> Räumlicher Geltungsbereich: Österreichweit Geltungsdauer: 1.1.2022 - 30.6.2022  ### Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen am 21. Oktober 2021 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1. #### I. Geltungsbereich **1. Räumlich: **Für das gesamte Bundesgebiet Österreich. **2. Fachlich:** Für die Betriebe, die der Berufsgruppe des pharmazeutischen Großhandels im Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben laut Liste (Anhang 2) zum Stichtag 31.12.2021 angehören. **3. Persönlich:** Für alle Angestellten (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl. Nr. 292/1921) Anwendung findet. Ausgenommen sind Lehrlinge. #### II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft und ist befristet bis 30.6.2022. Sollte ein Verlängerung der Geltungsdauer notwendig sein, werden die Sozialpartner zeitgerecht Gespräche aufnehmen. #### III. Zugelassene Tätigkeiten an Wochenenden und Feiertagen Auf Grund der Coronapandemie entstehen laufend Probleme in der Lieferkette von Arzneimitteln und Impfstoffen. Daher wird entsprechend § 12 a ARG die Beschäftigung im Zusammenhang mit der An- und Auslieferung von Impfstoffen und für Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unerlässlich sind, zugelassen. #### IV. Abgeltung Für die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr an Samstagen, sofern dieser ein Werktag ist, gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %. Die Normalarbeitszeit endet an Samstagen um 18:00 Uhr. Für Überstunden zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie an Sonntagen gebührt ein Zuschlag von 100 %. Hinsichtlich der Vergütung an Feiertagen gelten die einschlägigen Bestimmungen des ARG und dieses Zusatzkollektivvertrages. Für Überstunden an Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 %. Zusätzlich erhalten die Angestellten für die Arbeitsleistung an Feiertagen Freizeit im selben Ausmaß, mindestens jedoch 4 Stunden. Der Verbrauch der Freizeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Angestellten zu vereinbaren und unter Entgeltfortzahlung innerhalb von 3 Monaten zu verbrauchen. Eine Abgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht zulässig. **BUNDESGREMIUM DES HANDELS MIT ARZNEIMITTELN, DROGERIE- UND PARFÜMERIEWAREN SOWIE CHEMIKALIEN UND FARBEN** Die Bundesgremialobfrau: KommR Barbara Kremser Der Geschäftsführer: Mag. Christoph Tamandl MBA **Der Vorsitzende des Ausschusses Pharmagroßhandel/Depositeure:** KommR Dkfm. Dr. Johann F. Kwizda **ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA** Die Vorsitzende: Barbara Teiber, MA Der Geschäftsbereichsleiter: Karl Dürtscher **ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA Wirtschaftsbereich Handel** Der Vorsitzende: Martin Müllauer Die Wirtschaftsbereichssekretärin: Anita Palkovich