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Kollektivvertrag Änderung Rahmen Neuer § 36a Ferialpraktikanten

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Kollektivvertrag Änderung Rahmen Neuer § 36a Ferialpraktikanten

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Kollektivvertrag, mit dem der Kollektivvertrag für Angestellte im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding GmbH vom 11. November 2002 wie folgt geändert wird:

1.

Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

\"§ 36a

Ferialpraktikanten

(1)

Ferialpraktikanten sind Dienstnehmer, die

a)

als Ersatz für die Zeit einer Abwesenheit von ständig beschäftigten Dienstnehmern dieser Gesellschaft, oder

b)

als Hilfskraft zu Zwecken der eigenen Ausbildung

in ein Dienstverhältnis von höchstens dreimonatiger Dauer pro Spieljahr aufgenommen werden.

(2)

Ferialpraktikanten gebührt abweichend von § 27 ein Monatsbezug im Ausmaß von 60 v.H. des jeweiligen Monatsbezuges der Verwendungsgruppe I, Stufe 1.\"

2.

Dieser Kollektivvertrag tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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Unterzeichnungsprotokoll

Wien, am 23. Juli 2004
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Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Dr. Georg Springer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Dr. Herbert StegmüllerPeter Paul Skrepek
ZentralsekretärVorsitzender
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Sektion Bühnenangehörige
Mag. Sabine SahabProf. Fritz Peschke
SekretärinPräsident
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Kollektivvertrag Pensionskassenzusage

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Kollektivvertrag Pensionskassenzusage

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abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige,

mit dem eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBL. Nr. 282/1990, für die im Bereich des Bundestheaterkonzerns beschäftigten Vertragsbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948 erteilt wird.

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe: Bundesbedienstete / Pensionskassenzusage

I.

Für die am 1. September 1999 im Bereich der Burgtheater GmbH, Wiener Staatsoper GmbH, Volksoper Wien GmbH sowie Theaterservice GmbH beschäftigten Vertragsbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, die an diesem Tag den Entlohnungsschemata v und h angehört haben, findet der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Budnes, abgeschlossen zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, Himmelpfortgasse 4-8, 1010 Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, in der Fassung vom 1. Jänner 2000, Anwendung.

Redaktionelle Anmerkungen

Beachte die Änderungsvereinbarung vom 17.06.2010 mit Geltungsbeginn 01.01.2010 betreffend § 7 Abs. 5 des o.g. Kollektivvertrages.

II.

Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

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Unterzeichnungsprotokoll

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Wien, am 30. Oktober 2002

Für die
Bundestheater-Holding GmbH
(Geschäftsführer)
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe
VorsitzenderZentralsekretär
Für die Sektion Bühnenangehörige
PräsidentSekretär
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Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragspartnern

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§ 1.

Geltungsbereich und Inhalt

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Dieser Kollektivvertrag gilt für die dem künstlerischen Personal angehörenden Chormitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding, die als solche ständig in den Bühnengesellschaften engagiert sind und dem § 1 SchSpG, BGBl. Nr. 441/1922 in der jeweils geltenden Fassung , unterliegen, und regelt die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten des Dienstgebers und der Dienstnehmer.

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§ 2.

Betriebsvereinbarungen

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ÄnderungenZKV vom 20.10.2005 / gilt ab 01.09.2004

Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren alle vor dem Inkrafttreten mit den Direktionen bzw. dem Österreichischen Bundestheaterverband (Bundestheaterverwaltung), der Wiener Staatsoper GmbH oder Volksoper Wien GmbH abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen oder betriebsvereinbarungsähnlichen Charakters – mit Ausnahme der Betriebsvereinbarungen vom 28. September 1990, abgeschlossen zwischen dem Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes im Einvernehmen mit der Direktion der Wiener Staatsoper bzw. der Volksoper und dem Betriebsrat des darstellenden künstlerischen Personals der Wiener Staatsoper bzw. der Volksoper Wien GmbH sowie der Betriebsvereinbarung vom 29.6.2004, abgeschlossen zwischen der Volksoper Wien GmbH und dem Betriebsrat des darstellenden künstlerischen Personals der Volksoper Wien GmbH und der Betriebsvereinbarung vom 1.7.2004, abgeschlossen zwischen der Wiener Staatsoper GmbH und dem Betriebsrat des darstellenden künstlerischen Personals der Wiener Staatsoper GmbH – sowie nicht im jeweiligen Bühnendienstvertrag schriftlich enthaltenen Einzelvereinbarungen ihre Gültigkeit.

Ende

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§ 3.

Schiedsgerichtsbarkeit

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(1)

Streitigkeiten aus diesem Kollektivvertrag sowie aus Dienstverträgen jeder Art werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich durch ein Schiedsgericht entschieden, sofern eine Schiedsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985 in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Die Schiedssprüche und vor dem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(2)

Hinsichtlich Einrichtung, Verfahren und Zusammensetzung des Schiedsgerichtes gilt § 3 Abs. 2 bis 10 des Bundestheater-Orchesterkollektivvertrages.

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§ 4.

Inkrafttreten und Kündigung

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(1)

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. September 2004 in Kraft und darf bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres von jeder vertragsschließenden Partei mit Wirksamkeit zum nächstens 31. August gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend.

(2)

Die Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages sind unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach erfolgter Kündigung von den vertragsschließenden Parteien aufzunehmen.

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Arbeitsrechtlicher Teil Allgemeine Bestimmungen

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§ 5.

Einteilung der Chöre

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Chöre der Bundestheater sind:

1.

der Wiener Staatsopernchor,

2.

der Wiener Volksopernchor.

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§ 6.

Aufnahme und Aufnahmevoraussetzungen für Mitglieder

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(1)

Ein Bühnendienstvertrag im Sinne des § 7 darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die die persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung für den Dienst aufweisen. Der Dienstgeber hat eine theaterärztliche Untersuchung sowie die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zu veranlassen.

(2)

Die fachliche Eignung des Bewerbers ist durch ein Vorsingen nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildenden Vorsingordnung nachzuweisen.

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§ 7.

Bühnendienstvertrag

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(1)

Bühnendienstverträge sind schriftlich abzuschließen und dem Mitglied vor Dienstantritt gemeinsam mit einer Ausfertigung des jeweils gültigen Chor- Kollektivvertrages auszufolgen.

(2)

Der Bühnendienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

  • 1. den Chor, für den das Mitglied engagiert ist,

  • 2. die Stimmgruppe,

  • 3. den Beginn und die Dauer des Bühnendienstverhältnisses,

  • 4. das Entgelt,

  • 5. Angaben über den Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherer,

  • 6. Name und Anschrift der zuständgen Mitarbeitervorsorgekasse, soweit das Mitglied dem Anwendungsbereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes unterliegt und

  • 7. eventuelle Sondervereinbarungen.

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§ 8.

Leistungsort, Leistungspflicht

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Gilt ab: 01.09.2024
(1)

Das Mitglied hat primär in dem Chor Dienst zu leisten, für den es engagiert ist und zwar im Stammhaus und in allen anderen vom Dienstgeber erworbenen oder sonst wie in Betrieb genommenen Spiel- und Probenstätten (z,B. durch Spielstättenerklärung). Wenn es die Betriebserfordernisse unumgänglich machen, darf das Mitglied weiters im Chor der jeweils anderen Bühnengesellschaft zu Proben und Vorstellungen (Aufführungen) herangezogen werden. Auf Wunsch des Mitgliedes ist der Betriebsrat anzuhören, dessen Einwände in die Entscheidung einzufließen haben. Unzumutbare Erschwernisse bezüglich des Inhalts der Dienstleistungsverpflichtung entheben das Mitglied der vorstehenden Verpflichtungen. Der Chor ist mit seiner Bezeichnung gemäß § 5 am Besetzungszettel anzuführen. Dies gilt nicht, wenn die Mitwirkung einzelner Chormitglieder als solistische Leistung gemäß Abs. 4 zu werten ist.

(2)

Das Mitglied ist verpflichtet, auch an Aufführungen und den hiefür erforderlichen Proben im Sinne des Abs. 1 an einer nicht vom Dienstgeber betriebenen Bühne Wiens (Gastspiel am Ort) mitzuwirken.

(3)

Für Gastspiele außerhalb Wiens gilt der jeweils in Kraft befindliche Gastspielkollektivvertrag, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.

ÄnderungenBeilage vom 24.07.2024 / gültig ab 01.09.2024

(4)

Das Mitglied ist primär zu den Dienstleistungen verpflichtet, die der im Bühnendienstvertrag bezeichneten Art des Dienstverhältnisses entsprechen. Nach Maßgabe der Fähigkeiten des Mitgliedes umfasst die Leistungspflicht auch Aufgaben des Sprechens und Tanzens, rhythmische Aufgaben sowie das Tragen von Lasten, insofern diese einen Bezug zur gesanglichen Leistung im jeweiligen Akt mit Chorauftritt laut Partitur haben. Derartige Leistungen sind, wenn sie die üblichen Fähigkeiten oder ein gewöhnliches Ausmaß überschreiten auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu verhandeln. Darüber hinaus können Mitglieder auch zur Erbringung solistischer Leistungen (Chorsolo sowie gemeinsames Singen von höchstens zwei Mitgliedern pro Singstimme) herangezogen werden. Die Übernahme von Solorollen bedarf einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Mitglied. Im Rahmen der künstlerischen und betrieblichen Möglichkeiten soll die Übernahme von Solorollen durch das Mitglied von der Direktion gefördert werden.

a) Chorsolist:innen des Volksopernchores (solistische gesangliche Leistungen im Rahmen eines Chordienstes) dürfen außerhalb der Chorprobenzeiten zu Soloproben herangezogen werden. Etwaige Solohonorare für diese Proben werden entsprechend der Nebengebührenordnung (NGO) angewiesen.

b) Die Mitglieder des Volksopernchores sind auch zu Auftritten in chorfreien Akten verpflichtet, wenn die Leistung in diesem Akt in Bezug zur Rollenleistung im jeweiligen Stück steht.

c) Die Mitglieder des Volksopernchors sind weiters verpflichtet, innerhalb von Wien im Rahmen ihres Dienstlimits an pädagogischen Veranstaltungen wie Seminaren, Workshops und Schulprojekten, insbesondere im Rahmen der Musiktheatervermittlung, mitzuwirken, sowie an von der Dienstgeberin organisierten Gesangscoachings (Musical), Meisterkursen, Sprachcoachings und Tanzausbildungen (Standardtänze) teilzunehmen. Die Mitwirkungen daran werden als Dienste gewertet und finden in der Dienstzeit statt.

Ende

(5)

Wird auf der Bühne durch chorfremde Personen ein Chorgesang lediglich fingiert, besteht für das Mitglied keine Verpflichtung, lediglich fingiert, besteht für das Mitglied der Staatsoper keine Verpflichtung, anstelle dieser Personen außerhalb der Bühne Gesangsleistungen zu erbringen, sofern nicht der Chor für das Publikum sichtbar eingesetzt wird.

Das Mitglied des Volksopernchores ist verpflichtet, außerhalb der Bühne Gesangsleistungen zu erbringen, auch wenn es für das Publikum nicht sichtbar eingesetzt wird, sofern dies aus künstlerischen und betrieblichen Gründen erforderlich ist. Wird der Chorgesang von chorfremden Personen auf der Bühne fingiert, ist jedenfalls das Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu suchen.

(6)

Das Mitglied ist verpflichtet, an Vorstellungen und Proben in jeder beliebigen Fremdsprache in unbeschränkter Anzahl im Rahmen der Dienstverpflichtung gemäß §§ 33 ff bzw. 40 ff mitzuwirken.

(7)

Aus besonderen Anlässen (z.B. bei Ehrungen und Trauerfeierlichkeiten) besteht bei Vorstellungen für das Singen von auf den Anlass bezogenen Musikstücken sowie die dazugehörigen Proben Leistungspflicht.

(8)

Am Karfreitag und am 24. Dezember sind weder Proben noch Vorstellungen, am 1. Mai nur Abendvorstellungen gestattet. Im übrigen besteht an Sonn- und Feiertagen die Verpflichtung des Mitgliedes zur Mitwirkung an Vorstellungen. Eine abweichende Regelung für Auslandsgastspiele bedarf einer Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Dienstgeber.

(9)

Der Einsatz techn. Effekte, wie z.B. audiovisueller oder akustischer Art, ist zulässig.

ÄnderungenBeilage vom 24.07.2024 / gültig ab 01.09.2024

(10)

Das Mitglied des Staatsopernchores ist verpflichtet, an konzertanten Aufführungen eines Bühnenwerkes mitzuwirken. Diese Aufführungen sind auf das persönliche Monatsvorstellungsdienstlimit gemäß § 37 anzurechnen.

Ende

(11)

Das Mitglied ist im Rahmen des Tonbandvertrages vom 5. November 1974, ÖBThV. Z1. 6954/73, zu den darin enthaltenen Bedingungen zur Mitwirkung an Tonbandaufnahmen für den Konzernbereich der Bundestheater-Holding und zur Überlassung der Aufführungsrechte an diesen Aufnahmen an den Dienstgeber verpflichtet. Dieser Tonbandvertrag ist, sofern er sich auf diesem Kollektivvertrag unterliegende Mitglieder bezieht, Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

(12)

Das Mitglied ist verpflichtet bekannt zu geben, wo und wie es telefonisch bis 16.00 Uhr erreichbar ist, um an diesem Tag noch eingesetzt werden zu können (Residenzpflicht).

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§ 9.

Dauer und Endigung des Vertragsverhältnisses

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Vertragsverhältnisse der im § 7 bezeichneten Art enden durch:

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§ 10.

Erklärung der Nichtverlängerung

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Gilt ab: 01.09.2025
(1)

Ein für mindestens ein Spieljahr (1. September bis 31. August) eingegangener Bühnendienstvertrag verlängert sich zu den bisherigen Bestimmungen (§ 7 Abs. 2), falls nicht das Mitglied bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, eine Erklärung der Nichtverlängerung seitens des Dienstgebers erhält.

ÄnderungenBeilage vom 6.10.2025 / gilt ab 1.9.2025

(2)

Ist das Mitglied durch mehr als fünf aufeinander folgende Jahre in einem Chor im Konzernbereich der Bundestheater-Holding beschäftigt gewesen, so muss ihm eine derartige Verständigung seitens des Dienstgebers, um mit Ablauf des laufenden Spieljahres wirksam zu sein, spätestens bis zum 31. Jänner dieses Spieljahres zugehen. Zeiten, in denen das Mitglied Karenzurlaub gemäß § 24 Abs. 1 in Anspruch genommen hat, sind auf die Beschäftigungsdauer nicht anrechenbar.

Ende

(3)

Das Mitglied muss, falls es nicht mit einer Verlängerung des Bühnendienstvertrages einverstanden ist, dies dem Dienstgeber bis spätestens 15. Feber des Jahres, in welchem der Vertrag endet, bekannt geben.

ÄnderungenKV vom 30.06.2013 / gilt ab 30.06.2013

(4)

entfällt.

Ende

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§ 11.

Schutzbestimmungen

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(1)

Bei einem Mitglied, das vor dem 1. September 1999 eingetreten ist und das mindestens 120 Bezugsmonate aufweist, darf der Dienstgeber eine Verständigung gemäß § 10 Abs. 1 u. 2 nur abgeben, wenn die Weiterverwendung des Mitgliedes aus Gründen, die in der Person des Mitgliedes gelegen sind, vom Standpunkt der Betriebsführung als nachteilig anzustehen ist; darüber ist in jedem Fall zuvor ein Gutachten einer Kommission einzuholen.

(2)

Die Kommission hat aus drei vom Dienstgeber zu bestellenden Vertretern, aus drei Vertretern des Betriebsrates und aus dem Leiter der Sektion II des Bundeskanzleramtes bzw. einem von ihm entsandten Vertreter als Vorsitzenden zu bestehen. Ein Beschluss der Kommission bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder, darunter des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3)

Der Dienstgeber ist an das Gutachten der Kommission nicht gebunden, jedoch verpflichtet, es bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

(4)

Die Verpflichtung des Dienstgebers gem. Abs. 1 und 2 besteht nicht mehr, wenn das Mitglied einen Anspruch auf Alterspension gegenüber einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger geltend machen kann. Gleiches gilt auch für Mitglieder, die Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erworben haben.

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§ 12.

Fristenlauf

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(1)

Die im § 11 Abs. 1 vorgesehene Frist beginnt mit dem ersten für mindestens eine Spielzeit (zwölf Monate) abgeschlossenen Bühnendienstvertrag des Mitgliedes zu laufen.

(2)

Mehrere unmittelbar aufeinander folgende kürzere Bühnendienstverträge von insgesamt mindesten zwölfmonatiger Dauer sind einem Bühnendienstvertrag im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.

(3)

Endet das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Nichtverlängerungserklärung seitens des Dienstgebers, durch einvernehmliche Auflösung oder durch Zeitablauf, so wird der Fortlauf der Frist gehemmt.

(4)

Endet das Dienstverhältnis hingegen durch vorzeitige Entlassung durch den Dienstgeber oder durch Kündigung, vorzeitige Auflösung oder Nichtverlängerungserklärung seitens des Mitgliedes, so wird der Fristenlauf unterbrochen.

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§ 13.

Dienstliche Verschwiegenheit

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(1)

Dem Dienstnehmer ist es unbeschadet weiterer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten untersagt, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt anderen mitzuteilen. Insbesondere hat er über Mitteilungen, die ihm ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, Verschwiegenheit zu wahren.

(2)

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses und im Ruhestand.

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§ 14.

Abwesenheit vom Dienst

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(1)

Das Mitglied, das dem Dienst fernbleibt oder sich vom Dienst entfernt, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und zu rechtfertigen.

(2)

Ist das Mitglied durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat es dem Dienstgeber eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn es dem Dienst länger als drei Tage fernbleibt oder der Dienstgeber dies verlangt. Der Dienstgeber ist berechtigt, den zuständigen Theaterarzt zu einer Untersuchung des Mitgliedes zu entsenden und das Mitglied ist verpflichtet, eine solche zuzulassen. Darüber hinaus ist der Dienstgeber berechtigt, sich durch einen Vertreter der Direktion jederzeit am Wohnsitz oder am gemäß Abs. 4 bekannt gegebenen sonstigen Aufenthaltsort vom Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit des Mitgliedes zu überzeugen. Das Mitglied darf auch die zumutbare Mitwirkung an einer fachärztlichen Untersuchung nicht verweigern.

(3)

Kommt das Mitglied den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nach, und tritt es den Dienst trotz schriftlicher Aufforderung nicht an, so gilt das Fernbleiben vom Dienst als nicht gerechtfertigt und somit als Dienstverweigerung.

(4)

Ein wegen Krankheit oder Unfalls vom Dienst abwesendes Mitglied ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Theaterarztes oder eines Vertragsarztes des zuständigen Krankenversicherungsträgers berechtigt, nach Verständigung des Dienstgebers einen anderen Aufenthalt als den an seinem Wohnsitz zu nehmen. Für die Dauer der Nichterfüllung dieser Vorschrift verliert das Mitglied den Anspruch auf das Entgelt.

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§ 15.

Anderweitige Tätigkeit

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(1)

Der Dienstnehmer darf keiner anderweitigen Tätigkeit nachgehen, die ihn an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Dienstgeber hindert. Eine Vereinbarung, durch die der Dienstnehmer während seiner freien Zeit in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam, doch darf der Dienstnehmer während der Zeit, in welcher eine Vorstellung auf der Bühne, an der er verpflichtet ist, stattfindet, ohne Genehmigung des Dienstgebers an keiner anderen öffentlich angekündigten Vorstellung an einer gleichartigen Bühne des Vertragsortes auftreten, auch wenn der Dienstnehmer zu der betreffenden Zeit im eigenen Betrieb nicht beschäftigt ist.

(2)

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dem Dienstgeber jede erwerbsmäßige anderweitige Tätigkeit zu melden, wenn sie regelmäßig wiederkehrt oder auf Grund der Häufigkeit solcher Tätigkeiten einer regelmäßig wiederkehrenden gleichkommt. Eine anderweitige Tätigkeit ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(3)

Eine anderweitige Tätigkeit, die von Dienstnehmern einzeln, im Zusammenwirken mit anderen Dienstnehmern bzw. mit dritten Personen unter Verwendung der Bezeichnung oder unter Hinweis auf Einrichtungen im Konzernbereich der Bundestheater-Holding ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung des Dienstgebers.

(4)

Tätigkeiten, die zur Hebung des künstlerischen Niveaus eines gesamten Chores und damit zur Hebung des künstlerischen Niveaus des ganzen Hauses geeignet sind, sind vom Dienstgeber nach Möglichkeit zu fördern.

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§ 16.

Meldepflichten des Dienstnehmers

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Der Dienstnehmer ist verpflichtet, Tatsachen die für das Dienstverhältnis rechtserheblich und deren Kenntnis für die Bearbeitung seiner Personalangelegenheiten nötig sind, unverzüglich dem Dienstgeber bekannt zu geben und auf Verlangen die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. Das sind inbesondere folgende Tatsachen: Änderung des Namens, der Staatsbürgerschaft, des Familienstandes (Eheschließung, -scheidung, -aufhebung, -nichtigerklärung; Geburt eines Kindes, Legitimierung, Annahme eines Kindes; Tod von Angehörigen), Sozialversicherungsnummer.

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§ 17.

Wohnsitz

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(1)

Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber seinen Wohnsitz und jede Änderung des Wohnsitzes bekannt zu geben.

(2)

Ändert der Dienstnehmer seinen Wohnsitz, so darf er hierdurch in der Ausübung seines Dienstes nicht behindert sein. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Dienstnehmer keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

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§ 18.

Erholungsurlaub

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(1)

Das Mitglied hat in jedem Spieljahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2)

Das Urlaubsjahr ist gleich dem Spieljahr, derzeit jeweils vom 1. September bis 31. August.

(3)

Das Urlaubsausmaß beträgt 35 Kalendertage, sofern das Dienstverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat, und erhöht sich für jedes weitere Vertragsjahr um 2 Kalendertage bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendertagen. Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub im vollen Ausmaß besteht nach mindestens sechsmonatiger Dauer des Dientverhältnisses. Bei kürzerer Dauer des Dienstverhältnisses beträgt der Erholungsurlaub pro Monat 3 Kalendertage.

(4)

Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Spieljahres, in dem er entstanden ist.

(5)

Der Erholungsurlaub ist - ausgenommen Verhinderung gemäß § 19 - in der spielfreien Zeit zu konsumieren.

(6)

Das Mitglied ist für einen Zeitraum, der sich durch Abzug des gemäß Abs. 3 gebührenden Urlaubsausmaßes vom Ausmaß des außerhalb der zehnmonatigen Spiel- und Probenzeit liegenden Zeitraumes ergibt, von der Residenzpflicht entbunden. Die Vertragspartner vereinbaren, bei einer Änderung der kollektivvertraglich geregelten Dienstzeiten bzw. ihrer Verteilung gleichzeitig Verhandlungen über eine Flexibilisierung der Dispensbestimmungen aufzunehmen.

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§ 19.

Erkrankung während des Urlaubs

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§ 5 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 390 in der jeweils geltenden Fassung, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von Werktagen von Kalendertagen auszugehen ist und dass auch eine Erkrankung während eines Zeitraumes, für den der Dienstnehmer im Sinne des § 18 Abs. 6 von der Residenzpflicht entbunden worden ist, als Erkrankung während des Urlaubes im Sinne des § 5 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes gilt. Tage gemäß § 25 gelten nicht als auf Werktage fallende Tage der Erkrankung gemäß § 5 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes. Die gemäß den obigen Bestimmungen auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnenden Tage sind einvernehmlich zwischen Dienstgeber und Mitglied im Lauf des folgenden Spieljahres zu konsumieren.

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§ 20.

Pflegefreistellung

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(1)

Dem Mitglied gebührt unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Urlaubsgesetz 1976 in der jeweils geltenden Fassung pro Spielzeit eine Pflegefreistellung im Ausmaß von 10 Halbtagen. Ist dieser Freistellungsanspruch aufgebraucht, gebührt dem Mitglied iSd § 16 Abs. 2 Urlaubsgesetz eine Pflegefreistellung im Ausmaß von weiteren 10 Halbtagen zur notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

(2)

Als Halbtag gemäß Abs. 1 gilt eine Vormittagsprobe, eine Abendprobe oder ein Vorstellungsdienst.

(3)

Das Mitglied ist verpflichtet, die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung dem Dienstgeber nach Möglichkeit im vorhinein zu melden und den Grund für die Inanspruchnahme ohne unnötigen Aufschub nachzuweisen.

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§ 21.

Dienstfreistellung aus triftigen Gründen

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Das Mitglied hat Anspruch auf nachstehende Freistellung vom Dienst, wobei diese nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis, spätestens innerhalb von 3 Monaten, gegeben wird.

1.

im Ausmaß von 3 Tagen:

a)

bei eigener Eheschließung,

b)

bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatte, Lebensgefährten, Eltern, Kinder und Geschwister),

c)

bei Todesfällen anderer Familienangehöriger im gemeinsamen Haushalt

2.

im Ausmaß von 2 Tage:

a)

aus Anlass der Geburt seines Kindes,

b)

bei Wohnungswechsel (Übersiedlung mit eigenem Hausrat),

3.

im Ausmaß von 1 Tag:

a)

am Tag der Eheschließung seines Kindes,

b)

am Tag der Beerdigung der unter Z. 1 lit. b) und c) bezeichneten Personen, sowie sonstiger Angehöriger (z.B. Schwiegereltern, Großeltern),

4.

im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit für Behördenbesuche, Arzt- und sonstige ambulante Behandlungen, wenn dies nachweislich nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann oder geschehen hat können.

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§ 22.

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

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(1)

Dem Mitglied ist auf Antrag für die Dauer eines Kur- oder Genesungsaufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

1.

ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten zumindest teilweise trägt und

2.

im Falle einer Kur diese in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenem Klima besteht oder es sich um eine so genannte “Kneipp-Kur” handelt und jeweils ärztliche Überwachung vorliegt.

(2)

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3)

Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

", "title": "Dienstbefreiung für Kuraufenthalt", "type": null, "subType": null, "number": "§ 22.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-136604100600019_1808521", "element": "para", "titleHtml": "
§ 23.

Sonderurlaub

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(1)

Dem Mitglied kann auf Ansuchen aus wichtigen, über § 21 hinausgehenden persönlichen oder familiären Gründen, ferner zur Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit oder aus sonstigem besonderen Anlass ein Sonderurlaub unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass

1.

die Beurlaubung eine zusätzliche finanzielle Belastung des Dienstgebers, insbesondere zusätzliche Mehrdienstleistungen, nicht zur Folge hat,

2.

eine künstlerische Qualitätsminderung des Chores im Ganzen nicht zu erwarten ist.

(2)

Ein Sonderurlaub ist abweichend von Abs. 1 allen oder einem Großteil der Mitglieder zur Durchführung von Tourneen im Ausmaß von höchstens 14 Kalendertagen zu gewähren, wenn der Sonderurlaub zwei Jahre vor Beginn des Spieljahres, in das er fällt, beantragt wird und zum Zeitpunkt der Antragstellung unumgängliche Betriebserfordernisse diesem Sonderurlaub nicht entgegenstehen.

(3)

Für die Zeit des Sonderurlaubes behält das Mitglied Anspruch auf die Bezüge.

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§ 24.

Karenz

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(1)

Dem Mitglied kann auf Ansuchen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenz) bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Zeit der Karenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2)

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, das Väter- Karenzgesetz BGBl. Nr. 651/1989 und die Familienhospizkarenz BGBl I Nr. 89/2002, jeweils in der jeweils geltenden Fassung, werden durch Abs. 1 nicht berührt.

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§ 25.

Dispens von der Residenzpflicht

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An den freien Tagen gemäß § 8 Abs. 8 erster Satz, § 34 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und an den Halbtagen einer Pflegefreistellung gemäß § 20 ist das Mitglied von der Residenzpflicht entbunden.

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§ 26.

Bekleidung

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(1)

Der Dienstgeber hat dem Mitglied die im § 14 SchSpG erwähnten, bei einer Aufführung Verwendung findenden Gegenstände erforderlichenfalls auch für den Probenbetrieb kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese Gegenstände dürfen ausschließlich für dienstliche Zwecke verwendet werden.

(2)

Bei Gegenständen, die nur im Probenbetrieb Verwendung finden, (zB Probenkleidung) erklärt sich der Dienstgeber freiwillig zu einer angemessenen Unterstützung bereit.

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§ 27.

Haftung für abgelegte Gegenstände

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(1)

Der Dienstgeber haftet für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken oder Gegenständen des Mitgliedes, insoweit deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn diese Gegenstände

1.

in der Garderobe verwahrt worden sind,

2.

während der Aufführung, der Probe an einem anderen, durch Anordnung des Dienstgebers dazu bestimmten Ort (Stelle) abgelegt worden sind,

3.

mangels einer solchen Anordnung an dem gewohnheitsmäßig hiefür bestimmten Ort (Stelle) aufbewahrt worden sind.

(2)

Für Gegenstände von besonderem Wert sowie für Gegenstände, die auf Anordnung oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber bei der Aufführung oder Probe benützt wurden, haftet der Dienstgeber, wenn diese Gegenstände

1.

bei der Benützung,

2.

ungeachtet der Aufbewahrung in einem versperrten Behältnis im betreffenden Bundestheater oder in einem von Dienstgeber bestimmten Probenlokal,

3.

nach Übergabe an eine vom Dienstgeber zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person, mangels einer solchen Person nach Übergabe an den Kleiderbewahrer in Kenntnis ihres besonderen Wertes verloren oder beschädigt worden sind.

(3)

Der Dienstgeber haftet auch für Verlust und Beschädigung von Garderobestücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des Mitgliedes für die Dauer eines von ihm angeordneten Gastspiels, sofern diese Gegenstände seinem Beauftragen zum Transport übergeben und von diesem übernommen worden sind. Für Gegenstände von besonderem Wert, insbesondere Schmuck und Bargeld, wird nicht gehaftet. Die Haftung entfällt außerdem, wenn das Mitglied das Gepäck als Handgepäck mitnimmt oder es selbst aufgibt.

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§ 28.

Vorstellungs- und Probenpläne

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Gilt ab: 01.09.2024
(1)

Der Monatsplan (Vorstellungs- und Probenplan) ist zwei Wochen vor Monatsbeginn dem Dienstnehmer durch Aushang bekannt zu geben. Für den ersten Monate des neuen Spieljahres ist der Monatsplan spätestens zwei Wochen vor Ende der Spielzeit bekannt zu geben.

(2)

Für jede Woche ist spätestens am Donnerstag der Vorwoche vor Beginn der Abendvorstellung ein Wochenplan (Vorstellungs- und Probenplan) mit Angabe der Beginn- und Endzeiten der Proben für den Zeitraum von Montag bis Sonntag durch Aushang bekannt zu geben.

ÄnderungenBeilage vom 24.07.2024 / gültig ab 01.09.2024

(3)

Darüber hinaus hat die Direktion für jeden Arbeitstag einen Tagesplan (Vorstellungs- und Probenplan) mit Angabe der Beginn- und Endzeiten der Proben zu erstellen. Das Mitglied ist verpflichtet, den vom Dienstgeber auf der Anschlagtafel des jeweiligen Theaters bzw. digital bis spätestens 16.00 Uhr des Vortages bekannt zu gebenden Tagesplan in Erfahrung zu bringen und einzuhalten. Änderungen des Tagesplans sind hinsichtlich der Proben nur aus unabwendbaren und unvorhersehbaren Gründen möglich.

Ende

(4)

Änderungen des Wochenplans nach Beginn der Abendvorstellung am Donnerstag und des Tagesplans sind mit dem Betriebsrat zu beraten, wenn hiedurch Proben betroffen sind. Bei Neuinszenierungen, Neueinstudierungen oder Wiederaufnahmen in der Wiener Staatsoper dürfen bei den Endproben (d.h. ab der ersten vierstündigen Klavierprobe) im Tagesplan die im Wochenplan bekannt gegebenen Proben geändert werden, ohne dass es hierfür einer Beratung mit dem Betriebsrat bedarf. Diese Änderungen ohne Beratung mit dem Betriebsrat darf nur Mitglieder betreffen, die gemäß dem Wochenplan ohnedies zum Dienst eingeteilt sind. Falls sich aus der Änderung des Probendienstes eine Probenarbeitszeitverlängerung ergibt, ist dies jedoch mit dem Betriebsrat zu beraten. Die Änderung kann sowohl die Art der Probe als auch den Ort, die Uhrzeit und/oder das Werk betreffen.

(5)

Ändert die Direktion den gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen Tagesplan bezüglich der Proben, so ist sie verpflichtet, das Mitglied persönlich zu verständigen.

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§ 29.

Diensteinteilung

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Gilt ab: 01.09.2024

Für den Staatsopernchor:

(1)

Dienste für Proben, Vorstellungen und besondere Anlässe gemäß § 8 Abs. 7 des einzelnen Mitgliedes sind von je einem vom Dienstgeber bestimmten Mitglied des Damen- und Herrenchors (Choransager) entsprechend den von der Direktion vorgegebenen Erfordernissen für jede dieser beiden Gruppen frei und selbständig einzuteilen. Die Mitglieder sind zur Befolgung dieser Diensteinteilung verpflichtet.

(2)

Die Diensteinteilung ist vom Choransager unter Bedachtnahme auf künstlerische Gesichtspunkte so vorzunehmen, dass alle Mitglieder in sämtlichen auf dem Spielplan befindlichen Produktionen, an denen der Chor mitwirkt, in ihrem Stimmfach studiert sind und möglichst gleichmäßig beschäftigt werden (Turnus).

(3)

Haupt-, Generalproben, verlängerte Orchesterproben und Premieren haben dieselbe personelle Besetzung aufzuweisen.

(4)

Bei gleichzeitig ablaufenden Vorstellungen darf das Mitglied nur zu jeweils einem Vorstellungsdienst eingeteilt werden.

(5)

Der Choransager der Wiener Staatsoper ist von den Mitgliedern des Chors mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Er hat selbst Chormitglied zu sein und ist durch einen jeweils für die Zeit vom 1. September bis 30. Juni abzuschließenden Additional-Artikel zu seinem Bühnendienstvertrag gemäß Nebengebührenordnung zu bestellen.

(6)

Der Additional-Artikel gemäß Abs. 5 verlängert sich jeweils für das nächste Spieljahr, soferne nicht

a)

der Choransager die Nichtverlängerung bis zum 15. Februar jedes Spieljahrs erklärt,

b)

der Chor mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließt, die Nichtverlängerung beim Dienstgeber zu beantragen. Dieser Antrag muss bis spätestens 25. Jänner beim Dienstgeber eingelangt sein. Der Dienstgeber hat in diesem Fall die Nichtverlängerung bis spätestens 31. Jänner zu erklären,

c)

wegen nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung der dem Choransager übertragenen Aufgaben vom Dienstgeber die Nichtverlängerung bis spätestens 31. Jänner jedes Spieljahres erklärt wird, oder

d)

vom Dienstgeber die sofortige Beendigung dieses Additional-Artikels aus wichtigen Gründen im Sinne der §§ 37 und 38 Schauspielergesetz erklärt wird.

ÄnderungenBeilage vom 24.07.2024 / gültig ab 01.09.2024

Für den Volksopernchor:

(7) Dienste für Proben, Vorstellungen und besondere Anlässe gemäß § 8 Abs. 7 des einzelnen Mitgliedes sind vom Choransager nach den Vorgaben der Direktion einzuteilen. Die Mitglieder sind zur Befolgung dieser Diensteinteilung verpflichtet. Die Jahresplanung für den Chordienst soll jeweils mit Ende April für die nächste Saison feststehen.

(8) Für alle Mitglieder des Chores wird eine gleichmäßige Beschäftigung in der Jahresdurchrechnung angestrebt:

a) Bei Produktionen, die im Turnus gespielt werden, ist die Diensteinteilung vom Choransager nach der Vorgabe der Chordirektion unter Bedachtnahme auf künstlerische Gesichtspunkte so vorzunehmen, dass möglichst alle Mitglieder in ihrem Stimmfach studiert sind.

b) Bei Produktionen, die nicht im Turnus gespielt werden, sind z. B. individuelle Besetzungen oder auch A und B-Besetzungen möglich.

(9) Haupt-, Generalproben, verlängerte Orchesterproben und Premieren bei Turnusproduktionen sollen dieselbe personelle Besetzung aufweisen.

(10) Bei gleichzeitig ablaufenden Vorstellungen darf das Mitglied nur zu jeweils einem Vorstellungsdienst eingeteilt werden.

(11) Die Chordirektion trifft letztverantwortlich die künstlerische Entscheidung über die personelle Besetzung.

(12) Der:die Choransager:in der Volksoper wird von der Direktion der Volksoper nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates bestellt. Bewerber:innen aus dem Volksopernchor werden jedenfalls im Bewerbungsverfahren berücksichtigt.

Ende

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§ 30.

Einteilungsproduktion

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Gilt ab: 01.09.2024

ÄnderungenBeilage vom 24.07.2024 / gültig ab 01.09.2024

Für den Staatsopernchor gilt:

Abweichend von § 29 Abs. 2 darf der Dienstgeber für sämtliche Vorstellungen (Aufführungen) und Proben einer Produktion eine feststehende Besetzung einteilen, wobei jedenfalls eine Zweitbesetzung vorzusehen ist. In diesem Fall sind nur die eingeteilten Mitglieder zur Teilnahme an Aufführungen und Bühnenproben der jeweiligen Produktion verpflichtet, sämtliche Mitglieder jedoch zu Chorsaalproben. Eine derartige Einteilung ist vor ihrer Durchführung mit dem Betriebsrat zu beraten, dessen Einwände zu berücksichtigen sind. Die Bestimmungen der §§ 32 bis 45 gelten.

Ende

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§ 31.

Vorstellungsänderungen

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Jede Änderung oder Absage einer Vorstellung ist vom Dienstgeber bis spätestens 16.00 Uhr des Vorstellungstages dem Mitglied bekannt zu geben.

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Sonderbestimmungen für den Staatsopernchor

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§ 32.

Probenarten

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Die Proben unterteilen sich wie folgt:

(1)
Generelle Proben:
1.

Chorsaalproben

2.

Bühnenproben (szenische Proben)

3.

geteilte Proben

4.

Nachstudierproben

Verlängerte Proben:

5.

Vierstündige Klavierproben

6.

Hauptproben:

a.

Klavierhauptproben

b.

Orchesterhauptproben

7.

Generalproben

8.

verlängerte Orchesterproben

(2)
Chorsaalproben

gemäß Abs. 1 Z 1 sind musikalische Proben insbesondere zum Erlernen oder Auffrischen eines Bühnenwerkes. Sie finden im Chorsaal oder anderen entsprechenden Räumlichkeiten statt und dauern maximal 1-1/2 Stunden. Eine auf der Bühne stattfindende Orchestersitzprobe für den gesamten Chor gilt als Chorsaalprobe.

(3)
Bühnenproben

gemäß Abs. 1 Z 2 sind szenische Proben (einschließlich Tanzproben), insbesondere zum Erarbeiten oder Auffrischen des Regiekonzeptes eines einzelnen Bühnenwerkes und dauern - mit Ausnahme der verlängerten Proben gemäß Z 5 bis 8 - grundsätzlich 3 Stunden (inkl. einer 20-minütigen Pause).

Sie finden auf der Bühne, der Probebühne, im Orgelsaal oder anderen entsprechenden Räumlichkeiten statt. Während einer Bühnenprobe ist ein Wechsel zwischen dieser und einer Chorsaalprobe gem. Abs. 2 - mit Ausnahme von Proben in Kostüm und Maske - jederzeit möglich, sofern dasselbe Stück von derselben Besetzung probiert wird (Wechselprobe). Die Probenzeit im Chorsaal darf jedoch insgesamt 1-1/2 Stunden nicht überschreiten. Eine auf der Bühne stattfindende Orchestersitzprobe gilt als Bühnenprobe, wenn Mitglieder des Chores in Besetzungsstärke des jeweiligen Stückes zum Dienst eingeteilt sind.

(4)
Geteile Proben

gemäß Abs. 1 Z 3 sind Proben mit Chorsaal- und Bühnenprobenteil, wobei beim Chorsaalprobenteil der gesamte Chor und beim Bühnenprobenteil bzw. den Bühnenprobenteilen der eingeteilte Chor probiert. Der Chorsaalprobenteil hat mindestens 45 Minuten bei Neueinstudierungen und 30 Minuten bei Repertoireproben zu betragen. Werden zwei Bühnenprobenteile abgehalten, haben sie sich auf dasselbe Stück zu beziehen. Geteile Proben dürfen nicht abgehalten werden, wenn Proben in Kostüm und Maske angeordnet sind. Für den Staatsopernchor dürfen je Spieljahr maximal 30 geteilte Proben stattfinden.

(5)
Nachstudierproben

gemäß Abs. 1 Z 4 sind musikalische Proben insbesondere zum Nachlernen eines Bühnenwerkes für jene Mitglieder, die dieses Werk noch nicht studiert haben.

(6)

Proben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 dürfen jeweils für Mitglieder des Damen- bzw. Herrenchors auch an verschiedenen Orten bzw. zu verschiedenen Zeiten angesetzt werden (getrennte Proben).

(7)
Verlängerte Proben

haben grundsätzlich in Kostüm und Maske stattzufinden.

(8)
Hauptproben (Klavierhauptproben, Orchesterhauptproben

dürfen in unbegrenzter Länge abgehalten werden; die Orchesterhauptprobe kann geteilt werden, wobei einer der beiden Probenteile nicht länger als 3 Stunden dauern darf.

(9)
Die Generalprobe

darf auf die Spieldauer des Werkes (der Werke) und weitere 30 Minuten angesetzt werden.

(10)
Die verlängerte Orchesterprobe

darf auf die Spieldauer des Werkes (der Werke) und weitere 60 Minuten angesetzt werden.

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§ 33.

Proben- und Anwesenheitszeiten

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(1)

Das Mitglied ist bei Vorstellungen und Proben in Kostüm und Maske verpflichtet, eine halbe Stunde vor Beginn des Akts, in dem es auftritt, am Leistungsort anwesend zu sein (ausgenommen hiervon sind Verwandlungsproben gemäß Abs. 10).

(2)

Proben dürfen an Werktagen während folgender Zeiträumen abgehalten werden:

VormittagAbend
Szenische Proben
Montag bis Freitag:10.00 bis 14.00 Uhr17.00 bis 21.00 Uhr,
Samstag:10.00 bis 14.00 Uhr
Chorsaalproben
Montag bis Freitag:10.00 bis 13.00 Uhr18.00 bis 21.00 Uhr,
Samstag:10.00 bis 13.00 Uhr
(3)
Nachstudierproben

dürfen vor Proben gemäß § 32 Abs. 2 bis 4 abweichend von § 33 Abs. 2 im Ausmaß von 35 Minuten abgehalten werden. Sie haben 10 Minuten vor Beginn der Probe gemäß § 32 Abs. 2 bis 4 zu enden. Zusätzlich dürfen 15 Nachstudierproben pro Monat ab 17.00 Uhr in der Dauer von einer Stunde dann abgehalten werden, wenn anschließend keine Probe gemäß § 32 Abs. 2 bis 4 stattfindet. Sie müssen jedenfalls eine halbe Stunde vor Vorstellungsbeginn enden. Nachstudierproben können auch anstelle von Chorsaalproben abgehalten werden. Sie gelten in diesem Fall als Chorsaalprobe.

(4)

Abweichend von Abs. 3 dürfen Nachstudierproben dann nicht abgehalten werden, wenn anschließend eine Probe gemäß Abs. 9 und 10 und § 34 Abs. 2 bis 5 oder eine Probe in Kostüm und Maske stattfindet.

(5)
Abendproben

sollen vorwiegend Chorsaalproben, dürfen aber auch szenische Proben (Bühnenproben) sein. Abendproben dürfen nur dann angesetzt werden, wenn der Chor in der Abendvorstellung nicht mitwirkt. Gelangt nur der Damen- oder nur der Herrenchor in der Vorstellung zum Einsatz, darf für die jeweils andere Gruppe eine Abendprobe abgehalten werden. Eine Abendprobe in Form einer Chorsaalprobe darf auch dann angesetzt werden, wenn der Chor ausschließlich hinter der Bühne in einzelnen kurzen Passagen an der Aufführung mitwirkt (Kulissengesang).

(6)

An Samstagen dürfen Proben nur dann abgehalten werden, wenn auch durch Abendproben gemäß Abs. 5 das Jahresprobenlimit gemäß § 36 Abs. 2 nicht erreicht wird oder dies die Betriebserfordernisse unumgänglich machen. Es dürfen jedoch maximal 12 Samstagproben je Spieljahr eingeteilt werden.

(7)

Pro Tag ist nur eine Bühnenprobe zulässig. Ausgenommen hiervon sind chorvorstellungsfreie Tage, an denen eine weitere Bühnenprobe auf der Hauptbühne stattfinden darf.

(8)

Das Anprobieren von Kostümen gilt als Dienstzeit, ist jedoch außerhalb der Proben- und Vorstellungszeit am jeweiligen Probenort oder in den Kostümwerkstätten vorzunehmen.

(9)

Sind für eine Vorstellung Tanzproben zum Auffrischen erforderlich, dürfen diese abweichend von Abs. 2 unmittelbar vor oder während dieser Vorstellung abgehalten werden, sofern eine Dauer von 20 Minuten nicht überschritten wird. Dies gilt auch bei szenisch schwierigen Vorstellungen für die Abhaltung von Verständigungsproben (regieliche Anweisungen).

(10)

Bei bühnentechnisch schwierigen Vorstellungen dürfen Verwandlungsproben im Ausmaß von höchstens 30 Minuten stattfinden. Die Proben dürfen frühestens 60 Minuten vor der Vorstellung beginnen. Produktionen, die dieser Regelung unterliegen, sind im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsrat festzulegen.

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§ 34.

Verlängerte Proben

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(1)

Verlängerte Proben gemäß § 32 Abs. 1 Z 6 bis 8 dürfen abweichend von § 33 Abs. 2 zwischen 10.00 Uhr und 23.00 Uhr abgehalten werden. Sie haben spätestens um 19.00 Uhr zu beginnen. Bei Haupt- und Generalsproben ist ein daraus resultierender halber proben- und vorstellungsfreier Vormittag (Halbtag) nicht auf die proben- und vorstellungsfreien Vormittage (Halbtage) gemäß § 38 anzurechnen.

(2)

Pro Neuinszenierung (neues Regiekonzept und Dekorationen nach neuem Entwurf) dürfen neben einer Orchesterhaupt- und einer Generalprobe drei vierstündige Klavierproben bis 14.00 Uhr abgehalten werden, sofern eine Generalprobe stattfindet. Ausgenommen hievon sind geteilte Proben gemäß § 32 Abs. 4. Anstelle der drei vierstündigen Klavierproben dürfen auch eine vierstündige Klavierprobe (bis 14.00 Uhr) und eine Klavierhauptprobe abgehalten werden.

(3)

Pro Neueinstuierung (musikalische und/oder szenische Neueinstudierung, unveränderte Dekorationen), Wiederaufnahme (Regie und Dekorationen unverändert, letzte Vorstellung im vorletzten Spieljahr) oder Repertoirewerk, bei dem es von der Wiener Staatsoper aus künstlerischen Gründen für erforderlich gehalten wird (Durchlauf aus musikalischen und/oder szenischen Gründen erforderlich), dürfen neben einer Orchesterhauptprobe und einer Generalprobe (oder einer verlängerten Orchesterprobe) drei vierstündige Klavierproben bis 14.00 Uhr abgehalten werden. Ausgenommen hievon sind geteilte Proben gemäß § 32 Abs. 4. Anstelle der drei vierstündigen Klavierproben dürfen auch eine vierstündige Klavierprobe (bis 14.00 Uhr) und eine Klavierhauptprobe abgehalten werden.

(4)

Generalproben sind grundsätzlich öffentlich (ohne Kartenverkauf; die Vergabe der Karten erfolgt durch die Betriebsräte der Wiener Staatsoper). Nach Rücksprache mit den Betriebsräten darf auch eine geschlossene verlängerte Orchesterprobe stattfinden. Statt für die verlängerte Orchesterprobe können auch Karten an Mitglieder der Wiener Staatsoper und deren Angehörige für die Klavierhauptprobe oder eine der vierstündigen Klavierproben abgegeben werden.

(6)

Pro Spieljahr dürfen maximal vier verlängerte Orchesterproben abgehalten werden.

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§ 35.

Pausenregelung

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(1)

Die Pausen dürfen für den Damen- und den Herrenchor getrennt gegeben werden.

(2)

Bei Bühnenproben und geteilten Proben gebührt dem Mitglied eine zusammenhängende Pause von 20 Minuten, die grundsätzlich die Mitte der Probenzeit einschließen soll.

(3)

Bei dreistündigen Proben darf jedenfalls die erste Hälfte nicht länger als 90 Minuten, bei vierstündigen Proben nicht länger als 120 Minuten dauern. Abweichungen sind mit dem Betriebsrat zu beraten. Abweichend hiervon gebührt dem Mitglied bei dreistündigen Tanzproben nach jeweils 50 Minuten Probenzeit eine zwanzigminütige Pause. Prinzipiell werden die Pausen nach der auf dem Tagesplan vorgesehenen Probenlänge eingeteilt.

(4)

Bei verlängerten Proben - Probendauer über 3 Stunden - ist eine Pause von 40 Minuten zu gewähren. Bei Proben über 4 Stunden ist eine Pause von 50 Minuten zu gewähren, die auch in zwei Teilen gegeben werden kann. Falls die Probe als Durchlauf des des Werkes angesetzt ist, dürfen sich die Pausen auch nach den Gegebenheiten des Werkes richten. Die Pausen sind aber jedenfalls in der Probenzeit zu geben.

(5)

Dauert die verlängerte Probe länger als fünf Stunden, darf für die Probenden an diesem Tag keine weitere Probe abgehalten werden. Dauet die verlängerte Probe länger als sechs Stunden, darf für die Probenden an diesem Tag auch kein Vorstellungsdienst eingeteilt werden.

(6)

Eine vierstündige Ruhepause gebührt dem Mitglied nach dem Ende einer Probe oder Vorstellung, sofern nicht § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz hinsichtlich der Nachtruhe zur Anwendung gelangt. Die Ruhepause ist nicht in die Dienstzeit einzurechnen. Bei Verkürzung dieser Ruhepause gebührt eine Entschädigung in Höhe einer Drittel-Tagesgage.

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§ 36.

Probendienstlimit

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(1)

Das Mitglied ist zur Teilnahme an Proben im Rahmen eines jeweils dem Damen- und dem Herrenchor als Gesamtheit aufgetragenen Monats- und Jahresprobenlimits verpflichtet.

(2)

Das Jahresprobenlimit beträgt für den Damen- und für den Herrenchor je 230 Proben und je 374 Punkte pro Spieljahr. Das Jahresprobenlimit von 230 Proben verkürzt sich verhältnismäßig, wenn ein Sonderurlaub gemäß § 23 Abs. 2 gewährt wird. Eine Veränderung der Punkteanzahl tritt hierdurch nicht ein. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ist eine Erhöhung der Anzahl der Probeneinheiten und der Punkteanzahl möglich.

(3)

Proben sind mit folgender Punkteanzahl zu bewerten:

1. Chorsaalprobe:1 Punkt
2. Bühnenprobe:2 Punkte
3. geteilte Probe:3 Punkte
(4)

Nachstudierproben gemäß § 30 Abs. 5, Tanzproben und Verständigungsproben gemäß § 33 Abs. 9 sowie Verwandlungsproben gemäß § 33 Abs. 10 sind auf die Probenlimite gemäß Abs. 2 nicht anzurechnen.

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§ 38.

Vorstellungsdienstlimit

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Das persönliche Monatsvorstellungsdienstlimit des Mitglieds beträgt 26 Dienste. Hat das Mitglied mehr als 180 Vorstellungsdienste pro Spieljahr geleistet, gebührt ihm ab dem 181. Vorstellungsdienst ein Überdiensthonorar gemäß den Bestimmungen der Nebengebührenordnung.

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§ 38.

Freie Tage für Mitglieder des Staatsopernchors

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(1)

Dem Mitglied des Staatsopernchors gebühren pro Monat 4 proben- und vorstellungsfreie Tage und 8 proben- und vorstellungsfreie Vormittage (Halbtage).

(2)

Für Tage gemäß Abs. 1 dürfen sämtliche Kalendertage des Monats, ausgenommen Karfreitag und 24. Dezember, herangezogen werden. Sie sind für die Mitglieder des Damenchors und des Herrenchors jeweils gemeinsam festzusetzen. Feiertage dürfen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, nur als proben- und vorstellungsfreie Tage (Ganztage) herangezogen werden.

(3)

Wenn es die Betriebserfordernisse verlangen, dürfen pro Monat auch nur drei proben- und vorstellungsfreier Tage (Ganztage) gewährt werden. Die restlichen Tage müssen bis Ende des Spieljahres konsumiert werden können. Ein proben- und vorstellungsfreier Vormittag (Halbtag) darf auch im vorangehenden oder im darauf folgenden Monat des laufenden Spieljahres gewährt werden.

(4)

Die Einteilung der freien Tage gemäß Abs. 1 hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Monatsplanes gemäß § 28 Abs. 1 zu erfolgen, wobei die proben- und vorstellungsfreien Tage (Ganztage) nur mehr aus unabwendbaren und unvorhersehbaren Gründen geändert werden dürfen.

(5)

Die Einteilung der proben- und vorstellungsfreien Vormittage (Halbtage) darf nach Bekanntgabe des Wochenplanes gemäß § 28 Abs. 2 nur mehr aus unabwendbaren und unvorhersehbaren Gründen geändert werden.

(6)

Änderungen gemäß Abs. 4 und 5 sind mit dem Betriebsrat zu beraten.

(7)

Die Residenzpflicht beginnt nach proben- und vorstellungsfreien Vormittagen um 14.00 Uhr.

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Sonderbestimmungen für den Volksopernchor

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§ 39.

Probenarten

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Gilt ab: 01.09.2024
(1)

Die Proben unterteilen sich wie folgt:

1. Corsaalproben

2. Bühnenproben

3. geteilte Proben

4. Nachstudierproben

ÄnderungenBeilage vom 24.07.2024 / gültig ab 01.09.2024

5. Kostümanproben

(2)
Chorsaalproben

gemäß Abs. 1 Z 1 sind musikalische Proben insbesondere zum Erlernen oder Auffrischen eines Werkes. Sie finden im Chorsaal oder anderen entsprechenden Räumlichkeiten statt und dauern für das einzelne Mitglied maximal 1 ½ Stunden. Eine auf der Bühne stattfindende Orchestersitzprobe für den gesamten Chor gilt als Chorsaalprobe. Eine Verlängerung der Chorsaalprobenzeit auf zwei Stunden ist mit dem Betriebsrat zu beraten.

(3)
Bühnenproben

gemäß Abs.1 Z 2 sind szenische Proben (einschließlich Tanzproben), insbesondere zum Erarbeiten oder Auffrischen des Regiekonzeptes eines einzelnen Werkes.

Sie finden auf der Bühne, der Probebühne oder anderen entsprechenden Räumlichkeiten statt. Während einer Bühnenprobe ist ein Wechsel zwischen dieser und einer Chorsaalprobe gem. Abs. 2 - mit Ausnahme von Proben in Kostüm und Maske - jederzeit möglich, sofern dasselbe Stück von derselben Besetzung probiert wird (Wechselprobe). Die Probenzeit im Chorsaal darf jedoch insgesamt 1-1/2 Stunden nicht überschreiten. Eine in auf der Bühne stattfindende Orchesterprobe gilt als Bühnenprobe, wenn Mitglieder des Chores in Besetzungsstärke des jeweiligen Stückes zum Dienst eingeteilt sind.

(4)
Geteilte Proben

gemäß Abs. 1 Z 3 sind Proben mit Chorsaal- und Bühnenprobenteil. Werden zwei Bühnenprobenteile abgehalten, haben sie sich auf dasselbe Stück zu beziehen. Geteilte Proben dürfen nicht abgehalten werden, wenn Proben in Kostüm und Maske angeordnet sind.

(5)
Nachstudierproben

gemäß Abs. 1 Z 4 sind musikalische Proben insbesondere zum Nachlernen eines Werkes für jene Mitglieder, die dieses Werk noch nicht studiert haben.

Ende

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§ 40.

Proben- und Anwesenheitszeiten

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Gilt ab: 01.09.2024

ÄnderungenBeilage vom 24.07.2024 / gültig ab 01.09.2024

(1)

Das Mitglied ist bei Vorstellungen und Proben in Kostüm und Maske verpflichtet, eine halbe Stunde vor Beginn des Akts, in dem es auftritt, am Leistungsort anwesend zu sein. Nach allen Bühnenproben besteht die Möglichkeit in einem Zeitfenster von 15 Minuten, nach der Generalprobe in einem Zeitfenster von 30 Minuten, Kritik zu besprechen, längstens jedoch bis 22:00 Uhr.

(2)

Proben dürfen an Werktagen in folgenden Zeiträumen abgehalten werden:

Vormittag Nachmittag
Montag bis Freitag 10.00 bis 13.00 Uhr Szenische Proben: zwischen 17.00 bis 22.00 Uhr, maximal jedoch 3 Stunden Musikalische Proben: zwischen 18. 00 und 22. 00 Uhr
Samstag 10.00 bis 13.00 Uhr

Verschiebungsmöglichkeit für Bühnenproben: 20 x pro Spieljahr auf 10.30 bis 13.30 Uhr oder 11.00 bis 14.00 Uhr. Eine Verschiebung auf 11.00 bis 14.00 Uhr ist vorher mit dem Betriebsrat zu beraten.

(3)

Wenn es die Betriebserfordernisse unumgänglich machen, darf die Probenzeit über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus auf 10.30 bis 13.30 Uhr, bei Orchesterproben auch auf 11.00 bis 14.00 Uhr verschoben werden. Eine derartige Maßnahme ist vor ihrer Durchführung mit dem Betriebsrat zu beraten. Bei zwei Bühnenproben an einem Tag ist im Fall der Verkürzung der Ruhepause die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.

(4)
Nachstudierproben

dürfen vor Proben gemäß § 39 Abs. 2 bis 4 abweichend von § 40 Abs. 2 im Ausmaß von 35 Minuten abgehalten werden. Sie haben 10 Minuten vor Beginn der Probe gemäß § 39 Abs. 2 bis 4 zu enden. Zusätzlich dürfen 15 Nachstudierproben pro Monat ab 17.00 Uhr in der Dauer von einer Stunde dann abgehalten werden, wenn anschließend keine Probe gemäß § 39 Abs 2 bis 4 stattfindet. Sie müssen jedenfalls eine halbe Stunde vor Vorstellungsbeginn enden. Nachstudierproben können auch anstelle von Chorsaalproben abgehalten werden. Sie gelten in diesem Falle als Chorsaalprobe.

(5)

Abweichend von Abs. 4 dürfen Nachstudierproben dann nicht abgehalten werden, wenn anschließend eine Probe gemäß § 40 Abs. 1 und 2 oder eine Probe in Kostüm stattfindet.

(6)

Das Anprobieren von Kostümen gilt als Dienstzeit und ist während der Probenzeit (10-13 Uhr) am jeweiligen Probenort oder in den Kostümwerkstätten auch an Tagen, an denen keine Proben eingeteilt sind, möglich. Die Kostümanproben sind mit der Diensteinteilung für die Folgewoche einzuteilen. An probenfreien und vorstellungsfreien Tagen (Mo-Fr) können darüber hinaus von 10-17 Uhr Kostümanproben angesetzt werden.

(7)

Sind für eine Vorstellung Tanzproben, szenische Einweisungsproben oder musikalische Verständigungsproben zum Auffrischen erforderlich oder ist vor einer Vorstellung oder einer szenischen Probe mit Orchester ein Einsingen erforderlich, dürfen diese Proben abweichend von Abs. 2 unmittelbar vor oder während dieser Vorstellung abgehalten werden, sofern eine Dauer von 20 Minuten nicht überschritten wird. Der Betriebsrat ist diesbezüglich zu informieren.

Ende

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§ 41.

Verlängerte Proben

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Gilt ab: 01.09.2024

ÄnderungenBeilage vom 24.07.2024 / gültig ab 01.09.2024

(1)

Abweichend von § 40 Abs. 2 dürfen pro Neueinstudierung (neues Regiekonzept, unveränderte Dekorationen) oder Wiederaufnahme (Regie und Dekorationen unverändert, letzte Vorstellung im vorletzten Spieljahr) mit Ausnahme der Haupt- und Generalprobe drei vierstündige Bühnenproben (in Kostüm und Maske) bis 14.00 Uhr ausgedehnt werden.

Ende

(2)

Als Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 gilt auch die Aufführung einer Repertoireproduktion, die die Kriterien der Wiederaufnahme erfüllt, nach außen aber nicht als Wiederaufnahme bezeichnet wird. Wiederaufnahmen sollen den Mitgliedern bis zum 30. April für das folgende Spieljahr bekannt gegeben werden.

(3)

Abweichend von § 40 Abs. 2 dürfen pro Neuinszenierung (neues Regiekonzept und Dekorationen nach neuem Entwurf) drei vierstündige Bühnenproben (in Kostüm und Maske) bis 15.00 Uhr ausgedehnt werden. Diese Proben dürfen auch zwischen 17.00 und 22.00 abgehalten werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und zuvor mit dem Betriebsrat beraten wurde. Die Orchesterhauptprobe darf bei Neuinszenierungen zwischen 17.00 und 22.00 abgehalten werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, vormittags keine Probe oder Vorstellung stattfindet und dies zuvor mit dem Betriebsrat beraten wurde.

(4)

Abweichend von § 40 Abs. 2 darf die Hauptprobe in unbegrenzter Länge, die Generalprobe auf die Spieldauer des Werkes (der Werke) angesetzt werden. Die Hauptprobe und Generalprobe darf nur vor einer Neuinszenierung, Neueinstudierung oder einer Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 stattfinden.

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§ 42.

Pausenregelung

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(1)

Bei Bühnenproben und geteilten Proben gebührt dem Mitglied eine zusammenhängende Pause von 20 Minuten, bei Klavierproben gemäß § 41 Abs. 1 und 3 eine solche von 40 Minuten, die grundsätzlich die Mitte der Probenzeit einschließen soll. Abweichungen sind mit dem Betriebsrat zu beraten. Abweichend hievon gebührt dem Mitglied bei dreistündigen Tanzproben nach jeweils 50 Minuten Probenzeit eine zwanzigminütige Pause.

(2)

Bei der Generalprobe sind die Pausen dem Ablauf des Stückes angepasst zu gewähren. Bei Orchesterhauptproben über 3 Stunden ist eine Pause von 35 Minuten zu gewähren. Bei Orchesterhauptproben über 4 Stunden ist eine Pause von 50 Minuten zu gewähren, die auch in zwei Teilen gegeben werden kann.

(3)

Eine vierstündige Ruhepause gebührt dem Mitglied nach dem Ende einer Probe oder Vorstellung, sofern nicht § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz hinsichtlich der Nachtruhe zur Anwendung gelangt. Die Ruhepause ist nicht in die Dienstzeit einzurechnen. Bei Verkürzung dieser Ruhepause gebührt eine Entschädigung in Höhe einer Drittel-Tagesgage.

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§ 43.

Probendienstlimit

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Gilt ab: 01.09.2024

ÄnderungenBeilage vom 24.07.2024 / gültig ab 01.09.2024

(1)

Das Jahresdienstlimit (Proben im Sinne von§ 39 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5, Veranstaltungen im Sinne von § 8 Abs. 4 fit c, besondere Anlässe im Sinne von § 8 Abs. 7 und Vorstellungen) beträgt für jedes Mitglied 400 Dienste (Jahresdurchrechnung).

(2)

Tanzproben, szenische Einweisungsproben oder musikalische Verständigungsproben gemäß § 40 Abs 7 außerhalb der Proben- und Vorstellungszeit sind auf das Dienstlimit gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.

Ende

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§ 44.

Vorstellungsdienstlimit

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Gilt ab: 01.09.2024

ÄnderungenBeilage vom 24.07.2024 / gültig ab 01.09.2024

entfällt.

Ende

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§ 45.

Wochenruhe

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Gilt ab: 01.09.2024

ÄnderungenBeilage vom 24.07.2024 / gültig ab 01.09.2024

(1)

Jedem Mitglied des Volksopernchores ist in jeder Kalenderwoche (Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat (wobei die Lage der Ruhezeit nicht am Ende der Kalenderwoche liegen muss), zu gewähren. Darüber hinaus gebühren jedem Mitglied des Volksopernchores pro Monat vier proben- und vorstellungsfreie Halbtage, die für das Mitglied individuell einzuteilen sind. Nach betrieblicher Möglichkeit sollen diese Halbtage für Samstagvormittage vergeben werden.

(2)

Für die 36-stündige Wochenruhe und die proben- und vorstellungsfreien Halbtage gemäß Abs. 1 dürfen sämtliche Kalendertage des Monats, ausgenommen Karfreitag und 24. Dezember, herangezogen werden.

(3)

Das Mitglied kann den Zeitpunkt eines proben- und vorstel/ungsfreien Halbtages einmal pro Spieljahr beantragen. Das Mitglied hat dem Choransager den Zeitpunkt spätestens sechs Wochen vor Veröffentlichung des Wochenplans für die betreffende Woche schriftlich bekannt zu geben. Der Dienstgeber hat die Möglichkeit, den Antrag aus betrieblicher Notwendigkeit abzulehnen.

(4)

Die Einteilung der 36-stündigen Wochenruhe hat mit dem Monatsplan und die proben- und vorstellungsfreien Halbtage haben gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Wochenplans gemäß § 28 Abs. 2 zu erfolgen, wobei die 36-stündige Wochenruhe sowie die proben- und vorstellungsfreien Halbtage nur mehr aus betrieblicher Notwendigkeit geändert werden dürfen. Derartige Änderungen sind mit dem Betriebsrat zu beraten.

(5)

Die Residenzpflicht beginnt nach probenfreien Vormittagen um 15.·00 Uhr.

Ende

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Medienbestimmungen

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§ 46.
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Der Dienstgeber ist berechtigt, sämtliche vom Mitglied in Erfüllung seiner Leistungspflicht erbrachten Darbietungen auf Bild- und/oder Schallträger in jedem technischen Aufzeichnungsverfahren und jedem Format festzuhalten und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwerten.

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§ 47.
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(1)

Der Dienstgeber ist berechtigt, die im § 46 genannten Darbietungen mit Hilfe von Bild- und/oder Schallträgern oder anderen technischen Einrichtungen für betriebsinterne nichtkommerzielle Zwecke ohne Vergütung zu nutzen.

(2)

Betriebsinterne Zwecke sind insbesondere:

1.

Wahrnehmbarmachung für Informations- und Werbezwecke in den Gebäuden des Dienstgebers bzw. bei anderen Veranstaltungen des Dienstgebers nach den Bestimmungen diese Kollektivvertrages,

2.

Einstudierungshilfen bei Produktionen des Dienstgebers, Schulungen,

3.

Archivierung zu den vorgenannten Zwecken.

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§ 48.
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(1)

Darbietungen gemäß § 46, insbesondere auch Proben, dürfen ohne Vergütung für Berichterstattungs- und Informationszwecke in aktuellen Sendungen durch inländische Rundfunkunternehmer auf Bild- und/oder Schallträger festgehalten, im Hör- und Fernsehrundfunk gesendet werden, sofern die Sendedauer solcher Berichte drei Minuten nicht überschreitet.

(2)

Aktuelle Sendungen im Sinne dieser Bestimmung sind solche, denen kein Drehbuch mit einer durchgehenden Handlung zugrunde liegt.

(3)

Die in Abs. 1 erteilte Aufnahme- bzw. Sendebewilligung erstreckt sich auch auf ausländische Rundfunkunternehmen, wenn eine solche Berichterstattung im Ausland zu Informations- und Werbezwecken für den Dienstgeber oder ein Gastspiel des Dienstgebers oder für eine bestimmte Produktion des Dienstgebers erfolgt.

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§ 49.
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(1)

Das Mitglied bestellt den jeweiligen Betriebsratsvorsitzenden zum gemeinsamen Vertreter gemäß § 66 Abs. 2 und 3 Urheberrechtsgesetz, BGBl Nr 111/1936 in der jeweils geltenden Fassung. Im Verhinderungsfall ist diese Funktion vom Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden wahrzunehmen.

(2)

Das Mitglied räumt dem Dienstgeber das zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein, seine im § 46 genannten Darbietungen auch ausschnittsweise für Hör- und Fernsehrundfunkzwecke in jedem technischen Sendeverfahren, einschließlich des Kabelfernsehens, des Satellitenfernsehens (Verteilsatelliten und direkt empfangbare Satelliten), einschließlich des Pay-TV und der Vorführung “closed circuit” und für Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung von Bild- und/oder Schallträgern jeder Art, insbesondere von Schallplatten, Tonkassetten, Bildplatten und Bildkassetten, in welchem Format und technischen Verfahren auch immer, sowie für Zwecke der öffentlichen Wiedergabe zu verwerten bzw. durch Dritte verwerten zu lassen.

(3)

Eine Verwertung ist erst zulässig, wenn über deren Umfang und Vergütung eine Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsratsvorsitzenden in seiner im Abs. 1 bezeichneten Funktion geschlossen wurde.

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Bezugsrechtlicher Teil

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§ 50.

Monatsgehalt

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(1)

Dem Mitglied gebühren Monatsgehälter. In den Monatsgehältern sind 15% als Abgeltung für die Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn- und Feiertagsaufführungen sowie für die Abgeltung von regelmäßiger Nachtarbeit enthalten.

(2)

Das Mitglied ist nach dem Gehaltsschema (§§ 59 und 60) zu entlohnen. Das Gehalt beginnt - außer im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 4 - mit der Gehaltsstufe 1.

(3)

Abweichend von Abs. 2 ist das Gehalt des Mitgliedes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen (Gehaltsstufe JB).

(4)

Das Monatsgehalt ist am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vornhinein auszuzahlen. Gebührt das Monatsgehalt nur für einen Teil des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des vollen Monatsgehalts.

(5)

Das Mitglied ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unmittelbar auf ein Konto eines Geldinstitutes überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsgehalt und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 4 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

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§ 51.

Sonderzahlungen

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(1)

Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Mitglied nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsgehalts, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.

(2)

Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Mitglied am Fälligkeitstag nicht auf Grund eines auf mindestens sechs Tätigkeitsmonate lautenden Bühnendienstvertrages beschäftigt ist. Dessen ungeachtet gebührt die Sonderzahlung, wenn die vertragliche Verwendung in einem Chor des Dienstgebers bis zum Fälligkeitstag - sei es auch auf Grund jeweils kürzerer Vertragsverlängerungen - ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat.

(3)

Das Monatsgehalt ist der Berechnung der Sonderzahlung im Sinne des Abs. 1 nur insoweit zugrunde zu legen, als es 100 v.H. des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG nicht übersteigt.

(4)

Stand das Mitglied während der im Abs. 1 erwähnten vorangegangenen drei Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsgehalts, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Auszahlungsmonat im Sinne des Abs. 1 gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

(5)

Bezüglich der Auszahlung sind die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(6)

Abweichend von Abs. 1 und in Abänderung der bis zum Inkrafttreten des Kollektivvertrages geltenden einschlägigen Bestimmungen gebührt dem vor dem 1. September 1990 eingetretenen Mitglied für den Monat September eine Sonderzahlung in Höhe eines Sechstels des für diesen Monat gebührenden Monatsbezuges. Auszahlung des sich nach diesem Absatz ergebenden Betrages erfolgt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand. Eine Valorisierung dieses Betrages im Rahmen genereller Bezugserhöhungen findet nicht statt.

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§ 51a

Kinderzulage

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ÄnderungenZKV vom 20.10.2005 / gilt ab 01.09.2004

(1)

Dem Mitglied, dessen derzeit bestehendes Dienstverhältnis vor dem 1.9.1999 begonnen hat, gebührt für jeden Monat, in dem ihm Familienbeihilfe gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 idgF ausbezahlt wird, eine Kinderzulage von 17,50 EUR pro Kind.

(2)

Eine Valorisierung der Kinderzulage im Rahmen der generellen Bezugserhöhung findet nicht statt.

(3)

Das Mitglied hat dem Dienstgeber die Geburt des Kindes innerhalb von sechs Monaten zu melden und den Bescheid über die Gewährung der Familienbeihilfe vorzulegen. Bei verspäteter Meldung gebührt die Kinderzulage erst ab dem dem Zeitpunkt der Meldung folgenden Monatsersten.

(4)

Mitglieder, deren Dienstverhältnis nach dem 31.8.1999 begonnen hat, haben keinen Anspruch auf Kinderzulage.

Ende

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§ 52.

Entgeltfortzahlung

", "contentHtml": "

ÄnderungenZKV vom 20.10.2005 / gilt ab 01.09.2004

(1)

Ein wegen Krankheit oder Unfall (Arbeits- oder Privatunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied, das gegen Monatsgehalt verpflichtet ist und das dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltortzahlung für ein Jahr in Höhe des vollen Gehalts, höchstens jedoch das Höchstausmaß gemäß § 10 Abs. 2 BThPG, sofern nicht gemäß § 11 SchSpG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.

(2)

Ein wegen Krankheit oder Unfall (Arbeits- oder Privatunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied, das gegen Monatsgehalt verpflichtet ist und das nicht dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des vollen Gehalts für die Dauer von zwölf Wochen, sofern nicht gemäß § 11 SchSpG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.

Ende

(3)

Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs. 2 erschöpft und erhält das Mitglied wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers, verpflichtet sich der Dienstgeber für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes, höchstens jedoch für die Dauer von 40 Wochen, zur Zahlung eines Ergänzungsbetrages des Krankengeldes auf Basis einer freiwilligen Leistung.

Die Höhe des Ergänzungsbetrages beträgt:

1.

für die Mitglieder der Wiener Staatsoper

für die Dauer vonfür die Dauer von
14 Wochenweiteren 26 Wochen
GehaltsstufeErgänzungsbetragGehaltsstufeErgänzungsbetrag
JB bis 626%JB bis 619%
7 bis 923%7 bis 916%
10 bis DAZ20%10 bis DAZ14%
2.

für die Mitglieder der Volksoper Wien

für die Dauer vonfür die Dauer von
14 Wochenweiteren 26 Wochen
GehaltsstufeErgänzungsbetragGehaltsstufeErgänzungsbetrag
JB bis 627%JB bis 620%
7 bis 1023%7 bis 1017%
11 bis DAZ20%11 bis DAZ14%

des vollen Gehaltes; soweit die Bezüge aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erhöht worden sind, den jeweiligen Prozentsatz der erhöhten Bezüge.

(4)

Der Engeltfortzahlungsanspruch sowie der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag werden durch Enden des Dienstvertrages oder durch Übertritt in den Ruhestand beendet.

(5)

Der Entgeltfortzahlungsanspruch sowie der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag ruhen während eines Urlaubs gegen Entfall der Bezüge.

65)

Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie - unabhängig von der Qualifizierung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger - als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

ÄnderungenZKV vom 20.10.2005 / gilt ab 01.09.2004

(7)

Bei Eintritt einer Dienstverhinderung, für die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers besteht, leistet der Dienstgeber trotz Ausschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs 2 eine weitere Entgeltfortzahlung in den ersten drei Tagen der Erkrankung, wenn der zuständige Krankenversicherungsträger kein Krankengeld hiefür leistet. Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Tagsatz ist bei einer Erkrankung bis zur Dauer von sechs Monaten die Höhe des vollen Gehalts, bei einer Dauer über sechs Monate 90 v.H. des vollen Gehalts. Für die Berechnung der Dauer des Krankenstandes gilt Abs 6.

Ende

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§ 53.

Jubiläumszuwendung

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(1)

Dem Mitglied wird aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt.

(2)

Die Jubiläumszuwendung beträgt für Mitglieder, die vor dem 1.9.2004 eingetreten sind, bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsgehaltes, das dem Mitglied für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, höchstens jedoch des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG.

Die Jubiläumszuwendung beträgt für Mitglieder, die ab dem 1.9.2004 eingetreten sind, bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 v.H. des Monatsgehaltes, das dem Mitglied für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.

Die Auszahlung der Jubiläumszuwendung erfolgt spätestens mit der Vollendung des Monats, der dem Monat, in den das Dienstjubiläum fällt, folgt.

(3)

Die Jubiläumszuwendung, die für eine Dienstzeit von 40 Jahren gewährt wird, wird auch gewährt, wenn das Mitglied nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

1.

durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

2.

aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und

2.1

das Mitglied, das dem BThPG unterliegt und in den in der Tabelle des § 18h Abs. 1 BThPG angegebenen Zeiträumen geboren ist, spätestens am Tag des Ausscheidens seinen 738. oder jenen Lebensmonat vollendet hat, der in der Tabelle an Stelle des 738. Lebensmonats in der rechten Tabellenspalte angeführt ist.

2.2.

das Mitglied, das nicht dem BThPG unterliegt, spätestens am Tag des Ausscheidens das gemäß ASVG vorgesehene Pensionsalter erreicht hat.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung das Monatsgehalt im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Der Höchstbetrag richtet sich nach Abs. 2.

(4)

Zur Dienstzeit iSd Abs. 1 bis 3 zählt jede im Dienstverhältnis im Konzernbereich der Bundestheater-Holding zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist bzw. gewesen ist.

(5)

Hat das Mitglied die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist es gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so wird die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt.

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§ 54.

Überstellungen

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Bei Überstellungen in einen anderen Chor im Konzernbereich der Bundestheater-Holding bleibt dem Mitglied die durch den Vorrückungsstichtag errreichte Stellung gewahrt.

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§ 55.

Vorrückung

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(1)

Das Mitglied rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2)

Die Vorrückung wird durch den Antritt einer Karenz gemäß § 24 für die Zeitdauer der Karenz gehemmt. Die Hemmung tritt aber nicht ein, wenn die Karenz nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, des Väter-Karenzgesetzes oder der Familienhospizkarenz gewährt worden ist.

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§ 56.

Vordienstzeiten

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(1)

Zur Berechnung des Vorrückungsstichtages für das Mitglied sind auf Antrag von Mitgliedern, deren Dienstverhältnis ab dem 1.9.2004 beginnt, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten gemäß Abs. 2 bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt sechs Jahren, innerhalb derer ein Studium gemäß Abs. 2 lit. c bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren berücksichtigt werden kann, anzurechnen. Die mehrfache Berücksichtigung ein- und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(2)

Gemäß Abs. 1 sind anzurechnen:

ÄnderungenZKV vom 20.10.2005 / gilt ab 01.09.2004

a.

Die Zeit einer einschlägigen hauptberuflichen künstlerischen Tätigkeit an

der Deutschen Staatsoper Berlin, der Deutschen Oper Berlin, der Komischen Oper Berlin, der Hamburgischen Staatsoper, der Bayrischen Staatsoper, der Bühnen der Stadt Köln, dem Staatstheater Stuttgart, der Sächsischen Staatsoper Dresden, der Oper Leipzig oder an einer Bühne der Österreichischen Bundestheater

Ende

b.

die Zeit einer einschlägigen hauptberuflichen künstlerischen Tätigkeit an

einem österreichischen Landestheater, an der Deutschen Oper am Rhein, Oper Frankfurt, Theater Essen, Badisches Staatstheater Karlsruhe, Bremer Theater, Staatstheater Kassel, Deutsches Nationaltheater Weimar, bei den Bayreuther Festspielen, den Salzburger Festspielen oder den Bregenzer Festspielen im halben Ausmaß

c.

die Zeit eines vor Dienstantritt abgeschlossenen Studiums an einer Universität bzw. Musikuniversität, Kunsthochschule, staatlichen Kunstakademie oder an einem Konservatorium in einem der folgenden Fächer: Gesang, Lied und Oratorium, Oper, Operette und Musical sowie jenen Teil eines abgeschlossenen musikpädagogischen Studiums, der auf das Fach Gesang entfällt.

(3)

Im künstlerischen Interesse kann wegen besonderer Umstände des Einzelfalls eine Anrechnung von Vordienstzeiten über das obige Ausmaß hinaus mit Zustimmung der Bundestheater-Holding GmbH vorgenommen werden.

(4)

Die Berechnung der Gehaltseinstufung von Mitgliedern des Volksopernchores beginnt bei Anrechnung von Vordienstzeiten mit der Gehaltsstufe JB des Gehaltsschemas (§ 50 Abs. 2). Abweichend von Abs. 1 ist die Anrechnung erst ab einem anrechenbaren Ausmaß von mindestens zwei Jahren vorzunehmen.

(5)

Für Mitglieder, die zeitlich befristet als Vertretung für ein anderes Mitglied aufgenommen werden (insbesondere Karenzvertretung), findet keine Anrechnung der Vordienstzeiten statt.

(6)

Für Mitglieder, die vor dem 1.9.2004 in einem Dienstverhältnis als Chormitglied im Konzernbereich der Bundestheater-Holding standen und denen Vordienstzeiten noch nicht angerechnet worden sind, kommen für die Anrechnung die Bestimmungen des § 49 des Kollektivvertrages vom 28. September 1990 idF vom 27. September 1999 und vom 31. Jänner 2000 zur Anwendung. Für Mitglieder, denen bereits Vordienstzeiten angerechnet worden sind, bleiben diese Anrechnungen voll inhaltlich aufrecht.

(7)

Der Antrag um Anrechnung der Vordienstzeiten gemäß Abs. 1 bis 3 ist spätestens innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn des Dienstverhältnisses samt den erforderlichen Unterlagen einzubringen.

(8)

Vordienstzeiten aufgrund von Anträgen, die nach Ablauf des in § 7 genannten Zeitpunktes eingebracht werden, dürfen nur ab dem dem Zeitpunkt ihres Einlangens folgenden Monatsersten berücksichtigt werden.

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§ 57.

Dienstalterszulage

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Dem Mitglied, das die Gehaltsstufe 13 erreicht hat, gebührt nach vier Jahren, die es in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage.

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§ 58.

Nebengebührenordnung

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(1)

Die Nebengebührenordnung ist, sofern sie sich auf die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Mitglieder bezieht, Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

(2)

Die in der Nebengebührenordnung angeführten Beträge sind kein Gehaltsbestandteil.

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§ 59.

Gehaltstabelle für Mitglieder des Staatsopernchors

", "contentHtml": "

Gehälter für die Zeit ab 1. September 2003

GehaltsstufeGehalt
JB2.174,8
12.221,0
22.313,4
32.406,0
42.498,3
52.591,0
62.683,4
72.914,7
83.090,3
93.266,1
103.441,0
113.590,4
123.635,7
133.803,1
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", "title": "Gehaltstabelle für Mitglieder des Staatsopernchors", "type": null, "subType": null, "number": "§ 59.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-1366041005600012_1808601", "element": "para", "titleHtml": "
§ 60.

Gehaltstabelle für Mitglieder des Volksopernchors

", "contentHtml": "

Gehälter für die Zeit ab 1. September 2003

GehaltsstufeGehalt
JB2.108,3
12.154,4
22.246,7
32.339,4
42.431,9
52.524,3
62.616,8
72.801,8
82.986,9
93.125,7
103.310,6
113.516,1
123.561,5
133.719,8
DAZ3.900,7
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§ 61.

Sondervergütung bei mehreren Vorstellungen am selben Tag

", "contentHtml": "

Für die Mitwirkung an einer zweiten oder dritten am selben Tag stattfindenden Vorstellung gebührt dem Mitglied eine halbe Tagesgage.

", "title": "Sondervergütung bei mehreren Vorstellungen am selben Tag", "type": null, "subType": null, "number": "§ 61.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-1366041005600014_1808605", "element": "para", "titleHtml": "

Unterzeichnungsprotokoll

Wien, am 15.7.2004
", "contentHtml": "
Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Dr. Georg Springer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Dr. Herbert StegmüllerPeter Paul Skrepek
ZentralsekretärVorsitzender
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Sektion Bühnenangehörige
Mag. Sabine SahabProf. Fritz Peschke
SekretärinPräsident
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "207529_20171113": { "id": "207529_20171113", "title": "Bundestheater / Orchester-KV / Ausdehnung der Arbeitszeiten / Beilage", "children": [ { "id": "pr207533_2610752", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen
", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

a)der Bundestheater-Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, und

b)dem österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien

mit welchem die Ermächtigung zur Ausdehnung von Arbeitszeiten durch Betriebsvereinbarungen erteilt wird.

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I.

Ausdehnung der Arbeitszeiten

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Die folgenden Regelungen gelten für alle Mitglieder der Burgtheater GmbH, die an der Burgtheater GmbH mit Bühnenarbeitsvertrag verpflichtet sind.

", "title": "Ausdehnung der Arbeitszeiten", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr207538_2610760", "element": "para", "titleHtml": "
1.

Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft:

", "contentHtml": "
(1)
Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft:

Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs. 1 Z. 1 AZG iVm § 5 Abs. 2 Z. 1 AZG wird zugelassen, dass bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 AZG durch Betriebsvereinbarung die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden kann.

(2)
Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs:

Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs.1 Z.1 AZG iVm § 5 Abs. 2 Z. 1 AZG wird zugelassen, dass bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 Abs.1 Z. 2 AZG iVm § 7 Abs. 3 AZG durch Betriebsvereinbarung die Wochenarbeitszeit durch Überstunden bis auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden kann.

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II.

Kündigung des Kollektivvertrages

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag kann von jedem Vertragsteil mittels eingeschriebenen Briefs bis spätestens 31. Jänner eines Jahres jeweils zum 31.August gekündigt werden. Eine erstmalige Kündigung ist frühestens zum 31. August 2019 möglich.

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Wien, am 13. November 2017

Für die Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Younion_Die Daseinsgewerkschaft
Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "209631_20171113": { "id": "209631_20171113", "title": "Bundestheater / Ballett-KV / Ruhezeit / Beilage", "children": [ { "id": "pr209635_2614573", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen
", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

a)der Bundestheater-Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, und

b)dem österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien

mit welchem die Ermächtigung zur Einführung eines Durchrechnungszeitraums für die ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden durch Betriebsvereinbarung erteilt wird.

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I.

Durchrechnungszeitraum für Ruhezeit

", "contentHtml": "
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1.

Einführung eines Durchrechnungszeitraums für die ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden

", "contentHtml": "
(1)

Gemäß den §§ 17 Abs. 3 und 44 Abs. 1 Theaterarbeitsgesetz (TAG) ist dem Mitglied bzw. den Theaterarbeitnehmer/innen in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden sichergestellt ist. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

(2)

Gemäß§§ 17 Abs. 4 und 44 Abs. 2 TAG kann durch Kollektivvertrag ein Durchrechnungszeitraum bis zu einem Jahr zugelassen werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung zu einer solchen Regelung ermächtigen.

(3)

Gemäß den §§ 17 Abs. 4 und 44 Abs. 2 TAG wird mit diesem Kollektivvertrag hiermit die Ermächtigung erteilt, durch Betriebsvereinbarungen zwischen den Geschäftsführungen und den zuständigen Betriebsräten der Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns einen Durchrechnungszeitraum von bis zu einem Jahr zuzulassen.

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Wien, am 13. November 2017

Für die Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Younion_Die Daseinsgewerkschaft
Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
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Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen
", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

a)der Bundestheater-Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, und

b)dem österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien

mit welchem die Ermächtigung zur Ausdehnung von Arbeitszeiten durch Betriebsvereinbarungen erteilt wird.

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I.

Ausdehnung der Arbeitszeiten

", "contentHtml": "

Die folgenden Regelungen gelten für alle Mitglieder der Burgtheater GmbH, die an der Burgtheater GmbH mit Bühnenarbeitsvertrag verpflichtet sind.

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1.

Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft:

", "contentHtml": "
(1)
Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft:

Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs. 1 Z. 1 AZG iVm § 5 Abs. 2 Z. 1 AZG wird zugelassen, dass bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 AZG durch Betriebsvereinbarung die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden kann.

(2)
Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs:

Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs.1 Z.1 AZG iVm § 5 Abs. 2 Z. 1 AZG wird zugelassen, dass bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 Abs.1 Z. 2 AZG iVm § 7 Abs. 3 AZG durch Betriebsvereinbarung die Wochenarbeitszeit durch Überstunden bis auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden kann.

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II.

Kündigung des Kollektivvertrages

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag kann von jedem Vertragsteil mittels eingeschriebenen Briefs bis spätestens 31. Jänner eines Jahres jeweils zum 31. August gekündigt werden. Eine erstmalige Kündigung ist frühestens zum 31. August 2019 möglich.

", "title": "Kündigung des Kollektivvertrages", "type": null, "subType": null, "number": "II.", "footNoteIds": null, "children": null } ] }, { "id": "pr209656_2614647", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "

Wien, am 13. November 2017

Für die Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Younion_Die Daseinsgewerkschaft
Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
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Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen
", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

a)der Bundestheater-Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, und

b)dem österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien

mit welchem die Ermächtigung zur Ausdehnung von Arbeitszeiten durch Betriebsvereinbarungen erteilt wird.

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I.

Ausdehnung der Arbeitszeiten

", "contentHtml": "

Die folgenden Regelungen gelten für alle Mitglieder der Burgtheater GmbH, die an der Burgtheater GmbH mit Bühnenarbeitsvertrag verpflichtet sind.

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1.

Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft:

", "contentHtml": "
(1)
Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft:

Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs. 1 Z. 1 AZG iVm § 5 Abs. 2 Z. 1 AZG wird zugelassen, dass bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 AZG durch Betriebsvereinbarung die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden kann.

(2)
Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs:

Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs.1 Z.1 AZG iVm § 5 Abs. 2 Z. 1 AZG wird zugelassen, dass bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 Abs.1 Z. 2 AZG iVm § 7 Abs. 3 AZG durch Betriebsvereinbarung die Wochenarbeitszeit durch Überstunden bis auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden kann.

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II.

Kündigung des Kollektivvertrages

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag kann von jedem Vertragsteil mittels eingeschriebenen Briefs bis spätestens 31. Jänner eines Jahres jeweils zum 31. August gekündigt werden. Eine erstmalige Kündigung ist frühestens zum 31. August 2019 möglich.

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Wien, am 12. Dezember 2017

Für die Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Younion_Die Daseinsgewerkschaft
Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "210584_20171113": { "id": "210584_20171113", "title": "Bundestheater / Chor-KV / Ruhezeit / Beilage", "children": [ { "id": "pr210588_2635877", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen
", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

a)der Bundestheater-Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, und

b)dem österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien

mit welchem die Ermächtigung zur Einführung eines Durchrechnungszeitraums für die ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden durch Betriebsvereinbarung erteilt wird.

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I.

Durchrechnungszeitraum für Ruhezeit

", "contentHtml": "
", "title": "Durchrechnungszeitraum für Ruhezeit", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr210592_2635883", "element": "para", "titleHtml": "
1.

Einführung eines Durchrechnungszeitraums für die ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden

", "contentHtml": "
(1)

Gemäß den §§ 17 Abs. 3 und 44 Abs. 1 Theaterarbeitsgesetz (TAG) ist dem Mitglied bzw. den Theaterarbeitnehmer/innen in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden sichergestellt ist. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

(2)

Gemäß§§ 17 Abs. 4 und 44 Abs. 2 TAG kann durch Kollektivvertrag ein Durchrechnungszeitraum bis zu einem Jahr zugelassen werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung zu einer solchen Regelung ermächtigen.

(3)

Gemäß den §§ 17 Abs. 4 und 44 Abs. 2 TAG wird mit diesem Kollektivvertrag hiermit die Ermächtigung erteilt, durch Betriebsvereinbarungen zwischen den Geschäftsführungen und den zuständigen Betriebsräten der Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns einen Durchrechnungszeitraum von bis zu einem Jahr zuzulassen.

", "title": "Einführung eines Durchrechnungszeitraums für die ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden", "type": null, "subType": null, "number": "1.", "footNoteIds": null, "children": null } ] }, { "id": "pr210594_2635886", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "

Wien, am 13. November 2017

Für die Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Younion_Die Daseinsgewerkschaft
Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
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Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen
", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

a)der Bundestheater-Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, und

b)dem österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien

mit welchem die Ermächtigung zur Einführung eines Durchrechnungszeitraums für die ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden durch Betriebsvereinbarung erteilt wird.

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I.

Durchrechnungszeitraum für Ruhezeit

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", "title": "Durchrechnungszeitraum für Ruhezeit", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr210604_2635902", "element": "para", "titleHtml": "
1.

Einführung eines Durchrechnungszeitraums für die ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden

", "contentHtml": "
(1)

Gemäß den §§ 17 Abs. 3 und 44 Abs. 1 Theaterarbeitsgesetz (TAG) ist dem Mitglied bzw. den Theaterarbeitnehmer/innen in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden sichergestellt ist. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

(2)

Gemäß§§ 17 Abs. 4 und 44 Abs. 2 TAG kann durch Kollektivvertrag ein Durchrechnungszeitraum bis zu einem Jahr zugelassen werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung zu einer solchen Regelung ermächtigen.

(3)

Gemäß den §§ 17 Abs. 4 und 44 Abs. 2 TAG wird mit diesem Kollektivvertrag hiermit die Ermächtigung erteilt, durch Betriebsvereinbarungen zwischen den Geschäftsführungen und den zuständigen Betriebsräten der Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns einen Durchrechnungszeitraum von bis zu einem Jahr zuzulassen.

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Wien, am 13. November 2017

Für die Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Younion_Die Daseinsgewerkschaft
Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
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Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien
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Pensionskassenzusage

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mit dem der Kollektivvertrag vom 30 . Oktober 2002 über die Erteilung einer Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBI Nr . . 282/1990, für die im Bereich des Bundestheaterkonzerns beschäftigten Vertragsbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948 wie folgt geändert wird:

1)

Die Aufzählung der unter Punkt 1 . angeführten Gesellschaften, nämlich Burgtheater GmbH, Wiener Staatsoper GmbH, Volksoper Wien GmbH und Theaterservice GmbH wird ergänzt um die Gesellschaft Bundestheater-Holding GmbH.

2)

Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1 . Dezember 2017 in Kraft

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Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 30. Juni 2018

Für die Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Younion_Die Daseinsgewerkschaft
Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "233304_20180901": { "id": "233304_20180901", "title": "Bundestheater / Burgtheater / Rahmen", "children": [ { "id": "pr233308_2697881", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft , womit eineArbeitszeitregelung für Proben und Dienste des künstlerischen Personals des Burgtheatersgetroffen wird.
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Redaktionelle Anmerkungen

Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

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Arbeitszeitregelung für Proben und Dienste des künstlerischen Personals des Burgtheaters

", "contentHtml": "
", "title": "Arbeitszeitregelung für Proben und Dienste des künstlerischen Personals des Burgtheaters", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr233311_2697885", "element": "para", "titleHtml": "
§ 1.

Arbeitszeitregelung

", "contentHtml": "
(1)

Dieses Abkommen gilt für alle mit Bühnendienstvertrag an die Burgtheater GmbH verpflichteten Mitglieder und regelt deren Teilnahme an Proben für Aufführungen.

(2)

Für anderes künstlerisches Personal als Ensemble bzw. Szenischer Dienst werden Dienstpläne und -einteilungen durch die jeweiligen Vorgesetzten erstellt. Die Paragraphen § 2 bis 12 sind daher für diese Mitglieder nicht anwendbar. Für sie gelten die gesetzlichen Arbeitszeit- und Pausenbestimmungen wie beispielsweise das AZG und weitere Regelungen wie z.B. Betriebsvereinbarungen.

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§ 2.

Arbeitszeitregelung

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Das Mitglied ist zur Teilnahme an Proben an sämtlichen vom Burgtheater betriebenen Spiel- und Probestätten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 109 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr.22/1974, und der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet.

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§ 3.

Proben

", "contentHtml": "
(1)

Mögliche Probezeiten sind:

Vormittagsprobe Abendprobe Schließtag Lange Bühnenprobe
A) Montag - Freitag 10:00 - 14:30 19:00 - 22:00
B) Montag - Freitag 10:00 - 15:00 19:30 - 22:00
C) Montag - Freitag 10:00 - 16:00 keine
D) Montag - Freitag keine 18:00 - 22:00
E) Montag - Freitag
F) Montag - Freitag 10:00 - 22:45 10:00 - 18:00
G) Samstag 10:00 - 15:00 10:00 - 16:00
(2)

Das Mitglied ist zur Teilnahme an Proben verpflichtet, sofern diese zu den oben angegebenen Zeiten stattfinden (Variante „A\" - ,,G\") und diese im Wochenprobenplan (,,Repertoire\") verbindlich angegeben sind.

(3)

Es sind maximal drei Schließtagsproben „E\" pro Produktion und ohne Rücksprache mit der Direktion und dem Betriebsrat sowie drei lange Bühnenproben (Proben „F\" und „G\") pro Produktion möglich, jedoch insgesamt nicht mehr als fünf solche Proben (,,E\", ,,F\" und „G\").

(4)

Kurzfristig angesetzte Proben aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse (z.B.: Umbesetzungen, Abänderungen) können von den angegebenen Probenzeiten abweichen.

(5)

Darüber hinaus bedürfen von der Direktion genehmigte Abweichungen von der Arbeitszeitregelung für Proben des Einvernehmens aller Beteiligten und mit dem Betriebsrat.

(6)

Findet eine Probe an einem Sonn- oder Feiertag statt, so ist das Mitglied zur Teilnahme an dieser Probe nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat wegen besonderer unabwendbarer Umstände und dringender betrieblicher Erfordernisse hierzu seine Zustimmung erteilt. Gleiches gilt, wenn das Mitglied an einem Samstag zu einer Abendprobe herangezogen wird.

(7)

Ist eine Premiere an einem Sonn- oder Feiertag angesetzt, so kann eine dafür vorgesehene Durchsprechprobe oder eine Probe zur technischen Absicherung der Premiere am selben Tag stattfinden.

(8)

An Schließtagen kann das Mitglied abweichend von den obigen Bestimmungen zu zusammenhängenden Probenleistungen herangezogen werden, die ab der 9. Stunde gemäß § 9 abzugelten sind. Die Bestimmung zur Ruhezeitverkürzung in § 5 ist diesfalls nicht anzuwenden.

(9)

Spätestens nach drei zusammenhängenden Stunden Probe ist eine Pause von 20 Minuten vorzusehen.

(10)

Das Mitglied ist nicht verpflichtet, länger als zwei Stunden über die auf dem Tagesprobenplan angegebene Zeit auf seinen Dienstantritt zu warten. Dies gilt nicht innerhalb der letzten drei Wochen vor einer Premiere.

(11)

Kritik gilt als Bestandteil der Probenzeit.

(12)

Nach Voraufführungen darf Kritik stattfinden, sofern diese bis spätestens 22.45 Uhr beendet ist. Der Betriebsrat ist davon zu informieren. Der diesbezügliche Tagesprobenplan hat den Vermerk zu enthalten, dass diese Kritik mit Zustimmung des Betriebsrates stattfindet.

(13)

Das Probieren von Fecht- und Tanzszenen, musikalische und ähnliche Proben sowie die Erarbeitung von Medienaufnahmen zwecks Verwendung bei Produktionen hat ausnahmslos innerhalb der Probenzeiten stattzufinden. Ausgenommen sind Tanz-, Fecht-, musikalische und ähnliche Proben vor und während einer Vorstellung, die für deren Sicherheit bzw. Qualität notwendig sind. Diese Proben dürfen frühestens 1 ½ Stunden vor Vorstellungsbeginn anfangen. Notwendige Abweichungen sind vor der Premiere mit dem Betriebsrat zu besprechen.

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§ 4.

Proben

", "contentHtml": "
(1)

Über den Umfang der vom Mitglied tatsächlich erbrachten Probenleistungen hat die Direktion (Inspizient, im Verhinderungsfall der Regieassistent, Künstlerisches Betriebsbüro) schriftliche Aufzeichnungen (,,Probenprotokoll\") zu führen.

(2)

Die regelmäßige Aktualisierung der notwendigen Anwesenheitszeiten für vorstellungsvorbereitende Vorläufe inkl. Maskenzeiten obliegt der Abendspielleitung. Diese sind dem Betriebsbüro bekannt zu geben.

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§ 5.

Dienstbeginn und Ruhezeiten

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(1)

Der Dienstbeginn bei einer Vorstellung ist für Ensemblemitglieder bzw. Souffleure und Souffleusen eine halbe Stunde vor Vorstellungsbeginn.

(2)

Die Regieassistenzen, Abendspielleitungen und lnspizienzen haben eine Stunde vor Vorstellungsbeginn ihren Dienstbeginn.

(3)

Einen früheren Dienstbeginn zu einer Vorstellung bestimmen Tanz-, Fecht-, musikalische und ähnliche Proben vor einer Vorstellung, die für deren Sicherheit bzw. Qualität notwendig sind (§ 3 Abs. 13), Umbesetzungsproben für diese Vorstellung und Maskenzeiten.

(4)

Dem Mitglied gebühren zwischen dem Ende seiner Tätigkeit bei einer Vormittagsprobe und dem Dienstbeginn zu einer Nachmittagsvorstellung zweieinhalb Stunden Ruhezeit.

(5)

Dem Mitglied gebühren zwischen dem Ende seiner Tätigkeit bei einer Probe und dem Beginn einer Probe bzw. dem Dienstbeginn zur Vorstellung viereinhalb Stunden Ruhezeit.

(6)

Der Beginn jener Ruhezeit, die ein früheres Probenende für das jeweilige Mitglied bedeutet, ist am Tagesprobenplan für dieses Mitglied explizit anzuführen.

(7)

Eine Verkürzung dieser Ruhezeiten bei einer Probe ist nur im Einvernehmen mit dem Mitglied möglich.

(8)

Für eine solche Verkürzung steht dem Mitglied eine Vergütung nach § 9 nur zu, wenn es sich um eine Bühnenprobe handelt. Als Bühnenproben gelten Proben ab der Technischen Einrichtung auf der Bühne der eigenen Premierenspielstätte.

(9)

Für den Szenischen Dienst steht eine Vergütung nach § 9 auch bei einer Probe auf der Probebühne zu.

(10)

Eine Verlängerung einer Probe am selben Tag über das am Tagesplan angeschriebene Ende der Probe hinaus auf Wunsch des Regisseurs bzw. der Regisseurin kann nur erfolgen, wenn a) alle Beteiligten zustimmen und b) bei einer Probe auf der Probebühne der Regisseur bzw. die Regisseurin sich verpflichtet ein Drittel seiner /ihrer Wiederaufnahmeprobengage zugunsten des Betriebsratsfonds von seiner/ihrer Gage einziehen zu lassen. Der Anspruch gegenüber dem Regisseur bzw. der Regisseurin ist nur gegen den Regisseur bzw. die Regisseurin - nicht gegen das Theater - durchsetzbar. Ab der erfolgten Einziehung der Gage durc

(11)

Zur 36-Stunden Wochenruhe ist eine eigene Betriebsvereinbarung abzuschließen. Die 36-Stunden Wochenruhe ist nicht zusätzlich zu den Zeiten gemäß § 24 Abs. 3 des Kollektivvertrages des Wiener Bühnenvereins vom ursprünglich 1.9.1984 zu verstehen.

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§ 6.

Dienstbeginn und Ruhezeiten

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(1)

Das TAG kennt (im Unterschied zum Schauspielergesetz) keine eigene Nachtzeit mehr. Im Hinblick auf§ 17 TAG wird hiermit festgehalten, dass die Teilnahme an Proben bis 22:45 Uhr verpflichtend ist.

(2)

In Anwendung von§ 12 Abs 2 AZG wird festgehalten, dass gemäß dem Kollektiwertrag des Wiener Bühnenvereins vom ursprünglich 1.9.1984 § 24 Abs. 4 dem Mitglied eine zehnstündige Ruhepause nach Dienstende gebührt. Diese liegt für gewöhnlich zwischen 23:00 und 10 Uhr.

(3)

Pro Neuinszenierung sind sieben Bühnenproben mit Probenbeginn ab 10.00 Uhr und dementsprechend früherem Dienstantritt ohne Vergütung gemäß§ 9 zulässig:

  • a)

    vier Proben in Kostüm und Maske jedenfalls;

  • b)

    drei weitere Proben dann, wenn an diesem Probentag für das jeweilige Mitglied keine Vorstellung angesetzt ist.

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§ 7.

Dienstbeginn und Ruhezeiten

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Für das Anprobieren der Kostüme steht - unter Bedachtnahme auf die Nachtruhezeitgemäß § 6 - die Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr zur Verfügung. Diese Anproben haben auf dem Tagesprobenplan mit Namensnennung aufzuscheinen.

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§ 8.

Dienstbeginn und Ruhezeiten

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(1)

Die Direktion hat für jede Arbeitswoche einen produktionsbezogenen Wochenprobenplan (,,Repertoire\") zu erstellen.

(2)

Darüber hinaus hat die Direktion für jeden Arbeitstag eine die vorgesehenen Proben sowie deren Beginn und Ende enthaltende Probeninformation in Form eines detaillierten Tagesprobenplanes bzw. einer dementsprechenden Tonbandansage bis spätestens 16.00 Uhr des Vortages zu veröffentlichen.

(3)

Das Mitglied ist verpflichtet, die bekannt gegebene Probeninformation in Erfahrung zu bringen und einzuhalten.

(4)

Ändert die Direktion die bekannt gegebene tägliche Probeninformation oder setzt sie aus unvorhersehbaren Gründen eine im Wochenprobenplan nicht enthaltene Probe zusätzlich an oder wird eine Probe nicht rechtzeitig bekannt gegeben, so ist sie verpflichtet, das Mitglied persönlich zu verständigen.

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§ 9.

Vergütung

", "contentHtml": "

Dem Mitglied gebührt bei einer Überziehung der im Tagesprobenplan festgesetzten Probenzeit unter Berücksichtigung von§ 5 ein Betrag in der Höhe einer halben Tagesgage von der Mindestgage

(1)

für jede begonnene halbe Stunde,

(2)

zusätzlich für die Überziehung einer Vormittagsprobe „A\", ,,B\", ,,C\" oder Probe „G\" über 17.00 Uhr,

(3)

für eine Verletzung der Nachtzeit nach 23:00 Uhr (ausgenommen Nachtproben gemäß§ 10 Abs. 1 und früherer Dienstbeginn gemäß § 6 Abs. 3 und § 7),

(4)

für jede Ruhezeitverkürzung - anstelle der Vergütungen, die im § 24 des Kollektivvertrages des Wiener Bühnenvereins vom ursprünglich 1.9.1984 vorgesehen sind.

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§ 10.

Vergütung

", "contentHtml": "
(1)

Für Sonn-, Feiertags- und Nachtproben gebührt - anstelle der Vergütung im§ 24 Abs. 2 des Kollektivvertrages des Wiener Bühnenvereins vom ursprünglich 1.9.1984 - jedem betroffenen Mitglied eine volle Tagesgage von der jeweiligen Ruhegenussermittlungshöchstgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 BThPG.

(2)

Für die Mitwirkung an einer zweiten, am gleichen Tage stattfindenden Vorstellung, erhält das Mitglied - anstelle der Vergütung im § 12 Abs. 1 des Kollektivvertrages des Wiener Bühnenvereins vom ursprünglich 1.9.1984 - eine Tagesgage von der Mindestgage.

(3)

Für die Mitwirkung an einer dritten, am gleichen Tage stattfindenden Vorstellung, erhält das Mitglied - anstelle der Vergütung im§ 12 Abs. 1 des Kollektivvertrages des Wiener Bühnenvereins vom ursprünglich 1.9.1984 - zwei Tagesgagen von der Mindestgage.

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§ 11.

Vergütung

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Für Sonderveranstaltungen (somit jene, die nicht unter die Leistungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 TAG fallen) und dazugehörige Proben gelten die Bestimmungen dieses Probenabkommens.

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§ 12.

Organisatorisches

", "contentHtml": "
(1)

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Durch sein Inkrafttreten tritt das bisherige Probenabkommen endgültig außer Kraft.

(2)

Dieser Kollektivvertrag darf bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres von jeder vertragschließenden Partei mit Wirksamkeit zum nächsten 31. August gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend.

(3)

Im Fall der Kündigung sind von den vertragschließenden Parteien unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrags aufzunehmen.

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Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 28. Mai 2018

Für die Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Younion_Die Daseinsgewerkschaft
Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
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Erklärung gemäß § 18 Gastspiel-Kollektivvertrag

", "contentHtml": "

Die Vertragspartner des Kollektivvertrages vom 18. April 2001, abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe betreffend die Teilnahme von Bundestheaterbediensteten an Gastspielen (Gastspiel-Kollektivvertrag) erklären gemäß § 18 Abs. 1 dieses Kollektivvertrags, dass für die Dienstnehmer der Volksoper Wien GmbH die näheren Einzelheiten für das Gastspiel der Volksoper Wien in Japan in der Zeit vom 18. Mai 2008 bis 9. Juni 2008 durch Betriebsvereinbarungen geregelt worden sind.

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Wien, am 9. Mai 2008

Bundestheater-Holding GmbH
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
VorsitzenderZentralsekretär
Für die Sektion Bühnenangehörige
PräsidentSekretär
Für die Sektion Musik
PräsidentSekretär
Für die Sektion Technik
PräsidentSekretär
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KOLLEKTIVVERTRAG für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater

abgeschlossen zwischen
der Bundestheater-Holding GmbH, 1010 Wien, Goethegasse 1
und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Meiden, Sport, Freie Berufe, Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11.
KVTP 1972
Wiederverlautbarung zum 1.2.2008
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", "title": "KOLLEKTIVVERTRAG für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater", "type": "rkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-27087850010001_1928472", "element": "para", "titleHtml": "
§ 1.

GELTUNGSBEREICH

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Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten für alle dem technischen Personal im Gesamtbereich der Bundestheater angehörenden Dienstnehmer, die vor dem 5.12.1997 gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das technische Personal vom 1.9.1972 in ein ständiges oder dauernd provisorisches Dienstverhältnis zu den Bundestheatern aufgenommen worden sind.

", "title": "GELTUNGSBEREICH", "type": null, "subType": null, "number": "§ 1.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-27087850010002_1928474", "element": "para", "titleHtml": "
§ 2.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

", "contentHtml": "
(1)

Alle in diesem Vertrag zitierten gesetzlichen Bestimmungen finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2)

Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Dienstnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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§ 3.

PERSONALEINTEILUNG

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Die Gruppen des technischen Personals werden eingeteilt in:

(1)
VORSTELLUNGSDIENST
1.
Vorstellungspersonal

Bühnenpersonal, Bühnentapezierer, Requisiteure, Schnürbodenpersonal, Versenkungspersonal, Beleuchtungspersonal, Kurtinenwärter, Maskenbildner, Ankleider, Repertoirewerkstättenpersonal, Transportpersonal, Hilfskräfte des Orchesterinspizienten, Tontechniker, Kraftfahrer.

2.
Technischer Dienst

Personal der Elektro-, Klima- u. Hydraulischen Zentrale, Schwachstromdienst zuzüglich Personal der Telefonzentrale.

(2)
HAUSAUFSICHTSDIENST
1.

Betriebsfeuerwehr

2.

Portiere

(3)
INSTANDHALTUNGSDIENST

Professionisten, Hausarbeiter, Reinigungsfrauen

(4)
WERKSTÄTTENDIENST

Personal der Dekorations- und Kostümwerkstätten

(5)
SONSTIGER DIENST

Bürowarte, Hauswarte

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§ 4.

ARBEITSZEIT

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(1)

Die Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit beträgt an 5 Tagen pro Woche 8 Stunden. Die Wochenarbeitszeit für die Betriebsfeuerwehr beträgt 45 Stunden. Teilzeitvereinbarungen sind zulässig.

(2)

Die für Waschen und Umkleiden verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(3)

Ausgenommen die im § 5 Abs 1 Z 3 und 4 angeführten Dienstnehmer ist die Diensteinteilung so vorzunehmen, dass der Dienst täglich höchstens zweimal angetreten wird. § 20 des Arbeitszeitgesetzes wird hierdurch nicht berührt. Bei zweimaligem Dienstantritt darf die Arbeitszeit beim ersten Dienstantritt nicht weniger als eine Stunde betragen. Im Falle eines zweiten Dienstantrittes hat der Dienstnehmer, sofern die Arbeitszeit länger als sechs Stunden dauert, Anspruch auf eine Kurzpause in der Dauer von 15 Minuten. Diese Kurzpause ist in der Zeit zwischen dem Beginn der vierten bis zum Ende der sechsten Stunde zu gewähren und in die Arbeitszeit einzurechnen.

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§ 5.

TÄGLICHE ARBEITSZEITEINTEILUNG

", "contentHtml": "

Die tägliche Arbeitszeit ist wie folgt einzuteilen:

(1)
Vorstellungsdienst
1.
VORSTELLUNGSPERSONAL
a)

Beim Vorstellungspersonal erfolgt die Einteilung der täglichen Normalarbeitszeit in zwei Schichten in der Zeit von 7.00 Uhr früh bis 23.00 Uhr. Arbeitsbeginn der 1. Schicht ist 7.00 Uhr, Arbeitsbeginn der 2. Schicht 14.30 Uhr. Arbeitsende der 1. Schicht ist 15.30 Uhr. Arbeitsende der 2. Schicht ist 23.00 Uhr.

b)

Die Einführung eines 3-Schichtsystems ist möglich. Die Schichten 1 und 2 haben die tägliche Arbeitszeiteinteilung laut lit. a. Die tägliche Arbeitszeit der Schicht 3 ist variabel in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und dem Ende der Abendvorstellung. Sie ist spätestens am Donnerstag bis 12.00 Uhr für die kommende Kalenderwoche bekanntzugeben. Die notwendigen Abschluss-, Abräume- und Sicherheitsarbeiten obliegen der Schicht 2. Die Schicht 3 hat jedenfalls mit dem Ende der Abendvorstellung Dienstschluss.

c)

Wird bei Arbeitsgruppen auf Grund der Eigenart des Dienstes oder über Ersuchen der Gruppe einschichtige geteilte Arbeitszeit eingeführt, so ist diese in der Zeit von 8.00 Uhr bis zum Ende der Abendvorstellung und der notwendigen Abschluss-, Abräume- und Sicherheitsarbeiten einzuteilen.

d)

Wird bei Arbeitsgruppen auf Grund der Eigenart des Dienstes bzw. dem Ersuchen der Gruppe einschichtige durchgehende Arbeitszeit eingeführt, so liegt deren tägliche Arbeitszeit wie folgt: Arbeitsbeginn und Arbeitsende analog der 2. Schicht lit. a. Ein eventuell notwendiger Journaldienst hat seine tägliche Arbeitszeit entsprechend der 1. Schicht lit. a. Die Einteilung zum Journaldienst erfolgt jeweils bis Donnnerstag spätestens 12.00 Uhr für die kommende Woche.

e)

Die notwendigen Abschlussarbeiten nach Schluss der Abendvorstellung, die mit Fallen des Eisernen Vorhanges beginnen und 30 Minuten dauern können, sind Leistungspflicht der Dienstnehmer. Sollte dadurch die Normalarbeitszeit überschritten werden, gebührt für jede angefangene Stunde die Vergütung durch einen Nachtüberstundensatz.

f)

Die Zuteilung der einzelnen Arbeitsgruppen zu lit. a, b, c und d erfolgt jeweils mittels Betriebsvereinbarung.

2.
ELEKTRO-, KLIMA- UND HYDRAULISCHE ZENTRALEN

Beim Personal der Elektro-, Klima- und Hydraulischen Zentralen erfolgt die Einteilung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Schicht- oder Turnusbetriebes von 6.30 Uhr bis 23.30 Uhr.

3.
TRANSPORTPERSONAL

Beim Transportpersonal beginnt die tägliche Normalarbeitszeit um 7.00 Uhr und endet um 15.30 Uhr. Wird ein Dienstnehmer zu Nachttransporten herangezogen, gebührt ihm eine Prämie in der Höhe von 4 Überstundensätzen. An solchen Tagen wird der dafür eingeteilte Dienstnehmer zu einem dritten Arbeitsantritt herangezogen.

4.
KRAFTFAHRER
a)

Die Normalarbeitszeit im LKW-Dienst ist in der Zeit von 7.00 Uhr früh bis 15.30 Uhr.

b)

Die zu Nachttranporten eingeteilten Dienstnehmer dürfen in der Zeit zwischen 15.30 Uhr und dem Beginn des Nachttransportes nur in außergewöhnlichen Fällen zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden.

c)

Wird ein Dienstnehmer zu Nachttransporten herangezogen, gebührt ihm eine Prämie in der Höhe von 4 Überstundensätzen. An solchen Tagen wird der dafür eingeteilte Dienstnehmer zu einem dritten Arbeitsantritt herangezogen.

d)

Die tägliche Normalarbeitszeit im PKW-Dienst fällt in die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 23.00 Uhr und wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.

5.
PERSONAL DER TELEFONZENTRALE

Die Arbeitszeit dieser Dienstnehmer wird turnusweise in der Zeit von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr der Betriebsnotwendigkeit entsprechend eingeteilt.

(2)
Werkstättendienst

Beim Werkstättenpersonal ist der Arbeitsbeginn grundsätzlich 7.00 Uhr. Auf Basis von Betriebsvereinbarungen kann der Arbeitsbeginn variabel gestaltet werden (zB Gleitzeit).

(3)
Hausverwaltungsdienst
1.
INSTANDHALTUNGSDIENST

Beim Instandhaltungspersonal ist der Arbeitsbeginn grundsätzlich 7.00 Uhr. Durch Betriebsvereinbarungen kann ein anderer Arbeitsbeginn festgelegt werden.

ÄnderungenÄnderung vom 15.9.2010 / gilt ab 1.2.2008

2.
BETRIEBSFEUERWEHR

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Betriebsfeuerwehr wird auf Grund einer Diensteinteilung im Turnus auf 12 Wochen errechnet. Die Dienstnehmer verrichten innerhalb des Berechnungszeitraumes die nachstehend angeführten Dienste:

a)

im Burgtheater und Akademietheater:

  • 40 Hauptdienste je 12 Stunden und

  • 21 Vorstellungsdienste zu je 4 Stunden und 45 Minuten.

b)
in der Staatsoper:
  • 40 Hauptdienste je 12 Stunden und

  • 19 Vorstellungsdienste zu je 5 Stunden und 20 Minuten.

c)
in der Volksoper:
  • 40 Hauptdienste je 12 Stunden und

  • 20 Vorstellungsdienste zu je 5 Stunden und 5 Minuten.

Ende

d)

Die Einteilung der Arbeitszeit ist in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

e)

Dienstnehmer, deren Diensteinteilung nach lit. a bis c erfolgt, treten den Hauptdienst laut Diensteinteilung in der Regel um 12.00 Uhr mittags, den Vorstellungsdienst in der Staatsoper 1 Stunde 25 Minuten, im Burgtheater und in der Volksoper 1 Stunde 15 Minuten, im Akademietheater 1 Stunde 10 Minuten vor Beginn der Vorstellung an.

f)

Für jedes Bundestheater wird die notwendige Anzahl von Dienstnehmern zur Dienstleistung als Springer in allen von den Bundestheatergesellschaften betriebenen Bühnen, Probebühnen und Werkstätten außerhalb des Turnusdienstes, eingeteilt. Die Diensteinteilung erfolgt nach Diensterfordernis.

(4)
Sonstige Dienste
1.
BÜROWARTE

Die Arbeitszeit der Bürowarte kann zwischen 8.00 Uhr und 23.00 Uhr eingeteilt werden und ist in Betriebsvereinbarungen festzulegen.

2.
HAUSWARTE

Die Arbeitszeit der Hauswarte richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag mit dem Dienstgeber.

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§ 6.

MEHRDIENSTLEISTUNGEN

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(1)
a)

Beim Vorstellungspersonal können an 60 Kalendertagen in der Spielzeit pro Schicht bis zu 13 Stunden Tagesarbeit angeordnet werden.

b)

Diese 13-Stundentage können nach Bedarf für die Arbeitsgruppen Bühnenpersonal, Beleuchter, Akustik, Garderobe, Maske, Repertoirewerkstätten und Transport gesondert festgesetzt werden. Mittels Betriebsvereinbarungen können über die genannten sieben Gruppen hinausgehende Unterteilungen jenes Personals vorgenommen werden, welches an einem solchen 13-Stundentag beteiligt ist.

c)

Verzichtet der Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat an einem Sonntag oder Feiertag auf die Dienstleistung der Dienstnehmer der Frühschicht, kann dafür ein anderer Normalarbeitstag als zusätzlicher Mehrleistungstag bis zu 13 Stunden gegen Bezahlung für die Dienstnehmer dieser Schicht angeordnet werden. Für einen solchen dienstfrei gegebenen Tag haben die Dienstnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, als hätten sie Dienst geleistet. Für einen dienstfreien Feiertag haben sie ferner unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

d)

Das Recht des Dienstgebers, einen Feiertag als konsumierten Feiertag zu bestimmen, wird durch lit. a bis c nicht berührt. Der Dienstgeber begibt sich dadurch des Rechtes hiefür einen zusätzlichen 13-Stundentag gegen Entgelt zu verlangen. Die Konsumation des Feiertages ist spätestens am Freitag bis 12.00 Uhr für die am folgenden Montag beginnende Woche bekannt zu geben.

(2)

Dienstnehmer können an einem 13-Stundentag auch weniger als 13 Stunden beschäftigt werden. An einem solchen Tag ist die Arbeitszeit jedoch mit mindestens neun Stunden festzusetzen. Der 13-Stundentag und die Anzahl der an diesem Tag tatsächlich zu leistenden Arbeitsstunden im Sinne der vorstehenden Sätze sind spätestens am Donnerstag der Vorwoche bis 12.00 Uhr bekannt zu geben.

(3)

13-Stundentage können in Fällen der “force majeure” (höhere Gewalt) im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis 12.00 Uhr des Vortages anberaumt oder abgesagt werden. Im Falle der Absage entsteht kein Lohnanspruch; der abgesagte 13-Stundentag wird auf das Spielzeitkontigent (60 Kalendertage) nicht angerechnet. Auch die Anberaumung sowie die Absage ist mittels Aushanges zu veröffentlichen. Dienstnehmer, auf die sich die Veröffentlichung bezieht, die aber am Tage der Veröffentlichung dienstfrei sind, sind von der Direktion unverzüglich, spätestens jedoch bis 21.00 Uhr zu verständigen.

(4)

Die Dienstnehmer haben am 13-Stundentag einen Lohnanspruch für die im Sinne der Abs. 2 und 3 festgelegten Dauer der Dienstleistung, und zwar auch dann, wenn der Dienstnehmer kürzere Zeit in Anspruch genommen wird.

(5)

Beim Werkstättenpersonal und den Professionisten dürfen bis zu höchstens 146 Überstunden in der Spielzeit inklusive der Leistung von 80 Überstunden für den Zeitausgleich angeordnet werden. Auf den Zeitausgleich dürfen je Arbeitswoche höchstens zwei Überstunden angerechnet werden.

(6)
Kraftfahrer:
a)

Die Einsatzzeit darf einschließlich der Mehrdienstleistungen zwölf Stunden je Arbeitstag nicht überschreiten.

b)

An 85 Kalendertagen im Spieljahr darf die Einsatzzeit bei Überschreitung der gem. § 5 Abs. 1 Z 4 festgelegten Zeiten der täglichen Arbeitszeit auf 14 Stunden je Arbeitstag bei Vorliegen eines außerordentlichen Arbeitsbedarfes ausgedehnt werden.

c)

Andere Einteilungen der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit dürfen nur nach vorheriger Herstellung des Einvernehmens mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Die Heranziehung zu anderen Diensten als zum Lenkerdienst gilt nicht als Abzug vom Fahrdienst.

(7)

Die Bekanntgabe solcher Tage hat jeweils spätestens am Donnerstag bis 12 Uhr für die kommende Kalenderwoche unter Angabe des Beginnes der Abendschicht und des Endes der Frühschicht zu erfolgen.

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§ 7.

ÜBERSTUNDEN

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(1)

Arbeitsleistungen die über die Dauer der täglichen Normalarbeitszeit hinausgehen, sind Überstunden.

(2)

Jene Angehörigen des Betriebsfeuerwehrpersonals, die als Springer Dienst leisten, leisten Überstunden, wenn Dienste nach der wöchentlichen Normalarbeitszeit incl. der 55. Dienstleistungsstunde anfallen.

(3)

Werden Dienstnehmer zu Führungen durch die Gebäude der Bundestheater zur Gänze außerhalb des Turnusdienstes herangezogen, so haben sie Anspruch auf eine Mindestvergütung in der Höhe von 3 Tagesüberstundensätzen.

(4)

An einem Ruhetag (dienstfreier Tag) darf ein Feuerwehrmann oder Portier zu weniger als 6 Stunden Arbeitsleistung nicht herangezogen werden. Sollte in einem Sonderfall die Heranziehung zu einer Arbeitsleistung von weniger als 6 Stunden nicht zu vermeiden sein, gebührt jedenfalls die Entlohnung für 6 Nachtüberstunden. Dies gilt nicht für Arbeitsleistungen im Sinne des Abs. 3.

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§ 8.

NACHTÜBERSTUNDEN

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Nach dem Nachtüberstundentarif werden entlohnt:

(1)
a)

dem Personal gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. a (Vorstellungspersonal – Schichtbetrieb) mit Ausnahme des Transportpersonals, des Kesselhauspersonals und des Personals der Elektrozentrale, Dienstleistungen in der Zeit vom Normalarbeitszeitschluss der Abendschicht bis zum Dienstantritt der Frühschicht,

b)

dem Personal gem. § 5 Abs. 1 Z. 2 und Z. 5 (Elektro-, Klima- und Hydraulische Zentralen, Personal der Telefonzentrale) Dienstleistungen vom Ende der Normalarbeitszeit des Abendturnusses bis zum Beginn der Normalarbeitszeit des Frühturnusses,

c)

dem Personal gem. § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. b und c (Vorstellungspersonal – 3-Schichtsystem/einschichtig geteilter Dienst) im geteilten Dienst Dienstleistungen vom Vorstellungsende bis zum Dienstantritt am folgenden Tag um 8.00 Uhr (mit Ausnahme des eventuellen Journaldienstes). An Tagen, an denen keine Abendvorstellungen stattfinden, gelten als Nachtüberstunden Dienstleistungen von 21.00 Uhr bis Dienstantritt der Frühschicht;

(2)
a)

dem Werkstättenpersonal alle Dienstleistungen zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr früh,

b)

dem Personal gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Transportpersonal und Kraftfahrer), die Dienstleistungen zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr früh mit Ausnahme von Dienstleistungen gemäß § 27 Abs. 4;

(3)
a)

Dem Personal gemäß § 5 Abs. 3 Z. 2 (Betriebsfeuerwehr) und den Portieren im turnusmäßigen Dienst Dienstleistungen, die außerhalb des turnusmäßigen Haupt- oder Vorstellungsdienstes erbracht werden,

b)

dem Personal der Betriebsfeuerwehr, das Springerdienste leistet, Dienstleistungen nach der 55. Dienstleistungsstunde.

(4)
a)

für das gesamte Personal Dienstleistungen an den wochenfreien Tagen,

b)

bei der Betriebsfeuerwehr und den Portieren Dienstleistungen an Ruhetagen (dienstfreie Tage).

(5)

Mehrleistungen bei neuerlicher Heranziehung nach der normalen Arbeitszeit und Verlassen des Hauses sowie Arbeitsleistungen nach der 10. Stunde gemäß § 20 des Arbeitszeitgesetzes sind gem. § 35 Abs. 2 lit. b abzugelten. Solche Arbeitseinsätze sind z. B. nächtliche Schneeräumung, Nachtheizdienste, nächtlicher Orchesterumbau, Nachtreparaturen oder Nachtladearbeiten.

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§ 9.

DIENSTLEISTUNGEN BEI ZWEITEN ODER WEITEREN VORSTELLUNGEN AN EINEM TAG SOWIE BEI DOPPELVORSTELLUNGEN

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(1)

Finden an einem Tag mehrere Vorstellungen statt, so sind die Dienstnehmer auch zur Mitwirkung an diesen Vorstellungen verpflichtet.

(2)

Den im § 3 Abs. 1 genannten Dienstnehmern (Vorstellungsdienst), die an einem solchen Tag in dem betreffenden Theater verwendet werden, gebührt für die zweite und jede weitere Vorstellung je eine Sondervergütung in der Höhe von 4 Normalstundensätzen.

(3)

Werden Dienstnehmer an einem Tag für ganze oder zum Teil gleichzeitig ablaufende Vorstellungen herangezogen, so steht den betreffenden Dienstnehmern eine Sondervergütung im Ausmaß von 2 Normalstundensätzen zu.

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§ 10.

PAUSENREGELUNG

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(1)

Ruhepausen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nicht in die Arbeitszeit einzurechnen. Die Arbeitswiederaufnahme nach der nicht in die Arbeitszeit eingerechneten Ruhepause während der Normalarbeitszeit gilt als 2. Dienstantritt.

a)

Die Dienstnehmer des Vorstellungspersonals, die Kraftfahrer, das Transportpersonal, der Werkstättendienst, Professionisten der Gebäudeverwaltung, Hausarbeiter und Reinigungspersonal haben Anspruch auf eine halbstündige Ruhepause.

Für die Kraftfahrer und das Transportpersonal ist diese Pause in der Zeit zwischen 11.30 Uhr und 14.00 Uhr einzuteilen.

Für die Dienstnehmer des Werkstättendienstes, für die Professionisten der Gebäudeverwaltung, die Hausarbeiter und das Reinigungspersonal werden die Pausen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr festgesetzt.

b)

Die Dienstnehmer der Elektro-, Klima- und Hydraulischen Zentralen, des Instandhaltungspersonals, der Betriebsfeuerwehr, der Telefonzentrale und die Bürowarte, deren Arbeitszeit im Turnusdienst eingeteilt ist, haben Anspruch auf eine halbstündige Ruhepause in Form von Kurzpausen.

c)

Dienstnehmer mit geteiltem Dienst nach § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c haben Anspruch auf eine Mittagspause in der Dauer von 2,5 Stunden, die frühestens um 11.30 Uhr und spätestens um 14.00 Uhr beginnt.

d)

Bei Personal im Schichtbetrieb hat der Dienstnehmer während der Frühschicht Anspruch auf die halbstündige Ruhepause, die in der Zeit zwischen 9.30 Uhr und 13.00 Uhr liegen muss. Während der Abendschicht wird der späteste Pausenantritt 45 Minuten vor Beginn der Vorstellung festgelegt. Bei der variablen 3. Schicht ist den Dienstnehmern mit durchgehendem Dienst die halbstündige Ruhepause frühestens nach einer 2,5-stündigen, spätestens nach einer 4stündigen Dienstleistung zu gewähren.

e)

An vorstellungsfreien Tagen ist die Pause während der Abendschicht in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr zu gewähren.

f)

Dienstnehmer im Turnusdienst haben Anspruch auf in die Arbeitszeit einzurechnende Kurzpausen bis zur Gesamtdauer von 30 Minuten während der Normalarbeitszeit.

(2)

Kann ein Dienstnehmer auf Grund getroffener Anordnung eine halbstündige Ruhepause gem. Abs. 1 lit. a bis e in der vorgesehenen Zeit bzw. eine 2,5stündige Ruhepause in der vorgesehenen Zeit und/oder vorgesehenen Dauer nicht einhalten, so gebührt ihm eine Entschädigung in der Höhe eines Tagesüberstundensatzes.

(3)

Dem Personal des Vorstellungsdienstes mit geteiltem Dienst nach § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. b ist an jenen Tagen, an denen eine Nachmittagsvorstellung stattfindet, zwischen Ende des Vormittagsdienstes und dem Beginn des Dienstes für die Nachmittagsvorstellung eine 4stündige Ruhepause zu gewähren. Finden an einem Tag mehr als zwei Vorstellungen statt, wobei eine Matinee einer Vorstellung gleichzuhalten ist, so gebührt nur eine einmalige 4stündige Ruhepause. Kann diese Ruhepause nicht im vollen Ausmaß gewährt werden, so gebührt eine Entschädigung in der Höhe einer Tagesüberstunde.

(4)

Für die Dienstnehmer der Betriebsfeuerwehr gilt folgende Regelung:

An jenen Tagen, an denen mehrere Vorstellungen stattfinden, ist zwischen dem Beginn oder dem Ende des Turnusdienstes und dem Dienst für eine zweite oder dritte Vorstellung vor Beginn oder nach dem Ende eines jeden Dienstes eine einstündige Ruhepause zu gewähren. Diese Ruhepause gebührt auch, wenn der Dienstnehmer vor Beginn oder nach dem Ende des Turnusdienstes zu einer anderen zusätzlichen Dienstleistung herangezogen wird, zwischen diesen beiden Diensten. Kann die Pause infolge von Betriebserfordernissen nicht gewährt werden, gebührt hiefür eine Entschädigung im Ausmaß eines Tagesüberstundensatzes.

(5)

Dauert die tägliche Dienstzeit eines Dienstnehmers über die Normalarbeitszeit hinaus bis zu 10 Stunden, gebührt dem Dienstnehmer eine weitere halbstündige Ruhepause. Bei einer Arbeitszeit über 10 Stunden bis zu 13 Stunden eine weitere halbstündige Pause. An einem 13-Stundentag beträgt für den dafür eingeteilten Dienstnehmer die Pause während der Normalarbeitszeit eine halbe Stunde. Dies gilt nicht für Dienstnehmer mit geteiltem Dienst.

(6)

Bei Arbeiten entsprechend § 20 des Arbeitszeitgesetzes (z. B. Schneeräumung, Nachtheizdienst, Orchesterumbau, Nachtreparaturen oder Nachtladearbeiten) hat der Dienstnehmer bis zu 13. Stunde analog dem Vorstellungspersonal Anspruch auf die entsprechende Pauschalregelung. Ab der 14. Stunde hat der Dienstnehmer nach je 3 Stunden Arbeitszeit jeweils Anspruch auf eine weitere halbstündige Pause und eine Entschädigung in der Höhe eines Tagesüberstundensatzes.

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§ 11.

WEGGELD UND RUHEPAUSEN NACH NACHTARBEIT

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(1)

Fällt das Ende der Nachtarbeit zwischen 23.35 Uhr und sechs Uhr früh, so gebührt dem Dienstnehmer eine Entschädigung in der Höhe von zwei Nachtüberstunden als Weggeld.

(2)

Hat die Nachtarbeit über 4.00 Uhr früh gedauert, so sind die hierbei beschäftigten Dienstnehmer des Bühnendienstpersonals mit geteiltem Dienst am gleichen Tage frühestens zur Dienstleistung für die Abendvorstellung, das ist zwei Stunden vor Beginn derselben, heranzuziehen. Erfolgt die Heranziehung zum Dienst früher, so sind Tagesüberstunden zu bezahlen, nach dem Normaltagesarbeitsschluss (nach der Abendvorstellung bzw. nach 21.00 Uhr) Nachtüberstunden.

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§ 12.

WÖCHENTLICHE RUHETAGE

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(1)

Auf Grund der 5-Tage-Woche gebühren jedem Dienstnehmer je Kalenderwoche 2 unmittelbar aufeinanderfolgende freie Tage (Wochenruhetage).

(2)

Die Einteilung der beiden freien Tage ist von den Betriebserfordernissen abhängig und erfolgt Freitag bis spätestens 12 Uhr für die am folgenden Monat beginnende Wochen durch den Abteilungsleiter.

(3)

Die Wochenruhetage für das Werkstättenpersonal und für jene Dienstnehmer, deren Wochenarbeitszeit regelmäßig innerhalb des Zeitraumes Montag bis einschließlich Freitag liegt, sind der Samstag und Sonntag.

(4)

Jenen Dienstnehmern aus dem Teil des Personals, für den keine feststehende oder turnusweise Einteilung der Wochenruhetage geregelt ist, gebühren innerhalb der Kalenderwoche bei Arbeitsaufnahme nach Krankenstand oder Kuraufenthalt die 2 Wochenruhetage.

(5)

Wird für eine Spielzeit die Abwicklung der wochenfreien Tage turnusweise geregelt, so ist auf Grund dieser gleitenden Einteilung bei jedem Ablauf der Turnusperiode die Überschreitung der Kalenderwoche zulässig.

(6)

Zu Dienstleistungen an Wochenruhetagen ist der Dienstnehmer nicht verpflichtet.

Werden Dienstleistungen an Wochenruhetagen erbracht, so sind sie mit Nachtstundensätzen zu entlohnen.

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§ 13.

FEIERTAGE

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(1)

Als Feiertage gelten: 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember, ferner für die Angehörigen der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B., der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche der Karfreitag. Wird durch Bundesgesetz einer der vorgenannten Feiertage aufgehoben oder ein neuer Feiertag eingeführt, so wird diese Änderung auch Inhalt dieses Kollektivvertrages. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so ist der Sonntag als Feiertag zu behandeln.

(2)

Feiertage sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 grundsätzlich dienstfrei zu halten. Die Dienstnehmer sind jedoch im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit auch an Feiertagen zur Arbeitsleistung verpflichtet. Über das Vorliegen der betrieblichen Notwendigkeit entscheidet die Direktion.

(3)

Für Feiertagsarbeit gebührt eine Vergütung in der Höhe des Normalstundensatzes für acht Stunden, auch wenn der Dienstnehmer weniger als acht Stunden zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Wird der Dienstnehmer über acht Stunden zur Arbeitleistung herangezogen, so gebührt für die acht Stunden übersteigende Arbeitsleistung pro Stunde eine Vergütung in der Höhe einer Nachtstunde. Für die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr und die Portiere treten an die Stelle von acht Stunden neun Stunden.

(4)
a)

Dienstnehmer, ausgenommen Hauswarte, haben für jeden Feiertag, wenn sie zur Dienstleistung herangezogen werden, neben der Feiertagsvergütung im Sinne des Abs. 3 Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

b)

Der freie Tag ist innerhalb von vier Wochen zu gewähren. Kann der freie Tag aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, so gebührt dem Dienstnehmer eine Vergütung in der Höhe von acht Nachtstunden.

c)

Der freie Tag kann auf Antrag des Dienstnehmers im Laufe des Spieljahres gewährt werden.

d)

Kann der freie Tag bis zum Ende des Spieljahres (31.8.) nicht gewährt werden, so kann er auf Antrag des Dienstnehmers im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auch noch bis zum Ende des Kalenderjahres gewährt werden.

e)

Der zusätzliche freie Tag gem. lit. a, c und d ist neben den beiden Wochenruhetagen zu gewähren.

f)

Fällt ein Feiertag auf einen Wochenruhetag, so gebührt dem Dienstnehmer im Turnusdienst oder im Schichtbetrieb ein zusätzlicher freier Tag.

(5)

Am 1. Mai soll das Personal zu Dienstleistungen nicht vor 17.00 Uhr herangezogen werden. Wird an diesem Tage Arbeit vor 17.00 Uhr geleistet, so gebührt dem zu einer solchen Arbeit herangezogenen Personal ein freier Tag.

(6)

Dienstnehmer, die am 1. Mai den Dienst an einem Bundestheater zu einem Zeitpunkt antreten oder beenden müssen, in welchem keine öffentlichen Verkehrsmittel von und zum Wohnort zur Verfügung stehen, haben Anspruch auf eine Wegzeitvergütung, die zwei Tagesüberstunden beträgt.

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§ 14.

GENORMTE TAGE (Karfreitag und 24. Dezember)

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(1)

Das Personal hat, ausgenommen das erforderliche Personal des Kesselhauses und der elektrischen Zentralen sowie das notwendige Sicherheitspersonal und Säuberungspersonal, am Karfreitag und am 24.12. ohne Lohnkürzung arbeitsfrei. Unbeschadet dieser freien Tage hat das Personal Anspruch auf die Wochenruhetage gem. § 12.

(2)

Wird ein zur Dienstleistung am Karfreitag oder am 24. Dezember verpflichteter Dienstnehmer (des Kesselhauses, der Elektrozentrale, des Sicherheits- und Säuberungspersonals) an einem dieser beiden Tage zur Arbeit herangezogen, so gebührt ihm für den Tag, an dem er gearbeitet hat, innerhalb von vier Wochen ein Ersatzruhetag.

(3)

Jenes Personal der Feuerwehr und Portiere, das zur Dienstleistung an einem solchen Tag herangezogen wird, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag, der nach Möglichkeit im Anschluss an den Urlaub, jedenfalls aber im laufenden Spieljahr, das ist bis 31. August, zu gewähren ist.

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§ 15.

DIENSTFREISTELLUNG UND ZEITAUSGLEICH

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(1)

Sofern nicht kollektivvertraglich für Teile der Dienstnehmer eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, erhalten die im ständigen Dienstverhältnis stehenden Arbeiter in jedem Spieljahr (das ist vom 1.9. bis 31.8.) eine Dienstfreistellung bzw. Zeitausgleich bei Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von 15 Arbeitstagen (Feiertage gelten nicht als Arbeitstage).

(2)

Diese Dienstfreistellung bzw. dieser Zeitausgleich ist grundsätzlich während der Theaterferien einzuteilen. Sie können aber auch in einem anderen Zeitraum gegeben werden. Die Antrittsdaten sind drei Monate vorher durch den Dienstgeber dem betreffenden Dienstnehmer bekannt zu geben.

(3)

Kann das Antrittsdatum nicht fristgerecht bekannt gegeben werden, ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.

(4)

Mit dem Zeitausgleich bzw. der Dienstfreistellung werden abgegolten:

a)

Die Verkürzung der den Dienstnehmern gemäß § 12 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes zustehenden Nachtruhe, sofern die Verkürzung der Nachtruhe auf Grund der Arbeitszeiteinteilung des § 5 bzw. der Bereitschaft zu einer 13stündigen Arbeitszeit, an einem Normalarbeitstag gemäß § 6 ensteht.

b)

bei den Dienstnehmern der Elektro-, Klima- und Hydraulischen Zentralen die Erbringung von 40 Überstunden pro Spieljahr;

c)

bei den Kraftfahrern die Bereitschaft, die Einsatzzeit an 85 Kalendertagen je Spieljahr auf 14 Stunden je Arbeitstag auszudehnen;

d)

bei den übrigen Dienstnehmern die Erbringung von 80 Überstunden pro Spieljahr.

(5)
a)

Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Zeitausgleiches, so sind die Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer unfähig war, auf das Zeitausgleichausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als 3 Kalendertage gedauert hat. Die Erkrankung ist vom Dienstnehmer durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu bescheinigen.

b)

Bei Erkrankung im Ausland ist lit. a nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.

(6)

Ist ein Dienstnehmer während eines Spieljahres länger als 90 Tage durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, so vermindert sich sein Anspruch auf Zeitausgleich in jenem Verhältnis, in dem die 90 Tage überschreitende Abwesenheit vom Dienst zum Zeitraum von zehn Monaten steht. Beruht die Dienstverhinderung auf einem Arbeitsunfall, so erfolgt keine Kürzung des Zeitausgleiches.

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§ 16.

ERHOLUNGSURLAUB

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(1)

Der Dienstnehmer hat in jedem Spieljahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Sofern dieser Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.

(2)

Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Spieljahr:

  • 1.

    30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren

  • 2.

    36 Werktage bei einer Dienstzeit von 25 Jahren

(3)

Das Urlaubsjahr ist gleich dem Spieljahr, das ist die Zeit vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.

(4)

Fallen in ein Spieljahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Spieljahres entspricht.

(5)

Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. März. Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als erfüllt, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 31. Mai vollendet wird.

(6)

Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes soll unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei den Bundestheatern zur Gänze in den Theaterferien liegen. Die Bestimmungen über den Verbrauch des Erholungsurlaubes nach Arbeitsverfassungsgesetz und Urlaubsgesetz werden dadurch nicht berührt.

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§ 17.

UMRECHNUNG VON WERKTAGEN IN ARBEITSTAGE

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(1)

Bei Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2)

Ist das Urlaubsausmaß eines Dienstnehmers auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit des Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so besteht Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.

(3)

Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 und § 16 Abs. 4 Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

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§ 18.

ERHÖHUNG DES URLAUBSAUSMASSES FÜR BEHINDERTE

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(1)

Das zustehende Urlaubsausmaß erhöht sich um zwei Werktage, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a)

Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente aufgrund des Heeresversorgungsgesetzes berechtigt

b)

Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft

(2)

Das in Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 v. H. auf4 Werktage,
50 v. H. auf5 Werktage,
60 v. H. auf7 Werktage.
(3)

Ein blinder Dienstnehmer hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sieben Werktage.

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§ 19.

DIENSTBEFREIUNG FÜR KURAUFENTHALT

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(1)

Dem Dienstnehmer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

1.

ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2.

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Waser (sogenannte “Kneipp-Kur”) besteht und ärztlich überwacht wird.

(2)

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3)

Dem Dienstnehmer ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Dienstnehmer zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.

(4)

Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

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§ 20.

DIENSTVERHINDERUNG AUS TRIFTIGEN GRÜNDEN

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Gilt ab: 01.09.2024
(1)

Dienstnehmer, die abgesehen von Erkrankungsfällen aus triftigen Gründen am Erscheinen zur Arbeit oder an dem Verbleiben bei derselben verhindert sind, haben vor Beginn der Arbeit bzw. vor Verlassen der Arbeitsräume dem Abteilungsleiter die Verhinderung zu melden bzw. um Bewilligung zum Ausbleiben anzusuchen.Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung anzugeben.

(2)

Um die Bewilligung einer Freistellung hat der Dienstnehmer bei dem mit der Leitung der Abteilung Betrauten einzureichen, der die Entscheidung des Dienstgebers einzuholen hat. Ist die vorherige Einholung der Bewilligung des Urlaubes begründetermaßen unmöglich, so ist dem Dienstgeber vom Dienstnehmer nachträglich, und zwar ohne Verzug, die Dauer und der Grund des Fernbleibens anzugeben.

(3)

Neben den im § 24 genannten Dienstverhinderungen hat der Dienstnehmer Anspruch auf nachstehende Freistellung vom Dienst:

ÄnderungenBeilage vom 1.7.2024 / gültig ab 1.9.2024

a)
im Ausmaß von drei Tagen:
  • 1.

    bei eigener Eheschließung oder Begründung der eigenen eingetragenen Partnerschaft,

  • 2.

    bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehepartner:in, eingetragene:r Partner:in, Lebensgefährt:in, Eltern, eigene Kinder, Wahl-, Stief- oder Pflegekinder und Geschwister),

  • 3.

    bei Todesfällen anderer Familienangehöriger im gemeinsamen Haushalt oder des Kindes der Person, mit welcher der Dienstnehmer in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, sofern dieses im gemeinsamen Haushalt lebt;

b)
im Ausmaß von zwei Tagen:
  • 1.

    aus Anlass der Geburt des eigenen Kindes, und zwar am Tag der Geburt und an einem weiteren Tag,

  • 2.

    bei Wohnungswechsel (Übersiedelung mit eigenem Hausrat),

  • 3.

    bei Erkrankung der in der Hausgemeinschaft lebenden Personen, sofern vom Arzt bestätigt wird, dass die Anwesenheit des Dienstnehmers zur persönlichen Hilfeleistung erforderlich ist;

c)
im Ausmaß von einem Tag:
  • 1.

    am Tag der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des eigenen Kindes, Wahl-, Stief oder Pflegekindes,

  • 2.

    am Tag der Beerdigung der in lit. a) Z 2 und 3 bezeichneten Personen sowie sonstiger Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Stief-, Pflege- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie Stiefgeschwister.\"

Ende

d)

im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit, jedoch nur bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 30 Arbeitsstunden für Arzt- oder Behördenbesuche in jedem Dienstjahr, wenn dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann oder konnte.

e)

im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit für den Besuch von insgesamt 2 Betriebs- oder Gruppenversammlungen gemäß § 41 ff Arbeitsverfassungsgesetz pro Spieljahr.

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§ 21.

ERNENNUNGEN

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(1)

Ein Dienstnehmer, der seine Eignung zum “Facharbeiter der Bundestheater” erwiesen hat, kann nach Anhörung des Betriebsrates, unter Beibehaltung seiner Gehaltsstufe in die Entlohnungsgruppe A V überstellt und schriftlich zum “Facharbeiter der Bundestheater” ernannt werden, wenn er mindestens 4 Dienstjahre in der Entlohnungsgruppe A VI tatsächlich zurückgelegt hat.

Der Dienstnehmer, welcher bei der Aufnahme eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist, hat Anspruch auf sofortige Aufnahme in die Entlohnungsgruppe A V, soferne er in der entsprechenden Profession eingesetzt wird.

(2)
a)

Die Ernennung auf einen gehobenen Posten (Gruppenmeister, Obermeister, Meister, Vorarbeiter) erfolgt zunächst schriftlich provisorisch für längstens 1 Jahr. Dieser Zeitraum verlängert sich bei Abwesenheit vom Dienst von mindestens zusammenhängend 1 Monat um die gleiche Zeitspanne.

Nach Ablauf der Zeit dieser provisorischen Funktionsbetrauung muss der Dienstgeber diese Betrauung schriftlich in eine definitive Ernennung umwandeln oder den betreffenden Dienstnehmer in seine vor der provisorischen Betrauung inne gehabte Entlohnungsklasse zurückversetzen.

b)

Bei Rückversetzung hat der Dienstgeber gleichzeitig einen anderen Dienstnehmer mit dieser Funktion auf die gleiche Zeitspanne von 1 Jahr entsprechend lit. a provisorisch schriftlich zu ernennen.

Nach Ablauf dieser Periode muss sich der Dienstgeber zwischen diesen beiden Dienstnehmern entscheiden und schriftlich die definitive endgültige Funktionsbetrauung durchführen.

c)

Bei der Ernennung auf einen gehobenen Posten sind erfolgreich abgeschlossene Kurse der Österreichischen Theatertechnischen Gesellschaft (ÖThG) oder von dieser Gesellschaft entwickelte Kurse (z.B. für Bühnen- und Beleuchtungsmeister, Maskenbildner, Ton- und Elektroakustiker usw.) oder abgeschlossene Ausbildungen zum Meister bzw. Werkmeister in öffentlich anerkannten Institutionen (z.B. WIFI, BFI, AK) zu berücksichtigen, sofern die Ausbildung für den künftigen Aufgabenbereich von Bedeutung ist.

d)

Bei Leistungsgleichwertigkeit der Dienstnehmer ist bei Funktionsbetrauungen dem dienstälteren Dienstnehmer bzw. iSd § 11b Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und den dort genannten Voraussetzungen der Dienstnehmerin, wenn eine der beiden Bewerber eine Frau ist, der Vorzug zu geben.

(3)

Bei provisorischen oder definitiven Ernennungen behält der Dienstnehmer die erreichte Gehaltsstufe auch in der neuen Entlohnungsklasse.

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§ 22.

VERTRETUNG

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(1)

Obermeister, Meister, Vorarbeiter und die dafür geeigneten Arbeiter haben im Erkrankungsfalle oder im Falle anderweitiger Dienstverhinderung über schriftliche Anordnung des vorgesetzten Abteilungsleiters für den erforderlichen Betriebsablauf den Dienstnehmer mit der jeweils höheren Funktion (Gruppenmeister, Obermeister, bzw. Meister oder Vorarbeiter) zu vertreten.

Diese Anordnung hat mit dem Tag der Krankmeldung oder anderweitigen Dienstverhinderung zu erfolgen. Für die angeordnete Vertretung - mit Ausnahme der wöchentlichen Ruhetage des Vertretenen - gebührt dem Stellvertreter der Differenzbetrag zwischen der Entlohnungsgruppe des zu Vertretenden und der des Vertreters entsprechend seiner eigenen Entlohnugsstufe.

(2)

Gruppenmeister, Obermeister und Meister haben darüber hinaus unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch Dienstnehmer zu vertreten, die mit Individualvertrag ausgestattet sind. Dem vertretenden Gruppenmeister gebührt hiefür für die Dauer dieser Vertretung eine Entschädigung in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Entlohnungsklasse I und der Entlohnungsklasse II in seiner Entlohnungsgruppe und Gehaltsstufe, dem vertretenden Obermeister und Meister eine Entschädigung in Höhe des Differenzbetrages zwischen seiner Entlohnungsklasse und der Entlohnungsklasse I in seiner Entlohnungsgruppe und Gehaltsstufe.

(3)

Die mit der Vertretung eines erkrankten oder anderweitig an der Dienstleistung verhinderten Portiers oder Feuerwehrmannes mindestens für die Dauer eines Arbeitstages betrauten Hausarbeiter erhalten die Differenz zwischen den Bezügen ihrer Entlohnungsgruppe und der des Vertretenen in der jeweils eigenen Entlohnungsstufe. Die gleiche Regelung gilt auch für Überstundenleistung und Dienstleistungen bei Vor- und Nachmittagsvorstellungen und Matineen.

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§ 23.

MITTEILUNG DER ERKRANKUNG UND WIEDERANTRITT IN DEN DIENST

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(1)

Der Dienstnehmer, der dem Dienst fernbleibt, hat die Art der Dienstverhinderung dem Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben.

(2)

Bei jeder Erkrankung bzw. jedem Unfall hat der Dienstnehmer innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung zu übermitteln.

(3)

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich einer vom Dienstgeber angeordneten theater- bzw. betriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(4)

Der Dienstgeber ist berechtigt, durch ein Kontrollorgan sich jederzeit vom Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen.

(5)

Kommt der Dienstnehmer den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 trotz schriftlicher Aufforderung nicht ohne Verzug nach, verliert er für die Gesamtdauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.

(6)

Der Dienstgeber kann nach Vorliegen eines theater- bzw. betriebsärztlichen Gutachtens gemäß Abs. 3 weiters einen einschlägigen Facharzt aus einer von den Kollektivvertragspartnern gemeinsam festgelegten Liste von Vetrauensärzten mit einer Untersuchung betrauen.

(7)

Die Feststellung des Vertrauensarztes über die Arbeitsfähigkeit bzw. die Arbeitsunfähigkeit hat mittels schriftlichen Gutachtens zu erfolgen. Dieses Gutachten muss auf die besonderen Erfordernisse der ausgeübten Tätigkeit Bezug nehmen. Stellt der Vertrauensarzt die Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers fest und tritt dieser trotz neuerlicher schriftlicher nachweisbarer Aufforderung seinen Dienst nicht unverzüglich an, so wird - unbeschadet etwaiger dienstrechtlicher Maßnahmen - ab diesem Zeitpunkt der Monatslohn eingestellt.

(8)

Die Kosten der kontrollärztlichen Untersuchung sind zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.

(9)

Dienstnehmer mit turnusmäßiger Dienstleistung, die sich nach Beendigung einer Dienstverhinderung oder eines Urlaubes spätestens am Freitag wieder im Dienst melden, treten am folgenden Montag, wenn sie sich erst später melden, am Montag der übernächsten Woche, in die für sie geltende Diensteinteilung des Turnusdienstes ein. Bis dahin haben sie Dienst als Springer zu leisten.

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§ 24.

ANSPRÜCHE WÄHREND DER ERKRANKUNG

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(1)

Ist ein Dienstnehmer nach Beginn der Verwendung durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er, sofern er im ständigen bzw. ständig provisorischen Dienstverhältnis steht, den Anspruch auf volle Entlohnung bei einer in diesem Dienstverhältnis tatsächlich verbrachten Zeit bis zu 15 Jahren durch 9 Monate und bei einer solchen von mehr als 15 Jahren durch 12 Monate.

(2)

Dauert die Dienstverhinderung über die in Abs. 1 angeführten Zeiträume hinaus, so erhält er für weitere 6 Monate die Hälfte der Entlohnung.

(3)

Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes auf Grund dieser ursprünglichen Erkrankung bzw. Unfalls eine neuerliche Dienstverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug der Entlohnung im Sinne der Abs. 1 und 2 als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(4)

Wenn eine Dienstnehmerin durch Schwangerschaft an der Dienstleistung verhindert ist, so wird diese Zeit wie eine Erkrankung behandelt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

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§ 25.

KRANKHEIT UND ENTLASSUNGSSCHUTZ

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Wegen einer durch Krankheit, Unfall oder Niederkunft verursachten Dienstverhinderung darf der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin nicht entlassen werden, es sei denn, dass die Verhinderung den Zeitraum, für welchen Anspruch auf den ganzen oder einen Teil des Entgeltes besteht, übersteigt. Wird während der Dienstverhinderung gekündigt, so bleiben die Ansprüche während der in § 24 Abs. 1, 2, und 3 bezeichneten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.

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§ 26.

VERLASSEN DER ARBEITSSTÄTTE

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Während der Arbeitszeit darf der Dienstnehmer ohne Bewilligung des Leiters der Abteilung bzw. deren Vorstand oder dessen Vertreters die Arbeitsstätte nicht verlassen.

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§ 27.

WECHSEL DER VERWENDUNG

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(1)

Der Dienstnehmer ist zur Dienstleistung in allen Betriebsstätten des Gesamtbereiches der Österreichischen Bundestheater und bei deren wo immer stattfindenden Veranstaltungen verpflichtet.

(2)

Der Dienstgeber ist berechtigt, die Verwendung des Dienstnehmers vorübergehend zu ändern und ihn auch zu anderen Arbeiten heranzuziehen. Er ist berechtigt, den Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Gesamtbereiches der Österreichischen Bundestheater vorzunehmen (Bundestheater, sowie deren Probebühnen und Werkstätten). Im Falle einer vorübergehenden Veränderung in der Verwendung darf dem Dienstnehmer keine Einbuße an seinem Lohn entstehen.

(3)

Die Verwendung eines Dienstnehmers des Vorstellungspersonals innerhalb der Werkstätten ist nur im Rahmen seiner täglichen Normalarbeitszeit (Frühschicht) möglich.

(4)

Dienstnehmern des Transportpersonals, welche nach einer Normaldienstleistung zum Vorstellungsdienst herangezogen werden, gebührt an einem solchen Tag die Bezahlung eines 13-Stunden-Tages. Die Normalarbeitszeit ist so zu beenden, dass vor Dienstbeginn zur Vorstellung eine 3stündige Arbeitsunterbrechung antritt.

(5)

Die dauernde Einteilung von Dienstnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf der Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Löhne oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.

(6)

Wird der Lenker zum Werkstättendienst eingeteilt, gebührt ihm das Lenkerpauschale bis zu einem Ausmaß von 3 Monaten.

(7)

Bei Dienstleistungen außerhalb Wiens sind die Reisekosten, Tages- und Nächtigungsgebühren sowie die Kosten der Dokumentenbeschaffung nach der Reisegebührenvorschrift zu vergüten. Bei Dienstfahrten in das Ausland muss vom Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 3 Zif. 2 B-KUVG nötigenfalls die Zustimmung (wegen der Wahrung der Ansprüche) des Versicherungsträgers eingeholt werden.

(8)

Beim Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb Wiens sind dem Dienstnehmer die Kosten für Massenverkehrsmittel zu vergüten, wenn es sich um eine kürzere als 5tägige zusammenhängende Arbeitsleistung an diesem Orte und innerhalb einer Kalenderwoche handelt. Der Dienstnehmer hat ferner Anspruch bei nachweisbarer Vorlage einer Wochenkarte bzw. Monatskarte für diesen Zeitraum der 1. Woche bzw. des 1. Monates auf Vergütung der Kosten für Massenverkehrsmittel. Für Dienstnehmer, die Anspruch auf das Kraftfahrzeugpauschale haben, gilt die gleiche Regelung wie für Wochenkartenbesitzer.

(9)
1.

Werden Dienstnehmer der in Z. 4 genannten Arbeitsgruppen bzw. zu den in Z. 4 angeführten Tätigkeiten am selben Tag außerhalb ihrer ständigen Arbeitsstätte in einer anderen Betriebsstätte der Österreichischen Bundestheater zu einer Dienstleistung herangezogen, so gebührt eine Erschwerniszulage in Höhe eines Tagesüberstundensatzes gemäß § 35 Abs. 2.

2.

Ist mit der am selben Tag übernommenen weiteren Dienstleistung das Merkmal eines echten Tätigkeitswechsels gegeben - z.B. infolge Verwendung eines ständig dem Werkstättenpersonal angehörenden Dienstnehmers zu einer Dienstleistung im Rahmen des Vorstellungsdienstes oder Verwendung eines Dienstnehmers der Vorstellungsdienstes für die Produktion (Neufertigung) in den Kostüm- oder Dekorationswerkstätten, so gilt dies als Erschwernis und gebührt hiefür die in Z. 1 genannte Erschwerniszulage.

3.

Für Dienstleistungen gemäß Z. 1 und 2 gebührt diese Erschwerniszulage nur einmal täglich.

4.

Z. 1 und/oder 2 treffen auf folgende Arbeitsgruppen zu:

a)
Vorstellungsdienst:

Bühnenpersonal

Bühnentapezierer

Requisiteure

Schnürbodenpersonal

Versenkungspersonal

Beleuchtungspersonal

Maskenbildner, Ankleider, wenn diese Dienstnehmer zur Neufertigung in den Werkstätten eingesetzt werden; Transportpersonal bei Verwendung dieses Dienstnehmers innerhalb der Normalarbeitszeit im Vorstellungspersonal oder sonstiger Veränderung in seiner Tätigkeit, jedoch nicht bei Zutreffen von Arbeitsleistungen gemäß Abs. 4; bei angeordneten Vorbereitungsarbeiten für den Transport von Gütern, die zuvor unmittelbar mit dem Erdboden verbunden und/oder verwachsen sind, z.B. Fällen von Bäumen, Freilegung von Fundamenten usw.

Tontechniker

Repertoirewerkstättenpersonal

Kraftfahrer, wenn das Merkmal eines echten Tätigkeitswechsel gegeben ist.

aa)
Technischer Dienst

Personal der Elektro-, Klima- und Hydraulischen Zentralen.

b)
Hausaufsichtsdienst

Betriebsfeuerwehr bei ein- oder mehrmaligem Dienstantritt während seiner täglich eingeteilten Dienstzeit als “Springer” entsprechend Abs. 1 bzw. 2.

c)
Instandhaltungsdienst

Haushandwerker bei echtem Tätigkeitswechsel.

d)
Werkstättendienst

Personal der Dekorationswerkstätten, wenn z.B. ein Tischler der Dekorationswerkstätten als Bühnentischler eingesetzt wird.

Personal der Kostümwerkstätten, wenn z.B. eine Schneiderin dieser Werkstätten als Garderoberin verwendet wird.

Bei Kostüm- und Dekorationsarbeiten, die auch vom Vorstellungspersonal durchgeführt werden könnten, besteht Anspruch auf die Entschädigung gemäß Z. 1.

Ob dem jeweiligen Werkstättenpersonal die Erschwerniszulage nach den vorgenannten Grundsätzen gebührt, entscheiden der Leiter des jeweiligen technischen Betriebsbüros und der zuständige Werkstättenleiter im Einvernehmen.

5.

Kein Anspruch auf die Erschwerniszulage gemäß Z. 1, 2 und 4 besteht für unmittelbar mit der jeweiligen Einteilung zum Wechsel der Verwendung befasste Vorgesetzte oder, wenn die in Z. 1 genannte “andere Betriebsstätte der Österreichischen Bundestheater” Teil einer betrieblichen Einheit ist. Als solche gelten:

Hanuschhof - Wiener Staatsoper

Kostümmagazin Hanuschhof - Arsenal

Kostümmagazin Volksoper - Breitensee

Burgtheater und Akademietheater nur betreffend Heiz- und Klimazentrale.

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§ 28.

NEBENBESCHÄFTIGUNG

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Es ist dem Dienstnehmer nicht gestattet, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, welche ihn in der Erfüllung seiner Dienstpflichten gegenüber den Österreichischen Bundestheatern behindert.

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§ 29.

ARBEITSKLEIDUNG

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Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienstnehmer mindestens 1mal jährlich die entsprechende Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Dienstbekleidungen (Portiere, Feuerwehr, etc.) werden nach Bedarf im Einvernehmen mit dem Betriebsrat beigestellt. Die Kosten für Reparatur und Reinigung der Arbeits- und Dienstkleidung werden durch den Dienstgeber durchgeführt und gehen zu dessen Lasten.

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§ 30.

ANZEIGE BEI BETRIEBSGEFÄHRDUNG UND DIENSTLICHES VERHALTEN

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(1)

Wer eine Gefährdung des Betriebes, seiner Anlagen oder einzelner zum Betrieb gehörigen Gegenstände wahrnimmt, ist verpflichtet, hievon ohne Ansehen der Person unverzüglich seinem Vorgesetzten die Anzeige zu erstatten.

(2)

Die Weitergabe von betriebsinternen Angelegenheiten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebes ist nicht gestattet.

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§ 31.

VERGLEICHSVERSUCH BEI STREITIGKEITEN

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Dienstnehmer, die aus dem Dienste sich ergebende Streitigkeiten vor das Gericht zu bringen beabsichtigen, sollen vorher die Vermittlung des Betriebsrates ansprechen.

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§ 32.

KÜNDIGUNG UND KÜNDIGUNGSCHUTZ

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(1)

Das Dienstverhältnis der im Monatsbezug stehenden Dienstnehmer (ständig und dauernd provisorisch) kann bis zur Vollendung des im Rahmen der Bundestheater zurückgelegten 10. Dienstjahres zweimonatig zum 31. August gekündigt werden.

(2)

Vor der Kündigung ist eine Kommission zu hören, die sich aus 2 Vertretern des Dienstgebers und einem Vertreter der Bundestheater-Holding GmbH auf Dienstgeberseite sowie aus 3 Mitgliedern des zuständigen Betriebsrates auf Dienstnehmerseite sowie einem stimmberechtigten Vorsitzenden, der im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben, auf Zeit bestellt wird, zusammensetzt. Bei Nichteinigung bestimmt den Vorsitzenden die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Präsidenten des ÖGB. Die Kommission hat vor dem 15.6. zu entscheiden. Der Dienstnehmer hat das Recht, vor der Kommission gehört zu werden bzw. sich vertreten zu lassen. Bei Nichterscheinen des Dienstnehmers bzw. seines Vertreters ist nach der Aktenlage zu entscheiden. Bei allfälliger Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3)

Der im Monatsbezug stehende Dienstnehmer (ständig und dauernd provisorisch) ist nach dem Ablauf einer 10jährigen Dienstzeit im Rahmen der Bundestheater unkündbar, es sei denn, dass seine Weiterverwendung im Betrieb aus Gründen, die in seiner Person gelegen sind, vom Standpunkt der Betriebsführung nachteilig erscheint. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(4)

Die Einberufung der Kündigungskommission erfolgt durch die Bundestheater-Holding GmbH.

(5)

Das Anbringen bei der Kündigungskommission bedarf der Schriftform.

(6)

Der Dienstnehmer kann das Dienstverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.

(7)

Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Entlassung eines Dienstnehmers aus wichtigen Gründen bleiben unberührt.

(8)

Bei berücksichtigungswürdigen Umständen kann die Entlassung in eine Kündigung umgewandelt werden. In solchen Fällen ist die Befassung der im Abs. 2 genannten Kommission ausgeschlossen.

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BEZUGSRECHTLICHER TEIL

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§ 33.

ENTLOHNUNG

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(1)

Die Monatslohn beziehenden Dienstnehmer werden nach folgenden Entlohnungsgruppen unterteilt und entlohnt:

Entlohnungsgruppe A:
Entl. Kl. IGruppenmeister
Entl. Kl. IIObermeister
Entl. Kl. IIIMeister
Entl. Kl. IVVorarbeiter
Entl. Kl. VProfessionisten und Arbeiter im Sinne des § 21 Abs. 1
Entl. Kl. VIArbeiter, soweit sie nicht unter V einzureihen sind.
a)

Bühnenpersonal, Bühnentapezierer, Requisiteure, Schnürbodenpersonal, Versenkungspersonal, Beleuchtungspersonal, Maskenbildner, Ankleider, Repertoirewerkstättenpersonal, Transportpersonal, Hilfskräfte des Orchesterinspizienten, Tontechniker, Kurtine, Kraftfahrer.

b)

Personal der Elektro-, Klima- und Hydraulischen Zentralen, Schwachstromdienst zuzüglich Personal der Telefonzentrale.

Entlohnungsgruppe B:
Entl. Kl. IGruppenmeister
Entl. Kl. IIObermeister
Entl. Kl. IIIMeister
Entl. Kl. IVVorarbeiter
Entl. Kl. VProfessionisten
Entl. Kl. VIHelfer

Professionisten der Dekorations- und Kostümwerkstätten, Professionisten der Gebäudeinspektion.

Entlohnungsgruppe C:
Entl. Kl. IGruppenmeister
Entl. Kl. IIObermeister, dienstführender Löschmeister
Entl. Kl. IIIMeister, Löschmeister
Entl. Kl. IVVorarbeiter, Löschmeister Stellvertreter
Entl. Kl. VPortiere, Feuerwehrmänner, Säuberungsaufseher-Stellvertreter
Entl. Kl. VIReinigungspersonal, Hauswarte, Bürowarte

Betriebsfeuerwehr, Reinigungspersonal, Bürowarte, Hauswarte

(2)

Den in Abs. 1 angeführten Arbeitern gebührt ein Monatslohn. Den im ständigen oder ständig provisorischen Dienstverhältnis stehenden Dienstnehmern ist dieser Monatslohn am Ersten des Monats flüssig zu machen. Fällt dieser Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so hat die Auszahlung am vorhergehenden Werktag zu erfolgen.

(3)

Die Höhe des Monatslohns bemisst sich nach den im Lohnanhang stehenden Lohntabellen.

(4)

Wenn ein Dienstnehmer auf Grund eines amts- oder theaterärztlich bescheinigten Arbeitsunfalles oder ein in gleicher Weise bescheinigten Berufskrankheit seinen bisherigen Dienst ausüben nicht in der Lage ist und aus diesem Grund zu einer anderen Dienstleistung eingeteilt wird, so darf keine Schmälerung seiner bisherigen Bezüge eintreten.

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§ 34.

KINDERZULAGE

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Den im Monatsbezug stehenden Dienstnehmern gebührt die Kinderzulage unter sinngemäßer Anwendung des Gehaltsgesetzes.

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§ 35.

ENTGELTE FÜR MEHRLEISTUNGEN

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(1)

Die Überstundenentgelte sind aus der 9. Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsklasse zu errechnen. Sie bestehen aus dem Normalstundensatz zuzüglich eines Zuschlages.

(2)

Für alle Dienstnehmer beträgt der Zuschlag

a)

für Tagesüberstunden 50 v. H. und

b)

für Nachtüberstunden 100 v. H. des Normalstundensatzes.

(3)
Starre Prämie:

Den dem Vorstellungspersonal angehörenden Dienstnehmern gemäß § 3 Abs. 1, gebührt für Mehrdienstleistungen nach der 10. Arbeitsstunde eine Prämie in der im § 3 Lohnanhang genannten Höhe für jede begonnene derartige Stunde.

(4)
Mehrdienstleistungsprämie:

Den Dienstnehmern entsprechend § 3 Abs. 1, 3, 4 und 5 mit Ausnahme der Hauswarte, gebührt für die Mehrarbeitsleistung bis incl. 10. Arbeitsstunde eine Prämie in der Höhe einer Tagesüberstunde. Für Dienstleistungen nach der 10. bis zur max. 13. Arbeitsstunde gebührt eine weitere Prämie in der Höhe von 2 Tagesüberstunden.

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§ 36.

VORRÜCKUNG

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(1)

Der Dienstnehmer rückt nach jeweils 2 Jahren, die er in einer Lohnstufe verbracht hat, in die nächsthöhere Lohnstufe seiner Entlohnungsklasse vor. Abweichend davon rückt der Dienstnehmer nach 4 Jahren, die er in der Gehaltsstufe 18 verbracht hat, in die Gehaltsstufe 19 (Dienstalterszulage) vor.

(2)

Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der jeweilige bis zum Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages ermittelte Vorrückungsstichtag jedes Dienstnehmers ist für davon abhängige Ansprüche weiterhin maßgebend.

(3)

Die Vorrückung findet ohne Ausnahme an den auf die Vollendung des 2jährigen Zeitraumes nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor Ablauf des dem Vorrückungstermin nächstfolgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

(4)

Bei Ernennungen entsprechend § 21 erfolgt die Einstufung von einer Entlohnungsklasse in die nächsthöhere in der gleichen Lohnstufe.

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§ 37.

SONDERZAHLUNGEN

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(1)

Jedem Monatslohn beziehenden Dienstnehmer gebührt außer den Monatslöhnen für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatslohnes, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Monatslohn beziehender Dienstnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatslohnes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

()

Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Fallen diese Auszahlungstage auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so hat die Auszahlung am vorhergehenden Werktag zu erfolgen. Scheidet ein Monatslohn beziehender Dienstnehmer vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Monatslohn beziehender Dienstnehmer nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Abs. 1 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten, ihm als Bezieher des Ruhegenusses gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

(3)

Im Übrigen gelten hinsichtlich des Anspruches auf die Sonderzahlungen und deren Auszahlung die für die Bundesbeamten jeweils maßgebenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

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§ 38.

JUBILÄUMSZUWENDUNG

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(1)

Dem im Monatslohn stehenden Mitarbeiter des technischen Personals kann anlässlich seines 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

Die Jubiläumszuwendung beträgt

a)

bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und

b)

bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H.

des Monatslohnes, der dem Dienstnehmer für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, höchstens jedoch 200 v.H. bzw. 400 v.H. des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG.

(2)

Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

1.

die im provisorischen oder ständigen Dienstverhältnis bei den Bundestheatern verbrachte Zeit, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar ist

2.

die in einem anderen Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft verbrachten Zeiten in dem für die Vorrückung in höhere Bezüge bei den Bundestheatern angerechnetem Ausmaß

3.

die als Tagesaushelfer bei den Bundestheater verbrachten Zeiten in dem Ausmaß, in dem sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar sind.

(3)

Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Dienstnehmer nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

1.

durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

2.

gemäß § 2b Abs. 1 oder Abs. 2 Z. 1 und 3 iVm § 18h bzw. 18g BThOG oder gemäß § 2b Abs. 2 Z. 2 BThOG in den Ruhestand übertritt oder in den Ruhestand versetzt wird.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatslohn im Zeitpunkt des Übertritts bzw. der Versetzung in den Ruhestand zugrunde zu legen.

(4)

Hat der Dienstnehmer die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5)

Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt.

Tritt der Dienstnehmer in den Ruhestand oder wird er in den Ruhestand versetzt, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Übertritt oder der Versetzung des Dienstnehmers in den Ruhestand fällig.

(6)

Bei Änderungen der Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 zur Jubiläumszuwendung gelten die neuen Regelungen sinngemäß auch für die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstnehmer.

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§ 39.

ABFERTIGUNG

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(1)

Dienstnehmern, die im dauernd provisorischen Dienstverhältnis stehen und mit Monatslohn verpflichtet sind, gebührt bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2)

Die Abfertigung beträgt nach einer effektiven Dauer des Dienstverhältnisses bei den Bundestheatern von

3Jahren das Zweifache,
5Jahren das Dreifache,
10Jahren das Vierfache,
15Jahren das Sechsfache,
20Jahren das Neunfache,
25Jahren das Zwölffache

des dem Dienstnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatslohnes.

(3)

Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,

1.

wenn Anwartschaft oder Anspruch auf Ruhegenuss aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis besteht,

2.

wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber gekündigt wurde, weil der Dienstnehmer seine Dienstpflichten gröblich verletzt, den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht hat oder das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Dienstnehmers den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern in diesen Fällen nicht die Entlassung in Frage kommt,

3.

wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde,

4.

wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft,

5.

wenn gegen den Dienstnehmer ein strafgerichtliches Urteil ergangen ist, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat,

6.

wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,

7.

wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt,

8.

wenn das Dienstverhältnis durch Übernahme des Dienstnehmers in ein öffentlich-rechtliches oder in ein anderes, eine Anwartschaft auf Ruhe-(Versorgungs-)Genuss vermittelndes Dienstverhältniss zu einer inländischen Gebietskörperschaft endet.

(4)

Der Anspruch auf eine Abfertigung besteht jedoch abweichend von Abs. 3 Z. 3 auch dann,

1.

wenn eine Dienstnehmerin innerhalb von sechs Monaten,

a)

nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, oder

b)

nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z. 1 des Mutterschutzgesetzes) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z. 2 des Mutterschutzgesetzes), das Dienstverhältnis gekündigt;

2.

wenn das Dienstverhältnis

a)

bei männlichen Dienstnehmern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Dienstnehmerinnen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder

b)

wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Dienstnehmer gekündigt wird und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.

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§ 40.

SONDERENTSCHÄDIGUNGEN

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(1)
a)

Für den Transport eines Klaviers, Pianos, Harmoniums, Cembalos (in den Ausmaßen eines Klaviers), einer Orgel oder von Ambossen (von mehr als 79 kg bis zu jeweils drei Stück) gebührt den bei diesem Transport beteiligten Arbeitern eine Sonderentschädigung je Transport laut § 3 Lohnanhang.

b)

Für den Transport eines Cimbals, Cembalos (mit kleineren Ausmaßen als die in lit. a genannten) oder einer Harfe gebührt den bei diesem Transport beteiligten Arbeitern eine Sonderentschädigung je Transport laut § 3 Lohnanhang.

c)

Für den Transport einer Celesta oder eines Spinettes gebührt den bei diesem Transport beschäftigten Arbeitern eine Sonderentschädigung je Transport laut § 3 Lohnanhang.

(2)

Die im Abs. 1 genannten Sonderentschädigungen gebühren für den Transport der dort genannten Instrumente in allen Fällen, in denen solche Transporte nur durch Menschenkraft bewerkstelligt werden können, wobei das Instrument gehoben, getragen oder gestützt werden muss. Die Sonderentschädigung wird in der im Lohnanhang genannten Höhe ohne Rücksicht darauf, wie viele Personen bei dem Transport beschäftigt sind und wie weit, wohin und in welcher Art der Transport innerhalb des gesamten Betriebes der Bundestheater durchzuführen ist, bezahlt.

(3)

Transporte von Musikinstrumenten von den Nebenräumen (Hinter- und Seitenbühne bzw. sonstige Abstellräume) innerhalb einer Etage zum Gebrauch auf der Bühne für den Proben- und Vorstellungsbetrieb sowie Transporte, für die vornehmlich Hubböden und Versenkungseinrichtungen verwendet werden, bedingen keinen Anspruch auf eine Sonderentschädigung. Ebenso ist kein Sonderentschädigungsanspruch gegeben, wenn innerhalb eines Raumes ein Musikinstrument transportiert wird.

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§ 41.

KOSTÜMGELD, KUTTENGELD, KÖRPERSCHMINKE

", "contentHtml": "
(1)

Dienstnehmern, die ihren Dienst während der Vorstellung in einem Kostüm auf offener Szene zu versehen haben, gebührt eine Sonderentschädigung (Kostümgeld) je Vorstellung laut § 3 Lohnanhang.

(2)

Dienstnehmern, die an Dienstleistungen auf offener Szene während einer Vorstellung in einer Kutte herangezogen werden, gebührt eine Sonderentschädigung (Kuttengeld) je Vorstellung laut § 3 Lohnanhang.

(3)

Bei Körperschminke hat der Dienstnehmer Anspruch auf Vergütung je Vorstellung laut § 3 Lohnanhang.

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§ 42.

LENKERPAUSCHALE

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(1)

Den als Kraftfahrer verwendeten Bediensteten gebührt für jeden im Fahrdienst zugebrachten Tag ein Lenkerpauschale. Der Dienst als Mitfahrer zum Zwecke der Ablösung in der Fahrzeugführung gilt als Fahrdienst.

(2)

Das Lenkerpauschale beträgt 33,33 v.H. der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 1 der Reisegebührenvorschrift 1955.

(3)

Das Lenkerpauschale gem. Abs. 1 gebührt den dort genannten Bediensteten, die einen vollen Kalendermonat im Fahrdienst beschäftigt werden, als Monatspauschale in der Höhe des 22fachen des Tagespauschale gem. Abs. 2.

(4)

Das Monatspauschale ist bei Urlaub, Krankheit oder Abzug vom Fahrdienst verhältnismäßig zu kürzen.

(5)

Lenkern von Zugmitteln der Bundestheater gebührt für jeden Tag einer solchen Verwendung eine Zugmittelzulage laut § 3 Lohnanhang.

(6)

Die Zulage gem. Abs. 5 gebührt den dort genannten Bediensteten, die einen vollen Kalendermonat im Zugmitteldienst beschäftigt waren, als Monatspauschale laut § 3 Lohnanhang.

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§ 43.

FAHRTKOSTENZUSCHUSS

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Die Bestimmungen des § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 über den Fahrtkostenzuschuss sind auf die im Monatsbezug stehenden Dienstnehmer sinngemäß anzuwenden.

Der im Monatsbezug stehende Dienstnehmer hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss jeweils für ein Kalendervierteljahr – bei sonstigem Verlust – binnen 3 Monaten nach Ablauf dieses Kalendervierteljahres geltend zu machen.

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§ 44.

VERBESSERUNGSVORSCHLAGSPRÄMIE

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Die Gesellschaften sind ermächtigt, durch Betriebsvereinbarung Prämiensysteme iSd § 67 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 für Verbesserungsvorschläge im Betrieb zu regeln.

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§ 45.

BEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL

", "contentHtml": "
(1)

Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages behalten alle in der Zeit zwischen 1.9.1972 und dem 31. Jänner 2008 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und sonstige Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen Charakters, die für die von diesem Kollektivvertrag erfassten Dienstnehmer des technischen Personals der Bundestheater abgeschlossen wurden, in ihrer jeweils zum 31. Jänner 2008 geltenden Fassung ihre Gültigkeit, soweit sie nicht Eingang in diesen Kollektivvertrag gefunden haben.

(2)

Alle vor dem 1.9.1972 unterzeichneten Betriebsvereinbarungen und sonstige Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen Charakters verlieren ihre Gültigkeit, sofern sie nicht bereits durch den Generalsekretär des Österreichischen Bundestheaterverbandes gegengezeichnet wurden und am 31. Jänner 2008 noch gültig waren.

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§ 46.

KÜNDIGUNGSFRIST

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(1)

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Feber 2008 in Kraft und kann bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres von beiden Vertragsteilen mittels eingeschriebenen Briefes mit Wirksamkeit zum 31. August gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung sind nach dem 31. Jänner unverzüglich Verhandlungen wegen Abschluss des neuen Vertrages aufzunehmen.

(2)

Es wird festgehalten, dass für den Fall einer Kündigung dieses Kollektivvertrages auf Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, nicht die Bestimmungen des Kollektivvertrages für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding vom 27. September 1999 zur Anwendung gelangen, sondern der gekündigte Kollektivvertrag solange aufrecht bleibt, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.

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STAND: 1.2.2008 § 1 BEZUGSTABELLEN

", "contentHtml": "

Der Monatslohn beträgt ab 1.2.2008 (incl. Teuerungszulagen):

Entlohnungsgruppe A
ENTLOHNUNGSGRUPPE AEURO – AB 1.2.2008
IIIII
11.775,641.727,181.679,35
21.848,421.775,641.722,57
31.921,501.824,341.765,91
41.994,881.872,921.809,69
52.067,861.921,501.853,55
62.140,511.970,701.896,78
72.214,662.019,401.941,49
82.286,992.067,861.985,47
92.359,642.116,342.028,70
102.433,772.166,182.072,57
112.506,222.214,662.116,34
122.579,322.263,132.160,62
132.651,762.311,182.204,49
142.726,002.359,642.248,47
152.798,442.408,342.291,91
162.871,422.457,752.335,79
172.943,852.506,222.379,23
183.016,932.554,712.423,83
193.090,022.603,182.468,44
ENTLOHNUNGSGRUPPE AEURO – AB 1.2.2008
IVVVI
11.631,621.584,461.519,93
21.669,931.614,411.547,32
31.708,141.645,961.575,46
41.746,551.677,101.604,89
51.784,961.708,141.636,22
61.824,341.739,381.667,25
71.863,191.770,741.698,51
81.901,701.802,521.729,65
91.941,491.833,441.761,31
101.980,441.865,331.793,10
112.019,401.896,781.824,34
122.058,021.928,231.855,80
132.096,531.961,181.887,27
142.135,601.992,521.918,61
152.175,492.023,871.951,33
162.214,662.055,551.983,12
172.253,082.087,132.014,04
182.291,912.118,692.045,92
192.330,752.150,262.077,81
Entlohnungsgruppe B
ENTLOHNUNGSGRUPPE BEURO – AB 1.2.2008
IIIII
11.703,101.658,261.611,85
21.773,291.703,101.653,13
31.841,351.748,791.693,58
41.911,871.795,331.734,55
51.980,441.841,351.775,64
62.050,961.887,271.817,16
72.118,691.933,371.857,93
82.190,361.980,441.899,24
92.257,892.026,341.941,49
102.328,182.072,571.983,12
112.398,712.118,692.023,87
122.467,162.166,182.065,51
132.535,542.211,652.107,02
142.605,632.257,892.148,01
152.673,692.303,892.190,36
162.745,042.350,112.231,14
172.812,982.395,812.272,44
182.883,082.443,412.313,75
192.953,182.491,002.355,05
ENTLOHNUNGSGRUPPE BEURO – AB 1.2.2008
IVVVI
11.568,611.528,381.467,39
21.602,851.555,231.494,46
31.638,691.582,421.519,93
41.674,521.611,851.547,32
51.710,601.641,351.572,78
61.746,551.672,391.602,85
71.783,031.700,531.631,62
81.818,991.731,891.662,98
91.855,801.761,311.691,34
101.891,971.793,101.722,57
111.928,231.821,671.751,69
121.965,671.853,551.783,03
132.002,491.882,341.811,60
142.038,651.914,011.843,49
152.075,141.944,261.872,92
162.111,411.975,731.904,17
172.148,012.004,521.933,37
182.185,122.036,081.965,67
192.222,242.067,651.997,96
Entlohnungsgruppe C
ENTLOHNUNGSGRUPPE CEURO – AB 1.2.2008
IIIII
11.631,621.589,051.549,25
21.696,261.631,621.586,69
31.761,311.674,521.626,92
41.826,481.717,871.667,25
51.891,971.761,311.708,14
61.958,611.804,861.748,79
72.023,871.848,421.789,87
82.089,481.891,971.831,40
92.156,131.935,741.872,92
102.221,511.980,441.914,01
112.286,992.023,871.955,94
122.352,272.067,861.997,13
132.419,022.111,412.038,65
142.484,502.156,132.079,95
152.550,102.199,682.121,47
162.615,582.243,452.163,19
172.681,912.286,992.204,49
182.747,182.330,862.246,12
192.812,462.374,732.287,74
ENTLOHNUNGSGRUPPE CEURO – AB 1.2.2008
IVVVI
11.511,581.467,391.338,76
21.542,931.494,461.354,61
31.575,461.519,931.370,45
41.609,601.547,321.385,63
51.645,961.572,781.401,05
61.681,821.602,851.416,56
71.717,871.631,621.432,18
81.753,831.662,981.448,76
91.789,871.691,341.465,14
101.826,481.722,571.481,95
111.863,191.751,691.498,85
121.899,241.783,031.515,64
131.935,741.811,601.532,55
141.973,061.843,491.549,25
152.009,871.872,921.566,26
162.045,921.904,171.584,46
172.082,531.933,371.602,85
182.118,691.965,671.621,15
192.154,861.997,961.639,45
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§ 2

NORMAL- UND ÜBERSTUNDENSÄTZE

", "contentHtml": "

Die Überstundensätze betragen ab 1.2.2008:

Normal- und ÜberstundensätzeEURO – AB 1.2.2008
Normalstundeinkl. 50%inkl. 100%
A / I13,6420,4627,28
A / II12,2318,3524,46
A / III11,7317,6023,46
A / IV11,2216,8322,44
A / V10,6015,9021,20
A / VI10,1815,2720,36
Vertret. A / I (auf I-Vertr.)15,05
B / I13,0519,5826,10
B / II11,7117,5723,42
B / III11,2216,8322,44
B / IV10,7316,1021,46
B / V10,1815,2720,36
B / VI9,7814,6719,56
Vertret. B / I (auf I-Vertr.)14,39
C / I12,4618,6924,92
C / II11,1916,7922,38
C / III10,8316,2521,66
C / IV10,3515,5320,70
C / V9,7814,6719,56
C / VI8,4712,7116,94
Vertret. C / I (auf I-Vertr.)13,73
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§ 3

PRÄMIEN UND SONDERENTSCHÄDIGUNGEN

", "contentHtml": "

Die Prämien und Sonderentschädigungen betragen ab 1.2.2008:

Starre Prämie gemäß § 35 Abs. 38,18
Instrumententransport gemäß § 40 Abs. 1 lit. a20,66
Instrumententransport gemäß § 40 Abs. 1 lit. b16,37
Instrumententransport gemäß § 40 Abs. 1 lit. c8,18
Kostümgeld gemäß § 41 Abs. 114,32
Kuttengeld gemäß § 41 Abs. 27,37
Körperschminke § 41 Abs. 36,44
Zugmittelzulage gemäß § 42 Abs. 52,25
Zugmittelzulage Monatspauschale gemäß § 42 Abs. 649,50
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ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN

", "contentHtml": "
zu § 23
I.

Als Kontrollorgan gemäß § 23 Abs. 4 gelten:

Theaterarzt, Abteilungsleiter, Mitarbeiter des Technischen Betriebsbüros des jeweiligen Theaters bzw. des PC Geschäftsführung der Theaterservice GmbH, Mitarbeiter der Personalabteilungen der Dienstgeber

II.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Säumnis gemäß § 23 Abs. 5:

1.

Das Fernbleiben vom Dienst wird nicht unverzüglich bekanntgegeben gemäß § 23 Abs. 1. Die Säumnis beginnt ab dem ersten Tag der Dienstverhinderung und endet mit dem Tag der Bekanntgabe der Dienstverhinderung nach schriftlicher Aufforderung.

Ab dem zweiten Tag nach der nachweislichen schriftlichen Aufforderung seitens des Dienstgebers wird für die Gesamtdauer der Säumnis das Entgelt eingestellt.

2.

Der Dienstnehmer kommt der Verpflichtung zur Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung nach § 23 Abs. 2 nicht nach. Die Säumnis beginnt ab dem vierten Tag der Dienstverhinderung und endet mit dem Tag der Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung nach schriftlicher Aufforderung.

Ab dem dritten Tag nach der nachweislichen schriftlichen Aufforderung seitens des Dienstgebers wird für die Gesamtdauer der Säumnis das Entgelt eingestellt. Einstellen des Entgelts bedeutet, dass eine Wiederanweisung der Bezüge für diesen Zeitraum nicht vorgesehen ist.

III.

Teilversammlungen gem. § 44 Arbeitsverfassungsgesetz gelten rechtlich als Betriebsversammlungen im Sinne des § 20 Abs. 3 lit. e.

Wien, am 1. Feber 2008

Bundestheater-Holding GmbHGewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
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Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 1. Feber 2008

Für die Bundestheater-Holding GmbH
(GESCHÄFTSFÜHRER)
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
(VORSITZENDER)(ZENTRALSEKRETÄR)
Für die Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben
(VORSITZENDER)(SEKRETÄR)
(FACHGRUPPENVORSITZENDER)
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I. Probespielordnung

für das Staatsopernorchester, das Volksopernorchester und das Bühnenorchester der Wiener Staatsoper
abgeschlossen zwischen
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", "title": "I. Probespielordnung", "type": "rkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-28320830010001_1954557", "element": "para", "titleHtml": "
§ 1.

Ausschreibung

", "contentHtml": "
(1)

Der Besetzung einer freien Orchesterstelle hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Die öffentliche Ausschreibung ist durch die zuständige Bühnengesellschaft zu veranlassen. Sie hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die zu besetzende Orchesterstelle von den Bewerbern erwartet werden. Darüber hinaus ist auf die instrumentale und klangliche Eigenart des betreffenden Orchesters hinzuweisen.

(2)

Die öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bühnengesellschaft hat grundsätzlich in Zeitungen, in- und ausländischen Fachblättern, in der Zeitschrift der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe und im Internet zu erfolgen.

(3)

Die Ausschreibung soll grundsätzlich mindestens 10 Wochen vor dem beabsichtigten Probespieltermin erfolgen.

(4)

Bei Ausschreibungen für das Staatsopernorchester ist die ausschreibende Bühnengesellschaft berechtigt, im Einvernehmen mit dem Verein „Wiener Philharmoniker\" auf die Möglichkeit der späteren Aufnahme in diesen Verein hinzuweisen.

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§ 2.

Bewerbung und Einladung

", "contentHtml": "
(1)

Die Bewerber haben ein schriftliches Ansuchen mit Lebenslauf und Lichtbild an die zuständige Bühnengesellschaft zu richten.

(2)

Die Einladung der ausgewählten Bewerber zum Probespiel erfolgt durch die Bühnengesellschaft nach gemeinsamer Beratung mit dem Betriebsrat und dem künstlerischen Leiter des Probespiels. Die Einladung soll allen ausgewählten Bewerbern gleichzeitig, nach Möglichkeit 6 Wochen vor dem Probespieltermin zusammen mit den Pflichtstücken übermittelt werden.

(3)

Sofern die Beratung nach Abs. 2 hinsichtlich der Einladung einzelner Bewerber zum Probespiel zu keinem eindeutigen Ergebnis führen sollte, kann die Bühnengesellschaft nach Absprache mit dem künstlerischen Leiter des Probespiels und dem Betriebsrat ein Vorprobespiel durchführen, in dem über die Qualifikation zum Probespiel entschieden wird. Die Einladung zum Vorprobespiel erfolgt gleichzeitig mit der Versendung der Einladungen zum Probespiel an die Bewerber gemäß Abs. 2. Die Einladung zum Vorprobespiel, das spätestens am Tag vor dem Probespiel stattzufinden hat, gilt im Falle der Qualifikation des Bewerbers im Vorprobespiel gleichzeitig auch als Einladung zum Probespiel selbst. Die Pflichtstücke, die mit der Einladung zum Vorprobespiel versendet werden, sind für das Vorprobespiel und das Probespiel dieselben.

(4)

Die Beurteilung der Bewerber im Vorprobespiel obliegt der Vorprobespieljury, bestehend aus dem Direktor oder einem von ihm entsandten Vertreter, dem künstlerischen Leiter des Probespiels, Mitgliedern der Instrumentengruppe, für die das Probespiel stattfindet, sowie dem Betriebsrat. Das Vorprobespiel kann hinter dem Vorhang stattfinden. Die Juroren des Vorprobespiels entscheiden über die Zulassung zum Probespiel mit einfacher Mehrheit. Die Juroren erhalten für die Abhaltung des Vorprobespiels keine gesonderte Abgeltung.

(5)

Bei Probespielen für das Bühnenorchester erfolgt die Beratung gemäß Abs. 2 und das Vorprobespiel gemäß Abs. 3 und 4 mit dem Betriebsrat des Bühnenorchesters und dem Betriebsrat des Staatsopernorchesters. Jedes Orchester entsendet einen künstlerischen Leiter des Probespiels.

(6)

Die Auswahl der Pflichtstücke (aus der Opern-, Konzert- und Sololiteratur) obliegt beim Staatsopern- und Volksopernorchester dem künstlerischen Leiter des Probespiels, beim Bühnenorchester den beiden künstlerischen Leitern des Probespiels gemeinsam. Bei der Auswahl der Pflicht- und Wahlstücke ist insbesondere der Klangkultur und Stilistik der Orchester Rechnung zu tragen. Die Beschaffung des Notenmaterials erfolgt durch die Bühnengesellschaft (Orchesterinspektion).

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§ 3a.

Zusammensetzung der Jury für das Staatsopernorchester

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(1)

Die Jury setzt sich wie folgt zusammen:

1.1

den ständigen Jurymitgliedern:

a)

Vorsitzender: der Direktor der Wiener Staatsoper oder ein von ihm bestellter Vertreter

b)

2 Mitglieder des Staatsopernorchesters, die zu dieser Zeit die Funktionen des Vorstandes und des Geschäftsführers des Vereins der Wiener Philharmoniker innehaben oder deren Vertreter

c)

2 Betriebsratsmitglieder des Orchesters

d)

2 Konzertmeister, 2 Stimmführer der 1. Violinen, ein Vorgeiger der 2. Violinen, eine Solobratsche, ein Solocello, ein Solokontrabass, eine 1. Flöte, eine 1. Oboe, eine 1. Klarinette, ein 1. Fagott, ein 1. Horn, eine 1. Trompete, eine 1. Posaune bzw. eine Tuba, eine Pauke und eine Harfe

Diese Juroren sind von den einzelnen Stimmgruppen zu nominieren und gehören dann der Jury mindestens 2, höchstens aber 3 Spielzeiten hindurch ständig an. Das Ausscheiden eines Jurors nach 2 Spielzeiten erfolgt auf dessen Wunsch und ist der Orchesterinspektion schriftlich bekannt zu geben. Sollte keine diesbezügliche Einigung erzielt werden können, so sind diese Juroren in der Reihenfolge des Dienstalters zu bestellen.

1.2

den Fachjurymitgliedern, die von der jeweiligen Stimmgruppe für jedes einzelne Probespiel bzw. für jede Sitzung der Jury bekannt zu geben sind. Sollte keine diesbezügliche Einigung erzielt werden können, so sind diese Juroren in der Reihenfolge des Dienstalters zu bestellen:

a)

künstlerischer Leiter des Probespiels: Der künstlerische Leiter des Probespiels wird je nach der Stimmgruppe, für die ein Probespiel erfolgt, aus dem Personenkreis gemäß Abs. 1 Z 1.1 lit. d) oder Z 1.2 lit. b) ausgewählt

b)

Bis zu 5 Mitglieder der betroffenen Stimmgruppe

c)

Bei einem Juryentscheid, das Instrument Posaune betreffend, hat den in Abs. 1 Z 1.2 lit. b) genannten Juroren eine Tuba anzugehören. Bei einem Juryentscheid, das Instrument Tuba betreffend, ist die Anzahl der Juroren laut Abs. 1 Z 1.2 lit. b) durch Mitglieder der Posaunengruppe zu ergänzen.

d)

bis zu 2 von der Direktion zu bestimmende, mit den Gegebenheiten des Staatsopernorchesters vertraute Dirigenten.

(2)

Im Verhinderungsfalle ist der Juror laut Abs. 1 Z 1.1 lit. d) und Z 1.2 lit. a) berechtigt, einen Vertreter seines Vertrauens aus derselben Verwendungsgruppe seiner Stimmgruppe zu entsenden. Ist dies nicht möglich, kann ein geeigneter Vertreter aus seiner Instrumentengruppe entsandt werden. Über die Eignung des Vertreters entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Vertreter im Einvernehmen mit dem administrativen Leiter des Probespiels. Kommt kein Einvernehmen zustande, ist die Auffassung des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters entscheidend (Dirimierungsrecht).

(3)

Anverwandte eines Bewerbers oder Personen, die in einer Nahebeziehung zu einem Bewerber stehen und daher befangen sein könnten, können keine Juroren sein. In einem solchen Falle hat diejenige Stimmgruppe, die den Juror bekannt gegeben hat, einen Ersatz aus der Stimmgruppe zu bestellen. Lehrende, sofern sie nicht Anverwandte sind oder in einer Nahebeziehung zum Bewerber stehen und daher befangen sein könnten, können Juroren sein.

(4)

Das mit dem Auflegen der Noten betraute Orchestermitglied gehört nicht der Jury an.

(5)

Die Jury ist beschlussfähig, wenn 3/4 der Juroren anwesend sind.

(6)

Ein Betriebsratsmitglied gemäß Abs. 1 Z 1.1. lit. c) ist administrativer Leiter des Probespiels und hat den Ablauf des Probespiels und die Einhaltung der Probespielordnung zu überwachen.

(7)

Der administrative Leiter des Probespiels kann nicht gleichzeitig dessen künstlerischer Leiter sein.

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§ 3b.

Zusammensetzung der Jury für das Volksopernorchester

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Gilt ab: 01.05.2011
(1)

Die Jury setzt sich wie folgt zusammen:

1.1

Ständige Jury:

a)

Vorsitzender: der Direktor der Volksoper oder ein von ihm bestellter Vertreter,

b)

2 von der Direktion zu bestimmende, mit den Gegebenheiten des Volksopernorchesters vertraute Dirigenten,

c)

2 Betriebsratsmitglieder des Orchesters,

ÄnderungenÄnderung vom 19.04.2011 / gilt ab 01.05.2011

d)

zwei Konzertmeister, ein Stimmführer der 1. Violinen, ein Vorgeiger der 2. Violinen, eine Solobratsche, ein Solocello, ein Solokontrabass, eine 1. Flöte, eine 1. Oboe, eine 1. Klarinette, ein 1. Fagott, ein 1. Horn, eine 1. Trompete, eine 1. Posaune bzw. Tuba, eine Pauke, ein Schlagwerk und eine Harfe.

Ende

Diese Juroren sind von den einzelnen Stimmgruppen zu nominieren und gehören dann der Jury durch mindestens 2, höchstens aber 3 Spielzeiten hindurch ständig an. Das Ausscheiden eines Jurors nach 2 Spielzeiten erfolgt auf dessen Wunsch und ist der Orchesterinspektion schriftlich bekannt zu geben. Sollte keine diesbezügliche Einigung erzielt werden können, so sind diese Juroren in der Reihenfolge des Dienstalters zu bestellen.

1.2

den Fachjurymitgliedern, die von der jeweiligen Stimmgruppe für jedes einzelne Probespiel bzw. für jede Sitzung der Jury bekannt zu geben sind. Sollte keine diesbezügliche Einigung erzielt werden können, sind diese Juroren in der Reihenfolge des Dienstalters zu besteilen:

a)

Künstlerischer Leiter des Probespiels: Der künstlerische Leiter des Probespiels wird je nach der Stimmgruppe, für die ein Probespiel erfolgt, aus dem Personenkreis gemäß Abs. 1 Z 1.1 lit. d) oder Z 1.2 lit. b) ausgewählt.

b)

Bis zu 5 Mitglieder der betroffenen Stimmgruppe.

c)

Bei einem Juryentscheid, das Instrument Posaune betreffend, hat den in lit. b) genannten Juroren eine Tuba .anzugehören. Bei einem Juryentscheid, das Instrument Tuba betreffend, ist die Anzahl der Juroren laut lit. b) durch Mitglieder der Posaunengruppe zu ergänzen.

(2)

Ist ein Juror gemäß Abs. 1 Z 1.1 lit. d) oder Z 1.2 lit. a) verhindert, an einem Probespiel bzw. an einer Sitzung der Probespieljury teilzunehmen, kann er nur durch ein Mitglied seiner Stimmgruppe oder der jeweiligen Instrumentengruppe vertreten werden.

(3)

Anverwandte eines Bewerbers oder Personen, die in einer Nahebeziehung zu einem Bewerber stehen und daher befangen sein könnten, können nicht Juroren sein. In einem solchen Falle hat diejenige Stimmgruppe, die den Juroren bekannt gegeben hat, einen Ersatz aus der Stimm- oder Instrumentengruppe zu bestellen.

(4)

Das mit dem Auflegen der Noten betraute Orchestermitglied gehört nicht der Jury an.

(5)

Die Jury ist beschlussfähig, wenn 3/4 der Juroren anwesend sind.

(6)

Ein Betriebsratsmitglied gemäß Abs. 1 Z 1.1. lit. c) ist administrativer Leiter des Probespiels und hat den Ablauf des Probespiels und die Einhaltung der Probespielordnung zu überwachen.

(7)

Der administrative Leiter des Probespiels kann nicht gleichzeitig dessen künstlerischer Leiter sein.

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§ 3c.

Zusammensetzung der Jury für das Bühnenorchester

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(1)

Die Jury setzt sich wie folgt zusammen:

a)

Ein Vorsitzender: der Direktor der Wiener Staatsoper oder ein von ihm bestellter Vertreter,

b)

Bis zu 2 von der Direktion zu bestimmende Dirigenten,

c)

Vertreter des Bühnenorchesters:

Künstlerischer Leiter des Probespiels

2 Orchestermitglieder aus den Streichinstrumentengruppen,

2 Orchestermitglieder aus der Holzblasinstrumentengruppe,

2 Orchestermitglieder aus der Blechblasinstrumentengruppe,

1 Orchestermitglied aus der Schlagzeuggruppe,

1 Mitglied des Betriebsrates des Bühnenorchesters,

4 Mitglieder aus der Stimmgruppe der zu besetzenden Stelle. Zählt diese Stimmgruppe weniger als 4 Mitglieder, so sind die fehlenden Mitglieder aus einer verwandten Stimmgruppe zu entsenden,

d)

Vertreter des Staatsopernorchesters:

Künstlerischer Leiter des Probespiels

bis zu 6 Orchestermitglieder aus der Instrumentengruppe oder einer verwandten Instrumentengruppe der zu besetzenden Stelle,

1 Konzertmeister,

1 Solocello oder Stimmführer der Cellogruppe,

1 Solobratsche oder Solokontrabass oder Stimmführer einer Streichinstrumentengruppe,

1 Soloholzblasinstrument,

1 Soloblechblasinstrument,

1 Vertreter des Betriebsrates des Staatsopernorchesters,

1 Orchestermitglied als Vertreter des Vereins der Wiener Philharmoniker.

Die künstlerischen Leiter des Probespiels werden je nach der Stimmgruppe, für die ein Probespiel erfolgt, aus den Personenkreisen gemäß lit. c) und lit. d) ausgewählt.

(2)

Im Verhinderungsfalle kann ein Juror nur durch ein Mitglied seiner Stimmgruppe oder aus der jeweiligen Instrumentengruppe vertreten werden.

(3)

Anverwandte eines Bewerbers oder Personen, die in einer Nahebeziehung zu einem Bewerber stehen und daher befangen sein könnten, können nicht Juroren sein. In diesem Falle ist eine Vertretung aus dem Bühnenorchester bzw. aus dem Staatsopernorchester bekannt zu geben.

(4)

Das mit dem Auflegen der Noten betraute Orchestermitglied gehört nicht der Jury an.

(5)

Die Jury ist beschlussfähig, wenn 3/4 der Juroren anwesend sind.

(6)

Das Betriebsratsmitglied des Bühnenorchesters gemäß Abs. 1 lit. c) ist administrativer Leiter des Probespiels und hat den Ablauf des Probespiels und die Einhaltung der Probespielordnung zu überwachen.

(7)

Der administrative Leiter des Probespiels kann nicht gleichzeitig einer der künstlerischen Leiter sein.

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§ 4.

Einberufung und Aufgaben der Jury

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(1)

Die Einberufung von Jurysitzungen - mit oder ohne Probespiel - obliegt der Bühnengesellschaft. Auf Verlangen des Betriebsrates hat die Bühnengesellschaft eine Jurysitzung einzuberufen. Die Einberufung der Jurysitzung erfolgt durch Anschlag und persönliche Verständigung der Juroren. Zwischen dem Aushang und der Jurysitzung hat eine Frist von mindestens einer Kalenderwoche zu liegen.

(2)

Der Jury obliegt die Beurteilung der künstlerischen Qualifikation

  • a)

    bei Neuaufnahmen mit (bzw. ohne) Probespiel,

  • b)

    von Neuengagierten vor Ablauf des 2. Dienstjahres,

  • c)

    bei Nichtverlängerung von Verträgen aus künstlerischen Gründen nach bereits erfolgter neuerlicher Beurteilung der künstlerischen Qualifikation gemäß lit. b),

  • d)

    bei Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe,

  • e)

    bei Rückversetzungen

und die sich daraus ergebende Empfehlung an die Bühnengesellschaft.

(3)

Die Jury kann in Ausnahmefällen den Bewerber ohne Probespiel zum Engagement bzw. zur Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe vorschlagen, wenn 2/3 aller anwesenden Juroren dies befürworten.

(4)

Spätestens 12 Monate nach Dienstantritt eines neuen Orchestermitglieds im Volksopernorchester findet ein Gespräch mit bis zu 5 Mitgliedern der jeweiligen Stimmgruppe sowie einem Betriebsrat statt, in dem der bisherige Verlauf des Probejahrs mit dem neuen Mitglied besprochen und auf Verbesserungsfähiges hingewiesen wird.

(5)

Eine Instrumentengruppe ist jederzeit, frühestens ab dem sechsten Monat der Dienstleistung und spätestens bis 31. März des 2. Dienstjahres des Neuengagierten, berechtigt, einen schriftlichen Antrag zur Einberufung der Jury zwecks Beurteilung der künstlerischen Qualifikation dieses Mitgliedes gemäß Abs. 2 lit. b) an den Betriebsrat zu richten. Der Betriebsrat kann diesfalls die Einberufung der Jury verlangen. Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 6 und 7.

(6)

Bei Neuengagierten hat frühestens ab dem sechsten Monat der Dienstleistung, spätestens aber bis 30. April des 2. Dienstjahres eine Jurysitzung gemäß Abs. 2 lit. b) zum Zwecke der neuerlichen Beurteilung der künstlerischen Qualifikation stattzufinden. Der Beschluss der Jury bedarf der 2/3-Mehrheit aller anwesenden Juroren. Erlangt ein Neuengagierter keine 2/3-Mehrheit, so gilt diese Abstimmung als negative Beurteilung und damit als Empfehlung an die Bühnengesellschaft, den Vertrag zu beenden.

(7)

Abweichend von Abs. 6 kann ein Juror den Antrag stellen, dem Neuengagierten eine weitere Frist im Ausmaß von höchstens einem Jahr zwecks nochmaliger Beurteilung der künstlerischen Qualifikation zu gewähren, wenn der Neuengagierte nicht die 2/3-Mehrheit gemäß Abs. 6 erreicht hat. Ein diesem Antrag entsprechender Beschluss der Jury bedarf der 2/3-Mehrheit aller anwesenden Juroren.

(8)

Wurde für den Neuengagierten ein Mentor bestellt, für dessen Vermittlung der Betriebsrat Sorge trägt, hat der Mentor vor der Abstimmung in der Jurysitzung zur Beurteilung gemäß Abs. 2 lit. b) zu berichten.

(9)

Empfehlungen für Neuaufnahmen, für Nichtverlängerung von Verträgen aus künstlerischen Gründen, für Überstellungen in eine höhere Verwendungsgruppe und für Rückversetzungen, die in einer Jurysitzung ohne Probespiel in geheimer Abstimmung gefasst werden, bedürfen der 2/3-Mehrheit aller anwesenden Juroren.

(10)

Die Nichtverlängerung eines Vertrages aus künstlerischen Gründen durch die Bühnengesellschaft ist an die negative Beurteilung seitens der Jury gebunden. Die Bühnengesellschaft ist abweichend von § 11 Abs. 2 Bundestheater-Orchesterkollektivvertrag berechtigt, bei negativer Beurteilung eines Neuengagierten durch die Jury gemäß Abs. 6 die Nichtverlängerung des Vertrages innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Juryempfehlung zum Ende der jeweils laufenden Spielzeit auszusprechen. Dies gilt im 1. bzw. 2. Dienstjahr nur, wenn die Nichtverlängerungserklärung bis spätestens 15. Mai zu Post gegeben wird.

(11)

Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

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§ 4a.

Sonderbestimmung für das Staatsopernorchester

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Vor einer Jurysitzung gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) haben die Mitglieder der jeweiligen Stimmgruppe über die bisherigen Leistungen des Neuengagierten im Orchester schriftlich und geheim abzustimmen. Der Betriebsrat hat der Jury das Ergebnis der Abstimmung unverbindlich zur Kenntnis zu bringen.

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§ 4b.

Sonderbestimmung für das Staatsopern- und Bühnenorchester

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Die Aufhebung einer Juryentscheidung über die künstlerische Qualität eines Bewerbes oder eines Neuengagierten gemäß § 4 Abs. 2 lit. a) bzw. b) durch Einberufung einer neuerlichen Jurysitzung zur Beurteilung der künstlerischen Qualität desselben Bewerbers oder Neuengagierten ist unzulässig.

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§ 5.

Teilnahme und Abgeltung

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(1)

Für die eingeladenen Juroren bzw. deren Vertreter gemäß Abs. 2 der §§ 3a, 3b und 3c besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an den Jurysitzungen. Die Juroren haben während des gesamten Probespiels anwesend zu sein. Ein Wechsel der Juroren während eines Probespiels ist unzulässig.

(2)

Die Juroren, die den Orchestern der Bundestheater angehören, erhalten als Abgeltung für ihre Tätigkeit bei einer Jurysitzung mit Probespiel 50 v. H. eines Vorstellungsüberdienstes eines Tuttisten ihres Orchesters laut Nebengebührenordnung. Die gleiche Abgeltung erhält auch das mit dem Auflegen der Stellen betraute Orchestermitglied.

(3)

Die Regelung laut Abs. 2 schließt jede weitere finanzielle Abgeltung aus. Sollte die Beschlussfähigkeit laut Abs. 5 der §§ 3a, 3b und 3c nicht gegeben sein, so besteht kein Anspruch auf Abgeltung.

(4)

Das Abhalten von Jurysitzungen mit oder ohne Probespiel ist an Werktagen zwischen 9.30 Uhr und Vorstellungsende möglich.

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§ 6.

Ablauf des Probespiels

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(1)

Das Probespiel findet in mehreren Durchgängen hinter dem Vorhang statt. Auf Verlangen einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden Juroren jedoch kann der Vorhang ab dem 2. Durchgang weggenommen werden. Es muss aber bei Neuaufnahmen mindestens ein Durchgang vor dem Vorhang stattfinden.

(2)

Um die Anonymität der Bewerber während der Durchgänge hinter dem Vorhang zu gewährleisten, hat jeder Bewerber vor Beginn des Probespieles eine Nummer zu ziehen, die er bis zum letzten Durchgang beibehält. Die Nummern der Bewerber sind während dieser Durchgänge nur dem Orchesterinspektor bzw. einem nicht der Jury angehörenden Betriebsratsmitglied bekannt. Für die beiden Obgenannten und für das mit dem Auflegen der Noten betraute Orchestermitglied besteht bis zum Ende des Probespiels Schweigepflicht.

Während des Probespiels und dessen Auswertung besteht für alle Juroren gegen Jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Schweigepflicht.

(3)

Der künstlerische Leiter des Probespiels hat vor Beginn des Durchgangs den Juroren die Wahl- und Pflichtstücke bekannt zu geben. Er hat die Juroren zu informieren, worauf sie bei der Wiedergabe der Wahl- und Pflichtstücke (Orchesterstellen) besonders zu achten haben.

(4)

Das Zeichen zum Beginn oder zur Beendigung des Vorspiels der einzelnen Bewerber gibt der künstlerische Leiter des Probespiels. Eine bestimmte Dauer des Vorspiels ist nicht vorgesehen, kann jedoch zu Beginn des Probespiels auf Antrag eines oder mehrerer Juroren mit Stimmenmehrheit aller anwesenden Juroren festgesetzt werden.

(5)

Zum Nachweis seiner künstlerischen Qualifikation hat jeder Bewerber ein Stück nach freier Wahl (einen Satz eines Konzertes oder sonstigen Solostückes) sowie die vom künstlerischen Leiter des Probespiels bestimmten Pflichtstücke zu spielen; die Jury kann jedoch mit Stimmenmehrheit aller anwesenden Juroren vom Vorspiel des Stückes nach freier Wahl Abstand nehmen. Die Reihenfolge der vorzutragenden Stücke ist vom künstlerischen Leiter des Probespiels vor einem Durchgang auf die speziellen instrumentalen und klanglichen Kriterien einzelner Probespielstellen abzustimmen. Auf Antrag eines oder mehrerer Juroren können mit Stimmenmehrheit aller anwesenden Juroren Blattspielstellen aufgelegt werden.

(6)

Für die Begleitung der Solokonzerte bzw. Solostücke stellt die Bühnengesellschaft einen Pianisten zu Verfügung. Der Bewerber kann auch auf eigene Kosten einen Pianisten mitbringen.

(7)

Probespiele für Solo- bzw. 1. Stellen können mit Orchester stattfinden.

(8)

Mangels qualifizierter Bewerber, kann die Jury mit Stimmenmehrheit aller anwesenden Juroren ein Probespiel nach dem zweiten Durchgang jederzeit für nicht zielführend erklären und dem Vorsitzenden den Abbruch des Probespiels vorschlagen.

(9)

Mitglieder des betreffenden Orchesters sind berechtigt, dem Probespiel als Zuhörer beizuwohnen. Über die Anwesenheit orchesterfremder Personen kann die Jury mit Stimmenmehrheit aller anwesenden Juroren entscheiden.

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§ 7.

Wertung

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Gilt ab: 01.06.2015

ÄnderungenÄnderungen vom Juni 2015 / gilt ab 01.06.2015

“(1)
Punktewertung
Höchstpunktezahl: 20 Punkte für jeden Durchgang, hievon
1-10 Punkte für instrumentale Qualität,
1-10 Punkte für Interpretation.

Die Punktewertung für jeden Durchgang ergibt sich aus der Summe der für jeden Bewerber abgegebenen Punkte dividiert durch die Anzahl der Juroren. Es können nur ganze Punkte vergeben werden

Zur Qualifikation für den jeweils nächsten Durchgang muss entweder

  • a)

    die Summe der Punkte aller bisherigen Durchgänge so hoch sein, dass sich pro Durchgang ein Schnittwert von mindestens 11 Punkten ergibt, oder

  • b)

    die Summe der Punkte aller bisherigen Durchgänge so hoch sein, dass sich pro Durchgang ein Schnittwert von mindestens 10,5 Punkten ergibt und der jeweilige Durchgang von der Mehrheit der Juroren zumindest mit 11 Punkten bewertet wurde.

Bei der Bewertung eines Durchganges bleiben jeweils die beiden höchsten und niedrigsten Punktezahlen unberücksichtigt.

Ende

(2)

Zum Engagement vorgeschlagen wird jener Bewerber bzw. bei mehreren innerhalb einer Stimmgruppe zu vergebenden Stellen jene Bewerber, die die höchste Punkteanzahl erreicht haben.

(3)

Haben nach dem letzten Durchgang mehrere Bewerber für eine zu besetzende Stelle die gleiche Punkteanzahl erreicht, ist auf Antrag, für dessen Annahme die Mehrheit aller anwesenden Juroren erforderlich ist, ein weiterer Durchgang durchzuführen. Sollte dieser Antrag keine Mehrheit finden, so ist eine geheime Stichwahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4)

Haben mehrere Bewerber nach dem letzten Durchgang die gleiche Punkteanzahl erreicht und ist nur einer der an der Spitze liegenden Bewerber eine Frau, so ist diese Bewerberin gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz vorrangig aufzunehmen.

(5)

Die Wertungen der einzelnen Juroren werden dem Protokollführer nach jedem Durchgang bekannt gegeben. Bei Probespielen für das Staatsopern- und Bühnenorchester sind die Wertungen und Durchschnittswertungen der Jury auch am Beginn jedes Durchgangs zur Kenntnis zu bringen. Bei extrem über oder unter dem Durchschnitt liegenden Wertungen haben der Vorsitzende, der künstlerische Leiter des Probespiels oder der Betriebsrat das Recht, von dem betreffenden Juroren Aufklärung über die Gründe dieser Bewertung zu verlangen.

(6)

Die Führung des Protokolls und die Punkteauswertung obliegen der Orchesterinspektion in Zusammenwirkung mit dem administrativen Leiter des Probespiels. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, dem künstlerischen Leiter des Probespiels und von den der Jury angehörenden Betriebsratsmitgliedern zu unterzeichnen.

(7)

Die Bewertungen des Probespiels sind vertraulich zu behandeln.

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§ 8.

Besetzung freier Stellen durch die Direktion

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Die Besetzung jeder freien Stelle in den Orchestern der Bundestheater durch die jeweilige Bühnengesellschaft kann nur auf Grund eines Vorschlages der Jury erfolgen.

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§ 9.

Spesenvergütung für Bewerber

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Die Bühnengesellschaft kann den Bewerbern, die am Probespiel teilgenommen haben, bei Nachweis Ersatz der Reisekosten (Bahnfahrt 2. Klasse) grundsätzlich ab österreichischer Bundesgrenze gewähren. Ist eine Übernachtung notwendig, kann bei Nachweis die Nächtigungsgebühr in Analogie zur Reisegebührenvorschrift 1955, Gebührenstufe 5, idgF gewährt werden.

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§ 10.

Geltungsdauer der Probespielordnung

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(1)

Die Probespielordnung ist Bestandteil des Orchester-Kollektivvertrages. Sie tritt mit 1.2.2007 in Kraft und ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Verfahren anzuwenden.

(2)

Die Probespielordnung kann unabhängig von einer etwaigen Kündigung des Orchester-Kollektivertrages bis zum 31. Jänner eines Kalenderjahres von jedem Vertragspartner (Bundestheater-Holding GmbH, Gewerkschaft) mittels eingeschriebenen Briefes mit Wirksamkeit zum darauf folgenden 31. August gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung sind unmittelbar im Anschluss daran Verhandlungen wegen Abschlusses einer neuen Probespielordnung aufzunehmen.

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§ 11.

Personenbezogene Bezeichnungen

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Bei den in dieser Probespielordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Bewerber, Juror) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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Unterzeichnungsprotokoll

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Wien, am 29. Jänner 2007

Für die Bundestheater-Holding GmbH
Dr. Georg Springer
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
SekretärPräsident
Vizepräsident
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KOLLEKTIVVERTRAG

für die Ballettmitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaft),
- Bundestheater-Ballettkollektivvertrag -,
abgeschlossen zwischen
der Bundestheater-Holding GmbH
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige
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RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNERN § 1 Geltungsbereich und Inhalt

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(1)

Dieser Kollektivvertrag gilt für die dem künstlerischen Personal der Bundestheater angehörenden Tänzer (Mitglieder), die als solche ständig bei den in § 5 Abs. 2 genannten Dienstgebern engagiert sind und dem § 1 SchSpG, BGBl. Nr. 441/1922, unterliegen, und regelt die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Dienstgeber und der Mitglieder.

(2)

Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Personen, die ausschließlich als Kleindarsteller im Ballett der Wiener Staatsoper und Volksoper verpflichtet sind. Im Dienstvertrag mit Kleindarstellern ist zu vereinbaren, dass ihre Arbeitszeiten innerhalb des Arbeitszeitrahmens dieses Kollektivvertrages liegen.

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§ 2

Betriebsvereinbarungen

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Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren alle vor dem Inkrafttreten mit den Direktionen bzw. dem Österreichischen Bundestheaterverband (Bundestheaterverwaltung), der Wiener Staatsoper GmbH oder Volksoper Wien GmbH abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und sonstige Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen oder betriebsvereinbarungsähnlichen Charakters sowie nicht im jeweiligen Bühnendienstvertrag schriftlich enthaltene Einzelvereinbarungen ihre Gültigkeit.

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§ 3

Schiedsgerichtsbarkeit

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(1)

Streitigkeiten aus diesem Kollektivvertrag sowie aus Dienstverträgen, die diesem Kollektivvertrag unterliegen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich durch ein Schiedsgericht entschieden, sofern eine Schiedsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, vorliegt. Die Schiedssprüche und vor dem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(2)

Hinsichtlich Einrichtung, Verfahren und Zusammensetzung des Schiedsgerichtes gilt § 3 Abs. 2 bis 10 des Bühnentheater-Orchesterkollektivvertrages.

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§ 4

Inkrafttreten

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Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. September 2005 in Kraft und darf bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres von jeder vertragsschließenden Partei mit Wirksamkeit zum nächsten 31. August gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend.

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ARBEITSRECHTLICHER TEIL Allgemeine Bestimmungen § 5 Ballettensemble

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(1)

Das Ballettensemble der Bundestheater ist “Das Ballett der Wiener Staatsoper und Volksoper”.

(2)

Das Mitglied ist Dienstnehmer der Wiener Staatsoper GmbH und der Volksoper Wien GmbH (im Folgenden: die Dienstgeber).

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§ 6

Aufnahme und Aufnahmevoraussetzungen für Mitglieder

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Ein Bühnendienstvertrag im Sinne des § 7 darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die die persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung für den Dienst aufweisen. Die Dienstgeber haben eine theaterärtzliche Untersuchung zu veranlassen und können die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses begehren.

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§ 7

Bühnendienstvertrag

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(1)

Bühnendienstverträge sind schriftlich abzuschließen. Sie werden mit Unterfertigung durch das Mitglied einerseits und die Geschäftsführungen der Wiener Staatsoper GmbH und Volksoper Wien GmbH bzw deren handelsrechtlich Bevollmächtigte andererseits rechtswirksam.

(2)

Der Bühnendienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

  • 1.

    den Namen des Ballettensembles: “Das Ballett der Wiener Staatsoper und Volksoper”,

  • 2.

    den Beginn und die Dauer des Bühnendienstverhältnisses,

  • 3.

    die Art des Dienstverhältnisses,

  • 4.

    das Entgelt,

  • 5.

    Angaben über den Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherer,

  • 6.

    Name und Anschrift der zuständigen Mitarbeitervorsorgekasse, soweit das Mitglied dem Anwendungsbereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes unterliegt und

  • 7.

    eventuelle Sondervereinbarungen.

(3)

Der Dienstgeber hat dem Mitglied ein Exemplar dieses Kollektivvertrages auszufolgen.

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§ 8

Leistungsort, Leistungspflicht

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(1)

Das Mitglied ist verpflichtet, auf allen Bühnen der Bundestheater und allenfalls sonstigen von den Dienstgebern als Spielstätte ausgewählten Orten im Rahmen seiner Leistungsverpflichtung gemäß Abs. 4 aufzutreten.

(2)

Das Mitglied ist verpflichtet, auch an Aufführungen und den hiefür erforderlichen Proben im Sinne des Abs. 1 an einer nicht von den Bundestheatern betriebenen Bühne Wiens (Gastspiel am Ort) mitzuwirken.

(3)

Für Gastspiele außerhalb Wiens gilt der jeweils in Kraft befindliche Gastspielkollektivvertrag, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.

(4)

Das Mitglied ist primär zu den Dienstleistungen verpflichtet, die der im Bühnendienstvertrag bezeichneten Art des Dienstverhältnisses entsprechen. Nach Maßgabe der Fähigkeiten des Mitgliedes umfasst die Leistungspflicht auch Aufgaben des Sprechens und Singens, rhytmische Aufgaben sowie das Tragen von Lasten. Derartige Leistungen sind nur im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit zulässig und sind, wenn sie die üblichen Fähigkeiten oder ein gewöhnliches Ausmaß überschreiten, auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten, wobei dessen Einwände in der Entscheidung des Dienstgebers zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus können Gruppentänzer auch zur Erbringung solistischer Leistungen und, wenn es die Betriebserfordernisse unumgänglich machen, auch Solisten zu Leistungen in der Gruppe herangezogen werden. Derartige Anordnungen sind, soweit sie Solisten betreffen, auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu erörtern.

(5)

Aus besonderen Anlässen besteht bei Vorstellungen für das Tanzen von auf den Anlass bezogenen Balletten sowie die dazugehörigen Proben Leistungspflicht. Weiters besteht die Verpflichtung zur Mitwirkung bei Balletteinlagen im Rahmen von Ballveranstaltungen in einem Bundestheater samt den zugehörigen Proben.

(6)

Am Karfreitag und am 24. Dezember sind weder Proben noch Vorstellungen, am 1. Mai nur Abendvorstellungen gestattet. Im Übrigen besteht an Sonn- und Feiertagen die Verpflichtung des Mitgliedes zur Mitwirkung an Vorstellungen. Eine abweichende Regelung für Auslandsgastspiele bedarf einer Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Dienstgeber.

(7)

Der Einsatz technischer Effekte, wie z. B. audiovisueller oder akustischer Art, ist zulässig.

(8)

Das Mitglied ist verpflichtet bekannt zu geben, wo und wie es telefonisch bis 16.00 Uhr erreichbar ist, um an diesem Tag noch eingesetzt werden zu können (Residenzpflicht).

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§ 9

Dauer und Endigung des Vertragsverhältnisses

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Vertragsverhältnisse der im § 7 bezeichneten Art enden durch:

1.

Beendigung gemäß den Bestimmungen des Schauspielergesetzes,

2.

Erklärung der Nichtverlängerung,

3.

Wegfall der Beschäftigungsbewilligung für Ausländer (Abschnitt II § 7 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975),

4.

einvernehmliche Lösung,

5.

Tod des Mitgliedes.

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§ 10

Erklärung der Nichtverlängerung

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Gilt ab: 01.09.2025
(1)

Ein für mindestens ein Spieljahr (1. September bis 31. August) eingegangener Bühnendienstvertrag verlängert sich zu den bisherigen Bestimmungen (§ 7 Abs. 2), falls nicht das Mitglied bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, eine Erklärung der Nichtverlängerung seitens des Dienstgebers erhält.

ÄnderungenBeilage vom 6.10.2025 / gilt ab 1.9.2025

(2)

War das Mitglied durch mehr als fünf aufeinander folgende Jahre in einem Ballett der Bundestheater beschäftigt, so muss ihm eine derartige Verständigung seitens des Dienstgebers, um mit Ablauf der laufenden Spielzeit wirksam zu sein, spätestens bis zum 31. Jänner dieser Spielzeit zugehen. Zeiten, in denen das Mitglied Karenzurlaub gemäß § 28 Abs. 1 in Anspruch genommen hat, sind auf die Beschäftigungsdauer nicht anrechenbar

Ende

(3)

Das Mitglied muss, falls es nicht mit einer Verlängerung des Bühnendienstvertrages einverstanden ist, dies dem Dienstgeber bis spätestens 15. Feber des Jahres, in welchem der Vertrag endet, bekannt geben.

ÄnderungenKV vom 30.06.2013 / gilt ab 30.06.2013

(4)

entfällt.

Ende

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§ 11

Schutzbestimmungen

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(1)

Die Schutzbestimmungen der §§ 12 bis 14 gelten nur für Mitglieder, die vor dem 1.9.1999 eingetreten sind.

(2)

Für Mitglieder, die ab dem 1.9.1999 eingetreten sind und durch mehr als zehn aufeinander folgende Jahre in einem Ballett der Bundestheater beschäftigt waren, sichern die Dienstgeber im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, insbesondere unter Beachtung des Bundesgleichbehandlungsgesetzes, ihr Bemühen zu, im Falle der Erklärung einer Nichtverlängerung aus künstlerischen Gründen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 eine vakante Stelle im Bereich der Bundestheater auf Verlangen des Mitgliedes vorrangig mit diesem zu besetzen. Eine Besetzung der vakanten Stelle durch ein Mitglied kann nur dann erfolgen, wenn das Mitglied für die Tätigkeit geeignet ist bzw die Eignung voraussichtlich in einem für die Dienstgeber und das Mitglied zumutbaren Zeitraum erwerben kann.

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§ 12

Schutzbestimmungen bei Soloverträgen

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(1)

Der Dienstgeber darf gegenüber einem Solisten eine Verständigung gemäß § 10 Abs. 1 und 2 nur abgeben, um das Bühnendienstverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen, wenn das Mitglied die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

1.

Anspruch auf Entlohnung (Bezüge, Gage, Gehalt, Spielgeld) für einen Zeitraum von mindestens 180 Monaten (Bezugsmonate) zum Zeitpunkt, in dem das Dienstverhältnis enden würde,

2.

Annahme eines dem Mitglied angebotenen neuen, der Ausbildung, den Fähigkeiten und Kenntnissen des Mitgliedes entsprechenden Bühnendienstvertrages auf bestimmte Zeit (mindestens ein Spieljahr), wobei die Entlohnung

a)

bei Bezügen, die mindestens die Höhe der Ruhegenussermittlungshöchstgrundlage gemäß § 10 Abs. 2 BThPG erreichen, um nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch auf die obige Höchstgrundlage,

b)

bei Bezügen, die unter der Höchstgrundlage gemäß lit. a liegen, um nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch auf den jeweiligen Höchstbezug der Verwendungsgruppe a des Staatsopernorchesters,

c)

bei Bezügen, die unter dem Höchstbezug der Verwendungsgruppe a des Staatsopernorchesters liegen, nicht gemindert werden darf.

Hiebei kann mit dem Mitglied auch die Beschäftigung an einem anderen österreichischen Theater vereinbart werden.

(2)

Bei dem gegen Auftrittshonorar verpflichteten Mitglied ist zur Berechnung der Bezugsmonate für jedes ausbezahlte Honorar ein Zeitraum von 5,7 Tagen anzurechnen; je Spieljahr dürfen jedoch nicht mehr als zwölf Bezugsmonate angerechnet werden. Abs. 1 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Bezug das 5,25fache des Auftrittshonorares anzusehen ist und hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes die Anzahl der für das letzte Vertragsjahr vereinbarten Abende abzüglich der vom Mitglied abgesagten Abende bis zu 50 v. H. gemindert werden darf.

(3)

Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Abs. 1 besteht nicht mehr, wenn das Mitglied einen Anspruch auf Alterspension gegenüber einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger geltend machen kann. Gleiches gilt für Mitglieder, die Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erworben haben.

(4)

Kommt ein neuer Bühnendienstvertrag im Sinne des Abs. 1 Z 2 während des laufenden Bühnendienstvertrages nicht zustande, so endet das Bühnendienstverhältnis.

(5)

Zeiten, die ein Inhaber eines Solovertrages als Gruppenmitglied verbracht hat, sind auf die in Abs. 1 Z 1 genannten Bezugsmonate anzurechnen.

(6)

Die im Abs. 1 Z 1 vorgesehene Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn das Mitglied auf Grund des in der Spielzeit 1985/86 geltenden Bühnendienstvertrages beim Ablauf dieses Bühnendienstvertrages 120 Bezugsmonate aufweist.

(7)

Ein Solist, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, nimmt an jenen generellen Bezugserhöhungen teil, die jeweils für Gruppenmitglieder vereinbart werden.

(8)

Abs. 7 gilt nur für Mitglieder, deren Monatsbezug im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der generellen Bezugserhöhung die Ruhegenussermittlungshöchstgrundlage gemäß §10 Abs. 2 Bundestheaterpensionsgesetz nicht übersteigt.

(9)

Abs. 7 findet auf einjährige und mehrjährige Verträge im ersten Vertragsjahr dann keine Anwendung, wenn die zum 1. September erfolgte vertragsmäßige Bezugserhöhung höher ist als die nach diesem 1. September in Kraft tretende generelle Bezugserhöhung. Ist die vertragsmäßige Bezugserhöhung niederer, gebührt ab dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der generellen Bezugserhöhung der Differenzbetrag zwischen genereller und individueller Bezugserhöhung. Hiebei ist als Ausgangspunkt der Berechnung der Bezug für den letzten Monat des letzten Vertrages heranzuziehen.

(10)

In begründeten Einzelfällen kann eine Nichtteilnahme des Mitglieds an der generellen Bezugserhöhung gemäß Abs. 7 zum nächstfolgenden Zeitpunkt unabhängig von der Laufzeit des jeweiligen Bühnendienstvertrages bis zu einem Höchstausmaß von 10% unter der Voraussetzung eines in der Person des Mitglieds liegenden Umstandes ausgesprochen werden. In einem solchen Fall ist mit dem Betriebsrat die Begründung zu beraten. Im Falle der Nichteinigung steht es dem Mitglied frei, das Bühnenschiedsgericht anzurufen.

(11)

Abs. 10 ist nicht anzuwenden, wenn das Mitglied im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns des neuen Vertrages das 38. Lebensjahr bereits überschritten hat.

(12)

Abs. 10 ist nicht auf Mitglieder anzuwenden, deren Bezug unterhalb der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz liegt.

(13)

Keine Möglichkeit für einen Ausspruch einer Nichtteilnahme an der generellen Bezugserhöhung gemäß Abs. 10 besteht, wenn vom Dienstgeber das Tätigkeitsgebiet (Aufgabenbereich) des Mitglieds beschränkt wird und dadurch eine Minderung der künstlerischen Leistung bzw. eine Reduzierung der vom Mitglied zu erbringenden Tätigkeit nach sich gezogen wird, wenn im Zusammenhang mit Organisationsänderungen Einschränkungen des Aufgabengebietes vorgenommen werden oder wenn die Leistungsfähigkeit durch Erkrankung und deren Folgen gemindert wird.

(14)

Abs. 10 ist sinngemäß im Falle einer Bezugsminderung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b anzuwenden.

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§ 13

Schutzbestimmungen bei Gruppenverträgen

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(1)

Bei einem Inhaber eines Gruppenvertrages, der 120 Bezugsmonate aufweist, darf der Dienstgeber eine Verständigung gemäß § 10 Abs. 1 und 2 nur abgeben, wenn die Weiterverwendung des Mitgliedes aus Gründen, die in der Person des Mitgliedes gelegen sind, vom Standpunkt der Betriebsführung als nachteilig anzusehen ist; darüber ist in jedem Fall zuvor ein Gutachten einer Kommission einzuholen.

(2)

Die Kommission hat aus drei von der Ballettleitung zu bestellenden Vertretern, aus drei Vertretern des Betriebsrates und aus dem Leiter der Sektion II des Bundeskanzleramtes bzw. einem von ihm entsandten Vertreter als Vorsitzenden zu bestehen. Ein Beschluss der Kommission bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder, darunter des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3)

Der Dienstgeber ist an das Gutachten der Kommission nicht gebunden, jedoch verpflichtet, es bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

(4)

§ 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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§ 14

Fristenlauf

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(1)

Die in den § 12 und 13 vorgesehenen Fristen beginnen mit dem ersten für mindestens eine Spielzeit (zwölf Monate) abgeschlossenen Bühnendienstvertrag des Mitgliedes zu laufen.

(2)

Mehrere unmittelbar aufeinander folgende kürzere Bühnendienstverträge von insgesamt mindestens zwölfmonatiger Dauer sind einem Bühnendienstvertrag im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.

(3)

Der Eintritt der Schutzwirkungen gemäß §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 kann bei Mitgliedern, die dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, um jeweils 1 Jahr ausgesetzt werden, sofern dies vom Mitglied beantragt wird und der Betriebsrat dem zustimmt.

(4)

Endet das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Nichtverlängerungserklärung seitens des Dienstgebers, durch einverständliche Auflösung oder durch Zeitablauf, so wird der Fortlauf der Frist gehemmt.

(5)

Endet das Dienstverhältnis hingegen durch Entlassung oder durch Kündigung, vorzeitige Auflösung oder Nichtverlängerungserklärung seitens des Mitgliedes, so wird der Fristenlauf unterbrochen.

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§ 15

Soloverträge

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Soloverträge sind solche mit Tänzern, denen grundsätzlich solistische Aufgaben übertragen werden. § 8 Abs. 4 bleibt unberührt.

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§ 16

Gruppenverträge

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(1)

Gruppenverträge sind solche mit den dem § 15 nicht unterliegenden Mitgliedern der Ballettensembles der Bundestheater.

(2)

Gruppenmitglieder können vertraglich auch als Halbsolisten verpflichtet werden. Mit dieser Verpflichtung ist die Einreihung in das entsprechende Gehaltsschema verbunden.

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§ 17

Dienstliche Verschwiegenheit

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(1)

Dem Mitglied ist es unbeschadet weiterer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten untersagt, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt anderen mitzuteilen. Insbesondere hat er über Mitteilungen, die ihm ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, Verschwiegenheit walten zu lassen.

(2)

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses und im Ruhestand.

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§ 18

Abwesenheit vom Dienst

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(1)

Das Mitglied, das dem Dienst fernbleibt oder sich vom Dienst entfernt, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund dem Dienstgeber unverzüglich bekanntszugeben und zu rechtfertigen.

(2)

Ist das Mitglied durch Krankheit, Unfall (Privat- oder Arbeitsunfall) oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat es dem Dienstgeber eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn es dem Dienst länger als drei Tage fernbleibt oder die Dienstgeber dies verlangen. Die Dienstgeber sind berechtigt, den zuständigen Theaterarzt zu einer Untersuchung des Mitgliedes zu entsenden und das Mitglied ist verpflichtet, eine solche zuzulassen. Das Mitglied darf auch die zumutbare Mitwirkung an einer fachärztlichen Untersuchung nicht verweigern.

(3)

Kommt das Mitglied den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nach, und tritt es den Dienst trotz schriftlicher Aufforderung nicht an, so gilt das Fernbleiben vom Dienst als nicht gerechtfertigt und somit als Dienstverweigerung.

(4)

Ein wegen Krankheit oder Unfalls (Privat- oder Arbeitsunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Theaterarztes oder eines Vertragsarztes des zuständigen Krankenversicherungsträgers berechtigt, nach Verständigung des Dienstgebers einen anderen Aufenthalt als den an seinem Wohnsitz zu nehmen. Für die Dauer der Nichterfüllung dieser Vorschrift verliert das Mitglied den Anspruch auf das Entgelt.

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§ 19

Anderweitige Tätigkeit

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(1)

Das Mitglied darf keiner anderweitigen Tätigkeit nachgehen, die es an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Dienstgeber hindert. Eine Vereinbarung, durch die das Mitglied während seiner freien Zeit in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam, doch darf das Mitglied während der Zeit, in welcher eine Vorstellung auf der Bühne, an der es verpflichtet ist, stattfindet, ohne Genehmigung des Dienstgebers an keiner anderen öffentlich angekündigten Vorstellung an einer gleichartigen Bühne/Fernsehen/Film des Vertragsortes auftreten, auch wenn das Mitglied zu der betreffenden Zeit im eigenen Betrieb nicht beschäftigt ist.

(2)

Das Mitglied ist verpflichtet, den Dienstgebern jede erwerbsmäßige anderweitige Tätigkeit zu melden, wenn sie regelmäßig wiederkehrt oder auf Grund der Häufigkeit solcher Tätigkeiten einer regelmäßig wiederkehrenden gleichkommt. Eine anderweitige Tätigkeit ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(3)

Eine anderweitige Tätigkeit, die vom Mitglied einzeln, im Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern bzw. mit dritten Personen unter Verwendung der Bezeichnung oder unter Hinweis auf Einrichtungen der Österreichischen Bundestheater ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung der Dienstgeber.

(4)

Tätigkeiten, die zur Hebung des künstlerischen Niveaus des Ballettensembles und damit zur Hebung des künstlerischen Niveaus der Häuser geeignet sind, sind von den Geschäftsführungen nach Möglichkeit zu fördern.

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§ 20

Meldepflichten des Mitglieds

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Das Mitglied ist verpflichtet, Tatsachen die für das Dienstverhältnis rechtserheblich und deren Kenntnis für die Bearbeitung seiner Personalangelegenheiten nötig sind, unverzüglich dem Dienstgeber bekannt zu geben und auf Verlangen die ensprechenden Beweismittel vorzulegen. Das sind insbesondere folgende Tatsachen: Änderung des Namens, der Staatsbürgerschaft, des Familienstandes (Eheschließung, -scheidung, -aufhebung, -nichtigerklärung; Geburt eines Kindes, Legitimierung, Annahme eines Kindes; Tod von Angehörigen), Sozialversicherungsnummer.

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§ 21

Wohnsitz

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(1)

Das Mitglied hat dem Dienstgeber seinen Wohnsitz und jede Änderung des Wohnsitzes bekannt zu geben.

(2)

Ändert das Mitglied seinen Wohnsitz, so darf es hiedurch in der Ausübung seines Dienstes nicht behindert sein. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Dienstnehmer keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

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§ 22

Erholungsurlaub

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(1)

Das Mitglied hat in jedem Spieljahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2)

Das Urlaubsjahr ist gleich dem Spieljahr, derzeit jeweils vom 1. September bis 31. August.

(3)

Das Urlaubsausmaß beträgt 35 Kalendertage, sofern das Dienstverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat, und erhöht sich für jedes weitere Vertragsjahr um 2 Kalendertage bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendertagen. Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub im vollen Ausmaß besteht nach mindestens sechsmonatiger Dauer des Dienstverhältnisses. Bei kürzerer Dauer des Dienstverhältnisses beträgt der Erholungsurlaub pro Monat 3 Kalendertage.

(4)

Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Spieljahres, in dem er entstanden ist.

(5)

Der Erholungsurlaub ist ausgenommen Verhinderung gemäß § 23 in der spielfreien Zeit zu konsumieren.

(6)

Das Mitglied ist für einen Zeitraum, der sich durch Abzug des gemäß Abs. 3 gebührenden Urlaubsausmaßes vom Ausmaß des außerhalb der zehnmonatigen Spiel- und Probenzeit liegenden Zeitraumes ergibt, von der Residenzpflicht entbunden.

(7)

Das Mitglied hat innerhalb des Zeitraums zwischen 1. Juli und 31. August Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 6 Wochen, in der jedenfalls der Erholungsurlaub gemäß Abs. 3 und allenfalls ein entsprechender Zeitraum gemäß Abs. 6 zu liegen hat. Der erste und der letzte Tag des Freizeitanspruches müssen von den Dienstgebern so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis 31.3. der laufenden Spielzeit bekannt gegeben werden.

(8)

Die verbleibende Zeit der Entbindung von der Residenzpflicht gemäß Abs. 6 kann von den Dienstgebern wahlweise in der spielfreien Zeit oder während der Spiel- und Probezeit gewährt werden. Wird das Mitglied für einen bestimmten Zeitraum in der spielfreien Zeit zu Dienstleistungen herangezogen, hat es Anspruch auf einen Freizeitausgleich in derselben Länge während der Spiel- und Probenzeit. Der Freizeitausgleich ist bis zur Dauer von einer Woche ungeteilt zu gewähren und kann für eine Dauer von mehr als einer Woche in zwei Teilen gewährt werden, von denen ein Teil zumindest eine Woche umfassen muss. Der Freizeitausgleich ist spätestens in der folgenden Spielzeit und nach betrieblicher Möglichkeit der gesamten während der spielfreien Zeit eingesetzten Gruppe des Ballettensembles gemeinsam zu gewähren. Solisten kann der Freizeitausgleich auch individuell gewährt werden. Scheidet ein Mitglied in der folgenden Spielzeit aus, bevor der Freizeitausgleich gewährt werden kann, kann der Freizeitanspruch für dieses Mitglied in Geld abgelöst werden.

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§ 23

Erkrankung während des Urlaubs

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§ 5 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von Werktagen von Kalendertagen auszugehen ist. Eine Erkrankung während eines Zeitraumes, für den das Mitglied im Sinne des § 22 Abs. 6 von der Residenzpflicht entbunden worden ist, gilt nicht als Erkrankung während des Urlaubes im Sinne des § 5 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes. Tage gemäß § 29 gelten nicht als auf Werktage fallende Tage der Erkrankung gemäß § 5 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes. Die gemäß den obigen Bestimmungen auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnenden Tage sind einvernehmlich zwischen Dienstgeber und Mitglied im Lauf der folgenden Spielzeit zu konsumieren.

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§ 24

Pflegefreistellung

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(1)

Dem Mitglied gebührt unter den Voraussetzungen des § 16 Urlaubsgesetz 1976 in der jeweils geltenden Fassung pro Spielzeit eine Pflegefreistellung im Ausmaß von 10 Halbtagen. Ist dieser Freistellungsanspruch aufgebraucht, gebührt dem Mitglied iSd § 16 Abs. 2 Urlaubsgesetz 1976 eine Pflegefreistellung im Ausmaß von weiteren 10 Halbtagen zur notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

(2)

Als Halbtag gemäß Abs. 1 gilt eine Dienstfreistellung bis 15.00 Uhr oder ab 15.00 Uhr.

(3)

Das Mitglied ist verpflichtet, die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung den Dienstgebern nach Möglichkeit im Vorhinein zu melden und den Grund für die Inanspruchnahme ohne unnötigen Aufschub nachzuweisen.

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§ 25

Dienstfreistellung aus triftigen Gründen

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Das Mitglied hat Anspruch auf nachstehende Freistellung vom Dienst, wobei diese nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis, spätestens innerhalb von 3 Monaten, gegeben wird.

1. im Ausmaß von 3 Tagen:

2. im Ausmaß von 2 Tagen:

3. im Ausmaß von 1 Tag:

4. im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit für Behördenbesuche, Arzt- und sonstige ambulante Behandlungen, wenn dies nachweislich nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann oder konnte.

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§ 26

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

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(1)

Dem Mitglied ist auf Antrag für die Dauer eines Kur- oder Genesungsaufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

1.

ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten zumindest teilweise trägt und

2.

im Falle einer Kur diese in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenem Klima besteht oder es sich um eine so genannte \"Kneipp-Kur\" handelt und jeweils ärztliche Überwachung vorliegt.

(2)

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3)

Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

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§ 27

Sonderurlaub

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(1)

Dem Mitglied kann auf Ansuchen aus wichtigen, über § 25 hinausgehenden persönlichen oder familiären Gründen, ferner zur Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit oder aus sonstigem besonderen Anlass ein Sonderurlaub unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass

1.

die Beurlaubung keine zusätzliche finanzielle Belastung der Bundestheater, insbesondere zusätzliche Mehrdienstleistungen, zur Folge hat,

2.

eine künstlerische Qualitätsminderung des Ballettensembles im Ganzen nicht zu besorgen ist.

(2)

Für die Zeit des Sonderurlaubes behält das Mitglied Anspruch auf die Bezüge.

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§ 28

Karenz

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(1)

Dem Mitglied kann auf Ansuchen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenz) bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Zeit der Karenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2)

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989 und die Familienhospizkarenz BGBI. I Nr. 89/2002, jeweils in der jeweils geltenden Fassung, werden durch Abs. 1 nicht berührt.

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§ 29

Dispens von der Residenzpflicht

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An den freien Tagen gemäß § 8 Abs. 6 erster Satz und an den Halbtagen einer Pflegefreistellung gemäß § 24 ist das Mitglied von der Residenzpflicht entbunden.

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§ 30

Bekleidung

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(1)

Der Dienstgeber hat dem Mitglied die im § 14 SchSpG erwähnten, bei einer Aufführung Verwendung findenden Gegenstände erforderlichenfalls auch für den Proben- und Trainingsbetrieb kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese Gegenstände dürfen ausschließlich für dienstliche Zwecke verwendet werden.

(2)

Bei Gegenständen, die nur im Proben- oder Trainingsbetrieb Verwendung finden, erklärt sich der Dienstgeber zu einer angemessenen Unterstützung bereit.

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§ 31

Haftung für abgelegte Gegenstände

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(1)

Der Dienstgeber haftet für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken oder Gegenständen des Mitgliedes, insoweit deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn diese Gegenstände

1.

in der Garderobe verwahrt wurden,

2.

während der Aufführung, der Probe an einem anderen, durch Anordnung der Dienstgeber dazu bestimmten Ort (Stelle) abgelegt wurden,

3.

mangels einer solchen Anordnung an dem gewohnheitsmäßig hiefür bestimmten Ort (Stelle) aufbewahrt wurden.

(2)

Für Gegenstände von besonderem Wert sowie für Gegenstände, die auf Anordnung oder im Einvernehmen mit den Dienstgebern bei der Aufführung oder Probe benützt wurden, haften dieDienstgeber, wenn diese Gegenstände

1.

bei der Benützung,

2.

ungeachtet der Aufbewahrung in einem versperrten Behältnis im betreffenden Bundestheater oder in einem vom Dienstgeber bestimmten Probenlokal,

3.

nach Übergabe an eine von den Dienstgebern zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person, mangels einer solchen Person nach Übergabe an den Kleiderbewahrer in Kenntnis ihres besonderen Wertes

verloren oder beschädigt wurden.

(3)

Die Dienstgeber haftet auch für Verlust und Beschädigung von Garderobestücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des Mitgliedes für die Dauer eines von ihm angeordneten Gastpiels, sofern diese Gegenstände seinem Beauftragten zum Transport übergeben und von diesem übernommen wurden. Für Gegenstände von besonderem Wert, insbesondere Schmuck und Bargeld, wird nicht gehaftet. Die Haftung entfällt außerdem, wenn das Mitglied das Gepäck als Handgepäck mitnimmt oder es selbst aufgibt.

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§ 32

Vorstellungs-, Proben- und Trainingspläne

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(1)

Der Monatsplan (Vorstellungsplan) ist samt Besetzungen für Solisten und solistisch eingesetzte Gruppenmitglieder spätestens zwei Wochen vor Monatsbeginn dem Dienstnehmer durch Aushang bekanntzugeben. Für den ersten Monat des neuen Spieljahres ist der Monatsplan spätestens zwei Wochen vor Ende der Spielzeit bekanntzugeben.

(2)

Der Wochenplan (Vorstellungs-, Proben- und Trainingsplan) samt Besetzungen für Gruppenmitglieder ist für den Zeitraum von Montag bis Sonntag für jede Woche spätestens am Freitag der Vorwoche, nach dem Training durch Aushang bekannt zu geben. Die Beginn- und Endzeiten und die zu probenden Werke sind anzuführen. In diesem Wochenplan ist grundsätzlich auch die Reihenfolge der zu probenden Werke (mindestens nach Akten angeführt) für den einzelnen Arbeitstag bekanntzugeben.

(3)

Einen Tagesplan (Vorstellungs-, Proben- und Trainingsplan) mit Angabe der Beginn- und Endzeiten der für die einzelnen Produktionen vorgesehenen Proben hat die Direktion für jeden Arbeitstag zu erstellen. Der Tagesplan ist auf der Anschlagtafel des jeweiligen Theaters einen Tag vor dem betreffenden Arbeitstag bis spätestens 12.00 Uhr bekannt zu geben. Das Miglied ist verpflichtet, den Tagesplan in Erfahrung zu bringen und einzuhalten. Änderungen des Tagesplans sind hinsichtlich der Proben nur aus unabwendbaren und unvorhersehbaren Gründen möglich.

(4)

Änderungen des Wochenplans sind mit dem Betriebsrat zu beraten, wenn hiedurch Proben oder Training betroffen sind.

(5)

Ändert die Direktion den gemäß Abs. 3 bekanntgegebenen Tagesplan bezüglich der Proben für eine am selben Tag stattfindenden Vorstellung, so ist sie verpflichtet, das Mitglied persönlich zu verständigen.

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§ 33

Training

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Gilt ab: 01.09.2025

ÄnderungenBeilage vom 9.2.2026 / gültig ab 1.9.2025

(1)

Die Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, nach Maßgabe ihrer betrieblichen Möglichkeiten mindestens an fünf Tagen in der Woche für alle Mitglieder das Training ab 10.00 Uhr anzusetzen. Davon abweichend kann mit Betriebsvereinbarung der Beginn des Trainings auf spätestens 10.30 Uhr verschoben werden, wobei die davon betroffenen Arbeitnehmer:innengruppen sowie die Voraussetzungen dafür in der Betriebsvereinbarung festzulegen sind. Die Dauer eines Trainings darf 45 Minuten nicht unterschreiten.

Ende

(2)

Bei Bühnenproben kann der Trainingsbeginn ab 9.00 Uhr festgesetzt und die Dauer des Trainings auf 30 Minuten verkürzt werden. Das Training ist so anzusetzen, dass dem Mitglied bis zum Beginn seiner Mitwirkung an der Bühnenprobe eine Pause von 15 Minuten, bis zum Beginn einer Bühnenprobe in Kostüm und Maske eine Pause von 30 Minuten verbleibt.

(3)

Das Mitglied ist zur Teilnahme am Training verpflichtet.

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§ 34

Diensteinteilung

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Gilt ab: 01.09.2025
(1)

ÄnderungenBeilage vom 9.2.2026 / gültig ab 1.9.2025Unbeschadet § 33 hat das Gruppenmitglied in der Zeit von 10.00bzw., bei Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung gemäß § 33 Abs. 1 , von spätestens 10.30 Uhr bis 11.15 Uhr für Training, von 11.35 Uhr bis 14.20 Uhr und 15.00 bis 17.30 Uhr zu Dienstleistungen für Proben zur Verfügung zu stehen. Die tägliche Gesamtdauer der Trainings- und Probenzeit beträgt 6 Stunden und 30 Minuten.Ende

(2)

Das Gruppenmitglied kann weiters bei betrieblicher Notwendigkeit anstelle der Probeneinheit zwischen 15.00 Uhr und 17.30 Uhr zu Probenleistungen in der Zeit zwischen spätestens 18.00 Uhr und 20.30 Uhr herangezogen werden. In der Staatsooper gilt dies nur für solistische Leistungen. Bei betrieblicher Notwendigkeit kann der Beginn der Abendprobe für einen Zeitraum ab 17.00 Uhr vorverlegt werden.

(3)

In jedem Probenblock gemäß Abs. 1 und 2 gebührt dem Gruppenmitglied jeweils eine zehnminütige, in die Probenzeit einzurechnende Pause.

(4)

An Tagen, an denen das Mitglied in einer Abendvorstellung mitwirkt, entfällt die Dienstleistungsverpflichtung für Proben mit dem Ende des ersten Probenblocks, jedenfalls aber spätestens 4 Stunden vor dem gemäß § 36 Abs. 1 vorgesehenen individuellen Dienstantritt für die Abendvorstellung.

(5)

An Tagen, an denen für Mitglieder des Balletts eine Bühnenprobe stattfindet, kann für diese abweichend von Abs. 1 und 2 eine Trainings- und Probenzeit in der Dauer von höchstens 6 Stunden und 45 Minuten, beginnend frühestens ab 9.00 Uhr mit einem spätesten Ende um 23.00 Uhr, festgelegt werden. Dem Mitglied gebührt diesfalls bei Ballettproduktionen eine in die Probenzeit einzurechnende Gesamtpausenzeit von 35 Minuten, die den Betriebserfordernissen entsprechend in einem Teil oder mehreren Teilen gegeben werden kann.

(6)

Wärend Bühnenproben für Musiktheaterproduktionen gelten für das Mitglied die am jeweiligen Auftrittsort geltenden Pausenregelungen:

(a)

In der Wiener Staatsoper gebührt dem an der Bühnenprobe teilnehmenden Mitglied bei einer Bühnenprobendauer bis zu 3 Stunden eine Pause von 20 Minuten, bei einer Bühnenprobendauer bis zu 4 Stunden eine Pause von 40 Minuten, bei einer Bühnenprobendauer über 4 Stunden eine Pause von 50 Minuten, die auch geteilt werden kann. Die Pausen sind jeweils in die Probenzeit einzurechnen.

(b)

In der Volksoper Wien gebührt dem an der Bühnenprobe teilnehmenden Mitglied eine Pause von 20 Minuten, bei vierstündigen Bühnenproben (in Kostüm und Maske) eine solche von 40 Minuten. Die Pausen sind in die Probenzeit einzurechnen.

(7)

ÄnderungenBeilage vom 9.2.2026 / gültig ab 1.9.2025Die Trainings- und Probenzeit eines Solisten für Proben und Training kann jeweils zwischen 10.00 Uhr bzw., bei Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung gemäß § 33 Abs. 1, zwischen 10.30 Uhr und 20.30 Uhr, im Höchstausmaß von 6 Stunden und 30 Minuten pro Tag, bei Bühnenproben zwischen 9.00 Uhr und 23.00 Uhr, im Höchstausmaß von 6 Stunden und 45 Minuten pro Tag vom Dienstgeber festgesetzt werden. Der Solist ist neben dem Training pro Tag zur Leistung von höchstens zwei Probenblöcken, die jeweils 2 Stunden und 45 Minuten, insgesamt jedoch 5 Stunden und 15 Minuten nicht überschreiten dürfen, verpflichtet. Dem Mitglied gebührt bei Bühnenproben zu Ballettproduktionen eine in die Probenzeit einzurechnende Gesamtpausenzeit von 35 Minuten, die den Betriebserfordernissen entsprechend in einem Teil oder mehreren Teilen gegeben werden kann. Bei Bühnenproben zu Musiktheaterproduktionen gelten auch für Solisten die Pausenregelungen des jeweiligen Auftrittsortes gemäß Abs. 6. Die Einteilung zur Nachmittags- und Abendprobe am selben Tag ist zulässig, wenn dem Solisten zwischen den Probenblöcken eine Pause von mindestens 30 Minuten zur Verfügung steht. Ein früherer Beginn der Abendprobe ist zulässig, wenn zwischen dem Ende der Vormittagsprobe und dem Antritt zur Abendprobe mindestens 3 Stunden Ruhezeit liegen. Innerhalb eines Probenblocks sind mehrere Probenantritte zulässig, wobei eine Probeneinheit mit mindestens 30 und höchstens 165 Minuten festgelegt werden darf.Ende

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§ 35

Bühnenproben und Verlängerte Proben

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(1)

Unter Bühnenproben sind nur solche auf der Hauptbühne zu verstehen.

(2)

Abweichend von § 34 darf die Hauptprobe in unbegrenzter Länge, die Generalprobe auf die Spieldauer des Werkes (der Werke) und eine weitere Stunde angesetzt werden. Darüber hinaus sind zusätzliche Korrekturen bis höchstens 30 Minuten möglich. Die Dienstgeber können wahlweise die Generalprobe auf die Dauer des Werkes und weitere 30 Minuten und die Korrektur auf 45 Minuten festlegen. Bei Opern-, Operetten- und Musicalproduktionen sind die erforderlichen Korrekturen nach Tunlichkeit unmittelbar nach Schluss jenes Akts, in dem das Ballett zuletzt mitgewirkt hat, abzuhalten.

(3)

Die Hauptprobe und Generalprobe bzw eine Probe, die die Generalprobe ersetzt (zB verlängerte Orchesterprobe) darf nur vor einer Premiere (Neuinszenierung und Neueinstudierung) oder vor einer Wiederaufnahme stattfinden, in der Wiener Staatsoper auch bei einem Repertoirewerk, bei dem es aus künstlerischen Gründen für erforderlich gehalten wird (Durchlauf aus musikalischen und/oder szenischen Gründen erforderlich).

(4)

Generalproben sind grundsätzlich öffentlich (ohne Kartenverkauf; die Vergabe der Karten erfolgt durch die Betriebsräte). Nach Rücksprache mit den Betriebsräten darf auch eine geschlossene Generalprobe stattfinden.

(5)

Für verlängerte Proben gelten für das Mitglied die am jeweiligen Auftrittsort geltenden Proben- und Pausenregelungen:

(a)

In der Staatsoper können die Haupt- und Generalproben zwischen 10.00 Uhr und 23.00 Uhr abgehalten werden. Sie haben spätestens um 19.00 Uhr zu beginnen. Bei der Generalprobe sind die Pausen dem Ablauf des Stückes angepasst zu gewähren. Bei Hauptproben gelten die Pausenregelungen des § 34 Abs. 6 lit a.

(b)

In der Volksoper Wien können vierstündige Bühnenproben (in Kostüm und Maske) bis 15.00 Uhr ausgedehnt werden. Vierstündige Bühnenproben und Orchesterhauptproben von Neuinszenierungen dürfen auch zwischen 17.00 und 22.00 abgehalten werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Bei der Generalprobe sind die Pausen dem Ablauf des Stückes angepasst zu gewähren. Bei Orchesterhauptproben bis 3 Stunden ist eine Pause von 20 Minuten, bis 4 Stunden ist eine Pause von 35 Minuten, über 4 Stunden ist eine Pause von 50 Minuten zu gewähren, die auch in zwei Teilen gegeben werden kann.

(6)

Das Mitglied, das in einer Generalprobe zu einer Tanz- oder Musicalproduktion mitwirkt, ist an diesem Tag zu keinen weiteren Probenleistungen verpflichtet.

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§ 36

Zusätzliche Dienstzeiten

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(1)

Das Mitglied ist verpflichtet, eine Stunde vor Beginn des Akts, in dem es auftritt, anwesend und zu Beginn einsatzfähig zu sein. Diese Verpflichtung reduziert sich bei Opern-, Operetten- oder Musicalaufführungen auf eine halbe Stunde.

(2)

Das Anprobieren von Kostümen ist in der Trainings- und Probenzeit am jeweiligen Probenort oder in den Kostümwerkstätten vorzunehmen.

(3)

Das An- und Ablegen von Kostümen und Masken gilt als Dienstzeit, auch wenn sie nicht durch Abs. 1 erfasst sind, sind aber nicht in die Probenzeit einzurechnen.

(4)

Verständigungen und Repetitionen schwieriger Stellen sind vor und während einer laufenden Aufführung zulässig und dürfen nicht länger als 1/4 Stunde dauern. Der Betriebsrat ist hierüber zu informieren. Sie dürfen nicht vor dem in Abs. 1 festgelegten Anwesenheitsbeginn liegen.

(5)

Finden für ein Mitglied Vormittags- und Nachmittagsproben an verschiedenen Dienstorten statt, gilt die Wegzeit für den Wechsel des Dienstortes als Dienstzeit, ist aber nicht auf die Probenzeit anzurechnen. Jedenfalls dürfen die Pausen des Mitglieds zwischen den Proben durch die Wegzeiten nicht verkürzt werden.

(6)

Nach dem Ende einer Probe oder Vorstellung gebührt dem Mitglied - sofern nicht § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung gelangt - eine vierstündige Ruhepause bis zum Dienstantritt gemäß § 36 Abs. 1 für eine Vorstellung. Bei Verkürzung dieser Ruhepause gebührt eine Entschädigung in Höhe einer Drittel-Tagesgage.

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§ 37

Dienstlimit

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Das Mitglied ist pro Spieljahr zur Leistung von 260 Vorstellungsdiensten verpflichtet. Hat das Mitglied mehr als 200 Vorstellungsdienste pro Spieljahr geleistet, gebührt ihm ab dem 201. Vorstellungsdienst ein Überdiensthonorar gemäß den Bestimmungen der Nebengebührenordnung.

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§ 38

Wochenruhe, Samstagsproben

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Gilt ab: 01.09.2025

ÄnderungenBeilage vom 9.2.2026 / gültig ab 1.9.2025

(1)

Dem Mitglied ist in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden sichergestellt ist. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Festgehalten wird, dass für die Wochenruhe sämtliche Tage der Kalenderwoche herangezogen werden dürfen.

(2)

Samstage sind für Gruppenmitglieder grundsätzlich probenfrei zu halten. ln folgenden Fällen können jedoch an Samstagen außerhalb der Wochenruhezeit Proben für Gruppenmitglieder abgehalten werden, wobei die Probenzeit - mit Ausnahme von Bühnenproben - um spätestens 14.20 Uhr zu enden hat.

(a)

Gruppenmitglieder können an Samstagen zu Bühnenproben herangezogen werden. Für jeden Samstag an dem das Gruppenmitglied zu einer Buhnenprobe herangezogen wird, gebührt ihm ein probenfreier Ersatztag, welcher in die Wochenruhe nicht einzurechnen ist. Dem Gruppenmitglied ist gleichzeitig mit Bekanntgabe der Einteilung zur Probe an einem Samstag der probenfreie Ersatztag bekannt zu geben.

(b)

Darüber hinaus können Gruppenmitglieder zur Erbringung wichtiger solistischer Aufgaben an bis zu 28 Samstagen pro Spielzeit zu Proben herangezogen werden, wobei sich diese unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Möglichkeiten für das jeweilige Gruppenmitglied über die Kalendermonate der Spietzeit verteilen sollen. Mit seiner ausdrücklichen vorherigen Zustimmung kann das Mitglied in der jeweiligen Spielzeit auch an weiteren Samstagen zu derartigen Proben herangezogen werden, wobei eine Höchstanzahl von 33 Samstagen pro Spielzeit nicht überschritten werden darf. Für jeden Samstag, an dem das Gruppenmitglied zur Erbringung wichtiger solistischer Aufgaben zu Proben herangezogen wird, gebührt ihm ein probenfreier Ersatzhalbtag, der - sofern er nicht gemäß Abs. 3 bis zum Ende der Spielzeit in Zeit abgegolten werden kann - mit jeweils einer halben Tagesgage abzugelten ist. Der probenfreie Ersatzhalbtag ist in die Wochenruhe nicht einzurechnen.

(3)

Probenfreie Ersatztage bzw. Ersatzhalbtage sind ehestmöglich, jedenfalls aber in der laufenden Spietzeit nach betrieblicher Möglichkeit vor- oder nachzugeben; dabei sind die Wünsche des Mitglieds nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Davon abweichend kann die Lage der probenfreien Ersatztage bzw Ersatzhalbtage zwischen der Arbeitgeberin und dem jeweiligen Gruppenmitglied vereinbart werden.

(4)

Solistinnen und Solisten können an Samstagen zu Proben jeglicher Art herangezogen werden. Die Probenzeit hat - mit Ausnahme von Bühnenproben - um spätestens 14.20 Uhr zu enden.

(5)

Bei intensiver Heranziehung des Balletts innerhalb von Ballettwochen kann den daran teilnehmenden Mitgliedern zusätzliche Freizeit zwecks Regeneration gewährt werden. Dies gilt auch bei sonstigen besonderen Anlässen.\"

Ende

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§ 39

Vorstellungsänderungen

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Jede Änderung oder Absage einer Vorstellung ist vom Dienstgeber bis spätestens 16.00 Uhr des Vorstellungstages dem Mitglied bekannt zu geben.

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MEDIENBESTIMMUNGEN § 40 Aufzeichnungs- und Verwertungsrechte

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Der Dienstgeber ist berechtigt, sämtliche vom Mitglied in Erfüllung seiner Leistungspflicht erbrachten Darbietungen auf Bild- und/oder Schallträger in jedem technischen Aufzeichnungsverfahren und jedem Format festzuhalten und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwerten.

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§ 41

Verwertung zu nicht kommerziellen Zwecken

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(1)

Der Dienstgeber ist berechtigt, die im § 40 genannten Darbietungen mit Hilfe von Bild- und/oder Schallträgern oder anderen technischen Einrichtungen für betriebsinterne nicht kommerzielle Zwecke ohne Vergütung zu nutzen.

(2)

Betriebsinterne Zwecke sind insbesondere:

1.

Wahrnehmbarmachung für Information und Werbezwecke in den Gebäuden der Bundestheater bzw. bei anderen Veranstaltungen der Bundestheater nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.

2.

Einstudierungshilfen bei Produktionen der Bundestheater, Schulungen,

3.

Archivierung zu den vorgenannten Zwecken.

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§ 42

Verwertung zur aktuellen Berichterstattung

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(1)

Darbietungen gemäß § 40, insbesondere auch Proben, dürfen ohne Vergütung für Berichterstattungs- und Informationszwecke in aktuellen Sendungen durch inländische Rundfunkunternehmer auf Bild- und/oder Schallträger festzuhalten, im Hör- und Fernsehrundfunk gesendet werden, sofern die Sendedauer solcher Berichte drei Minuten nicht überschreitet.

(2)

Aktuelle Sendungen im Sinne dieser Bestimmung sind solche, denen kein Drehbuch mit einer durchgehenden Handlung zugrunde liegt.

(3)

Die in Abs. 1 erteilte Aufnahme- bzw. Sendebewilligung erstreckt sich auch auf ausländische Rundfunkunternehmen, wenn eine solche Berichterstattung im Ausland zu Informations- und Werbezwecken für die Österreichischen Bundestheater oder ein Gastspiel der Österreichischen Bundestheater oder für eine bestimmte Produktion der Österreichischen Bundestheater erfolgt.

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§ 43

Verwertung zu kommerziellen Zwecken

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(1)

Das Mitglied bestellt den jeweiligen Betriebsratvorsitzenden zum gemeinsamen Vertreter gemäß § 66 Abs. 2 und 3 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936. Im Verhinderungsfall ist diese Funktion vom Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden wahrzunehmen.

(2)

Das Mitglied räumt dem Dientgeber das zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein, seine im § 40 genannten Darbietungen auch ausschnittsweise für Hör- und Fernsehrundfunkzwecke in jedem technischen Sendeverfahren, einschließlich des Kabelfernsehens, des Satellitenfernsehens (Verteilsatelliten und direkt empfangbare Satelliten), einschließlich des Pay-TV und der Vorführung \"closed circuit\" und für Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung von Bild- und/oder Schallträgern jeder Art, insbesondere von Schallplatten, Tonkassetten, Bildplatten und Bildkassetten, in welchem Format und technischen Verfahren auch immer, sowie für Zwecke der öffentlichen Wiedergabe zu verwerten bzw. durch Dritte verwerten zu lassen.

(3)

Eine Verwertung ist erst zulässig, wenn über deren Umfang und Vergütung eine Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsratsvorsitzenden in seiner im Abs. 1 bezeichneten Funktion geschlossen wurde.

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BESOLDUNGSRECHTLICHER TEIL § 44 Monatsgehalt

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(1)

Dem Mitglied gebühren Monatsgehälter. In den Monatsgehältern sind 15% als Abgeltung für die Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn- und Feiertagsaufführungen sowie für die Abgeltung von regelmäßiger Nachtarbeit enthalten.

(2)

Das Gehalt des mit Solovertrag verpflichteten Mitglieds unterliegt der freien Vereinbarung mit dem Dienstgeber, soll jedoch das Höchstausmaß gemäß § 10 Abs. 2 BThPG nicht übersteigen.

(3)

Das Mitglied mit Gruppenvertrag und Halbsolisten sind nach dem Gehaltsschema (§§ 51, 52 und 53) zu entlohnen. Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.

(4)

Abweichend von Abs. 3 ist das Gehalt des Mitgliedes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.

(5)

Das Monatsgehalt ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vornhinein auszuzahlen. Gebührt das Monatsgehalt nur für einen Teil des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des vollen Monatsgehalts.

(6)

Das Mitglied ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unmittelbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsgehalt und die Sonderzahhlungen spätestens an den in Abs. 5 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

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§ 45

Sonderzahlungen

", "contentHtml": "
(1)

Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Mitglied nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsgehalts, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.

(2)

Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Mitglied am Fälligkeitstag nicht auf Grund eines auf mindestens sechs Tätigkeitsmonate lautenden Bühnendienstvertrages beschäftigt ist. Dessen ungeachtet gebührt die Sonderzahlung, wenn die vertragliche Verwendung in einem Ballettr bis zum Fälligkeitstag - sei es auch auf Grund jeweils kürzerer Vertragsverlängerungen - ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat.

(3)

Das Monatsgehalt ist der Berechnung der Sonderzahlung im Sinne des Abs. 1 nur insoweit zugrunde zu legen, als es 100 v. H. des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG nicht übersteigt.

(4)

Stand das Mitglied während der im Abs. 1 erwähnten vorangegangenen drei Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsgehalts, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Auszahlungsmonat im Sinne des Abs. 1 gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

(5)

Bezüglich der Auszahlung sind die Bestimmungen des § 44 Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

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§ 46

Entgeltfortzahlung

", "contentHtml": "
(1)

Ein wegen Krankheit oder Unfall (Privat- oder Arbeitsunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied, das gegen Monatsgehalt verpflichtet ist und das dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für ein Jahr in Höhe des vollen Gehaltes, höchstens jedoch das Höchstausmaß gemäß § 10 Abs. 2 BThPG, sofern nicht gemäß § 11 SchSpG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.

(2)

Ein wegen Krankheit oder Unfall (Privat- oder Arbeitsunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied, das gegen Monatsgehalt verpflichtet ist und das nicht dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des vollen Gehalts für die Dauer von zwölf Wochen, sofern nicht gemäß § 11 SchSpG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.

(3)

Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs. 2 erschöpft und erhält das Mitglied wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers, verpflichten sich die Dienstgeber für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes, höchstens jedoch für die Dauer von 40 Wochen, zur Zahlung eines Ergänzungsbetrages des Krankengeldes auf Basis einer freiwilligen Leistung.

Die Höhe des Ergänzungsbetrages beträgt

1.

für Gruppenmitglieder

für die Dauer von 14 Wochenfür die Dauer von weiteren 26 Wochen
GehaltsstufeErgänzungsbetragGehaltsstufeErgänzungsbetrag
1-331%1-323%
4-528%4-621%
6-725%6-718%
2.

für Halbsolisten

für die Dauer von 14 Wochenfür die Dauer von weiteren 26 Wochen
GehaltsstufeErgänzungsbetragGehaltsstufeErgänzungsbetrag
127%120%
2-325%218%

des vollen Gehaltes ; soweit die Bezüge aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erhöht worden sind, den jeweiligen Prozentsatz der erhöhten Bezüge.

3.

für Solisten und Mitglieder, die nicht dem Gehaltsschema der §§ 51 und 52 unterliegen, für die Dauer von 14 Wochen die Differenz zwischen dem während des Bezuges des Krankengeldes tatsächlich erzielten Nettoeinkommen und dem vollen Nettomonatsgehalt gemäß § 44, für die Dauer von weiteren 26 Wochen die Differenz zwischen dem während des Bezuges des Krankengeldes tatsächlich erzielten Nettoeinkommen und 90 v.H des vollen Nettomonatsgehalt gemäß § 44.

(4)

Der Entgeltfortzahlungsanspruch sowie der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag werden durch Enden des Dienstvertrages oder durch Übertritt in den Ruhestand beendet.

(5)

Der Entgeltfortzahlungsanspruch sowie der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag ruhen während eines Urlaubs gegen Entfall der Bezüge.

(6)

Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls (Privat- oder Arbeitsunfall) ein, so gilt sie – unabhängig von der Qualifizierung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger – als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(7)

Bei Eintritt einer Dienstverhinderung, für die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers besteht, leistet der Dienstgeber trotz Ausschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs. 2 eine weitere Entgeltfortzahlung in den ersten drei Tagen der Erkrankung, wenn der zuständige Krankenversicherungsträger kein Krankengeld hiefür leistet. Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Tagsatz ist bei einer Erkrankung bis zur Dauer von sechs Monaten die Höhe des vollen Gehaltes, bei einer Dauer über sechs Monaten 90 v.H. des vollen Gehalts. Für die Berechnung der Dauer des Krankenstandes gilt Abs. 6.

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§ 47

Jubiläumszuwendung

", "contentHtml": "
(1)

Mitgliedern, die dem BThPG unterliegen und den Nichtverlängerungsschutz erworben haben, wird aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsgehalts, das dem Mitglied für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, höchstens jedoch des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG.

(2)

Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v. H. des Monatsgehalts wird auch gewährt, wenn das Mitglied nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung das Monatsgehalt im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

(3)

Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählt jede in einem Dienstverhältnis zu den Bundestheatern zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist bzw. war.

(4)

Hat das Mitglied die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist es gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so wird die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberchtigten Hinterbliebenen zur geteilten Hand ausgezahlt.

(5)

Mitglieder, die nicht dem BThPG unterliegen bzw Mitglieder, die bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages den Nichtverlängerungsschutz nicht erworben haben, haben keinen Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung.

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§ 48

Vorrückung

", "contentHtml": "
(1)

Das mit Gruppenvertrag ausgestattete Mitglied und Halbsolisten rücken nach den Bestimmungen der §§ 51, 52 und 53 in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2)

Die Vorrückung wird durch den Antritt eines Karenzurlaubes gemäß § 28 für die Zeitdauer dieses Urlaubes gehemmt. Die Hemmung tritt aber nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 2 gewährt wurde.

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§ 49

Vorrückungsstichtag

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(1)

Der Vorrückungsstichtag für das Mitglied ist auf Antrag dadurch zu ermitteln, dass unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten dem Tag der Begründung eines Dienstverhältnisses in einem Ballett der Wiener Staatsoper und Volksoper die Zeit, die in einer einschlägigen künstlerischen Tätigkeit in einem Dienstverhältnis bei einem Theaterunternehmer im Sinne des Schauspielergesetzes, bei einer Fernsehanstalt oder einem Filmproduzenten hauptberuflich zurückgelegt worden ist, zur Gänze vorangesetzt wird.

(2)

Eine Berücksichtigung von Zeiten gemäß Abs. 1 ist nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt 2 Jahren zulässig.

(3)

Die mehrfache Berücksichtigung ein- und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(4)

Das Ansuchen um Voransetzung von Zeiten gemäß Abs. 1 ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses samt den erforderlichen Unterlagen im Dienstweg einzubringen.

(5)

Ansuchen, die nach Ablauf des in Abs. 4 genannten Zeitpunktes eingebracht werden, dürfen nur ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens folgenden Monatsersten berücksichtigt werden.

(6)

Für Mitglieder, die bei Inkrafttreten des Kollektivvertrages zumindest zwei Monate in einem Dienstverhältnis zu den Bundestheatern standen, bleibt der bereits errechnete Vorrückungsstichtag aufrecht. Die Einstufung in das neue Gehaltsschema gemäß § 51 und 52 erfolgt unter Berücksichtigung angerechneter Vordienstzeiten und geleisteter Dienstzeiten bei den Bundestheatern.

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§ 50

Nebengebührenordnung

", "contentHtml": "
(1)

Die Nebengebührenordnung ist, sofern sie sich auf die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Mitglieder bezieht, Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

(2)

Die in der Nebengebührenordnung angeführten Beträge sind kein Gehaltsbestandteil.

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§ 51

Gehaltstabelle für Gruppenmitglieder

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.09.2006
Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuelle Gehaltsordnung!

", "title": "Gehaltstabelle für Gruppenmitglieder", "type": null, "subType": null, "number": "§ 51", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-284184800100052_1956837", "element": "para", "titleHtml": "
§ 52

Gehaltstabelle für Halbsolisten

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.09.2006
Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuelle Gehaltsordnung!

", "title": "Gehaltstabelle für Halbsolisten", "type": null, "subType": null, "number": "§ 52", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr899166_5162377", "element": "para", "titleHtml": "
§ 53

Solistinnen und Solisten

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.09.2025

Solistinnen und Solisten, die diesem Kollektivertrag unterliegen, nehmen an den generellen Gehaltsabschlüssen teil, auch wenn sich aus dem individuellen Bühnenarbeitsvertrag anderes ergibt.\"

", "title": "Solistinnen und Solisten", "type": null, "subType": null, "number": "§ 53", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-284184800100053_5162370", "element": "para", "titleHtml": "
§ 54

Gehaltstabellen für Mitglieder mit Nichtverlängerungsschutz

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.09.2025
(1)

Mitglieder, die bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages den Nichtverlängerungsschutz gemäß §§ 12 und 13 erworben haben, haben, sofern sie sich zumindest in der 6. Gehaltsstufe befinden, die Möglichkeit, bis zum 31. Jänner 2006 mit schriftlicher Erklärung rückwirkend per 1.9.2005 für den Verbleib im Gehaltsschema des Balletts der Wiener Staatsoper des Bundestheater-Ballettkollektivvertrages vom 3.10.1991 idF vom 1.9.2004 zu optieren. Das Mitglied nimmt diesfalls an den Vorrückungen dieses Gehaltsschemas teil. Halbsolisten erhalten zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 2 eine Zulage von 109,44 EUR, die 14mal jährlich ausbezahlt wird.

(2)

Gehaltstabelle gemäß Abs. 1 in der Fassung ab 1.9.2004:

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuelle Gehaltsordnung!

STOP-BALLETT
EURO AB 1.9.2004
Vorrückung nach _ Jahren
62.389,042
72.522,302
82.700,142
92.842,362
102.984,672
113.126,892
123.269,212
133.411,522
DAZ3.551,70Endbezug
(3)

Die Bezüge der Gehaltstabelle gemäß Abs. 2 sowie die Zulage für Halbsolisten gemäß Abs. 1 nehmen an den generellen Bezugserhöhungen für Bundestheater-Bedienstete ab dem 1.9.2005 teil. Die zum 1.9.2005 erhöhten Bezüge werden in jeder Stufe einmalig um 70 EUR brutto angehoben.

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§ 55

Sondervergütungen bei mehreren Vorstellungen am selben Tag

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.09.2025

Für die Mitwirkung an einer zweiten oder dritten am selben Tag stattfindenden Vorstellung gebührt dem Mitglied eine halbe Tagesgage.

", "title": "Sondervergütungen bei mehreren Vorstellungen am selben Tag", "type": null, "subType": null, "number": "§ 55", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-284184800100055_1956845", "element": "para", "titleHtml": "

Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 20. Oktober 2005

Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Dr. Georg Springer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Dr. Herbert StegmüllerPeter Paul Skrepek
ZentralsekretärVorsitzender
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Sektion Bühnenangehörige
Mag. Sabine SahabProf. Fritz Peschke
SekretärinPräsident
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-284184800100056_1956847", "element": "para", "titleHtml": "

Änderungen der NEBENGEBÜHRENORDNUNG Künstlerische Gruppen

im Bereich
der Bundestheater-Holding GmbH
", "contentHtml": "

Die Nebengebührenordnung künstlerische Gruppen wird mit Wirksamkeit des zukünftigen Bundestheater-Ballettkollektivvertrages für Ballettmitglieder wie folgt geändert:

Jeder Vorstellungs- oder Probendienst wird durch einen Dienststrich festgehalten (Ausnahmen sh. arbeitsrechtliche Vereinbarungen).

Für Mitglieder des Balletts gelten sowohl Staatsoper als auch Volksoper als Stammhaus.

Zulagen und Sonderhonorare sind für beide Stammhäuser gleich.

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Wiederverlautbarung zum Kollektivvertrag für das Technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater (KVTP 1972)

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe [Hinterlegte Fassung]

An die

Gewerkschaft der Gemeindebediensteten –

Kunst, Medien Sport, freie Berufe

Maria-Theresien-Straße 11

1090 Wien

15. September 2010

Betrifft:

Kollektivvertrag für das Technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater (KVTP 1972),

Wiederverlautbarung zum 1.2.2008

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Änderung § 5 Tägliche Arbeitszeiteinteilung

", "contentHtml": "

Sehr geehrte Damen und Herren!

Bezugnehmend auf die Gespräche im Gegenstand dürfen wir Ihnen mitteilen, dass offenbar auf Grund eines Formatierungsfehlers im Textprogramm die literae a) bis c) des die Betriebsfeuerwehr regelnden § 5 Abs 3 Ziffer 2 des obigen Kollektivvertrages nicht vollständig in das unterschriebene Original übertragen wurden.

§ 5 Abs 3 Ziffer 2 lit. a) bis c) lauten richtigerweise wie folgt (die Ergänzungen sind fett):

2.
BETRIEBSFEUERWEHR

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Betriebsfeuerwehr wird auf Grund einer Diensteinteilung im Turnus auf 12 Wochen errechnet. Die Dienstnehmer verrichten innerhalb des Berechnungszeitraumes die nachstehend angeführten Dienste:

a)

im Burgtheater und Akademietheater:

  • 40 Hauptdienste je 12 Stunden und

  • 21 Vorstellungsdienste zu je 4 Stunden und 45 Minuten.

b)
in der Staatsoper:
  • 40 Hauptdienste je 12 Stunden und

  • 19 Vorstellungsdienste zu je 5 Stunden und 20 Minuten.

c)
in der Volksoper:
  • 40 Hauptdienste je 12 Stunden und

  • 20 Vorstellungsdienste zu je 5 Stunden und 5 Minuten.

Festgehalten wird, dass die vorgenannte Formulierung gemeinsamer Parteiwille war. In diesem Sinne ersuchen wir Sie, zum Zeichen Ihrer Zustimmung eine Ausfertigung dieses Schreibens gegenzuzeichnen und an uns zu retournieren.

Mit besten Grüßen

Für die Bundestheater-Holding GmbH
GESCHÄFTSFÜHRER
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
VORSITZENDERLEITENDE SEKRETÄRIN
", "title": "Änderung § 5 Tägliche Arbeitszeiteinteilung", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "3083258_20150601": { "id": "3083258_20150601", "title": "Bundestheater / Probespielordnung / Beilage", "children": [ { "id": "pr-30832580000001_2017629", "element": "para", "titleHtml": "

Änderung der Probespielordnung vom 1. Februar 2007

abgeschlossen zwischen
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der Bundestheater-Holding GmbH und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe sowie der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Sektion Musik

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Änderung § 3b – Zusammensetzung der Jury für das Volksopernorchester

", "contentHtml": "
Die Probespielordnung vom 1. Februar 2007 wird wie folgt geändert:

§ 3b Abs 1 Punkt 1.1. lit. d lautet:

“d)

zwei Konzertmeister, ein Stimmführer der 1. Violinen, ein Vorgeiger der 2. Violinen, eine Solobratsche, ein Solocello, ein Solokontrabass, eine 1. Flöte, eine 1. Oboe, eine 1. Klarinette, ein 1. Fagott, ein 1. Horn, eine 1. Trompete, eine 1. Posaune bzw. Tuba, eine Pauke, ein Schlagwerk und eine Harfe.”

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Kollektivvertrag

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe

für das nicht darstellende künstlerische Personal im Gesamtbereich der Österreichischen Bundestheater

abgeschlossen zwischen der

Bundestheater-Holding GmbH

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe

Sektion Musik

Bundestheater-Orchesterkollektivvertrag 2011

(Wiederverlautbarung zum 1.5.2011)

", "title": "Kollektivvertrag", "type": "rkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-30833040010001_2017643", "element": "para", "titleHtml": "

I. Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien

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", "title": "I. Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-30833040020001_2017644", "element": "para", "titleHtml": "
§ 1.

Geltungsbereich und Inhalt

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(1)

Dieser Kollektivvertrag gilt für die dem künstlerischen Personal der Bundestheater angehörenden Orchestermusikerinnen und Orchestermusiker (Mitglieder), die ständig bei den Bundestheatern engagiert sind und dem § 1 Abs. 1 Theaterarbeitsgesetz BGBl I Nr. 100/2010 (TAG) idgF unterliegen und regelt die gegenseitigen, aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten des Dienstgebers und des Mitglieds. Seine Bestimmungen sind Bestandteil aller mit den Mitgliedern abgeschlossenen Arbeitsverträge und dürfen durch Betriebsvereinbarung oder einzelnen Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

(2)

Vom Geltungsbereich sind ausgenommen:

1. Dirigenten,

2. Kapellmeister,

3. Korrepetitoren,

4. Substituten, das sind Musiker, die Verwendung finden

  • a)

    als Ersatz für ein Mitglied,

  • b)

    zur instrumentalen Ergänzung für die Aufführung eines bestimmten Bühnenwerks,

  • c)

    wenn die verfügbaren Limitkapazitäten des jeweiligen Orchesters nicht ausreichen und die anfallenden Mehrdienste nicht durch Überdienste der jeweiligen Orchestermitglieder geleistet werden können.

(3)

Für Gastspiele außerhalb Wiens gilt der Gastspielkollektivvertrag vom 18. April 2001 idgF, der integrierender Bestandteil dieses Kollektivvertrages ist.

(4)

Die Rechtswirkungen dieses Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für die durch ihn erfassten, einschließlich der nach seinem Erlöschen zustande gekommenen, Arbeitsverhältnisse so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam wird.

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§ 2.

Begriffsbestimmungen

", "contentHtml": "
(1)

Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Musiker, Mitglied usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2)

Als Dienstgeber iS dieses Kollektivvertrages gelten alle von der Bühnengesellschaft mit Dienstgeberfunktionen ausgestatteten Personen.

(3)

Spieljahr im Sinne dieses Kollektivvertrages ist die Zeit vom 1.9. bis 31.8. des folgenden Jahres.

(4)

Spielzeit im Sinne dieses Kollektivvertrages ist die Zeit vom 1.9. bis zum 30.6. des folgenden Jahres.

(5)

Für die Mitglieder des Volksopernorchesters werden folgende Begriffe ergänzend definiert:

1.

Wiederaufnahmen sind Aufführungen mit unveränderter Regie und Dekoration gegenüber der letzten Vorstellung, die im vorletzten Spieljahr oder früher stattgefunden haben. Als Wiederaufnahme gilt auch die Aufführung einer Repertoireproduktion, die die Kriterien der Wiederaufnahme erfüllt, nach außen aber nicht als Wiederaufnahme bezeichnet wird.

2.

Neueinstudierungen sind Aufführungen mit neuem Regiekonzept in unveränderter Dekoration oder musikalische Neueinstudierungen.

3.

Neuinszenierungen sind Aufführungen mit neuem Regiekonzept und Dekoration nach neuem Entwurf.

4.

Abendvorstellungen sind Vorstellungen, deren Beginnzeit ab 18:00 Uhr liegt.

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§ 3.

Betriebsvereinbarungen

", "contentHtml": "
(1)

Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages behalten alle in der Zeit zwischen 1. September 1983 und dem 1. Jänner 2007 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und sonstige Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen Charakters in ihrer jeweils zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ihre Gültigkeit.

(2)

Alle nicht von Abs. 1 erfassten Betriebsvereinbarungen und sonstige Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen Charakters verlieren ihre Gültigkeit, sofern sie nicht bereits durch den – damaligen – Generalsekretär des Österreichischen Bundestheaterverbandes gegengezeichnet wurden und am 1. Jänner 2007 noch gültig sind.

(3)

Abweichend von Abs. 1 und 2 verlieren für Mitglieder des Volksopernorchesters alle Betriebsvereinbarungen und sonstige Vereinbarungen kollektivvertraglichen Charakters, die vor dem 31. August 2009 abgeschlossen wurden, mit 31. August 2009 ihre Gültigkeit.

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§ 4.

Schiedsgerichtsbarkeit

", "contentHtml": "
(1)

Während der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages und bis drei Monate nach dessen Ablauf werden alle aus diesem Kollektivvertrag sowie aus allen abgeschlossenen Bühnenarbeitsverträgen und sonstigen Engagement- und Gastspielverhältnissen jeder Art entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich durch ein Schiedsgericht, das zur Entscheidung dieser Streitigkeiten errichtet wird, entschieden. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts besteht noch drei Monate nach Ablauf des Einzelarbeitsvertrages. Die Schiedssprüche und vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 idgF.

(2)

Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Beisitzern; jeder der Kollektivvertragspartner bestellt 2 Beisitzer.

(3)

Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, der zwar die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes besitzen muss, aber gemäß § 63 Abs. 5 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz BGBl Nr 305/1961 (RStDG) idgF nicht mehr im richterlichen Dienst stehen darf, ist einvernehmlich von den Kollektivvertragspartnern zu bestellen.

(4)

Das Schiedsgericht entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5)

Gegen Schiedssprüche ist eine Berufung an das Oberschiedsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung des Schiedsspruches nur dann zulässig, wenn der Streitwert den in § 49 JN, RGBl. Nr. 111/1895 idgF, festgelegten Betrag übersteigt oder wenn das Schiedsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung eine solche Berufung ausdrücklich für zulässig erklärt.

(6)

Für das Oberschiedsgericht gelten die Abätze 2 bis 4 sinngemäß.

(7)

Für die Tätigkeit der Schiedsgerichte ist eine ständige Geschäftsordnung zu erlassen.

(8)

Auf das Verfahren vor den Schiedsgerichten finden die Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung sowie die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Schiedsgerichte Anwendung.

", "title": "Schiedsgerichtsbarkeit", "type": null, "subType": null, "number": "§ 4.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-30833040020005_2017652", "element": "para", "titleHtml": "
§ 5.

Inkrafttreten und Kündigung

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(1)

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2011 in Kraft und darf bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres von jeder vertragsschließenden Partei mit Wirksamkeit zum nächsten 31. August gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend.

(2)

Die Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages sind innerhalb zweier Monate nach erfolgter Kündigung von den vertragsschließenden Parteien aufzunehmen.

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II. Arbeitsrechtlicher Teil

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", "title": "II. Arbeitsrechtlicher Teil", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-30833040080001_2017655", "element": "para", "titleHtml": "
1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

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", "title": "ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN", "type": null, "subType": null, "number": "1.", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-30833040090001_2017656", "element": "para", "titleHtml": "
§ 6.

Einteilung der Orchester

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Orchester der Bundestheater sind:

1. das Staatsopernorchester,

2. das Volksopernorchester,

3. das Bühnenorchester der Wiener Staatsoper.

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§ 7.

Aufnahme und Aufnahmevoraussetzungen für Mitglieder

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(1)

Ein Bühnenarbeitsvertrag im Sinne des § 8 darf nur mit Personen abgeschlossen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

  • 1.

    die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

  • 2.

    die fachliche Eignung für den Dienst,

  • 3.

    die persönliche, insbesondere die physische und psychische Eignung für den Dienst,

  • 4.

    die Unbescholtenheit.

(2)

Die fachliche Eignung des Bewerbers nach Abs. 1 Z. 2 ist durch ein Probespiel nach Maßgabe der Probespielordnung, die Bestandteil des Kollektivvertrages ist, nachzuweisen. Von einem Probespiel darf nach Maßgabe dieser Probenspielordnung abgesehen werden.

(3)

Der Bewerber hat sich einer theaterärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Theaterarzt hat die persönliche Eignung des Bewerbers gemäß Abs. 1 Z. 3 entsprechend zu bescheinigen. Im Bedarfsfall sind fachärztliche Gutachten einzuholen.

(4)

Von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Z. 4 darf nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. besondere künstlerische Qualifikation) abgewichen werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen bei den Bundestheatern erforderlich ist.

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§ 8.

Bühnendienstvertrag – Begründung und Inhalt

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(1)

Ein Arbeitsvertrag mit einem Mitglied, der die Leistung künstlerischer Dienste als Musiker auf bestimmte Zeit zum Gegenstand hat (Bühnenarbeitsvertrag), kommt im Zeitpunkt der Willensübereinstimmung der Vertragspartner formlos rechtsverbindlich zustande.

(2)

Dem Mitglied ist gleichzeitig mit einer schriftlichen Ausfertigung des Bühnenarbeitsvertrages und allfälliger Nachträge (Additionale) eine Ausfertigung des jeweils gültigen Orchester-Kollektivvertrages auszufolgen.

(3)

Vertragspartner eines Bühnenarbeitsvertrages im Sinne dieses Kollektivvertrages sind die jeweilige Bühnengesellschaft als Dienstgeber und das Mitglied als Dienstnehmer.

(4)

Der Bühnendienstvertrag hat zu enthalten:

  • 1.

    das Orchester, für das das Mitglied engagiert ist,

  • 2.

    den Beginn und die Dauer des Bühnenarbeitsverhältnisses,

  • 3.

    die Verpflichtung des Mitgliedes, mit Beginn des Arbeitsverhältnisses die Diensteinteilung zu erfragen und am ermittelten Tag den Dienst anzutreten,

  • 4.

    das genau beschriebene Arbeitsgebiet des Mitgliedes mit Angabe der Instrumente und der Funktion,

  • 5.

    das sich aus der Einstufung in die Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe ergebende Entgelt (Monatsgehalt),

  • 6.

    Angabe über den Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherer,

  • 7.

    Name und Anschrift der zuständigen Mitarbeitervorsorgekasse, soweit das Mitglied dem Anwendungsbereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes unterliegt und

  • 8.

    eventuelle Sondervereinbarungen.

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§ 9.

Dauer und Endigung des Vertragsverhältnisses

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Vertragsverhältnisse der in den §§ 7 und 8 bezeichneten Art enden insbesondere durch:

", "title": "Dauer und Endigung des Vertragsverhältnisses", "type": null, "subType": null, "number": "§ 9.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-30833040090005_2017664", "element": "para", "titleHtml": "
§ 10.

Zeitablauf bei für weniger als ein Spieljahr abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen

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Ein für weniger als ein Spieljahr (12 Monate) abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist. Eine gesonderte Erklärung des Dienstgebers oder des Mitglieds über die Beendigung ist nicht erforderlich.

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§ 11.

Erklärung der Nichtverlängerung

", "contentHtml": "
(1)

Ein für bestimmte Zeit und mindestens ein Spieljahr eingegangener Bühnenarbeitsvertrag endet gemäß § 9 Z. 1 mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde.

(2)

Ein solcher Bühnenarbeitsvertrag verlängert sich jedoch zu den bisherigen Bestimmungen und um ein weiteres Jahr, falls nicht das Mitglied bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, mittels eingeschriebenen Briefes eine Verständigung seitens des Dienstgebers erhält, dass die Fortsetzung des Bühnenarbeitsvertrages nicht mehr in Frage kommt.

(3)

Das Mitglied muss, falls es nicht mit einer Verlängerung des Bühnenarbeitsvertrages einverstanden ist, dies dem Dienstgeber bis spätestens 15. Februar des Jahres, in welchem der Vertrag endet, schriftlich bekannt geben.

(4)

Mitteilungen nach Abs. 2 und Abs. 3 sind nur wirksam, wenn sie dem Vertragspartner spätestens zu den in Abs. 2 bzw. Abs. 3 genannten Zeitpunkten zugegangen sind.

", "title": "Erklärung der Nichtverlängerung", "type": null, "subType": null, "number": "§ 11.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-30833040090007_2017668", "element": "para", "titleHtml": "
§ 12.

Arten der Bühnenarbeitsverträge

", "contentHtml": "

Die Bühnenarbeitsverträge gliedern sich in Individualverträge mit frei vereinbarten und in Gruppenverträge mit schematisierten Bezügen.

", "title": "Arten der Bühnenarbeitsverträge", "type": null, "subType": null, "number": "§ 12.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-30833040090008_2017670", "element": "para", "titleHtml": "
§ 13.

Individualverträge

", "contentHtml": "
(1)

Individualverträge sind mit den in den §§ 39 und 58 näher bezeichneten Mitgliedern abzuschließen.

(2)

Gelangt der Dienstgeber zur Ansicht, dass die fachliche Eignung des Mitglieds im Individualvertrag unter das für die Erfüllung seines Vertrages erforderliche künstlerische Maß gesunken ist, so hat er eine künstlerische Beurteilung nach der Probespielordnung in die Wege zu leiten. Stellt das betroffene Mitglied einen Antrag, ein Probespiel vor der Jury absolvieren zu wollen, so ist diesem Antrag Rechnung zu tragen. Stellt die Jury das Absinken im erwähnten Maß fest, so ist der Dienstgeber berechtigt, dem Mitglied eine vertragliche Neuregelung mit entsprechender Gagenänderung anzubieten.

(3)

Der Dienstgeber ist bei Vorliegen der in Abs. 2 erwähnten Voraussetzungen außerdem berechtigt, dem Mitglied an Stelle seines Individualvertrages einen Gruppenvertrag (§ 14) anzubieten.

(4)

War das Mitglied mindestens 15 Jahre an den Bundestheatern als Orchestermusiker mit Individualvertrag tätig und wenigstens die Hälfte dieses Zeitraumes in dem Orchester, in dem das Vertragsangebot zu stellen ist, so darf der Dienstgeber dem Mitglied nur einen Vertrag gemäß Abs. 3 in der höchsten Verwendungsgruppe des Orchesters, dem es angehört, anbieten. In diesem Fall ist der Vorrückungsstichtag festzustellen.

(5)

Gelangt das Mitglied zu der im Abs. 2 beschriebenen Ansicht, so ist auch das Mitglied berechtigt, Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 zu beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Abs. 4 ebenfalls anzuwenden. Der Betriebsrat ist von der beabsichtigten Regelung nachweislich zu verständigen und ist berechtigt, darüber eine Beratung zu verlangen.

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§ 14.

Gruppenverträge

", "contentHtml": "

Die Orchester gliedern sich, soweit nicht die Bestimmungen des § 13 gelten, in Verwendungsgruppen gemäß den arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen der einzelnen Orchester. Ein Mitglied mit Gruppenvertrag ist in das Verwendungsgruppenschema einzureihen und monatlich nach dem Gehaltsschema zu entlohnen.

", "title": "Gruppenverträge", "type": null, "subType": null, "number": "§ 14.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-308330400900010_2017674", "element": "para", "titleHtml": "
§ 15.

Überstellung

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(1)

Überstellung ist die Übernahme des Mitglieds in eine andere Verwendungsgruppe.

(2)

Soll eine freie Stelle mit einem Mitglied besetzt werden, das bisher einer niedrigeren Verwendungsgruppe seines Orchesters oder einem anderen Orchester der Bundestheater angehörte, so hat der Dienstgeber eine künstlerische Beurteilung des Mitgliedes nach der Probespielordnung in die Wege zu leiten. Stellt die Jury die fachliche Eignung für die freie Stelle fest, so ist der Dienstgeber berechtigt, das Mitglied in die Verwendungsgruppe der freien Stelle zu überstellen.

(3)

Gelangt der Dienstgeber zur Ansicht, dass die fachliche Eignung des Mitglieds unter das für die Erfüllung seines Vertrages erforderliche künstlerische Maß gesunken ist, so hat er eine künstlerische Beurteilung nach der Probespielordnung in die Wege zu leiten. Stellt die Jury das Absinken im erwähnten Maß fest, so ist der Dienstgeber berechtigt, das Mitglied in eine niedrigere Verwendungsgruppe zu überstellen. War das Mitglied mindestens 15 Jahre in seiner bisherigen Verwendungsgruppe tätig, so tritt durch die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe keine Änderung seiner bisherigen Bezüge ein, jedoch gelten die arbeitsrechtlichen Bedingungen der neuen Verwendung.

(4)

Stellt das Mitglied für sich einen Antrag dieser Art, so kann der Dienstgeber nach Anhörung des Betriebsrates eine solche Überstellung vornehmen.

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§ 16.

Allgemeine Pflichten des Mitglieds

", "contentHtml": "
(1)

Das Mitglied hat in seinem Verhalten im und außer Dienst auf das internationale künstlerische Ansehen der Bundestheater als Repräsentant österreichischer Kultur Rücksicht zu nehmen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in deren Einrichtungen nicht zu beeinträchtigen.

(2)

Es hat die ihm übertragenen künstlerischen Aufgaben nach bestem Wissen und Können zu erfüllen.

", "title": "Allgemeine Pflichten des Mitglieds", "type": null, "subType": null, "number": "§ 16.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-308330400900012_2017678", "element": "para", "titleHtml": "
§ 17.

Dienstliche Anordnungen

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(1)

Den dienstlichen Anordnungen des Dienstgebers hat das Mitglied Folge zu leisten.

(2)

Verstößt eine dienstliche Anordnung gegen Sicherheitsvorschriften oder könnte eine solche Anordnung das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, so ist die dienstliche Anordnung nicht zu befolgen.

", "title": "Dienstliche Anordnungen", "type": null, "subType": null, "number": "§ 17.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-308330400900013_2017680", "element": "para", "titleHtml": "
§ 18.

Dienstliche Verschwiegenheit

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(1)

Dem Mitglied ist es unbeschadet weiterer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten untersagt, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt anderen mitzuteilen. Insbesondere hat es bei Mitteilungen, die ihm ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, Verschwiegenheit walten zu lassen.

(2)

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Ruhestandsverhältnis fort.

", "title": "Dienstliche Verschwiegenheit", "type": null, "subType": null, "number": "§ 18.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-308330400900014_2017682", "element": "para", "titleHtml": "
§ 19.

Abwesenheit vom Dienst

", "contentHtml": "
(1)

Das Mitglied, das vom Dienst fernbleibt oder sich vom Dienst entfernt, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und zu rechtfertigen.

(2)

Ist das Mitglied durch Krankheit, Unfall (Privat- oder Arbeitsunfall) oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat es dem Dienstgeber eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung vorzulegen, wenn es dem Dienst länger als 3 Tage fernbleibt oder der Dienstgeber dies verlangt. Der Dienstgeber ist berechtigt, den zuständigen Theaterarzt zu einer Untersuchung des Mitgliedes zu entsenden, und das Mitglied ist verpflichtet, eine solche zuzulassen. Das Mitglied darf auch die zumutbare Mitwirkung an einer fachärztlichen Untersuchung nicht verweigern.

(3)

Kommt das Mitglied den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nach und tritt es den Dienst trotz schriftlicher Aufforderung nicht an, so gilt das Fernbleiben vom Dienst als nicht gerechtfertigt und somit als Arbeitsverweigerung.

(4)

Ein wegen Krankheit oder Unfalls (Privat- oder Arbeitsunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Theaterarztes oder eines Vertragsarztes des zuständigen Krankenversicherungsträgers berechtigt, nach Verständigung des Dienstgebers einen anderen Aufenthalt als den an seinem Wohnsitz zu nehmen. Hält das Mitglied diese Vorschriften nicht ein, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.

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§ 20.

Anderweitige Tätigkeit

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(1)

Das Mitglied darf keiner anderweitigen Tätigkeit nachgehen, die es an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Dienstgeber hindert. Eine Vereinbarung, durch die das Mitglied während seiner freien Zeit in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam, doch darf das Mitglied während der Zeit, in welcher eine Vorstellung auf der Bühne stattfindet, an der es verpflichtet ist, ohne Genehmigung des Dienstgebers an keiner anderen öffentlich angekündigten Vorstellung an einer gleichartigen Bühne des Vertragsortes auftreten, auch wenn das Mitglied zu der betreffenden Zeit im eigenen Betrieb nicht beschäftigt ist.

(2)

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Dienstgeber jede erwerbsmäßige anderweitige Tätigkeit zu melden. Eine anderweitige Tätigkeit ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Eine Tätigkeit des Mitglieds im Rahmen des “Vereins der Wiener Philharmoniker” gilt als genehmigt.

(3)

Eine anderweitige Tätigkeit, die vom Mitglied einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern bzw. mit dritten Personen unter Verwendung der Bezeichnung oder unter Hinweis auf Einrichtungen der Bundestheater ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung des Dienstgebers.

(4)

Nebenbeschäftigungen, die zur Hebung des künstlerischen Niveaus eines gesamten Orchesters und damit zur Hebung des künstlerischen Niveaus des ganzen Hauses geeignet sind, sind vom Dienstgeber nach Möglichkeit zu fördern.

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§ 21.

Meldepflichten des Mitglieds

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Das Mitglied ist verpflichtet, Tatsachen, die für das Arbeitsverhältnis rechtserheblich und deren Kenntnis für die Bearbeitung seiner Personalangelegenheiten nötig sind, unverzüglich dem Dienstgeber bekannt zu geben und auf Verlangen die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. Das sind insbesondere folgende Tatsachen: Änderung des Namens, der Staatsbürgerschaft, des Familienstandes (Eheschließung, -scheidung, -aufhebung, -nichtigerklärung; Geburt eines Kindes, Legitimierung, Annahme eines Kindes; Tod von Angehörigen), Sozialversicherungsnummer.

", "title": "Meldepflichten des Mitglieds", "type": null, "subType": null, "number": "§ 21.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-308330400900017_2017688", "element": "para", "titleHtml": "
§ 22.

Wohnsitz

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(1)

Das Mitglied hat dem Dienstgeber seinen Wohnsitz und jede Änderung des Wohnsitzes bekannt zu geben.

(2)

Ändert das Mitglied seinen Wohnsitz, so darf es hierdurch in der Ausübung seines Dienstes nicht behindert sein. Aus der Lage seiner Wohnung kann das Mitglied keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

", "title": "Wohnsitz", "type": null, "subType": null, "number": "§ 22.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-308330400900018_2017690", "element": "para", "titleHtml": "
§ 23.

Geschenkannahme

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(1)

Dem Mitglied ist es untersagt, für sich oder andere, Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, zu beanspruchen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im Hinblick auf den Dienst geschieht und das Geschenk oder der Vorteil einen wirtschaftlichen Verkehrswert besitzt.

(2)

Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert sowie Zuwendungen aus dem Betriebsratsfonds gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

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§ 24.

Erholungsurlaub

", "contentHtml": "
(1)

Das Mitglied hat in jedem Spieljahr Anspruch auf Erholungsurlaub im gesetzlichen Ausmaß.

(2)

Das Urlaubsjahr ist gleich dem Spieljahr.

(3)

Im Hinblick auf die Entbindung von der Residenzpflicht gemäß § 31 Abs. 2 gilt der dem Mitglied gebührende Erholungsurlaub als abgegolten.

(4)

Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Arbeitszeit, nach sechs Monaten dann in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjehr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres. Ergeben sich bei der Errechnung Bruchteile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

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§ 25.

Erkrankung während des Urlaubes

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(1)

§ 5 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 idgF ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Erkrankung während der außerhalb der zehnmonatigen Spielzeit liegenden Zeit als Erkrankung während des Urlaubes im Sinne des § 5 Abs. 1 Urlaubsgesetz gilt. Tage gemäß §§ 31 Abs. 2 oder 48 Abs. 4 bzw. 65 Abs. 11 bzw. 80 Abs. 4 gelten nicht als auf Werktage fallende Tage der Erkrankung gemäß § 5 Abs. 1 Urlaubsgesetz.

(2)

Abweichend von Abs. 1 erhält das Mitglied des Volksopernorchesters den Gebührenurlaub bei Erkrankung außerhalb der 10-monatigen Spielzeit maximal im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß gemäß § 15 TAG ersetzt.

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§ 26.

Pflegefreistellung

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(1)

Dem Mitglied gebührt unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 idgF pro Spieljahr eine Pflegefreistellung im gesetzlichen Ausmaß.

(2)

Das Mitglied ist verpflichtet, die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung dem Dienstgeber nach Möglichkeit im Vorhinein zu melden und den Grund für die Inanspruchnahme ohne unnötigen Aufschub nachzuweisen.

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§ 27.

Dienstfreistellung aus triftigen Gründen

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Das Mitglied hat Anspruch auf nachstehende Freistellung vom Dienst, wobei diese nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis gegeben wird,

1.
im Ausmaß von 3 Tagen:
  • a)

    bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte, Eltern, Kinder und Geschwister),

  • b)

    bei Todesfällen anderer Familienangehöriger im gemeinsamen Haushalt,

  • c)

    bei eigener Eheschließung oder anlässlich der Begründung der eingetragenen Partnerschaft,

2.
im Ausmaß von 2 Tagen:
  • a)

    aus Anlass der Geburt seines Kindes,

  • b)

    bei Wohnungswechsel (Übersiedlung mit eigenem Hausrat),

3.
im Ausmaß von einem Tag:
  • a)

    am Tag der Eheschließung seines Kindes,

  • b)

    am Tag der Beerdigung der unter Z. 1 lit. a) und b) bezeichneten Personen sowie sonstiger Angehöriger (z.B. Schwiegereltern, Großeltern),

4.

im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit für Behördenbesuche, Arzt- und sonstige ambulante Behandlungen, wenn dies nachweislich nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann oder konnte.

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§ 28.

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

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(1)

Dem Mitglied ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

  • 1.

    ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

  • 2.

    die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren\") besteht und ärztlich überwacht wird.

(2)

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3)

Dem Mitglied ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn das Mitglied zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.

(4)

Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

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§ 29.

Sonderurlaub

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(1)

Dem Mitglied kann auf Ansuchen aus wichtigen, über § 27 hinausgehenden persönlichen oder familiären Gründen, ferner zur Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit oder aus sonstigem besonderen Anlass ein Sonderurlaub unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass

  • 1.

    die Beurlaubung eine zusätzliche finanzielle Belastung der Bundestheater, insbesondere zusätzliche Mehrdienstleistungen, nicht zur Folge hat,

  • 2.

    eine künstlerische Qualitätsminderung der Orchesterleistung im Ganzen nicht zu besorgen ist,

  • 3.

    nach Anhörung der Orchesterinspektion eine Vertretung (Übernahme durch Fachkollegen gegen Vor- bzw. Rückleistung oder gegen Einsatz von in der Substitutenliste der Direktion enthaltenen Substituten) sichergestellt ist.

(2)

Für die Zeit des Sonderurlaubes behält das Mitglied Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3)

Von der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 3 kann bei über § 27 hinausgehenden persönlichen und familiären Gründen für die Urlaubsgewährung im Hinblick auf die Lage des Falles ausnahmsweise abgesehen werden.

(4)

Für das Mitglied des Volksopernorchesters gilt, dass ein Sonderurlaub vom Dienstgeber nur bewilligt werden kann, wenn das Mitglied keinen offenen Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß § 24 aus vergangenen Spielzeiten hat. Besteht ein solcher Anspruch, ist der Sonderurlaub zuerst auf den noch nicht konsumierten Erholungsurlaub anzurechnen.

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§ 30.

Karenzurlaub

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(1)

Dem Mitglied kann auf Ansuchen nach Anhörung der Orchesterinspektion Urlaub bis zu 24 Monaten unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2)

Dem Mitglied des Staatsopernorchesters kann grundsätzlich auf Ansuchen frühestens nach Vollendung des zwölften Dienstjahres ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 gewährt werden. Abweichend von Abs. 1 ist dieser Karenzurlaub auf höchstens 12 Monate begrenzt.

(3)

Das Arbeitsverfassungsgesetz BGBl. Nr. 22/1974, das Karenzurlaubsgeldgesetz BGBl. Nr. 395/1974, das Mutterschutzgesetz BGBl. Nr. 221/1979, das Väter-Karenzgesetz BGBl. Nr. 651/1989 und die Familienhospizkarenz BGBl. I Nr. 89/2002, jeweils idgF, werden durch Abs. 1 und Abs. 2 nicht berührt.

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§ 31.

Residenzpflicht, Dispens von der Residenzpflicht

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(1)

Das Mitglied hat während der Spielzeit seine Erreichbarkeit sicherzustellen und seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass es gemäß den besonderen Bestimmungen für das jeweilige Orchester rechtzeitig zum Dienst erscheinen kann.

(2)

Von der Residenzpflicht kann das Mitglied im Ausmaß von höchstens zwei Wochen pro Spielzeit auch zusammenhängend unter den in § 29 Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen nach Anhörung der Orchesterinspektion entbunden werden.

(3)

An den freien Tagen gemäß §§ 56 bzw. 73 oder 88 jeweils Abs. 1 erster Satz und §§ 48 Abs. 4 bzw. 65 Abs. 11 bzw. 80 Abs. 4 sowie in der außerhalb der zehnmonatigen Spielzeit liegenden Zeit ist das Mitglied von der Residenzpflicht entbunden.

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§ 32.

Individuelle Urlaubsvereinbarungen

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Urlaube, die auf Grund eines einzelnen Bühnendienstvertrages oder sonstiger vertraglicher Abmachungen vereinbart worden sind, werden durch die §§ 24 bis 31 nicht berührt.

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§ 33.

Haftung für abgelegte Gegenstände

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(1)

Der Dienstgeber haftet für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken oder Gegenständen des Mitgliedes, insoweit deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn diese Gegenstände

  • 1.

    in der Garderobe verwahrt wurden,

  • 2.

    während der Aufführung oder Probe an einem anderen, durch Anordnung des Dienstgebers dazu bestimmten Ort (Stelle) abgelegt wurden,

  • 3.

    mangels einer solchen Anordnung an dem gewohnheitsmäßig hierfür bestimmten Ort (Stelle) aufbewahrt wurden.

(2)

Für Gegenstände von besonderem Wert sowie für Gegenstände, die auf Anordnung oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber bei der Aufführung oder Probe benützt wurden (insbesondere Musikinstrumente), haftet der Dienstgeber, wenn diese Gegenstände

  • 1.

    bei der Benützung,

  • 2.

    ungeachtet der Aufbewahrung in einem versperrten Behältnis im betreffenden Bundestheater oder in einem vom Dienstgeber bestimmten Probenlokal,

  • 3.

    nach Übergabe an eine vom Dienstgeber zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person, mangels einer solchen Person nach Übergabe an den Kleiderbewahrer (bei Musikinstrumenten an den Orchesterwart) in Kenntnis ihres besonderen Wertes

verloren oder beschädigt wurden.

(3)

Der Dienstgeber haftet auch für Verlust und Beschädigung von Garderobestücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des Mitgliedes für die Dauer eines von ihm angeordneten Gastspiels, sofern diese Gegenstände seinem zum Transport Beauftragten übergeben und von diesem übernommen wurden. Für Gegenstände von besonderem Wert, insbesondere Schmuck und Bargeld, wird nicht gehaftet. Die Haftung entfällt außerdem, wenn das Mitglied das Gepäck als Handgepäck mitnimmt oder es selbst aufgibt.

(4)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 21 TAG sowie des bürgerlichen Rechts.

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§ 34.

Instrumentenbeistellung, Rohrblatt, Instandhaltung

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(1)

Der Dienstgeber hat dem Mitglied die erforderlichen Instrumente zur Verfügung zu stellen und für deren Instandhaltung zu sorgen.

(2)

Im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ist das Mitglied berechtigt, ein eigenes Instrument zu verwenden.

(3)

Soweit ein Transport der Instrumente dem Mitglied üblicherweise nicht zumutbar ist, hat der Dienstgeber für den Transport der Instrumente zu sorgen.

(4)

Mitglieder, die Holzblasinstrumente spielen, sind verpflichtet, das Rohrblatt für den Dienst auf ihren Haupt-, Neben- und Sonderinstrumenten durch den Kauf des Rohmaterials und Fertigung der Rohrblätter beizustellen.

(5)

Die Kosten der notwendigen Reparaturen der vom Mitglied verwendeten eigenen Instrumente sowie Saiten, Bogenbehaarungen und Kolophonium hat der Dienstgeber zu tragen, sofern sie vor der Auftragserteilung von ihm bewilligt worden sind und das Instrument vom Mitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt worden ist.

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§ 35.

Arbeitstage

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Abweichend von § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 46/1997 idgF, ist dem Mitglied die ununterbrochene Ruhezeit nicht nach Beendigung der Tagesarbeitszeit, sondern nach Beendigung der Abendvorstellung zu gewähren. Der Arbeitstag ist nach dem Ende der Ruhezeit fortzusetzen. Die Ruhezeit darf 10 Stunden nicht unterschreiten.

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2.

MEDIENBESTIMMUNGEN

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", "title": "MEDIENBESTIMMUNGEN", "type": null, "subType": null, "number": "2.", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-308330400400001_2017717", "element": "para", "titleHtml": "
§ 36.

Nichtkommerzielle Verwertung durch den Dienstgeber

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(1)

Der Dienstgeber ist berechtigt, sämtliche vom Mitglied in Erfüllung seiner Leistungspflicht erbrachten Darbietungen auf Bild- und/oder Schallträger in jedem technischen Aufzeichnungsverfahren und jedem Format festzuhalten und diese Darbietungen mit Hilfe von Bild- und/oder Schallträgern oder anderen technischen Einrichtungen für betriebsinterne nichtkommerzielle Zwecke ohne Vergütung zu nutzen.

(2)

Betriebsinterne Zwecke sind insbesondere:

  • 1.

    Wahrnehmbarmachung für Information und Werbezwecke in den Gebäuden der Bundestheater bzw. bei anderen Veranstaltungen der Bundestheater nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages,

  • 2.

    Einstudierhilfen bei Produktionen der Bundestheater, Schulungen,

  • 3.

    Archivierung zu den vorgenannten Zwecken.

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§ 37.

Kommerzielle Verwertung durch den Dienstgeber

", "contentHtml": "
(1)

Das Mitglied bestellt den jeweiligen Betriebsratsvorsitzenden zum gemeinsamen Vertreter gemäß § 66 Abs. 2 und 3 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, idgF. Im Verhinderungsfall ist diese Funktion vom Betriebsratsvorsitzendenstellvertretenden wahrzunehmen. Soweit ein Betriebsrat nicht konstituiert ist, gilt § 66 Abs. 2 und 3 Urheberrechtsgesetz.

(2)

Das Mitglied räumt dem Dienstgeber ungeachtet des § 36 auch das zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein, seine in § 36 Abs. 1 genannten Darbietungen auch ausschnittsweise für Hör- und Fernsehfunkzwecke in jedem technischen Sendeverfahren, einschließlich des Kabelfernsehens, des Satellitenfernsehens (Verteilsatelliten und direkt empfangbare Satelliten) einschließlich des Pay-TV und der Vorführung „closed circuit\" und für Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung von Bild- und/oder Schallträgern jeder Art, in welchem Format und technischen Verfahren auch immer, sowie für Zwecke der öffentlichen Wiedergabe zu verwerten bzw. durch Dritte verwerten zu lassen.

(3)

Eine Verwertung ist erst zulässig, wenn über deren Umfang und Vergütung eine Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem gemäß Abs. 1 Berechtigten geschlossen wird.

(4)

Abs. 3 gilt nicht für die Aufzeichnung von zwei Produktionen pro Spieljahr aus der Wiener Staatsoper für Fernsehfunkzwecke und deren zeitlich unbeschränkte Ausstrahlungen in bzw. ausgehend von Österreich (inklusive Südtirol) sowie für beliebig oftmalige Live-Übertragungen von Produktionen der Wiener Staatsoper auf beliebige Orte in der Bundeshauptstadt bzw. in den Landeshauptstädten Österreichs.

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§ 38.

Verwertung durch Hör- und Fernsehfunk

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(1)

Darbietungen gemäß § 36 Abs 1, insbesondere auch Proben, dürfen ohne Vergütung für Berichterstattungs- und Informationszwecke in aktuellen Sendungen durch inländische Rundfunkunternehmer auf Bild- und/oder Schallträger festgehalten, im Hör- und Fernsehrundfunk gesendet werden, sofern die Sendedauer solcher Berichte 3 Minuten nicht überschreitet.

(2)

Aktuelle Sendungen im Sinne des Abs. 1 sind solche, denen kein Drehbuch mit einer durchgehenden Handlung zugrunde liegt.

(3)

Die in Abs. 1 erteilte Aufnahme- bzw. Sendebewilligung erstreckt sich auch auf ausländische Rundfunkunternehmen, wenn eine solche Berichterstattung im Ausland zu Informations- und Werbezwecken für die Bundestheater oder ein Gastspiel der Bundestheater oder für eine bestimmte Produktion der Bundestheater erfolgt.

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3.

SONDERBESTIMMUNGEN

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", "title": "SONDERBESTIMMUNGEN", "type": null, "subType": null, "number": "3.", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-308330400440001_2017724", "element": "para", "titleHtml": "
a)

Sonderbestimmungen für das Staatsopernorchester

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", "title": "Sonderbestimmungen für das Staatsopernorchester", "type": null, "subType": null, "number": "a)", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-308330400450001_2017725", "element": "para", "titleHtml": "
§ 39.
Individualverträge
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Individualverträge sind mit Konzertmeistern, Solocellisten und Solobratschisten abzuschließen.

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§ 40.
Verwendungsgruppen
", "contentHtml": "
(1)

Die Mitglieder des Staatsopernorchesters, die nicht von § 39 erfasst sind, sind in die Verwendungsgruppen d1 bis a1 einzureihen.

(2)
Die Verwendungsgruppe d1 umfasst:
  • 1.

    Solokontrabass,

  • 2.

    Harfe,

  • 3.

    erste Blasinstrumente,

  • 4.

    Tuba,

  • 5.

    Pauke.

(3)
Die Verwendungsgruppe c1 umfasst:
  • 1.

    Vorgeiger der Sekundgeigen und Stimmführer der ersten Violine,

  • 2.

    zweite Blasinstrumente (mit Nebeninstrumenten),

  • 3.

    dritte Blasinstrumente (Horn und Posaune),

  • 4.

    Springer (je ein Holzblasinstrument der zweiten Blasinstrumente).

(4)
Die Verwendungsgruppe b1 umfasst:
  • 1.

    Stimmführer der Streichinstrumente mit Ausnahme der Stimmführer der ersten Violine,

  • 2.

    zweite Blasinstrumente ohne Nebeninstrument,

  • 3.

    vierte Blasinstrumente,

  • 4.

    Schlagwerk.

(5)
Die Verwendungsgruppe a1

umfasst die nicht bereits in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Mitglieder des Staatsopernorchesters.

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§ 41.
Stimmgruppeneinteilung
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Das Staatsopernorchester wird in folgende Stimmgruppen eingeteilt, in denen das Vorstellungslimit und Überprobendienste einzeln abzurechnen sind:

Konzertmeister1. Flöten
1. Violinen2. Flöten
2. Violinen1. Oboen
Solobratschen2. Oboen
Tuttibratschen1. Klarinetten
Solocelli2. Klarinetten
Tutticelli1. Fagotte
Solokontrabässe2. Fagotte
Tuttikontrabässe1. Hörner
Harfen2. Hörner
3. Hörner
4. Hörner
1. Trompeten
2. Trompeten
1. Posaunen
2. Posaunen
3. Posaunen
Tuben
Pauken und Schlagwerk
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§ 42.
Substituten
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Im Staatsopernorchester dürfen Musiker gemäß § 1 Abs. 2 Z. 4 lit. a) bis c) nur mit Genehmigung des Dienstgebers bei entsprechend hohem Standard an künstlerischer Qualifikation herangezogen werden. Dieser Standard wird festgestellt durch den Dienstgeber im Einvernehmen mit den Vertretern der einzelnen Instrumentengruppen des Orchesters (das sind Solisten, Stimmführer bzw. Lehrende, soweit sie Mitglieder des Orchesters sind). Der Dienstgeber entscheidet über den Einsatz und die Anzahl der jeweils zum Einsatz gelangenden Substituten. Substituten müssen regelmäßig zu Einstudierproben herangezogen werden. Im Einvernehmen mit den Vertretern der einzelnen Instrumentengruppen des Orchesters können nach Maßgabe der Möglichkeiten einzelne Mitglieder des Bühnenorchesters auch über das Ausmaß gemäß § 1 Abs. 2 Z. 4 lit. a) bis c) zu Diensten im Staatsopernorchester herangezogen werden.

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§ 43.
Wiederaufnahme der Tätigkeit
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Nach einer Unterbrechung der Beschäftigung im Staatsopernorchester von mehr als 24 Monaten ist vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit die fachliche Eignung neuerlich durch ein Probespiel nach dem Reglement der Probespielordnung festzustellen. Der Probespieltermin ist dem Mitglied 14 Tage vorher (Datum des Poststempels) schriftlich mitzuteilen. Bei negativer künstlerischer Beurteilung durch die Jury gilt das Mitglied bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Nichtverlängerungserklärung gemäß § 9 Z. 2 als gegen Einstellung der Bezüge beurlaubt. Nimmt ein Mitglied an einem Probenspiel gemäß dieser Bestimmung nicht teil, gilt dies als negative künstlerische Beurteilung durch die Jury.

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§ 44.
Vorstellungs- und Probenplan
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(1)

Der Monatsvorstellungsplan und der Monatsprobenplan sind einen Monat vor Monatsbeginn durch Aushang dem Mitglied bekannt zu geben. Für den ersten Monat des neuen Spieljahres sind der Monatsvorstellungsplan und der Monatsprobenplan spätestens einen Monat vor Ende der Spielzeit bekannt zu geben.

(2)

Abänderungen der Monatsprobenpläne, die nach Beginn der Abendvorstellung am Donnerstag für die darauffolgende Woche erfolgen, sind mit dem Betriebsrat zu beraten.

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§ 45.
Vorstellungsabänderungen
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Jede Abänderung oder Absage einer Vorstellung ist vom Dienstgeber bis spätestens 14 Uhr des Vorstellungstages den Turnusführern bekannt zu geben. Erfolgt die Bekanntgabe später, so ist dem Mitglied der ursprünglich eingeteilte Vorstellungsdienst anzurechnen. Bei Abänderung von Doppeldienst auf einfachen Dienst ist nur ein Dienststrich anzurechnen. Bei Änderungen von einfachem auf Doppeldienst ist dem spielenden Mitglied der Doppeldienst anzurechnen.

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§ 46.
Probendienstlimit
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(1)

Das Mitglied ist zur Teilnahme an Proben im Rahmen eines dem Orchester als Gesamtheit aufgetragenen Jahresprobenlimits (Gesamtorchester-Jahresprobenlimit) verpflichtet.

(2)

Das Gesamtorchester-Jahresprobenlimit umfasst 110 Proben pro Spieljahr. Das Mitglied ist zur Teilnahme an der 109. und 110. Probe nur bei betrieblicher Notwendigkeit zur Abhaltung dieser Proben verpflichtet. Bestehen an der betrieblichen Notwendigkeit Zweifel, ist hierüber das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.

(3)

Pro Monat dürfen bis zu 17 Proben, bei betrieblicher Notwendigkeit in zwei Monaten jeder Spielzeit bis zu 18 Proben angesetzt werden.

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§ 47.
Vorstellungsdienstlimit
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(1)

Das persönliche Monatsvorstellungsdienstlimit beträgt:

Konzertmeister11
Solocellisten13
Solobratschisten13
Solokontrabassisten15
1. Blasinstrumente13
Tuben13
Harfen13
Pauken13
2. und 3. und 4. Blasinstrumente15
Stimmführer und Vorgeiger der Streichinstrumente15
Tuttistreichinstrumente17
Schlagwerk17

Jedes Mitglied ist zu zwei Vorstellungsüberdiensten pro Monat verpflichtet.

(2)

Der Dienstgeber kann innerhalb einer jeden Spielzeit das persönliche Monatsvorstellungsdienstlimit gemäß Abs. 1 insofern verändern, als jeweils innerhalb eines Zeitraums von zwei zusammenhängenden Monaten dieses Limit in dem einen der beiden Monate um bis zu 2 Vorstellungsdienste erhöht und im anderen der beiden Monate um bis zu 2 Vorstelltungsdienste vermindert wird. In jenem Monat, in dem das persönliche Monatsvorstellungsdienstlimit um Vorstellungsdienste erhöht worden ist, vermindert sich die Verpflichtung zur Leistung von Vorstellungsüberdiensten entsprechend.

(3)

Wirkt ein Mitglied des Staatsopernorchesters auf oder hinter der Bühne im Sinne des § 52 Abs. 3 und 4 mit, so ist ihm dieser Dienst auf sein Vorstellungsdienstlimit anzurechnen.

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§ 48.
Diensteinteilung
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(1)

Dienste für Proben, Vorstellungen und für sonstige Anlässe hat die einzelne Stimmgruppe frei und selbstständig einzuteilen, wobei diese Diensteinteilung hinsichtlich der hiebei anzuwendenden künstlerischen Kriterien im Einvernehmen mit dem Dienstgeber durchzuführen ist. Die Gruppe hat hierfür einen Turnusführer und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu bestimmen. Ist eine freie, selbstständige Diensteinteilung nicht rechtzeitig oder entgegen Abs. 2 oder § 51 Abs. 9 erfolgt, so ist der Dienst dieser Stimmgruppe von der Orchesterinspektion einzuteilen.

(2)

Die freie und selbstständige Diensteinteilung ist sowohl nach künstlerischen als auch nach rationellen Gesichtspunkten so vorzunehmen, dass alle Mitglieder möglichst gleichmäßig beschäftigt werden. Die wöchentliche Diensteinteilung ist dem Dienstgeber und den Mitgliedern bis Samstag Vorstellungsende – ist der Samstag spielfrei, bis Vorstellungsende des Vortages – bekannt zu geben.

(3)

Ein Diensttausch nach Bekanntgabe der Diensteinteilung ist nur im Einvernehmen mit der Orchesterinspektion und dem Turnusführer zulässig.

(4)

Das Mitglied ist verpflichtet, höchstens an 6 aufeinanderfolgenden Kalendertagen Vorstellungsdienste und höchstens an 5 aufeinanderfolgenden Kalendertagen Probendienste zu leisten. Nach 6 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, an denen vom Mitglied zumindest ein Dienst pro Tag geleistet wurde, hat das Mitglied Anspruch auf einen freien Tag. Jedenfalls hat das Mitglied Anspruch auf einen proben- und vorstellungsfreien Tag in jeder Kalenderwoche. Dieser freie Tag ist in den Dienstplänen besonders zu kennzeichnen. An diesem freien Tag kann das Mitglied nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung gegen das vorgesehene Abgeltungshonorar (eine Tagesgage) und den dafür gebührenden Dienststrich zum Dienst herangezogen werden.

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§ 49.
Abrechnung der Dienste
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(1)

Die Orchesterinspektion hat für alle Mitglieder während der ganzen Spielzeit einen fortlaufenden starren Vorstellungs- bzw. Probenturnus zu führen und allfällige Überdienste über den jeweiligen Monat zu verteilen.

(2)

Proben- und Vorstellungsdienste und etwaige Mehrdienstleistungen hat die Orchesterinspektion unter Mitwirkung der Turnusführer monatlich abzurechnen.

(3)

Die Vorstellungsdienste sind auf Grund des Monatsvorstellungsdienstlimits, Probendienste auf Grund des Gesamtorchester-Jahresprobenlimits anzurechnen.

(4)

Überdienste sind bei der Abrechnung erst dann zu berücksichtigen, wenn die jeweilige Stimmgruppe die sich aus dem Monatsvorstellungsdienstlimit für das einzelne Mitglied ergebende Gesamtsumme der Dienste im jeweiligen Monat erbracht hat. Hievon sind § 11 des Gastspiel-Kollektivvertrages vom 18. April 2001 idgF und § 50 ausgenommen.

(5)

Jeder Vorstellungsdienst zählt für das Monatsvorstellungsdienstlimit des einzelnen Mitglieds, wobei eine Vorstellung mehrere Werke umfassen kann.

(6)

Proben gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 5 gelten unabhängig von ihrer Dauer als 1 Probendienst. Verlängerte Orchesterproben gemäß § 51 Abs. 1 Z. 6 gelten bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden als 1 Probendienst, bei einer Dauer von mehr als 3 bis zu 4 Stunden als 1 ½ Probendienste, bei einer Dauer von mehr als 4 Stunden als 2 Probendienste und werden auf das Gesamtorchester-Jahresprobenlimit gemäß § 46 Abs. 2 angerechnet. Das Ausmaß der anzurechnenden Probendienste basiert auf der tatsächlichen Dauer der jeweiligen verlängerten Orchesterprobe.

(7)

Probespiele für Solo- bzw. 1. Stellen, die gemäß § 6 Abs. 7 Probespielordnung mit Orchester stattfinden, werden als 1 Probendienst angerechnet.

(8)

Vorstellungsdienste gelten bei einer Dauer von bis zu 4 Stunden als 1 Vorstellungsdienst, bei einer Dauer von mehr als 4 Stunden als Doppeldienst und werden auf das Monatsvorstellungsdienstlimit angerechnet. Für die Berechnung ist der vom Dienstgeber erstellte Vorstellungskatalog heranzuziehen, der entsprechende Regelungen zu enthalten hat, welche Produktionen wegen einer voraussichtlichen Überschreitung von 4 Stunden für welche Instrumentengruppe als Doppeldienst zu zählen sind. Anlässlich von Premieren sowie bei etwaigen späteren Abänderungen im Vorstellungsablauf ist vom Dienstgeber der Vorstellungskatalog entsprechend anzupassen.

(9)

Jede Abänderung oder Absage einer Probe ist vom Dienstgeber bis spätestens ½ Stunde vor Beginn der Vorstellung des Vortages den Turnusführern bekannt zu geben. Erfolgt die Bekanntgabe hingegen später, so ist die Probe auf das Gesamtorchester-Jahresprobenlimit anzurechnen.

(10)

Ist die tatsächliche Gesamtdauer vom Beginn der Anspielprobe bis zum Ende einer konzertanten Gastspiel-Aufführung länger als 4 Stunden, so zählt der Dienst als Doppeldienst in das Monatsvorstellungsdienstlimit des Mitglieds.

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§ 50.
Abrechnung der Dienste während einer Dienstverhinderung
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Dem Mitglied sind während einer gerechtfertigten Dienstverhinderung die auf Grund des fortlaufenden starren Monatsvorstellungsturnus auf ihn entfallenden Dienste anzurechnen. Die auf Grund der Aufteilung gemäß § 49 Abs. 1 in die Zeit der gerechtfertigten Dienstverhinderung fallenden Überdienste sind nicht anzurechnen. In die Zeit der Dienstverhinderung fallende Doppeldienste sind als einfache Dienste anzurechnen. Nach Beendigung der Dienstverhinderung ist der Dienst innerhalb der Stimmgruppe laut fortlaufendem starren Monatsvorstellungsturnus wieder gleichmäßig aufzuteilen.

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§ 51.
Proben- und Pausenordnung
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(1)

Die Proben dürfen höchstens dauern:

1.
Orchesteralleinproben:

2 ½ Stunden; wird jedoch das Orchester für eine Alleinprobe geteilt, so darf die Gesamtprobenlänge 3 ¼ Stunden betragen, wobei pro Teil des Orchesters eine Probendauer von 1 ½ Stunden nicht überschritten werden darf,

2.
Hauptproben:

unbegrenzte Länge,

3.
Generalproben:

Spieldauer des Werkes plus ½ Stunde,

4.
Orchestersitzproben:

3 Stunden,

5.
Bühnenproben mit Orchester:

3 Stunden,

6.
Verlängerte Orchesterproben:

Spieldauer des Werkes (das ist die durchschnittliche Dauer des Werkes in der an der Staatsoper gespielten Fassung und der Vorstellungsablauf, inklusive Pause/n) plus eine Stunde. Für eine dieser verlängerten Proben pro Spielzeit ist eine Dauer von maximal 6 Stunden möglich, ansonsten soll die Dauer von 4 Stunden nicht überschritten werden. Pro Spielzeit dürfen maximal 3 verlängerte Orchesterproben abgehalten werden.

(2)

Eine Abendprobe ist eine an Stelle einer Abendvorstellung stattfindende Probe, die zwischen 18 und 20 Uhr beginnt.

(3)

Eine Nachtprobe ist eine Probe, die nach Schluss einer Vorstellung oder um 21 Uhr oder später beginnt. Diese kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates angesetzt werden.

(4)

Proben gemäß Abs. 1 Z. 1, 4 und 5 dürfen nicht vor 9.30 Uhr beginnen und nicht nach 14 Uhr enden.

(5)

Hauptproben, verlängerte Orchesterproben und Generalproben dürfen zwischen 10 und 23 Uhr abgehalten werden. Sie haben spätestens um 19 Uhr zu beginnen. Generalproben und verlängerte Orchesterproben sind grundsätzlich öffentlich (ohne Kartenverkauf, Vergabe der Karten durch die Betriebsräte der Wiener Staatsoper). Im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und den Betriebsräten der Wiener Staatsoper darf auch eine geschlossene Generalprobe bzw. eine geschlossene verlängerte Orchesterprobe stattfinden. Statt für die verlängerte Orchesterprobe dürfen im Einvernehmen auch Karten an Mitglieder der Wiener Staatsoper und deren Angehörige für die Klavierhauptprobe oder eine der vierstündigen Klavierproben abgegeben werden.

(6)

Hauptproben und Generalproben dürfen nur vor Premieren, Wiederaufnahmen und musikalischen Neueinstudierungen stattfinden. Hauptproben dürfen geteilt werden, wobei einer der beiden Probenteile nicht länger als 3 Stunden dauern darf.

(7)

Zwischen dem Ende einer Probe und einer halben Stunde vor Beginn der Abendvorstellung oder Abendprobe bzw. des Aktes, in welchem das Mitglied beschäftigt ist, muss eine vierstündige Ruhepause gewährt werden. Zwischen dem Ende einer Vormittagsprobe und einer Nachmittagsvorstellung oder zwischen dieser und einer halben Stunde vor Beginn der Abendvorstellung ist dem darin beschäftigten Mitglied eine dreistündige Ruhepause zu gewähren. Bei Verkürzungen dieser Ruhepausen gebührt dem Mitglied eine Entschädigung in der Höhe einer halben Tagesgage.

(8)

Grundsätzlich ist dem Mitglied 90 Minuten nach Beginn einer Probe eine in die Probendauer einzurechnende Pause zu gewähren. Bei Proben von bis zu 3 Stunden ist eine Pause von 20 Minuten, bei Proben von über 3 Stunden von 40 Minuten, bei Proben von über 4 Stunden von 50 Minuten zu gewähren. Die Pause soll nach Möglichkeit in der Mitte der Probenzeit liegen. Bei Proben über 4 Stunden kann die Pause auch in 2 Teilen gewährt werden. Bei dreistündigen Proben darf jedenfalls die erste Hälfte nicht länger als 90 Minuten, bei vierstündigen Proben nicht länger als 120 Minuten dauern. Dauert eine verlängerte Probe gemäß Abs. 1 Z. 6 für ein Mitglied länger als 5 Stunden, darf an diesem Tag für dieses Mitglied keine weitere Probe abgehalten werden. Dauert eine Probe für ein Mitglied länger als 6 Stunden, darf an diesem Tag für das Mitglied auch kein Vorstellungsdienst eingeteilt werden. Bei Generalproben und anderen Proben, die ein Durchlauf des Stückes sind, sind die Pausen dem Ablauf des Stückes angepasst zu gewähren. Bei der Planung von Neuinszenierungen bzw. Veränderungen im Spielablauf bereits im Repertoire vorhandener Werke ist der Betriebsrat bezüglich Machbarkeit überlanger Teilabschnitte zu Rate zu ziehen.

(9)

Hauptprobe, Generalprobe, Premiere sowie die erste und zweite Wiederholung desselben Werkes haben grundsätzlich die gleiche personelle Zusammensetzung des Orchesters aufzuweisen. Das Mitglied ist verpflichtet, diesbezüglichen Anordnungen Folge zu leisten. Dies gilt auch für zwei Proben und die dazugehörige Vorstellung, selbst wenn diese nicht als Premiere, Neueinstudierung oder Neuinszenierung angekündigt ist.

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§ 52.
Leistungsorte
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(1)

Das Mitglied ist verpflichtet, in dem Orchester Dienst zu leisten, für das es engagiert ist.

(2)

Leistungsort für das Mitglied des Staatsopernorchesters ist grundsätzlich der Orchestergraben.

(3)

Sollen aus künstlerischen bzw. künstlerisch-organisatorischen Gründen Dienste auf oder hinter der Bühne der Staatsoper nicht von Mitgliedern des Bühnenorchesters, sondern von Mitgliedern des Staatsopernorchesters geleistet werden, so ist dies mit den Betriebsräten beider Orchester zu beraten. Im Hinblick auf eine damit verbundene Ausweitung der Leistungspflicht bedarf diese Maßnahme außerdem der Zustimmung des Betriebsrates des Staatsopernorchesters.

(4)

Die Harfenisten des Staatsopernorchesters sind verpflichtet, auf und hinter der Bühne der Staatsoper Proben- und Vorstellungsdienste zu leisten. Dies bedarf nicht der Beratung bzw. der Zustimmung gemäß Abs. 3.

(5)

Für den Fall des Abschlusses einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ist das Mitglied des Staatsopernorchesters auch verpflichtet, an einer von Staatsoper, Volksoper oder Burgtheater (Akademietheater) produzierten Aufführung und den hierfür erforderlichen Proben an einer nicht den Bundestheatern zugehörigen Bühne Wiens mitzuwirken mit der Maßgabe, dass diese Aufführung weder im Stammhaus gespielt werden musste, noch in Zukunft im Stammhaus gespielt wird. Pro Spieljahr sind entweder 2 Produktionen mit höchstens je 4 Aufführungen oder eine Produktion mit nicht mehr als 8 Aufführungen zulässig.

(6)

Für den Fall des Abschlusses einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ist das Mitglied auch verpflichtet, an einer nicht für das Stammhaus bestimmten, von Staatsoper, Volksoper, Burgtheater (Akademietheater) produzierten und unter wirtschaftlicher Verantwortung der jeweiligen Direktion stehenden Aufführung und den hierfür erforderlichen Proben mitzuwirken, wenn diese Aufführung an einer von den Bundestheatern ständig bespielten, dem technischen Standard der Bundestheater entsprechenden und das künstlerische Niveau sicherstellenden, in einem Gebäude der Bundestheater befindlichen Bühne stattfindet.

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§ 53.
Allgemeine Leistungspflichten
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(1)

Das Mitglied ist verpflichtet, grundsätzlich eine halbe Stunde vor Beginn der Vorstellung, des Aktes oder der Probe, in der (dem) es beschäftigt ist, anwesend und mit deren (dessen) Beginn leistungsbereit und einsatzfähig zu sein.

(2)

Das Mitglied ist verpflichtet, an konzertanten Aufführungen eines Bühnenwerkes in einer dem Theaterbetrieb angemessenen und dem Mitglied zumutbaren Anzahl mitzuwirken. Bei diesen konzertanten Aufführungen sind Hauptproben im Sinne des § 51 Abs. 1 Z. 2 unzulässig. Gemäß Theaterarbeitsgesetz/Bühnendienstvertrag ist das Mitglied nicht verpflichtet, bei konzertanten Aufführungen der Konzertliteratur mitzuwirken.

(3)

Der Dienstgeber hat bei konzertanten Aufführungen der Opernliteratur die Unverwechselbarkeit des Staatsopernorchesters mit jedem anderen Orchester zu gewährleisten.

(4)

Das Mitglied ist bei szenischen, teilszenischen und konzertanten Aufführungen eines Bühnenwerkes (außer bei Ballett-Aufführungen) auch verpflichtet, auf der Bühne oder einem Konzertpodium Proben- und Vorstellungsdienste zu leisten. Für Proben für solche Vorstellungen und die entsprechenden Vorstellungen gebührt dem Mitglied eine Vergütung gemäß Codeziffer 111 der Nebengebührenordnung. Eine Vergütung gebührt jedoch nicht

  • a)

    generell für Verständigungsproben bis zu einer Höchstdauer von einer Stunde,

  • b)

    für Proben für derartige Gastspiel-Vorstellungen.

(5)

In dem zwischen erster Probe und letzter Aufführung einer Produktion gemäß § 52 Abs. 5 liegendem Zeitraum eines Spieljahres sind Aufführungen oder Proben für eine Produktion gemäß § 52 Abs. 6 unzulässig.

(6)

Das Mitglied ist im Rahmen des Tonbandvertrages vom 5. November 1974, ÖBThV. ZI. 6954/73, zu den darin enthaltenen Bedingungen zur Mitwirkung an Tonbandaufnahmen für die Bundestheater und zur Überlassung der Aufführungsrechte an diesen Aufnahmen an den Dienstgeber verpflichtet. Dieser Tonbandvertrag ist, sofern er sich auf diesem Kollektivvertrag unterliegende Mitglieder bezieht, Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

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§ 54.
Musikalische Leistungspflichten
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(1)

Das Mitglied ist zu den Dienstleistungen verpflichtet, die seinen im Bühnenarbeitsvertrag bezeichneten Instrumenten (Haupt-, Nebeninstrument) entsprechen. Für das Spielen der Sonderinstrumente besteht grundsätzlich Leistungspflicht. Bei Sonderleistungen ist mit der Zusage zu deren Übernahme die Verpflichtung verbunden, diese Sonderleistung auch in Hinkunft laut Vorstellungskatalog gegen Vergütung gemäß der Nebengebührenordnung zu erbringen. Das Mitglied hat die mit seiner Funktion verbundenen solistischen Leistungen grundsätzlich ohne Sondervergütung zu erbringen, soweit die Nebengebührenordnung nichts anderes bestimmt.

(2)

Zu einem Wechsel zwischen Haupt-, Neben- und Sonderinstrument während einer Probe oder Vorstellung ist das Mitglied nur verpflichtet, solange es ihm künstlerisch vertretbar erscheint. Diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten sind im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitglied, dem Betriebsrat, der Orchesterinspektion und dem Dirigenten zu regeln.

(3)

Ein Pauker hat bei Bedarf laut Besetzungsstärke im Rahmen seiner Dienstverpflichtung auch Schlagwerkdienste zu leisten, ebenso wie ein Schlagwerker auch Dienste bei der zweiten Pauke.

(4)

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dynamische Zeichen und kleine Korrekturen in die Stimmen einzutragen. Es ist die Pflicht jedes Orchestersolisten bzw. Stimmführers, bei Proben im Einvernehmen mit dem Dirigenten die erforderlichen Stricharten festzulegen. Jeder Streicher ist verpflichtet, sich an diese Stricharten zu halten. Das Mitglied ist verpflichtet, künstlerische Weisungen des Solisten der betreffenden Instrumentengruppe bzw. seines Stimmführers sowie des diesem übergeordneten Konzertmeisters zu befolgen.

(5)

Bei Proben bzw. Vorstellungen muss grundsätzlich zumindest ein Konzertmeister anwesend sein.

(6)

Stimmführer der ersten Violine können bei Bedarf als Konzertmeister mit den dieser Funktion entsprechenden Soli im Rahmen ihres Vorstellungsdienstlimits gemäß § 47 herangezogen werden. Sämtliche von den Stimmführern der ersten Violine erbrachten Vorstellungsdienste sind auf das persönliche Monatsvorstellungsdienstlimit gemäß § 47 anzurechnen.

(7)

Stimmführer sind grundsätzlich verpflichtet, auch am ersten Platz zu spielen sowie auch kleinere Soli zu erbringen. Im Übrigen gilt die Nebengebührenordnung.

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§ 55.
Leistungspflichten zu besonderen Anlässen
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(1)

Das Mitglied ist zur Mitwirkung bei Trauerfeierlichkeiten für Ehrenmitglieder der Bundestheater verpflichtet. Die näheren Bestimmungen sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln.

(2)

Vor Vorstellungen sind bei besonderen Anlässen das Spielen von Hymnen und anderen auf den Anlass bezogenen Musikstücken sowie die dazugehörige Probe Leistungspflicht.

(3)

Die Teilnahme an Probespielen und Jurysitzungen ist für Mitglieder der Probespieljury Leistungspflicht.

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§ 56.
Leistungspflichtbeschränkungen
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(1)

Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Proben und Vorstellungen nicht gestattet. Am 1. Mai sind die Mitglieder nicht verpflichtet, an Proben und Nachmittagsvorstellungen teilzunehmen. Im Übrigen besteht an Sonn- und Feiertagen die Verpflichtung des Mitgliedes zur Mitwirkung an Vorstellungen.

(2)

Das Mitglied ist zu Proben an einem Sonntag oder an einem im Feiertagsruhegesetz BGBl. 153/1957 idgF genannten gesetzlichen Feiertag nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt.

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§ 57.
Bekleidungsvorschriften
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(1)

Das Mitglied ist verpflichtet, bei Vorstellungsdiensten im Orchestergraben ohne Extravergütung Dienstkleidung zu tragen. Diese besteht bei Herren aus schwarzem Anzug oder schwarzem Sakko und schwarzgrau-gestreifter Hose, weißem Hemd und silbergrauer Krawatte, schwarzen Socken und Schuhen; bei Damen aus schwarzem, langärmeligem Kleid oder schwarzem Hosenanzug und schwarzen Schuhen.

(2)

Das Mitglied ist bei folgenden Anlässen verpflichtet, ohne Extravergütung bei Herren im Frack bzw. bei Damen in langem, schwarzem, langärmeligem Abendkleid oder schwarzem Hosenanzug zu spielen:

  • 1.

    bei Premieren,

  • 2.

    bei Festvorstellungen,

  • 3.

    bei Vorstellungsdiensten auf der Bühne oder auf einem Konzertpodium,

  • 4.

    bei sonstigen Anlässen auf Anforderung des Dienstgebers im Einvernehmen mit dem Betriebsrat

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b)

Sonderbestimmungen für das Volksopernorchester

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Sonderbestimmungen zu II. Arbeitsrechtlichen Teil – allgemeine Bestimmungen § 58. Individualverträge
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Individualverträge sind mit Konzertmeistern und Solocellisten abzuschließen.

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§ 59
Verwendungsgruppen
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(1)

Die Mitglieder des Volksopernorchesters, die nicht von § 58 erfasst sind, sind in die Verwendungsgruppen d2 bis a2 einzureihen.

(2)
Die Verwendungsgruppe d2 umfasst:
  • 1.

    Solobratsche,

  • 2.

    Solokontrabass,

  • 3.

    Harfe,

  • 4.

    erste Blasinstrumente,

  • 5.

    Tuba,

  • 6.

    Pauke.

(3)
Die Verwendungsgruppe c2 umfasst:
  • 1.

    Vorgeiger der Sekundgeigen,

  • 2.

    zweite Blasinstrumente (mit Nebeninstrumenten),

  • 3.

    dritte Blasinstrumente (Horn und Posaune),

  • 4.

    Springer (je ein Holzblasinstrument der zweiten Blasinstrumente).

(4)
Die Verwendungsgruppe b2 umfasst:
  • 1.

    Stimmführer der Streichinstrumente,

  • 2.

    zweite Blasinstrumente ohne Nebeninstrument,

  • 3.

    vierte Blasinstrumente,

  • 4.

    Schlagwerk.

(5)
Die Verwendungsgruppe a2

umfasst die nicht bereits in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Mitglieder des Volksopernorchesters.

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§ 60.
Stimmgruppeneinteilung
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Das Volksopernopernorchester wird in folgende Stimmgruppen eingeteilt, in denen das Dienstlimit einzeln abzurechnen ist:

Konzertmeister1. Flöten
1. Violinen2. Flöten
2. Violinen1. Oboen
Solobratschen2. Oboen
Tuttibratschen1. Klarinetten
Solocelli2. Klarinetten
Tutticelli1. Fagotte
Solokontrabässe2. Fagotte
Tuttikontrabässe1. Hörner
Harfen2. Hörner
3. Hörner
4. Hörner
1. Trompeten
2. Trompeten
1. Posaunen
2. und 3. Posaunen
Tuba
Pauken
Schlagwerk
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§ 61.
Vorstellungs- und Probenplan
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(1)

Der Vorstellungsplan und der Probenplan für die zwei Monate eines Durchrechnungszeitraums gemäß § 64 Abs. 1 sind einen Monat vor Beginn des Durchrechnungszeitraums durch Aushang dem Mitglied bekannt zu geben. Für den ersten Durchrechnungszeitraum des neuen Spieljahres sind der 2-Monatsvorstellungsplan und der 2-Monatsprobenplan spätestens 2 Wochen vor Ende der Spielzeit bekannt zu geben.

(2)

Für jede Woche ist spätestens am Donnerstag der Vorwoche vor Beginn der Abendvorstellung ein Wochenplan (Vorstellungs- und Probenplan) dem Mitglied durch Aushang bekannt zu geben.

(3)

Abänderungen der Wochenprobenpläne nach Beginn der Abendvorstellung am Donnerstag sind mit dem Betriebsrat zu beraten.

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§ 62.
Vorstellungs- oder Probenabänderungen
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(1)

Jede Abänderung oder Absage einer Vorstellung ist vom Dienstgeber bis spätestens 14 Uhr des Vorstellungstages den Turnusführern bekannt zu geben. Erfolgt die Bekanntgabe später, so ist dem Mitglied der ursprünglich eingeteilte Vorstellungsdienst anzurechnen. Bei Abänderung von Doppeldienst auf einfachen Dienst ist nur ein Dienststrich anzurechnen. Bei Änderungen von einfachem auf Doppeldienst ist dem spielenden Mitglied der Doppeldienst anzurechnen.

(2)

Jede Abänderung oder Absage einer Probe ist vom Dienstgeber bis spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Vorstellung des Vortages den Turnusführern bekannt zu geben. Erfolgt die Bekanntgabe hingegen später, so ist die Probe auf das Dienstlimit des eingeteilten Mitglieds anzurechnen. Findet am Vortag keine Vorstellung statt, ist die Änderung oder Absage bis spätestens 18.30 Uhr des Vortages bekannt zu geben.

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§ 63.
Erreichbarkeit
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Das Mitglied hat während der Spielzeit seine Erreichbarkeit bis zu 3 Stunden vor Vorstellungsbeginn sicherzustellen und seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass es auch dann noch rechtzeitig zum Dienst erscheinen kann.

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§ 64.
Dienstlimit
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(1)

Das Dienstlimit für das einzelne Mitglied beträgt für einen Zeitraum von jeweils 2 zusammenhängenden Monaten (Durchrechnungszeitraum) in der 10-monatigen Spielzeit, jeweils beginnend mit den Monaten September/Oktober:

Konzertmeister42
Solocelli46
Solobratschen46
Solokontrabässe52
1. Blasinstrumente46
Tuben46
Harfen46
Pauken46
2. Blasinstrumente mit Sonderinstrumenten52
2. Blasinstrumente ohne Sonderinstrumente,
3. und 4. Blasinstrumente, Wechselposaune52
Stimmführer und Vorgeiger der Streichinstrumente54
Tuttistreichinstrumente58
Schlagwerk58
(2)

Das Mitglied ist weiters zur Leistung von 6 Überdiensten pro Durchrechnungszeitraum verpflichtet, die gemäß Nebengebührenordnung entlohnt werden, soweit nicht vom Dienstgeber eine Übertragung gemäß Abs. 3 vorgenommen wird.

(3)

Bei Mehr- oder Minderleistung in einem Durchrechnungszeitraum können vom Dienstgeber bis zu 5 Überdienste gemäß Abs. 2 bzw bis zu 5 Dienste unter dem Limit aus dem vorigen Durchrechnungszeitraum als Guthaben oder als Leistungsschuld des Mitglieds übertragen werden. Dementsprechend erhöht (bei Leistungsschuld) bzw. vermindert (bei Leistungsguthaben) sich das Dienstlimit gemäß Abs. 1 des folgenden Durchrechnungszeitraums. Eine Übertragung in das nächste Spieljahr ist nicht zulässig.

(4)

Dienste gemäß Abs. 1 sind

  • a.

    Probendienste

  • b.

    Vorstellungsdienste

  • c.

    sonstige Proben, Auftritte und Dienstleistungen iSd § 70 Abs. 3 bis 5

  • d.

    Mitwirkung an Veranstaltungen und Feierlichkeiten, die von den Bundestheatern veranstaltet werden, sowie an Trauerfeierlichkeiten gemäß § 72 Abs. 1

  • e.

    Mitwirkung an Veranstaltungen und Feierlichkeiten, die von einem Fremdveranstalter veranstaltet werden, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.

Das Spielen von Hymnen und anderen auf den Anlass bezogenen Musikstücken vor Vorstellungen und Proben ist dem jeweiligen Vorstellungs- bzw Probendienst zuzurechnen, sofern sie frühestens 1/2 Stunde vor Vorstellungs- und Probenbeginn stattfinden.

(5)

Ein Doppeldienst wird für eine Vorstellung berechnet, die laut Vorstellungskatalog als Doppeldienst genehmigt ist und bei normalem Verlauf ab Vorstellungsbeginn bis zum Schlussvorhang länger als 4 Stunden dauert. In diesem Fall werden 2 Dienste des Dienstlimits für eine Vorstellung berechnet.

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§ 65.
Diensteinteilung
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(1)

Dienste für Proben, Vorstellungen und für sonstige Anlässe und Dienstleistungen gemäß § 70 Abs. 3 bis 5 hat die einzelne Stimmgruppe frei und selbstständig einzuteilen. Die Gruppe hat hierfür einen Turnusführer und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu bestimmen. Ist eine freie, selbstständige Diensteinteilung nicht rechtzeitig oder entgegen Abs. 2 oder entgegen Abs. 6 erfolgt, so ist der Dienst dieser Stimmgruppe von der Orchesterinspektion einzuteilen.

(2)

Die freie und selbstständige Diensteinteilung ist sowohl nach künstlerischen als auch nach rationellen Gesichtspunkten so vorzunehmen, dass alle Mitglieder möglichst gleichmäßig beschäftigt werden.

(3)

Die wöchentliche Diensteinteilung ist dem Dienstgeber und den Mitgliedern bis Donnerstag Vorstellungsende – ist der Donnerstag spielfrei, bis Freitag Vorstellungsbeginn – bekannt zu geben.

(4)

Ein Diensttausch nach Bekanntgabe der Diensteinteilung ist nur im Einvernehmen mit der Orchesterinspektion und dem Turnusführer zulässig.

(5)

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ist

a.

die Diensteinteilung auf Anordnung des Dienstgebers bei jeweils einer Neuproduktion pro Spielzeit so vorzunehmen, dass sie von der ersten Probe bis zur letzten Vorstellung eines aus bis zu 8 Vorstellungen bestehenden Aufführungsblocks die gleiche personelle Zusammensetzung aufweist (Einteilungsproduktion). In diesen Fällen sind dem Betriebsrat spätestens bis Ende April der Vorsaison der Zeitpunkt der Bühnenorchesterproben (BO) sowie der Aufführungen bekannt zu geben;

b.

die Diensteinteilung auf Anordnung des Dienstgebers bei bis zu 2 Produktionen je Spielzeit so vorzunehmen, dass alle für die Vorstellungen des ersten Aufführungsblocks eingeteilten Mitglieder innerhalb der Phase der Orchesterproben vor Beginn der Bindung gemäß Abs. 6 das Stück zumindest einmal zur Gänze geprobt haben;

c.

bei kammermusikalischen Leistungen auf Anordnung des Dienstgebers eine A- und B-Besetzung zu Proben und Vorstellungen einzuteilen. Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Definition von kammermusikalischen Leistungen, ist der Betriebsrat beratend zu hören.

Die terminliche Festsetzung von Orchesteralleinproben und von Orchestersitzproben für Produktionen gemäß lit. a und b, die nach Ende April der Vorsaison festgelegt werden, hat im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu erfolgen.

(6)

Weiters ist die Diensteinteilung auf Anforderung des Dienstgebers so vorzunehmen, dass – soweit es sich nicht ohnehin um eine Einteilungsproduktion gemäß Abs. 5 lit. a handelt – die letzte Bühnenprobe, Hauptprobe, Generalprobe sowie die Premiere eines Werkes dieselbe personelle Zusammensetzung des Orchesters aufweisen. Dies gilt auch für zwei Proben und die dazugehörige erste Vorstellung, selbst wenn letztere nicht als Premiere, Neueinstudierung, Neuinszenierung oder Wiederaufnahme angekündigt ist.

(7)

Im Einvernehmen zwischen Direktion und Betriebsrat können weitere Bindungen vereinbart werden.

(8)

Bei Proben für Vorstellungen gemäß Abs. 5 und 6 dürfen auch nicht beteiligte Orchestermitglieder in jenem Ausmaß zum Einsatz kommen, wie es sich aus der jeweils geltenden Privatsubstitutenregelung ergibt.

(9)

Die Verpflichtung gemäß Abs. 5 und 6 besteht nur, wenn der Aufführungsblock die gleiche Besetzung des Dirigenten und der Solisten aufweist. Die Protagonisten der A- und B-Besetzung gelten jedenfalls als gleiche Besetzung.

(10)

Änderungen und Ansetzen von Proben- und Vorstellungsterminen ab Mai des Vorjahres können nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorgenommen werden. Ist das Einvernehmen nicht herstellbar, entfällt für die geänderten Termine die Verpflichtung zur gleichen personellen Besetzung.

(11)

Nach 6 aufeinander folgenden Kalendertagen, an denen vom Mitglied zumindest ein Dienst pro Tag geleistet wurde, hat das Mitglied Anspruch auf einen freien Tag. Jedenfalls hat das Mitglied Anspruch auf einen proben- und vorstellungsfreien Tag in jeder Kalenderwoche. Dieser freie Tag ist in den Dienstplänen besonders zu kennzeichnen. An diesem freien Tag kann das Mitglied nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung gegen das vorgesehene Abgeltungshonorar (eine Tagesgage) und den dafür gebührenden Dienststrich zum Dienst herangezogen werden.

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§ 66.
Abrechnung der Dienste
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(1)

Die Orchesterinspektion hat für alle Mitglieder während der ganzen Spielzeit einen fortlaufenden starren Vorstellungs- bzw. Probenturnus zu führen.

(2)

Proben- und Vorstellungsdienste hat die Orchesterinspektion unter Mitwirkung der Turnusführer gemäß dem Dienstlimit – vorbehaltlich der Verrechnung gemäß § 64 Abs. 3 – am Ende des Durchrechnungszeitraumes abzurechnen.

(3)

Etwaige sonstige Mehrdienstleistungen gemäß Nebengebührenordnung sind monatlich abzurechnen.

(4)

Jeder Dienst gemäß § 64 Abs. 4 zählt für das Dienstlimit des einzelnen Mitglieds, wobei eine Vorstellung mehrere Werke umfassen kann.

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§ 67.
Abrechnung der Dienste während einer Dienstverhinderung
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Dem Mitglied sind während einer gerechtfertigten Dienstverhinderung die auf Grund des fortlaufenden starren Monatsvorstellungsturnus gemäß § 66 Abs. 1 auf ihn entfallenden Dienste anzurechnen. In die Zeit der Dienstverhinderung fallende Doppeldienste sind als einfache Dienste anzurechnen. Nach Beendigung der Dienstverhinderung ist der Dienst innerhalb der Stimmgruppe laut fortlaufendem starren Monatsvorstellungsturnus wieder gleichmäßig aufzuteilen.

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§ 68.
Proben- und Pausenordnung
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(1)

Die Proben dürfen höchstens dauern:

  • 1.

    Orchesteralleinproben: 2 1/2 Stunden; wird jedoch das Orchester für eine Alleinprobe geteilt, so darf die Gesamtprobenlänge 3 1/4 Stunden betragen, wobei pro Teil des Orchesters eine Probendauer von 1 1/2 Stunden nicht überschritten werden darf,

  • 2.

    Hauptproben: unbegrenzte Länge,

  • 3.

    Generalproben: Spieldauer des Werkes plus 1/2 Stunde,

  • 4.

    andere Proben (Orchestersitzproben): 3 Stunden,

  • 5.

    Anspielproben: Dauer 20 Minuten, Beginn eine Stunde vor Beginn der Vorstellung.

(2)

Abendproben: finden an Stelle einer Abendvorstellung statt und beginnen zwischen 18 und 20 Uhr.

(3)

Nachtproben: beginnen nach Schluss einer Vorstellung oder um 21 Uhr oder später. Diese kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates angesetzt werden.

(4)

Die Proben dürfen nicht vor 9.30 Uhr beginnen; mit Ausnahme von Haupt- und Generalprobe dürfen Proben nicht nach 14 Uhr enden. Zwischen dem Ende einer Probe und einer halben Stunde vor Beginn der Abendvorstellung oder Abendprobe bzw. des Aktes, in welchem das Mitglied beschäftigt ist, muss eine vierstündige Ruhepause gewährt werden. Zwischen dem Ende einer Vormittagsprobe oder Vormittagsvorstellung (Matinee) und einer Nachmittagsvorstellung oder zwischen dieser und der Abendvorstellung ist dem darin beschäftigten Mitglied eine dreistündige Ruhepause zu gewähren. Bei Verkürzung dieser Ruhepausen gebührt dem Mitglied eine Entschädigung in der Höhe einer halben Tagesgage. Bei kammermusikalischer Tätigkeit besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung für eine Verkürzung der Ruhezeit.

(5)

An Tagen, an denen keine Abendvorstellung mit Orchester stattfindet, können in Absprache mit dem Betriebsrat anstelle von Abendproben Nachmittagsproben eingeteilt werden. Zwischen einer Vormittagsprobe oder -vorstellung und einer Nachmittagsprobe kann die Ruhepause gemäß Abs. 4 verkürzt sein, ohne dass ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.

(6)

Hauptproben und Generalproben dürfen nur vor Premieren (Neuinszenierungen und Neueinstudierungen) stattfinden. Vor einer Wiederaufnahme dürfen Generalproben stattfinden.

(7)

Hauptproben dürfen geteilt werden, wobei einer der beiden Probenteile nicht länger als 3 Stunden dauern darf.

(8)

Grundsätzlich ist dem Mitglied 1 1/2 Stunden nach Beginn einer Probe eine in die Probendauer einzurechnende Pause zu gewähren. Bei Proben von bis zu 3 Stunden ist eine Pause von 20 Minuten ungeteilt zu gewähren. Bei Proben von über 3 Stunden ist eine Pause von 35 Minuten zu gewähren, die geteilt gewährt werden kann. Bei Proben von über 4 Stunden ist eine Pause von 50 Minuten zu gewähren, die geteilt gewährt werden muss. Bei Hauptproben ist spätestens 2 Stunden nach Beginn der Probe eine Pause von 35 Minuten zu gewähren, die mit den anderen an der Probe teilnehmenden künstlerischen Gruppen abzustimmen ist. Bei Generalproben sind die Pausen dem Ablauf des Stückes angepasst zu gewähren.

(9)

Anspielproben können bis zu 10-mal je Spielzeit angeordnet werden. Die Anspielprobe gilt als Teil des Vorstellungsdienstes. Die Verrechnung eines Doppeldienstes bei Einteilung einer Anspielprobe ist nur dann zulässig, wenn der Dienst auch ohne Anspielprobe als Doppeldienst anzurechnen gewesen wäre.

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§ 69.
Leistungsorte
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(1)

Das Mitglied ist verpflichtet, in dem Orchester Dienst zu leisten, für das es engagiert ist.

(2)

Leistungsort für die Dienstleistungen des Mitglieds des Volksopernorchesters sind das Stammhaus und alle anderen vom Dienstgeber erworbenen oder sonstwie in Betrieb genommenen Spiel- und Probenstätten sowie Veranstaltungsorte im Rahmen von Gastspielen und Orte, die zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen gemäß § 70 Abs. 5 geeignet sind. Die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sind einzuhalten.

(3)

Es besteht Leistungspflicht auch außerhalb Wiens. Für Dienstleistungen außerhalb Wiens gebührt dem Mitglied der Ersatz der Reisekosten sowie der Tages- und Nächtigungsgebühren gemäß RGV 1955, wenn diese Dienstleistungen nicht vom Gastspielkollektivvertrag erfasst sind.

(4)

Das Mitglied ist auch verpflichtet, an einer nicht für das Stammhaus bestimmten, von Volksoper, Staatsoper, Burgtheater (Akademietheater) produzierten und unter wirtschaftlicher Verantwortung der jeweiligen Direktion stehenden Aufführung und den hierfür erforderlichen Proben mitzuwirken, wenn diese Aufführung an einer von den Bundestheatern ständig bespielten, dem technischen Standard der Bundestheater entsprechenden und das künstlerische Niveau sicherstellenden, in einem Gebäude der Bundestheater befindlichen Bühne stattfindet.

(5)

Neben den Aufführungen gemäß Abs. 4 sind jeweils nur Proben und Aufführungen in einer weiteren nicht den Bundestheatern zugehörigen Spielstätte zulässig.

(6)

Das Mitglied des Volksopernorchesters ist auch verpflichtet, Dienstleistungen auf oder hinter der Bühne sowie im Zuschauerraum im Rahmen von Proben und Vorstellungen der Volksoper Wien sowie mit dem Bühnenorchester der Staatsoper, sofern es Proben- und Vorstellungsdienste bei Veranstaltungen der Volksoper Wien absolviert, zu erbringen, ungeachtet der jeweiligen vertraglichen Stimmgruppeneinteilung in seiner Instrumentengruppe. Über die künstlerische Zumutbarkeit solcher Dienste entscheidet der Dienstgeber nach Anhörung des Betriebsrates. Zu szenischer Darstellung – allenfalls in Kostüm und Maske –ist das Mitglied ohne Zustimmung des Betriebsrates nicht verpflichtet.

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§ 70.
Allgemeine Leistungspflichten
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(1)

Das Mitglied ist verpflichtet, grundsätzlich eine halbe Stunde vor Beginn der Vorstellung, des Aktes oder der Probe, in der (dem) es beschäftigt ist, anwesend und mit deren (dessen) Beginn leistungsbereit und einsatzfähig zu sein.

(2)

Soweit keine gegenteilige Anordnung des Dienstgebers erfolgt, ist das Mitglied im Rahmen der Leistungsverpflichtung des Abs. 1 verpflichtet, während der gesamten Vorstellung, für die es eingeteilt ist, sowie nach dem Ende der Vorstellung bis zum ersten Vorhang des Dirigenten im Orchestergraben zu verweilen. Abweichende Regelungen können je nach Stück zwischen Direktion und Betriebsrat vereinbart werden. Der Konzertmeister gibt das Zeichen zum Verlassen des Orchestergrabens.

(3)

Das Mitglied ist weiters verpflichtet, im Rahmen seines Dienstlimits an Konzerten mitzuwirken. Der Dienstgeber kann abweichend von den Bestimmungen des § 65 für einen Konzertblock samt den zugehörigen Proben die gleiche personelle Zusammensetzung des Orchesters verlangen. Proben für Konzerte sollen grundsätzlich in den letzten 7 Tagen vor dem Konzerttermin angesetzt werden. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können sie auch in den letzten 14 Tagen vor dem Konzerttermin angesetzt werden. Sie können auch nachmittags angesetzt werden, wobei das Probenende mindestens 2 Stunden vor Beginn der Vorstellung liegen muss. An solchen Tagen gebührt dem Mitglied höchstens eine einmalige Entschädigung für Ruhezeitverkürzung gemäß § 68 Abs. 4. Bei diesen Aufführungen sind Hauptproben im Sinne des § 68 Abs. 1 Z. 2 unzulässig.

(4)

Das Mitglied ist verpflichtet, an konzertanten Aufführungen eines Bühnenwerks sowie an der Begleitung der Aufführung von Stummfilmen in einer dem Theaterbetrieb angemessenen und dem Mitglied zumutbaren Anzahl mitzuwirken. Bei diesen Aufführungen sind Hauptproben im Sinne des § 68 Abs. 1 Z. 2 unzulässig.

(5)

Das Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen seines Dienstlimits an kammermusikalischen Proben und Aufführungen sowie in einem künstlerisch zumutbaren Rahmen an pädagogischen Veranstaltungen wie Seminaren, Workshops und Schulprojekten mitzuwirken.

(6)

Das Mitglied ist im Rahmen des Tonbandvertrages vom 5. November 1974, ÖBThV. ZI. 6954/73, zu den darin enthaltenen Bedingungen zur Mitwirkung an Tonbandaufnahmen für die Bundestheater und zur Überlassung der Aufführungsrechte an diesen Aufnahmen an den Dienstgeber verpflichtet. Dieser Tonbandvertrag ist, sofern er sich auf diesem Kollektivvertrag unterliegende Mitglieder bezieht, Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

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§ 71.
Musikalische Leistungspflichten
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(1)

Das Mitglied ist ohne zusätzliche Entlohnung zu den Dienstleistungen verpflichtet, die seinen im Bühnendienstvertrag bezeichneten Instrumenten (Haupt-, Nebeninstrument) entsprechen.

(2)

Für das Spielen der Sonderinstrumente besteht grundsätzlich Leistungspflicht. Bei Sonderleistungen ist mit der Zusage zu deren Übernahme die Verpflichtung verbunden, diese Sonderleistung auch in Hinkunft laut Vorstellungskatalog gegen allfällige Vergütung zu erbringen. Das Mitglied hat die mit seiner Funktion verbundenen solistischen Leistungen grundsätzlich ohne Sondervergütung zu erbringen, soweit die Nebengebührenordnung nichts anderes bestimmt.

(3)

Zu einem Wechsel zwischen Haupt-, Neben- und Sonderinstrument während einer Probe oder Vorstellung ist das Mitglied nur verpflichtet, solange es künstlerisch zumutbar ist. Im Zweifelsfall wird die Zumutbarkeit zwischen Direktion und Betriebsrat vereinbart.

(4)

Der Konzertmeister und der Solocellist, die die jeweilige Premiere spielen, haben im Einvernehmen mit dem Dirigenten vor der ersten Orchesteralleinprobe die Striche möglichst verbindlich festzulegen. Weiters ist jedes Mitglied verpflichtet, dynamische Zeichen und kleine Korrekturen in die Stimmen einzutragen. Jeder Streicher ist verpflichtet, sich an diese Stricharten zu halten.

(5)

Konzertmeister sind verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers auch zu zweit am ersten Pult zu spielen. Bei einer Besetzung von mehr als zehn 1. Geigen haben immer zwei Konzertmeister zu spielen.

(6)

Stimmführer sind grundsätzlich verpflichtet, auch am ersten Platz zu spielen sowie auch kleinere Soli zu erbringen. Im Übrigen gilt die Nebengebührenordnung.

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§ 72.
Leistungspflichten zu besonderen Anlässen
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(1)

Das Mitglied ist zur Mitwirkung bei Trauerfeierlichkeiten für Ehrenmitglieder der Bundestheater verpflichtet.

(2)

Vor Vorstellungen sind bei besonderen Anlässen das Spielen von Hymnen und anderen auf den Anlass bezogenen Musikstücken sowie die dazugehörige Probe ohne gesonderte Entschädigung Leistungspflicht.

(3)

Das Mitglied ist ohne zusätzliche Entlohnung verpflichtet, an Sitzungen der Probespieljury und an Probespielen gemäß Probespielordnung teilzunehmen.

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§ 73.
Leistungspflichtbeschränkungen
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(1)

Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Proben und Vorstellungen nicht gestattet. Im Übrigen besteht an Sonn- und Feiertagen die Verpflichtung des Mitgliedes zur Mitwirkung an Vorstellungen.

(2)

Das Mitglied ist zu Proben an einem Sonntag oder an einem im Feiertagsruhegesetz genannten gesetzlichen Feiertag nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt.

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§ 74.
Bekleidungsvorschriften
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(1)

Das Mitglied ist verpflichtet, bei Vorstellungsdiensten im Orchestergraben ohne Extravergütung Dienstkleidung zu tragen. Diese besteht bei Herren aus schwarzem Anzug oder schwarzem Sakko und schwarzgrau-gestreifter Hose, weißem Hemd und passender Krawatte; der Dienstgeber kann eine Dienstkrawatte zur Verfügung stellen, die verpflichtend zu tragen ist; bei Damen aus eleganter schwarzer Kleidung. Auf Anordnung des Dienstgebers haben Herren ein elegantes schwarzes Hemd und eine ebensolche Hose zu tragen.

(2)

Das Mitglied ist bei folgenden Anlässen verpflichtet, ohne Extravergütung im Frack (bzw. Damen in langem, schwarzem, langärmeligem Abendkleid) zu spielen:

  • a)

    bei Premieren (Neuinszenierungen, Neueinstudierungen),

  • b)

    bei Festvorstellungen,

  • c)

    bei sonstigen Anlässen auf Anforderung des Dienstgebers im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.

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Sonderbestimmungen zu III. Bezugsrechtlichen Teil – allgemeine Bestimmungen
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§ 75.
Verbesserungsvorschläge
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Die Volksoper ist ermächtigt, durch Betriebsvereinbarung Prämiensysteme iSd § 67 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 für Verbesserungsvorschläge im Betrieb zu regeln.

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c)

Sonderbestimmungen für das Bühnenorchester der Wiener Staatsoper

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§ 76.
Stimmgruppeneinteilung
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Das Bühnenorchester besteht aus folgenden Instrumenten- bzw. Stimmgruppen, in denen Vorstellungs- und Probendienstlimit einzeln abzurechnen ist:

ViolinenFlöten
BratschenOboen
CelliKlarinetten
KontrabässeFagotte
HarfenHörner
GitarrenTrompeten
Posaunen
Tuben
Schlagwerk (inkl. Pauken)
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§ 77.
Vorstellungs- und Probenplan
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(1)

Der Monatsvorstellungsplan ist einen Monat, der Monatsprobenplan 2 Wochen vor Monatsbeginn durch Aushang dem Mitglied bekannt zu geben. Für den ersten Monat des neuen Spieljahres sind der Monatsvorstellungsplan und der Monatsprobenplan spätestens 2 Wochen vor Ende der Spielzeit bekannt zu geben.

(2)

Für jede Woche ist spätestens am Freitag der Vorwoche vor Beginn der Abendvorstellung ein Wochenplan (Vorstellungs- und Probenplan) dem Mitglied durch Aushang bekannt zu geben.

(3)

Abänderungen der Wochenprobenpläne nach Beginn der Abendvorstellung am Freitag sind mit dem Betriebsrat zu beraten.

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§ 78.
Vorstellungsabänderungen
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Jede Abänderung oder Absage einer Vorstellung ist vom Dienstgeber bis spätestens 14 Uhr des Vorstellungstages den Turnusführern bekannt zu geben. Erfolgt die Bekanntgabe später, so ist dem Mitglied der ursprünglich eingeteilte Vorstellungsdienst anzurechnen. Bei Abänderung von Doppeldienst auf einfachen Dienst ist nur ein Dienststrich anzurechnen. Bei Änderungen von einfachem auf Doppeldienst ist dem spielenden Mitglied der Doppeldienst anzurechnen.

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§ 79.
Proben- und Vorstellungsdienstlimit
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(1)

Jedes Mitglied ist pro Spieljahr zu 250 Diensten (Proben- bzw. Vorstellungsdiensten) sowie zu 50 Überdiensten verpflichtet. Das Mitglied ist jedoch pro Monat zu nicht mehr als 20 Vorstellungsdiensten verpflichtet. Werden darüber hinaus Vorstellungsdienste angeordnet, sind sie dem Überdienstlimit zu entnehmen.

(2)

Dienste für Produktionen, bei denen das Orchester überwiegend oder zur Gänze aus Mitgliedern des Bühnenorchesters gebildet wird (Bühnenorchester als Hauptorchester), gelten als Vorstellungsdienste gemäß Abs. 1, wenn sie an einem Sonn- oder Feiertag erbracht werden.

(3)

Überdienste sind gemäß Nebengebührenordnung zu entlohnen. Für Vorstellungsdienste, mit Ausnahme solcher nach Abs. 2, gebührt das Überdiensthonorar, ansonsten das Überprobenhonorar.

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§ 80.
Diensteinteilung
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(1)

Dienste für Proben, Vorstellungen und für sonstige Anlässe hat die einzelne Stimmgruppe frei und selbstständig einzuteilen. Die Gruppe hat hierfür einen Turnusführer und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu bestimmen. Ist eine freie, selbstständige Diensteinteilung nicht rechtzeitig oder entgegen Abs. 2 oder § 83 Abs. 7 erfolgt, so ist der Dienst dieser Stimmgruppe von der Orchesterinspektion einzuteilen.

(2)

Die freie und selbstständige Diensteinteilung ist sowohl nach künstlerischen als auch nach rationellen Gesichtspunkten so vorzunehmen, dass alle Mitglieder möglichst gleichmäßig beschäftigt werden. Die monatliche Diensteinteilung ist dem Dienstgeber und den Mitgliedern bis zum 20. des Monats für das jeweilige Folgemonat bekannt zu geben.

(3)

Ein Diensttausch nach Bekanntgabe der Diensteinteilung ist nur im Einvernehmen mit der Orchesterinspektion und dem Turnusführer zulässig.

(4)

Das Mitglied ist verpflichtet, höchstens an 6 aufeinander folgenden Kalendertagen Vorstellungsdienste und höchstens an 5 aufeinander folgenden Kalendertagen Probendienste zu leisten. Nach 6 aufeinander folgenden Kalendertagen, an denen vom Mitglied zumindest ein Dienst pro Tag geleistet wurde, hat das Mitglied Anspruch auf einen freien Tag. Jedenfalls hat das Mitglied Anspruch auf einen proben- und vorstellungsfreien Tag in jeder Kalenderwoche. Dieser freie Tag ist in den Dienstplänen besonders zu kennzeichnen. An diesem freien Tag kann das Mitglied nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung gegen den dafür gebührenden Dienststrich zum Dienst herangezogen werden. Als Abgeltung gebührt grundsätzlich ein freier Tag; in Ausnahmefällen kann auch eine Tagesgage gewährt werden.

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§ 81.
Abrechnung der Dienste
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(1)

Die Orchesterinspektion hat für alle Mitglieder während der ganzen Spielzeit einen fortlaufenden starren Vorstellungs- bzw. Probenturnus zu führen und allfällige Überdienste über den jeweiligen Monat zu verteilen.

(2)

Die Proben- und Vorstellungsdienste hat die Orchesterinspektion unter Mitwirkung der Turnusführer auf Grund des Jahresdienstlimits, etwaige Mehrdienstleistungen monatlich anzurechnen. Das monatliche Vorstellungsdienstlimit gemäß § 79 Abs. 1 ist bei der Abrechnung der Dienste gesondert zu berücksichtigen.

(3)

Überdienste sind bei der Abrechnung grundsätzlich erst dann zu berücksichtigen, wenn die jeweilige Stimmgruppe die sich aus dem Jahresvorstellungsdienstlimit für das einzelne Mitglied ergebende Gesamtsumme der Dienste erbracht hat. Hievon ausgenommen sind § 11 des Gastspielkollektivvertrages vom 18. April 2001 idgF, § 82 sowie eine sich aus dem produktionsbedingt verstärkten Einsatz bestimmter Mitglieder ergebende erhöhte Anzahl an Diensten pro Monat oder Jahr.

(4)

Jeder Vorstellungsdienst zählt für das Monatsvorstellungsdienstlimit des einzelnen Mitglieds gemäß § 79 Abs. 1, wobei eine Vorstellung mehrere Werke umfassen kann.

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§ 82.
Abrechnung der Dienste während einer Dienstverhinderung
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Dem Mitglied sind während einer gerechtfertigten Dienstverhinderung die auf Grund des fortlaufenden starren Monatsvorstellungsturnus auf ihn entfallenden Dienste anzurechnen. Die auf Grund der Aufteilung gemäß § 81 Abs. 1 in die Zeit der gerechtfertigten Dienstverhinderung fallenden Überdienste sind nicht anzurechnen. In die Zeit der Dienstverhinderung fallende Doppeldienste sind als einfache Dienste anzurechnen. Nach Beendigung der Dienstverhinderung ist der Dienst innerhalb der Stimmgruppe laut fortlaufendem starren Monatsvorstellungsturnus wieder gleichmäßig aufzuteilen.

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§ 83.
Proben- und Pausenordnung
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(1)

Die Proben dürfen höchstens dauern:

  • 1.

    Orchester-Alleinproben: 2 1/2 Stunden in der Zeit von 9 bis 13 Uhr

  • 2.

    Orchester-Sitzproben: höchstens 3 Stunden in der Zeit von 9.30 bis 14 Uhr

  • 3.

    Hauptproben: unbegrenzte Länge

  • 4.

    Generalproben: Spieldauer des Werkes plus 1/2 Stunde

Das Mitglied ist weiters verpflichtet, pro Monat an höchstens 3 Proben in der Zeit zwischen 14 und 19 Uhr teilzunehmen.

(2)

Dauert die Probe länger als 3 Stunden, so ist ein zweiter Probendienst zu rechnen. Als Beginn der Probe gilt für das einzelne Mitglied der Zeitpunkt des für ihn angeordneten Dienstantrittes.

(3)

Findet eine Verständigungsprobe unmittelbar vor oder während einer Vorstellung für dieselbe statt, so gilt sie als Teil dieses Vorstellungsdienstes.

(4)

Umbesetzungsproben und sonstige Verständigungsproben dürfen auch am Vorstellungstag während eines Zeitraumes stattfinden, der frühestens 1 1/2 Stunden vor dem Beginn der Vorstellung beginnt und spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Vorstellung endet. Durch den Ablauf der Abendvorstellung bedingte Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates. Beträgt die gesamte Beschäftigungsdauer (Probe plus Vorstellung) mehr als 2 1/2 Stunden, so ist die Probe mit einem Probenstrich abzugelten. Beträgt sie hingegen mehr als 3 1/2 Stunden, so ist zusätzlich eine halbe Tagesgage zu bezahlen.

(5)

Zwischen dem Ende einer Probe und einer halben Stunde vor Beginn der Abendvorstellung oder Abendprobe bzw. des Aktes, in welchem das Mitglied beschäftigt ist, muss eine vierstündige Ruhepause gewährt werden. Zwischen dem Ende einer Vormittagsprobe oder Vormittagsvorstellung (Matinee) und einer halben Stunde vor einer Nachmittagsvorstellung oder zwischen dieser und der Abendvorstellung ist dem darin beschäftigten Mitglied eine dreistündige Ruhepause zu gewähren. Bei Verkürzung dieser Ruhepausen gebührt dem Mitglied eine Entschädigung in der Höhe einer halben Tagesgage.

(6)

Für die Tätigkeit des Mitgliedes des Bühnenorchesters in den Musiktheatern gilt grundsätzlich die Proben- und Pausenordnung des jeweiligen Orchesters. Dauert eine verlängerte Orchesterprobe gemäß § 51 Abs. 1 Z. 6 länger als 5 Stunden, darf an diesem Tag für das Mitglied keine weitere Probe, auch nicht in anderen Probe- und Spielstätten der Österreichischen Bundestheater, abgehalten werden. Dauert eine solche Probe für ein Mitglied länger als 6 Stunden, darf an diesem Tag für das Mitglied auch kein Vorstellungsdienst, auch nicht in anderen Spielstätten der Österreichischen Bundestheater, eingeteilt werden. Die Proben auf der Szene sind den szenischen Erfordernissen entsprechend einzuteilen.

(7)

Im Sprechtheater ist das Mitglied zu Probendienstleistungen innerhalb der sich aus der jeweiligen Arbeitszeitregelung für Proben des künstlerischen Personals des Burgtheaters ergebenden Zeiten verpflichtet. Werden für den Sprechtheaterbereich im Wochenplan enthaltene Proben für das einzelne Mitglied abgesagt, ist ab der sechsten abgesagten Probe innerhalb eines Monats dem zu dieser Probe eingeteilten Mitglied ein Probenstrich einzutragen. Weitergehende Ansprüche, wie etwa solche auf Sonderhonorare, bestehen für derartige abgesagte Proben jedenfalls nicht.

(8)

Eine Abendprobe ist eine an Stelle einer Abendvorstellung stattfindende Probe, die zwischen 18 und 20 Uhr beginnt.

(9)

Eine Nachtprobe ist eine Probe, die nach Schluss einer Vorstellung oder um 21 Uhr oder später beginnt. Diese kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates angesetzt werden.

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§ 84.
Leistungsorte
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(1)

Das Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen seiner Leistungsverpflichtung im Bühnenorchester Dienste in den Proben- und Spielstätten der Bühnengesellschaften sowie im Staatsopernorchester zu leisten. Bei Diensten im Staatsopernorchester gelten die Bestimmungen über die Leistungsorte des Staatsopernorchesters sinngemäß.

(2)

Dienste auf bzw. hinter der Szene der Bühne der Bundestheater sind grundsätzlich von den Mitgliedern des Bühnenorchesters zu leisten.

(3)

Das Mitglied des Bühnenorchesters ist verpflichtet, auch an einer von einer Bühnengesellschaft produzierten oder koproduzierten Aufführung und den hierfür erforderlichen Proben an einer nicht den Bundestheatern zugehörigen Bühne Wiens im Rahmen seiner Leistungspflicht mitzuwirken.

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§ 85.
Allgemeine Leistungspflichten
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(1)

Das Mitglied ist auch verpflichtet, bei Produktionen mitzuwirken, bei denen das Orchester überwiegend oder zur Gänze aus Mitgliedern des Bühnenorchesters gebildet wird (Bühnenorchester als Hauptorchester).

(2)

Das Mitglied ist verpflichtet, grundsätzlich eine halbe Stunde vor Beginn der Vorstellung, des Aktes oder der Probe, in der (dem) es beschäftigt ist, anwesend und mit deren (dessen) Beginn leistungsbereit und einsatzfähig zu sein.

(3)

Das Mitglied ist verpflichtet, an konzertanten Aufführungen eines Bühnenwerkes in einer dem Theaterbetrieb angemessenen und dem Mitglied zumutbaren Anzahl mitzuwirken. Bei diesen konzertanten Aufführungen sind Hauptproben gemäß § 83 Abs. 1 Z. 3 unzulässig. Das Mitglied des Bühnenorchesters ist auch zur Mitwirkung an Konzerten verpflichtet.

(4)

Das Mitglied ist im Rahmen des Tonbandvertrages vom 5. November 1974, ÖBThV. ZI. 6954/73, zu den darin enthaltenen Bedingungen zur Mitwirkung an Tonbandaufnahmen für die Bundestheater und zur Überlassung der Aufführungsrechte an diesen Aufnahmen an den Dienstgeber verpflichtet. Dieser Tonbandvertrag ist, sofern er sich auf diesem Kollektivvertrag unterliegende Mitglieder bezieht, Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

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§ 86.
Musikalische Leistungspflichten
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(1)

Das Mitglied ist zu den Dienstleistungen verpflichtet, die seinen im Bühnendienstvertrag bezeichneten Instrumenten (Haupt-, Nebeninstrument) entsprechen. Für das Spielen der Sonderinstrumente besteht grundsätzlich Leistungspflicht. Bei Sonderleistungen ist mit der Zusage zu deren Übernahme die Verpflichtung verbunden, diese Sonderleistung auch in Hinkunft laut Vorstellungskatalog gegen Vergütung gemäß der Nebengebührenordnung zu erbringen. Das Mitglied hat die mit seiner Funktion verbundenen solistischen Leistungen grundsätzlich ohne Sondervergütung zu erbringen, soweit die Nebengebührenordnung nichts anderes bestimmt.

(2)

Zu einem Wechsel zwischen Haupt-, Neben- und Sonderinstrument während einer Probe oder Vorstellung ist das Mitglied nur verpflichtet, solange es ihm künstlerisch vertretbar erscheint. Diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten sind im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitglied, dem Betriebsrat, der Orchesterinspektion und dem Dirigenten zu regeln.

(3)

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dynamische Zeichen und kleine Korrekturen in die Stimmen einzutragen.

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§ 87.
Leistungspflichten zu besonderen Anlässen
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(1)

Das Mitglied ist zur Mitwirkung bei Trauerfeierlichkeiten für Ehrenmitglieder der Bundestheater verpflichtet. Die näheren Bestimmungen sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln.

(2)

Vor Vorstellungen sind bei besonderen Anlässen das Spielen von Hymnen und anderen auf den Anlass bezogenen Musikstücken sowie die dazugehörige Probe Leistungspflicht.

(3)

Die Teilnahme an Probespielen und Jurysitzungen ist für Mitglieder der Probespieljury Leistungspflicht.

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§ 88.
Leistungspflichtbeschränkungen
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(1)

Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Proben und Vorstellungen nicht gestattet. Am 1. Mai sind die Mitglieder nicht verpflichtet, an Proben und Nachmittagsvorstellungen teilzunehmen. Im Übrigen besteht an Sonn- und Feiertagen die Verpflichtung des Mitgliedes zur Mitwirkung an Vorstellungen.

(2)

Das Mitglied ist zu Proben an einem Sonntag oder an einem im Feiertagsruhegesetz BGBl. 153/1957 idgF genannten gesetzlichen Feiertag nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt.

(3)

Das Mitglied ist zu Vorstellungs- bzw. Probendiensten in einem anderen Orchester der Bundestheater nur in der niedrigsten Verwendungsgruppe seines Instrumentes verpflichtet.

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§ 89.
Bekleidungsvorschriften
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(1)

Das Mitglied ist verpflichtet, folgende Bekleidung zu tragen:

  • 1.

    bei Bühnenproben, verlängerten Proben, Hauptproben und Generalproben sowie Vorstellungen auf der Szene der Bühne: Kostüm und Maske

  • 2.

    bei Vorstellungen als Orchester im Kinderopernzelt: bei Herren schwarzes Hemd und schwarze Hose, schwarze Socken und schwarze Schuhe, bei Damen schwarze Bluse und schwarze Hose bzw schwarzer Rock und schwarze Schuhe

  • 3.

    bei Vorstellungen im Staatsopernorchester gelten die Bekleidungsvorschriften des Staatsopernorchesters gemäß § 57

  • 4.

    bei Vorstellungen und Proben hinter der Szene der Bühne bestehen keine speziellen Bekleidungsvorschriften

  • 5.

    bei sonstigen Anlässen (z. B. Fernsehaufzeichnungen) kann der Dienstgeber auch bei Proben das Tragen bestimmter Bekleidung verlangen

(2)

Schwarze Hemden sind vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.

Hat das Mitglied auf Verlangen des Dienstgebers auf der Bühne spezielle Brillen oder Kontaktlinsen zu tragen, sind diese vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.

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III. Bezugsrechtlicher Teil

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1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

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§ 90. Monatsbezug

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(1)

Dem Mitglied gebühren Monatsbezüge.

(2)

Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und einer allfälligen Kinderzulage.

(3)

Das Gehalt der Inhaber von Individualverträgen ist in den Bühnendienstverträgen zu vereinbaren.

(4)

Die Gehaltsstufen der Gruppenmitglieder sind in den im Anhang enthaltenen Tabellen für die einzelnen Orchester geregelt. Die Entlohnung des Mitglieds beginnt in der Gehaltsstufe 1, sofern sich aus den Bestimmungen der §§ 96 (Vorrückung), 97 (Vorrückungsstichtag für Mitglieder des Staatsopernorchesters und des Bühnenorchesters der Wiener Staatsoper) und 98 (Vorrückungsstichtag für Mitglieder des Volksopernorchesters) nichts anderes ergibt.

(5)

Ein Anteil von 15 % des Gehalts gilt als Abgeltung für Sonn-, Feiertags- sowie Nachtarbeit.

(6)

Erbringt das Mitglied eine höher dotierte Leistung, als in seinem Arbeitsvertrag festgelegt ist, so gebührt ihm die Leistungsdifferenzpauschale laut Nebengebührenordnung.

(7)

Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen. Gebührt der Monatsbezug nur für den Teil eines Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des vollen Monatsbezuges.

(8)

Das Mitglied ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein inländisches Konto überwiesen werden können.

(9)

Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 7 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

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§ 91.

Sonderzahlungen

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(1)

Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Mitglied nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsgehalts, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.

(2)

Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Mitglied am Fälligkeitstag nicht auf Grund eines auf mindestens 6 Tätigkeitsmonate lautenden Bühnendienstvertrages beschäftigt ist. Dessen ungeachtet gebührt die Sonderzahlung, wenn die vertragliche Verwendung in einem Orchester der Bundestheater bis zum Fälligkeitstag – sei es auch auf Grund jeweils kürzerer Vertragsverlängerungen – ununterbrochen mindestens 6 Monate gedauert hat.

(3)

Der Monatsbezug ist der Berechnung der Sonderzahlung im Sinne des Abs. 1 nur insoweit zugrunde zu legen, als er 100 v.H. des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG nicht übersteigt.

(4)

Stand das Mitglied während der in Abs. 1 erwähnten vorangegangenen 3 Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Auszahlungsmonat im Sinne des Abs. 1 gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

(5)

Bezüglich der Auszahlung sind die Bestimmungen des § 90 Abs. 7 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

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§ 92.

Kinderzulage

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(1)

Dem Mitglied gebührt eine Kinderzulage. Ausgenommen davon sind alle Mitglieder des Volksopernorchesters und jene Mitglieder des Bühnenorchesters und des Staatsopernorchesters, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August 1999 begonnen hat.

(2)

Die diesbezüglichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kinderzulage nur insoweit gebührt, als das Gehalt des Mitgliedes das Höchstausmaß gemäß § 10 Abs. 2 BThPG nicht übersteigt.

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§ 93.

Entgeltfortzahlung

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(1)

Ein wegen Krankheit oder Unfall (Privat- oder Arbeitsunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied, das gegen Monatsgehalt verpflichtet ist und das dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für ein Jahr in Höhe des vollen Gehaltes, höchstens jedoch das Höchstausmaß gemäß § 10 Abs. 2 BThPG, sofern nicht gemäß § 9 TAG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.

(2)

Ein wegen Krankheit oder Unfalls (Privat- oder Arbeitsunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied, das gegen Monatsgehalt verpflichtet ist und das nicht dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des vollen Gehaltes für die Dauer von zwölf Wochen, sofern nicht gemäß § 9 TAG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.

(3)

Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs. 2 erschöpft und erhält das Mitglied wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers, verpflichtet sich der Dienstgeber für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes, höchstens jedoch für die Dauer von 40 Wochen, zur Zahlung eines Ergänzungsbetrages des Krankengeldes auf Basis einer freiwilligen Leistung.

Die Höhe des Ergänzungsbetrages beträgt

1.
für die Mitglieder des Staatsopernorchesters
für die Dauer von 14 Wochenfür die Dauer von weiteren 26 Wochen
GehaltsstufeErgänzungsbetragGehaltsstufeErgänzungsbetrag
Individualvertrag21 %Individualvertrag13 %
119 %113 %
218,5 %212,5 %
317,5 %311,5 %
DAZ17 %DAZ11 %
2.
für die Mitglieder des Volksopernorchesters
für die Dauer von 14 Wochenfür die Dauer von weiteren 26 Wochen
GehaltsstufeErgänzungsbetragGehaltsstufeErgänzungsbetrag
Individualvertrag20,5 %Individualvertrag13,5 %
129 %121 %
2 bis 521 %2 und 316 %
6 bis DAZ20 %4 bis DAZ14%
3.
für die Mitglieder des Bühnenorchesters
für die Dauer von 14 Wochenfür die Dauer von weiteren 26 Wochen
GehaltsstufeErgänzungsbetragGehaltsstufeErgänzungsbetrag
1 bis 433,5 %1 bis 424,5 %
5 bis 831 %5 bis 823 %
9 bis 1128,5 %9 bis 1120,5 %
DAZ26,5 %DAZ18,5 %

des vollen Gehaltes; soweit die Bezüge aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erhöht worden sind, den jeweiligen Prozentsatz der erhöhten Bezüge.

(4)

Der Entgeltfortzahlungsanspruch sowie der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag werden durch Enden des Arbeitsvertrages oder durch Übertritt in den Ruhestand beendet.

(5)

Der Entgeltfortzahlungsanspruch sowie der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag ruhen während eines Urlaubs gegen Entfall der Bezüge.

(6)

Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiedereintritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie – unabhängig von der Qualifizierung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger – als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(7)

Bei Eintritt einer Dienstverhinderung, für die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers besteht, leistet der Dienstgeber trotz Ausschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs. 2 eine weitere Entgeltfortzahlung in den ersten drei Tagen der Erkrankung, wenn der zuständige Krankenversicherungsträger kein Krankengeld hiefür leistet. Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Tagsatz ist bei einer Erkrankung bis zur Dauer von sechs Monaten die Höhe des vollen Gehaltes, bei einer Dauer über sechs Monaten 90 v.H. des vollen Gehalts. Für die Berechnung der Dauer des Krankenstandes gilt Abs. 6.

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§ 94.

Jubiläumszuwendung

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(1)

Dem Mitglied wird aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 v.H. des Monatsbezuges, der dem Mitglied für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, höchstens jedoch des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG.

(2)

Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 v.H. des Monatsbezuges wird auch gewährt, wenn das Mitglied nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

(3)

Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

  • 1.

    die im bestehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,

  • 2.

    die in § 97 und § 98 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.

(4)

Abweichend von Abs. 3 zählt für das Mitglied des Staatsopernorchesters und für das seit 1. September 2009 neu aufgenommene Mitglied des Volksopernorchesters zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 nur die im bestehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist.

(5)

Dem Mitglied des Staatsopernorchesters, dessen Arbeitsverhältnis vor dem 1. September 2010 begonnen hat, sind die über die ab 1. September 2010 geltende Rechtslage hinaus entstandenen Ansprüche bzw. Anwartschaften auf künftige Jubiläumszuwendungen mit Stichtag zum 31. August 2010 und auf Basis des für diesen Monat gebührenden Monatsbezuges abzulösen. Die Ablöse hat in der Weise zu erfolgen, dass für jedes im bestehenden Arbeitsverhältnis bis zum 31. August 2010 als Dienstzeit gemäß Abs. 3 angefallenes Monat der entsprechende Anteil am 25-jährigen Dienstjubiläum im Ausmaß eines Monatsbezuges und am 40-jährigen Dienstjubiläum im Ausmaß von zwei Monatsbezügen zu errechnen und die daraus entstehende Gesamtsumme dem Mitglied auszuzahlen ist. Damit sind alle über die ab 1. September 2010 bestehende Rechtslage hinausgehenden Ansprüche vollinhaltlich abgegolten.

(6)

Hat das Mitglied die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist es gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so ist die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.

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§ 95.

Überstellung

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Bei Überstellungen gemäß § 15 bleibt dem Mitglied die durch den Vorrückungsstichtag erreichte besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Verwendungsgruppe gewahrt.

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§ 96.

Vorrückung

", "contentHtml": "
(1)

Für die Vorrückung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2)

Das Mitglied des Staatsopernorchesters rückt nach sieben Jahren in der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2, nach acht Jahren in der Gehaltsstufe 2 in die Gehaltsstufe 3 und nach drei Jahren in der Gehaltsstufe 3 in die Gehaltsstufe DAZ vor. Das Mitglied wird aufgrund der angerechneten Vordienstzeiten und der bisher zurückgelegten Dienstzeit in das neue Gehaltsschema eingereiht.

(3)

Das Mitglied des Volksopernorchesters, dessen Arbeitsverhältnis vor dem 1.9.2009 begonnen hat, rückt nach sechs Jahren von der ersten Gehaltsstufe in die 2. Gehaltsstufe vor. Ab der 2. Gehaltsstufe rückt das Mitglied nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für das Mitglied vorgesehene Gehaltsstufe bis zur Gehaltsstufe 9 vor. Nach vier Jahren in der Gehaltsstufe 9 rückt das Mitglied in die Gehaltsstufe DAZ vor. Das Mitglied wird aufgrund der angerechneten Vordienstzeiten und der bisher zurückgelegten Dienstzeit in das Gehaltsschema neu eingereiht.

(4)

Das Mitglied des Volksopernorchesters, dessen Arbeitsverhältnis ab dem 1.9.2009 begonnen hat, rückt nach sechs Jahren von der ersten Gehaltsstufe in die 2. Gehaltsstufe vor. Ab der 2. Gehaltsstufe rückt das Mitglied nach jeweils drei Jahren in die nächsthöhere für das Mitglied vorgesehene Gehaltsstufe bis zur Gehaltsstufe 9 vor. Nach sechs Jahren in der Gehaltsstufe 9 rückt das Mitglied in die Gehaltsstufe DAZ vor.

(5)

Das Mitglied des Bühnenorchesters der Wiener Staatsoper rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für das Mitglied vorgesehene Gehaltsstufe bis zur Gehaltsstufe 11 vor. Nach vier Jahren in der Gehaltsstufe 11 rückt das Mitglied in die Gehaltsstufe DAZ vor.

(6)

Die Vorrückung wird durch den Antritt eines Karenzurlaubes gemäß § 30 für die Zeitdauer dieses Urlaubes gehemmt. Die Hemmung tritt aber nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, und dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, und der Familienhospizkarenz, BGBl. I Nr. 89/2002, jeweils idgF, gewährt wurde.

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§ 97.

Vorrückungsstichtag für Mitglieder des Staatsopernorchesters und des Bühnenorchesters der Wiener Staatsoper

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(1)

Der Vorrückungsstichtag für das Mitglied ist auf Antrag dadurch zu ermitteln, dass unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten dem Tag der Begründung eines Arbeitsverhältnisses in einem Orchester der Bundestheater

  • 1.

    die in Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

  • 2.

    die sonstigen Zeiten zur Hälfte

vorangesetzt werden. Für Mitglieder des Staatsopernorchesters, die ab 1. September 2010 neu in dieses Orchester aufgenommen werden, gelten als sonstige Zeiten nur die in Abs. 4 Z. 1 bis 4 angeführten Zeiten.

(2)

Gemäß Abs. 1 Z. 1 sind voranzusetzen:

  • 1.

    die Zeit, die in einer künstlerischen Tätigkeit bei den Bundestheatern zugebracht worden ist,

  • 2.

    die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,

  • 3.

    die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Kunsthochschule, staatlichen Kunstakademie oder an einem Konservatorium in einem für die Verwendung des Mitgliedes einschlägigen Fach im Höchstausmaß von 5 Jahren.

(3)

Ein Abschluss des Studiums gemäß Abs. 2 Z. 3 während des ersten Vertragsjahres gilt als abgeschlossenes Studium im Sinne des zitierten Absatzes. Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(4)

Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 2 können im künstlerischen bzw. betrieblichen Interesse der Bundestheater zur Gänze berücksichtigt werden, wenn sie für die erfolgreiche Verwendung des Mitgliedes von besonderer Bedeutung sind. Dies sind insbesondere jene Zeiten, in denen nachstehende Tätigkeiten ausgeübt worden sind:

  • 1.

    künstlerische Tätigkeit bei Theaterunternehmungen im Sinne des § 1 Abs. 2 TAG sowie bei im Wesentlichen entsprechenden ausländischen Theaterunternehmungen,

  • 2.

    künstlerische Tätigkeit bei in- und ausländischen staatlichen, kommunalen oder privaten Berufsorchestern,

  • 3.

    künstlerische Solistentätigkeit qualifizierten Leistungsvermögens, das dem in Z. 1 und 2 genannten im Wesentlichen entspricht,

  • 4.

    Betreibung eines Studiums im Sinne des Abs. 2 Z. 3 ohne Abschluss sowie Betreibung privater Studien.

(5)

Eine Berücksichtigung von Zeiten zur Gänze im Sinne des Abs. 4 ist nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Jahren mit Zustimmung der Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH zulässig; diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn dem Mitglied Vortätigkeiten als Musiker bis zum Höchstausmaß von insgesamt 5 Jahren zur Gänze berücksichtigt werden sollen.

(6)

Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(7)

Das Ansuchen um Voransetzung von Zeiten gemäß Abs. 1 und 4 ist spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses im Dienstweg einzubringen. Mit dem Ansuchen sind möglichst gleichzeitig, jedenfalls aber unverzüglich, die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(8)

Ansuchen, die nach Ablauf des in Abs. 7 genannten Zeitpunktes eingebracht werden, dürfen nur ab dem dem Zeitpunkt ihres Einlangens folgenden Monatsersten berücksichtigt werden.

(9)

Dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Orchester-Kollektivvertrages vom 16. Feber 1983 bereits im Dienststand befindlichen Mitglied sind Zeiten, die nach den Bestimmungen dieses Paragraphen anzurechnen wären, bis zum Höchstausmaß von 7 Jahren unter Berücksichtigung bereits vorgenommener Anrechnungen für die Feststellung des Vorrückungsstichtages anzuerkennen.

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§ 98.

Vorrückungsstichtag für Mitglieder des Volksopernorchesters

", "contentHtml": "
(1)

Dem Mitglied des Volksopernorchesters, dessen Arbeitsverhältnis ab dem 1.9.2009 beginnt, sind auf Antrag die nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten gemäß Abs. 2 bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt sechs Jahren anzurechnen.

(2)

Gemäß Abs. 1:

  • a.

    sind die Zeiten einer einschlägigen hauptberuflichen künstlerischen Tätigkeit in einem Orchester des Bundestheaters, einem Orchester eines österreichischen Landestheaters, beim Orchester in der Deutschen Staatsoper Berlin, der Deutschen Oper Berlin, der Komischen Oper Berlin, der Hamburgischen Staatsoper, der Bayrischen Staatsoper, den Wiener Symphonikern, dem RSO Wien oder den Niederösterreichischen Tonkünstlern zur Gänze anzurechnen.

  • b.

    können darüber hinaus Zeiten einer einschlägigen hauptberuflichen künstlerischen Tätigkeit in einem anderen Orchester angerechnet werden, wenn das Orchester qualitativ mit jenen des Abs. 2 lit. a vergleichbar ist, sowie Solistentätigkeiten in jener Instrumentengruppe, in der das Mitglied engagiert wurde. Im Zweifel hat die Direktion nach Anhörung des Betriebsrates über die Vergleichbarkeit dieses Orchesters und die Anrechenbarkeit einer solistischen Tätigkeit zu entscheiden.

  • c.

    ist die Zeit eines vor Dienstantritt abgeschlossenen Studiums an einer Universität bzw. Musikuniversität, Kunsthochschule, staatlichen Kunstakademie oder an einem Konservatorium in jener Instrumentengruppe, in der das Mitglied engagiert wurde, sowie der Teil eines abgeschlossenen musikpädagogischen Studiums in demselben Fach bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.

(3)

Ein Abschluss des Studiums gemäß Abs. 2 lit. c während des ersten Vertragsjahres gilt als abgeschlossenes Studium im Sinne des zitierten Absatzes. Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(4)

Zeiten gemäß Abs. 2, die über die Höchstanrechnung von sechs Jahren gemäß Abs. 1 hinausgehen, können bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Jahren nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH angerechnet werden.

(5)

Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(6)

Das Ansuchen um Voransetzung von Zeiten gemäß Abs. 2 ist spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses im Dienstweg einzubringen. Mit dem Ansuchen sind möglichst gleichzeitig, jedenfalls aber unverzüglich, die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7)

Ansuchen, die nach Ablauf des in Abs. 6 genannten Zeitpunktes eingebracht werden, dürfen nur ab dem dem Zeitpunkt ihres Einlangens folgenden Monatsersten berücksichtigt werden.

(8)

Für Mitglieder, die zeitlich befristet als Vertretung für ein anderes Mitglied aufgenommen werden (insbesondere Karenzvertretung), findet keine Anrechnung der Vordienstzeiten statt.

(9)

Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.9.2009 begonnen hat, bleiben die im Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsvertrages geltenden Bestimmungen über die Anrechnung weiterhin gültig.

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§ 99.

Nebengebührenordnung

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(1)

Die Nebengebührenordnung ist, sofern sie sich auf diesem Kollektivvertrag unterliegende Mitglieder bezieht, Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

(2)

Die in der Nebengebührenordnung angeführten Beträge sind kein Bezugsbestandteil.

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§ 100.

Rohrblattpauschale

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(1)

Für die Beistellung des Rohrblattes für Holzblasinstrumente gemäß § 34 Abs. 4 gebührt zehnmal pro Spieljahr eine Zulage (Rohrgeld) in Höhe von 83 % eines Vorstellungsüberdienstes eines Mitgliedes des Staatsopernorchesters. Aus verrechnungstechnischen Gründen wird der für die Spielzeit gebührende Gesamtbetrag der Pauschale in 12 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt.

(2)

Das Rohrgeld steht nicht zu:

  • 1.

    für die Zeit eines Karenzurlaubes,

  • 2.

    für die Zeit einer Dienstverhinderung durch ununterbrochene Krankheit, die länger als 60 Tage dauert. Beruht die Dienstverhinderung auf einem Arbeitsunfall, erfolgt auf die Dauer der Dienstverhinderung bzw. der Fortzahlung des Gehalts kein Abzug.

(3)

Zur Errechnung eines täglichen Anspruches ist ein Dreihundertstel des Jahresrohrgeldes heranzuziehen.

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§ 101.

Instrumentengeld

", "contentHtml": "
(1)

Soweit ein Mitglied im Einvernehmen mit dem Dienstgeber sein eigenes Instrument in spielfertigem Zustand verwendet oder verleiht, gebührt ihm ein Instrumentengeld laut Nebengebührenordnung.

(2)

Die Auszahlung erfolgt in einer Summe am Ende der Spielzeit zusammen mit den Mehrdienstleistungen des Monats Juni.

(3)

Das Instrumentengeld steht für die Zeit eines Karenzurlaubes nicht zu.

(4)

Zur Errechnung eines täglichen Anspruchs ist ein Dreihundertstel des Jahresinstrumentengeldes heranzuziehen.

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2.

SONDERBESTIMMUNGEN

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", "title": "SONDERBESTIMMUNGEN", "type": null, "subType": null, "number": "2.", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-3083304001140001_2017857", "element": "para", "titleHtml": "
§ 102.

Sondervergütung für das Staatsopernorchester

", "contentHtml": "

Wirkt ein Mitglied des Staatsopernorchesters auf oder hinter der Bühne bei Klavierproben mit, so gebührt ihm das Überprobenhonorar laut Nebengebührenordnung.

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§ 103.

Sondervergütungen für das Bühnenorchester

", "contentHtml": "

Dem Mitglied gebührt für die über § 79 Abs. 2 hinausgehenden Dienstleistungen eine vierzehnmal jährlich auszuzahlende, gemäß § 5a Abs. 1 BThPG nicht ruhegenussfähige monatliche Zulage, deren Ausmaß den Tabellen im Anhang zu entnehmen ist.

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Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 19. April 2011

Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Dr. Georg Springer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten –
Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung
Ing. Christian MeidlingerAngela Lueger
VorsitzenderLeitende Referentin
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Anhang gem. §§ 90 Abs. 4 und 103 des Bundestheater-Orchesterkollektivvertrages

", "contentHtml": "
ORCHESTER STOP (KV neu ab 1.9.2010)
01.09.2010 - 31.08.2011
ABCD
14.480,004.630,004.730,004.940,00
24.780,004.930,005.030,005.235,00
35.105,005.255,005.355,005.555,00
DAZ5.460,005.630,005.730,005.930,00
ORCHESTER VOP
01.09.2010 - 31.08.2011
ABCD
13.035,493.191,303.255,123.425,05
23.248,263.403,883.481,643.637,50
33.354,363.510,103.587,763.743,62
43.594,973.750,723.828,473.984,34
53.736,873.892,283.970,264.126,13
63.877,874.033,954.111,954.267,60
74.019,674.175,314.253,524.409,05
84.161,254.316,974.395,194.550,83
94.331,274.487,354.565,154.720,66
DAZ4.614,304.770,284.848,155.004,12
BÜHNENORCHESTER
01.09.2010 - 31.08.2011
12.444,29
22.528,01
32.612,18
42.695,70
52.779,52
62.946,26
73.058,04
83.169,54
93.281,28
103.393,05
113.504,66
DAZ3.778,75

Orchesterzulage gemäß § 112 des Bundestheater-Orchesterkollektivvertrags für Mitglieder des Bühnenorchesters

01.09.2010 - 31.08.2011

431,58

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Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft.
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Redaktionelle Anmerkungen

Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

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I

RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN

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§ 1.

Geltungsbereich und Inhalt

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(1)

Dieser Kollektivvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen des Bundestheaterkonzerns, die als Solistinnen (Solosängerinnen, Schauspielerinnen, Dirigentinnen) bzw. im Bereich des szenischen Dienstes (z.B.: Souffleusen, Korrepetitorinnen, lnspizientinnen, Regieassistentinnen) aufgrund eines Bühnenarbeitsvertrages im Sinne des Theaterarbeitsgesetzes - TAG (BGBI Nr. 2010/100) mit Monatsbezug verpflichtet sind.

(2)

Unbeschadet von Abs. 1 findet dieser Kollektivvertrag weiters nur dann Anwendung, wenn die Vertragsdauer des Bühnenarbeitsvertrages zumindest ununterbrochen sechs Monate umfasst.

(3)

Die Auszahlung eines Pauschalhonorars in wiederkehrenden Teilbeträgen gilt nicht als Monatsbezug gemäß Abs. 1.

(4)

Vom Geltungsbereich sind insbesondere ausgenommen:

1.

Künstlerische und kaufmännische Geschäftsführerinnen und deren Stellvertreterinnen,

2.

Ballettdirektorinnen, Musikdirektorinnen, Chefdirigentinnen,

3.

Mitglieder von Leading Teams,

4.

Ballett-, Chor- und Orchestermitglieder,

5.

Gastverträge gemäß§ 41 TAG,

6.

Mitglieder, die gegen Auftrittshonorar bzw. gegen Pauschalhonorar (wie z.B. Residenzvertrag) verpflichtet sind,

7.

Statistinnen, Komparsinnen und Kleindarstellerinnen,

8.

Hospitantinnen, Praktikantinnen und Volontärinnen

9.

Arbeitnehmerinnen, deren Rechtsverhältnisse eine Ausbildungskomponente beinhaltet (z.B. Arbeitnehmerinnen in einem „Opernstudio\").

(5)

Soweit in diesem Kollektivvertrag keine zulässigen abweichenden Regelungen getroffen sind, gilt das Theaterarbeitsgesetz (TAG).

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§ 2.

Begriffsbestimmungen

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1

Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Solistin, Mitglied usw.) gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

2

Spieljahr im Sinne dieses Kollektivvertrages ist der Zeitraum vom 1. September bis 31. August des folgenden Kalenderjahres.

3

Spielzeit im Sinne dieses Kollektivvertrages ist der Zeitraum vom 1. September bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.

4

Unter Tagesgage ist 1/30 des Monatsbezuges zu verstehen.

5

Veranstaltungen im Sinne dieses Kollektivvertrages sind insbesondere:

Vorstellungen (das sind Aufführungen mit szenischer bzw. zumindest teilweiser szenischer Auflösung, d.h. bei denen durch Personen eine Handlung vorgeführt wird), konzertante Aufführungen von Bühnenwerken und Werken der Musikliteratur, Matineen und Soireen, Lesungen, Darbietungen im eigenen Hause im Rahmen von Sponsoringaktivitäten. Die Mitwirkung an Liederabenden kann zwischen Arbeitgeberin und Mitglied vereinbart werden.

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§ 3.

Geltung bisheriger Normen

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(1)

Folgende Kollektivverträge werden durch den gegenständlichen Kollektivvertrag nicht berührt und gelten - entsprechend ihrem jeweiligen Anwendungsbereich - für die von diesem Kollektivvertrag erfassten Mitglieder weiterhin:

  • Gastspielkollektivvertrag vom 18. April 2001 idF vom 30. Jänner 2004 samt den entsprechenden Erklärungen gemäß § 18 Gastspielkollektivvertrag für Wiener Staatsoper GmbH, Volksoper Wien GmbH und Burgtheater GmbH

  • Zusatzabkommen zum Kollektivvertrag für Bühnenangehörige der Wiener Privattheater vom 13.2.1986 rn der Fassung vom 5. Jänner 1991 (Nichtverlängerungskollektivvertrag)

  • Kollektivvertrag womit eine Arbeitszeitregelung für Proben und Dienste des künstlerischen Personals des Burgtheaters getroffen wird (,,Probenabkommen\") vom Juni 2018

  • Kollektivvertrag über die Erteilung der Ermächtigung zur Ausdehnung von Arbeitszeiten durch Betriebsvereinbarung vom 13. November 2017

(2)

Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages findet folgender Kollektivvertrag für die durch diesen Kollektivvertrag erfassten Mitglieder keine Anwendung mehr:

Kollektivvertrag über die Erteilung der Ermächtigung zur Einführung eines Durchrechnungszeitraums für die ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden durch Betriebsvereinbarung vom 13. November 2017

(3)

Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verliert die „Betriebsvereinbarung, ZI 1898/60\" vom 19. September 1960 über den „Zeitausgleich des künstlerischen Personals der Bundestheater\" und sonstige Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen Charakters für alle von diesem Kollektivvertrag betroffenen Mitglieder ihre Gültigkeit.

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§ 4.

Bühnenschiedsgerichtsbarkeit

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(1)

Während der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages und bis drei Monate nach dessen Ablauf werden Streitfälle über die dem Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Mitglieder bzw. Arbeitgeberinnen sowie die aus allen abgeschlossenen Bühnenarbeitsverträgen entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich durch ein Bühnenschiedsgericht, das zur Entscheidung dieser Streitigkeiten errichtet wird, entschieden. Die Zuständigkeit des Bühnenschiedsgerichts besteht noch drei Monate nach Ablauf des Einzelarbeitsvertrages. Die Schiedssprüche und vor dem Bühnenschiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBI. Nr. 79/1896 idgF.

(2)

Das Bühnenschiedsgericht besteht aus einer Vorsitzenden und 4 Beisitzerinnen; jede der Kollektivvertragspartnerinnen bestellt zwei Beisitzerinnen.

(3)

Die Vorsitzende des Bühnenschiedsgerichts ist einvernehmlich von den Kollektivvertragspartnerinnen zu bestellen. Diese muss beispielsweise die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes besitzen, aber darf gemäß § 63 Abs. 5 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz BGBl Nr 305/1961 (RStDG) idgF nicht mehr im richterlichen Dienst stehen, oder den Beruf der Universitätsprofessorin ausüben oder ausgeübt haben oder eine Person des öffentlichen Lebens mit einschlägigen Erfahrungen in der Kultur,- insb. der Bühnenwelt, sein.

(4)

Das Bühnenschiedsgericht entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.

(5)

Gegen Schiedssprüche ist eine Berufung an das Bühnenoberschiedsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung des Schiedsspruches nur dann zulässig, wenn der Streitwert den in § 49 JN, RGBI. Nr. 111/1895 idgF, festgelegten Betrag übersteigt oder wenn das Bühnenschiedsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung eine solche Berufung ausdrücklich für zulässig erklärt.

(6)

Für das Bühnenoberschiedsgericht gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß.

(7)

Auf das Verfahren vor den Bühnenschiedsgerichten finden die Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung sowie die jeweils gültige Geschäftsordnung der Bühnenschiedsgerichte Anwendung.

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§ 5.

Inkrafttreten und Kündigung

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(1)

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. September 2019 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres von jeder vertragsschließenden Partei mit Wirksamkeit zum nächsten 31. August gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend.

(2)

Die Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages sind innerhalb zweier Monate nach erfolgter Kündigung von den vertragsschließenden Parteien aufzunehmen.

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II

ARBEITSRECHTLICHER TEIL

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1.

Bühnenarbeitsvertrag

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", "title": "Bühnenarbeitsvertrag", "type": null, "subType": null, "number": "1.", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr337388_2946504", "element": "para", "titleHtml": "
§ 6.

Vertragsabschluss und Inhalt

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1.

Ein Bühnenarbeitsvertrag mit einem Mitglied, das sich einer Theaterunternehmerin zur Leistung künstlerischer Arbeiten im Sinne des Theaterarbeitsgesetzes auf bestimmte Zeit verpflichtet {Bühnenarbeitsvertrag), kommt im Zeitpunkt der Willensübereinstimmung der Vertragspartnerinnen rechtsverbindlich zustande, sofern nicht die Schriftform als Gültigkeitserfordernis vereinbart wurde.

2.

Vertragspartnerinnen eines Bühnenarbeitsvertrages im Sinne dieses Kollektivvertrages sind die jeweilige Konzerngesellschaft als Arbeitgeberin und das Mitglied als Arbeitnehmerin.

3.

Der Bühnenarbeitsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Vertragspartnerinnen,

2.

den Beginn und die Dauer des Bühnenarbeitsverhältnisses,

3.

die vorgesehene Verwendung,

4.

den Monatsbezug (betragsmäßige Höhe des Grundgehalts, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts),

5.

bei Pauschallohnvereinbarungen (All-In): Betragsmäßiges Anführen des zugrunde gelegten Grundgehalts,

6.

die Angabe über den Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherer,

7.

den Namen und die Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse, soweit das Mitglied dem Anwendungsbereich des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes unterliegt,

8.

eventuelle Sondervereinbarungen,

9.

die Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (wie Hinweis auf die Anwendbarkeit des gegenständlichen Kollektivvertrages, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen.

4.

Dem Mitglied ist gleichzeitig mit einer schriftlichen Ausfertigung des Bühnenarbeitsvertrages auch der jeweils gültige Kollektivvertrag sowie der Compliance Kodex und die Antikorruptionsrichtlinie jeweils des Bundestheaterkonzerns auszufolgen.

5.

Das (zukünftige) Mitglied ist verpflichtet, sich anlässlich seines Arbeitsantritts auf Anordnung der Arbeitgeberin einer betriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für den Fall, dass die betriebsärztliche Untersuchung ergibt, dass das Mitglied unfähig ist, die vorgesehenen oder den vereinbarten Kunstfächern entsprechenden Arbeitsleistungen zu erbringen, hat die Arbeitgeberin das Recht, den Bühnenarbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

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§ 7.

Beendigung des Vertragsverhältnisses

", "contentHtml": "

Bühnenarbeitsverträge gemäß§ 6 enden insbesondere durch:

(1)

Zeitablauf bei auf bestimmte Zeit und weniger als ein Jahr abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen unter Beachtung des§ 8,

(2)

Erklärung der Nichtverlängerung bei auf mindestens ein volles Jahr abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen (§ 9),

(3)

Ablauf der Spielzeit, in der das Arbeitsverhältnis begonnen worden ist, bei ohne Zeitbestimmung eingegangenen Arbeitsverhältnissen (§ 24 Abs. 3 TAG),

(4)

Kündigung auf Grund einer Kündigungsvereinbarung(§ ~5 l AG) bei Verträgen, die für länger als ein Jahr abgeschlossen sind,

(5)

Wegfall einer erforderlichen Beschäftigungsbewilligung (Abschnitt II§ 7 AuslBG, BGBI. Nr. 218/ 1975 idgF),

(6)

vorzeitige Auflösung durch Entlassung(§ 31 TAG),

(7)

vorzeitige Auflösung durch Austritt(§ 32 TAG),

(8)

Rücktritt vom Vertrag vor Arbeitsantritt(§ 35 TAG),

(9)

einvernehmliche Lösung,

(10)

Ableben des Mitgliedes.

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§ 8.

Ende des Vertragsverhältnisses bei für weniger als ein Jahr abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen

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Ist ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht zumindest auf ein volles Jahr abgeschlossen, so endet es mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist. Eine gesonderte Erklärung (wie zum Beispiel eine Nichtverlängerungserklärung) der Arbeitgeberin oder des Mitglieds über die Beendigung ist nicht erforderlich.

", "title": "Ende des Vertragsverhältnisses bei für weniger als ein Jahr abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen", "type": null, "subType": null, "number": "§ 8.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr337394_5086142", "element": "para", "titleHtml": "
§ 9.

Erklärung der Nichtverlängerung bei auf mindestens ein Jahr abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen

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Gilt ab: 01.09.2025
(1)

Ein für bestimmte Zeit und mindestens ein Jahr eingegangener Bühnenarbeitsvertrag endet mit Ablauf der Zeit. für die er eingegangen wurde. Er verlängert sich jedoch zu den bisherigen Bestimmungen um ein weiteres Jahr, falls nicht das Mitglied bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, eine schriftliche Verständigung seitens der Arbeitgeberin erhält, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird.

ÄnderungenBeilage vom 6.10.2025 / gilt ab 1.9.2025

(2)

Steht das Mitglied zum Zeitpunkt der Abgabe der Nichtverlängerungserklärung bereits mehr als fünf Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zur betreffenden Konzerngesellschaft, so muss ihm die Nichtverlängerungserklärung gemäß Abs. 1 spätestens bis zum 31. Jänner dieses Spieljahres zugehen.

Ende

(3)

Das Mitglied muss, falls es nicht mit einer Verlängerung des Bühnenarbeitsvertrages einverstanden ist, dies der Arbeitgeberin bis spätestens 15. Februar des Jahres, in welchem der Vertrag endet, schriftlich bekannt geben.

(4)

Mitteilungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind nur wirksam, wenn sie der Vertragspartnerin spätestens zu den genannten Zeitpunkten zugegangen sind.

", "title": "Erklärung der Nichtverlängerung bei auf mindestens ein Jahr abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen", "type": null, "subType": null, "number": "§ 9.", "footNoteIds": null, "children": null } ] }, { "id": "pr337396_2946516", "element": "para", "titleHtml": "
2.

Rechte und Pflichten des Mitglieds

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", "title": "Rechte und Pflichten des Mitglieds", "type": null, "subType": null, "number": "2.", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr337397_2946517", "element": "para", "titleHtml": "
§ 10.

Allgemeine Pflichten des Mitglieds

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1.

Das Mitglied hat die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Können zu erfüllen.

2.

Es hat in seinem Verhalten in und außerhalb der Arbeit auf das internationale künstlerische Ansehen der Österreichischen Bundestheater als Repräsentant österreichischer Kultur Rücksicht zu nehmen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in deren Einrichtungen nicht zu beeinträchtigen. Im Übrigen findet der Compliance Kodex des Bundestheaterkonzerns idgF Anwendung.

3.

Auf Verlangen der Arbeitgeberin hat das Mitglied einen aktuellen Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate) oder eine vergleichbare ausländische behördliche Auskunft auf Kosten der Arbeitgeberin vorzulegen.

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§ 11.

Dienstliche Anordnungen

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(1)

Den dienstlichen Anordnungen der Arbeitgeberin hat das Mitglied Folge zu leisten.

(2)

Unbeschadet des Rechtes auf Beschäftigung gemäß§ 18 TAG hat das Mitglied jedenfalls keinen Anspruch auf bestimmte Rollen oder Partien. Es obliegt der Arbeitgeberin zu entscheiden, ob das Mitglied bei einer konkreten Probe oder Veranstaltung zum Einsatz kommt.

", "title": "Dienstliche Anordnungen", "type": null, "subType": null, "number": "§ 11.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr337401_2946523", "element": "para", "titleHtml": "
§ 12.

Dienstliche Verschwiegenheit

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(1)

Dem Mitglied ist es unbeschadet weitergehender gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten untersagt, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt anderen mitzuteilen. Insbesondere hat es bei Mitteilungen, die ihm ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, Verschwiegenheit walten zu lassen.

(2)

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht bereits mit der Vertragsanbahnung und besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie in einem allfälligen Ruhestandsverhältnis fort.

(3)

Das Mitglied ist zur Wahrung des Datenschutzrechtes, insbesondere § 6 Datenschutzgesetz, einschließlich entsprechender betrieblicher (interner als auch konzernweiter) Anordnungen verpflichtet.

", "title": "Dienstliche Verschwiegenheit", "type": null, "subType": null, "number": "§ 12.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr337403_2946526", "element": "para", "titleHtml": "
§ 13.

Leistungsort

", "contentHtml": "

Das Mitglied ist an allen Spiel- und Probenstätten der jeweiligen Arbeitgeberin sowie an den Spielund Probenstätten, an denen die Direktion Veranstaltungen aufführt oder mitveranstaltet, zur Arbeitsleistung verpflichtet. Das Mitglied ist auch verpflichtet, an Veranstaltungen und deren Vorbereitungen (insbes. Proben) an allen Spiel- und Probenstätten mitzuwirken, die einer der in § 3 Abs. 1 Bundestheaterorganisationsgesetz genannten Gesellschaften gehören. Weiters ist es verpflichtet entsprechend dem Gastspielkollektivvertrag an Gastspielen der jeweiligen Arbeitgeberin im In- und Ausland weltweit mitzuwirken.

", "title": "Leistungsort", "type": null, "subType": null, "number": "§ 13.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr337405_2946529", "element": "para", "titleHtml": "
§ 14.

Leistungspflichten

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(1)

Das Mitglied ist zur Mitwirkung an den Veranstaltungen gemäß§ 2 Abs. 5 der Arbeitgeberin und den entsprechenden Vorbereitungen (insbes. Proben} verpflichtet. Das Mitglied ist verpflichtet, an einem Tag an mehreren Veranstaltungen sowie an Nachtveranstaltungen teilzunehmen.

(2)

Im Bühnenarbeitsvertrag kann auch die Verpflichtung zur Mitwirkung an Veranstaltungen anderer Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns vereinbart werden.

(3)

Das Mitglied hat pünktlich - das heißt so rechtzeitig, dass es zum entsprechenden Zeitpunkt leistungs- und einsatzbereit ist - zur Arbeit zu erscheinen.

(4)

Solistinnen der Wiener Staatsoper GmbH und der Volksoper Wien GmbH haben bei Veranstaltungen, General- und Hauptproben eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn bzw. eine halbe Stunde vor Beginn jener Pause, nach der der erste Auftritt erfolgt, am Leistungsort anwesend und einsatzbereit zu sein. Bei sonstigen Proben in Kostüm und Maske ist die Solistin verpflichtet, eine halbe Stunde vor dem Zeitpunkt, zu dem sie für die Probe bestellt ist, am Leistungsort anwesend und einsatzbereit zu sein. Für Mitglieder der Burgtheater GmbH gilt das Probenabkommen vom Juni 2018 in der jeweils gültigen Fassung.

(5)

Auf Anweisung der Arbeitgeberin, wie etwa bei aufwändiger Maske oder einer großen Anzahl an Mitwirkenden, ist die Solistin verpflichtet, auch entsprechend früher anwesend und einsatzbereit zu sein.

(6)

Die Solistin kann zu Covertätigkeiten verpflichtet werden.

(7)

Das Mitglied des szenischen Dienstes ist zu den sich aus seinem vertraglichen Aufgabengebiet ergebenden Arbeitsleistungen verpflichtet, darf aber von der Arbeitgeberin bei dringenden unvorhergesehenen betrieblichen Erfordernissen auch zu weiteren einschlägigen verwandten Tätigkeiten herangezogen werden.

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§ 15.

Meldepflichten des Mitglieds

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Das Mitglied ist verpflichtet, Tatsachen, die für das Arbeitsverhältnis rechtserheblich und deren Kenntnis für die Bearbeitung seiner Personalangelegenheiten nötig sind, unverzüglich der Arbeitgeberin bekannt zu geben und auf Verlangen die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. Das sind insbesondere folgende Tatsachen und deren Änderungen: Name, Künstlername, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Geburt eines Kindes, Annahme eines Kindes, Sozialversicherungsnummer, Wohnsitz und Bankdaten.

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§ 16.

Wohnsitz

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Das Mitglied hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass es in der Ausübung seiner Arbeit nicht behindert bzw. verhindert ist. Aus der Lage seiner Wohnung kann das Mitglied keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

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§ 17.

Geschenkannahme

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Es gelten insbesondere, neben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die Regelungen der Antikorruptionsrichtlinie und des Compliance Kodex jeweils des Bundestheaterkonzerns idgF.

", "title": "Geschenkannahme", "type": null, "subType": null, "number": "§ 17.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr337413_2946541", "element": "para", "titleHtml": "
§ 18.

Bekleidungsvorschriften

", "contentHtml": "
(1)

Die Solistin sichert zu, folgende Kleidungsstücke zum eigenen Gebrauch bei Veranstaltungen (ausgenommen szenische Vorstellungen) zu besitzen:

  • Herren: Frack, Smoking und dunkler Anzug

  • Damen: bodenlanges Abendkleid und Cocktailkleid

(2)

Die Solistin ist verpflichtet, diese Kleidungsstücke im Bedarfsfall bei Veranstaltungen (inkl. Proben) ohne Extravergütung zu tragen.

(3)

Im Übrigen gilt §11 TAG.

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§ 19.

Abwesenheit von der Arbeit

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(1)

Das Mitglied, das von der Arbeit fernbleibt oder sich von der Arbeit entfernt, ohne von der Arbeit befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund der Arbeitgeberin unverzüglich bekannt zu geben und zu rechtfertigen.

(2)

das Mitglied durch Krankheit, Unfall (Privat- oder Arbeitsunfall) oder Gebrechen an der Ausübung seiner Arbeit verhindert, so hat es der Arbeitgeberin eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung vorzulegen, wenn es der Arbeit länger als 3 Tage fernbleibt oder die Arbeitgeberin dies verlangt. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die zuständige Betriebsärztin zu einer Untersuchung des Mitgliedes zu beauftragen, und das Mitglied ist verpflichtet, eine solche zuzulassen. Das Mitglied darf auch die zumutbare Mitwirkung an einer fachärztlichen Untersuchung nicht verweigern. Sollte das Mitglied die Veranstaltung aus gesundheitlichen Gründen absagen müssen, so hat dies bis spätestens 11.00 Uhr des Veranstaltungstages zu erfolgen. Bei einer Absage nach 11.00 Uhr hat das Mitglied dem der Arbeitgeberin durch die verspätete Absage entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern es ein Verschulden an der verspäteten Absage trifft. Die Arbeitgeberin kann die Meldepflicht von 11.00 Uhr auf 12.00 Uhr verlegen.

(3)

Kommt das Mitglied den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nach und tritt es die Arbeit trotz schriftlicher Aufforderung nicht an, so gilt das Fernbleiben von der Arbeit als nicht gerechtfertigt und somit als Arbeitsverweigerung.

(4)

Ein wegen Krankheit oder Unfalls (Privat- oder Arbeitsunfall) von der Arbeit abwesendes Mitglied ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Betriebsärztin oder einer Vertragsärztin des zuständigen Krankenversicherungsträgers berechtigt, nach Verständigung der Arbeitgeberin einen anderen Aufenthalt als den an seinem Wohnsitz gern.§ 16 zu nehmen.

(5)

Hält das Mitglied diese Vorschriften gern. Abs. 1 bis 4 nicht ein, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.

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§ 20.

Anderweitige Tätigkeit

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(1)

Das Mitglied darf keiner anderweitigen Tätigkeit nachgehen, die es an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Arbeitgeberin hindert. Eine Vereinbarung, durch die das Mitglied während seiner freien Zeit in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam, doch darf das Mitglied während der Zeit, in welcher eine Veranstaltung auf der Bühne stattfindet, an der es verpflichtet ist, ohne Genehmigung der Arbeitgeberin an keiner anderen öffentlich angekündigten Veranstaltung an einer gleichartigen Bühne des Vertragsortes auftreten, auch wenn das Mitglied zu der betreffenden Zeit im eigenen Betrieb nicht beschäftigt ist.

(2)

Das Mitglied ist verpflichtet, der Arbeitgeberin jede erwerbsmäßige anderweitige Tätigkeit zu melden. Eine anderweitige Tätigkeit ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform oder von regelmäßigen Einkünften bezweckt.

(3)

Eine anderweitige Tätigkeit, die vom Mitglied einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern bzw. mit dritten Personen unter Verwendung der Bezeichnung oder unter Hinweis auf Einrichtungen der Bundestheater ausgeübt wird, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Das Mitglied hat diese geplante anderweitige Tätigkeit der Arbeitgeberin rechtzeitig - unter Anschluss der betreffenden Unterlagen (soweit bereits vorhanden} wie Plakate, Werbematerial - schriftlich zu melden.

b)

Die Arbeitgeberin kann die geplante anderweitige Tätigkeit oder die Verwendung der Bezeichnung bei der geplanten anderweitigen Tätigkeit untersagen, wenn durch die geplante anderweitige Tätigkeit des Mitglieds oder die Verwendung der Bezeichnung betriebliche Interessen der Arbeitgeberin beeinträchtigt werden oder geeignet sind, diese zu beeinträchtigen. Betriebliche Interessen der Arbeitgeberin sind insbesondere beeinträchtigt, wenn sich anderweitige Tätigkeiten des Mitglieds negativ auf die Wahrnehmung der Arbeitgeberin in der Öffentlichkeit auswirken oder wenn der Eindruck entsteht, dass es sich um eine Veranstaltung der Arbeitgeberin handelt

(4)

Die tatsächliche Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit gemäß Abs. 1 bis 3 setzt die Entbindung von der Residenzpflicht mittels „Urlaubsschein\" (d.h. Befreiung von der „Residenzpflicht\" gern. § 23) voraus. Wenn das Mitglied nicht gemäß§ 23 Abs. 2 oder 3 in Anspruch genommen wird, ist nach entsprechendem Ablauf der in§ 23 Abs. 2 und 3 genannten Zeitpunkte die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit auch ohne Urlaubsschein - unter den Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 - möglich.

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§ 21.

Rollenverweigerung

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(1)

Die Verweigerung der Übernahme einer Rolle durch die Solistin ist nur dann gerechtfertigt, wenn

1.

die Darstellung der Rolle geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder wenn sie der Solistin aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann;

2.

die Rolle außerhalb der künstlerischen Mittel der Solistin oder außerhalb des Kunstfaches gelegen ist, für das sie vertraglich verpflichtet worden ist;

3.

der Solistin die Darstellung einer Rolle zugemutet wird, die ihre wirtschaftliche oder künstlerische Stellung erheblich zu schädigen geeignet ist.

(2)

Das Recht der Rollenverweigerung muss, bei sonstigem Verlust desselben, spätestens am zweiten Tage nach Beendigung der ersten Stellprobe (Arrangierprobe) entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch bestätigte Übergabe einer schriftlichen Erklärung an die Arbeitgeberin erfolgen. Wenn die Arbeitgeberin binnen drei Tagen nach Absendung des eingeschriebenen Briefes oder nach Ausstellung der Bestätigung der Übergabe das Bühnenschiedsgericht(§ 4) unter gleichzeitiger Klagseinbringung anruft und hievon die Solistin unter Hinweis auf diesen Kollektivvertrag schriftlich verständigt, ist die Solistin verpflichtet, die Rolle zu probieren und zu spielen, bis eine Entscheidung des Bühnenschiedsgerichtes vorliegt. Siegt die Solistin im Bühnenschiedsgerichtsverfahren, so steht ihr eine Entschädigung zu, deren Höhe bei Nichteinigung zwischen den Vertragsparteien das Bühnenschiedsgericht bestimmt. Das Schiedsgericht hat möglichst innerhalb von 3 Tagen nach erfolgter Anrufung zusammenzutreten und zu entscheiden.

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3.

Arbeitszeit

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", "title": "Arbeitszeit", "type": null, "subType": null, "number": "3.", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr337422_2946554", "element": "para", "titleHtml": "
§ 22.

Informationspflicht über die tägliche Arbeitsverpflichtung des Mitglieds

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Die Arbeitgeberin erstellt einen Monatsvorstellungsplan sowie einen Wochenplan (Vorstellungs- und Probenplan). Innerhalb der Vertragslaufzeit ist das Mitglied verpflichtet, sich durch den täglich erscheinenden und durch Aushang bis 14.00 Uhr (bei der Wiener Staatsoper und bei der Volksoper Wien) bzw. bis 16.00 Uhr (beim Burgtheater) bekanntgemachten Vorstellungs- und Probenplan über seine Verpflichtungen zu informieren.

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§ 23.

Residenzpflicht

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(1)

Das Mitglied hat während der Vertragslaufzeit erreichbar zu sein und sich für Proben und Veranstaltungen bzw. deren Vorbereitung und sonstige Termine im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zur Verfügung zu halten. Dementsprechend hat das Mitglied seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort so zu wählen, dass es zu den Proben und Veranstaltungen und sonstigen Terminen pünktlich erscheinen kann.

(2)

Das Mitglied hat bekannt zu geben, wo und wie es während des Vertragszeitraumes erreichbar ist. Insbesondere hat es, unbeschadet etwaiger Coververpflichtungen, seine Erreichbarkeit bis 16.00 Uhr sicherzustellen, um bei Änderung des Spielplanes oder Probenplans bzw. bei Änderung der Besetzung noch eingesetzt werden und rechtzeitig an der Spielstätte anwesend sein zu können.

(3)

Ist die Solistin als Cover eingeteilt, kann die Arbeitgeberin das Ende der Erreichbarkeit jeweils in einem Zeitraum von 14.00 bis 18.30 Uhr festlegen.

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§ 24.

Arbeitszeit

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(1)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sie kann in einzelnen Wochen des einjährigen Durchrechnungszeitraums gemäß Abs. 2 bis auf 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Durchrechnungszeitraums im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit ist entsprechend den Erfordernissen des Probenund Vorstellungsbetriebs variabel, sie darf jedoch neun Stunden nicht übersteigen.

(2)

Durchrechnungszeitraum ist die Zeit vom 1. September bis 31. August des Folgejahres.

(3)

Das Mitglied ist zur Leistung von Überstunden innerhalb der Grenzen und der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet.

(4)

Überstunden, die nicht im Wege einer All-In-Vereinbarung im Bühnenarbeitsvertrag abgegolten sind, sind durch die Entbindung von der Residenzpflicht während der Theaterferien gemäß § 30 in Zeit (Zeitausgleich) abgegolten.

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§ 25.

Tägliche Ruhezeit

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(1)

Abweichend von § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz, BGBI. Nr. 46/1997 idgF, ist dem Mitglied die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitsleistung (insbesondere nach dem Ende der Abendprobe oder der Abendvorstellung) grundsätzlich mit 10 Stunden zu gewähren.

(2)

Abweichend von Absatz 1 kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkürzt werden, wenn sie innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird.

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§ 26.

Wöchentliche Ruhezeit

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(1)

Dem Mitglied ist in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden sichergestellt ist. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

(2)

Aufgrund der Ermächtigung gemäß§§ 17 Abs. 4 und 44 Abs. 2 TAG wird zugelassen, dass durch Betriebsvereinbarung der Durchrechnungszeitraum auf bis zu einem Jahr ausgedehnt wird.

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§ 27.

Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen

", "contentHtml": "
1

An Sonn- und Feiertagen besteht die Verpflichtung des Mitglieds zur Mitwlrkung an Veranstaltungen.

2

Das Mitglied ist nicht verpflichtet, zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere, unabwendbare Umstände es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten.

3

Das Mitglied ist nicht verpflichtet, am Karfreitag und am 24. Dezember an Proben und Veranstaltungen teilzunehmen.

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§ 28.

Urlaub

", "contentHtml": "
1

Das Urlaubsausmaß beträgt für das erste volle Spieljahr 30 Werktage und erhöht sich für jedes weitere Spieljahr um 2 Werktage bis zum Höchstausmaß von 36 Werktagen.

2

Das Urlaubsjahr ist gleich dem Spieljahr.

3

Abweichend von Abs. 1 entsteht der Anspruch auf Urlaub in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres (Spieljahres) im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr (Spieljahr) zurückgelegten Arbeitszeit, nach sechs Monaten dann in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr (Spieljahr) entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres (Spieljahres). Ergeben sich bei der Errechnung Bruchteile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

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§ 29.

Erkrankung während des Urlaubs

", "contentHtml": "
1

Erkrankt (verunglückt) ein Mitglied während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen das Mitglied durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.

2

Übt ein Mitglied während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

3

Das Mitglied hat der Arbeitgeberin nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Mitglied zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt der Arbeit hat das Mitglied ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt das Mitglied während eines Urlaubes im Ausland, so muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, dass es von einer zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Ärztin ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt das Mitglied diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

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§ 30.

Entbindung von der Residenzpflicht während der Theaterferien

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(1)

Das Mitglied ist in jenem Zeitraum der Theaterferien (derzeit der Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August), in dem es nicht Urlaub konsumiert, von der Residenzpflicht entbunden. Durch diesen Verzicht auf Arbeitsleistungen während der Theaterferien gelten allfällig bestehende Zeitguthaben aus der Durchrechnung der Arbeitszeit und aus Überstunden des jeweiligen Spieljahres gemäß§ 24 als abgegolten.

(2)

Werden Tage einer Erkrankung gern. § 29 auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, ist der dadurch verbleibende Urlaubsanspruch während der Theaterferien im Anschluss an das ursprüngliche Urlaubsende zu verbrauchen.

(3)

Erkrankt das Mitglied während der Konsumation von Zeitausgleich, so wird der Zeitausgleich nicht unterbrochen.

(4)

Bei betrieblicher Notwendigkeit kann das Mitglied in der Zeit, in der es gemäß Abs. 1 von der Residenzpflicht entbunden ist, eine Woche vor Beginn der Spielzeit zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Diese Arbeitsleistungen sind jeweils durch einen entsprechenden Zeitausgleich im Verhältnis 1 :1 nach Maßgabe der Erfordernisse des Spiel- und Probenplanes spätestens bis zum Ende der nächsten Spielzeit abzugelten.

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§ 31.

Arbeitsfreistellung aus triftigen Gründen

", "contentHtml": "
(1)

Das Mitglied hat Anspruch auf nachstehende Freistellung von der Arbeit, wobei diese nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis gegeben wird,

1.

im Ausmaß von drei Tagen:

  • a)

    bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegattin, eingetragene Partnerin, Lebensgefährtin, Eltern, Kinder und Geschwister),

  • b)

    bei Todesfällen anderer Familienangehöriger im gemeinsamen Haushalt,

  • a)

    bei eigener Eheschließung oder anlässlich der Begründung der eingetragenen Partnerschaft,

2.

im Ausmaß von zwei Tagen;

  • a)

    aus Anlass der Geburt seines Kindes,

  • b)

    bei Wohnungswechsel (Übersiedlung mit eigenem Hausrat),

3.

im Ausmaß von einem Tag:

  • a)

    am Tag der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft seines Kindes,

  • b)

    am Tag der Beerdigung der unter Z. 1 lit. a) und b) bezeichneten Personen sowie sonstiger Angehöriger (z.B. Schwiegereltern, Großeltern),

4.

im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit für Behördenbesuche, Arzt- und sonstige ambulanten Behandlungen, wenn dies nachweislich nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann oder konnte.

(2)

Durch Arbeitsfreistellungen gemäß Abs. 1 darf der Veranstaltungsbetrieb nicht beeinträchtigt werden.

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§ 32.

Pflegefreistellung

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(1)

Das Mitglied hat entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, BGBI. Nr. 390/1976 Anspruch auf Pflegefreistellung.

(2)

Das Mitglied ist verpflichtet, die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung der Arbeitgeberin nach Möglichkeit im Vorhinein zu melden und den Grund für die Inanspruchnahme ohne unnötigen Aufschub nachzuweisen.

", "title": "Pflegefreistellung", "type": null, "subType": null, "number": "§ 32.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr337444_2946587", "element": "para", "titleHtml": "
§ 33.

Arbeitsbefreiung für Kuraufenthalt

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(1)

Dem Mitglied ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn

1.

ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2.

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (so genannte „Kneipp-Kuren\") besteht und ärztlich überwacht wird.

(2)

Bei der zeitlichen Einteilung der Arbeitsbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3)

Dem Mitglied ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn das Mitglied zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten vom Bundesamt für soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.

(4)

Eine Arbeitsbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit von der Arbeit..

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§ 34.

Karenzurlaub

", "contentHtml": "
(1)

Dem Mitglied kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden. Die Entscheidung hierüber liegt im freien Ermessen der Arbeitgeberin. Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2)

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBI. Nr. 22/1974, das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBI. Nr. 395/1974, das Mutterschutzgesetz, BGBI. Nr. 221/1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBI. Nr. 651 /1989 und die Familienhospizkarenz, BGB!. 1 Nr. 89/2002, jeweils idgF, werden dadurch nicht berührt.

", "title": "Karenzurlaub", "type": null, "subType": null, "number": "§ 34.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr337448_2946593", "element": "para", "titleHtml": "
§ 35.

Familienzeit

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(1)

Einern Mitglied ist auf sein schriftliches Ansuchen - innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes - ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Familienzeit oder „PapaMonaf') im Ausmaß eines zusammenhängenden Zeitraums zwischen 28 und 31 Kalendertagen zu · gewähren, sofern ein Anspruch nach dem Familienzeitbonusgesetz FamZeitbG (BGBI Nr. 53/2016) besteht und keine wesentlichen betrieblichen Interessen entgegenstehen.

(2)

Das Mitglied hat Beginn und Dauer der Familienzeit spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin schriftlich bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände ehest möglich nachzuweisen.

(3)

Die Familienzeit endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil aufgehoben wird.

(4)

Die Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen Familienzeit sind für das Ausmaß des Erholungsurlaubes und für den Anspruch auf Abfertigung Alt - sofern für diese nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht - zu berücksichtigen. Bei der Bemessung von auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen ist die Familienzeit wie Arbeitszeit zu behandeln (kein „Herausrechnen\" aus der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses). Der jährliche Urlaub gern. § 28 wird entsprechend der Dauer der Familienzeit anteilig gekürzt.

(5)

Die Absätze 1 bis 4 gelten für Geburten ab dem 1. Jänner 2020.

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IV

ENTLOHNUNGSRECHTLICHER TEIL

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", "title": "ENTLOHNUNGSRECHTLICHER TEIL", "type": null, "subType": null, "number": "IV", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr337451_2946597", "element": "para", "titleHtml": "
§ 36.

Monatsbezug

", "contentHtml": "
(1)

Dem Mitglied gebühren Monatsbezüge.

(2)

Der Monatsbezug des Mitglieds ist im Bühnenarbeitsvertrag zu vereinbaren. Der Monatsbezug beträgt für Solistinnen mindestens 2.250,00 EUR brutto und für Mitglieder des szenischen Dienstes mindestens 1.980,00 EUR brutto.

(3)

Der Monatsbezug gemäß Abs. 2 enthält sowohl das Grundgehalt für die Abgeltung der Normalarbeitszeit als auch einen Zuschlag in Höhe von 15% des Grundgehalts für die Abgeltung der Verpflichtung zur Verrichtung von Sonn-, Feiertags- sowie regelmäßige Nachtarbeit, sofern diese Verrichtungen in der Normalarbeitszeit liegen.

(4)

Der Monatsbezug ist am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebührt der Monatsbezug nur für den Teil eines Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigste! des vollen Monatsbezuges

(5)

Das Mitglied ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein inländisches Konto überwiesen werden können.

(6)

Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 4 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

", "title": "Monatsbezug", "type": null, "subType": null, "number": "§ 36.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr337453_2946600", "element": "para", "titleHtml": "
§ 37.

Sonderzahlungen

", "contentHtml": "
(1)

Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Mitglied nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezugs, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.

(2)

Der Monatsbezug ist der Berechnung der Sonderzahlung im Sinne des Abs. 1 nur insoweit zugrunde zu legen, als er 100 v.H. des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG nicht übersteigt.

(3)

Stand das Mitglied während der in Abs. 1 erwähnten vorangegangenen 3 Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Auszahlungsmonat im Sinne des Abs. 1 gilt bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Arbeitsstand.

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§ 38.

Entgeltfortzahlung

", "contentHtml": "
(1)

Für Arbeitnehmerinnen, die ab dem 1. September 2019 zu einer Konzerngesellschaft in ein Arbeitsverhältnis eintreten, gilt§ 9 TAG.

(2)

Für Mitglieder, die vor dem 1. September 2019 in ein Arbeitsverhältnis zu einer Konzerngesellschaft eingetreten sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

a)

Ein wegen Krankheit oder Unfall (Privat- oder Arbeitsunfall) von der Arbeit abwesendes Mitglied, das gegen Monatsbezug verpflichtet ist und das dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für ein Jahr in Höhe des vollen Monatsbezuges, höchstens jedoch das Höchstausmaß gemäß § 10 Abs. 2 BThPG, sofern nicht gemäß§ 9 TAG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.

b)

Ein wegen Krankheit oder Unfalls (Privat- oder Arbeitsunfall) von der Arbeit abwesendes Mitglied, das gegen Monatsbezug verpflichtet ist und das nicht dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des vollen Monatsbezugs, höchstens jedoch das Höchstausmaß gemäß§ 10 Abs. 2 BThPG, für die Dauer von zwölf Wochen, sofern nicht gemäß§ 9 TAG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.

c)

Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß lit. b erschöpft und erhält das Mitglied wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers, verpflichtet sich die Arbeitgeberin für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes, höchstens jedoch für die Dauer von 40 Wochen, zur Zahlung eines Ergänzungsbetrages des Krankengeldes auf Basis einer freiwilligen Leistung.

Als Ergänzungsbetrag gebührt:

Für die Dauer von 14 Wochen:

Die Differenz zwischen dem während des Bezugs des Krankengeldes tatsächlich erzielten Netto-Krankengeldbezug und dem vollen Nettomonatsbezug gemäß § 36 - dieser ist für die Berechnung des gegenständlichen Ergänzungsbetrages jedoch gedeckelt mit dem Höchstausmaß gemäß§ 10 Abs. 2 BThPG, umgerechnet auf den jeweiligen Nettobetrag;

Für die Dauer von weiteren 26 Wochen:

Die Differenz zwischen dem während dem Bezug des Krankengeldes tatsächlich erzielten Netto-Krankengeldbezug und 90 v.H. des vollen Nettomonatsbezuges gemäß§ 36- dieser ist für die Berechnung des gegenständlichen Ergänzungsbetrages jedoch gedeckelt mit 90 v.H. des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG, umgerechnet auf den jeweiligen Nettobetrag.

Bei der jeweiligen Ermittlung des vollen Nettomonatsbezuges gemäß § 36 bleiben etwaige, in der Sphäre des Mitgliedes begründete Abzüge (wie z.B. Exekutionen, Vorschussrückzahlungen etc.), unberücksichtigt.

(3)

Der Entgeltfortzahlungsanspruch - sofern nicht gemäß § 9 Abs. 7 TAG Anspruch auf einen längeren Zeitraum gebührt - sowie der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag werden durch Enden des Bühnenarbeitsvertrages oder durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand beendet.

(4)

Der Entgeltfortzahlungsanspruch sowie der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag ruhen während eines Urlaubs gegen Entfall der Bezüge.

(5)

Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiedereintritt der Arbeit abermals eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie - unabhängig von der Qualifizierung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger - als Fortsetzung der früheren Arbeitsverhinderung.

(6)

Bei Eintritt einer Arbeitsverhinderung, für die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers besteht, leistet die Arbeitgeberin trotz Ausschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs. 2 lit. b eine weitere Entgeltfortzahlung in den ersten drei Tagen der Erkrankung, wenn der zuständige Krankenversicherungsträger kein Krankengeld hiefür leistet. Hemessungsgrundlage für den jeweiligen 1 agsatz ist bei einer Erkrankung bis zur Dauer von sechs Monaten die Höhe des vollen Monatsbezuges, bei einer Dauer über sechs Monaten 90 v.H. des vollen Monatsbezuges. Für die Berechnung der Dauer des Krankenstandes gi!t Abs. 5.

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Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 30. April 2019

Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher, Geschäftsführer
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Younion_Die Daseinsgewerkschaft,
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "3456218_20130630": { "id": "3456218_20130630", "title": "Bundestheater / Ballett-KV / Chor-KV / Beilage", "children": [ { "id": "pr-34562180000001_2095672", "element": "para", "titleHtml": "

KOLLEKTIVVERTRAG

", "contentHtml": "

mit dem Änderungen des

Bundestheater-Ballettkollektivvertrages vom 20.10.2005 und

des Bundestheater-Chorkollektivvertrages vom 15.7.2004

vereinbart werden.

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

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1.

§ 10 Abs. 2 des Bundestheater-Ballettkollektivvertrages

", "contentHtml": "
§ 10 Abs. 2 des Bundestheater-Ballettkollektivvertrages wird wie folgt geändert:

“(2) War das Mitglied durch mehr als fünf aufeinanderfolgende Jahre in einem Ballett der Bundestheater beschäftigt, so muss ihm eine derartige Verständigung seitens des Dienstgebers, um mit Ablauf der laufenden Spielzeit wirksam zu sein, spätestens bis zum 15. Oktober dieser Spielzeit zugehen. Zeiten, in denen das Mitglied Karenzurlaub gemäß § 28 Abs. 1 in Anspruch genommen hat, sind auf die Beschäftigungsdauer nicht anrechenbar.”

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2.

§ 10 Abs. 4 des Bundestheater-Ballettkollektivvertrages

", "contentHtml": "

§ 10 Abs. 4 des Bundestheater-Ballettkollektivvertrages wird aufgehoben.

", "title": "§ 10 Abs. 4 des Bundestheater-Ballettkollektivvertrages", "type": null, "subType": null, "number": "2.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-34562180010003_2095678", "element": "para", "titleHtml": "
3.

§ 10 Abs. 2 des Bundestheater-Chorkollektivvertrages

", "contentHtml": "
§ 10 Abs. 2 des Bundestheater-Chorkollektivvertrages wird wie folgt geändert:

“(2) Ist das Mitglied durch mehr als fünf aufeinanderfolgende Jahre in einem Chor im Konzernbereich der Bundestheater-Holding beschäftigt gewesen, so muss ihm eine derartige Verständigung seitens des Dienstgebers, um mit Ablauf des laufenden Spieljahres wirksam zu sein, spätestens bis zum 15. Oktober dieses Spieljahres zugehen. Zeiten, in denen das Mitglied Karenzurlaub gemäß § 24 Abs. 1 in Anspruch genommen hat, sind auf die Beschäftigungsdauer nicht anrechenbar.”

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4.

§ 10 Abs. 4 des Bundestheater-Chorkollektivvertrages

", "contentHtml": "

§ 10 Abs. 4 des Bundestheater-Chorkollektivvertrages wird aufgehoben.

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5.

Wirksamkeitsbeginn

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Dieser Kollektivvertrag tritt mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft.

", "title": "Wirksamkeitsbeginn", "type": null, "subType": null, "number": "5.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-34562180010006_2095684", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "

Wien, am 30. Juni 2013

Bundestheater-Holding GmbH
Dr. Georg Springer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten –
Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Ing. Christian MeidlingerAngela Lueger
VorsitzenderVorsitzender-Stellvertreterin
", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "437641_20200901": { "id": "437641_20200901", "title": "Bundestheater / Solo-KV / ZusatzKV-SFN / Zusatz", "children": [ { "id": "pr437645_3376432", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft.
mit dem Änderungen betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge des Kollektivvertrages für Solistinnen und Solisten sowie für Mitglieder des szenischen Dienstes im Gesamtbereich der Österreichischen Bundestheater (KV SOLO), in der Folge kurz „SOLO-KV\", in
in Form des nachstehenden Zusatzes zum genannten Kollektivvertrag beschlossen werden.
", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

", "title": "Kollektivvertrag", "type": "rkv", "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr437647_3376435", "element": "para", "titleHtml": "
I

Anwendungsbereich

", "contentHtml": "
", "title": "Anwendungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr437648_3376436", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "

Dieser Zusatz zum Kollektivvertrag betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (im Folgenden „ZusatzKV-SFN\" bezeichnet) gilt für jene Mitglieder, auf die der SOLO-KV anwendbar ist und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

(1)

Abschluss eines Bühnenarbeitsvertrages nach dem 31. August 2020, mit dem ein neues Dienstverhältnis zu einer Gesellschaft des Bundestheaterkonzerns begründet wird und in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Mitglied ein Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zum Gehalt gemäß diesem ZusatzKV-SFN gebührt, oder

(2)

Mitglieder, die am 1. September 2020 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder mit denen bereits vor Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN ein Bühnenarbeitsvertrag über eine künftige Tätigkeit mit einer Konzerngesellschaft abgeschlossen worden ist unterliegen in den nachstehend genannten Fällen diesem ZusatzKV-SFN:

a)

Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Dienstgeberin, diesem ZusatzKV-SFN unterliegen zu wollen (Optionserklärung) und

b)

Abschluss eines neuen Bühnenarbeitsvertrages bzw. eines Zusatzes zum bestehenden Bühnenarbeitsvertrag, in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Mitglied zusätzlich zum Gehalt ein Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß diesem ZusatzKV-SFN gebührt.

Liegen die beiden erforderlichen Voraussetzungen, lit. a) und b), spätestens bis zum 31. Dezember 2020 vor, unterliegt das Mitglied bereits mit dem Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN gemäß Pkt. III den Bestimmungen dieses ZusatzKV-SFN.

Liegen die beiden Voraussetzungen, lit. a) und b), erst ab 1. Jänner 2021 vor, tritt diese Rechtswirkung mit dem nächstfolgenden Monatsersten, somit frühestens mit 1. Feber 2021, ein.

Für Bühnenarbeitsverhältnisse gemäß Abs. 2, bei denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit a) und b) nicht vorliegen, findet dieser ZusatzKV-SFN keine Anwendung, sondern gilt für diese Mitglieder der jeweilige Kollektivvertrag in der Fassung ohne diesen ZusatzKV-SFN auch weiterhin. Damit sind für solche Bühnenarbeitsverhältnisse die Arbeitsleistungen an Sonntagen und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 19:00 und 7:00 Uhr durch die Bezüge gemäß ihrem vereinbarten Bühnenarbeitsvertrag und durch alle sonstigen etwaig gebührenden Entgelte abgedeckt, weil darin bereits der Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtstunden enthalten ist. Ein Anspruch auf den pauschalierten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag gemäß den in diesem dieses ZusatzKV-SFN diesbezüglich neu gefassten Bestimmungen besteht für solche Mitglieder nicht.

", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] }, { "id": "pr437650_3376439", "element": "para", "titleHtml": "
II

Änderungen im SOLO-KV

", "contentHtml": "
", "title": "Änderungen im SOLO-KV", "type": null, "subType": null, "number": "II", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr437651_3376440", "element": "para", "titleHtml": "
6.

Abs. 3 Z 4 lautet:

", "contentHtml": "
a)

das Gehalt,

b)

den pauschalen Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gern. § 36 Abs. 4,

c)

den sich aus a) und b) ergebenden Monatsbezug gern. § 36 Abs. 1

d)

weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts.\"

", "title": "Abs. 3 Z 4 lautet:", "type": null, "subType": null, "number": "6.", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr437653_3376443", "element": "para", "titleHtml": "
§ 6.

Abs. 3 Z 5 lautet:

", "contentHtml": "

„bei Pauschallohnvereinbarungen (All-in): Betragsmäßiges Anführen des für die Normalarbeitszeit zu Grunde gelegten Monatsbezugs gemäß Abs. 3 Z 4 lit c) (bestehend aus anteiligem Gehalt und anteiligem pauschalen SFN-Zuschlag) als Grundgehalt für die Normalarbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 9 AVRAG.\"

", "title": "Abs. 3 Z 5 lautet:", "type": null, "subType": null, "number": "§ 6.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr437655_3376446", "element": "para", "titleHtml": "
§ 36

lautet:

", "contentHtml": "

,,§ 36 Monatsbezug (Dienstbezug)

(1)

Dem Mitglied gebühren Monatsbezüge.

(2)

Der Monatsbezug setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:

  • 1.

    dem Gehalt,

  • 2.

    einem pauschalen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

(3)

Das Gehalt beträgt für Solistinnen mindestens 1.957, 98 EUR brutto und für Mitglieder des szenischen Dienstes mindestens 1.727,66 EUR brutto.

Der pauschale Zuschlag für Sonntags- , Feiertags- und Nachtarbeit beträgt für Solistinnen mindestens 342,65 EUR brutto und für Mitglieder des szenischen Dienstes mindestens 302,34 EUR brutto.

(4)

Das Mitglied hat für Tätigkeiten im Rahmen von Sonn-, Feiertags- und Nachtveranstaltungen sowie für die entsprechenden Proben (einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten) unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten und Vorbereitungsarbeiten innerhalb oder außerhalb der Normalarbeitszeit liegen, gemäß den jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmungen seine Leistungen regelmäßig auch in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen zu erbringen. Dem unter diesen ZusatzKV-SFN fallenden Mitglied gebührt hierfür ein pauschaler Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (,,SFN-Zuschlag\").

(5)

Der SFN- Zuschlag gemäß Abs. 4 gebührt im Ausmaß von 17,5% des Gehalts gemäß Abs. 2 Z 1 für Arbeitsleistungen innerhalb und außerhalb der Normalarbeitszeit im Ausmaß von durchschnittlich 26 Stunden sowie an Sonntagen, Feiertagen bzw. in der Nachtzeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr pro Monat, im Durchschnitt des Spieljahres berechnet.

Dieser Zuschlag ist somit (zB für die Einzelabrechnung von Sonn-, Feiertags- oder Nachtstunden im steuerlichen Vollzug erschwerter Arbeitsumstände) je Stunde mit 1/26 des gesamten pauschalen SFN-Zuschlags anzusetzen.

Allfällige über dieses Ausmaß hinaus erbrachte Arbeitszeiten an Sonntagen, Feiertagen oder in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr sind mit dem Gehalt gemäß Abs. 2 Z 1, allfälligen Überzahlungen über das Mindestgehalt gemäß Abs. 2, allfälligen vertraglich vereinbarten Spielgeldern bzw. etwaigen sonstigen gebührenden Entgelten abgegolten.

(6)

Sind im Bühnenarbeitsvertrag des Mitglieds Spielgelder gemäß § 8 TAG vereinbart, so findet Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der pauschale Zuschlag zum einzelnen Spielgeld 17,5% beträgt.

(7)

Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Bankgeschäftstag ist, am vorhergehenden Bankgeschäftstag auszuzahlen. Gebührt der Monatsbezug nur für den Teil eines Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigste! des vollen Monatsbezuges

(8)

Das Mitglied ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto eines Geldinstitutes überwiesen werden können.

(9)

Ist das Mitglied Inhaberin eines österreichischen Kontos, hat die Überweisung so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 7 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.\"

Es wird folgender neuer § 39 eingefügt, welcher - abweichend vom Anwendungsbereich gern. Abschnitt 1 dieses ZusatzKV-SFN -für alle Mitglieder, die dem SOLO-KV unterliegen, gilt:

", "title": "lautet:", "type": null, "subType": null, "number": "§ 36", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr437657_3376449", "element": "para", "titleHtml": "
§ 39.

Verfall von Ansprüchen

", "contentHtml": "
(1)

Enthält der Bühnenarbeitsvertrag keine Vereinbarung über den Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, müssen alle Ansprüche der Mitglieder, bei sonstigem Verfall, innerhalb von sechs Monaten ab dem der Fälligkeit des Anspruchs nächstfolgenden Monatsersten schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen anderes vorsehen.

(2)

Die Frist gern. Abs 1 beginnt erstmalig mit der Unterzeichnung des Zusatz KV-SFN zu laufen.\"

", "title": "Verfall von Ansprüchen", "type": null, "subType": null, "number": "§ 39.", "footNoteIds": null, "children": null } ] } ] }, { "id": "pr437659_3376452", "element": "para", "titleHtml": "
IV

ENTLOHNUNGSRECHTLICHER TEIL

", "contentHtml": "
", "title": "ENTLOHNUNGSRECHTLICHER TEIL", "type": null, "subType": null, "number": "IV", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr437660_3376453", "element": "para", "titleHtml": "
§ 36.

Monatsbezug

", "contentHtml": "
(1)

Dem Mitglied gebühren Monatsbezüge.

(2)

Der Monatsbezug des Mitglieds ist im Bühnenarbeitsvertrag zu vereinbaren. Der Monatsbezug beträgt für Solistinnen mindestens 2.250,00 EUR brutto und für Mitglieder des szenischen Dienstes mindestens 1.980,00 EUR brutto.

(3)

Der Monatsbezug gemäß Abs. 2 enthält sowohl das Grundgehalt für die Abgeltung der Normalarbeitszeit als auch einen Zuschlag in Höhe von 15% des Grundgehalts für die Abgeltung der Verpflichtung zur Verrichtung von Sonn-, Feiertags- sowie regelmäßige Nachtarbeit, sofern diese Verrichtungen in der Normalarbeitszeit liegen.

(4)

Der Monatsbezug ist am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebührt der Monatsbezug nur für den Teil eines Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigste! des vollen Monatsbezuges

(5)

Das Mitglied ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein inländisches Konto überwiesen werden können.

(6)

Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 4 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

", "title": "Monatsbezug", "type": null, "subType": null, "number": "§ 36.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr437662_3376456", "element": "para", "titleHtml": "
§ 37.

Sonderzahlungen

", "contentHtml": "
(1)

Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Mitglied nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezugs, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.

(2)

Der Monatsbezug ist der Berechnung der Sonderzahlung im Sinne des Abs. 1 nur insoweit zugrunde zu legen, als er 100 v.H. des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG nicht übersteigt.

(3)

Stand das Mitglied während der in Abs. 1 erwähnten vorangegangenen 3 Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Auszahlungsmonat im Sinne des Abs. 1 gilt bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Arbeitsstand.

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III.

Inkrafttreten

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

", "title": "Inkrafttreten", "type": null, "subType": null, "number": "III.", "footNoteIds": null, "children": null } ] }, { "id": "pr437666_3376462", "element": "para", "titleHtml": "

Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 3. Dezember 2020

Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher, Geschäftsführer
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Younion_Die Daseinsgewerkschaft,
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "439984_20210301": { "id": "439984_20210301", "title": "Bundestheater / KVTP 1999 / Technisches Personal / Beilage", "children": [ { "id": "pr439988_3384761", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft.
mit dem Änderungen betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge des Kollektivvertrags für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheaterholding GmbH und deren Tochtergesellschaften) vom 27. September 1999,
i.d.F. der diesen ändernden/ergänzenden Kollektivverträge vom 20. April 2001 (betr. Ermächtigung Betriebsvereinbarungen) und vom 16. Februar 2016 (betr. Vorrückungsstichtag) in der Folge kurz „KVTP 1999\",
in Form des nachstehenden Zusatzes zum genannten Kollektivvertrag beschlossen werden.
", "contentHtml": "

mit dem der Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Österreichischen Bundestheater vom 1.9.1972 sowie der Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding vom 27.9.1999 wie folgt ergänzt werden:

", "title": "Kollektivvertrag", "type": "zkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr439990_3384764", "element": "para", "titleHtml": "
§ I.

Anwendungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Zusatz zum Kollektivvertrag betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (im Folgenden „ZusatzKV-SFN\" bezeichnet) gilt für jene Dienstnehmer, auf die der KVTP 1999 anwendbar ist und die der Verwendungsgruppe A 1, A2, B2 oder B3 gemäß § 6 des KVTP 1999 zugeordnet sind.

Für Dienstverhältnisse, die der Verwendungsgruppe B1 oder C1 gemäß§ 6 des KVTP 1999 zugeordnet sind, gilt der KVTP 1999 in der Fassung ohne diesen ZusatzKV-SFN (in der Folge kurz „Stammfassung\" genannt) weiterhin.

", "title": "Anwendungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "§ I.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr439992_3384767", "element": "para", "titleHtml": "
§ II.

Änderungen im KVTP 1999

", "contentHtml": "

Für die unter den Anwendungsbereich des gegenständlichen ZusatzKV-SFN fallenden Dienstnehmer wird der KVTP 1999 wie folgt neu gefasst:

", "title": "Änderungen im KVTP 1999", "type": null, "subType": null, "number": "§ II.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr439994_3384770", "element": "para", "titleHtml": "
§ 1.

Änderung in II. A § 25 lautet:

", "contentHtml": "

,,§ 25 Monatsbezug

1)

Der Dienstnehmer ist ab Inkrafttreten des gegenständlichen ZusatzKV-SFN (Abschnitt III) nach dem in Anhang Pkt. 1, welcher einen integrierenden Bestandteil dieses ZusatzKV-SFN bildet, festgelegten Gehaltsansätzen zu entlohnen.

2)

Der Monatsbezug gern. Absatz 1 setzt sich jeweils aus folgenden Teilen zusammen:

  • 1.

    dem Gehalt,

  • 2.

    einem pauschalen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

3)

Der Dienstnehmer hat gemäß den jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmungen seine Leistungen regelmäßig auch in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen zu erbringen. Dem unter diesen ZusatzKV-SFN fallenden Dienstnehmer gebührt hierfür, neben den sonstigen kollektivvertraglichen Abgeltungen wie z.B. der Überstundenvergütung, ein pauschaler Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (,,SFN-Zuschlag\").

4)

Der SFN-Zuschlag gemäß Abs. 3 gebührt im Ausmaß von 17,5 % des Gehalts gemäß Abs. 2 Z 1 für Arbeitsleistungen innerhalb oder außerhalb der Normalarbeitszeit im Ausmaß von durchschnittlich 26 Stunden an Sonntagen, Feiertagen bzw. in der Nachtzeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr pro Monat, im Durchschnitt des Zeitraumes vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres berechnet. Dieser Zuschlag ist somit (z.B. für die Einzelabrechnung von Sonn-, Feiertags- oder Nachtstunden im steuerlichen Vollzug erschwerter Arbeitsumstände) je Stunde mit 1/26 des gesamten pauschalen SFN-Zuschlags anzusetzen.

Allfällige über dieses Ausmaß hinaus erbrachte Arbeitszeiten an Sonntagen, Feiertagen oder in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr sind mit dem Gehalt gemäß Abs. 2 Z 1 bzw. etwaigen sonstigen gebührenden Entgelten oder Zeitausgleich bzw. Dienstfreistellungsansprüchen abgegolten.

5)

Im Falle einer gern. 7 Abs 3 des KVTP 1999 vereinbarten Teilzeitarbeit kommen die Absätze 1 bis 4 sinngemäß zur Anwendung, mit der Maßgabe, dass sowohl das Gehalt als auch der SFN-Zuschlag im Verhältnis der Verminderung des Teilzeitarbeitsausmaßes zum Vollzeitarbeitsausmaß reduziert werden.

6)

Dienstnehmer, denen auf Grund eines Zusatzes zum Arbeitsvertrag ein individueller Monatsbezug gebührt, in dem 15% Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit enthalten sind, haben keinen Anspruch auf SFN-Zuschlag gemäß den Bestimmungen dieses ZusatzKV-SFN.

7)

Der Monatsbezug ist am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte kein Bankgeschäftstag ist, am vorhergehenden Bankgeschäftstag auszuzahlen.

8)

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto eines Geldinstitutes überwiesen werden können.

9)

Ist der Dienstnehmer Inhaber eines österreichischen Kontos, hat die Überweisung so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 7 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.\"

", "title": "Änderung in II. A § 25 lautet:", "type": null, "subType": null, "number": "§ 1.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr439996_3384773", "element": "para", "titleHtml": "
2

Änderung in II. B § 28 lautet:

", "contentHtml": "

,,§ 28 Funktionszulage

1)

Der Dienstnehmer, der gern. § 20 zeitlich befristet mit einer höheren Funktion betraut wurde, ist, sofern dies noch nicht der Fall ist, auf Dauer in die Entlohnungsklasse 1 (Vorarbeiter) seiner jeweiligen Entlohnungsstufe zu befördern. Ihm gebührt weiters für die Zeit, für die die Funktionsbetrauung ausgesprochen worden ist, eine monatliche Funktionszulage gemäß Anhang 1, die als Bestandteil des Gehalts gemäß§ 25 Abs. 2 Z 1 gilt und für die ein entsprechender zusätzlicher pauschaler Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (,,SFN-Zuschlag\") gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 gebührt.

2)

Mit der Funktionszulage und dem entsprechenden SFN-Zuschlag gemäß Abs. 1 sind alle qualitativen Mehrleistungen, nicht jedoch quantitative Mehrleistungen wie Überstunden, abgegolten.

3)

Funktionszulagen erhöhen sich bei generellen Bezugserhöhungen in jenem Verhältnis, in dem sich die Gehaltsansätze gemäß§ 25 Abs 2 Z1 verändern.\"

", "title": "Änderung in II. B § 28 lautet:", "type": null, "subType": null, "number": "2", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr439998_3384776", "element": "para", "titleHtml": "
§ 3.

Änderung in II.C lautet:

", "contentHtml": "

Im § 5 Abs. 9, § 7 Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 5 und 7, § 22 Abs. 1 bis 4, § 29 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 2 wird jeweils der Begriff „Gehalt\" durch den Begriff „Monatsbezug\" ersetzt.

", "title": "Änderung in II.C lautet:", "type": null, "subType": null, "number": "§ 3.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr440000_3384779", "element": "para", "titleHtml": "
§ 4.

Änderung in II.D lautet:

", "contentHtml": "

Es wird folgender neuer § 33 eingefügt:

,,§ 33 Verfall von Ansprüchen

1)

Enthält der Arbeitsvertrag keine Vereinbarung über den Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, so müssen alle Ansprüche der Dienstnehmer, bei sonstigem Verfall, innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen oder geltende Kollektivverträge anderes vorsehen.

2)

Die Frist gern. Abs. 1 beginnt erstmalig mit der Unterzeichnung des gegenständlichen Zusatz KV-SFN zu laufen. \"

", "title": "Änderung in II.D lautet:", "type": null, "subType": null, "number": "§ 4.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr440002_3384782", "element": "para", "titleHtml": "
§ 5.

Änderung in 11. E: lautet:

", "contentHtml": "

Abweichend vom Anwendungsbereich gern. Abschnitt I dieses ZusatzKV-SFN gelten Punkt I1.A. Abs. 7 bis 9, Punkt 11.C und Punkt 11.D für alle Dienstnehmer, die dem KVTP 1999 unterliegen.

", "title": "Änderung in 11. E: lautet:", "type": null, "subType": null, "number": "§ 5.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr440004_3384785", "element": "para", "titleHtml": "

Anhang

", "contentHtml": "

Abweichend vom „Kollektivvertrag generelle Bezugserhöhung für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. August 2021\" werden für die unter diesen Zusatz-Kollektivvertrag fallenden Dienstnehmer die Gehälter gemäß Art. II dieses ZusatzKV-SFN für die Zeit ab 1. Jänner 2021 wie folgt festgelegt (alle Beträge in EURO):

", "title": "Anhang", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr440006_3384788", "element": "para", "titleHtml": "

Anhang - Gehaltsansätze für die Verwendungsgruppe A1, A2, 82 und 83

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
", "contentHtml": "
1.
MONATSBEZUGSANSÄTZE

Der Monatsbezug des diesem ZusatzKV-SFN unterliegenden Dienstnehmers beträgt gemäß§ 25:

VERWENDUNGSGRUPPE A 1 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
A 1 / I Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.901,51 332,76 2.234,27
2 1.966,70 344,17 2.310,87
3 2.032,61 355,71 2.388,32
4 2.098,31 367,20 2.465,51
5 2.165,32 378,93 2.544,25
6 2.230,99 390,42 2.621,41
7 2.296,77 401,94 2.698,71
8 2 363,71 413,65 2.777,36
9 2.429,51 425,17 2.854,68
10 2.495,16 436,65 2.931,81
11 2.561,09 448,19 3.009,28
12 2.626,89 459,70 3.086,59
13 2.693,67 471,39 3.165,06
14 2.759,46 482,91 3.242,37
15 2.825,21 494,42 3.319,69
VERWENDUNGSGRUPPE A 1 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
A 1 / II Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.865,61 326,48 2.192,09
2 1.916,41 335,37 2.251,78
3 1.967,96 344,39 2.312,35
4 2.020,10 353,52 2.373,62
5 2.072,15 362,63 2.434,78
6 2 124,22 311,74 2.495,96
7 2.177,49 381,06 2.558,55
8 2.229,41 390,15 2.619,56
9 2.281,55 399,27 2.680,82
10 2.333,63 408,39 2.742,02
11 2,386,77 417,68 2.801,45
12 2.438,81 426,79 2.865,60
13 2.490,85 435,90 2.926,75
14 2.543,00 445,03 2.988,03
15 2.595,17 454,16 3.049,33
VERWENDUNGSGRUPPE A 1 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
A 1 / III Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.793,95 313,94 2.107,89
2 1.842,96 322,52 2.165,48
3 1.891,97 331,10 2.223,07
4 1.941,36 339,74 2.281,10
5 1.992,26 348,65 2.340,91
6 2.042,94 357,52 2.400,46
7 2.093,75 366,41 2.460,16
8 2.145,76 375,51 2.521,27
9 2.196,46 384,38 2.580,84
10 2.247,37 393,29 2.640,66
11 2.298,08 402,16 2.700,24
12 2.348,94 411,06 2.760,00
13 2.400,87 420,15 2.821,02
14 2.451,55 429,02 2.880,57
15 2.502,22 437,89 2,940,11
VERWENDUNGSGRUPPE A 2 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
A 2 / I Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1,834,89 321,11 2.156,00
2 1.894,56 331,55 2.226,11
3 1.955,16 342,15 2.297,31
4 2.016,88 352,95 2.369,83
5 2.078,79 363,79 2.442,58
6 2.141,60 374,78 2.516,38
7 2.203,43 385,60 2.589,03
8 2.265,25 396,42 2.661,67
9 2.327,07 407,24 2.734,31
10 2.390,00 418,25 2.808,25
11 2.451,82 429,07 2.880,89
12 2.513,51 439,87 2.953,38
13 2.575,45 450,70 3.026,15
14 2.637,38 461,54 3.098,92
VERWENDUNGSGRUPPE A 2 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
A 2 / II Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.778,11 311,17 2.089,28
2 1.828,22 319,94 2.148,16
3 1.877,13 328,50 2.205,63
4 1.926,23 337,09 2.261,32
5 1.976,99 345,97 2.322,96
6 2.027,66 354,84 2.382,50
7 2.078,54 363,74 2.442,28
8 2.129,26 372,61 2.501,88
9 2.181,17 381,71 2.562,88
10 2.231,96 390,59 2.622,55
11 2.282,76 399,48 2.682,24
12 2.333,66 408,39 2.742,05
13 2.385,45 417,45 2.802,90
14 2.437,28 426,52 2.863,80
VERWENDUNGSGRUPPE A 2 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
A 2 / III Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.712,77 299,74 2.012,51
2 1.760,23 308,04 2.068,27
3 1.808,55 316,50 2.125,05
4 1.855,90 324,78 2.180,68
5 1.903,11 333,05 2.236,16
6 1.951,55 341,52 2.293,07
7 2.000.64 350,11 2.350,75
8 2.049,71 358,70 2.408,41
9 2.098,79 367,29 2.466,08
10 2.149,00 376,07 2.525,07
11 2.198,09 384,66 2.582,75
12 2.247,18 393,26 2.640,44
13 2.296.27 401,85 2.698,12
14 2.345,35 410,44 2.755,79
VERWENDUNGSGRUPPE B 2 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
B 2 / I Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.705,11 298,39 2.003,50
2 1.759,80 307,96 2.067,76
3 1.815,44 317,70 2.133,14
4 1.870,14 327,28 2.261,42
5 1.925,02 336,88 2.261,90
6 1.981,49 346,76 2.328,25
7 2.038,21 356,69 2.394,90
8 2.095,05 366,63 2.461,68
9 2.152,87 376,75 2.529,62
10 2.209,55 386,67 2.596,22
11 2.266,26 396,60 2.662,86
12 2.322,98 406,52 2.729,50
13 2.380,91 416,66 2.797,57
14 2.438,83 426,80 2.865,63
VERWENDUNGSGRUPPE B 2 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
B 2 / II Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.655,21 289,66 1.944,87
2 1.700,01 297,50 1.997,51
3 1.744,89 305,35 2.050,24
4 1.789,79 313,21 2.103,00
5 1.835,67 321,24 2.156,91
6 1.880,57 329,10 2.209,67
7 1.925,70 337,00 2.262,70
8 1.971,98 345,10 2.317,08
9 2.018,58 353,25 2.371,83
10 2.065,19 361,41 2.426,60
11 2.111,86 369,57 2.481,43
12 2.159,46 377,90 2.537,36
13 2.206,04 386,06 2.592,10
14 2.252,65 394,21 2.646,86
VERWENDUNGSGRUPPE B 2 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
B 2/ III Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.516,85 265,45 1.782,30
2 1.542,54 269,95 1.812,49
3 1.568,31 274,45 1.842,16
4 1.593,98 278,95 1.872,93
5 1.619,65 283,44 1.903,09
6 1.645,32 287,93 1,933,25
7 1.671,10 292,44 1.963,54
8 1.696,66 296,92 1.993,58
9 1.722,32 301,41 2.023,73
10 1.748,13 305,92 2.054,05
11 1.773,79 310,41 2.084,20
12 1.800,55 315,10 2.115,65
13 1.826,21 319,59 2.145,80
14 1.851,86 324,08 2.175,94
VERWENDUNGSGRUPPE B 3 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
B 3 / I Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.656,82 289,94 1.946,76
2 1.711,51 299,51 2.011,02
3 1.766,20 309,08 2.075,28
4 1.821,84 318,82 2.140,66
5 1.876,54 328,40 2.204,94
6 1.931,43 338,00 2.269,43
7 1.988,03 347,91 2.335,94
8 2.044,76 357,83 2.402,59
9 2.101,58 367,78 2.469,36
10 2.159,42 377,90 2.537,32
11 2.216,09 387,82 2.603,91
12 2.272,81 397,74 2.670,55
13 2.329,52 407,67 2.737,19
14 2.387,16 417,80 2.805,26
15 2.445,37 427,94 2.873,31
VERWENDUNGSGRUPPE B 3 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
B 3 / II Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.616,83 282,94 1.899,77
2 1.661,62 290,78 1.952,40
3 1.706,41 298,62 2.005,03
4 1.751,29 306,48 2.057,77
5 1.796,18 314,33 2.110,51
6 1.842,06 322,36 2.164,42
7 1.886,97 330,22 2.217,19
8 1.932,10 338,12 2.270,22
9 1.978,51 346,25 2.324,79
10 2.025,12 354,40 2.379,52
11 2.071,74 362,55 2.434,29
12 2,118,42 370,72 2.489,14
13 2.166,01 379,05 2.545,06
14 2.212,59 387,20 2.599,79
15 2.259,18 395,36 2.654,54
VERWENDUNGSGRUPPE B 3 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
B 3 / III Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.497,56 262,07 1.759,63
2 1.523,25 266,57 1.789,82
3 1.548,94 271,07 1.820,01
4 1.574,70 275,57 1.850,27
5 1.600,38 280,07 1.880,45
6 1.626,05 284,56 1.910,61
7 1.651,72 289,05 1.940,77
8 1.677,51 293,56 1.971,07
9 1.703,06 298,04 2.001,10
10 1.728,72 302,53 2.031,25
11 1.754,53 307,04 2.061,57
12 1.780,20 311,54 2.091,74
13 1.806,96 316,22 2.123,18
14 1.832,61 320,71 2.153,32
15 1.858,27 325,20 2.183,47
2.
FUNKTIONSZULAGEN

Die Funktionszulage des diesem ZusatzKV-SFN unterliegenden Dienstnehmers beträgt gemäß § 27:

1.1.2021 - 31.8.2021 1.1.2021 - 31.8.2021
Meister Grundbetrag SFN-Zuschl. Zulage Gruppenmeister Grundbetrag SFN-Zuschl. Zulage
A 1 214,94 37,62 252,56 A 1 600,89 105,16 706,05
A 2 197,87 34,63 232,5 A 2 566,69 99,17 665,86
B 2 oder B 3 129,46 22,65 152,11 B 2 oder B 3 472,71 82,72 555,43

II-F: Abweichend vom Anwendungsbereich gern. Abschnitt I dieses ZusatzKV-SFN wird in§ 25 Abs 1 und 2 der Stammfassung der Begriff „Monatsgehalt\" durch den Begriff „Monatsbezug\" für alle Dienstnehmer, die nicht diesem ZusatzKV-SFN unterliegen, ersetzt.

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§ III.

Inkrafttreten

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

", "title": "Inkrafttreten", "type": null, "subType": null, "number": "§ III.", "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "442421_20210301": { "id": "442421_20210301", "title": "Bundestheater / KVTP 1972 / Technisches Personal / Beilage", "children": [ { "id": "pr442425_3390546", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft.
mit dem Änderungen betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge des KOLLEKTIVVERLAGES für das TECHNISCHE PERSONALIM GESAMTBEREICH DER BUNDESTHEATER-HOLDING(BUNDESTHEATER-HOLDING GMBHUND DEREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN) KVTP 1972, Wiederverlautbarung vom 1. Februar2008,
i.d.F. des diesen ändernden Kollektivvertrags vom 16. Februar 2016 (betr. Vorrückungsstichtag) und vom 16. Februar 2016 in der Folge kurz „KVTP 1972\",
in Form des nachstehenden Zusatzes zum genannten Kollektivvertrag beschlossen werden.
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", "title": "Kollektivvertrag", "type": "zkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr442426_3390547", "element": "para", "titleHtml": "
§ I.

Anwendungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Zusatz zum Kollektivvertrag betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (im Folgenden „ZusatzKV-SFN\" bezeichnet) gilt für jene Dienstnehmer, auf die der KVTP 1972 anwendbar ist und die der Entlohungsgruppe A oder C gemäß§ 33 des KVTP 1972 zugeordnet sind.

Für Dienstverhältnisse, die der Entlohnungsgruppe 8 gemäß§ 33 des KVTP 1972 zugeordnet sind, gilt der KVTP 1972 in der Fassung ohne diesen ZusatzKV-SFN (in der Folge „Stammfassung\" genannt) weiterhin.

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§ II.

Änderungen im KVTP 1972

", "contentHtml": "

Für die unter den Anwendungsbereich des gegenständlichen ZusatzKV-SFN fallenden Dienstnehmer der Verwendungsgruppe A oder C wird der KVTP 1972 wie folgt neu gefasst:

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§ 1.

11.A: Im§ 33 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende Absätze 2 bis 7 ersetzt, welche lauten:

", "contentHtml": "
2)

Den in Abs. 1 angeführten Arbeitern gebührt ab Inkrafttreten des gegenständlichen Zusatz-KV SFN (Abschnitt III) ein Monatsbezug (Dienstbezug). Dieser setzt sich jeweils aus folgenden Teilen zusammen:

  • 1.

    dem Monatslohn,

  • 2.

    einem pauschalen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Der Dienstnehmer hat gemäß den jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmungen seine Leistungen regelmäßig auch in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen zu erbringen. Dem unter diesen ZusatzKV-SFN fallenden Dienstnehmer gebührt hierfür, neben den sonstigen kollektivvertraglichen Abgeltungen, wie z.B. der Überstundenvergütung, ein pauschaler Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (,,SFN-Zuschlag\").

Dieser SFN-Zuschlag gebührt im Ausmaß von 17,5 % des Monatslohns gemäß Abs. 2 Z 1 für Arbeitsleistungen innerhalb oder außerhalb der Normalarbeitszeit im Ausmaß von durchschnittlich 26 Stunden an Sonntagen, Feiertagen bzw. in der Nachtzeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr pro Monat, im Durchschnitt des Zeitraumes vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres berechnet. Dieser Zuschlag ist somit (z.B. für die Einzelabrechnung von Sonn-, Feiertags- oder Nachtstunden im steuerlichen Vollzug erschwerter Arbeitsumstände) je Stunde mit 1/26 des gesamten pauschalen SFN-Zuschlags anzusetzen.

Allfällige über dieses Ausmaß hinaus erbrachte Arbeitszeiten an Sonntagen, Feiertagen oder in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr sind mit dem Monatslohn gemäß Abs. 2 Z 1 bzw. etwaigen sonstigen gebührenden Entgelten oder Zeitausgleichs- bzw. Dienstfreistellungsansprüchen abgegolten.

3)

Die Höhe des Monatslohns der unter diesen Zusatz-KV fallenden Dienstnehmer bemisst sich nach dem einen integrierenden Bestandteil dieses ZusatzKV-SFN bildenden Anhang der Monatslöhne.

4)

Dienstnehmer, denen auf Grund eines Zusatzes zum Arbeitsvertrag ein individueller Monatsbezug gebührt, in dem 15% Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit enthalten sind, haben keinen Anspruch auf SFN-Zuschlag gemäß den Bestimmungen dieses ZusatzKV-SFN.

5)

Der Monatsbezug ist den im ständigen oder im ständig provisorischen Dienstverhältnis stehenden Dienstnehmern am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Bankgeschäftstag ist, am vorhergehenden Bankgeschäftstag auszuzahlen.

6)

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto eines Geldinstitutes überwiesen werden können.

7)

Ist der Dienstnehmer Inhaber eines österreichischen Kontos, hat die Überweisung so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 5 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

8)

Wenn ein Dienstnehmer auf Grund eines amts- oder betriebsärztlich bescheinigten Arbeitsunfalles oder einer in gleicher Weise bescheinigten Berufskrankheit seinen bisherigen Dienst auszuüben nicht in der Lage ist und aus diesem Grund zu einer anderen Dienstleistung eingeteilt wird, so darf keine Schmälerung seiner bisherigen Bezüge eintreten.\"

", "title": "11.A: Im§ 33 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende Absätze 2 bis 7 ersetzt, welche lauten:", "type": null, "subType": null, "number": "§ 1.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr442432_3390556", "element": "para", "titleHtml": "
2

Änderung in II. B lautet:

", "contentHtml": "

Abweichend vom Anwendungsbereich gern. Abschnitt I gilt§ 33 Abs. 5 bis 7 - anstelle von§ 33 Abs. 2 Satz 2 der Stammfassung - auch für dem KVTP 1972 unterstellte Dienstnehmer, die diesem ZusatzKV-SFN nicht unterliegen.

", "title": "Änderung in II. B lautet:", "type": null, "subType": null, "number": "2", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr442434_3390559", "element": "para", "titleHtml": "
§ 3.

Änderung in II.C lautet:

", "contentHtml": "

Im§ 23 Abs. 7, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Begriff ,,Monatslohn\" durch den Begriff „Monatsbezug\" bzw: „Monatslöhne\" durch „Monatsbezüge\" ersetzt.

Im § 21 Abs 1 und 3 sowie § 22 Abs 2 wird der Begriff „Gehaltsstufe\" durch „Entlohnungsstufe\" ersetzt.

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§ 4.

Änderung in II.D lautet:

", "contentHtml": "

Nach § 33 KVTP 1972 wird folgender neuer§ 33a eingefügt:

,,§ 33 Verfall von Ansprüchen

1)

Enthält der Arbeitsvertrag keine Vereinbarung über den Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, so müssen alle Ansprüche der Dienstnehmer, bei sonstigem Verfall, innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen oder geltende Kollektivverträge anderes vorsehen.

2)

Die Frist gern. Abs 1 beginnt erstmalig mit der Unterzeichnung des Zusatz KV-SFN zu laufen.\"

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§ 5.

Änderung in 11.E: lautet:

", "contentHtml": "

Abweichend vom Anwendungsbereich gern. Abschnitt I dieses ZusatzKV-SFN wird in § 33 Abs. 1 bis 3 der Stammfassung der Begriff „Monatslohn\" durch den Begriff „Monatsbezug\" für jene Dienstnehmer, die nicht diesem ZusatzKV-SFN unterliegen, ersetzt.

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§ 6.

Änderung in II.F: lautet:

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Abweichend vom Anwendungsbereich gern. Abschnitt I dieses ZusatzKV-SFN gelten P 11.C und 11.D für alle Dienstnehmer, die dem KVTP 1972 unterliegen.

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§ III.

Inkrafttreten

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Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Alle übrigen Bestimmungen des KVTP 1972 i.d .F. der Wiederverlautbarung 2008 samt des diesen ändernden Kollektivvertrag vom 16. Februar 2016, sowie der „Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater vom 1.9.1972, mit dem der Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater vom 27.9.1999 ergänzt wird\", bleiben weiterhin unverändert in Geltung.

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Anhang

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Abweichend vom „Kollektivvertrag generelle Bezugserhöhung für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. August 2021\" werden für die unter diesen Zusatz-Kollektivvertrag fallenden Dienstnehmer die Gehälter gemäß Art. II dieses ZusatzKV-SFN für die Zeit ab 1. Jänner 2021 wie folgt festgelegt (alle Beträge in EURO):

1.
MONATSBEZUGSANSÄTZE

Der Monatsbezug des diesem ZusatzKV-SFN unterliegenden Dienstnehmers beträgt gemäß§ 25:

ENTLOHNUNGSGRUPPE A (T72) I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
A 1 / I Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.886,57 305,46 2.050,97
2 1.962,82 317,21 2.129,84
3 2.040,13 328,96 2.208,71
4 2.117,74 340,84 2.288,47
5 2.195,64 352,94 2.369,76
6 2.273,14 365,11 2.451,48
7 2.350,30 377,50 2.534,63
8 2.429,04 389,63 2.616,07
9 2.505,85 401,82 2.697,94
10 2.583,00 414,21 2.781,11
11 2.661,73 426,36 2.862,67
12 2.505,85 438,52 2.944,37
13 2.575,17 450,66 3.025,83
14 2.646,05 463,06 3.109,11
15 2.715,59 475,23 3.492,16
16 2.785,27 487,42 3.582,63
17 2.854,78 499,59 3.674,46
18 2.925,23 511,92 3.765,59
19 2,994,54 524,05 3.857,58
20 3.064,05 536,21 3.949,54
VERWENDUNGSGRUPPE A 1 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
A 1 / II Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.861,55 325,77 2.187,32
2 1.911,86 334,58 2.246,44
3 1.962,82 343,49 2.306,31
4 2.014,55 352,55 2.367,10
5 2.066,14 361,58 2.427,72
6 2.117,74 370,60 2.488,34
7 2.169,97 379,74 2.549,71
8 2.221,69 388,79 2.610,48
9 2.273,14 397,79 2.670,94
10 2.324,65 397,80 2.731,46
11 2.377,56 406,81 2.793,63
12 2.429,04 416,07 2.854,12
13 2.480,51 425,08 2.914,60
14 2.531,53 434,09 2.974,55
15 2.583,00 443,02 3.035,02
16 2.634,71 452,02 3.095,78
17 2.687,20 461,07 3.157,46
18 2.738,66 470,26 3.217,92
19 2.790,15 488,28 3.278,43
20 2.841,64 497,29 3.338,93
VERWENDUNGSGRUPPE A 1 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
A 1 / III Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.817,30 318,03 2.135,33
2 1.862,19 325,88 2.188,07
3 1.907,07 333,74 2.240,81
4 1.952,49 341,69 2.294,18
5 1.999,00 349,82 2.348,82
6 2.045,57 357,98 2.403,55
7 2.091,46 366,01 2.457,47
8 2.138,94 374,32 2.513,26
9 2.185,66 382,49 2,568,15
10 2.231,57 390,53 2.622,10
11 2.278,15 398,68 2.676,83
12 2.324,65 406,81 2.731,46
13 2.371,66 415,04 2.786,70
14 2.418,24 423,19 2.841,43
15 2.464,94 431,37 2.896,31
16 2.511,08 439,44 2.950,52
17 2.557,69 447,59 3.005,28
18 2.603,80 455,66 3.059,46
19 2.651,17 463,95 3.115,12
20 2.698,54 472,25 3.170,79
VERWENDUNGSGRUPPE A 1 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
A 1 / IV Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.772,86 310,25 2.083,11
2 1.812,63 317,21 2.129,84
3 1.852,40 324,17 2.176,57
4 1.892,10 331,12 2.223,22
5 1.932,00 338,10 2.270,10
6 1.972,72 345,23 2.317,95
7 2.014,55 352,55 2.367,10
8 2.055,81 359,77 2.415,58
9 2.096,70 366,92 2.463,62
10 2.138,94 374,32 2.513,26
11 2.180,32 381,56 2.561,88
12 2.221,62 388,56 2.610,48
13 2.262,71 395,97 2.658,68
14 2.303,61 403,13 2.706,74
15 2.345,09 410,39 2.755,48
16 2.387,46 417,89 2.805,26
17 2.429,04 425,08 2.854,12
18 2.469,83 432,22 2.902,05
19 2.511,08 439,44 2.950,52
20 2.552,33 446,66 2.998,99
VERWENDUNGSGRUPPE A 1 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
A 1 / V Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.732,53 303,19 2.035,72
2 1.763,63 308,64 2.072,27
3 1.794,74 314,08 2.108,82
4 1.827,51 319,81 2.147,32
5 1.859,85 325,47 2.185,32
6 1.892,10 331,12 2.223,22
7 1.924,54 336,80 2.261,34
8 1.957,63 342,59 2.300,22
9 1.991,39 348,49 2.339,88
10 2.024,21 354,24 2.378,45
11 2.058,08 360,16 2.418,24
12 2.091,46 366,01 2.457,47
13 2.193,14 371,85 2.496,73
14 2.159,86 377,97 2.537,83
15 2.193,14 383,80 2.576,94
16 2.226,44 389,63 2.616,07
17 2.260,08 395,51 2.655,59
18 2.293,61 401,38 2.694,99
19 2.327,12 407,25 2.734,37
20 2.360,66 413,12 2.773,78
VERWENDUNGSGRUPPE A 1 I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
A 1 / VI Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.668,19 291,93 1.960, 12
2 1.696,63 296,91 1.993,54
3 1.725,07 301,89 2.026,96
4 1.754,30 307,00 2.061,30
5 1.784,86 312,15 2.097,21
6 1.817,40 318,04 2.135,44
7 1.849,63 323,68 2.173,31
8 1.882,09 329,37 2.211,46
9 1.914,43 335,03 2.249,46
10 1.947,63 340,84 2.288,47
11 1.981,38 346,74 2.328,12
12 2.014,55 352,55 2.367,10
13 2.047,95 358,39 2.406,34
14 2.081,40 364,24 2.445 64
15 2.114,66 370,06 2.484,72
16 2.149,41 376,15 2.525,56
17 2.183,17 382,05 2.565,22
18 2.216,01 387,80 2.603,81
19 2.249,85 393,72 2.643,57
20 2.283,71 399,65 2.683,36
VERWENDUNGSGRUPPE C (T72) I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
C / I Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.745,51 305,46 2.050,97
2 1.812,63 311,21 2.129,84
3 1.879,75 328,96 2.208,71
4 1.947,63 340,84 2.288,47
5 2.016,82 352,94 2.369,76
6 2.086,37 365,11 2.151,48
7 2.157,13 377,50 2.534,63
8 2.226,44 389,63 2.616,07
9 2.296,12 401,82 2.697,94
10 2.366,90 414,21 2.781,11
11 2.436,31 426,36 2.862,67
12 2.505,85 438,52 2.944,37
13 2,575,17 450,66 3.025,83
14 2.646,05 463,06 3.109,11
15 2.715,59 475,23 3.190,82
16 2.785,27 487,42 3.272,69
17 2.854,78 499,59 3.354,37
18 2.925,23 511,92 3.437,15
19 2.994,54 524,05 3.518,59
20 3.064,05 536,21 3,600,26
VERWENDUNGSGRUPPE C (T72) I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
C / II Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.724,11 301,73 2.025,90
2 1.768,40 309,47 2.077,87
3 1.812,63 317,21 2.129,84
4 1.857,17 325,00 2.182,17
5 1.902,20 332,88 2.235,08
6 1.947,63 340,84 2.288,47
7 1.993,86 348,92 2.342,78
8 2.040,13 357,02 2.397,15
9 2.086,37 365,11 2.451,48
10 2.132,84 373,25 2.506,09
11 2.180,32 381,56 2.561,88
12 2.226,44 389,63 2.616,07
13 2.273, 14 397,80 2.670,94
14 2.319,40 405,89 2.725,29
15 2.366,90 414,21 2.781,11
16 2.413,14 422,30 2.835,44
17 2.459,60 430,43 2.890,30
18 2.505,85 438,52 2.944,37
19 2.552,44 446,68 2.999,12
20 2.599,03 454,83 3.053,86
VERWENDUNGSGRUPPE C (T72) I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
C / III Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.688,19 295,43 1.983,62
2 1.727,07 302,24 2.029,31
3 1.765,96 309,04 2.075,00
4 1.807,75 316,36 2.124,11
5 1.849,63 323,68 2.173,31
6 1.892,10 331,12 2.223,22
7 1.934,32 338,51 2.272,83
8 1.977,95 346,14 2.324,09
9 2.022,05 353,86 2.375,91
10 2.066,14 361,58 2.427,72
11 2.109,77 369,21 2.478,98
12 2154,28 377,00 2.531,28
13 2.198,04 384,66 2.582,70
14 2.242,14 392,38 2.634,52
15 2.286,00 400,05 2.686,05
16 2.330,09 407,76 2.737,85
17 2.374,39 415,52 2.789,91
18 2.418,24 423,19 2.841,43
19 2.462,47 430,93 2.893,40
20 2.506,66 438,66 2.945,32
VERWENDUNGSGRUPPE C (T72) I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
C / IV Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.665,37 289,69 1.945,06
2 1.687,94 295,39 1.983,33
3 1.720,51 301,09 2.021,60
4 1.754,30 307,00 2.061,30
5 1.789,75 313,21 2.102,96
6 1.827,51 319,81 2.147,32
7 1.864,77 326,33 2.191,10
8 1.902,20 332,88 2.235,08
9 1.939,67 339,44 2.279,11
10 1.977,95 346,14 2.324,09
11 2.016,82 352,94 2.369,76
12 2.055,81 359,77 2.415,58
13 2.094,09 366,46 2.460,55
14 2.131,84 373,25 2.506,09
15 2.172,48 380,18 2.552,66
16 2.211,59 387,03 2.598,62
17 2.249,85 393,72 2.643,57
18 2.288,72 400,53 2.689,25
19 2.327,12 407,25 2.734,37
20 2.365,53 413,97 2.779,50
VERWENDUNGSGRUPPE C (T72) I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
C / V Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.613,91 282,44 1.896,35
2 1.642,04 287,36 1.929,40
3 1.670,17 292,28 1.962,45
4 1.696,63 296,91 1.993,54
5 1.725,07 301,89 2.026,96
6 1.751,51 306,52 2.058,03
7 1.782,73 311,98 2.094,71
8 1.812,63 317,21 2.129,84
9 1.845,20 322,91 2.168,11
10 1.874,66 328,06 2.202,72
11 1.907,07 333,74 2.240,81
12 1.937,40 339,05 2.276,45
13 1.970,68 344,87 2.315,55
14 2.001,01 350,18 2.351,19
15 2.034,87 356,10 2.390,97
16 2.066,14 361,58 2.427,72
17 2.099,34 367,38 2.466,72
18 2.130,33 372,81 2.503,14
19 2.164,62 378,81 2.543,43
20 2.198,90 384,81 2.583,71
VERWENDUNGSGRUPPE C (T72) I = Vorarbeiter II = Facharbeiter III = Arbeiter
1.1.2021-31.8.2021
C / VI Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.492,00 261,10 1.753,10
2 1.508,47 263,98 1.771,45
3 1.524,94 266,86 1.791,80
4 1.541,37 269,74 1.811,11
5 1.557,14 272,50 1.829,64
6 1.573,15 275,30 1.848,45
7 1.589,27 278,12 1.867,39
8 1.605,50 280,96 1.886,46
9 1.622,71 283,98 1.906,69
10 1.639,72 286,95 1.926,67
11 1.657,17 290,00 1.947,17
12 1.674,73 293,08 1.967,81
13 1.692,18 296,13 1.988,31
14 1.709,72 299,20 2.008,92
15 1.727,07 302,24 2.029,31
16 1.744,73 305,33 2.050,06
17 1.763,63 308,64 2.072,27
18 1.782,73 311,98 2.094,71
19 1.801,74 315,31 2.117,05
20 1.820,76 318,63 2.139,39
", "title": "Anhang", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "442884_20200901": { "id": "442884_20200901", "title": "Bundestheater / Chor-KV / ZusatzKV-SFN / Beilage", "children": [ { "id": "pr442888_3391348", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen
der Bundestheater-Holding GmbH
und dem
österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft,
mit dem Änderungen betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge des Kollektivvertrages für die Chormitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheater-Holding und ihre Tochtergesellschaften), in der Folge kurz „CHOR-KV\",
in Form des nachstehenden Zusatzes zum genannten Kollektivvertrag beschlossen werden
", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

", "title": "Kollektivvertrag", "type": "zkv", "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr442890_3391351", "element": "para", "titleHtml": "
I.

Anwendungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Zusatz zum Kollektivvertrag betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (im Folgenden „ZusatzKV-SFN\" bezeichnet) gilt für jene Mitglieder, auf die der Chor-KV anwendbar ist und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1)

Abschluss eines Bühnenarbeitsvertrages nach dem 31. August 2020, mit dem ein neues Dienstverhältnis zu einer Gesellschaft des Bundestheaterkonzerns begründet wird und in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Mitglied ein Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zum Gehalt gemäß diesem ZusatzKV-SFN gebührt, oder

2)

Mitglieder, die am 1. September 2020 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder mit denen bereits vor Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN ein Bühnenarbeitsvertrag über eine künftige Tätigkeit mit einer Konzerngesellschaft abgeschlossen worden ist unterliegen in den nachstehend genannten Fällen diesem ZusatzKV-SFN:

a)

Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der DienstgeberIn, diesem ZusatzKV-SFN unterliegen zu wollen (Optionserklärung) und

b)

Abschluss eines neuen Bühnenarbeitsvertrages bzw. eines Zusatzes zum bestehenden Bühnenarbeitsvertrag, in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Mitglied zusätzlich zum Gehalt gemäß diesem ZusatzKV-SFN ein Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß diesem ZusatzKV-SFN gebührt.

liegen die beiden erforderlichen Voraussetzungen, lit. a) und b), spätestens bis zum 31. Dezember 2021 vor, unterliegt das Mitglied bereits mit dem Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN gemäß Pkt. III den Bestimmungen dieses ZusatzKV-SFN.

liegen die beiden Voraussetzungen, lit. a) und b), erst ab 1. Jänner 2021 vor, tritt diese Rechtswirkung mit dem nächstfolgenden Monatsersten, somit frühestens mit 1. Feber 2021, ein.

Für Bühnenarbeitsverhältnisse gemäß Abs. 2, bei denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit a) und b) nicht vorliegen, findet dieser ZusatzKV-SFN keine Anwendung, sondern gilt für diese Mitglieder der jeweilige Kollektivvertrag in der Fassung ohne diesen ZusatzKV-SFN auch weiterhin.

Damit sind für solche Bühnenarbeitsverhältnisse die Arbeitsleistungen an Sonntagen und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 19:00 und 7:00 Uhr durch die Bezüge gemäß ihrem vereinbarten Bühnenarbeitsvertrag und durch alle sonstigen etwaig gebührenden Entgelte abgedeckt, weil darin bereits der Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtstunden enthalten ist. Ein Anspruch auf den pauschalierten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag gemäß den in diesem dieses ZusatzKV-SFN diesbezüglich neu gefassten Bestimmungen besteht für solche Mitglieder nicht.

", "title": "Anwendungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr442892_3391354", "element": "para", "titleHtml": "
II.

Änderungen im CHOR-KV

", "contentHtml": "

Für die unter den Anwendungsbereich des gegenständlichen ZusatzKV-SFN fallenden Mitglieder wird der CHOR-KV wie folgt geändert:

", "title": "Änderungen im CHOR-KV", "type": null, "subType": null, "number": "II.", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr442894_3391357", "element": "para", "titleHtml": "
§ 1..

§ 7 Abs. 2 Z 4 lautet:

", "contentHtml": "
a)

das Gehalt,

b)

den pauschalen Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gern. § 50 Abs. 5,

c)

den sich aus a) und b) ergebenden Monatsbezug gern. § 50 Abs. 1

d)

weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts.\"

", "title": "§ 7 Abs. 2 Z 4 lautet:", "type": null, "subType": null, "number": "§ 1..", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr442896_3391360", "element": "para", "titleHtml": "
§ 2..

§ 50 lautet:

,,§ 50 Monatsbezug (Dienstbezug)
", "contentHtml": "
1)

Dem Mitglied gebühren Monatsbezüge.

2)

Der Monatsbezug setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:

1.

dem Gehalt gemäß dem - einen integrierenden Bestandteil dieses ZusatzKV-SFN bildenden - Anhang,

2.

einem pauschalen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

3)

Das Mitglied ist nach dem Gehaltsschema gemäß diesem ZusatzKV-SFN (§§ 59 und 60 in der Fassung dieses ZusatzKV-SFN) zu entlohnen. Das Gehalt beginnt - außer im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 4 - mit der Gehaltsstufe 1.

4)

Abweichend von Abs. 3 ist das Gehalt des Mitgliedes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen (Gehaltsstufe JB).

5)

Das Mitglied hat für Tätigkeiten im Rahmen von Sonn-, Feiertags- und Nachtveranstaltungen sowie für die entsprechenden Proben (einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten) unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten und Vorbereitungsarbeiten innerhalb oder außerhalb der Normalarbeitszeit liegen, gemäß den jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmungen seine Leistungen regelmäßig auch in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 sowie an Sonntagen und Feiertagen zu erbringen. Dem unter diesen ZusatzKV-SFN fallenden Mitglied gebührt hierfür ein pauschaler Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (,,SFN-Zuschlag\").

6)

Der SFN-Zuschlag gemäß Abs. 5 gebührt im Ausmaß von 17,5% des Gehalts gemäß Abs. 2 Z 1 für Arbeitsleistungen innerhalb oder außerhalb der Normalarbeitszeit im Ausmaß von durchschnittlich 26 Stunden an Sonntagen, Feiertagen bzw. in der Nachtzeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr) pro Monat, im Durchschnitt des Spieljahres berechnet.

Dieser Zuschlag ist somit (zB für die Einzelabrechnung von Sonn-, Feiertags- oder Nachtstunden im steuerlichen Vollzug erschwerter Arbeitsumstände) je Stunde mit 1/26 des gesamten pauschalen SFN-Zuschlags anzusetzen.

Allfällige über dieses Ausmaß hinaus erbrachte Arbeitszeiten an Sonntagen, Feiertagen oder in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr sind mit dem Gehalt gemäß Abs. 2 Z 1 bzw. sonstigen etwaig gebührenden Entgelten abgegolten.

7)

Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Bankgeschäftstag ist, am vorhergehenden Bankgeschäftstag im Vorhinein auszuzahlen. Gebührt der Monatsbezug nur für den Teil eines Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigste! des vollen Monatsbezuges.

8)

Das Mitglied ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto eines Geldinstitutes überwiesen werden können. Im Falle eines österreichischen Kontos hat die Überweisung so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 7 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.\"

Es wird folgender neuer§ 62 eingefügt, welcher - abweichend vom Anwendungsbereich gern. Abschnitt 1 dieses ZusatzKV-SFN -für alle Mitglieder, die dem CHOR-KV unterliegen, gilt:

", "title": "§ 50 lautet:", "type": null, "subType": null, "number": "§ 2..", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr442898_3391363", "element": "para", "titleHtml": "
§ 3..

,,§ 62 Verfall von Ansprüchen

", "contentHtml": "
1)

Enthält der Bühnenarbeitsvertrag keine Vereinbarung über den Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, müssen alle Ansprüche der Mitglieder, bei sonstigem Verfall, innerhalb von sechs Monaten ab dem der Fälligkeit des Anspruchs nächstfolgenden Monatsersten schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen anderes vorsehen.

2)

Die Frist gern. Abs 1 beginnt erstmalig mit der Unterzeichnung des Zusatz KV-SFN zu laufen.\"

Im § 51 Abs. 1, 3 und 4, im § 52 Abs. 1 bis 3 sowie im § 53 Abs. 2 und 3 wird jeweils der Begriff ,,Monatsgehalt\" bzw „Gehalt\" durch den Begriff „Monatsbezug\" ersetzt.

", "title": ",,§ 62 Verfall von Ansprüchen", "type": null, "subType": null, "number": "§ 3..", "footNoteIds": null, "children": null } ] }, { "id": "pr442900_3391366", "element": "para", "titleHtml": "
§ III..

Inkrafttreten

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

", "title": "Inkrafttreten", "type": null, "subType": null, "number": "§ III..", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr442902_3391369", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "

Wien, am 3. Dezember 2020

Für die Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Younion_Die Daseinsgewerkschaft
Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr442904_3391372", "element": "para", "titleHtml": "

Anhang

", "contentHtml": "

Für die unter diesen Zusatz-Kollektivvertrag fallenden Chormitglieder werden die Gehaltsstufen gemäß Art. II dieses ZusatzKV-SFN für die Zeit ab 1. September 2020 wie folgt festgelegt (alle Beträge in EURO):

STAATSOPER-CHOR
1.9.2020-31.8.2021
Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
JB 2.583,96 452,19 3.036,14
1 2.637,34 461,53 3.098,87
2 2.744,11 480,22 3.224,33
3 2.851,12 498,95 3.350,07
4 2.957,82 517,62 3.475,44
5 3,065,18 536,41 3.601,59
6 3.172,89 555,26 3.728,15
7 3.442,42 602,42 4.044,84
8 3.647,10 638,24 4.285,34
9 3.851,98 674,10 4.526,08
10 4.055,81 709,77 4.765,58
11 4.229,91 740,24 4.970,15
12 4.282,73 749,48 5.032,21
13 4.477,83 783,62 5.261,45
DAZ 4.699,27 822,37 5.521,64
VOLKSOPER-CHOR
1.9.2020-31.8.2021
Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
JB 2.507,05 438,73 2.945,79
1 2.560,38 448,07 3.008,45
2 2.667,04 466,73 3.133,77
3 2.774,17 485,48 3.259,65
4 2.881,06 504,18 3.385,24
5 2.987,82 522,87 3.510,69
6 3.095,24 541,67 3.636,91
7 3.310,83 579,40 3.890,23
8 3.526,59 617,15 4.143,74
9 3.688,37 645,46 4.333,83
10 3.903,84 683,17 4.587,01
11 4.143,34 725,08 4.868,42
12 4.196,24 734,34 4.930,58
13 4.380,74 766,63 5.147,37
DAZ 4.591,58 803,53 5.395,11
", "title": "Anhang", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "443555_20210101": { "id": "443555_20210101", "title": "Bundestheater / Ballett-KV / ZusatzKV-SFN / Beilage", "children": [ { "id": "pr443559_3392622", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft.
mit dem Änderungen betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge des Kollektivvertrages für die Ballettmitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheater-Ballettkollektivvertrag) vom 20.10.2005, in der Folge kurz „Ballett-KV\",
in Form des nachstehenden Zusatzes zum genannten Kollektivvertrag beschlossen werden.
", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

", "title": "Kollektivvertrag", "type": "rkv", "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr443561_3392625", "element": "para", "titleHtml": "
I

Anwendungsbereich

", "contentHtml": "
", "title": "Anwendungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr443562_3392626", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "

Dieser Zusatz zum Kollektivvertrag betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (im Folgenden „ZusatzKV-SFN\" bezeichnet) gilt für jene Mitglieder, auf die der BALLETT-KV anwendbar ist und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

(1)

Abschluss eines Bühnenarbeitsvertrages nach dem 31. August 2020, mit dem ein neues Dienstverhältnis zu einer Gesellschaft des Bundestheaterkonzerns begründet wird und in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Mitglied ein Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zum Gehalt gemäß diesem ZusatzKV-SFN gebührt, oder

(2)

Mitglieder, die am 1. September 2020 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder mit denen bereits vor Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN ein Bühnenarbeitsvertrag über eine künftige Tätigkeit mit einer Konzerngesellschaft abgeschlossen worden ist unterliegen in den nachstehend genannten Fällen diesem ZusatzKV-SFN:

a)

Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Dienstgeberin, diesem ZusatzKV-SFN unterliegen zu wollen (Optionserklärung) und

b)

Abschluss eines neuen Bühnenarbeitsvertrages bzw. eines Zusatzes zum bestehenden Bühnenarbeitsvertrag, in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Mitglied zusätzlich zum Gehalt ein Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß diesem ZusatzKV-SFN gebührt.

Liegen die beiden erforderlichen Voraussetzungen, lit. a) und b), spätestens bis zum 31. Dezember 2020 vor, unterliegt das Mitglied bereits mit dem Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN gemäß Pkt. III den Bestimmungen dieses ZusatzKV-SFN.

Liegen die beiden Voraussetzungen, lit. a) und b), erst ab 1. Jänner 2021 vor, tritt diese Rechtswirkung mit dem nächstfolgenden Monatsersten, somit frühestens mit 1. Feber 2021, ein.

Für Bühnenarbeitsverhältnisse gemäß Abs. 2, bei denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit a) und b) nicht vorliegen, findet dieser ZusatzKV-SFN keine Anwendung, sondern gilt für diese Mitglieder der jeweilige Kollektivvertrag in der Fassung ohne diesen ZusatzKV-SFN auch weiterhin. Damit sind für solche Bühnenarbeitsverhältnisse die Arbeitsleistungen an Sonntagen und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 19:00 und 7:00 Uhr durch die Bezüge gemäß ihrem vereinbarten Bühnenarbeitsvertrag und durch alle sonstigen etwaig gebührenden Entgelte abgedeckt, weil darin bereits der Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtstunden enthalten ist. Ein Anspruch auf den pauschalierten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag gemäß den in diesem dieses ZusatzKV-SFN diesbezüglich neu gefassten Bestimmungen besteht für solche Mitglieder nicht.

", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] }, { "id": "pr443564_3392650", "element": "para", "titleHtml": "
II

Änderungen im BALKETT-KV

", "contentHtml": "
", "title": "Änderungen im BALKETT-KV", "type": null, "subType": null, "number": "II", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr443565_3392651", "element": "para", "titleHtml": "
7.

Abs. 2 Z 4 lautet:

", "contentHtml": "
a)

das Gehalt,

b)

den pauschalen Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gern. § 44 Abs. 6,

c)

den sich aus a) und b) ergebenden Monatsbezug gern. § 44 Abs. 1

d)

weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts.\"

", "title": "Abs. 2 Z 4 lautet:", "type": null, "subType": null, "number": "7.", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr443567_3392653", "element": "para", "titleHtml": "
§ 44.

lautet:

", "contentHtml": "

,,§ 44 Monatsbezug

(1)

Dem Mitglied gebühren Monatsbezüge.

(2)

Der Monatsbezug setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:

1.

dem Gehalt gemäß dem - einen integrierenden Bestandteil dieses ZusatzKV-SFN bildenden - Anhang,

2.

einem pauschalen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

(3)

Das Gehalt des mit Solovertrag verpflichteten Mitglieds unterliegt der freien Vereinbarung mit dem Dienstgeber, soll jedoch das Höchstausmaß gemäß§ 10 Abs. 2 BThPG nicht übersteigen.

(4)

Das Mitglied mit Gruppenvertrag und Halbsolisten sind nach dem Gehaltsschema gemäß diesem ZusatzKV-SFN (§§ 51 , 52 und 53 in der Fassung dieses ZusatzKV-SFN) zu entlohnen. Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.

(5)

Abweichend von Abs. 4 ist das Gehalt des Mitgliedes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen. (Gehaltsstufe JB).

(6)

Das Mitglied hat für Tätigkeiten im Rahmen von Sonn-, Feiertags- und Nachtveranstaltungen sowie für die entsprechenden Proben (einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten) unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten und Vorbereitungsarbeiten innerhalb oder außerhalb der Normalarbeitszeit liegen, gemäß den jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmungen seine Leistungen regelmäßig auch in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 sowie an Sonntagen und Feiertagen zu erbringen. Dem unter diesen ZusatzKV-SFN fallenden Mitglied gebührt hierfür ein pauschaler Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (,,SFN-Zuschlag\").

(7)

Der SFN-Zuschlag gemäß Abs. 6 gebührt im Ausmaß von 17,5% des Gehalts gemäß Abs. 2 Z 1 für Arbeitsleistungen innerhalb oder außerhalb der Normalarbeitszeit im Ausmaß von durchschnittlich 26 Stunden an Sonntagen, Feiertagen bzw. in der Nachtzeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr) pro Monat, im Durchschnitt des Spieljahres berechnet.

Dieser Zuschlag ist somit (zB für die Einzelabrechnung von Sonn-, Feiertags- oder Nachtstunden im steuerlichen Vollzug erschwerter Arbeitsumstände) je Stunde mit 1/26 des gesamten pauschalen SFN-Zuschlags anzusetzen.

Allfällige über dieses Ausmaß hinaus erbrachte Arbeitszeiten an Sonntagen, Feiertagen oder in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr sind mit dem Gehalt gemäß Abs. 2 Z 1 bzw. sonstigen etwaig gebührenden Entgelten bzw. Spielgeldern abgegolten.

(8)

Sind im Bühnenarbeitsvertrag des Mitglieds Spielgelder gemäß § 8 TAG vereinbart, so findet Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass der pauschale Zuschlag zum einzelnen Spielgeld 17,5 % beträgt.

(9)

Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Bankgeschäftstag ist, am vorhergehenden Bankgeschäftstag im Vorhinein auszuzahlen. Gebührt der Monatsbezug nur für den Teil eines Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigste! des vollen Monatsbezuges.

(10)

Das Mitglied ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto eines Geldinstitutes überwiesen werden können. Im Falle eines österreichischen Kontos hat die Überweisung so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 9 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.\"

Im § 45 Abs. 1, 3 und 4, im § 46 Abs. 1 bis 3 und 7 sowie im § 47 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Begriff „Gehalt\" bzw. ,,Monatsgehalt\" durch den Begriff „Monatsbezug\" und „Nettomonatsgehalt\" durch ,,Nettomonatsbezug\" ersetzt.

Es wird folgender neuer § 54 eingefügt, welcher - abweichend vom Anwendungsbereich gern. Abschnitt 1 dieses ZusatzKV-SFN -für alle Mitglieder, die dem BALLETT-KV unterliegen, gilt:

", "title": "lautet:", "type": null, "subType": null, "number": "§ 44.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr443569_3392655", "element": "para", "titleHtml": "
§ 54

Verfall von Ansprüchen:

", "contentHtml": "
(1)

Enthält der Bühnenarbeitsvertrag keine Vereinbarung über den Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, müssen alle Ansprüche der Mitglieder, bei sonstigem Verfall, innerhalb von sechs Monaten ab dem der Fälligkeit des Anspruchs nächstfolgenden Monatsersten schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen anderes vorsehen.

(2)

Die Frist gern. Abs 1 beginnt erstmalig mit der Unterzeichnung des Zusatz KV-SFN zu laufen.\"

", "title": "Verfall von Ansprüchen:", "type": null, "subType": null, "number": "§ 54", "footNoteIds": null, "children": null } ] } ] }, { "id": "pr443571_3392639", "element": "para", "titleHtml": "

Anhang

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.01.2021

Für die unter diesen Zusatz-Kollektivvertrag fallenden Ballettmitglieder werden die Gehaltsstufen gemäß Art. II dieses ZusatzKV-SFN für die Zeit ab 1. September 2020 wie folgt festgelegt (alle Beträge in EURO):

BALLETT (\"alt\")
1.9.2020 - 31.8.2021
Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 Ballett neu
2 Ballett neu
3 Ballett neu
4 Ballett neu
5 Ballett neu
6 2.860,31 500,55 3.360,86
7 3.011,61 527,03 3.538,64
8 3.215,00 562,63 3.777,63
9 3.377,81 591,12 3.968,93
10 3.540,74 619,63 4.160,37
11 3.703,56 648,12 4.351,68
12 3.866,49 676,63 4.543,12
13 4.029,40 705,15 4.734,55
DAZ 4.189,91 733,24 4.923,15
Ballett Gruppenmitglieder
1.9.2020 - 31.8.2021
Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
JB 1.790,15 313,28 2.103,43
1 1.900,62 332,61 2.233,23
2 2.121,56 371 ,27 2.492,83
3 2.287,86 400,38 2.688,24
4 2.454,14 429,48 2.883,62
5 2.675,89 468,28 3.144,17
6 3.120,03 546,00 3.666,03
7 3.399,54 594,92 3.994,46
Ballett Halbsolisten
Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.786,73 487,68 3.274,41
2 3.175,94 555,79 3.731,73
3 3.399,54 594,92 3.994,46
", "title": "Anhang", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr443573_3392642", "element": "para", "titleHtml": "
III.

Inkrafttreten

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

", "title": "Inkrafttreten", "type": null, "subType": null, "number": "III.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr443575_3392645", "element": "para", "titleHtml": "

Unterzeichnungsprotokoll

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Wien, am 3. Dezember 2020

Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher, Geschäftsführer
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Younion_Die Daseinsgewerkschaft,
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
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KOLLEKTIVVERTRAG

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Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: younion / Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

abgeschlossen zwischen der

Bundestheater-Holding GmbH

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

younion_Die Daseinsgewerkschaft,

mit dem

der Kollektivvertrag für die Chormitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften) - Bundestheater- Chorkollektivvertrag - vom 15. Juli 2004 novelliert wird:

Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Ausdruck ,,§ 43\" das Wort „Probendienstlimit\" durch das Wort „Dienstlimit\" ersetzt. Nach dem Ausdruck ,,§ 44\" wird das Wort „Vorstellungsdienstlimit\" durch das Wort „entfällt\" ersetzt. Nach dem Ausdruck ,,§ 45\" wird der Ausdruck „Freie Tage für Mitglieder des Volksopernchors\" durch das Wort „Wochenruhe\" ersetzt.

1.
§ 8 Absatz 4 letztef Satz wird durch folgende kursiv gesetzte litera a) bis c) ersetzt:

„a) Chorsolist:innen des Volksopernchores (solistische gesangliche Leistungen im Rahmen eines Chordienstes) dürfen außerhalb der Chorprobenzeiten zu Soloproben herangezogen werden. Etwaige Solohonorare für diese Proben werden entsprechend der Nebengebührenordnung (NGO) angewiesen.

b) Die Mitglieder des Volksopernchores sind auch zu Auftritten in chorfreien Akten verpflichtet, wenn die Leistung in diesem Akt in Bezug zur Rollenleistung im jeweiligen Stück steht.

c) Die Mitglieder des Volksopernchors sind weiters verpflichtet, innerhalb von Wien im Rahmen ihres Dienstlimits an pädagogischen Veranstaltungen wie Seminaren, Workshops und Schulprojekten, insbesondere im Rahmen der Musiktheatervermittlung, mitzuwirken, sowie an von der Dienstgeberin organisierten Gesangscoachings (Musical), Meisterkursen, Sprachcoachings und Tanzausbildungen (Standardtänze) teilzunehmen. Die Mitwirkungen daran werden als Dienste gewertet und finden in der Dienstzeit statt.\"

2.
In § 8 Abs. 10 wird nach dem Ausdruck „Das Mitglied\" der Ausdruck „des Staatsopernchores\" eingefügt; der Ausdruck,,§§ 37 bzw. 44\" wird durch den Ausdruck,,§ 37\" ersetzt. Nach Abs. 10 wird folgender kursiv gesetzter Absatz 10a eingefügt:

,,(10a) Das Mitglied des Volksopernchores ist verpflichtet, an konzertanten Aufführungen mitzuwirken. Diese Aufführungen sind auf das persönliche Dienstlimit gemäß § 43 anzurechnen.\"

3.
In § 28 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Theaters\" der Ausdruck „bzw. digital\" eingefügt.
4.
In § 29 wird zwischen der Überschrift und Absatz 1 folgende fett gesetzte Zwischenüberschrift eingefügt:

,,Für den Staatsopernchor:\"

5.
Nach § 29 Abs 6 litera d) wird folgende fett und kursiv gesetzte Zwischenüberschrift sowie danach die kursiv gesetzten Absätze 7 bis 12 eingefügt:

,,Für den Volksopernchor:

(7) Dienste für Proben, Vorstellungen und besondere Anlässe gemäß § 8 Abs. 7 des einzelnen Mitgliedes sind vom Choransager nach den Vorgaben der Direktion einzuteilen. Die Mitglieder sind zur Befolgung dieser Diensteinteilung verpflichtet. Die Jahresplanung für den Chordienst soll jeweils mit Ende April für die nächste Saison feststehen.

(8) Für alle Mitglieder des Chores wird eine gleichmäßige Beschäftigung in der Jahresdurchrechnung angestrebt:

a) Bei Produktionen, die im Turnus gespielt werden, ist die Diensteinteilung vom Choransager nach der Vorgabe der Chordirektion unter Bedachtnahme auf künstlerische Gesichtspunkte so vorzunehmen, dass möglichst alle Mitglieder in ihrem Stimmfach studiert sind.

b) Bei Produktionen, die nicht im Turnus gespielt werden, sind z. B. individuelle Besetzungen oder auch A und B-Besetzungen möglich.

(9) Haupt-, Generalproben, verlängerte Orchesterproben und Premieren bei Turnusproduktionen sollen dieselbe personelle Besetzung aufweisen.

(10) Bei gleichzeitig ablaufenden Vorstellungen darf das Mitglied nur zu jeweils einem Vorstellungsdienst eingeteilt werden.

(11) Die Chordirektion trifft letztverantwortlich die künstlerische Entscheidung über die personelle Besetzung.

(12) Der:die Choransager:in der Volksoper wird von der Direktion der Volksoper nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates bestellt. Bewerber:innen aus dem Volksopernchor werden jedenfalls im Bewerbungsverfahren berücksichtigt.\"

6.
Nach der Überschrift zu § 30 wird folgender fett gesetzter Ausdruck eingefügt:

,,Für den Staatsopernchor gilt:\"

7.
In § 39 Absatz 1 wird nach der Ziffer 4 folgende kursiv gesetzte Ziffer 5 eingefügt:

,,5. Kostümanproben\"

8.
§ 39 Absatz 2 lautet wie folgt:

,, (2) Chorsaalproben gemäß Abs. 1 Z 1 sind musikalische Proben insbesondere zum Erlernen oder Auffrischen eines Werkes. Sie finden im Chorsaal oder anderen entsprechenden Räumlichkeiten statt und dauern für das einzelne Mitglied maximal 1 ½ Stunden. Eine auf der Bühne stattfindende Orchestersitzprobe für den gesamten Chor gilt als Chorsaalprobe. Eine Verlängerung der Chorsaalprobenzeit auf zwei Stunden ist mit dem Betriebsrat zu beraten. \"

9.
In§ 39 Absatz 3 wird der Ausdruck „Bühnenwerkes\" durch den Ausdruck „Werkes\" ersetzt.
10.
§ 39 Absatz 4 lautet wie folgt:

,,(4) Geteilte Proben gemäß Abs. 1 Z 3 sind Proben mit Chorsaal- und Bühnenprobenteil. Werden zwei Bühnenprobenteile abgehalten, haben sie sich auf dasselbe Stück zu beziehen. Geteilte Proben dürfen nicht abgehalten werden, wenn Proben in Kostüm und Maske angeordnet sind. \"

11.
In § 39 Absatz 5 wird der Ausdruck „Bühnenwerkes\" durch den Ausdruck „ Werkes\" ersetzt.
12.
§ 39 Absatz 6 entfällt.
13.
Am Ende von § 40 Absatz 1 wird nach dem Punkt folgender Satz eingefügt:

„Nach allen Bühnenproben besteht die Möglichkeit in einem Zeitfenster von 15 Minuten, nach der Generalprobe in einem Zeitfenster von 30 Minuten, Kritik zu besprechen, längstens jedoch bis 22:00 Uhr. \"

14.
§ 40 Absatz 2 lautet wie folgt:

,, (2) Proben dürfen an Werktagen in folgenden Zeiträumen abgehalten werden:

Vormittag Abend
Montag bis Freitag 10.00 bis 13.00 Uhr Szenische Proben: zwischen 17.00 bis 22.00 Uhr, maximal jedoch 3 Stunden Musikalische Proben: zwischen 18. 00 und 22. 00 Uhr
Samstag 10.00 bis 13.00 Uhr

Verschiebungsmöglichkeit für Bühnenproben: 20 x pro Spieljahr auf 10.30 bis 13.30 Uhr oder 11.00 bis 14.00 Uhr. Eine Verschiebung auf 11.00 bis 14.00 Uhr ist vorher mit dem Betriebsrat zu beraten.\"

15.
§ 40 Absatz 3 lautet wie folgt:

,,(3) Wenn es die Betriebserfordernisse unumgänglich machen, darf die Probenzeit über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus auf 10.30 bis 13.30 Uhr, bei Orchesterproben auch auf 11.00 bis 14.00 Uhr verschoben werden. Eine derartige Maßnahme ist vor ihrer Durchführung mit dem Betriebsrat zu beraten. Bei zwei Bühnenproben an einem Tag ist im Fall der Verkürzung der Ruhepause die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. \"

16.
§ 40 Absatz 6 bis 8 werden gestrichen. Die vorherigen Absätze 9 und 10 werden zu Absatz 6 und Absatz 7 und lauten wie folgt:

,,(6) Das Anprobieren von Kostümen gilt als Dienstzeit und ist während der Probenzeit (10-13 Uhr) am jeweiligen Probenort oder in den Kostümwerkstätten auch an Tagen, an denen keine Proben eingeteilt sind, möglich. Die Kostümanproben sind mit der Diensteinteilung für die Folgewoche einzuteilen. An probenfreien und vorstellungsfreien Tagen (Mo-Fr) können darüber hinaus von 10-17 Uhr Kostümanproben angesetzt werden.

(7) Sind für eine Vorstellung Tanzproben, szenische Einweisungsproben oder musikalische Verständigungsproben zum Auffrischen erforderlich oder ist vor einer Vorstellung oder einer szenischen Probe mit Orchester ein Einsingen erforderlich, dürfen diese Proben abweichend von Abs. 2 unmittelbar vor oder während dieser Vorstellung abgehalten werden, sofern eine Dauer von 20 Minuten nicht überschritten wird. Der Betriebsrat ist diesbezüglich zu informieren.\"

17.
§ 41 Absatz 1 letzter Satz entfällt.
18.
§ 43 wird ersetzt und lautet wie folgt:

,,§ 43. Dienstlimit

(1) Das Jahresdienstlimit (Proben im Sinne von§ 39 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5, Veranstaltungen im Sinne von § 8 Abs. 4 fit c, besondere Anlässe im Sinne von § 8 Abs. 7 und Vorstellungen) beträgt für jedes Mitglied 400 Dienste (Jahresdurchrechnung).

(2) Tanzproben, szenische Einweisungsproben oder musikalische Verständigungsproben gemäß § 40 Abs 7 außerhalb der Proben- und Vorstellungszeit sind auf das Dienstlimit gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.\"

19.
§ 44 entfällt.
20.
§ 45 wird ersetzt und lautet wie folgt:

,,§ 45. Wochenruhe

(1) Jedem Mitglied des Volksopernchores ist in jeder Kalenderwoche (Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat (wobei die Lage der Ruhezeit nicht am Ende der Kalenderwoche liegen muss), zu gewähren. Darüber hinaus gebühren jedem Mitglied des Volksopernchores pro Monat vier proben- und vorstellungsfreie Halbtage, die für das Mitglied individuell einzuteilen sind. Nach betrieblicher Möglichkeit sollen diese Halbtage für Samstagvormittage vergeben werden.

(2) Für die 36-stündige Wochenruhe und die proben- und vorstellungsfreien Halbtage gemäß Abs. 1 dürfen sämtliche Kalendertage des Monats, ausgenommen Karfreitag und 24. Dezember, herangezogen werden.

(3) Das Mitglied kann den Zeitpunkt eines proben- und vorstel/ungsfreien Halbtages einmal pro Spieljahr beantragen. Das Mitglied hat dem Choransager den Zeitpunkt spätestens sechs Wochen vor Veröffentlichung des Wochenplans für die betreffende Woche schriftlich bekannt zu geben. Der Dienstgeber hat die Möglichkeit, den Antrag aus betrieblicher Notwendigkeit abzulehnen.

(4) Die Einteilung der 36-stündigen Wochenruhe hat mit dem Monatsplan und die proben- und vorstellungsfreien Halbtage haben gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Wochenplans gemäß § 28 Abs. 2 zu erfolgen, wobei die 36-stündige Wochenruhe sowie die proben- und vorstellungsfreien Halbtage nur mehr aus betrieblicher Notwendigkeit geändert werden dürfen. Derartige Änderungen sind mit dem Betriebsrat zu beraten.

(5) Die Residenzpflicht beginnt nach probenfreien Vormittagen um 15.·00 Uhr. \"

Die Punkte 1. bis 20. treten am 1. September 2024 in Kraft.

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Wien, am 24.7.2024

Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
younion-Die Daseingewerkschaft
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
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KV Gastspielregelung

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abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe betreffend die Teilnahme von Bundestheaterbediensteten an Gastspielen (Gastspiel-Kollektivvertrag)

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Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich

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Dieser Kollektivvertrag gilt für Dienstnehmer der Bundestheater- Holding GmbH, der Burgtheater GmbH, der Wiener Staatsoper GmbH, der Volksoper Wien GmbH und der Theaterservice GmbH, sofern deren Dienstverhältnis dem Schauspielergesetz, dem Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater vom 1.9.1972 (KVTP 1972), dem Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding vom 27. September 1999 (KVTP 1999) oder dem Angestelltengesetz unterliegt.

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§ 2

Begriff des Gastspiels

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(1)

Gastspiel ist eine Vorstellung oder eine Mehrzahl von Vorstellungen samt zugehöriger Proben, technischer Einrichtung etc. einer oder mehrerer Produktionen einer Bühnengesellschaft des Bundestheaterkonzerns, die an einem Ort außerhalb Wiens und zumindest im nachhinein auch an einer Spielstätte dieser Bühnengesellschaft zur Aufführung gelangt. Weitere Voraussetzung für das könstlerische Personal ist, dass es sich hiebei um ein Gesamtgastspiel im Sinne des § 19 Abs. 1 Schauspielergesetz handelt.

(2)

Abweichend von Abs. 1 können Ballettvorstellungen, die an einer Spielstätte der Bühnengesellschaft mit Orchester gespielt werden, im Rahmen von Gastspielen auch ohne betriebseigenes Orchester bzw. mit Musik von Tonträgern aufgeführt werden, sofern es sich hiebei um Ausnahmefälle handelt.

(3)

Handelt es sich bei der Produktion um eine konzertante Aufführung eines Bühnenwerkes oder ein Konzert, entfällt die Bedingung der Aufführung an einer Spielstätte dieser Bühnengesellschaft. Sofern eine arbeitsrechtliche Verpflichtung besteht, gelten auch Konzerte als Gastspiel im Sinne des Abs. 1.

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§ 3

Leistungsverpflichtung

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Der Dienstnehmer ist zur Teilnahme an Gastspielen seines Dienstgebers verpflichtet, sofern er nicht glaubhaft machen kann, dass durch die Teilnahme seine oder seiner nahen Angehörigen lebenswichtige Interessen gefährdet werden. Für Dienstnehmer der Bundestheater-Holding GmbH bzw. der Theaterservice GmbH besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an Gastspielen der Bühnengesellschaften.

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§ 4

Information des Betriebsrates

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Der jeweilige Betriebrat ist über ein vorgesehenes Gastspiel unverzüglich zu informieren und zeitgerecht im Sinne eines Anhörungsrechts in die Planungsphasen einzubinden.

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§ 5

Weitergeltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

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(1)

Während des Gastspiels gelten die jeweiligen arbeitsrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen mit den in diesem Kollektivvertrag oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen weiter.

(2)

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Dienstnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.

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§ 6

Reisekosten

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Für Reise, Nächtigung und Frühstück ist in natura vom Dienstgeber vorzusorgen.

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§ 7

Tagesgebühr (Diäten)

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(1)

Dem Dienstnehmer gebührt für je 24 Stunden des Gastspiels eine Tagesgebühr der Gebührenstufe 3, Tarif I, der Reisegebührenvorschrift 1955 bzw. der entsprechenden Verordnung der Bundesregierung in der für den Gastspielort vorgesehenen Höhe. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.

(2)

Als Beginn des Gastspiels gilt die Abreise vom Stammhaus, als Ende des Gastspiels die Ankunft beim Stammhaus bzw. das vorherige Entfernen von der Reisegruppe.

(3)

Die Tagesgebühr gemäß Abs. 1 steht dem Dienstnehmer auch an innerhalb des Gastspielzeitraums liegenden freien Tagen (Wochenruhetagen) und an Reisetagen zu.

(4)

Wird dem Dienstnehmer im Einvernehmen mit dem Betriebsrat das Mittagessen beigestellt, ist die Tagesgebühr gemäß Abs. 1 um 40% zu kürzen. Gleiches gilt für das Abendessen. Einladungen Dritter, wie etwa Botschaftsempfänge, sind hievon ausgenommen.

(5)

Entsprechend den Verhältnissen des jeweiligen Gastspiels ist dem Dienstnehmer die Tagesgebühr in ATS bzw. EURO angemessen in der Weise zu akontieren, dass das Akonto dem Dienstnehmer zeitgerecht zur Verfügung steht.

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§ 8

Erkrankung während des Gastspiels

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(1)

Ist der Dienstnehmer während des Gastspiels durch Krankheit oder Unfall an der Dienstverrichtung verhindert, behält er den Anspruch auf die Tagesgebühr gemäß § 7, wenn er die Art und die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Ein Anspruch nach diesem Paragraphen besteht nicht, wenn der Dienstnehmer die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(2)

Im Falle des Ablebens während des Gastspiels gelten die einschlägigen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 9

Einzelreisen zur Vorbereitung des Gastspiels

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Dieser Kollektivvertrag findet keine Anwendung auf Einzelreisen von einem oder mehreren Dienstnehmern zur Vorbereitung eines Gastspiels gemäß § 2. Für diese Reisen ist die Reisegebührenvorschrift in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.

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§ 10

Taxispesen

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Erfolgt die Abreise vom Stammhaus bzw. die Ankunft am Stammhaus zwischen 23.30 Uhr und 6.00 Uhr so hat der Dienstnehmer pro Fahrt Anspruch auf Ersatz der angefallenen und mit Rechnung nachgewiesenen Taxispesen zwischen Stammhaus und dem nächsten Wohnsitz in Wien. Besteht kein Wohnsitz in Wien, so sind Taxispesen im obigen Sinn bis zu einem Höchstbetrag von ATS 500,-- zu vergüten.

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Sonderbestimmungen für das künstlerische Personal § 11 Berechnung von Dienstlimiten

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Gilt ab: 30.01.2004
(1)

Dienste während der Zeit des Gastspiels sind auf bestehende Limite anzurechnen.

(2)

Dem Orchestermitglied sind sämtliche im Kalendermonat des Gastspiels liegende Vorstellungsdienste vor, während und nach dem Gastspiel auf sein persönliches Monatsvorstellungsdienstlimit anzurechnen und zwar unabhängig davon, ob diese Dienste im Stammhaus oder am Gastspielort geleistet werden.

(3)

Vor und nach einem Gastspiel, an dem das betreffende Orchester teilnimmt, haben die Dienste für die Orchestermitglieder gleichmäßig gemäß § 39 Abs. 2 des Bundestheater-Orchesterkollektivvertrages aufgeteilt zu werden. Abweichend von § 42 Abs. 4 des Bundestheater-Orchesterkollektivvertrags sind anfallende Überdienste in einem Monat mit Gastspiel zu bezahlen, auch wenn noch nicht alle Mitglieder der jeweiligen Stimmgruppe ihr persönliches Monatslimit erbracht haben.

(4)

Entsprechend den Erfordernissen für Gastspiele können durch Betriebsvereinbarungen auch Arbeitszeitregelungen in einzelnen Kollektivverträgen, insbesondere hinsichtlich der Lage und Verteilung der Arbeitszeiten, verändert werden.

ÄnderungenKV 30.1.04

9999-12-31

(5)

Eine Verkürzung der Ruhezeit auf mindestens acht Stunden ist möglich, wenn dies in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist und außerdem weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer vereinbart sind.

Ende

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Sonderbestimmungen für das technische Personal § 12 Arbeitszeit

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(1)

Die tägliche Arbeitszeit kann individuell für jeden Dienstnehmer innerhalb eines Zeitrahmens zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr eingeteilt werden. Die Teilung in zwei Teile ist möglich.

(2)

Bei besonderen Gegebenheiten kann durch Betriebsvereinbarung auch eine Arbeitszeit außerhalb des Zeitrahmens gemäß Abs. 1 festgelegt werden.

(3)

Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für alle am Gastspiel teilnehmenden Personen acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden. Abweichend von § 7 Abs. 2 KVTP 1999 findet eine Durchrechnung der Arbeitszeit für den Zeitraum des Gastspiels nicht statt.

(4)

Die für die Bekanntgabe der Arbeitszeiteinteilung einschließlich Wochenruhetage vorgesehenen Termine in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen werden für die Zeit des Gastspiels außer Kraft gesetzt.

(5)

Dem dem KVTP 1999 unterliegenden Dienstnehmer sind für die Jahresarbeitszeitberechnung pro Tag des Gastspiels, mit Ausnahme der Wochenruhetage sowie abgelöster Wochenruhetage und unberechtigter Abwesenheiten, 7,6 Stunden Arbeitszeit gutzuschreiben. Weiters sind diesem Dienstnehmer geteilte Dienste gemäß § 7 Abs. 2 KVTP 1999 in jenem Ausmaß auf das Kontigent von 60 Tagen pro Spielzeit anzurechnen, in dem der Aufenthalt am Gastspielort der zehnmonatigen Spielzeit entspricht.

(6)

Reisezeit gilt unabhängig von ihrer tatsächlichen Dauer als Normalarbeitszeit. Wird ein Dienstnehmer an einem Kalendertag neben einer Reise auch zu einer Arbeitsleistung herangezogen, so gilt die Summe aus tatsächlicher Reisezeit und Dauer der Arbeitsleistung als Arbeitszeit.

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§ 13

Ruhezeit

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Abweichend von § 5 Abs. 2 kann die Ruhezeit bei entsprechender Ersatzzeitenregelung durch Betriebsvereinbarung auf bis zu acht Stunden verkürzt werden.

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§ 14

Überstundenverpflichtung und Wochenruhetage

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(1)

Dem Dienstnehmer gebühren pro Kalenderwoche zwei Wochenruhetage, die unabhängig von bestehenden Turnusregelungen eingeteilt werden können. Sofern dies durch Betriebsvereinbarung vorgesehen ist, müssen die Wochenruhetage nicht unmittelbar aufeinanderfolgend gegeben werden. Durch Betriebsvereinbarung werden die finanziellen Bedingungen für die Ablöse von Wochenruhetagen festgelegt.

(2)

Durch Betriebsvereinbarung kann eine Überstundenverpflichtung mit bis zu einer 13stündigen Tagesarbeitszeit vereinbart werden.

(3)

Der Dienstnehmer ist auch verpflichtet, an Wochenruhetagen an Reisen teilzunehmen. Fällt ein Wochenruhetag auf einen Reisetag, so ist dem Dienstnehmer dieser Wochenruhetag nachzugeben oder abzulösen.

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§ 15

Unterbringung

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Die Dienstnehmer des technischen Personals sind in einer derartigen Entfernung von der Arbeitsstätte unterzubringen, dass die Anfahrtszeit zum jeweiligen Dienstantritt grundsätzlich nicht mehr als 30 Minuten beträgt. Kommt eine derartige Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und Gastspielveranstalter nicht zustande, so sind Fahrzeiten über 45 Minuten in dem über diesem Limit liegenden Zeitraum auf die Arbeitszeit anzurechnen.

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§ 16

Prämie

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(1)

Dem Dienstnehmer des technischen Personals gebührt pro Kalendertag des Gastspiels, an dem er eine Arbeitsleistung erbringt, zusätzlich zur Tagesgebühr gemäß § 7 eine Prämie in Höhe der Tagesgebühr der Gebührenstufe 1, Tarif I, der Reisegebührenvorschrift 1955 bzw. der entsprechenden Verordnung der Bundesregierung in der für den Gastspielort vorgesehenen Höhe.

(2)

Für die Kalendertage, an denen ausschließlich Reisezeiten liegen, findet Abs. 1 keine Anwendung.

(3)

Die in § 10 KVTP 1972 vorgesehenen Entschädigungen im Zusammenhang mit Ruhepausen sind mit der Prämie gem. Abs. 1 abgegolten.

(4)

§§ 11 KVTP 1972 und 31 KVTP 1999 finden keine Anwendung.

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Schlussbestimmungen § 17 Personenbezogene Bezeichnungen

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Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Dienstnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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§ 18

Inkrafttreten und Kündigung

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(1)

Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt für die Dienstnehmer einer Gesellschaft des Bundestheaterkonzerns mit der einvernehmlichen Feststellung der Vertragspartner dieses Kollektivvertrages in Kraft, dass für diese Gesellschaft die näheren Einzelheiten für Gastspiele durch Betriebsvereinbarungen geregelt worden sind.

(2)

Dieser Kollektivvertrag kann von jedem Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefs bis spätestens 31. Jänner eines Jahres zum darauffolgenden 31. August gekündigt werden.

Wien, am 18. April 2001

Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
VorsitzenderZentralsekretär
Für die Sektion Bühnenangehörige
PräsidentSekretär
Für die Sektion Musik
PräsidentSekretär
Für die Sektion Technik
PräsidentSekretär
Für die Bundestheater-Holding GmbH
Geschäftsführer
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Erklärung gemäß § 18 Gastspiel-Kollektivvertrag vom 18. April 2001

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Die Vertragspartner des Kollektivvertrages vom 18. April 2001, abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe betreffend die Teilnahme von Bundestheaterbediensteten an Gastspielen (Gastspielkollektivvertrag) erklären gemäß § 18 Abs. 1 dieses Kollektivvertrags, dass für die Dienstnehmer der Burgtheater GmbH die näheren Einzelheiten für Gastspiele durch Betriebsvereinbarungen geregelt worden sind.

Wien, am 18. April 2001

Für die Bundestheater-Holding GmbH
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
VorsitzenderZentralsekretär
Für die Sektion Bühnenangehörige
PräsidentSekretär
Für die Sektion Musik
PräsidentSekretär
Für die Sektion Technik
PräsidentSekretär
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Erklärung gemäß § 18 Gastspiel-Kollektivvertrag vom 9. Mai 2008

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Die Vertragspartner des Kollektivvertrages vom 18. April 2001, abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe betreffend die Teilnahme von Bundestheaterbediensteten an Gastspielen (Gastspiel-Kollektivvertrag) erklären gemäß § 18 Abs. 1 dieses Kollektivvertrags, dass für die Dienstnehmer der Volksoper Wien GmbH die näheren Einzelheiten für das Gastspiel der Volksoper Wien in Japan in der Zeit vom 18. Mai 2008 bis 9. Juni 2008 durch Betriebsvereinbarungen geregelt worden sind.

Wien, am 9. Mai 2008

Bundestheater-Holding GmbH
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
VorsitzenderZentralsekretär
Für die Sektion Bühnenangehörige
PräsidentSekretär
Für die Sektion Musik
PräsidentSekretär
Für die Sektion Technik
PräsidentSekretär
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Kollektivvertrag

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mit dem der Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der
Bundestheater-Holding GmbH
und der
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
betreffend
die Teilnahme von Bundestheaterbediensteten an Gastspielen
(Gastspiel-Kollektivvertrag)
geändert wird:
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Änderung § 11 Berechnung von Dienstlimiten

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§ 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
\"(5)

Eine Verkürzung der Ruhezeit auf mindestens acht Stunden ist möglich, wenn dies in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist und außerdem weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer vereinbart sind.\"

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Wien, am 30. Jänner 2004

Für die Bundestheater-Holding GmbH
(Geschäftsführer)
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
(Vorsitzender)(Zentralsekretär)
Für die Sektion Bühnenangehörige
(Präsident)(Sekretär)
Für die Sektion Musiker
(Präsident)(Sekretär)

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Zusatzabkommen

zum Kollektivvertrag für Bühnenangehörige der Wiener Privattheater vom 1. September 1984, abgeschlossen zwischen dem Wiener Bühnenverein und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige
und
zum Bundestheater-Orchesterkollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich, Bundesministerium für Unterricht und Kunst, (Österreichischer Bundestheaterverband) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe Sektion Musiker
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Auf Grund der Präambel zu erstgenanntem Kollektivvertrag wird über die nachstehenden, besonders gelagerten Umstände der Bundestheater vereinbart:

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§ 1
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(1)

Der Theaterunternehmer Österreichischer Bundestheaterverband wird gegenüber Inhabern individueller (nicht schematisierter) Bühnendienstverträge im Sinne des Schauspielergesetzes BGBl. Nr. 441/1922 eine Nichtverlängerungserklärung nur aussprechen, um das Bühnendienstverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Anspruch auf Entlohnung (Bezüge, Gage, Gehalt, Spielgeld) für einen Zeitraum von mindestens 216 Monaten (Bezugsmonate) - für Solotänzer 180 Bezugsmonate - zum Zeitpunkt, in dem das Dienstverhältnis enden würde,

2.

Annahme eines dem Mitglied angebotenen neuen, der Ausbildung, den Fähigkeiten und Kenntnissen des Mitgliedes entsprechenden Bühnendienstvertrages auf bestimmte Zeit (mindestens ein Spieljahr), wobei die Entlohnung

a)

bei Bezügen, die mindestens die Höhe der Ruhegenußermittlungshöchstgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 BThPG erreichen, um nicht mehr als 20 vH, höchstens jedoch auf die obige Höchstgrundlage,

b)

bei Bezügen, die unter der Höchstgrundlage gemäß lit. a liegen, jedoch mindestens den Höchstbezug des Staatsopernorchesters erreichen, um nicht mehr als 20 vH, höchstens jedoch auf den obigen Höchstbezug,

c)

bei Bezügen, die unter diesem Höchstbetrag liegen, nicht gemindert werden darf. Hiebei kann mit dem Mitglied auch die Beschäftigung an einem anderen österreichischen Theater vereinbart werden.

(2)

Bei den gegen Auftrittshonorar verpflichteten Mitgliedern ist zur Berechnung der Bezugsmonate für jedes ausbezahlte Honorar ein Zeitraum von 5,7 Tagen anzurechnen; je Spieljahr dürfen jedoch nicht mehr als zwölf Bezugsmonate angerechnet werden. Abs. 1 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Bezug das 5,25fache des Auftrittshonorares anzusehen ist.

(3)

Die Verpflichtung des Theaterunternehmers nach Abs. 1 besteht nicht mehr, wenn das Mitglied einen Anspruch auf Alterspension gegenüber einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger geltend machen kann. Gleiches gilt für Mitglieder, die Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erworben haben.

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§ 2
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Kommt ein neuer Bühnendienstvertrag im Sinne des Abs. 1 Z 2 während des laufenden Bühnendienstvertrages nicht zustande, so endet das Bühnendienstverhältnis.

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§ 3
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(1)

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind auf Inhaber von Bühnendienstverträgen unbeschadet Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn sie auf Grund ihrer Stellung im Betrieb befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung künstlerischer oder administrativer Betriebsziele zu treffen sowie auf Mitglieder, die auf Grund ihrer Stellung im Betrieb solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können. Dies sind insbesondere Theaterdirektoren und deren Stellvertreter, leitende Mitarbeiter der Direktionen und des zentralen Geschäftsbereiches des Generalsekretärs, Betriebsdirektoren, Leiter von administrativen, technischen und künstlerischen Betriebsbüros, künstlerische Generalsekretäre, Disponenten, Regisseure und Oberspielleiter; Mitarbeiter der Dramaturgie mit leitenden Aufgaben; Bühnen- und Kostümbildner; Dirigenten, musikalische Leiter und Leiter der Bühnenmusik; Chorleiter, Studienleiter, Ballettleiter, Ballettmeister und Leiter der Ballettschule.

(2)

Hat jedoch ein Mitglied gemäß Abs. 1 bei den Bundestheatern mindestens 36 Bezugsmonate in einer früheren, dem Abs. 1 nicht unterliegenden Funktion im Sinne des § 1 SchSpG verbracht, so sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

der Berechnung der Bezugsmonate auch die unter Abs. 1 fallenden Zeiten zuzuzählen sind und

2.

der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 anzubietende Bühnendienstvertrag im Hinblick auf die frühere Funktion angemessen zu sein hat.

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§ 4
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(1)

Bei Mitgliedern der künstlerischen Gruppen, die mindestens 120 Bezugsmonate aufweisen, darf der Theaterunternehmer eine Nichtverlängerungserklärung nur aussprechen, wenn die Weiterverwendung des Mitgliedes aus Gründen, die in der Person des Mitgliedes gelegen sind, vom Standpunkt der Betriebsführung als nachteilig anzusehen ist; darüber ist in jedem Fall zuvor ein Gutachten einer Kommission einzuholen.

(2)

Die Kommission hat aus drei vom Generalsekretär des Österreichischen Bundestheaterverbandes zu bestellenden Vertretern des Österreichischen Bundestheaterverbandes, aus drei Vertretern des Betriebsrates und aus dem Leiter der Sektion II des Bundeskanzleramtes bzw. einem von ihm entsandten Vertreter als Vorsitzendem zu bestehen. Ein Beschluß der Kommission bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder, darunter des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3)

Der Dienstgeber ist an das Gutachten der Kommission nicht gebunden, jedoch verpflichtet, es bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.

(4)

§ 1 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5)

Die Abs. 1 bis 4 gelten für Souffleure, Inspizienten, Korrepetitoren, Theatermaler, Theaterbildhauer, Bedienstete in Direktions- oder Betriebsbüros und Archivare.

(6)

Die Entlohnung der unter Abs. 5 fallenden Mitglieder darf im neuen Bühnendienstvertrag um nicht mehr als 20 vH gemindert werden.

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§ 5
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Zeiten, die ein Inhaber eines individuellen (nicht schematisierten) Bühnendienstvertrages in einer künstlerischen Gruppe verbracht hat, sind auf die im § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Bezugsmonate anzurechnen.

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§ 6
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Bei einem Mitglied, das vor Abschluß eines unter § 1 des SchSpG fallenden Dienstvertrages in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundestheatern stand und in diesem Dienstverhältnis den Kündigungsschutz des § 30 des arbeitsrechtlichen Teiles des Kollektivvertrages für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater erworben hat, tritt, solange es die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 nicht erfüllt, an die Stelle des § 1 der Anspruch auf Wiederverwendung im technischen Personal in seiner früheren dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung.

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§ 7
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(1)

Sämtliche in diesem Zusatzabkommen vorgesehenen Fristen beginnen mit dem ersten für mindestens eine Spielzeit (zwölf Monate) abgeschlossenen Bühnendienstvertrag des Mitgliedes zu laufen. Bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Mitgliedern gilt dies nur, wenn der Bühnendienstvertrag außerdem eine Mindestzahl von 42 garantierten Auftritten enthält.

(2)

Mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende kürzere Bühnendienstverträge von insgesamt zwölfmonatiger Dauer sind einem Bühnendienstvertrag im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.

(3)

Endet das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Nichtverlängerungserklärung seitens des Dienstgebers, durch einverständliche Auflösung oder durch Zeitablauf, so wird der Fortlauf der Frist gehemmt.

(4)

Endet das Dienstverhältnis hingegen durch Entlassung oder durch Kündigung, vorzeitige Auflösung oder Nichtverlängerungserklärung seitens des Mitgliedes, so wird der Fristenlauf unterbrochen.

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§ 8
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Die im § 1 Abs. 1 Z 1 vorgesehene Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn ein Mitglied auf Grund des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens geltenden Bühnendienstvertrages beim Ablauf dieses Bühnendienstvertrages 120 Bezugsmonate aufweist.

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§ 9
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Die Vertragspartner erklären sämtliche bisher bestehenden bzw. behaupteten generellen Abmachungen, Usancen und ähnliches, insbesondere das Schreiben der Generaldirektion der Österreichischen Bundestheater vom 7. Juli 1927, GZ 1974/27, und den Erlaß des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 30. November 1957, Zl. 8995/57, auf die von diesem Zusatzabkommen erfaßten Dienstverhältnisse als nicht anwendbar.

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§ 10
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Die Rechtswirkungen dieses Zusatzabkommens bleiben nach seinem Erlöschen für die dadurch erfaßten einschließlich der nach seinem Erlöschen zustandegekommenen Dienstverhältnisse so lange aufrecht, bis für diese Dienstverhältnisse eine neue Regelung wirksam wird.

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§ 11
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Dieses Zusatzabkommen tritt am heutigen Tage in Kraft und darf bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres von jeder vertragschließenden Partei mit Wirksamkeit zum nächsten 31. August gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Die Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Regelung sind innerhalb zweier Monate nach erfolgter Kündigung von den vertragschließenden Parteien aufzunehemn.

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Unterzeichnungsprotokoll

Wien, am 13. Februar 1986
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Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11
ZentralsekretärVorsitzender
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11
Sektion Bühnenangehörige
SekretärPräsident
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11
Sektion Musiker
SekretärPräsident
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Kollektivvertrag

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Kollektivvertrag

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mit dem das Zusatzabkommen zum Kollektivvertrag für Bühnenangehörige der Wiener Privattheater vom 1. September 1984, abgeschlossen zwischen dem Wiener Bühnenverein und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige und zum Bundestheater-Orchesterkollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich, Bundesministerium für Unterricht und Kunst (Österreichischer Bundestheaterverband) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, sowie der Bundestheater-Chorkollektivvertrag und der Bundestheater-Ballettkollektivvertrag geändert wird

I.

Das Zusatzabkommen vom 13. Februar 1986, ÖBThV-Zl. 288/86, (der sogenannte Nichtverlängerungskollektivvertrag) sowie die §§ 11 und 12 des Bundestheater-Ballettkollektivvertrages vom 15. Oktober 1991 und der § 11 Chor-Kollektivvertrag vom 28. September 1990 finden auf das Dienstverhältnis von ab 1. September 1999 neu eintretenden Mitgliedern keine Anwendung.

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Unterzeichnungsprotokoll

Wien, am 24. Juni 1999
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Wiener BühnenvereinÖsterreichischer Bundestheaterverband
PräsidentGeneralsekretär
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
VorsitzenderZentralsekretär
Für die
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
Sektion Musiker
PräsidentSekretär
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "827963_20250901": { "id": "827963_20250901", "title": "Bundestheater / Angestellte Gesamtbereich / Rahmen", "children": [ { "id": "pr-8279630000001_2420269", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag Angestellte Gesamtbereich Bundestheater-Holding

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abgeschlossen zwischen der Bundestheater Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB), Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe (KMSfB), Sektion Bühnenangehörige, Maria Theresien-Straße 11, 1090 Wien für Angestellte im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften)

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§ 1

Geltungsbereich

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Gilt ab: 01.09.2025

ÄnderungenBeilage vom 1.9.2025 / gültig ab 1.9.2025

Dieser Kollektivvertrag gilt für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis dem Anwendungsbereich des Angestelltengesetzes unterliegt, ausgenommen sind leitende Angestellte. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages finden keine Anwendung auf Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis gemäß gesetzlicher oder einzelvertraglicher Bestimmung das Theaterarbeitsgesetz oder ein Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater (KVTP 1972 bzw. KVTP 1999) Anwendung findet.

Ende

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§ 2

Geltungsdauer

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(1)

Der Kollektivvertrag tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

(2)

Der Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedem der beiden Kollektivvertragspartner steht das Recht zu, diesen Kollektivvertrag mittels eines spätestens am 31. Jänner zur Post gegebenen, eingeschriebenen Briefes mit Wirksamkeit zum 31. August des laufenden Jahres zu kündigen.

(3)

Innerhalb von drei Tagen nach dem Ablauf der Kündigungsfrist hat der kündigende Kollektivvertragspartner das Erlöschen dem zuständigen Bundesministerium anzuzeigen (§ 17 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz [ArbVG]).

(4)

Spätestens 4 Wochen nach erfolgter Kündigung sind Verhandlungen wegen des Abschlusses eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.

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§ 3

Aushändigung des Kollektivvertrages

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Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienstnehmer bei der Unterfertigung des Dienstvertrages ein Exemplar dieses Kollektivvertrages samt diesen Dienstnehmer betreffende Betriebsvereinbarungen auszuhändigen.

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§ 4

Wirkung des Kollektivvertrages

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.09.2025

Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind Mindestbedingungen, deren Inhalt durch Einzelvereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer oder Betriebsvereinbarungen weder aufgehoben noch beschränkt werden kann.

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§ 5

Aufnahme

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Gilt ab: 01.09.2024
(1)

Der Dienstgeber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

(2)

Jedem Dienstnehmer ist unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses ein schriftlicher Dienstvertrag auszuhändigen.

(3)

Dieser Dienstvertrag hat folgende Punkte zu enthalten:

  • a) Name und Anschrift des Dienstgebers

  • b) Name und Anschrift des Dienstnehmers

  • c) Beginn des Dienstverhältnisses

  • d) Angabe, ob das Dienstverhältnis auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, ob eine Probezeit vereinbart wird sowie der Hinweis auf die Kündigungsfristen gemäß § 20 Abs. 4 und § 21 des Angestelltengesetzes

  • e) Angabe, für welche Verwendung der Dienstnehmer aufgenommen wird

  • f) Leistungsort

  • g) Angabe der Höhe des Monatsbezuges und allfälliger Zulagen zum Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses

  • h) Angaben zu den Sonderzahlungen

  • i) Tägliche Normalarbeitszeit und wöchentliche Normalarbeitszeit

  • j) Urlaubsausmaß

  • k) Angaben über die Anmeldung zur Sozialversicherung

  • l) Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse des Dienstnehmers (bei Dienstbeginn ab 1. Jänner 2003).

ÄnderungenBeilage vom 1.7.2024 / gültig ab 1.9.2024

(3a)

Abweichend von Abs. 3 haben ab dem 28. März 2024 abgeschlossene Dienstverträge folgende Angaben zu enthalten:

a)

Name und Anschrift des Dienstgebers,

b)

Name und Anschrift des Dienstnehmers,

c)

Beginn des Dienstverhältnisses,

d)

bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,

e)

Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,

f)

gewöhnlicher Leistungsort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Leistungsorte, Sitz des Unternehmens,

g)

Einstufung in das Gehaltsschema (Verwendungsgruppe und Stufe),

h)

vorgesehene Verwendung und. kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,

i)

die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts (Monatsbezug entsprechend der Einstufung im Gehaltsschema), weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,

j)

Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,

k)

vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,

l)

Bezeichnung der auf den Dienstvertrag anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) und Hinweis, wo diese im Betrieb zur Einsichtnahme aufliegen,

m)

Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVKasse) des Dienstnehmers,

n)

Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,

o)

gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Dienstgeber bereitgestellte Fortbildung.

Ende

(4)

Eine Probezeit darf nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart werden. Abweichend davon beträgt die Höchstdauer für Lehrlinge 3 Monate.

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§ 6

Lehrlinge

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Für Lehrlinge gelten, sofern nicht der Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding (KVTP 1999) zur Anwendung kommt, die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sowie das Berufsausbildungsgesetz und - entsprechend seinem Geltungsbereich - das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

(1)

Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung gemäß Teil I des bezugsrechtlichen Teiles dieses Kollektivvertrages.

(2)

Die Lehrlingsentschädigung ist für die Dauer der Unterrichtszeiten in der Berufsschule unter Ausschluss der Mittagspause sowie für die Dauer der Lehrabschlussprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen weiterzuzahlen (§ 17 Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz).

(3)

Dem Lehrling gebühren Sonderzahlungen gemäß § 29 dieses Kollektivvertrages.

(4)

Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres ist der Sonntag grundsätzlich arbeitsfrei zu halten. Ausnahmen sind mit dem Betriebsrat zu beraten.

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§ 7

Arbeitszeit

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Gilt ab: 01.09.2025
(1)

Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden.

(2)

Die Lage und die Verteilung der täglichen Arbeitszeit ist durch Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG zu regeln.

(3)

Abweichend von Abs. 1 werden allfällige Betriebsvereinbarungen gemäß § 4 Abs. 9 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) ermächtigt, Regelungen gemäß § 4 Abs. 6 und 7 AZG zuzulassen (Durchrechnung der Arbeitszeit).

(4)

Im Falle einer Gleitzeitvereinbarung gemäß § 4b AZG kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zehn Stunden verlängert werden.

ÄnderungenBeilage vom 1.9.2025 / gültig ab 1.9.2025

Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeit(betriebs}vereinbarung diese zulässt und vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist.

Ende

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§ 8

Nachtruhe

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Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Dienstnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren.

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§ 9

Ruhepausen

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Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Die Ruhepause zählt nicht als Arbeitszeit.

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§ 10

Überstunden

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(1)

Für angeordnete Dienstleistungen, die die Normalarbeitszeit überschreiten, gebührt Überstundenvergütung. Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung ist durch die Teilung des dem Dienstnehmer gebührenden Monatsbezuges durch den Faktor 173,2 zu ermitteln. Der Überstundenzuschlag beträgt 65 v.H. der Grundvergütung (siehe auch Anhang I).

(2)

Es kann vereinbart werden, dass Überstunden auch durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 bis zum Ende des Spieljahres abgegolten werden. Abweichend von einer derartigen Vereinbarung kann der Dienstgeber jedoch bis jeweils 30. Juni eine finanzielle Abgeltung vornehmen.

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§ 11

Teilzeitarbeit

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Die Vereinbarung von Teilzeitarbeit ist möglich. Als Monatsbezug gebührt jener Teil des für die entsprechende Tätigkeit vorgesehenen Monatsbezuges, der dem Verhältnis der vereinbarten Teilzeitarbeit zu einer 40stündigen Vollzeitarbeit entspricht. Der Dienstnehmer kann zu Mehrarbeiten herangezogen werden. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit um 30% überschritten, gebührt für die darüber hinausgehenden Arbeitszeiten ein Überstundenzuschlag im Ausmaß von 65% der Grundvergütung.

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§ 12

Feiertage

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(1)

Feiertage sind:

1. Jänner (Neujahr)

6. Jänner (Heilige Drei Könige)

Ostermontag

1. Mai (Staatsfeiertag)

Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

15. August (Maria Himmelfahrt)

26. Oktober (Nationalfeiertag)

1. November (Allerheiligen)

8. Dezember (Maria Empfängnis)

25. Dezember (Christtag)

26. Dezember (Stefanitag)

(2)

Wird durch ein Bundesgesetz ein in Abs. 1 genannter Feiertag aufgehoben oder ein neuer Feiertag eingeführt, so wird diese Änderung Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

(3)

Feiertage sind grundsätzlich dienstfrei zu halten. Wenn es die Betriebserfordernisse verlangen, ist der Dienstnehmer auch am Feiertag zur Dienstleistung verpflichtet. Diesfalls ist dem Dienstnehmer nach Wahl des Dienstgebers entweder an einem anderen Arbeitstag dienstfrei zu geben oder dieser Arbeitstag mit Überstundenzuschlägen abzugelten. Die Wünsche des Dienstnehmers haben in die Entscheidungen einzufließen.

(4)

Der Karfreitag sowie der 24. Dezember sind grundsätzlich dienstfrei, sofern die Diensterfordernisse dies zulassen. Für angeordnete Dienstleistungen an diesen Tagen gebührt dem Dienstnehmer für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit ein Zeitausgleich im Verhältnis von 1:1 oder eine Abgeltung der geleisteten Stunden mit der entsprechenden Grundvergütung seines Monatsbezuges.

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§ 13

Dienstverhinderung

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(1)

Ist ein Dienstnehmer durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(2)

Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Dienstnehmer ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3)

Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

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§ 14

Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.09.2025

ÄnderungenBeilage vom 1.9.2025 / gültig ab 1.9.2025

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit richtet sich nach§ 8 Abs 1, 2 und 2a Angestelltengesetzes, die wie folgt lauten:

(1)

Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.

(2)

Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.

(2a)

Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.

(3)

Weitere gesetzliche Entgeltfortzahlungsansprüche bleiben unberührt.

Ende

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§ 15

Urlaub

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(1)

Als Urlaubsjahr wird das Geschäftsjahr, das ist die Zeit vom 1. September bis 31. August des folgenden Kalenderjahres, vereinbart.

(2)

Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Urlaubsjahr ein Urlaub gemäß den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.

(3)

In dem Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Dies gilt auch für das zweite Urlaubsjahr, sofern die sechsmonatige Wartefrist noch nicht erfüllt ist. Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Urlaub.

", "title": "Urlaub", "type": null, "subType": null, "number": "§ 15", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-82796300100016_2420301", "element": "para", "titleHtml": "
§ 16

Erhöhtes Urlaubsausmaß für Behinderte

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(1)

Das zustehende Urlaubsausmaß erhöht sich um zwei Arbeitstage, wenn mit Beginn des Urlaubsjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im bestehenden Dienstverhältnis oder gemäß den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes

2.

Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig festgestellt wird.

(2)

Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 v.H. auf4 Arbeitstage,
50 v.H. auf5 Arbeitstage.
(3)

Der blinde Dienstnehmer hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um fünf Arbeitstage.

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§ 17

Dienstfreistellung

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.09.2024

Der Dienstnehmer hat Anspruch auf nachstehende Freistellung vom Dienst, wobei diese nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis, spätestens innerhalb von 3 Monaten, gegeben wird:

ÄnderungenBeilage vom 1.7.2024 / gültig ab 1.9.2024

(1)

im Ausmaß von drei Tagen

a)

bei eigener Eheschließung oder Begründung der eigenen eingetragenen Partnerschaft,

b)

bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehepartner:in, eingetragene Partner:in, Lebensgefährt:in, Eltern, eigene Kinder, Wahl-, Stief- oder Pflegekinder und Geschwister),

c)

bei Todesfällen anderer Familienangehöriger im gemeinsamen Haushalt oder des Kindes der Person, mit welcher der Dienstnehmer in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, sofern dieses im gemeinsamen Haushalt lebt;

(2)

im Ausmaß von zwei Tagen

a)

aus Anlass der Geburt des eigenen Kindes, und zwar am Tag der Geburt und an einem weiteren Tag,

b)

der Geburt und an einem weiteren Tag,

(3)

im Ausmaß von einem Tag

a)

am Tag der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des eigenen Kindes, Wahl-, Stief oder Pflegekindes,

b)

am Tag der Beerdigung der in Abs. 1 lit. b) und c) bezeichneten Personen sowie sonstiger Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Stief-, Pflege- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie Stiefgeschwister

Ende

(4)

im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz (z.B. für Arzt- und Behördenbesuche und sonstige ambulante Behandlungen, sofern all dies nicht nachweislich außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann oder konnte)

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§ 18

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

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(1)

Dem Dienstnehmer kann auf Antrag Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes gewährt werden, wenn

a)

ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundessozialamt die Kosten zumindest teilweise trägt und

b)

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima besteht oder es sich um eine sogenannte \"Kneipp-Kur\" handelt und jeweils eine ärztliche Überwachung vorliegt.

(2)

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3)

Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

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§ 19

Pflegefreistellung

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Für den Anspruch auf Pflegefreistellung sind die jeweiligen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes mit der Maßgabe heranzuziehen, dass als Entgelt der Monatsbezug gilt.

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung dem Dienstgeber rechtzeitig zu melden und den Grund für die Inanspruchnahme ohne unnötigen Aufschub nachzuweisen.

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§ 20

Dienstjubiläum

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(1)

Dem Dienstnehmer kann aus Anlass der Vollendung einer zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren bei Vorliegen einer stets loyalen und dynamischen Mitarbeit im Betrieb eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß eines Monatsbezugs gewährt werden.

(2)

Grundlage für die Höhe der Jubiläumszuwendung gemäß Abs. 1 ist der Monatsbezug im Zeitpunkt der Vollendung der dreißigjährigen Dienstzeit, höchstens aber ein Betrag von EUR 2.200,-. Dieser Betrag verändert sich in jenem Ausmaß, wie sich die Monatsbezugsansätze jeweils aufgrund genereller Gehaltserhöhungen verändern.

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§ 21

Leistungsort

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(1)

Der Leistungsort für die zu erbringenden Dienstleistungen sind die gegenwärtigen bzw. künftigen Betriebsstätten des Dienstgebers. Als Betriebsstätten gelten solche, die vom Dienstgeber erworben oder sonst wie in Betrieb genommen worden sind. Wenn es die Betriebserfordernisse unumgänglich machen, darf der Dienstnehmer weiters in anderen Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns zur Dienstleistung herangezogen werden. Diesfalls ist auf Wunsch des Dienstnehmers der Betriebsrat anzuhören, dessen Einwände in die Entscheidung einzufließen haben.

(2)

Für die Teilnahme an Gastspielen gilt der Kollektivvertrag betreffend die Teilnahme von Bundestheaterbediensteten an Gastspielen (Gastspiel-Kollektivvertrag).

(3)

Der Dienstnehmer ist zur Ausführung aller vom Dienstgeber aufgetragenen Tätigkeiten gemäß seinem Dienstvertrag verpflichtet.

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§ 22

Anderweitige Verwendung

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Im Fall einer kurzfristig eintretenden betrieblichen Notwendigkeit, wie etwa bei Krankenständen, Arbeitsengpässen etc., kann der Dienstnehmer auch vorübergehend zu einer anderen administrativen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit - auch in anderen Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns - herangezogen werden.

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§ 23

Berufliche Fortbildung

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Gilt ab: 01.09.2024

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, Veranstaltungen, die seiner beruflichen Fortbildung dienen, über Verlangen des Dienstgebers zu besuchen. Eventuell daraus entstehende Kosten trägt der Dienstgeber.

ÄnderungenQuelle: Beilage vom 1.7.2024 / gültig ab 1.9.2024

Vor Beginn der Veranstaltung kann ein Ausbildungskostenrückersatz nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vereinbart werden.

Ende

", "title": "Berufliche Fortbildung", "type": null, "subType": null, "number": "§ 23", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-82796300100024_2420317", "element": "para", "titleHtml": "
§ 24

Anrechnung von Dienstzeiten im Bundestheaterkonzern

", "contentHtml": "
(1)

Soweit dieser Kollektivvertrag Ansprüche von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig macht, sind Dienstzeiten, die in anderen Konzerngesellschaften des Bundestheaterkonzerns unter dem Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrags bzw. seit 1. September 1999 zurückgelegt worden sind, für diese Ansprüche anzurechnen.

(2)

Voraussetzung für die Anrechnung von Dienstzeiten gemäß Abs. 1 ist, dass diese Dienstverhältnisse ohne zeitliche Unterbrechung aufeinanderfolgen.

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§ 25

Kündigungsfristen

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.09.2024
(1)

Der Dienstgeber kann das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis zum Ende jedes Kalendermonats durch Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendetem zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendetem fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

ÄnderungenBeilage vom 1.7.2024 / gültig ab 1.9.2024

(2)

Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis zum Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.

Ende

", "title": "Kündigungsfristen", "type": null, "subType": null, "number": "§ 25", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-82796300100026_2420321", "element": "para", "titleHtml": "
§ 26

Personenbezogene Bezeichnungen

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Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Dienstnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

", "title": "Personenbezogene Bezeichnungen", "type": null, "subType": null, "number": "§ 26", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-82796300100027_2420323", "element": "para", "titleHtml": "

Bezugsrechtlicher Teil Teil I Dienstnehmer mit Monatsbezug § 27 Monatsbezug

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(1)

Der Dienstnehmer ist nach der im Dienstvertrag festgelegten Verwendungsgruppe entsprechend den nachfolgenden Monatsbezugsansätzen zu entlohnen. Der Monatsbezug beginnt mit der Gehaltsstufe 1.

(2)

Der Monatsbezug ist am Letzten eines jeden Monates oder, wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

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§ 28

Vorrückung

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Gilt ab: 01.09.2024
(1)

Der Dienstnehmer rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.

ÄnderungenBeilage vom 1.7.2024 / gültig ab 1.9.2024

(2)

Die Vorrückung wird durch den Antritt eines Karenzurlaubs für die Zeit dieses Urlaubs gehemmt. Die Hemmung tritt nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des VäterKarenzgesetzes gewährt worden ist.

Ende

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§ 29

Sonderzahlungen

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(1)

Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Dienstnehmer, der sich in einem unbefristeten oder auf mindestens sechs zusammenhängende Monate befristeten Dienstverhältnis befindet, jeweils am Letzten des Feber, am 31. Mai, am 31. August und am 30. November eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.

(2)

Steht der Dienstnehmer während der obengenannten drei Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Auszahlungsmonat gilt bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis.

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§ 36a

Ferialpraktikanten

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Gilt ab: 23.07.2004

ÄnderungenKV vom 23.7.04 / gültig ab 23.7.04

2004-07-11

(neuer § 36a)

(1)

Ferialpraktikanten sind Dienstnehmer, die

a)

als Ersatz für die Zeit einer Abwesenheit von ständig beschäftigten Dienstnehmern dieser Gesellschaft, oder

b)

als Hilfskraft zu Zwecken der eigenen Ausbildung

in ein Dienstverhältnis von höchstens dreimonatiger Dauer pro Spieljahr aufgenommen werden.

(2)

Ferialpraktikanten gebührt abweichend von § 27 ein Monatsbezug im Ausmaß von 60 v.H. des jeweiligen Monatsbezuges der Verwendungsgruppe I, Stufe 1.

Ende

", "title": "Ferialpraktikanten", "type": null, "subType": null, "number": "§ 36a", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-82796300100032_2420333", "element": "para", "titleHtml": "

Verwendungsgruppen

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Gilt ab: 12.07.2004

ÄnderungenKV vom 12.7.04 / gültig ab 12.7.04

9999-12-31

§ 30 Verwendungsgruppe I

Aufgabengebiete: Hilfdienste, EDV-Hilfsdienste

§ 31 Verwendungsgruppe II

Aufgabengebiete: Allgemeine administrative Tätigkeiten, Kartenverkauf, Telefon, Auskunft, Einfache EDV-Tätigkeiten

§ 32 Verwendungsgruppe III

Aufgabengebiete: Allgemeine administrative Tätigkeiten, Sekretariat, Lohnverrechnung, Buchhaltung, Information, Qualifizierte und eigenverantwortliche EDV-Tätigkeiten

§ 33 Verwendungsgruppe IV

Aufgabengebiete: Personaladministration, Lohnverrechnung, Buchhaltung Sekretariate, qualifizierte künstlerische und administrative Tätigkeiten, Information, Theatermaler, Kostümmaler, Bildhauer, Schulwart, Qualifizierte und eigenverantwortliche EDV-Tätigkeiten

Ende

§ 34 Verwendungsgruppe V

Aufgabengebiete: Tätigkeiten mit erhöhtem Verantwortungsbereich: z.B. Rechnungswesen, Buchhaltung, Controlling, Lohnverrechnung, Sekretariate, Produktionsbetreuer

§ 35 Verwendungsgruppe VI

Aufgabengebiete: Tätigkeiten mit Leitungsfunktionen wie z.B. Abteilungsleiter

§ 36 Lehrlinge

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Teil II Dienstnehmer mit Stundensätzen und Unterrichtseinheiten § 37 Pädagogen und Korrepetitoren der Ballett- und Opernschule für Kinder

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Siehe auch den aktuellen Abschluss der Lohn-/Gehaltstabelle!

Abweichend von den Bezugstabellen gemäß den §§ 30 bis 36 wird der Monatsbezug für Pädagogen und Korrepetitoren der Ballett- und Opernschule der Wiener Staatsoper GmbH auf Basis von Unterrichtseinheiten errechnet, wobei eine Unterrichtseinheit mit 50 Minuten festgelegt wird.

Entgelt pro Unterrichtseinheit für Pädagogen:€ 23,30,
Entgelt pro Unterrichtseinheit für Korrepetitoren:€ 18,40

In den Schulbetrieb eingegliederte sonstige Tätigkeiten, ausgenommen jene eines Schulwartes, sind je nach Art und Dauer mit einem individuellen Prozentsatz des pro Unterrichtseinheit für Korrepetitoren festgesetzten Betrages abzugelten.

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§ 38

Führungen und Kassendienst

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Siehe auch den aktuellen Abschluss der Lohn-/Gehaltstabelle!

Dienstnehmer, deren Aufgabenbereich die Durchführung von Führungen in Bundestheatern ist, bzw. die als Kassenbilleteure tätig sind, unterliegen - mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragraphen - nicht diesem Kollektivvertrag.

Es gebühren nachfolgende Entgelte:

Betrag pro Führung:€ 27,91
Betrag pro Kassendienst:€ 33,43
Prämie (Sonderzahlungsäquivalent) je Dienst bei Führungen:€ 2,62
Prämie (Sonderzahlungsäquivalent) je Kassendienst:€ 3,78

Sämtliche der oben angeführten Sätze gebühren pro geleisteter Führung bzw. pro geleistetem Kassendienst. Der Dienstantritt je Führung gemäß Tagesplan erfolgt 20 Minuten vor deren Beginn. Eine Führung dauert längstens eine Stunde.

Der Kassendienst beginnt 30 Minuten vor der ersten der je nach Tagesplan anberaumten Führungen und endet an diesem Tag jedenfalls mit der Abrechnung der Tageseinnahmen bzw. Beendigung der letzten der anberaumten und im Zeitraum dieses Kassendienstes stattgefundenen Führungen.

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Anhang

", "contentHtml": "

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung einerseits und einer Besserstellung der Dienstnehmer andererseits wurde zwischen den Kollektivvertragspartnern vereinbart, dass bei Tatbeständen einer Entgeltfortzahlung bzw. bei Urlauben nicht das gesamte Entgelt (inkl. Überstundenanteilen), sondern ausschließlich der Monatsbezug fortzuzahlen ist. Im Gegenzug wurde der ursprünglich vorgesehene Überstundenzuschlag von 50% auf 65% der Grundvergütung angehoben.

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Unterzeichnungsprotokoll

Wien am 11. November 2002
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Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Dr. Georg Springer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Thomas LinzbauerPeter Paul Skrepek
ZentralsekretärVorsitzender
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Sektion Bühnenangehörige
Mag. Sabine SahabProf. Fritz Peschke
SekretärinPräsident
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KOLLEKTIVVERTRAG TP 1999 Gilt für DV ab 1.9.99

für das
TECHNISCHES PERSONAL
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im Gesamtbereich der BUNDESTHEATER-HOLDING(Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften)

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Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragspartnern § 1. Geltungsbereich Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Dieser Kollektivvertrag gilt für die dem technischen Personal der Österreichischen Bundestheater bzw. ihrer Rechtsnachfolger gemäß Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater angehörenden Dienstnehmer, die ab 1. September 1999 in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundestheatern aufgenommen werden bzw. sich zu diesem Zeitpunkt in einem provisorischen Dienstverhältnis nach dem Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Österreichischen Bundestheater vom 1.9.1972 (KVTP 1972) befinden und regelt die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten des Dienstgebers und der Dienstnehmer.

(2)

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(3)

Auf das Dienstverhältnis des diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstnehmers ist mit Ausnahme der Lehrlinge das Angestelltengesetz anzuwenden, sofern dieser Kollektivvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(4)

Für den fallweise beschäftigten Aushilfsdienst finden die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags mit Ausnahme der im Anhang angeführten Entlohnungssätze keine Anwendung.

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§ 1.

Betriebsvereinbarungen

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Gilt ab: 01.01.2001

ÄnderungenKollektivvertrag vom 20.04.2001 / gilt ab 20.04.2001

9999-12-31

(1)

Durch Betriebsvereinbarung können ungünstigere Regelungen gegenüber einzelnen Bestimmungen der obengenannten Kollektivverträge vorgesehen werden.

(2)

Voraussetzung für das Inkrafttreten von Betriebsvereinbarungen gem. Abs. 1 ist die Gegenzeichnung durch die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, sofern es sich um Betriebsvereinbarungen zum Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding vom 27.9.1999 handelt.

(3)

Betriebsvereinbarungen gem. Abs. 1, die zum Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich Bundestheater vom 1.9.1972 abgeschlossen werden, sind der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe zur Kenntnis zu bringen.

(4)

Auf den Dienstnehmer, der sich beim Inkrafttreten einer Betriebsvereinbarung gem. Abs. 1 bereits im Dienststand befindet, findet diese Betriebsvereinbarung nur dann Anwendung, wenn er der Anwendbarkeit dieser Betriebsvereinbarung auf sein Dienstverhältnis schriftlich zustimmt.Ende

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§ 3.

Kündigung Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Dieser Kollektivvertrag kann bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres von jeder vertragschließenden Partei mit Wirksamkeit zum nächsten 31. August gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

(2)

Die Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Kollektivvertrags sind unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach erfolgter Kündigung von den Parteien aufzunehmen.

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Arbeitsrechtlicher Teil Allgemeine Bestimmungen § 4. AUFNAHME UND AUFNAHMEVORAUSSETZUNGEN für den Dienstnehmer Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

1.

die persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung.

Dem Dienstgeber steht das Recht zu, ärztliche Untersuchungen sowie die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zu veranlassen,

2.

die für die betrieblichen Erfordernisse ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2)

Das Dienstverhältnis wird durch Dienstvertrag entweder als unbefristetes oder befristetes Dienstverhältnis begründet. Beim unbefristeten Dienstverhältnis gilt der erste Monat als Probezeit, während der es von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann.

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§ 5.

Rechte und Pflichten Gilt für DV ab 1.9.99

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Gilt ab: 01.09.2024
(1)

Leistungsort für die zu erbringenden Dienstleistungen sind die gegenwärtigen bzw. künftigen Betriebsstätten aller im Bundestheaterorganisationsgesetz genannten Dienstgeber. Als Betriebsstätten gelten solche, die von diesen Dienstgebern erworben oder sonstwie in Betrieb genommen worden sind. Dienstnehmer der Theaterservice GmbH sind - mit Ausnahme von solchen der Verwendungsgruppen B 2 und B 3 - auch verpflichtet, die Arbeitsleistungen im gesamten Gebiet des Bundeslandes Wien zu erbringen.

(2)

Der Dienstnehmer ist zur Ausführung aller vom Dienstgeber aufgetragenen Tätigkeiten gemäß seinem Dienstvertrag verpflichtet.

(3)

Der Dienstnehmer ist zur Teilnahme an Gastspielen im In- und Ausland nach Maßgabe besonderer kollektivvertraglicher Bestimmungen verpflichtet.

(4)

Abgesehen von Gastspielen gelten Tätigkeiten außerhalb des Leistungsorts gem. Abs. 1, die länger als 6 Stunden dauern, als Dienstreisen im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955.

(5)

Dienstbeginn bzw. Dienstende kann auch an einer anderen Betriebsstätte gemäß Abs. 1 innerhalb Wiens angeordnet werden bzw. der Dienstnehmer während der Arbeitszeit zur Dienstleistung einer anderen Betriebsstätte zugeteilt werden.

(6)

Im Fall einer kurzfristig eintretenden betrieblichen Notwendigkeit wie etwa bei Krankenständen, Arbeitsengpässen etc., kann der Dienstnehmer auch vorübergehend zu einer anderen Tätigkeit herangezogen werden. Die Heranziehung zu einer anderen Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn der Dienstnehmer für diese Tätigkeit keine besondere zusätzliche Ausbildung benötigt bzw. keine besonderen Sicherheitsvorschriften entgegenstehen.

(7)

Der Dienstnehmer der Betriebsfeuerwehr ist verpflichtet, auch Portierdienste zu leisten.

(8)

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung dienen, über Verlangen des Dienstgebers zu besuchen. Eventuell daraus entstehende Kosten trägt der Dienstgeber. Die Dauer solcher Veranstaltungen gilt als Normalarbeitszeit. Wird die zulässige Normalarbeitszeit überschritten, so ist dem Dienstnehmer Zeitausgleich für die darüber liegenden Zeiten im Verhältnis 1:1 zu gewähren.

ÄnderungenBeilage vom 1.7.2024 / gültig ab 1.9.2024

Vor Beginn der Veranstaltung kann ein Ausbildungskostenrückersatz nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vereinbart werden.

Ende

(9)

Dem Dienstnehmer sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe (einschließlich Arbeits- und Schutzbekleidung) vom Dienstgeber in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Dienstnehmer haftet für die ihm anvertrauten Dienstbehelfe. Bei ihrem Verlust oder ihrer Beschädigung, die über die normale Abnützung hinausgeht, sofern sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, kann er verpflichtet werden, für den Schaden in angemessener Höhe, jedoch höchstens bis zum Schätzwert, aufzukommen. Der Dienstgeber ist berechtigt, zur Verrechnung eines solchen Schadens 14 Tage nach Verständigung des Betriebsrates Abzüge vom Gehalt dieses Dienstnehmers bis zum Existenzminimum zu machen. Die näheren Bestimmungen hinsichtlich Arbeitsbekleidung sind durch Betriebsvereinbarung festzulegen.

(10)

Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist nur unter den Voraussetzungen des § 101 Arbeitsverfassungsgesetz möglich.

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§ 6.

VERWENDUNGSGRUPPENEINTEILUNG Gilt für DV ab 1.9.99

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Die Dienstnehmer werden folgenden Verwendungsgruppen zugeordnet:

(1)
Verwendungsgruppe A 1
  • Bühnenpersonal

  • Bühnentapezierer

  • Requisiteure

  • Schnürbodenpersonal

  • Versenkungspersonal

  • Beleuchtungspersonal

  • Orchesterwarte

  • Tontechniker

  • Maskenbildner

  • Ankleider

  • Repertoirewerkstätten

  • Elektro- und Klimadienst mit überwiegender Tätigkeit in Staatsoper, Volksoper und Burgtheater

  • Schwachstromdienst

  • Telefonzentrale

  • Kraftfahrer

(2)
Verwendungsgruppe A 2
  • Transportpersonal

  • Bürowarte

(3)
Verwendungsgruppe B 1
  • Dekorations- und Kostümwerkstätten

  • Hauswerkstätten

  • Zentralfundus

  • Elektro- und Klimadienst mit überwiegender Tätigkeit außerhalb von Theatergebäuden

(4)
Verwendungsgruppe B 2
  • Reinigung

  • Hausarbeiter

(5)
Verwendungsgruppe B 3
  • Betriebsfeuerwehr

  • Portiere

(6)
Verwendungsgruppe C 1
  • Lehrlinge

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§ 7.

ARBEITSZEIT Gilt für DV ab 1.9.99

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Gilt ab: 01.09.2024
(1)

Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit für die jeweilige Arbeitsgruppe ist durch Betriebsvereinbarung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen festzulegen, wobei die Normalarbeitszeit - ausgenommen bei Dienstnehmern der Betriebsfeuerwehr und Portieren - innerhalb eines Zeitrahmens zwischen 6.00 und 23.30 Uhr liegen muß.

(2)

Betriebsvereinbarungen gemäß Abs. 1 haben von folgenden Voraussetzungen auszugehen:

Verwendungsgruppe A 1 und A 2:

durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 38 Stunden innerhalb eines einjährigen Durchrechnungszeitraums,

mit variabler täglicher Normalarbeitszeit,

höchstens zehnstündige Tagesarbeitszeit,

an 60 Tagen pro Spielzeit ist für den einzelnen Dienstnehmer eine Teilung der Arbeitszeit in zwei Teile möglich. Die Normalarbeitszeit muß an diesen Tagen 8 Stunden betragen.

Arbeitstage mit geteiltem Dienst sollen gleichmäßig über das Spieljahr verteilt werden.

Hinsichtlich der Durchrechnung der Arbeitszeit gilt:

1.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden. Sie kann in einzelnen Wochen auf 45 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 52 Wochen im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschreitet.

2.

Durchrechnungszeitraum ist die Zeit vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.

3.

Die tägliche Normalarbeitszeit ist vom Arbeitgeber mit insgesamt vier bis neun Stunden festzulegen.

4.

Zeitguthaben, die sich aus der Durchrechnung der Arbeitszeit gemäß Z. 1 ergeben, sind spätestens in den Theaterferien, und zwar vor Antritt des Erholungsurlaubs, im tatsächlich angefallenen Ausmaß zu konsumieren. Angefallene Zeitguthaben sind bis zum Ausmaß von 15 Arbeitstagen jedenfalls in natura zu konsumieren. Ist es aus betrieblichen Gründen nicht möglich, darüber hinausgehende Zeitguthaben in natura zu geben, so sind diese mit einem Zuschlag von 65% bis 30. September des nächsten Spieljahres auszuzahlen.

5.

Bei berechtigten Abwesenheiten an Arbeitstagen des Dienstnehmers, wie wegen Erkrankung, Pflegefreistellung oder Urlaub, sind für die Berechnung der Arbeitszeiten im Wege der Durchrechnung 7,6 Stunden gutzuschreiben.

Verwendungsgruppe B 1 und B 2:

wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden,

tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden, die bei Anordnung der Erbringung von Normalarbeitszeit für den Zeitausgleich gemäß § 16 höchstens zehn Stunden betragen darf,

höchstens zehnstündige Tagesarbeitszeit.

Verwendungsgruppe B 3

durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden innerhalb eines einjährigen Durchrechnungszeitraums mit variabler täglicher Normalarbeitszeit,

höchstens 48stündige wöchentliche Normalarbeitszeit,

höchstens 60stündige Wochenarbeitszeit inkl. Überstunden,

Heranziehung zu mindestens 120 Hauptdiensten zu je 12 Stunden pro Spieljahr, mindestens dreistündige Arbeitszeit pro Arbeitstag.

Hinsichtlich der Durchrechnung der Arbeitszeit gilt Z. 2 und 4 der Verwendungsgruppe A 1 und A 2. Bei berechtigten Abwesenheiten an Arbeitstagen des Dienstnehmers, wie wegen Erkrankung, Pflegefreistellung oder Urlaub sind für die Berechnung der Arbeitszeiten im Wege der Durchrechnung 8,4 Stunden gutzuschreiben.

Verwendungsgruppe C 1:

Die Arbeitszeit der Lehrlinge richtet sich nach jener Verwendungsgruppe (A 1 bis B 3), der sie zur Ausbildung zugewiesen sind, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags finden auf das Lehrverhältnis sinngemäß Anwendung.

ÄnderungenBeilage vom 1.7.2024 / gültig ab 1.9.2024

(3)

Die Vereinbarung von Teilzeitarbeit ist möglich. Als Gehalt gebührt jener Teil des für die jeweilige Verwendungsgruppe vorgesehenen monatlichen Gehalts bzw. Monatsbezugs, das bzw. der dem Verhältnis der vereinbarten Teilzeitarbeit zu der für die jeweilige Verwendungsgruppe vorgesehenen Vollzeitarbeit entspricht. Der Dienstnehmer kann zu Mehrarbeiten herangezogen werden. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit um 30% überschritten, gebührt für die darüber hinausgehenden Arbeitszeiten ein Überstundenzuschlag im Ausmaß von 65% der Grundvergütung. Arbeitstage mit geteiltem Dienst sind nicht zulässig. Für die Wochenruhetage gilt § 13 Abs. 3. Im Dienstvertrag ist die Verteilung der Arbeitszeit über die Arbeitstage, die Anzahl der Arbeitstage pro Woche und die Erbringung von Normalarbeitszeit für Zeitausgleich gemäß § 16 Abs. 1 zu regeln.

Ende

(4)

Für die Vereinbarung von Teilzeitarbeit bei einer Tätigkeit in der Verwendungsgruppe B 2 bzw. B 3 gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der entsprechende Gehaltsansatz der Verwendungsgruppe B 2 bzw. B 3 heranzuziehen ist und die Wochenruhetage gemäß den Bestimmungen für die Verwendungsgruppe B 2 bzw. B 3 gebühren.

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§ 8.

Abräume- und Sicherungsarbeiten Gilt für DV ab 1.9.99

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Abräume- und Sicherungsarbeiten nach Schluß der Abendvorstellung, die nicht mehr in der Normalarbeitszeit erledigt werden können, dürfen 30 Minuten nicht übersteigen.

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§ 9.

Überstunden Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von höchstens 2 Überstunden pro Tag im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, wobei die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit 10 Stunden beträgt.

(2)

Überstunden bzw. Überstundenzuschläge sind monatlich im nachhinein in der Weise auszuzahlen, daß die gem. § 10 Abs. 7 ermittelten Überstundenzeiten auf Zehntelstunden abzurunden sind. Im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer können Überstunden auch durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 abgegolten werden, wobei dann der Überstundenzuschlag gesondert auszuzahlen ist.

(3)

Abweichend von Abs. 2 sind bei Bediensteten der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die letzten fünf geleisteten Überstunden pro Monat nicht auszuzahlen, sondern gesondert als Zeitausgleich vorzumerken. Die Konsumation des Zeitausgleichs erfolgt im Verhältnis 1:1,5.

(4)

Ergeben sich innerhalb des 52wöchigen Durchrechnungszeitraums Zeitguthaben gem. § 7 Abs. 2 Z. 4 im Ausmaß von weniger als 15 Arbeitstagen, sind die gem. Abs. 3 vorgemerkten Zeitausgleichsguthaben aus Überstunden innerhalb der Theaterferien in jenem Ausmaß zu konsumieren, als es zur Erlangung einer Freizeit von insgesamt 15 Arbeitstagen erforderlich ist.

(5)

Darüber hinausgehende etwaige Zeitausgleichsguthaben gem. Abs. 3 sind bis 30. September des folgenden Spieljahres auszuzahlen.

(6)

Stehen dringende Betriebserfordernisse einer Konsumation von Zeitausgleichsguthaben gem. Abs. 4 entgegen, können auch diese Zeitausgleichsguthaben bis 30. September des folgenden Spieljahrs ausgezahlt werden. Dem Dienstnehmer müssen jedoch Zeitausgleichsguthaben von mindestens zwei Wochen zur Konsumation erhalten bleiben. Das Ausmaß von zwei Wochen reduziert sich auf eine Woche, sobald der Dienstnehmer Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 30 Arbeitstagen hat.

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§ 10.

Arbeitszeiteinteilung Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Die Arbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) je Kalenderwoche ist jeweils am Montag für die nächste Woche dem Arbeitnehmer durch Aushang bekanntzugeben (Wochendienstplan).

(2)

Ist für den Dienstnehmer die Lage der Wochenruhetage turnusweise geregelt, so kann für diesen Dienstnehmer zehnmal pro Spieljahr der Wochendienstplan bis zum Donnerstag der Vorwoche hinsichtlich der Lage der Normalarbeitszeit abgeändert werden. Hinsichtlich angeordneter Überstunden gilt Abs. 5 und 6.

(3)

Unbeschadet Abs. 2 darf die für die Kalenderwoche festgelegte Normalarbeitszeit nach Bekanntgabe nicht mehr für den einzelnen Tag dieser Kalenderwoche verlängert werden. Sie kann aber jederzeit durch früheren Arbeitsschluß am jeweiligen Tag verkürzt werden.

(4)

Im Fall einer Verkürzung gemäß Abs. 3 dürfen dem Dienstnehmer höchstens fünf Stunden pro Kalenderwoche von der angeschriebenen Normalarbeitszeit abgezogen werden, es müssen aber mindestens 4 Stunden Normalarbeitszeit pro Tag verbleiben.

(5)

Bei betrieblichen Erfordernissen können dem Dienstnehmer Überstunden noch am selben Tag bis zum Ende der Normalarbeitszeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes angeordnet werden.

(6)

Auf vorgesehene Überstundenarbeit kann vom Dienstgeber wegen geänderter Betriebserfordernisse verzichtet werden, ein Entgeltanspruch entsteht diesfalls nicht.

(7)

Bei der täglichen Abrechnung der Arbeitszeiten (Normalarbeitszeit, Zeitguthaben, Überstundenarbeit) ist jeweils auf volle 15 Minuten aufzurunden.

(8)

Im Fall einer Vorstellungsänderung kann abweichend von den obigen Bestimmungen auch die Normalarbeitszeit noch bis zum jeweiligen Tag abgeändert werden. Der Dienstnehmer ist hievon ehestmöglich zu verständigen.

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§ 11.

Ruhepausen Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Beträgt die zusammenhängende Dauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Pause ist zwischen der 4. und 6-1/2. Arbeitsstunde einzuteilen, bei dringenden Betriebserfordernissen kann die Pause auch schon ab der 3. Arbeitsstunde angeordnet werden.

(2)

Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als 9 Stunden, so kann entsprechend den Betriebserfordernissen und den Erholungsbedürfnissen des Arbeitnehmers zusätzlich zur Pause gemäß Abs. 1 eine weitere halbstündige Ruhepause zwischen der 6. und 9. Arbeitsstunde angeordnet werden. Abweichend hievon kann die Pause gem. Abs. 2 auch im unmittelbaren Anschluß an die Pause gem. Abs. 1 eingeteilt werden.

(3)

Ruhepausen gemäß Abs. 1 und 2 werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Sie können für jeden Dienstnehmer individuell eingeteilt werden.

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§ 12.

Ruhezeit Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Dem Dienstnehmer gebührt nach Beendigung der Tagesarbeitszeit grundsätzlich eine zehnstündige Ruhezeit, die auf acht Stunden verkürzt werden kann.

(2)

Die gemäß Abs. 1 tatsächlich eintretende Verkürzung der Nachtruhe auf die vorgesehene zehnstündige Ruhezeit ist dadurch auszugleichen, daß dem Dienstnehmer für die eingetretene Verkürzung eine Dienstfreistellung im Ausmaß dieser Ruhezeitverkürzung gebührt. Derartige Dienstfreistellungen sind zusammenhängend spätestens bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie angefallen sind, zu gewähren.

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§ 13.

Wochenruhetage Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Dem Dienstnehmer gebühren pro Kalenderwoche zwei unmittelbar aufeinanderfolgende freie Tage (Wochenruhetage), wobei ein Tag hievon auch in der vorhergehenden oder nachfolgenden Kalenderwoche liegen kann.

(2)

Die Einteilung der beiden freien Tage ist von den Betriebserfordernissen abhängig und erfolgt Donnerstag bis spätestens 12 Uhr für die darauf folgende vierte Kalenderwoche.

(3)

Die Wochenruhetage der Dienstnehmer der Dekorations- und Kostümwerkstätten, der Hauswerkstätten und des Zentralfundus sind Samstag und Sonntag. Der Dienstgeber kann zehnmal pro Spielzeit bis Freitag der Vorwoche bei betrieblichem Bedarf einen Samstag-Wochenruhetag verschieben und im unmittelbaren Zusammenhang mit den nächstfolgenden oder vorübergehenden Wochenruhetagen geben. Eine neuerliche Verschiebung eines Wochenruhetages ist erst ab den der Konsumation dieses Wochenruhetages nachfolgenden Wochenruhetagen möglich.

(4)

Wird durch Betriebsvereinbarung die Lage der Wochenruhetage turnusweise geregelt, so kann der Dienstgeber bei betrieblichem Bedarf einen Wochenruhetag bis Freitag der Vorwoche verschieben und im unmittelbaren Zusammenhang mit den nächstfolgenden oder vorhergehenden Wochenruhetagen geben. Die 36stündige Wochenruhe gemäß § 12 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz muß gewahrt werden. Eine neuerliche Verschiebung eines Wochenruhetages ist erst ab den der Konsumation dieses Wochenruhetages nachfolgenden Wochenruhetagen möglich.

(5)

Eine Verschiebung eines Wochenruhetages gem. Abs. 3 und 4 auf einen Feiertag ist unzulässig.

(6)

Der Dienstnehmer ist berechtigt, eine Verschiebung von Wochenruhetagen im Sinne des Abs. 3 und 4 in jenem Ausmaß zu beantragen, wie ihm vom Dienstgeber Wochenruhetage gem. Abs. 3 und 4 verschoben worden sind. Hierüber entscheidet der Dienstgeber im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse.

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§ 14.

Feiertage Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Feiertage sind: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).

(2)

Für Angehörige der Evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.

(3)

Wird durch Bundesgesetz einer der vorgenannten Feiertage aufgehoben oder ein neuer Feiertag eingeführt, so wird diese Änderung auch Inhalt dieses Kollektivvertrages.

(4)

Feiertage sind grundsätzlich dienstfrei zu halten. Auf Anordnung des Dienstgebers ist der Dienstnehmer, dessen Wochenruhetage gem. § 13 Abs. 2 oder 4 eingeteilt sind, jedoch auch am Feiertag zur Dienstleistung verpflichtet.

(5)

Dem Dienstnehmer, dessen Wochenruhetage gemäß § 13 Abs. 2 oder 4 eingeteilt sind, gebührt als Ersatz für geleistete Arbeit an Feiertagen eine Dienstfreistellung im Gesamtausmaß von neun Arbeitstagen pro Spielzeit bei Fortzahlung des Monatsbezugs.

(6)

Wird der Dienstnehmer am Feiertag nicht zu Dienstleistungen herangezogen oder ist er an der Dienstleistung wegen Erkrankung verhindert, so vermindert sich das Ausmaß der Dienstfreistellung gemäß Abs. 5 um jeweils einen Tag. Eine Verminderung der Dienstfreistellung tritt nicht ein, wenn es sich beim Feiertag um einen Wochenruhetag des Dienstnehmers handelt. Dies gilt auch, wenn er an diesem Wochenruhetag erkrankt ist.

(7)

In dem Spieljahr, in dem das Dienstverhältnis begründet bzw. beendet wird, vermindert sich das Ausmaß der Dienstfreistellung gem. Abs. 5 entsprechend der Tabelle im Anhang. Abs. 6 findet Anwendung.

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§ 15.

Dienstbefreiung am 24. Dezember und Karfreitag Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Der Dienstnehmer ist am 24. Dezember und am Karfreitag vom Dienst befreit. Am 24. Dezember erübrigt sich diese Dienstbefreiung, wenn auf diesen Tag ein Wochenruhetag fällt. Die Dienstbefreiung am Karfreitag hat zur Voraussetzung, daß sechs Stunden Normalarbeitszeit eingearbeitet werden.

(2)

Dienstnehmer der Personalgruppen Elektro-, Klima-, Sicherheits- und Instandhaltungsdienst sowie Telefonzentrale sind auf Anordnung des Dienstgebers auch an diesen Tagen zur Dienstleistung verpflichtet. Diese Anordnung ist spätestens am Donnerstag der Vorwoche bis 12 Uhr bekanntzugeben.

(3)

Wird ein Dienstnehmer gemäß Abs. 2 zur Dienstleistung herangezogen, so gebührt ihm hiefür ein freier Tag, der bis zum Ende des Spieljahres zu konsumieren ist.

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§ 16.

ZEITAUSGLEICH Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Dem Dienstnehmer der Verwendungsgruppe B 1 und B 2 gebührt für die Erbringung von 120 Stunden Normalarbeitszeit, die nach der achten Arbeitsstunde liegen, ein Zeitausgleich von 15 Arbeitstagen pro Spieljahr. Werden bis zum Ende des Spieljahres aus Gründen, die in der Person des Dienstnehmers liegen, die für den Zeitausgleich notwendigen Stunden nicht erbracht, so erfolgt eine aliquote Kürzung des Ausmaßes des Zeitausgleichs.

(2)

Der Zeitraum der Konsumation des Zeitausgleichs kann durch Anordnung des Dienstgebers festgelegt werden, wenn dessen Verbrauch in den Theaterferien vorgesehen ist. Ansonsten ist das Einvernehmen mit dem Dienstnehmer herzustellen.

(3)

Erkrankt oder verunglückt der Dienstnehmer während des Zeitausgleichs gemäß Abs. 1, der Konsumation von Dienstfreistellungen, wegen Nachtruheverkürzungen gemäß § 12 Abs. 2, so sind die Tage, an denen er arbeitsunfähig war, auf das jeweilige gebührende Ausmaß nicht anzurechnen. Über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(4)

Für den teilzeitbeschäftigten Dienstnehmer sind die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß so viele Arbeitsstunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu erbringen sind, als dies für einen Zeitausgleich von 15 Arbeitstagen pro Spieljahr erforderlich ist.

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§ 17.

ERHOLUNGSURLAUB Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Das Urlaubsjahr ist die Zeit vom 1. September bis zum 31. August des folgenden Kalenderjahres.

(2)

Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Urlaubsjahr:

1.25 Arbeitstagebei einer Dienstzeit
von weniger als 25 Jahren,
2.30 Arbeitstagebei einer Dienstzeit
von 25 Jahren.
(3)

Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 Z 2 ist jeweils der 31. Mai.

(4)

Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes soll unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei den Bundestheatern grundsätzlich zur Gänze in den Theaterferien liegen, wobei vier Wochen dieses Urlaubs jedenfalls im Juli bzw. August festzusetzen sind.

(5)

In dem Spieljahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Spieljahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Urlaub.

(6)

Fallen in das jeweilige Spieljahr Zeiten eines Karenzurlaubes im Sinne des § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979, so gebührt ein Urlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Spieljahr entspricht.

(7)

Fallen in ein Spieljahr Zeiten eines Präsenz(Zivil)dienstes, so gebührt der Urlaub in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz(Zivil)dienstes verkürzten Spieljahr entspricht. Fällt in ein Spieljahr eine kurzfristige Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz(Zivil)dienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Spieljahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Spieljahres sind zusammenzurechnen.

(8)

Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Arbeitstagen, so sind diese ab dem Wert von fünf Zehntel auf ganze Tage aufzurunden, sonst abzurunden.

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§ 18.

Erhöhung des Urlaubsausmasses für Invalide Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Das zustehende Urlaubsausmaß erhöht sich um zwei Arbeitstage, wenn am Stichtag gem. § 17 Abs. 3 eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2.

Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im bestehenden Dienstverhältnis;

4.

Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gem. § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(2)

Das in Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 v. H. auf4 Arbeitstage,
50 v. H. auf5 Arbeitstage.
(3)

Der blinde Dienstnehmer hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um fünf Arbeitstage.

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§ 19.

Dienstleistungen in anderen Funktionen (Vertretung) Gilt für DV ab 1.9.99

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Der Dienstnehmer ist nach Maßgabe seiner Fähigkeiten auch verpflichtet, andere Dienstnehmer in gleicher oder nächsthöherer Funktion zu vertreten.

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§ 20.

Beförderung und Funktionsbetrauung Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Beförderung ist die dauernde Betrauung eines Dienstnehmers mit der Funktion eines Facharbeiters oder Vorarbeiters unter gleichzeitiger Einreihung in die jeweilige Entlohnungsklasse seines Entlohnungsschemas unter Wahrung der erreichten Gehaltsstufe. Funktionsbetrauung ist die zeitlich befristete Betrauung eines Dienstnehmers mit der Funktion eines Meisters oder Gruppenmeisters. Die Beförderung bzw. Funktionsbetrauung hat schriftlich zu erfolgen. Auf Beförderung bzw. Funktionsbetrauung besteht kein Rechtsanspruch.

(2)

Die Funktionsbetrauung erfolgt zeitlich befristet für 5 Jahre. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre ist möglich. Wird eine Funktionsbetrauung nicht verlängert, ist dem Dienstnehmer wieder ein Arbeitsplatz zuzuweisen, der jenem entspricht, den er unmittelbar vor dieser Funktionsbetrauung inne hatte. Die Nichtverlängerungsabsicht ist rechtzeitig nach Vorliegen entsprechender Gründe dem Betroffenen und dem Betriebsrat mitzuteilen und schriftlich zu begründen.

(3)

Die Beförderung und die erstmalige Betrauung mit der betreffenden Funktion kann innerhalb eines Jahres vom Dienstgeber widerrufen werden.

(4)

Bei der Beförderung, Vertretung und Funktionsbetrauung sind erfolgreich abgeschlossene Kurse der Österreichischen Theatertechnischen Gesellschaft (ÖThG) oder von dieser Gesellschaft entwickelte Kurse (z.B. für Bühnen- und Beleuchtungsmeister, Maskenbildner, Ton- und Elektroakustiker usw.) bzw. in Führungsverhalten und in fachlicher Hinsicht abgeschlossene Ausbildungen zum Meister bzw. Werkmeister in öffentlich anerkannten Institutionen (z.B. WIFI, BFI, AK) zu berücksichtigen, sofern bei den fachlichen Ausbildungen diese für den künftigen Aufgabenbereich von Bedeutung sind. Ein Dienstnehmer, der mit einer Funktion gemäß Abs. 2 betraut wird und keine Ausbildung gemäß Abs. 4 nachweisen kann, hat innerhalb von zwei Jahren nach Betrauung mit der Funktion eine entsprechende Ausbildung in Führungsverhalten und in fachlicher Hinsicht erfolgreich zu absolvieren.

(5)

Der Dienstnehmer der Entlohnungsklasse A 1 und B 1, der eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist, hat Anspruch auf sofortige Aufnahme als bzw. Beförderung zum Facharbeiter, sofern er in der entsprechenden Profession eingesetzt wird.

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§ 21.

DIENSTVERHINDERUNG Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Der Dienstnehmer, der dem Dienst fernbleibt, hat die Art der Dienstverhinderung dem Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben.

(2)

Bei jeder Erkrankung bzw. jedem Unfall hat der Dienstnehmer innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung dem Dienstgeber zu übermitteln.

(3)

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich einer vom Dienstgeber angeordneten theater- bzw. betriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(4)

Der Dienstgeber ist berechtigt, durch ein Kontrollorgan sich jederzeit vom Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen.

(5)

Kommt der Dienstnehmer den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 trotz schriftlicher Aufforderung nicht ohne Verzug nach, verliert er für die Gesamtdauer der Säumnis den Anspruch auf das Gehalt.

(6)

Der Dienstgeber kann nach Vorliegen eines theater- bzw. betriebsärztlichen Gutachtens gemäß Abs. 3 weiters einen einschlägigen Facharzt aus einer von den Kollektivvertragspartnern gemeinsam festgelegten Liste von Vertrauensärzten mit einer Untersuchung betrauen.

(7)

Die Feststellung des Vertrauensarztes über die Arbeitsfähigkeit bzw. die Arbeitsunfähigkeit hat mittels schriftlichen Gutachtens zu erfolgen. Dieses Gutachten muß auf die besonderen Erfordernisse der ausgeübten Tätigkeit Bezug nehmen. Stellt der Vertrauensarzt die Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers fest und tritt dieser trotz neuerlicher schriftlicher nachweisbarer Aufforderung seinen Dienst nicht unverzüglich an, so wird - unbeschadet etwaiger dienstrechtlicher Maßnahmen - ab diesem Zeitpunkt das Gehalt eingestellt.

(8)

Die Kosten der kontrollärztlichen Untersuchung sind zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.

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§ 22.

Entgeltfortzahlung Gilt für DV ab 1.9.99

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Gilt ab: 01.09.2025

ÄnderungenBeilage vom 1.9.2025 / gültig ab 1.9.2025

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit richtet sich nach § 8 Abs 1, 2 und 2a Angestelltengesetz, die wie folgt lauten:

(1)

Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.

(2)

Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.

(2a)

Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.

(3)

Weitere gesetzliche Entgeltfortzahlungsansprüche bleiben unberührt.

Der Dienstnehmer behält insbesondere den Anspruch auf das Gehalt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe, ausgenommen Fälle von Pflegefreistellung, ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Der Dienstnehmer hat jedenfalls Anspruch auf Freistellung vom Dienst:

Ende

ÄnderungenBeilage vom 1.7.2024 / gültig ab 1.9.2024

a)

im Ausmaß von drei Tagen

  • 1.

    bei eigener Eheschließung oder Begründung der eigenen eingetragenen Partnerschaft,

  • 2.

    bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehepartner:in, eingetragene:r Partner:in, Lebensgefährtin, Eltern, eigene Kinder, Wahl-, Stief- oder Pflegekinder und Geschwister),

  • 3.

    bei Todesfällen anderer Familienangehöriger im gemeinsamen Haushalt oder des Kindes der Person, mit welcher der Dienstnehmer in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, sofern dieses im gemeinsamen Haushalt lebt;

b)

im Ausmaß von zwei Tagen

  • 1.

    aus Anlass der Geburt des eigenen Kindes, und zwar am Tag der Geburt und an einem weiteren Tag,

  • 2.

    bei Wohnungswechsel (Übersiedelung mit eigenem Hausrat);

c)

im Ausmaß von einem Tag

  • 1.

    am Tag der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des eigenen Kindes, Wahl-, Stief oder Pflegekindes,

  • 2.

    am Tag der Beerdigung der in lit. a) Z 2 und 3 bezeichneten Personen sowie sonstiger Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Stief-, Pflege- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie Stiefgeschwister.

Ende

d)

im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit für den Besuch von insgesamt zwei Betriebs- oder Gruppenversammlungen gemäß § 41ff ArbVG und einer Jugendversammlung gemäß § 124 ArbVG pro Spieljahr.

(4)

Hinsichtlich Pflegefreistellung sind die jeweiligen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes mit der Maßgabe heranzuziehen, daß als Entgelt das Gehalt gemäß § 25 gilt.

(5)

Dem Dienstnehmer wird bei treuen Diensten aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 15 Jahren eine einmalige Dienstfreistellung im Ausmaß von drei Arbeitstagen und aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren eine einmalige Dienstfreistellung im Ausmaß von 5 Arbeitstagen gewährt.

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§ 23.

KÜNDIGUNG Gilt für DV ab 1.9.99

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.09.2024

ÄnderungenBeilage vom 1.7.2024 / gültig ab 1.9.2024

(1)

Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis jeweils zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich

nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei,

nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei,

nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf vier,

nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf fünf Monate.

(2)

Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis zum Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Durch Betriebsvereinbarung sind nach sachlichen Kriterien Gruppen von Dienstnehmern festzulegen, für welche die Kündigungsfrist durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden kann; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.”

Ende

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§ 24.

Entlassung und vorzeitiger Austritt Gilt für DV ab 1.9.99

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Für Entlassung und vorzeitigen Austritt gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.

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BEZUGSRECHTLICHER TEIL

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", "title": "BEZUGSRECHTLICHER TEIL", "type": "rkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-82825400270001_2420811", "element": "para", "titleHtml": "
§ 25.

GEHALT Gilt für DV ab 1.9.99

", "contentHtml": "
(1)

Der Dienstnehmer ist nach den in Anhang I festgelegten Gehaltsansätzen zu entlohnen. Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.

(2)

Das Gehalt ist dem Dienstnehmer am Letzten jedes Monats auszuzahlen. Fallen die Auszahlungstage auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, hat die Auszahlung am vorhergehenden Tag zu erfolgen.

(3)

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsgehalt und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

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§ 26.

VORRÜCKUNG Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Der Dienstnehmer rückt nach jeweils drei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2)

Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des dreijährigen Zeitraum nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die dreijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin erreicht, wenn sie spätestens an dem dem Vorrückungstermin nachfolgenden 31. März bzw. 30. September endet.

(3)

Die Vorrückung wird durch den Antritt eines Karenzurlaubs für die Zeit dieses Urlaubs gehemmt. Die Hemmung tritt nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes gewährt worden ist.

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§ 27.

Vorrückungsstichtag Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß unter Ausschluß der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten dem Tag der Begründung des Dienstverhältnisses sämtliche Zeiten bis zum Höchstausmaß von 10 Jahren zur Hälfte, somit bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren, voranzusetzen sind. Das Monat ist hiebei mit 30 Tagen zu berechnen.

(2)

Abweichend von Abs. 1 findet bei Dienstnehmern, die in die Entlohnungsklasse A 2 oder B 2 einzureihen sind, eine Voransetzung von Zeiten vor den Tag der Begründung des Dienstverhältnisses nicht statt.

(3)

Für Dienstnehmer, die bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages bereits in einem Dienstverhältnis zu den Bundestheatern stehen, bleiben die bisherigen Bestimmungen für die Berechnung des Vorrückungsstichtages aufrecht.

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§ 28.

Funktionszulage Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Der Dienstnehmer, der gem. § 20 zeitlich befristet mit einer höheren Funktion betraut wurde, ist, sofern dies noch nicht der Fall ist, auf Dauer in die Entlohnungsklasse I (Vorarbeiter) seiner jeweiligen Entlohnungsstufe zu befördern. Ihm gebührt weiters für die Zeit, für die die Funktionsbetrauung ausgesprochen worden ist, eine monatliche Funktionszulage gemäß Anhang I, die als Bestandteil des Gehalts gilt.

(2)

Mit der Funktionszulage sind alle qualitativen Mehrleistungen, nicht jedoch quantitative Mehrleistungen wie Überstunden, abgegolten.

(3)

Funktionszulagen erhöhen sich bei generellen Bezugserhöhungen in jenem Verhältnis, in dem sich die Gehaltsansätze verändern.

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§ 29.

Sonderzahlungen Gilt für DV ab 1.9.99

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(1)

Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Dienstnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen jeweils am Letzten des Feber, am 31. Mai, am 31. August und am 30. November eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Gehalts, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.

(2)

Steht der Dienstnehmer während der im Abs. 1 genannten drei Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Gehalts, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Auszahlungsmonat im Sinne des Abs. 1 gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

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§ 30.

Überstundenvergütung Gilt für DV ab 1.9.99

", "contentHtml": "
(1)

Für angeordnete Dienstleistungen, die die Normalarbeitszeit gem. § 7 überschreiten, gebührt Überstundenvergütung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

(2)

Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung ist durch die Teilung des dem Dienstnehmer gemäß § 25 gebührenden Gehalts durch den Faktor 181,9 bei 42stündiger Wochenarbeitszeit, durch den Faktor 173,2 bei 40stündiger Wochenarbeitszeit bzw. durch den Faktor 164,5 bei 38stündiger Wochenarbeitszeit zu ermitteln. Der Überstundenzuschlag beträgt 65 v.H. der Grundvergütung.

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§ 31.

Taxigeld Gilt für DV ab 1.9.99

", "contentHtml": "
(1)

Dem Dienstnehmer, dessen Dienstschluß nach 23.30 Uhr liegt, gebührt für diesen Tag ein pauschalierter Fahrtkostenersatz gemäß Anhang I.

(2)

Der Betrag gemäß Abs. 1 erhöht sich bei generellen Bezugserhöhungen in jenem Verhältnis, in dem sich die Gehaltsansätze verändern.

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§ 32.

Übergangsbestimmungen Gilt für DV ab 1.9.99

", "contentHtml": "
(1)

Dem Dienstnehmer, der sich am 31. August 1999 in einem provisorischen Dienstverhältnis nach dem KVTP 1972 befindet, gebührt Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß auch weiterhin nach jenen Bestimmungen, die für Dienstnehmer im ständigen Dienstverhältnis gemäß KVTP 1972 jeweils gelten.

(2)

Aus dem provisorischen Dienstverhältnis und dem Lehrverhältnis gem. KVTP 1972 wird mit 1. September 1999 ein Dienstverhältnis bzw. Lehrverhältnis nach diesem Kollektivvertrag. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 über die Probezeit findet keine Anwendung. Für sämtliche gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Fristen ist als Beginn der Eintritt in das provisorische Dienstverhältnis gem. KVTP 1972 zuzüglich etwaiger Zeiten als Tagesaushelfer heranzuziehen.

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Anhang I Gilt für DV ab 1.9.99

", "contentHtml": "
1.
Gehaltsansätze

Das monatliche Gehalt des Dienstnehmers gemäß § 25 beträgt:

1.1 Verwendungsgruppe A 1:
IIIIII
120.60020.00019.100
221.37720.61519.700
322.15421.23020.300
422.93121.84520.900
523.70822.46021.500
624.48523.07522.100
725.26223.69022.700
826.03924.30523.300
926.81624.92023.900
1027.59325.53524.500
1128.37026.15025.100
1229.14726.76525.700
1329.92427.38026.300
1429.92427.38026.300
1.2 Verwendungsgruppe A 2:
IIIIII
119.08018.39717.597
219.81018.99718.177
320.54019.59718.757
421.27020.19719.337
522.00020.79719.917
622.73021.39720.497
723.46021.99721.077
824.19022.59721.657
924.92023.19722.237
1025.65023.79722.817
1126.38024.39723.397
1227.11024.99723.977
1327.84025.59724.557
1427.84025.59724.557
1.3 Verwendungsgruppe B 1:
IIIIII
119.00018.40017.700
219.69718.97818.244
320.39419.55618.788
421.09120.13419.332
521.78820.71219.876
622.48521.29020.420
723.18221.86820.964
823.87922.44621.508
924.57623.02422.052
1025.27323.60222.596
1125.97024.18023.140
1226.66724.75823.684
1327.36425.33624.228
1427.36425.33624.228
1.4 Verwendungsgruppe B 2 und B 3:
IIIIII
117.50216.89015.194
218.17217.44015.509
318.84217.99015.824
419.51218.54016.139
520.18219.09016.454
620.85219.64016.769
721.52220.19017.084
822.19220.74017.399
922.86221.29017.714
1023.53221.84018.029
1124.20222.39018.344
1224.87222.94018.659
1325.54223.49018.974
1425.54223.49018.974
1.5 In den jeweiligen Gehaltsansätzen sind vorgesehen:
a)

die Entlohnungsklasse III für Arbeiter,

b)

die Entlohnungsklasse II für Facharbeiter,

c)

die Entlohnungsklasse I für Vorarbeiter

1.6 Verwendungsgruppe C 1 (Lehrlinge):
a)1. Lehrjahr:S 4.800
b)2. Lehrjahr:S 6.349
c)3. Lehrjahr:S 7.681
d)4. Lehrjahr:S 10.051
2.
Funktionszulagen
2.1

Die Funktionszulage beträgt monatlich

a)

S 2.500 für die Ausübung einer Meisterfunktion durch einen Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1,

S 7.000 für die Ausübung einer Gruppenmeisterfunktion durch einen Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1.

b)

S 2.300 für die Ausübung einer Meisterfunktion durch einen Bediensteten der Verwendungsgruppe A 2,

S 6.600 für die Ausübung einer Gruppenmeisterfunktion durch einen Bediensteten der Verwendungsgruppe A 2.

c)

S 2.300 für die Ausübung einer Meisterfunktion durch einen Bediensteten der Verwendungsgruppe B 1,

S 6.700 für die Ausübung einer Gruppenmeisterfunktion durch einen Bediensteten der Verwendungsgruppe B 1.

d)

S 1.500 für die Ausübung einer Meisterfunktion durch einen Bediensteten der Verwendungsgruppe B 2 oder B 3,

S 5.500 für die Ausübung einer Gruppenmeisterfunktion durch einen Bediensteten der Verwendungsgruppe B 2 oder B 3.

3.
Taxigeld

Der pauschalierte Fahrtkostenersatz gemäß § 31 Abs. 1 beträgt S 200,--.

4.
Aushilfsdienst

Die Entlohnung für den fallweise beschäftigten Aushilfsdienst für Vorstellungen und dazugehörige Proben beträgt pro Dienst:

A 1/IIIS 471,20zusätzlichS 45,31 Urlaubsabfindung
A 1/IIS 492,--zusätzlichS 47,31 Urlaubsabfindung
B 2/IIIS 450,80zusätzlichS 43,35 Urlaubsabfindung
B 2/IIS 471,20zusätzlichS 45,31 Urlaubsabfindung

Für Dienstleistungen an einem Feiertag gebührt ein Zuschlag von 50% der jeweiligen Entlohnung.

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Anhang II Dienstfreistellung Gilt für DV ab 1.9.99

", "contentHtml": "
Tabellen gemäß § 14 Abs. 7 über das Ausmaß der Dienstfreistellung
Eintritt ab oder nach dem:Dienstfreistellung gemäß § 14(5) gebührt im Ausmaß von
01.09.9 Arbeitstagen
01.11.8 Arbeitstagen
01.12.7 Arbeitstagen
01.01.6 Arbeitstagen
01.02.5 Arbeitstagen
01.03.4 Arbeitstagen
01.04.3 Arbeitstagen
01.05.2 Arbeitstagen
01.06.1 Arbeitstag
Austritt ab oder nach dem:Dienstfreistellung gemäß § 14(5) gebührt im Ausmaß von
01.09.0 Arbeitstagen
01.11.1 Arbeitstag
01.12.2 Arbeitstagen
01.01.3 Arbeitstagen
01.02.4 Arbeitstagen
01.03.5 Arbeitstagen
01.04.6 Arbeitstagen
01.05.7 Arbeitstagen
01.06.8 Arbeitstagen
01.07.9 Arbeitstagen
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Anhang III Erläuterungen zu § 31 Abs. 2: Gilt für DV ab 1.9.99

", "contentHtml": "

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung einerseits und einer Besserstellung der Dienstnehmer andererseits, wurde zwischen den Kollektivvertragspartnern vereinbart, daß bei Tatbeständen einer Entgeltfortzahlung bzw. bei Urlauben nicht das gesamte Entgelt (inkl. Überstundenanteilen), sondern ausschließlich das Gehalt gemäß § 25 fortzuzahlen ist. Im Gegenzug wurde der ursprünglich vorgesehene Überstundenzuschlag von 50% auf 65% der Grundvergütung angehoben.

Die Kollektivvertragspartner vereinbaren für den Fall einer Änderung des Ausmaßes der Theaterferien, Verhandlungen über die Höhe des Überstundenzuschlags aufzunehmen.

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Unterzeichnungsprotokoll

Wien, am 27. September 1999
", "contentHtml": "
Für die Bundestheater-Holding GmbH
Für den Österr.
Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien
freie Berufe
Für die Sektion
Technik in
Veranstaltungsbetrieben
VorsitzenderVorsitzender
ZentralsekretärSekretär
Fachgruppe Bundestheater
Vorsitzender
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INHALTSVERZEICHNIS

", "contentHtml": "
", "title": "INHALTSVERZEICHNIS", "type": "ihv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-82825400400001_2420836", "element": "para", "titleHtml": "

INHALTSVERZEICHNIS

", "contentHtml": "
ARBEITSRECHTLICHER TEIL
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Betriebsvereinbarungen
§ 3 Kündigung
§ 4 Aufnahme und Aufnahmevoraussetzungen
für den Dienstnehmer
§ 5 Rechte und Pflichten
§ 6 Verwendungsgruppeneinteilung
§ 7 Arbeitszeit
§ 8 Abräume- und Sicherungsarbeiten
§ 9 Überstunden
§ 10 Arbeitszeiteinteilung
§ 11 Ruhepausen
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Wochenruhetage
§ 14 Feiertage
§ 15 Dienstbefreiung am 24. Dezember und Karfreitag
§ 16 Zeitausgleich
§ 17 Erholungsurlaub
§ 18 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 19 Dienstleistungen in anderen Funktionen (Vertretung)
§ 20 Beförderung und Funktionsbetrauung
§ 21 Dienstverhinderung
§ 22 Entgeltfortzahlung
§ 23 Kündigung
§ 24 Entlassung und vorzeitiger Austritt
BEZUGSRECHTLICHER TEIL
§ 25 Gehalt
§ 26 Vorrückung
§ 27 Vorrückungsstichtag
§ 28 Funktionszulage
§ 29 Sonderzahlungen
§ 30 Überstundenvergütung
§ 31 Taxigeld
§ 32 Übergangsbestimmung
ANHANG
Anhang I Gehaltsansätze
Anhang II Tabellen gem. § 14 Abs. 7 über das Ausmaß der
Dienstfreistellung
Anhang III Erläuterung zu § 31 Abs. 2
", "title": "INHALTSVERZEICHNIS", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "828321_20010420": { "id": "828321_20010420", "title": "Bundestheater / KVTP 1972 u. KVTP 1999 / Technisches Personal / Beilage", "children": [ { "id": "pr-8283210000001_2420873", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

", "contentHtml": "

mit dem der Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Österreichischen Bundestheater vom 1.9.1972 sowie der Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding vom 27.9.1999 wie folgt ergänzt werden:

", "title": "Kollektivvertrag", "type": "beil", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-8283210010001_2420875", "element": "para", "titleHtml": "
§ 1

Änderung Betriebsvereinbarung (1)

", "contentHtml": "
(1)

Durch Betriebsvereinbarung können ungünstigere Regelungen gegenüber einzelnen Bestimmungen der obengenannten Kollektivverträge vorgesehen werden.

(2)

Voraussetzung für das Inkrafttreten von Betriebsvereinbarungen gem. Abs. 1 ist die Gegenzeichnung durch die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, sofern es sich um Betriebsvereinbarungen zum Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding vom 27.9.1999 handelt.

(3)

Betriebsvereinbarungen gem. Abs. 1, die zum Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich Bundestheater vom 1.9.1972 abgeschlossen werden, sind der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe zur Kenntnis zu bringen.

(4)

Auf den Dienstnehmer, der sich beim Inkrafttreten einer Betriebsvereinbarung gem. Abs. 1 bereits im Dienststand befindet, findet diese Betriebsvereinbarung nur dann Anwendung, wenn er der Anwendbarkeit dieser Betriebsvereinbarung auf sein Dienstverhältnis schriftlich zustimmt.

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§ 2

Änderung Betriebsvereinbarung

", "contentHtml": "

Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt Ziffer 1 des Kollektivvertrages vom 27. September und der Kollektivvertrag vom 30. Jänner 2001 außer Kraft. Zwischenzeitig abgeschlossene Betriebsvereinbarungen bleiben vollinhaltlich in Geltung.

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Unterzeichnungsprotokoll

Wien, am 20. April 2001
", "contentHtml": "
Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
VorsitzenderZentralsekretär
Für die
Sektion Technik
PräsidentSekretär
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "846324_20250901": { "id": "846324_20250901", "title": "Bundestheater / Beilage / Lohn/Gehalt", "children": [ { "id": "pr846328_5204883", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft
", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft younion

mit dem

I. der Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding vom 27. September 1999 (KVTP 1999) und der Kollektivvertrag für Angestellte im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding GmbH vom 11. November 2002 novelliert werden

und

II. eine Erhöhung der Kollektivvertrags- und IST-Gehälter ab 1. September 2025 durchgeführt wird:

", "title": "Kollektivvertrag", "type": "lga", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr846330_5204885", "element": "para", "titleHtml": "
I.

Novellierung des Kollektivvertragstextes

", "contentHtml": "
", "title": "Novellierung des Kollektivvertragstextes", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr846331_5204886", "element": "para", "titleHtml": "
1.

Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding vom 27. September 1999 (KVTP 1999)

", "contentHtml": "
1.1.
In§ 22 wird anstelle von Abs. 1 und 2 folgender Text eingefügt:

„Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit richtet sich nach § 8 Abs 1, 2 und 2a Angestelltengesetz, die wie folgt lauten:

,,(1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.

(2) Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.

(2a) Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.\"

1.2.
In § 22 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck ,, (3)\" folgender Satz eingefügt:

,,Weitere gesetzliche Entgeltfortzahlungsansprüche bleiben unberührt.\" Weilers wird nach dem Ausdruck „Der Dienstnehmer behält\" anstelle des Wortes „ferner\" das Wort „insbesondere\" eingefügt.

", "title": "Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding vom 27. September 1999 (KVTP 1999)", "type": null, "subType": null, "number": "1.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr846333_5204888", "element": "para", "titleHtml": "
2.

Kollektivvertrag für Angestellte im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding GmbH vom 11. November 2002

", "contentHtml": "
2.1.
In § 1 wird das Wort „Schauspielergesetz\" durch das Wort „Theaterarbeitsgesetz\" ersetzt.
2.2.
In§ 7 Abs. 4 wird nach dem Punkt folgender Satz eingefügt:

.,Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeit(betriebs}vereinbarung diese zulässt und vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist.\"

2.3.
§ 14 wird vollinhaltlich ersetzt und lautet wie folgt:

,,§ 14 Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit richtet sich nach§ 8 Abs 1, 2 und 2a Angestelltengesetzes, die wie folgt lauten:

(1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.

(2) Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.

(2a) Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.

(3) Weitere gesetzliche Entgeltfortzahlungsansprüche bleiben unberührt.\"

", "title": "Kollektivvertrag für Angestellte im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding GmbH vom 11. November 2002", "type": null, "subType": null, "number": "2.", "footNoteIds": null, "children": null } ] }, { "id": "pr846335_5204890", "element": "para", "titleHtml": "
II.

Erhöhung der Kollektivvertrags- und IST-Gehälter ab 1.9.2025

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", "title": "Erhöhung der Kollektivvertrags- und IST-Gehälter ab 1.9.2025", "type": null, "subType": null, "number": "II.", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr846336_5204891", "element": "para", "titleHtml": "
1

Technisches Personal

", "contentHtml": "

und

werden ab 1. September 2025 entsprechend den in der Anlage ./1 (KVTP 1972) und Anlage ./II (KVTP 1999) dargestellten Ansätzen erhöht.

Die Entlohnungssätze für den fallweise beschäftigten Aushilfsdienst gemäß Punkt 4 des Anhangs I zum KVTP 1999 werden um 3,5 % erhöht.

Die Funktionszulagen gemäß§ 28 in Verbindung mit Punkt 2 des Anhangs I zum KVTP 1999 und der Grundbetrag (Berechnungsbasis für den SFN-Zuschlag) der Funktionszulage gemäß Zusatzkollektivvertrag zum KVTP 1999 betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge werden um 3,5 % erhöht.

Die in Individualverträgen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des technischen Personals vereinbarten Entgelte nehmen entsprechend den bisherigen Vereinbarungen nur dann am generellen Gehaltsabschluss teil, wenn sich dies aus dem individuellen Arbeitsvertrag ergibt. Diesfalls beträgt die Erhöhung ab 1. September 2025 3,5 %, jedoch mindestens EUR 82,40 und höchstens EUR 437,80.

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2

Künstlerisches Personal

", "contentHtml": "
2.1.
Künstlerische Gruppen
  • Die kollektivvertraglichen Gehälter des Staatsopernorchesters und des Bühnenorchesters der Wiener Staatsoper, des Volksopernorchesters, des Wiener Staatsopernchors, des Wiener Volksopernchors und des Wiener Staatsballetts gemäß den Gehaltsschemata, in denen ein Zuschlag von 15 % für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit bereits enthalten ist,

und

  • die kollektivvertraglichen Gehälter gemäß dem jeweiligen Zusatzkollektivvertrag betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge zum Orchester-, Chor- oder Ballett-Kollektivvertrag

werden ab 1. September 2025 entsprechend den in der Anlage ./III dargestellten Ansätzen erhöht.

2.2.
Solistinnen und Szenischer Dienst:

Der Mindestbezug laut§ 36 Abs. 2 des Kollektivvertrags für Solistinnen und Solisten sowie für Mitglieder des szenischen Dienstes im Gesamtbereich der österreichischen Bundestheater (SOLO-KV), in dem ein Zuschlag von 15 % für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit bereits enthalten ist, beträgt ab 1. September 2025 für Solistinnen EUR 2.913,97 brutto, und für Mitglieder des szenischen Dienstes EUR 2.592, 14 brutto.

Gemäß dem Zusatzkollektivvertrag betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge zum SOLO-KV beträgt das Gehalt für Solistinnen mindestens EUR 2.479,97 brutto und der pauschale Zuschlag für Sonn, Feiertags- und Nachtarbeit mindestens EUR 434,00 brutto, sohin insgesamt EUR 2.913,97 brutto, sowie das Gehalt für Mitglieder des szenischen Dienstes mindestens EUR 2.206,08 brutto und der pauschale Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit mindestens EUR 386,06 brutto, sohin insgesamt EUR 2.592,14 brutto.

2.3.
Zulagen Orchester-KV und Ballett-KV:

Die Zulage gemäß§ 103 Bundestheater-Orchesterkollektivvertrag 2011 für Mitglieder des Bühnenorchesters und die Zulage gemäß§ 53 Abs. 1 Bundestheater-Ballettkollektivvertrag für Halbsolistinnen und Halbsolisten werden ab 1. September 2025 um 3,5 % erhöht.

2.4.
Individualverträge

Individualverträge, die§ 1 Abs. 1 des Theaterarbeitsgesetzes, BGBl I Nr. 100/2010, unterliegen, nehmen entsprechend den bisherigen Vereinbarungen nur dann am generellen Gehaltsabschluss teil, wenn sich dies aus dem individuellen Bühnenarbeitsvertrag oder aus dem Nichtverlängerungskollektivvertrag ergibt. Diesfalls beträgt die Erhöhung ab 1. September 2025 3,5 %, jedoch mindestens EUR 82,40 und höchstens EUR 437,80.

2.5.
Solistinnen und Solisten, die dem Ballett-KV unterliegen:

Abweichend von Punkt 2.4. nehmen Sotistinnen und Sotisten, die dem Kollektivvertrag für die Ballettmitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Hotding (Bundestheater-Hotding GmbH und deren Tochtergesellschaften) unterliegen, am generellen Gehaltsabschluss teil, auch wenn sich aus dem individuellen Bühnenarbeitsveftrag anderes ergibt. Somit werden die individuell vereinbarten Monatsbezüge von Ballett-Solistinnen und -Solisten, die am 1.9.2025 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu den Arbeitgeberinnen standen, rückwirkend zum 1.9.2025 um 3,5% oder, falls die absolute Erhöhung unter Anwendung dieses Prozentsatzes weniger als EUR 82,40 beträgt, um EUR 82,40 bzw. falls die absolute Erhöhung unter Anwendung dieses Prozentsatzes mehr als EUR 437,80 beträgt, um EUR 437,80 erhöht.

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3

Angestellte

", "contentHtml": "

Die Monatsbezüge gemäß dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding werden ab 1. September 2025 entsprechend den in der Anlage ./IV dargestellten Ansätzen erhöht.

Die IST-Monatsbezüge von Angestellten werden um 3,5 % oder, falls die absolute Erhöhung unter Anwendung dieses Prozentsatzes weniger als EUR 82,40 beträgt, um EUR 82,40 bzw. falls die absolute Erhöhung unter Anwendung dieses Prozentsatzes mehr als EUR 437,80 beträgt, um EUR 437,80 erhöht, sofern dies der Dienstvertrag vorsieht oder das Dienstverhältnis am 1. September 2025 bereits durchgehend ein Jahr bestanden hat.

Ist einzelvertraglich ein prozentueller Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit vereinbart, so ist die obgenannte Bezugserhöhung nur auf den ohne diesen SFN-Zuschlag verbleibenden Teil des Monatsbezugs anzuwenden.

Die Entgelte der Dienstnehmer:innen gemäß Teil II des Angestellten-Kollektivvertrages(§§ 37 und 38) werden ab 1. September 2025 um 3,5 % oder, falls die absolute Erhöhung unter Anwendung dieses Prozentsatzes weniger als EUR 82,40 beträgt, um EUR 82,40 bzw. falls die absolute Erhöhung unter Anwendung dieses Prozentsatzes mehr als EUR 437,80 beträgt, um EUR 437,80 erhöht.

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4

Lehrlinge

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Die in den obgenannten Kollektivverträgen enthaltenen Lehrlingsentschädigungen werden ab 1. September 2025 um 3,5 % erhöht, wobei der sich daraus ergebende Betrag auf die nächste ganze EUR-Zehnerstelle aufgerundet wird.

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5

Teilzeitbeschäftigte

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Bei teilzeitbeschäftigten Bediensteten ist das Ausmaß der Erhöhung des IST-Gehalts ab 1. September 2025 durch Umrechnung des Ist-Gehalts auf eine Vollzeitbeschäftigung zu ermitteln. Als neues Ist-Gehalt gebührt sodann jener Prozentsatz des so ermittelten neuen Gehalts von Vollzeitbeschäftigten, der dem vereinbarten Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung entspricht.

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6

Nebengebühren

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Gehaltsabhängige Nebengebühren werden ab 1. September 2025 wie das Gehalt erhöht. Gehaltsunabhängige Nebengebühren werden ab 1. September 2025 um 3,5 % erhöht.

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7

Sonstige Vertragsbestandteile

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Die jeweiligen Bezugs- und Gebührentabellen (Anlagen ./1 bis ./IV) werden als integrale Bestandteile des gegenständlichen Kollektivvertrages vereinbart.

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III.

Absichtserklärung für den Zeitraum 1. September 2026 bis 31. August 2027

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Ab 1. September 2026 sollen - unter der Bedingung, dass zum 1. Jänner 2026 die Gehälter der Bundesbeamtinnen im gleichen Ausmaß erhöht werden - die Kollektivvertragsgehälter und IST-Gehälter unter den in Punkt II. genannten Voraussetzungen um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderung der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich dreier Zehntelprozentpunkte erhöht werden. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation sollen die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen werden. Die Zulagen und Nebengebühren sollen unter denselben Voraussetzungen ebenfalls ab dem 1. September 2026 im selben Ausmaß erhöht werden wie die Gehälter.

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IV.

Inkrafttreten

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Die Punkte I. , II. und III. treten am 1. September 2025 in Kraft.

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Wien, am 10.7.2025
Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
younion_Die Daseinsgewerkschaft
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
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Anlage ./I

Technik 1972
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Entlohnungsgruppe A (T72)

1.9.2025 - 31.8.2026

I II III IV V VI
1 2.812,23 2.777,58 2 716,30 2.654,74 2.598,89 2.509,76
2 2.920,68 2.847,25 2.778,46 2.709,82 2.641,97 2.549,16
3 3.035,41 2.920,68 2.840,63 2.764,90 2.685,04 2.588,56
4 3.150,59 2.997,45 2.905,36 2.819,90 2.730,43 2.629,03
5 3.266,21 3.074,01 2.974,37 2.875,16 2.775,22 2.671,37
6 3.381,22 3.150,59 3.043,49 2.935,38 2.819,90 2.716,42
7 3.495,71 3.228,10 3.111,58 2.997,45 2.864,83 2.761,06
8 3.612,57 3.304,86 3.182,07 3.058,69 2.912,99 2.806,03
9 3.726,56 3.381,22 3.251,39 3.119,36 2.963,07 2.850,82
10 3.841,06 3.457,67 3.319,52 3.182,07 3.011,80 2.898,16
11 3.957,90 3.536,17 3.388,65 3.243,46 3.062,05 2.948,22
12 4.072,07 3.612,57 3.457,67 3.304,86 3.111,58 2.997,45
13 4.187,29 3.688,97 3.527,42 3.365,74 3.161,18 3.047,02
14 4.301,46 3.764,68 3.596,54 3.426,43 3.213,10 3.096,65
15 4.418,45 3.841,06 3.665,87 3.487,99 3.262,51 3.146,02
16 4.532,72 3.917,81 3.734,33 3.550,87 3.311,92 3.197,59
17 4.648,69 3.995,70 3.803,49 3.612,57 3.361,84 3.247,70
18 4.763,79 4.072,07 3.871,94 3.673,11 3.411,59 3.296,42
19 4.879,97 4.148,50 3.942,23 3.734,33 3.461,33 3.346,64
20 4.996,12 4.224,91 4.012,55 3.795,55 3.511,10 3.396,90
Vertr.Entg.
I - II = IX
34,65 2.846,88
73,43 2.994,11
114,73 3.150,14
153,14 3.303,73
192,20 3.458,41
230,63 3.611,85
267,61 3.763,32
307,71 3.920,28
345,34 4.071,90
383,39 4.224,45
421,73 4.379,63
459,50 4.531,57
498,32 4.685,61
536,78 4.838,24
577,39 4.995,84
614,91 5.147,63
652,99 5.301,68
691,72 5.455,51
731,47 5.611,44
771,21 5.767,33
Sonn-, Feiertag-, Nachtzuschläge

17,50 %. Zuschlag auf Gehalt

1.9.2025 - 31.8.2026

A / I Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.393,39 418,84 2.812,23
2 2.485,69 434.99 2.920,68
3 2.583,33 452,08 3.035,41
4 2.681,35 469,24 3.150,59
5 2.779,75 486,46 3.266.21
6 2.877,63 503,59 3.381,22
7 2.975,07 520,64 3.495,71
8 3.074,53 538.04 3.612,57
9 3.171,54 555,02 3.726,56
10 3.268.99 572,07 3.841,06
11 3.368,43 589.47 3.957,90
12 3.465,59 606,48 4.072,07
13 3.563,65 623,64 4.187,29
14 3.660,82 640,64 4.301,46
15 3.760,38 658,07 4.418,45
16 3.857,63 675,09 4.532.72
17 3.956,33 692,36 4.648,69
18 4.054,29 709,50 4.763,79
19 4.153,17 726,80 4.879,97
20 4.252,02 744,10 4.996,12
A / II Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.363,90 413,68 2.777,58
2 2.423,19 424,06 2.847,25
3 2.485,69 434,99 2.920,68
4 2.551,02 446,43 2.997,45
5 2.616,18 457,83 3.074,01
6 2.681,35 469,24 3.150,59
7 2.747,32 480,78 3.228,10
8 2.812.65 492,21 3.304,86
9 2.877,63 503,59 3 381,22
10 2.942,70 514,97 3.457,67
11 3.009,51 526,66 3.536,17
12 3.074,53 538,04 3.612,57
13 3.139,55 549,42 3.688,97
14 3.203,98 560,70 3.764,68
15 3.268,99 572,07 3.841,06
16 3.334,31 583,50 3.917.81
17 3.400,60 595,10 3.995,70
18 3.465,59 606,48 4.072,07
19 3.530,64 617,86 4.148,50
20 3.595,67 629,24 4.224,91
A / III Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.311,74 404,56 2.716,30
2 2.364,65 413,81 2.778,46
3 2.417,56 423,07 2.840,63
4 2.472,65 432,71 2.905,36
5 2.531,38 442,99 2.974,37
6 2.590,20 453,29 3.043,49
7 2.648,15 463,43 3.111,58
8 2.708,14 473,93 3.182,07
9 2.767,14 484,25 3.251,39
10 2.825,12 494,40 3.319,52
11 2.883,96 504,69 3.388,65
12 2.942,70 514,97 3.457,67
13 3.002,06 525,36 3.527,42
14 3.060,89 535,65 3.596,54
15 3.119,89 545,98 3.665,87
16 3.178,15 556,18 3.734,33
17 3.237,01 566,48 3.803,49
18 3.295,27 576,67 3.871,94
19 3.355,09 587,14 3.942,23
20 3.414,94 597,61 4.012,55
A / IV Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.259,35 395,39 2.654,74
2 2.306,23 403,59 2.709,82
3 2.353,11 411,79 2.764,90
4 2.399,91 419,99 2.819,90
5 2.446,94 428,22 2.875,16
6 2.498,20 437,18 2.935,38
7 2.551,02 446,43 2.997,45
8 2.603,14 455,55 3.058,69
9 2.654,77 464,59 3.119,36
10 2.708,14 473,93 3.182,07
11 2.760,39 483,07 3.243,46
12 2.812,65 492,21 3.304,86
13 2.864,46 501,28 3.365,74
14 2.916,11 510,32 3.426,43
15 2.968,50 519,49 3.487,99
16 3.022,02 528,85 3.550,87
17 3.074,53 538,04 3.612,57
18 3.126,05 547,06 3.673,11
19 3.178,15 556,18 3.734,33
20 3.230,26 565,29 3.795,55
A / V Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.211,82 387,07 2.598,89
2 2.248.49 393.48 2.641,97
3 2.285,14 399,90 2.685,04
4 2.323,77 406,66 2.730.43
5 2.361,89 413,33 2.775,22
6 2.399,91 419,99 2.819,90
7 2.438,15 426,68 2.864,83
8 2.479,14 433,85 2.912,99
9 2.521,76 441,31 2.963,07
10 2.563,23 448,57 3.011,80
11 2.606,00 456,05 3.062,05
12 2.648,15 463.43 3.111,58
13 2.690,37 470,81 3.161,18
14 2.734,55 478,55 3.213,10
15 2.776,60 485,91 3.262,51
16 2.818,66 493,26 3.311,92
17 2.861,14 500,70 3.361,84
18 2.903.48 508,11 3.411,59
19 2.945,81 515,52 3.461,33
20 2.988,17 522,93 3.511,10
A / VI Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.135,97 373,79 2.509,76
2 2.169,50 379,66 2.549,16
3 2.203,03 385,53 2.588,56
4 2.237,47 391,56 2.629,03
5 2.273,51 397,86 2.671,37
6 2.311,85 404,57 2.716,42
7 2.349,84 411,22 2.761,06
8 2.388,11 417,92 2.806,03
9 2.426,23 424,59 2.850,82
10 2.466,52 431,64 2.898,16
11 2.509,12 439,10 2.948,22
12 2.551,02 446,43 2.997,45
13 2.593,21 453,81 3.047,02
14 2.635,45 461,20 3.096,65
15 2.677,46 468,56 3.146,02
16 2.721,35 476,24 3.197,59
17 2.764,00 483,70 3.247,70
18 2.805,46 490,96 3.296,42
19 2.848,20 498,44 3.346,64
20 2.890,98 505,92 3.396,90
Vertr.Entg.
AI - A/II = A/IX
34,65 2.846,88
73,43 2.994,11
114,73 3.150,14
153,14 3.303,73
192,20 3.458,41
230,63 3.611,85
267,61 3.763,32
307,71 3.920,28
345,34 4.071,90
383,39 4.224,45
421,73 4.379,63
459,50 4.531,57
498,32 4.685,61
536,78 4.838,24
577,39 4.995,84
614,91 5.147,63
652,99 5.301,68
691,72 5.455,51
731,47 5.611,44
771,21 5.767,33
Entlohnungsgruppe B (T72)

1.9.2025 - 31.8.2026

I II III IV V VI
1 2.711,68 2.683,63 2.622,00 2.569,92 2.522,68 2.434,67
2 2.812,63 2.748,12 2.681,36 2.619,17 2.561,31 2.473,57
3 2.917,00 2.812,63 2.740,74 2.668,41 2.599,94 2.512,51
4 3.024,26 2.878,41 2.798,95 2.719,98 2.639,03 2.549,16
5 3.135,39 2.951,71 2.857,85 2.771,50 2.681,36 2.588,56
6 3.243,46 3.024,26 2.920,68 2.823,42 2.723,80 2.625,16
7 3.354,61 3.096,65 2.986,13 2.875,16 2.768,45 2.668,41
8 3.461,33 3.169,28 3.050,37 2.932,36 2.808,94 2.709,82
9 3.574,32 3243,46 3.115,48 2.989,01 2.854,05 2.754,94
10 3.680,72 3 315,79 3.182,07 3.047,02 2.898,16 2.795,73
11 3.791,48 3. 388,65 3 247,70 3.104,04 2.948,22 2.840,63
12 3.902,64 3.461,33 3.311,92 3.161,18 2.993,25 2.882,97
13 4.010,51 3.536,17 3.377,54 3.220,17 3.043,49 2.932,36
14 4.118,30 3.607,81 3.442,95 3.278,23 3.088,85 2.977,36
15 4.228,75 3.680,72 3.507,54 3.335,20 3.138,77 3.027,60
16 4.336,00 3.753,20 3.574,32 3.392,71 3.186,43 3.074,01
17 4.448,45 3826,05 3.638,54 3.449,87 3.236,02 3.123,29
18 4.555,78 3.898,08 3.703,65 3.507,54 3.281,40 3.169,28
19 4.667,20 3.973,08 3.768,78 3.566,04 3.331,15 3.220,17
20 4.778,67 4.048,07 3.833,84 3.624,53 3.380,91 3.271,03
Vertr.Entg.
I - II = IX
28,05 2.739,73
64,51 2.877,14
104,37 3.021,37
145,85 3.170,11
183,68 3.319,07
219,20 3.462,66
257,96 3.612,57
292,05 3.753,38
330,86 3.905,18
364,93 4.045,65
402,83 4.194,31
441,31 4.343,95
474,34 4.484,85
510,49 4.628,79
548,03 4.776,78
582,80 4.918,80
622,40 5.070,85
657,70 5.213,48
694,12 5.361,32
730,60 5.509,27

SFN gilt nicht

Entlohnungsgruppe C (T72)

1.9.2025 - 31.8.2026

I II III IV V VI
1 2.616,85 2.587,31 2.537,46 2.492,01 2.434,67 2.280,01
2 2.709,82 2.648,57 2.591,31 2.537,12 2.473,57 2.300,20
3 2.802,79 2.709,82 2.645,19 2.582,23 2.512,51 2.320,39
4 2.898,16 2.771,50 2.703,06 2.629,03 2.549,16 2.340,54
5 3.000,82 2.833,87 2.761,06 2.678,12 2.588,56 2.359,87
6 3.104,04 2.898,16 2.819,90 2.730.43 2.625,16 2.380,11
7 3.209,05 2.966,74 2.878,41 2.782,03 2.668.41 2.401,68
8 3.311,92 3.035,41 2.943,14 2.833,87 2.709,82 2.423,39
9 3.415,32 3.104,04 3.008,59 2.886,34 2.754,94 2.446,79
10 3.520,37 3.173,01 3.074,01 2.943,14 2.795,73 2.470,34
11 3.623,37 3.243,46 3.138,77 3.000,82 2.840,63 2.494.49
12 3.726,56 3.311,92 3.204,82 3.058,69 2.882,97 2.518,83
13 3.829,46 3.381,22 3.269,76 3.115.48 2.932,36 2.543,00
14 3.934,62 3.449,87 3.335,20 3.173,01 2.977,36 2.567,29
15 4.037,85 3.520,37 3.400,31 3.231,83 3.027,60 2.591,31
16 4.141,23 3.588,98 3.465,73 3.289,86 3.074,01 2.615,78
17 4.244,42 3.657,94 3.531,48 3.346,64 3.123,29 2.641,97
18 4.348,96 3.726,56 3.596,54 3.404,33 3.169,28 2.668.41
19 4.451,81 3.795,71 3.662,19 3.461,33 3.220,17 2.694,75
20 4.554,97 3.864,86 3.727,77 3.518,33 3.271,03 2.721,08
Vertr.Entg.
I - II = IX
29,54 2.646,39
61,25 2.771,07
92,97 2.895,76
126,66 3.024,82
166,95 3.167,77
205,88 3.309,92
242,31 3.451,36
276,51 3.588,43
311,28 3.726,60
347,36 3.867,73
379,91 4.003,28
414,64 4.141,20
448,24 4.277,70
484,75 4.419,37
517,48 4.555,33
552,25 4.693,48
586,48 4.830,90
622,40 4.971,36
656,10 5.107,91
690,11 5.245,08
Sonn-, Feiertag-, Nachtzuschläge

1.9.2025 - 31.8.2026

C / I Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.227,11 389,74 2.616,85
2 2.306,23 403,59 2.709,82
3 2.385,35 417,44 2.802,82
4 2.466,52 431,64 2.898,16
5 2.553,89 446,93 3 000,82
6 2.641,74 462,30 3.104,04
7 2.731,11 477,94 3.209,05
8 2.818,66 493,26 3.311,92
9 2.906,66 508,66 3.415,32
10 2.996,06 524,31 3.520.37
11 3.083,72 539,65 3.623,37
12 3.171,54 555,02 3.726,56
13 3.259,11 570,35 3.829,46
14 3.348,61 586,01 3.934,62
15 3.436,47 601,38 4.037,85
16 3.524,45 616,78 4.141,23
17 3.612,27 632,15 4.244,42
18 3.701,24 647,72 4.348,96
19 3.788,77 663,04 4.451,81
20 3.876,57 678,40 4.554,97
C / II Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.201,97 385,34 2.587,31
2 2.254,10 394,47 2.648,57
3 2.306,23 403,59 2.709,82
4 2.358,72 412,78 2.771,50
5 2.411,80 422,07 2.833,87
6 2.466,52 431,64 2.898,16
7 2.524,89 441,85 2.966,74
8 2.583,33 452,08 3.035,41
9 2.641,74 462,30 3.104,04
10 2.700,43 472,58 3.173,01
11 2.760,39 483,07 3.243,46
12 2.818,66 493,26 3.311,92
13 2.877,63 503,59 3.381,22
14 2.936,06 513,81 3.449,87
15 2.996,06 524,31 3.520,37
16 3.054,45 534,53 3.588,98
17 3.113,14 544,80 3.657,94
18 3.171,54 555,02 3.726,56
19 3.230,39 565,32 3.795,71
20 3.289,24 575,62 3.864,86
C / III Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.159,54 377,92 2.537,46
2 2.205,37 385,94 2.591,31
3 2.251,23 393,96 2.645,19
4 2.300,48 402,58 2.703,06
5 2.349,84 411,22 2.761,06
6 2.399,91 419,99 2.819,90
7 2.449,71 428,70 2.878,41
8 2.504,80 438,34 2.943,14
9 2.560,50 448,09 3.008,59
10 2.616,18 457,83 3.074,01
11 2.671,29 467,48 3.138,77
12 2.727,51 477,31 3.204,82
13 2.782,77 486,99 3.269,76
14 2.838,47 496,73 3.335,20
15 2.893,88 506,43 3.400,31
16 2.949,56 516,17 3.465,73
17 3.005,51 525,97 3.531,48
18 3.060,89 535,65 3.596,54
19 3.116,76 545,43 3.662,19
20 3.172,57 555,20 3.727,77
C / IV Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.120,86 371,15 2.492,01
2 2.159,25 377,87 2.537,12
3 2.197,64 384,59 2.582,23
4 2.237,47 391,56 2.629,03
5 2.279,25 398,87 2.678,12
6 2.323,77 406,66 2.730,43
7 2.367,69 414,34 2.782,03
8 2.411,80 422,07 2.833,87
9 2.456,46 429,88 2.886,34
10 2.504,80 438,34 2.943,14
11 2.553,89 446,93 3.000,82
12 2.603,14 455,55 3.058,69
13 2.651,47 464,01 3.115,48
14 2.700,43 472,58 3.173,01
15 2.750,49 481,34 3.231,83
16 2.799,88 489,98 3.289,86
17 2.848,20 498,44 3.346,64
18 2.897,30 507,03 3.404,33
19 2.945,81 515,52 3.461,33
2.994,32 524,01 3.518,33
C / V Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.072,06 362,61 2.434,67
2 2.105,17 368,40 2.473,57
3 2.138,31 374,20 2.512,51
4 2.169,50 379,66 2.549,16
5 2.203,03 385,53 2.588,56
6 2.234,18 390,98 2.625,16
7 2.270,99 397.42 2.668,41
8 2.306,23 403,59 2.709,82
9 2.344,63 410,31 2.754,94
10 2.379,34 416,39 2.795,73
11 2.417,56 423,07 2.840,63
12 2.453,59 429,38 2.882,97
13 2.495,63 436,73 2.932,36
14 2.533,92 443,44 2.977,36
15 2.576,68 450,92 3.027,60
16 2.616,18 457,83 3.074,01
17 2.658,12 465,17 3.123,29
18 2.697,26 472,02 3.169,28
19 2.740,57 479,60 3.220,17
20 2.783,86 487,17 3.271,03
C / VI Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.940,43 339,58 2.280,01
2 1.957,62 342,58 2.300,20
3 1.974,80 345,59 2.320,39
4 1.991,95 348,59 2.340,54
5 2.008,40 351,47 2.359,87
6 2.025,63 354,48 2.380,11
7 2.043,98 357,70 2.401,68
8 2.062,46 360,93 2.423,39
9 2.082,37 364,42 2.446,79
10 2.102,42 367,92 2.470,34
11 2.122,97 371,52 2.494,49
12 2.143,69 375,14 2.518,83
13 2.164,26 378,74 2.543,00
14 2.184,93 382,36 2.567,29
15 2.205,37 385,94 2.591,31
16 2.226,20 389,58 2.615,78
17 2.248,49 393,48 2.641,97
18 2.270,99 397,42 2.668,41
19 2.293,40 401,35 2.694,75
20 2.315,81 405,27 2.721,08
C/I - C/II = C/IX
29,54 2.646,39
61,25 2.771,07
92,97 2.895,76
126,66 3.024,82
166,95 3.167,77
205,88 3.309,92
242,31 3.451,36
276,51 3.588,43
311,28 3.726,60
347,36 3.867,73
379,91 4.003,28
414,64 4.141,20
448,24 4.277,70
484,75 4.419,37
517,48 4.555,33
552,25 4.693,48
586,48 4.830,90
622,40 4.971,36
656,10 5.107,91
690,11 5.245,08
Technisches Personal (T72)

Normal- und Überstundensätze

1.9.2025 - 31.8.2026

Normalstunde inkl. 50 % Zuschlag inkl. 100 % Zuschlag
A / I 22,20 33,30 44,40
A / II 19,99 29,99 39,98
A / III 19,19 28,79 38,38
A / IV 18,39 27,59 36,78
A / V 17,41 26,12 34,82
A / VI 16,75 25,13 33,50
Vertret. A / I (auf I-Vertr.) 24,42
B / I 21,28 31,92 42,56
B / II 19,17 28,76 38,34
B / III 18,39 27,59 36,78
B / IV 17,61 26,42 35,22
B / V 16,75 25,13 33,50
B / VI 16,16 24,24 32,32
Vertret. B / I (auf I-Vertr.) 23,39
C / I 20,35 30,53 40,70
C / II 18,34 27,51 36,68
C / III 17,77 26,66 35,54
C / IV 17,01 25,52 34,02
C / V 16,16 24.24 32,32
C / VI 14,28 21,42 28,56
Vertret. C / I (auf I-Vertr.) 22,36
Techn. Personal/Bezugsunabhängige Nebengebühren

1.9.2024 – 31.8.2025

Starre Prämie gem. § 35 Abs. 3 brT KVTP 12,81
Sonderentschädigung gem. § 40 Abs. 1 lit a (Instrumententransp.) 32,31
gem. § 40 Abs. 1 lit b 25,63
gem. § 40 Abs. 1 lit c 12,81
Sonderentschädigung gem. § 41 Abs. 1 bis 3
Kostümgeld (Abs. 1) 22,40
Kuttengeld (Abs. 2) 11,55
Körperschminke (Abs. 3) 10,08
Zugmittelzulage gem. § 42 Abs. 5 3,49
Zugmittelzulage gem. § 42 Abs. 6 (Monatspauschale) 76,92
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Anlage ./II

Technik 1999
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I Vorarbeiter
II Facharbeiter
III Arbeiter
Verwendungsgruppe A 1

1.9.2025 – 31.8.2026

Entlohn. Stufe: I II III
1 2.832,92 2.783,20 2.683,95
2 2.926,44 2.853,56 2.751,83
3 3.024,26 2.928,32 2.819,71
4 3.121,76 3.005,70 2.888,84
5 3.221,20 3.082,93 2.964,37
6 3.318,66 3.160,22 3.039,60
7 3.416,29 3.239,27 3.115,00
8 3.515,63 3.316,32 3.192,18
9 3.613,29 3.393,69 3.267,41
10 3.710,70 3.470,99 3.342,97
11 3.808,54 3.549,84 3.418,22
12 3.906,19 3.627,06 3.493,69
13 4.005,29 3.704,32 3.570,76
14 4.102,95 3.781,71 3.645,99
15 4.200,61 3.859,14 3.721,19
Sonn-, Feiertag-, Nachtzuschläge

17,50 % Zuschlag auf Gehalt

1.9.2025 – 31.8.2026

A1 / I Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.411,00 421,92 2.832,92
2 2.490,59 435,85 2.926,44
3 2.573,84 450,42 3.024,26
4 2.656,82 464,94 3.121,76
5 2.741,45 479,75 3.221,20
6 2.824,39 494,27 3.318,66
7 2.907,48 508,81 3.416,29
8 2.992,03 523,60 3.515,63
9 3.075,14 538,15 3.613,29
10 3.158,04 552,66 3.710,70
11 3.241,31 567,23 3.808,54
12 3.324,42 581,77 3.906,19
13 3.408,76 596,53 4.005,29
14 3.491,87 611,08 4.102,95
15 3.574,99 625,62 4.200,61
A1 / II Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.368,68 414,52 2.783,20
2 2.428,56 425,00 2.853,56
3 2.492,19 436,13 2.928,32
4 2.558,04 447,66 3.005,70
5 2.623,77 459,16 3.082,93
6 2.689,55 470,67 3.160,22
7 2.756,83 482,44 3.239,27
8 2.822,40 493,92 3.316,32
9 2.888,25 505,44 3.393,69
10 2.954,03 516,96 3.470,99
11 3.021,14 528,70 3.549,84
12 3.086,86 540,20 3.627,06
13 3.152,61 551,71 3.704,32
14 3.218,48 563,23 3.781,71
15 3.284,37 574,77 3.859,14
A1 / III Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.284,21 399,74 2.683,95
2 2.341,98 409,85 2.751,83
3 2.399,75 419,96 2.819,71
4 2.458,59 430,25 2.888,84
5 2.522,87 441,50 2.964,37
6 2.586,89 452,71 3.039,60
7 2.651,06 463,94 3.115,00
8 2.716,75 475,43 3.192,18
9 2.780,77 486,64 3.267,41
10 2.845,08 497,89 3.342,97
11 2.909,12 509,10 3.418,22
12 2.973,35 520,34 3.493,69
13 3.038,94 531,82 3.570,76
14 3.102,97 543,02 3.645,99
15 3.166,97 554,22 3.721,19
Verwendungsgruppe A 2

1.9.2025 – 31.8.2026

Entlohn. Stufe: I II III
1 2.740,66 2.662,01 2.571,52
2 2.823,29 2.731,42 2.637,24
3 2.909,31 2.799,16 2.704,17
4 3.000,91 2.867,17 2.769,75
5 3.092,79 2.941,70 2.835,13
6 3.186,01 3.016,91 2.903,96
7 3.277,76 3.092,40 2.976,82
8 3.369,50 3.167,70 3.049,62
9 3.461,26 3.244,74 3.122,47
10 3.554,65 3.320,10 3.196,98
11 3.646,39 3.395,48 3.269,83
12 3.737,93 3.471,04 3.342,70
13 3.829,86 3.547,89 3.415,54
14 3.921,76 3.624,81 3.488,38
Sonn-, Feiertag-, Nachtzuschläge

1.9.2025 – 31.8.2026

A2 / I Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.332,48 408,18 2.740,66
2 2.402,80 420,49 2.823,29
3 2.476,01 433,30 2.909,31
4 2.553,97 446,94 3.000,91
5 2.632,16 460,63 3.092,79
6 2.711,50 474,51 3.186,01
7 2.789,58 488,18 3.277,76
8 2.867,66 501,84 3.369,50
9 2.945,75 515,51 3.461,26
10 3.025,23 529,42 3.554,65
11 3.103,31 543,08 3.646,39
12 3.181,22 556,71 3.737,93
13 3.259,46 570,40 3.829,86
14 3.337,67 584,09 3.921,76
A2 / II Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.265,54 396,47 2.662,01
2 2.324,61 406,81 2.731,42
3 2.382,26 416,90 2.799,16
4 2.440,14 427,03 2.867,17
5 2.503,57 438,13 2.941,70
6 2.567,58 449,33 3.016,91
7 2.631,83 460,57 3.092,40
8 2.695,91 471,79 3.167,70
9 2.761,48 483,26 3.244,74
10 2.825,62 494,48 3.320,10
11 2.889,77 505,71 3.395,48
12 2.954,08 516,96 3.471,04
13 3.019,48 528,41 3.547,89
14 3.084,94 539,87 3.624,81
A2 / III Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.188,53 382,99 2.571,52
2 2.244,46 392,78 2.637,24
3 2.301,42 402,75 2.704,17
4 2.357,23 412,52 2.769,75
5 2.412,88 422,25 2.835,13
6 2.471,46 432,50 2.903,96
7 2.533,46 443,36 2.976,82
8 2.595,42 454,20 3.049,62
9 2.657,42 465,05 3.122,47
10 2.720,83 476,15 3.196,98
11 2.782,83 487,00 3.269,83
12 2.844,85 497,85 3.342,70
13 2.906,84 508,70 3.415,54
14 2.968,83 519,55 3.488,38
Verwendungsgruppe B 1

1.9.2025 – 31.8.2026

I II III
1 2.661,95 2 604,47 2.530,53
2 2.740,62 2.671,21 2.592,07
3 2.819,28 2.737,97 2.653,64
4 2.900,61 2.803,40 2.716,57
5 2.988,18 2.868,95 2.777,99
6 3.075,90 2 940,64 2.839,58
7 3.163,25 3.013,14 2.903,84
8 3.252,56 3.085,98 2 972,16
9 3.340,09 3.158,49 3.040,61
10 3.427,76 3.232,69 3.108,93
11 3.516,97 3.305,36 3.177,40
12 3.604,65 3.378,02 3.247,30
13 3.692,01 3.450,55 3.315,63
14 3.779,53 3.524,87 3.383,93
15 3.867,08 3.599,23 3.452,20
Verwendungsgruppe B 2

1.9.2025 – 31.8.2026

I II III
1 2.560,90 2.491,78 2.310,47
2 2.636,64 2.553,83 2.341,97
3 2.713,72 2.615,99 2.373,63
4 2.789,47 2.678,18 2.407,99
5 2.865,49 2.741,74 2.442,53
6 2.948,38 2.803,92 2.478,09
7 3.032,57 2.866,43 2.513,79
8 3.116,91 2.934,28 2.549,21
9 3.202,72 3.003,44 2.584,74
10 3.286,86 3.072,61 2.620,49
11 3.371,01 3.141,86 2.656,02
12 3.455,18 3.212,48 2.693,10
13 3.541,15 3.281,65 2.728,62
14 3.627,11 3.350,80 2.764,15
Sonn-, Feiertag-, Nachtzuschläge

1.9.2025 – 31.8.2026

B2 / I Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.179,49 381,41 2.560,90
2 2.243,95 392,69 2.636,64
3 2.309,55 404,17 2.713,72
4 2.374,02 415,45 2.789,47
5 2.438,71 426,78 2.865,49
6 2.509,26 439,12 2.948,38
7 2.580,91 451,66 3.032,57
8 2.652,69 464,22 3.116,91
9 2.725,72 477,00 3.202,72
10 2.797,33 489,53 3.286,86
11 2.868,94 502,07 3.371,01
12 2.940,58 514,60 3.455,18
13 3.013,74 527,41 3.541,15
14 3.086,90 540,21 3.627,11
B2 / II Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.120,66 371,12 2.491,78
2 2.173,47 380,36 2.553,83
3 2.226,37 389,62 2.615,99
4 2.279,30 398,88 2.678,18
5 2.333,40 408,34 2.741,74
6 2.386,31 417,61 2.803,92
7 2.439,51 426,92 2.866,43
8 2.497,26 437,02 2.934,28
9 2.556,12 447,32 3.003,44
10 2.614,99 457,62 3.072,61
11 2.673,92 467,94 3.141,86
12 2.734,03 478,45 3.212,48
13 2.792,89 488,76 3.281,65
14 2.851,74 499,06 3.350,80
B2 / III Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.966,36 344,11 2.310,47
2 1.993,17 348,80 2.341,97
3 2.020,11 353,52 2.373,63
4 2.049,35 358,64 2.407,99
5 2.078,75 363,78 2.442,53
6 2.109,01 369,08 2.478,09
7 2.139,40 374,39 2.513,79
8 2.169,54 379,67 2.549,21
9 2.199,78 384,96 2.584,74
10 2.230,20 390,29 2.620,49
11 2.260,44 395,58 2.656,02
12 2.292,00 401,10 2.693,10
13 2.322,23 406,39 2.728,62
14 2.352,47 411,68 2.764,15
Verwendungsgruppe B 3

1.9.2025 – 31.8.2026

Entlohn. Stufe: I II III
1 2.494,02 2.438,64 2.286,82
2 2.569,77 2.500,66 2.318,32
3 2.645,50 2.562,70 2.349,82
4 2.722,57 2.624,87 2.382,19
5 2.798,34 2.687,04 2.416,56
6 2.874,37 2.750,57 2.451,40
7 2.958,10 2.812,79 2.486,95
8 3.042,29 2.875,29 2.522,67
9 3.126,62 2.944,03 2.558,07
10 3.212,44 3.013,14 2.593,61
11 3.296,56 3.082,32 2.629,35
12 3.380,71 3.151,60 2.664,91
13 3.464,89 3.222,22 2.701,98
14 3.550,87 3.291,35 2.737,49
15 3.636,81 3.360,50 2.773,03
Sonn-, Feiertag-, Nachtzuschläge

1.9.2025 – 31.8.2026

B3 / I Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.122,57 371,45 2.494,02
2 2.187,04 382,73 2.569,77
3 2.251,49 394,01 2.645,50
4 2.317,08 405,49 2.722,57
5 2.381,57 416,77 2.798,34
6 2.446,27 428,10 2.874,37
7 2.517,53 440,57 2.958,10
8 2.589,18 453,11 3.042,29
9 2.660,95 465,67 3.126,62
10 2.733,99 478,45 3.212,44
11 2.805,58 490,98 3.296,56
12 2.877,20 503,51 3.380,71
13 2.948,84 516,05 3.464,89
14 3.022,02 528,85 3.550,87
15 3.095,16 541,65 3.636,81
B3 / II Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 2.075,44 363,20 2.438,64
2 2.128,22 372,44 2.500,66
3 2.181,02 381,68 2.562,70
4 2.233,93 390,94 2.624,87
5 2.286,84 400,20 2.687,04
6 2.340,91 409,66 2.750,57
7 2.393,86 418,93 2.812,79
8 2.447,06 428,23 2.875,29
9 2.505,56 438,47 2.944,03
10 2.564,37 448,77 3.013,14
11 2.623,25 459,07 3.082,32
12 2.682,21 469,39 3.151,60
13 2.742,31 479,91 3.222,22
14 2.801,15 490,20 3.291,35
15 2.860,00 500,50 3.360,50
B3 / III Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 1.946,23 340,59 2.286,82
2 1.973,04 345,28 2.318,32
3 1.999,85 349,97 2.349,82
4 2.027,40 354,79 2.382,19
5 2.056,65 359,91 2.416,56
6 2.086,30 365,10 2.451,40
7 2.116,55 370,40 2.486,95
8 2.146,95 375,72 2.522,67
9 2.177,08 380,99 2.558,07
10 2.207,33 386,28 2.593,61
11 2.237,74 391,61 2.629,35
12 2.268,01 396,90 2.664,91
13 2.299,56 402,42 2.701,98
14 2.329,78 407,71 2.737,49
15 2.360,03 413,00 2.773,03
Verwendungsgruppe C 1 (Lehrlinge)

1.9.2025 – 31.8.2026

a) 1. Lehrjahr 1.220,00
b) 2. Lehrjahr 1.380,00
c) 3. Lehrjahr 1.510,00
d) 4. Lehrjahr 1.760,00

3,50

keine Mindeststeigerung aufgerundet auf nächste Euro-10er-Stelle

Funktionszulage

1.9.2025 – 31.8.2026

Meister Gruppenmeister
A 1 318,99 891,76
A 2 293,65 841,00
B 1 293,65 853,60
B 2 oder B 3 192,13 701,52
TAXIPAUSCHALE 24,18
FEUERWEHR/ Ost-Prämie 1,93
Funktionszulage SFN

1.9.2025 – 31.8.2026

Meister SFN Zulage
A 1 271,48 47,51 318,99
A 2 249,91 43,74 293,65
B 1 293,65
B 2 oder B 3 163,51 28,62 192,13
TAXIPAUSCHALE 24,18
FEUERWEHR/ Ost-Prämie 1,93
Funktionszulage SFN

1.9.2025 – 31.8.2026

Gruppenmeister SFN Zulage
A 1 758,94 132,82 891,76
A 2 715,74 125,26 841,00
B 1 853,60
B 2 oder B 3 597,04 104,48 701,52
TAXIPAUSCHALE 24,18
FEUERWEHR/ Ost-Prämie 1,93
Fallw. besch. Aushilfsdienst

1.9.2025 – 31.8.2026

A 1/III 63,24 6,08 Url.Abfindung
A 1/II 66,02 6,35 Url.Abfindung
B 2/III 60,64 5,83 Url.Abfindung
B 2/II 63,24 6,08 Url.Abfindung
A 1/III 94,87 Url. Tagsatz Feiertag
A 1/II 99,01 Url. Tagsatz Feiertag
B 2/III 90,98 Url. Tagsatz Feiertag
B 2/II 94,87 Url. Tagsatz Feiertag
Verwendungsgruppe A 1 – Überstunden-Grundverg.

1.9.2025 – 31.8.2026

181,9
42-StundenWo
I II III
1 15,57 15,30 14,76
2 16,09 15,69 15,13
3 16,63 16,10 15,50
4 17,16 16,52 15,88
5 17,71 16,95 16,30
6 18,24 17,37 16,71
7 18,78 17,81 17,12
8 19,33 18,23 17,55
9 19,86 18,66 17,96
10 20,40 19,08 18,38
11 20,94 19,52 18,79
12 21,47 19,94 19,21
13 22,02 20,36 19,63
14 22,56 20,79 20,04
15 23,09 21,22 20,46
Verwendungsgruppe A 2– Überstunden-Grundverg.

1.9.2025 – 31.8.2026

181,9
42-StundenWo
I II III
1 15,07 14,63 14,14
2 15,52 15,02 14,50
3 15,99 15,39 14,87
4 16,50 15,76 15,23
5 17,00 16,17 15,59
6 17,52 16,59 15,96
7 18,02 17,00 16,37
8 18,52 17.41 16,77
9 19,03 17,84 17.17
10 19,54 18,25 17,58
11 20,05 18,67 17,98
12 20,55 19,08 18,38
13 21,05 19,50 18,78
14 21,56 19,93 19,18
Verwendungsgruppe B 1 – Überstunden-Grundverg.

1.9.2025 – 31.8.2026

181,9
42-StundenWo
I II III
1 14,63 14,32 13,91
2 15,07 14,69 14,25
3 15,50 15,05 14,59
4 15,95 15,41 14,93
5 16,43 15,77 15,27
6 16,91 16,17 15,61
7 17,39 16,56 15,96
8 17,88 16,97 16,34
9 18,36 17,36 16,72
10 18,84 17,77 17,09
11 19,33 18,17 17,47
12 19,82 18,57 17,85
13 20,30 18,97 18,23
14 20,78 19,38 18,60
15 21,26 19,79 18,98
Verwendungsgruppe B 2 – Überstunden-Grundverg.

1.9.2024´5 – 31.8.2026

181,9
42-StundenWo
I II III
1 14,08 13,70 12,70
2 14,49 14,04 12,88
3 14,92 14,38 13,05
4 15,34 14,72 13,24
5 15,75 15,07 13,43
6 16,21 15,41 13,62
7 16,67 15,76 13,82
8 17,14 16,13 14,01
9 17,61 16,51 14,21
10 18,07 16,89 14,41
11 18,53 17,27 14,60
12 18,99 17,66 14,81
13 19,47 18,04 15,00
14 19,94 18,42 15,20
Verwendungsgruppe B 3 – Überstunden-Grundverg.

1.9.2025 – 31.8.2026

181,9
42-StundenWo
I II III
1 13,71 13,41 12,57
2 14,13 13,75 12,75
3 14,54 14,09 12,92
4 14,97 14,43 13,10
5 15,38 14,77 13,29
6 15,80 15,12 13,48
7 16,26 15,46 13,67
8 16,73 15,81 13,87
9 17,19 16,18 14,06
10 17,66 16,56 14,26
11 18,12 16,95 14,45
12 18,59 17,33 14,65
13 19,05 17,71 14,85
14 19,52 18,09 15,05
15 19,99 18,47 15,24
Verwendungsgruppe A 1 – Überstunden-Grundverg.

1.9.2025 – 31.8.2026

173,2
40-StundenWo
I II III
1 16,36 16,07 15,50
2 16,90 16,48 15,89
3 17,46 16,91 16,28
4 18,02 17,35 16,68
5 18,60 17,80 17,12
6 19,16 18,25 17,55
7 19,72 18,70 17,98
8 20,30 19,15 18,43
9 20,86 19,59 18,86
10 21,42 20,04 19,30
11 21,99 20,50 19,74
12 22,55 20,94 20,17
13 23,13 21,39 20,62
14 23,69 21,83 21,05
15 24,25 22,28 21,48
Verwendungsgruppe A 2 – Überstunden-Grundverg.

1.9.2025 – 31.8.2026

173,2
40-StundenWo
I II III
1 15,82 15,37 14,85
2 16,30 15,77 15,23
3 16,80 16,16 15,61
4 17,33 16,55 15,99
5 17,86 16,98 16,37
6 18,39 17,42 16,77
7 18,92 17,85 17,19
8 19,45 18,29 17,61
9 19,98 18,73 18,03
10 20,52 19,17 18,46
11 21,05 19,60 18,88
12 21,58 20,04 19,30
13 22,11 20,48 19,72
14 22,64 20,93 20,14
Verwendungsgruppe B 1 – Überstunden-Grundverg.

1.9.2025 – 31.8.2026

173,2
40-StundenWo
I II III
1 15,37 15,04 14,61
2 15,82 15,42 14,97
3 16,28 15,81 15,32
4 16,75 16,19 15,68
5 17,25 16,56 16,04
6 17,76 16,98 16,39
7 18,26 17,40 16,77
8 18,78 17,82 17,16
9 19,28 18,24 17,56
10 19,79 18,66 17,95
11 20,31 19,08 18,35
12 20,81 19,50 18,75
13 21,32 19,92 19,14
14 21,82 20,35 19,54
15 22,33 20,78 19,93
Verwendungsgruppe B 2 – Überstunden-Grundverg.

1.9.2025 – 31.8.2026

173,2
40-StundenWo
I II III
1 14,79 14,39 13,34
2 15,22 14,74 13,52
3 15,67 15,10 13,70
4 16,11 15,46 13,90
5 16,54 15,83 14,10
6 17,02 16,19 14,31
7 17,51 16,55 14,51
8 18,00 16,94 14,72
9 18,49 17,34 14,92
10 18,98 17,74 15,13
11 19,46 18,14 15,33
12 19,95 18,55 15,55
13 20,45 18,95 15,75
14 20,94 19,35 15,96
Verwendungsgruppe B 3 – Überstunden-Grundverg.

1.9.2025 – 31.8.2026

173,2
40-StundenWo
I II III
1 14,40 14,08 13,20
2 14,84 14,44 13,39
3 15,27 14,80 13,57
4 15,72 15,16 13,75
5 16,16 15,51 13,95
6 16,60 15,88 14,15
7 17,08 16,24 14,36
8 17,57 16,60 14,57
9 18,05 17,00 14,77
10 18,55 17,40 14,97
11 19,03 17,80 15,18
12 19,52 18,20 15,39
13 20,01 18,60 15,60
14 20,50 19,00 15,81
15 21,00 19,40 16,01
Verwendungsgruppe A 1 – Überstunden-Grundverg.

1.9.2025 – 31.8.2026

164,5
38-StundenWo
I II III
1 17,22 16,92 16,32
2 17,79 17,35 16,73
3 18,38 17,80 17,14
4 18,98 18,27 17,56
5 19,58 18,74 18,02
6 20,17 19,21 18,48
7 20,77 19,69 18,94
8 21,37 20,16 19,41
9 21,97 20,63 19,86
10 22,56 21,10 20,32
11 23,15 21,58 20,78
12 23,75 22,05 21,24
13 24,35 22,52 21,71
14 24,94 22,99 22,16
15 25,54 23,46 22,62
Verwendungsgruppe A 2 – Überstunden-Grundverg.

1.9.2025 – 31.8.2026

164,5
38-StundenWo
I II III
1 16,66 16,18 15,63
2 17,16 16,60 16,03
3 17,69 17,02 16,44
4 18,24 17,43 16,84
5 18,80 17,88 17,23
6 19,37 18,34 17,65
7 19,93 18,80 18,10
8 20,48 19,26 18,54
9 21,04 19,72 18,98
10 21,61 20,18 19,43
11 22,17 20,64 19,88
12 22,72 21,10 20,32
13 23,28 21,57 20,76
14 23,84 22,04 21,21
Verwendungsgruppe B 1 – Überstunden-Grundverg.

1.9.2025 – 31.8.2026

164,5
38-StundenWo
I II III
1 16,18 15,83 15,38
2 16,66 16,24 15,76
3 17,14 16,64 16,13
4 17,63 17,04 16,51
5 18,17 17,44 16,89
6 18,70 17,88 17,26
7 19,23 18,32 17,65
8 19,77 18,76 18,07
9 20,30 19,20 18,48
10 20,84 19,65 18,90
11 21,38 20,09 19,32
12 21,91 20,54 19,74
13 22,44 20,98 20,16
14 22,98 21,43 20,57
15 23,51 21,88 20,99
Verwendungsgruppe B 2 – Überstunden-Grundverg.

1.9.2025 – 31.8.2026

164,5
38-StundenWo
I II III
1 15,57 15,15 14,05
2 16,03 15,52 14,24
3 16,50 15,90 14,43
4 16,96 16,28 14,64
5 17,42 16,67 14,85
6 17,92 17,05 15,06
7 18,44 17,43 15,28
8 18,95 17,84 15,50
9 19,47 18,26 15,71
10 19,98 18,68 15,93
11 20,49 19,10 16,15
12 21,00 19,53 16,37
13 21,53 19,95 16,59
14 22,05 20,37 16,80
Verwendungsgruppe B 3 – Überstunden-Grundverg.

1.9.2025 – 31.8.2026

164,5
38-StundenWo
I II III
1 15,16 14,82 13,90
2 15,62 15,20 14,09
3 16,08 15,58 14,28
4 16,55 15,96 14,48
5 17,01 16,33 14,69
6 17,47 16,72 14,90
7 17,98 17,10 15,12
8 18,49 17,48 15,34
9 19,01 17,90 15,55
10 19,53 18,32 15,77
11 20,04 18,74 15,98
12 20,55 19,16 16,20
13 21,06 19,59 16,43
14 21,59 20,01 16,64
15 22,11 20.43 16,86
Verwendungsgruppe A 1 – Überstunden + 65 % Zuschl.

1.9.2025 – 31.8.2026

181,9
42-StundenWo
I II III
1 25,70 25,25 24,35
2 26,55 25,88 24,96
3 27.43 26,56 25,58
4 28,32 27,26 26,20
5 29,22 27,97 26,89
6 30,10 28,67 27,57
7 30,99 29,38 28,26
8 31,89 30,08 28,96
9 32,78 30,78 29,64
10 33,66 31,49 30,32
11 34,55 32,20 31,01
12 35,43 32,90 31,69
13 36,33 33,60 32,39
14 37,22 34,30 33,07
15 38,10 35,01 33,75
Verwendungsgruppe A 2 – Überstunden + 65 % Zuschl.

1.9.2025 – 31.8.2026

181,9
42-StundenWo
I II III
1 24,86 24,15 23,33
2 25,61 24,78 23,92
3 26,39 25,39 24,53
4 27,22 26,01 25,12
5 28,05 26,68 25,72
6 28,90 27,37 26,34
7 29,73 28,05 27,00
8 30,56 28,73 27,66
9 31,40 29,43 28,32
10 32,24 30,12 29,00
11 33,08 30,80 29,66
12 33,91 31,49 30,32
13 34,74 32,18 30,98
14 35,57 32,88 31,64
Verwendungsgruppe B 1 – Überstunden + 65 % Zuschl.

1.9.2025 – 31.8.2026

181,9
42-StundenWo
I II III
1 24,15 23,62 22,95
2 24,86 24,23 23,51
3 25,57 24,84 24,07
4 26,31 25,43 24,64
5 27,11 26,02 25,20
6 27,90 26,67 25,76
7 28,69 27,33 26,34
8 29,50 27,99 26,96
9 30,30 28,65 27,58
10 31,09 29,32 28,20
11 31,90 29,98 28,82
12 32,70 30,64 29,46
13 33,49 31,30 30,08
14 34,28 31,97 30,70
15 35,08 32,65 31,31
Verwendungsgruppe B 2 – Überstunden + 65 % Zuschl.

1.9.2025 – 31.8.2026

181,9
42-StundenWo
I II III
1 23,23 22,60 20,96
2 23,92 23,17 21,24
3 24,62 23,73 21,53
4 25,30 24,29 21,84
5 25,99 24,87 22,16
6 26,74 25,43 22,48
7 27,51 26,00 22,80
8 28,27 26,62 23,12
9 29,05 27.24 23,45
10 29,81 27,87 23,77
11 30,58 28,50 24,09
12 31,34 29,14 24,43
13 32,12 29,77 24,75
14 32,90 30,39 25,07
Verwendungsgruppe B 3 – Überstunden + 65 % Zuschl.

1.9.2025 – 31.8.2026

181,9
42-StundenWo
I II III
1 22,62 22,12 20,74
2 23,31 22,68 21,03
3 24,00 23,25 21,32
4 24,70 23,81 21,61
5 25,38 24,37 21,92
6 26,07 24,95 22,24
7 26,83 25,51 22,56
8 27,60 26,08 22,88
9 28,36 26,71 23,20
10 29,14 27,33 23,53
11 29,90 27,96 23,85
12 30,67 28,59 24,17
13 31,43 29,23 24,51
14 32,21 29,86 24,83
15 32,99 30,48 25,15
Verwendungsgruppe A 1 – Überstunden + 65 % Zuschl.

1.9.2025 – 31.8.2026

173,2
40-StundenWo
I II III
1 26,99 26,51 25,57
2 27,88 27,18 26,22
3 28,81 27,90 26,86
4 29,74 28,63 27,52
5 30,69 29,37 28,24
6 31,62 30,11 28,96
7 32,55 30,86 29,68
8 33,49 31,59 30.41
9 34.42 32,33 31,13
10 35,35 33,07 31,85
11 36,28 33,82 32,56
12 37,21 34,55 33,28
13 38,16 35,29 34,02
14 39,09 36,03 34,73
15 40,02 36,76 35,45
Verwendungsgruppe A 2 – Überstunden + 65 % Zuschl.

1.9.2025 – 31.8.2026

173,2
40-StundenWo
I II III
1 26,11 25,36 24,50
2 26,90 26,02 25,12
3 27,72 26,67 25,76
4 28,59 27,31 26,39
5 29,46 28,02 27,01
6 30,35 28,74 27,66
7 31,23 29,46 28,36
8 32,10 30,18 29,05
9 32,97 30,91 29,75
10 33,86 31,63 30,46
11 34,74 32,35 31,15
12 35,61 33,07 31,84
13 36,49 33,80 32,54
14 37,36 34,53 33,23
Verwendungsgruppe B 1 – Überstunden + 65 % Zuschl.

1.9.2025 – 31.8.2026

173,2
40-StundenWo
I II III
1 25,36 24,81 24,11
2 26,11 25,45 24,69
3 26,86 26,08 25,28
4 27,63 26,71 25,88
5 28,47 27,33 26.46
6 29,30 28,01 27,05
7 30,13 28,70 27,66
8 30,99 29,40 28,31
9 31,82 30,09 28,97
10 32,65 30,80 29,62
11 33,50 31,49 30,27
12 34,34 32,18 30,94
13 35,17 32,87 31,59
14 36,01 33,58 32,24
15 36,84 34,29 32,89
Verwendungsgruppe B 2 – Überstunden + 65 % Zuschl.

1.9.2025 – 31.8.2026

173,2
40-StundenWo
I II III
1 24,40 23,74 22,01
2 25,12 24,33 22,31
3 25,85 24,92 22,61
4 26,57 25,51 22,94
5 27,30 26,12 23,27
6 28,09 26,71 23,61
7 28,89 27,31 23,95
B 29,69 27,95 24,29
9 30,51 28,61 24,62
10 31,31 29,27 24,96
11 32,11 29,93 25,30
12 32,92 30,60 25,66
13 33,73 31,26 25,99
14 34,55 31,92 26,33
Verwendungsgruppe B 3 – Überstunden + 65 % Zuschl.

1.9.2025 – 31.8.2026

173,2
40-StundenWo
I II III
1 23,76 23,23 21,79
2 24.48 23,82 22,09
3 25,20 24.41 22,39
4 25,94 25,01 22,69
5 26,66 25,60 23,02
6 27,38 26,20 23,35
7 28,18 26,80 23,69
8 28,98 27,39 24,03
9 29.79 28,05 24,37
10 30,60 28,70 24,71
11 31.40 29,36 25,05
12 32,21 30,02 25,39
13 33,01 30,70 25,74
14 33,83 31,36 26,08
15 34,65 32,01 26,42
Verwendungsgruppe A 1 – Überstunden + 65 % Zuschl.

1.9.2025 – 31.8.2026

164,5
38-StundenWo
I II III
1 28,42 27,92 26,92
2 29,35 28,62 27,60
3 30,33 29,37 28,28
4 31,31 30,15 28,98
5 32,31 30,92 29,73
6 33,29 31,70 30,49
7 34,27 32,49 31,24
8 35,26 33,26 32,02
9 36,24 34,04 32,77
10 37,22 34,82 33,53
11 38,20 35,61 34,29
12 39,18 36,38 35,04
13 40,17 37,16 35,82
14 41,15 37,93 36,57
15 42,13 38,71 37,33
Verwendungsgruppe A 2 – Überstunden + 65 % Zuschl.

1.9.2025 – 31.8.2026

164,5
38-StundenWo
I II III
1 27,49 26,70 25,79
2 28,32 27,40 26,45
3 29,18 28,08 27,12
4 30,10 28,76 27,78
5 31,02 29,51 28,44
6 31,96 30,26 29,13
7 32,88 31,02 29,86
8 33,80 31,77 30,59
9 34,72 32,55 31,32
10 35,65 33,30 32,07
11 36,57 34,06 32,80
12 37,49 34,82 33,53
13 38,42 35,59 34,26
14 39,34 36,36 34,99
Verwendungsgruppe B 1 – Überstunden + 65 % Zuschl.

1.9.2025 – 31.8.2026

164,5
38-StundenWo
I II III
1 26,70 26,12 25,38
2 27,49 26,79 26,00
3 28,28 27,46 26,62
4 29,09 28,12 27,25
5 29,97 28,78 27,86
6 30,85 29,50 28,48
7 31,73 30,22 29,13
8 32,62 30,95 29,81
9 33,50 31,68 30,50
10 34,38 32,43 31,18
11 35,28 33,15 31,87
12 36,16 33,88 32,57
13 37,03 34,61 33,26
14 37,91 35,36 33,94
15 38,79 36,10 34,63
Verwendungsgruppe B 2 – Überstunden + 65 % Zuschl.

1.9.2025 – 31.8.2026

164,5
38-StundenWo
I II III
1 25,69 24,99 23,17
2 26,45 25,62 23,49
3 27,22 26,24 23,81
4 27,98 26,86 24,15
5 28,74 27,50 24,50
6 29,57 28,12 24,86
7 30,42 28,75 25,21
8 31,26 29,43 25,57
9 32,12 30,13 25,93
10 32,97 30,82 26,28
11 33,81 31,51 26,64
12 34,66 32,22 27,01
13 35,52 32,92 27,37
14 36,38 33,61 27,73
Verwendungsgruppe B 3 – Überstunden + 65 % Zuschl.

1.9.2025 – 31.8.2026

164,5
38-StundenWo
I II III
1 25,02 24,46 22,94
2 25,78 25,08 23,25
3 26,54 25,70 23,57
4 27,31 26,33 23,89
5 28,07 26,95 24,24
6 28,83 27,59 24,59
7 29,67 28,21 24,95
8 30,52 28,84 25,30
9 31,36 29,53 25,66
10 32,22 30,22 26,01
11 33,07 30,92 26,37
12 33,91 31,61 26,73
13 34,75 32,32 27,10
14 35,62 33,01 27,46
15 36,48 33,71 27,81
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Anlage ./III

Künstlerische Gruppen
", "contentHtml": "
Orchester STOP

1.9.2025 – 31.8.2026

Bezugserhöhung in %: 3,50

A Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 6.705,07 5.706,44 998,63 6.705,07
2 7.149,42 6.084,61 1.064,81 7.149,42
3 7.630,82 6.494,31 1.136,51 7.630,82
DAZ 8.156,61 6.941,80 1.214,81 8.156,61
B Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 6.927,27 5.895,55 1.031,72 6.927,27
2 7.371,60 6.273,70 1.097,90 7.371,60
3 7.853,00 6.683,40 1.169,60 7.853,00
DAZ 8.408,44 7.156,12 1.252,32 8.408,44
C Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 7.075,37 6.021,59 1.053,78 7.075,37
2 7.519,72 6.399,76 1.119,96 7.519,72
3 8.001,12 6.809,46 1.191,66 8.001,12
DAZ 8.556,57 7.282,19 1.274,38 8.556,57
D Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 7.386,41 6.286,31 1.100,10 7.386,41
2 7.823,39 6.658,20 1.165,19 7.823,39
3 8.297,36 7.061,58 1.235,78 8.297,36
DAZ 8.852,78 7.534,28 1.318,50 8.852,78
Orchester VOP

1.9.2025 – 31.8.2026

A Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 4.565,46 3.885,50 679,96 4.565,46
2 4.880,60 4.153,70 726,90 4.880,60
3 5.037,76 4.287,46 750,30 5.037,76
4 5.394,15 4.590,77 803,38 5.394,15
5 5.604,35 4.769,66 834,69 5.604,35
6 5.813,18 4.947,39 865,79 5.813,18
7 6.023,24 5.126,16 897,08 6.023,24
8 6.232,91 5.304,60 928,31 6.232,91
DAZ 6.903,96 5.875,71 1.028,25 6.903,96
B Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 4.796,24 4.081,91 714,33 4.796,24
2 5.111,10 4.349,87 761,23 5.111,10
3 5.268,46 4.483,80 784,66 5.268,46
4 5.624,85 4.787,11 837,74 5.624,85
5 5.834,54 4.965,57 868,97 5.834,54
6 6.044,37 5.144,14 900,23 6.044,37
7 6.253,77 5.322,36 931,41 6.253,77
8 6.463,59 5.500,93 962,66 6.463,59
9 6.715,94 5.715,69 1.000,25 6.715,94
DAZ 7.135,03 6.072,37 1.062,66 7.135,03
C Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 4.890,78 4.162,37 728,41 4.890,78
2 5.226,27 4.447,89 778,38 5.226,27
3 5.383,51 4.581,71 801,80 5.383,51
4 5.740,01 4.885,11 854,90 5.740,01
5 5.950,03 5.063,86 886,17 5.950,03
6 6.159,92 5.242,49 917,43 6.159,92
7 6.369,62 5.420,95 948,67 6.369,62
8 6.579,43 5.599,51 979,92 6.579,43
9 6.831,18 5.813,77 1.017,41 6.831,18
DAZ 7.250,36 6.170,52 1.079,84 7.250,36
D Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 5.142,48 4.376,58 765,90 5.142,48
2 5.457,14 4.644,37 812,77 5.457,14
3 5.614,36 4.778,18 836,18 5.614,36
4 5.970,90 5.081,62 889,28 5.970,90
5 6.180,90 5.260,34 920,56 6.180,90
6 6.390,45 5.438,68 951,77 6.390,45
7 6.599,96 5.616,99 982,97 6.599,96
8 6.809,98 5.795,73 1.014,25 6.809,98
9 7.061,54 6.009,82 1.051,72 7.061,54
DAZ 7.481,38 6.367,13 1.114,25 7.481,38
Bühnenorchester

1.9.2025 – 31.8.2026

Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 3.696,74 3.146,16 550,58 3.696,74
2 3.819,65 3.250,77 568,88 3.819,65
3 3.943,29 3.355,99 587,30 3.943,29
4 4.065,97 3.460,40 605,57 4.065,97
5 4.189,07 3.565,17 623,90 4.189,07
6 4.433,97 3.773,59 660,38 4.433,97
7 4.598,85 3.913,91 684,94 4.598,85
8 4.764,00 4.054,47 709,53 4.764,00
9 4.929,53 4.195,34 734,19 4.929,53
10 5.095,06 4.336,22 758,84 5.095,06
11 5.260,39 4.476,93 783,46 5.260,39
DAZ 5.666,37 4.822,44 843,93 5.666,37
Orchesterzulage gemäß § 103 des Bundestheater-Orchesterkollektivvertrags für Mitglieder des Bühnenorchesters
1.9.2025 – 31.8.2026
639,26
STOP-Chor

1.9.2025 – 31.8.2026

Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
JB 3.842,48 3.270,20 572,28 3.842,48
1 3.921,71 3.337,63 584,08 3.921,71
2 4.080,17 3.472,49 607,68 4.080,17
3 4.238,99 3.607,65 631,34 4.238,99
4 4.397,32 3.742,40 654,92 4.397,32
5 4.556,64 3.877,99 678,65 4.556,64
6 4.716,50 4.014,04 702,46 4.716,50
7 5.116,49 4.354,46 762,03 5.116,49
8 5.420,24 4.612,97 807,27 5.420,24
9 5.724,31 4.871,75 852,56 5.724,31
10 6.026,81 5.129,20 897,61 6.026,81
11 6.285,18 5.349,09 936,09 6.285,18
12 6.363,57 5.415,80 947,77 6.363,57
13 6.653,10 5.662,21 990,89 6.653,10
DAZ 6.981,72 5.941,89 1.039,83 6.981,72
VOP-Chor

1.9.2025 – 31.8.2026

Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
JB 3.728,36 3.173,07 555,29 3.728,36
1 3.807,50 3.240,43 567,07 3.807,50
2 3.965,79 3.375,14 590,65 3.965,79
3 4.124,76 3.510,43 614,33 4.124,76
4 4.283,40 3.645,45 637,95 4.283,40
5 4.441,86 3.780,31 661,55 4.441,86
6 4.601,28 3.915,98 685,30 4.601,28
7 4.921,21 4.188,26 732,95 4.921,21
8 5.241,41 4.460,77 780,64 5.241,41
9 5.481,49 4.665,10 816,39 5.481,49
10 5.801,27 4.937,25 864,02 5.801,27
11 6.156,69 5.239,74 916,95 6.156,69
12 6.235,20 5.306,55 928,65 6.235,20
13 6.509,02 5.539,59 969,43 6.509,02
DAZ 6.821,91 5.805,88 1.016,03 6.821,91
Ballett (”alt”)

1.9.2025 – 31.8.2026

Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 Ballett neu Ballett neu
2 Ballett neu Ballett neu
3 Ballett neu Ballett neu
4 Ballett neu Ballett neu
5 Ballett neu Ballett neu
6 4.252,60 3.619,23 633,37 4.252,60
7 4.477,13 3.810,32 666,81 4.477,13
8 4.778,99 4.067,23 711,76 4.778,99
9 5.020,61 4.272,86 747,75 5.020,61
10 5.262,42 4.478,66 783,76 5.262,42
11 5.504,04 4.684,29 819,75 5.504,04
12 5.745,83 4.890,07 855,76 5.745,83
13 5.987,60 5.095,83 891,77 5.987,60
DAZ 6.225,81 5.298,56 927,25 6.225,81
Ballett Gruppenmitglieder

1.9.2025 – 31.8.2026

Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
JB 2.669,41 2.271,84 397,57 2.669,41
1 2.831,69 2.409,95 421,74 2.831,69
2 3.156,26 2.686,18 470,08 3.156,26
3 3.403,07 2.896,23 506,84 3.403,07
4 3.649,83 3.106,24 543,59 3.649,83
5 3.978,92 3.386,31 592,61 3.978,92
6 4.638,05 3.947,28 690,77 4.638,05
7 5.052,85 4.300,30 752,55 5.052,85
Ballett Halbsolisten

1.9.2025 – 31.8.2026

Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
1 4.143,41 3.526,31 617,10 4.143,41
2 4.721,03 4.017,90 703,13 4.721,03
3 5.052,85 4.300,30 752,55 5.052,85
Zulage Halbsolisten (\"alt\")

1.9.2025 – 31.8.2026

186,33

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Anlage ./IV

Angestellte
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§ 30 Verwendungsgruppe I:

1.9.2025 - 31.8.2026

Aufgabengebiete:

Hilfsdienste, EDV-Hilfsdienste

Stufe
1 2.260,52
2 2.276,76
3 2.293,02
4 2.309,24
5 2.325,51
6 2.341,69
7 2.357,97
8 2.374,33
9 2.392,05
10 2.409,77
11 2.427,49
12 2.445,52
13 2.463,87
14 2.482,21
15 2.500,54
16 2.518,93
17 2.537,24
18 2.555,59
19 2.573,94
20 2.592,27
21 2.610,63
22 2.628,97
§ 36a Abs. 2 Ferialpraktikanten
60 % von I/1 1.356,31
§ 31 Verwendungsgruppe II:

1.9.2025 - 31.8.2026

Aufgabengebiete:

Allgemeine administrative Tätigkeiten, Kartenverkauf, Telefon, Auskunft, einfache EDV-Tätigkeiten

Stufe
1 2.364,73
2 2.414,20
3 2.465,38
4 2.517,40
5 2.567,80
6 2.619,79
7 2.671,77
8 2.723,72
9 2.775,69
10 2.827,66
11 2.879,82
12 2.936,74
13 2.993,68
14 3.050,62
15 3.109,25
16 3.167,83
17 3.224,77
18 3.281,73
19 3.340,36
20 3 397,29
21 3.454,25
22 3.512,82
§ 32 Verwendungsgruppe III:

1.9.2025 - 31.8.2026

Aufgabengebiete:

Allgemeine administrative Tätigkeiten, Sekretariat, Lohnverrechnung, Buchhaltung, Information, Qualifizierte und eigenverantwortliche EDV-Tätigkeiten

Stufe
1 2.590,74
2 2.648,82
3 2.708,46
4 2.766,52
5 2.824,59
6 2.884,83
7 2.950,12
8 3.013,76
9 3.079,13
10 3.144,43
11 3.211,41
12 3.276,71
13 3.340,36
14 3.405,68
15 3.471,00
16 3.537,93
17 3.601,60
18 3.666,92
19 3.732,22
20 3.797,55
21 3.861,21
22 3.928,17
§ 33 Verwendungsgruppe IV:

1.9.2025 - 31.8.2026

Aufgabengebiete:

Personaladministration, Lohnverrechnung, Buchhaltung, Sekretariate, qualifizierte künstlerische und administrative Tätigkeiten, Information, Theatermaler, Kostümmaler, Bildhauer, Schulwart, Qualifizierte und eigenverantwortliche EDV-Tätigkeiten

Stufe
1 2.738,99
2 2.801,68
3 2.865,86
4 2.933,39
5 3.003,75
6 3.074,07
7 3.142,72
8 3.214,75
9 3.285,05
10 3.355,43
11 3.424,08
12 3.496,05
13 3.566,44
14 3.635,10
15 3.705,42
16 3.775,78
17 3.844,42
18 3.916,43
19 3.986,76
20 4.055,44
21 4.125,80
22 4.196,13
§ 34 Verwendungsgruppe V:

1.9.2025 - 31.8.2026

Aufgabengebiete:

Tätigkeiten mit erhöhtem Verantwortungsbereich:

z. B. Rechnungswesen, Buchhaltung, Controlling, Lohnverrechnung, Sekretariate, Produktionsbetreuer

Stufe
1 2.888,17
2 2.963,52
3 3.038,90
4 3.112,64
5 3.189,62
6 3.263,30
7 3.338,66
8 3.414,07
9 3.489,38
10 3.564,77
11 3.640,10
12 3.713,81
13 3.789,18
14 3.864,56
15 3.939,86
16 4.015,23
17 4.090,59
18 4.164,32
19 4.239,68
20 4.315,01
21 4.390,39
22 4.465,77
§ 35 Verwendungsgruppe VI:

1.9.2025 - 31.8.2026

Aufgabengebiete:

Tätigkeiten mit Leitungsfunktionen wie z. B. Abteilungsleiter

Stufe
1 3.052,30
2 3.132,71
3 3.213,07
4 3.293,44
5 3.372,19
6 3.452,55
7 3.534,60
8 3.613,30
9 3.693,71
10 3.772,44
11 3.852,80
12 3.933,22
13 4.013,57
14 4.093,95
15 4.172,66
16 4.253,09
17 4.333,41
18 4.413,81
19 4.492,60
20 4.573,50
21 4.654,50
22 4.733,91
§ 36 Lehrlinge Ang.KV

1.9.2025 - 31.8.2026

Lehrjahr
1 1.170,00
2 1.360,00
3 1.510,00
4 1.840,00
Lehrlinge EDV

1.9.2025 - 31.8.2026

Lehrjahr
1 1.180,00
2 1.370,00
3 1.510,00
4 1.840,00
§ 20 Dienstjubiläum (Höchstbemessung)

1.9.2025 - 31.8.2026

Höchstbem. 3.943,23
Teil II - § 37 u. 38 DN mit Stundensätzen/Unterrichtseinheiten

1.9.2025 - 31.8.2026

Entgelt pro Unterrichtseinheit für Pädagogen 41,38
Entgelt pro Unterrichtseinheit für Korrepetitoren 32,85
Betrag pro Führung 49,71
Betrag pro Kassendienst 59,55
Prämie Führung 4,68
Prämie Kassendienst 6,70
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Solist:innen und Szenischer Dienst

1.9.2025 – 31.8.2026
SOLO- KV
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Solistinnen Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
mind. 2.479,97 434,00 2.913,97
§ 2 Tagesgage 97,13
Szen.Dienst Gehalt SFN-Zuschl. Monatsbezug
mind. 2.206,08 386,06 2.592,14
Tagesgage 86,40
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Nebengebührenordnung

Künstlerische Gruppen
im Bereich des Bundestheaterkonzerns
STAND: 1. September 2025
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Codeziffern

", "contentHtml": "

Die Ziffer an 1. Stelle bedeutet die künstlerische Gruppe:

1 Staatsopernorchester
2 Volksopernorchester
3 Bühnenorchester
4 Staatsopernchor
5 Volksopernchor
6 Ballett der Wiener Staatsoper und Volksoper
8 Korrepetitoren

Die Buchstaben an 1. Stelle bedeuten

A Instrumentengeld
L Spielverpflichtung in einem anderen Theater bzw. Ensemble

Honorare, die bei Proben anfallen, sind mit einer “0” zu bezeichnen, die immer an der 2. Stelle stehen muss, zB:

Vorstellungsüberdienst eines Bühnenorchestermusikers 31
Probenüberdienst eines Bühnenorchestermusikers 301
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Staatsopernorchester, Volksopernorchester, Bühnenorchester

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Richtlinien:

Vorstellungsüberdienst der

Cello-Solisten = Vorstellungsüberdienst Tutti + 25 %
Konzertmeister = Vorstellungsüberdienst Tutti + 50 %
Überprobenhonorar = 75 % des Vorstellungsüberdienstes

Jeder Vorstellungsdienst oder Probendienst wird durch einen Dienststrich festgehalten, auch bei Spielverpflichtung in einem anderen Theater.

Jede gesonderte Dienstleistung wird durch nachfolgende Zulagen abgegolten. Diese Zulagen gelten pro Vorstellungs- oder Probendienst. Zulagen bei Probendiensten = 75 % der Zulagen bei Vorstellungen.

Sollten zwei Sonderleistungen mit dem selben Instrument im Orchester und auf der Bühne bei der gleichen Vorstellung oder Probe anfallen, gebührt nur die höhere Zulage.

Für Musiker mit Spielverpflichtung in einem anderen Orchester gelten die im anderen Orchester festgelegten Zulagen und Sonderhonorare.

Für jede Vorstellung ist ein Katalog der Nebengebühren zu erstellen. Neueingeführte Instrumente bzw. Sonderleistungen sind entsprechend zu katalogisieren.

Das Rohrgeld und die in dieser NGO enthaltenen Honorare für Zusatztätigkeiten (Additionale) gebühren 10 mal jährlich. Der Gesamtjahresbetrag wird aus verrechnungstechnischen Gründen in 12 Raten ausbezahlt.

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Mehrdienstleistungen

", "contentHtml": "
Codeziffer Vorstellungsdienst Überprobe
Staatsopernorchester
11 Tutti 230,13 172,60
12 Cello-Solist 287,66 215,75
13 Konzertmeister 345,20 258,90
Volksopernorchester
21 Tutti 183,46 137,60
22 Cello-Solist 229,33 172,00
23 Konzertmeister 275,19 206,39
Bühnenorchester
31 Tutti 137,82 103,37
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Mitglieder des Staatsopernorchesters

Musiker mit Spielverpflichtung aus dem Volksopernorchester und Bühnenorchester
", "contentHtml": "
Codeziffer Vorstellung Probe
Zulagen für Sonderinstrumente oder Sonderleistungen (Prozentrelation zu einem Vorstellungsüberdienst eines Mitglieds des Staatsopernorchesters)
14 Einspringhonorar für Tuttisten und Stimmführer bei Konzertmeisterdienst 150 % 345,20 258,90
15 Einspringhonorar für Tuttisten und Stimmführer bei Solocellodienst mit Solo 125 % 287,66 215,75
16 Einspringhonorar für Tuttisten und Stimmführer bei Solocellodienst ohne Solo;
Basstrompete
100 % 230,13 172,60
17 Heckelphon
Stahlharfe
D + G Trompete
Piston
Horntuben
Euphonium
Kontrabassposaune
90 % 207,12 155,34
18 Tarogato
Saxophon
70 % 161,09 120,82
19 Altflöte
Oboe d’amour
Geigendienste bei der Viola
Violadienste bei der Geige
Viola d’amour
Glockenklavier
Vibraphon
50 % 115,07 86,30
190 Abgeltung für Probespiel 50 % 115,07
Zulagen für solistische Leistungen auf und hinter der Bühne, mit und ohne Kostüm
(Prozentrelation zu einem Vorstellungsüberdienst eines Mitglieds des Staatsopernorchesters)
110 Siegfriedhornruf 150 % 345,20 258,90
111 Capriccio (1. Violine und Solocello)
Geschichte vom Soldaten
Tristan Englischhornsolo
90 % 207,12 155,34
112 Don Giovanni
Capriccio
Wozzeck
25 % 57,53 43,15
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Mitglieder des Volksopernorchesters

Musiker mit Spielverpflichtung aus dem Bühnenorchester
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Codeziffer Vorstellung Probe
Zulagen für Sonderinstrumente und Sonderleistungen
(Prozentrelation zu einem Vorstellungsüberdienst eines Mitglieds des Volksopernorchesters)
24 Einspringhonorar für Tuttisten und Stimmführer bei Konzertmeisterdienst 150 % 275,19 206,39
25 ab 1.9.09 aufgehoben
26 Einspringhonorar für Tuttisten bei Solocellodienst 100 % 183,46 137,60
27 ab 1.9.09 aufgehoben
28 ab 1.9.09 aufgehoben
29 ab 1.9.09 aufgehoben
290 ab 1.9.09 aufgehoben
210 ab 1.9.09 aufgehoben
213 ab 1.9.09 aufgehoben
214 ab 1.9.09 aufgehoben
215 ab 1.9.09 aufgehoben
2016 ab 1.9.09 aufgehoben
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Mitglieder des Bühnenorchesters

auf allen Bühnen und Probebühnen des Bundestheaterkonzerns sowie im Orchesterraum des Burg- und Akademietheaters mit und ohne Kostüm
", "contentHtml": "
Musiker mit Spielverpflichtung aus dem Volksopernorchester
Codeziffer Vorstellung Probe
Zulagen für Sonderinstrumente oder Sonderleistungen
(Prozentrelation zu einem Vorstellungsüberdienst eines Mitglieds des Bühnenorchesters)
33 Einspringhonorar für Konzertmeisterdienst 150 % 206,73 155,05
35 D + G Trompete 90 % 124,04 93,03
36 Agieren und solistische Leistung und Sprechen 50 % 68,91 51,68
37 Agieren mit Sprechen und Mimik 35 % 48,24 36,18
38 Agieren 20 % 27,56 20,67
39 Sonderinstrumente zB
Aida-Fanfaren Posthorn
Euphonium Tarogato
Horntuben Vibraphon
Bassflügelhorn Akkordeon
Jazzinstrumente Banjo
50 % 68,91 51,68
390 Abgeltung für Probespiel 50 % 68,91
A 7 Leihgebühr für Gitarrist (Pauschale) für fünf Instrumente – 10 x pro Spieljahr, zahlbar im Nachhinein mit den MDL für Juni 55 % 75,80

Das Kostümhonorar ist in den Zulagen eingebaut. Für Amboß, Glockenspiel, Kuckuck und Autohupe, u.ä. besteht die Verpflichtung ohne Sonderhonorar.

Die Agierhonorare 36, 37 und 38 werden ab der 1. Kostümprobe bezahlt.

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Mitglieder des Staatsopernorchesters, des Volksopernorchesters und des Bühnenorchesters

", "contentHtml": "
Codeziffer Spielverpflichtung in einem anderen Theater bzw. Ensemble der Bundestheater als dem Stammhaus
(Prozentrelation zu einem Vorstellungsüberdienst eines Mitglieds des Bühnenorchesters)
Dieser Dienst wird im Stammhaus durch Dienststrich festgehalten, dafür gebührt:
L 1 Fahrtkostenersatz pro Dienst
(Bei zwei Diensten an verschiendenen Orten als dem Stammhaus innerhalb von 3 Stunden gebührt nur ein Fahrtkostenersatz)
3,63
L 2/1 Leistungsdifferenzpauschale
je Vorstellungs- oder Probendienst zum anderen Theater bzw. Ensemble sowie Übernahme von Stimmführerdiensten durch Tuttisten im selben Ensemble

für Mitglieder des Bühnenorchesters aufgehoben!

50 % 68,91
L 2/2 wie L 2/1, jedoch bei Spielen von Nebeninstrument(en) mit solistischem Einsatz 83 % 114,39
L 2/3 wie L 2/1, jedoch bei Spielen auf der 1. Stimme 116 % 159,87
(Prozentrelation zu einem Vorstellungsüberdienst eines Mitglieds des Staatsopernorchesters)
Rohrgeld

Das Rohrgeld gebührt für die Monate September bis Juni. Die Gesamtsumme wird allerdings aus verrechnungstechnischen Gründen in 12 Raten (September bis August) ausbezahlt.


10 x pro Spieljahr
Auszahlung auf 12 Monate aufgeteilt
83 % (191,01) 159,18
A 2 Instrumentengeld
10 x pro Spieljahr; Auszahlung im Nachhinein am Ende der Spielzeit, zusammen mit den Mehrleistungen des Monates Juni
Flöte, Piccolo, Fagott, Tuba
25 % 57,53
A 3 Oboe, Klarinette (A, B), Horn, Posaune 21 % 48,33
A 4 Trompete (B, C)
Streichinstrumente
18 % 41,42
A 5 Jazzschlagzeug (komplett)
Elektroverstärker pro Tag
10 % 23,01
A 6 Sonderinstrumente pro Tag 5 % 11,51
A 7 Gitarrist des Bühnenorchesters
Sondervereinbarung
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Korrepetitoren aller Theater im Bereich des Bundestheaterkonzerns

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Codeziffer Vorstellung Probe
Tasteninstrumente im Orchesterraum (Graben)
(Prozentrelation zu einem Vorstellungsüberdienst des betreffenden Orchesters)
1. Wiener Staatsoper
811 Celesta, Cembalo, Harmonium
Orgel, Klavier
50 % 115,07 86,30
812 Doppeldienst (Katalog) 75 % 172,60 129,45
813 Orgel solistisch 60 % 138,08 103,56
814 Cembalo solistisch 80 % 184,10 138,08
2. Volksoper Wien
821 Celesta, Cembalo, Harmonium
Orgel, Klavier
50 % 91,73 68,80
823 Orgel solistisch 60 % 110,08 82,56
824 Cembalo solistisch 80 % 146,77 110,08
3. Sprechtheater
831 Celesta, Cembalo, Harmonium
Orgel, Klavier
50 % 68,91 51,68
833 Orgel solistisch 60 % 82,69 62,02
834 Cembalo solistisch 80 % 110,26 82,70
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Korrepetitoren, Regieassistenten, Inspizienten und Souffleure aller Theater des Bundestheaterkonzerns

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Codeziffer Für Hauptprobe, Generalprobe und Vorstellung
lt. Zl. 766/77
H 2 Kostümgeld 22,40
H 3 Kuttengeld 11,55
Inspizienten der Volksoper Wien
H 4 Erstellung eines Szenariums 9,39
Inspizienten und Souffleure im Sprechtheater
Für Hauptprobe, Generalprobe und Vorstellung
lt. Zl. 2409/76
H 5 Aktionshonorar 6,34
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Staatsopernchor, Volksopernchor, Ballett der Wiener Staatsoper und Volksoper

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Richtlinien:

Vorstellungsüberdienst

Ballettsolist = Vorstellungsüberdienst Gruppe + 50 %

Jeder Vorstellungs- oder Probendienst wird durch einen Dienststrich festgehalten

(Ausnahmen sh. arbeitsrechtliche Vereinbarungen).

Für Mitglieder des Balletts gelten sowohl Staatsoper als auch Volksoper als Stammhaus.

Zulagen und Sonderhonorare sind für beide Stammhäuser gleich.

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Mehrdienstleistungen

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Codeziffer Vorstellungsüberdienst
41 Staatsopernchor 144,45
51 Volksopernchor 132,40
Ballett der Wiener Staatsoper und Volksoper
61 Gruppentänzer und Halbsolisten 141,33
62 Solotänzer 150 % 212,00
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Staatsopernchor

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Codeziffer (Prozentrelation zu einem Vorstellungsüberdienst eines Mitglieds des Staatsoperchors) Vorstellung Probe
49 Solozulage IV 57 % 82,34 61,76
410 Solozulage V 70 % 101,12 75,84
411 Solozulage VI 110 % 158,90 119,18
412 Solozulage VII 136 % 196,45 147,34
413 Solozulage VIII 165 % 238,34 178,76
414 Solozulage IX 220 % 317,79 238,34
415 Einteilungshonorar 41 % 59,22
434

Die Abgeltungen für Zusatztätigkeiten gebühren für die Monate September bis Juni. Die Gesamtsumme wird allerdings aus verrechnungstechnischen Gründen in 12 Raten (September bis August) ausbezahlt.

Choransager, Zusatzchoransager (10x pro S.)
Auszahlung auf 12 Monate aufgeteilt
500 % (722,25)
601,88
435

Die Abgeltungen für Zusatztätigkeiten gebühren für die Monate September bis Juni. Die Gesamtsumme wird allerdings aus verrechnungstechnischen Gründen in 12 Raten (September bis August) ausbezahlt.

Chorarchivar (10x pro Spieljahr)
Auszahlung auf 12 Monate aufgeteilt
300 % (433,35)
361,13
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Volksopernchor

", "contentHtml": "
Codeziffer (Prozentrelation zu einem Vorstellungsüberdienst eines Mitglieds des Volksoperchors) Vorstellung Probe
59 Solozulage IV 57 % 75,47 56,60
510 Solozulage V 70 % 92,68 69,51
511 Solozulage VI 110 % 145,64 109,23
512 Solozulage VII 136 % 180,06 135,05
513 Solozulage VIII 165 % 218,46 163,85
514 Solozulage IX 220 % 291,28 218,46
515 Einteilungshonorar 41 % 54,28
534

Die Abgeltungen für Zusatztätigkeiten gebühren für die Monate September bis Juni. Die Gesamtsumme wird jedoch aus verrechnungstechnischen Gründen in 12 Raten (September bis August) ausbezahlt.

Choransager (10x pro Spieljahr)
Auszahlung auf 12 Monate aufgeteilt
500 % (662,00)
551,67
535

Die Abgeltungen für Zusatztätigkeiten gebühren für die Monate September bis Juni. Die Gesamtsumme wird jedoch aus verrechnungstechnischen Gründen in 12 Raten (September bis August) ausbezahlt.

Chorarchivhonorar (10x pro Spieljahr)
Auszahlung auf 12 Monate aufgeteilt
300 % (397,20)
331,00
536

Die Abgeltungen für Zusatztätigkeiten gebühren für die Monate September bis Juni. Die Gesamtsumme wird jedoch aus verrechnungstechnischen Gründen in 12 Raten (September bis August) ausbezahlt.

Zusatzchoransagerhonorar (10x pro Spieljahr)
Auszahlung auf 12 Monate aufgeteilt
250 % (331,00)
275,83
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Ballett der Wiener Staatsoper und Volksoper

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Codeziffer Vorstellung
610 Kleine Solozulage (Gruppenmitgl. und Halbsolist) 158,96
611 Große Solozulage (Gruppenmitgl. und Halbsolist) 476,85
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für Mitglieder des Bühnenorchesters aufgehoben!

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Das Rohrgeld gebührt für die Monate September bis Juni. Die Gesamtsumme wird allerdings aus verrechnungstechnischen Gründen in 12 Raten (September bis August) ausbezahlt.

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Die Abgeltungen für Zusatztätigkeiten gebühren für die Monate September bis Juni. Die Gesamtsumme wird allerdings aus verrechnungstechnischen Gründen in 12 Raten (September bis August) ausbezahlt.

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Die Abgeltungen für Zusatztätigkeiten gebühren für die Monate September bis Juni. Die Gesamtsumme wird allerdings aus verrechnungstechnischen Gründen in 12 Raten (September bis August) ausbezahlt.

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Die Abgeltungen für Zusatztätigkeiten gebühren für die Monate September bis Juni. Die Gesamtsumme wird jedoch aus verrechnungstechnischen Gründen in 12 Raten (September bis August) ausbezahlt.

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Die Abgeltungen für Zusatztätigkeiten gebühren für die Monate September bis Juni. Die Gesamtsumme wird jedoch aus verrechnungstechnischen Gründen in 12 Raten (September bis August) ausbezahlt.

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Die Abgeltungen für Zusatztätigkeiten gebühren für die Monate September bis Juni. Die Gesamtsumme wird jedoch aus verrechnungstechnischen Gründen in 12 Raten (September bis August) ausbezahlt.

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KOLLEKTIVVERTRAG

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Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

abgeschlossen zwischen

der

Bundestheater-Holding GmbH

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

younion_Die Daseinsgewerkschaft,

mit dem Änderungen des

1)

Kollektivvertrags für die Ballettmitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften), in der Folge kurz „BundestheaterBallettkollektivvertrag\",

2)

Kollektivvertrags für die Chormitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften), in der Folge kurz „BundestheaterChorkollektivvertrag\",

3)

Kollektivvertrags für Solistinnen und Solisten sowie für Mitglieder des szenischen Dienstes im Gesamtbereich der Österreichischen Bundestheater (KV SOLO), in der Folge kurz „KV SOLO\",

für das Geschäftsjahr 2025/26 vereinbart werden .

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1.

§ 10 Abs. 2 des Bundestheater-Ballettkollektivvertrages

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§ 10 Abs. 2 des Bundestheater-Ballettkollektivvertrages wird wie folgt geändert:

,,(2) War das Mitglied durch mehr als fünf aufeinander folgende Jahre in einem Ballett der Bundestheater beschäftigt, so muss ihm eine derartige Verständigung seitens des Dienstgebers, um mit Ablauf der laufenden Spielzeit wirksam zu sein, spätestens bis zum 31. Jänner dieser Spielzeit zugehen. Zeiten, in denen das Mitglied Karenzurlaub gemäß § 28 Abs. 1 in Anspruch genommen hat, sind auf die Beschäftigungsdauer nicht anrechenbar.\"

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2.

§ 10 Abs. 2 des Bundestheater-Chorkollektivvertrages

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§ 10 Abs. 2 des Bundestheater-Chorkollektivvertrages wird wie folgt geändert:

,,(2) Ist das Mitglied durch mehr als fünf aufeinander folgende Jahre in einem Chor im Konzernbereich der Bundestheater-Holding beschäftigt gewesen, so muss ihm eine derartige Verständigung seitens des Dienstgebers, um mit Ablauf des laufenden Spieljahres wirksam zu sein, spätestens bis zum 31. Jänner dieses Spieljahres zugehen. Zeiten, in denen das Mitglied Karenzurlaub gemäß § 24 Abs. 1 in Anspruch genommen hat, sind auf die Beschäftigungsdauer nicht anrechenbar.\"

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3.

§ 9 Abs. 2 des KV-SOLO

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§ 9 Abs. 2 des KV-SOLO wird wie folgt geändert:

,,(2) Steht das Mitglied zum Zeitpunkt der Abgabe der Nichtverlängerungserklärung bereits mehr als fünf Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zur betreffenden Konzerngesellschaft, so muss ihm die Nichtverlängerungserklärung gemäß Abs. 1 spätestens bis zum 31. Jänner dieses Spieljahres zugehen.\"

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4.

Geltungsdauer

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Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.9.2025 in Kraft und mit 31.8.2026 außer Kraft.

Ab dem Außerkrafttreten dieses Kollektivvertrages treten die diesen Gegenstand regelnden bisherigen Bestimmungen wieder in Kraft (Kollektivvertrag vom 30. Juni 2013, mit dem Änderungen des Bundestheater-Ballettkollektivvertrages zu § 10 Abs. 2 und des BundestheaterChorkollektivvertrages zu § 10 Abs. 2 vereinbart wurden, und § 9 Abs. 2 KV SOLO).

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Wien, am 06.10.2025

Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
younion-Die Daseingewerkschaft
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
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KOLLEKTIVVERTRAG

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abgeschlossen zwischen der

Bundestheater-Holding GmbH

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft ,

mit dem

I. der Kollektivvertrag für die Ballettmitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften) vom 20.10.2005 sowie

II. der Kollektivvertrag vom 10.07.2025, mit dem eine Erhöhung der Kollektivvertrags- und IST-Gehälter ab 1. September 2025 durchgeführt wird,

geändert werden:

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft younion

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I.

Änderung des Kollektivvertrags für die Ballettmitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften) vom 01.09.2005

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1. § 33 Abs. 1 lautet:

,,(1) Die Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, nach Maßgabe ihrer betrieblichen Möglichkeiten mindestens an fünf Tagen in der Woche für alle Mitglieder das Training ab 10.00 Uhr anzusetzen. Davon abweichend kann mit Betriebsvereinbarung der Beginn des Trainings auf spätestens 10.30 Uhr verschoben werden, wobei die davon betroffenen Arbeitnehmer:innengruppen sowie die Voraussetzungen dafür in der Betriebsvereinbarung festzulegen sind. Die Dauer eines Trainings darf 45 Minuten nicht unterschreiten.\"

2. ln § 34 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck “10.00 Uhr” die Wortfolge ,,bzw., bei Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung gemäß § 33 Abs. 1 , von spätestens 10.30 Uhr” eingefügt.

3. ln § 34 Abs. 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck ,,10.00 Uhr” die Wortfolge ,,bzw., bei Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung gemäß § 33 Abs. 1, zwischen 10.30 Uhr” eingefügt.

4. § 38 lautet:

,,§ 38 Wochenruhe, Samstagsproben

(1)

Dem Mitglied ist in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden sichergestellt ist. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Festgehalten wird, dass für die Wochenruhe sämtliche Tage der Kalenderwoche herangezogen werden dürfen.

(2)

Samstage sind für Gruppenmitglieder grundsätzlich probenfrei zu halten. ln folgenden Fällen können jedoch an Samstagen außerhalb der Wochenruhezeit Proben für Gruppenmitglieder abgehalten werden, wobei die Probenzeit - mit Ausnahme von Bühnenproben - um spätestens 14.20 Uhr zu enden hat.

(a)

Gruppenmitglieder können an Samstagen zu Bühnenproben herangezogen werden. Für jeden Samstag an dem das Gruppenmitglied zu einer Buhnenprobe herangezogen wird, gebührt ihm ein probenfreier Ersatztag, welcher in die Wochenruhe nicht einzurechnen ist. Dem Gruppenmitglied ist gleichzeitig mit Bekanntgabe der Einteilung zur Probe an einem Samstag der probenfreie Ersatztag bekannt zu geben.

(b)

Darüber hinaus können Gruppenmitglieder zur Erbringung wichtiger solistischer Aufgaben an bis zu 28 Samstagen pro Spielzeit zu Proben herangezogen werden, wobei sich diese unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Möglichkeiten für das jeweilige Gruppenmitglied über die Kalendermonate der Spietzeit verteilen sollen. Mit seiner ausdrücklichen vorherigen Zustimmung kann das Mitglied in der jeweiligen Spielzeit auch an weiteren Samstagen zu derartigen Proben herangezogen werden, wobei eine Höchstanzahl von 33 Samstagen pro Spielzeit nicht überschritten werden darf. Für jeden Samstag, an dem das Gruppenmitglied zur Erbringung wichtiger solistischer Aufgaben zu Proben herangezogen wird, gebührt ihm ein probenfreier Ersatzhalbtag, der - sofern er nicht gemäß Abs. 3 bis zum Ende der Spielzeit in Zeit abgegolten werden kann - mit jeweils einer halben Tagesgage abzugelten ist. Der probenfreie Ersatzhalbtag ist in die Wochenruhe nicht einzurechnen.

(3)

Probenfreie Ersatztage bzw. Ersatzhalbtage sind ehestmöglich, jedenfalls aber in der laufenden Spietzeit nach betrieblicher Möglichkeit vor- oder nachzugeben; dabei sind die Wünsche des Mitglieds nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Davon abweichend kann die Lage der probenfreien Ersatztage bzw Ersatzhalbtage zwischen der Arbeitgeberin und dem jeweiligen Gruppenmitglied vereinbart werden.

(4)

Solistinnen und Solisten können an Samstagen zu Proben jeglicher Art herangezogen werden. Die Probenzeit hat - mit Ausnahme von Bühnenproben - um spätestens 14.20 Uhr zu enden.

(5)

Bei intensiver Heranziehung des Balletts innerhalb von Ballettwochen kann den daran teilnehmenden Mitgliedern zusätzliche Freizeit zwecks Regeneration gewährt werden. Dies gilt auch bei sonstigen besonderen Anlässen.\"

5. § 53 samt Überschrift lautet:

,,§ 53 Solistinnen und Solisten

Solistinnen und Solisten, die diesem Kollektivertrag unterliegen, nehmen an den generellen Gehaltsabschlüssen teil, auch wenn sich aus dem individuellen Bühnenarbeitsvertrag anderes ergibt.\"

6. Die bisherigen §§ ,,53” und ,,54” erhalten die Bezeichnung ,,54” bzw. ,,55”.

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II.

Änderung des Kollektivvertrags vom 10.07.2025, mit dem eine Erhöhung der Kollektivvertrags- und IST-Gehälter ab 1 . September 2025 durchgeführt wird

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Nach Punkt II., 2.4. des Kollektivvertrags vom 10.07.2025, mit dem eine Erhöhung der Kollektivvertrags und IST-Gehälter ab 1.September 2025 durchgeführt wird, wird folgender Punkt 2.5. eingefügt:

,.2.5. Solistinnen und Solisten, die dem Ballett-KV unterliegen:

Abweichend von Punkt 2.4. nehmen Solistinnen und Solisten, die dem Kollektivvertrag für die Ballettmitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Hotding (Bundestheater-Hotding GmbH und deren Tochtergesellschaften) unterliegen, am generellen Gehaltsabschluss teil, auch wenn sich aus dem individuellen Bühnenarbeitsvertrag anderes ergibt. Somit werden die individuell vereinbarten Monatsbezüge von Ballett-Solistinnen und -Solisten, die am 1.9.2025 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu den Arbeitgeberinnen standen, rückwirkend zum 1.9.2025 um 3,5% oder, falls die absolute Erhöhung unter Anwendung dieses Prozentsatzes weniger als EUR 82,40 beträgt, um EUR 82,40 bzw. falls die absolute Erhöhung unter Anwendung dieses Prozentsatzes mehr als EUR 437,80 beträgt, um EUR 437,80 erhöht.\"

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III.

Inkrafttreten

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Die Punkte I. und II. treten rückwirkend mit 1. September 2025 in Kraft.

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Wien, am 9. Februar 2026

Für den
Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
younion_Die Daseinsgewerkschaft
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin
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