Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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General-KV Beschäftigungsbedingungen ausl. Arbeitnehmer
- Variante:
SI-2198_de(Gruppegeneral-kv-beschaeftigungsbedingungen-ausl-arbeitnehmer) - Anstellungsart: Arbeiter:innen, Angestellte
- Bundesländer: Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
- Gewerkschaft: g00
- Gültig ab / Stand: 2026-06-25 / 2026-06-25
- Quelle: https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=general-kv-beschaeftigungsbedingungen-ausl-arbeitnehmer&variant-id=SI-2198_de&topic-id=1
- Abgerufen: 2026-09-09
Teil: Rahmen (Version 19710101, gültig ab 1970-12-31)
KOLLEKTIVVERTRAG
über die Regelung einzelner Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund
I Geltungsbereich
a)
räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich
b)
fachlich: für alle Betriebe, für die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen.
c)
persönlich: für alle ausländischen Arbeitnehmer, die in einem Betrieb im Sinne der lit. b) beschäftigt sind und für deren Beschäftigung eine Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis erforderlich ist.
II Beschäftigungsbedingungen
Ausländische Arbeitnehmer dürfen hinsichtlich des Verdienstes und der sonstigen sozial- und arbeitsrechtlichen Bedingungen nicht schlechter gestellt werden als die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren österreichischen Arbeitnehmer des Betriebes. Gebühren, die aus Anlaß der Beschäftigungsaufnahme zu leisten sind (z.B. Anwerbe- und Untersuchungsgebühren) dürfen dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Tritt der ausländische Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig aus, so können ihm diese Gebühren unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Dienstzeit anteilsmäßig angelastet werden.
III Bestimmungen für den Fall der Nichterteilung oder des Widerrufs einer Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis.
Im Falle einer Arbeitsaufnahme vor Erteilung der endgültigen Beschäftigungsgenehmigung bzw. endgültigen Arbeitserlaubnis gilt bei Ablehnung der gestellten Anträge die Zeit der bisherigen Beschäftigung bezüglich der gegenseitigen Rechte und Pflichten als ein befristetes Arbeitsverhältnis. In diesen Fällen sind auch die Bestimmungen über das Probearbeitsverhältnis anzuwenden, wenn ein solches vereinbart wurde oder sich auf Grund einer Bestimmung eines Kollektivvertrages oder einer Arbeitsordnung ergibt.
Durch Widerruf oder zeitlichen Ablauf der Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis wird ein über diesen Zeitpunkt hinaus vereinbartes Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.
IV Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an der Betriebsratsitzung
Nimmt in einem Betrieb, in dem ausländische Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein ausländischer Arbeitnehmer, der von Betriebsleitung und Betriebsrat als Sprecher für die ausländischen Arbeitnehmer anerkannt ist, über Einladung des Betriebsrates an einer Betriebsratsitzung teil, darf dem Sprecher für die Zeit, die für die Behandlung von Problemen der ausländischen Arbeitnehmer erforderlich ist, das Entgelt nicht gemindert werden.
V Beziehungen zu anderen Kollektivverträgen
Bestimmungen in anderen Kollektivverträgen werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
VI Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.
Wien, am 17. Dezember 1970 BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT
Der Präsident:
Der Generalsekretär:
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Der Präsident:
Der Leitende Sekretär:
Thema: Arbeitsrecht für ausländische Mitarbeiter
III Bestimmungen für den Fall der Nichterteilung oder des Widerrufs einer Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis.
Im Falle einer Arbeitsaufnahme vor Erteilung der endgültigen Beschäftigungsgenehmigung bzw. endgültigen Arbeitserlaubnis gilt bei Ablehnung der gestellten Anträge die Zeit der bisherigen Beschäftigung bezüglich der gegenseitigen Rechte und Pflichten als ein befristetes Arbeitsverhältnis. In diesen Fällen sind auch die Bestimmungen über das Probearbeitsverhältnis anzuwenden, wenn ein solches vereinbart wurde oder sich auf Grund einer Bestimmung eines Kollektivvertrages oder einer Arbeitsordnung ergibt.
Durch Widerruf oder zeitlichen Ablauf der Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis wird ein über diesen Zeitpunkt hinaus vereinbartes Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.
II Beschäftigungsbedingungen
Ausländische Arbeitnehmer dürfen hinsichtlich des Verdienstes und der sonstigen sozial- und arbeitsrechtlichen Bedingungen nicht schlechter gestellt werden als die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren österreichischen Arbeitnehmer des Betriebes. Gebühren, die aus Anlaß der Beschäftigungsaufnahme zu leisten sind (z.B. Anwerbe- und Untersuchungsgebühren) dürfen dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Tritt der ausländische Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig aus, so können ihm diese Gebühren unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Dienstzeit anteilsmäßig angelastet werden.
Thema: Faire Arbeitsbedingungen für in- und ausländische Beschäftigte
II Beschäftigungsbedingungen
Ausländische Arbeitnehmer dürfen hinsichtlich des Verdienstes und der sonstigen sozial- und arbeitsrechtlichen Bedingungen nicht schlechter gestellt werden als die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren österreichischen Arbeitnehmer des Betriebes. Gebühren, die aus Anlaß der Beschäftigungsaufnahme zu leisten sind (z.B. Anwerbe- und Untersuchungsgebühren) dürfen dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Tritt der ausländische Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig aus, so können ihm diese Gebühren unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Dienstzeit anteilsmäßig angelastet werden.
IV Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an der Betriebsratsitzung
Nimmt in einem Betrieb, in dem ausländische Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein ausländischer Arbeitnehmer, der von Betriebsleitung und Betriebsrat als Sprecher für die ausländischen Arbeitnehmer anerkannt ist, über Einladung des Betriebsrates an einer Betriebsratsitzung teil, darf dem Sprecher für die Zeit, die für die Behandlung von Problemen der ausländischen Arbeitnehmer erforderlich ist, das Entgelt nicht gemindert werden.