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Kollektivvertrag

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abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer für Vorarlberg, Landesinnung der Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil – Nahrung.

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XI.

Änderungen des RKV v. 01.05.2002 Änderung § 16 Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle

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§ 16 1. Absatz des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:

Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie auf Grund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf:

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Kollektivvertrag

für die Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler
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Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

Redaktionelle Anmerkungen

Ab 2019 werden die Kollektivverträge “Textilgewerbe” und “Textilgewerbe Vorarlberg” zusammen abgeschlossen

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I.

Kollektivvertragspartner

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Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik sowie der Landesinnung Mode und Bekleidungstechnik Vorarlberg einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.

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II.

Geltungsbereich

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a)
räumlich:

Für alle Bundesländer der Republik Österreichs.

b)
fachlich:

Für alle Mitgliedsbetriebe in der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweig der Sticker (ausgenommen die Mitgliedsbetriebe in Vorarlberg), Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler.

c)
persönlich:

Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge.

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III.

Geltungsbeginn

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Dieser Kollektivvertrag gilt vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2026.

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IV.

Lohnordnung

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A1)

Kollektivvertragslöhne für alle Bundesländer – ausgenommen Vorarlberg

", "contentHtml": "
Regionale Zuordnung: Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol
Kollektivvertragslohn /
Stundenlöhne in Euro für 2026
Lohngruppe 1
Hilfsarbeiten
Arbeiter/innen ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten sowie Portiere und Nachtwächter
11,24
Lohngruppe 2
Angelernte Arbeiten
Arbeiter/innen, die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten verrichten in den ersten 3 Jahren der Betriebszugehörigkeit
11,50
Lohngruppe 3
Qualifizierte Arbeiten
Angelernte Arbeiter/innen ab dem 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit sowie Personen mit branchenspezifischer Lehre ohne Lehrabschlussprüfung
11,65
Lohngruppe 4
Facharbeiten
Facharbeiter/innen mit branchenspezifischer Lehrabschlussprüfung und Professionisten/innen mit überwiegender Verwendung in ihrem erlernten Beruf in den ersten 3 Jahren der Betriebszugehörigkeit sowie PKW- und LKW-Fahrer, soweit sie überwiegend als solche verwendet werden.
11,96
Lohngruppe 5
Qualifizierte Facharbeiten
Facharbeiter/innen mit branchenspezifischer Lehrabschlussprüfung sowie Professionisten/innen mit überwiegender Verwendung in ihrem erlernten Beruf ab dem 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit.
12,56
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A2)

Kollektivvertragslöhne – Vorarlberg

", "contentHtml": "
Lohngruppen Kollektivvertragslohn /
Stundenlöhne in Euro für 2026
Gruppendurchschnittsverdienste bei Stück-, Akkord- oder Prämiementlohnung gemäß § 7 (6) RKV
Lohngruppe 1 – Hilfsarbeiten 12,35 15,44
Arbeiter/innen ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten sowie
Portiere und Nachtwächter
Lohngruppe 2 – Angelernte Arbeiten 12,83 16,03
Arbeiter/innen, die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten verrichten in den ersten 3 Jahren der Betriebszugehörigkeit
Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiten 13,32 16,69
Angelernte Arbeiter/innen ab dem 4.Jahr der Betriebszugehörigkeit sowie
Personen mit branchenspezifischer Lehre ohne Lehrabschlussprüfung.
Lohngruppe 4 – Facharbeiten 14,16 17,70
Facharbeiter/innen mit branchenspezifischer Lehrabschlussprüfung und Professionisten/innen mit überwiegender Verwendung in ihrem erlernten Beruf in den ersten 3 Jahren der Betriebszugehörigkeit sowie
PKW- und LKW-Fahrer, soweit sie überwiegend als solche verwendet werden.
Lohngruppe 5 – Qualifizierte Facharbeiten 15,19 18,97
Facharbeiter/innen mit branchenspezifischer Lehrabschlussprüfung sowie
Professionisten/innen mit überwiegender Verwendung in ihrem erlernten Beruf ab dem 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit.
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B1)

Lehrlingseinkommen für alle Bundesländer – ausgenommen Vorarlberg

", "contentHtml": "
Regionale Zuordnung: Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol
Lehrlingseinkommen (bei 2-jähriger Lehrzeit): monatlich in Euro
im 1. Lehrjahr 812,00
im 2. Lehrjahr 1.175,00
Lehrlingseinkommen (bei 3-jähriger Lehrzeit): monatlich in Euro
im 1. Lehrjahr 812,00
im 2. Lehrjahr 1.004,00
im 3. Lehrjahr 1.175,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr das Lehrlingseinkommen in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.

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B2)

Lehrlingseinkommen – Vorarlberg

", "contentHtml": "
Lehrlingseinkommen (bei 2-jähriger Lehrzeit): monatlich in Euro
im 1. Lehrjahr 922,00
im 2. Lehrjahr 1.232,00
Lehrlingseinkommen (bei 3 bzw. 4-jähriger Lehrzeit): monatlich in Euro
im 1. Lehrjahr 922,00
im 2. Lehrjahr 1.085,00
im 3. Lehrjahr 1.309,00
im 4. Lehrjahr 1.455,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr das Lehrlingseinkommen in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.

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C)

Tatsächliche Stundenverdienste

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1)

Die bisher tatsächlich bezahlten Stundenverdienste sind darauf zu überprüfen, ob sie zumindest dem ab 1. Jänner 2024 neu festgesetzten jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so sind die bisherigen Stundenverdienste auf den ab 1. Jänner 2024 geltenden Kollektivvertragslohn anzuheben.

Bei der Prüfung, ob der neue kollektivvertragliche Stundenlohn erreicht wird, ist der tatsächliche bisherige Gesamtstundenverdienst des Arbeitnehmers, einschließlich aller wie immer gearteter Zulagen und Prämien, ausgenommen jener, die in den folgenden Absätzen 4) und 5) genannt werden, heranzuziehen.

2)

Den Betrieben wird empfohlen, die am 31.12.2025 bestehenden IST-Stundenlöhne der am 1.1.2026 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) um 3,2 % zu erhöhen.

3)

Auf die gemäß Ziffer 2 eintretende Erhöhung des Ist-Lohnes kann eine zwischen dem 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2025 erfolgte freiwillige Erhöhung des Ist-Lohnes angerechnet werden.

4)

Neben dem Stundenlohn gewährte variable Leistungsprämien, deren Ausmaß und Anspruch von der Erbringung bestimmter Leistungen abhängt, können auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn nicht angerechnet werden.

5)

Neben dem Stundenlohn gesondert verrechnete Schmutz-, Staub- oder Gefahrenzulagen können auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn gleichfalls nicht angerechnet werden.

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D)

Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne

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1)

Die bisher geltenden Stück-, Akkord- oder Prämiensätze, bleiben mit ihren zeit- und geldmäßigen Ansätzen unverändert, wenn der Durchschnittsverdienst der Stück- Akkord- oder Prämiengruppe den Bestimmungen des § 7 (6) Rahmenkollektivvertrag vom 1. Mai 2002 entspricht.

2)

Ist dies nicht der Fall, so sind die Stück-, Akkord- oder Prämiensätze so aufzustocken, dass sie der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe einen Gruppendurchschnittsverdienst von mindestens 25 % über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn ermöglichen.

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V.

Integrative Berufsausbildung

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Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommens die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat das höhere Lehrlingseinkommen.

Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt.

Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen dem Lehrlingseinkommen für das erste Lehrjahr und jenem für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein Drittel dieser Differenz.

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VI.

Anrechnung von integrativer Berufsausbildung

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Wird die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als das während der Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte.

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VII.

Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung

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Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade der Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.

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VIII.

Abfertigung NEU

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§ 21 Abfertigung erhält folgende neue Fassung:
(1)

Bezüglich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107/79) bzw. des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Vereinbaren Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz), ist der/die Arbeitnehmer/in bzw. der/die Arbeitgeber/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist. Dies gilt für Arbeiter/innen, die ab 1. April 2003 vom alten Abfertigungsrecht in die Abfertigungsbestimmungen des BMSVG übertreten.

§ 21a (Wechsel in das System der „Abfertigung neu“) entfällt.

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IX.

Regelungen für Teilzeitbeschäftigte

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Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigte oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechen-den Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.

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X.

Entschädigung bei Pflichtpraktika

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Für Schüler von lehrzeitersetzenden Fach- oder Höheren Schulen und Kollegs beträgt während der Absolvierung ihres Pflichtpraktikums mit Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber die Entlohnung –

zwischen dem 1. und 2., sowie zwischen dem 2. und 3. Schuljahr (Fach- und Höhere Schulen) das Lehrlingseinkommen für das 1. Lehrjahr;

zwischen dem 3. und 4. Schuljahr (Fach- und Höhere Schule) und zwischen dem 1. und 2. Schuljahr Kolleg das Lehrlingseinkommen für das 2. Lehrjahr;

zwischen dem 4. und 5. Schuljahr (Fach- und Höhere Schule) das Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr.

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XI.

Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle

", "contentHtml": "
§ 16
1. Absatz des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:

Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie auf Grund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf:

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XII.
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Im § 2 wird die Fußnote zu Abs. 4, c des Rahmenkollektivvertrages – ab 1.6.2018 mit folgendem Text ergänzt:

Für die Berufszweige der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler gilt die Zustimmung der Kollektivvertragspartner als erteilt.

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XIII.

Aufnahme des Arbeitsverhältnisses

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§ 18 Abs. 1 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1)

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Innerhalb der Probezeit von einem Monat kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

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XIV.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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§ 20 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1)

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen beendet werden.

(2)

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.

Die Ansprüche bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

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XV.

Sonn- und Feiertagsarbeit

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§ 5 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1)

Bei gesetzlich möglicher Sonn- oder Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes zu beachten.

(2)

Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetz sind:

1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanitag).

(3)

Für Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer zu seinem Stundenlohn bzw. zu seinem Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst einen Zuschlag von 100 %.

(4)

Die Vergütung von Feiertagsarbeit erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz in der jeweils geltenden Fassung.

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XVI.

Redaktionelle Änderungen im Rahmenkollektivvertrag

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Im Rahmenkollektivvertrag wird jeweils die Bezeichnung „Lehrlingsentschädigung“ durch die Bezeichnung „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

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XVII.

Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner:

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Die Abschnitte V bis IX. sowie XI bis XVI dieses Kollektivvertrages werden in einen neu zu überarbeitenden Rahmenkollektivvertrag integriert und verlieren ab dessen Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.

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XVIII.

Änderung der Lohngruppen für die Berufszweige der Sticker (ausgenommen Vorarlberg), Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler

Der Anhang 2 des Rahmenkollektivvertrages lautet ab 1.1.2021:
Anhang 2
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Lohngruppeneinteilung

für den Bereich der Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik in den Berufszweigen der Sticker (ausgenommen Vorarlberg), Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler ab 1.1.2021
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Lohngruppe 1 – Hilfsarbeiten

Arbeiter/innen ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten

sowie Portiere und Nachtwächter

Lohngruppe 2 – Angelernte Arbeiten

Arbeiter/innen, die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten verrichten in den ersten 3 Jahren der Betriebszugehörigkeit

Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiten

Angelernte Arbeiter/innen ab dem 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit

sowie Personen mit branchenspezifischer Lehre ohne Lehrabschlussprüfung

Lohngruppe 4 – Facharbeiten

Facharbeiter/innen mit branchenspezifischer Lehrabschlussprüfung und Professionisten/innen mit überwiegender Verwendung in ihrem erlernten Beruf in den ersten 3 Jahren der Betriebszugehörigkeit

sowie PKW- und LKW-Fahrer, soweit sie überwiegend als solche verwendet werden.

Lohngruppe 5 – Qualifizierte Facharbeiten

Facharbeiter/innen mit branchenspezifischer Lehrabschlussprüfung sowie Professionisten/innen mit überwiegender Verwendung in ihrem erlernten Beruf ab dem 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit.

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Umstufungsbestimmungen

in die neuen Lohngruppen der Lohnordnung für die Berufszweige der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler mit 1.1.2021
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Die bis zum 31.12.2020 gültige Lohnordnung für die Berufszweige der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler tritt mit 31.12.2020 außer Kraft.

Auf Grund der mit 1.1.2021 in Kraft tretenden neuen Lohnordnung sind Umstufungen von der alten Lohnordnung in die neue Lohnordnung vorzunehmen.

Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.1.2021 begründet wurde und ab 1.1.2021 weiterhin aufrecht ist, sind zwingend in die neue Lohnordnung ab 1.1.2021 umzustufen.

Dabei wird von der bestehenden Einstufung der Arbeitnehmer/innen in der \"alten\" Lohnordnung am 31.12.2020 ausgegangen und eine Zuordnung in die \"neue\" Lohnordnung mit 1.1.2021 vorgenommen.

Die Arbeitnehmer/innen sind, sofern vorhanden, unter Mitwirkung des Betriebsrates umzustufen.

Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis am 1.1.2021 oder später begründet wird, sind in die Lohngruppen 1 bis 5 der neuen Lohnordnung einzustufen.

Die Einstufung hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der verrichteten Tätigkeiten und darüber hinaus in den Lohngruppen 4 und 5 einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu erfolgen.

Die Einstufung darf nicht dazu führen, dass gleiche oder im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes gleichwertige Tätigkeiten, die vorwiegend Männer bzw. Frauen verrichten, unterschiedlich eingestuft oder bezahlt werden.

Folgende Grundsätze und Parameter sind jedenfalls zu beachten:

Durch die Umstufung (neue Zuordnung bzw. Einstufung) in eine neue Lohngruppe darf es zu keiner Reduktion des bisherigen tatsächlichen Ist-Lohnes kommen.

Dies gilt insbesondere für den Fall, wo der bisher gebührende und tatsächlich bezahlte Kollektivvertragslohn bis 31.12.2020 höher war als der neu mit 1.1.2021 festgelegte Kollektivvertragslohn der neuen Lohngruppe.

Dieser bis zum 31.12.2020 gebührende und tatsächlich bezahlte höhere Kollektivvertragslohn wird durch eine Umstufung in eine Lohngruppe mit einem niedrigeren Kollektivvertragslohn ab 1.1.2021 automatisch zum Ist-Lohn.

Nach erfolgter Umstufung und Durchführung der Lohnerhöhung mit 1.1.2021 muss jeder Arbeitnehmer ab 1.1.2021 zumindest den Kollektivvertragslohn seiner neuen Lohngruppe erhalten.

Die Arbeitnehmer werden von den Lohngruppen ALT in die Lohngruppen NEU wie folgt umgestuft:

Von der LG 1, 2, 3, 4 ALT in die Lohngruppe 1 NEU
Von der LG 5, 6 ALT in die Lohngruppe 2 NEU
Von der LG 7, 8 ALT in die Lohngruppe 3 NEU
Von der LG 9, 10 ALT in die Lohngruppe 4 NEU
Von der LG 11, 12, 13, 14 ALT in die Lohngruppe 5 NEU
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Wien, am 17. November 2025

Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik
KommR Mst. Christine Schnöll Mag. Iris Dittenbach
Bundesinnungsmeisterin Bundesinnungsgeschäftsführerin
Landesinnung Mode und Bekleidungstechnik
Berufszweig der Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler
Martin ÜBELHÖR Jennifer Graber, MSc
Innungsmeister Geschäftsführerin LI Vlbg
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft PRO-GE
Reinhold Binder Peter Schleinbach
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Gerald Cuny-Kreuzer
Sekretär
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XIV.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 20 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1)

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen beendet werden.

(2)

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.

Die Ansprüche bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

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§ 22

Präklusionsfristen

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(2)

Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(3)

Diese Fristen verlängern sich um jenen Zeitraum, um den die anspruchsbegründende Lohnabrechnung aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wird.

(4)

Bei Anwendung einer Arbeitszeitvereinbarung im Sinne § 2 Abs. 4 RKV beginnt der Fristablauf gemäß der Abs. 1 und 2 mit Ende des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes bzw. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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A2)

Kollektivvertragslöhne – Vorarlberg

Lohngruppen Kollektivvertragslohn /
Stundenlöhne in Euro für 2026
Gruppendurchschnittsverdienste bei Stück-, Akkord- oder Prämiementlohnung gemäß § 7 (6) RKV
Lohngruppe 1 – Hilfsarbeiten 12,35 15,44
Arbeiter/innen ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten sowie
Portiere und Nachtwächter
Lohngruppe 2 – Angelernte Arbeiten 12,83 16,03
Arbeiter/innen, die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten verrichten in den ersten 3 Jahren der Betriebszugehörigkeit
Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiten 13,32 16,69
Angelernte Arbeiter/innen ab dem 4.Jahr der Betriebszugehörigkeit sowie
Personen mit branchenspezifischer Lehre ohne Lehrabschlussprüfung.
Lohngruppe 4 – Facharbeiten 14,16 17,70
Facharbeiter/innen mit branchenspezifischer Lehrabschlussprüfung und Professionisten/innen mit überwiegender Verwendung in ihrem erlernten Beruf in den ersten 3 Jahren der Betriebszugehörigkeit sowie
PKW- und LKW-Fahrer, soweit sie überwiegend als solche verwendet werden.
Lohngruppe 5 – Qualifizierte Facharbeiten 15,19 18,97
Facharbeiter/innen mit branchenspezifischer Lehrabschlussprüfung sowie
Professionisten/innen mit überwiegender Verwendung in ihrem erlernten Beruf ab dem 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit.
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A1)

Kollektivvertragslöhne für alle Bundesländer – ausgenommen Vorarlberg

Regionale Zuordnung: Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol
Kollektivvertragslohn /
Stundenlöhne in Euro für 2026
Lohngruppe 1
Hilfsarbeiten
Arbeiter/innen ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten sowie Portiere und Nachtwächter
11,24
Lohngruppe 2
Angelernte Arbeiten
Arbeiter/innen, die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten verrichten in den ersten 3 Jahren der Betriebszugehörigkeit
11,50
Lohngruppe 3
Qualifizierte Arbeiten
Angelernte Arbeiter/innen ab dem 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit sowie Personen mit branchenspezifischer Lehre ohne Lehrabschlussprüfung
11,65
Lohngruppe 4
Facharbeiten
Facharbeiter/innen mit branchenspezifischer Lehrabschlussprüfung und Professionisten/innen mit überwiegender Verwendung in ihrem erlernten Beruf in den ersten 3 Jahren der Betriebszugehörigkeit sowie PKW- und LKW-Fahrer, soweit sie überwiegend als solche verwendet werden.
11,96
Lohngruppe 5
Qualifizierte Facharbeiten
Facharbeiter/innen mit branchenspezifischer Lehrabschlussprüfung sowie Professionisten/innen mit überwiegender Verwendung in ihrem erlernten Beruf ab dem 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit.
12,56
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Lohngruppeneinteilung

für den Bereich der Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik in den Berufszweigen der Sticker (ausgenommen Vorarlberg), Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler ab 1.1.2021
Lohngruppe 1 – Hilfsarbeiten

Arbeiter/innen ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten

sowie Portiere und Nachtwächter

Lohngruppe 2 – Angelernte Arbeiten

Arbeiter/innen, die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten verrichten in den ersten 3 Jahren der Betriebszugehörigkeit

Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiten

Angelernte Arbeiter/innen ab dem 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit

sowie Personen mit branchenspezifischer Lehre ohne Lehrabschlussprüfung

Lohngruppe 4 – Facharbeiten

Facharbeiter/innen mit branchenspezifischer Lehrabschlussprüfung und Professionisten/innen mit überwiegender Verwendung in ihrem erlernten Beruf in den ersten 3 Jahren der Betriebszugehörigkeit

sowie PKW- und LKW-Fahrer, soweit sie überwiegend als solche verwendet werden.

Lohngruppe 5 – Qualifizierte Facharbeiten

Facharbeiter/innen mit branchenspezifischer Lehrabschlussprüfung sowie Professionisten/innen mit überwiegender Verwendung in ihrem erlernten Beruf ab dem 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit.

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§ 10

Entlohnung

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Alle in den Lohnverträgen angeführten Lohnsätze sind Grundstundenlöhne (kollektivvertragliche Mindestlöhne).

(2)

Lehrlinge erhalten die in den Lohnverträgen festgelegte Lehrlingsentschädigung.

(3)

Die Dauer von Anlernzeiten sowie die Entlohnung während der Anlernzeit ist in den Lohnverträgen festgelegt.

Erreichen anzulernende Arbeitnehmer schon vor der in den Lohnverträgen festgelegten Anlernzeit das Anlernziel, so ist ihnen zumindest der für ihre Tätigkeit in den Lohnverträgen festgelegte Grundstundenlohn zu bezahlen.

(4)

Der in den Lohnverträgen enthaltene Begriff “Beschäftigung” umfasst jene Zeiten, die der Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen seiner Branche nachweisen kann.

Für das Ausmaß des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration werden Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern nicht berücksichtigt.

Als “Professionisten” gelten gelernte Mechaniker, Schlosser, Elektriker u.ä. mit erfolgreich abgeschlossener gewerblicher Lehre, die mit der Instandhaltung und Reparatur von Maschinen und Anlagen beschäftigt werden.

(5)

Soweit nicht bereits in den Lohnverträgen Erschwernis-, Staub- oder Schmutzzulagen festgelegt sind, können solche mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, vereinbart werden.

(6)

Soweit in diesem Kollektivvertrag oder in den zugehörigen Lohnverträgen auf den Stundenverdienst Bezug genommen wird, ist dies der tatsächliche Stundenlohn einschließlich allfällig geleisteter Zulagen oder Zuschläge. Überstundenentgelte bleiben dabei unberücksichtigt.

(7)

Soweit in diesem Kollektivvertrag oder in den zugehörigen Lohnverträgen auf den Durchschnittsverdienst bei Stunden-, Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung Bezug genommen wird, ist dieser aus dem persönlichen Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen, bzw. den letzten 3 Kalendermonaten einschließlich allfällig geleisteter Zulagen oder Zuschläge zu ermitteln.

(8)

Soweit in diesem Kollektivvertrag oder in den zugehörigen Lohnverträgen auf den Wochenverdienst Bezug genommen wird, ist diesem unter Beachtung der Abs. 6 und 7 die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 RKV bzw. bei Arbeitnehmern in Teilzeitbeschäftigung die vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Überstundenentgelte bleiben dabei unberücksichtigt.

(9)

Soweit in diesem Kollektivvertrag oder in den zugehörigen Lohnverträgen auf den Monatsverdienst Bezug genommen wird, ergibt sich dieser unter Beachtung der Abs. 6 und 7 entweder aus 173,2 Stundenverdiensten oder 4,33 Wochenverdiensten gemäß Abs. 8.

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V.

Integrative Berufsausbildung

Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommens die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat das höhere Lehrlingseinkommen.

Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt.

Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen dem Lehrlingseinkommen für das erste Lehrjahr und jenem für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein Drittel dieser Differenz.

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VI.

Anrechnung von integrativer Berufsausbildung

Wird die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als das während der Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte.

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B1)

Lehrlingseinkommen für alle Bundesländer – ausgenommen Vorarlberg

Regionale Zuordnung: Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol
Lehrlingseinkommen (bei 2-jähriger Lehrzeit): monatlich in Euro
im 1. Lehrjahr 812,00
im 2. Lehrjahr 1.175,00
Lehrlingseinkommen (bei 3-jähriger Lehrzeit): monatlich in Euro
im 1. Lehrjahr 812,00
im 2. Lehrjahr 1.004,00
im 3. Lehrjahr 1.175,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr das Lehrlingseinkommen in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.

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B2)

Lehrlingseinkommen – Vorarlberg

Lehrlingseinkommen (bei 2-jähriger Lehrzeit): monatlich in Euro
im 1. Lehrjahr 922,00
im 2. Lehrjahr 1.232,00
Lehrlingseinkommen (bei 3 bzw. 4-jähriger Lehrzeit): monatlich in Euro
im 1. Lehrjahr 922,00
im 2. Lehrjahr 1.085,00
im 3. Lehrjahr 1.309,00
im 4. Lehrjahr 1.455,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr das Lehrlingseinkommen in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.

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D)

Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne

1)

Die bisher geltenden Stück-, Akkord- oder Prämiensätze, bleiben mit ihren zeit- und geldmäßigen Ansätzen unverändert, wenn der Durchschnittsverdienst der Stück- Akkord- oder Prämiengruppe den Bestimmungen des § 7 (6) Rahmenkollektivvertrag vom 1. Mai 2002 entspricht.

2)

Ist dies nicht der Fall, so sind die Stück-, Akkord- oder Prämiensätze so aufzustocken, dass sie der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe einen Gruppendurchschnittsverdienst von mindestens 25 % über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn ermöglichen.

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I.

GELTUNGSBEREICH

Gilt ab: 01.03.1996
a)
fachlich:
1)

für alle Betriebe, die der Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler angehören,

2)

für alle Mitgliedsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich, die nicht der Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler bzw. bzw.dem Fachverband der Textilindustrie angehören, soferne sie als Auftraggeber in Heimarbeit jene Arbeiten vergeben, die üblicherweise von den in Punkt 1) genannten Betrieben verrichtet werden und für die betreffende Heimarbeit kein Heimarbeitsgesamtvertrag besteht.

b)
räumlich:

Zu Punkt I a) 1): für das Gebiet der Republik Österreich, mit Ausnahme des Bundeslandes Vorarlberg.

Zu Punkt I a) 2): für das gesamte Bundesgebiet.

c)
persönlich:

für alle von diesen Betrieben beschäftigten Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen.

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II.

FESTSETZUNG DER STÜCKENTGELTE UND STÜCKZEITEN

Gilt ab: 01.03.1996

Die nachstehend angeführten Lohngruppen beziehen sich auf den jeweils gültigen Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder.

A) GENERALKLAUSEL

Sofern nicht Ausnahmen gemäß Punkte B) bis F) bestehen, gilt folgendes:

a)

für Arbeiten, die sowohl im Betrieb als auch in Heimarbeit hergestellt werden, gelten die Stückentgelte (Stückzeiten) der Betriebsarbeiter, wenn es sich um einen Betrieb gemäß Punkt I a) I. handelt.

b)

Für Betriebe gemäß Punkt I a) 2. oder soferne Arbeiten nur in Heimarbeit hergestellt werden, sind die Stückentgelte der Heimarbeit aufgrund der jeweiligen Kollektivver tragslöhne des Kollektivvertrages, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder für die Normalleistung zu ermitteln.

c)

Wenn der derzeitige Verdienst bereits den oben genannten Bedingungen entspricht, ändert sich an den bisherigen Stückentgelten (Stückzeiten) nichts.

B) AUSFERTIGEN
a)

Für das AUSFERTIGEN von auf Handstrickmaschinen (Handstrickapparaten) hergestellten Produkten mit einer Maschine gebührt ein Stundenlohn von 100% der Lohngruppe 5. b) Für das AUSFERTIGEN von auf Handstrickmaschinen (Handstrickapparaten) hergestellten Produkten mit der Hand gebührt

ba)

für das Ausfertigen von Handschuhen und Socken mit der Hand ein Stundenlohn von 100% der Lohngruppe 2,

bb)

für das Ausfertigen von sonstigen Produkten mit der Hand ein Stundenlohn von 100% der Lohngruppe 4.

c)

Bestehende, für die Heimarbeiter günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

C) HERSTELLEN VON HANDHÄKEL- UND HANDSTRICKARBEITEN SOWIE DEREN AUSFERTIGUNG
a)

Für die Herstellung von Handhäkel- und Handstrickarbeiten und deren Handausfertigung gebührt ein Stundenlohn von 80% der Lohngruppe 1.

b)

Für das Ausfertigen mit Maschinen gebührt ein Stundenlohn von 100% der Lohngruppe 5.

c)

Für das Handsticken auf handgehäkelten oder handgestrickten Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 100% der Lohngruppe 3.

d)

Der Entgeltbemessung sind die im folgenden festgesetzten Zeiten zugrundezulegen; sind Arbeiten durchzuführen, für die Arbeitszeiten nicht festgesetzt sind, so sind entsprechende Arbeitszeiten zugrundezulegen.

Für das Ausarbeiten von Mustern oder Modellen erhöhen sich die Fertigungszeiten um 66 2/3%, soweit der Entwurf, d.h. die Idee der Ausführung, vom Heimarbeiter(in) stammt. Stammt die Idee der Ausführung des Musters oder Modellstückes vom Auftraggeber, so hat der damit Beschäftigte für die Erstellung des ersten Stückes einen Zuschlag von 331/3% zu erhalten.

da)

Fertigungszeiten für HANDSTRICKEN

1. Handstricken von Bekleidungsgegenständen - außer Strümpfen, Kniewärmern und Pulswärmern
lfd. Nr.BEZEICHNUNG DER ARBEITFertigungszeit in Minuten je 1000 Maschen
1Rechte Maschen hin- und hergehend rechts gestrickt oder kraus gestrickte Maschen20
2Rechte oder linke Maschen in Reihen im Wechsel (Glattgewerbe)21
3Rechte und linke Maschen im Wechsel, auch mit dazwischenliegenden einzelnen Rechts- und Linksmaschen in Reihen und versetzt gearbeitet21
4Wie unter 3), jedoch mit dazwischenliegenden Reihen nur in Rechts- oder Linksmaschen21
5Rechte und linke Maschen im Wechsel mit dazwischen liegenden Reihen mit aufgelegten (Umschlag) und zusammengestrickten Maschen22
61 rechte und 1 linke Masche im Wechsel2
71 rechte, 1 linke Masche im Wechsel, in jeder Reihe versetzt (Perlmuster)22
8Rechte und linke Masche im Wechsel mit Auflegen (Umschlag) und zusammengestrickten Maschen22
9Linke Maschen mit verdrehten Rechtsmaschen im Wechsel2
102 rechte, 2 linke Maschen, rechte Maschen links und rechts kreuzen22
11Hebemaschen22
121 Masche stricken, 1 Masche abheben, Faden vorlegen; links alles links stricken (einseitiger Webstich22
13Rechte und linke Maschen mit Auflegen (Umschlag) und Überziehen23
14Rechte oder linke Masche im Wechsel mit Auflegen (Umschlag) und Abnehmen durch Überziehen oder Zusammenstricken23
15Eine Masche stricken, eine Masche abheben, Faden vorlegen; links die abgehobene Masche stricken und die gestrickte Masche abheben, Faden vorlegen(doppelseitiger Webstich)24
161 linke Masche, 1 rechte verdrehte (verschränkte) Masche im Wechsel24
17Rechte Maschen mit Umschlag und Zusammenstricken als Einfach-Patent (2 Nadeln gelten als 1 Maschenreihe)32
181 rechte, 1 linke Masche im Wechsel mit Auflegen (Umschlag) links und rechts abstricken oder überziehen als Zick-Zack-Patent (2 Nadeln gelten als 1 Maschenreihe)32
19Kreuzpatent ab 3 Nadeln32
20Zopfmuster bis 4 Maschen22
21Zopfmuster von 6-8 Maschen23
22Zopfmuster dreifach37
Strickmaschinen nach Zählmuster, Strickschrift oder Mustersatz
23Für einfache Muster26
24Für mittelschwere Muster28
25Für schwierige Muster30
Strickmaschinen in Norwegermustereien (Jaquardstickerei)
26Einfache Ausführung in 2-3 Farben37
27Einfache Ausführung in mehr als 3 Farben41
28Schwierige Ausführung in 3-4 Farben54
29Schwierige Ausführung in mehr als 4 Farben65
Für das Stricken von Noppen, Knoten oder Dollern erhöhen sind die Arbeitszeiten für die Grundmaschen, auf denen die Noppen, Knoten oder Dollern gearbeitet werden.
In fortlaufenden Reihenin muster- oder motivmäßiger Ausführung
30Wenn bis 5 Maschen zusammengestrickt werden, um das5-fache7-fache
31Wenn 6-10 Maschen zusammengestrickt werden, um das8-fache10-fache
32Wenn über 10 Maschen zusammengestrickt werden, um das12-fache14-fache
2. Handstricken von Strümpfen, Kniewärmern und Pulswärmern in einem oder zwei Fäden
lfd. Nr.BEZEICHNUNG DER ARBEITFertigungszeit in Minuten je 1000 Maschen
332 rechte, 2 linke Maschen20
34Rechte und linke Maschen im Wechsel mit dazwischenliegenden Reihen mit aufgelegten (Umschlag) und zusammengestrickten Maschen20
35Sportmuster20
36Kreuz- und Abhebemaschen22
37Zopfmuster bis 4 Maschen22
38Zopfmuster von 6-8 Maschen23
39Zopfmuster dreifach37
40Für das Stricken der Strumpffersen und der Knieteile bei den Kniewärmern gelten die Fertigungszeiten Abs. 1
41Die Fertigungszeiten gemäß 1. und 2. erhöhen sich bei dem Stricken mit mehr als zweifach genommenem Material, einschließlich des Ablegens oder Wickelns vom Strangum 5 v.H.
3. Fertigungszeiten und Vorarbeiten

In den Fertigungszeiten gemäß 1. und 2. sind enthalten:

  • *

    Das Ablegen oder Wickeln des Materials vom Strang bei dem Stricken mit einem oder zwei Fäden,

  • *

    der Maschenanschlag und das Abketteln.

4. Ausfertigung

Die Arbeitszeit für Ausfertigungsarbeiten, wie Zusammennähen oder Zusammenhäkeln der Teile zu einem Stück, das Häkeln der Schnüre und das Einziehen derselben, das Anfertigen von Quasten oder Bällchen, Knopflöchern, Knöpfe annähen usw. muß gesondert verrechnet werden.

db) Fertigungszeiten für Handhäkeln:

1. Handhäkeln von Bekleidungsgegenständen: zum Beispiel Pullover, Jacken, Babyjäckchen, Kleidchen, Babymützen, Bettschuhe und Handschuhe - mit einem oder zwei Fäden

lfd. Nr.BEZEICHNUNG DER ARBEITFertigungszeit
in Minuten je
1.000 Maschen
42Luftmaschen11
43Halbe feste Maschen22
44Feste Maschen fortlaufend in Reihen gehäkelt,
Knoten-, Hexen- oder Zweifingerstich28
45Einfacher tunesischer Stich, halbe Stäbchen,
feste Maschen im Wechsel mit anderen
Häkelsticharten in einer Reihe33
46Rüschenstich (einschließlich Luftmaschen
gerechnet), Stäbchen, linkstunesischer Stich, rechts-/
linkstunesischer Stich, halbe Stäbchen im Wechsel
mit anderen Häkelsticharten in einer Reihe40
47Schlingenstich ohne feste Maschen, aber mit Kettelmaschen
(beim Auszählen der Maschen ist von den Kettelmaschen
auszugehen), Zackenstäbchenmuster, Stäbchen im Wechsel
mit anderen Häkelsticharten in einer Reihe42
48Tunesischer Kreuzstich49
49Doppelstäbchen, Büschelstäbchen, Relief- oder geköpfte
Stäbchen, Rippenstich aus festen Maschen, Schlingenstich
mit festen Maschen51
50Rippenstich aus Stäbchen, Kreuzstäbchen57
51Knötchen, Noppen oder Dollern42
52Katzenkralle (1/2 Stäbchen, 1/2 feste Masche,
1 Luftmasche)70
53Zick-Zack-Stäbchen (2 zusammengenommene Stäbchen
mit 1 Luftmasche)106
54Wickelstäbchen mit zweimal umschlagen
55Sternstich (5-Fingerstich) (1.000 Muster)14
56Schräge Muscheln oder Blätterstäbchen (3 Stäbchen, 3
Luftmaschen und 1 feste Masche (1.000 Muster)186
57Aufgeworfene Muscheln mit 3 Stäbchen und 1 festen Masche
(je 1.000 Muster)160
58Aufgeworfene Muscheln mit 4 Stäbchen und 1 festen Masche
(je 1.000 Muster)202
59Aufgeworfene Muscheln mit 5 Stäbchen und 1 festen Masche
(je 1.000 Muster)246
60Aufgeworfene Muscheln mit 6 Stäbchen und 1 festen Masche
(je 1.000 Muster)286
2. Materialzuschläge: die Fertigungszeiten gemäß 1. erhöhen sich bei Verwendung
61von Kunstseide oder Seideum 5 v.H.
Die Fertigungszeiten gemäß 1. erhöhen sich für das Häkeln
62Mit mehr als zweifach genommenem Material, ein-
schließlich des Ablegens oder Wickelns vom Strangum 5 v.H.
3. Fertigungszeiten und Vorarbeiten
In den vorstehenden Arbeitszeiten sind enthalten:
*das Ablegen oder Wickeln des Materials vom Strang,
*der Maschenanschlag,
*das Zusammenhäkeln oder Zusammennähen aller
Erstlingsartikel zu einem fertigen Stück.

4. Ausfertigung: Für Ausfertigungsarbeiten (wie Schnürehäkeln und einziehen, Anfertigen von Quasten und Bällchen, Knopflöchern, Knöpfe annähen usw.) muß die Arbeitszeit gesondert berechnet werden.

Werden Arbeitsstücke gehäkelt, die nicht als Erstlingsartikel bezeichnet werden können, ist auch das Zusammennähen oder Zusammenhäkeln dieser Stücke besondert zu berechnen.

D) HERSTELLUNG VON NETZWAREN

a) Mindestentgelte:

Für die Gruppeneinteilung (siehe b)) gebühren folgende Mindestentgelte:

für Gruppe 1 85% der Lohngruppe 1
für Gruppe 2 85% der Lohngruppe 1
für Gruppe 3 90% der Lohngruppe 1
für Gruppe 4 90% der Lohngruppe 1
für Gruppe 5 85% der Lohngruppe 1

b) Die Stundenleistungen betragen:

Bei Maschenweiten bis 40 mm:Stundenleistung,
Knoten bzw.
Maschen:
Gruppe 1:
Netze aus Kunstseide1.200
Perlondraht bis 0,35 mm Durchmesser1.200
Häkelgarn und Leinenzwirn1.300
Spagate bis 0,9 mm Durchmesser1.200
div. Garne und Zwirne bis 1 mm1.300
Netze gehäkelt aus Baumwolle per Loch 8 Luftmaschen900
Netze gehäkelt aus Kunstseide800
Kopfnetze Seide einfach1.300
Perlon1.250
Gruppe 2:
Netze aus Spagaten bis 1,2 mm Durchmesser1.000
Perlondraht bis 0,5 mm900
Plastik bis 1 mm1.000
Reepschnur bis 1 mm1.000
Garne bis 1,2 mm1.100
Gruppe 3:
Netze aus Spagaten bis 1,8 mm Durchmesser1.000
Perlondraht bis 0,7 mm800
Plastik bis 1,3 mm1.000
Reepschnur bis 1,35 mm900
weiche Schnüre 2 mm1.000
Schulternetze geknotet400
Gruppe 4:
Netze aus Spagaten bis 2,2 mm Durchmesser800
Perlondraht bis 0,9 mm600
Plastik bis 1,6 mm900
Reepschnur bis 1,75 mm800
weiche Schnur bis 2,5 mm800.

Bei Maschenweiten über 40 mm gelten folgende Zuschläge auf die Stundenentgelte:

Bei Gruppe 1 bis 4 ...................... 5%.
Gruppe 5:Stundenleistung:
Netzen von Handschuhen aus Garn1.200 (Knoten bzw. Maschen).

Zuschlag für das Netzen mit zweifachem Material 5% des Stundenlohnes.

c) Nebenarbeiten:

Alle Nebenarbeiten müssen nach dem Stundenlohn der Materialgruppe, in welche sie fallen, entlohnt werden.

Alle hier nicht speziell angeführten Nebenarbeiten sind vor Ausgabe an die Heimarbeiter von einer geübten Kraft durchschnittlicher Leistungsfähigkeit auszuprobieren und dementsprechend zu bezahlen.

Umhäkeln mit Henkeln beiStundenleistung, Stück:
handgearbeiteten Einkaufsnetzen
Gruppe 19
Gruppe 28
Umhäkeln mit Henkeln bei maschingearbeiteten Netzen6
Geknüpfte Henkel incl. Montage5
Zweifach gedrehte Schnur mit Einarbeiten in Schulternetz5
Dreifach gedrehte Schnur mit Einarbeiten in Schulternetz5
Ausfertigen geknoteter Schulternetze samt Abschluß und
Schnur flechten3
Schnüre in Ballnetz einziehen80
Gummi einziehen in Haarnetze60
Gummi einziehen und einhäkeln in Haarnetze12
Ein kleines Stück Gummi hinten einziehen (ein
Bandnetz einhäkeln)10
Montieren von Schulternetzen mit beigestellten Schnüren12

E) ANBRINGEN VON ZUSATZPUTZ AUF GEWEBEN ALLER ART, KUNSTFASERSTOFFEN SOWIE AUF GEWIRKTEN UND GESTICKTEN ERZEUGNISSEN AUS SONSTIGEN MATERIALIEN

Als Anbringen von Zusatzputz gilt das zusätzliche Anbringen von Applikationen am bereits funktionsfähigen Stück mit zwei oder mehreren Arbeitstechniken, wie z.B. handhäkeln, handsticken, handstricken, hefteln oder aufnähen.

Als Stundenlohn für das Anbringen von Zusatzputz gebühren 100% der Lohngruppe 4.

Für das Ausarbeiten von Mustern oder Modellen gebührt ein Zuschlag von 66 2/3%, soweit der Entwurf, d.h. die Idee der Ausführung, vom Heimarbeiter(in) stammt. Stammt die Idee der Ausführung des Musters oder Modellstückes vom Auftraggeber, so hat der damit Beschäftigte für die Erstellung des ersten Stückes einen Zuschlag von 33 1/3% zu erhalten.

F) HERSTELLUNG VON PETIT-POINT-, GOBELINE- UND KELIMSTICKEREI

a) Die Entgelte betragen laut untenstehender Tabelle jeweils für 1.500 Stiche

für Muster- für
und Zähl- Füll-
stiche stiche

Position 1: bis 8-1/2 Stiche
im lfd. Zentimeter 65% 60%
Position 2: bis 15-1/2 Stiche
im lfd. Zentimeter 70% 60%
Position 3: über 15-1/2 Stiche
lfd. Zentimeter 100% 80%

der Stundenlöhne in der Lohngruppe

Die oben angeführten Entgelte gelten für Muster-(Zähl-)stiche und Füllstiche, wobei die erstgenannten nach einem “Tupf” geleistet werden, unter der Voraussetzung, dass das Stickmaterial der Stickerin ordnungsgemäß schattiert übergeben wird. b) Für Kelimstickerei gilt zusätzlich:

für Konturstiche (Musterstiche) und Füllstiche ist für je 1.500 Stiche in der

Position 1 ein 50%iger Zuschlag zu leisten. c) 1. Auf allen Stickereivorlagen, die an Heimarbeiter ausgegeben werden, ist die
Anzahl
der Zähl- und Füllstiche anzugeben. 2. Muß das Schattieren des Stickmaterials von der Heimarbeiterin vorgenommen werden, ist ein 30%iger Zuschlag zu den in a) angeführten Entgelten zu leisten. 3. Für Arbeiten, die nicht nach einem ,Tupf“, sondern nach Bildern oder vorge-
zeichneten bzw. gemalten Konturen gemacht werden, ist ein 30%iger Zuschlag
zu den in a) angeführten Entgelten zu leisten. 4. Für Kreuzstickerei auf Gaze, Canevas und allen undichten Geweben ist ein 50
%iger Zuschlag zu den in a) angeführten Entgelten zu leisten. Mit diesem
Zuschlag ist der komplette Kreuzstich abgegolten. 5. Für das Sticken von Gesichtern und bloßen Körperteilen nach den dafür angefertigten Tupfen (auf Gobeline) ist ein 15%iger Zuschlag zu den in a) angeführten Entgelten für Zählstiche zu leisten. 6. Für Perl- und Spaltsticharbeiten auf während der Arbeit zu teilender Canevas
grundlage ist ein 10%iger Zuschlag zu den in a) angeführten Entgelten zu leisten. Für das Entgelt ist die Lochzahl nach der Teilung des Grundmaterials maßgebend. 7. Für Arbeiten auf schwarzer Müllergaze ist ein 50%iger Zuschlag zu den in a) angeführten Entgelten zu leisten. 8. Werden für die Grundfüllung mehr als vier Farben verwendet, so ist dafür das Entgelt für Zählstiche zu entrichten, wobei die zum Motiv gehörenden Teile der Stickerei nicht als Grundfüllung gelten. 9. Sind lediglich vorgezeichnete Konturen auf Canevas, Müllergaze und allen un
dichten Geweben zu übersticken, so ist das Entgelt für Füllstiche zu entrichten. 10. Vorzieharbeiten sind bei Ausführung von Zähl- und Füllstichen zunächst nach a) Position 1 zu berechnen. Von den so errechneten Entgelten sind für Zählstiche 50% und für Füllstiche 30% zu bezahlen. Muß das Garn vor der Verwendung
von der Heimarbeiterin gespalten werden, so sind von dem errechneten Entgelt für die Zählstiche 67% (2/3) und von dem errechneten Entgelt für die Füllstiche 45% zu bezahlen. Etwaige noch zu leistende Zuschläge sind zusätzlich zu bezahlen. 11. Bei Arbeitsstücken, bei denen das Canevas- oder Gazematerial das Ausmaß von 1 m2 überschreitet, ist für jeden angefangenen m2 eine Vergütung von 20% des Stundenlohnes der Lohngruppe 4 für das Umspannen zu bezahlen. 12. Versandkosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.

G) HERSTELLUNG VON STICKEREIVORLAGEN AUF UNDICHTEN GEWEBEN MITTELS SCHABLONENTECHNIK
1. Einschließlich Farbanmischung:80% der Lohngruppe 3
2. ohne Farbanmischung:75% der Lohngruppe 3.

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III.

UNKOSTENZUSCHLÄGE

Gilt ab: 01.03.1996

Für II. A) gilt:

Heimarbeiter, die auf eigenen Maschinen arbeiten, erhalten einen Unkostenzuschlag von 10%.

Für II. B) bis E) gilt:

Auf alle ermittelten Arbeitsentgelte wird ein getrennt auszuweisender Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) von 10% gewährt.

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§ 2

Normalarbeitszeit

Gilt ab: 01.06.2018
(1)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, sowie die Lage der Pausen sind aufgrund der Bestimmungen des § 97 (1) Zi.2 Arbeitsverfassungsgesetz unter Berücksichtigung der Betriebserfordernisse mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, festzulegen.

Grundsätzlich ist dabei die wöchentliche Normalarbeitszeit auf fünf Werktage der Arbeitswoche zu verteilen.

Im Falle einer erforderlichen 6-Tage-Woche soll die Arbeitszeit bei einschichtiger Arbeitsweise an Samstagen um 12 Uhr mittags enden.

(3)

Schichtarbeit ist mit dem Betriebsrat, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, zu vereinbaren. Bei dieser Vereinbarung sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, sowie das Gesetz für die Nachtarbeit der Frauen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(4)

Durch Betriebsvereinbarung, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Dabei kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für insgesamt 40 Stunden innerhalb von 26 Wochen in einzelnen Wochen bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden.

Mittels Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung und Zustimmung der Kollektivvertragspartner*) kann dieser Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen und die Stundenzahl bis zu 80 erweitert werden.*

Bei einer solchen Vereinbarung sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes bezüglich der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beachten.

(5)

Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Einseitige Veränderungen der so festgelegten Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes sind unzulässig.

(6)

Zeiten des Urlaubs sind von einer Durchrechnungsvereinbarung im obigen Sinn auszunehmen. Für diese Zeiten gilt die gesetzliche Normalarbeitszeit.

(7)

Bei Zusammentreffen von einer vereinbarten durchrechenbaren Arbeitszeit gemäß Abs. 4 und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz dürfen 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden.

(8)

Erfolgt eine ungleichmäßige Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb der Arbeitswoche oder gemäß Abs. 4 für einen, durch diesen Kollektivvertrag ermöglichten Durchrechnungszeitraum, so kann auch die Wochenarbeitszeit jugendlicher Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 2 KJBG auf die einzelnen Werktage abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes ungleichmäßig verteilt werden.

(9)

Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Entgelt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Bei leistungsbezogenen Entgeltformen (Akkord- oder Prämienentlohnung) ist eine Regelung zu treffen, die ein möglichst gleichmäßiges Monatsentgelt während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes gewährleistet.

Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, ist die aufgrund der vereinbarten durchgerechneten Normalarbeitszeit vorgearbeitete Arbeitszeit mit dem Stundenverdienst zurückzustellen und im Abrechnungszeitraum, in den die geringere Arbeitszeit fällt, auszubezahlen.

Zulagen und Zuschläge sind in jenem Lohnabrechnungszeitraum abzurechnen, in dem die Arbeitsstunden geleistet werden.

(10)

Scheidet der Arbeitnehmer während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, ausgenommen durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Der Überstundenzuschlag entfällt bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung.

Den, im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.

(11)

Zum Reinigen der Maschinen und Werkzeuge ist dem Arbeitnehmer die erforderliche Zeit einzuräumen und in die vereinbarte Normalarbeitszeit einzurechnen.

Diese ist den Stundenlöhnern mit dem Normalstundenlohn, Stück-, Akkord- oder Prämienarbeitern mit dem Durchschnittsverdienst zu bezahlen.

(12)

Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12 Uhr mittags. Die dadurch ausfallende Normalarbeitszeit ist mit dem Stundenlohn bzw. bei Stück-, Akkord- oder Prämienarbeitern mit dem Durchschnittsverdienst zu bezahlen.

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§ 4

Überstunden

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Als Überstunde gilt jede vereinbarte Arbeitsstunde, welche außerhalb der, auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 RKV), vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt.

Bei einer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 2 (4) RKV liegen Überstunden erst vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, die vereinbarte tägliche Arbeitszeit überschritten wird.

(2)

Bei der Leistung von Überstunden sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

(3)

Überstunden für den gesamten Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen sind mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, zu vereinbaren.

(4)

Der Überstundenzuschlag beträgt während der Zeit von 6 Uhr früh bis 22 Uhr abends 50% auf den Stundenlohn bzw. auf den Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst und erhöht sich in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh auf 100%.

(5)

Arbeitnehmern, die den Betrieb bereits verlassen haben und zur Überstundenarbeit zurückgeholt werden, sind die Wegzeiten zu und von der Arbeit in die Überstundenarbeitszeit einzurechnen.

(6)

Bei Kurzarbeit in Sinne von § 6 RKV oder für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer liegen Überstunden erst vor, wenn mit den tatsächlich geleisteten Arbeitstunden, die für die vollbeschäftigten Arbeitnehmer geltende wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird.

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§ 3

Nachtarbeit

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, des Gesetzes über die Nachtarbeit der Frauen sowie des Arbeitszeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

(2)

Fällt die Normalarbeitszeit in die Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh, gebührt ein Nachtarbeitszuschlag. Bei wechselnder Tag- und Nachtarbeit beträgt der Zuschlag 20% und erhöht sich bei ständiger Nachtarbeit auf 30% auf den Stundenlohn bzw Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst.

(3)

Wo mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, bei Schichtarbeit ein Arbeitsbeginn zwischen 5 und 6 Uhr früh oder ein Arbeitsende zwischen 22 und 23 Uhr abends vereinbart wird, gilt die Zeit vor 6 Uhr bzw. nach 22 Uhr nicht als zuschlagspflichtig.

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§ 5

Sonn- und Feiertagsarbeit

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Bei gesetzlich möglicher Sonn- oder Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes zu beachten.

(2)

Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetz sind:

  • 1. Jänner (Neujahr),

  • 6. Jänner (Heilige Drei Könige),

  • Ostermontag,

  • 1. Mai (Staatsfeiertag),

  • Christi Himmelfahrt,

  • Pfingstmontag,

  • Fronleichnam,

  • 15. August (Maria Himmelfahrt),

  • 26. Oktober (Nationalfeiertag),

  • 1. November (Allerheiligen),

  • 8. Dezember (Maria Empfängnis),

  • 25. Dezember (Weihnachten),

  • 26. Dezember (Stephanitag).

Der Karfreitag gilt im Sinne des Gesetzes als Feiertag für die Angehörigen der Evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodisten-kirche.

(3)

Für Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer zu seinem Stundenlohn bzw. zu seinem Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst einen Zuschlag von 100%.

(4)

Die Vergütung von Feiertagsarbeit erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz, in der jeweils geltenden Fassung.

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