngruppeneinteilung

Die Lohngruppeneinteilung für die Berufsgruppe Textilindustrie, Vorarlberger Stickereiwirtschaft, lautet wie folgt:

Lohngruppe 1
einfache Hilfsarbeiten
Lohngruppe 2
Hilfsarbeiten, Hefteln, Handajournähen, Nachsehen II, Schifflifüllen (Fädeln), Handscherlen, Nachsticken II, Annähen, Hilfsaufspannen
Lohngruppe 3
---
Lohngruppe 4
Handsticken (Konfektion- und Weißsticken), Maschinnähen
Lohngruppe 5
Plissieren, Maschinajournähen, Aufspannen, Nachsehen I, Nachsticken I, Maschinsticken (Singer, Kurbel, Adler)
Lohngruppe 6
Maschinscherlen
Lohngruppe 7
---
Lohngruppe 8
---
Lohngruppe 9
Zeichnen nach der Auslehre
Lohngruppe 10
Zeichnen im 2. Jahr nach der Auslehre
Lohngruppe 11
Zeichnen nach dem 2. Jahr nach der Auslehre
Lohngruppe 12
---
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III.

Kollektivvertragslöhne und Lehrlingseinkommen

Die ab 1. Juni 2025 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, sowie die Lehrlingseinkommen sind in der beigeschlossenen Lohntabelle festgelegt.

Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, das volle Lehrlingseinkommen verbleibt.

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr das Lehrlingseinkommen in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.

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Abschluss Bekleidungs-, Textil-, Schuh-, Sattler- und Kürschnergewerbe

Gewerkschaft PRO-GE

Geltungsbeginn: 1.1.2026 (Laufzeit: 12 Monate)

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§ 10

Entlohnung

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Alle in den Lohnverträgen angeführten Lohnsätze sind Grundstundenlöhne (kollektivvertragliche Mindestlöhne).

(2)

Lehrlinge erhalten die in den Lohnverträgen festgelegte Lehrlingsentschädigung.

(3)

Die Dauer von Anlernzeiten sowie die Entlohnung während der Anlernzeit ist in den Lohnverträgen festgelegt.

Erreichen anzulernende Arbeitnehmer schon vor der in den Lohnverträgen festgelegten Anlernzeit das Anlernziel, so ist ihnen zumindest der für ihre Tätigkeit in den Lohnverträgen festgelegte Grundstundenlohn zu bezahlen.

(4)

Der in den Lohnverträgen enthaltene Begriff “Beschäftigung” umfasst jene Zeiten, die der Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen seiner Branche nachweisen kann.

Für das Ausmaß des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration werden Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern nicht berücksichtigt.

Als “Professionisten” gelten gelernte Mechaniker, Schlosser, Elektriker u.ä. mit erfolgreich abgeschlossener gewerblicher Lehre, die mit der Instandhaltung und Reparatur von Maschinen und Anlagen beschäftigt werden.

(5)

Soweit nicht bereits in den Lohnverträgen Erschwernis-, Staub- oder Schmutzzulagen festgelegt sind, können solche mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, vereinbart werden.

(6)

Soweit in diesem Kollektivvertrag oder in den zugehörigen Lohnverträgen auf den Stundenverdienst Bezug genommen wird, ist dies der tatsächliche Stundenlohn einschließlich allfällig geleisteter Zulagen oder Zuschläge. Überstundenentgelte bleiben dabei unberücksichtigt.

(7)

Soweit in diesem Kollektivvertrag oder in den zugehörigen Lohnverträgen auf den Durchschnittsverdienst bei Stunden-, Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung Bezug genommen wird, ist dieser aus dem persönlichen Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen, bzw. den letzten 3 Kalendermonaten einschließlich allfällig geleisteter Zulagen oder Zuschläge zu ermitteln.

(8)

Soweit in diesem Kollektivvertrag oder in den zugehörigen Lohnverträgen auf den Wochenverdienst Bezug genommen wird, ist diesem unter Beachtung der Abs. 6 und 7 die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 RKV bzw. bei Arbeitnehmern in Teilzeitbeschäftigung die vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Überstundenentgelte bleiben dabei unberücksichtigt.

(9)

Soweit in diesem Kollektivvertrag oder in den zugehörigen Lohnverträgen auf den Monatsverdienst Bezug genommen wird, ergibt sich dieser unter Beachtung der Abs. 6 und 7 entweder aus 173,2 Stundenverdiensten oder 4,33 Wochenverdiensten gemäß Abs. 8.

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