--- id: lb-bnd-12 batch: 8 title: "Besonderer Entlassungsschutz" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beendigungsarten" topic: beendigungsarten author: "Thöny-Maier" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_besonderer_entlassungsschutz.pdf" text: ".lexis360/md/besonderer_entlassungsschutz.md" legal_bases: ["MSchG § 12", "VKG § 7", "APSG § 12", "APSG § 13", "APSG § 15", "ArbVG § 122", "BehStG"] tags: [entlassungsschutz, mutterschutz, vaeterkarenz, elternteilzeit, betriebsrat, zivildiener] cross_refs: ["lb-kar-05", "lb-elt-05", "lb-bnd-11", "lb-bnd-14", "lb-bnd-15", "lb-bnd-16", "lb-bnd-17", "lb-bnd-18"] --- # Besonderer Entlassungsschutz *Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bnd-12).* ## Zusammenfassung - **Geschützter Personenkreis:** Schwangere sowie Eltern in Karenz oder Elternteilzeit (MSchG/VKG), Präsenz- und Zivildiener (APSG), Betriebsräte, Wahlwerber und Wahlvorstandsmitglieder (ArbVG). Für sie ist **zwingend die gerichtliche Zustimmung** zur Entlassung einzuholen — i.d.R. per **Klage vor dem Entlassungsausspruch**. Während der Schutzdauer gelten die generellen AngG/GewO-Entlassungsgründe **nicht**; die Zustimmungsgründe sind gesetzesindividuell geregelt. - **MSchG (§ 12) / VKG (§ 7):** Klage auf Zustimmung; eigene Zustimmungsgründe in den Gesetzen (→ Detailbriefings). - **APSG (§§ 12, 13, 15):** Klage; gleichzeitig mit der Klage ist der **Betriebsrat zu verständigen**; die Entlassung ist **unverzüglich nach der Entscheidung** auszusprechen. Zustimmungsgründe (uA): absichtliche Täuschung über wesentliche Umstände; schuldhafte **gröbliche Verletzung der Arbeitspflicht** (insb erhebliches Unterlassen ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund); Untreue/unberechtigte Vorteile von Dritten; Geheimnisverrat/abträgliches Nebengeschäft; Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzungen; vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung mit **mehr als einjähriger Freiheitsstrafe** oder mit Bereicherungsvorsatz. - **ArbVG (§ 122):** Betriebsräte — Zustimmungsgründe analog (Irrtum; vorsätzliche strafbare Handlung > 1 Jahr bzw Bereicherungsvorsatz, sofern Verfolgung von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers; Untreue; Geheimnisverrat/Nebengeschäft; Tätlichkeiten/Ehrverletzungen **sofern eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist**). Ist dem AG die weitere Zusammenarbeit zumutbar, darf das Gericht nicht zustimmen. **Ausnahme vom Vorab-Erfordernis:** Bei strafbarer Handlung (Punkt 2) und Tätlichkeiten/Ehrverletzungen (Punkt 5) genügt die Zustimmungseinholung **nach** der bereits erfolgten Entlassung; erteilt das Gericht nicht, ist die Entlassung **rechtsunwirksam**. - **Begünstigte Behinderte (BehStG):** **kein** besonderer Entlassungsschutz — sie sind entlassungsrechtlich wie andere AN gestellt. Aber: „dauernde Arbeitsunfähigkeit" ist als Kündigungs-Zustimmungsgrund statuiert; für eine **Entlassung** wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit muss daher ein darüber hinausgehender Grad an Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung vorliegen (Schutz vor Umgehung des Kündigungsschutzes). ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Geschützter Personenkreis | Schwangere, Eltern in Karenz/Elternteilzeit (MSchG/VKG) · Präsenz-/Zivildiener (APSG) · BR, Wahlwerber, Wahlvorstand (ArbVG) ✅ | | Verfahren | gerichtliche Zustimmung zwingend; i.d.R. **Klage vor Entlassungsausspruch** | | MSchG/VKG | während des Schutzes gelten die sonstigen AngG/GewO-Entlassungsgründe nicht (§ 12 MSchG, § 7 VKG) | | APSG | Klage (§§ 12, 13, 15 APSG) + gleichzeitige **BR-Verständigung**; Entlassung **unverzüglich nach Gerichtsentscheidung** aussprechen | | APSG-Zustimmungsgründe | Täuschung · gröbliche schuldhafte Pflichtverletzung · Untreue/Vorteilszuwendung · Geheimnisverrat/Nebengeschäft · Tätlichkeit/erhebliche Ehrverletzung · vorsätzliche Straftat > 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mit Bereicherungsvorsatz | | ArbVG-Zustimmungsgründe | § 122 ArbVG: analoge Kriterien; bei Tätlichkeit/Ehrverletzung zusätzlich: sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten | | Zumutbarkeitsgrenze | weitere Zusammenarbeit zumutbar → Gericht darf nicht zustimmen (BR-Schutz) | | Nachträgliche Zustimmung | nur bei ArbVG-Gründen 2 (Straftat) und 5 (Tätlichkeit/Ehrverletzung) nach Entlassung möglich; bei Verweigerung: Entlassung rechtsunwirksam | | Begünstigte Behinderte | kein besonderer Entlassungsschutz; Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nur bei Unzumutbarkeit **über** den Kündigungs-Zustimmungsgrund hinaus | ## Rechtsgrundlagen - **§ 12 MSchG** und **§ 7 VKG** (Kündigungs- und Entlassungsschutz Schwangere/Eltern) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅ - **§§ 12, 13 und 15 APSG** (Schutz Präsenz-/Zivildiener) — zitiert ✅ - **§ 122 ArbVG** (Zustimmungserfordernis Betriebsratsmitglieder) — zitiert ✅ - **Behinderteneinstellungsgesetz** (kein Entlassungsschutz; Zustimmungsgrund dauernde Arbeitsunfähigkeit) — ohne §-Zitat ✅ (⚠ Details vor Implementierung gegen RIS verifizieren) ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Beendigungs-Workflow mit Zustimmungsschritt:** Bei geschützten Personengruppen darf die hr_payroll-Beendigung erst nach gerichtlicher Zustimmung (und bei APSG-Personen nach BR-Verständigung) auf das Beendigungsende gebucht werden; Work Entries dürfen nicht vorzeitig enden. - **Schutzkennzeichen im HR-Stamm:** Schwangere/Karenz/Elternteilzeit, Präsenz-/Zivildiener, BR-Funktion als Pflichtfelder im Beendigungs-Workflow (Kündigungs- und Entlassungsschutz → lb-kar-05, lb-elt-05). - **Ausspruch nach Gerichtsentscheid** (APSG): Beendigungsdatum = Datum des Ausspruchs, nicht der Gerichtsentscheid. - **Begünstigte Behinderte** erfordern keine Entlassungs-Zustimmung, aber die erhöhte Unzumutbarkeitsschwelle bei „dauernder Arbeitsunfähigkeit" ist Verfahrensvorbehalt — keine direkte Abrechnungslogik. ## Verweise - **KB-intern:** lb-kar-05 (Karenz — Kündigungs-/Entlassungsschutz) · lb-elt-05 (Elternteilzeit — Kündigungs-/Entlassungsschutz) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick) · lb-bnd-14 bis lb-bnd-18 (Entlassungsgründe) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Arbeitsrecht-Kernregime)