# Albertina - **Variante:** `SI-2956_de` (Gruppe `albertina`) - **Anstellungsart:** Angestellte - **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten - **Gewerkschaft:** göd - **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=albertina&variant-id=SI-2956_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Zusatz (Version 20240101, gültig ab 2023-12-31) ## Kollektivvertrag Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst abgeschlossen zwischen der ALBERTINA, Albertinaplatz 1, 1010 Wien und dem Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7 ### 1 Geltungsbereich a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. b) Fachlich: Für die Albertina als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. c) Persönlich: Für alle Arbeitnehmer:innen der Albertina, die im Auszahlungsmonat in einem aktiven Dienstverhältnis stehen. ### 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2024 in Kraft. Die Geltungsdauer ist mit dem 31.12.2024 beschränkt. ### 3 Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 1 Die Albertina kann mittels Betriebsvereinbarung für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40279895/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) in Höhe von maximal€ 3.000,00 steuer- und abgabenfrei( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264389/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-49-Entgelt)§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBI. 1 200/2023) gewähren. Sollte kein Betriebsrat bestehen, kann eine vertragliche Vereinbarung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40279895/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023 für alle Arbeitnehmer:innen getroffen werden. 2 Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen. 3 Dabei sind unter anderem folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe zulässig: • Aliquotierung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit - • Aliquotierung nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 - • Degressive Staffelung abhängig vom Bruttolohn - • Minderung für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch. Dies gilt nicht bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. - 4 Individuelle Zielerreichungen (z.B. besondere Arbeitsleistung) sind keine taugliche Grundlage für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll. 5 Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig. 6 Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275479/Einkommensteuergesetz-1988/§-3-Steuerbefreiungen)§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40279895/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) zu beachten. | Mag. Renate Landstetter | Mag. Hans Zöhling | |---|---| | Wirtschaft!. Geschäftsführerin | Vorsitzender-Stellvertreter | | Albertina | GÖD | Wien, am 29. Oktober 2024 ## Thema: Mitarbeiterprämien und betriebliche Vereinbarungen 3 ## Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 1 Die Albertina kann mittels Betriebsvereinbarung für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275482/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) in Höhe von maximal€ 3.000,00 steuer- und abgabenfrei( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264389/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-49-Entgelt)§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBI. 1 200/2023) gewähren. Sollte kein Betriebsrat bestehen, kann eine vertragliche Vereinbarung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275482/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023 für alle Arbeitnehmer:innen getroffen werden. 2 Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen. 3 Dabei sind unter anderem folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe zulässig: • Aliquotierung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit - • Aliquotierung nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 - • Degressive Staffelung abhängig vom Bruttolohn - • Minderung für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch. Dies gilt nicht bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. - 4 Individuelle Zielerreichungen (z.B. besondere Arbeitsleistung) sind keine taugliche Grundlage für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll. 5 Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig. 6 Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275479/Einkommensteuergesetz-1988/§-3-Steuerbefreiungen)§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275482/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) zu beachten. # Kollektivvertrag Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst abgeschlossen zwischen der ALBERTINA, Albertinaplatz 1, 1010 Wien und dem Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7 ## Thema: Geltungsbereich und Laufzeit des Vertrags 1 ## Geltungsbereich a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. b) Fachlich: Für die Albertina als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. c) Persönlich: Für alle Arbeitnehmer:innen der Albertina, die im Auszahlungsmonat in einem aktiven Dienstverhältnis stehen. 2 ## Geltungsbeginn und Geltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2024 in Kraft. Die Geltungsdauer ist mit dem 31.12.2024 beschränkt.