# Holzverarbeitende Heim-AT / Kunststoff - **Variante:** `SI-2722_de` (Gruppe `holzverarbeitende-heim-at-kunststoff`) - **Anstellungsart:** Arbeiter:innen - **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten - **Gewerkschaft:** Gewerkschaft Bau-Holz - **Gültig ab / Stand:** 2026-08-25 / 2026-08-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=holzverarbeitende-heim-at-kunststoff&variant-id=SI-2722_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Heimarbeitsvertrag (Version 20020601, gültig ab 1996-05-31) ## Waren aus Kunststoff Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch HeimarbeiterT III/2/1-1996. Die Allgemeine Heimarbeitskommission hat gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 20. Juni 1996, den Heimarbeitstarif festgesetzt. ### § 1 Geltungsbereich a) Räumlich: Für das Bundesgebiet Österreich. b) Fachlich: Für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist. c) Persönlich: Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen. ### § 2 Entgelte Redaktionelle Anmerkungen Siehe auch den aktuellen Abschluss der Lohn-/Gehaltstabelle! Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das kunststoffverarbeitende Gewerbe, gemäß Lohngruppe V b) mit einem Stundenlohn von 71,25 S zu berechnen. ### § 3 Lohnänderung Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind durch die Heimarbeitskommission die Entgelte gemäß § 2 entsprechend anzugleichen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch den (den) Vorsitzende(n). ### § 4 Heimarbeitszuschlag Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%. ### § 5 Sonstige Ansprüche Gilt ab: 01.06.2002 ÄnderungenWiener Zeitung vom 18.04.2002 / gültig ab 1.06.2002 2002-05-31 Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%. Ende ### § 6 Wirksamkeitsbeginn Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 1996 festgesetzt. Mit diesem Tag wird das Außerkrafttreten des Heimarbeitstarifes T V/6/50-1995 vom 8. Juni 1995 verfügt. Allgemeine Heimarbeitskommission, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 20. Juni 1996. ## Teil: Heimarbeitstarif (Version 20260601, gültig ab 2026-05-31) ## BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Redaktionelle Anmerkungen Quelle: BGBl II Nr. 253/2026 | Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 20. August 2026 | Teil II | |---|---|---| | 253. Verordnung: | Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | | 253. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 19. August 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen: ### Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 7/2026/VIII/38/5 #### § 1. Geltungsbereich a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich. b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist. c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen. #### § 2. Entgelte Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 12,18 € zu berechnen. #### § 3. Heimarbeitszuschlag Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %. #### § 4. Sonstige Ansprüche Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8 %. #### § 5. Wirksamkeitsbeginn Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 2026 festgesetzt. Lukowitsch ## Thema: Stundenlöhne und Zuschläge für Heimarbeit § 2. ### Entgelte Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 12,18 € zu berechnen. § 3. ### Heimarbeitszuschlag Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %. § 4. ### Sonstige Ansprüche Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8 %. § 3 ## Lohnänderung Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind durch die Heimarbeitskommission die Entgelte gemäß § 2 entsprechend anzugleichen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch den (den) Vorsitzende(n). ## Thema: Geltungsbereich des Heimarbeitstarifs § 1. ### Geltungsbereich a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich. b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist. c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen. § 5. ### Wirksamkeitsbeginn Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 2026 festgesetzt. Lukowitsch ## Thema: Heimarbeitszuschlag für Kunststoffverarbeitung § 3. ### Heimarbeitszuschlag Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %. § 4 ## Heimarbeitszuschlag Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%. ## Thema: Sonderzahlungen: Urlaubs- und Weihnachtsgeld § 4. ### Sonstige Ansprüche Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8 %. § 5 ## Sonstige Ansprüche Gilt ab: 01.06.2002 ÄnderungenWiener Zeitung vom 18.04.2002 / gültig ab 1.06.2002 2002-05-31 Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%. Ende ## Thema: Geltungsbereich des Heimarbeitstarifs § 1. ### Geltungsbereich a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich. b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist. c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen. § 1 ## Geltungsbereich a) Räumlich: Für das Bundesgebiet Österreich. b) Fachlich: Für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist. c) Persönlich: Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen. # BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Redaktionelle Anmerkungen Quelle: BGBl II Nr. 253/2026 | Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 20. August 2026 | Teil II | |---|---|---| | 253. Verordnung: | Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | | 253. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 19. August 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen: # Waren aus Kunststoff Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch HeimarbeiterT III/2/1-1996. Die Allgemeine Heimarbeitskommission hat gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 20. Juni 1996, den Heimarbeitstarif festgesetzt.