# Gesundheitsbetriebe Wien / Psychosoziales Zentrum ESRA - **Variante:** `SI-2863_de` (Gruppe `gesundheitsbetriebe-wien-psychosoziales-zentrum-esra`) - **Anstellungsart:** Arbeiter:innen, Angestellte - **Bundesländer:** Wien - **Gewerkschaft:** GPA-djp - **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=gesundheitsbetriebe-wien-psychosoziales-zentrum-esra&variant-id=SI-2863_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Zusatz (Version 20110506, gültig ab 2011-05-05) ## Kollektivvertrag Redaktionelle Anmerkungen Quelle: hinterlegte Fassung beim BMASK abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und der Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe, Wirtschaftskammer Wien für die Arbeitnehmer des Psychosozialen Zentrums ESRA (Initiative zur psychosozialen, sozialtherapeutischen und soziokulturellen Integration ESRA). ### 1. Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt für alle von der Initiative zur psychosozialen, sozialtherapeutischen und soziokulturellen Integrationen ESRA beschäftigten Angestellten und Arbeiter, sofern diese im Rahmen des Dienstvertrages eine schriftliche Sabbaticalvereinbarung abgeschlossen haben, die auf einer, zwischen dem Betriebsrat von ESRA und der Geschäftsleitung von ESRA abgeschlossenen Sabbatical–Betriebsvereinbarung beruht, für die Dauer der dienstvertraglich vereinbarten Sabbaticalregelung. ### 2. Abgeltung von Zeitguthaben Besteht – sollte das Dienstverhältnis während einer vertraglich vereinbarten Sabbaticalvereinbarung enden – im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit für das Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten. Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt entgegen der Bestimmung (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113711/Arbeitszeitgesetz/§-19e-Abgeltung-von-Zeitguthaben)§ 19e Absatz 2 Arbeitszeitgesetz kein Zuschlag. ### Unterzeichnungsprotokoll | Für die Wirtschaftskammer Wien | | |---|---| | Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe | | | 1., Judenplatz 3-4 | | | Dr. Wilhelm Appel | Mag. Oswald Bacovsky | | Fachgruppenobmann | Fachgruppengeschäftsführer | | Für die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier | | | Karl Proyer | Reinhard Bödenauer | | Geschäftsbereichsleiter | Stv. Geschäftsbereichsleiter | ## Thema: Auszeiten und Auszahlung von Zeitguthaben 1. ## Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt für alle von der Initiative zur psychosozialen, sozialtherapeutischen und soziokulturellen Integrationen ESRA beschäftigten Angestellten und Arbeiter, sofern diese im Rahmen des Dienstvertrages eine schriftliche Sabbaticalvereinbarung abgeschlossen haben, die auf einer, zwischen dem Betriebsrat von ESRA und der Geschäftsleitung von ESRA abgeschlossenen Sabbatical–Betriebsvereinbarung beruht, für die Dauer der dienstvertraglich vereinbarten Sabbaticalregelung. 2. ## Abgeltung von Zeitguthaben Besteht – sollte das Dienstverhältnis während einer vertraglich vereinbarten Sabbaticalvereinbarung enden – im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit für das Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten. Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt entgegen der Bestimmung (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113711/Arbeitszeitgesetz/§-19e-Abgeltung-von-Zeitguthaben)§ 19e Absatz 2 Arbeitszeitgesetz kein Zuschlag.