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Kollektivvertrag über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern

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abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister, sowie dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz andererseits.

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§ 1

Geltungsbereich

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Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a)

räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich

b)

fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe, der Zimmermeister, der Steinmetzmeister oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind

c)

persönlich: auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und in einem der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.

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§ 2

Weiterbeschäftigung bei vermindertem Entgelt, Inanspruchnahme von Gebührenurlaub

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Vorausgesetzt, daß in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich der Besuch einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl 435/95 durch den betreffenden Arbeitnehmer, sowie Gebührenurlaub für die Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner vereinbart wurde, erklärt sich der Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmer für die Zeit des Schulbesuches bei vermindertem Entgelt weiterzubeschäftigen.

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§ 3

Höhe des Entgelts

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(1)

Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie ist

- In der 1. Klasse 70%
- In der 2. Klasse 80%
- In der 3. Klasse 90%

des Facharbeiterlohnes II b lt. Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

(2)

Die Höhe des monatlichen Entgeltes beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Zimmermeister oder der Bundesinnung der Steinmetzmeister ist

- In der 1. Klasse 70%
- In der 2. Klasse 80%
- In der 3. Klasse 90%

des, nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Einstufung vor Besuch der Bauhandwerkerfachschule gebührenden Facharbeiterlohnes. Dieses Entgelt darf jedoch die entsprechend in Abs. 1 festgelegten Beträge nicht übersteigen.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für das Zimmermeister- bzw. Steinmetzmeistergewerbe angehoben.

(3)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern einzubehalten und abzuführen.

(4)

Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergebende Entgelt kommt weiter in der für das Arbeitsverhältnis vereinbarten Form zur Abrechnung und Auszahlung.

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§ 4

Teilrefundierung an den Arbeitgeber

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Der Kollektivvertrag ist nur dann anwendbar, wenn die Refundierung von zwei Drittel der Lohn- und Lohnnebenkosten des Arbeitgebers für den betreffenden Arbeitnehmer in der Höhe, in der sie sich aus dem Beschluß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice Österreich vom 7. November 1995 ergibt, in Anspruch genommen werden kann.

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§ 5

Ausbildungsdauer

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Der Kollektivvertrag findet Anwendung auf dreiklassige Bauhandwerkerschulen i.S.d. § 59 Schulorganisationsgesetz, deren Gesamtausbildungsdauer sich über 3 Jahre erstreckt, wobei jede Klasse eine Dauer von 13 Wochen aufweist und jeweils Anfang Dezember beginnt.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich für die notwendigen gesetzlichen Änderungen einzusetzen.

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§ 6

Entfall von Zuschlägen gem. BUAG

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Für die Zeiten des Besuches einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz sind weder seitens des Arbeitgebers direkt, noch über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-Kasse Zuschläge zu leisten. Diese Zeiten wirken sich nur auf den Höheranspruch, nicht jedoch auf das Urlaubsentgelt aus.

Solange keine ausdrückliche gesetzliche Umsetzung dieser Rahmenbedingungen im BUAG erfolgt, kommt § 4 Abs. 3 lit. d BUAG zur Anwendung.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich dafür einzusetzen, daß zum ehestmöglichen Zeitpunkt § 4 Abs. 3 BUAG eine neue lit. g) “Zeiten einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 435/1995, i.d. jeweils geltenden Fassung” angefügt wird.

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§ 7

Kündigungsausschluß

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Arbeitnehmer und Arbeitgeber können während der Laufzeit einer Klasse und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende derselben keine rechtswirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen.

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§ 8

Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen

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Zeiten des Schulbesuchs werden für die Berechnung des Weihnachtsgeldes nicht herangezogen.

Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Sondererstattungen, Zulagen, Zuschläge und Überstundenpauschalien gebührt nicht.

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§ 9

Rückzahlungsverpflichtung

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Gilt ab: 01.05.2016

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund innerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Abschluß dem Arbeitgeber einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen.

Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich innerhalb des ersten Jahres auf S 15.000,-- (ab 1. Mai 2016 EUR 1.867,78), danach auf S 5.000,-- (ab 1. Mai 2016 EUR 622,60).

Für den Fall der Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund vor Abschluß der Bauhandwerkerschule hat der Arbeitnehmer nach der 1. Klasse S 5.000,-- (ab 1. Mai 2016 EUR 622,60) und nach der 2. Klasse S 10.000,-- (ab 1. Mai 2016 EUR 1.245,18) zurückzuzahlen.

Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zurückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

Mit dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Kollektivvertrages erlischt für Bauhandwerkerschüler, die diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch rückwirkend jede Rückzahlungsverpflichtung im Sinne dieses Paragraphen.

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§ 10

Wirksamkeit und Geltungsdauer

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Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. November 1995 in Kraft und gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf unbestimmte Zeit.

Die Kündigung kann von jedem der vertragsschließenden Teile unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfolgen.

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Wien, am 10.11.1995

Bundesinnung der Baugewerbe

Der Bundesinnungsmeister:Der Geschäftsführer:
Ing. Johannes LahoferDr. Günter Tschepl

Fachverband der Bauindustrie

Der Fachverbandsvorsteher:Der Geschäftsführer:
Ing. Ernst NußbaumerDr. Johannes Schenk

Bundesinnung der Zimmermeister

Der Bundesinnungsmeister:Der Geschäftsführer:
BSO Komm.Rat Herbert EllerMag. Bernd Stolzenburg

Bundesinnung der Steinmetzmeister

Der Bundesinnungsmeister:Der Geschäftsführer:
Komm.Rat Franz BamberMag. Bernd Stolzenburg

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau-Holz

Der Vorsitzende:Der Zentralsekretär:
LAbg. Johann DriemerAnton Korntheuer

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Beschäftigungsgruppeneinteilung

I. Vizepolier

(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier).

II. Facharbeiter

(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden):

a) Vorarbeiter,

b) Facharbeiter,

III. Angelernte Bauarbeiter

(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.

a) Asphaltierervorarbeiter,

Baggerführer,

Drittelführer,

Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen,

Eisenbahnoberbauvorarbeiter,

Führer von motorisch betriebenen Turm- und

Derrick-Kränen,

Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber,

Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht,

Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast,

Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber,

Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind, Kabelkranführer,

Partieführer im Straßenbau,

Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung),

b) Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber,

Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht,

Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht,

Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht,

Maschinist an Heißmischmaschinen,

Mineur,

Montierer im Eisenbahnoberbau,

Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren),

Steinmaurer,

c) Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten,

Gerüster,

Schaler,

Eisenbieger u. Eisenflechter.

d) Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus,

Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen,

Bermenschlichter,

Betonierer,

Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,

Gleiswerker,

Grundbauleger,

Hilfskoch,

Kesselmann,

Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,

Planierer,

Spritzer.

e) Baggerschmierer,

Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter,

Gleisbauer,

Grünverbauer,

Stollenschlepper.

IV. Bauhilfsarbeiter

V. entfällt

Alle Arbeitnehmer, die zum 30.4.2023 in die Lohngruppe V eingestuft sind, gehören ab 1.4.2023 der Lohngruppe IV an.

VI. Lehrlinge

a) im 1. Lehrjahr

b) im 2. Lehrjahr

c) im 3. Lehrjahr

d) im 4. Lehrjahr

e) Lehrlinge, welche nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten.

VII. Praktikanten

Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten.

Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden.

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Anhang II

Ergänzende Bestimmungen zur Lohntafel
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Leistungszulagen

Die in den Bundesländern Salzburg und Vorarlberg zwischen den Landesinnungen der Baugewerbe und den Landesleitungen der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung von Leistungszulagen bleiben aufrecht.

Sie lauten für:

Salzburg: Zu den in der Lohntafel angeführten Wochen- und Stundenlöhnen kann, je nach Leistung, einvernehmlich zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat eine Zulage bis zu 10 Prozent gewährt werden.

Vorarlberg: Zu den in der Lohntafel angeführten Löhnen kann bei entsprechender Leistung eine Leistungszulage bis zu 10 Prozent gewährt werden, deren Verteilung dem Einvernehmen zwischen Betriebsleitung (Arbeitgeber) und Betriebsrat überlassen bleibt. Die Leistungszulage muss in allen Betrieben im Durchschnitt des Betriebes 5 Prozent betragen.

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§ 14

Verjährungsbestimmungen

1.

Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung müssen sofort bei Empfangnahme des Geldes erhoben werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.

2.

Ansprüche jeglicher Art aus dem Dienstverhältnis und Reklamationen in Bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von 6 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Ausschlusse beim Dienstgeber bzw. dessen Beauftragten erhoben werden.

3.

Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen, beim Arbeitgeber geltend zu machen.

Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Grund von Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen, der durch das BUAG nicht erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch) gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Lehnt der Dienstgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

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Artikel 9

Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2025 bzw. 1.5.2026.

Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2026 bzw. 30.4.2027.

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Artikel 6

Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2024.

Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2025.

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§ 10

Wirksamkeit und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. November 1995 in Kraft und gilt, soweit nicht anders bestimmt ist, auf unbestimmte Zeit.

Die Kündigung kann von jedem der vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfolgen.

Wien, am 10. November 1995

Bundesinnung der Baugewerbe
Fachverband der Bauindustrie
Bundesinnung der Zimmermeister
Bundesinnung der Steinmetzmeister
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
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Lohntafel

Beschäftigungsgruppe KV-Stunden­lohn ab 1.5.2025 in € KV-Monats­lohn* ab 1.5.2025 in €
I. Vizepolier 21,79 3.693,41
II. Facharbeiter
a)
21,20 3.593,40
b)
19,30 3.271,35
III. Angelernte Bauarbeiter
a)
19,29 3.269,66
b)
18,85 3.195,08
c)
18,42 3.122,19
d)
17,94 3.040,83
e)
17,29 2.930,66
IV. Bauhilfsarbeiter 16,44 2.786,58
V. Lehrlinge
a)
7,72 1.308,54
b)
11,58 1.962,81
c)
15,44 2.617,08
d)
17,37 2.944,22
e)
15,44 2.617,08
VI. Praktikanten
a)
5,79 981,41
b)
9,65 1.635,68
Lenkstunde § 8 Z 1b
15,20
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Artikel 3

Lohntafel

Redaktionelle Anmerkungen

Hinweis: Die Löhne für Spezialisten Wien finden sich unter “Bauindustrie und Baugewerbe / ZKV Baulose” Zusatzkollektivvertrag Spezialisten Wien bzw “Bauindustrie und Baugewerbe / Gipser und Fassader”

Beschäftigungsgruppe ab 1.5.2025
Stundenlohn
in €
I. Vizepolier
(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier) 21,79
II. Facharbeiter
(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden)
a) Vorarbeiter 21,20
b) Facharbeiter 19,30
III. Angelernte Bauarbeiter
(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.
a) Asphaltierervorarbeiter,
Baggerführer,
Drittelführer,
Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen,
Eisenbahnoberbauvorarbeiter,
Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen,
Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber,
Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht,
Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast,
Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber,
Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind,
Kabelkranführer,
Partieführer im Straßenbau,
Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung)
19,29
b) Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber,
Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht,
Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht,
Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht,
Maschinist an Heißmischmaschinen,
Mineur,
Montierer im Eisenbahnoberbau,
Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren)
Steinmaurer
18,85
c) Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten,
Gerüster,
Schaler,
Eisenbieger und Eisenflechter
18,42
d) Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus,
Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen,
Bermenschlichter,
Betonierer,
Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,
Gleiswerker,
Grundbauleger,
Hilfskoch,
Kesselmann,
Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,
Planierer,
Spritzer
17,94
e) Baggerschmierer,
Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter,
Gleisbauer,
Grünverbauer,
Stollenschlepper
17,29
IV. Bauhilfsarbeiter 16,44
VI. Lehrlinge
a) im 1. Lehrjahr 40 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 7,72
b) im 2. Lehrjahr 60 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 11,58
c) im 3. Lehrjahr 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 15,44
d) im 4. Lehrjahr 90 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 17,37
e) Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 15,44
VII. Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten 30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 5,79
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten 50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 9,65

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

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Lohntafel

Beschäftigungsgruppe KV-Stunden­lohn ab 1.5.2024 in € KV-Monats­lohn* ab 1.5.2024 in €
I. Vizepolier 21,22 3.596,79
II. Facharbeiter
a) 20,64 3.498,48
b) 18,79 3.184,91
III. Angelernte Bauarbeiter
a) 18,78 3.183,21
b) 18,35 3.110,33
c) 17,94 3.040,83
d) 17,47 2.961,17
e) 16,84 2.854,38
IV. Bauhilfsarbeiter 16,01 2.713,70
V. entfällt
VI. Lehrlinge
a) 7,52 1.274,64
b) 11,27 1.910,27
c) 15,03 2.547,59
d) 16,91 2.866,25
e) 15,03 2.547,59
VII. Praktikanten
a) 5,64 955,98
b) 9,40 1.593,30
Lenkstunde § 8 Z 1b 14,80
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Lohntafel

BeschäftigungsgruppeKV-Stunden­lohn ab 1.5.2023 in €KV-Monats­lohn* ab 1.5.2023 in €
I. Vizepolier19,803.356,10
II. Facharbeiter
a)19,263.264,57
b)17,542.973,03
III. Angelernte Bauarbeiter
a)17,532.971,34
b)17,132.903,54
c)16,742.837,43
d)16,302.762,85
e)15,722.664,54
IV. Bauhilfsarbeiter14,942.532,33
V. entfällt
VI. Lehrlinge
a)7,021.189,89
b)10,521.783,14
c)14,032.378,09
d)15,792.676,41
e)14,032.378,09
VII. Praktikanten
a)5,26891,57
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Lenkstunde § 8 Z 1b13,81
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§ 7

Kündigungsausschluß

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können während der Laufzeit einer Klasse und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende derselben keine rechtswirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen.

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§ 2

Weiterbeschäftigung bei vermindertem Entgelt, Inanspruchnahme von Gebührenurlaub

Vorausgesetzt, daß in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich der Besuch einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl 435/95 durch den betreffenden Arbeitnehmer, sowie Gebührenurlaub für die Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner vereinbart wurde, erklärt sich der Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmer für die Zeit des Schulbesuches bei vermindertem Entgelt weiterzubeschäftigen.

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§ 3

Höhe des Entgelts

(1)

Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie ist

- In der 1. Klasse 70%
- In der 2. Klasse 80%
- In der 3. Klasse 90%

des Facharbeiterlohnes II b lt. Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

(2)

Die Höhe des monatlichen Entgeltes beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Zimmermeister oder der Bundesinnung der Steinmetzmeister ist

- In der 1. Klasse 70%
- In der 2. Klasse 80%
- In der 3. Klasse 90%

des, nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Einstufung vor Besuch der Bauhandwerkerfachschule gebührenden Facharbeiterlohnes. Dieses Entgelt darf jedoch die entsprechend in Abs. 1 festgelegten Beträge nicht übersteigen.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für das Zimmermeister- bzw. Steinmetzmeistergewerbe angehoben.

(3)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern einzubehalten und abzuführen.

(4)

Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergebende Entgelt kommt weiter in der für das Arbeitsverhältnis vereinbarten Form zur Abrechnung und Auszahlung.

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§ 2

Arbeitszeit

1.

Die Wochenarbeitszeit beträgt für alle Arbeitnehmer 39 Stunden.

2.

Die Mittagspause soll in der Regel eine Stunde betragen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausgenommen Pausen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 Arbeitszeitgesetz (BGBl. Nr. 473/92).

3.

Die Wochenarbeitszeit wird (ausgenommen im Mehrschichtbetrieb und bei Dekadenarbeit) auf nicht weniger als fünf aufeinander folgende Werktage verteilt.

4.

Wenn an Tagen in Folge ungünstiger Witterung oder sonstiger Umstände die jeweils geltende Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann, bestimmt der Dienstgeber oder dessen Beauftragter im Einvernehmen mit dem Betriebsrat deren Beginn und Ende bzw. deren allfällige Einarbeitung.

5.

Die Wochenarbeitszeit von 39 Stunden findet auf folgende Fälle keine Anwendung:

a)

Auf Einbringungsstunden.

b)

Auf geringfügige Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten (Hilfsarbeiten), die dem eigentlichen Arbeitsprozess der Arbeitsstelle vorangehen oder nachfolgen müssen, zum Beispiel Holen und Abliefern der eigenen oder der vom Betrieb beigestellten Werkzeuge, das Reinigen und Instandhalten von Werkzeugen und dergleichen mehr. Hiezu gehören auch die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten des Aufsichtspersonals.

c)

Auf die Arbeitszeit der ständigen Platz- und Bauwächter sowie Portiere. Die Wochenarbeitszeit in diesen Fällen beträgt höchstens 48 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten. Die von dieser Bestimmung betroffenen Personen haben nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen einen Ruhetag, das ist eine 36-stündige Arbeitsruhe. Jeder dritte Ruhetag muss ein Sonntag sein.

d)

Auf die Arbeitszeit der Lenker und Beifahrer, des Küchen- und sonstigen Lagerpersonals. Für diese kann im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz innerbetrieblich eine Überstundenleistung bis zu 8 Stunden je Woche vereinbart werden.

e)

Auf die Arbeitszeit jener Arbeitnehmer, die in einem Arbeitstrupp zur Gebrechensbehebung an einem Verkehrs- oder Leitungsnetz (z.B. Gas-, Wasser-, Strom-, Fernwärmeleitungen, Kanalisation) angehören, soweit in die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und eine Betriebsvereinbarung darüber bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat die Zustimmung der Kollektivvertragsparteien vorliegt. Die Wochenarbeitszeit in diesen Fällen beträgt höchstens 60 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in diesen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten.

5a.
Lenkzeiten und Lenkpausen

Für Lenker von Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, und die im Straßenverkehr eingesetzt werden („VO-Fahrzeuge“) kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß § 13b AZG

  • zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zugelassen werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten;

  • die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit 55 Stunden betragen darf, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.

Zur Arbeitsbereitschaft zählen insbesondere Zeiten, die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang oder verwandten Tätigkeiten zuzurechnen sind. Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit, in der der Lenker über seine Zeit nicht frei verfügen kann und sich bereithalten muss, um seine Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. (z.B. Be- und Entladen durch Dritte).

Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist in der Betriebsvereinbarung (schriftlichen Einzelvereinbarung) festzulegen.

Für Lenker von Kraftfahrzeugen kann durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß § 16 Absatz 3 AZG die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert wird, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Für Lenker von sonstigen Kraftfahrzeugen, (das sind solche, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt, oder die nicht im Straßenverkehr eingesetzt werden) kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß § 14a AZG

  • die Lenkzeit auf 9 Stunden und zweimal wöchentlich auf 10 Stunden ausgedehnt werden kann;

  • die Lenkzeit in einer Woche bis zu 56 Stunden zugelassen werden kann, in zwei Wochen jedoch 90 Stunden nicht überschreiten darf.

6.

Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, so sind diese Tage für die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei.

7.

Der 24. und 31. Dezember gelten hinsichtlich der urlaubsrechtlichen Auswirkungen als Feiertag.

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§ 2A

Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

1.
Allgemeines

In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 2 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich. Im Sinne des § 11 Abs. 2a KJBG ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

2.
Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen.

Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsvereinbarung, und dort wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig.

3.
Zeitausgleich

Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen:

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung nach Ziffer 2 fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 2 für die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d.h. keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich). Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der Stundenlohn ohne Überstundenzuschlag.

Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert.

4.
Schichtarbeit

Bei Schichtarbeit gemäß § 3 Ziffer 8 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stunden betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornherein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Individualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden.

In Schichtbetrieben kann für den Zeitraum der Geltungsdauer der zuschlagsfreien Mehrarbeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass ein Anspruch auf Zeitausgleich, dessen Verbrauch in Freischichten nicht möglich ist, finanziell im Verhältnis 1:1 abgegolten wird.

5.
Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit

Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf § 97 Abs. 1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehbare Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Arbeitszeiteinteilung ehestmöglich zu treffen.

6.
Mehrarbeit

Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit.

Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50% (§ 4).

Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normalarbeitszeit auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs. 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach § 6 Abs. 2 AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig.

Arbeitszeiten, für die auf Grund des Kollektivvertrages ein höherer als 50%-iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.

In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Zeitraum von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich; für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50%; eine allfällige Schichtzulage oder ein allfälliger anderer Zuschlag entfällt für diesen Zeitraum. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. Juni 1994.

7.
Günstigkeitsklausel

Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.

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§ 2B

Zulassung der Arbeitszeiteinteilung “kurze/lange Woche”

1.
Allgemeines
a)

Gemäß § 4 Abs. 6 Ziff. 2 AZG (BGBl. Nr. I 1997/46) wird zugelassen, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch gleich lautende Einzelvereinbarungen so verteilt werden kann, dass im wöchentlichen Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 39 Stunden nicht überschritten wird. Die Arbeitszeiteinteilung muss den Arbeitnehmern spätestens 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gemacht werden.

b)

Im Fall einer Arbeitszeiteinteilung nach lit. a) hat der Durchrechnungszeitraum von 2 Wochen aus einer Woche mit 5 Arbeitstagen („lange Woche“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit 4 Arbeitstagen („kurze Woche“, Arbeitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen.

Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.

c)

Für die „kurze/lange Woche“ beträgt die Obergrenze der wöchentlichen Normalarbeitszeit 43 Stunden und die Untergrenze 35 Stunden. Die Möglichkeit einer Einarbeitung nach § 4 Abs. 3 AZG bleibt aufrecht.

Eine Überstunde liegt vor, wenn die betrieblich festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß 1. Satz überschritten wird.

d)

Unter Beachtung der Grundsätze nach lit. a) bis c) ist es auch zulässig, im Zwei-Wochenzeitraum eine durchschnittliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden festzulegen. Die Obergrenze der wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt dann 44 Stunden.

Die Bestimmungen der Arbeitszeiteinteilung „Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich“ gemäß § 2A sind analog anzuwenden; d.h. insbesondere, dass innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von höchstens 52 Wochen durch Zeitausgleich in ganzen Tagen eine durchschnittliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden zu erreichen ist.

2.
Arbeitsrechtliche Absicherung der „kurzen/langen Woche“

Wird eine Vereinbarung nach Ziff. 1 getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Folgendes:

a)

entfällt

b)

entfällt

c)
Feiertagsentgelt

Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen Durchrechnungszeitraum bzw. mehrere Durchrechnungszeiträume so zu gestalten, dass in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.

d)
Überstunden

Entfällt in einem Durchrechnungszeitraum die Arbeitsleistung in der kurzen Woche wegen des Verbrauchs von Urlaub oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers, unverschuldete Entlassung, berechtigten Austritt des Arbeitnehmers oder einvernehmliche Auflösung, so gebührt für jene Stunden der langen Woche, die die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden überschreiten, Überstundenbezahlung. Dies gilt für den Fall des Urlaubsverbrauchs nicht, wenn durch gemeinsame Betrachtung mit dem unmittelbar vorangehenden oder anschließenden Durchrechnungszeitraum, wobei jede Urlaubswoche mit 39 Stunden zu bewerten ist, eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden nicht überschritten wird. Es gebührt ebenso Überstundenbezahlung, wenn auf Grund einer Weisung des Arbeitgebers, etwa Überstellung zu einer Arbeitsgemeinschaft, die 39 Stunden übersteigende Normalarbeitszeit einer Woche nicht durch eine entsprechend kürzere Normalarbeitszeit der anderen Woche ausgeglichen wird.

e)
Überstunden in der Arbeitszeiteinteilung nach Ziff. 1 lit. d)

In der Arbeitszeiteinteilung nach Ziff. 1 d) gilt bezüglich Überstundenbezahlung nach lit. d) statt 39 Stunden jeweils 40 Stunden.

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§ 2C

Zulassung der Arbeitszeiteinteilung “kurze/lange Woche” oder “lange/lange/kurze Woche”*

* Gemeinsame Empfehlung: Der Fachverband der Bauindustrie, die Bundesinnung Bau und die Gewerkschaft Bau-Holz empfehlen die Durchbeschäftigung der Arbeitnehmer über das ganze Jahr, sowie die Anwendung einer Arbeitszeiteinteilung nach § 2C lit. a) oder lit. b).

Gemäß § 4 Abs. 6 Ziff. 2 AZG (BGBI. Nr. I 1997/46) wird zugelassen, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen folgendermaßen verteilt werden kann.*

Es kann vereinbart werden,

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§ 2D

Arbeitsrechtliche Absicherung der “langen/langen/kurzen Woche” oder “kurzen/langen Woche”

Wird eine Vereinbarung nach § 2C getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Folgendes:

Feiertagsentgelt

Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen Durchrechnungszeitraum so zu gestalten, dass in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.

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§ 2E

Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen

a)

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, durch Betriebsvereinbarung bzw., wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52 Wochen die Ausfalltage einschließenden Wochen geregelt werden.

b)

Durch Einarbeitung darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um höchstens 3 Stunden je Woche verlängert werden.

Für den Zeitraum Dezember und Jänner dürfen maximal 78 Stunden für ausfallende Arbeitstage erworben werden.

c)

Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers, unverschuldeter Entlassung, berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch einvernehmliche Auflösung vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit, so gebührt für das nicht konsumierte Zeitguthaben die entsprechende Überstundenvergütung; in allen übrigen Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt keine Überstundenvergütung.

d)

Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Einarbeitungsstunden und der Stand des Einarbeitungsstunden-Kontos bekannt zu geben.

e)

Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

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§ 2F

Viertagewoche

1.
Zulassung der Viertagewoche

Gemäß § 4 Abs. 1 AZG kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf vier Tage verteilt wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in diesem Fall zehn Stunden nicht überschreiten.

Arbeiten an einem Wochentag, für den keine Normalarbeitszeit vereinbart wurde, sind als Überstundenarbeit zu vergüten.

2.
Andere Verteilung der Normalarbeitszeit und Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen

Unter Anwendung der Grundsätze der Z 1 kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden beträgt. In einem solchen Fall hat in einem Durchrechnungszeitraum von höchstens 52 Wochen (1 Jahr) unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 2A durch Zeitausgleich ein Ausgleich auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden zu erfolgen.

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§ 3

Durchrechnung der Jahresarbeitszeit

1.

Bei Arbeitsverhältnissen, für die gemäß § 2 das Jahresarbeitszeitmodell vereinbart wurde, wird der Durchrechnungszeitraum gemäß § 9 Abs 4 AZG mit 1. April 2025 bis 31. März 2026 festgelegt.

2.

Die gesamte Arbeitszeit darf in diesem Zeitraum 2.340 Stunden nicht überschreiten, sodass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf.

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§ 4

Zeitausgleich

1.

Bei Arbeitsverhältnissen, für die gemäß § 2 das Jahresarbeitszeitmodell vereinbart wurde, gebührt dem Arbeitnehmer eine Entlohnung der Überstunde gemeinsam mit der Lohnabrechnung für jenen Lohnzahlungszeitraum, in dem die Überstunde erbracht wurde.

2.

Darüber hinaus erwirbt der Arbeitnehmer für jede elfte und zwölfte Tagesarbeitsstunde einen Anspruch auf eine Zeitgutschrift in Höhe von 20 Minuten.

Diese Zeitgutschrift muss nicht im Lohnzahlungszeitraum, wohl aber bis zum Ende des Durchrechnungszeitraums durch Zeitausgleich ausgeglichen werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung über das Ausmaß der Zeitgutschrift zu informieren.

3.

Eine am Ende des Durchrechnungszeitraums nicht ausgeglichene Zeitgutschrift nach Ziffer 2 wird mit einem Betrag von 80 Prozent des kollektivvertraglichen Stundenlohns pro geleisteter Überstunde abgegolten. Bemessungsgrundlage für diese Abgeltung ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zum Zeitpunkt der Auszahlung.

4.

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende des zeitlichen Geltungsbereichs dieses Kollektivvertrags, gebührt dem Arbeitnehmer die Abgeltung allfälliger nicht durch Zeitausgleich ausgeglichener Zeitguthaben nach Z 2 mit der in Z 3 genannten Berechnungsart, wenn das Arbeitsverhältnis durch gerechtfertigte Entlassung oder berechtigten Austritt endet. In allen anderen Fällen der Beendigung verlängert sich das Arbeitsverhältnis um das bestehende Zeitguthaben.

5.

Wird die Arbeitszeit regelmäßig auf sechs Tage aufgeteilt, sodass der Arbeitnehmer an den anderen fünf Tagen höchstens zehn Stunden pro Tag arbeiten muss, gebührt für jede am Samstag geleistete Stunde ein Zeitguthaben unter sinngemäßer Anwendung der Z 2 und 3.

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