--- id: lb-sac-06 batch: 2 title: "Sachbezug - Arbeitsrechtliche Fragen" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung" topic: sachbezuge author: "Gruber" stand: 2026-08 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_sachbezug_arbeitsrechtliche_fragen.pdf" text: ".lexis360/md/sachbezug_arbeitsrechtliche_fragen.md" legal_bases: ["ASVG § 53 Abs 1", "AngG § 23", "MSchG § 16", "APSG § 11", "GewO 1859 §§ 78, 78b, 78c"] tags: [sachbezug, widerrufsvorbehalt, urlaubsentgelt, abfertigung-alt, mindestentgelt] cross_refs: ["lb-bso-03", "lb-ent-10", "lb-prd-03", "lb-sac-03", "lb-sac-09"] --- # Sachbezug – Arbeitsrechtliche Fragen *Lexis Briefings Personalrecht, Gruber, Stand August 2026 (lb-sac-06).* ## Zusammenfassung - **Artenvielfalt:** Sachbezüge umfassen zB Dienstwohnungen, Gehaltsvorschüsse/Darlehen, Privatnutzung des Firmenfahrzeugs, Arbeitskleidung, Betriebskindergarten/Kinderbetreuungszuschüsse, Betriebsveranstaltungen, Bonusmeilen, Nutzung von Einrichtungen und Anlagen des Arbeitgebers, Getränke/Mahlzeiten, Firmenhandy/IT, Incentive-Reisen, Parkplätze am Dienstort. - **Weitergewährung in Nichtleistungszeiten:** Ohne anderweitige Vereinbarung wird die Pflicht zur Verfügungstellung durch Urlaub, Krankenstand und Feiertage nicht unterbrochen — Sachbezüge sind grundsätzlich ins Urlaubs-, Kranken- und Feiertagsentgelt einzubeziehen. Der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Krankenentgelts (1.9.1974) nimmt jene Sachbezüge aus, die wegen unmittelbaren Zusammenhangs mit der Arbeitsleistung während der Dienstverhinderung nicht nutzbar sind (zB Mahlzeiten/Getränke, steuerfreie Fehlgeldentschädigungen, Tages-/Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkosten/Werkverkehr Wohnung–Arbeitsstätte); der Generalkollektivvertrag zum Urlaubsentgelt (1.9.1974) nimmt insbesondere Mahlzeiten/Getränke und die Beförderung Wohnung–Arbeitsstätte aus. Beide gelten im Zweifel analog für Angestellte. - **Dienstwohnung** (an den Bestand des Dienstverhältnisses gebunden) ist auch bei reduziertem oder erloschenem Entgeltanspruch uneingeschränkt weiterzugewähren; Entzug ohne Zustimmung nur bei vereinbartem Widerrufsvorbehalt und sachlichem Grund. An das **Entgelt** geknüpfte Sachbezüge teilen dagegen das Schicksal des Geldbezugs. - **Widerruf:** Ein einmal gewährter Sachbezug kann ohne Vereinbarung nicht einseitig entzogen werden → jederzeitigen (entschädigungslosen) Widerruf arbeitsvertraglich empfehlen (Quellenverweis auf Muster „Widerruf Dienstwagen"). - **Mindestentgelt:** Das kollektivvertragliche Mindestentgelt ist zwingend in Geld zu gewähren (Geldzahlungsgebot); die Anrechnung von Sachbezügen ist nicht erlaubt. - **§ 53 Abs 1 ASVG:** Der Arbeitnehmeranteil an den allgemeinen SV-Beiträgen (ohne Arbeiterkammerumlage/Wohnbauförderungsbeitrag) darf **20 % der Geldbezüge** nicht übersteigen — den Überschuss trägt der Arbeitgeber (Hintergrund: Truckverbot, GewO 1859). - **Abfertigung Alt (§ 23 AngG):** Das monatliche Entgelt umfasst alle Geld- und Sachbezüge; Sachbezüge sind mit ihrem **tatsächlichen Wert** (ersparte Aufwendungen) zu berücksichtigen, die fiskalische SBWVO-Bewertung dient nur als Orientierung. - **Urlaubsersatzleistung:** regelmäßig wiederkehrende Bezüge inkl. Sachbezüge; kein Einbezug, soweit der Sachbezug für den bezahlten Zeitraum weitergewährt wird. - **Schutzfristen:** Vereinbarungen über die Dienstwohnung sind während Kündigungs-/Entlassungsschutz nur vor Gericht nach Rechtsbelehrung wirksam (§ 16 MSchG) bzw. mit Bescheinigung (§ 11 APSG). ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Sachbezug in Entgeltersatzzeiten | grundsätzlich weiterzugewähren (Urlaub, Feiertag, Krankenstand); GKV-Ausschlüsse vom Krankenentgelt: Mahlzeiten/Getränke, steuerfreie Fehlgeldentschädigungen, Tages-/Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkosten/Werkverkehr W–A | | Urlaubsentgelt | GKV Urlaubsgesetz-Entgelt (1.9.1974): freie/verbilligte Mahlzeiten, Getränke und Beförderung W–A nicht einbezogen | | Dienstwohnung im Krankenstand | uneingeschränkte Weitergewährung auch bei reduziertem/fehlendem Entgeltanspruch; Entzug nur mit Widerrufsvorbehalt + sachlichem Grund | | Entgeltbezogene Sachbezüge | teilen das Schicksal des Geldbezugs (zB Kfz-Privatnutzung entziehbar, wenn kein Entgeltanspruch); bei reduziertem Entgelt mangels Teilbarkeit idR kein Entzug möglich | | Mindestentgelt | KV-Mindestentgelt zwingend in Geld; keine Anrechnung von Sachbezügen | | SV-Beitragsobergrenze | AN-Anteil (KV/PV/AV, ohne AK-Umlage/WF-Beitrag) max. **20 % der Geldbezüge**; Überschuss trägt der AG (§ 53 Abs 1 ASVG); Truckverbot: §§ 78, 78b, 78c GewO 1859 | | Abfertigung Alt | § 23 AngG: Vielfaches des monatlichen Entgelts inkl. aller Geld- und Sachbezüge; Bewertung mit **tatsächlichem Wert**, SBWVO nur Orientierung | | Urlaubsersatzleistung | laufende Sachbezüge zählen zu den regelmäßig wiederkehrenden Bezügen; kein Einbezug, wenn der Sachbezug im bezahlten Zeitraum weiterläuft | | Schutzfristen | Dienstwohnung-Vereinbarungen während des Kündigungs-/Entlassungsschutzes nur vor Gericht nach Rechtsbelehrung wirksam (§ 16 MSchG) bzw. mit Bescheinigung von Gericht/Interessenvertretung (§ 11 APSG) | ## Rechtsgrundlagen - **Generalkollektivverträge vom 1.9.1974** (Entgelt-Begriff; Urlaubsgesetz-Entgelt) — für Arbeiter, im Zweifel analog für Angestellte; zentrale Ausnahmen vom Kranken-/Urlaubsentgelt. - **ASVG § 53 Abs 1** (20 %-Obergrenze des AN-Anteils bezogen auf die Geldbezüge), **AngG § 23** (Abfertigung Alt), **MSchG § 16** und **APSG § 11** (Vertragsschutz bei Dienstwohnungen), **GewO 1859 §§ 78, 78b, 78c** (Truckverbot). - **Judikatur:** OGH 9 ObA 68/07a (Abfertigung: tatsächlicher Wert); 9 ObA 92/15t (Geldzahlungsgebot); 95/08/0037 und 9 ObA 112/03s (keine Anrechnung auf das Mindestentgelt); ARD 5298/2/2002 (Weitergewährung in Entgeltersatzzeiten). ## Payroll-Relevanz (Odoo) - Entgeltersatzberechnungen (Urlaubs-/Kranken-/Feiertagsentgelt, Urlaubsersatzleistung) brauchen je Sachbezugsart die Entscheidung „einbeziehen oder GKV-Ausschluss" — als Regel-Ausnahme-Liste je Sachbezugsart hinterlegen, nicht global. - Zwei Bewertungskreise: fiskalischer Sachbezugswert (SBWVO) für die Lohnabgaben vs. **tatsächlicher Wert** für die Abfertigung Alt → die SBWVO-Werte dürfen nicht unkritisch in der Abfertigungsberechnung wiederverwendet werden. - Laufende Sachbezüge pausieren in Urlaubs-/Krankenzeiträumen nicht automatisch (Work-Entry-Perioden); die 20 %-Grenze des § 53 Abs 1 ASVG kann bei hohen Sachbezügen zur Arbeitgeber-Tragung von Überschussbeiträgen führen. - Widerrufsvorbehalt = Vertragsdaten (kein Engine-Mechanismus), aber Basis für das Ende des Sachbezugsansatzes in der Abrechnung. ## Verweise - **KB-intern:** lb-bso-03 (Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist) · lb-prd-03 (Präsenz- und Zivildienst — Auswirkungen auf das Dienstverhältnis) · lb-sac-03 (Privatnutzung Dienstwagen — Unverbindlichkeitsvorbehalt) · lb-sac-09 (Dienstwohnung — Bewertung) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt — Bezugsrahmen Entgeltbegriff) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` - *Hinweis:* Von den Breadcrumb-Verweisen sind „Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist“ (**mit Batch 8 im Korpus**, lb-bso-03) und „Präsenz- und Zivildienst – Auswirkungen auf das Dienstverhältnis“ (mit Batch 7, lb-prd-03) jetzt als cross_refs aufgenommen; „Ansprüche während der Mutterschutzfrist“ bleibt **nicht im KB-Korpus** (Beschaffungskandidat, Folgebatch).