# Bauindustrie und Baugewerbe / Gipser und Fassader - **Variante:** `SI-2870_de` (Gruppe `bauindustrie-baugewerbe-gipser-fassader`) - **Anstellungsart:** Arbeiter:innen - **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten - **Gewerkschaft:** Gewerkschaft Bau-Holz - **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=bauindustrie-baugewerbe-gipser-fassader&variant-id=SI-2870_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Zusatz / Lohn/Gehalt (Version 20260501, gültig ab 2026-04-30) ## Kollektivvertrag Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz zum Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (Leistungsvertrag für Gipser und Fassader) vom 27. September 1951 in der Fassung vom 5. Jänner 1970 und zum Leistungsvertrag für Maschinenspritzputzarbeiten, Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der Fassung vom 1. Mai 2026, abgeschlossen zwischen der Landesinnung Bau Wien und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits. Dieser Kollektivvertrag zum Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe erstreckt sich räumlich auf das Gebiet des Bundeslandes Wien. ### I. | Mittelstundenlohn für | ab 1.5.2026 | |---|---| | Gipserarbeiten | € 15,82 | ### II. | Mittelstundenlohn für | ab 1.5.2026 | |---|---| | Fassaderarbeiten | € 15,16 | ### III. | Mittelstundenlohn für | ab 1.5.2026 | |---|---| | Maschinenspritzputzarbeiten | € 16,94 | ### IV. Im Par. 3, Abschnitt III des Leistungsvertrages für Gipser und Fassader wurden die Positionen 1a mit 1,45 Mittellohnstunden/m2 - 1b mit 1,50 Mittellohnstunden/m2 - festgesetzt. Die Berechnung der Richtpreise erfolgt in der Weise, dass die Mittellohnstunde pro m2 (Quadratmeter) bzw. lfm. (Laufmeter) mit dem Mittelstundenlohn multipliziert wird. ### V. Dieses Zusatzübereinkommen bildet einen integrierenden Bestandteil der jeweils gültigen Fassung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf welche dieser Kollektivvertrag Anwendung findet. Laufende Verträge werden durch den Zusatzkollektivvertrag nicht berührt, der Zusatzkollektivvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere Vereinbarungen zu schmälern. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe. Wien, am 20. Februar 2025 | Landesinnung Bau Wien | | |---|---| | DI Christoph Ruck | Andreas Ruby | | Landesinnungsmeister | Landesinnungsgeschäftsführer | | Fachverband der Bauindustrie | | | Mag. Michael Steibl | | | Geschäftsführer | | | Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft Bau-Holz | | | Abg. z. NR Josef Muchitsch | Mag. Herbert Aufner | | Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer | ### PREISTABELLE FÜR GIPSERARBEITEN (Par. 3 Abschnitt III) | | mit Geltung ab | 1.5.2026 | |---|---|---| | pro m2 | (in Euro, wenn keine Angabe in %) | | | 1. | Aufstellung von Gipswänden von 5 bis 7 cm Stärke mit beiderseitigem Verputz | 27,69 | | 1a | Aufstellung von Gipswänden von 6 bis 8 cm Stärke (Promonta, Exacta und ähnlichen) einschließlich Überziehen mit Haftgips an beiden Seiten, Abladen u. Hochtransport der Platten in alle Geschoße, Versetzen von Zargenstücken ohne Aufzahlung nach Pos. 18 und einschließlich Abtragen des Schuttes | 22,95 | | 1b | Aufstellung von Gipswänden von über 8 bis 10 cm Stärke, sonst wie Punkt 1a beschrieben | 23,73 | | 2. | 5 bis 7 cm starke Leichtbetonplatten mit beiderseitigem Verputz | 28,80 | | 3. | 5 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem Verputz | 27,68 | | 4. | 7 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem Verputz | 30,86 | | 5. | 10 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem feinen Verputz | 31,97 | | 6. | Wabenziegelwand (Düwasteine) und Zwischenwandsteine aus Ziegelsplittbeton mit beiderseitigem Verputz | 28,80 | | 7. | 7 cm starke Leichtbetonhohlsteine mit beiderseitigem Verputz | 28,80 | | 8. | 10 cm starke Wände aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten | 30,86 | | 8a | 12 cm Wände ohne Grobputz, ausgenommen 12 cm Ziegelscheidemauern, je m2 | 31,97 | | 9. | Vibrosteine in der Größe 35 x 15 x 10 cm Aufzahlung auf Position 7 | 10 % | | 10. | Aufzahlung auf Positionen 1 bis 8 für Eiseneinlagen | 5 % | | 11. | Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten mit Zementverputz per m2 Putzfläche | 10 % | | 12. | Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittwänden mit Schleifverputz per m2 Putzfläche | 60 % | | 13. | Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten mit verriebenem Kalk- bzw. verlängertem Zementmörtelverputz per m2 Putzfläche | 10 % | | 14. | Aufzahlung für geputzte Hohlkehlen mit mehr als 7 cm Halbmesser nach freier Vereinbarung | | | 15. | Aufzahlung für Aufmauerung bei Überlüfung per m2 Aufmauerungsfläche | 25 % | | 16. | Stockversetzen bis zu einem Flächenmaß von weniger als 4 m2 ohne Abzug von der Wandfläche ist in den Leistungssätzen enthalten. | | | 17. | Stockversetzen ab 4 m2 nach Abzug der Öffnung in der Stocklichte von der Wandfläche, per Stück zwei Facharbeiter- und ein Hilfsarbeiterstundenlohn | | | 17a | Verputzen der Leibungen und Stürze, dort wo keine Türstöcke versetzt werden, wobei die Öffnungen abzuziehen sind, Gebühren je laufendem Meter | 11,86 | | 18. | Für das Versetzen eiserner Türstöcke und hölzerner Türstöcke mit angeschlagenen Falz- und Zierverkleidungen gebührt auf die Positionen 16 und 17 eine Aufzahlung von | 22,15 | | wobei das Ziehen von Nuten im Leistungssatz nicht enthalten ist, davon | | | | 50 % für das Versetzen | | | | 50 % für das Verputzen | | | | 19. | Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 8a für | | | a) das Versetzen eines Fensters bis zu einer Gesamtfläche von 0,4 m2 aus Glassteinen oder Glasbetonsteinen oder Holzfensterstöcken mit angebrachten Verkleidungen je Fenster | 8,07 | | | b) das Versetzen eines Fensters wie unter a) beschrieben samt Putzen der Spaletten je Fenster | 23,10 | | | c) das Versetzen eines Fensters wie unter a) bzw. b) beschrieben bei einer Gesamtfläche von über 0,4 m2 nach freier Vereinbarung. | | | | 20. | Aufbringen der Isolierung bei Dehnfugen nach freier Vereinbarung. | | | 21. | Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 8a für das nochmalige Aufstellen der Klein- und Böckelgerüste auf beiden Seiten der Wand je m2 Wand (hohl für voll) | 0,45 | | 22. | Bei der Aufteilung einer in obigen Gipsarbeiten enthaltenen Leistungen gilt folgender Schlüssel: | | | Wandaufstellen einschl. Auslegen der Hohlkehlen u. Verstreichen der Fugen der jeweiligen Richtsätze. | 50 % | | | Beiderseitiger feiner Verputz der jeweiligen Richtsätze. | 50 % | | | 23. | Das Anreißen ist in den Leistungssätzen nicht beinhaltet und unterliegt der freien Vereinbarung. | | | 24. | Aufzahlung auf das Verputzen von Wänden, wenn vor diesen Rohrleitungen liegen, unterliegt der freien Vereinbarung. | | ### PREISTABELLE FÜR FASSADENARBEITEN (Par. 4 Abschnitt III/A) | | mit Geltung ab | 1.5.2026 | |---|---|---| | pro m2 | (in Euro, wenn keine Angabe in %) | | | 1. | Edelputz (Kratzputz) inklusive Unterputz | 26,69 | | 1a | Edelputz (Kratzputz) mehrfärbig, eine Aufzahlung für in einer Ebene liegende Farbzusammenstöße der Putzschichten, welche ohne Nuten oder Ichsen abgegrenzt werden, pro lfm. | 3,03 | | 2. | Tirolerputz inklusive Unterputz | 25,63 | | 3. | Maschinenspritzen in dreimaligem Arbeitsgang (die Anordnung von weniger Arbeitsgängen mindert nicht den Richtsatz) | 4,56 | | 3a | Aussparungen von Umrahmungen bei Maschinenspritzen pro lfm. | 0,77 | | 4. | Reibputz mit Terranova, Quarzsand, Dolomitsand inklusive Unterputz | 21,54 | | 5. | detto, jedoch Feinputz mit Donausand verrieben | 22,29 | | 6. | Einlagiger Fassadenputz verrieben | 17,13 | | 7. | Kellenspritzputz, gebürstet, inklusive Unterputz | 21,83 | | 8. | Kellenspritzwurf inklusive Unterputz | 22,75 | | 9. | Rintenputz, gebürstet, inklusive Unterputz | 21,83 | | 10. | Konglomeratputz, direkt aufgetragen ohne Unterputz bis 4 cm Stärke ab 50 cm Höhe | 26,69 | | 11. | detto, jedoch unter 50 cm Höhe Aufzahlung | 30 % | | 12. | Quetschputz inklusive Unterputz | 27,90 | | 12a | Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 12 für Wandflächen innerhalb der Loggien (ohne Decke) samt Aufstellung und Abtragen der Kleingerüste | 10 % | | 13. | Feinputz in Portlandzementmörtel auf Betonuntersichten (Balkone) mit Ausgleichsschichte einschließlich eventueller Wassernasen | 35,78 | | 14. | Patschokkieren | | | a) in zweimaligem Arbeitsgang Pinseln, Malerspritze | 3,49 | | | b) in dreimaligem Arbeitsgang (Vorstreichen, Radeln, Malerspritze) | 4,45 | | | 15. | Bei freistehenden Betonpfeilern Aufzahlung | 10 % | | 16. | Bei Außenverputz der Dachgaupen und Dachausbauten, welche aus dem Dache herausragen und durch das Hauptgesimse von der Hauptfassade getrennt sind, | | | gebührt auf allen Positionen eine Aufzahlung von | 30 % | | | 17. | Aufzahlung bei händischem Aufzug des Mörtels durch die Arbeitnehmer ab Fußbodenoberkante des 5. Stockwerkes (Hochparterre und Mezzanin sind einzurechnen): | | | a) für das 5. und 6. Stockwerk | 5 % | | | b) für das 7. und 8. Stockwerk weitere | 5 % | | | 18. | Aufzahlung beim Aufziehen des Mörtels mittels Maschine ohne motorischen Antrieb durch die Arbeitnehmer ab Fußbodenoberkante des 5. Stockwerkes | | | (Hochparterre und Mezzanin sind einzurechnen): | | | | a) für das 5. und 6. Stockwerk | 2,5 % | | | b) für das 7. und 8. Stockwerk | 2,5 % | | | 19. | Für das Bürsten vor Anbringen des Verputzes auf Heraklithwänden Aufzahlung | 5 % | | 20. | Für Arbeiten über dem 7. Geschoss über dem Terrain gebührt eine Gefahren- und Erschwerniszulage in der Höhe von 9 % (neun Prozent) pro m2 auf den jeweiligen Quadratmeterpreis. Diese Zulage gebührt unbeschadet der im § 6 des Kollektivvertrages für Baugewerbe vom 30. April 1954 enthaltenen Erschwerniszulagen. | | | 21. | Versetzen von Fenstern und Türstöcken, sofern dies von Fassadern durchgeführt wird, nach freier Vereinbarung. | | | 22. | Bei der Aufteilung einer in obigen Flächenarbeiten enthaltenen Leistung gilt folgender Schlüssel: | | | Fassadengrobputz | | | | 60 % des Punktes 4, das sind 0,852 Mittellohnstunden/m2 | 12,92 | | | Fassadenfeinputz | | | | Die Differenz von 0,852 Mittellohnstunden/m2 auf den jeweiligen Stundenrichtsatz | | | ### PREISTABELLE FÜR ZUGARBEITEN (Par. 4 Abschnitt III/B) | | mit Geltung ab | 1.5.2026 | |---|---|---| | pro m2 | (in Euro, wenn keine Angabe in %) | | | 1. | Glatte Bänder, geputzt, bis 15 cm Breite | 11,11 | | 2. | Glatte Bänder, gezogen bzw. vertieft | 16,76 | | 3. | Gezogene Fenster- und Türeinfassungen, einfach profiliert | 20,68 | | 4. | Fenstersohlbank ohne Verkröpfung mit Wiederkehr | 25,65 | | 5. | Nuten/Dehnfugen, einfach, bis 2 cm tief und 6 cm breit | | | a) gezogen | 8,99 | | | b) nicht gezogen | 6,88 | | | c) Aufzahlung für den Abschluss beim Gebäudesockel, wenn keine Nuten vorgesehen sind | 3,03 | | | 6. | Aufzahlung auf Positionen 1 bis 5 bei Ausführung in anderer als der Fassadenfarbe | 30 % | | 7. | Aufzahlung auf Positionen 1 bis 5 bei Ausführung in Kratzputz | 15 % | | 8. | Aufzahlung bei Zugarbeiten an Gesimsen, Kordongesimsen und durchlaufenden Sohlbänken pro Zentimeter-Abwicklung je laufenden Meter (ohne Resche) | 1,43 | | 9. | Aufzahlung bei gezogenen Vertikalgliederungen bzw. Kanten bei gebrochenen Flächen nach freier Vereinbarung | | | 10. | Bei der Aufteilung einer in obigen Zugarbeiten enthaltenen Leistung gilt folgender Schlüssel: | | | Zugarbeiten, grob, 40 % der jeweiligen Richtsätze | | | | Zugarbeiten, fein, 60 % der jeweiligen Richtsätze | | | ### PREISTABELLE FÜR MASCHINENSPRITZPUTZARBEITEN | | mit Geltung ab | 1.5.2026 | |---|---|---| | pro m2 | (in Euro, wenn keine Angabe in %) | | | 1. | Maschinenspritzputz bis 20 mm stark im Mittel an Wänden und Decken aufbringen, einschließlich Versetzen von Eckschutzkanten an Tür- und Fenstergewänden und Mauerkanten | 8,64 | | 2. | Maschinenspritzputz wie unter Position 1, jedoch in Räumen, deren Bodenfläche 6 m2 unterschreitet | 10,17 | | 3. | Maschinenspritzputz bis zu 8 mm stark im Mittel auf Decken und Wänden aller Art einschließlich Abarbeiten kleiner Krätzen, sonst wie Position 1. | 7,28 | | 4. | Maschinenspritzputz wie Position 3, jedoch in Räumen, deren Bodenfläche 6 m2 unterschreitet | 8,64 | | 5. | Für Stiegenuntersichten, Stiegenhausdecken, Podestuntersichten, inklusive Wangenausbildung und Anschlüssen an die Stufen, eine Aufzahlung von | 50 % | | Diese Aufzahlung erfolgt nicht für den Stiegenhauswandverputz. | | | | 6. | Aufzahlung für beiderseits verputzte Mauerkanten, wenn keine Eckschutzschienen verwendet werden, für die betreffende Wandfläche auf Position 1 | 10 % | | 7. | Für allfällige Mehrstärken von je 5 mm eine Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 4 | 0,84 | | 8. | Das Abladen des Materials wird auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt. | | | Wird das Abladen des Materials von der Akkordpartie durchgeführt, werden bei einem Transportweg bis über 10 m vom LKW zur Lagerstelle für je 1.000 kg vergütet | 15,95 | | | 9. | Für den Hochtransport des Materials von der Lagerstelle oder vom LKW zur Verwendungsstelle (bei einem Transport bis zu 25 m von der Lagerstelle zum Aufzug) | | | eine Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 4 | 0,51 | | ## Thema: Löhne für Gipser und Fassader in Wien ## PREISTABELLE FÜR GIPSERARBEITEN (Par. 3 Abschnitt III) | | mit Geltung ab | 1.5.2026 | |---|---|---| | pro m2 | (in Euro, wenn keine Angabe in %) | | | 1. | Aufstellung von Gipswänden von 5 bis 7 cm Stärke mit beiderseitigem Verputz | 27,69 | | 1a | Aufstellung von Gipswänden von 6 bis 8 cm Stärke (Promonta, Exacta und ähnlichen) einschließlich Überziehen mit Haftgips an beiden Seiten, Abladen u. Hochtransport der Platten in alle Geschoße, Versetzen von Zargenstücken ohne Aufzahlung nach Pos. 18 und einschließlich Abtragen des Schuttes | 22,95 | | 1b | Aufstellung von Gipswänden von über 8 bis 10 cm Stärke, sonst wie Punkt 1a beschrieben | 23,73 | | 2. | 5 bis 7 cm starke Leichtbetonplatten mit beiderseitigem Verputz | 28,80 | | 3. | 5 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem Verputz | 27,68 | | 4. | 7 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem Verputz | 30,86 | | 5. | 10 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem feinen Verputz | 31,97 | | 6. | Wabenziegelwand (Düwasteine) und Zwischenwandsteine aus Ziegelsplittbeton mit beiderseitigem Verputz | 28,80 | | 7. | 7 cm starke Leichtbetonhohlsteine mit beiderseitigem Verputz | 28,80 | | 8. | 10 cm starke Wände aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten | 30,86 | | 8a | 12 cm Wände ohne Grobputz, ausgenommen 12 cm Ziegelscheidemauern, je m2 | 31,97 | | 9. | Vibrosteine in der Größe 35 x 15 x 10 cm Aufzahlung auf Position 7 | 10 % | | 10. | Aufzahlung auf Positionen 1 bis 8 für Eiseneinlagen | 5 % | | 11. | Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten mit Zementverputz per m2 Putzfläche | 10 % | | 12. | Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittwänden mit Schleifverputz per m2 Putzfläche | 60 % | | 13. | Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten mit verriebenem Kalk- bzw. verlängertem Zementmörtelverputz per m2 Putzfläche | 10 % | | 14. | Aufzahlung für geputzte Hohlkehlen mit mehr als 7 cm Halbmesser nach freier Vereinbarung | | | 15. | Aufzahlung für Aufmauerung bei Überlüfung per m2 Aufmauerungsfläche | 25 % | | 16. | Stockversetzen bis zu einem Flächenmaß von weniger als 4 m2 ohne Abzug von der Wandfläche ist in den Leistungssätzen enthalten. | | | 17. | Stockversetzen ab 4 m2 nach Abzug der Öffnung in der Stocklichte von der Wandfläche, per Stück zwei Facharbeiter- und ein Hilfsarbeiterstundenlohn | | | 17a | Verputzen der Leibungen und Stürze, dort wo keine Türstöcke versetzt werden, wobei die Öffnungen abzuziehen sind, Gebühren je laufendem Meter | 11,86 | | 18. | Für das Versetzen eiserner Türstöcke und hölzerner Türstöcke mit angeschlagenen Falz- und Zierverkleidungen gebührt auf die Positionen 16 und 17 eine Aufzahlung von | 22,15 | | wobei das Ziehen von Nuten im Leistungssatz nicht enthalten ist, davon | | | | 50 % für das Versetzen | | | | 50 % für das Verputzen | | | | 19. | Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 8a für | | | a) das Versetzen eines Fensters bis zu einer Gesamtfläche von 0,4 m2 aus Glassteinen oder Glasbetonsteinen oder Holzfensterstöcken mit angebrachten Verkleidungen je Fenster | 8,07 | | | b) das Versetzen eines Fensters wie unter a) beschrieben samt Putzen der Spaletten je Fenster | 23,10 | | | c) das Versetzen eines Fensters wie unter a) bzw. b) beschrieben bei einer Gesamtfläche von über 0,4 m2 nach freier Vereinbarung. | | | | 20. | Aufbringen der Isolierung bei Dehnfugen nach freier Vereinbarung. | | | 21. | Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 8a für das nochmalige Aufstellen der Klein- und Böckelgerüste auf beiden Seiten der Wand je m2 Wand (hohl für voll) | 0,45 | | 22. | Bei der Aufteilung einer in obigen Gipsarbeiten enthaltenen Leistungen gilt folgender Schlüssel: | | | Wandaufstellen einschl. Auslegen der Hohlkehlen u. Verstreichen der Fugen der jeweiligen Richtsätze. | 50 % | | | Beiderseitiger feiner Verputz der jeweiligen Richtsätze. | 50 % | | | 23. | Das Anreißen ist in den Leistungssätzen nicht beinhaltet und unterliegt der freien Vereinbarung. | | | 24. | Aufzahlung auf das Verputzen von Wänden, wenn vor diesen Rohrleitungen liegen, unterliegt der freien Vereinbarung. | | ## PREISTABELLE FÜR FASSADENARBEITEN (Par. 4 Abschnitt III/A) | | mit Geltung ab | 1.5.2026 | |---|---|---| | pro m2 | (in Euro, wenn keine Angabe in %) | | | 1. | Edelputz (Kratzputz) inklusive Unterputz | 26,69 | | 1a | Edelputz (Kratzputz) mehrfärbig, eine Aufzahlung für in einer Ebene liegende Farbzusammenstöße der Putzschichten, welche ohne Nuten oder Ichsen abgegrenzt werden, pro lfm. | 3,03 | | 2. | Tirolerputz inklusive Unterputz | 25,63 | | 3. | Maschinenspritzen in dreimaligem Arbeitsgang (die Anordnung von weniger Arbeitsgängen mindert nicht den Richtsatz) | 4,56 | | 3a | Aussparungen von Umrahmungen bei Maschinenspritzen pro lfm. | 0,77 | | 4. | Reibputz mit Terranova, Quarzsand, Dolomitsand inklusive Unterputz | 21,54 | | 5. | detto, jedoch Feinputz mit Donausand verrieben | 22,29 | | 6. | Einlagiger Fassadenputz verrieben | 17,13 | | 7. | Kellenspritzputz, gebürstet, inklusive Unterputz | 21,83 | | 8. | Kellenspritzwurf inklusive Unterputz | 22,75 | | 9. | Rintenputz, gebürstet, inklusive Unterputz | 21,83 | | 10. | Konglomeratputz, direkt aufgetragen ohne Unterputz bis 4 cm Stärke ab 50 cm Höhe | 26,69 | | 11. | detto, jedoch unter 50 cm Höhe Aufzahlung | 30 % | | 12. | Quetschputz inklusive Unterputz | 27,90 | | 12a | Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 12 für Wandflächen innerhalb der Loggien (ohne Decke) samt Aufstellung und Abtragen der Kleingerüste | 10 % | | 13. | Feinputz in Portlandzementmörtel auf Betonuntersichten (Balkone) mit Ausgleichsschichte einschließlich eventueller Wassernasen | 35,78 | | 14. | Patschokkieren | | | a) in zweimaligem Arbeitsgang Pinseln, Malerspritze | 3,49 | | | b) in dreimaligem Arbeitsgang (Vorstreichen, Radeln, Malerspritze) | 4,45 | | | 15. | Bei freistehenden Betonpfeilern Aufzahlung | 10 % | | 16. | Bei Außenverputz der Dachgaupen und Dachausbauten, welche aus dem Dache herausragen und durch das Hauptgesimse von der Hauptfassade getrennt sind, | | | gebührt auf allen Positionen eine Aufzahlung von | 30 % | | | 17. | Aufzahlung bei händischem Aufzug des Mörtels durch die Arbeitnehmer ab Fußbodenoberkante des 5. Stockwerkes (Hochparterre und Mezzanin sind einzurechnen): | | | a) für das 5. und 6. Stockwerk | 5 % | | | b) für das 7. und 8. Stockwerk weitere | 5 % | | | 18. | Aufzahlung beim Aufziehen des Mörtels mittels Maschine ohne motorischen Antrieb durch die Arbeitnehmer ab Fußbodenoberkante des 5. Stockwerkes | | | (Hochparterre und Mezzanin sind einzurechnen): | | | | a) für das 5. und 6. Stockwerk | 2,5 % | | | b) für das 7. und 8. Stockwerk | 2,5 % | | | 19. | Für das Bürsten vor Anbringen des Verputzes auf Heraklithwänden Aufzahlung | 5 % | | 20. | Für Arbeiten über dem 7. Geschoss über dem Terrain gebührt eine Gefahren- und Erschwerniszulage in der Höhe von 9 % (neun Prozent) pro m2 auf den jeweiligen Quadratmeterpreis. Diese Zulage gebührt unbeschadet der im § 6 des Kollektivvertrages für Baugewerbe vom 30. April 1954 enthaltenen Erschwerniszulagen. | | | 21. | Versetzen von Fenstern und Türstöcken, sofern dies von Fassadern durchgeführt wird, nach freier Vereinbarung. | | | 22. | Bei der Aufteilung einer in obigen Flächenarbeiten enthaltenen Leistung gilt folgender Schlüssel: | | | Fassadengrobputz | | | | 60 % des Punktes 4, das sind 0,852 Mittellohnstunden/m2 | 12,92 | | | Fassadenfeinputz | | | | Die Differenz von 0,852 Mittellohnstunden/m2 auf den jeweiligen Stundenrichtsatz | | | ## PREISTABELLE FÜR ZUGARBEITEN (Par. 4 Abschnitt III/B) | | mit Geltung ab | 1.5.2026 | |---|---|---| | pro m2 | (in Euro, wenn keine Angabe in %) | | | 1. | Glatte Bänder, geputzt, bis 15 cm Breite | 11,11 | | 2. | Glatte Bänder, gezogen bzw. vertieft | 16,76 | | 3. | Gezogene Fenster- und Türeinfassungen, einfach profiliert | 20,68 | | 4. | Fenstersohlbank ohne Verkröpfung mit Wiederkehr | 25,65 | | 5. | Nuten/Dehnfugen, einfach, bis 2 cm tief und 6 cm breit | | | a) gezogen | 8,99 | | | b) nicht gezogen | 6,88 | | | c) Aufzahlung für den Abschluss beim Gebäudesockel, wenn keine Nuten vorgesehen sind | 3,03 | | | 6. | Aufzahlung auf Positionen 1 bis 5 bei Ausführung in anderer als der Fassadenfarbe | 30 % | | 7. | Aufzahlung auf Positionen 1 bis 5 bei Ausführung in Kratzputz | 15 % | | 8. | Aufzahlung bei Zugarbeiten an Gesimsen, Kordongesimsen und durchlaufenden Sohlbänken pro Zentimeter-Abwicklung je laufenden Meter (ohne Resche) | 1,43 | | 9. | Aufzahlung bei gezogenen Vertikalgliederungen bzw. Kanten bei gebrochenen Flächen nach freier Vereinbarung | | | 10. | Bei der Aufteilung einer in obigen Zugarbeiten enthaltenen Leistung gilt folgender Schlüssel: | | | Zugarbeiten, grob, 40 % der jeweiligen Richtsätze | | | | Zugarbeiten, fein, 60 % der jeweiligen Richtsätze | | | ## PREISTABELLE FÜR MASCHINENSPRITZPUTZARBEITEN | | mit Geltung ab | 1.5.2026 | |---|---|---| | pro m2 | (in Euro, wenn keine Angabe in %) | | | 1. | Maschinenspritzputz bis 20 mm stark im Mittel an Wänden und Decken aufbringen, einschließlich Versetzen von Eckschutzkanten an Tür- und Fenstergewänden und Mauerkanten | 8,64 | | 2. | Maschinenspritzputz wie unter Position 1, jedoch in Räumen, deren Bodenfläche 6 m2 unterschreitet | 10,17 | | 3. | Maschinenspritzputz bis zu 8 mm stark im Mittel auf Decken und Wänden aller Art einschließlich Abarbeiten kleiner Krätzen, sonst wie Position 1. | 7,28 | | 4. | Maschinenspritzputz wie Position 3, jedoch in Räumen, deren Bodenfläche 6 m2 unterschreitet | 8,64 | | 5. | Für Stiegenuntersichten, Stiegenhausdecken, Podestuntersichten, inklusive Wangenausbildung und Anschlüssen an die Stufen, eine Aufzahlung von | 50 % | | Diese Aufzahlung erfolgt nicht für den Stiegenhauswandverputz. | | | | 6. | Aufzahlung für beiderseits verputzte Mauerkanten, wenn keine Eckschutzschienen verwendet werden, für die betreffende Wandfläche auf Position 1 | 10 % | | 7. | Für allfällige Mehrstärken von je 5 mm eine Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 4 | 0,84 | | 8. | Das Abladen des Materials wird auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt. | | | Wird das Abladen des Materials von der Akkordpartie durchgeführt, werden bei einem Transportweg bis über 10 m vom LKW zur Lagerstelle für je 1.000 kg vergütet | 15,95 | | | 9. | Für den Hochtransport des Materials von der Lagerstelle oder vom LKW zur Verwendungsstelle (bei einem Transport bis zu 25 m von der Lagerstelle zum Aufzug) | | | eine Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 4 | 0,51 | | I. | Mittelstundenlohn für | ab 1.5.2026 | |---|---| | Gipserarbeiten | € 15,82 | II. | Mittelstundenlohn für | ab 1.5.2026 | |---|---| | Fassaderarbeiten | € 15,16 | III. | Mittelstundenlohn für | ab 1.5.2026 | |---|---| | Maschinenspritzputzarbeiten | € 16,94 | Artikel 3 ## Lohntafel Redaktionelle Anmerkungen Hinweis: Die Löhne für Spezialisten Wien finden sich unter “Bauindustrie und Baugewerbe / ZKV Baulose” Zusatzkollektivvertrag Spezialisten Wien bzw “Bauindustrie und Baugewerbe / Gipser und Fassader” | Beschäftigungsgruppe | ab 1.5.2026Stundenlohnin € | | |---|---|---| | I. | Vizepolier | | | (Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier) | 22,57 | | | II. | Facharbeiter | | | (das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden) | | | | a) | Vorarbeiter | 21,96 | | b) | Facharbeiter | 19,99 | | III. | Angelernte Bauarbeiter | | | (das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig. | | | | a) | Asphaltierervorarbeiter,Baggerführer,Drittelführer,Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen,Eisenbahnoberbauvorarbeiter,Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen,Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber,Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht,Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast,Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber,Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind,Kabelkranführer,Partieführer im Straßenbau,Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung) | 19,98 | | b) | Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber,Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht,Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht,Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht,Maschinist an Heißmischmaschinen,Mineur,Montierer im Eisenbahnoberbau,Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren)Steinmaurer | 19,53 | | c) | Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten,Gerüster,Schaler,Eisenbieger und Eisenflechter | 19,08 | | d) | Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus,Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen,Bermenschlichter,Betonierer,Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,Gleiswerker,Grundbauleger,Hilfskoch,Kesselmann,Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,Planierer,Spritzer | 18,59 | | e) | Baggerschmierer,Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter,Gleisbauer,Grünverbauer,Stollenschlepper | 17,91 | | IV. | Bauhilfsarbeiter | 17,03 | | VI. | Lehrlinge | | | a) | im 1. Lehrjahr 40 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 8,00 | | b) | im 2. Lehrjahr 60 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 11,99 | | c) | im 3. Lehrjahr 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 15,99 | | d) | im 4. Lehrjahr 90 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 17,99 | | e) | Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 15,99 | | VII. Praktikanten | | | | a) | Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten 30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 6,00 | | b) | Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten 50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 10,00 | Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. ## Dienstreisevergütungen mit Geltung ab 1. Mai 2026 | Taggeld § 9 Z 4 lit. a | 12,85 | je Tag | |---|---|---| | Taggeld § 9 Z 4 lit. b | 20,70 | je Tag | | Taggeld § 9 Z 5, 5a und 6 | 34,20 | je Tag | | Übernachtungsgeld | 17,51 | je Nächtigung | ## Thema: Einstufung und Vorrückung im Baugewerbe ## Beschäftigungsgruppeneinteilung I. Vizepolier (Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier). II. Facharbeiter (das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden): a) Vorarbeiter, b) Facharbeiter, III. Angelernte Bauarbeiter (das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig. a) Asphaltierervorarbeiter, Baggerführer, Drittelführer, Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen, Eisenbahnoberbauvorarbeiter, Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen, Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber, Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht, Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast, Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber, Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind, Kabelkranführer, Partieführer im Straßenbau, Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung), b) Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber, Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht, Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht, Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht, Maschinist an Heißmischmaschinen, Mineur, Montierer im Eisenbahnoberbau, Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren), Steinmaurer, c) Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten, Gerüster, Schaler, Eisenbieger u. Eisenflechter. d) Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus, Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen, Bermenschlichter, Betonierer, Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind, Gleiswerker, Grundbauleger, Hilfskoch, Kesselmann, Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind, Planierer, Spritzer. e) Baggerschmierer, Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter, Gleisbauer, Grünverbauer, Stollenschlepper. IV. Bauhilfsarbeiter V. entfällt Alle Arbeitnehmer, die zum 30.4.2023 in die Lohngruppe V eingestuft sind, gehören ab 1.4.2023 der Lohngruppe IV an. VI. Lehrlinge a) im 1. Lehrjahr b) im 2. Lehrjahr c) im 3. Lehrjahr d) im 4. Lehrjahr e) Lehrlinge, welche nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten. VII. Praktikanten Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten. Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden. Artikel 3 ## Lohntafel Redaktionelle Anmerkungen Hinweis: Die Löhne für Spezialisten Wien finden sich unter “Bauindustrie und Baugewerbe / ZKV Baulose” Zusatzkollektivvertrag Spezialisten Wien bzw “Bauindustrie und Baugewerbe / Gipser und Fassader” | Beschäftigungsgruppe | ab 1.5.2026Stundenlohnin € | | |---|---|---| | I. | Vizepolier | | | (Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier) | 22,57 | | | II. | Facharbeiter | | | (das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden) | | | | a) | Vorarbeiter | 21,96 | | b) | Facharbeiter | 19,99 | | III. | Angelernte Bauarbeiter | | | (das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig. | | | | a) | Asphaltierervorarbeiter,Baggerführer,Drittelführer,Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen,Eisenbahnoberbauvorarbeiter,Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen,Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber,Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht,Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast,Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber,Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind,Kabelkranführer,Partieführer im Straßenbau,Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung) | 19,98 | | b) | Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber,Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht,Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht,Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht,Maschinist an Heißmischmaschinen,Mineur,Montierer im Eisenbahnoberbau,Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren)Steinmaurer | 19,53 | | c) | Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten,Gerüster,Schaler,Eisenbieger und Eisenflechter | 19,08 | | d) | Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus,Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen,Bermenschlichter,Betonierer,Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,Gleiswerker,Grundbauleger,Hilfskoch,Kesselmann,Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,Planierer,Spritzer | 18,59 | | e) | Baggerschmierer,Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter,Gleisbauer,Grünverbauer,Stollenschlepper | 17,91 | | IV. | Bauhilfsarbeiter | 17,03 | | VI. | Lehrlinge | | | a) | im 1. Lehrjahr 40 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 8,00 | | b) | im 2. Lehrjahr 60 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 11,99 | | c) | im 3. Lehrjahr 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 15,99 | | d) | im 4. Lehrjahr 90 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 17,99 | | e) | Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 15,99 | | VII. Praktikanten | | | | a) | Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten 30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 6,00 | | b) | Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten 50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 10,00 | Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. ## Thema: Arbeitszeit und Überstunden im Baugewerbe § 2 ## Arbeitszeit 1. Die Wochenarbeitszeit beträgt für alle Arbeitnehmer 39 Stunden. 2. Die Mittagspause soll in der Regel eine Stunde betragen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausgenommen Pausen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40196082/Arbeitszeitgesetz/§-11-Ruhepausen)§ 11 Abs. 3 und 4 Arbeitszeitgesetz (BGBl. Nr. 473/92). 3. Die Wochenarbeitszeit wird (ausgenommen im Mehrschichtbetrieb und bei Dekadenarbeit) auf nicht weniger als fünf aufeinander folgende Werktage verteilt. 4. Wenn an Tagen in Folge ungünstiger Witterung oder sonstiger Umstände die jeweils geltende Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann, bestimmt der Dienstgeber oder dessen Beauftragter im Einvernehmen mit dem Betriebsrat deren Beginn und Ende bzw. deren allfällige Einarbeitung. 5. Die Wochenarbeitszeit von 39 Stunden findet auf folgende Fälle keine Anwendung: a) Auf Einbringungsstunden. b) Auf geringfügige Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten (Hilfsarbeiten), die dem eigentlichen Arbeitsprozess der Arbeitsstelle vorangehen oder nachfolgen müssen, zum Beispiel Holen und Abliefern der eigenen oder der vom Betrieb beigestellten Werkzeuge, das Reinigen und Instandhalten von Werkzeugen und dergleichen mehr. Hiezu gehören auch die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten des Aufsichtspersonals. c) Auf die Arbeitszeit der ständigen Platz- und Bauwächter sowie Portiere. Die Wochenarbeitszeit in diesen Fällen beträgt höchstens 48 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten. Die von dieser Bestimmung betroffenen Personen haben nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen einen Ruhetag, das ist eine 36-stündige Arbeitsruhe. Jeder dritte Ruhetag muss ein Sonntag sein. d) Auf die Arbeitszeit der Lenker und Beifahrer, des Küchen- und sonstigen Lagerpersonals. Für diese kann im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz innerbetrieblich eine Überstundenleistung bis zu 8 Stunden je Woche vereinbart werden. e) Auf die Arbeitszeit jener Arbeitnehmer, die in einem Arbeitstrupp zur Gebrechensbehebung an einem Verkehrs- oder Leitungsnetz (z.B. Gas-, Wasser-, Strom-, Fernwärmeleitungen, Kanalisation) angehören, soweit in die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und eine Betriebsvereinbarung darüber bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat die Zustimmung der Kollektivvertragsparteien vorliegt. Die Wochenarbeitszeit in diesen Fällen beträgt höchstens 60 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in diesen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten. 5a. Lenkzeiten und Lenkpausen Für Lenker von Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, und die im Straßenverkehr eingesetzt werden („VO-Fahrzeuge“) kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40080992/Arbeitszeitgesetz/§-13b-Arbeitszeit)§ 13b AZG – zusätzlich zu den nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zugelassen werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten; - – die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit 55 Stunden betragen darf, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird. - Zur Arbeitsbereitschaft zählen insbesondere Zeiten, die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang oder verwandten Tätigkeiten zuzurechnen sind. Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit, in der der Lenker über seine Zeit nicht frei verfügen kann und sich bereithalten muss, um seine Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. (z.B. Be- und Entladen durch Dritte). Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist in der Betriebsvereinbarung (schriftlichen Einzelvereinbarung) festzulegen. Für Lenker von Kraftfahrzeugen kann durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Absatz 3 AZG die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert wird, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. Für Lenker von sonstigen Kraftfahrzeugen, (das sind solche, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt, oder die nicht im Straßenverkehr eingesetzt werden) kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40080995/Arbeitszeitgesetz/§-14a-Lenkzeit)§ 14a AZG – die Lenkzeit auf 9 Stunden und zweimal wöchentlich auf 10 Stunden ausgedehnt werden kann; - – die Lenkzeit in einer Woche bis zu 56 Stunden zugelassen werden kann, in zwei Wochen jedoch 90 Stunden nicht überschreiten darf. - 6. Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, so sind diese Tage für die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei. 7. Der 24. und 31. Dezember gelten hinsichtlich der urlaubsrechtlichen Auswirkungen als Feiertag. § 3 ## Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit 1. Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 2 bzw. 2A sowie eine Mehrarbeit nach § 2A Ziffer 6 überschritten wird. Überstunde ist jedenfalls a) jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschreitet, ausgenommen jene Fälle, in denen eine höhere tägliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist, - b) jede Zeiteinheit über 1 Stunde Mehrarbeit wöchentlich. - 2. Zur Leistung von Überstunden und Einbringungsstunden darf kein Arbeitnehmer gezwungen werden, doch müssen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sowie unaufschiebbare Arbeiten über ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten geleistet werden. 3. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, bei Dreischichtbetrieb von Sonntag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr. 4. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr früh, mit Ausnahme der regelmäßigen Schichtarbeit. Geringfügige Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, die dem eigentlichen Arbeitsprozess vorangehen oder nachfolgen, gelten nicht als Nachtarbeit. 5. Als gesetzliche Feiertage gelten der 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember. Der Karfreitag gilt im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes – ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)ARG) – BGBl. Nr. 144/83 als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. 6. Für die an gesetzlichen Feiertagen ausfallende Arbeitszeit (von 0 bis 24 Uhr, bei Dreischichtbetrieb von 6 Uhr bis 6 Uhr) ist das regelmäßige Entgelt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/83 zu leisten. Wenn einer der in Ziffer 5 genannten Feiertage auf einen Sonntag fällt, so gilt er nicht als gesetzlicher Feiertag. Die Bezahlung allfälliger Arbeit erfolgt in einem solchen Falle nach den sonstigen für Sonntagsarbeit festgesetzten Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Arbeitnehmer, die an dem Arbeitstage vor und nach einem Feiertag der Arbeit fernbleiben, erhalten für den Feiertag ein Entgelt nur dann, wenn ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 7 dieses Kollektivvertrages vorliegt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn einvernehmlich ausgesetzt wird. 7. Wird an einem im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz nicht aufgezählten Feiertage über Anordnung des Arbeitgebers nicht gearbeitet, so ist die entfallende Arbeitszeit kollektivvertraglich zu bezahlen. 8. a) Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 dieses Kollektivvertrages für mindestens zwei Wochen in ablösender Folge und in zeitlich gleich bleibendem Wechsel festgesetzt wird. Die ablösende Folge ist auch dann gegeben, wenn im Zweischichtbetrieb zwischen den Schichten Unterbrechungen eintreten. b) Kurzfristige Arbeiten, welche nur in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können und nicht länger als zwei Tage dauern, gelten auch als Schichtarbeit, wenn die Merkmale von lit. a) zutreffen. c) Sollte in besonderen Ausnahmefällen das im vorhergehenden Absatz genannte Zeitausmaß nicht ausreichend sein, ist die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. 9. Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes auf Baustellen mit nachhaltiger Wirkung auf das öffentliche Interesse können gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 2 AZG mittels Kollektivvertrag zusätzliche Überstunden zugelassen werden. § 4 ## Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- Nacht- und Schichtarbeit 1. Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist der Stundenlohn*, bei Wochenlohnempfängern der 39. Teil des Wochenlohnes ohne Mehrstundenpauschale. 2. Zulagen nach § 6 werden bei der Errechnung der Zuschläge nicht berücksichtigt. 3. Es werden, ausgenommen für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten gemäß § 3/2 und für Arbeiten gemäß § 2/5 a) und b), folgende Zuschläge geleistet: | a) | Für Überstunden in der Zeit von 5 bis 20 Uhr sowie für Mehrarbeit | 50% | |---|---|---| | b) | für Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr | 100% | | c) | für Schichtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr | 50% | | für Überstunden im Anschluss an die Nachtschichtarbeit (22 Uhr bis 6 Uhr) | 100% | | | d) | für Arbeitsstunden (mit Ausnahme von Überstunden und Schichtarbeit) in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr | 50% | | Wenn im Anschluss an diese Arbeitsstunden ab 5 Uhr Überstunden geleistet werden, sind diese mit einem Zuschlag von 100% zu bezahlen. | | | | e) | für Sonntagsarbeit | 100% | | f) | für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden, | | | aa) | wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fortzahlung des Entgeltes besteht | 50% | | (somit Feiertagsentgelt und Arbeitslohn mit 50 Prozent Zuschlag) | | | | bb) | wenn er auf einen Werktag fällt, an dem auf Grund der wöchentlichen Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird | 100% | | (somit Arbeitslohn mit 100 Prozent Zuschlag) | | | | g) | Werden Arbeiten durchgeführt, bei welchen der Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 16 Stunden arbeiten muss, wobei für je 8 Stunden Arbeitszeit innerhalb derselben bis zu 1 ½ Stunden Essens- und Ruhepausen nicht als Unterbrechung der Arbeit in einem Zuge gelten, dann wird für die gesamte Arbeitszeit, auch wenn dieselbe in die normale Arbeitszeit fällt, ein Zuschlag von | 150% | | bezahlt. Die Essens- und Ruhepausen sind unbezahlte Pausen. | | | 4. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der höchste Zuschlag. § 2A ## Andere Verteilung der Normalarbeitszeit 1. Allgemeines In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 2 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich. Im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2a KJBG ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig. 2. Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen. Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsvereinbarung, und dort wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig. 3. Zeitausgleich Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen: Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung nach Ziffer 2 fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243248/Arbeitszeitgesetz/§-20-Aussergewoehnliche-Faelle)§ 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 2 für die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d.h. keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich). Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der Stundenlohn ohne Überstundenzuschlag. Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert. 4. Schichtarbeit Bei Schichtarbeit gemäß § 3 Ziffer 8 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stunden betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornherein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Individualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden. In Schichtbetrieben kann für den Zeitraum der Geltungsdauer der zuschlagsfreien Mehrarbeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass ein Anspruch auf Zeitausgleich, dessen Verbrauch in Freischichten nicht möglich ist, finanziell im Verhältnis 1:1 abgegolten wird. 5. Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs. 1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehbare Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Arbeitszeiteinteilung ehestmöglich zu treffen. 6. Mehrarbeit Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit. Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50% (§ 4). Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normalarbeitszeit auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 Abs. 2 AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig. Arbeitszeiten, für die auf Grund des Kollektivvertrages ein höherer als 50%-iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden. In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Zeitraum von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich; für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50%; eine allfällige Schichtzulage oder ein allfälliger anderer Zuschlag entfällt für diesen Zeitraum. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. Juni 1994. 7. Günstigkeitsklausel Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten. § 2B ## Zulassung der Arbeitszeiteinteilung “kurze/lange Woche” 1. Allgemeines a) Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 6 Ziff. 2 AZG (BGBl. Nr. I 1997/46) wird zugelassen, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch gleich lautende Einzelvereinbarungen so verteilt werden kann, dass im wöchentlichen Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 39 Stunden nicht überschritten wird. Die Arbeitszeiteinteilung muss den Arbeitnehmern spätestens 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gemacht werden. b) Im Fall einer Arbeitszeiteinteilung nach lit. a) hat der Durchrechnungszeitraum von 2 Wochen aus einer Woche mit 5 Arbeitstagen („lange Woche“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit 4 Arbeitstagen („kurze Woche“, Arbeitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig. c) Für die „kurze/lange Woche“ beträgt die Obergrenze der wöchentlichen Normalarbeitszeit 43 Stunden und die Untergrenze 35 Stunden. Die Möglichkeit einer Einarbeitung nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG bleibt aufrecht. Eine Überstunde liegt vor, wenn die betrieblich festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß 1. Satz überschritten wird. d) Unter Beachtung der Grundsätze nach lit. a) bis c) ist es auch zulässig, im Zwei-Wochenzeitraum eine durchschnittliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden festzulegen. Die Obergrenze der wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt dann 44 Stunden. Die Bestimmungen der Arbeitszeiteinteilung „Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich“ gemäß § 2A sind analog anzuwenden; d.h. insbesondere, dass innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von höchstens 52 Wochen durch Zeitausgleich in ganzen Tagen eine durchschnittliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden zu erreichen ist. 2. Arbeitsrechtliche Absicherung der „kurzen/langen Woche“ Wird eine Vereinbarung nach Ziff. 1 getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Folgendes: a) entfällt b) entfällt c) Feiertagsentgelt Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen Durchrechnungszeitraum bzw. mehrere Durchrechnungszeiträume so zu gestalten, dass in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird. d) Überstunden Entfällt in einem Durchrechnungszeitraum die Arbeitsleistung in der kurzen Woche wegen des Verbrauchs von Urlaub oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers, unverschuldete Entlassung, berechtigten Austritt des Arbeitnehmers oder einvernehmliche Auflösung, so gebührt für jene Stunden der langen Woche, die die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden überschreiten, Überstundenbezahlung. Dies gilt für den Fall des Urlaubsverbrauchs nicht, wenn durch gemeinsame Betrachtung mit dem unmittelbar vorangehenden oder anschließenden Durchrechnungszeitraum, wobei jede Urlaubswoche mit 39 Stunden zu bewerten ist, eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden nicht überschritten wird. Es gebührt ebenso Überstundenbezahlung, wenn auf Grund einer Weisung des Arbeitgebers, etwa Überstellung zu einer Arbeitsgemeinschaft, die 39 Stunden übersteigende Normalarbeitszeit einer Woche nicht durch eine entsprechend kürzere Normalarbeitszeit der anderen Woche ausgeglichen wird. e) Überstunden in der Arbeitszeiteinteilung nach Ziff. 1 lit. d) In der Arbeitszeiteinteilung nach Ziff. 1 d) gilt bezüglich Überstundenbezahlung nach lit. d) statt 39 Stunden jeweils 40 Stunden. § 2C ## Zulassung der Arbeitszeiteinteilung “kurze/lange Woche” oder “lange/lange/kurze Woche”* * Gemeinsame Empfehlung: Der Fachverband der Bauindustrie, die Bundesinnung Bau und die Gewerkschaft Bau-Holz empfehlen die Durchbeschäftigung der Arbeitnehmer über das ganze Jahr, sowie die Anwendung einer Arbeitszeiteinteilung nach § 2C lit. a) oder lit. b). Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 6 Ziff. 2 AZG (BGBI. Nr. I 1997/46) wird zugelassen, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen folgendermaßen verteilt werden kann.* Es kann vereinbart werden, a) dass in einem 2-wöchigen Zeitraum die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden überschritten wird, wobei die Normalarbeitszeit in der langen Woche 43 bis 45 und in der kurzen Woche 35 bis 36 Stunden betragen kann („kurze/lange Woche“), oder - b) dass in einem 3-wöchigen Zeitraum die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden überschritten wird, wobei die Normalarbeitszeit in zwei langen Wochen 43 bis 45 und in der kurzen Woche 35 bis 36 Stunden betragen kann („lange/lange/kurze Woche“). Diese Arbeitszeiteinteilung ist für höchstens 30 Kalenderwochen im Zeitraum von 1. April bis 30. November zulässig. - c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes ist, bei Ausschluss der jeweils anderen Arbeitszeiteinteilung, nur die Vereinbarung nach lit. a) oder der lit. b) zulässig. - d) Es dürfen innerhalb eines Jahres ab Stichtag 15.2. nicht mehr als 90 Zeitausgleichsstunden erworben werden. Die darüber hinausgehenden Stunden sind als Überstunden zu werten und zu bezahlen. - e) Bei Änderung der Arbeitszeiteinteilung in Folge eines Wechsels des Arbeitnehmers aus dem oder in den Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat einer Einzelvereinbarung gem. lit. a) oder lit. b) ist dies dem Arbeitnehmer 2 Wochen vorher bekannt zu geben. Dabei ist zu beachten, dass nicht mehr als 2 lange Wochen aufeinander folgen dürfen. - f) Im Falle einer Arbeitszeiteinteilung „kurze/lange Woche“ hat der 2-wöchige Zeitraum aus einer Woche mit 5 Arbeitstagen („lange Woche“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit 4 Arbeitstagen („kurze Woche“, Arbeitstage von Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig. - g) Im Falle einer Arbeitszeiteinteilung „lange/lange/kurze Woche“ hat der 3-wöchige Zeitraum aus 2 Wochen mit 5 Arbeitstagen („lange Wochen“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit 4 Arbeitstagen („kurze Woche“, Arbeitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig. - h) Die Arbeitszeiteinteilung muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer spätestens 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben werden, und es dürfen nicht mehr als 2 lange Wochen hintereinander folgen. Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig. Auch bei Anschluss eines weiteren Durchrechnungszeitraumes dürfen nicht mehr als 2 lange Wochen hintereinander folgen. Änderungen des Arbeitszeitplanes hinsichtlich der Verlängerung bzw. Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit in Bezug auf die 44. und 45. Stunde einer langen Woche sowie der 36. Stunde in der kurzen Woche sind durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen möglich und den Arbeitnehmern eine Woche vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben. - i) Die Möglichkeit einer Einarbeitung nach § 2E bleibt unberührt. - j) Zeitausgleichsstunden sind jene Stunden, die im 2- oder 3-wöchigen Zeitraum der Arbeitszeiteinteilung gem. lit. a) oder lit. b) über die durchschnittliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden hinausgehen. Diese Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit aus den Arbeitszeiteinteilungen gem. lit. a) oder lit. b) und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen innerhalb des Durchrechnungszeitraumes auszugleichen, sofern in der Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat in der schriftlichen Einzelvereinbarung eine Übertragung der Zeitausgleichsstunden in den Zeitraum November bis 31. März nicht vorgesehen ist. Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des Durchrechnungszeitraumes oder von November bis 31. März festzulegen. Kann ein Zeitausgleich nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, falls nicht ein Vortrag in den nächsten Durchrechnungszeitraum vereinbart wurde, spätestens jedoch zu jedem 31. März, die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen. - k) Überstunden liegen jedenfalls dann vor, wenn die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung nach lit. a) oder lit. b) festgelegte tägliche bzw. wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird, sofern nicht Einarbeitung im Sinne des § 2E erfolgt. - l) Für die Zeitausgleichsstunden nach lit. j) gebührt zum Zeitpunkt ihres Verbrauches ein Zuschlag von 10%. Grundlage für die Berechnung des Zuschlages bildet der jeweilige Stundenlohn, bestehend aus dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn und den regelmäßigen Überzahlungen. Bei Leistungslöhnern ist die Grundlage für die Berechnung des Zuschlages der Durchschnitt der letzten 13 Wochen. Im Fall des Zeitausgleiches nach dem 31. Dezember der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor dem 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres. Anstelle dieses Zuschlags kann auch vereinbart werden, dass das Ausmaß der erworbenen Zeitausgleichsstunden um 10% erhöht wird. - m) Fällt in eine lange bzw. kurze Woche bei einer Arbeitzeitseinteilung gem. lit. a) oder lit. b) eine Urlaubswoche, so ist diese mit 39 Stunden zu bewerten. - n) Scheidet der Arbeitnehmer vor Konsumation des Zeitguthabens aus, so sind die vorhandenen Zeitausgleichsstunden durch Zeitausgleich in ganzen Tagen unter Anwendung der lit. l) auszugleichen. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich im Anschluss an die Kündigungsfrist um die nicht verbrauchten Tage des Zeitguthabens. - o) Abweichend von § 8 gilt für die gemäß lit. j) angefallenen Zeitausgleichsstunden Folgendes: Kollektivvertragliche Zulagen und Zuschläge, variable Leistungsentgelte und dgl. werden im Lohnabrechnungszeitraum, in dem die Arbeitsleistung erfolgt, abgerechnet und ausbezahlt. Der Stundenlohn (gem. lit. l) wird in den Lohnabrechnungszeitraum der Konsumation der Zeitausgleichsstunden vorgetragen und ausbezahlt. Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Zeitausgleichsstunden und der Stand des Zeitausgleichsstunden-Kontos (sowie das gebührende Brutto-Entgelt) bekannt zu geben. Arbeitnehmern mit variablen Leistungslöhnen ist das gebührende Brutto-Entgelt zum Zeitpunkt der Feststellung des 13-Wochen-Durchschnittes gemäß lit . l) 3. Satz bekannt zu geben. - p) Im Sinne des § 11 Abs. 2a (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632)Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig. - § 2E ## Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, durch Betriebsvereinbarung bzw., wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52 Wochen die Ausfalltage einschließenden Wochen geregelt werden. b) Durch Einarbeitung darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um höchstens 3 Stunden je Woche verlängert werden. Für den Zeitraum Dezember und Jänner dürfen maximal 78 Stunden für ausfallende Arbeitstage erworben werden. c) Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers, unverschuldeter Entlassung, berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch einvernehmliche Auflösung vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit, so gebührt für das nicht konsumierte Zeitguthaben die entsprechende Überstundenvergütung; in allen übrigen Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt keine Überstundenvergütung. d) Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Einarbeitungsstunden und der Stand des Einarbeitungsstunden-Kontos bekannt zu geben. e) Im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig. § 2F ## Viertagewoche 1. Zulassung der Viertagewoche Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 1 AZG kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf vier Tage verteilt wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in diesem Fall zehn Stunden nicht überschreiten. Arbeiten an einem Wochentag, für den keine Normalarbeitszeit vereinbart wurde, sind als Überstundenarbeit zu vergüten. 2. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit und Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen Unter Anwendung der Grundsätze der Z 1 kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden beträgt. In einem solchen Fall hat in einem Durchrechnungszeitraum von höchstens 52 Wochen (1 Jahr) unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 2A durch Zeitausgleich ein Ausgleich auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden zu erfolgen. ## Thema: Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 15 ### Lösung des Arbeitsverhältnisses § 15 lautet neu: 1. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten zehn Jahren der Betriebszugehörigkeit sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen und nach einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von drei Wochen. Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert. Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche beendet werden. Die Kalenderwoche beginnt Montag 0 Uhr und endet Sonntag 24 Uhr. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. oder letzten Tag des Kalendermonats ist nur zulässig, wenn es sich dabei um den letzten Arbeitstag der Kalenderwoche handelt. 2. Dem Arbeitnehmer steht bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zur Ordnung seiner Arbeitskleider und Werkzeuge ein halber Stundenlohn seiner Kategorie als Vergütung zu. 3. Der Kündigungsschutz des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBl I Nr. 103/2001). Von den Kollektivvertragspartnern wird mit Verweis auf die Regelung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 Abs 2 ABGB idF vom 13.11.2017, BGBl I Nr 153/2017 übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen. Abweichend von Punkt 1. 4 dieses Kollektivvertrags („Laufzeit“) gilt für das In-Kraft-Treten dieser Bestimmung folgendes vereinbart: Die Neufassung des § 15 tritt gleichzeitig mit jener gesetzlichen Änderung in Kraft, die die derzeit in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 Abs 2 ABGB geregelte Möglichkeit der Änderung von Kündigungsfristen und -terminen zu Lasten des Arbeitnehmers durch Kollektivvertrag in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, dahingehend ändert, dass das Vorliegen einer Saisonbranche nicht mehr Voraussetzung für die Zulässigkeit der Regelung durch Kollektivvertrag sind. § 14 ## Verjährungsbestimmungen 1. Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung müssen sofort bei Empfangnahme des Geldes erhoben werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. 2. Ansprüche jeglicher Art aus dem Dienstverhältnis und Reklamationen in Bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von 6 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Ausschlusse beim Dienstgeber bzw. dessen Beauftragten erhoben werden. 3. Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen, beim Arbeitgeber geltend zu machen. Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Grund von Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen, der durch das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG nicht erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch) gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Lehnt der Dienstgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. ## Thema: Akkordarbeit und Leistungslöhne § 5 ## Arbeitslöhne I. Allgemeine Bestimmungen 1. Für die Entlohnung ist der Lohn der Arbeitsstelle, für welche der Arbeitnehmer aufgenommen wurde, maßgebend (Einstelllohn). 2. Die Lohnsätze für die einzelnen Beschäftigungsgruppen werden in einer Lohntafel festgelegt. 3. Wird im Akkord- oder Prämiensystem gearbeitet, so sind die Ansätze für den Akkord- bzw. Prämienvertrag zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern schriftlich zu vereinbaren, und zwar so, dass für die Arbeitnehmer bei durchschnittlicher Akkordleistung und bei betriebsüblichen Arbeitsbedingungen ein Mehrverdienst von 30 Prozent erreichbar ist. Diese 30 Prozent sind jedoch keine Höchstgrenze. Der Akkordvertrag bzw. Leistungsvertrag ist unter Beachtung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40123095/Arbeitsverfassungsgesetz/§-96-Zustimmungspflichtige-Massnahmen)§ 96 Abs. 1 Ziffer 4 Arbeitsverfassungsgesetz vom Betriebsrat mitzufertigen. Bei Akkord-, Prämien- oder sonstigen Leistungsarbeiten wird der jeweilige Stundenlohn garantiert. 4. Wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrtümlich noch falsch errechneten Akkordsatzes oder einer zwischen den vertragschließenden Teilen erfolgten Vereinbarung durch persönlichen Fleiß oder erworbene Geschicklichkeit seine Arbeitsleistung steigert und höheren Verdienst erreicht, so darf bei gleich bleibender Arbeitsmethode und gleich bleibenden Verhältnissen der Baustelle dieser Umstand nicht zur Herabsetzung des Akkordsatzes führen. 5. Akkordsätze sind bei gleicher Arbeit ohne Unterschied des Alters oder Geschlechtes der Arbeitnehmer gleich hoch festzusetzen. Für gleiche Arbeit ist grundsätzlich innerhalb der Akkordpartie der gleiche Lohn zu bezahlen. 6. Für Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr und für Lehrlinge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist Akkordarbeit unzulässig. 7. Sofern die Akkordsätze und sonstigen Arbeitsbedingungen nicht durch die vertragschließenden Teile festgelegt wurden, sind diese vor Beginn der Arbeit festzusetzen und jedem einzelnen Akkordarbeiter auszuhändigen. 8. Akkord- und Prämienarbeit darf von keinem Arbeitnehmer erzwungen werden. Es besteht aber auch kein Anspruch auf Arbeit im Akkord- oder Prämiensystem. Ausnahmen hievon können von den vertragschließenden Teilen durch Zusatzvereinbarungen zu diesem Kollektivvertrag festgelegt werden. 9. Ein Grund zur Nachprüfung des Akkordes bzw. zur Neufestlegung desselben ist gegeben bei Änderung des Zeitlohnes (Akkordgrundlohnes), bei Änderung des Arbeitsganges und der Art des Materials, die sich auf die Arbeitsleistung auswirkt, ferner bei offensichtlich unrichtig erstellten Akkorden, insbesondere bei neuen unerprobten Akkorden. 10. Die Auszahlung des Akkordverdienstes erfolgt jeweils mit der Lohnzahlung. Erstrecken sich Akkordarbeiten über einen längeren Zeitraum, so ist anlässlich der Lohnzahlung eine etwa 75-prozentige Anzahlung vom Akkorddurchschnittsverdienst zur Auszahlung zu bringen. Eine durch elektronische Datenverarbeitung notwendige Änderung kann durch Betriebsvereinbarung neu geregelt werden. 11. Endabrechnungen von Akkordarbeiten sind schriftlich auszufertigen. 12. Die Aufteilung des Akkordüberschusses zwischen den Fach- und Hilfsarbeitern erfolgt entsprechend dem Verhältnis der beiden kollektivvertraglichen Stundenlöhne und der geleisteten Arbeitsstunden zueinander. 13. Die Abgeltung von Aufzahlungen (Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit) und von Zulagen sowie Taggeld, Übernachtungsgeld, Reiseaufwandsvergütungen, Fahrtkostenvergütungen und dergleichen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Akkordsätze ist unzulässig. 14. Wer als Facharbeiter aufgenommen bzw. vermittelt wurde, behält für die Dauer dieses Dienstverhältnisses den Anspruch auf den Facharbeiterlohn. 15. Arbeitnehmer, die zu Arbeiten herangezogen werden, welche einem erlernten Beruf entsprechen, haben für die Dauer dieser Beschäftigung, wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters gleichkommt, Anspruch auf den Lohn des Facharbeiters. 16. Arbeitnehmer, die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221644/Berufsausbildungsgesetz/§-18-Weiterbeschaeftigung-von-ausgelernten-Lehrlingen)§ 18 Abs. 1 BAG weiterbeschäftigt werden, haben nur Anspruch auf das Lehrlingseinkommen gem. ihrer bisherigen Einstufung, sofern sie die Lehrabschlussprüfung nicht positiv absolviert haben. Die Umreihung erfolgt mit Beginn der darauffolgenden Arbeitswoche. Legt der Arbeitnehmer die Lehrabschlussprüfung innerhalb der Behaltezeit ab, erhält er einen Einkommensausgleich. Dieser beträgt 500,00 Euro, wenn er die Prüfung im ersten Monat positiv ablegt, 1.000,00 Euro im zweiten Monat sowie 1.500,00 Euro im dritten Monat. II. Lohnsätze Die Lohnsätze sind im Anhang bzw. in der Beilage enthalten und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. § 2 ## Urlaub (1) Bei Arbeitnehmern, die in einer Anwartschaftswoche mehr als die Hälfte der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Akkord oder Leistungslohn beschäftigt sind, erhöht sich der Zuschlag gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40194420/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-21a-Zuschlagsentrichtung)§ 21 a BUAG | für Facharbeiter | um 3,12 kollektivvertragliche Stundenlöhne, | |---|---| | für Hilfsarbeiter | um 2,24 kollektivvertragliche Stundenlöhne. | (2) Zu den Facharbeitern im Sinne des Abs. 1 gehören gemäß der Beschäftigungsgruppeneinteilung im Anhang des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe die Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppen I, II, III a und b; die Arbeitnehmer der übrigen Beschäftigungsgruppen zählen zu den Hilfsarbeitern. (3) Unter Akkord und Leistungslohn im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Entgelte zu verstehen, wie sie in § 96 Abs. 1. Ziffer 4, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)ArbVG beschrieben sind. (4) Liegt entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe keine schriftliche Akkordvereinbarung vor, so gebührt trotzdem der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 1 dieses Kollektivvertrages, wenn die Kriterien einer Arbeit im Akkord- oder Leistungslohn (§ 96 Abs. 1. Ziffer 4, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)ArbVG) bestehen. ## Thema: Zulagen für erschwerte Arbeitsbedingungen § 6 ## Erschwerniszulagen Gilt ab: 01.05.2026 I. Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den Kollektivvertragslohn für die Zeit, während welcher diese Arbeiten geleistet werden. Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind grundsätzlich bis zu zwei Arbeitszulagen nebeneinander zu bezahlen, und zwar die beiden höchsten Zulagen. Ortsbedingte Höhenzulagen sowie Zulagen für Trockenbohrungen unter Tag fallen nicht unter diese Einschränkung. | a) | Aufsicht | | |---|---|---| | Arbeitnehmer, die eine selbstständige Arbeitspartie von mehr als 3 Mann beaufsichtigen, erhalten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von | 10% | | | Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten. | | | | b) | Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten | | | Bis zu 0,5 kg/cm² Überdruck | 20% | | | Bis zu 1,0 kg/cm² Überdruck | 30% | | | Bis zu 1,5 kg/cm² Überdruck | 40% | | | Bis zu 2,0 kg/cm² Überdruck | 55% | | | Bis zu 2,5 kg/cm² Überdruck | 95% | | | Bis zu 3,0 kg/cm² Überdruck | 130% | | | c) | Arbeiten unter Tag | | | Für Arbeiten in Tunnels, Stollen und oben geschlossenen Kanälen | 25% | | | ab 1. Mai 2023 | 30%* | | | d) | Schmutz- und Abbrucharbeiten | | | 1. | für Arbeiten in gebrauchten Abortanlagen sowie in verstopften Kanälen oder Kanälen mit direktem Kontakt mit Fäkalien, ferner für das Ausräumen von Latrinen und Jauchengruben | 25% | | 2. | für Arbeitnehmer, die im Arbeitsprozess einer Schotterbettreinigungsmaschine beim Eisenbahnoberbau unmittelbar tätig sind | 20% | | 3. | für Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer: | | | aa) | mit sonstigen, besonders schmutzenden beziehungsweise bituminösen (Asphalte, Teere und dergleichen) Stoffen in Berührung kommt | 10% | | bb) | bei der Entsorgung von Altlasten auf Mülldeponien ähnlichen Belastungen wie in aa) angeführt, ausgesetzt ist | 10% | | cc) | ÄnderungenBeilage vom 20.2.2025 / gültig ab 1.5.2025Asphaltierungsarbeiten in Tiefgaragen (oder vergleichbaren geschlossenen Räumlichkeiten) ohne EntlüftungsanlagenEnde | 25% | | 4. | Abbrucharbeiter, die mit Demolierungsarbeiten beschäftigt sind, sowie Arbeitnehmer, die im Zuge von Demolierungsarbeiten besonderer Staubentwicklung ausgesetzt sind | 15% | | e) | Trockenbohrungen | | | Mineure erhalten bei Trockenbohrungen unter Tag bei maschinell betriebenen Geräten | 10% | | | f) | Erschütterungsarbeiten | | | Arbeitnehmer erhalten für Arbeiten mit Bohrhämmern (ausgenommen Schlagbohrmaschinen) sofern diese zumindest 6,5 kg schwer sind | 10%, | | | für Arbeiten mit Aufbruch- oder Bohrhämmern sowie Frösche, sofern diese zumindest 10 kg schwer sind | 20% | | | g) | Künettenarbeiten | | | Arbeitnehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen (als solche gelten auch das Gleisplanum, Zufahrtstraßen und Wege, Höfe von Garagen, Straßen in Fabriksgeländen, Wohnhausanlagen und Anlagen ähnlicher Art) bei Herstellung von Erdgräben für Kabel-, Gas-, Wasser-, Telefon-, Ölleitungen und dergleichen mit einer oberen Weite bis 80 cm und einer Tiefe von mehr als 60 cm sowie beim Verlegen von Kabeln oder Leitungsrohren in der Künette; weiters Kanalarbeiter, die in einer Tiefe von mehr als 2 m, bei einer Breite bis zu 2 m beschäftigt sind, erhalten | 10% | | | in einer Tiefe ab 4 m | 15% | | | h) | Schachtarbeiten | | | Für Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 m² haben und mehr als 3m tief sind | 10% | | | i) | Hohe Arbeiten | | | 1. | Für Arbeiten an Türmen ab einer Höhe von 16 m über dem Terrain sowie bei der Eingerüstung von Türmen ab einer Höhe von 10m über dem Terrain | 15% | | 2. | Für Arbeiten an Silos mit einer Mindesthöhe von 30 m und mehr über dem Terrain ist ab einer Höhe von 16m über dem Terrain, für Arbeiten an Gebäuden mit einer Mindesthöhe von 30m über dem Terrain ist ab dem 8. Geschoß über dem Terrain bei nachfolgenden Arbeiten eine Zulage zu bezahlen: | | | aa) | Ein- und Ausschalen sowie Montieren von Betonschalungen an äußeren und seitlichen Gebäudewänden, soweit nicht ein angrenzendes Gebäude oder ein Hauptgerüst die Höhe der Arbeitsbühne erreicht, | 10% | | bb) | Montage der Armierung vorgenannter Säulen unter den gleichen Bedingungen wie lit. aa), | | | cc) | Verputzarbeiten in Silozellen ab 16 m, gemessen vom Trichterboden | | | 3. | Für Arbeiten an Brücken und Durchlässen und an steinschlag- oder lawinengefährdeten Hängen, soweit diese mehr als 5m über dem Wasserspiegel bzw. 10 m über der Talsohle liegen | 10% | | Diese Zulage entfällt, wenn sich unter oder über der Arbeitsstelle ein Schutzgerüst mit dichtem Belag befindet, sodass beispielsweise bei Wasserbauten das Durchfallen von Handwerkzeug verhindert wird. | | | | 4. | Arbeitnehmer erhalten beim Bau von Hoch-, Plateau- oder ähnlichen Aufzügen für den über 16 m hinausgehenden Teil | 10% | | j) | Auf-, Ab- und Umbauten an GerüstenFür Auf-, Ab- und Umbauarbeiten an Gerüsten gebührt | 15% | | ab einer Höhe von 10 m | 10% | | | | ab einer Höhe von 16 m | 15% | | k) | für Arbeiten im angeseilten Zustande | 10% | | l) | Maurer (nicht Fassadenmaurer)erhalten bei der Herstellung von Klinkerverblendungen (darunter sind sämtliche gefugten Klinkerflächen zu verstehen) | 15% | | m) | Arbeiten im Gebirge | | | 1. | Für Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Berg- und Seilbahnen sowie zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Beschneiungsanlagen einschließlich der dazugehörenden Nebenbauwerke wie Wasserreservoirs und dgl. beträgt die Höhenzulage: | | | über 1200 m bis 1600 m | 10% | | | über 1600 m bis 2000 m | 18% | | | über 2000 m | 22% | | | 2. | Für alle anderen Baustellen beträgt die Höhenzulage | | | über 1600 m bis 2000 m | 12% | | | über 2000 m | 20% | | | Die Zuordnung von Bauvorhaben zur Ziffer 1 oder 2 erfolgt in Zweifelsfällen anhand der zugrundeliegenden behördlichen Genehmigung. Bauvorhaben, die von der Baubehörde genehmigt wurden, sind jedenfalls der Ziffer 2 zuzuordnen. | | | | n) | Arbeiten mit Atemschutzgeräten | | | 1. | für Arbeiten mit Atemschutzgeräten(-masken) gebührt eine Zulage auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn in Höhe von | 15% | | 2. | bei gesetzlich vorgeschriebenem und tatsächlichem Tragen von Feinstaubmasken | 5%. | | Soweit eine Zulage nach lit d oder e zusteht, steht eine Zulage nach lit n Z 2 nicht zu. | | | | o) | Fließverkehrszulage | | | Arbeitnehmer auf Straßen- und Brückenbaustellen für Arbeiten am Straßenkörper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der Arbeiten neben fließendem Verkehr auf Autobahn- Schnellstraßen- und Landesstraßenbaustellen (B- und L-Netz) | 10% | | | Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn | | | | 1. | Die Arbeitsstelle vom fließenden Verkehr durch mind. 70 cm hohe Betonleitwände, andere sicherheitstechnisch vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder bestehende Leitschienen abgetrennt ist, oder | | | 2. | die höchstzulässige Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs neben der Arbeitsstelle 30km/h nicht übersteigt. | | II. Auf die im § 6 lit. a) bis o) festgelegten Zulagen haben jene Arbeitnehmer keinen Anspruch, in deren Lohnsätzen die Zulagen für Aufsicht bzw. Erschwernisse schon berücksichtigt sind. Dies gilt hinsichtlich der Zulage: a) Aufsicht für Vizepoliere (Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspoliere), Asphaltierervorarbeiter, Drittelführer, Eisenbahnoberbau-Vorarbeiter, Partieführer im Straßenbau, Sprengmeister, Maurer- und Zimmerer-Vorarbeiter. Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten. d) Schmutz- und Abbrucharbeiten 3. aa) für Asphaltierervorarbeite, Maschinisten an Heißmischmaschinen, Kesselmänner, Spritzer. f) Erschütterungsarbeiten für Maschinisten auf Bohrwagen, Mineure. j) Säurearbeiten Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten für Gerüster. III. 1. Abweichend von § 5 Z. 13 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass Zulagen ÄnderungenBeilage vom 20.02.2026 / gültig ab 01.05.2026 a) mit Ausnahme der in Abschnitt I lit. a, b, c, e und m genannten – mit einem Pauschalsatz ab 1. Mai 2026 von 37 Cent pro Stunde oder - b) mit Ausnahme der in Abschnitt I lit. a, b, c, d Z. 3, e, m und o genannten – mit einem Pauschalsatz ab 1. Mai 2026 von 18 Cent pro Stunde - Ende abgerechnet werden. 2. Der Anspruch auf den Pauschalsatz besteht neben einem allfälligen Anspruch auf mehrere nicht pauschalierte Zulagen. Auf die nicht pauschalierten Zulagen selbst sind die Bestimmungen des Abschnitts I anzuwenden. 3. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Vereinbarung nach Z. 1 einseitig kündigen. Die Kündigung wird frühstens mit dem Ende des Lohnzahlungszeitraums des zweitfolgenden Monats nach der Aufkündigung der Pauschalvereinbarung wirksam. § 6 ### Erschwerniszulagen Der Pauschalsatz nach § 6 Abschn III Z 1 lit. a beträgt ab 1. Mai 2026 37 Cent pro Stunde. Der Pauschalsatz nach § 6 Abschn III Z 1 lit. b beträgt ab 1. Mai 2026 18 Cent pro Stunde. Artikel 3 ## Schlussbestimmungen 1. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren eine Evaluierung der Bestimmungen jeweils im März eines jeden Jahres. 2. Die Pauschalsätze nach Art. 2 werden gemeinsam mit den Löhnen im gleichen prozentuellen Ausmaß erhöht. Die erste Anhebung erfolgt mit 1. Mai 2023. 3. Die in Art. 2 vereinbarte Änderung tritt mit 1. November 2022 in Kraft. ## Thema: Taggeld und Reisevergütungen § 9 ## Dienstreisevergütungen* Gilt ab: 01.05.2026 * Siehe den Auszug aus den Übergangsbestimmungen I. Taggeld 1. Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden, haben Anspruch auf Taggeld. Arbeiten auf Baustellen gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes. 2. Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine Arbeitsbereitschaft von mehr als 3 Stunden besteht. 3. a) Der ständige ortsfeste Betrieb des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers sind im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel fest zu halten. b) Wohnort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Einem Hauptwohnsitz in Österreich sind ausländische Hauptwohnsitze in Grenzbezirken gleichgestellt (Grenzgänger), sofern der Arbeitnehmer über keinen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt. c) Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung durch den Arbeitnehmer. Eine Änderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder besteht kein Hauptwohnsitz in Österreich oder in einem Grenzbezirk, so gilt der Erstaufnahmeort beim jeweiligen Arbeitgeber in Österreich als Anknüpfungspunkt. 4. Erfolgt der Arbeitsantritt vom Wohnort gemäß Z 3 des Arbeitnehmers aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers auf Baustellen außerhalb des ständig ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt ÄnderungenBeilage vom 20.2.2026 / gültig ab 1.5.2026 | | Betrag zum 30.4.2025 | Betrag ab 1.5.2025 | Betrag ab 1.5.2026 | | |---|---|---|---|---| | a) | bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden pro Arbeitstag, | 12,40 | 12,60 | 12,85 | | b) | bei einer Arbeitzeit von mehr als 9 Stunden pro Arbeitstag, | 20,00 | 20,30 | 20,70 | Ende ÄnderungenBeilage vom 20.2.2026 / gültig ab 1.5.2026 5. Bei einer Erbringung von Arbeitsleistungen auf Baustellen im Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Wohnortes gemäß Z 3, bei denen eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist und der Arbeitgeber den Auftrag dazu erteilt, erhalten Arbeitnehmer ein Taggeld ab 1. Mai 2023 in der Höhe von € 33,10 je gearbeitetem Tag. Betrag ab 1.5.2025: € 33,60 Betrag ab 1.5.2026: € 34,20 Die Übernachtung ist jedenfalls erforderlich und der Auftrag zur Übernachtung gilt als erteilt, wenn die Wegstrecke zwischen Baustelle und Wohnort gemäß Z 3 mindestens 100 km beträgt oder die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet werden kann. Ende ÄnderungenBeilage vom 20.2.2026 / gültig ab 1.5.2026 5a. Das Taggeld in Höhe von € 33,10 je Arbeitstag steht auch dann zu, wenn die Arbeit wegen Krankheit oder Schlechtwetter entfallen ist und der Arbeitnehmer in der Nacht nach dem entfallenen Arbeitstag auswärts tatsächlich nächtigt und diese Nächtigung auch nachweist. Betrag ab 1.5.2025: € 33,60 Betrag ab 1.5.2026: € 34,20 Ende ÄnderungenBeilage vom 20.2.2026 / gültig ab 1.5.2026 6. Arbeitnehmer, die am ständig ortsfesten Betrieb, für den sie aufgenommen wurden, Arbeitsleistungen erbringen, erhalten ein Taggeld in der Höhe von € 33,10, sofern ihr Wohnort gemäß Z 3 mindestens 100 km vom ständig ortsfesten Betrieb entfernt ist oder eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist und die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet werden kann oder der Arbeitgeber den Auftrag zur Übernachtung erteilt hat. In diesem Fall kommt Abschnitt II Übernachtungsgeld zur Anwendung. Betrag ab 1.5.2025: € 33,60 Betrag ab 1.5.2026: € 34,20 Ende 7. Bei Dienstreisen ins Ausland, die nicht länger als 30 Tage dauern, tritt an die Stelle des in den Z 5 und 5a genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag. Dienstreisen ins Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt. II. Übernachtungsgeld 1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 und 6 ein Übernachtungsgeld ab 1. Mai 2023 von € 15,23 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird. 2. Die Anpassung des Übernachtungsgeldes erfolgt jeweils zum Wirksamkeitsbeginn einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung (erstmals ab 1.5.2005) im gleichen Ausmaß wie die durchschnittliche Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Index der Verbraucherpreise im Vergleich zum vorhergehenden Kalenderjahr (d.h. zum 1.5.2012 im Ausmaß der Veränderung des VPI 2005 des Jahres 2011). 3. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Betrag ein Quartier zu finden, werden die tatsächlich erforderlichen Übernächtigungskosten gegen Beleg vergütet. Nicht notwendige Mehrausgaben sind zu vermeiden. III. Reiseaufwandsvergütung 1. Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber von einer Arbeitsstätte auf eine andere Arbeitsstätte oder zu kurzfristigen Arbeiten abgeordnet werden, haben Anspruch auf: a) Ersatz der Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt (Aufwendungen für die Verkehrsmittel, Gepäcksgebühren, notwendige Übernachtungskosten). - b) Bezahlung der Reisestunden zum kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Aufzahlung, jedoch nicht mehr als 9,33 Stunden je Kalendertag. - 2. Reiseweg und die zu benützenden Verkehrsmittel werden vom Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten vorgeschrieben. 3. Die Reisestunden umfassen die Zeit vom Verlassen des Wohnortes oder der Arbeitsstätte bis zum Eintreffen am Bestimmungsort. 4. Für die durch Dienstreisen ausgefallene Arbeitszeit gebührt, von der Bezahlung der Reisestunden und der tatsächlichen Arbeitsstunden abgesehen, keine Vergütung. IV. Fahrtkostenvergütung 1. Jene Arbeitnehmer, die mehr als 3 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, erhalten eine Fahrtkostenvergütung für eine einmalige tägliche Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif. 2. Der Bezug von Taggeld gemäß Abschnitt I Z 5 und Z 6 schließt den Bezug der Fahrtkostenvergütung aus, sofern von Seiten des Arbeitgebers eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden konnte, die weniger als 3 km von der jeweiligen Arbeitsstätte entfernt gelegen ist. 3. Die Fahrtkostenvergütung ist auch dann zu bezahlen, wenn an einem Tag die Arbeit wegen schlechter Witterung oder über Weisung des Arbeitgebers nicht aufgenommen wurde und der Arbeitnehmer zur Aufnahme der Arbeit erschienen ist. 4. Für die Berechnung der Entfernung ist der kürzeste zumutbare Weg maßgebend. 5. Im Falle einer Beförderung des Arbeitnehmers von und zur Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber entfällt für diese Strecke die Fahrtkostenvergütung. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Freifahrt für Lehrlinge. 6. Arbeitnehmer, deren Wohnung und Arbeitsstätte sich innerhalb der Wiener Gemeindebezirke I bis XXIII befinden, erhalten eine Fahrtkostenvergütung unter der Voraussetzung, dass sie auf einer Arbeitsstätte beschäftigt sind, die nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung liegt und somit angenommen werden muss, dass sie zur Erreichung ihrer Arbeitsstätte auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angewiesen sind. Die Kosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel werden zum billigsten Tarif vergütet. Kosten für eine im Sinn dieser Regelung angeschaffte Fahrkarte, die ohne Verschulden des Arbeitnehmers nicht ausgenützt werden kann, sind vom Arbeitgeber zu vergüten. 7. Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag von 10 Cent je km bezahlt werden. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die unter Z 6 fallen. V. Heimfahrt 1. Arbeitnehmer mit Anspruch auf Taggeld gemäß Abschnitt I Z 5 haben wöchentlich Anspruch auf Bezahlung der Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif zu ihrem Wohnort (Abschn I Z 3). 1a. Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag von 10 Cent je km bezahlt werden. 2. Im Falle einer Beförderung des Arbeitnehmers vom und zum auswärtigen Ort durch den Arbeitgeber entfällt für diese Strecke die Heimfahrtsvergütung. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Freifahrt für Lehrlinge. 3. Bei Dekadenarbeit sind die Heimfahrtsintervalle betrieblich zu regeln. 4. Diese Regelung gilt nicht für auswärtige Arbeitsstellen außerhalb der Republik Österreich. 5. Lehrlinge, die nach § 10 Z 9 Anspruch auf Ersatz der Internatskosten haben, haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtskosten. Kann der Lehrlinge eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert. § 9 ### Dienstreisevergütungen Die Sätze des Taggeldes (§ 9 Abschn I Z 4, 5, 5a und 6) werden laut nachstehender Tabelle festgesetzt: | | Betrag zum 30.4.2025 | Betrag ab 1.5.2025 | Betrag ab 1.5.2026 | |---|---|---|---| | Z 4 lit a | 12,40 | 12,60 | 12,85 | | Z 4 lit b | 20,00 | 20,30 | 20,70 | | Z 5, 5a und 6 | 33,10 | 33,60 | 34,20 |