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Vereinbarung gem. § 881 ABGB

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Redaktionelle Anmerkungen

(Betriebsvereinbarung)

abgeschlossen zwischen

dem Wiener Trabrennverein, 1020 Wien, Nordportalstraße 247,

und der Gewerkschaft Handel, Transport und Verkehr, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7,

(seit 2007: Gewerkschaft vida, Margaretenstraße 166, 1050 Wien)

Stand 01. Jänner 2009

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1.

GELTUNGSBEREICH

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Diese Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Wiener Trabrennvereines, die nicht unter die Bestimmungen des Angestelltengesetzes fallen.

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2.

GELTUNGSDAUER

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Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

Redaktionelle Anmerkungen

Beachte: Stand 01.01.2009

Während dieser Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung oder Ergänzung der Vereinbarung von den Verhandlungspartnern zu führen.

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3.

EINSTELLUNG VON ARBEITNEHMERN

", "contentHtml": "

Beabsichtigte Neuaufnahmen sind dem Betriebsrat zeitgerecht mitzuteilen. Dieser hat das Recht, dazu Stellung zu nehmen. Bei der Aufnahme sind dem neu eingestellten Arbeitnehmer seine Aufgaben tunlichst im Beisein des Betriebsrates mitzuteilen. Seine Einstufung in die Verwendungsgruppe bzw. allfällig angerechnete Vordienstzeiten sind dem Arbeitnehmer schriftlich (Dienstzettel) mitzuteilen.

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4.

ARBEITSZEIT

", "contentHtml": "

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, ausschließlich der Pausen, 38,5 Stunden.

Die Aufteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage sowie der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Anpassung an die Betriebserfordernisse zu regeln und durch Aushang bekannt zu geben.

Als Nachtruhezeit gilt die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.

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5.

ÜBERSTUNDEN, SONN- und FEIERTAGSARBEIT bzw. NACHTARBEIT

", "contentHtml": "

Dienstleistungen, welche über den festgelegten Arbeitszeitplan hinausgehen, werden – sofern sie von der Vereinsleitung bzw. einem Bevollmächtigten angeordnet wurden – ab der 41. Wochenstunde mit einem Zuschlag von 50% zum Grundstundenlohn vergütet.

Fällt die Normalarbeitszeit auf einen Sonntag bzw. Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100% auf den Grundstundenlohn.

Überstunden in der Zeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, bzw. an Sonn- und Feiertagen, bzw. an Ruhetagen, werden mit einem Zuschlag von 100% auf den Grundstundenlohn vergütet.

Als Feiertage gemäß Feiertagsruhegesetz gelten:

1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.

Für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als Feiertag. Für diese Feiertage ist der jeweilige Lohnausfall zu bezahlen.

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6.

URLAUB

", "contentHtml": "

Der Urlaubsanspruch regelt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung in seiner jeweiligen Fassung.

Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit:

bis zu 25 anrechenbaren Dienstjahren30 Werktage
und erhöht sich ab dem vollendeten 25. Dienstjahr auf36 Werktage
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7.

URLAUBSBEIHILFE und WEIHNACHTSREMUNERATION

", "contentHtml": "

Jeder Arbeitnehmer erhält pro Kalenderjahr eine Urlaubsbeihilfe und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen, welche bis spätestens 30.6. bzw. 30.11. ausbezahlt wird.

Bei der Berechnung der Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration sind regelmäßig erbrachte Überstundenleistungen bzw. ständige Zulagen mit zu berücksichtigen.

Bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund bzw. bei schuldhafter Entlassung des Arbeitnehmers besteht kein Anspruch auf Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration.

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8.

DIENSTVERHINDERUNG

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Die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

In den nachstehend angeführten Fällen wird den Arbeitnehmern Freizeit ohne Lohnabzug in folgendem Ausmaß gewährt:

a)eigener Eheschließung3 Arbeitstage
b)bei Tod des/der Ehegatten/in bzw. des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten/in2 Arbeitstage
c)bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister1 Arbeitstag
d)bei Niederkunft der Frau bzw. der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin1 Arbeitstag
e)bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder1 Arbeitstag
f)bei Teilnahme an der Beerdigung der unter b) und e) genannten Angehörigen sowie der Geschwister und Großeltern1 Arbeitstag
g)bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens innerhalb eines halben Jahres2 Arbeitstage
h)für die notwendige ärztliche oder zahnärztliche oder ambulante Behandlung, bzw. bei Vorladungen von Behörden, Ämtern u. dgl., im Höchstausmaß von1 Arbeitswoche pro Jahr
Meldung von Arbeitsverhinderungen:

Erkrankungen und persönliche Verhinderungen sind ohne Verzug vor Beginn der Arbeitszeit dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Der Arbeitgeber kann für Verhinderungen schriftlichen Nachweis verlangen.

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9.

AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

", "contentHtml": "

Das Arbeitsverhältnis gilt in den ersten vier Wochen als Probedienstzeit.

Dauert das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen, geht es automatisch in ein unbefristetes über.

Die Kündigungsfrist beträgt:

nach dem Probemonat14 Tage
nach 1 Dienstjahr1 Monat
nach 5 Dienstjahren2 Monate
nach 15 Dienstjahren3 Monate
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10.

ABFERTIGUNG

", "contentHtml": "

Arbeitnehmer erhalten, falls das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, aus einem wichtigen Grund beendet wird oder falls der Arbeitnehmer in den Ruhestand gem. ASVG tritt, eine Abfertigung in folgendem Ausmaß:

nach einer Dienstzeit

von 3 Jahren2 Monatsentgelte
von 5 Jahren3 Monatsentgelte
von 10 Jahren4 Monatsentgelte
von 15 Jahren6 Monatsentgelte
von 20 Jahren9 Monatsentgelte
von 25 Jahren12 Monatsentgelte
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11.

DIENSTJUBILÄUM

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Arbeitnehmer erhalten für lange, treue Dienstleistungen beim Wiener Trabrennverein ein Jubiläumsgeld in folgender Höhe:

nach 25 Dienstjahren1 Monatslohn
nach 35 Dienstjahren2 Monatslöhne

Der Arbeitnehmer wird an seinem Ehrentag ohne Schmälerung seines Entgeltes von der Arbeit freigestellt.

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12.

ARBEITSKLEIDUNG

", "contentHtml": "

Alle Arbeitnehmer erhalten die zu ihrer Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitskleider vom Verein zur Verfügung gestellt.

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13.

LOHNORDNUNG

", "contentHtml": "

Für die Arbeitnehmer gilt auf Basis einer 38,5-Stunden-Woche ein Monatslohn nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Handel (Allgemeiner Groß- und Kleinhandel), Arbeitskategorie 6 – Professionisten und Arbeitskategorie 7 – Hilfstätigkeiten und Bedienerinnen, in seiner jeweils gültigen Fassung.

Die Abrechnung des Lohnes erfolgt monatlich.

Die Lohnordnung ist im Anhang der Vereinbarung enthalten und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Bestehende höhere Löhne erfahren durch Inkrafttreten dieser Vereinbarung keine Änderung und erhöhen sich entsprechend den Prozentsätzen und zum gleichen Zeitpunkt wie die kollektivvertraglichen Vereinbarungen des Handels.

", "title": "LOHNORDNUNG", "type": null, "subType": null, "number": "13.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-272847900100014_1936014", "element": "para", "titleHtml": "
14.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Bestehende günstigere Bestimmungen werden durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung nicht berührt.

", "title": "SCHLUSSBESTIMMUNGEN", "type": null, "subType": null, "number": "14.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-272847900100015_1936016", "element": "para", "titleHtml": "

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

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Für den Wiener Trabrennverein
Friedrich VESZELY e.h.Pietro RIZZI e.h.
Gf. VizepräsidentDirektoriumsmitglied
Dr. Peter TRUZLA e.h.
Direktoriumsmitglied
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr
Peter Schneider e.h.Walter Darmstädter e.h.
VorsitzenderZentralsekretär
Jakob Grumbach e.h.
Fachsekretär

Wien, am 1. Jänner 1998

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Anhang

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LOHNORDNUNG

gültig ab 1.1.2009
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Geldbezüge:MonatslohnStundenlohn
1.Professionisten
bis 1 Jahr1.430,--8,56
bis 10 Jahre1.438,--8,61
bis 17 Jahre1.493,--8,94
über 17 Jahre1.522,--9,11
2.Platzarbeiter, Reinigungskräfte
bis 1 Jahr1.232,--7,38
bis 10 Jahre1.248,--7,47
bis 17 Jahre1.269,--7,60
über 17 Jahre1.285,--7,69
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LOHNORDNUNG

gültig ab 1.1.2009
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bis 17 Jahre1.493,--8,94
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2.Platzarbeiter, Reinigungskräfte
bis 1 Jahr1.232,--7,38
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13.

LOHNORDNUNG

Für die Arbeitnehmer gilt auf Basis einer 38,5-Stunden-Woche ein Monatslohn nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Handel (Allgemeiner Groß- und Kleinhandel), Arbeitskategorie 6 – Professionisten und Arbeitskategorie 7 – Hilfstätigkeiten und Bedienerinnen, in seiner jeweils gültigen Fassung.

Die Abrechnung des Lohnes erfolgt monatlich.

Die Lohnordnung ist im Anhang der Vereinbarung enthalten und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Bestehende höhere Löhne erfahren durch Inkrafttreten dieser Vereinbarung keine Änderung und erhöhen sich entsprechend den Prozentsätzen und zum gleichen Zeitpunkt wie die kollektivvertraglichen Vereinbarungen des Handels.

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3.

EINSTELLUNG VON ARBEITNEHMERN

Beabsichtigte Neuaufnahmen sind dem Betriebsrat zeitgerecht mitzuteilen. Dieser hat das Recht, dazu Stellung zu nehmen. Bei der Aufnahme sind dem neu eingestellten Arbeitnehmer seine Aufgaben tunlichst im Beisein des Betriebsrates mitzuteilen. Seine Einstufung in die Verwendungsgruppe bzw. allfällig angerechnete Vordienstzeiten sind dem Arbeitnehmer schriftlich (Dienstzettel) mitzuteilen.

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10.

ABFERTIGUNG

Arbeitnehmer erhalten, falls das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, aus einem wichtigen Grund beendet wird oder falls der Arbeitnehmer in den Ruhestand gem. ASVG tritt, eine Abfertigung in folgendem Ausmaß:

nach einer Dienstzeit

von 3 Jahren2 Monatsentgelte
von 5 Jahren3 Monatsentgelte
von 10 Jahren4 Monatsentgelte
von 15 Jahren6 Monatsentgelte
von 20 Jahren9 Monatsentgelte
von 25 Jahren12 Monatsentgelte
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3.

EINSTELLUNG VON ARBEITNEHMERN

Beabsichtigte Neuaufnahmen sind dem Betriebsrat zeitgerecht mitzuteilen. Dieser hat das Recht, dazu Stellung zu nehmen. Bei der Aufnahme sind dem neu eingestellten Arbeitnehmer seine Aufgaben tunlichst im Beisein des Betriebsrates mitzuteilen. Seine Einstufung in die Verwendungsgruppe bzw. allfällig angerechnete Vordienstzeiten sind dem Arbeitnehmer schriftlich (Dienstzettel) mitzuteilen.

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12.

ARBEITSKLEIDUNG

Alle Arbeitnehmer erhalten die zu ihrer Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitskleider vom Verein zur Verfügung gestellt.

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9.

AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Das Arbeitsverhältnis gilt in den ersten vier Wochen als Probedienstzeit.

Dauert das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen, geht es automatisch in ein unbefristetes über.

Die Kündigungsfrist beträgt:

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10.

ABFERTIGUNG

Arbeitnehmer erhalten, falls das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, aus einem wichtigen Grund beendet wird oder falls der Arbeitnehmer in den Ruhestand gem. ASVG tritt, eine Abfertigung in folgendem Ausmaß:

nach einer Dienstzeit

von 3 Jahren2 Monatsentgelte
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von 15 Jahren6 Monatsentgelte
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von 25 Jahren12 Monatsentgelte
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6.

URLAUB

Der Urlaubsanspruch regelt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung in seiner jeweiligen Fassung.

Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit:

bis zu 25 anrechenbaren Dienstjahren30 Werktage
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2.

GELTUNGSDAUER

Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

Redaktionelle Anmerkungen

Beachte: Stand 01.01.2009

Während dieser Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung oder Ergänzung der Vereinbarung von den Verhandlungspartnern zu führen.

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LOHNORDNUNG

gültig ab 1.1.2009
Geldbezüge:MonatslohnStundenlohn
1.Professionisten
bis 1 Jahr1.430,--8,56
bis 10 Jahre1.438,--8,61
bis 17 Jahre1.493,--8,94
über 17 Jahre1.522,--9,11
2.Platzarbeiter, Reinigungskräfte
bis 1 Jahr1.232,--7,38
bis 10 Jahre1.248,--7,47
bis 17 Jahre1.269,--7,60
über 17 Jahre1.285,--7,69
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13.

LOHNORDNUNG

Für die Arbeitnehmer gilt auf Basis einer 38,5-Stunden-Woche ein Monatslohn nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Handel (Allgemeiner Groß- und Kleinhandel), Arbeitskategorie 6 – Professionisten und Arbeitskategorie 7 – Hilfstätigkeiten und Bedienerinnen, in seiner jeweils gültigen Fassung.

Die Abrechnung des Lohnes erfolgt monatlich.

Die Lohnordnung ist im Anhang der Vereinbarung enthalten und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Bestehende höhere Löhne erfahren durch Inkrafttreten dieser Vereinbarung keine Änderung und erhöhen sich entsprechend den Prozentsätzen und zum gleichen Zeitpunkt wie die kollektivvertraglichen Vereinbarungen des Handels.

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11.

DIENSTJUBILÄUM

Arbeitnehmer erhalten für lange, treue Dienstleistungen beim Wiener Trabrennverein ein Jubiläumsgeld in folgender Höhe:

nach 25 Dienstjahren1 Monatslohn
nach 35 Dienstjahren2 Monatslöhne

Der Arbeitnehmer wird an seinem Ehrentag ohne Schmälerung seines Entgeltes von der Arbeit freigestellt.

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4.

ARBEITSZEIT

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, ausschließlich der Pausen, 38,5 Stunden.

Die Aufteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage sowie der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Anpassung an die Betriebserfordernisse zu regeln und durch Aushang bekannt zu geben.

Als Nachtruhezeit gilt die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.

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5.

ÜBERSTUNDEN, SONN- und FEIERTAGSARBEIT bzw. NACHTARBEIT

Dienstleistungen, welche über den festgelegten Arbeitszeitplan hinausgehen, werden – sofern sie von der Vereinsleitung bzw. einem Bevollmächtigten angeordnet wurden – ab der 41. Wochenstunde mit einem Zuschlag von 50% zum Grundstundenlohn vergütet.

Fällt die Normalarbeitszeit auf einen Sonntag bzw. Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100% auf den Grundstundenlohn.

Überstunden in der Zeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, bzw. an Sonn- und Feiertagen, bzw. an Ruhetagen, werden mit einem Zuschlag von 100% auf den Grundstundenlohn vergütet.

Als Feiertage gemäß Feiertagsruhegesetz gelten:

1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.

Für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als Feiertag. Für diese Feiertage ist der jeweilige Lohnausfall zu bezahlen.

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8.

DIENSTVERHINDERUNG

Die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

In den nachstehend angeführten Fällen wird den Arbeitnehmern Freizeit ohne Lohnabzug in folgendem Ausmaß gewährt:

a)eigener Eheschließung3 Arbeitstage
b)bei Tod des/der Ehegatten/in bzw. des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten/in2 Arbeitstage
c)bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister1 Arbeitstag
d)bei Niederkunft der Frau bzw. der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin1 Arbeitstag
e)bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder1 Arbeitstag
f)bei Teilnahme an der Beerdigung der unter b) und e) genannten Angehörigen sowie der Geschwister und Großeltern1 Arbeitstag
g)bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens innerhalb eines halben Jahres2 Arbeitstage
h)für die notwendige ärztliche oder zahnärztliche oder ambulante Behandlung, bzw. bei Vorladungen von Behörden, Ämtern u. dgl., im Höchstausmaß von1 Arbeitswoche pro Jahr
Meldung von Arbeitsverhinderungen:

Erkrankungen und persönliche Verhinderungen sind ohne Verzug vor Beginn der Arbeitszeit dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Der Arbeitgeber kann für Verhinderungen schriftlichen Nachweis verlangen.

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7.

URLAUBSBEIHILFE und WEIHNACHTSREMUNERATION

Jeder Arbeitnehmer erhält pro Kalenderjahr eine Urlaubsbeihilfe und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen, welche bis spätestens 30.6. bzw. 30.11. ausbezahlt wird.

Bei der Berechnung der Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration sind regelmäßig erbrachte Überstundenleistungen bzw. ständige Zulagen mit zu berücksichtigen.

Bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund bzw. bei schuldhafter Entlassung des Arbeitnehmers besteht kein Anspruch auf Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration.

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11.

DIENSTJUBILÄUM

Arbeitnehmer erhalten für lange, treue Dienstleistungen beim Wiener Trabrennverein ein Jubiläumsgeld in folgender Höhe:

nach 25 Dienstjahren1 Monatslohn
nach 35 Dienstjahren2 Monatslöhne

Der Arbeitnehmer wird an seinem Ehrentag ohne Schmälerung seines Entgeltes von der Arbeit freigestellt.

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