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Zusatzkollektivvertrag

für die Ärzte des
A. ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Salzburg
und des
Raphael Hospiz Salzburg
gültig ab 1. Jänner 2025
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abgeschlossen zwischen dem Konvent der Barmherzigen Brüder Salzburg Kajetanerplatz 1, 5010 Salzburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft vida Johann-Böhm Platz 1, 1020 Wien sowie der Ärztekammer für Salzburg Kurie der angestellten Ärzte Faberstraße 10, 5020 Salzburg

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§ 1

Sprachliche Gleichbehandlung

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Alle Bezeichnungen dieses Zusatzkollektivvertrages beziehen sich jeweils – ungeachtet der wegen der leichteren Lesbarkeit verwendeten Bezeichnung – auf das tatsächliche Geschlecht des Betroffenen.

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§ 2

Geltungsbereich

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(1)

Dieser Zusatzkollektivvertrag ergänzt den zwischen dem Konvent der Barmherzigen Brüder Salzburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida am 1. Jänner 2025 abgeschlossenen Kollektivvertrag (im Folgenden kurz der „Kollektivvertrag“) und gilt räumlich und fachlich für das A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg (sowie etwaige weitere Betriebsstätten dieser Krankenanstalt) und das Raphael Hospiz Salzburg.

(2)

In persönlicher Hinsicht werden alle angestellten Ärzte des Konvents der Barmherzigen Brüder Salzburg als Rechtsträger des A. ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Salzburg und des Raphael Hospiz Salzburg erfasst. Ausgenommen sind Dienstnehmer, mit denen ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, sowie Praktikanten (die ein Praktikum im Zuge ihrer Ausbildung absolvieren, insbesondere im Zuge des klinisch-praktischen Jahres), Famulanten sowie leitende Ärzte (insbesondere Ärztlicher Leiter, Leiter von Abteilungen, Departments, Instituten, Fachschwerpunkten) sowie Betriebsärzte und Konsiliarärzte.

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§ 3

Verweise auf das L-VBG und LB-GG

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Soweit auf das L-VBG und das LB-GG samt NG-VO Bezug genommen wird, handelt es sich um das Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG), das Salzburger Landesbediensteten-Gehaltsgesetz 2015 (LB-GG) und die Nebengebühren-Verordnung (NG-VO) in der Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatz-Kollektivvertrages, welche in der Personaladministration des A. ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Salzburg und des Raphael Hospiz Salzburg zur Einsicht aufliegen.

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§ 4

Einreihung in das Lohn- bzw. Gehaltsschema

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(1)

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2020 begonnen wurden, ohne dass eine Option in das Gehaltsschema Neu (GSN) stattgefunden hat, findet Anhang 1 des Kollektivvertrages (Entlohnungsschema I – Angestellte, Entlohnungsgruppe a) Anwendung.

(2)

Für Dienstverhältnisse, die seit dem 1. Jänner 2020 begonnen wurden, oder wenn eine Option in das GSN stattgefunden hat, findet Anhang 6 des Kollektivvertrages (Einreihungsplan Gesundheitsbereich – Seite 22) Anwendung.

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§ 5

Anwendungsbereich der Entlohnungsschemata

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(1)

Nach dem Entlohnungsschema gemäß L-VBG (Entlohnungsschema I - Angestellte, Entlohnungsgruppe a; Anhang 2 des Kollektivvertrages) bzw. den Entlohnungsschema 2 und 3 des LB-GG (Gesundheitsbereich und Ärzte in Ausbildung; Anhänge 8, 8a und 8b des Kollektivvertrages) wird entlohnt, wer

  • a)

    die Voraussetzungen des Ärztegesetzes für die Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit erfüllt und

  • b)

    die betreffende Tätigkeit im A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg und/oder im Raphael Hospiz Salzburg tatsächlich ausübt.

(2)

Das Schemagehalt eines vollbeschäftigten Arztes, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, ergibt sich aus Anhang 2 des Kollektivvertrages (Entlohnungsschema I – Angestellte, Entlohnungsgruppe a).

(3)

Das Schemagehalt eines vollbeschäftigten Arztes, dessen Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, oder der in das GSN optiert hat, ergibt sich aus den Anhängen 8, 8a und 8b des Kollektivvertrages.

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§ 6

Teilzeitbeschäftigte Ärzte

", "contentHtml": "

Teilzeitbeschäftigte Ärzte werden entsprechend dem mit ihnen vereinbarten Beschäftigungsausmaß im Verhältnis zum Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden wöchentlich aliquot entlohnt.

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§ 7

Vordienstzeitenanrechnung und Vorrückung

", "contentHtml": "
(1)

Für die Vorrückung und den Vorrückungsstichtag (vom Dienstvertrag abweichende Vordienstzeitenanrechnung jedoch nur für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Juli 2017 begonnen hat) gilt Folgendes:

  • a)

    Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2020 begonnen wurden, ohne dass eine Option in das GSN stattgefunden hat, gelten die Bestimmungen des L-VBG und die Bestimmungen des Anhanges 1 des Zusatzkollektivvertrages analog.

  • b)

    Für Dienstverhältnisse, die seit dem 1. Jänner 2020 begonnen wurden, oder wenn eine Option in das GSN stattgefunden hat, gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 LB-GG analog.

(2)

Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgeblich.

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§ 8

Rufbereitschaft und Hintergrunddienste

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(1)

Der ärztliche Rufbereitschafts- und Hintergrunddienst wird grundsätzlich über eine Ruf-bereitschaftspauschale gemäß Anhang 2 lit. a) entlohnt. Diese Pauschale setzt sich wie folgt zusammen:

  • a)

    Entgelt für ärztliche Rufbereitschaft in Höhe von EUR 12,62 pro Stunde und

  • b)

    Entgelt für die festgelegte Einsatzzeit während der Rufbereitschaft als Überstunden statt Rufbereitschaftsentgelt.

(2)

Sind während der Rufbereitschaft bzw. des Hintergrunddienstes Einsatzzeiten notwendig, die über die festgelegten Einsatzzeiten der Rufbereitschaft/des Hintergrunddienstes hinausgehen, so sind diese Einsatzzeiten als angeordnete Überstundenarbeit abzugelten.

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§ 9

Zulagen und Gefahrenabgeltung

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(1)

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2020 begonnen wurden, ohne dass eine Option in das GSN stattgefunden hat, sind die Regelungen betreffend Zulagen gemäß Anhang 2 lit b anzuwenden.

(2)

Für Dienstverhältnisse, die seit dem 1. Jänner 2020 begonnen wurden, oder wenn eine Option in das GSN stattgefunden hat, sind die Regelungen betreffend Zulagen für besondere Gefahrenabgeltungen gemäß Anhang 9 des Kollektivvertrages anzuwenden.

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§ 10

Arbeitszeit

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(1)

Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der vollbeschäftigten Spitalsärzte beträgt 40 Stunden. Normalarbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage.

(2)

Die monatlich konkret zu leistende (Normal-)Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Spitalsarztes ergibt sich aus der Anzahl der Arbeitstage eines Monats (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) multipliziert mit 8 Stunden je Arbeitstag.

(3)

Darüber hinaus hat der Spitalsarzt Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden, im Regeldienst auch von Anwesenheitsdiensten (verlängerte Dienste im Sinne des KA-AZG) sowie allenfalls fallweiser Rufbereitschaften gemäß § 8 im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen (KA-AZG) und in Übereinstimmung mit der für die Krankenanstalt geltenden Arbeitszeit-Betriebsvereinbarung zu leisten.

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§ 11

Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Zeitguthaben

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(1)

Eine Überstundenvergütung gemäß § 5 KA-AZG und gemäß AZG (Abschnitt 6a) gebührt bei vollbeschäftigten Spitalsärzten für die über das Monatssoll hinausgehenden Überstunden bzw. eine Mehrstundenvergütung (§ 19d AZG) für Mehrstunden bei teilbeschäftigten Spitalsärzten. Bemessungsgrundlage für eine Über- und Mehrstunde (nicht jedoch für Dienste gemäß § 12) sind alle monatlichen Fixbezüge, dividiert durch 173.

Mehrstunden werden, außer im Falle der Pauschalierung der Rufbereitschaft und Hintergrunddienste gemäß § 8 und der Anwesenheitsdienste gemäß § 12, außerhalb der Nachtzeit mit 25 % und während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) mit 75 % Zu-schlag vergütet, an Sonn- und Feiertagen bis einschließlich der achten Stunde mit 75 % Zuschlag und ab der neunten Stunde mit 150 % Zuschlag.

(2)

Unter Monatssoll wird die monatlich zu leistende Arbeitszeit gemäß § 10 Abs. (2) verstanden.

(3)

Erreicht der vollbeschäftigte Spitalsarzt das Monatssoll (= geplante Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag x Anzahl der Arbeitstage pro Monat) aufgrund fehlender Ist-Stunden aus Post-Diensten und/oder in Anspruch genommener F-Tage nicht, so wird für das Auffüllen der Ist-Normalarbeitszeit auf das Monatssoll zuerst ein allfälliges Zeitguthaben aus den Vormonaten verwendet. Reicht dieses allfällige Zeitguthaben aus den Vormonaten nicht aus (um die Ist-Normalarbeitszeit auf das Monatssoll auszugleichen), so werden für den weiteren Ausgleich auf das Monatssoll etwaige angeordnete Überstunden verwendet. Dabei wird die Grundstunde für das Auffüllen auf das Monatssoll verwendet; für diese verwendeten Grundstunden zum Ausgleich auf das Monatssoll wird aber kein Überstundenzuschlag ausbezahlt.

(4)

Nach dem Ausgleich der Ist-Normalarbeitszeit auf das geplante Monatssoll wird dann das neue Zeitkonto wieder auf max. 60 Stunden aufgefüllt (kann aber auch niedriger sein - wird von jedem Spitalsarzt selbst festgelegt und ist der Personaladministration schriftlich (per E-Mail) bekannt zugeben). Eine Änderung ist immer nur für das nächstfolgende Ka-lendervierteljahr möglich.

(5)

Für die neue Befüllung des Zeitkontos gilt, dass zuerst die verbleibenden angeordneten Überstunden (= Überstunden gemäß Abs. 1) verwendet werden (die Grundstunden werden auf das Zeitkonto gebucht, der Zuschlag wird dann im Folgemonat ausbezahlt), dann die Überstunden aus den Anwesenheitsdiensten gemäß § 12 Abs. 4 (in folgender Reihenfolge: zunächst mit 50 %igen Überstunden, danach mit 60 %igen Überstunden und schließlich mit 100 %igen Überstunden, jeweils ohne Zuschlag, wobei die Zuschläge wieder im Folgemonat ausbezahlt werden) sowie die im Vorhinein festgelegten Anwesenheitsdienststunden der Rufbereitschaft (ebenfalls ohne Zuschlag) verwendet werden.

(6)

Die Wahl zwischen Auszahlung der Überstunde und Abgeltung als Zeitguthaben (unter Beachtung von Abs. 3) liegt grundsätzlich beim Arzt. Der konkrete Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitausgleichs ist zu vereinbaren, wobei wichtige dienstliche Interessen, wie vor allem die Aufrechterhaltung der Patientenversorgung dabei zu berücksichtigen sind.

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§ 12

Entgelt für Arbeitsbereitschaft und Anwesenheitsdienste (verlängerte Dienste)

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(1)

Arbeitseinsatz wird im Fall von Anwesenheitsdiensten (das sind verlängerte Dienste nach § 4 KA-AZG mit nicht durchgehender Inanspruchnahme) entsprechend der Darstellung im Anhang 2 lit. c) eingeteilt und geleistet.

(2)

Das Entgelt für die Rufbereitschafts- und Hintergrunddienste (§ 8) gemäß Anhang 2 lit. a) sowie die Anwesenheitsdienste gemäß Anhang 2 lit. c) werden, da es sich um Dienste mit nicht durchgehender Inanspruchnahme handelt, nach den Regelungen gemäß Abs. 3 und Abs. 4 vergütet.

(3)

Für Rufbereitschafts- und Hintergrunddienste (§ 8) gelten die im Anhang 2 lit. a) festgelegten Pauschalen. Die Wegzeiten sind mit diesen Pauschalen abgegolten. Werden die im Vorhinein festgelegten Anwesenheitsstunden der Rufbereitschaft zum Auffüllen des Zeitkontos verwendet, so reduzieren sich die Pauschalen gemäß Anhang 2 lit. a) um das Überstundengrundentgelt für die im Vorhinein festgelegte Einsatzzeit.

(4)

Für Anwesenheitsdienste gemäß Anhang 2 lit. c) erfolgt die Abrechnung der aktiven und inaktiven Stunden wie folgt:

a)

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2020 begonnen wurden, ohne dass eine Option in das GSN stattgefunden hat, ist die Bemessungsgrundlage für eine Stunde im Anwesenheitsdienst das Schemagehalt gemäß § 5 Abs. 2 und die Verwaltungsdienstzulage gemäß Anhang 4 des Kollektivvertrages dividiert durch 173. Dazu kommen die Zuschläge gemäß Anhang 2 lit. c).

b)

Für Dienstverhältnisse, die seit dem 1. Jänner 2020 begonnen wurden, oder wenn eine Option in das GSN stattgefunden hat, ist die Bemessungsgrundlage für eine Stunde im Anwesenheitsdienst das Schemagehalt gemäß den Anhängen 8, 8a und 8b des Kollektivvertrages abzüglich eines Abschlages von 37 % (für Ärzte in Basisausbildung, Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt) sowie 41 % (für Fachärzte, Oberärzte und 1. Oberärzte/stellvertretende Abteilungsvorstände) des Schemagehaltes dividiert durch 173. Dazu kommen die Zuschläge gemäß Anhang 2 lit. c).

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§ 13

Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall

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(1)

Grundsätzlich gilt das Angestelltengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Bei längeren Krankenständen, Kuraufenthalten sowie Schwangerschaften (bis zum Mutterschutz) gilt das Ausfallprinzip für die Weiterzahlung von bereits geplanten Mehrdienstleistungen.

(2)

Bei Urlauben kommt das Durchschnittsprinzip bei der Weiterzahlung von Mehrdienstleistungen zur Anwendung, wobei der Durchschnitt der letzten 13 Wochen als Beobachtungszeitraum herangezogen wird.

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§ 14

Urlaub

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(1)

Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.

(2)

Das Urlaubsausmaß beträgt für vor dem 1. Jänner 2007 eingetretene Ärzte (in Arbeitstagen):

  • 25 Arbeitstage als Grundurlaub (bei einer 5-Tagewoche)

  • +

    10 Arbeitstage für die Belastung aus der regelmäßigen Ableistung von Nachtdiensten und die Strahlenbelastung

  • +

    2 Arbeitstage nach dem 10. Dienstjahr im Haus

(3)

Das Urlaubsausmaß beträgt für ab dem 1. Jänner 2007 eingetretene Ärzte (in Arbeitstagen):

  • 25 Arbeitstage als Grundurlaub (bei einer 5-Tagewoche)

  • +

    5 Arbeitstage für Fachärzte, Assistenzärzte (in Ausbildung zum Facharzt) und Sekundarärzte für die Belastung aus der regelmäßigen Ableistung von Nachtdiensten und die Strahlenbelastung

  • +

    2 Arbeitstage nach dem 10. Dienstjahr im Haus

(3a)

Alle Ärzte erhalten seit 1. Jänner 2018 ab dem vollendeten 43. Lebensjahr (= der 43. Ge-burtstag) in Vorgriff auf die Regelungen des Urlaubsgesetzes 6 Wochen Urlaub (30 Arbeitstage). Dies insbesondere auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen laut Urlaubsgesetz noch nicht erfüllt sind.

Ärzte, die im Laufe eines Kalenderjahres das 43. Lebensjahr vollenden (= der 43. Geburtstag) und deren Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, erhalten für den Zeitraum zwischen ihrem Geburtstag und dem 31. Dezember einen aliquoten Anteil des Vorgriffs. Ab dem folgenden Kalenderjahr erhalten sie den Anspruch jeweils ab 1. Jänner in voller Höhe.

Dieser Vorgriff gilt solange, bis die 6. Urlaubswoche laut Urlaubsgesetz zusteht. Diese 6. Urlaubswoche kann nicht auf sonstige Zusatzurlaube angerechnet werden.

Der zusätzliche Urlaub im Ausmaß von 2 Arbeitstagen nach dem 10. Dienstjahr (Abs. 2 und 3) ist in diesem Vorgriff enthalten.

(4)

Bei den Absätzen (2) und (3) werden allenfalls dienstvertraglich angerechnete Vordienstzeiten als Arzt gemäß den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes im Ausmaß von bis zu 5 Jahren berücksichtigt. Dazu kommt die Anrechnung von Schul- und Ausbildungszeiten gemäß den zwingenden Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.

(5)

Die Urlaubsgewährung gemäß Abs. (2) und Abs. (3) ist auf alle Ansprüche aus dem Urlaubsgesetz sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. NSchG, sollte dieses für Ärzte anwendbar werden) anzurechnen.

(6)

Dem Arzt wird vom Krankenhaus aus besonderem Anlass ein Urlaub zum Zwecke der Fortbildung gemäß Ärztegesetz unter Weiterzahlung der Bezüge und Anrechnung dieser Zeit auf die Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, gewährt, und zwar 5 Tage (eine wöchentliche Normal-arbeitszeit) mit Genehmigung durch den Abteilungsleiter. Weitere 5 Tage (eine wöchent-liche Normalarbeitszeit) können dem betreffenden Arzt über Befürwortung des Abtei-lungsleiters durch den Gesamtleiter gewährt werden. Für die Ablegung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und der Prüfung zum Facharzt gewährt das Krankenhaus un-abhängig davon eine Freistellung von 5 weiteren Arbeitstagen (einer wöchentlichen Normalarbeitszeit). Die Vergütung der Fortbildungsgebühren, der dazugehörigen Anreise sowie der Prüfungsgebühren erfolgt durch den Dienstgeber.

(7)

Fortbildungsfreistellungen müssen im Jahr des Anfalls konsumiert werden, werden bei unterjährigem Ein- und Austritt aliquotiert, nicht auf das nächste Urlaubsjahr vorgetragen und bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Inanspruchnahme nicht abgegolten.

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§ 15

Diensteinteilung

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Die Diensteinteilung erfolgt aufgrund einer den gesetzlichen Bestimmungen und der jeweils gültigen Arbeitszeitbetriebsvereinbarung entsprechenden Arbeitszeiteinteilung, die bis zum 10. des Vormonats dem Arzt in geeigneter Weise (z. B. Intranet, Aushang) zur Kenntnis zu bringen ist. Bei der Diensteinteilung ist – soweit betrieblich möglich und im Sinne der Gleichbehandlung verantwortbar – auf Wünsche der Ärzte Bedacht zu nehmen, soweit diese die Wünsche bis zum 1. des Vormonats schriftlich bekanntgegeben haben.

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§ 16

Allgemeine Bestimmungen

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(1)

Der vorliegende Zusatzkollektivvertrag ergänzt den Kollektivvertrag vom 1. Jänner 2025 für die Dienstnehmer des A. ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Salzburg und des Raphael Hospiz Salzburg. Soweit der vorliegende Zusatzkollektivvertrag vom Kollektivvertrag abweichende Regelungen trifft, gehen die Regelungen des Zusatzkollektivvertrages vor.

(2)

Das Schemagehalt der Ärzte gemäß Anhang 2 (bestehendes Gehaltsschema) sowie den Anhängen 8 und 8b (GSN) des Kollektivvertrages sowie das Entgelt für die ärztliche Rufbereitschaft gemäß § 8 Abs. 1 lit. a) des Zusatzkollektivvertrages ändern sich im selben Ausmaß und im selben Zeitpunkt wie die Bezüge der Landesbediensteten gemäß L-VBG bzw. LB-GG und den auf Grundlage derselben erlassenen Verordnungen der Salzburger Landesregierung.

(3)

Die Kinderzulage gemäß § 18 sowie alle im Anhang 9 des Kollektivvertrages genannten Zulagen ändern sich im selben Ausmaß und im selben Zeitpunkt wie die in § 15 LB-GG vorgesehenen Zulagen.

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§ 17

Inkrafttreten und Anrechnung

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(1)

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2)

Die Vereinbarungen betreffend Übergangsregelungen treten mit Inkrafttreten des vorliegenden Zusatzkollektivvertrages außer Kraft. Allenfalls fortdauernde Vorteile aus dieser Vereinbarung sind auf Ansprüche aus dem Kollektivvertrag anzurechnen.

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Konvent der Barmherzigen Brüder Salzburg
5010 Salzburg, Kajetanerplatz 1
R. Frater Nikolaus Deckan OH Dir. Arno Buchacher MSc
Prior und Rechtsträgervertreter Gesamtleiter
Spitalsärztevertreter des
A. ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Salzburg
5010 Salzburg, Kajetanerplatz 1
Oberarzt Dr. Jan Schirnhofer Facharzt Dr. Martin Grünbart
Spitalsärztevertreter Spitalsärztevertreter

Salzburg, am 1. Jänner 2025

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Roman Hebenstreit Mag.a Anna Daimler, BA
Vorsitzender Generalsekretärin
Gewerkschaft vida
Fachbereich Gesundheit
Christian Freisinger MBA Farije Selimi
Betriebsratsvorsitzender Fachbereichssekretärin
Ärztekammer für Salzburg
5020 Salzburg, Faberstraße 10
Dr. Karl Forstner Priv. Doz. Dr. Jörg Hutter, Vizepräsident
Präsident Obmann der Kurie der angestellten Ärzte

Salzburg, Wien, am 1. Jänner 2025

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Anhang 1

Auszug aus der DIENSTORDNUNG für die Spitalsärzte der SALK
Einstufungen und Vorrückungen
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§ 19

Einstufung von Ärzten in Ausbildung

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(1)

Ärzte in Basisausbildung (§ 6a ÄrzteG) erhalten bei Beginn des Ausbildungsdienstverhältnisses ein Monatsentgelt, wie es einer bzw. einem Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a nach dem L-VBG jeweils zusteht.

(2)

Ab Vollendung der Basisausbildung bzw. bei Ausbildungsärzten der alten Ausbildungsordnung nach 9-monatiger Verwendung als Ausbildungsarzt wird die Einstufung um zwei Entlohnungsstufen und nach zweijähriger, ununterbrochener einschlägiger Verwendung als Ausbildungsarzt (inklusive Zeiten der Basisausbildung) um weitere zwei Entlohnungsstufen verbessert.

(3)

Allfällige vor der Anstellung bereits erfolgreich absolvierte einschlägige Ausbildungszeiten können angerechnet werden. Diese Anrechnung ist mit den entsprechenden Nachweisen binnen 6 Monaten ab der Anstellung beim Personalmanagement zu beantragen.

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§ 20

Einstufung von Ärzten für Allgemeinmedizin

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Die sich aus dem L-VBG ergebende Einstufung von Ärzten für Allgemeinmedizin (§ 1 Abs. 3 lit. b) wird um fünf Entlohnungsstufen verbessert, sofern sie nicht bereits eine Verbesserung der Einstufung gemäß § 19 erhalten haben. In diesem Fall erfolgt ab Bestellung zum Arzt für Allgemeinmedizin nur mehr eine Verbesserung um eine Entlohnungsstufe.

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§ 21

Einstufung von Fachärzten

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Die sich aus dem L-VBG ergebende Einstufung von Fachärzten (§ 1 Abs. 3 lit. c) wird um sechs Entlohnungsstufen verbessert, sofern sie nicht bereits eine Verbesserung der Einstufung gemäß § 19 erhalten haben. In diesem Fall erfolgt ab Bestellung zum Facharzt nur mehr eine Verbesserung um zwei Entlohnungsstufen.

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§ 22

Wechsel der Spitalsärztegruppe

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(1)

Bei einem allfälligen Wechsel eines Spitalsarztes in eine andere im § 1 Abs. 3 erwähnte Gruppe wird die neue Einstufung unabhängig von der bereits erreichten Entlohnungsstufe nach den oben angeführten Bestimmungen festgelegt.

(2)

Abweichend davon wird eine nach § 20 als Arzt für Allgemeinmedizin erworbene verbesserte Einstufung bei einem Wechsel in die Gruppe der Ausbildungsärzte als Arzt in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches im Zuge der vorzunehmenden Neueinstufung weiterhin berücksichtigt. Eine weitere Verbesserung der Einstufung nach § 19 erfolgt in diesem Fall jedoch nicht.

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§ 23

Außerordentliche Vorrückungen

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(1)

Den Spitalsärzten werden zudem folgende außerordentlichen Vorrückungen gewährt:

Bei Vollendung der Entlohnungsstufe... ...anstelle der Vorrückung in die Entlohnungsstufe... ...Einreihung in die Entlohnungsstufe
15 16 17
19 20 21
(2)

Alle Spitalsärzte, denen aus Anlass ihrer Habilitation bereits eine Verbesserung ihrer jeweiligen Einstufung gewährt wurde, erhalten ab dem Monat, der auf die Habilitation folgt, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2017 zusätzlich ein sondervertragliches Zusatzentgelt in Höhe von EUR 300,00. Bei allen anderen Spitalsärzten erhöht sich bei erfolgreich abgelegter Habilitation der feststehende Anteil der Spitalsärztezulage in dem im L-VBG festgelegten Ausmaß.

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Anhang 2

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a)
Einteilungsmuster und Entgelt Rufbereitschaft gemäß § 8
Rufbereitschaftspauschalen 2025 Stufen 5–10 Stufen 11–20 Stufen 21–30
Chirurgie, Gynäkologie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Urologie (FSP)
Mo - Fr: 1,5 Stunden 227,08 240,42 269,09
Sa: 4,0 Stunden 386,80 422,38 498,82
So, Fe: 4,0 Stunden 431,60 479,04 580,96
Anästhesie und Intensivmedizin, Innere Medizin/Interne Notaufnahme
Mo - Fr: 0,0 Stunden 195,61 195,61 195,61
Sa: 0,0 Stunden 302,88 302,88 302,88
So, Fe: 0,0 Stunden 302,88 302,88 302,88
Radiologie und Nuklearmedizin
Mo - Fr: 4,0 Stunden 279,53 315,11 391,55
Sa: 12,0 Stunden 397,84 463,11 603,25
So, Fe: 12,0 Stunden 577,04 689,71 931,77
(8 zu 100 %; 4 zu 60 %)
Hintergrund:
Anästhesie und Intensivmedizin, Chirurgie, Gynäkologie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Urologie (FSP)
Mo - Fr: 0,0 Stunden 195,61 195,61 195,61
Sa: 1,0 Stunden 323,86 332,76 351,87
So, Fe: 1,0 Stunden 335,06 346,92 372,40
(1)

Die Rufbereitschaften sowie die Hintergrunddienste für die Fachabteilungen Chirurgie, Gynäkologie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Urologie (FSP) dauern von Montag bis Freitag von 15:30 Uhr bis 7:00 Uhr am Folgetag. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dauern die Rufbereitschaften sowie Hintergrunddienste für diese Fachabteilungen von 7:00 Uhr bis 7:00 Uhr am Folgetag.

(2)

Die Rufbereitschaften sowie die Hintergrunddienste für die Fachabteilung Anästhesie und Intensivmedizin dauern von Montag bis Freitag von 15:30 Uhr bis 7:00 Uhr am Folgetag. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dauern die Rufbereitschaften so-wie Hintergrunddienste für diese Fachabteilung von 7:00 Uhr bis 7:00 Uhr am Folgetag.

(3)

Die Rufbereitschaften sowie die Hintergrunddienste für die Fachabteilung Innere Medizin/Interne Notaufnahme dauern von Montag bis Freitag von 16:30 Uhr bis 8:00 Uhr am Folgetag. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dauern die Rufbereitschaften sowie Hintergrunddienste für diese Fachabteilung von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr am Folgetag.

(4)

Die Rufbereitschaften sowie die Hintergrunddienste für die Fachabteilung Radiologie und Nuklearmedizin dauern von Montag bis Freitag von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr am Folgetag. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dauern die Rufbereitschaften sowie Hintergrunddienste für diese Fachabteilung von 7:00 Uhr bis 7:00 Uhr am Folgetag. Zudem muss der rufbereite Arzt an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen in der Zeit zwischen 9:00 und 14:00 Uhr sowie 17:00 und 19:00 Uhr in der Krankenanstalt anwesend sein.

(5)

Die angestellten Ärzte, deren Dienstverhältnisse ab dem 1. Jänner 2020 begonnen wurden, oder wenn eine Option in das GSN stattgefunden hat, erhalten ebenfalls die im Anhang 2 lit. a festgelegten Rufbereitschaftspauschalen, wobei folgende Zuordnung (GSN zu bestehendes Gehaltsschema) vereinbart wurde:

  • a)

    Assistenzärzte sowie Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner (bis EB 17) erhalten die Rufbereitschaftspauschalen der Stufen 5–10

  • b)

    Fachärzte (EB 18) sowie Oberärzte (EB 20 bis Einkommensstufe 2) erhalten die Rufbereitschaftspauschalen der Stufen 11-20

  • c)

    Oberärzte (EB 20 ab Einkommensstufe 3) sowie die 1. Oberärzte/stellvertretende Abteilungsvorstände (EB 22) erhalten die Rufbereitschaftspauschalen der Stufen 21-30

b)
Übersicht Zulagen für Spitalsärzte gemäß § 9 Abs. 1

Gemäß § 9 Abs. 1 erhalten die angestellten Ärzte mit 1. Jänner 2025 folgende Zulagen:

a)

Ärztedienstzulage (analog zur Spitalsärztezulage feststehender Anteil 1. Teilbetrag der SALK) in Höhe von:

für 1. Oberärzte EUR 1.919,17
für Oberärzte EUR 1.611,28
für Fachärzte EUR 1.149,46
für Ärzte in Ausbildung zum Facharzt EUR 391,33
für Sekundarärzte EUR 391,33
für Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner EUR 391,33
für Ärzte in Basisausbildung EUR 391,33
b)

Ärztedienstzulage Prozent (analog zur Spitalsärztezulage feststehender Anteil 2. Teilbetrag der SALK) in Höhe von:

für 1. Oberärzte 41,44 %
für Oberärzte 41,44 %
für Fachärzte 41,44 %
für Ärzte in Ausbildung zum Facharzt 46,80 %
für Sekundarärzte 44,65 %
für Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner 39,30 %
für Ärzte in Basisausbildung 39,30 %

Bemessungsgrundlage für diese Ärztedienstzulage Prozent ist das Schemagehalt gemäß § 5.

c)

Ausbildungszulage für die Ausbildung zum Allgemeinmediziner (analog zur SALK) in Höhe von EUR 68,12

d)

Ausbildungszulage für die Ausbildung zum Facharzt (analog zur SALK) in Höhe von EUR 93,66

e)

Verwaltungsdienstzulage (analog zur SALK) in Höhe von EUR 285,80

f)

Leistungszulage (analog zur SALK) in Höhe von EUR 131,12

g)

Gefahrenzulage (analog zur SALK) in Höhe von:

für 1. Oberärzte EUR 114,09
für Oberärzte EUR 114,09
für Fachärzte EUR 114,09
für Ärzte in Ausbildung zum Facharzt EUR 114,09
für Sekundarärzte EUR 114,09
für Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner EUR 114,09
für Ärzte in Basisausbildung EUR 114,09
h)

FA-Zulage I – für 1. Oberärzte, Oberärzte und Fachärzte bis zum Geburtsjahr 1962 beläuft sich die Zulage auf EUR 102,17

i)

FA-Zulage II – für 1. Oberärzte, Oberärzte und Fachärzte ab dem Geburtsjahr 1963 und jünger beläuft sich die Zulage auf EUR 204,35

c)
Abgeltung der Anwesenheitsdienste (verlängerte Dienste) gemäß § 12 Abs. 4
Oberärzte, Fachärzte, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt, Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner, Ärzte in Basisausbildung ACH, ANÄ/INT, GYN, IM, PCH, URO (FSP)
Anwesenheitsdienste Werktag 8 Stunden in die laufende Abrechnung
8,5 Stunden mit 50,0 % Zuschlag
8 Stunden mit 60,0 % Zuschlag
Anwesenheitsdienste Samstag 14 Stunden mit 50,0 % Zuschlag
8 Stunden mit 60,0 % Zuschlag
3 Stunden mit 100,0 % Zuschlag
Oberärzte, Fachärzte, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt, ACH, ANÄ/INT, GYN, IM, PCH, URO (FSP)
Anwesenheitsdienste Sonn-, Feiertag 3 Stunden mit 50,0 % Zuschlag
8 Stunden mit 60,0 % Zuschlag
8 Stunden mit 100,0 % Zuschlag
6 Stunden mit 200,0 % Zuschlag
Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner, Ärzte in Basisausbildung ACH, ANÄ/INT, GYN, IM, PCH, URO (FSP)
Anwesenheitsdienste Sonn-, Feiertag 1 Stunde mit 50,0 % Zuschlag
13 Stunden mit 60,0 % Zuschlag
8 Stunden mit 100,0 % Zuschlag
3 Stunden mit 200,0 % Zuschlag

Die Diensteinteilung der Anwesenheitsdienste erfolgt entsprechend der dienstlichen Er-fordernisse und im Rahmen der Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG über die Festsetzung der Arbeitszeit für angestellte Ärzte. Das Ausmaß der Anwesenheitsdienste beträgt jeweils 25 Stunden.

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Kollektivvertrag

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abgeschlossen zwischen

dem Konvent der Barmherzigen Brüder Salzburg, 5010 Salzburg, Kajetanerplatz 1, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.

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§ 1

Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag gilt

1.

räumlich für den Bereich des A. ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Salzburg, Kajetanerplatz 1, 5010 Salzburg sowie des Raphael Hospiz Salzburg, Dr.-Sylvester-Straße 1, 5020 Salzburg,

2.

fachlich für das A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg sowie das Raphael Hospiz Salzburg und

3.

persönlich für alle im A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg und im Raphael Hospiz Salzburg beschäftigten Arbeitnehmer.

Ausgenommen von diesem Kollektivvertrag sind Arbeitnehmer, mit denen ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, Praktikanten, die ein Praktikum im Zuge ihrer Ausbildung absolvieren, Famulanten, leitende Arbeitnehmer, für die die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht gelten, akademisch graduierte Apothekenbedienstete sowie Personen, die einem Institut des geweihten Lebens angehören.

Für Ärzte finden die Bestimmungen der § 2 Abs. 4, §§ 4, 6, 7, 8, 8b, 11, 14 sowie § 24 Abs. 2 und 3 keine Anwendung.

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§ 2

Anstellung

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1.

Eine Anstellung auf Probe kann höchstens für die Dauer eines Kalendermonats erfolgen. Nach Ablauf dieser Probezeit gilt das Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit eingegangen, sofern nicht eine Befristung vereinbart wird.

2.

Dem Arbeitnehmer ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung mitzuteilen (Dienstzettel oder Dienstvertrag im Sinne des § 2 Abs. 2 AVRAG).

3.

Alle vor dem 1. Jänner 2020 beschäftigten Arbeitnehmer wurden nach ihrem Aufgabenkreis und ihrer bereits zurückgelegten Dienstzeit gemäß dem Lohn- und Gehaltsschema (Anhang 1) und dem jeweils anwendbaren Entlohnungsschema (Anhang 2 oder 3) in die entsprechende Entlohnungsgruppe und Gehaltsstufe eingereiht. Diese Einreihung erfolgte jeweils unter Mitwirkung des Betriebsrates.

4.

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2020 begonnen wurden, wurden den Arbeitnehmern für die Einreihung in die Gehalts- bzw. Lohnstufe frühere Dienstzeiten, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vor-geschriebenen Ausmaßes entweder in einem Dienstverhältnis zu einem inländischen Krankenhaus, Betrieb oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden waren, voll angerechnet. Dies galt auch für diese Zeiten im EWR-Raum. Diese Zeiten waren innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses nachzuweisen. Sollte der Nachweis nicht innerhalb der angegebenen Frist erfolgt sein, fand keine rückwirkende Anrechnung statt, sondern erfolgte die Anrechnung ab dem Zeitpunkt des Einganges der Unterlagen beim Dienstgeber.

5.

Für Dienstverhältnisse ab dem 1. Jänner 2020 werden den Arbeitnehmern vom Dienstgeber für die Einreihung in die Gehaltsstufe alle fachlich einschlägigen, gleichwertigen oder verwandten Tätigkeiten als Dienstjahre angerechnet, sofern diese jeweils mindestens drei Monate bei einem Dienstgeber gedauert hatten und im EWR-Raum geleistet wurden.

6.

Wird der Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend mit Aufgaben betraut, die sich von seinem bisherigen Aufgabenkreis wesentlich unterscheiden, ist gegebenenfalls eine Zuordnungsänderung durchzuführen. § 9 Landesbediensteten-Gehaltsgesetz (LB-GG), LGBl. Nr. 94/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 117/2021 gilt sinngemäß.

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§ 3

Einreihung in das Lohn- bzw. Gehaltsschema

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1.

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2020 begonnen wurden, ohne dass eine Option in das Gehaltsschema Neu (GSN) stattgefunden hat, findet Anhang 1 Anwendung.

2.

Für Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2020, oder wenn eine Option in das GSN stattgefunden hat, findet Anhang 5 (Einreihungsplan Verwaltung) bzw. Anhang 6 (Einreihungsplan Gesundheitsbereich) Anwendung.

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§ 4

Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die dem Arbeitszeitgesetz (AZG) unterliegen

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1.)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden.

2.)

In jeder Woche muss eine 36-stündige ununterbrochene Ruhezeit gesichert sein.

3.)

Die Pause zur Einnahme der Mahlzeit wird in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause muss mindestens eine halbe (½) Stunde betragen, soll jedoch nicht länger als eineinhalb (1 ½) Stunden dauern.

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§ 5

Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen

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Für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer, die dem KA-AZG unterliegen, gilt Folgendes:

1.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann für Arbeitnehmer im Turnusdienst innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu zwei Kalendermonaten unregelmäßig verteilt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes darf die Tagesarbeitszeit 13 Stunden, die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

2.

Die Ermittlung der Sollarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in einem Durchrechnungszeitraum erfolgt, indem die Zahl der auf Montag bis Freitag fallenden Arbeitstage mit acht Stunden vervielfacht wird. Damit sind Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 9 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz (ARG) abgegolten.

3.

Die Dienstplanerstellung (Lage und Ausmaß der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit) erfolgt jeweils für einen Monat im Vorhinein und ist sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Betriebsrat zwei Wochen vor Inkrafttreten schriftlich bekannt zu geben. Änderungen des Dienstplanes sind nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Arbeitnehmer zulässig. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, ist der Betriebsrat beizuziehen.

4.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit gemäß § 4 ARG von derzeit 36 Stunden.

5.

Unterschreitet am Ende des Durchrechnungszeitraumes die tatsächlich geleistete Arbeitszeit die Sollarbeitszeit, so gilt die Sollarbeitszeit dennoch als erfüllt, es sei denn, die Unterschreitung erfolgte auf Wunsch des Arbeitnehmers. In diesem Fall wird die fehlende Arbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen.

6.

Endet das Dienstverhältnis durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt oder einer verschuldeten Entlassung des Arbeitnehmers, ohne dass ein Ausgleich erfolgt ist, so sind die Minusstunden bei der Endabrechnung abzuziehen. In allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses unterbleibt ein Abzug.

7.

Urlaub, Krankenstand, Pflegefreistellung, gesetzliche oder kollektivvertragliche Dienstverhinderungsgründe, Ersatzruhe (für Feiertage und Wochenruhe) sind mit jener Arbeitszeit, die sich aus dem Dienstplan ergibt, zu bewerten. Ist der Arbeitnehmer laut Dienstplan noch nicht oder nicht mehr eingeteilt (z.B. infolge einer langen Krankheit), so gebührt das durchschnittliche Entgelt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen.

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§ 6

Arbeitszeit für Portiere

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1.

Da in die Arbeitszeit der Portiere in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden.

2.

Zur Abgeltung der mit der Ausdehnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verbundenen Mehrarbeit samt aller Zuschläge (z.B. Nachtdienstzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge, Mehrleistungs- und Überstunden) erhalten diese eine Portierzulage in Höhe von EUR 998,11.

3.

Diese Zulage wird im Falle der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes der Normalarbeitszeit (derzeit 40 Stunden pro Woche) im anteiligen Ausmaß gewährt.

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§ 7

Rufbereitschaft

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1.

Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von bis zu zwei Kalendermonaten kann an 20 Tagen Rufbereitschaft geleistet werden.

2.

Der Arbeitnehmer erhält EUR 7,60 je Rufbereitschaftsstunde.

3.

Zeiten der Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit und sind bei der Ermittlung der Sollarbeitszeit nicht zu berücksichtigen.

4.

Hat der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Dienste zu leisten, so ist die Erbringung der Dienstleistung Überstundenarbeit. Dies gilt auch für die Wegzeit zum Dienstort (max. 30 Minuten), nicht aber vom Dienstort.

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§ 8

Überstundenleistung – Bestimmungen für Arbeitnehmer, die dem AZG unterliegen

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1.

Jede Arbeitsleistung, die über die Normalarbeitszeit hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit.

2.

Im Sinne eines geregelten Betriebes müssen Überstunden in notwendigen und dringenden Fällen geleistet werden. Die Anordnung der Überstunden erfolgt durch den Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten. Der Betriebsrat ist auf sein Verlangen hin darüber zu informieren. Solchen Anordnungen ist Folge zu leisten, sofern keine berücksichtigungswürdigen Gründe der Leistung entgegenstehen.

3.

Die Überstunden des Arbeitnehmers sollen acht Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

4.

Überstunden sind mit der nächsten Monatsabrechnung auszuzahlen und/oder in beiderseitigem Einvernehmen in Freizeit abzugelten.

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§ 8a

Überstundenleistung – Bestimmungen für Arbeitnehmer, die dem KA-AZG unterliegen

", "contentHtml": "
1.

Überstunden müssen ausdrücklich angeordnet sein und liegen vor, wenn

  • a.

    die im Dienstplan festgelegte tägliche Arbeitszeit überschritten wird (bezüglich der Überstundenbewertung von Teilzeitbeschäftigten gelten die jeweiligen Grenzen für Vollbeschäftigte), oder

  • b.

    die Tagesarbeitszeit von 13 Stunden, oder

  • c.

    innerhalb des Durchrechnungszeitraumes in einzelnen Wochen die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, oder

  • d.

    am Ende des Durchrechnungszeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, oder

  • e.

    die für den Durchrechnungszeitraum ermittelte Sollarbeitszeit, oder

  • f.

    bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Durchrechnungszeitraumes die aliquote Sollarbeitszeit überschritten ist.

2.

Anordnungen auf Leistung von Überstunden ist Folge zu leisten, sofern keine berücksichtigungswürdigen Gründe der Leistung entgegenstehen.

3.

Abweichend von Abs. 1 Z 1 lit. c) kann durch eine Betriebsvereinbarung normiert werden, dass wöchentliche Überstunden erst dann vorliegen, wenn die Wochenarbeitszeit von 60 Stunden in einzelnen Wochen überschritten wird. In diesem Fall gilt:

a)

Der Arbeitnehmer hat seine Bereitschaft zu dieser Regelung schriftlich zu erklären und kann diese Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsletzten schriftlich widerrufen.

b)

Aus der Ablehnung eines Angebotes des Arbeitgebers sowie der Widerruf einer bereits getroffenen Zustimmung dürfen keinerlei dienstrechtliche Nachteile entstehen. Eine aus diesen Gründen erfolgte Kündigung durch den Arbeitgeber ist rechtsunwirksam.

c)

Ein aus dieser Mehrarbeit entstehendes Zeitguthaben darf nur in mehrtägig zusammenhängenden Zeiträumen innerhalb des Durchrechnungszeitraumes verbraucht werden.

4.

Überstunden sind mit der nächsten Monatsabrechnung auszuzahlen und/oder in beiderseitigem Einvernehmen in Freizeit abzugelten.

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§ 8b

Überstundenvergütung

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Die Vergütung von Überstunden erfolgt gemäß nachstehenden Bedingungen:

a.

Überstunden an Werktagen werden mit dem gesetzlichen Zuschlag von 50,0 % auf den auf die Normalstunde entfallenden Lohn (Gehalt), das ist 1/170 des Monatsentgeltes, pro Stunde vergütet.

b.

Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, dem gleich zu wertenden freien Tag sowie in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr werden mit einem Zuschlag von 100 % auf den auf die Normalstunde entfallenden Lohn (Gehalt), das ist pro Stunde 1/170 des Monatsentgeltes, vergütet.

c.

Überstunden können in beiderseitigem Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer auch in Freizeit abgegolten werden, wobei es dem Dienstgeber freisteht, den prozentuellen Zuschlag in Geld oder Freizeit abzugelten.

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§ 9

Anspruch bei Dienstverhinderung durch Krankheit

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1.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung der Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen der Arbeiter richtet sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

2.

Infolge eines weder vorsätzlich noch grob fahrlässig selbst verschuldeten Arbeitsunfalls oder infolge einer durch Infektion bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb entstandenen Erkrankung erhöht sich für Arbeitnehmer der Anspruch auf Entgelt auf das Doppelte des gesetzlich bestimmten Zeitausmaßes.

3.

Tritt die Dienstverhinderung erst nach erfolgter Kündigung ein, so endet der in Abs. 2 zugesicherte Geldanspruch mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses.

", "title": "Anspruch bei Dienstverhinderung durch Krankheit", "type": null, "subType": null, "number": "§ 9", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr794554_4637518", "element": "para", "titleHtml": "
§ 10

Entgelt bei sonstigen Dienstverhinderungen

", "contentHtml": "

Gegen Nachweis der Notwendigkeit wird den Arbeitnehmern insbesondere in nachfolgend angeführten Fällen bezahlte Freizeit gewährt:

a) Vorladung zu Behörden, Gerichten und Ämtern (ausgenommen der Arbeitnehmer befindet sich als Partei in einem Rechtsstreit, der nichts mit der Erbringung seiner Dienstleistung zu tun hat)
b) bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
c) bei Übersiedlung innerhalb der Wohngemeinde (höchstens ein Mal pro Kalenderjahr) 1 Arbeitstag
d) bei Übersiedlung außerhalb der Wohngemeinde (höchstens ein Mal pro Kalenderjahr) 2 Arbeitstage
e) bei Ableben eines Angehörigen im ersten Grad der auf und absteigenden Linie 2 Arbeitstage
f) bei Ableben des Ehegatten bzw. der Ehegattin 3 Arbeitstage
g) bei Ableben eines Großelternteiles, oder eines Bruders oder einer Schwester u. Schwiegereltern 1 Arbeitstag
h) bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin (bei Nachweis eines mindestens seit einem Jahr bestehendem gemeinsamen Haushalt) 1 Arbeitstag
i) bei der Eheschließung der eigenen Kinder und der Adoptivkinder 1 Arbeitstag

Diese o. a. freien Tage sind an das Ereignis gebunden.

Die Verpartnerung gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl I 135/2009, wird der Eheschließung im Ansehen der Ansprüche auf Sonderfreizeit gleichgehalten.

", "title": "Entgelt bei sonstigen Dienstverhinderungen", "type": null, "subType": null, "number": "§ 10", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr794556_4637521", "element": "para", "titleHtml": "
§ 11

Urlaub

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1.

Den Arbeitnehmern gebührt ein Jahresurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (UrlaubsG) in der jeweils geltenden Fassung.

2.

Arbeitnehmer, die ausschließlich im Röntgen- und Labordienst sowie in Infektions- und TBC-Abteilungen beschäftigt sind, erhalten für diesen Dienst einen zusätzlichen Urlaub von fünf (5) Arbeitstagen im Jahr. Ist bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in dieser Abteilung zurückgelegt, erhält der Arbeitnehmer den aliquoten Teil des fünftägigen Zusatzurlaubes; bei Bruchteilen wird ab dem halben Tag auf den ganzen Tag auf- und abgerundet.

3.

Arbeitnehmer in den Spezialbereichen OP, Anästhesie und Intensiv erhalten für diesen Dienst seit dem 1. Jänner 2017 einen Zusatzurlaub von fünf (5) Arbeitstagen pro Jahr.

4.

Arbeitnehmer in der Onkologie, welche in erheblichem Umfang mit medikamentösen tumorspezifischen Therapien hantieren, erhalten für diesen Dienst seit dem 1. Jänner 2018 einen Zusatzurlaub von fünf (5) Arbeitstagen pro Jahr.

Arbeitnehmer im Medikamentendepot, welche mit medikamentösen tumorspezifischen Substanzen hantieren, erhalten für diese Tätigkeiten einen Zusatzurlaub von fünf (5) Arbeitstagen pro Jahr.

5.

Arbeitnehmer, die erheblich in der Endoskopie oder der Internen Notaufnahme (INA) tätig sind, erhalten seit dem 1. Jänner 2020 einen Zusatzurlaub von drei (3) Arbeitstagen pro Jahr.

6.

Für Abs. 3 bis 5 gilt, dass der Zusatzurlaub nur einmal im Jahr und nur für jenen Bereich gewährt wird, in dem der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr überwiegend tätig war. War der Arbeitnehmer bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in einer dieser Abteilungen beschäftigt, gebührt der aliquote Teil des Zusatzurlaubes.

7.

Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderten-Einstellungsgesetzes (BEinstG; mindestens 50 %) erhalten einen zusätzlichen Urlaub von drei (3) Arbeitstagen in jedem Dienstjahr.

8.

Alle Arbeitnehmer erhalten seit dem 1. Jänner 2018 ab dem vollendeten 43. Lebensjahr (= der 43. Geburtstag) in Vorgriff auf die Regelungen des UrlaubsG sechs (6) Wochen Urlaub (30 Arbeitstage). Dies insbesondere auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen laut Urlaubsgesetz noch nicht erfüllt sind.

Arbeitnehmer, die im Laufe eines Kalenderjahres das 43. Lebensjahr vollenden (= der 43. Geburtstag) und deren Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, erhalten für den Zeitraum zwischen ihrem Geburtstag und dem 31. Dezember einen aliquoten Anteil des Vorgriffs. Ab dem folgenden Kalenderjahr erhalten sie den Anspruch jeweils ab dem 1. Jänner in voller Höhe. Dieser Vorgriff gilt solange, bis die 6. Urlaubswoche laut UrlaubsG zusteht. Diese 6. Urlaubswoche kann nicht auf sonstige Zusatzurlaube angerechnet werden.

9.

Die Urlaubseinteilung obliegt dem Dienstgeber unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers. Kommt das Einvernehmen nicht zustande ist der Betriebsrat beizuziehen.

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§ 12

Heiliger Abend, Silvester und Rupertitag

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Heiliger Abend, Silvester und Rupertitag eines jeden Jahres sind unter Entgeltfortzahlung dienstfrei. Arbeitnehmer, die aus dienstlichen Gründen an diesen Tagen beschäftigt werden, erhalten pro geleistete Stunde eine Stunde Zeitausgleich.

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§ 13

Lösung des Dienstverhältnisses für Angestellte

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1.

Im ersten Monat (Probemonat) kann das Dienstverhältnis beiderseits jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

2.

Für die Lösung des Dienstverhältnisses der Angestellten finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass das Dienstverhältnis von beiden Seiten zum Letzten eines Monats gekündigt werden kann.

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§ 14

Lösung des Dienstverhältnisses für Arbeiter

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1.

Im ersten Monat (Probemonat) kann das Dienstverhältnis beiderseits jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

2.

Für die Kündigung des Dienstverhältnisses finden die Bestimmungen des § 1159 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) mit der Maßgabe Anwendung, dass das Dienstverhältnis von beiden Seiten zum Letzten eines Monats gekündigt werden kann.

", "title": "Lösung des Dienstverhältnisses für Arbeiter", "type": null, "subType": null, "number": "§ 14", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr794564_4637533", "element": "para", "titleHtml": "
§ 15

Altersteilzeit

", "contentHtml": "
1.

Arbeitnehmer haben unter der Voraussetzung, dass sie eine Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 angeführten Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit zumindest fünf (5) Jahre ununterbrochen im Betrieb desselben Dienstgebers beschäftigt waren, und der schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zumindest sechs (6) Monate vor dem Monatsersten, zu dem die Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, beim Dienstgeber eingetroffen ist, und die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld (§ 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)) erfüllt sind.

2.

Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit auf die Dauer von bis zu fünf (5) Jahren vorsehen; die Altersteilzeitvereinbarung kann frühestens fünf (5) Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters des betreffenden Arbeitnehmers beginnen; die Altersteilzeitvereinbarung hat die Bestimmung zu enthalten, dass das Dienstverhältnis mit Ende der Altersteilzeitvereinbarung endet, und dass sich bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen Dienstgeber und Arbeitnehmer zu einer Änderung der Altersteilzeitvereinbarung in der Weise verpflichten, dass die wirtschaftlichen Bedingungen gleich bleiben, insbesondere die Belastung des Dienstgebers durch die Altersteilzeitvereinbarung nicht größer ist, als nach den gesetzlichen Regelungen bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung. Der Lohnausgleich gebührt gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a des AIVG mit der Maßgabe, dass das Wort \"mindestens\" entfällt.

3.

Vereinbarungen über Altersteilzeit können auch abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat ein Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch.

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§ 16

Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration

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1.

Allen Arbeitnehmern gebühren jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des laufenden Monatsgrundbezuges plus ständig gewährter Zulagen jener Monate, in denen Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration ausbezahlt wird.

2.

Bei einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt der aliquote Teil. Ein über den aliquoten Teil des Urlaubsgeldes hinausgehendes bereits empfangenes Urlaubsgeld kann mit dem Anspruch auf die aliquote Weihnachtsremuneration aufgerechnet werden und umgekehrt.

3.

Das Urlaubsgeld ist den Dienstnehmern vor Urlaubsantritt, spätestens aber am 31. Mai, die Weihnachtsremuneration spätestens am 31. Oktober des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.

4.

Entgeltfreie Zeiten nach Ausschöpfung des Anspruches auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall führen zu keiner Kürzung der Sonderzahlungen.

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§ 17

Dienstjubiläum

", "contentHtml": "

Für die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Dienstjahre beim gleichen Dienstgeber gebühren dem Arbeitnehmer als Anerkennung die festgelegten zusätzlichen Monatsgrundbezüge plus ständig gewährte Zulagen.

Dienstjahre Anzahl der Monatsgrundbezüge
plus ständig gewährter Zulagen (= Monatsbezüge)
Nach ununterbrochenen 15 Dienstjahren ein (1) Monatsbezug
Nach ununterbrochenen 20 Dienstjahren zwei (2) Monatsbezüge
Nach ununterbrochenen 25 Dienstjahren drei (3) Monatsbezüge
Nach ununterbrochenen 30 Dienstjahren vier (4) Monatsbezüge
Nach ununterbrochenen 35 Dienstjahren fünf (5) Monatsbezüge
Nach ununterbrochenen 40 Dienstjahren sechs (6) Monatsbezüge
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§ 18

Kinderzulage

", "contentHtml": "
1.

Die Kinderzulage beträgt EUR 31,61. Für die Voraussetzungen zum Bezug der Kinderzulage sowie dessen Ende gelten die Regelungen des § 15 LB-GG sinngemäß.

2.

Die Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Kinderzulage ist der Personaladministration durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung nachzuweisen. Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht erst nach erfolgter Vorlage.

3.

Wenn beide Elternteile Anspruch auf die Kinderzulage hätten, gilt § 15 Abs. 4 LB-GG sinngemäß.

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§ 19

Anschlusskarenz

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Arbeitnehmer haben im Anschluss an die Karenz gem. Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. gem. Väter-Karenzgesetz (VKG) Anspruch auf eine Anschlusskarenz unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.

Dieser Anspruch ist bis spätestens sechs (6) Monate vor Beginn der Anschlusskarenz geltend zu machen bzw. kann diese Geltendmachung mit der ersten Meldung erfolgen.

Der in Anschlusskarenz befindliche Arbeitnehmer hat dem Dienstgeber bis spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der Anschlusskarenz mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach dem Ende der Anschlusskarenz fortgesetzt wird.

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§ 20

Dienstkleidung und Reinigung

", "contentHtml": "
1.

Dem Arbeitnehmer wird Schutzkleidung bzw. Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt, wenn eine solche Kleidung verpflichtend ist.

2.

Diese Arbeitskleidung wird jeweils durch den Dienstgeber kostenlos gereinigt und bleibt Eigentum des Dienstgebers, der auch für den ordnungsgemäßen Wechsel Sorge zu tragen hat. Die Arbeitnehmer sind zur äußersten Schonung verpflichtet und dürfen diese Kleidung nur während des Dienstes tragen.

", "title": "Dienstkleidung und Reinigung", "type": null, "subType": null, "number": "§ 20", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr794576_4637551", "element": "para", "titleHtml": "
§ 21

Dienstreisen

", "contentHtml": "
1.

Bei Dienstreisen, das sind Reisen, die ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen, gebührt dem Arbeitnehmer der Ersatz der damit in Zusammenhang stehenden Kosten. Diese Kosten sind:

a)

Fahrtkosten:

  • Bahnfahrten in der 2. Wagenklasse (ab 150 km in der 1. Wagenklasse)

  • Betankungskosten für Dienst-PKW (bei Verfügbarkeit)

  • Privat-PKW (amtliches Kilometergeld zuzüglich Parkgebühren und Sondermautgebühren)

b)

Nächtigungskosten – nur gegen Abgabe des Originalbelegs

c)

Verpflegungskosten – nur gegen Abgabe des Originalbelegs

d)

Alle im Interesse des Arbeitgebers oder in dessen Auftrag entstandenen Mehrauslagen – nur gegen Abgabe des Originalbelegs

2.

Kein Ersatz der Verpflegungskosten erfolgt im Falle, dass vom Dienstgeber eine unentgeltliche Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.

3.

Kein Ersatz der Nächtigungskosten erfolgt im Falle, dass vom Dienstgeber eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.

4.

Die Reisezeit gilt nicht als Überstundenarbeit.

", "title": "Dienstreisen", "type": null, "subType": null, "number": "§ 21", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr794578_4637554", "element": "para", "titleHtml": "
§ 22

Dienstunterkunft, Verpflegung und Aufwandentschädigung

", "contentHtml": "
1.

Arbeitnehmer haben in Anrechnung auf ihr Gehalt oder ihren Lohn nachfolgende Vergütung für Kost und Quartier zu leisten.

2.

Für Unterkunft sind die jeweils verlautbarten amtlichen Sachbezugswerte heranzuziehen.

3.

Einzelmahlzeiten:

Frühstück EUR 1,20
Jause EUR 1,20
Mittagessen EUR 3,00
4.

Die Erhöhung der Preise für die Einzelmahlzeiten erfolgt zum selben Zeitpunkt wie die Lohn- und Gehaltserhöhung. Das Ausmaß der Erhöhung wird einvernehmlich zwischen Dienstgeber und dem Betriebsrat vereinbart. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheiden die Kollektivvertragsparteien.

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§ 23

Ferialbeschäftigte

", "contentHtml": "
1.

Als Ferialbeschäftigter darf nur beschäftigt werden, wer in Ausbildung steht (Schule oder Studium) oder in den letzten sechs (6) Monaten zuvor in Ausbildung stand (Schule oder Studium) und vom Dienstgeber für höchstens zwei (2) Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt wird.

2.

Zurückgelegte Beschäftigungsmonate in den vergangenen Jahren müssen bei Wiederbeschäftigung beim selben Dienstgeber berücksichtigt werden.

3.

Ferialbeschäftigten gebühren keine weiteren Zulagen.

4.

Ferialbeschäftigte im ersten (1.) Monat des ersten (1.) Kalenderjahres einer Beschäftigung beim selben Dienstgeber erhalten EUR 1.242,00 brutto.

5.

Ferialbeschäftigte im zweiten (2.) Monat des ersten (1.) Kalenderjahres bzw. in darauffolgenden Kalenderjahren einer Beschäftigung beim selben Dienstgeber erhalten EUR 1.397,25 brutto.

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§ 24

Entlohnungshöhe

", "contentHtml": "
1.

Für Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, und die nicht in das GSN optiert haben, gilt Anhang 2 (Entlohnungsschema I Angestellte).

2.

Für Arbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, und die nicht in das GSN optiert haben, gilt Anhang 3 (Entlohnungsschema II Arbeiter).

3.

Arbeitnehmer im Verwaltungsbereich: für Dienstverhältnisse ab dem 1. Jänner 2020 gilt Anhang 7 (Einkommensschema 1).

4.

Arbeitnehmer im Gesundheitsbereich: für Dienstverhältnisse ab dem 1. Jänner 2020 gilt Anhang 8/8a (Einkommensschema 2 – ohne Ärzte).

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§ 25

Zulagenordnung

", "contentHtml": "
1.

Für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, und die nicht in das GSN optiert haben, gilt Anhang 4 (Zulagenordnung bestehend).

2.

Für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, gilt Anhang 9 (Zulagenordnung neu).

3.

Festzuhalten ist, dass die im Anhang 9 dargestellten Ergänzungszulagen im Einkommensschema 2 in den Einkommensbändern 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 (Anhang 8a) enthalten sind.

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§ 26

Valorisierung

", "contentHtml": "
1.

Das Entgelt pro Rufbereitschaftsstunde gemäß § 7 Abs. 2., die Sätze für Ferialbeschäftigte gemäß § 23 sowie die in den Anhängen 2, 3, 7, 8, 8aund 8b genannten Beträgen ändern sich im selben Ausmaß und im selben Zeitpunkt wie die im § 4 Abs. 1 sowie Anlage 1 LB-GG vorgesehenen Einkommensbänder.

2.

Die Portierzulage gemäß § 6 Abs. 2., die Kinderzulage gemäß § 18 sowie die in den Anhängen 4 und 9 genannten Zulagen ändern sich im selben Ausmaß und im selben Zeitpunkt wie die im § 15 LB-GG vorgesehenen Zulagen.

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§ 27

Verfall von Ansprüchen

", "contentHtml": "
1.

Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Dienstgeber müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs (6) Monaten nach Fälligkeit beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden.

2.

Als Fälligkeitstermin gilt der Auszahlungstag jener Gehalts - bzw. Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.

3.

Ansprüche des Dienstgebers gegen die Arbeitnehmer müssen ebenfalls innerhalb von sechs (6) Monaten geltend gemacht werden, widrigenfalls verfällt der Anspruch des Dienstgebers.

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§ 28

Sprachliche Gleichbehandlung

", "contentHtml": "

Alle Bezeichnungen dieses Kollektivvertrages beziehen sich jeweils – ungeachtet der wegen der leichteren Lesbarkeit verwendeten Bezeichnung – auf das tatsächliche Geschlecht des Betroffenen.

", "title": "Sprachliche Gleichbehandlung", "type": null, "subType": null, "number": "§ 28", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr794592_4637596", "element": "para", "titleHtml": "
§ 29

Gültigkeitsdauer des Kollektivvertrages

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist durch beide Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes vierteljährig, jeweils zum Ende des Kalendervierteljahres, kündbar.

Günstigere einzelvertragliche Bestimmungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivertrages nicht berührt. Frühere Kollektivverträge treten mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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§ 30

Übergangsbestimmungen und Beirat

", "contentHtml": "
1.

Für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, ist einmalig ein Umstieg in das GSN möglich. Dafür muss in der Personaladministration eine schriftliche Optionserklärung abgegeben werden, welche den Umstieg in das GSN mit dem auf das Einlangen der Optionserklärung folgenden Monatsersten wirksam macht. Wird von diesem Optionsrecht innerhalb von drei (3) Monaten nach einer Verwendungsänderung Gebrauch gemacht, so kann der Arbeitnehmer bei Ausübung des Optionsrechtes erklären, dass das GSN rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Verwendungsänderung wirksam wird.

2.

Arbeitnehmer, die vom Optionsrecht gemäß Abs. 1 Gebrauch gemacht haben, haben das Recht, innerhalb von drei (3) Monaten die Optionserklärung schriftlich zu widerrufen. Dieser Widerruf hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als hätte er diese Optionserklärung nicht abgegeben.

3.

Zur Überprüfung von Einreihungen wird ein Beirat (vormals Bewertungskommission) gebildet. Dieser besteht aus dem Gesamtleiter und dem jeweils betroffenen Mitglied der Kollegialen Führung als Vertreter des Dienstgebers sowie dem Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied als Vertreter der Arbeitnehmer. Den Vorsitz im Beirat führt der Gesamtleiter. Die Beschlussfassung im Beirat soll nach Möglichkeit einstimmig erfolgen. Kommt keine einstimmige Beschlussfassung zustande, sind die Gründe für die Gegenstimme im Beschluss anzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

4.

Bei neu zu besetzenden Stellen hat das jeweils betroffene Mitglied der Kollegialen Führung die beabsichtigte Bewertung/Einreihung dem Betriebsrat mitzuteilen. Erhebt der Betriebsrat nicht innerhalb von vier (4) Wochen ab Verständigung Einspruch, so gilt dies als Zustimmung. Erhebt der Betriebsrat Einspruch, ist die beabsichtigte Bewertung/Einreihung dem Beirat vorzulegen, der darüber zu entscheiden hat.

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Salzburg, Wien, am 1. Jänner 2025

Konvent der Barmherzigen Brüder
5010 Salzburg, Kajetanerplatz 1
R. Frater Nikolaus Deckan OH Dir. Arno Buchacher MSc
Prior und Rechtsträgervertreter Gesamtleiter
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Roman Hebenstreit Mag.a Anna Daimler, BA
Vorsitzender Generalsekretärin
Gewerkschaft vida
Fachbereich Gesundheit
Christian Freisiner MBA Farije Selimi
Betriebsvorsitzender Fachbereichssekretärin
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Anhang 1

Einreihung in das bestehende Lohn- und Gehaltsschema
", "contentHtml": "

Gültig für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und nicht in das GSN optiert sind.

1.
Entlohnungsschema I (Angestellte)
Entlohnungsgruppe a

AkademikerInnen in akademischer Verwendung

Entlohnungsgruppe b

Gehobener Verwaltungsdienst (z. B. Bilanzbuchhalter), gehobener medizinisch-technischer Dienst

Entlohnungsgruppe c

Verwaltungsdienst, medizinisch-technische Fachkräfte, Hebammen, gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Facharbeiter

Entlohnungsgruppe d

Pflegeassistenz, Schreibkräfte, Hilfskräfte (Boten, Telefonvermittlung), Rettungssanitäter, Operationsassistenz, Laborassistenz, Ordinationsassistenz, Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfe

2.
Entlohnungsschema II (Arbeiter)
Entlohnungsgruppe 1

Facharbeiter mit Meisterprüfung

Entlohnungsgruppe 2

Facharbeiter nach 10 Dienstjahren

Entlohnungsgruppe 3

Facharbeiter, Portiere, Wäscher

Entlohnungsgruppe 4

Näher, Bügler, Wäschetrockendienst, Hausarbeiter nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit

Entlohnungsgruppe 5

Hilfsarbeiter, Hausarbeiter, Reinigungspersonal und Hilfskräfte

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Anhang 2

Entlohnungsschema I – Angestellte (Stand: 1. Jänner 2025)
", "contentHtml": "
Gilt für: Angestellte

Gültig für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und nicht in das GSN optiert sind.

= 3; Dienstjahr <= 4\"> = 5; Dienstjahr <= 6\"> = 7; Dienstjahr <= 8\"> = 9; Dienstjahr <= 10\"> = 11; Dienstjahr <= 12\"> = 13; Dienstjahr <= 14\"> = 15; Dienstjahr <= 16\"> = 17; Dienstjahr <= 18\"> = 19; Dienstjahr <= 20\"> = 21; Dienstjahr <= 22\"> = 23; Dienstjahr <= 24\"> = 25; Dienstjahr <= 26\"> = 27; Dienstjahr <= 28\"> = 29; Dienstjahr <= 30\"> = 31; Dienstjahr <= 32\"> = 33; Dienstjahr <= 34\"> = 35; Dienstjahr <= 36\"> = 37; Dienstjahr <= 38\"> = 39; Dienstjahr <= 40\"> = 43; Dienstjahr <= 44\"> = 45; Dienstjahr <= 46\"> = 47; Dienstjahr <= 48\"> = 51; Dienstjahr <= 52\"> = 55; Dienstjahr <= 56\"> = 57; Dienstjahr <= 58\"> = 61\">
Entlohnungsgruppe
Stufe a b c d e
1 3.033,10 2.473,40 2.256,10 2.189,30 2.122,60
2 3.102,90 2.523,20 2.294,20 2.219,10 2.139,60
3 3.173,90 2.573,10 2.332,30 2.248,50 2.156,00
4 3.244,70 2.624,00 2.370,40 2.278,00 2.172,80
5 3.315,00 2.677,10 2.411,60 2.307,80 2.189,30
6 3.386,20 2.731,40 2.453,60 2.337,00 2.206,20
7 3.505,50 2.789,40 2.496,70 2.366,70 2.222,90
8 3.625,70 2.847,60 2.539,60 2.398,20 2.239,70
9 3.745,30 2.934,50 2.582,50 2.430,80 2.256,30
10 3.864,10 3.026,30 2.626,10 2.464,20 2.273,10
11 3.983,70 3.146,00 2.672,10 2.497,20 2.289,80
12 4.101,90 3.266,80 2.718,90 2.530,60 2.306,60
13 4.221,60 3.387,50 2.767,60 2.564,00 2.323,00
14 4.341,30 3.507,20 2.817,60 2.597,60 2.339,60
15 4.460,40 3.626,00 2.867,40 2.631,60 2.356,40
16 4.616,10 3.745,60 2.921,70 2.667,10 2.373,50
17 4.773,10 3.865,60 2.977,30 2.703,40 2.391,40
18 4.930,20 3.984,10 3.033,10 2.739,90 2.409,70
19 5.087,10 4.104,00 3.088,50 2.778,90 2.428,10
20 5.244,70 4.222,60 3.143,70 2.817,60 2.446,50
21 = 41; Dienstjahr <= 42\" class=\"Monatslohn\">5.402,30 = 41; Dienstjahr <= 42\" class=\"Monatslohn\">4.341,40 = 41; Dienstjahr <= 42\" class=\"Monatslohn\">3.199,70 = 41; Dienstjahr <= 42\" class=\"Monatslohn\">2.856,50 = 41\" class=\"Monatslohn\">2.465,40
22 5.716,80 4.460,40 3.379,70 2.939,60
23 6.032,10 4.608,80 3.504,30 3.025,60
24 6.346,60 4.758,40 3.629,50 3.110,80
25 = 49; Dienstjahr <= 50\" class=\"Monatslohn\">6.661,80 = 49; Dienstjahr <= 50\" class=\"Monatslohn\">4.908,50 = 49; Dienstjahr <= 50\" class=\"Monatslohn\">3.740,30 = 49\" class=\"Monatslohn\">3.196,40
26 6.976,60 5.057,60 3.865,40
27 = 53; Dienstjahr <= 54\" class=\"Monatslohn\">7.291,70 = 53; Dienstjahr <= 54\" class=\"Monatslohn\">5.207,60 = 53\" class=\"Monatslohn\">3.990,20
28 7.606,30 5.357,00
29 7.921,60 5.506,70
30 = 59\" class=\"Monatslohn\">8.236,60 = 59; Dienstjahr <= 60\" class=\"Monatslohn\">5.656,70
31 5.806,00

Alle Arbeitnehmer erhalten jedes 2. Arbeitsjahr automatisch eine Vorrückung in ihrer Entlohnungsgruppe. Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt. Die zweijährige Frist gilt auch als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des 31. März bzw. 30. September endet.

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Anhang 3

Entlohnungsschema II – Arbeiter (Stand: 1. Jänner 2025)
", "contentHtml": "
Gilt für: Arbeiter

Gültig für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und nicht in das GSN optiert sind.

= 3; Dienstjahr <= 4\"> = 5; Dienstjahr <= 6\"> = 7; Dienstjahr <= 8\"> = 9; Dienstjahr <= 10\"> = 11; Dienstjahr <= 12\"> = 13; Dienstjahr <= 14\"> = 15; Dienstjahr <= 16\"> = 17; Dienstjahr <= 18\"> = 19; Dienstjahr <= 20\"> = 21; Dienstjahr <= 22\"> = 23; Dienstjahr <= 24\"> = 25; Dienstjahr <= 26\"> = 27; Dienstjahr <= 28\"> = 29; Dienstjahr <= 30\"> = 31; Dienstjahr <= 32\"> = 33; Dienstjahr <= 34\"> = 35; Dienstjahr <= 36\"> = 37; Dienstjahr <= 38\"> = 39; Dienstjahr <= 40\"> = 41; Dienstjahr <= 42\"> = 43; Dienstjahr <= 44\"> = 45; Dienstjahr <= 46\"> = 47; Dienstjahr <= 48\"> = 49; Dienstjahr <= 50\"> = 51; Dienstjahr <= 52\"> = 53\">
Entlohnungsgruppe
Stufe p1 p2 p3 p4 p5
1 2.264,60 2.230,90 2.197,40 2.163,60 2.129,90
2 2.302,50 2.263,90 2.227,00 2.186,80 2.146,90
3 2.341,40 2.297,00 2.256,70 2.210,50 2.163,70
4 2.380,20 2.329,70 2.286,60 2.233,50 2.181,10
5 2.422,50 2.362,60 2.316,30 2.256,70 2.197,60
6 2.464,90 2.397,70 2.346,30 2.280,10 2.214,40
7 2.508,60 2.434,00 2.375,60 2.303,00 2.231,20
8 2.551,80 2.470,20 2.408,20 2.326,30 2.248,30
9 2.595,60 2.507,50 2.441,00 2.349,60 2.264,90
10 2.639,60 2.545,20 2.474,60 2.373,50 2.281,80
11 2.685,70 2.582,00 2.508,00 2.398,50 2.298,60
12 2.733,20 2.619,60 2.541,80 2.424,00 2.316,00
13 2.783,40 2.658,60 2.574,80 2.449,70 2.332,40
14 2.833,90 2.699,40 2.608,80 2.475,70 2.349,10
15 2.884,90 2.739,90 2.643,20 2.502,70 2.366,30
16 2.940,70 2.783,20 2.679,00 2.529,30 2.383,30
17 2.996,80 2.826,50 2.715,80 2.555,00 2.402,50
18 3.052,80 2.869,40 2.753,60 2.581,60 2.420,70
19 3.108,90 2.916,50 2.793,10 2.608,00 2.438,90
20 3.165,10 2.964,20 2.831,80 2.634,80 2.458,00
21 3.220,80 3.012,60 2.870,90 2.663,00 2.477,70
22 3.332,00 3.109,30 2.956,50 2.719,80 2.516,70
23 3.443,20 3.206,10 3.064,30 2.776,50 2.555,90
24 3.554,60 3.302,60 3.182,80 2.833,40 2.595,20
25 3.665,50 3.399,50 3.301,00 2.891,20 2.634,50
26 3.777,10 3.496,60 3.419,00 2.953,60 2.673,40
27 3.888,60 3.593,60 3.538,10 3.016,00 2.712,50

Alle Arbeitnehmer erhalten jedes 2. Arbeitsjahr automatisch eine Vorrückung in ihrer Entlohnungsgruppe. Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt. Die zweijährige Frist gilt auch als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des 31. März bzw. 30. September endet.

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Anhang 4

Zulagenkatalog – Stand: 1. Jänner 2025
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Gültig für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und nicht in das GSN optiert sind.

= 17; Diensteintritt < 1.1.2020; nicht optiert\" betrag=\"285,80\" class=\"zulage\" lohnart=\"Zulage\" name=\"Verwaltungsdienstzulage für die Entlohnungsgruppe A ab Stufe 9\" pro=\"Monat\">
Jänner 2025
9,15 %
Leistungszulage 14 131,12
Verwaltungsdienstzulage Entlohnungsgruppe Arb.: p1-p5; Ang.: b, c, d, e 14 285,80
Entlohnungsgruppe Ang.: a: Stufe 1-8 14 285,80
Entlohnungsgruppe Ang.: a: ab Stufe 9 14 285,80
Stations(leiter)zulage (auch OP, Anästhesie, IPS) 14 680,60
Oberschwester und -pfleger 14 670,30
Pflegedirektion, Oberin 14 756,60
Funktionszulagen:
Krankenpflegefachdienst C1-C10 14 203,30
ab C11 14 434,60
Sanitätshilfsdienst (Stationsgehilfe) 14 104,70
Gehobener Medizinisch-technischer Dienst/Fachdienst 14 332,60
IT-Zulagen Systemadministrator % 14 1.051,46
Systemadministrator Junior % 14 683,32
Leiter Materialverwaltung 14 352,50
Leitung Küche 14 299,37
Leitung Medizinisch-technischer Dienst/Fachdienst (Labor, RT) 14 334,45
Erschwerniszulagen:
klein / Stationsgehilfe 14 157,35
mittel / Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege 14 223,76
groß / Anästhesie, OP (mit Sonderausbildung ab Beginn des 2. Jahres) 12 532,78
groß / IPS 12 604,43
Gefahrenzulage:
Labor und Röntgen (+ 6 Tage Urlaub) 12 142,28
Infektionszulage (Wäscher (in Steri) + 6 Tage Urlaub) 12 112,05
Nachtzulage 79,23
Zulage Telefonvermittlung (über 175 Nebenstellen) 12 76,97
Schmutzzulage Werkstätten 12 55,51
Schreibzulage und Terminalbedienung 12 173,70
Portierzulage 14 998,11
Zulage pro Leichentransport (als Erschwerniszulage) 9,20
Sonn- u. Feiertagszulage (pro Stunde) 5,11
Rufbereitschaftsentgelt für Ärzte (0,536 % von E 1/1/2) 12,62
Rufbereitschaftsentgelt für nicht ärztliches Personal 7,60
Ärztedienstzulage TA Basis, TA Allg med., AssA, SekA 14 391,33
FA 14 1.149,46
OA 14 1.611,28
1. OA 14 1.919,17
Gefahrenzulage TA Basis, TA Allg med. 12 114,09
SekA, AssA, FA, OA 12 114,09
Ergänzungszulage Krankenpflegefachdienst 14 185,62
Sanitätshilfsdienst 14 104,15
Ausbildungszulage – Arzt in Ausbildung zum Allgemeinmediziner 14 68,12
Ausbildungszulage – Arzt in Ausbildung zum Facharzt 14 93,66
Gefahrenzulage für Krankenträger ohne OP-Gehilfenprüfung 12 69,14
Fachärztezulage 1 14 204,35
Fachärztezulage 2 14 102,17
Habilitation 14 732,47
Kinderzulage (1,28 % von E 1/1/1) 14 31,61
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Anhang 5

Einreihungsplan Verwaltung
", "contentHtml": "

Anzuwenden für Dienstverhältnisse ab dem 1. Jänner 2020.

Einkommensbänder
01 02 03 04 05 06 07
Anforderungswert von
16,000
20,625
25,250
29,875
34,500
39,125
43,750
Anforderungswert bis
20,624
25,249
29,874
34,499
39,124
43,749
48,374
Modellfunktion
Führung
Assistenz
Assistenz Finanz/Controlling
Technische Assistenz
Administrative Assistenz
Chefassistenz
Expertentum
Fachbearbeitung
Technische / Administrative
HR / Finanzen / Controlling -
Fachbearbeitung
Sachbearbeitung
Technische / Administrative /
HR / Finanzen / Controlling -
Sachbearbeitung
Ärzte*innen,
Tierärzte*innen
Psychologen*innen
Psychologen*innen
Sozialarbeiter*innen
Sozialarbeiter*innen
Lehrer*innen
Lehrer*innen GuKP
Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung
Kinderbetreuung,
Pädagogik,
Erziehung
Gruppenleitung
Dienste
Gruppenleitung
Dienste
Interne Dienste
Interne Dienste
Handwerkliche
Dienste
Handwerklicher Assistenzdienst
Handwerklicher Fachdienst
Einkommensbänder
08 09 10 11 12 13 14
Anforderungswert von
48,375
53,000
57,625
62,250
66,875
71,500
76,125
Anforderungswert bis
52,999
57,624
62,249
66,874
71,499
76,124
80,749
Modellfunktion
Führung Führung 3 Führung 2 Führung 1
Assistenz
Expertentum
Technisches / Administratives /
HR / Finanzen / Controlling -
Expertentum
Fachbearbeitung
Sachbearbeitung
Ärzte*innen,
Tierärzte*innen
Ärzte*innen, Tierärzte*innen
Psychologen*innen
Psychologen*innen
Sozialarbeiter*innen
Lehrer*innen
Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung
Gruppenleitung
Dienste
Interne Dienste
Handwerkliche
Dienste
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Anhang 6

Einreihungsplan Gesundheitsbereich
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Anzuwenden für Dienstverhältnisse ab dem 1. Jänner 2020.

04 05 06 07 08
Anforderungswert von
21,100
24,100
27,100
30,100
33,100
Anforderungswert bis
24,000
27,000
30,000
33,000
36,000
Modellfunktion
Klinik- und Institusvorstände
Stv. Klinik- und Institutsvorstände
Leitende Oberärzte*innen
Oberärzte*innen
Fachärzte*innen
Allgemeinmediziner*innen
Ausbildungsärzte*innen
Ausbildungsärzte*innen – Facharzt
Ausbildungsärzte*innen – Allg.Medizin
Ärzte*innen in Basisausbildung
Pflegedienstleitung
Pflegeexperten*innen
Leitung Gesundheits- und Krankenpflege
Beratung und Betreuung der Patienten*innen
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Lehrer*innen für Gesundheits- und Krankenpflege
Klinische Sozialarbeiter*innen
Operationstechnische Assistenz
Operationstechnische Assistenz
Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
Experten*innen im Medizinisch-Technischen Dienst
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Medizinisch-Technischer Fachdienst
Medizinisch-Technischer Fachdienst
Medizinische Assistenzberufe
Medizinische Assitenzberufe
Diplom- und Fachsozialbetreuung
Diplom- und Fachsozialbetreuung
09 10 11 12
Anforderungswert von
36,100
39,100
42,100
45,100
Anforderungswert bis
39,000
42,000
45,000
48,000
Modellfunktion
Klinik- und Institusvorstände
Stv. Klinik- und Institutsvorstände
Leitende Oberärzte*innen
Oberärzte*innen
Fachärzte*innen
Allgemeinmediziner*innen
Ausbildungsärzte*innen
Ausbildungsärzte*innen – Facharzt
Ausbildungsärzte*innen – Allg.Medizin
Ausbildungsärzte*innen in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
Ärzte*innen in Basisausbildung
Ärzte*innen in Basisausbildung
Pflegedienstleitung
Pflegeexperten*innen
Leitung Gesundheits- und Krankenpflege
Beratung und Betreuung der Patienten*innen
Beratung und Betreuung der Patienten*innen
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Lehrer*innen für Gesundheits- und Krankenpflege
Lehrer*innen für Gesundheits- und Krankenpflege
Klinische Sozialarbeiter*innen
Klinische Sozialarbeiter*innen
Operationstechnische Assistenz
Operationstechnische Assistenz
Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
Experten*innen im Medizinisch-Technischen Dienst
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Leitung
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Medizinisch-Technischer Fachdienst
Medizinische Assistenzberufe
Diplom- und Fachsozialbetreuung
13 14 15 16 17 18
Anforderungswert von
48,100
51,100
54,100
57,100
60,100
63,100
Anforderungswert bis
51,000
54,000
57,000
60,000
63,000
66,000
Modellfunktion
Klinik- und Institusvorstände
Stv. Klinik- und Institutsvorstände
Leitende Oberärzte*innen
Oberärzte*innen
Fachärzte*innen
Fachärzte*innen
Allgemeinmediziner*innen
Allgemeinmediziner*innen
Ausbildungsärzte*innen
Ausbildungsärzte*innen
Ausbildungsärzte*innen– Facharzt
AusbildungsärztInnen in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches
AusbildungsärztInnen – Allg.Medizin
AusbildungsärztInnen in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
Ärzte*innen in Basisausbildung
Pflegedienstleitung
Pflegedienstleistung
Pflegeexperten*innen
Pflegeexperten*innen
Leitung Gesundheits- und Krankenpflege
Leitung Gesundheits- und Krankenpflege
Beratung und Betreuung der Patienten*innen
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Lehrer*innen für Gesundheits- und Krankenpflege
Lehrer*innen für Gesundheits- und Krankenpflege
Klinische Sozialarbeiter*innen
Operationstechnische Assistenz
Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
Experten*innen im Medizinisch-Technischen Dienst
Experten*innen im Medizinisch-Technischen Dienst
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Medizinisch-Technischer Fachdienst
Medizinische Assistenzberufe
Diplom- und Fachsozialbetreuung
19 20 21 22 23 24
Anforderungswert von
66,100
69,100
72,100
75,100
78,100
81,100
Anforderungswert bis
69,000
72,000
75,000
78,000
81,000
84,000
Modellfunktion
Klinik- und Institusvorstände
Klinik- und Institutsvorstände
Stv. Klinik- und Institutsvorstände
Stv. Klinik- und Institutsvorstände
Leitende Oberärzte*innen
Leitende Oberärzte*innen
Oberärzte*innen
Oberärzte*innen
Fachärzte*innen
Allgemeinmediziner*innen
Ausbildungsärzte*innen
Ausbildungsärzte*innen– Facharzt
AusbildungsärztInnen – Allg.Medizin
Ärzte*innen in Basisausbildung
Pflegedienstleitung
Pflegedienstleistung
Pflegeexperten*innen
Leitung Gesundheits- und Krankenpflege
Beratung und Betreuung der Patienten*innen
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Lehrer*innen für Gesundheits- und Krankenpflege
Klinische Sozialarbeiter*innen
Operationstechnische Assistenz
Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
Experten*innen im Medizinisch-Technischen Dienst
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Medizinisch-Technischer Fachdienst
Medizinische Assistenzberufe
Diplom- und Fachsozialbetreuung
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Anhang 7

Einkommensschema 1 - Verwaltungsbereich (gültig ab 1. Jänner 2020) – Stand: 1. Jänner 2025
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Gültig auch für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und in das GSN optiert sind.

= 1.1.2020 oder optiert; Verwaltungsbereich\" class=\"lohn\" name=\"Einkommensschema I für Arbeitnehmer im Verwaltungsbereich EB1-Eb9, die ab dem 1.1.2020 eingetreiten oder optiert sind\">
2; Dienstjahr <= 5\"> 5; Dienstjahr <= 8\"> 8; Dienstjahr <= 12\"> 12; Dienstjahr <= 17\"> 17; Dienstjahr <= 22\"> 22; Dienstjahr <= 27\"> 27; Dienstjahr <= 33\"> = 34\">
Einkommensschema 1 - Verwaltungsbereich
Stufe EB 1 EB 2 EB 3 EB 4 EB 5 EB 6 EB 7 EB 8 EB 9 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 2.469,40 2.794,30 2.950,90 3.142,60 3.485,30 4.156,20 4.841,20 5.526,20 6.361,90 2 0 bis 2
2 2.558,30 2.898,50 3.069,20 3.269,00 3.625,20 4.323,90 5.036,50 5.749,40 6.619,00 3 2,1 bis 5
3 2.647,10 3.010,20 3.187,90 3.395,10 3.765,50 4.491,40 5.232,00 5.972,50 6.876,20 3 5,1 bis 8
4 2.735,90 3.122,20 3.306,50 3.521,50 3.905,90 4.658,80 5.427,30 6.195,80 7.133,00 4 8,1 bis 12
5 2.824,80 3.233,90 3.424,80 3.648,00 4.046,10 4.826,40 5.622,60 6.419,00 7.390,40 5 12,1 bis 17
6 2.917,30 3.345,70 3.543,50 3.774,20 4.186,50 4.994,00 5.818,00 6.642,10 7.647,50 5 17,1 bis 22
7 3.014,70 3.457,50 3.662,10 3.900,50 4.326,60 5.161,60 6.013,10 6.865,40 7.904,60 5 22,1 bis 27
8 3.112,10 3.569,50 3.780,60 4.026,90 4.466,90 5.328,90 6.208,80 7.088,50 8.161,80 6 27,1 bis 33
9 3.209,50 3.681,50 3.899,20 4.153,20 4.606,90 5.496,40 6.404,00 7.311,40 8.418,90 ab 34
= 1.1.2020 oder optiert; Verwaltungsbereich\" class=\"lohn\" name=\"Einkommensschema I für Arbeitnehmer im Verwaltungsbereich EB10-EB14, die ab dem 1.1.2020 eingetreiten oder optiert sind\">
2; Dienstjahr <= 5\"> 5; Dienstjahr <= 8\"> 12; Dienstjahr <= 17\"> = 18\">
Einkommensschema 1 - Verwaltungsbereich
Stufe EB 10 EB 11 EB 12 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 7.321,00 7.773,10 8.355,30 2 0 bis 2
2 7.794,60 8.276,00 8.896,10 3 2,1 bis 5
3 8.268,30 8.779,20 9.436,90 3 5,1 bis 8
4 8; Dienstjahr <= 12\" class=\"Monatslohn\">8.742,00 8; Dienstjahr <= 12\" class=\"Monatslohn\">9.282,30 8; Dienstjahr <= 12\" class=\"Monatslohn\">9.978,00 4 8,1 bis 12
5 9.215,50 9.785,00 10.518,30 5 12,1 bis 17
6 9.689,40 10.288,30 11.059,50 ab 18
7
8
9
= 1.1.2020 oder optiert; Verwaltungsbereich\" class=\"lohn\" name=\"Einkommensschema I für Arbeitnehmer im Verwaltungsbereich EB10-EB14, die ab dem 1.1.2020 eingetreiten oder optiert sind\">
2; Dienstjahr <= 5\"> 5; Dienstjahr <= 8\"> 12; Dienstjahr <= 17\"> = 18\">
Einkommensschema 1 - Verwaltungsbereich
Stufe EB 13 EB14 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 9.074,50 10.649,80 2 0 bis 2
2 10.053,90 11.814,10 3 2,1 bis 5
3 11.033,20 12.977,40 3 5,1 bis 8
4 = 9\" class=\"Monatslohn\">12.012,80 = 9\" class=\"Monatslohn\">14.062,80 ab 9
5
6
7
8
9
", "title": "Anhang 7", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr794613_4637627", "element": "para", "titleHtml": "

Anhang 8

", "contentHtml": "
", "title": "Anhang 8", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr794614_5356748", "element": "para", "titleHtml": "

Anhang 8

Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich (gültig ab 1. Jänner 2020) — Stand: 1. Jänner 2024
", "contentHtml": "

Gültig auch für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und in das GSN optiertsind.

= 1.1.2020 oder optiert; Gesundheitsbereich\" class=\"lohn\" name=\"Einkommensschema II für Arbeitnehmer im Gesundheitsbereich EB1-Eb9, die ab dem 1.1.2020 eingetreiten oder optiert sind\">
2; Dienstjahr <= 4\"> 4; Dienstjahr <= 6\"> 6; Dienstjahr <= 8\"> 8; Dienstjahr <= 11\"> 11; Dienstjahr <= 14\"> 14; Dienstjahr <= 17\"> 17; Dienstjahr <= 21\"> 21; Dienstjahr <= 26\"> = 27\">
Einkommensschema 2 – Gesundheitsbereich
Stufe EB 1 EB 2 EB 3 EB 4 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 2.355,20 2.479,30 2.605,60 2.765,80 2 0 bis 2
2 2.416,00 2.547,90 2.677,90 2.842,60 2 2,1 bis 4
3 2.479,70 2.616,20 2.750,10 2.922,60 2 4,1 bis 6
4 2.522,70 2.661,80 2.798,10 3.005,20 2 6,1 bis 8
5 2.565,70 2.707,50 2.846,30 3.060,30 3 8,1 bis 11
6 2.608,70 2.753,00 2.895,60 3.115,20 3 11,1 bis 14
7 2.651,90 2.798,70 2.947,20 3.170,30 3 14,1 bis 17
8 2.673,30 2.844,20 2.998,70 3.225,20 4 17,1 bis 21
9 2.694,80 2.867,00 3.050,50 3.280,30 5 21,1 bis 26
10 2.716,40 2.890,50 3.076,00 3.335,20 ab 27
= 1.1.2020 oder optiert; Gesundheitsbereich\" class=\"lohn\" name=\"Einkommensschema II für Arbeitnehmer im Gesundheitsbereich EB5-EB8, die ab dem 1.1.2020 eingetreiten oder optiert sind\">
2; Dienstjahr <= 4\"> 4; Dienstjahr <= 6\"> 6; Dienstjahr <= 8\"> 8; Dienstjahr <= 11\"> 11; Dienstjahr <= 14\"> 14; Dienstjahr <= 17\"> 17; Dienstjahr <= 21\"> 21; Dienstjahr <= 26\"> = 27\">
Einkommensschema 2 – Gesundheitsbereich
Stufe EB 5 EB 6 EB 7 EB 8 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 2.797,80 2.978,50 3.139,60 3.318,80 2 0 bis 2
2 2.879,90 3.072,10 3.270,70 3.457,10 2 2,1 bis 4
3 2.967,90 3.165,70 3.369,00 3.560,70 2 4,1 bis 6
4 3.055,70 3.259,00 3.467,30 3.664,50 2 6,1 bis 8
5 3.143,60 3.352,50 3.565,50 3.768,20 3 8,1 bis 11
6 3.202,00 3.414,90 3.631,10 3.837,40 3 11,1 bis 14
7 3.260,70 3.477,10 3.696,70 3.906,60 3 14,1 bis 17
8 3.319,20 3.539,50 3.762,10 3.975,50 4 17,1 bis 21
9 3.377,80 3.601,90 3.827,70 4.044,60 5 21,1 bis 26
10 3.436,50 3.664,10 3.893,30 4.113,80 ab 27
= 1.1.2020 oder optiert; Gesundheitsbereich\" class=\"lohn\" name=\"Einkommensschema II für Arbeitnehmer im Gesundheitsbereich EB9-EB13, die ab dem 1.1.2020 eingetreiten oder optiert sind\">
2; Dienstjahr <= 4\"> 4; Dienstjahr <= 6\"> 6; Dienstjahr <= 8\"> 8; Dienstjahr <= 11\"> 11; Dienstjahr <= 14\"> 14; Dienstjahr <= 17\"> 17; Dienstjahr <= 21\"> 21; Dienstjahr <= 26\"> = 27\">
Einkommensschema 2 – Gesundheitsbereich
Stufe EB 9 EB 10 EB 11 EB 12 EB 13 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 3.477,20 3.697,80 3.723,90 3.951,30 4.232,00 2 0 bis 2
2 3.623,30 3.852,60 3.887,80 4.168,30 4.462,90 2 2,1 bis 4
3 3.732,80 3.968,70 4.052,00 4.341,60 4.647,70 2 4,1 bis 6
4 3.842,30 4.084,90 4.175,10 4.471,80 4.832,40 2 6,1 bis 8
5 3.951,80 4.201,00 4.298,30 4.602,00 4.970,90 3 8,1 bis 11
6 4.061,20 4.317,30 4.421,30 4.732,20 5.109,60 3 11,1 bis 14
7 4.134,50 4.394,60 4.503,30 4.818,90 5.202,00 3 14,1 bis 17
8 4.207,40 4.472,10 4.585,60 4.905,80 5.294,20 4 17,1 bis 21
9 4.280,40 4.549,40 4.667,40 4.992,40 5.386,80 5 21,1 bis 26
10 4.353,40 4.626,80 4.749,40 5.079,10 5.479,00 ab 27
= 1.1.2020 oder optiert; Gesundheitsberiech\" class=\"lohn\" name=\"Einkommensschema II für Arbeitnehmer im Gesundheitsbereich EB14-EB17, die ab dem 1.1.2020 eingetreiten oder optiert sind\">
2; Dienstjahr <= 4\"> 4; Dienstjahr <= 6\"> 6; Dienstjahr <= 8\"> 8; Dienstjahr <= 11\"> 11; Dienstjahr <= 14\"> 14; Dienstjahr <= 17\"> 17; Dienstjahr <= 21\"> = 27\">
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich
Stufe EB 14 EB 15 EB 16 EB 17 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 4.970,80 5.386,90 5.840,10 6.332,40 2 0 bis 2
2 5.218,90 5.655,90 6.131,70 6.648,50 2 2,1 bis 4
3 5.417,40 5.871,00 6.364,90 6.901,60 2 4,1 bis 6
4 5.616,00 6.086,10 6.598,20 7.154,50 2 6,1 bis 8
5 5.814,60 6.301,50 6.831,40 7.407,70 3 8,1 bis 11
6 5.963,30 6.462,60 7.006,30 7.597,30 3 11,1 bis 14
7 6.062,50 6.624,20 7.181,60 7.787,10 3 14,1 bis 17
8 6.162,00 6.731,60 7.356,40 7.976,80 4 17,1 bis 21
9 21; Dienstjahr <= 26\" class=\"Monatslohn\">6.261,10 21; Dienstjahr <= 26\" class=\"Monatslohn\">6.839,40 21\" class=\"Monatslohn\">7.531,40 21\" class=\"Monatslohn\">8.166,70 5 21,1 bis 26
10 6.360,40 6.946,90 ab 27
= 1.1.2020 oder optiert; Gesundheitsbereich\" class=\"lohn\" name=\"Einkommensschema II für Arbeitnehmer im Gesundheitsbereich EB18-EB21, die ab dem 1.1.2020 eingetreiten oder optiert sind\">
2; Dienstjahr <= 4\"> 4; Dienstjahr <= 6\"> 6; Dienstjahr <= 8\"> 8; Dienstjahr <= 11\"> 11; Dienstjahr <= 14\"> 14; Dienstjahr <= 17\"> 17; Dienstjahr <= 21\"> = 22\">
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich
Stufe EB 18 EB 19 EB 20 EB 21 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 6.864,40 7.444,40 8.073,50 8.752,30 2 0 bis 2
2 7.207,30 7.816,30 8.476,90 9.189,40 2 2,1 bis 4
3 7.481,50 8.113,90 8.799,60 9.539,20 2 4,1 bis 6
4 7.755,90 8.411,20 9.122,00 9.888,80 2 6,1 bis 8
5 8.029,90 8.708,80 9.444,70 10.238,70 3 8,1 bis 11
6 8.304,10 9.006,30 9.767,30 10.588,50 3 11,1 bis 14
7 8.510,00 9.229,30 10.009,40 10.850,80 3 14,1 bis 17
8 8.715,60 9.452,30 10.251,40 11.113,10 4 17,1 bis 21
9 8.921,30 9.675,50 10.493,20 11.375,50 5 21,1 bis 26
10 ab 27
= 1.1.2020 oder optiert; Gesundheitsbereich\" class=\"lohn\" name=\"Einkommensschema II für Arbeitnehmer im Gesundheitsbereich EB22-EB26, die ab dem 1.1.2020 eingetreiten oder optiert sind\">
2; Dienstjahr <= 4\"> 4; Dienstjahr <= 6\"> 6; Dienstjahr <= 8\"> 8; Dienstjahr <= 11\"> 11; Dienstjahr <= 14\"> 14; Dienstjahr <= 17\"> 17; Dienstjahr <= 21\"> = 22\">
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich
Stufe EB 22 EB 23 EB 24 EB 25 EB 26 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 9.403,40 10.004,30 10.542,70 11.277,00 12.064,80 2 0 bis 2
2 9.873,30 10.504,20 11.069,60 11.840,40 12.667,60 2 2,1 bis 4
3 10.249,10 10.904,00 11.490,90 12.291,10 13.143,20 2 4,1 bis 6
4 10.624,90 11.304,00 11.912,20 12.741,90 13.609,00 2 6,1 bis 8
5 11.000,80 11.703,70 12.333,80 13.184,40 14.075,10 3 8,1 bis 11
6 11.376,50 12.103,60 12.755,00 13.619,80 14.541,10 3 11,1 bis 14
7 11.658,40 12.403,40 13.067,10 13.946,60 14.890,60 3 14,1 bis 17
8 11.940,40 12.703,50 13.372,40 14.273,10 15.240,00 4 17,1 bis 21
9 12.222,10 13.001,40 13.677,60 14.599,90 15.589,50 5 21,1 bis 26
10 ab 27
", "title": "Anhang 8", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr794616_4637631", "element": "para", "titleHtml": "

Anhang 8a

Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich (gültig ab 1. Jänner 2020) – Stand: 1. Jänner 2025
", "contentHtml": "

Gültig auch für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und in das GSN optiert sind.

Einkommensschema 2 – Gesundheitsbereich
Stufe EB 1 EB 2 EB 3 EB 4 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 2.355,20 2.479,30 2.605,60 2.765,80 2 0 bis 2
2 2.416,00 2.547,90 2.677,90 2.842,60 2 2,1 bis 4
3 2.479,70 2.616,20 2.750,10 2.922,60 2 4,1 bis 6
4 2.522,70 2.661,80 2.798,10 3.005,20 2 6,1 bis 8
5 2.565,70 2.707,50 2.846,30 3.060,30 3 8,1 bis 11
6 2.608,70 2.753,00 2.895,60 3.115,20 3 11,1 bis 14
7 2.651,90 2.798,70 2.947,20 3.170,30 3 14,1 bis 17
8 2.673,30 2.844,20 2.998,70 3.225,20 4 17,1 bis 21
9 2.694,80 2.867,00 3.050,50 3.280,30 5 21,1 bis 26
10 2.716,40 2.890,50 3.076,00 3.335,20 ab 27
Einkommensschema 2 – Gesundheitsbereich
Inklusive der Ergänzungszulage auf 14 mal gerechnet.
Stufe EB 5 EB 6 EB 7 EB 8 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 2.945,97 3.126,67 3.287,77 3.466,97 2 0 bis 2
2 3.028,07 3.220,27 3.418,87 3.605,27 2 2,1 bis 4
3 3.116,07 3.313,87 3.517,17 3.708,87 2 4,1 bis 6
4 3.203,87 3.407,17 3.615,47 3.812,67 2 6,1 bis 8
5 3.291,77 3.500,67 3.713,67 3.916,37 3 8,1 bis 11
6 3.350,17 3.563,07 3.779,27 3.985,57 3 11,1 bis 14
7 3.408,87 3.625,27 3.844,87 4.054,77 3 14,1 bis 17
8 3.467,37 3.687,67 3.910,27 4.123,67 4 17,1 bis 21
9 3.525,97 3.750,07 3.975,87 4.192,77 5 21,1 bis 26
10 3.584,67 3.812,27 4.041,47 4.261,97 ab 27
Einkommensschema 2 – Gesundheitsbereich
Inklusive der Ergänzungszulage auf 14 mal gerechnet.
Stufe EB 9 EB 10 EB 11 EB 12 EB 13 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 3.662,41 3.883,01 4.119,01 4.346,41 4.627,11 2 0 bis 2
2 3.808,51 4.037,81 4.282,91 4.563,41 4.858,01 2 2,1 bis 4
3 3.918,01 4.153,91 4.447,11 4.736,71 5.042,81 2 4,1 bis 6
4 4.027,51 4.270,11 4.570,21 4.866,91 5.227,51 2 6,1 bis 8
5 4.137,01 4.386,21 4.693,41 4.997,11 5.366,01 3 8,1 bis 11
6 4.246,41 4.502,51 4.816,41 5.127,31 5.504,71 3 11,1 bis 14
7 4.319,71 4.579,81 4.898,41 5.214,01 5.597,11 3 14,1 bis 17
8 4.392,61 4.657,31 4.980,71 5.300,91 5.689,31 4 17,1 bis 21
9 4.465,61 4.734,61 5.062,51 5.387,51 5.781,91 5 21,1 bis 26
10 4.538,61 4.812,01 5.144,51 5.474,21 5.874,11 ab 27
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich
Stufe EB 14 EB 15 EB 16 EB 17 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 4.970,80 5.386,90 5.840,10 6.332,40 2 0 bis 2
2 5.218,90 5.655,90 6.131,70 6.648,50 2 2,1 bis 4
3 5.417,40 5.871,00 6.364,90 6.901,60 2 4,1 bis 6
4 5.616,00 6.086,10 6.598,20 7.154,50 2 6,1 bis 8
5 5.814,60 6.301,50 6.831,40 7.407,70 3 8,1 bis 11
6 5.963,30 6.462,60 7.006,30 7.597,30 3 11,1 bis 14
7 6.062,50 6.624,20 7.181,60 7.787,10 3 14,1 bis 17
8 6.162,00 6.731,60 7.356,40 7.976,80 4 17,1 bis 21
9 6.261,10 6.839,40 7.531,40 8.166,70 5 21,1 bis 26
10 6.360,40 6.946,90 ab 27
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich
Stufe EB 18 EB 19 EB 20 EB 21 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 6.864,40 7.444,40 8.073,50 8.752,30 2 0 bis 2
2 7.207,30 7.816,30 8.476,90 9.189,40 2 2,1 bis 4
3 7.481,50 8.113,90 8.799,60 9.539,20 2 4,1 bis 6
4 7.755,90 8.411,20 9.122,00 9.888,80 2 6,1 bis 8
5 8.029,90 8.708,80 9.444,70 10.238,70 3 8,1 bis 11
6 8.304,10 9.006,30 9.767,30 10.588,50 3 11,1 bis 14
7 8.510,00 9.229,30 10.009,40 10.850,80 3 14,1 bis 17
8 8.715,60 9.452,30 10.251,40 11.113,10 4 17,1 bis 21
9 8.921,30 9.675,50 10.493,20 11.375,50 5 21,1 bis 26
10 ab 27
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich
Stufe EB 22 EB 23 EB 24 EB 25 EB 26 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 9.403,40 10.004,30 10.542,70 11.277,00 12.064,80 2 0 bis 2
2 9.873,30 10.504,20 11.069,60 11.840,40 12.667,60 2 2,1 bis 4
3 10.249,10 10.904,00 11.490,90 12.291,10 13.143,20 2 4,1 bis 6
4 10.624,90 11.304,00 11.912,20 12.741,90 13.609,00 2 6,1 bis 8
5 11.000,80 11.703,70 12.333,80 13.184,40 14.075,10 3 8,1 bis 11
6 11.376,50 12.103,60 12.755,00 13.619,80 14.541,10 3 11,1 bis 14
7 11.658,40 12.403,40 13.067,10 13.946,60 14.890,60 3 14,1 bis 17
8 11.940,40 12.703,50 13.372,40 14.273,10 15.240,00 4 17,1 bis 21
9 12.222,10 13.001,40 13.677,60 14.599,90 15.589,50 5 21,1 bis 26
10 ab 27
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Anhang 8b

Einkommensschema 3 – Ärzte in Ausbildung (gültig ab 1. Jänner 2020) – Stand: 1. Jänner 2024
", "contentHtml": "

Gültig auch für Ärzte, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und in das GSN optiert sind.

= 1.1.2020 oder optiert; Arzt-in-Ausbildung\" class=\"lohn\" name=\"Lohntabelle Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt EB12-EB14\">
= P13M; anerkannte-Ausbildungszeit <= P24M\" width=\"17%\"> 2; Dienstjahr <= 4\"> 4; Dienstjahr <= 6\"> 6; Dienstjahr <= 8\">
Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt / Basisausbildung
Stufe EB 12 EB 13 EB 14 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
Basisausbildung Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt anerkannte Ausbildung in Monaten
1 bis 12 13 bis 24
1 4.830,30 5.141,30 5.472,80 2 0 bis 2
2 5.396,30 5.745,50 2 2,1 bis 4
3 5.551,00 5.908,50 2 4,1 bis 6
4 5.703,10 6.071,30 2 6,1 bis 8
= 1.1.2020 oder optiert; Arzt-in-Ausbildung; Allgemeinmedizinausbildung oder Facharztausbildung\" class=\"lohn\" name=\"Lohntabelle Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt EB15-EB17\">
= P25M; anerkannte-Ausbildungszeit <= P36M\" width=\"17%\"> = P37M; anerkannte-Ausbildungszeit <= P48M\" width=\"17%\"> = P49M\" width=\"17%\"> 2; Dienstjahr <= 4\"> 4; Dienstjahr <= 6\"> 6; Dienstjahr <= 8\">
Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt / Basisausbildung
Stufe EB 15 EB 16 EB 17 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt anerkannte Ausbildung in Monaten
25 bis 36 37 bis 48 ab 49
1 5.827,60 6.203,00 6.604,30 2 0 bis 2
2 6.116,50 6.512,50 6.934,60 2 2,1 bis 4
3 6.349,60 6.759,20 7.196,30 2 4,1 bis 6
4 6.381,00 6.945,60 7.393,40 2 6,1 bis 8
= 1.1.2020 oder optiert; Arzt-in-Ausbildung; Facharztausbildung; Ausbildungsordnung = alt\" class=\"lohn\" name=\"Lohntabelle Ärzte in Ausbildung zum Facharzt in alter Ausbildungsordnung EB12-EB14\">
= P16M; anerkannte-Ausbildungszeit <= P30M\" width=\"17%\"> 2; Dienstjahr <= 4\"> 4; Dienstjahr <= 6\"> 6; Dienstjahr <= 8\">
Ärzte in Ausbildung zum Facharzt / alte Ausbildungsordnung
Stufe EB 12 EB 13 EB 14 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
Ausbildung zum Facharzt anerkannte Ausbildung in Monaten
1 bis 15 16 bis 30
1 5.141,30 5.472,80 2 0 bis 2
2 5.396,30 5.745,50 2 2,1 bis 4
3 5.551,00 5.908,50 2 4,1 bis 6
4 5.703,10 6.071,30 2 6,1 bis 8
= 1.1.2020 oder optiert; Arzt-in-Ausbildung; Facharztausbildung; Ausbildungsordnung = alt\" class=\"lohn\" name=\"Lohntabelle Ärzte in Ausbildung zum Facharzt in alter Ausbildungsordnung EB15-EB17\">
= P31M; anerkannte-Ausbildungszeit <= P45M\" width=\"17%\"> = P46M; anerkannte-Ausbildungszeit < P60M\" width=\"17%\"> = P60M\" width=\"17%\"> 2; Dienstjahr <= 4\"> 4; Dienstjahr <= 6\"> 6; Dienstjahr <= 8\">
Ärzte in Ausbildung zum Facharzt / alte Ausbildungsordnung
Stufe EB 15 EB 16 EB 17 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
Ausbildung zum Facharzt anerkannte Ausbildung in Monaten
31 bis 45 46 bis 60 ab 60
1 5.827,60 6.203,00 6.604,30 2 0 bis 2
2 6.116,50 6.512,50 6.934,60 2 2,1 bis 4
3 6.349,60 6.759,20 7.196,30 2 4,1 bis 6
4 6.381,00 6.945,60 7.393,40 2 6,1 bis 8
= 1.1.2020 oder optiert; Arzt-in-Ausbildung; Allgemeinmedizinausbildung; Ausbildungsordnung = alt\" class=\"lohn\" name=\"Lohntabelle Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in alter Ausbildungsordnung EB12-EB14\">
= P13M; anerkannte-Ausbildungszeit <= P24M\" width=\"17%\"> = P25M\" width=\"17%\"> 2; Dienstjahr <= 4\"> 4; Dienstjahr <= 6\"> 6; Dienstjahr <= 8\">
Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin / alte Ausbildungsordnung
Stufe EB 12 EB 13 EB 14 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte Ausbildung in Monaten
1 bis 12 13 bis 24 ab 25
1 4.830,30 5.141,30 5.472,80 2 0 bis 2
2 5.070,20 5.396,30 5.745,50 2 2,1 bis 4
3 5.214,00 5.551,00 5.908,50 2 4,1 bis 6
4 5.357,70 5.703,10 6.071,30 2 6,1 bis 8
Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin / alte Ausbildungsordnung
Stufe EB 15 EB 16 EB 17 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte Ausbildung in Monaten
1 bis 12 13 bis 24 ab 25
1 2 0 bis 2
2 2 2,1 bis 4
3 2 4,1 bis 6
4 2 6,1 bis 8
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Anhang 9

Zulagenkatalog GSN – Stand: 1. Jänner 2025
Gültig für Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2020
", "contentHtml": "
= 1.1.2020; Beschäftigungsgruppe = EB5_Gesundheit; Gesundheitsbereich\" betrag=\"148,17\" class=\"zulage\" lohnart=\"Zulage\" name=\"Ergänzungszulage für den medizinischen Bereich Einkommensband 5\" pro=\"Monat\">
= 1.1.2020; Beschäftigungsgruppe = EB6_Gesundheit; Gesundheitsbereich\" betrag=\"148,17\" class=\"zulage\" lohnart=\"Zulage\" name=\"Ergänzungszulage für den medizinischen Bereich Einkommensband 6\" pro=\"Monat\">
= 1.1.2020; Beschäftigungsgruppe = EB7_Gesundheit; Gesundheitsbereich\" betrag=\"148,17\" class=\"zulage\" lohnart=\"Zulage\" name=\"Ergänzungszulage für den medizinischen Bereich Einkommensband 7\" pro=\"Monat\">
= 1.1.2020; Beschäftigungsgruppe = EB8_Gesundheit; Gesundheitsbereich\" betrag=\"148,17\" class=\"zulage\" lohnart=\"Zulage\" name=\"Ergänzungszulage für den medizinischen Bereich Einkommensband 8\" pro=\"Monat\">
= 1.1.2020; Beschäftigungsgruppe = EB9_Gesundheit; Gesundheitsbereich\" betrag=\"185,21\" class=\"zulage\" lohnart=\"Zulage\" name=\"Ergänzungszulage für den medizinischen Bereich Einkommensband 9\" pro=\"Monat\">
= 1.1.2020; Beschäftigungsgruppe = EB10_Gesundheit; Gesundheitsbereich\" betrag=\"185,21\" class=\"zulage\" lohnart=\"Zulage\" name=\"Ergänzungszulage für den medizinischen Bereich Einkommensband 10\" pro=\"Monat\">
= 1.1.2020; Beschäftigungsgruppe = EB11_Gesundheit; Gesundheitsbereich\" betrag=\"395,11\" class=\"zulage\" lohnart=\"Zulage\" name=\"Ergänzungszulage für den medizinischen Bereich Einkommensband 11\" pro=\"Monat\">
= 1.1.2020; Beschäftigungsgruppe = EB12_Gesundheit; Gesundheitsbereich\" betrag=\"395,11\" class=\"zulage\" lohnart=\"Zulage\" name=\"Ergänzungszulage für den medizinischen Bereich Einkommensband 12\" pro=\"Monat\">
= 1.1.2020; Beschäftigungsgruppe = EB13_Gesundheit; Gesundheitsbereich\" betrag=\"395,11\" class=\"zulage\" lohnart=\"Zulage\" name=\"Ergänzungszulage für den medizinischen Bereich Einkommensband 13\" pro=\"Monat\">
= 1.1.2020\" betrag=\"79,23\" class=\"zulage\" lohnart=\"Zulage\" name=\"Erschwernisabgeltung für den medizinischen Bereich\" pro=\"Monat\">
= 1.1.2020\" betrag=\"79,08\" class=\"zulage\" lohnart=\"Zulage\" name=\"Erschwernisabgeltung für den Verwaltungsbereich\" pro=\"Monat\">
Gemäß § 15 Abs. 1 LB-GG gebühren bei Vorliegen aller Voraussetzungen folgende Zulagen:
Kinderzulage (Abs. 2 bis 6) in Höhe von 1,28 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 (Verwaltungsbereich) 1,280 % 31,61
Habilitationszulage (Abs. 7) in Höhe von 31,1 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 (Medizinischer Bereich) 31,100 % 732,47
Ergänzungszulage für den medizinischen Bereich (Abs. 8) gemäß u.a. Übersicht
Ergänzungszulage für EB 5 6,291 % 148,17
Ergänzungszulage für EB 6 6,291 % 148,17
Ergänzungszulage für EB 7 6,291 % 148,17
Ergänzungszulage für EB 8 6,291 % 148,17
Ergänzungszulage für EB 9 7,864 % 185,21
Ergänzungszulage für EB 10 7,864 % 185,21
Ergänzungszulage für EB 11 16,776 % 395,11
Ergänzungszulage für EB 12 16,776 % 395,11
Ergänzungszulage für EB 13 16,776 % 395,11
Gemäß § 6 NG-VO gebührt Bediensteten des medizinischen Bereichs eine Gefahrenab- geltung in nachfolgender Ausprägung:
Abs. 1 – genotoxische Substanzen 6,041 % 142,28
Abs. 2 – Strahlengefährdung Stufe 1 6,041 % 142,28
Abs. 3 – Strahlengefährdung Stufe 2 3,020 % 71,13
Abs. 3 – Gefahr Infektionserreger 4,896 % 115,31
Gemäß § 7 NG-VO gebührt Bediensteten des medizinischen Bereiches (Abs. 4) und des Verwaltungsbereiches (Abs. 5) eine Erschwernisabgeltung in nachfolgender Ausprägung:
Erschwernis medizinischer Bereich 3,364 % 79,23
Erschwernis Verwaltungsbereich 3,202 % 79,08
Gemäß § 8 NG-VO gebührt Bediensteten des medizinischen Bereiches besondere Abgel- tungen in nachfolgender Ausprägung:
für kurzfristig übernommene Dienste:
bei verlängerten Dienste gem. § 4 KA-AZG 5,440 % 128,12
für kurzfristig übernommene Dienste:
bei Schicht- und Wechseldiensten 3,364 % 79,23
kombinierte Erschwernis-/Gefahrenabgeltung:
EB 5 – EB 8 7,340 % 172,87
EB 9 9,175 % 216,09
EB 10 13,682 % 322,24
EB 11 – EB 13 19,572 % 460,96
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Zusatzkollektivvertrag

,,Zweckzuschuss”
zum Kollektivvertrag des
A. ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Salzburg
und des
Raphael Hospiz Salzburg
über einen Pflegezuschuss
", "contentHtml": "

abgeschlossen zwischen dem Konvent der Barmherzigen Brüder Salzburg Kajetanerplatz 1, 5010 Salzburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft vida Johann-Böhm Platz 1, 1020 Wien

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft vida

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§ 1

Präambel

", "contentHtml": "

Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahr 2011 bis 2028 gewährt wird (Pflegefondsgesetz - PFG) in der Verbindung mit dem Bundesgesetz über eine Zweckzuschuss (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG) gebührt den Arbeitnehmer*innen für die erste Hälfte des Kalenderjahres 2026 ein Pflegezuschuss nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

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§ 2

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
(1)

Dieser Zusatzkollektivvertrag ergänzt den zwischen dem Konvent der Barmherzigen Brüder Salzburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida am 1. Jänner 2025 abgeschlossenen Kollektivvertrag (im Folgenden kurz der „Kollektivvertrag\") und gilt räumlich und fachlich für das A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg (sowie etwaige weitere Betriebsstätten dieser Krankenanstalt) und das Raphael Hospiz Salzburg.

(2)

Arbeitnehmer*innen, die in den persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallen und die als Angehörige der folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) verwendet werden als

a)

Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP),

b)

Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),

c)

Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA) sowie

d)

Anqehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- B-VG. Das sind - Diplom-Sozialbetreuer*innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer*innen A), mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer*innen F), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer*innen BA) oder mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer*innen BB), FachSozialbetreuer* innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer*innen A), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer*innen BA), mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer*innen BB) sowie Heimhelfer* innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter*innen).

e)

Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe gleichwertige Qualifikationen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen zu Sozialbetreuungsberufen erworben haben und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen.

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§ 3

Pflegezuschuss 2026

", "contentHtml": "
(1)

lm ersten Halbjahr 2026 gebührt als Pflegezuschuss ein monatlicher Betrag in Höhe von EUR 162,67 brutto für Vollzeitbeschäftigte, der mit dem Monatsentgelt auszuzahlen ist. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pflegezuschuss aliquot entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß.

(2)

Leistet der Arbeitgeber auf Basis der Richtlinien des Landes eine Zahlung in einem den in Abs. (1) genannten Betrag übersteigendem Ausmaß (2. B. in Form einer höheren Einmalzahlung, eines Ergänzungsbetrages oder ähnliches), so gilt der Gesamtbetrag des Pflegezuschusses 2026 als auf Grundlage dieses Kollektivvertrages als lohngestaltende Vorschrift i. S. d. EEZG als gewährt.

(3)

Der Pflegezuschuss 2026 gebührt zusätzlich zu allen bestehenden Entgeltbestandteilen, wie Überzahlungen, Zulagen, Zuschlägen und Aufzahlungen und ist somit auf diese nicht anzurechnen.

(4)

Der Pflegezuschuss 2026 ist grundsätzlich mit dem Monatsgehalt zur Auszahlung zu bringen, spätestens jedoch im der Akontierung der Mittel durch die zuständige Gebietskörperschaft folgenden Kalendermonat.

(5)

Der Pflegezuschuss 2026 wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) nicht berücksichtigt.

(6)

Die jeweiligen Bestimmungen des betreffenden Landes sind in jeder Hinsicht zu beachten und gehen den Bestimmungen des vorliegenden Zusatzkollektivvertrages vor.

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§ 4

Geltungsdauer

", "contentHtml": "

Dieser Zusatzkotlektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und endet am 30. Juni 2026, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Verfallsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags für die Dienstnehmer*innen des A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg sowie des Raphael Hospiz Salzburg in der am 1. Jänner 2025 gültigen Fassung.

", "title": "Geltungsdauer", "type": null, "subType": null, "number": "§ 4", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr889947_5120289", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "
Konvent der Barmherzigen Brüder Salzburg
5010 Salzburg, Kajetanerplatz 1
R. Frater Nikolaus Deckan OH Dir. Arno Buchacher MSc
Prior und Rechtsträgervertreter Gesamtleiter
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Roman Hebenstreit Mag.a Anna Daimler, BA
Vorsitzender Generalsekretärin
Gewerkschaft vida
Fachbereich Gesundheit
Christian Freisinger MBA Farije Selimi
Betriebsratsvorsitzender Fachbereichssekretärin
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§ 11

Urlaub

1.

Den Arbeitnehmern gebührt ein Jahresurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (UrlaubsG) in der jeweils geltenden Fassung.

2.

Arbeitnehmer, die ausschließlich im Röntgen- und Labordienst sowie in Infektions- und TBC-Abteilungen beschäftigt sind, erhalten für diesen Dienst einen zusätzlichen Urlaub von fünf (5) Arbeitstagen im Jahr. Ist bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in dieser Abteilung zurückgelegt, erhält der Arbeitnehmer den aliquoten Teil des fünftägigen Zusatzurlaubes; bei Bruchteilen wird ab dem halben Tag auf den ganzen Tag auf- und abgerundet.

3.

Arbeitnehmer in den Spezialbereichen OP, Anästhesie und Intensiv erhalten für diesen Dienst seit dem 1. Jänner 2017 einen Zusatzurlaub von fünf (5) Arbeitstagen pro Jahr.

4.

Arbeitnehmer in der Onkologie, welche in erheblichem Umfang mit medikamentösen tumorspezifischen Therapien hantieren, erhalten für diesen Dienst seit dem 1. Jänner 2018 einen Zusatzurlaub von fünf (5) Arbeitstagen pro Jahr.

Arbeitnehmer im Medikamentendepot, welche mit medikamentösen tumorspezifischen Substanzen hantieren, erhalten für diese Tätigkeiten einen Zusatzurlaub von fünf (5) Arbeitstagen pro Jahr.

5.

Arbeitnehmer, die erheblich in der Endoskopie oder der Internen Notaufnahme (INA) tätig sind, erhalten seit dem 1. Jänner 2020 einen Zusatzurlaub von drei (3) Arbeitstagen pro Jahr.

6.

Für Abs. 3 bis 5 gilt, dass der Zusatzurlaub nur einmal im Jahr und nur für jenen Bereich gewährt wird, in dem der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr überwiegend tätig war. War der Arbeitnehmer bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in einer dieser Abteilungen beschäftigt, gebührt der aliquote Teil des Zusatzurlaubes.

7.

Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderten-Einstellungsgesetzes (BEinstG; mindestens 50 %) erhalten einen zusätzlichen Urlaub von drei (3) Arbeitstagen in jedem Dienstjahr.

8.

Alle Arbeitnehmer erhalten seit dem 1. Jänner 2018 ab dem vollendeten 43. Lebensjahr (= der 43. Geburtstag) in Vorgriff auf die Regelungen des UrlaubsG sechs (6) Wochen Urlaub (30 Arbeitstage). Dies insbesondere auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen laut Urlaubsgesetz noch nicht erfüllt sind.

Arbeitnehmer, die im Laufe eines Kalenderjahres das 43. Lebensjahr vollenden (= der 43. Geburtstag) und deren Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, erhalten für den Zeitraum zwischen ihrem Geburtstag und dem 31. Dezember einen aliquoten Anteil des Vorgriffs. Ab dem folgenden Kalenderjahr erhalten sie den Anspruch jeweils ab dem 1. Jänner in voller Höhe. Dieser Vorgriff gilt solange, bis die 6. Urlaubswoche laut UrlaubsG zusteht. Diese 6. Urlaubswoche kann nicht auf sonstige Zusatzurlaube angerechnet werden.

9.

Die Urlaubseinteilung obliegt dem Dienstgeber unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers. Kommt das Einvernehmen nicht zustande ist der Betriebsrat beizuziehen.

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§ 12

Heiliger Abend, Silvester und Rupertitag

Heiliger Abend, Silvester und Rupertitag eines jeden Jahres sind unter Entgeltfortzahlung dienstfrei. Arbeitnehmer, die aus dienstlichen Gründen an diesen Tagen beschäftigt werden, erhalten pro geleistete Stunde eine Stunde Zeitausgleich.

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§ 14

Urlaub

(1)

Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.

(2)

Das Urlaubsausmaß beträgt für vor dem 1. Jänner 2007 eingetretene Ärzte (in Arbeitstagen):

  • 25 Arbeitstage als Grundurlaub (bei einer 5-Tagewoche)

  • +

    10 Arbeitstage für die Belastung aus der regelmäßigen Ableistung von Nachtdiensten und die Strahlenbelastung

  • +

    2 Arbeitstage nach dem 10. Dienstjahr im Haus

(3)

Das Urlaubsausmaß beträgt für ab dem 1. Jänner 2007 eingetretene Ärzte (in Arbeitstagen):

  • 25 Arbeitstage als Grundurlaub (bei einer 5-Tagewoche)

  • +

    5 Arbeitstage für Fachärzte, Assistenzärzte (in Ausbildung zum Facharzt) und Sekundarärzte für die Belastung aus der regelmäßigen Ableistung von Nachtdiensten und die Strahlenbelastung

  • +

    2 Arbeitstage nach dem 10. Dienstjahr im Haus

(3a)

Alle Ärzte erhalten seit 1. Jänner 2018 ab dem vollendeten 43. Lebensjahr (= der 43. Ge-burtstag) in Vorgriff auf die Regelungen des Urlaubsgesetzes 6 Wochen Urlaub (30 Arbeitstage). Dies insbesondere auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen laut Urlaubsgesetz noch nicht erfüllt sind.

Ärzte, die im Laufe eines Kalenderjahres das 43. Lebensjahr vollenden (= der 43. Geburtstag) und deren Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, erhalten für den Zeitraum zwischen ihrem Geburtstag und dem 31. Dezember einen aliquoten Anteil des Vorgriffs. Ab dem folgenden Kalenderjahr erhalten sie den Anspruch jeweils ab 1. Jänner in voller Höhe.

Dieser Vorgriff gilt solange, bis die 6. Urlaubswoche laut Urlaubsgesetz zusteht. Diese 6. Urlaubswoche kann nicht auf sonstige Zusatzurlaube angerechnet werden.

Der zusätzliche Urlaub im Ausmaß von 2 Arbeitstagen nach dem 10. Dienstjahr (Abs. 2 und 3) ist in diesem Vorgriff enthalten.

(4)

Bei den Absätzen (2) und (3) werden allenfalls dienstvertraglich angerechnete Vordienstzeiten als Arzt gemäß den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes im Ausmaß von bis zu 5 Jahren berücksichtigt. Dazu kommt die Anrechnung von Schul- und Ausbildungszeiten gemäß den zwingenden Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.

(5)

Die Urlaubsgewährung gemäß Abs. (2) und Abs. (3) ist auf alle Ansprüche aus dem Urlaubsgesetz sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. NSchG, sollte dieses für Ärzte anwendbar werden) anzurechnen.

(6)

Dem Arzt wird vom Krankenhaus aus besonderem Anlass ein Urlaub zum Zwecke der Fortbildung gemäß Ärztegesetz unter Weiterzahlung der Bezüge und Anrechnung dieser Zeit auf die Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, gewährt, und zwar 5 Tage (eine wöchentliche Normal-arbeitszeit) mit Genehmigung durch den Abteilungsleiter. Weitere 5 Tage (eine wöchent-liche Normalarbeitszeit) können dem betreffenden Arzt über Befürwortung des Abtei-lungsleiters durch den Gesamtleiter gewährt werden. Für die Ablegung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und der Prüfung zum Facharzt gewährt das Krankenhaus un-abhängig davon eine Freistellung von 5 weiteren Arbeitstagen (einer wöchentlichen Normalarbeitszeit). Die Vergütung der Fortbildungsgebühren, der dazugehörigen Anreise sowie der Prüfungsgebühren erfolgt durch den Dienstgeber.

(7)

Fortbildungsfreistellungen müssen im Jahr des Anfalls konsumiert werden, werden bei unterjährigem Ein- und Austritt aliquotiert, nicht auf das nächste Urlaubsjahr vorgetragen und bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Inanspruchnahme nicht abgegolten.

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§ 4

Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die dem Arbeitszeitgesetz (AZG) unterliegen

1.)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden.

2.)

In jeder Woche muss eine 36-stündige ununterbrochene Ruhezeit gesichert sein.

3.)

Die Pause zur Einnahme der Mahlzeit wird in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause muss mindestens eine halbe (½) Stunde betragen, soll jedoch nicht länger als eineinhalb (1 ½) Stunden dauern.

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§ 5

Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen

Für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer, die dem KA-AZG unterliegen, gilt Folgendes:

1.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann für Arbeitnehmer im Turnusdienst innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu zwei Kalendermonaten unregelmäßig verteilt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes darf die Tagesarbeitszeit 13 Stunden, die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

2.

Die Ermittlung der Sollarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in einem Durchrechnungszeitraum erfolgt, indem die Zahl der auf Montag bis Freitag fallenden Arbeitstage mit acht Stunden vervielfacht wird. Damit sind Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 9 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz (ARG) abgegolten.

3.

Die Dienstplanerstellung (Lage und Ausmaß der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit) erfolgt jeweils für einen Monat im Vorhinein und ist sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Betriebsrat zwei Wochen vor Inkrafttreten schriftlich bekannt zu geben. Änderungen des Dienstplanes sind nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Arbeitnehmer zulässig. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, ist der Betriebsrat beizuziehen.

4.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit gemäß § 4 ARG von derzeit 36 Stunden.

5.

Unterschreitet am Ende des Durchrechnungszeitraumes die tatsächlich geleistete Arbeitszeit die Sollarbeitszeit, so gilt die Sollarbeitszeit dennoch als erfüllt, es sei denn, die Unterschreitung erfolgte auf Wunsch des Arbeitnehmers. In diesem Fall wird die fehlende Arbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen.

6.

Endet das Dienstverhältnis durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt oder einer verschuldeten Entlassung des Arbeitnehmers, ohne dass ein Ausgleich erfolgt ist, so sind die Minusstunden bei der Endabrechnung abzuziehen. In allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses unterbleibt ein Abzug.

7.

Urlaub, Krankenstand, Pflegefreistellung, gesetzliche oder kollektivvertragliche Dienstverhinderungsgründe, Ersatzruhe (für Feiertage und Wochenruhe) sind mit jener Arbeitszeit, die sich aus dem Dienstplan ergibt, zu bewerten. Ist der Arbeitnehmer laut Dienstplan noch nicht oder nicht mehr eingeteilt (z.B. infolge einer langen Krankheit), so gebührt das durchschnittliche Entgelt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen.

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§ 8

Überstundenleistung – Bestimmungen für Arbeitnehmer, die dem AZG unterliegen

1.

Jede Arbeitsleistung, die über die Normalarbeitszeit hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit.

2.

Im Sinne eines geregelten Betriebes müssen Überstunden in notwendigen und dringenden Fällen geleistet werden. Die Anordnung der Überstunden erfolgt durch den Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten. Der Betriebsrat ist auf sein Verlangen hin darüber zu informieren. Solchen Anordnungen ist Folge zu leisten, sofern keine berücksichtigungswürdigen Gründe der Leistung entgegenstehen.

3.

Die Überstunden des Arbeitnehmers sollen acht Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

4.

Überstunden sind mit der nächsten Monatsabrechnung auszuzahlen und/oder in beiderseitigem Einvernehmen in Freizeit abzugelten.

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§ 8a

Überstundenleistung – Bestimmungen für Arbeitnehmer, die dem KA-AZG unterliegen

1.

Überstunden müssen ausdrücklich angeordnet sein und liegen vor, wenn

  • a.

    die im Dienstplan festgelegte tägliche Arbeitszeit überschritten wird (bezüglich der Überstundenbewertung von Teilzeitbeschäftigten gelten die jeweiligen Grenzen für Vollbeschäftigte), oder

  • b.

    die Tagesarbeitszeit von 13 Stunden, oder

  • c.

    innerhalb des Durchrechnungszeitraumes in einzelnen Wochen die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, oder

  • d.

    am Ende des Durchrechnungszeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, oder

  • e.

    die für den Durchrechnungszeitraum ermittelte Sollarbeitszeit, oder

  • f.

    bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Durchrechnungszeitraumes die aliquote Sollarbeitszeit überschritten ist.

2.

Anordnungen auf Leistung von Überstunden ist Folge zu leisten, sofern keine berücksichtigungswürdigen Gründe der Leistung entgegenstehen.

3.

Abweichend von Abs. 1 Z 1 lit. c) kann durch eine Betriebsvereinbarung normiert werden, dass wöchentliche Überstunden erst dann vorliegen, wenn die Wochenarbeitszeit von 60 Stunden in einzelnen Wochen überschritten wird. In diesem Fall gilt:

a)

Der Arbeitnehmer hat seine Bereitschaft zu dieser Regelung schriftlich zu erklären und kann diese Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsletzten schriftlich widerrufen.

b)

Aus der Ablehnung eines Angebotes des Arbeitgebers sowie der Widerruf einer bereits getroffenen Zustimmung dürfen keinerlei dienstrechtliche Nachteile entstehen. Eine aus diesen Gründen erfolgte Kündigung durch den Arbeitgeber ist rechtsunwirksam.

c)

Ein aus dieser Mehrarbeit entstehendes Zeitguthaben darf nur in mehrtägig zusammenhängenden Zeiträumen innerhalb des Durchrechnungszeitraumes verbraucht werden.

4.

Überstunden sind mit der nächsten Monatsabrechnung auszuzahlen und/oder in beiderseitigem Einvernehmen in Freizeit abzugelten.

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§ 8b

Überstundenvergütung

Die Vergütung von Überstunden erfolgt gemäß nachstehenden Bedingungen:

a.

Überstunden an Werktagen werden mit dem gesetzlichen Zuschlag von 50,0 % auf den auf die Normalstunde entfallenden Lohn (Gehalt), das ist 1/170 des Monatsentgeltes, pro Stunde vergütet.

b.

Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, dem gleich zu wertenden freien Tag sowie in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr werden mit einem Zuschlag von 100 % auf den auf die Normalstunde entfallenden Lohn (Gehalt), das ist pro Stunde 1/170 des Monatsentgeltes, vergütet.

c.

Überstunden können in beiderseitigem Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer auch in Freizeit abgegolten werden, wobei es dem Dienstgeber freisteht, den prozentuellen Zuschlag in Geld oder Freizeit abzugelten.

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§ 7

Rufbereitschaft

1.

Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von bis zu zwei Kalendermonaten kann an 20 Tagen Rufbereitschaft geleistet werden.

2.

Der Arbeitnehmer erhält EUR 7,60 je Rufbereitschaftsstunde.

3.

Zeiten der Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit und sind bei der Ermittlung der Sollarbeitszeit nicht zu berücksichtigen.

4.

Hat der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Dienste zu leisten, so ist die Erbringung der Dienstleistung Überstundenarbeit. Dies gilt auch für die Wegzeit zum Dienstort (max. 30 Minuten), nicht aber vom Dienstort.

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§ 11

Urlaub

1.

Den Arbeitnehmern gebührt ein Jahresurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (UrlaubsG) in der jeweils geltenden Fassung.

2.

Arbeitnehmer, die ausschließlich im Röntgen- und Labordienst sowie in Infektions- und TBC-Abteilungen beschäftigt sind, erhalten für diesen Dienst einen zusätzlichen Urlaub von fünf (5) Arbeitstagen im Jahr. Ist bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in dieser Abteilung zurückgelegt, erhält der Arbeitnehmer den aliquoten Teil des fünftägigen Zusatzurlaubes; bei Bruchteilen wird ab dem halben Tag auf den ganzen Tag auf- und abgerundet.

3.

Arbeitnehmer in den Spezialbereichen OP, Anästhesie und Intensiv erhalten für diesen Dienst seit dem 1. Jänner 2017 einen Zusatzurlaub von fünf (5) Arbeitstagen pro Jahr.

4.

Arbeitnehmer in der Onkologie, welche in erheblichem Umfang mit medikamentösen tumorspezifischen Therapien hantieren, erhalten für diesen Dienst seit dem 1. Jänner 2018 einen Zusatzurlaub von fünf (5) Arbeitstagen pro Jahr.

Arbeitnehmer im Medikamentendepot, welche mit medikamentösen tumorspezifischen Substanzen hantieren, erhalten für diese Tätigkeiten einen Zusatzurlaub von fünf (5) Arbeitstagen pro Jahr.

5.

Arbeitnehmer, die erheblich in der Endoskopie oder der Internen Notaufnahme (INA) tätig sind, erhalten seit dem 1. Jänner 2020 einen Zusatzurlaub von drei (3) Arbeitstagen pro Jahr.

6.

Für Abs. 3 bis 5 gilt, dass der Zusatzurlaub nur einmal im Jahr und nur für jenen Bereich gewährt wird, in dem der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr überwiegend tätig war. War der Arbeitnehmer bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in einer dieser Abteilungen beschäftigt, gebührt der aliquote Teil des Zusatzurlaubes.

7.

Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderten-Einstellungsgesetzes (BEinstG; mindestens 50 %) erhalten einen zusätzlichen Urlaub von drei (3) Arbeitstagen in jedem Dienstjahr.

8.

Alle Arbeitnehmer erhalten seit dem 1. Jänner 2018 ab dem vollendeten 43. Lebensjahr (= der 43. Geburtstag) in Vorgriff auf die Regelungen des UrlaubsG sechs (6) Wochen Urlaub (30 Arbeitstage). Dies insbesondere auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen laut Urlaubsgesetz noch nicht erfüllt sind.

Arbeitnehmer, die im Laufe eines Kalenderjahres das 43. Lebensjahr vollenden (= der 43. Geburtstag) und deren Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, erhalten für den Zeitraum zwischen ihrem Geburtstag und dem 31. Dezember einen aliquoten Anteil des Vorgriffs. Ab dem folgenden Kalenderjahr erhalten sie den Anspruch jeweils ab dem 1. Jänner in voller Höhe. Dieser Vorgriff gilt solange, bis die 6. Urlaubswoche laut UrlaubsG zusteht. Diese 6. Urlaubswoche kann nicht auf sonstige Zusatzurlaube angerechnet werden.

9.

Die Urlaubseinteilung obliegt dem Dienstgeber unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers. Kommt das Einvernehmen nicht zustande ist der Betriebsrat beizuziehen.

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§ 12

Heiliger Abend, Silvester und Rupertitag

Heiliger Abend, Silvester und Rupertitag eines jeden Jahres sind unter Entgeltfortzahlung dienstfrei. Arbeitnehmer, die aus dienstlichen Gründen an diesen Tagen beschäftigt werden, erhalten pro geleistete Stunde eine Stunde Zeitausgleich.

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§ 6

Arbeitszeit für Portiere

1.

Da in die Arbeitszeit der Portiere in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden.

2.

Zur Abgeltung der mit der Ausdehnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verbundenen Mehrarbeit samt aller Zuschläge (z.B. Nachtdienstzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge, Mehrleistungs- und Überstunden) erhalten diese eine Portierzulage in Höhe von EUR 998,11.

3.

Diese Zulage wird im Falle der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes der Normalarbeitszeit (derzeit 40 Stunden pro Woche) im anteiligen Ausmaß gewährt.

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§ 10

Entgelt bei sonstigen Dienstverhinderungen

Gegen Nachweis der Notwendigkeit wird den Arbeitnehmern insbesondere in nachfolgend angeführten Fällen bezahlte Freizeit gewährt:

a) Vorladung zu Behörden, Gerichten und Ämtern (ausgenommen der Arbeitnehmer befindet sich als Partei in einem Rechtsstreit, der nichts mit der Erbringung seiner Dienstleistung zu tun hat)
b) bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
c) bei Übersiedlung innerhalb der Wohngemeinde (höchstens ein Mal pro Kalenderjahr) 1 Arbeitstag
d) bei Übersiedlung außerhalb der Wohngemeinde (höchstens ein Mal pro Kalenderjahr) 2 Arbeitstage
e) bei Ableben eines Angehörigen im ersten Grad der auf und absteigenden Linie 2 Arbeitstage
f) bei Ableben des Ehegatten bzw. der Ehegattin 3 Arbeitstage
g) bei Ableben eines Großelternteiles, oder eines Bruders oder einer Schwester u. Schwiegereltern 1 Arbeitstag
h) bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin (bei Nachweis eines mindestens seit einem Jahr bestehendem gemeinsamen Haushalt) 1 Arbeitstag
i) bei der Eheschließung der eigenen Kinder und der Adoptivkinder 1 Arbeitstag

Diese o. a. freien Tage sind an das Ereignis gebunden.

Die Verpartnerung gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl I 135/2009, wird der Eheschließung im Ansehen der Ansprüche auf Sonderfreizeit gleichgehalten.

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§ 9

Anspruch bei Dienstverhinderung durch Krankheit

1.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung der Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen der Arbeiter richtet sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

2.

Infolge eines weder vorsätzlich noch grob fahrlässig selbst verschuldeten Arbeitsunfalls oder infolge einer durch Infektion bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb entstandenen Erkrankung erhöht sich für Arbeitnehmer der Anspruch auf Entgelt auf das Doppelte des gesetzlich bestimmten Zeitausmaßes.

3.

Tritt die Dienstverhinderung erst nach erfolgter Kündigung ein, so endet der in Abs. 2 zugesicherte Geldanspruch mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses.

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§ 19

Anschlusskarenz

Arbeitnehmer haben im Anschluss an die Karenz gem. Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. gem. Väter-Karenzgesetz (VKG) Anspruch auf eine Anschlusskarenz unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.

Dieser Anspruch ist bis spätestens sechs (6) Monate vor Beginn der Anschlusskarenz geltend zu machen bzw. kann diese Geltendmachung mit der ersten Meldung erfolgen.

Der in Anschlusskarenz befindliche Arbeitnehmer hat dem Dienstgeber bis spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der Anschlusskarenz mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach dem Ende der Anschlusskarenz fortgesetzt wird.

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§ 27

Verfall von Ansprüchen

1.

Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Dienstgeber müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs (6) Monaten nach Fälligkeit beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden.

2.

Als Fälligkeitstermin gilt der Auszahlungstag jener Gehalts - bzw. Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.

3.

Ansprüche des Dienstgebers gegen die Arbeitnehmer müssen ebenfalls innerhalb von sechs (6) Monaten geltend gemacht werden, widrigenfalls verfällt der Anspruch des Dienstgebers.

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§ 13

Lösung des Dienstverhältnisses für Angestellte

1.

Im ersten Monat (Probemonat) kann das Dienstverhältnis beiderseits jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

2.

Für die Lösung des Dienstverhältnisses der Angestellten finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass das Dienstverhältnis von beiden Seiten zum Letzten eines Monats gekündigt werden kann.

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§ 14

Lösung des Dienstverhältnisses für Arbeiter

1.

Im ersten Monat (Probemonat) kann das Dienstverhältnis beiderseits jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

2.

Für die Kündigung des Dienstverhältnisses finden die Bestimmungen des § 1159 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) mit der Maßgabe Anwendung, dass das Dienstverhältnis von beiden Seiten zum Letzten eines Monats gekündigt werden kann.

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§ 15

Altersteilzeit

1.

Arbeitnehmer haben unter der Voraussetzung, dass sie eine Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 angeführten Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit zumindest fünf (5) Jahre ununterbrochen im Betrieb desselben Dienstgebers beschäftigt waren, und der schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zumindest sechs (6) Monate vor dem Monatsersten, zu dem die Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, beim Dienstgeber eingetroffen ist, und die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld (§ 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)) erfüllt sind.

2.

Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit auf die Dauer von bis zu fünf (5) Jahren vorsehen; die Altersteilzeitvereinbarung kann frühestens fünf (5) Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters des betreffenden Arbeitnehmers beginnen; die Altersteilzeitvereinbarung hat die Bestimmung zu enthalten, dass das Dienstverhältnis mit Ende der Altersteilzeitvereinbarung endet, und dass sich bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen Dienstgeber und Arbeitnehmer zu einer Änderung der Altersteilzeitvereinbarung in der Weise verpflichten, dass die wirtschaftlichen Bedingungen gleich bleiben, insbesondere die Belastung des Dienstgebers durch die Altersteilzeitvereinbarung nicht größer ist, als nach den gesetzlichen Regelungen bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung. Der Lohnausgleich gebührt gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a des AIVG mit der Maßgabe, dass das Wort 'mindestens' entfällt.

3.

Vereinbarungen über Altersteilzeit können auch abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat ein Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch.

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§ 9

Anspruch bei Dienstverhinderung durch Krankheit

1.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung der Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen der Arbeiter richtet sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

2.

Infolge eines weder vorsätzlich noch grob fahrlässig selbst verschuldeten Arbeitsunfalls oder infolge einer durch Infektion bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb entstandenen Erkrankung erhöht sich für Arbeitnehmer der Anspruch auf Entgelt auf das Doppelte des gesetzlich bestimmten Zeitausmaßes.

3.

Tritt die Dienstverhinderung erst nach erfolgter Kündigung ein, so endet der in Abs. 2 zugesicherte Geldanspruch mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses.

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§ 10

Entgelt bei sonstigen Dienstverhinderungen

Gegen Nachweis der Notwendigkeit wird den Arbeitnehmern insbesondere in nachfolgend angeführten Fällen bezahlte Freizeit gewährt:

a) Vorladung zu Behörden, Gerichten und Ämtern (ausgenommen der Arbeitnehmer befindet sich als Partei in einem Rechtsstreit, der nichts mit der Erbringung seiner Dienstleistung zu tun hat)
b) bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
c) bei Übersiedlung innerhalb der Wohngemeinde (höchstens ein Mal pro Kalenderjahr) 1 Arbeitstag
d) bei Übersiedlung außerhalb der Wohngemeinde (höchstens ein Mal pro Kalenderjahr) 2 Arbeitstage
e) bei Ableben eines Angehörigen im ersten Grad der auf und absteigenden Linie 2 Arbeitstage
f) bei Ableben des Ehegatten bzw. der Ehegattin 3 Arbeitstage
g) bei Ableben eines Großelternteiles, oder eines Bruders oder einer Schwester u. Schwiegereltern 1 Arbeitstag
h) bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin (bei Nachweis eines mindestens seit einem Jahr bestehendem gemeinsamen Haushalt) 1 Arbeitstag
i) bei der Eheschließung der eigenen Kinder und der Adoptivkinder 1 Arbeitstag

Diese o. a. freien Tage sind an das Ereignis gebunden.

Die Verpartnerung gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl I 135/2009, wird der Eheschließung im Ansehen der Ansprüche auf Sonderfreizeit gleichgehalten.

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Anhang 7

Einkommensschema 1 - Verwaltungsbereich (gültig ab 1. Jänner 2020) – Stand: 1. Jänner 2025

Gültig auch für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und in das GSN optiert sind.

Einkommensschema 1 - Verwaltungsbereich
Stufe EB 1 EB 2 EB 3 EB 4 EB 5 EB 6 EB 7 EB 8 EB 9 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 2.469,40 2.794,30 2.950,90 3.142,60 3.485,30 4.156,20 4.841,20 5.526,20 6.361,90 2 0 bis 2
2 2.558,30 2.898,50 3.069,20 3.269,00 3.625,20 4.323,90 5.036,50 5.749,40 6.619,00 3 2,1 bis 5
3 2.647,10 3.010,20 3.187,90 3.395,10 3.765,50 4.491,40 5.232,00 5.972,50 6.876,20 3 5,1 bis 8
4 2.735,90 3.122,20 3.306,50 3.521,50 3.905,90 4.658,80 5.427,30 6.195,80 7.133,00 4 8,1 bis 12
5 2.824,80 3.233,90 3.424,80 3.648,00 4.046,10 4.826,40 5.622,60 6.419,00 7.390,40 5 12,1 bis 17
6 2.917,30 3.345,70 3.543,50 3.774,20 4.186,50 4.994,00 5.818,00 6.642,10 7.647,50 5 17,1 bis 22
7 3.014,70 3.457,50 3.662,10 3.900,50 4.326,60 5.161,60 6.013,10 6.865,40 7.904,60 5 22,1 bis 27
8 3.112,10 3.569,50 3.780,60 4.026,90 4.466,90 5.328,90 6.208,80 7.088,50 8.161,80 6 27,1 bis 33
9 3.209,50 3.681,50 3.899,20 4.153,20 4.606,90 5.496,40 6.404,00 7.311,40 8.418,90 ab 34
Einkommensschema 1 - Verwaltungsbereich
Stufe EB 10 EB 11 EB 12 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 7.321,00 7.773,10 8.355,30 2 0 bis 2
2 7.794,60 8.276,00 8.896,10 3 2,1 bis 5
3 8.268,30 8.779,20 9.436,90 3 5,1 bis 8
4 8.742,00 9.282,30 9.978,00 4 8,1 bis 12
5 9.215,50 9.785,00 10.518,30 5 12,1 bis 17
6 9.689,40 10.288,30 11.059,50 ab 18
7
8
9
Einkommensschema 1 - Verwaltungsbereich
Stufe EB 13 EB14 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 9.074,50 10.649,80 2 0 bis 2
2 10.053,90 11.814,10 3 2,1 bis 5
3 11.033,20 12.977,40 3 5,1 bis 8
4 12.012,80 14.062,80 ab 9
5
6
7
8
9
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Anhang 8a

Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich (gültig ab 1. Jänner 2020) – Stand: 1. Jänner 2025

Gültig auch für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und in das GSN optiert sind.

Einkommensschema 2 – Gesundheitsbereich
Stufe EB 1 EB 2 EB 3 EB 4 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 2.355,20 2.479,30 2.605,60 2.765,80 2 0 bis 2
2 2.416,00 2.547,90 2.677,90 2.842,60 2 2,1 bis 4
3 2.479,70 2.616,20 2.750,10 2.922,60 2 4,1 bis 6
4 2.522,70 2.661,80 2.798,10 3.005,20 2 6,1 bis 8
5 2.565,70 2.707,50 2.846,30 3.060,30 3 8,1 bis 11
6 2.608,70 2.753,00 2.895,60 3.115,20 3 11,1 bis 14
7 2.651,90 2.798,70 2.947,20 3.170,30 3 14,1 bis 17
8 2.673,30 2.844,20 2.998,70 3.225,20 4 17,1 bis 21
9 2.694,80 2.867,00 3.050,50 3.280,30 5 21,1 bis 26
10 2.716,40 2.890,50 3.076,00 3.335,20 ab 27
Einkommensschema 2 – Gesundheitsbereich
Inklusive der Ergänzungszulage auf 14 mal gerechnet.
Stufe EB 5 EB 6 EB 7 EB 8 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 2.945,97 3.126,67 3.287,77 3.466,97 2 0 bis 2
2 3.028,07 3.220,27 3.418,87 3.605,27 2 2,1 bis 4
3 3.116,07 3.313,87 3.517,17 3.708,87 2 4,1 bis 6
4 3.203,87 3.407,17 3.615,47 3.812,67 2 6,1 bis 8
5 3.291,77 3.500,67 3.713,67 3.916,37 3 8,1 bis 11
6 3.350,17 3.563,07 3.779,27 3.985,57 3 11,1 bis 14
7 3.408,87 3.625,27 3.844,87 4.054,77 3 14,1 bis 17
8 3.467,37 3.687,67 3.910,27 4.123,67 4 17,1 bis 21
9 3.525,97 3.750,07 3.975,87 4.192,77 5 21,1 bis 26
10 3.584,67 3.812,27 4.041,47 4.261,97 ab 27
Einkommensschema 2 – Gesundheitsbereich
Inklusive der Ergänzungszulage auf 14 mal gerechnet.
Stufe EB 9 EB 10 EB 11 EB 12 EB 13 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 3.662,41 3.883,01 4.119,01 4.346,41 4.627,11 2 0 bis 2
2 3.808,51 4.037,81 4.282,91 4.563,41 4.858,01 2 2,1 bis 4
3 3.918,01 4.153,91 4.447,11 4.736,71 5.042,81 2 4,1 bis 6
4 4.027,51 4.270,11 4.570,21 4.866,91 5.227,51 2 6,1 bis 8
5 4.137,01 4.386,21 4.693,41 4.997,11 5.366,01 3 8,1 bis 11
6 4.246,41 4.502,51 4.816,41 5.127,31 5.504,71 3 11,1 bis 14
7 4.319,71 4.579,81 4.898,41 5.214,01 5.597,11 3 14,1 bis 17
8 4.392,61 4.657,31 4.980,71 5.300,91 5.689,31 4 17,1 bis 21
9 4.465,61 4.734,61 5.062,51 5.387,51 5.781,91 5 21,1 bis 26
10 4.538,61 4.812,01 5.144,51 5.474,21 5.874,11 ab 27
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich
Stufe EB 14 EB 15 EB 16 EB 17 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 4.970,80 5.386,90 5.840,10 6.332,40 2 0 bis 2
2 5.218,90 5.655,90 6.131,70 6.648,50 2 2,1 bis 4
3 5.417,40 5.871,00 6.364,90 6.901,60 2 4,1 bis 6
4 5.616,00 6.086,10 6.598,20 7.154,50 2 6,1 bis 8
5 5.814,60 6.301,50 6.831,40 7.407,70 3 8,1 bis 11
6 5.963,30 6.462,60 7.006,30 7.597,30 3 11,1 bis 14
7 6.062,50 6.624,20 7.181,60 7.787,10 3 14,1 bis 17
8 6.162,00 6.731,60 7.356,40 7.976,80 4 17,1 bis 21
9 6.261,10 6.839,40 7.531,40 8.166,70 5 21,1 bis 26
10 6.360,40 6.946,90 ab 27
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich
Stufe EB 18 EB 19 EB 20 EB 21 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 6.864,40 7.444,40 8.073,50 8.752,30 2 0 bis 2
2 7.207,30 7.816,30 8.476,90 9.189,40 2 2,1 bis 4
3 7.481,50 8.113,90 8.799,60 9.539,20 2 4,1 bis 6
4 7.755,90 8.411,20 9.122,00 9.888,80 2 6,1 bis 8
5 8.029,90 8.708,80 9.444,70 10.238,70 3 8,1 bis 11
6 8.304,10 9.006,30 9.767,30 10.588,50 3 11,1 bis 14
7 8.510,00 9.229,30 10.009,40 10.850,80 3 14,1 bis 17
8 8.715,60 9.452,30 10.251,40 11.113,10 4 17,1 bis 21
9 8.921,30 9.675,50 10.493,20 11.375,50 5 21,1 bis 26
10 ab 27
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich
Stufe EB 22 EB 23 EB 24 EB 25 EB 26 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 9.403,40 10.004,30 10.542,70 11.277,00 12.064,80 2 0 bis 2
2 9.873,30 10.504,20 11.069,60 11.840,40 12.667,60 2 2,1 bis 4
3 10.249,10 10.904,00 11.490,90 12.291,10 13.143,20 2 4,1 bis 6
4 10.624,90 11.304,00 11.912,20 12.741,90 13.609,00 2 6,1 bis 8
5 11.000,80 11.703,70 12.333,80 13.184,40 14.075,10 3 8,1 bis 11
6 11.376,50 12.103,60 12.755,00 13.619,80 14.541,10 3 11,1 bis 14
7 11.658,40 12.403,40 13.067,10 13.946,60 14.890,60 3 14,1 bis 17
8 11.940,40 12.703,50 13.372,40 14.273,10 15.240,00 4 17,1 bis 21
9 12.222,10 13.001,40 13.677,60 14.599,90 15.589,50 5 21,1 bis 26
10 ab 27
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Anhang 9

Zulagenkatalog GSN – Stand: 1. Jänner 2025
Gültig für Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2020
Gemäß § 15 Abs. 1 LB-GG gebühren bei Vorliegen aller Voraussetzungen folgende Zulagen:
Kinderzulage (Abs. 2 bis 6) in Höhe von 1,28 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 (Verwaltungsbereich) 1,280 % 31,61
Habilitationszulage (Abs. 7) in Höhe von 31,1 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 (Medizinischer Bereich) 31,100 % 732,47
Ergänzungszulage für den medizinischen Bereich (Abs. 8) gemäß u.a. Übersicht
Ergänzungszulage für EB 5 6,291 % 148,17
Ergänzungszulage für EB 6 6,291 % 148,17
Ergänzungszulage für EB 7 6,291 % 148,17
Ergänzungszulage für EB 8 6,291 % 148,17
Ergänzungszulage für EB 9 7,864 % 185,21
Ergänzungszulage für EB 10 7,864 % 185,21
Ergänzungszulage für EB 11 16,776 % 395,11
Ergänzungszulage für EB 12 16,776 % 395,11
Ergänzungszulage für EB 13 16,776 % 395,11
Gemäß § 6 NG-VO gebührt Bediensteten des medizinischen Bereichs eine Gefahrenab- geltung in nachfolgender Ausprägung:
Abs. 1 – genotoxische Substanzen 6,041 % 142,28
Abs. 2 – Strahlengefährdung Stufe 1 6,041 % 142,28
Abs. 3 – Strahlengefährdung Stufe 2 3,020 % 71,13
Abs. 3 – Gefahr Infektionserreger 4,896 % 115,31
Gemäß § 7 NG-VO gebührt Bediensteten des medizinischen Bereiches (Abs. 4) und des Verwaltungsbereiches (Abs. 5) eine Erschwernisabgeltung in nachfolgender Ausprägung:
Erschwernis medizinischer Bereich 3,364 % 79,23
Erschwernis Verwaltungsbereich 3,202 % 79,08
Gemäß § 8 NG-VO gebührt Bediensteten des medizinischen Bereiches besondere Abgel- tungen in nachfolgender Ausprägung:
für kurzfristig übernommene Dienste:
bei verlängerten Dienste gem. § 4 KA-AZG 5,440 % 128,12
für kurzfristig übernommene Dienste:
bei Schicht- und Wechseldiensten 3,364 % 79,23
kombinierte Erschwernis-/Gefahrenabgeltung:
EB 5 – EB 8 7,340 % 172,87
EB 9 9,175 % 216,09
EB 10 13,682 % 322,24
EB 11 – EB 13 19,572 % 460,96
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Anhang 2

Entlohnungsschema I – Angestellte (Stand: 1. Jänner 2025)
Gilt für: Angestellte

Gültig für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und nicht in das GSN optiert sind.

Entlohnungsgruppe
Stufe a b c d e
1 3.033,10 2.473,40 2.256,10 2.189,30 2.122,60
2 3.102,90 2.523,20 2.294,20 2.219,10 2.139,60
3 3.173,90 2.573,10 2.332,30 2.248,50 2.156,00
4 3.244,70 2.624,00 2.370,40 2.278,00 2.172,80
5 3.315,00 2.677,10 2.411,60 2.307,80 2.189,30
6 3.386,20 2.731,40 2.453,60 2.337,00 2.206,20
7 3.505,50 2.789,40 2.496,70 2.366,70 2.222,90
8 3.625,70 2.847,60 2.539,60 2.398,20 2.239,70
9 3.745,30 2.934,50 2.582,50 2.430,80 2.256,30
10 3.864,10 3.026,30 2.626,10 2.464,20 2.273,10
11 3.983,70 3.146,00 2.672,10 2.497,20 2.289,80
12 4.101,90 3.266,80 2.718,90 2.530,60 2.306,60
13 4.221,60 3.387,50 2.767,60 2.564,00 2.323,00
14 4.341,30 3.507,20 2.817,60 2.597,60 2.339,60
15 4.460,40 3.626,00 2.867,40 2.631,60 2.356,40
16 4.616,10 3.745,60 2.921,70 2.667,10 2.373,50
17 4.773,10 3.865,60 2.977,30 2.703,40 2.391,40
18 4.930,20 3.984,10 3.033,10 2.739,90 2.409,70
19 5.087,10 4.104,00 3.088,50 2.778,90 2.428,10
20 5.244,70 4.222,60 3.143,70 2.817,60 2.446,50
21 5.402,30 4.341,40 3.199,70 2.856,50 2.465,40
22 5.716,80 4.460,40 3.379,70 2.939,60
23 6.032,10 4.608,80 3.504,30 3.025,60
24 6.346,60 4.758,40 3.629,50 3.110,80
25 6.661,80 4.908,50 3.740,30 3.196,40
26 6.976,60 5.057,60 3.865,40
27 7.291,70 5.207,60 3.990,20
28 7.606,30 5.357,00
29 7.921,60 5.506,70
30 8.236,60 5.656,70
31 5.806,00

Alle Arbeitnehmer erhalten jedes 2. Arbeitsjahr automatisch eine Vorrückung in ihrer Entlohnungsgruppe. Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt. Die zweijährige Frist gilt auch als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des 31. März bzw. 30. September endet.

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Anhang 3

Entlohnungsschema II – Arbeiter (Stand: 1. Jänner 2025)
Gilt für: Arbeiter

Gültig für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und nicht in das GSN optiert sind.

Entlohnungsgruppe
Stufe p1 p2 p3 p4 p5
1 2.264,60 2.230,90 2.197,40 2.163,60 2.129,90
2 2.302,50 2.263,90 2.227,00 2.186,80 2.146,90
3 2.341,40 2.297,00 2.256,70 2.210,50 2.163,70
4 2.380,20 2.329,70 2.286,60 2.233,50 2.181,10
5 2.422,50 2.362,60 2.316,30 2.256,70 2.197,60
6 2.464,90 2.397,70 2.346,30 2.280,10 2.214,40
7 2.508,60 2.434,00 2.375,60 2.303,00 2.231,20
8 2.551,80 2.470,20 2.408,20 2.326,30 2.248,30
9 2.595,60 2.507,50 2.441,00 2.349,60 2.264,90
10 2.639,60 2.545,20 2.474,60 2.373,50 2.281,80
11 2.685,70 2.582,00 2.508,00 2.398,50 2.298,60
12 2.733,20 2.619,60 2.541,80 2.424,00 2.316,00
13 2.783,40 2.658,60 2.574,80 2.449,70 2.332,40
14 2.833,90 2.699,40 2.608,80 2.475,70 2.349,10
15 2.884,90 2.739,90 2.643,20 2.502,70 2.366,30
16 2.940,70 2.783,20 2.679,00 2.529,30 2.383,30
17 2.996,80 2.826,50 2.715,80 2.555,00 2.402,50
18 3.052,80 2.869,40 2.753,60 2.581,60 2.420,70
19 3.108,90 2.916,50 2.793,10 2.608,00 2.438,90
20 3.165,10 2.964,20 2.831,80 2.634,80 2.458,00
21 3.220,80 3.012,60 2.870,90 2.663,00 2.477,70
22 3.332,00 3.109,30 2.956,50 2.719,80 2.516,70
23 3.443,20 3.206,10 3.064,30 2.776,50 2.555,90
24 3.554,60 3.302,60 3.182,80 2.833,40 2.595,20
25 3.665,50 3.399,50 3.301,00 2.891,20 2.634,50
26 3.777,10 3.496,60 3.419,00 2.953,60 2.673,40
27 3.888,60 3.593,60 3.538,10 3.016,00 2.712,50

Alle Arbeitnehmer erhalten jedes 2. Arbeitsjahr automatisch eine Vorrückung in ihrer Entlohnungsgruppe. Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt. Die zweijährige Frist gilt auch als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des 31. März bzw. 30. September endet.

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Anhang 4

Zulagenkatalog – Stand: 1. Jänner 2025

Gültig für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und nicht in das GSN optiert sind.

Jänner 2025
9,15 %
Leistungszulage 14 131,12
Verwaltungsdienstzulage Entlohnungsgruppe Arb.: p1-p5; Ang.: b, c, d, e 14 285,80
Entlohnungsgruppe Ang.: a: Stufe 1-8 14 285,80
Entlohnungsgruppe Ang.: a: ab Stufe 9 14 285,80
Stations(leiter)zulage (auch OP, Anästhesie, IPS) 14 680,60
Oberschwester und -pfleger 14 670,30
Pflegedirektion, Oberin 14 756,60
Funktionszulagen:
Krankenpflegefachdienst C1-C10 14 203,30
ab C11 14 434,60
Sanitätshilfsdienst (Stationsgehilfe) 14 104,70
Gehobener Medizinisch-technischer Dienst/Fachdienst 14 332,60
IT-Zulagen Systemadministrator % 14 1.051,46
Systemadministrator Junior % 14 683,32
Leiter Materialverwaltung 14 352,50
Leitung Küche 14 299,37
Leitung Medizinisch-technischer Dienst/Fachdienst (Labor, RT) 14 334,45
Erschwerniszulagen:
klein / Stationsgehilfe 14 157,35
mittel / Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege 14 223,76
groß / Anästhesie, OP (mit Sonderausbildung ab Beginn des 2. Jahres) 12 532,78
groß / IPS 12 604,43
Gefahrenzulage:
Labor und Röntgen (+ 6 Tage Urlaub) 12 142,28
Infektionszulage (Wäscher (in Steri) + 6 Tage Urlaub) 12 112,05
Nachtzulage 79,23
Zulage Telefonvermittlung (über 175 Nebenstellen) 12 76,97
Schmutzzulage Werkstätten 12 55,51
Schreibzulage und Terminalbedienung 12 173,70
Portierzulage 14 998,11
Zulage pro Leichentransport (als Erschwerniszulage) 9,20
Sonn- u. Feiertagszulage (pro Stunde) 5,11
Rufbereitschaftsentgelt für Ärzte (0,536 % von E 1/1/2) 12,62
Rufbereitschaftsentgelt für nicht ärztliches Personal 7,60
Ärztedienstzulage TA Basis, TA Allg med., AssA, SekA 14 391,33
FA 14 1.149,46
OA 14 1.611,28
1. OA 14 1.919,17
Gefahrenzulage TA Basis, TA Allg med. 12 114,09
SekA, AssA, FA, OA 12 114,09
Ergänzungszulage Krankenpflegefachdienst 14 185,62
Sanitätshilfsdienst 14 104,15
Ausbildungszulage – Arzt in Ausbildung zum Allgemeinmediziner 14 68,12
Ausbildungszulage – Arzt in Ausbildung zum Facharzt 14 93,66
Gefahrenzulage für Krankenträger ohne OP-Gehilfenprüfung 12 69,14
Fachärztezulage 1 14 204,35
Fachärztezulage 2 14 102,17
Habilitation 14 732,47
Kinderzulage (1,28 % von E 1/1/1) 14 31,61
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§ 24

Entlohnungshöhe

1.

Für Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, und die nicht in das GSN optiert haben, gilt Anhang 2 (Entlohnungsschema I Angestellte).

2.

Für Arbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, und die nicht in das GSN optiert haben, gilt Anhang 3 (Entlohnungsschema II Arbeiter).

3.

Arbeitnehmer im Verwaltungsbereich: für Dienstverhältnisse ab dem 1. Jänner 2020 gilt Anhang 7 (Einkommensschema 1).

4.

Arbeitnehmer im Gesundheitsbereich: für Dienstverhältnisse ab dem 1. Jänner 2020 gilt Anhang 8/8a (Einkommensschema 2 – ohne Ärzte).

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§ 16

Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration

1.

Allen Arbeitnehmern gebühren jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des laufenden Monatsgrundbezuges plus ständig gewährter Zulagen jener Monate, in denen Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration ausbezahlt wird.

2.

Bei einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt der aliquote Teil. Ein über den aliquoten Teil des Urlaubsgeldes hinausgehendes bereits empfangenes Urlaubsgeld kann mit dem Anspruch auf die aliquote Weihnachtsremuneration aufgerechnet werden und umgekehrt.

3.

Das Urlaubsgeld ist den Dienstnehmern vor Urlaubsantritt, spätestens aber am 31. Mai, die Weihnachtsremuneration spätestens am 31. Oktober des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.

4.

Entgeltfreie Zeiten nach Ausschöpfung des Anspruches auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall führen zu keiner Kürzung der Sonderzahlungen.

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§ 17

Dienstjubiläum

Für die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Dienstjahre beim gleichen Dienstgeber gebühren dem Arbeitnehmer als Anerkennung die festgelegten zusätzlichen Monatsgrundbezüge plus ständig gewährte Zulagen.

Dienstjahre Anzahl der Monatsgrundbezüge
plus ständig gewährter Zulagen (= Monatsbezüge)
Nach ununterbrochenen 15 Dienstjahren ein (1) Monatsbezug
Nach ununterbrochenen 20 Dienstjahren zwei (2) Monatsbezüge
Nach ununterbrochenen 25 Dienstjahren drei (3) Monatsbezüge
Nach ununterbrochenen 30 Dienstjahren vier (4) Monatsbezüge
Nach ununterbrochenen 35 Dienstjahren fünf (5) Monatsbezüge
Nach ununterbrochenen 40 Dienstjahren sechs (6) Monatsbezüge
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§ 18

Kinderzulage

1.

Die Kinderzulage beträgt EUR 31,61. Für die Voraussetzungen zum Bezug der Kinderzulage sowie dessen Ende gelten die Regelungen des § 15 LB-GG sinngemäß.

2.

Die Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Kinderzulage ist der Personaladministration durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung nachzuweisen. Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht erst nach erfolgter Vorlage.

3.

Wenn beide Elternteile Anspruch auf die Kinderzulage hätten, gilt § 15 Abs. 4 LB-GG sinngemäß.

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Anhang 5

Einreihungsplan Verwaltung

Anzuwenden für Dienstverhältnisse ab dem 1. Jänner 2020.

Einkommensbänder
01 02 03 04 05 06 07
Anforderungswert von
16,000
20,625
25,250
29,875
34,500
39,125
43,750
Anforderungswert bis
20,624
25,249
29,874
34,499
39,124
43,749
48,374
Modellfunktion
Führung
Assistenz
Assistenz Finanz/Controlling
Technische Assistenz
Administrative Assistenz
Chefassistenz
Expertentum
Fachbearbeitung
Technische / Administrative
HR / Finanzen / Controlling -
Fachbearbeitung
Sachbearbeitung
Technische / Administrative /
HR / Finanzen / Controlling -
Sachbearbeitung
Ärzte*innen,
Tierärzte*innen
Psychologen*innen
Psychologen*innen
Sozialarbeiter*innen
Sozialarbeiter*innen
Lehrer*innen
Lehrer*innen GuKP
Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung
Kinderbetreuung,
Pädagogik,
Erziehung
Gruppenleitung
Dienste
Gruppenleitung
Dienste
Interne Dienste
Interne Dienste
Handwerkliche
Dienste
Handwerklicher Assistenzdienst
Handwerklicher Fachdienst
Einkommensbänder
08 09 10 11 12 13 14
Anforderungswert von
48,375
53,000
57,625
62,250
66,875
71,500
76,125
Anforderungswert bis
52,999
57,624
62,249
66,874
71,499
76,124
80,749
Modellfunktion
Führung Führung 3 Führung 2 Führung 1
Assistenz
Expertentum
Technisches / Administratives /
HR / Finanzen / Controlling -
Expertentum
Fachbearbeitung
Sachbearbeitung
Ärzte*innen,
Tierärzte*innen
Ärzte*innen, Tierärzte*innen
Psychologen*innen
Psychologen*innen
Sozialarbeiter*innen
Lehrer*innen
Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung
Gruppenleitung
Dienste
Interne Dienste
Handwerkliche
Dienste
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Anhang 6

Einreihungsplan Gesundheitsbereich

Anzuwenden für Dienstverhältnisse ab dem 1. Jänner 2020.

04 05 06 07 08
Anforderungswert von
21,100
24,100
27,100
30,100
33,100
Anforderungswert bis
24,000
27,000
30,000
33,000
36,000
Modellfunktion
Klinik- und Institusvorstände
Stv. Klinik- und Institutsvorstände
Leitende Oberärzte*innen
Oberärzte*innen
Fachärzte*innen
Allgemeinmediziner*innen
Ausbildungsärzte*innen
Ausbildungsärzte*innen – Facharzt
Ausbildungsärzte*innen – Allg.Medizin
Ärzte*innen in Basisausbildung
Pflegedienstleitung
Pflegeexperten*innen
Leitung Gesundheits- und Krankenpflege
Beratung und Betreuung der Patienten*innen
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Lehrer*innen für Gesundheits- und Krankenpflege
Klinische Sozialarbeiter*innen
Operationstechnische Assistenz
Operationstechnische Assistenz
Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
Experten*innen im Medizinisch-Technischen Dienst
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Medizinisch-Technischer Fachdienst
Medizinisch-Technischer Fachdienst
Medizinische Assistenzberufe
Medizinische Assitenzberufe
Diplom- und Fachsozialbetreuung
Diplom- und Fachsozialbetreuung
09 10 11 12
Anforderungswert von
36,100
39,100
42,100
45,100
Anforderungswert bis
39,000
42,000
45,000
48,000
Modellfunktion
Klinik- und Institusvorstände
Stv. Klinik- und Institutsvorstände
Leitende Oberärzte*innen
Oberärzte*innen
Fachärzte*innen
Allgemeinmediziner*innen
Ausbildungsärzte*innen
Ausbildungsärzte*innen – Facharzt
Ausbildungsärzte*innen – Allg.Medizin
Ausbildungsärzte*innen in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
Ärzte*innen in Basisausbildung
Ärzte*innen in Basisausbildung
Pflegedienstleitung
Pflegeexperten*innen
Leitung Gesundheits- und Krankenpflege
Beratung und Betreuung der Patienten*innen
Beratung und Betreuung der Patienten*innen
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
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Lehrer*innen für Gesundheits- und Krankenpflege
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Klinische Sozialarbeiter*innen
Klinische Sozialarbeiter*innen
Operationstechnische Assistenz
Operationstechnische Assistenz
Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
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Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Leitung
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Medizinisch-Technischer Fachdienst
Medizinische Assistenzberufe
Diplom- und Fachsozialbetreuung
13 14 15 16 17 18
Anforderungswert von
48,100
51,100
54,100
57,100
60,100
63,100
Anforderungswert bis
51,000
54,000
57,000
60,000
63,000
66,000
Modellfunktion
Klinik- und Institusvorstände
Stv. Klinik- und Institutsvorstände
Leitende Oberärzte*innen
Oberärzte*innen
Fachärzte*innen
Fachärzte*innen
Allgemeinmediziner*innen
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Ausbildungsärzte*innen
Ausbildungsärzte*innen
Ausbildungsärzte*innen– Facharzt
AusbildungsärztInnen in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches
AusbildungsärztInnen – Allg.Medizin
AusbildungsärztInnen in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
Ärzte*innen in Basisausbildung
Pflegedienstleitung
Pflegedienstleistung
Pflegeexperten*innen
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Leitung Gesundheits- und Krankenpflege
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Beratung und Betreuung der Patienten*innen
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
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Lehrer*innen für Gesundheits- und Krankenpflege
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Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
Experten*innen im Medizinisch-Technischen Dienst
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Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
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Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Medizinisch-Technischer Fachdienst
Medizinische Assistenzberufe
Diplom- und Fachsozialbetreuung
19 20 21 22 23 24
Anforderungswert von
66,100
69,100
72,100
75,100
78,100
81,100
Anforderungswert bis
69,000
72,000
75,000
78,000
81,000
84,000
Modellfunktion
Klinik- und Institusvorstände
Klinik- und Institutsvorstände
Stv. Klinik- und Institutsvorstände
Stv. Klinik- und Institutsvorstände
Leitende Oberärzte*innen
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Oberärzte*innen
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Ausbildungsärzte*innen– Facharzt
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Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Lehrer*innen für Gesundheits- und Krankenpflege
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Experten*innen im Medizinisch-Technischen Dienst
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Medizinisch-Technischer Fachdienst
Medizinische Assistenzberufe
Diplom- und Fachsozialbetreuung
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Anhang 1

Einreihung in das bestehende Lohn- und Gehaltsschema

Gültig für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und nicht in das GSN optiert sind.

1.
Entlohnungsschema I (Angestellte)
Entlohnungsgruppe a

AkademikerInnen in akademischer Verwendung

Entlohnungsgruppe b

Gehobener Verwaltungsdienst (z. B. Bilanzbuchhalter), gehobener medizinisch-technischer Dienst

Entlohnungsgruppe c

Verwaltungsdienst, medizinisch-technische Fachkräfte, Hebammen, gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Facharbeiter

Entlohnungsgruppe d

Pflegeassistenz, Schreibkräfte, Hilfskräfte (Boten, Telefonvermittlung), Rettungssanitäter, Operationsassistenz, Laborassistenz, Ordinationsassistenz, Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfe

2.
Entlohnungsschema II (Arbeiter)
Entlohnungsgruppe 1

Facharbeiter mit Meisterprüfung

Entlohnungsgruppe 2

Facharbeiter nach 10 Dienstjahren

Entlohnungsgruppe 3

Facharbeiter, Portiere, Wäscher

Entlohnungsgruppe 4

Näher, Bügler, Wäschetrockendienst, Hausarbeiter nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit

Entlohnungsgruppe 5

Hilfsarbeiter, Hausarbeiter, Reinigungspersonal und Hilfskräfte

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§ 3

Einreihung in das Lohn- bzw. Gehaltsschema

1.

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2020 begonnen wurden, ohne dass eine Option in das Gehaltsschema Neu (GSN) stattgefunden hat, findet Anhang 1 Anwendung.

2.

Für Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2020, oder wenn eine Option in das GSN stattgefunden hat, findet Anhang 5 (Einreihungsplan Verwaltung) bzw. Anhang 6 (Einreihungsplan Gesundheitsbereich) Anwendung.

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§ 2

Anstellung

1.

Eine Anstellung auf Probe kann höchstens für die Dauer eines Kalendermonats erfolgen. Nach Ablauf dieser Probezeit gilt das Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit eingegangen, sofern nicht eine Befristung vereinbart wird.

2.

Dem Arbeitnehmer ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung mitzuteilen (Dienstzettel oder Dienstvertrag im Sinne des § 2 Abs. 2 AVRAG).

3.

Alle vor dem 1. Jänner 2020 beschäftigten Arbeitnehmer wurden nach ihrem Aufgabenkreis und ihrer bereits zurückgelegten Dienstzeit gemäß dem Lohn- und Gehaltsschema (Anhang 1) und dem jeweils anwendbaren Entlohnungsschema (Anhang 2 oder 3) in die entsprechende Entlohnungsgruppe und Gehaltsstufe eingereiht. Diese Einreihung erfolgte jeweils unter Mitwirkung des Betriebsrates.

4.

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2020 begonnen wurden, wurden den Arbeitnehmern für die Einreihung in die Gehalts- bzw. Lohnstufe frühere Dienstzeiten, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vor-geschriebenen Ausmaßes entweder in einem Dienstverhältnis zu einem inländischen Krankenhaus, Betrieb oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden waren, voll angerechnet. Dies galt auch für diese Zeiten im EWR-Raum. Diese Zeiten waren innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses nachzuweisen. Sollte der Nachweis nicht innerhalb der angegebenen Frist erfolgt sein, fand keine rückwirkende Anrechnung statt, sondern erfolgte die Anrechnung ab dem Zeitpunkt des Einganges der Unterlagen beim Dienstgeber.

5.

Für Dienstverhältnisse ab dem 1. Jänner 2020 werden den Arbeitnehmern vom Dienstgeber für die Einreihung in die Gehaltsstufe alle fachlich einschlägigen, gleichwertigen oder verwandten Tätigkeiten als Dienstjahre angerechnet, sofern diese jeweils mindestens drei Monate bei einem Dienstgeber gedauert hatten und im EWR-Raum geleistet wurden.

6.

Wird der Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend mit Aufgaben betraut, die sich von seinem bisherigen Aufgabenkreis wesentlich unterscheiden, ist gegebenenfalls eine Zuordnungsänderung durchzuführen. § 9 Landesbediensteten-Gehaltsgesetz (LB-GG), LGBl. Nr. 94/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 117/2021 gilt sinngemäß.

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§ 25

Zulagenordnung

1.

Für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, und die nicht in das GSN optiert haben, gilt Anhang 4 (Zulagenordnung bestehend).

2.

Für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, gilt Anhang 9 (Zulagenordnung neu).

3.

Festzuhalten ist, dass die im Anhang 9 dargestellten Ergänzungszulagen im Einkommensschema 2 in den Einkommensbändern 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 (Anhang 8a) enthalten sind.

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§ 30

Übergangsbestimmungen und Beirat

1.

Für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, ist einmalig ein Umstieg in das GSN möglich. Dafür muss in der Personaladministration eine schriftliche Optionserklärung abgegeben werden, welche den Umstieg in das GSN mit dem auf das Einlangen der Optionserklärung folgenden Monatsersten wirksam macht. Wird von diesem Optionsrecht innerhalb von drei (3) Monaten nach einer Verwendungsänderung Gebrauch gemacht, so kann der Arbeitnehmer bei Ausübung des Optionsrechtes erklären, dass das GSN rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Verwendungsänderung wirksam wird.

2.

Arbeitnehmer, die vom Optionsrecht gemäß Abs. 1 Gebrauch gemacht haben, haben das Recht, innerhalb von drei (3) Monaten die Optionserklärung schriftlich zu widerrufen. Dieser Widerruf hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als hätte er diese Optionserklärung nicht abgegeben.

3.

Zur Überprüfung von Einreihungen wird ein Beirat (vormals Bewertungskommission) gebildet. Dieser besteht aus dem Gesamtleiter und dem jeweils betroffenen Mitglied der Kollegialen Führung als Vertreter des Dienstgebers sowie dem Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied als Vertreter der Arbeitnehmer. Den Vorsitz im Beirat führt der Gesamtleiter. Die Beschlussfassung im Beirat soll nach Möglichkeit einstimmig erfolgen. Kommt keine einstimmige Beschlussfassung zustande, sind die Gründe für die Gegenstimme im Beschluss anzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

4.

Bei neu zu besetzenden Stellen hat das jeweils betroffene Mitglied der Kollegialen Führung die beabsichtigte Bewertung/Einreihung dem Betriebsrat mitzuteilen. Erhebt der Betriebsrat nicht innerhalb von vier (4) Wochen ab Verständigung Einspruch, so gilt dies als Zustimmung. Erhebt der Betriebsrat Einspruch, ist die beabsichtigte Bewertung/Einreihung dem Beirat vorzulegen, der darüber zu entscheiden hat.

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