{ "variant_id": "SI-2211_de", "variant_group_id": "gewuerzindustrie", "title": "Gewürzindustrie", "employment_types": [ "arb" ], "employment_types_names": [ "Arbeiter:innen" ], "provinces": [ "st", "b", "s", "t", "v", "oö", "w", "nö", "k" ], "provinces_names": [ "Steiermark", "Burgenland", "Salzburg", "Tirol", "Vorarlberg", "Oberösterreich", "Wien", "Niederösterreich", "Kärnten" ], "unions": [ "pro-ge" ], "unions_names": [ "PRO-GE" ], "validity": { "valid_from": "2026-06-25", "last_content_update": "2026-06-25" }, "fetched_at": "2026-09-09", "source_urls": { "dashboard": "https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=gewuerzindustrie&variant-id=SI-2211_de&topic-id=1", "volltext": "https://www.kollektivvertrag.at/volltext?doc-set-id=SI-2211_de", "portal": "https://www.kollektivvertrag.at" }, "chamber": null, "slices": [ { "slice_id": "2736687_20190501", "name": "Anhang", "valid_from": "2007-12-31", "version": "20190501" }, { "slice_id": "375775_20200201", "name": "ZKV Freizeit / Zusatz", "valid_from": "2020-01-31", "version": "20200201" }, { "slice_id": "282211_20190501", "name": "ZKV Umziehzeiten / Zusatz", "valid_from": "2019-04-30", "version": "20190501" }, { "slice_id": "282197_20190501", "name": "ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz", "valid_from": "2019-04-30", "version": "20190501" }, { "slice_id": "3037324_20110201", "name": "ZKV Qualitätsprämie Lehrlinge / Zusatz", "valid_from": "2011-01-31", "version": "20110201" }, { "slice_id": "791741_19980201", "name": "KV 38,5-Std.-Woche / Zusatz", "valid_from": "1991-09-30", "version": "19980201" }, { "slice_id": "791806_19990201", "name": "Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt", "valid_from": "1998-01-31", "version": "19990201" }, { "slice_id": "879514_20260201", "name": "Lohn-/Gehaltsordnung", "valid_from": "2026-01-31", "version": "20260201" } ], "slice_history": [], "topics": [ { "id": "ac5874a5-97e0-4e5b-8051-3441d03d80f8", "title": "Einstufung und Löhne" }, { "id": "7ff9f86a-710e-493c-8530-3712d7cf3bfc", "title": "Arbeitszeit und Überstunden" }, { "id": "58cf1797-f7db-424a-83d7-ca02601fb4de", "title": "Umziehzeiten und Hygienekleidung" }, { "id": "6edcd075-de45-4f97-9add-2614f30866b8", "title": "Freizeit statt Jubiläumsgeld" }, { "id": "efee7971-abcd-4a32-ad29-fe6876855289", "title": "Prämien für Lehrlinge" } ], "chamber_heuristic": "WKO", "content": { "slices": { "2736687_20190501": { "id": "2736687_20190501", "title": "Gewürzindustrie / Anhang", "children": [ { "id": "pr-27366870000001_1937716", "element": "para", "titleHtml": "

Anhang

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: GMTN

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

GEWÜRZINDUSTRIE

", "title": "Anhang", "type": "rkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr382441_3258354", "element": "para", "titleHtml": "

Zu § 6 Pausen

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.05.2019
(7) Umziehzeiten:

Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):

1.

Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

2.

Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:

a)

Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

b)

Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.

c)

Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.

Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.

Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.

Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden

€ 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32

Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.

Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden

[(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66

Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.

d)

Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum AZG zu verstehen.

3.

Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

", "title": "Zu § 6 Pausen", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-27366870010001_1937718", "element": "para", "titleHtml": "

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

", "contentHtml": "
B) Arbeitsunfall

Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, so erhält der/die davon betroffene ArbeitnehmerIn einen Krankengeldzuschuss für die Dauer von 4 Krankheitswochen, das ist die 9. bis 12. Krankheitswoche, nach 15 Arbeits-(Dienst-)Jahren für 2 Krankheitswochen (das ist die 11. und 12. Krankheitswoche).

Dieser Krankengeldzuschuss beträgt für die ersten 2 Krankheitswochen 49% des Nettolohnes, für die weiteren Krankheitswochen den Differenzbetrag zwischen Krankengeld und 90% des Nettolohnes.

", "title": "Zu § 17 Krankengeldzuschuss:", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-27366870010002_1937720", "element": "para", "titleHtml": "

Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 20. Dezember 2007

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann
GD KR DI Marihart
Geschäftsführer
Dr. Blass
Verband der Gewürzindustrie
Obmann
Dir. Schoof
Geschäftsführer
Dr. Blass
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Metall – Textil – Nahrung
Bundesvorsitzender
Foglar
Bundessekretär
Haas
Sekretär
Kinslechner
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "282197_20190501": { "id": "282197_20190501", "title": "Gewürzindustrie / ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz", "children": [ { "id": "pr282201_2803288", "element": "para", "titleHtml": "

Zusatzkollektivvertrag

zu Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG
", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Gewürzindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

", "title": "Zusatzkollektivvertrag", "type": "zkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr282203_2803291", "element": "para", "titleHtml": "
I.

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a.
Räumlich:

Für das Gebiet der Republik Österreich.

b.
Fachlich:

Für alle Betriebe, die dem Verband der Gewürzindustrie angehören.

c.
Persönlich:

Für alle in den Betrieben des Verbandes der Gewürzindustrie Beschäftigten, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr282205_2803294", "element": "para", "titleHtml": "
II.

Zeitlicher Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft.

", "title": "Zeitlicher Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "II.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr282207_2803297", "element": "para", "titleHtml": "
III.
", "contentHtml": "
1)

Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.

2)

Vor der Leistung einer 11. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.

3)

Vor der Leistung einer 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.

4)

An Stelle der bezahlten Pause von 10 Minuten, im Sinn der Punkte 2 und 3, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden.

", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": "III.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr282209_2803300", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "

Wien, am 25. Februar 2019

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
Verband der Gewürzindustrie
Obmann Geschäftsführerin
Dr. Erwin KOTÀNYI Mag. Katharina KOSSDORFF
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A. KINSLECHNER
", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "282211_20190501": { "id": "282211_20190501", "title": "Gewürzindustrie / ZKV Umziehzeiten / Zusatz", "children": [ { "id": "pr282215_2803310", "element": "para", "titleHtml": "

Zusatzkollektivvertrag

über die Abänderung des Anhanges der Gewürzindustire zu § 6 RKV
", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Gewürzindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

", "title": "Zusatzkollektivvertrag", "type": "zkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr282217_2803313", "element": "para", "titleHtml": "
I.

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a.
Räumlich:

Für das Gebiet der Republik Österreich.

b.
Fachlich:

Für alle Betriebe, die dem Verband der Gewürzindustrie angehören.

c.
Persönlich:

Für alle in den Betrieben des Verbandes der Gewürzindustrie Beschäftigten, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr282219_2803316", "element": "para", "titleHtml": "
II.

Zeitlicher Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Zusatzkollektivvertrag/diese Abänderung des Anhanges tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft.

", "title": "Zeitlicher Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "II.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr282221_2803319", "element": "para", "titleHtml": "
III.
", "contentHtml": "

Der Anhang der Gewürzindustrie wird zu § 6 RKV um einen Absatz (7) Umziehzeiten ergänzt:

Zu § 6 Pausen:

(7) Umziehzeiten:

Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):

1.

Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

2.

Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:

a)

Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

b)

Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.

c)

Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.

Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.

Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.

Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden

€ 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32

Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.

Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden

[(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66

Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1.Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.

d)

Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum AZG zu verstehen.

3.

Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": "III.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr282223_2803322", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "

Wien, am 25. Februar 2019

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
Verband der Gewürzindustrie
Obmann Geschäftsführerin
Dr. Erwin KOTÀNYI Mag. Katharina KOSSDORFF
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A. KINSLECHNER
", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "3037324_20110201": { "id": "3037324_20110201", "title": "Gewürzindustrie / ZKV Qualitätsprämie Lehrlinge / Zusatz", "children": [ { "id": "pr-30373240000001_1999207", "element": "para", "titleHtml": "

Zusatzkollektivvertrag

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: WKÖ

über eine

Qualitätsprämie für Lehrling

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Gewürzindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

", "title": "Zusatzkollektivvertrag", "type": "zkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-30373240010001_1999209", "element": "para", "titleHtml": "

Gültig ab 1. Februar 2011

", "contentHtml": "

Der Lehrling ist verpflichtet, den “Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit” (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren.

Bei positiver Bewertung hat er Anspruch auf eine einmalige Prämie in Höhe von 10% der Förderung, die das Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009 erhält.

Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 150 Euro brutto.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

", "title": "Gültig ab 1. Februar 2011", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-30373240010002_1999211", "element": "para", "titleHtml": "

Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 02. Februar 2011

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann
GD KR DI Johann MARIHART
Geschäftsführer
Dr. Michael BLASS
Verband der Gewürzindustrie
Obmann
Mag. Marcus WINKLER
Geschäftsführer
Dr. Michael BLASS
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender
Rainer WIMMER
Bundessekretär
Manfred ANDERLE
Sekretär
Erwin A. KINSLECHNER
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "375775_20200201": { "id": "375775_20200201", "title": "Gewürzindustrie / ZKV Freizeit / Zusatz", "children": [ { "id": "pr375779_3195322", "element": "para", "titleHtml": "

Zusatzkollektivvertrag

über die Abänderung des Anhanges der Gewürzindustire zu § 6 RKV
", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Gewürzindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

", "title": "Zusatzkollektivvertrag", "type": "zkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr375781_3195325", "element": "para", "titleHtml": "
I.

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a.
Räumlich:

Für das Gebiet der Republik Österreich.

b.
Fachlich:

Für alle Betriebe, die dem Verband der Gewürzindustrie angehören.

c.
Persönlich:

Für alle in den Betrieben des Verbandes der Gewürzindustrie Beschäftigten, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr375783_3195328", "element": "para", "titleHtml": "
II.

Geltungsbeginn

", "contentHtml": "

Dieser Lohnvertrag tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft.

", "title": "Geltungsbeginn", "type": null, "subType": null, "number": "II.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr375785_3195331", "element": "para", "titleHtml": "
III.

Freizeit statt Jubiläumsgeld

", "contentHtml": "

Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in kann das Jubiläumsgeld gemäß § 16 Rahmenkollektivvertrag in zusätzliche Freizeit umgewandelt werden.

Dabei gilt folgendes:

1.

Der in Zeit umgewandelte Anspruch ist auf ein eigenes Zeitkonto zu buchen.

2.

Die Umrechnung erfolgt mit dem Faktor 167 (z.B. bei 2,5 Monatsgrundlöhnen: 2,5 x 167 = 417,5 Stunden)

3.

Dieser zusätzliche Freizeitanspruch kann nicht verfallen.

4.

Die Konsumation des zusätzlichen Freizeitanspruches erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in. Kommt kein Einvernehmen zustande gelten die Konsumationsregeln im Sinne des Urlaubsgesetzes. Eine einvernehmliche, verbindliche Widmung (z.B. Verbrauch unmittelbar vor Pensionsantritt) ist möglich.

5.

Während der Konsumation dieses zusätzlichen Freizeitanspruches erfolgt die Bezahlung auf Basis des aktuell geltenden Stundengrundlohnes (im Sinne des § 16 RKV).

6.

Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in kann das Guthaben auf dem Zeitkonto jederzeit auf Basis des aktuell geltenden Stundengrundlohnes ganz oder teilweise ausbezahlt werden.

7.

Der Tod des/der Arbeitnehmer/in nach dem Stichtag beseitigt nicht den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens im Sinne des Punktes 6.

", "title": "Freizeit statt Jubiläumsgeld", "type": null, "subType": null, "number": "III.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr375787_3195334", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "

Wien, am 10. Februar 2020

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
Verband der Gewürzindustrie
Obmann Geschäftsführerin
Dr. Erwin KOTÀNYI Mag. Katharina KOSSDORFF
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A. KINSLECHNER
", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "791741_19980201": { "id": "791741_19980201", "title": "Gewürzindustrie / KV 38,5-Std.-Woche / Zusatz", "children": [ { "id": "pr-7917410000001_2359628", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

", "contentHtml": "

betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER GEWÜRZINDUSTRIE 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertg. 35.

", "title": "Kollektivvertrag", "type": "zkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-7917410010001_2359630", "element": "para", "titleHtml": "

I. Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a. Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreichs.

b. Fachlich:

Für alle Betriebe, die dem Verband der Gewürzindustrie angehören.

c. Persönlich:

Für alle in den Betrieben des Verbandes der Gewürzindustrie Beschäftigten, soweit sie nicht der Angestelltenpflicht unterliegen.

", "title": "I. Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-7917410010002_2359634", "element": "para", "titleHtml": "

II. Arbeitszeit

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.02.1998
1.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Okt. 1991 38,5 Stunden.

Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. sinngemäß anzuwenden.

2.

Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.

3.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.

Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz. ÄnderungenLohntafel 10.02.98 / gilt ab 01.02.98 Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 26 Wochen; dieser kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden. Ende

Die Lage des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen.

Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.

Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichendenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.

Die Bestimmungen des § 5 Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs v. 29. März 1963 idgF. sind sinngemäß anzuwenden.

4.

Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.

5.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.

Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Arbeitnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.

", "title": "II. Arbeitszeit", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-7917410010003_2359636", "element": "para", "titleHtml": "
III.

Monatslöhne

", "contentHtml": "
1.

Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 154.

2.

Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Istlohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt.

", "title": "Monatslöhne", "type": null, "subType": null, "number": "III.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-7917410010004_2359638", "element": "para", "titleHtml": "
IV.

Geltungsbeginn, Schlußbestimmungen

", "contentHtml": "
1.

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Okt. 1991 in Kraft.

2.

Für den Zeitraum 1. Juli 1990 bis zum Beginn des Kalenderjahres 1991 gilt anstelle des Kalenderhalbjahres der Zeitraum bis zum 31.12.1990 als Zeitraum für den Freizeitausgleich, soferne nicht ein anderer 26-Wochen-Zeitraum festgelegt wurde.

3.

Die durch die Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.

", "title": "Geltungsbeginn, Schlußbestimmungen", "type": null, "subType": null, "number": "IV.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-7917410010005_2359640", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "

Wien, 31. Jänner 1991

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
Komm.Rat Ing. PECHERDr. SMOLKA
VERBAND DER GEWÜRZINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
Dir.Dkfm. PIRCHERDr. SMOLKA
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter
VorsitzenderZentralsekretär
Dr. SIMPERLGÖBL

", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "791806_19990201": { "id": "791806_19990201", "title": "Gewürzindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt", "children": [ { "id": "pr-7918060000001_2359720", "element": "para", "titleHtml": "

Lohntafel

", "contentHtml": "

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER GEWÜRZINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuß, 1080 Wien, Albertgasse 35.

", "title": "Lohntafel", "type": "belo", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-7918060010006_2359732", "element": "para", "titleHtml": "

Änderung Freizeitausgleich

", "contentHtml": "

Der Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche vom 31. Jänner 1991 wird in II., 3., 3. Absatz, erster und zweiter Satz wie folgt geändert:

\"Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 26 Wochen; dieser kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.\"

", "title": "Änderung Freizeitausgleich", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "879514_20260201": { "id": "879514_20260201", "title": "Gewürzindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung", "children": [ { "id": "pr879519_5087087", "element": "para", "titleHtml": "

Lohnvertrag

", "contentHtml": "

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Gewürzindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

", "title": "Lohnvertrag", "type": "avw", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr879521_5087090", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "

Geltungstermin: 01. Februar 2026

Laufzeit: 12 Monate

", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr879523_5087093", "element": "para", "titleHtml": "
I.

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a.
Räumlich:

Für das Gebiet der Republik Österreich.

b.
Fachlich:

Für alle Betriebe, die dem Verband der Gewürzindustrie angehören.

c.
Persönlich:

Für alle in den Betrieben des Verbandes der Gewürzindustrie Beschäftigten, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr879525_5087096", "element": "para", "titleHtml": "
II.

Geltungsbeginn

", "contentHtml": "

Dieser Lohnvertrag tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

", "title": "Geltungsbeginn", "type": null, "subType": null, "number": "II.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr879527_5087099", "element": "para", "titleHtml": "
III.

Lohnsätze

", "contentHtml": "

Zur Ermittlung des Stundenlohnes ist der Monatslohn durch 167 zu teilen.

Kategorien Monatslohn
1.
MüllerInnen, ProfessionistInnen, VorarbeiterInnen mit Warenmanipulation
2.628,00
2.
Sonstige VorarbeiterInnen, KraftfahrerInnen und geprüfte StaplerfahrerInnen
2.459,00
3 a.
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen mit Warenmanipulation oder mit selbständiger Maschinenbedienung
2.262,00
3 b.
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen andere MaschinenarbeiterInnen
2.126,00
3 c.
Sonstige qualifizierte ArbeitnehmerInnen
2.124,00
4 a.
ArbeitnehmerInnen mit erschwerter körperlicher Tätigkeit
2.126,00
4 b.
Sonstige ArbeitnehmerInnen
2.119,00
5.
Ferialpraktikanten
1.898,00
", "title": "Lohnsätze", "type": null, "subType": null, "number": "III.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr879529_5087141", "element": "para", "titleHtml": "
IV.

Lehrlingseinkommen

", "contentHtml": "
€ pro Monat
Im 1. Lehrjahr 1.113,00
Im 2. Lehrjahr 1.271,00
Im 3. Lehrjahr 1.758,00
Im 4. Lehrjahr 1.864,00
", "title": "Lehrlingseinkommen", "type": null, "subType": null, "number": "IV.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr879531_5087144", "element": "para", "titleHtml": "
V.

Dienstalterszulage

", "contentHtml": "

Den mehr als 5 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:

Zur Ermittlung der Dienstalterszulage pro Stunde ist die monatliche Dienstalterszulage durch 167 zu teilen.

5; Dienstjahr <= 10\" betrag=\"70,00\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 5. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
10; Dienstjahr <= 15\" betrag=\"98,00\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 10. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
15; Dienstjahr <= 20\" betrag=\"121,00\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 15. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
20; Dienstjahr <= 25\" betrag=\"151,00\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 20. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
25\" betrag=\"171,00\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 25. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
Zulage zum kollektivvertraglichen Grundlohn
€/Monat
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 70,00
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 98,00
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 121,00
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 151,00
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 171,00

Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.

", "title": "Dienstalterszulage", "type": null, "subType": null, "number": "V.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr879533_5087147", "element": "para", "titleHtml": "
VI.

Begünstigungsklausel

", "contentHtml": "

Günstigere betriebliche Vereinbarungen bleiben durch diesen Lohnvertrag unberührt.

Die bisher gewährte euromäßige Überzahlung über den Kollektivvertragslohn ist auch nach Inkrafttreten der neuen Lohnsätze beizubehalten.

", "title": "Begünstigungsklausel", "type": null, "subType": null, "number": "VI.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr879535_5087150", "element": "para", "titleHtml": "
VII.

Freizeitausgleich

", "contentHtml": "

Der Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche vom 31. Jänner 1991 wird in II., 3., 3. Absatz, erster und zweiter Satz wie folgt geändert:

„Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 26 Wochen; dieser kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.“

", "title": "Freizeitausgleich", "type": null, "subType": null, "number": "VII.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr879537_5087153", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "

Wien, am 09. Februar 2026

FACHVERBAND DER NAHRUNGSUND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD mag. Stephan BÜTTNER Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER GEWÜRZINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Dr. Erwin KOTÀNYI Mag. Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold BINDER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Paul HASENÖHRL
", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null } }, "topics": { "58cf1797-f7db-424a-83d7-ca02601fb4de": { "id": "58cf1797-f7db-424a-83d7-ca02601fb4de", "title": "Umziehzeiten und Hygienekleidung", "variantId": "SI-2211_de", "variantGroupId": "gewuerzindustrie", "items": [ { "id": "db19ec1c-2ad9-443c-b860-ad8275feccc5", "htmlContent": "

Zu § 6 Pausen

Gilt ab: 01.05.2019
(7) Umziehzeiten:

Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):

1.

Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

2.

Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:

a)

Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

b)

Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.

c)

Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.

Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.

Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.

Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden

€ 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32

Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.

Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden

[(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66

Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.

d)

Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum AZG zu verstehen.

3.

Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

", "variantId": "SI-2211_de", "sliceId": "2736687_20190501", "source": "variant", "anchor": "pr382441_3258354", "structuralContext": [ { "title": "Anhang", "anchor": "pr-27366870000001_1937716", "level": 1 }, { "title": "Anhang", "anchor": "2736687_20190501", "level": 0 } ] } ] }, "6edcd075-de45-4f97-9add-2614f30866b8": { "id": "6edcd075-de45-4f97-9add-2614f30866b8", "title": "Freizeit statt Jubiläumsgeld", "variantId": "SI-2211_de", "variantGroupId": "gewuerzindustrie", "items": [ { "id": "d45cc710-0367-4273-a03f-dd3e41ba1e64", "htmlContent": "
III.

Freizeit statt Jubiläumsgeld

Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in kann das Jubiläumsgeld gemäß § 16 Rahmenkollektivvertrag in zusätzliche Freizeit umgewandelt werden.

Dabei gilt folgendes:

1.

Der in Zeit umgewandelte Anspruch ist auf ein eigenes Zeitkonto zu buchen.

2.

Die Umrechnung erfolgt mit dem Faktor 167 (z.B. bei 2,5 Monatsgrundlöhnen: 2,5 x 167 = 417,5 Stunden)

3.

Dieser zusätzliche Freizeitanspruch kann nicht verfallen.

4.

Die Konsumation des zusätzlichen Freizeitanspruches erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in. Kommt kein Einvernehmen zustande gelten die Konsumationsregeln im Sinne des Urlaubsgesetzes. Eine einvernehmliche, verbindliche Widmung (z.B. Verbrauch unmittelbar vor Pensionsantritt) ist möglich.

5.

Während der Konsumation dieses zusätzlichen Freizeitanspruches erfolgt die Bezahlung auf Basis des aktuell geltenden Stundengrundlohnes (im Sinne des § 16 RKV).

6.

Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in kann das Guthaben auf dem Zeitkonto jederzeit auf Basis des aktuell geltenden Stundengrundlohnes ganz oder teilweise ausbezahlt werden.

7.

Der Tod des/der Arbeitnehmer/in nach dem Stichtag beseitigt nicht den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens im Sinne des Punktes 6.

", "variantId": "SI-2211_de", "sliceId": "375775_20200201", "source": "variant", "anchor": "pr375785_3195331", "structuralContext": [ { "title": "Zusatzkollektivvertrag", "anchor": "pr375779_3195322", "level": 1 }, { "title": "ZKV Freizeit / Zusatz", "anchor": "375775_20200201", "level": 0 } ] } ] }, "7ff9f86a-710e-493c-8530-3712d7cf3bfc": { "id": "7ff9f86a-710e-493c-8530-3712d7cf3bfc", "title": "Arbeitszeit und Überstunden", "variantId": "SI-2211_de", "variantGroupId": "gewuerzindustrie", "items": [ { "id": "38dfb958-be14-49d8-a8f2-a236c3e6e857", "htmlContent": "

II. Arbeitszeit

Gilt ab: 01.02.1998
1.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Okt. 1991 38,5 Stunden.

Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. sinngemäß anzuwenden.

2.

Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.

3.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.

Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz. ÄnderungenLohntafel 10.02.98 / gilt ab 01.02.98 Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 26 Wochen; dieser kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden. Ende

Die Lage des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen.

Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.

Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichendenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.

Die Bestimmungen des § 5 Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs v. 29. März 1963 idgF. sind sinngemäß anzuwenden.

4.

Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.

5.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.

Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Arbeitnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.

", "variantId": "SI-2211_de", "sliceId": "791741_19980201", "source": "variant", "anchor": "pr-7917410010002_2359634", "structuralContext": [ { "title": "Kollektivvertrag", "anchor": "pr-7917410000001_2359628", "level": 1 }, { "title": "KV 38,5-Std.-Woche / Zusatz", "anchor": "791741_19980201", "level": 0 } ] } ] }, "ac5874a5-97e0-4e5b-8051-3441d03d80f8": { "id": "ac5874a5-97e0-4e5b-8051-3441d03d80f8", "title": "Einstufung und Löhne", "variantId": "SI-2211_de", "variantGroupId": "gewuerzindustrie", "items": [ { "id": "fec57997-60fe-4d82-8679-cf0b72e026e4", "htmlContent": "
III.

Lohnsätze

Zur Ermittlung des Stundenlohnes ist der Monatslohn durch 167 zu teilen.

Kategorien Monatslohn
1.
MüllerInnen, ProfessionistInnen, VorarbeiterInnen mit Warenmanipulation
2.628,00
2.
Sonstige VorarbeiterInnen, KraftfahrerInnen und geprüfte StaplerfahrerInnen
2.459,00
3 a.
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen mit Warenmanipulation oder mit selbständiger Maschinenbedienung
2.262,00
3 b.
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen andere MaschinenarbeiterInnen
2.126,00
3 c.
Sonstige qualifizierte ArbeitnehmerInnen
2.124,00
4 a.
ArbeitnehmerInnen mit erschwerter körperlicher Tätigkeit
2.126,00
4 b.
Sonstige ArbeitnehmerInnen
2.119,00
5.
Ferialpraktikanten
1.898,00
", "variantId": "SI-2211_de", "sliceId": "879514_20260201", "source": "variant", "anchor": "pr-879527_5087099", "structuralContext": [ { "title": "Lohnvertrag", "anchor": "pr879519_5087087", "level": 1 }, { "title": "Lohn-/Gehaltsordnung", "anchor": "879514_20260201", "level": 0 } ] }, { "id": "7a585d6f-9660-439b-8bad-eab782596925", "htmlContent": "

Geltungstermin: 01. Februar 2026

Laufzeit: 12 Monate

", "variantId": "SI-2211_de", "sliceId": "879514_20260201", "source": "variant", "anchor": "pr-879521_5087090", "structuralContext": [ { "title": "Lohnvertrag", "anchor": "pr879519_5087087", "level": 1 }, { "title": "Lohn-/Gehaltsordnung", "anchor": "879514_20260201", "level": 0 } ] }, { "id": "2a54a5ac-baca-45ba-9cc7-cf0cb700b9aa", "htmlContent": "
IV.

Lehrlingseinkommen

€ pro Monat
Im 1. Lehrjahr 1.113,00
Im 2. Lehrjahr 1.271,00
Im 3. Lehrjahr 1.758,00
Im 4. Lehrjahr 1.864,00
", "variantId": "SI-2211_de", "sliceId": "879514_20260201", "source": "variant", "anchor": "pr-879529_5087141", "structuralContext": [ { "title": "Lohnvertrag", "anchor": "pr879519_5087087", "level": 1 }, { "title": "Lohn-/Gehaltsordnung", "anchor": "879514_20260201", "level": 0 } ] }, { "id": "28d0eead-f799-4323-b822-7971f72cbeec", "htmlContent": "
V.

Dienstalterszulage

Den mehr als 5 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:

Zur Ermittlung der Dienstalterszulage pro Stunde ist die monatliche Dienstalterszulage durch 167 zu teilen.

Zulage zum kollektivvertraglichen Grundlohn
€/Monat
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 70,00
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 98,00
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 121,00
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 151,00
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 171,00

Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.

", "variantId": "SI-2211_de", "sliceId": "879514_20260201", "source": "variant", "anchor": "pr-879531_5087144", "structuralContext": [ { "title": "Lohnvertrag", "anchor": "pr879519_5087087", "level": 1 }, { "title": "Lohn-/Gehaltsordnung", "anchor": "879514_20260201", "level": 0 } ] }, { "id": "9b9fc440-1eb8-48fd-b000-70eb6920d273", "htmlContent": "
III.

Monatslöhne

1.

Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 154.

2.

Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Istlohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt.

", "variantId": "SI-2211_de", "sliceId": "791741_19980201", "source": "variant", "anchor": "pr-7917410010003_2359636", "structuralContext": [ { "title": "Kollektivvertrag", "anchor": "pr-7917410000001_2359628", "level": 1 }, { "title": "KV 38,5-Std.-Woche / Zusatz", "anchor": "791741_19980201", "level": 0 } ] } ] }, "efee7971-abcd-4a32-ad29-fe6876855289": { "id": "efee7971-abcd-4a32-ad29-fe6876855289", "title": "Prämien für Lehrlinge", "variantId": "SI-2211_de", "variantGroupId": "gewuerzindustrie", "items": [ { "id": "a4669bb0-2826-4d6b-8006-7db2ceea1e78", "htmlContent": "

Gültig ab 1. Februar 2011

Der Lehrling ist verpflichtet, den “Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit” (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren.

Bei positiver Bewertung hat er Anspruch auf eine einmalige Prämie in Höhe von 10% der Förderung, die das Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009 erhält.

Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 150 Euro brutto.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

", "variantId": "SI-2211_de", "sliceId": "3037324_20110201", "source": "variant", "anchor": "pr-30373240010001_1999209", "structuralContext": [ { "title": "Zusatzkollektivvertrag", "anchor": "pr-30373240000001_1999207", "level": 1 }, { "title": "ZKV Qualitätsprämie Lehrlinge / Zusatz", "anchor": "3037324_20110201", "level": 0 } ] } ] } } } }