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Kollektivvertrag

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Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

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der ALBERTINA, Albertinaplatz 1, 1010 Wien

und

dem Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7

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1

Geltungsbereich

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a)

Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b)

Fachlich: Für die Albertina als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes.

c)

Persönlich: Für alle Arbeitnehmer:innen der Albertina, die im Auszahlungsmonat in einem aktiven Dienstverhältnis stehen.

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2

Geltungsbeginn und Geltungsdauer

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Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2024 in Kraft. Die Geltungsdauer ist mit dem 31.12.2024 beschränkt.

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3

Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024

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1

Die Albertina kann mittels Betriebsvereinbarung für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß§ 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) in Höhe von maximal€ 3.000,00 steuer- und abgabenfrei(§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBI. 1 200/2023) gewähren. Sollte kein Betriebsrat bestehen, kann eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023 für alle Arbeitnehmer:innen getroffen werden.

2

Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.

3

Dabei sind unter anderem folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe zulässig:

  • Aliquotierung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit

  • Aliquotierung nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024

  • Degressive Staffelung abhängig vom Bruttolohn

  • Minderung für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch. Dies gilt nicht bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

4

Individuelle Zielerreichungen (z.B. besondere Arbeitsleistung) sind keine taugliche Grundlage für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.

5

Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.

6

Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.

Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des§ 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) zu beachten.

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Mag. Renate Landstetter Mag. Hans Zöhling
Wirtschaft!. Geschäftsführerin Vorsitzender-Stellvertreter
Albertina GÖD

Wien, am 29. Oktober 2024

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1

Geltungsbereich

a)

Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b)

Fachlich: Für die Albertina als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes.

c)

Persönlich: Für alle Arbeitnehmer:innen der Albertina, die im Auszahlungsmonat in einem aktiven Dienstverhältnis stehen.

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Geltungsbeginn und Geltungsdauer

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3

Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024

1

Die Albertina kann mittels Betriebsvereinbarung für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß§ 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) in Höhe von maximal€ 3.000,00 steuer- und abgabenfrei(§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBI. 1 200/2023) gewähren. Sollte kein Betriebsrat bestehen, kann eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023 für alle Arbeitnehmer:innen getroffen werden.

2

Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.

3

Dabei sind unter anderem folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe zulässig:

  • Aliquotierung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit

  • Aliquotierung nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024

  • Degressive Staffelung abhängig vom Bruttolohn

  • Minderung für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch. Dies gilt nicht bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

4

Individuelle Zielerreichungen (z.B. besondere Arbeitsleistung) sind keine taugliche Grundlage für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.

5

Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.

6

Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.

Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des§ 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) zu beachten.

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Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

abgeschlossen zwischen

der ALBERTINA, Albertinaplatz 1, 1010 Wien

und

dem Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7

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