# Landeskontrollverband Niederösterreich - **Variante:** `SI-2790_de` (Gruppe `landeskontrollverband-niederoesterreich`) - **Anstellungsart:** Angestellte - **Bundesländer:** Niederösterreich - **Gewerkschaft:** GPA-djp - **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=landeskontrollverband-niederoesterreich&variant-id=SI-2790_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Landeskontrollverband NÖ / Rahmen (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31) ## Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerGeschlechtsspezifische Ausdrücke gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. desLKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherungbei Zucht- und Nutztierenabgeschlossen am 12. September 2011 Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA 1. Ab 1. Juli 2026 werden die KV-Gehälter entsprechend dem öffentlichen Dienst um +3,3 % erhöht und auf die nächsten € 0,50 aufgerundet. Das Einstiegsgehalt beträgt in der niedrigsten Kategorie € 2.168,50. • Die Zulagen (§ 25 Abs 1, 3, 7, 8 und 10) werden um +3,3 % erhöht. - • Das Taggeld (§ 25 Abs 6) wird auf € 26,00 angehoben. - • Das Jubiläumsgeld (§ 16) erhöht sich für jeweils: | nach 10 Jahren | auf 300 € | |---|---| | nach 20 Jahren | auf 800 € | - - 2. Ab 1. August 2027 Erhöhung der Gehaltsansätze um einen Fixbetrag von € 58,30. • Die Zulagen (§ 25 Abs 1, 3, 7, 8 und 10) werden um +2 % erhöht. - • Das Taggeld (§ 25 Abs 6) wird auf € 30,00 angehoben. - - 3. Ab 1. September 2028 Erhöhung der Gehaltsansätze um einen Fixbetrag von € 59,20. • Die Zulagen (§ 25 Abs 1, 3, 7, 8 und 10) werden um +2 % erhöht. - - 4. Geltungsbeginn: 1. 1. 2026 - ### I. Teil Allgemeine Bestimmungen #### § 1 Vertragsschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Zentralverband der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in Niederösterreich, Burgenland und Wien*, Schauflergasse 6/5/20, 1010 Wien, im Einvernehmen mit dem Landeskontrollverband Niederösterreich für Leistungsprüfungen bei Zucht- und Nutztieren* mit dem Sitz in Pater Werner Deibl-Straße 4, 3910 Zwettl und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, Alfred-Dallinger-Platz 1,1034 Wien * Hinweis: Mit Wirksamkeit 1. 1. 2014 ändern sich die Bezeichnungen auf „Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien” und „LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren”. #### § 2 Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt: 1. Räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich 2. Fachlich: für den LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren 3. Persönlich: für alle Arbeitnehmer des LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren, die in der Leistungs- und Qualitätsprüfung bei Zucht- und Nutztieren beschäftigt sind. Für die in der Kanzlei, sowie für die übrigen im Rahmen des Verbandes beschäftigten Arbeitnehmer gelten die einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften der NÖ. Landes-Landwirtschaftskammer. #### § 3 Geltungsbeginn und Geltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2012 in Kraft (in der vorliegenden Fassung sind alle Änderungen bis 1. 1. 2026 eingearbeitet) und gliedert sich in zwei Teile: 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen (arbeitsrechtlicher Teil) 2. Teil: Bezugsordnung (gehaltsrechtlicher Teil). Der erste Teil – „Allgemeine Bestimmungen“ – ist auf drei Jahre unkündbar, nach Ablauf dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist drei Monate mittels eingeschriebenen Briefes zum Jahres- oder Halbjahresschluss. Der zweite Teil des Vertrages – „Bezugsordnung“ – kann ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes von jedem vertragschließenden Teil gekündigt werden. Innerhalb der Kündigungsfrist sind Verhandlungen zwecks Abschluss einer neuen Bezugsordnung aufzunehmen. Für die unmittelbar vor ihrem Erlöschen beschäftigten Arbeitnehmer gelten die gekündigten Vertragsbestimmungen so lange, bis sie durch neu vereinbarte Vertragsbestimmungen ersetzt werden. #### § 4 Dienstrecht und Form der Dienstverträge 1. In allen in diesem Kollektivvertrag nicht ausdrücklich geregelten Fragen finden die Bestimmungen der auf die Arbeitnehmer des Landeskontrollverbandes anzuwendenden arbeitsrechtlichen Gesetze, wie zB das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz (AngG), das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz, das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz, das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz und das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872)Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung, Anwendung. 2. Anlässlich des Abschlusses eines Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer diesen Kollektivvertrag und die Betriebsvereinbarungen ausgefolgt zu erhalten. #### § 5 Mitwirken des Betriebsrates Im Interesse einer erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen dem Landeskontrollverband NÖ und seinen Arbeitnehmern vereinbaren die vertragsschließenden Parteien über die gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Betriebsrates hinaus eine Anhörung des Betriebsrates auf dessen Verlangen bei der Erstellung von Richtlinien bei: a) der Einreihung der Arbeitnehmer in die Bezugsstufen b) Verteilung der Arbeitszeit und Zeiteinteilung für den Außendienst c) Festsetzung der Spesenersätze d) Festsetzung von Sonderzuwendungen #### § 6 Anstellung und Anrechnung von Berufsjahren 1. Die Anstellung von Kontrollorganen erfolgt durch den Geschäftsführer aufgrund der ihm durch den Vereinsvorstand erteilten Ermächtigung. 2. Vor jeder Anstellung eines Kontrollorganes ist der Betriebsrat des LKV zu verständigen und auf Verlangen des Betriebsrates mit ihm zu beraten. 3. Der Arbeitnehmer ist in die Kategorie I als „Probenehmer“ in den Kontrollverband aufzunehmen, er kann nach fachlicher Eignung nach einem Jahr in die Kategorie II „Kontrollassistent“ aufrücken. Die Eignung als Kontrollassistent wird durch eine Eignungsprüfung bei Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgestellt. Die Prüfung erfolgt durch eine Kommission, die sich aus dem Geschäftsführer des Kontrollverbandes, dem zuständigen Kontrollinspektor und dem zuständigen Betriebsratsmitglied zusammensetzt. Bei zufrieden stellender Tätigkeit und ab dem Beginn des 2. Dienstjahres jeweils mit darauf folgenden 1. Jänner bzw 1. Juli ist der Probenehmer zum Kontrollassistenten umzustufen. 4. Alle in einem Dienstverhältnis Beschäftigten erhalten einen Dienstzettel im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872)Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz mit allen vertraglichen Vereinbarungen. 5. Als Berufsjahre werden angerechnet: Zur Gänze, Dienstzeiten, die der Bewerber als Angestellter in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem der jetzigen Dienstverwendung artverwandten Angestelltenberuf in anderen Betrieben zugebracht hat, ebenso die Tätigkeit als Berufsmelker die Zeit des Präsenz- bzw Zivildienstes während der Verbandszugehörigkeit. Der Nachweis der anrechenbaren Zeiten ist vom Arbeitnehmer zu erbringen. (Abs 5 idF 1. Jänner 2019) 6. Besonders qualifizierte Kontrollassistenten sollen nach mindestens 10-jähriger Dienstzeit in die Kategorie III „Oberkontrollassistent“ aufrücken. 7. Die Kontrollorgane rücken ab der Kategorie II des Gehaltsschemas in den ersten 10 Stufen jeweils nach zwei vollendeten Jahren in die nächst höhere Stufe vor. Ab Erreichen der Stufe 10 der jeweiligen Kategorie des Gehaltsschemas verlängert sich der Vorrückungszeitraum auf 3 Jahre. Die Vorrückungen erfolgen jeweils am darauf folgenden 1. Juli bzw 1. Jänner. 8. Mit Vollendung des 55. Lebensjahres gebührt eine monatliche Zulage von Euro 36,34 (Alterszulage) bei mindestens 10 Dienstjahren beim Landeskontrollverband NÖ. #### § 7 Arbeitszeit und Arbeitseinteilung Die wöchentliche Arbeitseinteilung ist zwischen dem Kontrollorgan und dem zuständigen Kontrollinspektor einvernehmlich vorzunehmen. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann der Arbeitnehmer möglichst unter Berücksichtigung der 5-Tage-Woche und der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen die Arbeitszeit von Montag 05 : 00 Uhr bis Samstag 14 : 00 Uhr frei bestimmen. Wird jedoch am Samstag eine Arbeitsleistung erbracht, so kann der Arbeitnehmer bis zu Mittag des darauf folgenden Montags eine Ruhezeit einhalten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Dem Arbeitnehmer gebührt pro Arbeitstag eine bezahlte Pause von 15 Minuten am Vormittag und eine bezahlte Pause von 15 Minuten am Nachmittag. Die bezahlte Pause ist nicht auf die tägliche Höchstarbeitszeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz anzurechnen. Über ein System der Gleitzeit wird der Landeskontrollverband mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen. Die zu berücksichtigende Gleitzeitperiode beträgt 6 Monate. Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr fallen, beziehungsweise nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der Nachtarbeit ist 1/173 des Monatsgehaltes laut Gehaltstabelle. Die Tagesarbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, die Nachtruhe kann auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden. Die Notwendigkeit von Nachtarbeit (zwischen 22 : 00 und 05 : 00) wird von der Geschäftsführung festgelegt bzw bewilligt. Für diese Nachtstunden ist ein Zuschlag von 100 % in Geld oder Zeit zu gewähren. Für angeordnete oder im Vorhinein genehmigte Arbeitsleistungen, die die wöchentliche Normalarbeitszeit übersteigen und die auf einen Samstag fallen, gebührt ein Überstundenzuschlag im Ausmaß von 75 %. Für angeordnete Arbeitsleistungen, die die wöchentliche Normalarbeitszeit übersteigen und die auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen, gebührt ein Überstundenzuschlag von 100 %. An Feiertagen ist für angeordnete Überstunden neben dem Überstundenzuschlag auch das Normalgehalt zu bezahlen. Angeordnete Überstunden sind in jenem Monat abzurechnen, in dem sie geleistet wurden; die Auszahlung erfolgt im Folgemonat. #### § 8 Dienstfreie Tage Der 15. November ist gesetzlicher Ruhetag, der 2. November, der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. #### § 9 Nebenbeschäftigung Nebenbeschäftigungen, welche die Kontroll- oder Beratungstätigkeit beeinträchtigen können, dürfen nicht angenommen werden. Im Zweifelsfall, ob eine Nebenbeschäftigung die Arbeit beeinträchtigen kann, ist das Einverständnis des Arbeitgebers einzuholen. #### § 10 Urlaub 1. Dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 25 Arbeitstagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf 30 Arbeitstage, wenn das Arbeitsverhältnis über 25 Jahre gedauert hat. Bei Wirksamkeitsbeginn dieser Bestimmungen bestehende für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. 2. Neueintretenden Kontrollorganen gebührt im ersten Kalenderjahr der volle Jahresurlaub, wenn sie in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eintreten. In der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres neu eintretenden Kontrollorganen gebührt für jeden begonnenen Monat ein Zwölftes des Jahresurlaubes. Bereits beschäftigte Kontrollorgane, die im Jahre ihres Diensteintrittes den dieser Regelung entsprechenden Urlaub noch nicht konsumiert haben, behalten diesen Anspruch. 3. Ein höherer Urlaubsanspruch gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 4. Der Urlaub ist rechtzeitig im Einvernehmen mit dem Kontrollinspektor einzuteilen und bei diesem anzumelden. Vom Kontrollinspektor wird die Urlaubsmeldung an die Verbandsgeschäftsführung weitergeleitet. 5. Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Arbeiten in der eigenen Landwirtschaft oder beim Eigenheimbau sowie insbesondere Gemeinschaftsarbeiten gelten nicht als solche. 6. Krankenurlaube und Kuraufenthalte werden auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen Sozialversicherungsträger geleistet werden. 7. Behinderte, sofern sie im Sinne des § 2 Abs 1, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253)Behinderteneinstellungsgesetz (BGBl 1988/721) als begünstigte Personen anzusehen sind, haben in jedem Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 3 Werktagen. 8. Pflegefreistellung: Anzuwenden sind diesbezüglich die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes in der letztgültigen Fassung. 9. Im Übrigen gilt das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. #### § 11 Abfertigung neu Für die Dienstverhältnisse, die ab dem 1. 1. 2003 (Inkrafttreten der Abfertigung neu) geschlossen wurden, gilt ausschließlich der Abfertigungsanspruch nach Maßgabe des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002088)BMSVG). #### § 12 Abfertigung alt Für Dienstverhältnisse, die bis spätestens 31. 12. 2002 begonnen haben gilt: 1. Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das Zweifache des dem Arbeitnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf das Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf das Zwölffache des monatlichen Entgeltes. Alle Zeiten, die der Arbeitnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling zum selben Arbeitgeber zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu berücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch. Bei der Berechnung der Abfertigung ist eine geringfügige Beschäftigung nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40022209/Mutterschutzgesetz-1979/§-15e-Beschaeftigung-waehrend-der-Karenz)§ 15e Mutterschutzgesetz (MSchG) oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu berücksichtigen. 2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die gesetzliche Abfertigung bleibt gewahrt, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis bei Erreichung oder Überschreitung der für die Altersrente erforderlichen Altersgrenze ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043193/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-253-Alterspension)§ 253 ASVG) bzw der für die vorzeitige Altersrente bei langer Versicherungsdauer ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)§ 253b ASVG) erforderlichen Altersgrenze oder wegen Eintritt in eine andere gesetzliche Pension unter Einhaltung der gesetzlichen bzw vereinbarten Kündigungsfrist auflöst. 3. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung. #### § 13 Bezüge im Krankheitsfall und bei Dienstverhinderung 1. Hinsichtlich der Fortzahlung des Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Arbeitnehmers gelten die Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§§ 8 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198598/Angestelltengesetz/Art-1-§-9)9 des Angestelltengesetzes (AngG). Erkrankungen und Unfälle sind ohne Verzug sofort über den zuständigen Kontrollinspektor an den Landeskontrollverband zu melden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung des behandelnden Arztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. 2. Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. So besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes zum Beispiel in folgenden Fällen: | a) | bei eigener Eheschließung bzw Eintragung einer Partnerschaft nach dem EPG | (drei Arbeitstage) | |---|---|---| | b) | bei Tod des Ehegatten bzw des Lebensgefährten oder eingetragenen Partners | (drei Arbeitstage) | | c) | bei Teilnahme an der Eheschließung bzw Eintragung einer Partnerschaft nach dem EPG der Kinder und Geschwister | (ein Arbeitstag) | | d) | bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin | (zwei Arbeitstage) | | e) | bei Tod eines Teiles der Eltern oder Schwiegereltern (bzw der Eltern des Lebensgefährten oder eingetragenen Partners) oder eines Kindes (bzw Adoptiv-, Pflegekindes) | (zwei Arbeitstage) | | f) | bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens zwei Arbeitstage innerhalb eines halben Jahres | | | g) | für die Zeit notwendiger ärztlicher Behandlung, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird | | | h) | für die Zeit behördlicher Vorladungen, die Ausübung öffentlicher Ämter oder Funktionen in der Berufsvertretung. | | #### § 14 Sonderregelungen für den Todesfall 1. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in die Regelung der „Abfertigung alt“ (§§ 23–24 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz) fallen, gilt: Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers des LKV NÖ aufgelöst, wird bei Ansprüchen auf die „Abfertigung alt“ die Abfertigung in der vollen Höhe ausbezahlt. Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erbinnen/Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin/der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind zum Zeitpunkt des Ablebens keine gesetzlichen unterhaltsberechtigten Erbinnen/Erben vorhanden, so erhält die Abfertigung die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau/Lebensgefährtin/eingetragene Partnerin bzw der Ehemann/Lebensgefährte/eingetragene Partner. Sind auch solche Personen nicht vorhanden, dann erhalten sie jene physische Personen, welche nachweislich dieBegräbniskosten getragen haben. 2. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in die Regelung der „Abfertigung neu“ ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40047757/Angestelltengesetz/Art-1-§-42)§ 42 (3) Angestelltengesetz) fallen, gilt: Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers aufgelöst, gebührt als Sozialleistung ein Sterbegeld in der Höhe von zwei Monatsgehältern. Das Sterbegeld steht jenen natürlichen Personen zu, die nachweislich die Begräbniskosten getragen haben. #### § 15 Sonderzahlungen 1. Die Arbeitnehmer erhalten jährlich je eine Urlaubssonderzahlung (13. Bezug) und eine Weih­nachts­son­der­zah­lung (14. Bezug). 2. Die Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung werden im Februar, Mai, August und November in der Höhe eines halben Monatsbezugs ohne Sachbezüge ausgezahlt. 3. Die Sonderzahlungen werden auf Basis des Durchschnittsmonatsbezugs ohne Sachbezüge der letzten 2 Monate berechnet, bei kürzerer Dauer des Dienstverhältnisses vom tatsächlichen Durchschnittsbezug ohne Sachbezüge. 4. Während des Jahres ein- und austretende Arbeitnehmer haben Anspruch auf die aliquoten Anteile. 5. Für Zeiten eines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes und eines Karenzurlaubes sowie für Zeiten ohne Entgelt gebühren keine Sonderzahlungen. Als Zeiten ohne Entgelt gelten Krankenstände ohne Entgeltfortzahlung, wenn während oder unmittelbar nach Beendigung derselben das Dienstverhältnis beendet wird. #### § 16 Jubiläumsgeld Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von 10 Jahren ein Betrag von Euro 300,– (bei Teilzeitbeschäftigung aliquot) 20 Jahren ein Betrag von Euro 800,– (bei Teilzeitbeschäftigung aliquot) 30 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt 40 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Dem Arbeitnehmer wird im Monat seines Dienstjubiläums ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt. (§ 16 idF 1. Jänner 2026) #### § 17 Kündigung Es gelten die Kündigungsfristen und Kündigungstermine gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz, wobei vereinbart wird, dass die Kündigungsfrist für den Dienstgeber am Letzten eines Monats endet ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs 3 AngG). #### § 18 Begünstigungsklausel Kein Arbeitnehmer darf durch den Kollektivvertrag in seinen Bezügen geschmälert werden. Günstigere Rechte aufgrund von gesetzlichen oder einzelvertraglichen Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages in Geltung stehen, bleiben gewahrt. #### § 19 Revisionen Über jede durchgeführte Revision ist ein Revisionsbericht in doppelter Ausführung zu erstellen. Der vom Revisionsorgan unterzeichnete Durchschlag verbleibt beim Kontrollorgan. #### § 20 Verfall von Ansprüchen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die nicht schriftlich geltend gemacht werden, verfallen mit Ablauf von 6 Monaten, gerechnet vom Ende des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind. Ansprüche auf Bezahlung von Überstundenentgelten oder Gewährung von Zeitausgleich verfallen mit Ablauf von 12 Monaten nach der Überstundenleistung. #### § 21 Schlichtung Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich auf Antrag jedes Kollektivvertragspartners ein paritätischer, aus je drei Vertretern der vertragsschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. ### II. Teil Bezugsordnung #### § 22 Monatsgehalt Die Entlohnung erfolgt nach Verwendungskategorien. Die Auszahlung der Bezüge erfolgt an jedem Monatsletzten im Nachhinein. Das monatliche Gehalt ist aus der Gehaltsordnung zu entnehmen. #### § 23 Einteilung der Kategorien Die Arbeitnehmer des Landeskontrollverbandes sind in folgende Kategorien einzustufen: I. Probenehmer II. Kontrollassistenten III. Ober-Kontrollassistent bzw vorgereihter Kontrollassistent IV. Kontrollinspektor #### § 24 Zeitvorrückungen Zeitvorrückungen sind Dienstalterszulagen, die nach der Umstufung in die Kategorie II, wie im § 6 Absatz 7 angeführt, gewährt werden. Die Vorrückungszeiten sind auch in der Gehaltsordnung (Anlage 1) dargestellt. Die erste und zweite Karenz während des Dienstverhältnisses, die aus Anlass der Geburt eines Kindes in Anspruch genommen wird, wird im Ausmaß von höchstens 12 Monaten für die Vorrückung gewertet. Dies gilt für erste Karenzen, die ab dem 1. Jänner 2016 beginnen und für zweite Karenzen, die ab dem 1. Jänner 2017 beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten. (§ 24 2. Absatz idF ab 1. Jänner 2017) #### § 25 Prämien, Sonderzuwendungen, Spesenersätze 1. Leistungszulage: a) Oberkontrollassistenten (OKA) mit teilweisem Aufsichtsdienst erhalten bei Vollzeitanstellung Euro 350,50. Bei Teilzeitanstellung wird diese Zulage aliquot berechnet. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 358,00, ab 1. September 2028 € 365,50) b) Für das Zusammenlegen von Betrieben wird eine Zulage von Euro 15,50 pro Kontrolle bezahlt. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 16,00, ab 1. September 2028 € 16,50) c) Zur Anerkennung von besonderen Leistungen und besonderer Einsatzbereitschaft gebührt den Mitarbeitern eine monatliche Leistungszulage. Die Kriterien für diese Zulage und der Personenkreis sind vom Arbeitgeber jährlich neu festzulegen. Die Leistungszulage wird 14-mal jährlich (mit der Fälligkeit der Gehalts- und Sonderzahlungen) ausbezahlt, die Kriterien für die Leistungszulage und die Namen der Mitarbeiter sind jährlich bis zum 30. 11. des laufenden Kalenderjahres vom Arbeitgeber zu bestimmen und mit dem Betriebsrat zu beraten. Die Leistungszulage gebührt jeweils nur für das nächstfolgende Kalenderjahr, wobei jeweils zumindest 12 % der Mitarbeiter der Leistungsgruppe E, zumindest 33 % der Mitarbeiter in den Leistungsgruppen D+E, zumindest 51 % der Mitarbeiter in den Leistungsgruppen C+D+E, zumindest 68 % der Mitarbeiter in den Leistungsgruppen B+C+D+E, zumindest 85 % der Mitarbeiter in den Leistungsgruppen A+B+C+D+E einzustufen sind. Die Werte werden jährlich um den Prozentsatz der Valorisierung angehoben und auf die nächsten Euro 0,10 aufgerundet. Ab 1. Juli 2026 sind das für die | Gruppe A | € 46,70 | |---|---| | Gruppe B | € 79,00 | | Gruppe C | € 118,30 | | Gruppe D | € 157,70 | | Gruppe E | € 196,80 | Ab 1. August 2027 sind das für die | Gruppe A | € 47,70 | |---|---| | Gruppe B | € 80,60 | | Gruppe C | € 120,70 | | Gruppe D | € 160,90 | | Gruppe E | € 200,80 | Ab 1. September 2028 sind das für die | Gruppe A | € 48,70 | |---|---| | Gruppe B | € 82,30 | | Gruppe C | € 123,20 | | Gruppe D | € 164,20 | | Gruppe E | € 204,90 | 2. Fahrtkosten: Fahrtkosten für angeordnete Dienstreisen mit dem privaten PKW werden mit € 0,50 pro Kilometer erstattet, die Mitnahme je Person und Kilometer um zusätzlich € 0,05, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden können. Die Fahrten sind mittels Fahrtenbuch zu dokumentieren. Innerhalb des Kontrollbezirkes gelten alle Fahrten zur Milchleistungskontrolle als angeordnet, die nachstehenden Bedingungen entsprechen: Kilometersparende Reiseroute: Auf eine kostensparende Wahl der Reiseroute bei den täglichen Kontrollfahrten vom Wohnsitz zu den zu kontrollierenden Betrieben und wieder zurück ist zu achten. Die Heimfahrt wird gewährt. (Abs 2 idF ab 1. Jänner 2024) 3. Einschulungsprämie: Kontrollorgane erhalten für ihre Tätigkeit als Einschulende (Lehrer) pro Einschüler und pro Woche Euro 62,00. Die Dauer der Einschulung soll 3 Wochen nicht übersteigen. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 63,50, ab 1. September 2028 € 65,00) 4. Kilometergeld während der Einschulung: Der Probenehmer erhält für die Fahrt bis zum Treffpunkt mit dem Einschulenden (Lehrer) das Kilometergeld. 5. Aushilfsweise Kontrolltätigkeit: Kontrollorgane erhalten für die aushilfsweise Kontrolltätigkeit (MLP/FLP) in einem anderen Kontrollbezirk ein Taggeld gem Abs 6. pro Arbeitstag. Das Taggeld gebührt bei Dienstreisen von mindestens 3 Stunden zur Hälfte und ab einer Dauer von 6 Stunden zur Gänze. (Abs 5 idF ab 1. Jänner 2024) 6. Diäten Für Dienstreisen außerhalb der normalen Kontrolltätigkeit gebührt ein Taggeld in der Höhe von Euro 26,00*, bei Nächtigung Nachtgeld in der Höhe von Euro 15,00 bzw bei Vorlage einer Rechnung von maximal Euro 35,00. * (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 30,00) Das Taggeld gebührt bei Dienstreisen von mindestens 3 Stunden zur Hälfte und ab einer Dauer von 6 Stunden zur Gänze. Nächtigung mit Rechnung maximal Euro 35,00. Pro Betrieb mit automatischen Melksystemen („AMS“) gebührt für die Kontrolle das halbe Taggeld. (Abs 6 idF ab 1. Jänner 2026) 7. Arbeitskleidung: Den Kontrollorganen wird alle zwei Jahre auf Verlangen ein Arbeitsmantel zur Verfügung gestellt. Für den Ankauf von bei der Kontrolltätigkeit zu tragenden rutschfesten und einfach zu reinigenden Sicherheitsschuhen wird gegen Rechnungslegung alle 2 Jahre ein maximaler Betrag von Euro 72,50 als Aufwandsersatz erstattet. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 74,00, ab 1. September 2028 € 75,50) 8. Ausbildungszulage: (gilt nur für bereits vor dem 1. 4. 2008 eingetretene Arbeitnehmer) Als Ausbildungszulage erhalten alle Kontrollassistenten, die mit Erfolg eine anerkannte landwirtschaftliche Fachschule oder Melkerschule absolviert haben oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können, eine monatliche Zulage von Euro 11,50. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 12,00, ab 1. September 2028 € 12,50) 9. KFZ-Selbstbehaltsersatz Im Falle eines Schadens am privaten PKW, der im Rahmen einer Dienstfahrt entstanden ist, werden die nach Abzug einer allfällig geleisteten Versicherungssumme verbleibenden Kosten in der Höhe von 50 %, jedoch maximal Euro 250,– übernommen. Voraussetzung ist der Nachweis des tatsächlichen Schadens. (Abs 9 idF ab 1. Jänner 2022) 10. Bereitstellungspauschale Für die Bereitstellung privater Infrastruktur (zB Lagerung, Kühlung, Büro, …) gebührt eine Bereitstellungspauschale. Diese beträgt monatlich Euro 23,00 und wird entsprechend dem Anstellungsausmaß aliquotiert. Der Anspruch gilt rückwirkend ab 1. Juli 2021. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 23,50, ab 1. September 2028 € 24,00) #### § 26 Günstigkeitsbestimmung Für das Jahr 2012 wird altes und neues System rechnerisch gegenüber gestellt und eine allfällige negative Differenz als befristete Zahlung zugunsten des Arbeitnehmers ausgeglichen. Ab 2013 gilt ausschließlich das neue System. #### § 27 Härteklausel In den Jahren 2013 und 2014 gilt Folgendes: Grundsätzlich wird die Liste über die Einstufung in das Leistungszulagensystem für das jeweils folgende Jahr bis zum 30. 11. des Vorjahres dem Betriebsrat bekannt gegeben. Gibt es bei der Einstufung in die Leistungsgruppen bei einzelnen Mitarbeitern keine Zustimmung des Betriebsrates, so kann der Betriebsrat in begründeten Fällen insgesamt maximal 10 Leistungsgruppenstufenverbesserungen für einzelne Mitarbeiter vorschlagen. Diese Vorschläge werden von der Geschäftsleitung akzeptiert. St. Pölten, am 12. September 2011 | ZENTRALVERBAND DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN ARBEITGEBERIN NIEDERÖSTERREICH, BURGENLAND UND WIEN | | |---|---| | Ing. Rudolf Freudenthal | ÖKR Ludwig Ableitinger | | LANDESKONTROLLVERBAND NIEDERÖSTERREICHFÜR LEISTUNGSPRÜFUNGEN BEI ZUCHT- UND NUTZTIEREN | | | Der ObmannLeopold Buchegger | GeschäftsführerDI Karl Zottl | | ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND,GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER | | | Der VorsitzendeWolfgang Katzian | Der GeschäftsbereichsleiterKarl Proyer | | GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER,WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS | | | Der VerhandlungsteamleiterAnton Grubner | Der WirtschaftsbereichssekretärPaul Prusa | ## Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landeskontrollverbandes NÖ für Leistungsprüfungen bei Zucht- und Nutztierenvom 22. Dezember 2011, in der Fassung vom 1. Jänner 2025 ### I) Vertragsschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien, Schauflergasse 6, 1010 Wien, im Einvernehmen mit dem LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren mit dem Sitz in Pater Werner Deibl-Straße 4, 3910 Zwettl und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien ### II) Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt: 1. Räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich 2. Fachlich: für den LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren 3. Persönlich: für alle Arbeitnehmer des LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren, die in der Leistungs- und Qualitätsprüfung bei Zucht- und Nutztieren beschäftigt sind. Für die in der Kanzlei, sowie für die übrigen im Rahmen des Verbandes beschäftigten Arbeitnehmer gelten die einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften der NÖ. Landes-Landwirtschaftskammer. ### III) Valorisierung A) Werte ab 1. Juli 2026 1) Die Werte des Gehaltsschemas vom 1. Jänner 2025 werden mit 1. Juli 2026 um 3,3 % erhöht. Die sich jeweils ergebenden Beträge werden auf die nächsten € 0,50 aufgerundet. Die Werte des Gehaltsschemas in der in Anhang 1 enthaltenen Tabelle des Kollektivvertrags werden entsprechend aktualisiert und gelten ab 1. Juli 2026. 2) Der Wert in § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit a) wird von € 339,00 auf € 350,50 angehoben. 3) Der Wert in § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit b) wird von € 15,00 auf € 15,50 angehoben. 4) Am Ende des § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit c) werden die Werte um 3,3 % angehoben und auf 10 Cent aufgerundet. „… Ab 1. Juli 2026 sind das für die | Gruppe A | € 46,70 | |---|---| | Gruppe B | € 79,00 | | Gruppe C | € 118,30 | | Gruppe D | € 157,70 | | Gruppe E | € 196,80 | 5) Der Wert in § 25 Abs 3. „Einschulungsprämie“ wird von € 60,00 auf € 62,00 angehoben. 6) Der Wert in § 25 Abs 7. „Arbeitskleidung“ wird von € 70,00 auf € 72,50 angehoben. 7) Der Wert in § 25 Abs 8. „Ausbildungszulage“ wird von € 10,90 auf € 11,50 angehoben. 8) Der Wert in § 25 Abs 10. „Bereitstellungspauschale“ wird von € 22,00 auf € 23,00 angehoben. 9) Der Wert für das Taggeld in § 25 Abs 6. „Diäten“ wird von € 21,30 auf € 26,00 angehoben. B) Werte ab 1. August 2027 1) Die Werte des Gehaltsschemas vom 1. Juli 2026 werden mit 1. August 2027 um € 58,30 erhöht. 2) Der Wert in § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit a) wird von € 350,50 auf € 358,00 angehoben. 3) Der Wert in § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit b) wird von € 15,50 auf € 16,00 angehoben. 4) Am Ende des § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit c) werden die Werte um 2 % angehoben und auf 10 Cent aufgerundet. „… Ab 1. August 2027 sind das für die | Gruppe A | € 47,70 | |---|---| | Gruppe B | € 80,60 | | Gruppe C | € 120,70 | | Gruppe D | € 160,90 | | Gruppe E | € 200,80 | 5) Der Wert in § 25 Abs 3. „Einschulungsprämie“ wird von € 62,00 auf € 63,50 angehoben. 6) Der Wert in § 25 Abs 7. „Arbeitskleidung“ wird von € 72,50 auf € 74,00 angehoben. 7) Der Wert in § 25 Abs 8. „Ausbildungszulage“ wird von € 11,50 auf € 12,00 angehoben. 8) Der Wert in § 25 Abs 10. „Bereitstellungspauschale“ wird von € 23,00 auf € 23,50 angehoben. 9) Der Wert für das Taggeld in § 25 Abs 6. „Diäten“ wird von € 26,00 auf € 30,00 angehoben. C) Werte ab 1. September 2028 1) Die Werte des Gehaltsschemas vom 1. August 2027 werden mit 1. September 2028 um € 59,20 erhöht. 2) Der Wert in § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit a) wird von € 358,00 auf € 365,50 angehoben. 3) Der Wert in § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit b) wird von € 16,00 auf € 16,50 angehoben. 4) Am Ende des § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit c) werden die Werte um 2 % angehoben und auf 10 Cent aufgerundet. „… Ab 1. September 2028 sind das für die | Gruppe A | € 48,70 | |---|---| | Gruppe B | € 82,30 | | Gruppe C | € 123,20 | | Gruppe D | € 164,20 | | Gruppe E | € 204,90 | 5) Der Wert in § 25 Abs 3. „Einschulungsprämie“ wird von € 63,50 auf € 65,00 angehoben. 6) Der Wert in § 25 Abs 7. „Arbeitskleidung“ wird von € 74,00 auf € 75,50 angehoben. 7) Der Wert in § 25 Abs 8. „Ausbildungszulage“ wird von € 12,00 auf € 12,50 angehoben. 8) Der Wert in § 25 Abs 10. „Bereitstellungspauschale“ wird von € 23,50 auf € 24,00 angehoben. ### IV) Rahmenänderungen Das Jubiläumsgeld in § 16 wird ab 1. Juli 2026 bei 10 Jahren auf € 300 und bei 20 Jahren auf € 800 angehoben. ### IV) Geltungsbeginn und Geltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. St. Pölten, am 3. März 2026 | Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft inNiederösterreich, Burgenland und Wien | | |---|---| | PräsidentIng. Wolfgang Praskac | VizepräsidentIng. Rudolf Freudenthal | | LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung undQualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren | | | ObmannKarl Braunsteiner | GeschäftsführerDI Karl Zottl | | Österreichischer Gewerkschaftsbund,Gewerkschaft GPA | | | VorsitzendeBarbara Teiber, MA | BundesgeschäftsführerMario Ferrari | | Österreichischer Gewerkschaftsbund,Gewerkschaft GPAWirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss | | | VorsitzenderGerald Klapal | WirtschaftsbereichssekretärMag. Bernhard Hirnschrodt | ### Anhang 1 Gehaltsschema für die Angestellten des Landeskontrollverbandes in NÖ2026 - 2028 Werte in € #### Gehaltsschema gültig ab 1. Juli 2026 Gehaltsschema I Probenehmer, bei zufriedenstellender Dienstleistung ein Jahr, dann Stufe II Kontrollassistent | Stufe 1 | Gehalt in € | 2.168,50 | |---|---|---| Gehaltsschema II Kontrollassistent | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.214,50 | | 2 | 2 | 2.221,50 | | 3 | 2 | 2.231,50 | | 4 | 2 | 2.242,50 | | 5 | 2 | 2.261,00 | | 6 | 2 | 2.273,00 | | 7 | 2 | 2.285,00 | | 8 | 2 | 2.302,50 | | 9 | 2 | 2.313,00 | | 10 | 2 | 2.327,50 | | 11 | 3 | 2.346,00 | | 12 | 3 | 2.362,50 | | 13 | 3 | 2.380,50 | | 14 | 3 | 2.397,00 | | 15 | 3 | 2.421,00 | | 16 | 3 | 2.444,50 | | 17 | 3 | 2.470,50 | | 18 | 3 | 2.494,50 | | 19 | 3 | 2.522,00 | | 20 | 3 | 2.547,50 | Gehaltsschema III Oberkontrollassistent bzw vorgereihter Kontrollassistent | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.272,00 | | 2 | 2 | 2.301,50 | | 3 | 2 | 2.326,50 | | 4 | 2 | 2.359,00 | | 5 | 2 | 2.396,00 | | 6 | 2 | 2.430,00 | | 7 | 2 | 2.454,00 | | 8 | 2 | 2.490,50 | | 9 | 2 | 2.524,00 | | 10 | 2 | 2.562,00 | | 11 | 3 | 2.606,50 | | 12 | 3 | 2.649,50 | | 13 | 3 | 2.693,00 | | 14 | 3 | 2.733,50 | | 15 | 3 | 2.784,50 | | 16 | 3 | 2.831,50 | | 17 | 3 | 2.882,00 | | 18 | 3 | 2.932,00 | | 19 | 3 | 2.985,50 | | 20 | 3 | 3.041,50 | Gehaltsschema IV Kontrollinspektor | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.493,50 | | 2 | 2 | 2.546,00 | | 3 | 2 | 2.602,00 | | 4 | 2 | 2.654,50 | | 5 | 2 | 2.721,00 | | 6 | 2 | 2.782,50 | | 7 | 2 | 2.843,00 | | 8 | 2 | 2.900,00 | | 9 | 2 | 2.985,50 | | 10 | 2 | 3.073,50 | | 11 | 3 | 3.166,50 | | 12 | 3 | 3.257,50 | | 13 | 3 | 3.349,00 | | 14 | 3 | 3.505,50 | | 15 | 3 | 3.660,50 | | 16 | 3 | 3.815,00 | | 17 | 3 | 3.970,00 | | 18 | 3 | 4.123,50 | | 19 | 3 | 4.275,50 | | 20 | 3 | 4.430,50 | #### Gehaltsschema gültig ab 1. August 2027 Gehaltsschema I Probenehmer, bei zufriedenstellender Dienstleistung ein Jahr, dann Stufe II Kontrollassistent | Stufe 1 | Gehalt in € | 2.226,80 | |---|---|---| Gehaltsschema II Kontrollassistent | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.272,80 | | 2 | 2 | 2.279,80 | | 3 | 2 | 2.289,80 | | 4 | 2 | 2.300,80 | | 5 | 2 | 2.319,30 | | 6 | 2 | 2.331,30 | | 7 | 2 | 2.343,30 | | 8 | 2 | 2.360,80 | | 9 | 2 | 2.371,30 | | 10 | 2 | 2.385,80 | | 11 | 3 | 2.404,30 | | 12 | 3 | 2.420,80 | | 13 | 3 | 2.438,80 | | 14 | 3 | 2.455,30 | | 15 | 3 | 2.479,30 | | 16 | 3 | 2.502,80 | | 17 | 3 | 2.528,80 | | 18 | 3 | 2.552,80 | | 19 | 3 | 2.580,30 | | 20 | 3 | 2.605,80 | Gehaltsschema III Oberkontrollassistent bzw vorgereihter Kontrollassistent | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.330,30 | | 2 | 2 | 2.359,80 | | 3 | 2 | 2.384,80 | | 4 | 2 | 2.417,30 | | 5 | 2 | 2.454,30 | | 6 | 2 | 2.488,30 | | 7 | 2 | 2.512,30 | | 8 | 2 | 2.548,80 | | 9 | 2 | 2.582,30 | | 10 | 2 | 2.620,30 | | 11 | 3 | 2.664,80 | | 12 | 3 | 2.707,80 | | 13 | 3 | 2.751,30 | | 14 | 3 | 2.791,80 | | 15 | 3 | 2.842,80 | | 16 | 3 | 2.889,80 | | 17 | 3 | 2.940,30 | | 18 | 3 | 2.990,30 | | 19 | 3 | 3.043,80 | | 20 | 3 | 3.099,80 | Gehaltsschema IV Kontrollinspektor | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.551,80 | | 2 | 2 | 2.604,30 | | 3 | 2 | 2.660,30 | | 4 | 2 | 2.712,80 | | 5 | 2 | 2.779,30 | | 6 | 2 | 2.840,80 | | 7 | 2 | 2.901,30 | | 8 | 2 | 2.958,30 | | 9 | 2 | 3.043,80 | | 10 | 2 | 3.131,80 | | 11 | 3 | 3.224,80 | | 12 | 3 | 3.315,80 | | 13 | 3 | 3.407,30 | | 14 | 3 | 3.563,80 | | 15 | 3 | 3.718,80 | | 16 | 3 | 3.873,30 | | 17 | 3 | 4.028,30 | | 18 | 3 | 4.181,80 | | 19 | 3 | 4.333,80 | | 20 | 3 | 4.488,80 | #### Gehaltsschema gültig ab 1. September 2028 Gehaltsschema I Probenehmer, bei zufriedenstellender Dienstleistung ein Jahr, dann Stufe II Kontrollassistent | Stufe 1 | Gehalt in € | 2.286,00 | |---|---|---| Gehaltsschema II Kontrollassistent | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.332,00 | | 2 | 2 | 2.339,00 | | 3 | 2 | 2.349,00 | | 4 | 2 | 2.360,00 | | 5 | 2 | 2.378,50 | | 6 | 2 | 2.390,50 | | 7 | 2 | 2.402,50 | | 8 | 2 | 2.420,00 | | 9 | 2 | 2.430,50 | | 10 | 2 | 2.445,00 | | 11 | 3 | 2.463,50 | | 12 | 3 | 2.480,00 | | 13 | 3 | 2.498,00 | | 14 | 3 | 2.514,50 | | 15 | 3 | 2.538,50 | | 16 | 3 | 2.562,00 | | 17 | 3 | 2.588,00 | | 18 | 3 | 2.612,00 | | 19 | 3 | 2.639,50 | | 20 | 3 | 2.665,00 | Gehaltsschema III Oberkontrollassistent bzw vorgereihter Kontrollassistent | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.389,50 | | 2 | 2 | 2.419,00 | | 3 | 2 | 2.444,00 | | 4 | 2 | 2.476,50 | | 5 | 2 | 2.513,50 | | 6 | 2 | 2.547,50 | | 7 | 2 | 2.571,50 | | 8 | 2 | 2.608,00 | | 9 | 2 | 2.641,50 | | 10 | 2 | 2.679,50 | | 11 | 3 | 2.724,00 | | 12 | 3 | 2.767,00 | | 13 | 3 | 2.810,50 | | 14 | 3 | 2.851,00 | | 15 | 3 | 2.902,00 | | 16 | 3 | 2.949,00 | | 17 | 3 | 2.999,50 | | 18 | 3 | 3.049,50 | | 19 | 3 | 3.103,00 | | 20 | 3 | 3.159,00 | Gehaltsschema IV Kontrollinspektor | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.611,00 | | 2 | 2 | 2.663,50 | | 3 | 2 | 2.719,50 | | 4 | 2 | 2.772,00 | | 5 | 2 | 2.838,50 | | 6 | 2 | 2.900,00 | | 7 | 2 | 2.960,50 | | 8 | 2 | 3.017,50 | | 9 | 2 | 3.103,00 | | 10 | 2 | 3.191,00 | | 11 | 3 | 3.284,00 | | 12 | 3 | 3.375,00 | | 13 | 3 | 3.466,50 | | 14 | 3 | 3.623,00 | | 15 | 3 | 3.778,00 | | 16 | 3 | 3.932,50 | | 17 | 3 | 4.087,50 | | 18 | 3 | 4.241,00 | | 19 | 3 | 4.393,00 | | 20 | 3 | 4.548,00 | ## Thema: Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Abfertigung § 20 ### Verfall von Ansprüchen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die nicht schriftlich geltend gemacht werden, verfallen mit Ablauf von 6 Monaten, gerechnet vom Ende des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind. Ansprüche auf Bezahlung von Überstundenentgelten oder Gewährung von Zeitausgleich verfallen mit Ablauf von 12 Monaten nach der Überstundenleistung. § 17 ### Kündigung Es gelten die Kündigungsfristen und Kündigungstermine gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz, wobei vereinbart wird, dass die Kündigungsfrist für den Dienstgeber am Letzten eines Monats endet ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs 3 AngG). § 11 ### Abfertigung neu Für die Dienstverhältnisse, die ab dem 1. 1. 2003 (Inkrafttreten der Abfertigung neu) geschlossen wurden, gilt ausschließlich der Abfertigungsanspruch nach Maßgabe des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002088)BMSVG). § 12 ### Abfertigung alt Für Dienstverhältnisse, die bis spätestens 31. 12. 2002 begonnen haben gilt: 1. Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das Zweifache des dem Arbeitnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf das Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf das Zwölffache des monatlichen Entgeltes. Alle Zeiten, die der Arbeitnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling zum selben Arbeitgeber zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu berücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch. Bei der Berechnung der Abfertigung ist eine geringfügige Beschäftigung nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40022209/Mutterschutzgesetz-1979/§-15e-Beschaeftigung-waehrend-der-Karenz)§ 15e Mutterschutzgesetz (MSchG) oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu berücksichtigen. 2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die gesetzliche Abfertigung bleibt gewahrt, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis bei Erreichung oder Überschreitung der für die Altersrente erforderlichen Altersgrenze ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043193/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-253-Alterspension)§ 253 ASVG) bzw der für die vorzeitige Altersrente bei langer Versicherungsdauer ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)§ 253b ASVG) erforderlichen Altersgrenze oder wegen Eintritt in eine andere gesetzliche Pension unter Einhaltung der gesetzlichen bzw vereinbarten Kündigungsfrist auflöst. 3. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung. § 14 ### Sonderregelungen für den Todesfall 1. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in die Regelung der „Abfertigung alt“ (§§ 23–24 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz) fallen, gilt: Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers des LKV NÖ aufgelöst, wird bei Ansprüchen auf die „Abfertigung alt“ die Abfertigung in der vollen Höhe ausbezahlt. Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erbinnen/Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin/der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind zum Zeitpunkt des Ablebens keine gesetzlichen unterhaltsberechtigten Erbinnen/Erben vorhanden, so erhält die Abfertigung die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau/Lebensgefährtin/eingetragene Partnerin bzw der Ehemann/Lebensgefährte/eingetragene Partner. Sind auch solche Personen nicht vorhanden, dann erhalten sie jene physische Personen, welche nachweislich dieBegräbniskosten getragen haben. 2. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in die Regelung der „Abfertigung neu“ ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40047757/Angestelltengesetz/Art-1-§-42)§ 42 (3) Angestelltengesetz) fallen, gilt: Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers aufgelöst, gebührt als Sozialleistung ein Sterbegeld in der Höhe von zwei Monatsgehältern. Das Sterbegeld steht jenen natürlichen Personen zu, die nachweislich die Begräbniskosten getragen haben. ## Thema: Arbeitszeit und Urlaub § 7 ### Arbeitszeit und Arbeitseinteilung Die wöchentliche Arbeitseinteilung ist zwischen dem Kontrollorgan und dem zuständigen Kontrollinspektor einvernehmlich vorzunehmen. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann der Arbeitnehmer möglichst unter Berücksichtigung der 5-Tage-Woche und der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen die Arbeitszeit von Montag 05 : 00 Uhr bis Samstag 14 : 00 Uhr frei bestimmen. Wird jedoch am Samstag eine Arbeitsleistung erbracht, so kann der Arbeitnehmer bis zu Mittag des darauf folgenden Montags eine Ruhezeit einhalten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Dem Arbeitnehmer gebührt pro Arbeitstag eine bezahlte Pause von 15 Minuten am Vormittag und eine bezahlte Pause von 15 Minuten am Nachmittag. Die bezahlte Pause ist nicht auf die tägliche Höchstarbeitszeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz anzurechnen. Über ein System der Gleitzeit wird der Landeskontrollverband mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen. Die zu berücksichtigende Gleitzeitperiode beträgt 6 Monate. Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr fallen, beziehungsweise nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der Nachtarbeit ist 1/173 des Monatsgehaltes laut Gehaltstabelle. Die Tagesarbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, die Nachtruhe kann auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden. Die Notwendigkeit von Nachtarbeit (zwischen 22 : 00 und 05 : 00) wird von der Geschäftsführung festgelegt bzw bewilligt. Für diese Nachtstunden ist ein Zuschlag von 100 % in Geld oder Zeit zu gewähren. Für angeordnete oder im Vorhinein genehmigte Arbeitsleistungen, die die wöchentliche Normalarbeitszeit übersteigen und die auf einen Samstag fallen, gebührt ein Überstundenzuschlag im Ausmaß von 75 %. Für angeordnete Arbeitsleistungen, die die wöchentliche Normalarbeitszeit übersteigen und die auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen, gebührt ein Überstundenzuschlag von 100 %. An Feiertagen ist für angeordnete Überstunden neben dem Überstundenzuschlag auch das Normalgehalt zu bezahlen. Angeordnete Überstunden sind in jenem Monat abzurechnen, in dem sie geleistet wurden; die Auszahlung erfolgt im Folgemonat. § 8 ### Dienstfreie Tage Der 15. November ist gesetzlicher Ruhetag, der 2. November, der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. § 10 ### Urlaub 1. Dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 25 Arbeitstagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf 30 Arbeitstage, wenn das Arbeitsverhältnis über 25 Jahre gedauert hat. Bei Wirksamkeitsbeginn dieser Bestimmungen bestehende für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. 2. Neueintretenden Kontrollorganen gebührt im ersten Kalenderjahr der volle Jahresurlaub, wenn sie in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eintreten. In der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres neu eintretenden Kontrollorganen gebührt für jeden begonnenen Monat ein Zwölftes des Jahresurlaubes. Bereits beschäftigte Kontrollorgane, die im Jahre ihres Diensteintrittes den dieser Regelung entsprechenden Urlaub noch nicht konsumiert haben, behalten diesen Anspruch. 3. Ein höherer Urlaubsanspruch gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 4. Der Urlaub ist rechtzeitig im Einvernehmen mit dem Kontrollinspektor einzuteilen und bei diesem anzumelden. Vom Kontrollinspektor wird die Urlaubsmeldung an die Verbandsgeschäftsführung weitergeleitet. 5. Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Arbeiten in der eigenen Landwirtschaft oder beim Eigenheimbau sowie insbesondere Gemeinschaftsarbeiten gelten nicht als solche. 6. Krankenurlaube und Kuraufenthalte werden auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen Sozialversicherungsträger geleistet werden. 7. Behinderte, sofern sie im Sinne des § 2 Abs 1, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253)Behinderteneinstellungsgesetz (BGBl 1988/721) als begünstigte Personen anzusehen sind, haben in jedem Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 3 Werktagen. 8. Pflegefreistellung: Anzuwenden sind diesbezüglich die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes in der letztgültigen Fassung. 9. Im Übrigen gilt das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. § 13 ### Bezüge im Krankheitsfall und bei Dienstverhinderung 1. Hinsichtlich der Fortzahlung des Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Arbeitnehmers gelten die Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§§ 8 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198598/Angestelltengesetz/Art-1-§-9)9 des Angestelltengesetzes (AngG). Erkrankungen und Unfälle sind ohne Verzug sofort über den zuständigen Kontrollinspektor an den Landeskontrollverband zu melden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung des behandelnden Arztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. 2. Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. So besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes zum Beispiel in folgenden Fällen: | a) | bei eigener Eheschließung bzw Eintragung einer Partnerschaft nach dem EPG | (drei Arbeitstage) | |---|---|---| | b) | bei Tod des Ehegatten bzw des Lebensgefährten oder eingetragenen Partners | (drei Arbeitstage) | | c) | bei Teilnahme an der Eheschließung bzw Eintragung einer Partnerschaft nach dem EPG der Kinder und Geschwister | (ein Arbeitstag) | | d) | bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin | (zwei Arbeitstage) | | e) | bei Tod eines Teiles der Eltern oder Schwiegereltern (bzw der Eltern des Lebensgefährten oder eingetragenen Partners) oder eines Kindes (bzw Adoptiv-, Pflegekindes) | (zwei Arbeitstage) | | f) | bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens zwei Arbeitstage innerhalb eines halben Jahres | | | g) | für die Zeit notwendiger ärztlicher Behandlung, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird | | | h) | für die Zeit behördlicher Vorladungen, die Ausübung öffentlicher Ämter oder Funktionen in der Berufsvertretung. | | ## Thema: Gehälter, Zulagen und Sonderzahlungen ### Gehaltsschema gültig ab 1. Juli 2026 Gehaltsschema I Probenehmer, bei zufriedenstellender Dienstleistung ein Jahr, dann Stufe II Kontrollassistent | Stufe 1 | Gehalt in € | 2.168,50 | |---|---|---| Gehaltsschema II Kontrollassistent | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.214,50 | | 2 | 2 | 2.221,50 | | 3 | 2 | 2.231,50 | | 4 | 2 | 2.242,50 | | 5 | 2 | 2.261,00 | | 6 | 2 | 2.273,00 | | 7 | 2 | 2.285,00 | | 8 | 2 | 2.302,50 | | 9 | 2 | 2.313,00 | | 10 | 2 | 2.327,50 | | 11 | 3 | 2.346,00 | | 12 | 3 | 2.362,50 | | 13 | 3 | 2.380,50 | | 14 | 3 | 2.397,00 | | 15 | 3 | 2.421,00 | | 16 | 3 | 2.444,50 | | 17 | 3 | 2.470,50 | | 18 | 3 | 2.494,50 | | 19 | 3 | 2.522,00 | | 20 | 3 | 2.547,50 | Gehaltsschema III Oberkontrollassistent bzw vorgereihter Kontrollassistent | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.272,00 | | 2 | 2 | 2.301,50 | | 3 | 2 | 2.326,50 | | 4 | 2 | 2.359,00 | | 5 | 2 | 2.396,00 | | 6 | 2 | 2.430,00 | | 7 | 2 | 2.454,00 | | 8 | 2 | 2.490,50 | | 9 | 2 | 2.524,00 | | 10 | 2 | 2.562,00 | | 11 | 3 | 2.606,50 | | 12 | 3 | 2.649,50 | | 13 | 3 | 2.693,00 | | 14 | 3 | 2.733,50 | | 15 | 3 | 2.784,50 | | 16 | 3 | 2.831,50 | | 17 | 3 | 2.882,00 | | 18 | 3 | 2.932,00 | | 19 | 3 | 2.985,50 | | 20 | 3 | 3.041,50 | Gehaltsschema IV Kontrollinspektor | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.493,50 | | 2 | 2 | 2.546,00 | | 3 | 2 | 2.602,00 | | 4 | 2 | 2.654,50 | | 5 | 2 | 2.721,00 | | 6 | 2 | 2.782,50 | | 7 | 2 | 2.843,00 | | 8 | 2 | 2.900,00 | | 9 | 2 | 2.985,50 | | 10 | 2 | 3.073,50 | | 11 | 3 | 3.166,50 | | 12 | 3 | 3.257,50 | | 13 | 3 | 3.349,00 | | 14 | 3 | 3.505,50 | | 15 | 3 | 3.660,50 | | 16 | 3 | 3.815,00 | | 17 | 3 | 3.970,00 | | 18 | 3 | 4.123,50 | | 19 | 3 | 4.275,50 | | 20 | 3 | 4.430,50 | 1. Ab 1. Juli 2026 werden die KV-Gehälter entsprechend dem öffentlichen Dienst um +3,3 % erhöht und auf die nächsten € 0,50 aufgerundet. Das Einstiegsgehalt beträgt in der niedrigsten Kategorie € 2.168,50. • Die Zulagen (§ 25 Abs 1, 3, 7, 8 und 10) werden um +3,3 % erhöht. - • Das Taggeld (§ 25 Abs 6) wird auf € 26,00 angehoben. - • Das Jubiläumsgeld (§ 16) erhöht sich für jeweils: | nach 10 Jahren | auf 300 € | |---|---| | nach 20 Jahren | auf 800 € | - - 2. Ab 1. August 2027 Erhöhung der Gehaltsansätze um einen Fixbetrag von € 58,30. • Die Zulagen (§ 25 Abs 1, 3, 7, 8 und 10) werden um +2 % erhöht. - • Das Taggeld (§ 25 Abs 6) wird auf € 30,00 angehoben. - - 3. Ab 1. September 2028 Erhöhung der Gehaltsansätze um einen Fixbetrag von € 59,20. • Die Zulagen (§ 25 Abs 1, 3, 7, 8 und 10) werden um +2 % erhöht. - - 4. Geltungsbeginn: 1. 1. 2026 - § 22 ### Monatsgehalt Die Entlohnung erfolgt nach Verwendungskategorien. Die Auszahlung der Bezüge erfolgt an jedem Monatsletzten im Nachhinein. Das monatliche Gehalt ist aus der Gehaltsordnung zu entnehmen. § 15 ### Sonderzahlungen 1. Die Arbeitnehmer erhalten jährlich je eine Urlaubssonderzahlung (13. Bezug) und eine Weih­nachts­son­der­zah­lung (14. Bezug). 2. Die Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung werden im Februar, Mai, August und November in der Höhe eines halben Monatsbezugs ohne Sachbezüge ausgezahlt. 3. Die Sonderzahlungen werden auf Basis des Durchschnittsmonatsbezugs ohne Sachbezüge der letzten 2 Monate berechnet, bei kürzerer Dauer des Dienstverhältnisses vom tatsächlichen Durchschnittsbezug ohne Sachbezüge. 4. Während des Jahres ein- und austretende Arbeitnehmer haben Anspruch auf die aliquoten Anteile. 5. Für Zeiten eines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes und eines Karenzurlaubes sowie für Zeiten ohne Entgelt gebühren keine Sonderzahlungen. Als Zeiten ohne Entgelt gelten Krankenstände ohne Entgeltfortzahlung, wenn während oder unmittelbar nach Beendigung derselben das Dienstverhältnis beendet wird. § 25 ### Prämien, Sonderzuwendungen, Spesenersätze 1. Leistungszulage: a) Oberkontrollassistenten (OKA) mit teilweisem Aufsichtsdienst erhalten bei Vollzeitanstellung Euro 350,50. Bei Teilzeitanstellung wird diese Zulage aliquot berechnet. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 358,00, ab 1. September 2028 € 365,50) b) Für das Zusammenlegen von Betrieben wird eine Zulage von Euro 15,50 pro Kontrolle bezahlt. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 16,00, ab 1. September 2028 € 16,50) c) Zur Anerkennung von besonderen Leistungen und besonderer Einsatzbereitschaft gebührt den Mitarbeitern eine monatliche Leistungszulage. Die Kriterien für diese Zulage und der Personenkreis sind vom Arbeitgeber jährlich neu festzulegen. Die Leistungszulage wird 14-mal jährlich (mit der Fälligkeit der Gehalts- und Sonderzahlungen) ausbezahlt, die Kriterien für die Leistungszulage und die Namen der Mitarbeiter sind jährlich bis zum 30. 11. des laufenden Kalenderjahres vom Arbeitgeber zu bestimmen und mit dem Betriebsrat zu beraten. Die Leistungszulage gebührt jeweils nur für das nächstfolgende Kalenderjahr, wobei jeweils zumindest 12 % der Mitarbeiter der Leistungsgruppe E, zumindest 33 % der Mitarbeiter in den Leistungsgruppen D+E, zumindest 51 % der Mitarbeiter in den Leistungsgruppen C+D+E, zumindest 68 % der Mitarbeiter in den Leistungsgruppen B+C+D+E, zumindest 85 % der Mitarbeiter in den Leistungsgruppen A+B+C+D+E einzustufen sind. Die Werte werden jährlich um den Prozentsatz der Valorisierung angehoben und auf die nächsten Euro 0,10 aufgerundet. Ab 1. Juli 2026 sind das für die | Gruppe A | € 46,70 | |---|---| | Gruppe B | € 79,00 | | Gruppe C | € 118,30 | | Gruppe D | € 157,70 | | Gruppe E | € 196,80 | Ab 1. August 2027 sind das für die | Gruppe A | € 47,70 | |---|---| | Gruppe B | € 80,60 | | Gruppe C | € 120,70 | | Gruppe D | € 160,90 | | Gruppe E | € 200,80 | Ab 1. September 2028 sind das für die | Gruppe A | € 48,70 | |---|---| | Gruppe B | € 82,30 | | Gruppe C | € 123,20 | | Gruppe D | € 164,20 | | Gruppe E | € 204,90 | 2. Fahrtkosten: Fahrtkosten für angeordnete Dienstreisen mit dem privaten PKW werden mit € 0,50 pro Kilometer erstattet, die Mitnahme je Person und Kilometer um zusätzlich € 0,05, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden können. Die Fahrten sind mittels Fahrtenbuch zu dokumentieren. Innerhalb des Kontrollbezirkes gelten alle Fahrten zur Milchleistungskontrolle als angeordnet, die nachstehenden Bedingungen entsprechen: Kilometersparende Reiseroute: Auf eine kostensparende Wahl der Reiseroute bei den täglichen Kontrollfahrten vom Wohnsitz zu den zu kontrollierenden Betrieben und wieder zurück ist zu achten. Die Heimfahrt wird gewährt. (Abs 2 idF ab 1. Jänner 2024) 3. Einschulungsprämie: Kontrollorgane erhalten für ihre Tätigkeit als Einschulende (Lehrer) pro Einschüler und pro Woche Euro 62,00. Die Dauer der Einschulung soll 3 Wochen nicht übersteigen. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 63,50, ab 1. September 2028 € 65,00) 4. Kilometergeld während der Einschulung: Der Probenehmer erhält für die Fahrt bis zum Treffpunkt mit dem Einschulenden (Lehrer) das Kilometergeld. 5. Aushilfsweise Kontrolltätigkeit: Kontrollorgane erhalten für die aushilfsweise Kontrolltätigkeit (MLP/FLP) in einem anderen Kontrollbezirk ein Taggeld gem Abs 6. pro Arbeitstag. Das Taggeld gebührt bei Dienstreisen von mindestens 3 Stunden zur Hälfte und ab einer Dauer von 6 Stunden zur Gänze. (Abs 5 idF ab 1. Jänner 2024) 6. Diäten Für Dienstreisen außerhalb der normalen Kontrolltätigkeit gebührt ein Taggeld in der Höhe von Euro 26,00*, bei Nächtigung Nachtgeld in der Höhe von Euro 15,00 bzw bei Vorlage einer Rechnung von maximal Euro 35,00. * (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 30,00) Das Taggeld gebührt bei Dienstreisen von mindestens 3 Stunden zur Hälfte und ab einer Dauer von 6 Stunden zur Gänze. Nächtigung mit Rechnung maximal Euro 35,00. Pro Betrieb mit automatischen Melksystemen („AMS“) gebührt für die Kontrolle das halbe Taggeld. (Abs 6 idF ab 1. Jänner 2026) 7. Arbeitskleidung: Den Kontrollorganen wird alle zwei Jahre auf Verlangen ein Arbeitsmantel zur Verfügung gestellt. Für den Ankauf von bei der Kontrolltätigkeit zu tragenden rutschfesten und einfach zu reinigenden Sicherheitsschuhen wird gegen Rechnungslegung alle 2 Jahre ein maximaler Betrag von Euro 72,50 als Aufwandsersatz erstattet. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 74,00, ab 1. September 2028 € 75,50) 8. Ausbildungszulage: (gilt nur für bereits vor dem 1. 4. 2008 eingetretene Arbeitnehmer) Als Ausbildungszulage erhalten alle Kontrollassistenten, die mit Erfolg eine anerkannte landwirtschaftliche Fachschule oder Melkerschule absolviert haben oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können, eine monatliche Zulage von Euro 11,50. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 12,00, ab 1. September 2028 € 12,50) 9. KFZ-Selbstbehaltsersatz Im Falle eines Schadens am privaten PKW, der im Rahmen einer Dienstfahrt entstanden ist, werden die nach Abzug einer allfällig geleisteten Versicherungssumme verbleibenden Kosten in der Höhe von 50 %, jedoch maximal Euro 250,– übernommen. Voraussetzung ist der Nachweis des tatsächlichen Schadens. (Abs 9 idF ab 1. Jänner 2022) 10. Bereitstellungspauschale Für die Bereitstellung privater Infrastruktur (zB Lagerung, Kühlung, Büro, …) gebührt eine Bereitstellungspauschale. Diese beträgt monatlich Euro 23,00 und wird entsprechend dem Anstellungsausmaß aliquotiert. Der Anspruch gilt rückwirkend ab 1. Juli 2021. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 23,50, ab 1. September 2028 € 24,00) § 16 ### Jubiläumsgeld Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von 10 Jahren ein Betrag von Euro 300,– (bei Teilzeitbeschäftigung aliquot) 20 Jahren ein Betrag von Euro 800,– (bei Teilzeitbeschäftigung aliquot) 30 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt 40 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Dem Arbeitnehmer wird im Monat seines Dienstjubiläums ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt. (§ 16 idF 1. Jänner 2026) § 7 ### Arbeitszeit und Arbeitseinteilung Die wöchentliche Arbeitseinteilung ist zwischen dem Kontrollorgan und dem zuständigen Kontrollinspektor einvernehmlich vorzunehmen. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann der Arbeitnehmer möglichst unter Berücksichtigung der 5-Tage-Woche und der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen die Arbeitszeit von Montag 05 : 00 Uhr bis Samstag 14 : 00 Uhr frei bestimmen. Wird jedoch am Samstag eine Arbeitsleistung erbracht, so kann der Arbeitnehmer bis zu Mittag des darauf folgenden Montags eine Ruhezeit einhalten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Dem Arbeitnehmer gebührt pro Arbeitstag eine bezahlte Pause von 15 Minuten am Vormittag und eine bezahlte Pause von 15 Minuten am Nachmittag. Die bezahlte Pause ist nicht auf die tägliche Höchstarbeitszeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz anzurechnen. Über ein System der Gleitzeit wird der Landeskontrollverband mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen. Die zu berücksichtigende Gleitzeitperiode beträgt 6 Monate. Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr fallen, beziehungsweise nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der Nachtarbeit ist 1/173 des Monatsgehaltes laut Gehaltstabelle. Die Tagesarbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, die Nachtruhe kann auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden. Die Notwendigkeit von Nachtarbeit (zwischen 22 : 00 und 05 : 00) wird von der Geschäftsführung festgelegt bzw bewilligt. Für diese Nachtstunden ist ein Zuschlag von 100 % in Geld oder Zeit zu gewähren. Für angeordnete oder im Vorhinein genehmigte Arbeitsleistungen, die die wöchentliche Normalarbeitszeit übersteigen und die auf einen Samstag fallen, gebührt ein Überstundenzuschlag im Ausmaß von 75 %. Für angeordnete Arbeitsleistungen, die die wöchentliche Normalarbeitszeit übersteigen und die auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen, gebührt ein Überstundenzuschlag von 100 %. An Feiertagen ist für angeordnete Überstunden neben dem Überstundenzuschlag auch das Normalgehalt zu bezahlen. Angeordnete Überstunden sind in jenem Monat abzurechnen, in dem sie geleistet wurden; die Auszahlung erfolgt im Folgemonat. ### Gehaltsschema gültig ab 1. August 2027 Gehaltsschema I Probenehmer, bei zufriedenstellender Dienstleistung ein Jahr, dann Stufe II Kontrollassistent | Stufe 1 | Gehalt in € | 2.226,80 | |---|---|---| Gehaltsschema II Kontrollassistent | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.272,80 | | 2 | 2 | 2.279,80 | | 3 | 2 | 2.289,80 | | 4 | 2 | 2.300,80 | | 5 | 2 | 2.319,30 | | 6 | 2 | 2.331,30 | | 7 | 2 | 2.343,30 | | 8 | 2 | 2.360,80 | | 9 | 2 | 2.371,30 | | 10 | 2 | 2.385,80 | | 11 | 3 | 2.404,30 | | 12 | 3 | 2.420,80 | | 13 | 3 | 2.438,80 | | 14 | 3 | 2.455,30 | | 15 | 3 | 2.479,30 | | 16 | 3 | 2.502,80 | | 17 | 3 | 2.528,80 | | 18 | 3 | 2.552,80 | | 19 | 3 | 2.580,30 | | 20 | 3 | 2.605,80 | Gehaltsschema III Oberkontrollassistent bzw vorgereihter Kontrollassistent | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.330,30 | | 2 | 2 | 2.359,80 | | 3 | 2 | 2.384,80 | | 4 | 2 | 2.417,30 | | 5 | 2 | 2.454,30 | | 6 | 2 | 2.488,30 | | 7 | 2 | 2.512,30 | | 8 | 2 | 2.548,80 | | 9 | 2 | 2.582,30 | | 10 | 2 | 2.620,30 | | 11 | 3 | 2.664,80 | | 12 | 3 | 2.707,80 | | 13 | 3 | 2.751,30 | | 14 | 3 | 2.791,80 | | 15 | 3 | 2.842,80 | | 16 | 3 | 2.889,80 | | 17 | 3 | 2.940,30 | | 18 | 3 | 2.990,30 | | 19 | 3 | 3.043,80 | | 20 | 3 | 3.099,80 | Gehaltsschema IV Kontrollinspektor | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.551,80 | | 2 | 2 | 2.604,30 | | 3 | 2 | 2.660,30 | | 4 | 2 | 2.712,80 | | 5 | 2 | 2.779,30 | | 6 | 2 | 2.840,80 | | 7 | 2 | 2.901,30 | | 8 | 2 | 2.958,30 | | 9 | 2 | 3.043,80 | | 10 | 2 | 3.131,80 | | 11 | 3 | 3.224,80 | | 12 | 3 | 3.315,80 | | 13 | 3 | 3.407,30 | | 14 | 3 | 3.563,80 | | 15 | 3 | 3.718,80 | | 16 | 3 | 3.873,30 | | 17 | 3 | 4.028,30 | | 18 | 3 | 4.181,80 | | 19 | 3 | 4.333,80 | | 20 | 3 | 4.488,80 | ### Gehaltsschema gültig ab 1. September 2028 Gehaltsschema I Probenehmer, bei zufriedenstellender Dienstleistung ein Jahr, dann Stufe II Kontrollassistent | Stufe 1 | Gehalt in € | 2.286,00 | |---|---|---| Gehaltsschema II Kontrollassistent | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.332,00 | | 2 | 2 | 2.339,00 | | 3 | 2 | 2.349,00 | | 4 | 2 | 2.360,00 | | 5 | 2 | 2.378,50 | | 6 | 2 | 2.390,50 | | 7 | 2 | 2.402,50 | | 8 | 2 | 2.420,00 | | 9 | 2 | 2.430,50 | | 10 | 2 | 2.445,00 | | 11 | 3 | 2.463,50 | | 12 | 3 | 2.480,00 | | 13 | 3 | 2.498,00 | | 14 | 3 | 2.514,50 | | 15 | 3 | 2.538,50 | | 16 | 3 | 2.562,00 | | 17 | 3 | 2.588,00 | | 18 | 3 | 2.612,00 | | 19 | 3 | 2.639,50 | | 20 | 3 | 2.665,00 | Gehaltsschema III Oberkontrollassistent bzw vorgereihter Kontrollassistent | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.389,50 | | 2 | 2 | 2.419,00 | | 3 | 2 | 2.444,00 | | 4 | 2 | 2.476,50 | | 5 | 2 | 2.513,50 | | 6 | 2 | 2.547,50 | | 7 | 2 | 2.571,50 | | 8 | 2 | 2.608,00 | | 9 | 2 | 2.641,50 | | 10 | 2 | 2.679,50 | | 11 | 3 | 2.724,00 | | 12 | 3 | 2.767,00 | | 13 | 3 | 2.810,50 | | 14 | 3 | 2.851,00 | | 15 | 3 | 2.902,00 | | 16 | 3 | 2.949,00 | | 17 | 3 | 2.999,50 | | 18 | 3 | 3.049,50 | | 19 | 3 | 3.103,00 | | 20 | 3 | 3.159,00 | Gehaltsschema IV Kontrollinspektor | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.611,00 | | 2 | 2 | 2.663,50 | | 3 | 2 | 2.719,50 | | 4 | 2 | 2.772,00 | | 5 | 2 | 2.838,50 | | 6 | 2 | 2.900,00 | | 7 | 2 | 2.960,50 | | 8 | 2 | 3.017,50 | | 9 | 2 | 3.103,00 | | 10 | 2 | 3.191,00 | | 11 | 3 | 3.284,00 | | 12 | 3 | 3.375,00 | | 13 | 3 | 3.466,50 | | 14 | 3 | 3.623,00 | | 15 | 3 | 3.778,00 | | 16 | 3 | 3.932,50 | | 17 | 3 | 4.087,50 | | 18 | 3 | 4.241,00 | | 19 | 3 | 4.393,00 | | 20 | 3 | 4.548,00 | III) ## Valorisierung A) Werte ab 1. Juli 2026 1) Die Werte des Gehaltsschemas vom 1. Jänner 2025 werden mit 1. Juli 2026 um 3,3 % erhöht. Die sich jeweils ergebenden Beträge werden auf die nächsten € 0,50 aufgerundet. Die Werte des Gehaltsschemas in der in Anhang 1 enthaltenen Tabelle des Kollektivvertrags werden entsprechend aktualisiert und gelten ab 1. Juli 2026. 2) Der Wert in § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit a) wird von € 339,00 auf € 350,50 angehoben. 3) Der Wert in § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit b) wird von € 15,00 auf € 15,50 angehoben. 4) Am Ende des § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit c) werden die Werte um 3,3 % angehoben und auf 10 Cent aufgerundet. „… Ab 1. Juli 2026 sind das für die | Gruppe A | € 46,70 | |---|---| | Gruppe B | € 79,00 | | Gruppe C | € 118,30 | | Gruppe D | € 157,70 | | Gruppe E | € 196,80 | 5) Der Wert in § 25 Abs 3. „Einschulungsprämie“ wird von € 60,00 auf € 62,00 angehoben. 6) Der Wert in § 25 Abs 7. „Arbeitskleidung“ wird von € 70,00 auf € 72,50 angehoben. 7) Der Wert in § 25 Abs 8. „Ausbildungszulage“ wird von € 10,90 auf € 11,50 angehoben. 8) Der Wert in § 25 Abs 10. „Bereitstellungspauschale“ wird von € 22,00 auf € 23,00 angehoben. 9) Der Wert für das Taggeld in § 25 Abs 6. „Diäten“ wird von € 21,30 auf € 26,00 angehoben. B) Werte ab 1. August 2027 1) Die Werte des Gehaltsschemas vom 1. Juli 2026 werden mit 1. August 2027 um € 58,30 erhöht. 2) Der Wert in § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit a) wird von € 350,50 auf € 358,00 angehoben. 3) Der Wert in § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit b) wird von € 15,50 auf € 16,00 angehoben. 4) Am Ende des § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit c) werden die Werte um 2 % angehoben und auf 10 Cent aufgerundet. „… Ab 1. August 2027 sind das für die | Gruppe A | € 47,70 | |---|---| | Gruppe B | € 80,60 | | Gruppe C | € 120,70 | | Gruppe D | € 160,90 | | Gruppe E | € 200,80 | 5) Der Wert in § 25 Abs 3. „Einschulungsprämie“ wird von € 62,00 auf € 63,50 angehoben. 6) Der Wert in § 25 Abs 7. „Arbeitskleidung“ wird von € 72,50 auf € 74,00 angehoben. 7) Der Wert in § 25 Abs 8. „Ausbildungszulage“ wird von € 11,50 auf € 12,00 angehoben. 8) Der Wert in § 25 Abs 10. „Bereitstellungspauschale“ wird von € 23,00 auf € 23,50 angehoben. 9) Der Wert für das Taggeld in § 25 Abs 6. „Diäten“ wird von € 26,00 auf € 30,00 angehoben. C) Werte ab 1. September 2028 1) Die Werte des Gehaltsschemas vom 1. August 2027 werden mit 1. September 2028 um € 59,20 erhöht. 2) Der Wert in § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit a) wird von € 358,00 auf € 365,50 angehoben. 3) Der Wert in § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit b) wird von € 16,00 auf € 16,50 angehoben. 4) Am Ende des § 25 Abs 1. „Leistungszulage“ lit c) werden die Werte um 2 % angehoben und auf 10 Cent aufgerundet. „… Ab 1. September 2028 sind das für die | Gruppe A | € 48,70 | |---|---| | Gruppe B | € 82,30 | | Gruppe C | € 123,20 | | Gruppe D | € 164,20 | | Gruppe E | € 204,90 | 5) Der Wert in § 25 Abs 3. „Einschulungsprämie“ wird von € 63,50 auf € 65,00 angehoben. 6) Der Wert in § 25 Abs 7. „Arbeitskleidung“ wird von € 74,00 auf € 75,50 angehoben. 7) Der Wert in § 25 Abs 8. „Ausbildungszulage“ wird von € 12,00 auf € 12,50 angehoben. 8) Der Wert in § 25 Abs 10. „Bereitstellungspauschale“ wird von € 23,50 auf € 24,00 angehoben. ## Thema: Einstufung und Vorrückung § 23 ### Einteilung der Kategorien Die Arbeitnehmer des Landeskontrollverbandes sind in folgende Kategorien einzustufen: I. Probenehmer II. Kontrollassistenten III. Ober-Kontrollassistent bzw vorgereihter Kontrollassistent IV. Kontrollinspektor § 6 ### Anstellung und Anrechnung von Berufsjahren 1. Die Anstellung von Kontrollorganen erfolgt durch den Geschäftsführer aufgrund der ihm durch den Vereinsvorstand erteilten Ermächtigung. 2. Vor jeder Anstellung eines Kontrollorganes ist der Betriebsrat des LKV zu verständigen und auf Verlangen des Betriebsrates mit ihm zu beraten. 3. Der Arbeitnehmer ist in die Kategorie I als „Probenehmer“ in den Kontrollverband aufzunehmen, er kann nach fachlicher Eignung nach einem Jahr in die Kategorie II „Kontrollassistent“ aufrücken. Die Eignung als Kontrollassistent wird durch eine Eignungsprüfung bei Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgestellt. Die Prüfung erfolgt durch eine Kommission, die sich aus dem Geschäftsführer des Kontrollverbandes, dem zuständigen Kontrollinspektor und dem zuständigen Betriebsratsmitglied zusammensetzt. Bei zufrieden stellender Tätigkeit und ab dem Beginn des 2. Dienstjahres jeweils mit darauf folgenden 1. Jänner bzw 1. Juli ist der Probenehmer zum Kontrollassistenten umzustufen. 4. Alle in einem Dienstverhältnis Beschäftigten erhalten einen Dienstzettel im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872)Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz mit allen vertraglichen Vereinbarungen. 5. Als Berufsjahre werden angerechnet: Zur Gänze, Dienstzeiten, die der Bewerber als Angestellter in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem der jetzigen Dienstverwendung artverwandten Angestelltenberuf in anderen Betrieben zugebracht hat, ebenso die Tätigkeit als Berufsmelker die Zeit des Präsenz- bzw Zivildienstes während der Verbandszugehörigkeit. Der Nachweis der anrechenbaren Zeiten ist vom Arbeitnehmer zu erbringen. (Abs 5 idF 1. Jänner 2019) 6. Besonders qualifizierte Kontrollassistenten sollen nach mindestens 10-jähriger Dienstzeit in die Kategorie III „Oberkontrollassistent“ aufrücken. 7. Die Kontrollorgane rücken ab der Kategorie II des Gehaltsschemas in den ersten 10 Stufen jeweils nach zwei vollendeten Jahren in die nächst höhere Stufe vor. Ab Erreichen der Stufe 10 der jeweiligen Kategorie des Gehaltsschemas verlängert sich der Vorrückungszeitraum auf 3 Jahre. Die Vorrückungen erfolgen jeweils am darauf folgenden 1. Juli bzw 1. Jänner. 8. Mit Vollendung des 55. Lebensjahres gebührt eine monatliche Zulage von Euro 36,34 (Alterszulage) bei mindestens 10 Dienstjahren beim Landeskontrollverband NÖ. § 24 ### Zeitvorrückungen Zeitvorrückungen sind Dienstalterszulagen, die nach der Umstufung in die Kategorie II, wie im § 6 Absatz 7 angeführt, gewährt werden. Die Vorrückungszeiten sind auch in der Gehaltsordnung (Anlage 1) dargestellt. Die erste und zweite Karenz während des Dienstverhältnisses, die aus Anlass der Geburt eines Kindes in Anspruch genommen wird, wird im Ausmaß von höchstens 12 Monaten für die Vorrückung gewertet. Dies gilt für erste Karenzen, die ab dem 1. Jänner 2016 beginnen und für zweite Karenzen, die ab dem 1. Jänner 2017 beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten. (§ 24 2. Absatz idF ab 1. Jänner 2017) ### Gehaltsschema gültig ab 1. Juli 2026 Gehaltsschema I Probenehmer, bei zufriedenstellender Dienstleistung ein Jahr, dann Stufe II Kontrollassistent | Stufe 1 | Gehalt in € | 2.168,50 | |---|---|---| Gehaltsschema II Kontrollassistent | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.214,50 | | 2 | 2 | 2.221,50 | | 3 | 2 | 2.231,50 | | 4 | 2 | 2.242,50 | | 5 | 2 | 2.261,00 | | 6 | 2 | 2.273,00 | | 7 | 2 | 2.285,00 | | 8 | 2 | 2.302,50 | | 9 | 2 | 2.313,00 | | 10 | 2 | 2.327,50 | | 11 | 3 | 2.346,00 | | 12 | 3 | 2.362,50 | | 13 | 3 | 2.380,50 | | 14 | 3 | 2.397,00 | | 15 | 3 | 2.421,00 | | 16 | 3 | 2.444,50 | | 17 | 3 | 2.470,50 | | 18 | 3 | 2.494,50 | | 19 | 3 | 2.522,00 | | 20 | 3 | 2.547,50 | Gehaltsschema III Oberkontrollassistent bzw vorgereihter Kontrollassistent | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.272,00 | | 2 | 2 | 2.301,50 | | 3 | 2 | 2.326,50 | | 4 | 2 | 2.359,00 | | 5 | 2 | 2.396,00 | | 6 | 2 | 2.430,00 | | 7 | 2 | 2.454,00 | | 8 | 2 | 2.490,50 | | 9 | 2 | 2.524,00 | | 10 | 2 | 2.562,00 | | 11 | 3 | 2.606,50 | | 12 | 3 | 2.649,50 | | 13 | 3 | 2.693,00 | | 14 | 3 | 2.733,50 | | 15 | 3 | 2.784,50 | | 16 | 3 | 2.831,50 | | 17 | 3 | 2.882,00 | | 18 | 3 | 2.932,00 | | 19 | 3 | 2.985,50 | | 20 | 3 | 3.041,50 | Gehaltsschema IV Kontrollinspektor | Stufe | Zeitvorrückung in Jahren | Gehalt in € | |---|---|---| | 1 | 2 | 2.493,50 | | 2 | 2 | 2.546,00 | | 3 | 2 | 2.602,00 | | 4 | 2 | 2.654,50 | | 5 | 2 | 2.721,00 | | 6 | 2 | 2.782,50 | | 7 | 2 | 2.843,00 | | 8 | 2 | 2.900,00 | | 9 | 2 | 2.985,50 | | 10 | 2 | 3.073,50 | | 11 | 3 | 3.166,50 | | 12 | 3 | 3.257,50 | | 13 | 3 | 3.349,00 | | 14 | 3 | 3.505,50 | | 15 | 3 | 3.660,50 | | 16 | 3 | 3.815,00 | | 17 | 3 | 3.970,00 | | 18 | 3 | 4.123,50 | | 19 | 3 | 4.275,50 | | 20 | 3 | 4.430,50 | § 25 ### Prämien, Sonderzuwendungen, Spesenersätze 1. Leistungszulage: a) Oberkontrollassistenten (OKA) mit teilweisem Aufsichtsdienst erhalten bei Vollzeitanstellung Euro 350,50. Bei Teilzeitanstellung wird diese Zulage aliquot berechnet. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 358,00, ab 1. September 2028 € 365,50) b) Für das Zusammenlegen von Betrieben wird eine Zulage von Euro 15,50 pro Kontrolle bezahlt. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 16,00, ab 1. September 2028 € 16,50) c) Zur Anerkennung von besonderen Leistungen und besonderer Einsatzbereitschaft gebührt den Mitarbeitern eine monatliche Leistungszulage. Die Kriterien für diese Zulage und der Personenkreis sind vom Arbeitgeber jährlich neu festzulegen. Die Leistungszulage wird 14-mal jährlich (mit der Fälligkeit der Gehalts- und Sonderzahlungen) ausbezahlt, die Kriterien für die Leistungszulage und die Namen der Mitarbeiter sind jährlich bis zum 30. 11. des laufenden Kalenderjahres vom Arbeitgeber zu bestimmen und mit dem Betriebsrat zu beraten. Die Leistungszulage gebührt jeweils nur für das nächstfolgende Kalenderjahr, wobei jeweils zumindest 12 % der Mitarbeiter der Leistungsgruppe E, zumindest 33 % der Mitarbeiter in den Leistungsgruppen D+E, zumindest 51 % der Mitarbeiter in den Leistungsgruppen C+D+E, zumindest 68 % der Mitarbeiter in den Leistungsgruppen B+C+D+E, zumindest 85 % der Mitarbeiter in den Leistungsgruppen A+B+C+D+E einzustufen sind. Die Werte werden jährlich um den Prozentsatz der Valorisierung angehoben und auf die nächsten Euro 0,10 aufgerundet. Ab 1. Juli 2026 sind das für die | Gruppe A | € 46,70 | |---|---| | Gruppe B | € 79,00 | | Gruppe C | € 118,30 | | Gruppe D | € 157,70 | | Gruppe E | € 196,80 | Ab 1. August 2027 sind das für die | Gruppe A | € 47,70 | |---|---| | Gruppe B | € 80,60 | | Gruppe C | € 120,70 | | Gruppe D | € 160,90 | | Gruppe E | € 200,80 | Ab 1. September 2028 sind das für die | Gruppe A | € 48,70 | |---|---| | Gruppe B | € 82,30 | | Gruppe C | € 123,20 | | Gruppe D | € 164,20 | | Gruppe E | € 204,90 | 2. Fahrtkosten: Fahrtkosten für angeordnete Dienstreisen mit dem privaten PKW werden mit € 0,50 pro Kilometer erstattet, die Mitnahme je Person und Kilometer um zusätzlich € 0,05, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden können. Die Fahrten sind mittels Fahrtenbuch zu dokumentieren. Innerhalb des Kontrollbezirkes gelten alle Fahrten zur Milchleistungskontrolle als angeordnet, die nachstehenden Bedingungen entsprechen: Kilometersparende Reiseroute: Auf eine kostensparende Wahl der Reiseroute bei den täglichen Kontrollfahrten vom Wohnsitz zu den zu kontrollierenden Betrieben und wieder zurück ist zu achten. Die Heimfahrt wird gewährt. (Abs 2 idF ab 1. Jänner 2024) 3. Einschulungsprämie: Kontrollorgane erhalten für ihre Tätigkeit als Einschulende (Lehrer) pro Einschüler und pro Woche Euro 62,00. Die Dauer der Einschulung soll 3 Wochen nicht übersteigen. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 63,50, ab 1. September 2028 € 65,00) 4. Kilometergeld während der Einschulung: Der Probenehmer erhält für die Fahrt bis zum Treffpunkt mit dem Einschulenden (Lehrer) das Kilometergeld. 5. Aushilfsweise Kontrolltätigkeit: Kontrollorgane erhalten für die aushilfsweise Kontrolltätigkeit (MLP/FLP) in einem anderen Kontrollbezirk ein Taggeld gem Abs 6. pro Arbeitstag. Das Taggeld gebührt bei Dienstreisen von mindestens 3 Stunden zur Hälfte und ab einer Dauer von 6 Stunden zur Gänze. (Abs 5 idF ab 1. Jänner 2024) 6. Diäten Für Dienstreisen außerhalb der normalen Kontrolltätigkeit gebührt ein Taggeld in der Höhe von Euro 26,00*, bei Nächtigung Nachtgeld in der Höhe von Euro 15,00 bzw bei Vorlage einer Rechnung von maximal Euro 35,00. * (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 30,00) Das Taggeld gebührt bei Dienstreisen von mindestens 3 Stunden zur Hälfte und ab einer Dauer von 6 Stunden zur Gänze. Nächtigung mit Rechnung maximal Euro 35,00. Pro Betrieb mit automatischen Melksystemen („AMS“) gebührt für die Kontrolle das halbe Taggeld. (Abs 6 idF ab 1. Jänner 2026) 7. Arbeitskleidung: Den Kontrollorganen wird alle zwei Jahre auf Verlangen ein Arbeitsmantel zur Verfügung gestellt. Für den Ankauf von bei der Kontrolltätigkeit zu tragenden rutschfesten und einfach zu reinigenden Sicherheitsschuhen wird gegen Rechnungslegung alle 2 Jahre ein maximaler Betrag von Euro 72,50 als Aufwandsersatz erstattet. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 74,00, ab 1. September 2028 € 75,50) 8. Ausbildungszulage: (gilt nur für bereits vor dem 1. 4. 2008 eingetretene Arbeitnehmer) Als Ausbildungszulage erhalten alle Kontrollassistenten, die mit Erfolg eine anerkannte landwirtschaftliche Fachschule oder Melkerschule absolviert haben oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können, eine monatliche Zulage von Euro 11,50. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 12,00, ab 1. September 2028 € 12,50) 9. KFZ-Selbstbehaltsersatz Im Falle eines Schadens am privaten PKW, der im Rahmen einer Dienstfahrt entstanden ist, werden die nach Abzug einer allfällig geleisteten Versicherungssumme verbleibenden Kosten in der Höhe von 50 %, jedoch maximal Euro 250,– übernommen. Voraussetzung ist der Nachweis des tatsächlichen Schadens. (Abs 9 idF ab 1. Jänner 2022) 10. Bereitstellungspauschale Für die Bereitstellung privater Infrastruktur (zB Lagerung, Kühlung, Büro, …) gebührt eine Bereitstellungspauschale. Diese beträgt monatlich Euro 23,00 und wird entsprechend dem Anstellungsausmaß aliquotiert. Der Anspruch gilt rückwirkend ab 1. Juli 2021. (Wert ab 1. Juli 2026, ab 1. August 2027 € 23,50, ab 1. September 2028 € 24,00)