# Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG - **Variante:** `SI-2890_de` (Gruppe `internationales-amtssitz-konferenzzentrum-wien-ag`) - **Anstellungsart:** Angestellte - **Bundesländer:** Wien - **Gewerkschaft:** GPA-djp - **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=internationales-amtssitz-konferenzzentrum-wien-ag&variant-id=SI-2890_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Rahmen (Version 20140101, gültig ab 2013-12-31) ## KOLLEKTIVVERTRAG Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier ### I. Vertragsschließende Der Kollektivvertrag wird zwischen der Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Glücksspiel/Tourismus/Freizeit, vereinbart. ### II. Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt für das Internationale Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG, Bruno-Kreisky-Platz 1, 1220 Wien. Dieser Kollektivvertrag gilt für alle ArbeitnehmerInnen des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien AG mit folgenden Ausnahmen: • alle ArbeitnehmerInnen, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetz und dem Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unterliegen, - • alle ArbeitnehmerInnen, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz unterliegen, - • leitende Angestellte, die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243238/Arbeitszeitgesetz/§-1)§ 1 Abs. 2 Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, - • alle ArbeitnehmerInnen, die sich in einem Probearbeitsverhältnis befinden, - • alle FerialpraktikantInnen und VolontärInnen - ### III. Normalarbeitszeit Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 39 Stunden. ### IV. Durchrechnungszeitraum Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 6 Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz wird die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, einen Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen festzulegen. Innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes darf die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 39 Stunden nicht überschreiten. ### V. Höchstgrenzen der Arbeitszeit Die Betriebsvereinbarung wird weiters dazu ermächtigt, die Höchstdauer der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090333/Arbeitszeitgesetz/§-4a-Normalarbeitszeit-bei-Schichtarbeit)4a und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)4b AZG festzulegen. Die Betriebsvereinbarung kann auch die Verlängerung der Normalarbeitzeit bei Arbeiterschaft gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 AZG und die Verlängerung der Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090335/Arbeitszeitgesetz/§-5a-Normalarbeitszeit-bei-besonderen-Erholungsmoeglichkeiten)§ 5a AZG zulassen. ### VI. Überstunden Gemäß § 7 Abs. 2 kann die Betriebsvereinbarung um bis zu fünf weitere Überstunden zulassen, wobei die Gesamtarbeitszeit 60 Wochenstunden nicht überschreiten darf. ### VII. Ruhezeit Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden zu verkürzen, wenn ein entsprechender Ausgleich und Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der ArbeitnehmerInnen getroffen werden. ### VIII. Reisekosten Für die mit Dienstreisen verbundenen Mehraufwendungen können mittels Betriebsvereinbarung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40278426/Einkommensteuergesetz-1988/§-68-Besteuerung-bestimmter-Zulagen-und-Zuschlaege)§ 68 EStG, für jeden Kalendertag Reiseaufwandsentschädigungen vereinbart werden, wobei diese Tag- und Nachtgeld zu enthalten haben. ### IX. Schlussbestimmungen Dieser Kollektivvertrag tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten der zwischen Geschäftsführung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien AG und dem Angestelltenbetriebsrat sowie der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier vereinbarten und unterschriebenen Betriebsvereinbarung am 1. Jänner 2014 in Kraft. Für die Kündigung des Kollektivvertrages gelten die Regeln des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12096985/Arbeitsverfassungsgesetz/§-17-Geltungsdauer-des-Kollektivvertrages)§ 17 Arbeitsverfassungsgesetz. | WIRTSCHAFTSKAMMER WIENFACHVERBAND DER FREIZEITBETRIEBE1010 Wien, Judenplatz 3–4 | | |---|---| | Obmann/frau | Geschäftsführer: | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | | | Wolfgang KatzianVorsitzender | Karl ProyerGeschäftsbereichsleiter (BGF-Stv.) | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERWIRTSCHAFTSBEREICH GLÜCKSSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT | | | Manfred SchönbauerWirtschaftsbereichsvorsitzender | Bernd KultererWirtschaftsbereichssekretär | Wien, 1.1.2014 ## Thema: Arbeits- und Ruhezeiten III. ## Normalarbeitszeit Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 39 Stunden. IV. ## Durchrechnungszeitraum Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 6 Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz wird die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, einen Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen festzulegen. Innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes darf die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 39 Stunden nicht überschreiten. V. ## Höchstgrenzen der Arbeitszeit Die Betriebsvereinbarung wird weiters dazu ermächtigt, die Höchstdauer der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090333/Arbeitszeitgesetz/§-4a-Normalarbeitszeit-bei-Schichtarbeit)4a und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)4b AZG festzulegen. Die Betriebsvereinbarung kann auch die Verlängerung der Normalarbeitzeit bei Arbeiterschaft gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 AZG und die Verlängerung der Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090335/Arbeitszeitgesetz/§-5a-Normalarbeitszeit-bei-besonderen-Erholungsmoeglichkeiten)§ 5a AZG zulassen. VI. ## Überstunden Gemäß § 7 Abs. 2 kann die Betriebsvereinbarung um bis zu fünf weitere Überstunden zulassen, wobei die Gesamtarbeitszeit 60 Wochenstunden nicht überschreiten darf. VII. ## Ruhezeit Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden zu verkürzen, wenn ein entsprechender Ausgleich und Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der ArbeitnehmerInnen getroffen werden. ## Thema: Geltungsbereich und Ausnahmen vom Kollektivvertrag II. ## Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt für das Internationale Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG, Bruno-Kreisky-Platz 1, 1220 Wien. Dieser Kollektivvertrag gilt für alle ArbeitnehmerInnen des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien AG mit folgenden Ausnahmen: • alle ArbeitnehmerInnen, die dem Berufsausbildungsgesetz und dem Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unterliegen, - • alle ArbeitnehmerInnen, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz unterliegen, - • leitende Angestellte, die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243238/Arbeitszeitgesetz/§-1)§ 1 Abs. 2 Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, - • alle ArbeitnehmerInnen, die sich in einem Probearbeitsverhältnis befinden, - • alle FerialpraktikantInnen und VolontärInnen - ## Thema: Reisekosten und Aufwandsentschädigungen VIII. ## Reisekosten Für die mit Dienstreisen verbundenen Mehraufwendungen können mittels Betriebsvereinbarung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40257634/Einkommensteuergesetz-1988/§-68-Besteuerung-bestimmter-Zulagen-und-Zuschlaege)§ 68 EStG, für jeden Kalendertag Reiseaufwandsentschädigungen vereinbart werden, wobei diese Tag- und Nachtgeld zu enthalten haben.