--- id: lb-bnd-02 batch: 8 title: "Austritt Angestellte - Gesundheitliche Gründe" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beendigungsarten" topic: beendigungsarten author: "Niederfriniger" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_austritt_angestellte_gesundheitliche_grunde.pdf" text: ".lexis360/md/austritt_angestellte_gesundheitliche_grunde.md" legal_bases: ["AngG § 26 Z 1", "GewO 1859 § 82a lit a", "ASVG § 139 Abs 1"] tags: [dienstunfaehigkeit, gesundheitsgefaehrdung, ersatzbeschaeftigung, kuendigungsentschaedigung, austritt] cross_refs: ["lb-bnd-06", "lb-bnd-09", "lb-bnd-10", "lb-bnd-11"] --- # Austritt Angestellte – Gesundheitliche Gründe *Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-02).* ## Zusammenfassung - **Austrittsgrund (§ 26 Z 1 AngG):** Der Angestellte kann vorzeitig austreten, wenn er (1) zur Fortsetzung der Dienstleistung **unfähig wird** oder (2) sie **ohne Schaden für Gesundheit oder Sittlichkeit** nicht fortsetzen kann. Die Beeinträchtigung/Gefährdung muss **von Dauer** sein; auch psychische Gründe können ursächlich sein. - **Dienstunfähigkeit:** erfasst Unfähigkeit, die erst während des Arbeitsverhältnisses eintritt. Maßstab ist allein, ob der Angestellte die **vertraglich geschuldeten** Leistungen nicht mehr erbringen kann — nicht Berufsunfähigkeit oder Invalidität iSd ASVG. Die Ursache der Unfähigkeit (insb ob in der Arbeitsleistung liegend) ist unerheblich. - **Gesundheitsgefährdung:** genügt bereits, wenn ein Gesundheitsschaden bei Fortsetzung der Arbeit **befürchtet** werden muss (Schaden muss noch nicht eingetreten sein). Nur eine **gegenwärtige** Bedrohung genügt (reine Zukunftsbefürchtung reicht nicht); kausaler Zusammenhang mit der Arbeitsleistung muss bestehen, sie muss aber nicht allein durch die Arbeit verursacht sein (Verschlechterung eines anlagebedingten Leidens genügt; auch Arbeitsklima/Mobbing). **Berufstypische Gefahren** (Unfallgefahr Berufskraftfahrer, Infektionsgefahr Pflegepersonal) rechtfertigen keinen Austritt. - **Ersatzbeschäftigung:** Austritt ist **unzulässig**, wenn der AG binnen angemessener Frist eine gesundheitsverträgliche Ersatzbeschäftigung **im Rahmen der arbeitsvertraglich übertragenen Tätigkeit** anbietet und der AN sie zurückweist; der AG muss von sich aus anbieten. Ein Anbot nach dem Austritt ist irrelevant. Eine **vertragsändernde Entgeltminderung** muss der AN nicht hinnehmen. - **Aufklärungspflicht** des AN vor Ausübung des Austrittsrechts (konkret; entfällt bei bekannter Situation oder wenn Verweisung offenkundig nicht in Betracht kommt) — aber keine Nachweispflicht zum Zeitpunkt der Austrittserklärung. - **Geltendmachung:** Dauerzustand → Austritt jederzeit solange erklärbar. Beweislast beim AN für Fortsetzungsunmöglichkeit bzw Unzuträglichkeit des Anbots außerhalb des Vertragsrahmens; AG beweist sein Anbot. - **Konsequenzen:** Bei durch den AG rechtswidrig und schuldhaft verursachter Gesundheitsbeeinträchtigung besteht ein **Kündigungsentschädigungsanspruch**. Kündigt der AN anstatt auszutreten, bleibt ausnahmsweise die **Abfertigung Alt** erhalten, sofern der Austrittsgrund des § 26 Z 1 AngG vorliegt. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Austrittsgrund | Dienstunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung (zweiter Fall inkl. Sittlichkeit), § 26 Z 1 AngG ✅ | | Dauer-Richtlinie | Fortsetzung unzumutbar, wenn Beeinträchtigung voraussichtlich **länger als 26 Wochen** andauert (Anlehnung an § 139 Abs 1 ASVG) — Anhaltspunkt, keine starre Grenze | | Gesundheitsgefährdung | genügt bereits bei befürchtetem Schaden; muss **gegenwärtig** (zum Zeitpunkt der Austrittserklärung) bestehen und kausal mit der Arbeitsleistung zusammenhängen | | Berufstypische Gefahr | kein Austrittsgrund (zB Unfallgefahr Berufskraftfahrer, Infektionsgefahr Krankenpflege) | | Ersatzbeschäftigung | Austritt unzulässig, wenn AG **binnen angemessener Frist** gesundheitsverträgliche Tätigkeit im vertraglichen Rahmen anbietet und AN ablehnt; AG muss von sich aus anbieten | | Entgeltminderung | vertragsändernde Entgeltminderung beim Ersatzarbeitsplatz muss AN nicht hinnehmen | | Aufklärungspflicht | AN muss AG vor Austritt konkret auf Dienstunfähigkeit/Gesundheitsgefährdung hinweisen; keine Nachweispflicht | | Beweislast | AN: Fortsetzungsunmöglichkeit/Anbotsmangel · AG: Anbot der Ersatzbeschäftigung | | Kündigungsentschädigung | Anspruch, wenn Gesundheitsbeeinträchtigung durch AG **rechtswidrig und schuldhaft** verursacht | | Abfertigung Alt | bei Kündigung anstatt Austritt erhalten, wenn § 26 Z 1-Austrittsgrund vorliegt | ## Rechtsgrundlagen - **§ 26 Z 1 AngG** (Austritt wegen Dienstunfähigkeit/Gesundheitsgefährdung) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅ - **§ 82a lit a GewO 1859** (analoger Austrittsgrund Arbeiter, Rsp wechselseitig nutzbar) — zitiert ✅ - **§ 139 Abs 1 ASVG** — nur als Herleitung der 26-Wochen-Richtlinie in der Fußnote genannt ✅ ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Abrechnungsmodus Beendigung:** Der § 26 Z 1-Austritt ist ein „ungerechtfertigter" vorzeitiger Austritt iSd Ausnahme-Kataloge — Abfertigung Alt entfällt grundsätzlich; nur die Sonderkonstellation „Kündigung statt Austritt mit anerkanntem § 26 Z 1-Grund" erhält den Abfertigungsanspruch → im Austritts-Workflow der hr_payroll-Engine als Anspruchs-Flag abbilden (→ lb-bnd-09). - **Kündigungsentschädigung** (bei schuldhafter Gesundheitsbeeinträchtigung durch den AG) ist ein eigener Abrechnungsbestandteil bei Beendigung — Betragshöhe über Kündigungsfrist-Parameter. - **Ersatzbeschäftigungs-Anbot** hat keine unmittelbare Payroll-Folge, ist aber ein prä-Austritts-Workflow-Schritt (Dokumentation im HR-Fall). - Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing. ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-06 (Analoggrund Arbeiter) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)