> Räumlicher Geltungsbereich: Österreichweit ### Klarstellung der Branchensozialpartner zum Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe (KV BG) #### Authentische Interpretation zu § 30 Sozialfonds Bewachungsgewerbe (gültig seit 1. Jänner 2022) Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 30 Abs. 3 Satz 1 KV BG haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die dem fachlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 KV BG unterliegen, für alle von ihnen beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einen Beitrag an den Sozialfonds zu entrichten. Dies gilt daher auch hinsichtlich jener Arbeiter und Arbeiterinnen, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KV BG dem persönlichen Geltungsbereich des Sonderkollektivvertrags für Veranstaltungs­sicherheitsdienste (SKV VSD) unterliegen und daher nach dem SKV VSD abgerechnet wer­ den. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 3 Satz 2 KV BG lediglich eine Sonderreglung zum persönlichen Geltungsbereich des KV BG darstellt, während sich die Bestimmung des § 30 Abs. 3 KV BG an die vom fachlichen Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 2. leg. cit. umfassten Arbeitgeber und Arbeitgeberinneririchtet. Die Bestimmungen zum Sozialfonds (§ 30 KV BG) stellen daher folgerichtig auf die erfassten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ab. Der abzuführende Betrag gern. § 30 Abs. 3 KV BG betrifft daher sämtliche von diesen beschäftigte Arbeiter und Arbeiterinnen, unabhängig da­ von, ob diese ihrerseits dem KV BG oder SKV VSD unterliegen. **FACHVERBAND DER GEWERBLICHEN DIENSTLEISTER** KommR Marcus Kleemann Fachverbandsobmann Mag. Thomas Kirchner Fachverbandsgeschäftsführer Mag. Hans-Georg Chwoyka Bundesvorsitzender Bewachungsgewerbe **ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT VIDA** Roman Hebenstreit Vorsitzender Mag.a Anna DAIMLER, BA Generalsekretärin Gernot KOPP Fachbereichsvorsitzender Ursula Woditschka Fachbereichssekretärin Wien, 28. Jänner 2025