# BARS (Rettungs- und zugehörige Sanitätsberufe) STM - **Variante:** `SI-2900_de` (Gruppe `bars-rettungs-zugehoerige-sanitaetsberufe`) - **Anstellungsart:** Arbeiter:innen, Angestellte - **Bundesländer:** Steiermark - **Gewerkschaft:** vida, GPA-djp - **Gültig ab / Stand:** 2026-09-04 / 2026-09-04 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=bars-rettungs-zugehoerige-sanitaetsberufe&variant-id=SI-2900_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: BARS (Rettungs- und zugehörige Sanitätsberufe) / Steiermark / Anhang / Lohn/ Gehalt (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31) ## V. Anhang für das Bundesland Steiermark 01. Jänner 2026 Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden. Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida ### 1. Verwendungsgruppenschema #### 1.1. Arbeiter bzw Arbeiterinnen (Kraftfahrzeugmechaniker bzw Kraftfahrzeug­mechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw Leitstellendisponentinnen, Reinigungskräfte, Rettungssanitäter und Notfallsanitäter bzw Rettungssanitäterinnen und Notfallsanitäterinnen, Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterinnen in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätigkeiten) Stufe II: Reinigungskräfte und sonstige Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätigkeiten - Stufe III: Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterinnen in Ausbildung - Stufe IV: Rettungs- und Notfallsanitäter bzw Rettungs- und Notfallsanitäterinnen, KFZ-Mechaniker bzw KFZ-Mechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw Leitstellendisponentinnen - Stufe V: Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Gruppe IV nach vollendeter 15-jähriger hauptberuflicher Dienstzeit beim Arbeitgeber bzw bei der Arbeitgeberin (lineare Umreihung) - Stufe VI: Garagenmeister bzw Garagenmeisterin (Eintritt vor 1.1.2006, auslaufend) - Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, mit abgeschlossener Sanitätsausbildung, die im Rettungs- und Sanitätsdienst verwendet werden, deren Anstellungsdauer 3 Monate nicht überschreitet, werden in die Verwendungsgruppe Stufe III eingestuft. #### 1.2. Angestellte im Verwaltungsdienst Für Angestellte im Verwaltungsdienst beträgt abweichend von § 14 BARS KV, Rahmenrecht, ab dem 01.04.2025 die wöchentliche Normalarbeitszeit 37 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden. Der Grund- und Überstundenteiler beträgt 160,21. Die Mehrarbeitsstunden zwischen gesetzlicher und kollektivvertraglicher wöchentlicher Normalarbeitszeit sind mit 33,3 % Zuschlag zusätzlich zu entlohnen Besoldungsgruppen: I Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin für einfache Dienstverrichtungen (Anfänger bzw Anfängerinnen). - II Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, Büro- und Schreibkräfte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung. - III Qualifizierte selbständige Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, Büro- und Schreibkräfte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, Buchhaltungskräfte und Verwaltungskräfte. - IV Selbständige Buchhaltungskräfte, Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die selbständig verantwortungsvolle Arbeiten ausführen. - V Bezirksgeschäftsführer bzw Bezirksgeschäftsführerinnen, Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis. - VI Bezirksgeschäftsführer bzw Bezirksgeschäftsführerinnen, Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis. - VII Bezirksgeschäftsführer bzw Bezirksgeschäftsführerinnen, Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis. - ### 2. Gehaltstabellen #### 2.1. Arbeiter bzw Arbeiterinnen (Kraftfahrzeugmechaniker bzw Kraftfahrzeug­mechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw Leitstellendisponentinnen, Reinigungskräfte, Rettungssanitäter und Notfallsanitäter bzw Rettungssanitäterinnen und Notfallsanitäterinnen, Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterinnen in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätig­keiten) Lohntabelle Stand 01.01.2026 ENTLOHNUNGSSCHEMA nach ausgeübter Tätigkeit Stichtag: 01.01.2026 – 30.06.2026 | Stufe | II | III | IV | V | VI | |---|---|---|---|---|---| | 1 | 2.301,40 | 2.373,70 | 2.476,10 | 2.577,90 | 2.802,40 | | 2 | 2.321,30 | 2.402,40 | 2.509,90 | 2.610,10 | 2.840,70 | | 3 | 2.349,20 | 2.433,70 | 2.542,20 | 2.642,50 | 2.883,40 | | 4 | 2.372,60 | 2.464,90 | 2.576,40 | 2.676,60 | 2.922,50 | | 5 | 2.395,80 | 2.496,00 | 2.606,10 | 2.710,30 | 2.964,80 | | 6 | 2.401,30 | 2.507,00 | 2.614,10 | 2.721,90 | 2.981,50 | | 7 | 2.405,40 | 2.513,90 | 2.618,60 | 2.730,20 | 3.002,20 | | 8 | 2.406,60 | 2.519,60 | 2.629,60 | 2.746,90 | 3.019,60 | | 9 | 2.414,80 | 2.528,20 | 2.638,40 | 2.757,00 | 3.038,80 | | 10 | 2.416,40 | 2.540,60 | 2.646,80 | 2.767,70 | 3.059,50 | | 11 | 2.442,10 | 2.573,00 | 2.679,20 | 2.802,10 | 3.101,30 | | 12 | 2.465,80 | 2.601,50 | 2.709,70 | 2.837,20 | 3.143,00 | | 13 | 2.493,20 | 2.633,80 | 2.739,70 | 2.870,90 | 3.186,40 | | 14 | 2.521,40 | 2.668,00 | 2.771,00 | 2.909,00 | 3.231,20 | | 15 | 2.546,90 | 2.697,50 | 2.796,10 | 2.947,90 | 3.274,60 | | 16 | 2.576,20 | 2.725,70 | 2.832,70 | 2.978,70 | 3.316,50 | | 17 | 2.607,30 | 2.755,30 | 2.866,50 | 3.014,20 | 3.353,10 | | 18 | 2.638,30 | 2.787,50 | 2.907,40 | 3.056,00 | 3.402,90 | | 19 | 2.670,20 | 2.821,20 | 2.947,40 | 3.096,10 | 3.450,50 | | 20 | 2.703,10 | 2.855,90 | 2.988,80 | 3.136,50 | 3.492,70 | | 21 | 2.736,70 | 2.893,20 | 3.032,60 | 3.179,90 | 3.545,00 | Lohntabelle ab 01.07.2026 ENTLOHNUNGSSCHEMA nach ausgeübter Tätigkeit Stichtag: 01.07.2026 | Stufe | II | III | IV | V | VI | |---|---|---|---|---|---| | 1 | 2.377,40 | 2.452,00 | 2.557,80 | 2.663,00 | 2.894,90 | | 2 | 2.397,90 | 2.481,70 | 2.592,70 | 2.696,20 | 2.934,40 | | 3 | 2.426,70 | 2.514,00 | 2.626,10 | 2.729,70 | 2.978,60 | | 4 | 2.450,90 | 2.546,20 | 2.661,40 | 2.764,90 | 3.018,90 | | 5 | 2.474,90 | 2.578,40 | 2.692,10 | 2.799,70 | 3.062,60 | | 6 | 2.480,50 | 2.589,70 | 2.700,40 | 2.811,70 | 3.079,90 | | 7 | 2.484,80 | 2.596,90 | 2.705,00 | 2.820,30 | 3.101,30 | | 8 | 2.486,00 | 2.602,80 | 2.716,40 | 2.837,60 | 3.119,30 | | 9 | 2.494,50 | 2.611,60 | 2.725,50 | 2.848,00 | 3.139,10 | | 10 | 2.496,10 | 2.624,40 | 2.734,10 | 2.859,00 | 3.160,50 | | 11 | 2.522,70 | 2.657,90 | 2.767,60 | 2.894,60 | 3.203,60 | | 12 | 2.547,20 | 2.687,40 | 2.799,10 | 2.930,80 | 3.246,70 | | 13 | 2.575,50 | 2.720,70 | 2.830,10 | 2.965,60 | 3.291,60 | | 14 | 2.604,60 | 2.756,00 | 2.862,40 | 3.005,00 | 3.337,80 | | 15 | 2.631,00 | 2.786,50 | 2.888,40 | 3.045,20 | 3.382,70 | | 16 | 2.661,20 | 2.815,70 | 2.926,20 | 3.077,00 | 3.425,90 | | 17 | 2.693,30 | 2.846,20 | 2.961,10 | 3.113,70 | 3.463,80 | | 18 | 2.725,40 | 2.879,50 | 3.003,30 | 3.156,90 | 3.515,20 | | 19 | 2.758,30 | 2.914,30 | 3.044,70 | 3.198,30 | 3.564,40 | | 20 | 2.792,30 | 2.950,10 | 3.087,40 | 3.240,00 | 3.608,00 | | 21 | 2.827,00 | 2.988,70 | 3.132,70 | 3.284,80 | 3.662,00 | Künftige Lohn- und Gehaltsveränderungen erfolgen jeweils analog der Veränderungen der vertraglich Bediensteten des Landes Steiermark. Die Vorrückungsstichtage für allfällige Biennalsprünge sind auf entweder 01.01. oder 01.07. festgelegt, wobei die Regelung, dass Vorrückungen generell nur alle zwei Jahre erfolgen, ausdrücklich beibehalten wird. Alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, welche unter Pkt. 2.1 fallen und am Ende der anzuwendenden Gehaltstabelle angelangt sind, bekommen ab 1.1.2026 weiterhin entsprechende Biennalsprünge analog des jeweilig letzten Biennalsprunges. #### 2.2. Angestellte im Verwaltungsdienst BESOLDUNGSSCHEMA Stichtag: 01.01.2026 bis 30.6.2026 | Stufe | I | II | III | IV | V | VI | VII | |---|---|---|---|---|---|---|---| | 1 | 2.314,60 | 2.446,20 | 2.593,70 | 2.698,00 | 3.149,80 | 3.250,70 | 3.568,20 | | 2 | 2.335,60 | 2.491,90 | 2.654,10 | 2.766,20 | 3.230,50 | 3.350,90 | 3.670,30 | | 3 | 2.357,70 | 2.534,50 | 2.705,40 | 2.837,00 | 3.300,10 | 3.457,30 | 3.773,30 | | 4 | 2.377,90 | 2.577,60 | 2.763,10 | 2.903,70 | 3.380,50 | 3.556,50 | 3.871,80 | | 5 | 2.389,50 | 2.586,10 | 2.781,10 | 2.937,00 | 3.432,10 | 3.632,00 | 3.949,20 | | 6 | 2.401,10 | 2.593,10 | 2.815,80 | 2.992,50 | 3.470,50 | 3.702,20 | 4.011,80 | | 7 | 2.409,70 | 2.600,90 | 2.832,00 | 3.030,00 | 3.518,50 | 3.778,40 | 4.089,60 | | 8 | 2.422,00 | 2.617,90 | 2.865,60 | 3.081,80 | 3.568,40 | 3.844,10 | 4.156,10 | | 9 | 2.433,20 | 2.626,90 | 2.890,00 | 3.122,90 | 3.645,70 | 3.945,30 | 4.259,50 | | 10 | 2.444,60 | 2.666,70 | 2.950,40 | 3.202,60 | 3.717,10 | 4.043,80 | 4.361,30 | | 11 | 2.453,50 | 2.706,20 | 3.008,50 | 3.276,80 | 3.797,70 | 4.149,30 | 4.463,00 | | 12 | 2.465,30 | 2.744,70 | 3.072,80 | 3.354,10 | 3.868,60 | 4.246,00 | 4.564,20 | | 13 | 2.474,60 | 2.790,80 | 3.128,00 | 3.429,80 | 3.946,10 | 4.352,50 | 4.665,20 | | 14 | 2.484,50 | 2.827,40 | 3.192,30 | 3.507,80 | 4.023,80 | 4.450,90 | 4.767,90 | | 15 | 2.494,70 | 2.870,10 | 3.253,70 | 3.581,90 | 4.101,50 | 4.556,80 | 4.868,60 | | 16 | 2.504,30 | 2.913,20 | 3.314,90 | 3.658,00 | 4.178,80 | 4.659,50 | 4.973,20 | | 17 | 2.513,60 | 2.960,90 | 3.375,10 | 3.736,70 | 4.254,60 | 4.762,10 | 5.077,20 | | 18 | 2.541,80 | 3.012,80 | 3.442,10 | 3.814,80 | 4.305,00 | 4.866,40 | 5.184,90 | | 19 | 2.567,70 | 3.058,60 | 3.504,80 | 3.893,30 | 4.387,00 | 4.976,40 | 5.297,30 | | 20 | 2.594,00 | 3.107,70 | 3.569,70 | 3.978,70 | 4.467,70 | 5.086,80 | 5.408,80 | | 21 | 2.623,50 | 3.162,50 | 3.639,70 | 4.061,40 | 4.551,20 | 5.198,70 | 5.523,90 | BESOLDUNGSSCHEMA Stichtag: gültig ab 01.07.2026 | Stufe | I | II | III | IV | V | VI | VII | |---|---|---|---|---|---|---|---| | 1 | 2.391,00 | 2.526,90 | 2.679,30 | 2.787,00 | 3.253,70 | 3.358,00 | 3.686,00 | | 2 | 2.412,70 | 2.574,10 | 2.741,70 | 2.857,50 | 3.337,10 | 3.461,50 | 3.791,40 | | 3 | 2.435,50 | 2.618,10 | 2.794,70 | 2.930,60 | 3.409,00 | 3.571,40 | 3.897,80 | | 4 | 2.456,40 | 2.662,70 | 2.854,30 | 2.999,50 | 3.492,10 | 3.673,90 | 3.999,60 | | 5 | 2.468,40 | 2.671,40 | 2.872,90 | 3.033,90 | 3.545,40 | 3.751,90 | 4.079,50 | | 6 | 2.480,30 | 2.678,70 | 2.908,70 | 3.091,30 | 3.585,00 | 3.824,40 | 4.144,20 | | 7 | 2.489,20 | 2.686,70 | 2.925,50 | 3.130,00 | 3.634,60 | 3.903,10 | 4.224,60 | | 8 | 2.501,90 | 2.704,30 | 2.960,20 | 3.183,50 | 3.686,20 | 3.971,00 | 4.293,30 | | 9 | 2.513,50 | 2.713,60 | 2.985,40 | 3.226,00 | 3.766,00 | 4.075,50 | 4.400,10 | | 10 | 2.525,30 | 2.754,70 | 3.047,80 | 3.308,30 | 3.839,80 | 4.177,30 | 4.505,20 | | 11 | 2.534,50 | 2.795,50 | 3.107,80 | 3.384,90 | 3.923,00 | 4.286,20 | 4.610,30 | | 12 | 2.546,70 | 2.835,30 | 3.174,20 | 3.464,80 | 3.996,30 | 4.386,10 | 4.714,80 | | 13 | 2.556,30 | 2.882,90 | 3.231,20 | 3.543,00 | 4.076,30 | 4.496,10 | 4.819,20 | | 14 | 2.566,50 | 2.920,70 | 3.297,70 | 3.623,60 | 4.156,60 | 4.597,80 | 4.925,20 | | 15 | 2.577,00 | 2.964,80 | 3.361,10 | 3.700,10 | 4.236,90 | 4.707,20 | 5.029,30 | | 16 | 2.586,90 | 3.009,30 | 3.424,30 | 3.778,70 | 4.316,70 | 4.813,30 | 5.137,30 | | 17 | 2.596,60 | 3.058,60 | 3.486,50 | 3.860,00 | 4.395,00 | 4.919,30 | 5.244,80 | | 18 | 2.625,70 | 3.112,20 | 3.555,70 | 3.940,70 | 4.447,10 | 5.027,00 | 5.356,00 | | 19 | 2.652,40 | 3.159,50 | 3.620,50 | 4.021,80 | 4.531,80 | 5.140,60 | 5.472,10 | | 20 | 2.679,60 | 3.210,30 | 3.687,50 | 4.110,00 | 4.615,10 | 5.254,70 | 5.587,30 | | 21 | 2.710,10 | 3.266,90 | 3.759,80 | 4.195,40 | 4.701,40 | 5.370,30 | 5.706,20 | Künftige Lohn- und Gehaltsveränderungen erfolgen jeweils analog der Veränderungen der Bediensteten im KAGes-Schema des Landes Steiermark. Die Vorrückungsstichtage für allfällige Biennalsprünge sind auf entweder 01.01. oder 01.07. festgelegt, wobei die Regelung, dass Vorrückungen generell nur alle zwei Jahre erfolgen, ausdrücklich beibehalten wird. Alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, welche unter Pkt. 2.2 fallen und am Ende der anzuwendenden Gehaltstabelle angelangt sind, bekommen ab 1.1.2026 weiterhin entsprechende Biennalsprünge analog des jeweilig letzten Biennalsprunges. ### 3. Zulagen #### 3.1. Arbeiter bzw Arbeiterinnen (Kraftfahrzeugmechaniker bzw Kraftfahrzeug­mechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw Leitstellendisponentinnen, Reinigungskräfte, Rettungssanitäter und Notfallsanitäter bzw Rettungssanitäterinnen und Notfallsanitäterinnen, Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterinnen in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätigkeiten) 3.1.1. Mehrarbeitsentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003398)SEG) wie folgt: Allen Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen der Entlohnungsgruppe III bis VI dieses Anhanges steht eine Schmutz-, Erschwernis-, und Gefahrenzulage ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003398)SEG) von monatlich € 175,00 zu. Bei einer Teilzeitbeschäftigung gelangt der aliquote Teil zur Auszahlung. Beschäftigte, die in der Entlohnungsgruppe II eingestuft sind, erhalten diese Zulage in aliquoter Höhe, entsprechend dem tatsächlichen Dienstausmaß, wenn sie Dienstleistungen im Rettungs- und Krankentransport erbringen. Die Erschwerniszulage wird zur Bemessung des 13. und 14. Monatsbezuges (Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration) nicht herangezogen und wird bei den allgemeinen prozentuellen Lohn- und Gehaltserhöhungen nicht automatisch valorisiert. 3.1.2. Notfallsanitäter-Zulage (NFS-Zulage) Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterinnen steht eine NFS-Zulage bzw NFS-Pauschale zu, sofern diese vom Dienstgeber bzw von der Dienstgeberin als solche am Notarztrettungsmittel NEF oder NAW tatsächlich eingesetzt werden. Ab 1.1.2026 bis 30.6.2026 beläuft sich die NFS-Zulage auf € 10,65 bzw. die NFS-Pauschale auf € 106,50. Ab 1.7.2026 beläuft sich die NFS-Zulage auf € 11,00 bzw. die NFS-Pauschale auf € 110,00. Die NFS-Pauschale wird maximal 12-mal jährlich ausbezahlt. 3.1.3. Regelung Dienstjubiläum Bei Erreichung des Dienstjubiläums von 25 Jahren (vollendete und ununterbrochene hauptberufliche Dienstzeit beim Arbeitgeber bzw bei der Arbeitgeberin) gebührt dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin ein voller Bruttomonatsbezug, nach 35 Dienstjahren 1 1/2 Bruttomonatsbezüge. Außerdem wird der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin an diesen Ehrentagen vom Dienst - unter Fortzahlung des Entgeltes - befreit. 3.1.4. Kinderzulage Der Anspruchsgrundlage und -höhe richtet sich nach § 24c Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS). #### 3.2. Angestellte im Verwaltungsdienst 3.2.1. Regelung Dienstjubiläum Bei Erreichung des Dienstjubiläums von 25 Jahren (vollendete und ununterbrochene hauptberufliche Dienstzeit beim Arbeitgeber bzw bei der Arbeitgeberin) gebührt dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin ein voller Bruttomonatsbezug, nach 35 Dienstjahren 1 1/2 Bruttomonatsbezüge. Außerdem wird der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin an diesen Ehrentagen vom Dienst - unter Fortzahlung des Entgeltes – befreit. 3.2.2. Kinderzulage Der Anspruchsgrundlage und -höhe richtet sich nach § 24c Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS). #### 3.3 Disponentenzulage (Arbeiter und Angestellte): Von 01.01.2026 bis 30.6.2026 erhalten ArbeitnehmerInnen pro Dienst in dem sie in der Leitstelle als Disponent ihren Dienst verrichten eine Zulage in der Höhe von Euro 16,94,- brutto pro Dienst. Maximal erhalten sie einen Betrag von Euro 169,46,- brutto pro Monat. Ab 1.7.2026 beläuft sich die Zulage auf Euro 17,50 brutto pro Dienst und der monatliche Maximalbetrag Euro 175,05 brutto. Die Disponentenzulage zählt zur Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen. ### 4. Überstundenteiler #### 4.1. Arbeiter bzw Arbeiterinnen (Kraftfahrzeugmechaniker bzw Kraftfahrzeug­mechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw Leitstellendisponentinnen, Reinigungskräfte, Rettungssanitäter und Notfallsanitäter bzw Rettungssanitäterinnen und Notfallsanitäterinnen, Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterinnen in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätigkeiten) Überstundenteiler: 173 Für die Berechnung der Überstundenabgeltung wird der 173. Teil des Monatsnormalbezuges bei einem Zuschlag von 50 bzw 100 % zugrunde gelegt. Der Zuschlag von 100 % wird grundsätzlich nur an Sonn- und Feiertagen gewährt. Für Arbeiten an Feiertagen – nicht Sonntagen – ist zusätzlich ein Ersatzruhetag zu gewähren. Angeordnete Überstunden werden nur dann anerkannt und vergütet, wenn sie längstens innerhalb von 6 Monaten nach Ableistung bzw letzter Gehaltsauszahlung geltend gemacht werden. #### 4.2. Angestellte im Verwaltungsdienst Überstundenteiler: ab 1.4.2025 160,21 Für die Berechnung der Überstundenabgeltung wird ab 1.4.2025 der 160,21 Teil des Monatsnormalbezuges bei einem Zuschlag von 50 bzw 100 % zugrunde gelegt. Der Zuschlag von 100 % wird grundsätzlich nur an Sonn- und Feiertagen gewährt. Für Arbeiten an Feiertagen - nicht Sonntagen - ist zusätzlich ein Ersatzruhetag zu gewähren. Angeordnete Überstunden werden nur dann anerkannt und vergütet, wenn sie längstens innerhalb von 6 Monaten nach Ableistung bzw letzter Gehaltsauszahlung geltend gemacht werden. ### 5. Abweichende Pausenregelungen Angestellte im Verwaltungsdienst Für sämtliche unter Punkt 1.2. genannten Verwaltungsangestellten gilt, dass die jeweils konsumierte Mittagspause keine bezahlte Arbeitszeit ist. ### 6. Sonstige Bestimmungen #### 6.1. Arbeiter bzw Arbeiterinnen (Kraftfahrzeugmechaniker bzw Kraftfahrzeug­mechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw Leitstellendisponentinnen, Reinigungskräfte, Rettungssanitäter und Notfallsanitäter bzw Rettungssanitäterinnen und Notfallsanitäterinnen, Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterinnen in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätigkeiten) 6.1.1. Durchrechnungszeitraum der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 52 Wochen im Rettungs- und Krankentransportdienst, wobei die tägliche Arbeitszeit bis auf 12 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 52 Wochen bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 46,16 Stunden nicht überschreitet. Näheres wird mit Betriebsvereinbarung geregelt. 6.1.2. Dienstreisen: Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Dienstnehmer bzw eine Dienstnehmerin über Auftrag des Dienstgebers bzw der Dienstgeberin seinen bzw ihren Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem bzw ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann > siehe Punkt 7.Fernfahrten, Diäten, wie folgt: Jeder Arbeitnehmer bzw jede Arbeitnehmerin erhält bei bezirksübergreifenden Fernfahrten (Dienstreisen) im Krankentransport- und Rettungsdienst folgende Gebühren als Verpflegungszuschuss: | bei Fernfahrten von | 200 km | bis | 300 km | EUR | 19,11 | |---|---|---|---|---|---| | bei Fernfahrten von | 301 km | bis | 500 km | EUR | 26,75 | | bei Fernfahrten von | 501 km | bis | 1.000 km | EUR | 53,53 | | bei Fernfahrten von | 1.001 km | bis | 1.500 km | EUR | 80,33 | | bei Fernfahrten von | 1.501 km | bis | 2.000 km | EUR | 107,08 | | bei Fernfahrten | über | | 2.000 km | EUR | 149,14 | Ab 01.07.2026 | bei Fernfahrten von | 200 km | bis | 300 km | EUR | 19,74 | |---|---|---|---|---|---| | bei Fernfahrten von | 301 km | bis | 500 km | EUR | 27,63 | | bei Fernfahrten von | 501 km | bis | 1.000 km | EUR | 55,30 | | bei Fernfahrten von | 1.001 km | bis | 1.500 km | EUR | 82,98 | | bei Fernfahrten von | 1.501 km | bis | 2.000 km | EUR | 110,61 | | bei Fernfahrten | über | | 2.000 km | EUR | 154,06 | Die in diesem Absatz genannten Gebühren werden bei jeweiligen Bezugsänderungen automatisch um denselben Prozentsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt angehoben. 6.1.3. Es ist eine zeitlich begrenzte Dienstleistung bezirksübergreifend auch bei einer anderen Dienststelle möglich. Eine solche Dienstleistung, die bezirksübergreifend bei einer anderen Dienststelle verrichtet wird, wird durch den Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin im Einvernehmen mit der betreffenden Dienststelle verfügt. Dauert diese bezirksübergreifende Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle länger als 14 Tage, so ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen. Wird es dadurch notwendig, dass der Dienstnehmer bzw die Dienstnehmerin von seinem bzw ihrem Wohnsitz fernbleiben muss, so gebührt ihm eine Aufwandsentschädigung von € 22,21 (ab 01.07.2026 € 22,94) und in teureren Fremdenverkehrsorten € 28,85 (ab 01.07.2026 € 29,80) täglich. Ein angemessenes Quartier ist durch die betreffende Dienststelle kostenlos beizustellen. Versetzungen zwischen Dienststellen innerhalb eines Bezirkes werden hierbei nicht berücksichtigt. In besonderen Fällen kann, nach Anhörung des Betriebsrates, eine Aufwandsentschädigung insbesondere bei Vorliegen von größeren Entfernungen zwischen Wohnsitz und Dienstort, in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Die in diesem Absatz genannten Aufwandsentschädigungen werden bei jeweiligen Bezugsänderungen automatisch um denselben Prozentsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt angehoben. #### 6.2. Angestellte im Verwaltungsdienst 6.2.1. Für Sekretariatsangestellte bei einer Landesorganisation und für Angestellte der Abteilung Ausbildung und Katastrophenhilfe gilt ein Durchrechnungszeitraum der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 52 Wochen. 6.2.2. Es ist eine zeitlich begrenzte Dienstleistung bezirksübergreifend auch bei einer anderen Dienststelle möglich. Eine solche Dienstleistung, die bezirksübergreifend bei einer anderen Dienststelle verrichtet wird, wird durch den Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin im Einvernehmen mit der betreffenden Dienststelle verfügt. Dauert diese bezirksübergreifende Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle länger als 14 Tage, so ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen. Wird es dadurch notwendig, dass der Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin von seinem Wohnsitz fernbleiben muss, so gebührt ihm eine Aufwandsentschädigung von € 22,21 (ab 01.07.2026 € 22,94) und in teureren Fremdenverkehrsorten € 28,85 (ab 01.07.2026 € 29,80) täglich. Ein angemessenes Quartier ist durch die betreffende Dienststelle kostenlos beizustellen. Versetzungen zwischen den Dienststellen innerhalb eines Bezirkes werden hierbei nicht berücksichtigt. In besonderen Fällen kann, nach Anhörung des Betriebsrates, eine Aufwandsentschädigung insbesondere bei Vorliegen von größeren Entfernungen zwischen Wohnsitz und Dienstort, in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Die in diesem Absatz genannten Aufwandsentschädigungen werden bei jeweiligen Bezugsänderungen automatisch um denselben Prozentsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt angehoben. ### 7. Richtlinien für Dienstreisen beruflicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer #### 7.1. Grundsätzliches Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer bzw eine Arbeitnehmerin über Auftrag des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Die Betreuung von Patienten bzw Patientinnen im Rettungs- und Krankentransportdienst begründen keine Dienstreisen bzw sind „Fernfahrten“ im Rettungs- und Krankentransportdienst in Punkt 6.1.2 geregelt. #### 7.2. Verkehrsmittel Es ist die wirtschaftlich und organisatorisch sinnvollste Variante zu wählen. Grundsätzlich ist der Benutzung eines Dienstfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels der Vorzug zu geben. Ein privater Personenkraftwagen darf nur in begründeten Ausnahmefällen benützt werden und bedarf der ausdrücklichen Genehmigung. #### 7.3. Reisekostenvergütungen (Tagesdiäten) Vergütet werden entweder die tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung gegen Nachweis mittels Beleg oder pauschale Tagesgebühren, die den Regelungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40265472/Einkommensteuergesetz-1988/§-26-Leistungen-des-Arbeitgebers-die-nicht-unter-die-Einkuenfte-aus-nichtselbstaendiger-Arbeit-fallen)§ 26 EStG (als Höchstsatz) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Derzeit gelten folgende Diätensätze pro Tag: | Dauer | Vergütung | |---|---| | über 3 Std. ( 4/12) | € 10,00 | | über 4 Std. ( 5/12) | € 12,50 | | über 5 Std. ( 6/12) | € 15,00 | | über 6 Std. ( 7/12) | € 17,50 | | über 7 Std. ( 8/12) | € 20,00 | | über 8 Std. ( 9/12) | € 22,50 | | über 9 Std. (10/12) | € 25,00 | | über 10 Std. (11/12) | € 27,50 | | über 11 Std. (12/12) | € 30,00 | Wird die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist die Tagesgebühr für das Mittagessen und für das Abendessen um je € 15,00 zu kürzen. Es ist keine Kürzung unter 0 vorzunehmen. #### 7.4. Nächtigungsentschädigung Nächtigungskosten werden grundsätzlich gegen Belegnachweis abgerechnet. Zur Nächtigung sind bevorzugt zu benutzen: Infrastruktur des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin (soweit zumutbar) Unterkünfte in Beherbergungsbetrieben mit angemessenen Nächtigungspreisen (als Richtwert gilt ein Betrag von € 60,-- pro Person und Nacht) Wenn bei einer Inlandsreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag von € 17,-- pauschal abgerechnet werden (siehe (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40265472/Einkommensteuergesetz-1988/§-26-Leistungen-des-Arbeitgebers-die-nicht-unter-die-Einkuenfte-aus-nichtselbstaendiger-Arbeit-fallen)EStG § 26). #### 7.5. Auslandsdienstreisen Taggelder für Auslandsdienstreisen können mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten abgerechnet werden (siehe (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40265472/Einkommensteuergesetz-1988/§-26-Leistungen-des-Arbeitgebers-die-nicht-unter-die-Einkuenfte-aus-nichtselbstaendiger-Arbeit-fallen)EStG § 26). #### 7.6. Kilometergelder Die Benutzung eines privaten PKW ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des zuständigen Vorgesetzten (siehe oben) gestattet. Als Vergütung gebührt das jeweilige amtliche Kilometergeld. #### 7.7. Tagesdiäten im Zusammenhang mit dem Besuch von Aus- und Fortbildungs­veranstaltungen 7.7.1. für verpflichtende bzw angeordnete Aus- und Fort- und Weiterbildungen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die eine Aus- oder Fortbildung in Österreich besuchen, erhalten Diäten in Höhe des jeweils gültigen Verrechnungssatzes pro Kalendertag, wobei auch die An- und Abreisetage gezählt werden. Diese Diäten werden unabhängig von der Entfernung des Ausbildungsortes zum Wohn- oder Dienstort gewährt. Wird die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist die Tagesgebühr für das Mittagessen und für das Abendessen um je € 15,00 zu kürzen. Es ist keine Kürzung unter 0 vorzunehmen. 7.7.2 für freiwillige Aus- und Fort- und Weiterbildungen Es entsteht kein Anspruch auf Tagesdiäten. ## Thema: Löhne und Zulagen 2026 2.1. ### Arbeiter bzw Arbeiterinnen (Kraftfahrzeugmechaniker bzw Kraftfahrzeug­mechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw Leitstellendisponentinnen, Reinigungskräfte, Rettungssanitäter und Notfallsanitäter bzw Rettungssanitäterinnen und Notfallsanitäterinnen, Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterinnen in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätig­keiten) Lohntabelle Stand 01.01.2026 ENTLOHNUNGSSCHEMA nach ausgeübter Tätigkeit Stichtag: 01.01.2026 – 30.06.2026 | Stufe | II | III | IV | V | VI | |---|---|---|---|---|---| | 1 | 2.301,40 | 2.373,70 | 2.476,10 | 2.577,90 | 2.802,40 | | 2 | 2.321,30 | 2.402,40 | 2.509,90 | 2.610,10 | 2.840,70 | | 3 | 2.349,20 | 2.433,70 | 2.542,20 | 2.642,50 | 2.883,40 | | 4 | 2.372,60 | 2.464,90 | 2.576,40 | 2.676,60 | 2.922,50 | | 5 | 2.395,80 | 2.496,00 | 2.606,10 | 2.710,30 | 2.964,80 | | 6 | 2.401,30 | 2.507,00 | 2.614,10 | 2.721,90 | 2.981,50 | | 7 | 2.405,40 | 2.513,90 | 2.618,60 | 2.730,20 | 3.002,20 | | 8 | 2.406,60 | 2.519,60 | 2.629,60 | 2.746,90 | 3.019,60 | | 9 | 2.414,80 | 2.528,20 | 2.638,40 | 2.757,00 | 3.038,80 | | 10 | 2.416,40 | 2.540,60 | 2.646,80 | 2.767,70 | 3.059,50 | | 11 | 2.442,10 | 2.573,00 | 2.679,20 | 2.802,10 | 3.101,30 | | 12 | 2.465,80 | 2.601,50 | 2.709,70 | 2.837,20 | 3.143,00 | | 13 | 2.493,20 | 2.633,80 | 2.739,70 | 2.870,90 | 3.186,40 | | 14 | 2.521,40 | 2.668,00 | 2.771,00 | 2.909,00 | 3.231,20 | | 15 | 2.546,90 | 2.697,50 | 2.796,10 | 2.947,90 | 3.274,60 | | 16 | 2.576,20 | 2.725,70 | 2.832,70 | 2.978,70 | 3.316,50 | | 17 | 2.607,30 | 2.755,30 | 2.866,50 | 3.014,20 | 3.353,10 | | 18 | 2.638,30 | 2.787,50 | 2.907,40 | 3.056,00 | 3.402,90 | | 19 | 2.670,20 | 2.821,20 | 2.947,40 | 3.096,10 | 3.450,50 | | 20 | 2.703,10 | 2.855,90 | 2.988,80 | 3.136,50 | 3.492,70 | | 21 | 2.736,70 | 2.893,20 | 3.032,60 | 3.179,90 | 3.545,00 | Lohntabelle ab 01.07.2026 ENTLOHNUNGSSCHEMA nach ausgeübter Tätigkeit Stichtag: 01.07.2026 | Stufe | II | III | IV | V | VI | |---|---|---|---|---|---| | 1 | 2.377,40 | 2.452,00 | 2.557,80 | 2.663,00 | 2.894,90 | | 2 | 2.397,90 | 2.481,70 | 2.592,70 | 2.696,20 | 2.934,40 | | 3 | 2.426,70 | 2.514,00 | 2.626,10 | 2.729,70 | 2.978,60 | | 4 | 2.450,90 | 2.546,20 | 2.661,40 | 2.764,90 | 3.018,90 | | 5 | 2.474,90 | 2.578,40 | 2.692,10 | 2.799,70 | 3.062,60 | | 6 | 2.480,50 | 2.589,70 | 2.700,40 | 2.811,70 | 3.079,90 | | 7 | 2.484,80 | 2.596,90 | 2.705,00 | 2.820,30 | 3.101,30 | | 8 | 2.486,00 | 2.602,80 | 2.716,40 | 2.837,60 | 3.119,30 | | 9 | 2.494,50 | 2.611,60 | 2.725,50 | 2.848,00 | 3.139,10 | | 10 | 2.496,10 | 2.624,40 | 2.734,10 | 2.859,00 | 3.160,50 | | 11 | 2.522,70 | 2.657,90 | 2.767,60 | 2.894,60 | 3.203,60 | | 12 | 2.547,20 | 2.687,40 | 2.799,10 | 2.930,80 | 3.246,70 | | 13 | 2.575,50 | 2.720,70 | 2.830,10 | 2.965,60 | 3.291,60 | | 14 | 2.604,60 | 2.756,00 | 2.862,40 | 3.005,00 | 3.337,80 | | 15 | 2.631,00 | 2.786,50 | 2.888,40 | 3.045,20 | 3.382,70 | | 16 | 2.661,20 | 2.815,70 | 2.926,20 | 3.077,00 | 3.425,90 | | 17 | 2.693,30 | 2.846,20 | 2.961,10 | 3.113,70 | 3.463,80 | | 18 | 2.725,40 | 2.879,50 | 3.003,30 | 3.156,90 | 3.515,20 | | 19 | 2.758,30 | 2.914,30 | 3.044,70 | 3.198,30 | 3.564,40 | | 20 | 2.792,30 | 2.950,10 | 3.087,40 | 3.240,00 | 3.608,00 | | 21 | 2.827,00 | 2.988,70 | 3.132,70 | 3.284,80 | 3.662,00 | Künftige Lohn- und Gehaltsveränderungen erfolgen jeweils analog der Veränderungen der vertraglich Bediensteten des Landes Steiermark. Die Vorrückungsstichtage für allfällige Biennalsprünge sind auf entweder 01.01. oder 01.07. festgelegt, wobei die Regelung, dass Vorrückungen generell nur alle zwei Jahre erfolgen, ausdrücklich beibehalten wird. Alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, welche unter Pkt. 2.1 fallen und am Ende der anzuwendenden Gehaltstabelle angelangt sind, bekommen ab 1.1.2026 weiterhin entsprechende Biennalsprünge analog des jeweilig letzten Biennalsprunges. 2.2. ### Angestellte im Verwaltungsdienst BESOLDUNGSSCHEMA Stichtag: 01.01.2026 bis 30.6.2026 | Stufe | I | II | III | IV | V | VI | VII | |---|---|---|---|---|---|---|---| | 1 | 2.314,60 | 2.446,20 | 2.593,70 | 2.698,00 | 3.149,80 | 3.250,70 | 3.568,20 | | 2 | 2.335,60 | 2.491,90 | 2.654,10 | 2.766,20 | 3.230,50 | 3.350,90 | 3.670,30 | | 3 | 2.357,70 | 2.534,50 | 2.705,40 | 2.837,00 | 3.300,10 | 3.457,30 | 3.773,30 | | 4 | 2.377,90 | 2.577,60 | 2.763,10 | 2.903,70 | 3.380,50 | 3.556,50 | 3.871,80 | | 5 | 2.389,50 | 2.586,10 | 2.781,10 | 2.937,00 | 3.432,10 | 3.632,00 | 3.949,20 | | 6 | 2.401,10 | 2.593,10 | 2.815,80 | 2.992,50 | 3.470,50 | 3.702,20 | 4.011,80 | | 7 | 2.409,70 | 2.600,90 | 2.832,00 | 3.030,00 | 3.518,50 | 3.778,40 | 4.089,60 | | 8 | 2.422,00 | 2.617,90 | 2.865,60 | 3.081,80 | 3.568,40 | 3.844,10 | 4.156,10 | | 9 | 2.433,20 | 2.626,90 | 2.890,00 | 3.122,90 | 3.645,70 | 3.945,30 | 4.259,50 | | 10 | 2.444,60 | 2.666,70 | 2.950,40 | 3.202,60 | 3.717,10 | 4.043,80 | 4.361,30 | | 11 | 2.453,50 | 2.706,20 | 3.008,50 | 3.276,80 | 3.797,70 | 4.149,30 | 4.463,00 | | 12 | 2.465,30 | 2.744,70 | 3.072,80 | 3.354,10 | 3.868,60 | 4.246,00 | 4.564,20 | | 13 | 2.474,60 | 2.790,80 | 3.128,00 | 3.429,80 | 3.946,10 | 4.352,50 | 4.665,20 | | 14 | 2.484,50 | 2.827,40 | 3.192,30 | 3.507,80 | 4.023,80 | 4.450,90 | 4.767,90 | | 15 | 2.494,70 | 2.870,10 | 3.253,70 | 3.581,90 | 4.101,50 | 4.556,80 | 4.868,60 | | 16 | 2.504,30 | 2.913,20 | 3.314,90 | 3.658,00 | 4.178,80 | 4.659,50 | 4.973,20 | | 17 | 2.513,60 | 2.960,90 | 3.375,10 | 3.736,70 | 4.254,60 | 4.762,10 | 5.077,20 | | 18 | 2.541,80 | 3.012,80 | 3.442,10 | 3.814,80 | 4.305,00 | 4.866,40 | 5.184,90 | | 19 | 2.567,70 | 3.058,60 | 3.504,80 | 3.893,30 | 4.387,00 | 4.976,40 | 5.297,30 | | 20 | 2.594,00 | 3.107,70 | 3.569,70 | 3.978,70 | 4.467,70 | 5.086,80 | 5.408,80 | | 21 | 2.623,50 | 3.162,50 | 3.639,70 | 4.061,40 | 4.551,20 | 5.198,70 | 5.523,90 | BESOLDUNGSSCHEMA Stichtag: gültig ab 01.07.2026 | Stufe | I | II | III | IV | V | VI | VII | |---|---|---|---|---|---|---|---| | 1 | 2.391,00 | 2.526,90 | 2.679,30 | 2.787,00 | 3.253,70 | 3.358,00 | 3.686,00 | | 2 | 2.412,70 | 2.574,10 | 2.741,70 | 2.857,50 | 3.337,10 | 3.461,50 | 3.791,40 | | 3 | 2.435,50 | 2.618,10 | 2.794,70 | 2.930,60 | 3.409,00 | 3.571,40 | 3.897,80 | | 4 | 2.456,40 | 2.662,70 | 2.854,30 | 2.999,50 | 3.492,10 | 3.673,90 | 3.999,60 | | 5 | 2.468,40 | 2.671,40 | 2.872,90 | 3.033,90 | 3.545,40 | 3.751,90 | 4.079,50 | | 6 | 2.480,30 | 2.678,70 | 2.908,70 | 3.091,30 | 3.585,00 | 3.824,40 | 4.144,20 | | 7 | 2.489,20 | 2.686,70 | 2.925,50 | 3.130,00 | 3.634,60 | 3.903,10 | 4.224,60 | | 8 | 2.501,90 | 2.704,30 | 2.960,20 | 3.183,50 | 3.686,20 | 3.971,00 | 4.293,30 | | 9 | 2.513,50 | 2.713,60 | 2.985,40 | 3.226,00 | 3.766,00 | 4.075,50 | 4.400,10 | | 10 | 2.525,30 | 2.754,70 | 3.047,80 | 3.308,30 | 3.839,80 | 4.177,30 | 4.505,20 | | 11 | 2.534,50 | 2.795,50 | 3.107,80 | 3.384,90 | 3.923,00 | 4.286,20 | 4.610,30 | | 12 | 2.546,70 | 2.835,30 | 3.174,20 | 3.464,80 | 3.996,30 | 4.386,10 | 4.714,80 | | 13 | 2.556,30 | 2.882,90 | 3.231,20 | 3.543,00 | 4.076,30 | 4.496,10 | 4.819,20 | | 14 | 2.566,50 | 2.920,70 | 3.297,70 | 3.623,60 | 4.156,60 | 4.597,80 | 4.925,20 | | 15 | 2.577,00 | 2.964,80 | 3.361,10 | 3.700,10 | 4.236,90 | 4.707,20 | 5.029,30 | | 16 | 2.586,90 | 3.009,30 | 3.424,30 | 3.778,70 | 4.316,70 | 4.813,30 | 5.137,30 | | 17 | 2.596,60 | 3.058,60 | 3.486,50 | 3.860,00 | 4.395,00 | 4.919,30 | 5.244,80 | | 18 | 2.625,70 | 3.112,20 | 3.555,70 | 3.940,70 | 4.447,10 | 5.027,00 | 5.356,00 | | 19 | 2.652,40 | 3.159,50 | 3.620,50 | 4.021,80 | 4.531,80 | 5.140,60 | 5.472,10 | | 20 | 2.679,60 | 3.210,30 | 3.687,50 | 4.110,00 | 4.615,10 | 5.254,70 | 5.587,30 | | 21 | 2.710,10 | 3.266,90 | 3.759,80 | 4.195,40 | 4.701,40 | 5.370,30 | 5.706,20 | Künftige Lohn- und Gehaltsveränderungen erfolgen jeweils analog der Veränderungen der Bediensteten im KAGes-Schema des Landes Steiermark. Die Vorrückungsstichtage für allfällige Biennalsprünge sind auf entweder 01.01. oder 01.07. festgelegt, wobei die Regelung, dass Vorrückungen generell nur alle zwei Jahre erfolgen, ausdrücklich beibehalten wird. Alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, welche unter Pkt. 2.2 fallen und am Ende der anzuwendenden Gehaltstabelle angelangt sind, bekommen ab 1.1.2026 weiterhin entsprechende Biennalsprünge analog des jeweilig letzten Biennalsprunges. 3.1. ### Arbeiter bzw Arbeiterinnen (Kraftfahrzeugmechaniker bzw Kraftfahrzeug­mechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw Leitstellendisponentinnen, Reinigungskräfte, Rettungssanitäter und Notfallsanitäter bzw Rettungssanitäterinnen und Notfallsanitäterinnen, Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterinnen in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätigkeiten) 3.1.1. Mehrarbeitsentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003398)SEG) wie folgt: Allen Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen der Entlohnungsgruppe III bis VI dieses Anhanges steht eine Schmutz-, Erschwernis-, und Gefahrenzulage ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003398)SEG) von monatlich € 175,00 zu. Bei einer Teilzeitbeschäftigung gelangt der aliquote Teil zur Auszahlung. Beschäftigte, die in der Entlohnungsgruppe II eingestuft sind, erhalten diese Zulage in aliquoter Höhe, entsprechend dem tatsächlichen Dienstausmaß, wenn sie Dienstleistungen im Rettungs- und Krankentransport erbringen. Die Erschwerniszulage wird zur Bemessung des 13. und 14. Monatsbezuges (Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration) nicht herangezogen und wird bei den allgemeinen prozentuellen Lohn- und Gehaltserhöhungen nicht automatisch valorisiert. 3.1.2. Notfallsanitäter-Zulage (NFS-Zulage) Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterinnen steht eine NFS-Zulage bzw NFS-Pauschale zu, sofern diese vom Dienstgeber bzw von der Dienstgeberin als solche am Notarztrettungsmittel NEF oder NAW tatsächlich eingesetzt werden. Ab 1.1.2026 bis 30.6.2026 beläuft sich die NFS-Zulage auf € 10,65 bzw. die NFS-Pauschale auf € 106,50. Ab 1.7.2026 beläuft sich die NFS-Zulage auf € 11,00 bzw. die NFS-Pauschale auf € 110,00. Die NFS-Pauschale wird maximal 12-mal jährlich ausbezahlt. 3.1.3. Regelung Dienstjubiläum Bei Erreichung des Dienstjubiläums von 25 Jahren (vollendete und ununterbrochene hauptberufliche Dienstzeit beim Arbeitgeber bzw bei der Arbeitgeberin) gebührt dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin ein voller Bruttomonatsbezug, nach 35 Dienstjahren 1 1/2 Bruttomonatsbezüge. Außerdem wird der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin an diesen Ehrentagen vom Dienst - unter Fortzahlung des Entgeltes - befreit. 3.1.4. Kinderzulage Der Anspruchsgrundlage und -höhe richtet sich nach § 24c Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS). 3.3 ### Disponentenzulage (Arbeiter und Angestellte): Von 01.01.2026 bis 30.6.2026 erhalten ArbeitnehmerInnen pro Dienst in dem sie in der Leitstelle als Disponent ihren Dienst verrichten eine Zulage in der Höhe von Euro 16,94,- brutto pro Dienst. Maximal erhalten sie einen Betrag von Euro 169,46,- brutto pro Monat. Ab 1.7.2026 beläuft sich die Zulage auf Euro 17,50 brutto pro Dienst und der monatliche Maximalbetrag Euro 175,05 brutto. Die Disponentenzulage zählt zur Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen. § 27 ## Sonderzahlungen (1) Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen erhalten einmal pro Kalenderjahr ein 13. und ein 14. Monatsentgelt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss). Die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen ist das durchschnittliche Entgelt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen bzw 3 Monate. Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt der aliquote Anteil. (2) Als Auszahlungstermine gelten der 31. Mai bzw der 30. November eines jeden Kalenderjahres als vereinbart. Andere Fälligkeiten können über Betriebsvereinbarung vereinbart werden. (3) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die gesetzlich angeführten Fälle, wie zum Beispiel (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40262511/Mutterschutzgesetz-1979/§-14-Weiterzahlung-des-Arbeitsentgelts)§ 14 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Abs 2 des MSchG, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR12115418/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-10-Sonstige-Bezuege)§ 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097094/Arbeitsverfassungsgesetz/§-119-Erweiterte-Bildungsfreistellung)§ 119 Abs 3 ArbVG, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40272333/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-11-Bildungskarenz)§ 11 AVRAG. § 24c ## Kinderzulage (1) Jede Arbeitnehmerin bzw jeder Arbeitnehmer erhält für jedes Kind, für das vom Finanzamt nachweislich Familienbeihilfe bezogen wird und das im gemeinsamen Haushalt mit der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer lebt, eine Kinderzulage in der Höhe von EUR 30,00 monatlich. (2) Der Bezug der Kinderzulage ist unabhängig davon, ob die Ehegattin bzw der Ehegatte oder die Lebensgefährtin bzw der Lebensgefährte der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers eine Kinderzulage bezieht bzw bezogen hat. Sofern das Kind aus verschiedenen Gründen (zB: Scheidung) nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, steht der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer auch dann die Kinderzulage zu, wenn sie bzw er nachweislich verpflichtet ist, für das Kind Unterhalt zu leisten. (3) Die dem Zweck der Familienförderung gewidmeten, unter anderem Titel wie etwa Haushalts- oder Familienzulagen geleisteten Zahlungen sind auf die Kinderzulage nach dieser Bestimmung anzurechnen. Günstigere Regelungen werden nicht geschmälert. § 24a ## Lehrlinge (1) Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt: | | Lehrlingseinkommen ab 01.01.2026 bis 31.03.2026 | Lehrlingseinkommen ab 01.04.2026 | |---|---|---| | im 1. Lehrjahr | € 941,80 | € 966,30 | | im 2. Lehrjahr | € 1.197,10 | € 1.228,20 | | im 3. Lehrjahr | € 1.423,50 | € 1.460,40 | | im 4. Lehrjahr | € 1.860,80 | € 1.909,20 | (2) Die Arbeitszeit beträgt bei Lehrlingen 37,5 Stunden pro Woche. Die Pausen werden nicht bezahlt. (3) Im Rahmen einer allfälligen Berufsreifeprüfung (sogenannte „Lehre mit Matura“) haben Lehrlinge auf Verlangen Anspruch auf bezahlte Freistellung, zur Vorbereitung auf Prüfungen, in Summe jedoch max. 10. Tage innerhalb des gesamten Lehrverhältnisses. ## Thema: Einstufung und Vorrückung 1.1. ### Arbeiter bzw Arbeiterinnen (Kraftfahrzeugmechaniker bzw Kraftfahrzeug­mechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw Leitstellendisponentinnen, Reinigungskräfte, Rettungssanitäter und Notfallsanitäter bzw Rettungssanitäterinnen und Notfallsanitäterinnen, Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterinnen in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätigkeiten) Stufe II: Reinigungskräfte und sonstige Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätigkeiten - Stufe III: Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterinnen in Ausbildung - Stufe IV: Rettungs- und Notfallsanitäter bzw Rettungs- und Notfallsanitäterinnen, KFZ-Mechaniker bzw KFZ-Mechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw Leitstellendisponentinnen - Stufe V: Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Gruppe IV nach vollendeter 15-jähriger hauptberuflicher Dienstzeit beim Arbeitgeber bzw bei der Arbeitgeberin (lineare Umreihung) - Stufe VI: Garagenmeister bzw Garagenmeisterin (Eintritt vor 1.1.2006, auslaufend) - Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, mit abgeschlossener Sanitätsausbildung, die im Rettungs- und Sanitätsdienst verwendet werden, deren Anstellungsdauer 3 Monate nicht überschreitet, werden in die Verwendungsgruppe Stufe III eingestuft. 1.2. ### Angestellte im Verwaltungsdienst Für Angestellte im Verwaltungsdienst beträgt abweichend von § 14 BARS KV, Rahmenrecht, ab dem 01.04.2025 die wöchentliche Normalarbeitszeit 37 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden. Der Grund- und Überstundenteiler beträgt 160,21. Die Mehrarbeitsstunden zwischen gesetzlicher und kollektivvertraglicher wöchentlicher Normalarbeitszeit sind mit 33,3 % Zuschlag zusätzlich zu entlohnen Besoldungsgruppen: I Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin für einfache Dienstverrichtungen (Anfänger bzw Anfängerinnen). - II Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, Büro- und Schreibkräfte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung. - III Qualifizierte selbständige Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, Büro- und Schreibkräfte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, Buchhaltungskräfte und Verwaltungskräfte. - IV Selbständige Buchhaltungskräfte, Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die selbständig verantwortungsvolle Arbeiten ausführen. - V Bezirksgeschäftsführer bzw Bezirksgeschäftsführerinnen, Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis. - VI Bezirksgeschäftsführer bzw Bezirksgeschäftsführerinnen, Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis. - VII Bezirksgeschäftsführer bzw Bezirksgeschäftsführerinnen, Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis. - § 25 ## Verwendungsgruppen (1) Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt, dass die in den Lohn- und Gehaltsordnungen der Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin enthaltenen Löhne, Gehälter, Zulagen und Zuschläge sowie sonstigen entgeltrelevanten Bestimmungen, soweit sie in den Anhängen dieses Kollektivvertrages festgehalten werden, als Bestandteile des Kollektivvertrags Geltung haben. Da die in diesen Anhängen als Grundlagen der Eingruppierungen der Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin beinhalteten Verwendungsgruppen sohin weiter anzuwenden sind, werden die im folgenden vereinbarten Bestimmungen über Verwendungsgruppen erst in Kraft treten, wenn die entsprechenden Regelungen der Anhänge ihre Wirksamkeit verloren haben werden. (2) Die Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerinnen werden in die nachstehenden Verwendungsgruppen entsprechend ihrer Verwendungsart (Planstelle) eingestuft. Bei Verwendung eines Arbeitnehmers bzw einer Arbeitnehmerin in unterschiedlichen Bereichen entscheidet die überwiegende Verwendungsart. Voraussetzung für die Einstufung ist die der Verwendungsgruppe entsprechende Ausbildung. A. ### Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin des Rettungs- und Krankentransportdienstes einschließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst (KAT) Verwendungsgruppe A.1.: Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin in Ausbildung, Hilfskräfte, Reinigungskräfte, Essenszusteller und Essenszustellerinnen Verwendungsgruppe A.2.: Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterin, die auch als Sanitätseinsatzfahrer bzw Sanitätseinsatzfahrerin Verwendung finden kann Ausbildungsvoraussetzungen: gesetzliche Rettungssanitäterausbildung Verwendungsgruppe A.3.: Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterin - Leitstellendisponenten bzw Leitstellendisponentin von Bezirks- und Bereichsleitstellen - Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin im Rettungs- und Krankentransportdienst sowie im Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst mit entsprechender Zusatzausbildung (zB Beauftragter bzw Beauftragte gemäß Medizinproduktegesetz, Hygienebeauftragter bzw Hygienebeauftragte, Praxisanleiter bzw Praxisanleiterin). - Ausbildungsvoraussetzungen: wie A2 sowie jeweils erforderliche fachspezifische Ausbildungen, zB Leitstellenkurs nach den Richtlinien des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin, Notfallsanitäterausbildung Verwendungsgruppe A.4.: Leiter bzw Leiterin von Bereichsleitstellen - Dienstführer bzw Dienstführerin - Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin mit hoher Eigenverantwortung (Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin, die selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeiten, zu denen besondere Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten notwendig sind, ausführen und weisungsberechtigt sind, zB bezirksübergreifende Sachbearbeitertätigkeiten). - Ausbildungsvoraussetzungen: Leitstellenleiter bzw Leitstellenleiterin: Einschlägige Führungskräfteausbildung nach den Richtlinien des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin oder gleichwertige Ausbildung. B. ### Allgemein - insbesondere Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin im Büro und Verwaltungsdienst einschließlich Aus-, Fort- und Weiterbildung Verwendungsgruppe B.1.: Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin, die einfache (Hilfs-)Tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung erforderlich ist, ausführen. (zB Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensausgabe, Küchenarbeiten, Lagerarbeiten, Ferialpraktikanten bzw Ferialpraktikantinnen*) Verwendungsgruppe B.2.: Telefonisten bzw Telefonistinnen, Rezeptionisten bzw Rezeptionistinnen, Materialverwalter bzw Materialverwalterinnen Ausbildung: einschlägige abgeschlossene Lehr- oder Schulausbildung oder entsprechend gleichwertige praktische Ausbildung Verwendungsgruppe B.3.: Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der Buchhaltung, Sicherheitsfachkraft, Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin, Servicetelefon, (Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin: zB Schulungsbeauftragter bzw Schulungsbeauftragte, Fuhrparkkoordinator bzw Fuhrparkkoordinatorin, gehobene Sekretariatsaufgaben, EDV-Administrator bzw EDV-Administratorin, Ein- und Verkäufer bzw Ein- und Verkäuferin, Mitgliederverwaltung, Abrechner bzw Abrechnerin im Rettungs- und Krankentransportdienst sowie Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst, Haustechniker bzw Haustechnikerin, Garagen- und Werkstattmeister bzw Garagen- und Werkstattmeisterin) Verwendungsgruppe B.4.: Lohn- und Gehaltsverrechner bzw Lohn- und Gehaltsverrechnerin, Buchhalter bzw Buchhalterin mit Buchhalterprüfung, Hausingenieur bzw Hausingenieurin (HTL), Operator bzw Operatorin, Bezirkssekretär bzw Bezirkssekretärin, Garagenmeister bzw Garagenmeisterin mit Meisterprüfung (Kfz-Bereich) Verwendungsgruppe B.5.: Bilanzbuchhalter bzw Bilanzbuchhalterin, Leiter bzw Leiterin Controlling, Leiter bzw Leiterin von Bezirksstellen, Referatsleiter bzw Referatsleiterin von Landesorganisationen (Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig und die regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Mitarbeitern bzw Mitarbeiterinnen beauftragt sind.) Verwendungsgruppe B.6.: Abteilungsleiter bzw Abteilungsleiterin von Landesorganisationen, Geschäftsleiter bzw Geschäftsleiterin eines Leitstellen- oder Verwaltungsverbundes (Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung erforderlich sind, und die mit der regelmäßigen und dauernden verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.) Verwendungsgruppe B.7.: Mitglieder der Geschäftsleitung ## Thema: Arbeitszeit und Überstunden § 14 ## Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden. (2) Abweichend von der Regelung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG sind in dieser Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro Arbeitstag enthalten, ausgenommen jene Bereiche, für welche in den Anhängen andere Regelungen vorgesehen sind. (3) Bei einer täglichen Arbeitszeit, die 6 Stunden nicht überschreitet, wird diese Pause aliquot bemessen. § 15 ## Ruhezeit (1) Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben grundsätzlich Anspruch auf eine ununterbrochene 11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche, zusammenhängende Ruhezeit. (2) Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs 2 AZG wird die ununterbrochene Ruhezeit unter den dort angeführten Bedingungen in Einzelfällen auf mindestens neun Stunden verkürzt. Eine entsprechende Verkürzung der Ruhezeit ist in den Bereichen Rettungs- und Krankentransportdienst, einschließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst, möglich. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Situation, die eine Verkürzung der Ruhezeit notwendig macht, insbesondere unvorhergesehene Ereignisse (zB zeitkritische Notfälle). Zur Sicherstellung der Erholung des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin sind weitere Maßnahmen zu treffen, falls die Ruhezeit weniger als 10 Stunden beträgt. Diese Maßnahmen werden unter Beiziehung des arbeitsmedizinischen Dienstes festgelegt. (3) Bei einer Ruhezeitverkürzung unter 10 Stunden wird dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin zum Ausgleich ein Zeitguthaben im Ausmaß des 2-fachen der Ruhezeitverkürzung gewährt. Dieses Zeitguthaben wird innerhalb von 13 Wochen (bzw 3 Monaten) nach den Wünschen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin verbraucht. § 22 ## Rufbereitschaft (1) Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erhalten für jede Stunde der Rufbereitschaft ab 01.01.20252026 eine Abgeltung von € 4,26 brutto. (ab 01.04.2026 € 4,37 brutto) (2) Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2024 eine höhere als die in Abs 1 genannte Abgeltung für Zeiten der Rufbereitschaft erhalten haben, erhalten diese auch weiterhin. Allerdings werden diese höheren Abgeltungen so lange nicht erhöht bzw valorisiert, bis der in Abs 1 genannte Betrag die ursprüngliche höhere Abgeltung übersteigt. (3) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen. (4) Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206207/Arbeitszeitgesetz/§-20a-Rufbereitschaft)§ 20a Abs 1 AZG ermächtigt der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung, festzulegen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann. § 19 ## Andere Verteilung der Normalarbeitszeit (1) Einarbeitung von Fenstertagen Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 3 AZG wird bestimmt, dass der Einarbeitungszeitraum gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 2 AZG durch Betriebsvereinbarung über das im § 4 Abs 3 1. Satz (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG bestimmte Maß von 13 Wochen verlängert werden kann. (2) Ermächtigungen der Betriebsvereinbarungen Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 6 AZG wird zugelassen, dass in Betriebsvereinbarungen Regelungen über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 6 und über die Übertragung von Zeitguthaben nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 7 AZG getroffen werden, wobei in einzelnen Wochen eines 13-wöchigen (bzw 3-monatigen) Durchrechnungszeitraumes die Normalarbeitszeit auf 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wird. Dies erfolgt unter der Bedingung, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen gilt grundsätzlich für alle von diesem Kollektivvertrag erfassten Rechtsträger, sofern nicht in einer der Anhänge zu diesem Kollektivvertrag etwas anderes festgelegt wird. (3) Tägliche Normalarbeitszeit bei 4-Tagewoche Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier Tage auf zehn Stunden/Tag ausgedehnt werden. (4) Überstunden bei 4-Tagewoche Es wird zugelassen, dass die Arbeitszeit bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 4 Tage an diesen Tagen durch Überstunden bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden kann. Die Betriebsvereinbarungen werden zu solchen Arbeitszeitverlängerungen ermächtigt. (5) Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs 1 Z 1. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG wird zugelassen, dass bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 Abs 1 Z 2. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG im Bereich des Rettungs- und Krankentransportdienstes einschließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wird. § 36 ## Teilzeit (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für Vollzeitkräfte festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit unterschreitet. Ein Arbeitnehmer bzw eine Arbeitnehmerin hat unter folgenden Bedingungen Anspruch auf Anhebung seines bzw ihres wöchentlichen Stundenausmaßes: Es wird der Durchschnitt aller innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von einem Kalenderjahr geleisteten Arbeitsstunden ermittelt. Dabei werden entgeltfreie Zeiträume nicht berücksichtigt: (2) Ergibt sich aus dieser Berechnung eine im Vergleich zur vereinbarten Arbeitszeit höhere Stundenanzahl an durchschnittlich geleisteten Wochenstunden, so werden 50 % der durchschnittlichen Mehrleistung (bei kaufmännischer Rundung auf ganze Stunden) dem bisher vereinbarten Stundenausmaß hinzugefügt. Ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht, wenn weniger als zwei Stunden pro Woche ermittelt werden. (3) Ferner darf durch diese Stundenanpassung die in diesem Kollektivvertrag vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten werden. Jeweils im Jänner erhalten die betroffenen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen über ausdrückliches Verlangen eine Auflistung seiner bzw ihrer im unmittelbar vorangegangenen Beobachtungszeitraum geleisteten tatsächlichen Arbeitsstunden und der sich daraus ableitenden neuen Wochenstundenverpflichtung. Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann die Erhöhung dieser Wochenstunden ablehnen. § 18 ## Gleitende Arbeitszeit Bei gleitender Arbeitszeit kann mittels Betriebsvereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b Abs 4 AZG die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden (Beilage 1, Mustervereinbarung). § 36a ## Altersteilzeit (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben unter der Voraussetzung, dass sie eine Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 dieses Paragraphen angeführten Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb derselben Arbeitgeberin bzw. desselben Arbeitgebers beschäftigt waren und der schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zumindest 6 Monate vor dem Monatsersten, zu dem die Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber eingetroffen ist und die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer (derzeit in § 27 Arbeitslosen-versicherungsgesetz) bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008407,NOR40280228/Arbeitslosenversicherungsgesetz-1977/Art-7-§-82-Uebergangsregelungen-fuer-Altersteilzeitvereinbarungen)§ 82 Abs 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz) vollständig erfüllt sind. Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht überschreiten. (2) Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit für die Dauer von bis zu maximal drei Jahren vorsehen;, sofern die Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung nach dem 31.12.2025 beginnt und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in spätestens drei Jahren die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (§ 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003831)APG) erfüllen oder das Regelpensionsalter vollenden. Abweichend davon gilt: a) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter in spätestens fünf Jahren vollenden, muss die Altersteilzeitvereinbarung eine kontinuierliche Altersteilzeit für die Dauer von maximal viereinhalb Jahren vorsehen, sofern die Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung nach dem 31.12.2025 beginnt. b) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter in spätestens fünf Jahren vollenden, muss die Altersteilzeitvereinbarung eine kontinuierliche Altersteilzeit für die Dauer von maximal vier Jahren vorsehen, sofern die Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung nach dem 31.12.2026 beginnt. c) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter in spätestens fünf Jahren vollenden, muss die Altersteilzeitvereinbarung eine kontinuierliche Altersteilzeit für die Dauer von maximal dreieinhalb Jahren vorsehen, sofern die Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung nach dem 31.12.2027 und vor dem 01.01.2029 beginnt. (3) Vereinbarungen über Altersteilzeit können auch abweichend von Abs 1 und Abs 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch. (4) Jede Änderung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Altersteilzeit setzt § 36a dieses Kollektivvertrages außer Kraft. (5) Für Altersteilzeiten ab 1.1.2026 ist das Vorliegen einer Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum letzten Tag der kontinuierlichen Altersteilzeit Voraussetzung, es sei denn, es schließt an das Ende der Altersteilzeit eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung wegen Inanspruchnahme einer Teilpension an. ## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen § 12 ## Kündigungsfristen (1) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin kann das Dienstverhältnis durch vorherige Kündigung zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten beiden Dienstjahren des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin 6 Wochen und erhöht sich nach Vollendung des 2. Dienstjahres auf 2 Monate, nach Vollendung des 5. Dienstjahres auf 3 Monate, nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf 4 Monate, und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 5 Monate. (2) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Es kann vereinbart werden, dass bei Führungs- bzw Schlüsselkräften diese Kündigungsfrist bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden kann, doch darf die vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer bzw mit der Arbeitnehmerin vereinbarte Kündigungsfrist. § 37 ## Verfallsregelung Alle Ansprüche der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit bzw. bekannt werden schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen anderes vorsehen. § 29 ## Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrechnung (1) Für die Berechnung der zeitabhängigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis werden angerechnet: a) Hauptberuflich geleistete facheinschlägige Dienstzeiten. b) Als ausübendes Mitglied (freiwillige/ehrenamtliche Mitarbeiterin bzw freiwilliger/ehrenamtlicher Mitarbeiter) einer/eines dem fachlichen Geltungsbereich dieses KV unterliegenden Arbeitgeberin bzw Arbeitgebers geleistete Dienstzeiten. Hierbei sind die geleisteten Stunden zu addieren und mittels Division durch 173 auf die entsprechende Zahl von Monaten umzurechnen. c) Erfolgreich absolvierte, für das Dienstverhältnis einschlägige Ausbildungen werden im Ausmaß der regulären Mindeststudien- oder Ausbildungsdauer, höchstens jedoch im Ausmaß von 5 Jahren, angerechnet, soweit diese durch die Einstufung nicht ohnedies bereits berücksichtigt sind. d) Facheinschlägige Zeiten eines abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes oder Freiwilligen Sozialjahres im vollen Ausmaß.sowie Zeiten facheinschlägiger Tätigkeiten während des Präsenzdienstes* (z.B. sanitätsdienstliche Ausbildung im Heeressanitätsdienst, wenn die Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer dann als Sanitäterin bzw. Sanitäter angestellt wird) im vollen Ausmaß. (2) Insgesamt werden Vordienstzeiten nach Abs 1 lit a) bis d) im Ausmaß von höchstens 10 Jahren angerechnet. (2a) Für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die ab 01.01.2025 ein neues Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin abschließen, gilt folgendes: über die in den Abs 1 lit a-d genannten Anrechnungsgrenzen hinaus werden Vordienstzeiten nach Abs 1 lit a-d bis zum Ausmaß von insgesamt (einschließlich der Anrechnungen nach Abs 1lit a-d) höchstens 15 Jahren angerechnet, sofern sie in einer Organisation bzw in einem Betrieb gemäß dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages gemäß § 2 Z 1 erworben wurden. (3) Vordienstzeiten sind vom Arbeitnehmer bzw von der Arbeitnehmerin bei sonstigem Verfall spätestens binnen eines Jahres nach Antritt des Dienstes beim Arbeitgeber bzw bei der Arbeitgeberin geltend zu machen und diesem auf Verlangen nachzuweisen. Die Anrechnung wird ab dem, der Geltendmachung folgenden Monatsersten wirksam. ## Thema: Fernfahrten und Dienstreisen im Rettungsdienst 6.1. ### Arbeiter bzw Arbeiterinnen (Kraftfahrzeugmechaniker bzw Kraftfahrzeug­mechanikerinnen, Leitstellendisponenten bzw Leitstellendisponentinnen, Reinigungskräfte, Rettungssanitäter und Notfallsanitäter bzw Rettungssanitäterinnen und Notfallsanitäterinnen, Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterinnen in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit überwiegend manuellen Tätigkeiten) 6.1.1. Durchrechnungszeitraum der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 52 Wochen im Rettungs- und Krankentransportdienst, wobei die tägliche Arbeitszeit bis auf 12 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 52 Wochen bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 46,16 Stunden nicht überschreitet. Näheres wird mit Betriebsvereinbarung geregelt. 6.1.2. Dienstreisen: Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Dienstnehmer bzw eine Dienstnehmerin über Auftrag des Dienstgebers bzw der Dienstgeberin seinen bzw ihren Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem bzw ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann > siehe Punkt 7.Fernfahrten, Diäten, wie folgt: Jeder Arbeitnehmer bzw jede Arbeitnehmerin erhält bei bezirksübergreifenden Fernfahrten (Dienstreisen) im Krankentransport- und Rettungsdienst folgende Gebühren als Verpflegungszuschuss: | bei Fernfahrten von | 200 km | bis | 300 km | EUR | 19,11 | |---|---|---|---|---|---| | bei Fernfahrten von | 301 km | bis | 500 km | EUR | 26,75 | | bei Fernfahrten von | 501 km | bis | 1.000 km | EUR | 53,53 | | bei Fernfahrten von | 1.001 km | bis | 1.500 km | EUR | 80,33 | | bei Fernfahrten von | 1.501 km | bis | 2.000 km | EUR | 107,08 | | bei Fernfahrten | über | | 2.000 km | EUR | 149,14 | Ab 01.07.2026 | bei Fernfahrten von | 200 km | bis | 300 km | EUR | 19,74 | |---|---|---|---|---|---| | bei Fernfahrten von | 301 km | bis | 500 km | EUR | 27,63 | | bei Fernfahrten von | 501 km | bis | 1.000 km | EUR | 55,30 | | bei Fernfahrten von | 1.001 km | bis | 1.500 km | EUR | 82,98 | | bei Fernfahrten von | 1.501 km | bis | 2.000 km | EUR | 110,61 | | bei Fernfahrten | über | | 2.000 km | EUR | 154,06 | Die in diesem Absatz genannten Gebühren werden bei jeweiligen Bezugsänderungen automatisch um denselben Prozentsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt angehoben. 6.1.3. Es ist eine zeitlich begrenzte Dienstleistung bezirksübergreifend auch bei einer anderen Dienststelle möglich. Eine solche Dienstleistung, die bezirksübergreifend bei einer anderen Dienststelle verrichtet wird, wird durch den Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin im Einvernehmen mit der betreffenden Dienststelle verfügt. Dauert diese bezirksübergreifende Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle länger als 14 Tage, so ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen. Wird es dadurch notwendig, dass der Dienstnehmer bzw die Dienstnehmerin von seinem bzw ihrem Wohnsitz fernbleiben muss, so gebührt ihm eine Aufwandsentschädigung von € 22,21 (ab 01.07.2026 € 22,94) und in teureren Fremdenverkehrsorten € 28,85 (ab 01.07.2026 € 29,80) täglich. Ein angemessenes Quartier ist durch die betreffende Dienststelle kostenlos beizustellen. Versetzungen zwischen Dienststellen innerhalb eines Bezirkes werden hierbei nicht berücksichtigt. In besonderen Fällen kann, nach Anhörung des Betriebsrates, eine Aufwandsentschädigung insbesondere bei Vorliegen von größeren Entfernungen zwischen Wohnsitz und Dienstort, in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Die in diesem Absatz genannten Aufwandsentschädigungen werden bei jeweiligen Bezugsänderungen automatisch um denselben Prozentsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt angehoben. 7.1. ### Grundsätzliches Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer bzw eine Arbeitnehmerin über Auftrag des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Die Betreuung von Patienten bzw Patientinnen im Rettungs- und Krankentransportdienst begründen keine Dienstreisen bzw sind „Fernfahrten“ im Rettungs- und Krankentransportdienst in Punkt 6.1.2 geregelt. 7.3. ### Reisekostenvergütungen (Tagesdiäten) Vergütet werden entweder die tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung gegen Nachweis mittels Beleg oder pauschale Tagesgebühren, die den Regelungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40265472/Einkommensteuergesetz-1988/§-26-Leistungen-des-Arbeitgebers-die-nicht-unter-die-Einkuenfte-aus-nichtselbstaendiger-Arbeit-fallen)§ 26 EStG (als Höchstsatz) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Derzeit gelten folgende Diätensätze pro Tag: | Dauer | Vergütung | |---|---| | über 3 Std. ( 4/12) | € 10,00 | | über 4 Std. ( 5/12) | € 12,50 | | über 5 Std. ( 6/12) | € 15,00 | | über 6 Std. ( 7/12) | € 17,50 | | über 7 Std. ( 8/12) | € 20,00 | | über 8 Std. ( 9/12) | € 22,50 | | über 9 Std. (10/12) | € 25,00 | | über 10 Std. (11/12) | € 27,50 | | über 11 Std. (12/12) | € 30,00 | Wird die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist die Tagesgebühr für das Mittagessen und für das Abendessen um je € 15,00 zu kürzen. Es ist keine Kürzung unter 0 vorzunehmen. 7.4. ### Nächtigungsentschädigung Nächtigungskosten werden grundsätzlich gegen Belegnachweis abgerechnet. Zur Nächtigung sind bevorzugt zu benutzen: Infrastruktur des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin (soweit zumutbar) Unterkünfte in Beherbergungsbetrieben mit angemessenen Nächtigungspreisen (als Richtwert gilt ein Betrag von € 60,-- pro Person und Nacht) Wenn bei einer Inlandsreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag von € 17,-- pauschal abgerechnet werden (siehe (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40265472/Einkommensteuergesetz-1988/§-26-Leistungen-des-Arbeitgebers-die-nicht-unter-die-Einkuenfte-aus-nichtselbstaendiger-Arbeit-fallen)EStG § 26). 7.2. ### Verkehrsmittel Es ist die wirtschaftlich und organisatorisch sinnvollste Variante zu wählen. Grundsätzlich ist der Benutzung eines Dienstfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels der Vorzug zu geben. Ein privater Personenkraftwagen darf nur in begründeten Ausnahmefällen benützt werden und bedarf der ausdrücklichen Genehmigung. 7.7. ### Tagesdiäten im Zusammenhang mit dem Besuch von Aus- und Fortbildungs­veranstaltungen 7.7.1. für verpflichtende bzw angeordnete Aus- und Fort- und Weiterbildungen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die eine Aus- oder Fortbildung in Österreich besuchen, erhalten Diäten in Höhe des jeweils gültigen Verrechnungssatzes pro Kalendertag, wobei auch die An- und Abreisetage gezählt werden. Diese Diäten werden unabhängig von der Entfernung des Ausbildungsortes zum Wohn- oder Dienstort gewährt. Wird die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist die Tagesgebühr für das Mittagessen und für das Abendessen um je € 15,00 zu kürzen. Es ist keine Kürzung unter 0 vorzunehmen. 7.7.2 für freiwillige Aus- und Fort- und Weiterbildungen Es entsteht kein Anspruch auf Tagesdiäten. 7.6. ### Kilometergelder Die Benutzung eines privaten PKW ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des zuständigen Vorgesetzten (siehe oben) gestattet. Als Vergütung gebührt das jeweilige amtliche Kilometergeld. ## Thema: Psychologische Betreuung bei Belastung § 31 ## Supervision Für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Rettungs- und Krankentransportdienst und im Katastrophenhilfsdienst, die in einer besonderen Belastungssituation stehen, bietet der Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin Supervision in der Dienstzeit an. Die konkreten Zielgruppen und Regelungen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen über maximale Obergrenzen der Stunden und die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin enthalten kann.