--- id: kv-kvt-353 batch: 1 title: "Lehrlingseinkommen Druck, gewerbliche Lehrlinge, gültig ab 1.6.2026" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Sonstiges KV-Dokument" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2026-06 source: html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/lehrlingseinkommen-druck-gewerbliche-lehrlinge-2026.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "sonstiges-kv-dokument", "jahr-2026"] cross_refs: [] --- # Lehrlingseinkommen Druck, gewerbliche Lehrlinge, gültig ab 1.6.2026 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-06 (kv-kvt-353). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lehrlingseinkommen-druck-gewerbliche-lehrlinge-2026* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | | Geltungsdauer | 1.6.2026 - 31.5.2027 | Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 9. Juni 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt: ## Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern L 1/2025/X/42/1 ## Geltungsbereich § 1. a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich. b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben. c) Persönlich: gewerbliche Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbindetechniker und Postpresstechnologe / Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann / Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind. ## Höhe des Lehrlingseinkommens § 2. Das Lehrlingseinkommen beträgt: a) im 1. Lehrjahr: 721,00 € monatlich; b) im 2. Lehrjahr: 1.085,60 € monatlich; c) im 3. Lehrjahr: 1.626,00 € monatlich; d) im 4. Lehrjahr: 1.962,40 € monatlich. ## Urlaubszuschuss § 3. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. ## Weihnachtsremuneration § 4. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. ## Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG § 5. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 17,40 € heranzuziehen. ## Beginn der Wirksamkeit § 6. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft.