--- id: lb-lsd-13 batch: 4 title: "Unterentlohnung - Soll-Ist-Vergleich & Sonderzahlungen" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung" topic: lohndumping author: "Burger" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_unterentlohnung_soll_ist_vergleich_sonderzahlungen.pdf" text: ".lexis360/md/unterentlohnung_soll_ist_vergleich_sonderzahlungen.md" legal_bases: ["LSD-BG § 1 Abs 8 Z 3", "LSD-BG § 3 Abs 4", "LSD-BG § 29 Abs 1", "B-VG Art 18"] tags: [lohndumping, lsd-bg, soll-ist-vergleich, sonderzahlungen, unterentlohnung, aliquotierung] cross_refs: ["lb-lsd-02", "lb-lsd-06", "lb-lsd-07", "lb-lsd-11", "lb-lsd-12", "lb-son-01", "lb-son-04"] --- # Unterentlohnung – Soll-Ist-Vergleich & Sonderzahlungen *Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-13).* ## Zusammenfassung - **Strafbare Unterentlohnung (§ 29 LSD-BG)** liegt vor, wenn das sachlich und zeitlich kongruente (→ lb-lsd-12) tatsächlich gezahlte Entgelt unter dem geschützten Mindestentgelt (→ lb-lsd-11) liegt — weil zu wenig oder **gar nicht** gezahlt wurde oder weil **zu spät**, dh nach Fälligkeit des letzten Teils, gezahlt wurde. Der zivilrechtliche Verfall des Anspruchs hindert die Strafbarkeit nicht; der Beweggrund (zB wirtschaftliche Schwierigkeiten) ist für den objektiven Tatbestand unerheblich. - **Typische Abrechnungsfehler** (Prüf-/Fehlerquellenliste des Briefings): scheinselbständige „freie Dienstnehmer"/Werkunternehmer erweisen sich als Arbeitnehmer; falscher Kollektivvertrag; zu niedrige Einstufung im Gehaltsschema („Einstufungskriterien" nur klarstellend); missachtete kv-Vorrückungen; Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten; zu hoher Überstundenteiler; verspätete Entgeltzahlung (zB Banküberweisung erst am 5. des Folgemonats); Arbeitszeitfehler — nicht erfasste geleistete Stunden, falscher Zuschlag, faktisch gelebte (zu bezahlende) Arbeitsbereitschaft während der „unbezahlten" Mittagspause, falsch verrechnete Fehlzeiten (Urlaub/Feiertag/Abwesenheit ohne regelmäßig geleistete Überstunden), formunwirksame Arbeitszeitmodelle (zB gelebtes Gleitzeitmodell ohne wirksame Betriebsvereinbarung → Überstunden, wo Normalstunden vermutet wurden). Die Ermittlung des Mindestentgelts ist nach dem VfGH zumutbar (§ 29 Abs 1 im Lichte des Art 18 B-VG nicht verfassungswidrig). - Kv-Ansprüche sind **Bruttoansprüche**: netto-mindernde Abrechnungsfehler sind Unterentlohnung. Die sv-Höchstbeitragsgrundlage spielt keine Rolle — ab **120 % der monatlichen HBG** ist das LSD-BG generell nicht anwendbar (§ 1 Abs 8 Z 3; Zahlenwert → lb-lsd-07). - **Sonderfall Sonderzahlungen (§ 29 Abs 1 Satz 9 LSD-BG):** Ob eine SZ-Unterentlohnung vorliegt, ist nicht schon mit Fälligkeit der Sonderzahlung zu beurteilen, sondern erst mit **31. Dezember des Kalenderjahres**: Unterentlohnung liegt nur vor, wenn die Sonderzahlung nicht oder nicht vollständig bis dahin geleistet wurde. Sonderzahlungen bilden damit einen **gesonderten Straftatbestand**, der nicht in die monatlichen Lohnzahlungszeiträume einfließt. - **Beispiel:** kv-Mindestentgelt € 3.000 monatlich, Urlaubsbeihilfe (Sonderzahlung, Ende Juni fällig), vereinbartes Monatsgehalt € 3.600. Wird im Juni weder Gehalt noch SZ gezahlt, liegt die Unterentlohnung am laufenden Gehalt mit 1. 7. vor; für die SZ ist sie erst mit dem nächstfolgenden 1. 1. feststellbar. Werden im zweiten Halbjahr wieder € 3.600 gezahlt, sind die monatlichen Überzahlungen von **€ 600** auf die Sonderzahlung anzurechnen (€ 600 × 6 = € 3.600) — auch ohne SZ-Ausweis in der Abrechnung; mit Ende Dezember liegt keine SZ-Unterentlohnung vor. - **Personenkreis:** Die 31. 12.-Regel gilt nur für Arbeitnehmer, die dem **ASVG** unterliegen oder ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich haben. Nicht-österreichisch versicherte entsandte Arbeitnehmer haben ohnehin einen **aliquoten SZ-Anspruch je Lohnzahlungsperiode** (§ 3 Abs 4 LSD-BG). ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | SZ-Beurteilungsstichtag | **31. Dezember** des jeweiligen Kalenderjahres — Unterentlohnung nur bei Nicht-/Nicht-vollständiger Leistung bis dahin (Stand 2026-07) | | Anrechnung auf SZ | monatliche Überzahlungen über dem kv-Mindestentgelt sind bis zum Stichtag auf die Sonderzahlung anzurechnen, ohne SZ-Widmung in der Abrechnung (Beispiel: **€ 600 × 6 = € 3.600** im zweiten Halbjahr) (Stand 2026-07) | | Anwendungsbereich der SZ-Regel | nur ASVG-versicherte Arbeitnehmer oder solche mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich; entsandte Nicht-ASVG-Arbeitnehmer: aliquoter SZ-Anspruch je Lohnzahlungsperiode (§ 3 Abs 4 LSD-BG) | | Gehaltsgrenze | ab **120 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage** kein LSD-BG (§ 1 Abs 8 Z 3; €-Wert → lb-lsd-07) (Stand 2026-07) | | Zu spät gezahlt | Unterentlohnung bereits bei Zahlung nach Fälligkeit des letzten Teils des geschützten Mindestentgelts (Stand 2026-07) | ## Rechtsgrundlagen - **§ 29 Abs 1 LSD-BG** (Tatbestand; Satz 9 Sonderzahlungs-Regel mit Stichtag 31. 12.), **§ 1 Abs 8 Z 3** (120-%-HBG-Ausnahme), **§ 3 Abs 4** (aliquoter SZ-Anspruch entsandter Arbeitnehmer), **Art 18 B-VG** (Zumutbarkeit, VfGH). - ⚠ Der Gesetzeswortlaut in Satz 9 zitiert im Briefing „Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 und 28" — die Normangabe erscheint im Export unvollständig/verstümmelt (❓ welche Paragraphen gemeint sind, hier nicht rekonstruiert; vor Implementierung gegen den RIS-Wortlaut des § 29 Abs 1 Satz 9 LSD-BG verifizieren). Der Sachgehalt (ASVG-AN bzw. gewöhnlicher Arbeitsort AT) ist im Briefing eindeutig beschrieben. - Judikatur (u. a. VwGH 21. 3. 2023 zur Anrechnung von Überzahlungen auf die SZ) mit Fundstellen im Quelltext. ✅ übrige §-Zitate ausdrücklich genannt. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Zwei getrennte Deckungsprüfungen:** (1) monatlicher Soll-Ist-Abgleich des laufenden Entgelts je Lohnzahlungszeitraum; (2) **Jahres-Check der Sonderzahlungen per 31. 12.** — Soll-SZ laut KV (inkl. Fälligkeiten, → lb-son-01/lb-son-04) gegen Ist-SZ **plus** summierte monatliche Überzahlungen des Kalenderjahres als Anrechnungsposten. - **Aliquotierung:** Der aliquote SZ-Anspruch entsandter Arbeitnehmer je Lohnzahlungsperiode (§ 3 Abs 4) rechnet in dieselbe Logik wie die zivilrechtliche Aliquotierung (→ lb-son-01) — ein gemeinsamer SZ-Rechenbaustein für zivilrechtlichen Anspruch und LSD-Abgleich. - **Fehlerquellenliste = Testszenarien:** Einstufung, kv-Vorrückungen, Vordienstzeiten, Überstundenteiler, Zuschläge, Fehlzeiten mit regelmäßig geleisteten Überstunden, verspätete Zahlung — genau die Deckungsprüfungs- und Regressionsfälle für Abrechnungsprüfberichte (Soll aus dem KV-Framework, Ist aus dem Payslip). - **Zahlungsdatum erfassen:** „zu spät gezahlt" macht die Unterentlohnung strafbar — der Zahlungslauf braucht valutierende Zahlungsdaten je Periode, getrennt von Fälligkeit (→ lb-lsd-12). ## Verweise - **KB-intern:** lb-lsd-02 (Einführung) · lb-lsd-06 (Strafbemessung nach der Differenzsumme; Verjährung) · lb-lsd-07 (Prüfungsschema) · lb-lsd-11 (Soll-Seite: geschütztes Mindestentgelt) · lb-lsd-12 (Ist-Seite: Kongruenz, Fälligkeit) · lb-son-01 (Aliquotierung von Sonderzahlungen) · lb-son-04 (Sonderzahlungen — Steuer) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (SZ-Regime General-AT; § 67 EStG-Zuordnung der SZ); GemBG: quartalsweise Sonderzahlung außerhalb der kv-SZ-Welt — `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`.