# Holzverarbeitende Heim-AT / Knopfwaren - **Variante:** `SI-2719_de` (Gruppe `holzverarbeitende-heim-at-knopfwaren`) - **Anstellungsart:** Arbeiter:innen - **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten - **Gewerkschaft:** Gewerkschaft Bau-Holz - **Gültig ab / Stand:** 2026-08-25 / 2026-08-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=holzverarbeitende-heim-at-knopfwaren&variant-id=SI-2719_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Heimarbeitsvertrag (Version 19960601, gültig ab 1996-05-31) ## Heimarbeitstarif KNOPFWAREN ### Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe durch Heimarbeiter T III/4/1-1996. Die Allgemeine Heimarbeitskommission hat gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 20. Juni 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt: ### § 1 Geltungsbereich a) Räumlich: Für das Bundesgebiet Österreich. b) Fachlich: Für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist. c) Persönlich: Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigten. ### § 2 Entgelte Redaktionelle Anmerkungen Siehe auch den aktuellen Abschluss der Lohn-/Gehaltstabelle! Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 77,20 S zu berechnen. ### § 3 Lohnänderung Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind durch die Heimarbeitskommission die Entgelte gemäß § 2 entsprechend anzugleichen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n). ### § 4 Heimarbeitszuschlag Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%. ### § 5 Wirksamkeitsbeginn Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 1996 festgesetzt. ### § 6 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieses Heimarbeitstarifes treten die Heimarbeitstarife T V/8/6-1981 vom 20. August 1981 und T V/8/19-1995 vom 8. Juni 1995 außer Kraft. Allgemeine Heimarbeitskommission, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 20. Juni 1996. ## Teil: Heimarbeitstarif (Version 20260601, gültig ab 2026-05-31) ## BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Redaktionelle Anmerkungen Quelle: BGBl II Nr. 256/2026 | Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 20. August 2026 | Teil II | |---|---|---| | 256. Verordnung: | Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | | 256. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 19. August 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen: ### Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 9/2026/VIII/38/7 #### § 1. Geltungsbereich a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich. b) Fachlich: für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist. c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen. #### § 2. Entgelte Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 13,11 € zu berechnen. #### § 3. Heimarbeitszuschlag Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %. #### § 4. Wirksamkeitsbeginn Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 2026 festgesetzt. Lukowitsch ## Thema: Stundenlöhne, Zuschläge und Lohnanpassung in der Heimarbeit § 2. ### Entgelte Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 13,11 € zu berechnen. § 3. ### Heimarbeitszuschlag Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %. § 1. ### Geltungsbereich a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich. b) Fachlich: für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist. c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen. § 4. ### Wirksamkeitsbeginn Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 2026 festgesetzt. Lukowitsch § 3 ## Lohnänderung Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind durch die Heimarbeitskommission die Entgelte gemäß § 2 entsprechend anzugleichen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n). ## Thema: Zuschlag für Heimarbeit § 3. ### Heimarbeitszuschlag Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %. § 4 ## Heimarbeitszuschlag Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%. ## Thema: Geltungsbereich für Heimarbeiter in der Knopfwarenherstellung § 1. ### Geltungsbereich a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich. b) Fachlich: für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist. c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen. § 1 ## Geltungsbereich a) Räumlich: Für das Bundesgebiet Österreich. b) Fachlich: Für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist. c) Persönlich: Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigten. # BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Redaktionelle Anmerkungen Quelle: BGBl II Nr. 256/2026 | Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 20. August 2026 | Teil II | |---|---|---| | 256. Verordnung: | Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | | 256. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 19. August 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen: