> Räumlicher Geltungsbereich: Österreichweit ### Zusatz-Kollektivvertrag Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs **1. Oktober 2021** #### § 14 Beendigung des Dienstverhältnisses **1. **Während des ersten Dienstmonates gilt das Dienstverhältnis beiderseits für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf Probe geschlossen und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. **2. **Kündigungsbestimmungen Angestellte: Für Arbeitsverhältnisse, auf die das Angestelltengesetz anzuwenden ist, gelten die Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes. **3.1.** Kündigungsbestimmungen Arbeiter – gültig bis zum Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl. I Nr. 153/2017: Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis einer Arbeiterin/eines Arbeiters zum Ende jeder Kalenderwoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden. Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von: 1 Monat beträgt die Kündigungsfrist .......... 1 Woche, 1 Jahr beträgt die Kündigungsfrist ............. 2 Wochen, 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist …...... 4 Wochen. **3.2.** Kündigungsbestimmungen Arbeiter – gültig mit Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl. I Nr. 153/2017: **3.2.1. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Kündigung: Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 1159 ABGB zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden. ** **3.2.2.** **Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Kündigung: Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstverhältnis durch die Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zum Ende jeder Kalenderwoche unter Einhaltung einer 14 – tägigen Kündigungsfrist gelöst werden.** **4.** Während der Kündigungsfrist bleiben die in diesem Kollektivvertrag geregelten Ansprüche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers voll gewahrt und es darf weder eine Kürzung der Arbeitszeit noch eine Kürzung der Bezüge erfolgen. **5. **Bei Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen in jeder Kündigungswoche mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes ohne Lohn/Gehaltsausfall freizugeben. Wien am, 9. September 2021 **WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH Bundessparte Transport und Verkehr Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen** Komm.Rat Klaus Brunnbauer FV Obmann Mag. Gritta Grabner FV Geschäftsführerin **Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier** Barbara Teiber MA Vorsitzende Karl Dürtscher Geschäftsbereichsleiter **ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft vida** Roman Hebenstreit Vorsitzender Bernd Brandstetter Bundesgeschäftsführer Christine Heitzinger Fachbereichsvorsitzende Andreas Gollner Fachbereichssekretär **Achtung:** Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Änderungen im Kollektivvertrag erst mit Unterschrift der KV-Partner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit haben.