# Austro Control / Abwicklung des Flugverkehrs - **Variante:** `SI-2861_de` (Gruppe `austro-control-abwicklung-flugverkehrs`) - **Anstellungsart:** Angestellte - **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten - **Gewerkschaft:** vida, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten - **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=austro-control-abwicklung-flugverkehrs&variant-id=SI-2861_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Beilage / Lohn/Gehalt (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31) ## Nachtrag 6 Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida Kollektivvertrag, mit welchem der Zusatz- Kollektivvertrag, zur Abwicklung des Flugverkehrs abgeschlossen am 26.09.2006, in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird (Nachtrag 6) ### 1. Anpassung Entlohnung ATCO-Supervisoren bzw. Supervisorinnen im KV2 (Punkt IV) Alle bezugsrechtlichen Ansätze werden mit Wirkung 1. Jänner 2026 um die von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2025 + 1,5 %, mit Wirkung 1. Jänner 2027 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2026 +l,5 % sowie mit Wirkung l. Jänner 2028 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2027 + einem Aufschlag von bis zu 1,5 % (abhängig vom TRS Parameter* Ergebnis 2027) erhöht: | TRS Ergebnis 2027: | |---| | < 2 Mio: kein Aufschlag | | 2-4 Mio: 1 % Aufschlag | | >4 Mio: 1,5 % Aufschlag | ### 2. Anpassung Entlohnung ATCO-Experten und Expertinnen im KV2 (Punkt VI) Alle bezugsrechtlichen Ansätze werden mit Wirkung 1. Jänner 2026 um die von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2025 + 1,5 %, mit Wirkung 1. Jänner 2027 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2026 + 1,5 % sowie mit Wirkung l. Jänner 2028 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2027 + einem Aufschlag von bis zu 1,5 % (abhängig vom TRS Parameter* Ergebnis 2027) erhöht: | TRS Ergebnis 2027: | |---| | < 2 Mio: kein Aufschlag | | 2-4 Mio: 1 % Aufschlag | | >4 Mio: 1,5 % Aufschlag | ### 3. Änderung Aliquotierung Mehreinteilbarkeit der KV2 ATCOS bei URL Es erfolgt eine individuelle Aliquotierung der vorgeplanten Mehrstunden in jenen Monaten, in denen Urlaub konsumiert wird, für jene Mitarbeiter:innen, die diesem Kollektivvertrag unterliegen und diese Aliquotierung ausdrücklich wünschen. Das bedeutet im Detail, dass bei der Dienstplanerstellung in Monaten, in denen 14 oder mehr Urlaubstage genehmigt wurden, die geplanten Mehrstunden für die in diesem Monat verbleibenden Arbeitstage aliquotiert werden. Für den Zeitraum 01.01.2027 - 31.12.2027 erfolgt diese Aliquotierung für ATCOS im KV2 bereits in Monaten, in denen 10 oder mehr Urlaubstage genehmigt wurden. Ab 01.01.2028 erfolgt diese Aliquotierung für ATCOS im KV2 bereits in Monaten, in denen 7 oder mehr Urlaubstage genehmigt wurden. Sollte eine Unit den geplanten Personalaufbau gemäß Punkt 12 des KV2 Nachtrages (27) zum 31.12.2029 nicht erreichen, gilt für die Unit ab 2030 die Aliquotierung wieder ab dem 14 Urlaubstag und es werden Gespräche zwischen den Sozialpartnern zur weiteren Vorgehensweise aufgenommen. ### 4. Sonstiges Alle Anpassungen auf Basis der rollierenden Inflation werden auf 1 Kommastelle kaufmännisch gerundet. Zu einzelnen Punkten, die nicht Gegenstand dieses Abschlusses sind, können im beidseitigen Einvernehmen jederzeit Sozialpartnergespräche aufgenommen werden. Frühestens im September 2028 sind Kollektivvertragsverhandlungen für das Jahr 2029 aufzunehmen. *TRS Parameter: Summe der Erträge aus dem Traffic Risk Sharing für Term und Enroute, addiert um Kosteneinsparungen bzw. reduziert um Kostenüberschreitungen, wobei diese aus der Differenz des aktuell gültigen Budgets im Vergleich zu den tatsächlichen Ist-Kosten laut Jahresabschluss resultiert. Folgende Kostenabweichungen sollen berücksichtigt werden: Personalaufwand (ohne Jubiläumsgelder, Abfertigungen und Altersversorgung), sonstiger betrieblicher Aufwand, Abschreibungen (nur im Fall von Kostenüberschreitungen). ### 5. Inkrafttreten Dieser Nachtrag 6 tritt mit Unterfertigung durch die Vertragspartner in Kraft. ### Unterschrittenblatt: | Für die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH | | |---|---| | Maga. Elisabeth LandrichterGeschäftsführerin ACG | Mag. Philipp PiberGeschäftsführer ACG | | Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten: | | | Richard KöhlerVorsitzender GPF | Christian DeckerBundesgeschäftsführer GPF | | Ing. Martin Rendl, MScVorsitzender GPF Bundesfachgruppe Flugsicherung | Kerstin KoskartiSekretärin der GPF | | Für die Gewerkschaft vida: | | | Roman HebenstreitVorsitzender vida | Mag.a Anna Daimler, BAGeneralsekretärin vida | | Daniel LiebhartVorsitzender Fachbereich Luft- und Schifffahrt | Mag. Maximilian Rohmann, BA MAFachbereichssekretär Luft- und Schifffahrt | ## Teil: Zusatz (Version 20110101, gültig ab 2010-12-31) ## Zusatz-Kollektivvertrag Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abwicklung des Flugverkehrs in der Fassung vom 01. Jänner 2011 Am 26. September 2006 wurde der Zusatz-Kollektivvertrag zur Abwicklung des Flugverkehrs abgeschlossen und mit 01.01.2010 durchgehend neu gefasst. Nunmehr wurde im Zusammenhang mit dem Kollektivvertragsabschluss 2009 eine Regelung betreffend Entlohnung von ATCO-Supervisoren im 2. Kollektivvertrag mit Wirkung ab 01.01.2011 getroffen. Der neu gefasste Zusatz-Kollektivvertrag zur Abwicklung des Flugverkehrs lautet somit ab 01.01.2011 wie folgt: ### I. Zielsetzung Die Maßnahmen und Einzelbestimmungen dieses Zusatz-Kollektivvertrages bezwecken die Sicherstellung einer störungsfreien Abwicklung des Flugverkehrs. ### II. Geltungsbereich Dieser Zusatz-Kollektivvertrag gilt für alle im Flugverkehrskontrolldienst beschäftigten Flugverkehrsleiter, die dem 1. oder 2. Kollektivvertrag für die Bediensteten der AUSTRO CONTROL GmbH unterliegen, soweit sich nicht nachstehend Einschränkungen auf bestimmte Bereiche ergeben. ### III. Arbeitszeit und Überstunden 1. Für die Zeit der Tätigkeit im ausübenden Radar-Flugverkehrskontrolldienst beträgt die Normalarbeitszeit der Flugverkehrsleiter 13/16 der Normalarbeitszeit für MitarbeiterInnen im Schichtdienst, das sind: | 137 Stunden in Monaten mit 31 Tagen | |---| | 133 Stunden in Monaten mit 30 Tagen | | 125 Stunden im Monat Februar (auch im Schaltjahr). | Bei bloß zeitweiser Radartätigkeit wird diese Normalsarbeitszeit um 3/13 aufgewertet. 2. Diese Normalarbeitszeit ist im Rahmen der Dienstplanerstellung auf jeweils 6 Monate unter Zugrundelegung der kollektivvertraglichen Bestimmung durchrechenbar. 2a Für alle MitarbeiterInnen, die diesem Zusatz-Kollektivvertrag unterliegen, wird ab 01.05.2010 ein Mindestpausenanteil von 19 %, bezogen auf die tägliche Arbeitszeit laut Dienstplan festgelegt. Dieser Pausenanteil deckt alle Arbeitspausen ab, d.h. sowohl die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen für Bildschirmarbeit, als auch die Mittags- und sonstige Ruhepausen. Das Ausmaß des Pausenanteils von 19 % und die Lage der Pausen sind die Planungsvoraussetzung für die Erstellung der Schichtschemata, Dienstpläne und der Sektoröffnungspläne. Im tatsächlichen Schichtverlauf können sich deshalb höhere Pausenanteile ergeben. ### IV. Entlohnung ATCO-Supervisoren 1. ATCO-Supervisoren, die unter den Anwendungsbereich des 2. Kollektivvertrages fallen, erhalten ab 01.01.2011 eine Überzahlung des kollektivvertraglichen Grundgehalts der VwGr VIII des 2. Kollektivvertrages im Betrag von EUR 300,-- brutto pro Monat, zahlbar 14 x pro Jahr. Diese Überzahlung wird für alle gehaltsabhängigen Ansprüche wie das Grundgehalt behandelt. 2. Der Überzahlungsbetrag wird jährlich um die allgemeine kollektivvertragliche Erhöhung der Grundgehälter des 2. Kollektivvertrages angepasst. ### V. Aufbau der Personalkapazitäten der Flugverkehrskontrolle 1. Beide Kollektivvertragspartner bekennen sich zu einem weiteren Aufbau der Personalkapazitäten im Bereich des ausübenden Flugverkehrskontrolldienstes entsprechend der zu erwartenden Verkehrsentwicklung. ### Unterzeichnungsprotokoll Wien, am ......... | Für den Vorstand: | | |---|---| | Dr. Heinz SommerbauerVorstandsdirektor | Mag. Johann ZemskyVorstandsdirektor | | Für die Gewerkschaft derPost- und Fernmeldebediensteten: | Für die Gewerkschaft VIDA: | | Helmut Köstinger | Norbert Bacher | | Helmut Tomek | Rudolf Kaske | | Gerhard Mayerhofer | | ## Thema: Arbeitszeit, Pausen und Mehrstunden im Schichtdienst III. ## Arbeitszeit und Überstunden 1. Für die Zeit der Tätigkeit im ausübenden Radar-Flugverkehrskontrolldienst beträgt die Normalarbeitszeit der Flugverkehrsleiter 13/16 der Normalarbeitszeit für MitarbeiterInnen im Schichtdienst, das sind: | 137 Stunden in Monaten mit 31 Tagen | |---| | 133 Stunden in Monaten mit 30 Tagen | | 125 Stunden im Monat Februar (auch im Schaltjahr). | Bei bloß zeitweiser Radartätigkeit wird diese Normalsarbeitszeit um 3/13 aufgewertet. 2. Diese Normalarbeitszeit ist im Rahmen der Dienstplanerstellung auf jeweils 6 Monate unter Zugrundelegung der kollektivvertraglichen Bestimmung durchrechenbar. 2a Für alle MitarbeiterInnen, die diesem Zusatz-Kollektivvertrag unterliegen, wird ab 01.05.2010 ein Mindestpausenanteil von 19 %, bezogen auf die tägliche Arbeitszeit laut Dienstplan festgelegt. Dieser Pausenanteil deckt alle Arbeitspausen ab, d.h. sowohl die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen für Bildschirmarbeit, als auch die Mittags- und sonstige Ruhepausen. Das Ausmaß des Pausenanteils von 19 % und die Lage der Pausen sind die Planungsvoraussetzung für die Erstellung der Schichtschemata, Dienstpläne und der Sektoröffnungspläne. Im tatsächlichen Schichtverlauf können sich deshalb höhere Pausenanteile ergeben. 3. ## Änderung Aliquotierung Mehreinteilbarkeit der KV2 ATCOS bei URL Es erfolgt eine individuelle Aliquotierung der vorgeplanten Mehrstunden in jenen Monaten, in denen Urlaub konsumiert wird, für jene Mitarbeiter:innen, die diesem Kollektivvertrag unterliegen und diese Aliquotierung ausdrücklich wünschen. Das bedeutet im Detail, dass bei der Dienstplanerstellung in Monaten, in denen 14 oder mehr Urlaubstage genehmigt wurden, die geplanten Mehrstunden für die in diesem Monat verbleibenden Arbeitstage aliquotiert werden. Für den Zeitraum 01.01.2027 - 31.12.2027 erfolgt diese Aliquotierung für ATCOS im KV2 bereits in Monaten, in denen 10 oder mehr Urlaubstage genehmigt wurden. Ab 01.01.2028 erfolgt diese Aliquotierung für ATCOS im KV2 bereits in Monaten, in denen 7 oder mehr Urlaubstage genehmigt wurden. Sollte eine Unit den geplanten Personalaufbau gemäß Punkt 12 des KV2 Nachtrages (27) zum 31.12.2029 nicht erreichen, gilt für die Unit ab 2030 die Aliquotierung wieder ab dem 14 Urlaubstag und es werden Gespräche zwischen den Sozialpartnern zur weiteren Vorgehensweise aufgenommen. ## Thema: Gehälter und Einstufung für Flugverkehrsleiter 1. ## Anpassung Entlohnung ATCO-Supervisoren bzw. Supervisorinnen im KV2 (Punkt IV) Alle bezugsrechtlichen Ansätze werden mit Wirkung 1. Jänner 2026 um die von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2025 + 1,5 %, mit Wirkung 1. Jänner 2027 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2026 +l,5 % sowie mit Wirkung l. Jänner 2028 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2027 + einem Aufschlag von bis zu 1,5 % (abhängig vom TRS Parameter* Ergebnis 2027) erhöht: | TRS Ergebnis 2027: | |---| | < 2 Mio: kein Aufschlag | | 2-4 Mio: 1 % Aufschlag | | >4 Mio: 1,5 % Aufschlag | 2. ## Anpassung Entlohnung ATCO-Experten und Expertinnen im KV2 (Punkt VI) Alle bezugsrechtlichen Ansätze werden mit Wirkung 1. Jänner 2026 um die von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2025 + 1,5 %, mit Wirkung 1. Jänner 2027 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2026 + 1,5 % sowie mit Wirkung l. Jänner 2028 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2027 + einem Aufschlag von bis zu 1,5 % (abhängig vom TRS Parameter* Ergebnis 2027) erhöht: | TRS Ergebnis 2027: | |---| | < 2 Mio: kein Aufschlag | | 2-4 Mio: 1 % Aufschlag | | >4 Mio: 1,5 % Aufschlag | # Nachtrag 5 Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz KOLLEKTIVVERTRAG, mit welchem der Zusatz- Kollektivvertrag, zur Abwicklung des Flugverkehrs abgeschlossen am 26.09.2006, in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird (Nachtrag 5) Die von der Bundesanstalt Statistik Österreich im Nachtrag 4 des vorliegenden Kollektivvertrages rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2024 wird einvernehmlich mit 2,94% festgestellt, sodass per 01.01.2025 die unter Punkt 2. Und 3. Des KV Nachtrages 4 angeführten Bezüge um 3,04 % erhöht werden. IV. ## Entlohnung ATCO-Supervisoren 1. ATCO-Supervisoren, die unter den Anwendungsbereich des 2. Kollektivvertrages fallen, erhalten ab 01.01.2011 eine Überzahlung des kollektivvertraglichen Grundgehalts der VwGr VIII des 2. Kollektivvertrages im Betrag von EUR 300,-- brutto pro Monat, zahlbar 14 x pro Jahr. Diese Überzahlung wird für alle gehaltsabhängigen Ansprüche wie das Grundgehalt behandelt. 2. Der Überzahlungsbetrag wird jährlich um die allgemeine kollektivvertragliche Erhöhung der Grundgehälter des 2. Kollektivvertrages angepasst. 4. ## Sonstiges Alle Anpassungen auf Basis der rollierenden Inflation werden auf 1 Kommastelle kaufmännisch gerundet. Zu einzelnen Punkten, die nicht Gegenstand dieses Abschlusses sind, können im beidseitigen Einvernehmen jederzeit Sozialpartnergespräche aufgenommen werden. Frühestens im September 2028 sind Kollektivvertragsverhandlungen für das Jahr 2029 aufzunehmen. *TRS Parameter: Summe der Erträge aus dem Traffic Risk Sharing für Term und Enroute, addiert um Kosteneinsparungen bzw. reduziert um Kostenüberschreitungen, wobei diese aus der Differenz des aktuell gültigen Budgets im Vergleich zu den tatsächlichen Ist-Kosten laut Jahresabschluss resultiert. Folgende Kostenabweichungen sollen berücksichtigt werden: Personalaufwand (ohne Jubiläumsgelder, Abfertigungen und Altersversorgung), sonstiger betrieblicher Aufwand, Abschreibungen (nur im Fall von Kostenüberschreitungen). II. ## Geltungsbereich Dieser Zusatz-Kollektivvertrag gilt für alle im Flugverkehrskontrolldienst beschäftigten Flugverkehrsleiter, die dem 1. oder 2. Kollektivvertrag für die Bediensteten der AUSTRO CONTROL GmbH unterliegen, soweit sich nicht nachstehend Einschränkungen auf bestimmte Bereiche ergeben. ## Thema: Inflationsausgleich und Erfolgsbeteiligung 1. ## Anpassung Entlohnung ATCO-Supervisoren bzw. Supervisorinnen im KV2 (Punkt IV) Alle bezugsrechtlichen Ansätze werden mit Wirkung 1. Jänner 2026 um die von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2025 + 1,5 %, mit Wirkung 1. Jänner 2027 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2026 +l,5 % sowie mit Wirkung l. Jänner 2028 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2027 + einem Aufschlag von bis zu 1,5 % (abhängig vom TRS Parameter* Ergebnis 2027) erhöht: | TRS Ergebnis 2027: | |---| | < 2 Mio: kein Aufschlag | | 2-4 Mio: 1 % Aufschlag | | >4 Mio: 1,5 % Aufschlag | 2. ## Anpassung Entlohnung ATCO-Experten und Expertinnen im KV2 (Punkt VI) Alle bezugsrechtlichen Ansätze werden mit Wirkung 1. Jänner 2026 um die von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2025 + 1,5 %, mit Wirkung 1. Jänner 2027 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2026 + 1,5 % sowie mit Wirkung l. Jänner 2028 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2027 + einem Aufschlag von bis zu 1,5 % (abhängig vom TRS Parameter* Ergebnis 2027) erhöht: | TRS Ergebnis 2027: | |---| | < 2 Mio: kein Aufschlag | | 2-4 Mio: 1 % Aufschlag | | >4 Mio: 1,5 % Aufschlag | 4. ## Sonstiges Alle Anpassungen auf Basis der rollierenden Inflation werden auf 1 Kommastelle kaufmännisch gerundet. Zu einzelnen Punkten, die nicht Gegenstand dieses Abschlusses sind, können im beidseitigen Einvernehmen jederzeit Sozialpartnergespräche aufgenommen werden. Frühestens im September 2028 sind Kollektivvertragsverhandlungen für das Jahr 2029 aufzunehmen. *TRS Parameter: Summe der Erträge aus dem Traffic Risk Sharing für Term und Enroute, addiert um Kosteneinsparungen bzw. reduziert um Kostenüberschreitungen, wobei diese aus der Differenz des aktuell gültigen Budgets im Vergleich zu den tatsächlichen Ist-Kosten laut Jahresabschluss resultiert. Folgende Kostenabweichungen sollen berücksichtigt werden: Personalaufwand (ohne Jubiläumsgelder, Abfertigungen und Altersversorgung), sonstiger betrieblicher Aufwand, Abschreibungen (nur im Fall von Kostenüberschreitungen). # Nachtrag 5 Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz KOLLEKTIVVERTRAG, mit welchem der Zusatz- Kollektivvertrag, zur Abwicklung des Flugverkehrs abgeschlossen am 26.09.2006, in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird (Nachtrag 5) Die von der Bundesanstalt Statistik Österreich im Nachtrag 4 des vorliegenden Kollektivvertrages rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2024 wird einvernehmlich mit 2,94% festgestellt, sodass per 01.01.2025 die unter Punkt 2. Und 3. Des KV Nachtrages 4 angeführten Bezüge um 3,04 % erhöht werden. 1. ## Inkrafttreten Dieser Nachtrag 5 tritt mit 01.01.2025 in Kraft. ## Thema: Pausenregelung für Fluglotsen III. ## Arbeitszeit und Überstunden 1. Für die Zeit der Tätigkeit im ausübenden Radar-Flugverkehrskontrolldienst beträgt die Normalarbeitszeit der Flugverkehrsleiter 13/16 der Normalarbeitszeit für MitarbeiterInnen im Schichtdienst, das sind: | 137 Stunden in Monaten mit 31 Tagen | |---| | 133 Stunden in Monaten mit 30 Tagen | | 125 Stunden im Monat Februar (auch im Schaltjahr). | Bei bloß zeitweiser Radartätigkeit wird diese Normalsarbeitszeit um 3/13 aufgewertet. 2. Diese Normalarbeitszeit ist im Rahmen der Dienstplanerstellung auf jeweils 6 Monate unter Zugrundelegung der kollektivvertraglichen Bestimmung durchrechenbar. 2a Für alle MitarbeiterInnen, die diesem Zusatz-Kollektivvertrag unterliegen, wird ab 01.05.2010 ein Mindestpausenanteil von 19 %, bezogen auf die tägliche Arbeitszeit laut Dienstplan festgelegt. Dieser Pausenanteil deckt alle Arbeitspausen ab, d.h. sowohl die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen für Bildschirmarbeit, als auch die Mittags- und sonstige Ruhepausen. Das Ausmaß des Pausenanteils von 19 % und die Lage der Pausen sind die Planungsvoraussetzung für die Erstellung der Schichtschemata, Dienstpläne und der Sektoröffnungspläne. Im tatsächlichen Schichtverlauf können sich deshalb höhere Pausenanteile ergeben. I. ## Zielsetzung Die Maßnahmen und Einzelbestimmungen dieses Zusatz-Kollektivvertrages bezwecken die Sicherstellung einer störungsfreien Abwicklung des Flugverkehrs. II. ## Geltungsbereich Dieser Zusatz-Kollektivvertrag gilt für alle im Flugverkehrskontrolldienst beschäftigten Flugverkehrsleiter, die dem 1. oder 2. Kollektivvertrag für die Bediensteten der AUSTRO CONTROL GmbH unterliegen, soweit sich nicht nachstehend Einschränkungen auf bestimmte Bereiche ergeben.