# BARS (Rettungs- und zugehörige Sanitätsberufe) T - **Variante:** `SI-2901_de` (Gruppe `bars-rettungs-zugehoerige-sanitaetsberufe`) - **Anstellungsart:** Arbeiter:innen, Angestellte - **Bundesländer:** Tirol - **Gewerkschaft:** vida, GPA-djp - **Gültig ab / Stand:** 2026-09-04 / 2026-09-04 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=bars-rettungs-zugehoerige-sanitaetsberufe&variant-id=SI-2901_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: BARS (Rettungs- und zugehörige Sanitätsberufe) / Tirol / Anhang / Lohn/ Gehalt (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31) ## VI. Anhang für das Bundesland Tirol 01. Jänner 2026 Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden. Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida ### 1. Verwendungsgruppenschema: Verwendungsgruppe 1: Reinigungskraft Verwendungsgruppe 2: derzeit keine Anwendung Verwendungsgruppe 3: Büropersonal für einfache Arbeiten (z.B. Telefonist:in, Texteingabe), Personal-/Kliententransporte* Damit ist kein qualifizierter Krankentransport gemeint. , Rettungssanitäter:in in Ausbildung Verwendungsgruppe 4: Büropersonal, das einfache Arbeiten selbstständig erledigt; Rettungssanitäter:in, Hausbetreuer:in ohne facheinschlägigen Lehrabschluss Verwendungsgruppe 5: Notfallsanitäter:in, Büropersonal für selbstständige EDV-mäßige Erstellung von Texten, Tabellen, Layout; Lehrbeauftragte:r für Erste Hilfe Verwendungsgruppe 6: Buchhaltungskraft* mit abgeschlossener Ausbildung bzw Verwendung zur Finanzbuchhalterin bzw zum Finanzbuchhalter , EDV-Techniker:in, Büropersonal mit erweitertem Aufgabenbereich, Wacheleiter:in, Stützpunktleiter:in, Lehrbeauftragte:r für Sanitätshilfe Verwendungsgruppe 7: derzeit keine Anwendung Verwendungsgruppe 8: Spartenleiterin bzw Spartenleiter (Leiterin bzw Leiter Rettungsdienst, Leiterin bzw Leiter Ausbildung) Verwendungsgruppe 9: Tätigkeiten, zu deren Ausübung ein akademischer Abschluss oder eine vergleichbare Ausbildung notwendig sind, Notärztinnen bzw Notärzte ### 2. Lohn-/Gehaltstabelle: Die nachstehenden Gehaltstabellen erhöhen sich um denselben Prozentsatz inkl Rundung (zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen) analog der jährlichen Erhöhung der Löhne und Gehälter des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV). Sollte es im Zuge der Kollektivvertragsverhandlungen im Allgemeinen Teil dieses Kollektivvertrages zu Vereinbarungen kommen, die bereits im Anhang Tirol bestehen und demselben Zweck dienen, so werden diese nur soweit übernommen, als dass es hier nicht zu einer Doppelauszahlung kommt. Die Vertragsparteien halten fest, dass im Falle einer reinen Arbeitszeitverkürzung im SWÖ-KV (oder anstelle einer Lohn-/Gehaltserhöhung Arbeitszeitverkürzung o.ä.) die Lohn-/Gehaltstabelle sich um den jeweiligen zu errechnenden Prozentsatz des aktuellen Zeitraumes erhöht, bzw ebenfalls eine Arbeitszeitverkürzung vollzogen wird. | Stufen | Jahre | Verwendungsgruppe | | | | | | | | | |---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---| | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | | | | 1 | 1– 2 | 2.202,75 | 2.283,11 | 2.387,74 | 2.491,42 | 2.673,72 | 2.869,86 | 3.077,70 | 3.352,19 | 3.890,56 | | 2 | 3– 4 | 2.226,55 | 2.322,07 | 2.427,04 | 2.536,91 | 2.727,26 | 2.926,18 | 3.141,06 | 3.450,81 | 4.045,75 | | 3 | 5– 6 | 2.264,45 | 2.361,50 | 2.471,12 | 2.601,06 | 2.806,63 | 3.012,59 | 3.234,28 | 3.586,48 | 4.241,12 | | 4 | 7– 8 | 2.300,15 | 2.400,68 | 2.513,23 | 2.647,02 | 2.899,72 | 3.126,83 | 3.355,83 | 3.753,51 | 4.473,77 | | 5 | 9–10 | 2.339,46 | 2.442,91 | 2.553,82 | 2.690,23 | 2.966,85 | 3.213,12 | 3.447,66 | 3.922,55 | 4.707,81 | | 6 | 11–12 | 2.376,89 | 2.481,98 | 2.596,52 | 2.741,51 | 3.019,27 | 3.297,27 | 3.542,26 | 4.054,30 | 4.903,06 | | 7 | 13–14 | 2.414,56 | 2.521,29 | 2.638,73 | 2.790,51 | 3.072,41 | 3.385,69 | 3.633,83 | 4.156,72 | 5.058,12 | | 8 | 15–16 | 2.452,35 | 2.560,36 | 2.679,91 | 2.838,24 | 3.126,83 | 3.472,10 | 3.725,54 | 4.257,24 | 5.174,15 | | 9 | 17–18 | 2.489,91 | 2.599,43 | 2.727,26 | 2.889,14 | 3.181,51 | 3.526,14 | 3.816,87 | 4.353,61 | 5.290,53 | | 10 | 19–20 | 2.527,47 | 2.641,89 | 2.774,89 | 2.938,52 | 3.236,04 | 3.584,59 | 3.908,32 | 4.455,89 | 5.408,44 | | 11 | 21–22 | 2.557,21 | 2.670,46 | 2.810,16 | 2.985,75 | 3.287,06 | 3.642,79 | 3.970,17 | 4.524,54 | 5.524,70 | | 12 | 23–24 | 2.587,07 | 2.700,82 | 2.843,29 | 3.037,15 | 3.339,85 | 3.700,73 | 4.031,52 | 4.589,79 | 5.642,73 | | 13 | 25–26 | 2.613,43 | 2.736,22 | 2.880,57 | 3.072,41 | 3.394,50 | 3.758,92 | 4.093,37 | 4.656,55 | 5.719,82 | | 14 | 27–28 | 2.643,17 | 2.767,84 | 2.915,59 | 3.109,19 | 3.447,66 | 3.813,34 | 4.155,09 | 4.723,57 | 5.797,67 | | 15 | 29–30 | 2.670,46 | 2.804,61 | 2.950,86 | 3.146,23 | 3.500,32 | 3.871,54 | 4.216,56 | 4.790,46 | 5.876,90 | | 16 | 31–32 | 2.700,82 | 2.836,36 | 2.985,75 | 3.184,90 | 3.554,73 | 3.929,47 | 4.276,26 | 4.857,34 | 5.952,48 | | 17 | 33–34 | 2.732,68 | 2.869,86 | 3.021,27 | 3.220,17 | 3.609,53 | 3.987,56 | 4.338,25 | 4.924,36 | 6.030,08 | | 18 | 35–36 | 2.764,17 | 2.903,37 | 3.056,42 | 3.258,84 | 3.661,81 | 4.044,36 | 4.401,23 | 4.991,11 | 6.107,29 | Lohn- und Gehaltstabelle ab 01. April 2026: | Stufen | Jahre | Verwendungsgruppe | | | | | | | | | |---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---| | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | | | | 1 | 1– 2 | 2.260,02 | 2.342,47 | 2.449,82 | 2.556,20 | 2.743,24 | 2.944,48 | 3.157,72 | 3.439,35 | 3.991,71 | | 2 | 3– 4 | 2.284,44 | 2.382,44 | 2.490,14 | 2.602,87 | 2.798,17 | 3.002,26 | 3.222,73 | 3.540,53 | 4.150,94 | | 3 | 5– 6 | 2.323,33 | 2.422,90 | 2.535,37 | 2.668,69 | 2.879,60 | 3.090,92 | 3.318,37 | 3.679,73 | 4.351,39 | | 4 | 7– 8 | 2.359,95 | 2.463,10 | 2.578,57 | 2.715,84 | 2.975,11 | 3.208,13 | 3.443,08 | 3.851,10 | 4.590,09 | | 5 | 9–10 | 2.400,29 | 2.506,43 | 2.620,22 | 2.760,18 | 3.043,99 | 3.296,66 | 3.537,30 | 4.024,54 | 4.830,21 | | 6 | 11–12 | 2.438,69 | 2.546,51 | 2.664,03 | 2.812,79 | 3.097,77 | 3.383,00 | 3.634,36 | 4.159,71 | 5.030,54 | | 7 | 13–14 | 2.477,34 | 2.586,84 | 2.707,34 | 2.863,06 | 3.152,29 | 3.473,72 | 3.728,31 | 4.264,79 | 5.189,63 | | 8 | 15–16 | 2.516,11 | 2.626,93 | 2.749,59 | 2.912,03 | 3.208,13 | 3.562,37 | 3.822,40 | 4.367,93 | 5.308,68 | | 9 | 17–18 | 2.554,65 | 2.667,02 | 2.798,17 | 2.964,26 | 3.264,23 | 3.617,82 | 3.916,11 | 4.466,80 | 5.428,08 | | 10 | 19–20 | 2.593,18 | 2.710,58 | 2.847,04 | 3.014,92 | 3.320,18 | 3.677,79 | 4.009,94 | 4.571,74 | 5.549,06 | | 11 | 21–22 | 2.623,70 | 2.739,89 | 2.883,22 | 3.063,38 | 3.372,52 | 3.737,50 | 4.073,39 | 4.642,18 | 5.668,34 | | 12 | 23–24 | 2.654,33 | 2.771,04 | 2.917,22 | 3.116,12 | 3.426,69 | 3.796,95 | 4.136,34 | 4.709,12 | 5.789,44 | | 13 | 25–26 | 2.681,38 | 2.807,36 | 2.955,46 | 3.152,29 | 3.482,76 | 3.856,65 | 4.199,80 | 4.777,62 | 5.868,54 | | 14 | 27–28 | 2.711,89 | 2.839,80 | 2.991,40 | 3.190,03 | 3.537,30 | 3.912,49 | 4.263,12 | 4.846,38 | 5.948,41 | | 15 | 29–30 | 2.739,89 | 2.877,53 | 3.027,58 | 3.228,03 | 3.591,33 | 3.972,20 | 4.326,19 | 4.915,01 | 6.029,70 | | 16 | 31–32 | 2.771,04 | 2.910,11 | 3.063,38 | 3.267,71 | 3.647,15 | 4.031,64 | 4.387,44 | 4.983,63 | 6.107,24 | | 17 | 33–34 | 2.803,73 | 2.944,48 | 3.099,82 | 3.303,89 | 3.703,38 | 4.091,24 | 4.451,04 | 5.052,39 | 6.186,86 | | 18 | 35–36 | 2.836,04 | 2.978,86 | 3.135,89 | 3.343,57 | 3.757,02 | 4.149,51 | 4.515,66 | 5.120,88 | 6.266,08 | ### 3. Allgemeine Entgeltregelungen: 3.1. Die Lohn-/Gehaltstabelle gemäß Punkt 2 legt die Höhe der Mindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Lohn-/Gehaltstabelle nach Verwendungsgruppen gemäß Punkt 1 sowie nach Lohn-/Gehaltsstufen gegliedert. 3.2. Die Einstufung in eine bestimmte Lohn-/Gehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten inklusive Ausbildungszeiten gemäß § 29 dieses Kollektivvertrages. 3.3. Die Vorrückung in eine höhere Lohn-/Gehaltsstufe erfolgt nach jeweils zwei Dienstjahren. Die Lohn-/Gehaltsstufe einer Arbeitnehmerin bzw eines Arbeitnehmers ändert sich anlässlich einer Umstufung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht. Vorrückungen sind im Dienstzettel festzuhalten. 3.4. Grundsätzlich gilt der errechnete Stichtag (Eintrittsdatum + Vordienstzeiten). Günstigere Regelungen sind über die Betriebsvereinbarung möglich. 3.5. Vereinbaren Arbeitgeberin bzw Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw Arbeitnehmer die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers (bspw. Mahlzeiten), so kann die entgeltliche Gegenleistung im Zuge der Gehaltsabrechnung einbehalten werden. Voraussetzung dafür ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung. ### 4. Zulagen und Zuschläge: #### 4.1. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage): Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die unter erschwerten Bedingungen iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)EStG arbeiten, gebührt eine SEG-Zulage. Die Höhe der SEG-Zulage beträgt je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen € 1,50 für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 € 1,54 brutto. Im Falle überwiegend erschwerter Arbeitsbedingungen gebührt eine monatliche SEG-Pauschale von € 247,50 auf Vollzeitbasis für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 € 253,94 brutto auf Vollzeitbasis. Überwiegend erschwerte Arbeitsbedingungen liegen vor, wenn mehr als 80 % der Arbeitszeit unter diesen Bedingungen gearbeitet wird, wie zum Beispiel im qualifizierten Krankentransport und Rettungsdienst. Durch Betriebsvereinbarungen können höhere SEG-Zulagen vereinbart werden (Ermächtigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40278426/Einkommensteuergesetz-1988/§-68-Besteuerung-bestimmter-Zulagen-und-Zuschlaege)§ 68 (5) Z 5 EStG). #### 4.2. Sonn- und Feiertagszuschläge: Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, gebührt zusätzlich zum Entgelt ein Zuschlag in der Höhe von € 6,06 pro Arbeitsstunde (für Feiertagsarbeit siehe (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 (5) ARG) für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 € 6,22 brutto pro Arbeitsstunde (für Feiertagsarbeit siehe (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 (5) ARG). Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zuschlag. Bei Überstunden an Sonn- und Feiertagen, die in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fallen, entfällt der Nachtzuschlag je Arbeitsstunde gemäß Punkt 5.2. #### 4.3. Leitungs- und Funktionszulagen: 4.3.1. Die Zulage für eine Spartenleitung (zB Leitung Rettungsdienst) beträgt € 868,76 Vollzeitmonat für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 € 891,35 brutto Vollzeitmonat. 4.3.2. Die Zulage für Wacheleiterinnen bzw Wacheleiter und Stützpunktleiterinnen bzw Stützpunktleiter (zB Notarzteinsatzfahrzeug) wird pro Dienststelle berechnet und beträgt maximal € 427,31 Vollzeitmonat für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 € 438,42 brutto Vollzeitmonat. Die nähere Ausgestaltung der Zulage ist mittels Betriebsvereinbarung zu regeln. 4.3.3. Andere Leitungs- und Funktionszulagen, wie zB für Schulungsleiterinnen bzw Schulungsleiter, Hygienebeauftragte, Lageristinnen bzw Lageristen, sind mittels Betriebsvereinbarung zu regeln. 4.3.4. Bei Vertretung dieser Funktionen gebührt ab dem 6. Tag ein aliquoter Anteil der Zulage rückwirkend ab dem 1. Tag. Eine abweichende Regelung durch Betriebsvereinbarung ist zulässig 4.3.5. Werden Tätigkeiten gemäß Pkt 4.3.2. und 4.3.3. ausgeführt, für die aufgrund dieses Kollektivvertrages oder einer Betriebsvereinbarung mehrere verschiedene Leitungs- und Funktionszulagen gebühren, so betragen diese insgesamt maximal € 427,31/Vollzeitmonat für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 € 438,42 brutto/Vollzeitmonat. Die Obergrenze für sämtliche Zulagen gemäß Punkt 4.3. ist jedenfalls der Betrag der Zulage für eine Spartenleitung gemäß Pkt. 4.3.1. #### 4.4. Kleiderreinigungszulage: Weist die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer an oder besteht eine gesetzliche Verpflichtung, eine bestimmte Dienst- oder Schutzkleidung zu tragen, welche von der Arbeitnehmerin bzw Arbeitnehmer gewaschen werden muss, gebührt pro durchgeführtem Dienst ein Betrag von € 3,07, jedoch maximal € 42,93 Monat für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 ein Betrag von € 3,15, jedoch maximal € 44,10 pro Monat Diese Zulage ist nicht sonderzahlungsbegründend. Weist die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin bzw den Arbeitnehmer an oder besteht eine gesetzliche Verpflichtung, eine bestimmte Dienst- oder Schutzkleidung im Betrieb an- und auszuziehen (Poolwäschesystem) ist eine Regelung entsprechend dem Spruch des OGH bezüglich Umkleidezeiten (OGH 9 ObA 29/18g vom 17.5.2018) exakt zu treffen. #### 4.5 Kinderzulage: Der Anspruchsgrundlage und -höhe richtet sich nach § 24c Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS). #### 4.6 Die in Punkt 4.1. bis 4.4. aufgezählten Zulagen und Zuschläge erhöhen sich um denselben Prozentsatz inkl Rundung analog der jährlichen Erhöhung der Zulagen und Zuschläge des § 31 SWÖ-KV. ### 5. Nachtarbeit: 5.1. Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit inkl Arbeitsbereitschaft, welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt. 5.2. Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag von € 9,21 für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 € 9,45 brutto Pro durchgehendem Nachtdienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nachtdienstpauschale von € 52,65 für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 € 54,02 brutto. Dieser Zuschlag erhöht sich um denselben Prozentsatz inkl. Rundung analog der jährlichen Erhöhung und Anpassung nach § 9 SWÖ-KV. ### 6. Überstundenteiler, Entgeltzuschläge, Mehrarbeitszuschlag, Pausenregelung 6.1. Der Überstundenteiler beträgt 173. Für geleistete Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 %, für geleistete Nachtüberstunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %. 6.2. Die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer sind vorbehaltlich (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 AZG zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Überstunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässigen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. 6.3. Für Überstunden, die im Rahmen der Bewältigung von Großunfällen bzw bei über den Dienstplan gemäß § 17 des Kollektivvertrages nicht rechtzeitig vorher planbaren Katastropheneinsätzen geleistet werden, gilt ohne Rücksicht auf die Einsatzzeit und den Einsatztag ein Entgeltzuschlag von 50 %. 6.4. § 14 Abs 2 des Kollektivvertrages (bezahlte Pause) gilt ohne Einschränkung für alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer. 6.5. Flexibilisierungszuschlag: a) Ist innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen bis zum Tag des Dienstbeginns ein Einspringen der Arbeitnehmerin an einem dienstfreien Tag vereinbart, so gebührt eine Abgeltung in Form eines Flexibilisierungszuschlages in Höhe von 100 % des ansonsten verrechneten Stundengehalts bzw an Sonn- und Feiertagen in Höhe von 200 %. b) Der Flexibilisierungszuschlag gemäß 6.5. a) gebührt der Arbeitnehmerin neben allen Zulagen und Zuschlägen nach diesem KV und ist von den Kumulierungsbestimmungen des Punktes 4.2. ausgenommen. c) Der Flexibilisierungszuschlag gebührt auch dann, wenn ein Tagdienst in einen Nachtdienst (Zeit der Nachtarbeit gemäß 5.1.) umgewandelt wird oder umgekehrt. Rein zeitliche Verschiebungen innerhalb eines Tages hingegen unterliegen nicht dem Flexibilisierungszuschlag. d) Bestehende, innerbetriebliche Regelungen, die der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer bereits Anspruch auf eine Vergütung für ihre Flexibilität beim Einspringen (Flexibilisierungszuschlag nach 6.5.) gewähren, bleiben von 6.5. unberührt. Solche Vergütungen sind aber auf den in 6.5. geregelten Flexibilisierungszuschlag anzurechnen. e) Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer können anstelle der Entgeltzahlung auch einen Zeitausgleich vereinbaren, sofern dies der Wunsch des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin ist und soweit der Dienstplan dies zulässt. Dieser Zeitausgleich muss schriftlich beantragt und auch schriftlich genehmigt werden. Als Berechnung für den Zeitausgleich gilt die Wertrelation (wie zB in Punkt 6.1./6.3./6.5. dieses Anhanges und gesetzliche Zuschläge wie Mehrarbeitszuschlag). ### 7. Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe Abweichend und ergänzend zu § 15 des Kollektivvertrages wird vereinbart: 7.1. Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinander folgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit an eine Nachtarbeit, die spätestens um 9:00 Uhr zu enden hat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden. In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der Wochenarbeitszeit gem § 19 des Kollektivvertrages kann die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im Rahmen des Durchrechnungszeitraums der entfallene Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als ganzer Tag ausgeglichen wird. 7.2. Darüber hinaus hat die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer in jedem Kalendermonat Anspruch auf zumindest zwei freie Wochenenden, in die die Zeit von Samstag 07:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr zu fallen hat. Werden Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer an diesen freien Wochenenden zum Dienst herangezogen, gebührt ein Zuschlag von 50 % pro Stunde. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, welche den Dienst am Freitag oder Sonntag beginnen, gebührt der Zuschlag für die in der Zeit von Samstag 07:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden. 7.3. Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind von Punkt 7.2. ausgenommen. Zusätzlich können von Montag bis Freitag Supervisionen, Teambesprechungen, Weiterbildungen udgl. in der Arbeitszeit stattfinden. ### 8. Normalarbeitszeit von Notärzten bzw Notärztinnen bei besonderen Erholungsmöglichkeiten 8.1. Die Betriebsvereinbarungen werden gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090335/Arbeitszeitgesetz/§-5a-Normalarbeitszeit-bei-besonderen-Erholungsmoeglichkeiten)§ 5a (1) AZG ermächtigt, unter den dort angeführten Bedingungen (besondere Erholungsmöglichkeiten, arbeitsmedizinisches Gutachten) für Notärzte bzw Notärztinnen dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu 24 Stunden zuzulassen. 8.2. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen darf dabei die Normalarbeitszeit im Durchschnitt 60 Stunden, in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten. ### 9. Bereitschaft 9.1. Bereitschaft ist jene Arbeitszeit, während der sich die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer an einem von der Arbeitgeberin bzw vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten hat und ist voll zu entlohnen. 9.2. Arbeitsbereitschaft ist jene Art von Bereitschaft, welche in die für die Arbeitnehmerin bzw den Arbeitnehmer normale, für den betreffenden Tag vorgesehene Arbeitszeit fällt. 9.3. Arbeitsbereitschaft liegt ebenfalls vor, wenn eine Arbeitnehmerin bzw ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner bzw ihrer normalen, für den betreffenden Tag vorgesehenen Arbeitszeit, auf Anordnung der Dienststelle oder, wenn es die Situation erfordert, ohne ausdrückliche Anordnung, sich an seiner bzw ihrer Arbeitsstätte zur Arbeit bereithalten muss. Für jede Stunde Arbeitsbereitschaft wird eine Vergütung von 1/173 eines Monatsentgeltes gewährt. Wird bei dieser Form der Arbeitsbereitschaft von der Arbeitnehmerin bzw von dem Arbeitnehmer eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht, so richtet sich die Vergütung nach Punkt 6.4. dieses Anhanges. Die Arbeitszeit inkl Arbeitsbereitschaft darf 12 Stunden nicht überschreiten. ### 10. Rufbereitschaft im Bereich Journaldienste, Überstellungsfahrten und Material-/Personalfahrten Ergänzend zu § 22 BARS Rahmen KV gilt: 10.1. Rufbereitschaft ist im Vorhinein im Dienstplan einzutragen und darf an maximal 2 Wochenenden pro Monat erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass mindestens ein dienstfreies Wochenende pro Monat gewährt wird. 10.2. Rufbereitschaft ist einzelvertraglich zu vereinbaren. ### 11. Fortbildung 11.1. Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder Vertiefung der Qualifikation in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Erlernung eines anderen als des gegenwärtigen ausgeübten Berufes zu verstehen. 11.2. Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. 11.3. Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind alle anfallenden Kosten von der Arbeitgeberin bzw von dem Arbeitgeber zu bezahlen. Die Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit inklusive der Wegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrtszeit überschreitet. Für Teilzeitbeschäftigte ist diese Arbeitszeit nicht zu aliquotieren. Bei Bildungsveranstaltungen, die länger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist vor Beginn Einvernehmen hinsichtlich der Zeitabgeltung herzustellen. 11.4. Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeitgeberin bzw Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw Arbeitnehmer vereinbart werden, ist bei einer Nichteinigung zwischen Arbeitgeberin bzw Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw Arbeitnehmer vor Antritt der Bildungsmaßnahme der Betriebsrat einzubinden. 11.5. Soweit eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtung nicht durch angeordnete oder vereinbarte Bildungsmaßnahmen abgedeckt ist, ist im Ausmaß der noch offenen gesetzlich oder durch das Tiroler Rettungsdienstgesetz vertraglich vorgeschriebenen Stunden eine bezahlte Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu gewähren. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung ist einvernehmlich festzulegen. 11.6. Sonderregelung NEF Praktikum: Unabhängig davon, ob die Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw zum Notfallsanitäter von der Arbeitgeberin bzw von dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin bzw Arbeitnehmer beabsichtigt ist, gilt Kurs und Krankenhauspraktikum im gesetzlichen Mindestausmaß als Dienstzeit und die dafür anfallenden Kosten sind von der Arbeitgeberin bzw von dem Arbeitgeber zu tragen. Für die Zeit des NEF Praktikums besteht kein Anspruch auf eine Anrechnung als Dienstzeit. ### 12. Dienstreise: 12.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin bzw ein Arbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers ihren bzw seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Die Entschädigung richtet sich nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40265472/Einkommensteuergesetz-1988/§-26-Leistungen-des-Arbeitgebers-die-nicht-unter-die-Einkuenfte-aus-nichtselbstaendiger-Arbeit-fallen)§ 26 (4) EStG, wobei eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen erfolgt. 12.2. Für die Nutzung des Privatfahrzeuges im Auftrag der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer grundsätzlich das jeweilige amtliche Kilometergeld zu vergüten. 12.3. Sollte die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber direkt Kosten übernehmen, die in der Kalkulation des amtlichen Kilometergeldes berücksichtigt sind, können diese (zB Kasko-, Insassen-, Rechtsschutzversicherung etc) von der Arbeitgeberin bzw von dem Arbeitgeber in Abzug gebracht werden. 12.4. Eine Dienstreiste im Rettungs- und Krankentransportdienst liegt dann vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer für eine Auftragsnummer (Eventnummer; entspricht einem Einsatz bzw Auftrag ab Alarm bis „Frei Funk“) zuzüglich anzunehmender Rückfahrt länger als 3 Stunden benötigt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Einsätze bei einem Großunfall. ### 13. Übergangsbestimmungen / Vertrauensschutzzulage 13.1. Dieser Anhang ersetzt den bisherigen Anhang für das Bundesland Tirol zur Gänze und gilt ab dem 1.1.2021 für alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, deren Tätigkeit in den Wirkungsbereich des öffentlichen Rettungsdienstes Tirol fällt, sowie alle sonstigen Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Tirol im fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags. Mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2021 gelten daher für das Bundesland Tirol ausschließlich die Entgeltbestimmungen gemäß diesem Anhang, soweit nicht der Rahmenkollektivvertrag Bereiche regelt, die im Anhang nicht behandelt werden (zB Lehrlinge). Eine Überzahlung, welche sich aus der bisherigen Einstufung auf Basis der bis 31.12.2020 in Geltung stehenden kollektivvertraglichen Einstufungs- und Entgeltbestimmungen („Altes Entgeltrecht“) ergibt, wird entsprechend den Bestimmungen des Pkt 13.3., letzter Satz aufrechterhalten. Diese Ist-Entgelte erhöhen sich um denselben Prozentsatz inkl Rundung analog der jährlichen Erhöhung der Löhne und Gehälter des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich (§ 31 SWÖ-KV). 13.2. Für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer mit Eintrittsdatum vor dem 01.01.2021 erfolgt die Einstufung gemäß den Bestimmungen für die Verwendungsgruppen dieses Anhangs entsprechend der ab 1.1.2021 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. 13.3. Eine Differenz zwischen jenem kollektivvertraglichen Entgelt, das vor Inkrafttreten dieses Anhanges gemäß dem Alten Entgeltrecht bezogen wurde, und dem kollektivvertraglichen Entgelt gemäß diesem Anhang („Neues Entgeltrecht“) wird ab dem 1.1.2021 ausgeglichen, sodass eine Arbeitnehmerin bzw ein Arbeitnehmer unter dem Neuen Entgeltrecht bei vergleichbarer Tätigkeit nicht schlechter gestellt wird als unter dem Alten Entgeltrecht. Neben dem Lohn bzw Gehalt werden in die Vergleichsbetrachtung auch alle festen Zulagen sowie Leitungs- und Funktionszulagen einbezogen, nicht aber variable Vergütungen oder Zulagen. Ergibt die von der Arbeitgeberin bzw vom Arbeitgeber vorzunehmende Vergleichsrechnung bei Umstellung auf das Neue Entgeltrecht, dass das Entgelt gemäß Altem Entgeltrecht jenes gemäß Neuem Entgeltrecht übersteigt, ist von der Arbeitgeberin bzw vom Arbeitgeber ein allfälliger Differenzbetrag transparent und rechnerisch nachvollziehbar darzustellen und als Vertrauensschutzzulage monatlich laufend auszugleichen. Die Vertrauensschutzzulage wird analog der Zulagen und Zuschläge gemäß Pkt 4.6. jährlich valorisiert. 13.4. Weitere Vergleichsrechnungen nach erstmalig erfolgter Umstellung werden nur über begründetes Ersuchen betroffener Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erstellt. 13.5. Übersteigt das vereinbarte Ist-Entgelt sowohl das Alte Entgeltrecht als auch das Neue Entgeltrecht, bleibt dieses unverändert aufrecht. Eine Vergleichsbetrachtung samt Auszahlung einer allfälligen Vertrauensschutzzulage ist auch hier durchzuführen. ### 14. Erläuterungen zur Einstufung in die Verwendungsgruppen 14.1. Werden Tätigkeiten ausgeführt, die verschiedenen Verwendungsgruppen unterliegen, so erfolgt eine Einreihung in die höhere Verwendungsgruppe, sofern diese Tätigkeit mindestens 50 % der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nimmt. 14.2. Entfallen auf die Tätigkeit einer höheren Verwendungsgruppe weniger als 50 % der Arbeitszeit, so erfolgt die Einreihung in die niedrigere Verwendungsgruppe. Für Tätigkeiten der höheren Verwendungsgruppe besteht als Ausgleich Anspruch auf eine Funktionszulage nach Punkt 4.3.2. und Punkt 4.3.3. im Maximalausmaß von insgesamt € 427,31/Monat für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 € 438,42, welche dem Verhältnis der qualitativen Mehrleistung Rechnung trägt. ## Thema: Gehälter und Zulagen 2. ## Lohn-/Gehaltstabelle: Die nachstehenden Gehaltstabellen erhöhen sich um denselben Prozentsatz inkl Rundung (zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen) analog der jährlichen Erhöhung der Löhne und Gehälter des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV). Sollte es im Zuge der Kollektivvertragsverhandlungen im Allgemeinen Teil dieses Kollektivvertrages zu Vereinbarungen kommen, die bereits im Anhang Tirol bestehen und demselben Zweck dienen, so werden diese nur soweit übernommen, als dass es hier nicht zu einer Doppelauszahlung kommt. Die Vertragsparteien halten fest, dass im Falle einer reinen Arbeitszeitverkürzung im SWÖ-KV (oder anstelle einer Lohn-/Gehaltserhöhung Arbeitszeitverkürzung o.ä.) die Lohn-/Gehaltstabelle sich um den jeweiligen zu errechnenden Prozentsatz des aktuellen Zeitraumes erhöht, bzw ebenfalls eine Arbeitszeitverkürzung vollzogen wird. | Stufen | Jahre | Verwendungsgruppe | | | | | | | | | |---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---| | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | | | | 1 | 1– 2 | 2.202,75 | 2.283,11 | 2.387,74 | 2.491,42 | 2.673,72 | 2.869,86 | 3.077,70 | 3.352,19 | 3.890,56 | | 2 | 3– 4 | 2.226,55 | 2.322,07 | 2.427,04 | 2.536,91 | 2.727,26 | 2.926,18 | 3.141,06 | 3.450,81 | 4.045,75 | | 3 | 5– 6 | 2.264,45 | 2.361,50 | 2.471,12 | 2.601,06 | 2.806,63 | 3.012,59 | 3.234,28 | 3.586,48 | 4.241,12 | | 4 | 7– 8 | 2.300,15 | 2.400,68 | 2.513,23 | 2.647,02 | 2.899,72 | 3.126,83 | 3.355,83 | 3.753,51 | 4.473,77 | | 5 | 9–10 | 2.339,46 | 2.442,91 | 2.553,82 | 2.690,23 | 2.966,85 | 3.213,12 | 3.447,66 | 3.922,55 | 4.707,81 | | 6 | 11–12 | 2.376,89 | 2.481,98 | 2.596,52 | 2.741,51 | 3.019,27 | 3.297,27 | 3.542,26 | 4.054,30 | 4.903,06 | | 7 | 13–14 | 2.414,56 | 2.521,29 | 2.638,73 | 2.790,51 | 3.072,41 | 3.385,69 | 3.633,83 | 4.156,72 | 5.058,12 | | 8 | 15–16 | 2.452,35 | 2.560,36 | 2.679,91 | 2.838,24 | 3.126,83 | 3.472,10 | 3.725,54 | 4.257,24 | 5.174,15 | | 9 | 17–18 | 2.489,91 | 2.599,43 | 2.727,26 | 2.889,14 | 3.181,51 | 3.526,14 | 3.816,87 | 4.353,61 | 5.290,53 | | 10 | 19–20 | 2.527,47 | 2.641,89 | 2.774,89 | 2.938,52 | 3.236,04 | 3.584,59 | 3.908,32 | 4.455,89 | 5.408,44 | | 11 | 21–22 | 2.557,21 | 2.670,46 | 2.810,16 | 2.985,75 | 3.287,06 | 3.642,79 | 3.970,17 | 4.524,54 | 5.524,70 | | 12 | 23–24 | 2.587,07 | 2.700,82 | 2.843,29 | 3.037,15 | 3.339,85 | 3.700,73 | 4.031,52 | 4.589,79 | 5.642,73 | | 13 | 25–26 | 2.613,43 | 2.736,22 | 2.880,57 | 3.072,41 | 3.394,50 | 3.758,92 | 4.093,37 | 4.656,55 | 5.719,82 | | 14 | 27–28 | 2.643,17 | 2.767,84 | 2.915,59 | 3.109,19 | 3.447,66 | 3.813,34 | 4.155,09 | 4.723,57 | 5.797,67 | | 15 | 29–30 | 2.670,46 | 2.804,61 | 2.950,86 | 3.146,23 | 3.500,32 | 3.871,54 | 4.216,56 | 4.790,46 | 5.876,90 | | 16 | 31–32 | 2.700,82 | 2.836,36 | 2.985,75 | 3.184,90 | 3.554,73 | 3.929,47 | 4.276,26 | 4.857,34 | 5.952,48 | | 17 | 33–34 | 2.732,68 | 2.869,86 | 3.021,27 | 3.220,17 | 3.609,53 | 3.987,56 | 4.338,25 | 4.924,36 | 6.030,08 | | 18 | 35–36 | 2.764,17 | 2.903,37 | 3.056,42 | 3.258,84 | 3.661,81 | 4.044,36 | 4.401,23 | 4.991,11 | 6.107,29 | Lohn- und Gehaltstabelle ab 01. April 2026: | Stufen | Jahre | Verwendungsgruppe | | | | | | | | | |---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---| | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | | | | 1 | 1– 2 | 2.260,02 | 2.342,47 | 2.449,82 | 2.556,20 | 2.743,24 | 2.944,48 | 3.157,72 | 3.439,35 | 3.991,71 | | 2 | 3– 4 | 2.284,44 | 2.382,44 | 2.490,14 | 2.602,87 | 2.798,17 | 3.002,26 | 3.222,73 | 3.540,53 | 4.150,94 | | 3 | 5– 6 | 2.323,33 | 2.422,90 | 2.535,37 | 2.668,69 | 2.879,60 | 3.090,92 | 3.318,37 | 3.679,73 | 4.351,39 | | 4 | 7– 8 | 2.359,95 | 2.463,10 | 2.578,57 | 2.715,84 | 2.975,11 | 3.208,13 | 3.443,08 | 3.851,10 | 4.590,09 | | 5 | 9–10 | 2.400,29 | 2.506,43 | 2.620,22 | 2.760,18 | 3.043,99 | 3.296,66 | 3.537,30 | 4.024,54 | 4.830,21 | | 6 | 11–12 | 2.438,69 | 2.546,51 | 2.664,03 | 2.812,79 | 3.097,77 | 3.383,00 | 3.634,36 | 4.159,71 | 5.030,54 | | 7 | 13–14 | 2.477,34 | 2.586,84 | 2.707,34 | 2.863,06 | 3.152,29 | 3.473,72 | 3.728,31 | 4.264,79 | 5.189,63 | | 8 | 15–16 | 2.516,11 | 2.626,93 | 2.749,59 | 2.912,03 | 3.208,13 | 3.562,37 | 3.822,40 | 4.367,93 | 5.308,68 | | 9 | 17–18 | 2.554,65 | 2.667,02 | 2.798,17 | 2.964,26 | 3.264,23 | 3.617,82 | 3.916,11 | 4.466,80 | 5.428,08 | | 10 | 19–20 | 2.593,18 | 2.710,58 | 2.847,04 | 3.014,92 | 3.320,18 | 3.677,79 | 4.009,94 | 4.571,74 | 5.549,06 | | 11 | 21–22 | 2.623,70 | 2.739,89 | 2.883,22 | 3.063,38 | 3.372,52 | 3.737,50 | 4.073,39 | 4.642,18 | 5.668,34 | | 12 | 23–24 | 2.654,33 | 2.771,04 | 2.917,22 | 3.116,12 | 3.426,69 | 3.796,95 | 4.136,34 | 4.709,12 | 5.789,44 | | 13 | 25–26 | 2.681,38 | 2.807,36 | 2.955,46 | 3.152,29 | 3.482,76 | 3.856,65 | 4.199,80 | 4.777,62 | 5.868,54 | | 14 | 27–28 | 2.711,89 | 2.839,80 | 2.991,40 | 3.190,03 | 3.537,30 | 3.912,49 | 4.263,12 | 4.846,38 | 5.948,41 | | 15 | 29–30 | 2.739,89 | 2.877,53 | 3.027,58 | 3.228,03 | 3.591,33 | 3.972,20 | 4.326,19 | 4.915,01 | 6.029,70 | | 16 | 31–32 | 2.771,04 | 2.910,11 | 3.063,38 | 3.267,71 | 3.647,15 | 4.031,64 | 4.387,44 | 4.983,63 | 6.107,24 | | 17 | 33–34 | 2.803,73 | 2.944,48 | 3.099,82 | 3.303,89 | 3.703,38 | 4.091,24 | 4.451,04 | 5.052,39 | 6.186,86 | | 18 | 35–36 | 2.836,04 | 2.978,86 | 3.135,89 | 3.343,57 | 3.757,02 | 4.149,51 | 4.515,66 | 5.120,88 | 6.266,08 | 3. ## Allgemeine Entgeltregelungen: 3.1. Die Lohn-/Gehaltstabelle gemäß Punkt 2 legt die Höhe der Mindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Lohn-/Gehaltstabelle nach Verwendungsgruppen gemäß Punkt 1 sowie nach Lohn-/Gehaltsstufen gegliedert. 3.2. Die Einstufung in eine bestimmte Lohn-/Gehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten inklusive Ausbildungszeiten gemäß § 29 dieses Kollektivvertrages. 3.3. Die Vorrückung in eine höhere Lohn-/Gehaltsstufe erfolgt nach jeweils zwei Dienstjahren. Die Lohn-/Gehaltsstufe einer Arbeitnehmerin bzw eines Arbeitnehmers ändert sich anlässlich einer Umstufung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht. Vorrückungen sind im Dienstzettel festzuhalten. 3.4. Grundsätzlich gilt der errechnete Stichtag (Eintrittsdatum + Vordienstzeiten). Günstigere Regelungen sind über die Betriebsvereinbarung möglich. 3.5. Vereinbaren Arbeitgeberin bzw Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw Arbeitnehmer die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers (bspw. Mahlzeiten), so kann die entgeltliche Gegenleistung im Zuge der Gehaltsabrechnung einbehalten werden. Voraussetzung dafür ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung. 4.1. ### Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage): Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die unter erschwerten Bedingungen iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)EStG arbeiten, gebührt eine SEG-Zulage. Die Höhe der SEG-Zulage beträgt je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen € 1,50 für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 € 1,54 brutto. Im Falle überwiegend erschwerter Arbeitsbedingungen gebührt eine monatliche SEG-Pauschale von € 247,50 auf Vollzeitbasis für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 € 253,94 brutto auf Vollzeitbasis. Überwiegend erschwerte Arbeitsbedingungen liegen vor, wenn mehr als 80 % der Arbeitszeit unter diesen Bedingungen gearbeitet wird, wie zum Beispiel im qualifizierten Krankentransport und Rettungsdienst. Durch Betriebsvereinbarungen können höhere SEG-Zulagen vereinbart werden (Ermächtigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40278426/Einkommensteuergesetz-1988/§-68-Besteuerung-bestimmter-Zulagen-und-Zuschlaege)§ 68 (5) Z 5 EStG). 4.2. ### Sonn- und Feiertagszuschläge: Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, gebührt zusätzlich zum Entgelt ein Zuschlag in der Höhe von € 6,06 pro Arbeitsstunde (für Feiertagsarbeit siehe (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 (5) ARG) für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 € 6,22 brutto pro Arbeitsstunde (für Feiertagsarbeit siehe (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 (5) ARG). Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zuschlag. Bei Überstunden an Sonn- und Feiertagen, die in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fallen, entfällt der Nachtzuschlag je Arbeitsstunde gemäß Punkt 5.2. 4.3. ### Leitungs- und Funktionszulagen: 4.3.1. Die Zulage für eine Spartenleitung (zB Leitung Rettungsdienst) beträgt € 868,76 Vollzeitmonat für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 € 891,35 brutto Vollzeitmonat. 4.3.2. Die Zulage für Wacheleiterinnen bzw Wacheleiter und Stützpunktleiterinnen bzw Stützpunktleiter (zB Notarzteinsatzfahrzeug) wird pro Dienststelle berechnet und beträgt maximal € 427,31 Vollzeitmonat für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 € 438,42 brutto Vollzeitmonat. Die nähere Ausgestaltung der Zulage ist mittels Betriebsvereinbarung zu regeln. 4.3.3. Andere Leitungs- und Funktionszulagen, wie zB für Schulungsleiterinnen bzw Schulungsleiter, Hygienebeauftragte, Lageristinnen bzw Lageristen, sind mittels Betriebsvereinbarung zu regeln. 4.3.4. Bei Vertretung dieser Funktionen gebührt ab dem 6. Tag ein aliquoter Anteil der Zulage rückwirkend ab dem 1. Tag. Eine abweichende Regelung durch Betriebsvereinbarung ist zulässig 4.3.5. Werden Tätigkeiten gemäß Pkt 4.3.2. und 4.3.3. ausgeführt, für die aufgrund dieses Kollektivvertrages oder einer Betriebsvereinbarung mehrere verschiedene Leitungs- und Funktionszulagen gebühren, so betragen diese insgesamt maximal € 427,31/Vollzeitmonat für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 € 438,42 brutto/Vollzeitmonat. Die Obergrenze für sämtliche Zulagen gemäß Punkt 4.3. ist jedenfalls der Betrag der Zulage für eine Spartenleitung gemäß Pkt. 4.3.1. 4.4. ### Kleiderreinigungszulage: Weist die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer an oder besteht eine gesetzliche Verpflichtung, eine bestimmte Dienst- oder Schutzkleidung zu tragen, welche von der Arbeitnehmerin bzw Arbeitnehmer gewaschen werden muss, gebührt pro durchgeführtem Dienst ein Betrag von € 3,07, jedoch maximal € 42,93 Monat für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 ein Betrag von € 3,15, jedoch maximal € 44,10 pro Monat Diese Zulage ist nicht sonderzahlungsbegründend. Weist die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin bzw den Arbeitnehmer an oder besteht eine gesetzliche Verpflichtung, eine bestimmte Dienst- oder Schutzkleidung im Betrieb an- und auszuziehen (Poolwäschesystem) ist eine Regelung entsprechend dem Spruch des OGH bezüglich Umkleidezeiten (OGH 9 ObA 29/18g vom 17.5.2018) exakt zu treffen. 4.5 ### Kinderzulage: Der Anspruchsgrundlage und -höhe richtet sich nach § 24c Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS). § 27 ## Sonderzahlungen (1) Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen erhalten einmal pro Kalenderjahr ein 13. und ein 14. Monatsentgelt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss). Die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen ist das durchschnittliche Entgelt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen bzw 3 Monate. Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt der aliquote Anteil. (2) Als Auszahlungstermine gelten der 31. Mai bzw der 30. November eines jeden Kalenderjahres als vereinbart. Andere Fälligkeiten können über Betriebsvereinbarung vereinbart werden. (3) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die gesetzlich angeführten Fälle, wie zum Beispiel (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40262511/Mutterschutzgesetz-1979/§-14-Weiterzahlung-des-Arbeitsentgelts)§ 14 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Abs 2 des MSchG, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR12115418/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-10-Sonstige-Bezuege)§ 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097094/Arbeitsverfassungsgesetz/§-119-Erweiterte-Bildungsfreistellung)§ 119 Abs 3 ArbVG, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40272333/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-11-Bildungskarenz)§ 11 AVRAG. § 24a ## Lehrlinge (1) Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt: | | Lehrlingseinkommen ab 01.01.2026 bis 31.03.2026 | Lehrlingseinkommen ab 01.04.2026 | |---|---|---| | im 1. Lehrjahr | € 941,80 | € 966,30 | | im 2. Lehrjahr | € 1.197,10 | € 1.228,20 | | im 3. Lehrjahr | € 1.423,50 | € 1.460,40 | | im 4. Lehrjahr | € 1.860,80 | € 1.909,20 | (2) Die Arbeitszeit beträgt bei Lehrlingen 37,5 Stunden pro Woche. Die Pausen werden nicht bezahlt. (3) Im Rahmen einer allfälligen Berufsreifeprüfung (sogenannte „Lehre mit Matura“) haben Lehrlinge auf Verlangen Anspruch auf bezahlte Freistellung, zur Vorbereitung auf Prüfungen, in Summe jedoch max. 10. Tage innerhalb des gesamten Lehrverhältnisses. ## Thema: Einstufung und Tätigkeitsgruppen 1. ## Verwendungsgruppenschema: Verwendungsgruppe 1: Reinigungskraft Verwendungsgruppe 2: derzeit keine Anwendung Verwendungsgruppe 3: Büropersonal für einfache Arbeiten (z.B. Telefonist:in, Texteingabe), Personal-/Kliententransporte*, Rettungssanitäter:in in Ausbildung Verwendungsgruppe 4: Büropersonal, das einfache Arbeiten selbstständig erledigt; Rettungssanitäter:in, Hausbetreuer:in ohne facheinschlägigen Lehrabschluss Verwendungsgruppe 5: Notfallsanitäter:in, Büropersonal für selbstständige EDV-mäßige Erstellung von Texten, Tabellen, Layout; Lehrbeauftragte:r für Erste Hilfe Verwendungsgruppe 6: Buchhaltungskraft*, EDV-Techniker:in, Büropersonal mit erweitertem Aufgabenbereich, Wacheleiter:in, Stützpunktleiter:in, Lehrbeauftragte:r für Sanitätshilfe Verwendungsgruppe 7: derzeit keine Anwendung Verwendungsgruppe 8: Spartenleiterin bzw Spartenleiter (Leiterin bzw Leiter Rettungsdienst, Leiterin bzw Leiter Ausbildung) Verwendungsgruppe 9: Tätigkeiten, zu deren Ausübung ein akademischer Abschluss oder eine vergleichbare Ausbildung notwendig sind, Notärztinnen bzw Notärzte 14. ## Erläuterungen zur Einstufung in die Verwendungsgruppen 14.1. Werden Tätigkeiten ausgeführt, die verschiedenen Verwendungsgruppen unterliegen, so erfolgt eine Einreihung in die höhere Verwendungsgruppe, sofern diese Tätigkeit mindestens 50 % der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nimmt. 14.2. Entfallen auf die Tätigkeit einer höheren Verwendungsgruppe weniger als 50 % der Arbeitszeit, so erfolgt die Einreihung in die niedrigere Verwendungsgruppe. Für Tätigkeiten der höheren Verwendungsgruppe besteht als Ausgleich Anspruch auf eine Funktionszulage nach Punkt 4.3.2. und Punkt 4.3.3. im Maximalausmaß von insgesamt € 427,31/Monat für den Zeitraum 01. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und ab 1. April 2026 € 438,42, welche dem Verhältnis der qualitativen Mehrleistung Rechnung trägt. A. ### Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin des Rettungs- und Krankentransportdienstes einschließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst (KAT) Verwendungsgruppe A.1.: Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin in Ausbildung, Hilfskräfte, Reinigungskräfte, Essenszusteller und Essenszustellerinnen Verwendungsgruppe A.2.: Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterin, die auch als Sanitätseinsatzfahrer bzw Sanitätseinsatzfahrerin Verwendung finden kann Ausbildungsvoraussetzungen: gesetzliche Rettungssanitäterausbildung Verwendungsgruppe A.3.: Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterin - Leitstellendisponenten bzw Leitstellendisponentin von Bezirks- und Bereichsleitstellen - Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin im Rettungs- und Krankentransportdienst sowie im Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst mit entsprechender Zusatzausbildung (zB Beauftragter bzw Beauftragte gemäß Medizinproduktegesetz, Hygienebeauftragter bzw Hygienebeauftragte, Praxisanleiter bzw Praxisanleiterin). - Ausbildungsvoraussetzungen: wie A2 sowie jeweils erforderliche fachspezifische Ausbildungen, zB Leitstellenkurs nach den Richtlinien des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin, Notfallsanitäterausbildung Verwendungsgruppe A.4.: Leiter bzw Leiterin von Bereichsleitstellen - Dienstführer bzw Dienstführerin - Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin mit hoher Eigenverantwortung (Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin, die selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeiten, zu denen besondere Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten notwendig sind, ausführen und weisungsberechtigt sind, zB bezirksübergreifende Sachbearbeitertätigkeiten). - Ausbildungsvoraussetzungen: Leitstellenleiter bzw Leitstellenleiterin: Einschlägige Führungskräfteausbildung nach den Richtlinien des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin oder gleichwertige Ausbildung. B. ### Allgemein - insbesondere Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin im Büro und Verwaltungsdienst einschließlich Aus-, Fort- und Weiterbildung Verwendungsgruppe B.1.: Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin, die einfache (Hilfs-)Tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung erforderlich ist, ausführen. (zB Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensausgabe, Küchenarbeiten, Lagerarbeiten, Ferialpraktikanten bzw Ferialpraktikantinnen*) Verwendungsgruppe B.2.: Telefonisten bzw Telefonistinnen, Rezeptionisten bzw Rezeptionistinnen, Materialverwalter bzw Materialverwalterinnen Ausbildung: einschlägige abgeschlossene Lehr- oder Schulausbildung oder entsprechend gleichwertige praktische Ausbildung Verwendungsgruppe B.3.: Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der Buchhaltung, Sicherheitsfachkraft, Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin, Servicetelefon, (Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin: zB Schulungsbeauftragter bzw Schulungsbeauftragte, Fuhrparkkoordinator bzw Fuhrparkkoordinatorin, gehobene Sekretariatsaufgaben, EDV-Administrator bzw EDV-Administratorin, Ein- und Verkäufer bzw Ein- und Verkäuferin, Mitgliederverwaltung, Abrechner bzw Abrechnerin im Rettungs- und Krankentransportdienst sowie Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst, Haustechniker bzw Haustechnikerin, Garagen- und Werkstattmeister bzw Garagen- und Werkstattmeisterin) Verwendungsgruppe B.4.: Lohn- und Gehaltsverrechner bzw Lohn- und Gehaltsverrechnerin, Buchhalter bzw Buchhalterin mit Buchhalterprüfung, Hausingenieur bzw Hausingenieurin (HTL), Operator bzw Operatorin, Bezirkssekretär bzw Bezirkssekretärin, Garagenmeister bzw Garagenmeisterin mit Meisterprüfung (Kfz-Bereich) Verwendungsgruppe B.5.: Bilanzbuchhalter bzw Bilanzbuchhalterin, Leiter bzw Leiterin Controlling, Leiter bzw Leiterin von Bezirksstellen, Referatsleiter bzw Referatsleiterin von Landesorganisationen (Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig und die regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Mitarbeitern bzw Mitarbeiterinnen beauftragt sind.) Verwendungsgruppe B.6.: Abteilungsleiter bzw Abteilungsleiterin von Landesorganisationen, Geschäftsleiter bzw Geschäftsleiterin eines Leitstellen- oder Verwaltungsverbundes (Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung erforderlich sind, und die mit der regelmäßigen und dauernden verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.) Verwendungsgruppe B.7.: Mitglieder der Geschäftsleitung ## Thema: Arbeitszeiten und Überstunden § 14 ## Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden. (2) Abweichend von der Regelung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG sind in dieser Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro Arbeitstag enthalten, ausgenommen jene Bereiche, für welche in den Anhängen andere Regelungen vorgesehen sind. (3) Bei einer täglichen Arbeitszeit, die 6 Stunden nicht überschreitet, wird diese Pause aliquot bemessen. § 15 ## Ruhezeit (1) Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben grundsätzlich Anspruch auf eine ununterbrochene 11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche, zusammenhängende Ruhezeit. (2) Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs 2 AZG wird die ununterbrochene Ruhezeit unter den dort angeführten Bedingungen in Einzelfällen auf mindestens neun Stunden verkürzt. Eine entsprechende Verkürzung der Ruhezeit ist in den Bereichen Rettungs- und Krankentransportdienst, einschließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst, möglich. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Situation, die eine Verkürzung der Ruhezeit notwendig macht, insbesondere unvorhergesehene Ereignisse (zB zeitkritische Notfälle). Zur Sicherstellung der Erholung des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin sind weitere Maßnahmen zu treffen, falls die Ruhezeit weniger als 10 Stunden beträgt. Diese Maßnahmen werden unter Beiziehung des arbeitsmedizinischen Dienstes festgelegt. (3) Bei einer Ruhezeitverkürzung unter 10 Stunden wird dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin zum Ausgleich ein Zeitguthaben im Ausmaß des 2-fachen der Ruhezeitverkürzung gewährt. Dieses Zeitguthaben wird innerhalb von 13 Wochen (bzw 3 Monaten) nach den Wünschen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin verbraucht. § 17 ## Dienstplanerstellung Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113709/Arbeitszeitgesetz/§-19c-Lage-der-Normalarbeitszeit)§ 19c Abs 1 AZG zu vereinbaren. Dort, wo ein Dienstplan erforderlich ist, ist dieser jeweils spätestens zwei Wochen im Vorhinein bekannt zu geben. Für den vereinbarten Durchrechnungszeitraum ist jeweils einen Monat im Voraus ein Rahmendienstplan zu erstellen, der die voraussichtliche Diensteinteilung festlegt. § 36 ## Teilzeit (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für Vollzeitkräfte festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit unterschreitet. Ein Arbeitnehmer bzw eine Arbeitnehmerin hat unter folgenden Bedingungen Anspruch auf Anhebung seines bzw ihres wöchentlichen Stundenausmaßes: Es wird der Durchschnitt aller innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von einem Kalenderjahr geleisteten Arbeitsstunden ermittelt. Dabei werden entgeltfreie Zeiträume nicht berücksichtigt: (2) Ergibt sich aus dieser Berechnung eine im Vergleich zur vereinbarten Arbeitszeit höhere Stundenanzahl an durchschnittlich geleisteten Wochenstunden, so werden 50 % der durchschnittlichen Mehrleistung (bei kaufmännischer Rundung auf ganze Stunden) dem bisher vereinbarten Stundenausmaß hinzugefügt. Ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht, wenn weniger als zwei Stunden pro Woche ermittelt werden. (3) Ferner darf durch diese Stundenanpassung die in diesem Kollektivvertrag vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten werden. Jeweils im Jänner erhalten die betroffenen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen über ausdrückliches Verlangen eine Auflistung seiner bzw ihrer im unmittelbar vorangegangenen Beobachtungszeitraum geleisteten tatsächlichen Arbeitsstunden und der sich daraus ableitenden neuen Wochenstundenverpflichtung. Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann die Erhöhung dieser Wochenstunden ablehnen. § 19 ## Andere Verteilung der Normalarbeitszeit (1) Einarbeitung von Fenstertagen Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 3 AZG wird bestimmt, dass der Einarbeitungszeitraum gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 2 AZG durch Betriebsvereinbarung über das im § 4 Abs 3 1. Satz (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG bestimmte Maß von 13 Wochen verlängert werden kann. (2) Ermächtigungen der Betriebsvereinbarungen Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 6 AZG wird zugelassen, dass in Betriebsvereinbarungen Regelungen über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 6 und über die Übertragung von Zeitguthaben nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 7 AZG getroffen werden, wobei in einzelnen Wochen eines 13-wöchigen (bzw 3-monatigen) Durchrechnungszeitraumes die Normalarbeitszeit auf 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wird. Dies erfolgt unter der Bedingung, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen gilt grundsätzlich für alle von diesem Kollektivvertrag erfassten Rechtsträger, sofern nicht in einer der Anhänge zu diesem Kollektivvertrag etwas anderes festgelegt wird. (3) Tägliche Normalarbeitszeit bei 4-Tagewoche Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier Tage auf zehn Stunden/Tag ausgedehnt werden. (4) Überstunden bei 4-Tagewoche Es wird zugelassen, dass die Arbeitszeit bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 4 Tage an diesen Tagen durch Überstunden bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden kann. Die Betriebsvereinbarungen werden zu solchen Arbeitszeitverlängerungen ermächtigt. (5) Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs 1 Z 1. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG wird zugelassen, dass bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 Abs 1 Z 2. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG im Bereich des Rettungs- und Krankentransportdienstes einschließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wird. ## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen § 37 ## Verfallsregelung Alle Ansprüche der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit bzw. bekannt werden schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen anderes vorsehen. § 12 ## Kündigungsfristen (1) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin kann das Dienstverhältnis durch vorherige Kündigung zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten beiden Dienstjahren des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin 6 Wochen und erhöht sich nach Vollendung des 2. Dienstjahres auf 2 Monate, nach Vollendung des 5. Dienstjahres auf 3 Monate, nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf 4 Monate, und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 5 Monate. (2) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Es kann vereinbart werden, dass bei Führungs- bzw Schlüsselkräften diese Kündigungsfrist bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden kann, doch darf die vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer bzw mit der Arbeitnehmerin vereinbarte Kündigungsfrist. § 9 ## Urlaubsanspruch (1) Der Urlaub richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. (2) Begünstigte Behinderte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40149374/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-2-Beguenstigte-Behinderte)§ 2 Behinderteneinstellungsgesetzes haben in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß von 2 Werktagen. Dieser Anspruch erhöht sich bei einer Behinderung von 70 % auf 3, ab 80 % auf 6 Werktage. Bei einem in diesem Urlaubsjahr angetretenen Kuraufenthalt, der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung steht, entfällt dieser Sonderurlaub. (3) Allen Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 31 Werktage, nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 32 Werktage, nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 34 Werktage und nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 36 Werktage. Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubs nach 25 Dienstjahren gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40144614/Urlaubsgesetz/§-2)§ 2 Abs 1 Urlaubsgesetz. (4) (4) Über Ansprüche im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 Abs 1 und 2 UrlG hinaus hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer alle sonstigen Freistellungsansprüche gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 Abs 1 und 2 UrlG verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 12. Lebensjahr überschritten hat und für welches die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Im Fall der notwendigen Pflege seines/ihres erkrankten Kindes hat auch jener Arbeitnehmer bzw. jene Arbeitnehmerin Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung, der/die nicht mit seinem/ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 29 ## Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrechnung (1) Für die Berechnung der zeitabhängigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis werden angerechnet: a) Hauptberuflich geleistete facheinschlägige Dienstzeiten. b) Als ausübendes Mitglied (freiwillige/ehrenamtliche Mitarbeiterin bzw freiwilliger/ehrenamtlicher Mitarbeiter) einer/eines dem fachlichen Geltungsbereich dieses KV unterliegenden Arbeitgeberin bzw Arbeitgebers geleistete Dienstzeiten. Hierbei sind die geleisteten Stunden zu addieren und mittels Division durch 173 auf die entsprechende Zahl von Monaten umzurechnen. c) Erfolgreich absolvierte, für das Dienstverhältnis einschlägige Ausbildungen werden im Ausmaß der regulären Mindeststudien- oder Ausbildungsdauer, höchstens jedoch im Ausmaß von 5 Jahren, angerechnet, soweit diese durch die Einstufung nicht ohnedies bereits berücksichtigt sind. d) Facheinschlägige Zeiten eines abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes oder Freiwilligen Sozialjahres im vollen Ausmaß.sowie Zeiten facheinschlägiger Tätigkeiten während des Präsenzdienstes* (z.B. sanitätsdienstliche Ausbildung im Heeressanitätsdienst, wenn die Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer dann als Sanitäterin bzw. Sanitäter angestellt wird) im vollen Ausmaß. (2) Insgesamt werden Vordienstzeiten nach Abs 1 lit a) bis d) im Ausmaß von höchstens 10 Jahren angerechnet. (2a) Für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die ab 01.01.2025 ein neues Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin abschließen, gilt folgendes: über die in den Abs 1 lit a-d genannten Anrechnungsgrenzen hinaus werden Vordienstzeiten nach Abs 1 lit a-d bis zum Ausmaß von insgesamt (einschließlich der Anrechnungen nach Abs 1lit a-d) höchstens 15 Jahren angerechnet, sofern sie in einer Organisation bzw in einem Betrieb gemäß dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages gemäß § 2 Z 1 erworben wurden. (3) Vordienstzeiten sind vom Arbeitnehmer bzw von der Arbeitnehmerin bei sonstigem Verfall spätestens binnen eines Jahres nach Antritt des Dienstes beim Arbeitgeber bzw bei der Arbeitgeberin geltend zu machen und diesem auf Verlangen nachzuweisen. Die Anrechnung wird ab dem, der Geltendmachung folgenden Monatsersten wirksam. § 21 ## Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113711/Arbeitszeitgesetz/§-19e-Abgeltung-von-Zeitguthaben)§ 19e Abs 2 AZG wird festgelegt, dass für Guthaben an Normalarbeitszeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zuschlag nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin vorzeitig unbegründet austritt oder das Dienstverhältnis durch Entlassung endet. ## Thema: Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft 9. ## Bereitschaft 9.1. Bereitschaft ist jene Arbeitszeit, während der sich die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer an einem von der Arbeitgeberin bzw vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten hat und ist voll zu entlohnen. 9.2. Arbeitsbereitschaft ist jene Art von Bereitschaft, welche in die für die Arbeitnehmerin bzw den Arbeitnehmer normale, für den betreffenden Tag vorgesehene Arbeitszeit fällt. 9.3. Arbeitsbereitschaft liegt ebenfalls vor, wenn eine Arbeitnehmerin bzw ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner bzw ihrer normalen, für den betreffenden Tag vorgesehenen Arbeitszeit, auf Anordnung der Dienststelle oder, wenn es die Situation erfordert, ohne ausdrückliche Anordnung, sich an seiner bzw ihrer Arbeitsstätte zur Arbeit bereithalten muss. Für jede Stunde Arbeitsbereitschaft wird eine Vergütung von 1/173 eines Monatsentgeltes gewährt. Wird bei dieser Form der Arbeitsbereitschaft von der Arbeitnehmerin bzw von dem Arbeitnehmer eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht, so richtet sich die Vergütung nach Punkt 6.4. dieses Anhanges. Die Arbeitszeit inkl Arbeitsbereitschaft darf 12 Stunden nicht überschreiten. § 22 ## Rufbereitschaft (1) Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erhalten für jede Stunde der Rufbereitschaft ab 01.01.20252026 eine Abgeltung von € 4,26 brutto. (ab 01.04.2026 € 4,37 brutto) (2) Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2024 eine höhere als die in Abs 1 genannte Abgeltung für Zeiten der Rufbereitschaft erhalten haben, erhalten diese auch weiterhin. Allerdings werden diese höheren Abgeltungen so lange nicht erhöht bzw valorisiert, bis der in Abs 1 genannte Betrag die ursprüngliche höhere Abgeltung übersteigt. (3) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen. (4) Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206207/Arbeitszeitgesetz/§-20a-Rufbereitschaft)§ 20a Abs 1 AZG ermächtigt der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung, festzulegen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann. ## Thema: Zuschlag für kurzfristiges Einspringen 6. ## Überstundenteiler, Entgeltzuschläge, Mehrarbeitszuschlag, Pausenregelung 6.1. Der Überstundenteiler beträgt 173. Für geleistete Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 %, für geleistete Nachtüberstunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %. 6.2. Die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer sind vorbehaltlich (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 AZG zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Überstunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässigen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. 6.3. Für Überstunden, die im Rahmen der Bewältigung von Großunfällen bzw bei über den Dienstplan gemäß § 17 des Kollektivvertrages nicht rechtzeitig vorher planbaren Katastropheneinsätzen geleistet werden, gilt ohne Rücksicht auf die Einsatzzeit und den Einsatztag ein Entgeltzuschlag von 50 %. 6.4. § 14 Abs 2 des Kollektivvertrages (bezahlte Pause) gilt ohne Einschränkung für alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer. 6.5. Flexibilisierungszuschlag: a) Ist innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen bis zum Tag des Dienstbeginns ein Einspringen der Arbeitnehmerin an einem dienstfreien Tag vereinbart, so gebührt eine Abgeltung in Form eines Flexibilisierungszuschlages in Höhe von 100 % des ansonsten verrechneten Stundengehalts bzw an Sonn- und Feiertagen in Höhe von 200 %. b) Der Flexibilisierungszuschlag gemäß 6.5. a) gebührt der Arbeitnehmerin neben allen Zulagen und Zuschlägen nach diesem KV und ist von den Kumulierungsbestimmungen des Punktes 4.2. ausgenommen. c) Der Flexibilisierungszuschlag gebührt auch dann, wenn ein Tagdienst in einen Nachtdienst (Zeit der Nachtarbeit gemäß 5.1.) umgewandelt wird oder umgekehrt. Rein zeitliche Verschiebungen innerhalb eines Tages hingegen unterliegen nicht dem Flexibilisierungszuschlag. d) Bestehende, innerbetriebliche Regelungen, die der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer bereits Anspruch auf eine Vergütung für ihre Flexibilität beim Einspringen (Flexibilisierungszuschlag nach 6.5.) gewähren, bleiben von 6.5. unberührt. Solche Vergütungen sind aber auf den in 6.5. geregelten Flexibilisierungszuschlag anzurechnen. e) Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer können anstelle der Entgeltzahlung auch einen Zeitausgleich vereinbaren, sofern dies der Wunsch des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin ist und soweit der Dienstplan dies zulässt. Dieser Zeitausgleich muss schriftlich beantragt und auch schriftlich genehmigt werden. Als Berechnung für den Zeitausgleich gilt die Wertrelation (wie zB in Punkt 6.1./6.3./6.5. dieses Anhanges und gesetzliche Zuschläge wie Mehrarbeitszuschlag).