Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Private Sozial- und Gesundheitorganisationen VLB
- Variante:
SI-2471_de(Gruppeprivate-sozial-gesundheitorganisationen) - Anstellungsart: Angestellte
- Bundesländer: Vorarlberg
- Gewerkschaft: GPA-djp
- Gültig ab / Stand: 2026-06-25 / 2026-06-25
- Quelle: https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=private-sozial-gesundheitorganisationen&variant-id=SI-2471_de&topic-id=1
- Abgerufen: 2026-09-09
Teil: Rahmen (Version 20260201, gültig ab 2026-01-31)
Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA
Alternativtitel: Sozialdienste Vorarlberg
Dieser Kollektivvertrag (KV) wurde abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und der Gewerkschaft GPA.
§ 1 Geltungsbereich
räumlich:
für das Bundesland Vorarlberg;
fachlich:
für Anbieter sozialer und/oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechende Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
•
öffentlich-rechtliche Einrichtungen
•
Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
•
Rettungs- und Sanitätsdienste
•
Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter)
persönlich:
Alle Arbeitgeber:innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer:innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40272250/Arbeitsverfassungsgesetz/§-18-Begriff-und-Voraussetzungen)§ 18 Abs 4 ArbVG) erfasst sind.
Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages sind Arbeitsverhältnisse,
a)
denen befristete Maßnahmen nach sozialhilferechtlichen bzw behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder des Landes zugrunde liegen,
b)
die auf einer arbeitsmarktpolitischen und/oder sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt auf befristete Zeit basieren (zB Transitarbeitskräfte oder ähnliche Arbeitnehmer:innen), jedoch nicht hinsichtlich der in
§ 13 /4 lit e geregelten Entlohnung, sowie der in § 11a /1 bis /3 geregelten Arbeitszeit, sowie
§ 18 Sonderbestimmungen.
c)
die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger, zB AMS, Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben.
d)
von Klienten in Betreuung oder Therapie, die einfachen Tätigkeiten nachgehen, unter dauernder Aufsicht stehen und für die eine Organisation öffentliche Fördermittel bezieht. Ein Taschengeld steht dieser Ausnahme nicht entgegen (Jugendwerkstätten, Teestuben und dgl.).
e)
von Pflegeeltern. Für jene gelten ausschließlich die §§ 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 15 und 19 dieses Kollektivvertrages.
f)
Weiters ausgenommen sind: Praktikanten, Volontäre, sowie Aushilfskräfte.
Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken oder zur persönlichen Berufsorientierung in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen.
Aushilfskraft ist, wer gelegentlich reine Anwesenheitsdienste leistet; ein geringes Entgelt bzw ein geringer Aufwandsersatz steht der Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages nicht entgegen.
§ 2 Inkrafttreten
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 2. 2026 in Kraft.
§ 3 Bestehende Regelungen
Bestehende innerbetriebliche, für die Arbeitnehmer:innen günstigere Regelungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
§ 4 Freistellung für Fort- und Weiterbildung
Allen Arbeitnehmer:innen, ausgenommen Lehrlingen und Ferialangestellten, gebührt für Fort- und Weiterbildung, die in Zusammenhang mit dem beruflichen Tätigkeitsbereich steht, während der Normalarbeitszeit Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß einer wöchentlichen NAZ pro Kalenderjahr (bei Eintritt während des Kalenderjahres entsprechend aliquotiert). Dies gebührt bei höheren gesetzlichen Pflichtfortbildungen in diesem gesetzlichen Ausmaß.
Der Termin für die Fort- und Weiterbildungsmaßnahme ist innerbetrieblich zu akkordieren.
Der Konsum des Zeitkontingents gem Abs 1 kann in eine 2-Jahresperiode ausgedehnt werden indem das nicht konsumierte Jahreskontingent eines Jahres in das darauffolgende Jahr übertragen wird. Am Ende der 2-Jahresperiode verfällt das nicht konsumierte Zeitkontingent beider Jahre zur Gänze ohne Anspruch auf eine Vergütung.
Angeordnete Fort- und Weiterbildung ist auch außerhalb der Normalarbeitszeit Arbeitszeit und wird auf das Zeitkontingent für Weiterbildung gem Abs 1 nicht angerechnet.
Während einer laufenden Kündigungsfrist besteht kein Anspruch auf neu zu vereinbarende Fort- oder Weiterbildungen.
§ 5 Freistellung für Einzel-Supervision
Allen Arbeitnehmer:innen, die in den Fachbereichen »Beratung, Betreuung, Pflege oder Therapie« tätig sind, gebührt für Einzel-Supervision Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 10 Stunden pro Kalenderjahr. Bei Eintritt während des Kalenderjahres und bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend aliquotiert.
Der Konsum des Zeitkontingents gem /1 kann in eine 2-Jahresperiode ausgedehnt werden indem das nicht konsumierte Jahreskontingent eines Jahres in das darauffolgende Jahr übertragen wird. Am Ende der 2-Jahresperiode verfällt das nicht konsumierte Zeitkontingent beider Jahre zur Gänze ohne Anspruch auf Vergütung.
Während einer laufenden Kündigungsfrist besteht kein Anspruch auf neu zu vereinbarende Supervisionen.
§ 6 Kosten für Fort- und Weiterbildung und Einzel-Supervision
Alle Arbeitnehmer:innen, ausgenommen Lehrlinge und Ferialangestellte, erhalten erhalten per Stichtag 1. 1. für den Zeitraum von jeweils 2 Kalenderjahren ein Budget für Fort- und Weiterbildung und/oder EinzelSupervision von EUR 1.500,– incl. Spesen (bei Eintritt während des Kalenderjahres für das Eintrittsjahr aliquotiert.)
Der Betrag von EUR 1.500,– ist als Nettobetrag zu verstehen. Sollte dem Arbeitgeber kein Vorsteuerabzug möglich sein, verstehen sich die EUR 1.500,– als Bruttobetrag.
Für die Abrechnung von Kosten ist die Vorlage der Originalrechnung/Originalzahlungsbestätigung digital oder als Print erforderlich.
Die während einer Periode nicht in Anspruch genommenen Weiterbildungs- und Supervisions-Mittel können nicht in die nächste 2-Jahresperiode übertragen werden.
§ 7 Kostenrückerstattung
Für die Rückerstattung von Ausbildungskosten gelten die gesetzlichen Bestimmungen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40177161/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2d-Ausbildungskostenrueckersatz)§ 2d AVRAG) mit folgender Maßgabe:
Der/die Arbeitgeber:in ist berechtigt, die ihm tatsächlich angefallenen Kosten für Aus- und Weiterbildungen sowie Fortbildungen ohne dienstliche Erforderlichkeit des Arbeitnehmers vom Selbigen zurückzuverlangen, wenn der/die Arbeitnehmer:in vor Ablauf der in einer Ein- zelvereinbarung festzulegenden Amortisationszeit durch Arbeitnehmer-Kündigung, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
Zwingend vorausgesetzt ist eine vor Antritt der Bildungsmaßnahme zu treffende schriftliche Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und -nehmer:in, welche die Kurskosten, Kostentragung, eine individuell zu vereinbarende Bindungsdauer im gesetzlich zulässigen Ausmaß (maximal 4 bzw 8 Jahre) sowie das Ausmaß der Rückzahlung aliquot bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer festzulegen hat, widrigenfalls eine Verpflichtung zum Rückersatz nicht abgeleitet werden kann. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung nimmt mit dem Verstreichen der Bindungsdauer monatlich linear um den Monatsanteil der Ausbildungskosten ab.
Aus einer bloßen Aktualisierung schon erworbenen Ausbildungswissens bei dienstlicher Erforderlichkeit erfolgt kein Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers.
§ 8 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
Ist ein/e Arbeitnehmer:in im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs 3 AngG durch wichtige, seine/ihre Person betreffende Gründe an der Dienstleistung verhindert, so gebührt Fortzahlung im folgenden Ausmaß:
| a) | bei eigener Eheschließung und Eintragung der Partnerschaft vor dem Amt | 3 Arbeitstage |
|---|---|---|
| b) | bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern | der Tag des Ereignisses |
| c) | Ableben der/des Ehegattin/Ehegatten, des/der Lebensgefährten/Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt, der Kinder, der Eltern | 3 Arbeitstage |
| | (inkl Tag der Beerdigung) | |
| d) | Ableben der Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern | 1 Arbeitstag |
| e) | Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt) | 2 Arbeitstage |
| f) | Wohnungswechsel bei Bestehen oder Begründung eines eigenen Haushaltes | 2 Arbeitstage |
| g) | Aufsuchen von Arzt und Behörde | die erforderliche Zeit |
| h) | Beistandsleistung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs 3 AngG | die erforderliche Zeit |
| i) | Betriebsversammlungen auf Einladung des Betriebsrates | 4 Stunden/Kalenderjahr |
§ 9 Reisekostenordnung
Begriff der Dienstreise:
a)
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die Arbeitnehmer:in zur Ausführung eines ihm/ ihr erteilten Auftrages den Dienstort verlässt.
Reisezeit = Zeit der Fortbewegung anlässlich einer Dienstreise, nicht die am auswärtigen Verrichtungsort verbrachte Frei- und Ruhezeit! Durch Reisezeit sind Verschiebungen der Höchstgrenzen der Arbeitszeit im notwendigen Ausmaß möglich und zulässig. Durch Dienstreisen ist eine Störung der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, soweit dies zur Erreichung des Reiseziels nötig ist.
b)
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In jenen Fällen, wo es kostengünstiger und zweckmäßiger ist, beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.
c)
Die Dienstreise muss unter den Aspekten „zweckmäßig“ und „kostengünstig“ gestaltet werden.
Reiseaufwändungen sind:
Fahrtkosten für Dienstreisen im Sinne Abs 1 lit a), b) und c).
Bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel (darunter sind zu verstehen: Bus und Bahn 2. Klasse) werden den Arbeitnehmer:innen die entstandenen Kosten gegen Originalbeleg erstattet.
Verwendet der/die Arbeitnehmer:in für eine Dienstfahrt das eigene Kraftfahrzeug, so wird ein Kilometergeld in der Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes bezahlt.
Ersatz für Tages- und Nächtigungskosten:
Tages- und Nächtigungsgelder dienen als Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft und bestehen aus:
a)
einer Abrechnung nach Belegen oder
b)
Tages- und Nächtigungsgebühren: Eingrenzung: Werden die Kosten für Mahlzeiten von einer einladenden Stelle getragen, so verringert sich das Taggeld
für das Frühstück um 2/12
für das Mittagessen um 4/12
für das Abendessen um 4/12
Der volle Tagsatz für Inlandsdienstreisen wird bei einer Dienstreise von mindestens 12 Stunden vergütet. Anspruch entsteht ab der vollendeten 4. Stunde und wird aliquot berechnet (1/12 je Stunde).
c)
Im Fall einer Vollverpflegung gebührt kein Taggeld.
INLAND
| TAGES- und NÄCHTIGUNGSGEBÜHR |
|---|
| Österreichweit EUR 30.00 |
Dauert eine Dienstreise länger als vier Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.
AUSLAND
| TAGESGEBÜHR | NÄCHTIGUNGSGEBÜHR |
|---|---|
| laut den Auslandsreisesätzen der Bundesbediensteten | laut den Auslandsreisesätzen der Bundesbediensteten |
Folgende Aliquotierungen sind bei den Tagesgeldern für Auslandsdienstreisen vorzunehmen:
•
bis 5 Stunden keine Tagesgebühr
•
für mehr als 5 Stunden 1/3
•
für mehr als 8 Stunden 2/3 und
•
für mehr als 12 Stunden das volle Tagesgeld
§ 10 Sabbatical
Die Sabbaticalregelung ist ein Instrument der „Burnout“ Prophylaxe. Für die berufsspezifischen Belastungen soll der Sabbat als Ausgleich für eine regelmäßige Erholungsphase genutzt werden.
Sabbatical ist geblockte Konsumation von angesparten Sabbaticalzeitgutschriften und nicht verbrauchten Urlaubsansprüchen laut (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz und/oder Zeitausgleich.
Die Sabbaticalregelung gilt für alle Arbeitnehmer:innen, die vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags erfasst sind. Lehrlinge und Ferialangestellte sind von der Sabbaticalregelung ausgenommen.
Jede/r Arbeitnehmer:in erhält jährlich mit Stichtag 1. 1. des Jahres eine Sabbaticalzeitgutschrift im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit auf ein persönliches Zeitdepot gutgeschrieben. Bei Eintritt während des Kalenderjahres erfolgt per 1. 1. des Folgejahres eine Sabbaticalzeitgutschrift im aliquoten Verhältnis der geleisteten Jahresarbeitszeit.
Bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit und umgekehrt sowie bei Änderung des Teilzeitausmaßes wird die Sabbaticalzeitgutschrift auf das zum Zeitpunkt des Verbrauches geltende Wochenarbeitszeitausmaß auf- oder abgewertet. Für Zeiten des Präsenz-/Zivildienstes, der Karenz jeglicher Art und des Sabbaticals fällt keine Sabbaticalzeitgutschrift an.
Die Sabbaticalzeitgutschrift kann jährlich verbraucht, oder aber über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren angesammelt und dann als geblocktes Sabbatical konsumiert werden.
Sabbatical: Arbeitnehmer:innen, die ihre Sabbaticalzeitgutschriften über mindestens 5 Ansparjahre und höchstens 10 Ansparjahre ansparen und dann als Sabbatical konsumieren, erhalten pro Sabbatical eine weitere Woche Zeitgutschrift, die im Zusammenhang mit einem mindestens dreimonatigen Sabbatical zu konsumieren ist. Andernfalls verfällt dieser Anspruch.
Auch allfällige andere Zeitguthaben (zB nicht konsumierter Zeitausgleich oder unverbrauchte Urlaubsguthaben) können in Zusammenhang mit dem Sabbatical konsumiert werden.
Sabbatical kann erstmals nach Ablauf von 5 Ansparjahren und spätestens bis Ende des 10. Ansparjahres in Anspruch genommen werden. Als Ansparjahre gelten nur jene Dienstzeiten, für die gem Abs 2 Sabbaticalzeitgutschriften angefallen sind. Jahre, die nicht als Ansparjahre zählen, unterbrechen die Frist von 5 bzw 10 Jahren. Während des Sabbaticals erfolgt volle Entgeltfortzahlung.
Nach 10 Ansparjahren wird das persönliche Zeitdepot auf 5 Ansparjahre zurückgestellt. Die nicht konsumierten Ansparzeiten werden auf Basis des zum Zeitpunkt der Auszahlung aktuellen Gehaltes ausbezahlt. Bei der Auszahlung handelt es sich um die Abgeltung eines angesammelten Zeitdepots auf der Basis des aktuellen Monatsgehaltes und um keine Urlaubsersatzleistung. Für die Berechnung des Stundensatzes der Abgeltung ist das aktuelle Monatsgehalt ohne Überstunden und ohne aus dem Kollektivvertrag resultierende Zulagen und Aufwandsersätze durch 168 (Divisor) zu teilen; bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Verhältnis. Der Auszahlungsbetrag ergibt sich aus dem Stundensatz multipliziert mit dem aktuellen Zeitguthaben.
Dies gilt auch im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses vor Inanspruchnahme der angesparten Sabbaticalzeitgutschrift. Die Sabbaticalzeitgutschrift aus dem Beendigungsjahr wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses aliquot abgegolten; gilt analog auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des ersten Ansparjahres.
Der Antritt des Sabbaticals muss ein halbes Jahr vorher mit dem/der Arbeitgeber:in vereinbart und dem Betriebsrat (falls vorhanden) bekannt gegeben werden. Daraufhin hat der/die Arbeitgeber:in dafür zu sorgen, dass für die Zeit des Sabbaticals die Vertretung gesichert ist.
Das Dienstverhältnis bleibt während des Sabbaticals aufrecht. Nach Ende des Sabbaticals kehrt der/die Arbeitnehmer:in wieder an den ursprünglichen Arbeitsplatz zurück.
Erkrankung während des Sabbaticals: Das Sabbatical wird, sofern die Erkrankung länger als 3 Tage dauert, um die Dauer der Erkrankung unterbrochen. Die Zeit während der Erkrankung wird dem persönlichen Zeitdepot wieder gutgeschrieben sie führt jedoch nicht zu einer automatischen Verlängerung des Sabbaticals. Eine solche Verlängerung ist auf Wunsch der Arbeitnehmer:innen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Anrechnungsbestimmung/Günstigkeitsvergleich: Abweichende Regelungen können entweder durch
a)
Anrechnungsbestimmung oder
b)
Günstigkeitsvergleich unter den dort angeführten Bedingungen vereinbart werden.
a)
Anrechnungsbestimmung: Insoweit vor Wirksamwerden dieses Kollektivvertrages innerbetriebliche über das Urlaubsausmaß laut (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)UrlG hinausgehende Urlaubsansprüche gewährt wurden, können diese auf die Sabbaticalzeitgutschriften gemäß § 10 dieses Kollektivvertrags angerechnet werden. Das Ausmaß der Anrechnung ist über Einzelvereinbarung dort wo eine Betriebsvereinbarung über das Urlaubsausmaß besteht, über Betriebsvereinbarung festzulegen. Auf Wunsch des/der Arbeitnehmer:in ist der Betriebsrat beizuziehen.
b)
Günstigkeitsvergleich: Insoweit vor Wirksamwerden dieses Kollektivvertrages eine betriebliche Urlaubsregelung besteht, die für den/die Arbeitnehmer:in günstiger ist, kann über beiderseitiges Einvernehmen einzelvertraglich ein Günstigkeitsvergleich geschlossen werden. Auf Wunsch des/der Arbeitnehmer:in ist der Betriebsrat beizuziehen.
Vereinbart werden kann jeweils nur das Modell
a) Anrechnungsbestimmung oder
b) Günstigkeitsvergleich.
§ 11a Arbeitszeit
§ 11 a regelt die Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer:innen, die vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasst sind mit Ausnahme jener, die im § 11 b, § 16 I und § 16 II Abs 1 definiert sind.
Normalarbeitszeit:
Die Arbeitszeit (AZ) regelt sich nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (ARG). Die Tagesarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Die Normalarbeitszeit (NAZ) beträgt auf maximal 5 Arbeitstage pro Woche verteilt 39 Stunden.
Andere Verteilung der NAZ – Flexible Arbeitszeitmodelle:
a)
Bei einem Durchrechnungszeitraum (DRZ) von bis zu 52 Wochen kann unter den Rahmenbedingungen gem Abs 3 die NAZ in einzelnen Wochen des DRZ auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb des schriftlich zu vereinbarenden DRZ im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet. Der DRZ ist mit dem Kalenderjahr ident, kann aber auch durch Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung auf einen anderen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlegt werden. Die tägliche NAZ kann bis auf 10 Stunden ausgedehnt werden:
•
Überstunden: 10 Stunden pro Tag bzw 48 Stunden pro Woche überschreitende AZ ist Überstundenarbeit gem Abs 6.
•
Am Ende des Durchrechnungszeitraumes ist ein 1 : 1 — Übertrag von Mehrarbeitsstunden oder Minusstunden von maximal einer Wochenstundenverpflichtung in den nächsten Durchrechnungszeitraum möglich. Die das Ausmaß der eine Wochenstundenverpflichtung überschreitenden Arbeitsstunden sind in derselben Höhe wie ÜSt gem Abs 6 abzugelten. Diese Handhabung gilt auch für Teilzeitkräfte bei Über- oder Unterschreitung von einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.
•
Der Zeitausgleich für geleistete Mehrarbeit ist in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen zu gewähren.
b)
Der Durchrechnungszeitraum nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d Abs 3b AZG für Teilzeitbeschäftigte kann gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d Abs 3f AZG auf einen Zeitraum von bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden. Dieser Zeitraum ist mit dem Kalenderjahr ident, kann aber auch durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung auf einen anderen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlegt werden.
c)
Wird die Wochenarbeitszeit auf regelmäßig vier zusammenhängende Tage verteilt, so kann die tägliche NAZ unter folgenden Bedingungen auf zehn Stunden ausgedehnt werden:
•
Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.
•
39 Stunden pro Woche überschreitende AZ ist Überstundenarbeit gemäß Abs 6.
d)
Wird die Arbeitszeitflexibilisierung im Sinne eines Gleitzeitmodells praktiziert, ist eine den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechende Gleitzeitvereinbarung (Einzel- oder, sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, mittels Betriebsvereinbarung) abzuschließen.
Rahmenregelungen für flexible AZ-Modelle gemäß Abs 2:
a)
Zeitguthaben werden auf dem Zeitkonto gutgeschrieben und können auf Wunsch des/der Arbeitnehmer:in innerhalb des Durchrechnungszeitraumes und nach Terminvereinbarung in mehrtägigen Freizeitblocks verbraucht werden.
b)
Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses:
Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung mit dem Stundenverdienst (1 : 1).
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann eine einvernehmliche Vereinbarung auch vorsehen, dass sich die Kündigungsfrist um die nicht verbrauchten Zeitguthaben verlängert und der/die Arbeitnehmer:in während dieser Zeit dienstfrei gestellt wird. Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des unbegründeten vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen.
c)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist grundsätzlich mindestens 2 Wochen im Vorhinein zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmen sind Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer:innen ergeben, rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
Verlängerung der Normalarbeitszeit in Fällen der regelmäßig und in erheblichem Umfang anfallenden Arbeitsbereitschaft:
a)
Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen, während der sich der/die Arbeitnehmer:in am Dienstort zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der/die Arbeitnehmer:in während dieser Zeit keine effektive Arbeit verrichtet oder nur bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Umfang fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie mindestens ein Drittel der Arbeitszeit umfasst. Für die Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden vom Dienstgeber besondere Erholungsmöglichkeiten bereitgestellt. Sie umfassen adäquate Ruhemöglichkeiten und ausreichende Möglichkeiten zur sinnvollen Zeitgestaltung.
b)
Zeiten der Arbeitsbereitschaft gelten als Arbeitszeit. Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 Arbeitszeitgesetz wird kollektivvertraglich vereinbart, dass in den Fällen von Arbeitsbereitschaft die unter Abs 1 angeführte wöchentliche Normalarbeitszeit um höchstens 20 Stunden verlängert werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Die tägliche NAZ darf 12 Stunden nicht überschreiten.
c)
Darüber hinaus kann im Bereich der (teil) stationären Unterbringung von Klienten die Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung der täglichen NAZ auf 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt und für die Arbeitnehmer:innen besondere Erholungsmöglichkeiten bestehen. Derartige 24-Stundendienste sind dreimal pro Woche möglich sofern die wöchentliche NAZ im Durchrechnungszeitraum durchschnittlich 60 Stunden und in einzelnen Wochen 72 Stunden nicht überschreitet.
d)
Zeiten der Arbeitsbereitschaft gemäß lit b) und c) werden zu 60 % finanziell oder durch Zeitgutschrift abgegolten.
e)
Bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles sind zumindest 15 Minuten zu 100 % abzugelten. Kommt es innert dieser 15 Minuten zu einem weiteren Tätigwerden, werden diese Zeiten nicht zusätzlich abgerechnet. Erstreckt sich der Einsatz über 15 Minuten ist das reale Ausmaß zu 100 % abzugelten.
f)
In Betrieben gehandhabte Pauschalregelungen müssen der Höhe nach den Abgeltungen gem lit d) und e) und § 14 Abs 1 entsprechen.
Rufbereitschaft:
a)
Rufbereitschaft wird im Rahmen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206207/Arbeitszeitgesetz/§-20a-Rufbereitschaft)§ 20a AZG kollektivvertraglich ermöglicht.
b)
Unter Rufbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen, während der sich der/die Arbeitnehmer:in seinen Aufenthaltsort selbst wählen kann, für den Arbeitgeber jedoch erreichbar sein muss und im Bedarfsfalle tätig werden muss.
c)
Zeiten, während denen der/die Arbeitnehmer:in bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles tätig wird, wobei Fahrtzeiten einzurechnen sind, werden als Arbeitszeit bewertet und sind dementsprechend finanziell abzugelten.
d)
Zusätzlich erhält der/die Arbeitnehmer:in für jede Rufbereitschaftsstunde entweder 10 Min. Zeitzuschlag auf dem Zeitkonto gutgeschrieben oder EUR 3,60 (ab 1. 7. 2026 EUR 3,70) pro Rufbereitschaftsstunde ausbezahlt.
e)
Für Einsatzzeiten in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr bzw an Sonn- und Feiertagen steht der Nachtdienstzuschlag bzw der Sonn- und Feiertagszuschlag gemäß § 14 des Kollektivvertrages zu.
Überstundenentlohnung:
a)
Überstundenarbeit liegt neben den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes vor, wenn die Grenzen der NAZ gemäß Abs 1 bzw bei anderer Verteilung der NAZ gemäß Abs 2 die jeweiligen Höchstgrenzen der NAZ überschritten werden und die Überstunden angeordnet bzw aus objektiven Gründen erforderlich waren.
b)
Überstunden werden mit einem Zuschlag von 50 % abgegolten.
c)
Überstunden können im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:in im Verhältnis 1 : 1,5 in Form von Zeitausgleich (Zeitgutschrift auf dem Zeitkonto) abgegolten werden.
d)
Zur Berechnung der Abgeltung für eine Überstunde ist das Bruttomonatsgehalt durch 168 (Divisor) zu teilen.
e)
Die finanzielle Abgeltung von angefallenen Überstunden erfolgt im Folgemonat.
Verkürzung der Ruhezeit:
a)
Nach Maßgabe des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 AZG kann durch Betriebsvereinbarung die Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit auf 10 Stunden reduziert werden.
b)
Eine Reduzierung der täglichen Ruhezeit auf 8 Stunden ist einmal pro Woche möglich, wenn dem/der Arbeitnehmer:in zur Sicherstellung der Erholung innerhalb der nächsten 10 Arbeitstage ein Halbtag Freizeit, welcher unmittelbar an eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit angrenzt, gewährt wird. In Zusammenhang mit Reisebewegungen ist eine zweimalige Verkürzung der täglichen Ruhezeit pro Woche möglich.
Die Abgeltung von aktiver Reisezeit außerhalb der NAZ erfolgt im Verhältnis 1 : 1. Abweichende Individualvereinbarungen sind möglich.
Passive Reisezeit wird im Ausmaß der täglichen NAZ 1 : 1 abgegolten. Danach besteht für passive Reisezeit kein Entgeltanspruch.
§ 11b Arbeitszeit
Für erzieherisch/heilpädagogisch tätige Arbeitnehmer:innen in stationären bzw teilstationären Bereichen, für die gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243238/Arbeitszeitgesetz/§-1)§ 1 Abs 2 Z 6 AZG das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz nicht gilt – mit Ausnahme jener, die im § 16 I und § 16 II Abs 1 definiert sind.
Die Normarlarbeitszeit (NAZ) pro Woche beträgt 39 Stunden. Flexible Arbeitszeitmodelle können unter den in Folge angeführten Bedingungen für Betriebe, als auch Betriebsbereiche schriftlich vereinbart werden. Arbeitgebern steht der schriftliche Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12096997/Arbeitsverfassungsgesetz/§-29-Begriff)§ 29 iVm (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG mit dem Betriebsrat frei.
Arbeitsbereitschaft:
a)
Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen, während der sich der/die Arbeitnehmer:in am Dienstort zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der/die Arbeitnehmer:in während dieser Zeit keine effektive Arbeit verrichtet oder nur bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Umfang fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie mindestens ein Drittel der Arbeitszeit umfasst. Für solche Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden vom Dienstgeber besondere Erholungsmöglichkeiten bereitgestellt.
b)
Bei einem Durchrechnungszeitraum (DRZ) von bis zu 52 Wochen kann die NAZ in einzelnen Wochen des DRZ auf bis zu 72 Stunden ausgedehnt werden, wenn die NAZ während des DRZ durchschnittlich 60 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Der DRZ ist mit dem Kalenderjahr ident, kann aber auch durch Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung auf einen anderen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlegt werden.
Am Ende des DRZ ist ein 1 : 1 Übertrag von Mehrarbeitsstunden oder Minusstunden im Ausmaß von maximal einer Wochenstundenverpflichtung in den nächsten DRZ möglich. Die das Ausmaß der eine Wochenstundenverpflichtung überschreitende Arbeitsstunden sind in derselben Höhe wie ÜSt gem § 11a /6 abzugelten. Diese Handhabung gilt auch für Teilzeitkräfte bei Über- oder Unterschreitung von einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.
c)
Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden durch eine pauschale Entschädigung von EUR 7,00 (ab 1. 7. 2026 EUR 7,20) je Bereitschaftsstunde zuzüglich dem Nachtdienstzuschlag gemäß § 14 /1 lit b) abgegolten.
d)
Bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles sind zumindest 15 Minuten zu 100 % abzugelten. Kommt es innert dieser 15 Minuten zu einem weiteren Tätigwerden, werden diese Zeiten nicht zusätzlich abgerechnet. Erstreckt sich der Einsatz über 15 Minuten ist das reale Ausmaß zu 100 % abzugelten
e)
Für Einsatzzeiten während der Arbeitsbereitschaft in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr bzw an Sonn- und Feiertagen steht der Nachtdienstzuschlag bzw der Sonn- und Feiertagszuschlag gemäß§ 14 des Kollektivvertrages zu.
Rahmenregelung:
a)
Zeitguthaben werden auf dem Zeitkonto gutgeschrieben und können auf Wunsch des/der Arbeitnehmer:in innerhalb des Durchrechnungszeitraumes und nach Terminvereinbarung in mehrtägigen Freizeitblocks verbraucht werden.
b)
Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung mit dem Stundenverdienst (1 : 1).
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann eine einvernehmliche Vereinbarung auch vorsehen, dass sich die Kündigungsfrist um die nicht verbrauchten Zeitguthaben verlängert und der/die Arbeitnehmer:in während dieser Zeit dienstfrei gestellt wird. Eine Zeitschuld hat der/die Arbeitnehmer:in im Falle der Entlassung aus Verschulden des/ der Arbeitnehmer:in und des unbegründeten vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen.
c)
Bei Arbeitsbereitschaft ist die NAZ individuell festzulegen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist grundsätzlich mindestens 2 Wochen im Vorhinein zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmen sind Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer:innen ergeben, rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
Die Absätze 5–9 des § 11a gelten sinngemäß.
Sonderbestimmung: Die Tätigkeiten der Kinderdorfmütter/-väter und deren Vertreter:innen in Kinderdorffamilien gliedern sich in Arbeitszeit und Lebensform. Die Ausführungen dazu sind über eine Betriebsvereinbarung zu regeln.
§ 12 Sonderzahlungen
Urlaubszuschuss (Urlaubsgeld) und Weihnachtremuneration (Weihnachtsgeld): Alle Arbeitnehmer:innen erhalten im Kalenderjahr vier Sonderzahlungen; jeweils in Höhe eines halben Monatsgehaltes des Auszahlungsmonats (bzw bei divergierenden Gehältern als auch Änderung des Beschäftigungsausmaßes der Durchschnitt der letzten 13 Wochen). Die Auszahlungen erfolgen mit den Entgeltauszahlungen in den Monaten März, Juni, September und November.
Den während des Jahres ein- oder austretenden Arbeitnehmer:innen gebührt der aliquote Teil der Sonderzahlungen gem Abs 1, bei austretenden Arbeitnehmer:innen berechnet nach dem laufenden Bruttomonatsgehalt.
§ 13 Gehaltsgruppen, Bestimmungen über die Einreihung, Gehaltstabelle
Die Dienstverhältnisse aller Arbeitnehmer:innen sind in Gehaltsgruppen (von der Tätigkeit bestimmt) und Gehaltsstufen (abhängig von den Dienst- und Vordienstjahren) einzureihen.
Die Einreihung in die Gehaltsgruppen hat sich zu orientieren an der maßgeblich auszuübenden Tätigkeit und der mit dieser verbundenen Verantwortung, den Erfahrungen, Kenntnissen und Ausbildungen, die zur Ausübung der Tätigkeit gefordert bzw im Anforderungsprofil der Stellenbeschreibung beschrieben sind.
Das Ausüben einer pflegerischen Tätigkeit oder betreuende Tätigkeit, sofern (auch leitend oder anleitend) eingesetzt als
a)
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG
b)
Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG
c)
Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG
d)
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art 15a-B-VG.
Das sind:
Diplom-Sozialbetreuer:innen
mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen A),
mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen f),
mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen BA)
oder mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer:innen BB),
Fach-Sozialbetreuer:innen
mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen A),
mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen BA),
mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer:innen BB)
sowie Heimhelfer:innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter:innen).
e)
Angehörige von Sozialbetreuungsberufen, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000138,NOR40045742/Bundes-Verfassungsgesetz/Art-15a)Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe Qualifikationen erworben haben, und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen sowie UBV im Behindertenbereich
führt ab 1. 7. 2025 zu einer Einstufung in die jeweilige GG „a“, bzw. „b“.
Gehaltsgruppen
| Gehaltsgruppe | T | Tätigkeit und Aufgaben | Beispiele von Tätigkeiten und Berufsfeldern |
|---|---|---|---|
| V | Verantwortung | | |
| A | Anforderungen | | |
| 1 | T | Einfache Tätigkeiten | Hilfskräfte, Botendienste, Wäscher- und Bügler:in, Hausreinigung, Sortierer:in |
| V | Geringe Verantwortung | | |
| A | Angelernt | | |
| 2 | T | Einfache Betreuungstätigkeiten auf Anweisung | Klienten-Fahrdienste, Hilfskräfte in der Alten- und Behindertenbetreuung sowie in der Kinder- und Schülerbetreuung, Zahngesundheitserzieher:in |
| V | Geringe Verantwortung | | |
| A | Angelernt und/oder geregelte Kurzausbildung von 100 bis 400 Stunden | | |
| 3 | T | Aufgaben und/oder Betreuungsdienste nach allgemeinen Vorgaben regelmäßig durchführen | Kindergartenassistent:in, Servicepersonal, Verwaltungsangestellte |
| V | Geringe Verantwortung | | |
| A | Geregelte Kurzausbildung bis zu einem Jahr | | |
| 3a | T | Im Sinne GG 3Zusätzlich § 13 /2 | Heimhelfer:in, UBV im Bereich der Behindertenhilfe |
| V | | | |
| A | | | |
| 4 | T | Betreuungs- und Pflegedienste, Handwerksaufgaben nach Vorgaben | Koch, Handwerker, akad. Freizeitpädagog:in, Sachbearbeiter:in |
| V | Verantwortung für selbstständige Ausführung | | |
| A | Lehrabschluss oder Fachausbildung (1 bis 2 Jahre) | | |
| 4a | T | Im Sinne GG 4Zusätzlich § 13 /2 | Pflegeassistenz |
| V | | | |
| A | | | |
| 5 | T | Selbstständige Durchführung fachspezifischer Tätigkeiten | Kindergartenpädagog:in, Fachkraft im handwerklichen Bereich mit päd. Aufgaben, Haustechniker:in, Sachbearbeiter:in mit Spezialaufgaben |
| V | Übertragene Verantwortung für definierte Aufgaben | | |
| A | Lehrabschluss + Zusatzausbildung oder Fachausbildung 3 Jahre | | |
| 5a | T | Im Sinne GG 5 bei Zusatz- oder Fachausbildung zumindest 2 JahreZusätzlich § 13 /2 | Fach-Sozialbetreuer:in A, BA, BB |
| V | | | |
| A | | | |
| 5b | T | Im Sinne GG 5 bei Zusatz- oder Fachausbildung zumindest 2 Jahre oder Pflegelehre zur PflegefachassistenzZusätzlich § 13 /2 | Diplom-Sozialbetreuer:in A, F, BA, BB, Pflegefachassistent:in |
| V | | | |
| A | | | |
| Gehaltsgruppe | T | Tätigkeit und Aufgaben | Beispiele von Tätigkeiten und Berufsfeldern |
|---|---|---|---|
| V | Verantwortung | | |
| A | Anforderungen | | |
| 6 | T | Umfassende, selbstständige Durchführung fachspezifischer Tätigkeiten | Sonderkindergartenpädagog:in, Trainer:in für Erwachsenenbildung, Fachbearbeitung in der Verwaltung und IT |
| V | Eigenverantwortung für einen definierten Bereich | | |
| A | Fachausbildung 3 Jahre, Zugang ohne Matura/ oder berufsausbildende höhere Schule mit Maturaabschluss | | |
| 7 | T | Komplexe Durchführung fachspezifischer Tätigkeiten und Planungen (für den Einzelfall) | Dipl. Sozialpädagog:in; Sozialarbeiter:in; med. techn. Dienst |
| V | Fallverantwortung, Zielverantwortung, Gruppenverantwortung | | |
| A | Höhere berufliche Ausbildung – Zugang mit Matura; Abschluss Bachelor | | |
| 7a | T | Im Sinne GG 7 sowie Diplom Gehobener Dienst Zusätzlich § 13 /2 | DGKP |
| V | | | |
| A | | | |
| 7b | T | Im Sinne GG 7 sowie Diplom Gehobener Dienst, mit für die Tätigkeit erforderlicher Zusatzausbildung (zumindest 60ECTS)Zusätzlich § 13 /2 | DGKP mit spezialisierter Ausbildung und Verwendung |
| V | | | |
| A | | | |
| 8 | T | Komplexe Durchführung fachspezifischer Tätigkeiten und Planungen, Spezialistentätigkeiten für spezifische Aufgaben | |
| V | Spezielle Verantwortung | | |
| A | Höhere berufliche Fachausbildung – Zugang mit Matura; Abschluss Master, zusätzlich Ausbildung für Spezialisten | | |
Leitungsfunktionen, soweit diese über das den jeweiligen Gehaltsgruppen zugeschriebene Ausmaß an Aufgaben und Verantwortungen hinausgehen, sind durch das kollektivvertragliche Gehaltsschema nicht erfasst. Die zusätzliche Abgeltung von Leitungsfunktionen obliegt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in.
Gehaltsstufen (Dienstjahre) – Anrechnung von Zeiten für die Einreihung:
Jedes Dienstjahr bildet eine Gehaltsstufe. Für die erstmalige Einreihung in eine Gehaltsstufe gilt:
a)
Berufsspezifische Vordienstzeiten bzw Vordienstzeiten (auch auf Basis: Neue/r Selbstständige/r,
Freie/r Dienstnehmer:in, Werkvertrag), die für die Tätigkeit dienlich und mit der auszuübenden Tätigkeit direkt vergleichbar sind, werden für die erstmalige Einreihung in die jeweilige Gehaltsgruppe wie im Betrieb verbrachte Dienstzeiten 1 Jahr = 1 Stufe angerechnet.
b)
Wenn allgemeine Berufserfahrung im Anforderungsprofil/in der Stellenausschreibung gewünscht wird, sind diese Zeiten in diesem Fall 1 : 3 anzurechnen, maximal jedoch 15 Jahre (als 5 Stufen).
c)
Für Zeiten der Kindererziehung im gemeinsamen Haushalt werden bei Beschäftigungsverhältnissen, welche nach Inkrafttreten des VSG-KV 2019 abgeschlossen werden, pauschal 1 Jahr = eine Gehaltsstufe je Kind, maximal jedoch 5 Jahre an Kindererziehungszeit angerechnet.
Für Zeiten anrechenbarer Kindererziehung im Sinne dieser Regelung sind keine anderweitigen überschneidenden Vordienstzeiten (zB Karenz) geltend machbar.
d)
Die Berechnung der Anrechnung gemäß lit a), lit b) und lit c) erfolgt exakt und wird auf ganze Jahre gerundet (kaufmännische Rundung).
e)
Bei Überschneidung von anrechenbaren Zeiten zählt die Höherwertige.
f)
Zeiten der Berufsausbildung (Schulausbildung, universitäre Ausbildung) zählen nicht als Vordienstzeiten.
g)
Vordienstzeiten sind bei sonstiger Unzulässigkeit einer Geltendmachung nachweislich auf Aufforderung des Arbeitgebers vor Aufnahme der Tätigkeit geltend zu machen und müssen erst auf erfolgten Nachweis hin angerechnet werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.
Vorrückungen
a)
Nach Eintritt in das Unternehmen erfolgt mit jedem Dienstjahr eine Vorrückung innerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe in die nächsthöhere Gehaltsstufe. Für den Zeitpunkt der Vorrückung ist der Eintritt in das Unternehmen maßgeblich. Wenn dies nicht der erste Tag im Monat war, ist der Vorrückungsstichtag der 1. Tag des folgenden Monats.
b)
Die nach dem Eintritt in das Unternehmen im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs vereinbarten und konsumierten Zeiten von Eltern- und Hospizkarenz werden für die Vorrückung zur Gänze angerechnet. Diese Regelung gilt nur für Eltern- und Hospitzkarenzzeiten, die nach dem 1. Februar 2013 angefallen sind bzw anfallen. Karenzzeiten, die in der Zeit zwischen 1. 7. 2012 und 31. 1. 2013 angefallen sind, werden zu 50 %, davor liegende Karenzzeiten werden auf Vorrückungen nicht angerechnet.
c)
Erfolgt infolge einer veränderten Tätigkeit eine Umreihung von einer Gehaltsgruppe in eine höhere Gehaltsgruppe, so hat die Einreihung in der neuen Gehaltsgruppe in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die 50 % der bisherigen betrieblichen Dienstzeiten berücksichtigt, mindestens jedoch in jene Gehaltsstufe, deren KV-Gehalt eine Stufe über dem bisherigen KV-Gehalt liegt. In diesem Fall gilt als neuer Vorrückungsstichtag der Tag der Neueinstufung. Wenn dies nicht der 1. Tag im Monat war, ist der Vorrückungsstichtag der 1. Tag des folgenden Monats.
d)
Arbeitnehmer:innen müssen zu jedem Zeitpunkt ihres Dienstverhältnisses gemäß der Anrechnungskriterien eingereiht sein.
Gehaltstabelle
a)
Gehaltstabelle, gültig ab 1. Februar 2026 bis 30. Juni 2026
| Gehaltsgruppen | 1 | 2 | 3 | 3a |
|---|---|---|---|---|
| G.Stufe /Dj. 1 | 2.284 | 2.304 | 2.438 | 2.573 |
| G.Stufe /Dj. 2 | 2.284 | 2.354 | 2.508 | 2.643 |
| G.Stufe /Dj. 3 | 2.284 | 2.401 | 2.571 | 2.707 |
| G.Stufe /Dj. 4 | 2.284 | 2.450 | 2.629 | 2.765 |
| G.Stufe /Dj. 5 | 2.303 | 2.494 | 2.684 | 2.819 |
| G.Stufe /Dj. 6 | 2.335 | 2.540 | 2.732 | 2.867 |
| G.Stufe /Dj. 7 | 2.367 | 2.583 | 2.779 | 2.914 |
| G.Stufe /Dj. 8 | 2.398 | 2.625 | 2.820 | 2.956 |
| G.Stufe /Dj. 9 | 2.426 | 2.666 | 2.858 | 2.995 |
| G.Stufe /Dj. 10 | 2.459 | 2.702 | 2.892 | 3.030 |
| G.Stufe /Dj. 11 | 2.486 | 2.740 | 2.926 | 3.065 |
| G.Stufe /Dj. 12 | 2.516 | 2.774 | 2.956 | 3.096 |
| G.Stufe /Dj. 13 | 2.544 | 2.804 | 2.983 | 3.123 |
| G.Stufe /Dj. 14 | 2.572 | 2.833 | 3.007 | 3.147 |
| G.Stufe /Dj. 15 | 2.598 | 2.859 | 3.029 | 3.169 |
| G.Stufe /Dj. 16 | 2.625 | 2.885 | 3.054 | 3.194 |
| G.Stufe /Dj. 17 | 2.625 | 2.897 | 3.073 | 3.213 |
| G.Stufe /Dj. 18 | 2.625 | 2.909 | 3.092 | 3.231 |
| G.Stufe /Dj. 19 | 2.625 | 2.917 | 3.107 | 3.247 |
| G.Stufe /Dj. 20 | 2.625 | 2.926 | 3.122 | 3.262 |
| G.Stufe /Dj. 21 | 2.625 | 2.932 | 3.135 | 3.275 |
| G.Stufe /Dj. 22 | 2.625 | 2.942 | 3.151 | 3.291 |
| G.Stufe /Dj. 23 | 2.625 | 2.947 | 3.162 | 3.303 |
| G.Stufe /Dj. 24 | 2.625 | 2.949 | 3.172 | 3.313 |
| G.Stufe /Dj. 25 | 2.625 | 2.949 | 3.182 | 3.322 |
| G.Stufe /Dj. 26 | 2.625 | 2.949 | 3.190 | 3.330 |
| G.Stufe /Dj. 27 | 2.625 | 2.949 | 3.198 | 3.339 |
| G.Stufe /Dj. 28 | 2.625 | 2.949 | 3.203 | 3.343 |
| G.Stufe /Dj. 29 | 2.625 | 2.949 | 3.207 | 3.348 |
| G.Stufe /Dj. 30 | 2.625 | 2.949 | 3.212 | 3.352 |
| Gehaltsgruppen | 4 | 4a | 5 | 5a |
|---|---|---|---|---|
| G.Stufe /Dj. 1 | 2.798 | 3.021 | 3.073 | 3.073 |
| G.Stufe /Dj. 2 | 2.887 | 3.115 | 3.171 | 3.171 |
| G.Stufe /Dj. 3 | 2.967 | 3.200 | 3.263 | 3.263 |
| G.Stufe /Dj. 4 | 3.044 | 3.279 | 3.343 | 3.343 |
| G.Stufe /Dj. 5 | 3.110 | 3.348 | 3.423 | 3.423 |
| G.Stufe /Dj. 6 | 3.174 | 3.404 | 3.491 | 3.491 |
| G.Stufe /Dj. 7 | 3.232 | 3.462 | 3.555 | 3.555 |
| G.Stufe /Dj. 8 | 3.288 | 3.514 | 3.614 | 3.614 |
| G.Stufe /Dj. 9 | 3.337 | 3.564 | 3.668 | 3.668 |
| G.Stufe /Dj. 10 | 3.382 | 3.611 | 3.719 | 3.719 |
| G.Stufe /Dj. 11 | 3.424 | 3.653 | 3.764 | 3.764 |
| G.Stufe /Dj. 12 | 3.461 | 3.691 | 3.806 | 3.806 |
| G.Stufe /Dj. 13 | 3.497 | 3.710 | 3.842 | 3.842 |
| G.Stufe /Dj. 14 | 3.527 | 3.741 | 3.878 | 3.878 |
| G.Stufe /Dj. 15 | 3.557 | 3.771 | 3.911 | 3.911 |
| G.Stufe /Dj. 16 | 3.584 | 3.799 | 3.940 | 3.940 |
| G.Stufe /Dj. 17 | 3.608 | 3.823 | 3.967 | 3.967 |
| G.Stufe /Dj. 18 | 3.629 | 3.845 | 3.993 | 3.993 |
| G.Stufe /Dj. 19 | 3.651 | 3.865 | 4.016 | 4.016 |
| G.Stufe /Dj. 20 | 3.671 | 3.881 | 4.037 | 4.037 |
| G.Stufe /Dj. 21 | 3.689 | 3.896 | 4.054 | 4.054 |
| G.Stufe /Dj. 22 | 3.705 | 3.908 | 4.072 | 4.072 |
| G.Stufe /Dj. 23 | 3.719 | 3.919 | 4.090 | 4.090 |
| G.Stufe /Dj. 24 | 3.731 | 3.928 | 4.103 | 4.103 |
| G.Stufe /Dj. 25 | 3.744 | 3.936 | 4.115 | 4.115 |
| G.Stufe /Dj. 26 | 3.755 | 3.943 | 4.127 | 4.127 |
| G.Stufe /Dj. 27 | 3.763 | 3.949 | 4.136 | 4.136 |
| G.Stufe /Dj. 28 | 3.772 | 3.954 | 4.145 | 4.145 |
| G.Stufe /Dj. 29 | 3.777 | 3.958 | 4.152 | 4.152 |
| G.Stufe /Dj. 30 | 3.782 | 3.961 | 4.157 | 4.157 |
| Gehaltsgruppen | 5b | 6 | 7 | 7a |
|---|---|---|---|---|
| G.Stufe /Dj. 1 | 3.213 | 3.421 | 3.627 | 3.627 |
| G.Stufe /Dj. 2 | 3.312 | 3.532 | 3.757 | 3.740 |
| G.Stufe /Dj. 3 | 3.403 | 3.635 | 3.873 | 3.844 |
| G.Stufe /Dj. 4 | 3.483 | 3.730 | 3.982 | 3.941 |
| G.Stufe /Dj. 5 | 3.563 | 3.818 | 4.080 | 4.031 |
| G.Stufe /Dj. 6 | 3.631 | 3.898 | 4.169 | 4.113 |
| G.Stufe /Dj. 7 | 3.695 | 3.971 | 4.254 | 4.187 |
| G.Stufe /Dj. 8 | 3.755 | 4.039 | 4.331 | 4.255 |
| G.Stufe /Dj. 9 | 3.808 | 4.101 | 4.400 | 4.319 |
| G.Stufe /Dj. 10 | 3.859 | 4.157 | 4.464 | 4.376 |
| G.Stufe /Dj. 11 | 3.904 | 4.209 | 4.523 | 4.429 |
| G.Stufe /Dj. 12 | 3.946 | 4.258 | 4.578 | 4.479 |
| G.Stufe /Dj. 13 | 3.982 | 4.300 | 4.626 | 4.522 |
| G.Stufe /Dj. 14 | 4.013 | 4.338 | 4.672 | 4.562 |
| G.Stufe /Dj. 15 | 4.043 | 4.376 | 4.713 | 4.600 |
| G.Stufe /Dj. 16 | 4.070 | 4.410 | 4.751 | 4.634 |
| G.Stufe /Dj. 17 | 4.094 | 4.439 | 4.788 | 4.664 |
| G.Stufe /Dj. 18 | 4.115 | 4.469 | 4.818 | 4.694 |
| G.Stufe /Dj. 19 | 4.138 | 4.494 | 4.848 | 4.719 |
| G.Stufe /Dj. 20 | 4.157 | 4.519 | 4.876 | 4.740 |
| G.Stufe /Dj. 21 | 4.175 | 4.541 | 4.900 | 4.758 |
| G.Stufe /Dj. 22 | 4.191 | 4.561 | 4.922 | 4.773 |
| G.Stufe /Dj. 23 | 4.204 | 4.579 | 4.945 | 4.785 |
| G.Stufe /Dj. 24 | 4.217 | 4.595 | 4.963 | 4.796 |
| G.Stufe /Dj. 25 | 4.229 | 4.609 | 4.979 | 4.807 |
| G.Stufe /Dj. 26 | 4.241 | 4.622 | 4.993 | 4.816 |
| G.Stufe /Dj. 27 | 4.250 | 4.634 | 5.005 | 4.824 |
| G.Stufe /Dj. 28 | 4.257 | 4.644 | 5.016 | 4.832 |
| G.Stufe /Dj. 29 | 4.263 | 4.651 | 5.024 | 4.839 |
| G.Stufe /Dj. 30 | 4.268 | 4.658 | 5.033 | 4.846 |
| Gehaltsgruppen | 7b | 8 |
|---|---|---|
| G.Stufe /Dj. 1 | 3.836 | 4.045 |
| G.Stufe /Dj. 2 | 3.986 | 4.216 |
| G.Stufe /Dj. 3 | 4.122 | 4.372 |
| G.Stufe /Dj. 4 | 4.249 | 4.516 |
| G.Stufe /Dj. 5 | 4.364 | 4.649 |
| G.Stufe /Dj. 6 | 4.470 | 4.771 |
| G.Stufe /Dj. 7 | 4.568 | 4.881 |
| G.Stufe /Dj. 8 | 4.657 | 4.983 |
| G.Stufe /Dj. 9 | 4.738 | 5.077 |
| G.Stufe /Dj. 10 | 4.814 | 5.164 |
| G.Stufe /Dj. 11 | 4.883 | 5.242 |
| G.Stufe /Dj. 12 | 4.945 | 5.313 |
| G.Stufe /Dj. 13 | 5.003 | 5.381 |
| G.Stufe /Dj. 14 | 5.056 | 5.440 |
| G.Stufe /Dj. 15 | 5.105 | 5.497 |
| G.Stufe /Dj. 16 | 5.148 | 5.546 |
| G.Stufe /Dj. 17 | 5.191 | 5.593 |
| G.Stufe /Dj. 18 | 5.227 | 5.635 |
| G.Stufe /Dj. 19 | 5.262 | 5.677 |
| G.Stufe /Dj. 20 | 5.294 | 5.712 |
| G.Stufe /Dj. 21 | 5.322 | 5.744 |
| G.Stufe /Dj. 22 | 5.349 | 5.777 |
| G.Stufe /Dj. 23 | 5.374 | 5.803 |
| G.Stufe /Dj. 24 | 5.396 | 5.829 |
| G.Stufe /Dj. 25 | 5.414 | 5.849 |
| G.Stufe /Dj. 26 | 5.433 | 5.873 |
| G.Stufe /Dj. 27 | 5.447 | 5.888 |
| G.Stufe /Dj. 28 | 5.459 | 5.902 |
| G.Stufe /Dj. 29 | 5.468 | 5.912 |
| G.Stufe /Dj. 30 | 5.478 | 5.922 |
Gehaltstabelle, gültig ab dem 1. Juli 2026:
| Gehaltsgruppen | 1 | 2 | 3 | 3a |
|---|---|---|---|---|
| G.Stufe /Dj. 1 | 2.359 | 2.380 | 2.518 | 2.658 |
| G.Stufe /Dj. 2 | 2.359 | 2.432 | 2.591 | 2.730 |
| G.Stufe /Dj. 3 | 2.359 | 2.480 | 2.656 | 2.796 |
| G.Stufe /Dj. 4 | 2.359 | 2.531 | 2.716 | 2.856 |
| G.Stufe /Dj. 5 | 2.379 | 2.576 | 2.773 | 2.912 |
| G.Stufe /Dj. 6 | 2.412 | 2.624 | 2.822 | 2.962 |
| G.Stufe /Dj. 7 | 2.445 | 2.668 | 2.871 | 3.010 |
| G.Stufe /Dj. 8 | 2.477 | 2.712 | 2.913 | 3.054 |
| G.Stufe /Dj. 9 | 2.506 | 2.754 | 2.952 | 3.094 |
| G.Stufe /Dj. 10 | 2.540 | 2.791 | 2.987 | 3.130 |
| G.Stufe /Dj. 11 | 2.568 | 2.830 | 3.023 | 3.166 |
| G.Stufe /Dj. 12 | 2.599 | 2.866 | 3.054 | 3.198 |
| G.Stufe /Dj. 13 | 2.628 | 2.897 | 3.081 | 3.226 |
| G.Stufe /Dj. 14 | 2.657 | 2.926 | 3.106 | 3.251 |
| G.Stufe /Dj. 15 | 2.684 | 2.953 | 3.129 | 3.274 |
| G.Stufe /Dj. 16 | 2.712 | 2.980 | 3.155 | 3.299 |
| G.Stufe /Dj. 17 | 2.712 | 2.993 | 3.174 | 3.319 |
| G.Stufe /Dj. 18 | 2.712 | 3.005 | 3.194 | 3.338 |
| G.Stufe /Dj. 19 | 2.712 | 3.013 | 3.210 | 3.354 |
| G.Stufe /Dj. 20 | 2.712 | 3.023 | 3.225 | 3.370 |
| G.Stufe /Dj. 21 | 2.712 | 3.029 | 3.238 | 3.383 |
| G.Stufe /Dj. 22 | 2.712 | 3.039 | 3.255 | 3.400 |
| G.Stufe /Dj. 23 | 2.712 | 3.044 | 3.266 | 3.412 |
| G.Stufe /Dj. 24 | 2.712 | 3.046 | 3.277 | 3.422 |
| G.Stufe /Dj. 25 | 2.712 | 3.046 | 3.287 | 3.432 |
| G.Stufe /Dj. 26 | 2.712 | 3.046 | 3.295 | 3.440 |
| G.Stufe /Dj. 27 | 2.712 | 3.046 | 3.304 | 3.449 |
| G.Stufe /Dj. 28 | 2.712 | 3.046 | 3.309 | 3.453 |
| G.Stufe /Dj. 29 | 2.712 | 3.046 | 3.313 | 3.458 |
| G.Stufe /Dj. 30 | 2.712 | 3.046 | 3.318 | 3.463 |
| Gehaltsgruppen | 4 | 4a | 5 | 5a |
|---|---|---|---|---|
| G.Stufe /Dj. 1 | 2.890 | 3.121 | 3.174 | 3.174 |
| G.Stufe /Dj. 2 | 2.982 | 3.218 | 3.276 | 3.276 |
| G.Stufe /Dj. 3 | 3.065 | 3.306 | 3.371 | 3.371 |
| G.Stufe /Dj. 4 | 3.144 | 3.387 | 3.453 | 3.453 |
| G.Stufe /Dj. 5 | 3.213 | 3.458 | 3.536 | 3.536 |
| G.Stufe /Dj. 6 | 3.279 | 3.516 | 3.606 | 3.606 |
| G.Stufe /Dj. 7 | 3.339 | 3.576 | 3.672 | 3.672 |
| G.Stufe /Dj. 8 | 3.397 | 3.630 | 3.733 | 3.733 |
| G.Stufe /Dj. 9 | 3.447 | 3.682 | 3.789 | 3.789 |
| G.Stufe /Dj. 10 | 3.494 | 3.730 | 3.842 | 3.842 |
| G.Stufe /Dj. 11 | 3.537 | 3.774 | 3.888 | 3.888 |
| G.Stufe /Dj. 12 | 3.575 | 3.813 | 3.932 | 3.932 |
| G.Stufe /Dj. 13 | 3.612 | 3.832 | 3.969 | 3.969 |
| G.Stufe /Dj. 14 | 3.643 | 3.864 | 4.006 | 4.006 |
| G.Stufe /Dj. 15 | 3.674 | 3.895 | 4.040 | 4.040 |
| G.Stufe /Dj. 16 | 3.702 | 3.924 | 4.070 | 4.070 |
| G.Stufe /Dj. 17 | 3.727 | 3.949 | 4.098 | 4.098 |
| G.Stufe /Dj. 18 | 3.749 | 3.972 | 4.125 | 4.125 |
| G.Stufe /Dj. 19 | 3.771 | 3.993 | 4.149 | 4.149 |
| G.Stufe /Dj. 20 | 3.792 | 4.009 | 4.170 | 4.170 |
| G.Stufe /Dj. 21 | 3.811 | 4.025 | 4.188 | 4.188 |
| G.Stufe /Dj. 22 | 3.827 | 4.037 | 4.206 | 4.206 |
| G.Stufe /Dj. 23 | 3.842 | 4.048 | 4.225 | 4.225 |
| G.Stufe /Dj. 24 | 3.854 | 4.058 | 4.238 | 4.238 |
| G.Stufe /Dj. 25 | 3.868 | 4.066 | 4.251 | 4.251 |
| G.Stufe /Dj. 26 | 3.879 | 4.073 | 4.263 | 4.263 |
| G.Stufe /Dj. 27 | 3.887 | 4.079 | 4.272 | 4.272 |
| G.Stufe /Dj. 28 | 3.896 | 4.084 | 4.282 | 4.282 |
| G.Stufe /Dj. 29 | 3.902 | 4.089 | 4.289 | 4.289 |
| G.Stufe /Dj. 30 | 3.907 | 4.092 | 4.294 | 4.294 |
| Gehaltsgruppen | 5b | 6 | 7 | 7a |
|---|---|---|---|---|
| G.Stufe /Dj. 1 | 3.319 | 3.534 | 3.747 | 3.747 |
| G.Stufe /Dj. 2 | 3.421 | 3.649 | 3.881 | 3.863 |
| G.Stufe /Dj. 3 | 3.515 | 3.755 | 4.001 | 3.971 |
| G.Stufe /Dj. 4 | 3.598 | 3.853 | 4.113 | 4.071 |
| G.Stufe /Dj. 5 | 3.681 | 3.944 | 4.215 | 4.164 |
| G.Stufe /Dj. 6 | 3.751 | 4.027 | 4.307 | 4.249 |
| G.Stufe /Dj. 7 | 3.817 | 4.102 | 4.394 | 4.325 |
| G.Stufe /Dj. 8 | 3.879 | 4.172 | 4.474 | 4.395 |
| G.Stufe /Dj. 9 | 3.934 | 4.236 | 4.545 | 4.462 |
| G.Stufe /Dj. 10 | 3.986 | 4.294 | 4.611 | 4.520 |
| G.Stufe /Dj. 11 | 4.033 | 4.348 | 4.672 | 4.575 |
| G.Stufe /Dj. 12 | 4.076 | 4.399 | 4.729 | 4.627 |
| G.Stufe /Dj. 13 | 4.113 | 4.442 | 4.779 | 4.671 |
| G.Stufe /Dj. 14 | 4.145 | 4.481 | 4.826 | 4.713 |
| G.Stufe /Dj. 15 | 4.176 | 4.520 | 4.869 | 4.752 |
| G.Stufe /Dj. 16 | 4.204 | 4.556 | 4.908 | 4.787 |
| G.Stufe /Dj. 17 | 4.229 | 4.585 | 4.946 | 4.818 |
| G.Stufe /Dj. 18 | 4.251 | 4.616 | 4.977 | 4.849 |
| G.Stufe /Dj. 19 | 4.275 | 4.642 | 5.008 | 4.875 |
| G.Stufe /Dj. 20 | 4.294 | 4.668 | 5.037 | 4.896 |
| G.Stufe /Dj. 21 | 4.313 | 4.691 | 5.062 | 4.915 |
| G.Stufe /Dj. 22 | 4.329 | 4.712 | 5.084 | 4.931 |
| G.Stufe /Dj. 23 | 4.343 | 4.730 | 5.108 | 4.943 |
| G.Stufe /Dj. 24 | 4.356 | 4.747 | 5.127 | 4.954 |
| G.Stufe /Dj. 25 | 4.369 | 4.761 | 5.143 | 4.966 |
| G.Stufe /Dj. 26 | 4.381 | 4.775 | 5.158 | 4.975 |
| G.Stufe /Dj. 27 | 4.390 | 4.787 | 5.170 | 4.983 |
| G.Stufe /Dj. 28 | 4.397 | 4.797 | 5.182 | 4.991 |
| G.Stufe /Dj. 29 | 4.404 | 4.804 | 5.190 | 4.999 |
| G.Stufe /Dj. 30 | 4.409 | 4.812 | 5.199 | 5.006 |
| Gehaltsgruppen | 7b | 8 |
|---|---|---|
| G.Stufe /Dj. 1 | 3.963 | 4.178 |
| G.Stufe /Dj. 2 | 4.118 | 4.355 |
| G.Stufe /Dj. 3 | 4.258 | 4.516 |
| G.Stufe /Dj. 4 | 4.389 | 4.665 |
| G.Stufe /Dj. 5 | 4.508 | 4.802 |
| G.Stufe /Dj. 6 | 4.618 | 4.928 |
| G.Stufe /Dj. 7 | 4.719 | 5.042 |
| G.Stufe /Dj. 8 | 4.811 | 5.147 |
| G.Stufe /Dj. 9 | 4.894 | 5.245 |
| G.Stufe /Dj. 10 | 4.973 | 5.334 |
| G.Stufe /Dj. 11 | 5.044 | 5.415 |
| G.Stufe /Dj. 12 | 5.108 | 5.488 |
| G.Stufe /Dj. 13 | 5.168 | 5.559 |
| G.Stufe /Dj. 14 | 5.223 | 5.620 |
| G.Stufe /Dj. 15 | 5.273 | 5.678 |
| G.Stufe /Dj. 16 | 5.318 | 5.729 |
| G.Stufe /Dj. 17 | 5.362 | 5.778 |
| G.Stufe /Dj. 18 | 5.399 | 5.821 |
| G.Stufe /Dj. 19 | 5.436 | 5.864 |
| G.Stufe /Dj. 20 | 5.469 | 5.900 |
| G.Stufe /Dj. 21 | 5.498 | 5.934 |
| G.Stufe /Dj. 22 | 5.526 | 5.968 |
| G.Stufe /Dj. 23 | 5.551 | 5.994 |
| G.Stufe /Dj. 24 | 5.574 | 6.021 |
| G.Stufe /Dj. 25 | 5.593 | 6.042 |
| G.Stufe /Dj. 26 | 5.612 | 6.067 |
| G.Stufe /Dj. 27 | 5.627 | 6.082 |
| G.Stufe /Dj. 28 | 5.639 | 6.097 |
| G.Stufe /Dj. 29 | 5.648 | 6.107 |
| G.Stufe /Dj. 30 | 5.659 | 6.117 |
Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen gelten die dem Ausmaß der Anstellung entsprechenden aliquoten Tabellenwerte.
Ab der letzten Gehaltsstufe erhöht sich das Entgelt jeweils um die von den Sozialpartnern vereinbarte KV-Erhöhung.
b)
IST-Gehaltserhöhung:
Die IST-Gehälter von ArbeitnehmernInnen, deren Gehaltshöhe über den jeweiligen Mindestgehaltssätzen lt Kollektivvertrag liegen, sind ab 1. 7. 2026 um 3,3 % anzuheben (kaufmännische Rundung auf volle Euro). Ausgenommen sind IST-Gehaltsbezieher, deren Überzahlung aus der Einführung des § 13a VSG-KV idgF resultiert.
c)
Lehrlingseinkommen bis 30. 6. 2026
| 1. Lehrjahr | EUR 937,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | EUR 1.191,00 |
| 3. Lehrjahr | EUR 1.417,00 |
| 4. Lehrjahr | EUR 1.852,00 |
Lehrlingseinkommen ab 1. 7. 2026
| 1. Lehrjahr | EUR 968,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | EUR 1.230,00 |
| 3. Lehrjahr | EUR 1.464,00 |
| 4. Lehrjahr | EUR 1.913,00 |
d)
Entschädigungen für Ferialangestellte
Werden wie Lehrlingseinkommen im 4. Lehrjahr berechnet. Als Ferien gelten dabei neben den klassischen Schulferien alle ausbildungsbezogenen Freizeitmodule; nach Lehrplan/Studienplan vorgegeben oder freiwillig gewählt.
e)
Entgeltregelung für die Transitarbeitskräfte oder ähnliche Arbeitnehmer:innen: Für jene Arbeitnehmer:innen – die im Übrigen gem § 1 /4 b) vom Kollektivvertrag ausgenommen sind – gelten folgende Einreihungen und monatliche Entgelte:
Stufe A:
Arbeitnehmer:innen, die einfache, schematische Tätigkeiten unter Anweisung verrichten.
Stufe B:
Arbeitnehmer:innen, mit branchenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche Arbeitsschritte selbstständig durchführen.
Stufe A:
bis 30. 6. 2026 EUR 1.925,00,
ab 1. 7. 2026 EUR 1.989,00.
Stufe B:
bis 30. 6. 2026 EUR 2.032,00,
ab 1. 7. 2026 EUR 2.099,00.
§ 13a Übergangsbestimmungen für bestehende Dienstverhältnisse
Bei einer notwendigen Überleitung in die seit 1. 7. 2025 vorgesehene Gehaltsgruppe nach VSG KV in der gültigen Fassung ist bei aufrechten Beschäftigungsverhältnissen wie folgt vorzugehen:
Arbeitnehmer:innen sind einer der in § 13 beschriebenen Gehaltsgruppen korrekt zuzuordnen. In Folge sind die anzurechnenden Vordienstjahre gem § 13/4 für die entsprechende Einreihung in die zutreffende Gehaltsstufe anzurechnen. So wird das neue Grundgehalt auf der Basis der vorgesehenen Gehaltsgruppe und der anrechenbaren Vordienstjahre festgelegt.
In Folge wird das nach Kollektivertrag gebührende Monatsbruttogehalt (keine funktions-, und/oder leistungsabhängigen und/oder variablen Entgeltbestandteile) ermittelt. Dieser Neuberechnung wird das bisherige Monatsbruttogehalt gegenübergestellt.
Ergibt diese Gegenüberstellung, dass die Neuberechnung ein höheres Gehalt ausweist, ist dieses auszuzahlen.
Ergibt sich durch die Neuberechnung jedoch ein geringerer Gehaltsanspruch als im vorherigen Abgeltungsschema, bleibt für die Arbeitnehmer:innen der Anspruch auf die bisherige, höhere Abgeltung erhalten und kommt in Folge Absatz 2 zur Anwendung.
Der überkollektivvertragliche Anspruch ist gesondert auszuweisen.
Überzahlung, Dienstjahrvorrückung und Indexierung
Wenn es aufgrund der Überführung zu einer Überzahlung des Gehaltsschemas VSG KV ab 1. 7. 2025 idgF kommt, kann die Überzahlung sowohl bei den nächsten Dienstjahrvorrückungen als auch den Indexanpassungen der VSG-KV Gehaltstabelle „aufgesogen“ werden, bis die Überzahlung einer korrekten Einstufung nach VSG KV idgF entspricht.
Beispiel: Dem/der Arbeitnehmer:in gebührt nach § 13 Abs 1 per 1. 7. 2025 eine Überzahlung von EUR 50,00. Bei der nächsten Dienstjahrvorrückung in eine neue Gehaltsstufe (= Annualsprung) werden jene EUR 50,00 Überzahlung auf den Differenzbetrag zwischen Gehalt der Gehaltsstufe vor dem Annualsprung und Gehalt der Gehaltsstufe nach dem Annualsprung angerechnet.
Betrug sein Gehalt vor der Dienstjahrvorrückung EUR 3.090,00 (zzgl EUR 50,00 Überzahlung, gesamt also EUR 3.140,00) und das neue Grundgehalt nach der Dienstjahrvorrückung EUR 3.100,-, gebühren ihm/ihr nur noch EUR 40,00 an Überzahlung im Folgejahr, gesamt also weiterhin EUR 3.140,00.
Eine nötige Änderung bedarf einer Ergänzung zum Dienstvertrag. Eine Auflösung und Neuabschluss bestehender Dienstverträge ist nicht vorgesehen.
§ 14 Zulagen und Zuschläge
Nachtdienstzuschlag:
a)
Für Nachtdienste und Einsatzzeiten während der Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr erhält der/die Arbeitnehmer:in einen Nachtdienstzuschlag in Höhe von EUR 11,10 (ab 1. 7. 2026 EUR 11,50) pro Stunde. Ausgenommen davon sind Mitarbeiter:innen in Betrieben, in welchen es eine Pauschalabgeltung gem § 11 a Abs 4 lit f) gibt.
b)
Erzieherisch tätige Arbeitnehmer:innen, für die das Arbeitszeitmodell gemäß § 11b gilt, erhalten zur Entschädigung gemäß § 11b /2 lit c) je Arbeitsbereitschafts-Nachtdienststunde ein Nachtdienstzuschlag von EUR 3,70 (ab 1. 7. 2026 EUR 3,80). Über Betriebsvereinbarung kann auch eine Abgeltung in Zeit erfolgen.
Sonn-, Wochenend- und Feiertagszuschlag:
Für Dienste laut regulärem Dienstplan und Einsatzzeiten während der Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen erhält der/die Arbeitnehmer:in einen Sonn- und Feiertagszuschlag in Höhe von EUR 7,– (ab 1. 7. 2026 EUR 7,20) pro Stunde. Im (teil)stationären Bereich sowie in Aufgabenbereichen der ambulanten Pflege gebührt für eingeteilte Dienste laut regulärem Dienstplan und Einsatzzeiten während der Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft an Samstagen ab 13.00 Uhr ein Zuschlag in Höhe von EUR 7,– (ab 1. 7. 2026 EUR 7,20).
Erschwernis- und Gefahrenzulage:
Arbeitnehmer:innen mit überwiegendem (mehr als 50 %) Klienten- und Patientenkontakt haben im Sinne der Definition (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40278426/Einkommensteuergesetz-1988/§-68-Besteuerung-bestimmter-Zulagen-und-Zuschlaege)§ 68 EStG Anspruch auf eine Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von EUR 219,40 (ab 1. 7. 2026 EUR 226,60) pro Monat 12-mal jährlich. Die steuerliche Behandlung dieser Zulage bleibt der Entscheidung der Finanzbehörden vorbehalten, jedenfalls haben die Arbeitnehmer:innen gegenüber den Arbeitgebern keinen Anspruch auf eine bestimmte steuerliche Behandlung. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Abgeltung aliquot zum Beschäftigungsausmaß.
Zulage für kurzfristiges Einspringen:
Ist innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen vor dem Tag des Dienstbeginns ein Einspringen der Arbeitnehmer:in auf Wunsch des Arbeitgebers an einem dienstfreien Tag vereinbart, so gebührt eine Abgeltung in Form eines „Einspringerzuschlags“ in Höhe von EUR 50,00 (ab 1. 7. 2026 EUR 51,70) pro Tagdienst/ Nachtdienst.
Kommt innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen vor dem Tag eines bereits vereinbarten, geplanten Dienstbeginns ein Einspringen der Arbeitnehmer:in auf Wunsch des Arbeitgebers in Form eines zusätzlichen Tagdienstes/Nachtdienstes hinzu, gebührt ein „Einspringerzuschlag“ in Höhe von EUR 25,00 (ab 1. 7. 2026 EUR 25,80) pro Zusatzdienst sofern der ungeplante Zusatzdienst zumindest 2,5 Stunden andauert.
In den Beträgen gemäß § 14 /1 bis /4 sind die aliquoten Sonderzahlungen enthalten.
§ 15 Betriebliche Altersvorsorge
Der/Die Arbeitgeber:in ist verpflichtet, zur Altersvorsorge der Arbeitnehmer:innen einer überbetrieblichen Pensionskasse oder einer Betrieblichen Kollektivversicherung beizutreten. Dieser Beitritt hat durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung und eines Vertrages mit einer Pensionskasse im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40139479/Pensionskassengesetz/§-15-Pensionskassenvertrag)§ 15 Pensionskassengesetz bzw einer Betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20009095)§ 18 f Versicherungsaufsichtsgesetz zu erfolgen.
Geltungsbereich:
Der/Die Arbeitgeber:in verpflichtet sich, alle Arbeitnehmer:innen nach Ablauf von 6 Dienstmonaten im Unternehmen in die Pensionskasse bzw Betriebliche Kollektivversicherung einzubeziehen.
Beitrag:
Der/Die Arbeitgeber:in verpflichtet sich, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen monatlich Arbeitgeberbeiträge in zumindest folgender Höhe zuzüglich der gesetzlichen Versicherungssteuer an die Pensionskasse zu entrichten:
a)
2 % der Bemessungsgrundlage des/der Arbeitnehmer:in
b)
bzw einen Fixbetrag in einer Höhe, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages 2 % der Bemessungsgrundlage des/der Arbeitnehmer:in entspricht. Dieser Betrag ist wertgesichert und steigt jährlich mit dem Prozentsatz, um den die Gehälter der Arbeitnehmer:innen laut Ist-Erhöhung gemäß dieses Kollektivvertrages anzuheben sind.
Bemessungsgrundlage ist das aus dem Dienst- bzw Arbeitsverhältnis gebührende Jahresbrutto – dh die Summe der Monatsbruttogehälter plus fixe Zulagen (zB Stellenleiterzulage) plus Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration (= 13. und 14. Bezug) ohne Mehrarbeitsvergütung, ohne variable Zulagen (zB Abgeltung für Rufbereitschaftsdienste) und ohne Aufwandsentschädigungen.
Anrechnungsbestimmung/Günstigkeitsvergleich:
Abweichende Regelungen können entweder durch a) Anrechnungsbestimmung oder b) Günstigkeitsvergleich unter den dort angeführten Bestimmungen vereinbart werden.
a)
Anrechnungsbestimmung: Insoweit vor Wirksamwerden dieses Kollektivvertrages eine innerbetriebliche Pensionsregelung gewährt wurde, kann diese einvernehmlich auf die Pensionsregelung gemäß § 15 dieses Kollektivvertrages angerechnet werden. Das Ausmaß der Anrechnung ist über Einzelvereinbarung festzulegen. Auf Wunsch des/der Arbeitnehmer:in ist der Betriebsrat bei zuziehen.
b)
Günstigkeitsvergleich: Insoweit vor Wirksamwerden dieses Kollektivvertrages eine betriebliche Pensionsregelung besteht, die für den/die Arbeitnehmer:in günstiger ist, kann über beiderseitiges Einvernehmen einzelvertraglich ein Günstigkeitsvergleich geschlossen werden. Auf Wunsch des/der Arbeitnehmer:in ist der Betriebsrat beizuziehen.
Vereinbart werden kann jeweils nur das Modell
a)
Anrechnungsbestimmung oder
b)
Günstigkeitsvergleich.
§ 16 Sonderbestimmungen für Alten- und Pflegeeinrichtungen
I. Arbeitszeit
Normalarbeitszeit:
Für Arbeitnehmer:innen, auf die das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051)Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz (KA (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG) zur Anwendung kommt, gilt das KA (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG mit den Ergänzungen gemäß § 11 a dieses Kollektivvertrages.
Für die Arbeitnehmer:innen der restlichen Bereiche gilt das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz (AZG) und das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz (ARG) mit den Ergänzungen dieses Kollektivvertrags.
Zeitgutschrift für Nachtdienste
Für jeden Nachtdienst im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008502,NOR12099771/Nachtschwerarbeitsgesetz/Art-2)§ 2 der NschG-Novelle 1992 gebührt eine zusätzliche Zeitgutschrift.
II. Übergangsbestimmungen für bestehende Arbeitsverhältnisse/Optionsmöglichkeit
Für Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnisse vor In-Kraft-Treten dieses KVs 2006 begründet wurden und die nicht in diesen optiert haben, gilt dieser KV mit Ausnahme von:
§ 11a /1 AZ Verkürzung „39 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit“
§ 11b /1 AZ Verkürzung „39 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit“ sowie
•
§ 13 Bestimmung über die Einreihung und Gehaltsklassen inkl § 14 Zulagen
•
§ 4 Freistellung für Fort- und Weiterbildung
•
§ 5 Freistellung für Einzel-Supervision
•
§ 6 Kosten für Fort- und Weiterbildung und Einzel-Supervision
•
§ 10 Sabbaticalregelung
•
§ 12 Sonderzahlungen
•
§ 15 Betriebliche Altersvorsorge
•
§ 19 Familienzeitbonus
•
§ 20 Zugangserleichterung
Für diese Arbeitnehmer:innen gilt:
a)
Ein Wechsel in die Bestimmungen dieses KV ist nur im Einvernehmen mit dem/der Arbeitgeber:in möglich.
Mit der Optierung in diesen KV treten alle bisherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung geregelt sind.
§ 17 Sonderbestimmungen für Einrichtungen der offenen Jugendarbeit
Zulagen und Zuschläge
Nachtdienstzuschlag:
Zusätzlich zur Regelung in § 14 /1 lit a) besteht wahlweise die Möglichkeit anstelle eines Nachtdienstzuschlages je Stunde auf 20 Minuten Zeitgutschrift je Stunde.
Sonn und Feiertagszuschlag:
Zusätzlich zur Regelung in § 14 /2 besteht wahlweise die Möglichkeit anstelle eines Zuschlages je Stunde auf 20 Minuten Zeitgutschrift je Stunde.
§ 18 Sonderbestimmung für Transitarbeitskräfte und ähnliche Arbeitnehmer:innen iSd § 1/4 lit b)
Arbeitsverhältnisse mit einer Transitarbeitskraft oder ähnlichen Arbeitnehmer:innen können an jedem Wochentag – unter Einhaltung einer 14-Tägigen Kündigungsfrist – aufgekündigt werden.
§ 19 Familienbonus für Väter bei Geburten
Für Geburten ab 1. März 2017 haben Väter einen Anspruch auf einen Familienzeitbonus bei Geburten (Papamonat) im Sinne als auch unter den Bedingungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20009586)FamZeitbG.
Diese Regelung gilt sinngemäß auch für gleichgeschlechtliche Eltern sowie für Adoptiv- und Pflegeeltern zu den gleichen Bedingungen.
§ 20 Zugangserleichterung § 2 UrlG „6. Urlaubswoche”
Der Anspruch auf die gesetzlich gewährte „6. Urlaubswoche” im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40144614/Urlaubsgesetz/§-2)§ 2 UrlG 1976 erwächst frühestens gemeinsam mit dem ersten auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden und nach Inkrafttreten des VSG KV 2019 entstehenden Urlaubsanspruch, sofern zu diesem Zeitpunkt zumindest 10 Jahre Kollektivvertragsunterlegenheit von Beschäftigungsverhältnissen des/der Arbeitnehmers:in (VSG-KV in der geltenden als auch früheren Fassung/en) nachgewiesen werden können. Eine Anrechnung anderer Vordienstzeiten ist auf diese Regelung nicht anwendbar.
§ 21 Verfallsfrist
Jegliche Ansprüche aus einem auf dem gegenständlichen Kollektivvertrag basierenden Beschäftigungsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, um die gesetzlichen Verjährungsfrist zu wahren.
§ 22 Beilegung von Auslegungsdifferenzen
Mit der Beilegung von Differenzen, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes ein paritätischer, aus je 3 Vertreter:innen der vertragsschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss binnen 4 Wochen nach Antrag eines Vertragspartners zu befassen.
§ 23 Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 2. 2026 unbefristet in Kraft.
Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. Über Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen über die Abänderung desselben geführt werden.
| Gewerkschaft GPA, Landesgeschäftsstelle Vorarlberg, 6900 Bregenz, Reutegasse 11, Tel. +43 (0)5 0301-29000 | |
|---|---|
| Arbeitgeberverein für private Sozial und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg, 6900 Bregenz, Kronhaldenweg 2, office@agv-vorarlberg.at, +43 660 110 3757 | |
| ARBEITGEBERVEREIN FÜR PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN IN VORARLBERG | |
| Dr. Walter Schmolly | Mag. Katharina Wehinger |
| Obmann | Geschäftsführung |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich Gesundheit/Soziale Dienstleistungen/Kinder- und Jugendhilfe | |
| Barbara Teiber, MA | Mario Ferrari |
| Vorsitzende | Mitglied der Bundesgeschäftsführung |
| Beatrix Eiletz | Eva Scherz |
| Wirtschaftsbereichsvorsitzende | Wirtschaftsbereichssekretärin |
| Iris Seewald | Marcel Gilly |
| Wirtschaftsbereichsvorsitzende Vorarlberg | Geschäftsführer der GPA Vorarlberg |
Teil: Satzung (Version 20260301, gültig ab 2026-02-28)
Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Jahrgang 2026
Ausgegeben am 21. April 2026
Teil II
-
Verordnung: Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung
-
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung erklärt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40272250/Arbeitsverfassungsgesetz/§-18-Begriff-und-Voraussetzungen)§ 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 21. April 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens
S 2/2026/XXII/96/2
§ 1. Geltungsbereich der Satzung
Fachlich:
für Anbieterinnen und Anbieter sozialer und/oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, einschließlich von Einrichtungen im Bereich der Persönlichen Assistenz, mit folgenden Ausnahmen:
a)
öffentlich-rechtliche Einrichtungen
b)
Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
c)
Rettungs- und Sanitätsdienste
d)
Private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen
e)
Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter (-väter)
Räumlich:
für das Bundesland Vorarlberg
Persönlich:
Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40272250/Arbeitsverfassungsgesetz/§-18-Begriff-und-Voraussetzungen)§ 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen und/oder sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt befristet beschäftigt werden (Transitarbeitskräfte oder ähnliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf §§ 11a Abs. 1 bis 3, 13 Abs. 4 lit. e und 18 des in § 2 angeführten Kollektivvertrags.
Für Pflegeeltern gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf die §§ 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 15 und 19 des in § 2 angeführten Kollektivvertrags.
Ausgenommen sind
a)
Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in befristeten Maßnahmen nach sozialhilferechtlichen bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder des Landes beschäftigt werden,
b)
Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger, z. B. AMS, Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben,
c)
Arbeitsverhältnisse von Klientinnen und Klienten in Betreuung oder Therapie, die einfachen Tätigkeiten nachgehen, unter dauernder Aufsicht stehen und für die eine Organisation öffentliche Fördermittel bezieht. Ein Taschengeld steht dieser Ausnahme nicht entgegen (Jugendwerkstätten, Teestuben und dgl.),
d)
Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre sowie Aushilfskräfte. Praktikantin bzw. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. Volontärin bzw. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken oder zur persönlichen Berufsorientierung in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. Aushilfskraft ist, wer gelegentlich reine Anwesenheitsdienste leistet; ein geringes Entgelt bzw. Aufwandersatz steht der Ausnahme vom Geltungsbereich nicht entgegen.
§ 2. Inhalt der Satzung
(1)
Der zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA), abgeschlossene
Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (1.2.2026)
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 156/2026 hinterlegt und auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes vom 30. März 2026 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
(2)
Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
–
§ 1
–
§ 2
–
§ 22
–
§ 23
(3)
Soweit in § 10 Abs. 10 und § 15 Abs. 4 auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(4)
Soweit in § 13 Abs. 6 lit. a auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2026 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3). Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. März 2026 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(5)
Soweit in § 13 Abs. 4 lit. c und § 20 auf das Inkrafttreten des VSG-KV 2019 abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Februar 2019“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Februar 2019 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(6)
Soweit in § 16 Punkt II auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
§ 3. Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. März 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Lukowitsch
Thema: Fristen für Ansprüche und Auszeiten
§ 21
Verfallsfrist
Jegliche Ansprüche aus einem auf dem gegenständlichen Kollektivvertrag basierenden Beschäftigungsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, um die gesetzlichen Verjährungsfrist zu wahren.
§ 10
Sabbatical
Die Sabbaticalregelung ist ein Instrument der „Burnout“ Prophylaxe. Für die berufsspezifischen Belastungen soll der Sabbat als Ausgleich für eine regelmäßige Erholungsphase genutzt werden.
Sabbatical ist geblockte Konsumation von angesparten Sabbaticalzeitgutschriften und nicht verbrauchten Urlaubsansprüchen laut (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz und/oder Zeitausgleich.
Die Sabbaticalregelung gilt für alle Arbeitnehmer:innen, die vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags erfasst sind. Lehrlinge und Ferialangestellte sind von der Sabbaticalregelung ausgenommen.
Jede/r Arbeitnehmer:in erhält jährlich mit Stichtag 1. 1. des Jahres eine Sabbaticalzeitgutschrift im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit auf ein persönliches Zeitdepot gutgeschrieben. Bei Eintritt während des Kalenderjahres erfolgt per 1. 1. des Folgejahres eine Sabbaticalzeitgutschrift im aliquoten Verhältnis der geleisteten Jahresarbeitszeit.
Bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit und umgekehrt sowie bei Änderung des Teilzeitausmaßes wird die Sabbaticalzeitgutschrift auf das zum Zeitpunkt des Verbrauches geltende Wochenarbeitszeitausmaß auf- oder abgewertet. Für Zeiten des Präsenz-/Zivildienstes, der Karenz jeglicher Art und des Sabbaticals fällt keine Sabbaticalzeitgutschrift an.
Die Sabbaticalzeitgutschrift kann jährlich verbraucht, oder aber über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren angesammelt und dann als geblocktes Sabbatical konsumiert werden.
Sabbatical: Arbeitnehmer:innen, die ihre Sabbaticalzeitgutschriften über mindestens 5 Ansparjahre und höchstens 10 Ansparjahre ansparen und dann als Sabbatical konsumieren, erhalten pro Sabbatical eine weitere Woche Zeitgutschrift, die im Zusammenhang mit einem mindestens dreimonatigen Sabbatical zu konsumieren ist. Andernfalls verfällt dieser Anspruch.
Auch allfällige andere Zeitguthaben (zB nicht konsumierter Zeitausgleich oder unverbrauchte Urlaubsguthaben) können in Zusammenhang mit dem Sabbatical konsumiert werden.
Sabbatical kann erstmals nach Ablauf von 5 Ansparjahren und spätestens bis Ende des 10. Ansparjahres in Anspruch genommen werden. Als Ansparjahre gelten nur jene Dienstzeiten, für die gem Abs 2 Sabbaticalzeitgutschriften angefallen sind. Jahre, die nicht als Ansparjahre zählen, unterbrechen die Frist von 5 bzw 10 Jahren. Während des Sabbaticals erfolgt volle Entgeltfortzahlung.
Nach 10 Ansparjahren wird das persönliche Zeitdepot auf 5 Ansparjahre zurückgestellt. Die nicht konsumierten Ansparzeiten werden auf Basis des zum Zeitpunkt der Auszahlung aktuellen Gehaltes ausbezahlt. Bei der Auszahlung handelt es sich um die Abgeltung eines angesammelten Zeitdepots auf der Basis des aktuellen Monatsgehaltes und um keine Urlaubsersatzleistung. Für die Berechnung des Stundensatzes der Abgeltung ist das aktuelle Monatsgehalt ohne Überstunden und ohne aus dem Kollektivvertrag resultierende Zulagen und Aufwandsersätze durch 168 (Divisor) zu teilen; bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Verhältnis. Der Auszahlungsbetrag ergibt sich aus dem Stundensatz multipliziert mit dem aktuellen Zeitguthaben.
Dies gilt auch im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses vor Inanspruchnahme der angesparten Sabbaticalzeitgutschrift. Die Sabbaticalzeitgutschrift aus dem Beendigungsjahr wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses aliquot abgegolten; gilt analog auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des ersten Ansparjahres.
Der Antritt des Sabbaticals muss ein halbes Jahr vorher mit dem/der Arbeitgeber:in vereinbart und dem Betriebsrat (falls vorhanden) bekannt gegeben werden. Daraufhin hat der/die Arbeitgeber:in dafür zu sorgen, dass für die Zeit des Sabbaticals die Vertretung gesichert ist.
Das Dienstverhältnis bleibt während des Sabbaticals aufrecht. Nach Ende des Sabbaticals kehrt der/die Arbeitnehmer:in wieder an den ursprünglichen Arbeitsplatz zurück.
Erkrankung während des Sabbaticals: Das Sabbatical wird, sofern die Erkrankung länger als 3 Tage dauert, um die Dauer der Erkrankung unterbrochen. Die Zeit während der Erkrankung wird dem persönlichen Zeitdepot wieder gutgeschrieben sie führt jedoch nicht zu einer automatischen Verlängerung des Sabbaticals. Eine solche Verlängerung ist auf Wunsch der Arbeitnehmer:innen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Anrechnungsbestimmung/Günstigkeitsvergleich: Abweichende Regelungen können entweder durch
a)
Anrechnungsbestimmung oder
b)
Günstigkeitsvergleich unter den dort angeführten Bedingungen vereinbart werden.
a)
Anrechnungsbestimmung: Insoweit vor Wirksamwerden dieses Kollektivvertrages innerbetriebliche über das Urlaubsausmaß laut (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)UrlG hinausgehende Urlaubsansprüche gewährt wurden, können diese auf die Sabbaticalzeitgutschriften gemäß § 10 dieses Kollektivvertrags angerechnet werden. Das Ausmaß der Anrechnung ist über Einzelvereinbarung dort wo eine Betriebsvereinbarung über das Urlaubsausmaß besteht, über Betriebsvereinbarung festzulegen. Auf Wunsch des/der Arbeitnehmer:in ist der Betriebsrat beizuziehen.
b)
Günstigkeitsvergleich: Insoweit vor Wirksamwerden dieses Kollektivvertrages eine betriebliche Urlaubsregelung besteht, die für den/die Arbeitnehmer:in günstiger ist, kann über beiderseitiges Einvernehmen einzelvertraglich ein Günstigkeitsvergleich geschlossen werden. Auf Wunsch des/der Arbeitnehmer:in ist der Betriebsrat beizuziehen.
Vereinbart werden kann jeweils nur das Modell
a) Anrechnungsbestimmung oder
b) Günstigkeitsvergleich.
§ 4
Freistellung für Fort- und Weiterbildung
Allen Arbeitnehmer:innen, ausgenommen Lehrlingen und Ferialangestellten, gebührt für Fort- und Weiterbildung, die in Zusammenhang mit dem beruflichen Tätigkeitsbereich steht, während der Normalarbeitszeit Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß einer wöchentlichen NAZ pro Kalenderjahr (bei Eintritt während des Kalenderjahres entsprechend aliquotiert). Dies gebührt bei höheren gesetzlichen Pflichtfortbildungen in diesem gesetzlichen Ausmaß.
Der Termin für die Fort- und Weiterbildungsmaßnahme ist innerbetrieblich zu akkordieren.
Der Konsum des Zeitkontingents gem Abs 1 kann in eine 2-Jahresperiode ausgedehnt werden indem das nicht konsumierte Jahreskontingent eines Jahres in das darauffolgende Jahr übertragen wird. Am Ende der 2-Jahresperiode verfällt das nicht konsumierte Zeitkontingent beider Jahre zur Gänze ohne Anspruch auf eine Vergütung.
Angeordnete Fort- und Weiterbildung ist auch außerhalb der Normalarbeitszeit Arbeitszeit und wird auf das Zeitkontingent für Weiterbildung gem Abs 1 nicht angerechnet.
Während einer laufenden Kündigungsfrist besteht kein Anspruch auf neu zu vereinbarende Fort- oder Weiterbildungen.
§ 5
Freistellung für Einzel-Supervision
Allen Arbeitnehmer:innen, die in den Fachbereichen »Beratung, Betreuung, Pflege oder Therapie« tätig sind, gebührt für Einzel-Supervision Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 10 Stunden pro Kalenderjahr. Bei Eintritt während des Kalenderjahres und bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend aliquotiert.
Der Konsum des Zeitkontingents gem /1 kann in eine 2-Jahresperiode ausgedehnt werden indem das nicht konsumierte Jahreskontingent eines Jahres in das darauffolgende Jahr übertragen wird. Am Ende der 2-Jahresperiode verfällt das nicht konsumierte Zeitkontingent beider Jahre zur Gänze ohne Anspruch auf Vergütung.
Während einer laufenden Kündigungsfrist besteht kein Anspruch auf neu zu vereinbarende Supervisionen.
§ 6
Kosten für Fort- und Weiterbildung und Einzel-Supervision
Alle Arbeitnehmer:innen, ausgenommen Lehrlinge und Ferialangestellte, erhalten erhalten per Stichtag 1. 1. für den Zeitraum von jeweils 2 Kalenderjahren ein Budget für Fort- und Weiterbildung und/oder EinzelSupervision von EUR 1.500,– incl. Spesen (bei Eintritt während des Kalenderjahres für das Eintrittsjahr aliquotiert.)
Der Betrag von EUR 1.500,– ist als Nettobetrag zu verstehen. Sollte dem Arbeitgeber kein Vorsteuerabzug möglich sein, verstehen sich die EUR 1.500,– als Bruttobetrag.
Für die Abrechnung von Kosten ist die Vorlage der Originalrechnung/Originalzahlungsbestätigung digital oder als Print erforderlich.
Die während einer Periode nicht in Anspruch genommenen Weiterbildungs- und Supervisions-Mittel können nicht in die nächste 2-Jahresperiode übertragen werden.
§ 18
Sonderbestimmung für Transitarbeitskräfte und ähnliche Arbeitnehmer:innen iSd § 1/4 lit b)
Arbeitsverhältnisse mit einer Transitarbeitskraft oder ähnlichen Arbeitnehmer:innen können an jedem Wochentag – unter Einhaltung einer 14-Tägigen Kündigungsfrist – aufgekündigt werden.
§ 11a
Arbeitszeit
§ 11 a regelt die Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer:innen, die vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasst sind mit Ausnahme jener, die im § 11 b, § 16 I und § 16 II Abs 1 definiert sind.
Normalarbeitszeit:
Die Arbeitszeit (AZ) regelt sich nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (ARG). Die Tagesarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Die Normalarbeitszeit (NAZ) beträgt auf maximal 5 Arbeitstage pro Woche verteilt 39 Stunden.
Andere Verteilung der NAZ – Flexible Arbeitszeitmodelle:
a)
Bei einem Durchrechnungszeitraum (DRZ) von bis zu 52 Wochen kann unter den Rahmenbedingungen gem Abs 3 die NAZ in einzelnen Wochen des DRZ auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb des schriftlich zu vereinbarenden DRZ im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet. Der DRZ ist mit dem Kalenderjahr ident, kann aber auch durch Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung auf einen anderen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlegt werden. Die tägliche NAZ kann bis auf 10 Stunden ausgedehnt werden:
•
Überstunden: 10 Stunden pro Tag bzw 48 Stunden pro Woche überschreitende AZ ist Überstundenarbeit gem Abs 6.
•
Am Ende des Durchrechnungszeitraumes ist ein 1 : 1 — Übertrag von Mehrarbeitsstunden oder Minusstunden von maximal einer Wochenstundenverpflichtung in den nächsten Durchrechnungszeitraum möglich. Die das Ausmaß der eine Wochenstundenverpflichtung überschreitenden Arbeitsstunden sind in derselben Höhe wie ÜSt gem Abs 6 abzugelten. Diese Handhabung gilt auch für Teilzeitkräfte bei Über- oder Unterschreitung von einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.
•
Der Zeitausgleich für geleistete Mehrarbeit ist in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen zu gewähren.
b)
Der Durchrechnungszeitraum nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d Abs 3b AZG für Teilzeitbeschäftigte kann gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d Abs 3f AZG auf einen Zeitraum von bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden. Dieser Zeitraum ist mit dem Kalenderjahr ident, kann aber auch durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung auf einen anderen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlegt werden.
c)
Wird die Wochenarbeitszeit auf regelmäßig vier zusammenhängende Tage verteilt, so kann die tägliche NAZ unter folgenden Bedingungen auf zehn Stunden ausgedehnt werden:
•
Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.
•
39 Stunden pro Woche überschreitende AZ ist Überstundenarbeit gemäß Abs 6.
d)
Wird die Arbeitszeitflexibilisierung im Sinne eines Gleitzeitmodells praktiziert, ist eine den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechende Gleitzeitvereinbarung (Einzel- oder, sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, mittels Betriebsvereinbarung) abzuschließen.
Rahmenregelungen für flexible AZ-Modelle gemäß Abs 2:
a)
Zeitguthaben werden auf dem Zeitkonto gutgeschrieben und können auf Wunsch des/der Arbeitnehmer:in innerhalb des Durchrechnungszeitraumes und nach Terminvereinbarung in mehrtägigen Freizeitblocks verbraucht werden.
b)
Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses:
Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung mit dem Stundenverdienst (1 : 1).
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann eine einvernehmliche Vereinbarung auch vorsehen, dass sich die Kündigungsfrist um die nicht verbrauchten Zeitguthaben verlängert und der/die Arbeitnehmer:in während dieser Zeit dienstfrei gestellt wird. Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des unbegründeten vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen.
c)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist grundsätzlich mindestens 2 Wochen im Vorhinein zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmen sind Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer:innen ergeben, rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
Verlängerung der Normalarbeitszeit in Fällen der regelmäßig und in erheblichem Umfang anfallenden Arbeitsbereitschaft:
a)
Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen, während der sich der/die Arbeitnehmer:in am Dienstort zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der/die Arbeitnehmer:in während dieser Zeit keine effektive Arbeit verrichtet oder nur bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Umfang fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie mindestens ein Drittel der Arbeitszeit umfasst. Für die Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden vom Dienstgeber besondere Erholungsmöglichkeiten bereitgestellt. Sie umfassen adäquate Ruhemöglichkeiten und ausreichende Möglichkeiten zur sinnvollen Zeitgestaltung.
b)
Zeiten der Arbeitsbereitschaft gelten als Arbeitszeit. Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 Arbeitszeitgesetz wird kollektivvertraglich vereinbart, dass in den Fällen von Arbeitsbereitschaft die unter Abs 1 angeführte wöchentliche Normalarbeitszeit um höchstens 20 Stunden verlängert werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Die tägliche NAZ darf 12 Stunden nicht überschreiten.
c)
Darüber hinaus kann im Bereich der (teil) stationären Unterbringung von Klienten die Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung der täglichen NAZ auf 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt und für die Arbeitnehmer:innen besondere Erholungsmöglichkeiten bestehen. Derartige 24-Stundendienste sind dreimal pro Woche möglich sofern die wöchentliche NAZ im Durchrechnungszeitraum durchschnittlich 60 Stunden und in einzelnen Wochen 72 Stunden nicht überschreitet.
d)
Zeiten der Arbeitsbereitschaft gemäß lit b) und c) werden zu 60 % finanziell oder durch Zeitgutschrift abgegolten.
e)
Bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles sind zumindest 15 Minuten zu 100 % abzugelten. Kommt es innert dieser 15 Minuten zu einem weiteren Tätigwerden, werden diese Zeiten nicht zusätzlich abgerechnet. Erstreckt sich der Einsatz über 15 Minuten ist das reale Ausmaß zu 100 % abzugelten.
f)
In Betrieben gehandhabte Pauschalregelungen müssen der Höhe nach den Abgeltungen gem lit d) und e) und § 14 Abs 1 entsprechen.
Rufbereitschaft:
a)
Rufbereitschaft wird im Rahmen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206207/Arbeitszeitgesetz/§-20a-Rufbereitschaft)§ 20a AZG kollektivvertraglich ermöglicht.
b)
Unter Rufbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen, während der sich der/die Arbeitnehmer:in seinen Aufenthaltsort selbst wählen kann, für den Arbeitgeber jedoch erreichbar sein muss und im Bedarfsfalle tätig werden muss.
c)
Zeiten, während denen der/die Arbeitnehmer:in bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles tätig wird, wobei Fahrtzeiten einzurechnen sind, werden als Arbeitszeit bewertet und sind dementsprechend finanziell abzugelten.
d)
Zusätzlich erhält der/die Arbeitnehmer:in für jede Rufbereitschaftsstunde entweder 10 Min. Zeitzuschlag auf dem Zeitkonto gutgeschrieben oder EUR 3,60 (ab 1. 7. 2026 EUR 3,70) pro Rufbereitschaftsstunde ausbezahlt.
e)
Für Einsatzzeiten in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr bzw an Sonn- und Feiertagen steht der Nachtdienstzuschlag bzw der Sonn- und Feiertagszuschlag gemäß § 14 des Kollektivvertrages zu.
Überstundenentlohnung:
a)
Überstundenarbeit liegt neben den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes vor, wenn die Grenzen der NAZ gemäß Abs 1 bzw bei anderer Verteilung der NAZ gemäß Abs 2 die jeweiligen Höchstgrenzen der NAZ überschritten werden und die Überstunden angeordnet bzw aus objektiven Gründen erforderlich waren.
b)
Überstunden werden mit einem Zuschlag von 50 % abgegolten.
c)
Überstunden können im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:in im Verhältnis 1 : 1,5 in Form von Zeitausgleich (Zeitgutschrift auf dem Zeitkonto) abgegolten werden.
d)
Zur Berechnung der Abgeltung für eine Überstunde ist das Bruttomonatsgehalt durch 168 (Divisor) zu teilen.
e)
Die finanzielle Abgeltung von angefallenen Überstunden erfolgt im Folgemonat.
Verkürzung der Ruhezeit:
a)
Nach Maßgabe des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 AZG kann durch Betriebsvereinbarung die Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit auf 10 Stunden reduziert werden.
b)
Eine Reduzierung der täglichen Ruhezeit auf 8 Stunden ist einmal pro Woche möglich, wenn dem/der Arbeitnehmer:in zur Sicherstellung der Erholung innerhalb der nächsten 10 Arbeitstage ein Halbtag Freizeit, welcher unmittelbar an eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit angrenzt, gewährt wird. In Zusammenhang mit Reisebewegungen ist eine zweimalige Verkürzung der täglichen Ruhezeit pro Woche möglich.
Die Abgeltung von aktiver Reisezeit außerhalb der NAZ erfolgt im Verhältnis 1 : 1. Abweichende Individualvereinbarungen sind möglich.
Passive Reisezeit wird im Ausmaß der täglichen NAZ 1 : 1 abgegolten. Danach besteht für passive Reisezeit kein Entgeltanspruch.
Thema: Einstufung, Vorrückung und Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste
§ 13
Gehaltsgruppen, Bestimmungen über die Einreihung, Gehaltstabelle
Die Dienstverhältnisse aller Arbeitnehmer:innen sind in Gehaltsgruppen (von der Tätigkeit bestimmt) und Gehaltsstufen (abhängig von den Dienst- und Vordienstjahren) einzureihen.
Die Einreihung in die Gehaltsgruppen hat sich zu orientieren an der maßgeblich auszuübenden Tätigkeit und der mit dieser verbundenen Verantwortung, den Erfahrungen, Kenntnissen und Ausbildungen, die zur Ausübung der Tätigkeit gefordert bzw im Anforderungsprofil der Stellenbeschreibung beschrieben sind.
Das Ausüben einer pflegerischen Tätigkeit oder betreuende Tätigkeit, sofern (auch leitend oder anleitend) eingesetzt als
a)
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG
b)
Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG
c)
Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG
d)
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art 15a-B-VG.
Das sind:
Diplom-Sozialbetreuer:innen
mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen A),
mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen f),
mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen BA)
oder mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer:innen BB),
Fach-Sozialbetreuer:innen
mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen A),
mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen BA),
mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer:innen BB)
sowie Heimhelfer:innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter:innen).
e)
Angehörige von Sozialbetreuungsberufen, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000138,NOR40045742/Bundes-Verfassungsgesetz/Art-15a)Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe Qualifikationen erworben haben, und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen sowie UBV im Behindertenbereich
führt ab 1. 7. 2025 zu einer Einstufung in die jeweilige GG „a“, bzw. „b“.
Gehaltsgruppen
| Gehaltsgruppe | T | Tätigkeit und Aufgaben | Beispiele von Tätigkeiten und Berufsfeldern |
|---|---|---|---|
| V | Verantwortung | | |
| A | Anforderungen | | |
| 1 | T | Einfache Tätigkeiten | Hilfskräfte, Botendienste, Wäscher- und Bügler:in, Hausreinigung, Sortierer:in |
| V | Geringe Verantwortung | | |
| A | Angelernt | | |
| 2 | T | Einfache Betreuungstätigkeiten auf Anweisung | Klienten-Fahrdienste, Hilfskräfte in der Alten- und Behindertenbetreuung sowie in der Kinder- und Schülerbetreuung, Zahngesundheitserzieher:in |
| V | Geringe Verantwortung | | |
| A | Angelernt und/oder geregelte Kurzausbildung von 100 bis 400 Stunden | | |
| 3 | T | Aufgaben und/oder Betreuungsdienste nach allgemeinen Vorgaben regelmäßig durchführen | Kindergartenassistent:in, Servicepersonal, Verwaltungsangestellte |
| V | Geringe Verantwortung | | |
| A | Geregelte Kurzausbildung bis zu einem Jahr | | |
| 3a | T | Im Sinne GG 3Zusätzlich § 13 /2 | Heimhelfer:in, UBV im Bereich der Behindertenhilfe |
| V | | | |
| A | | | |
| 4 | T | Betreuungs- und Pflegedienste, Handwerksaufgaben nach Vorgaben | Koch, Handwerker, akad. Freizeitpädagog:in, Sachbearbeiter:in |
| V | Verantwortung für selbstständige Ausführung | | |
| A | Lehrabschluss oder Fachausbildung (1 bis 2 Jahre) | | |
| 4a | T | Im Sinne GG 4Zusätzlich § 13 /2 | Pflegeassistenz |
| V | | | |
| A | | | |
| 5 | T | Selbstständige Durchführung fachspezifischer Tätigkeiten | Kindergartenpädagog:in, Fachkraft im handwerklichen Bereich mit päd. Aufgaben, Haustechniker:in, Sachbearbeiter:in mit Spezialaufgaben |
| V | Übertragene Verantwortung für definierte Aufgaben | | |
| A | Lehrabschluss + Zusatzausbildung oder Fachausbildung 3 Jahre | | |
| 5a | T | Im Sinne GG 5 bei Zusatz- oder Fachausbildung zumindest 2 JahreZusätzlich § 13 /2 | Fach-Sozialbetreuer:in A, BA, BB |
| V | | | |
| A | | | |
| 5b | T | Im Sinne GG 5 bei Zusatz- oder Fachausbildung zumindest 2 Jahre oder Pflegelehre zur PflegefachassistenzZusätzlich § 13 /2 | Diplom-Sozialbetreuer:in A, F, BA, BB, Pflegefachassistent:in |
| V | | | |
| A | | | |
| Gehaltsgruppe | T | Tätigkeit und Aufgaben | Beispiele von Tätigkeiten und Berufsfeldern |
|---|---|---|---|
| V | Verantwortung | | |
| A | Anforderungen | | |
| 6 | T | Umfassende, selbstständige Durchführung fachspezifischer Tätigkeiten | Sonderkindergartenpädagog:in, Trainer:in für Erwachsenenbildung, Fachbearbeitung in der Verwaltung und IT |
| V | Eigenverantwortung für einen definierten Bereich | | |
| A | Fachausbildung 3 Jahre, Zugang ohne Matura/ oder berufsausbildende höhere Schule mit Maturaabschluss | | |
| 7 | T | Komplexe Durchführung fachspezifischer Tätigkeiten und Planungen (für den Einzelfall) | Dipl. Sozialpädagog:in; Sozialarbeiter:in; med. techn. Dienst |
| V | Fallverantwortung, Zielverantwortung, Gruppenverantwortung | | |
| A | Höhere berufliche Ausbildung – Zugang mit Matura; Abschluss Bachelor | | |
| 7a | T | Im Sinne GG 7 sowie Diplom Gehobener Dienst Zusätzlich § 13 /2 | DGKP |
| V | | | |
| A | | | |
| 7b | T | Im Sinne GG 7 sowie Diplom Gehobener Dienst, mit für die Tätigkeit erforderlicher Zusatzausbildung (zumindest 60ECTS)Zusätzlich § 13 /2 | DGKP mit spezialisierter Ausbildung und Verwendung |
| V | | | |
| A | | | |
| 8 | T | Komplexe Durchführung fachspezifischer Tätigkeiten und Planungen, Spezialistentätigkeiten für spezifische Aufgaben | |
| V | Spezielle Verantwortung | | |
| A | Höhere berufliche Fachausbildung – Zugang mit Matura; Abschluss Master, zusätzlich Ausbildung für Spezialisten | | |
Leitungsfunktionen, soweit diese über das den jeweiligen Gehaltsgruppen zugeschriebene Ausmaß an Aufgaben und Verantwortungen hinausgehen, sind durch das kollektivvertragliche Gehaltsschema nicht erfasst. Die zusätzliche Abgeltung von Leitungsfunktionen obliegt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in.
Gehaltsstufen (Dienstjahre) – Anrechnung von Zeiten für die Einreihung:
Jedes Dienstjahr bildet eine Gehaltsstufe. Für die erstmalige Einreihung in eine Gehaltsstufe gilt:
a)
Berufsspezifische Vordienstzeiten bzw Vordienstzeiten (auch auf Basis: Neue/r Selbstständige/r,
Freie/r Dienstnehmer:in, Werkvertrag), die für die Tätigkeit dienlich und mit der auszuübenden Tätigkeit direkt vergleichbar sind, werden für die erstmalige Einreihung in die jeweilige Gehaltsgruppe wie im Betrieb verbrachte Dienstzeiten 1 Jahr = 1 Stufe angerechnet.
b)
Wenn allgemeine Berufserfahrung im Anforderungsprofil/in der Stellenausschreibung gewünscht wird, sind diese Zeiten in diesem Fall 1 : 3 anzurechnen, maximal jedoch 15 Jahre (als 5 Stufen).
c)
Für Zeiten der Kindererziehung im gemeinsamen Haushalt werden bei Beschäftigungsverhältnissen, welche nach Inkrafttreten des VSG-KV 2019 abgeschlossen werden, pauschal 1 Jahr = eine Gehaltsstufe je Kind, maximal jedoch 5 Jahre an Kindererziehungszeit angerechnet.
Für Zeiten anrechenbarer Kindererziehung im Sinne dieser Regelung sind keine anderweitigen überschneidenden Vordienstzeiten (zB Karenz) geltend machbar.
d)
Die Berechnung der Anrechnung gemäß lit a), lit b) und lit c) erfolgt exakt und wird auf ganze Jahre gerundet (kaufmännische Rundung).
e)
Bei Überschneidung von anrechenbaren Zeiten zählt die Höherwertige.
f)
Zeiten der Berufsausbildung (Schulausbildung, universitäre Ausbildung) zählen nicht als Vordienstzeiten.
g)
Vordienstzeiten sind bei sonstiger Unzulässigkeit einer Geltendmachung nachweislich auf Aufforderung des Arbeitgebers vor Aufnahme der Tätigkeit geltend zu machen und müssen erst auf erfolgten Nachweis hin angerechnet werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.
Vorrückungen
a)
Nach Eintritt in das Unternehmen erfolgt mit jedem Dienstjahr eine Vorrückung innerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe in die nächsthöhere Gehaltsstufe. Für den Zeitpunkt der Vorrückung ist der Eintritt in das Unternehmen maßgeblich. Wenn dies nicht der erste Tag im Monat war, ist der Vorrückungsstichtag der 1. Tag des folgenden Monats.
b)
Die nach dem Eintritt in das Unternehmen im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs vereinbarten und konsumierten Zeiten von Eltern- und Hospizkarenz werden für die Vorrückung zur Gänze angerechnet. Diese Regelung gilt nur für Eltern- und Hospitzkarenzzeiten, die nach dem 1. Februar 2013 angefallen sind bzw anfallen. Karenzzeiten, die in der Zeit zwischen 1. 7. 2012 und 31. 1. 2013 angefallen sind, werden zu 50 %, davor liegende Karenzzeiten werden auf Vorrückungen nicht angerechnet.
c)
Erfolgt infolge einer veränderten Tätigkeit eine Umreihung von einer Gehaltsgruppe in eine höhere Gehaltsgruppe, so hat die Einreihung in der neuen Gehaltsgruppe in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die 50 % der bisherigen betrieblichen Dienstzeiten berücksichtigt, mindestens jedoch in jene Gehaltsstufe, deren KV-Gehalt eine Stufe über dem bisherigen KV-Gehalt liegt. In diesem Fall gilt als neuer Vorrückungsstichtag der Tag der Neueinstufung. Wenn dies nicht der 1. Tag im Monat war, ist der Vorrückungsstichtag der 1. Tag des folgenden Monats.
d)
Arbeitnehmer:innen müssen zu jedem Zeitpunkt ihres Dienstverhältnisses gemäß der Anrechnungskriterien eingereiht sein.
Gehaltstabelle
a)
Gehaltstabelle, gültig ab 1. Februar 2026 bis 30. Juni 2026
| Gehaltsgruppen | 1 | 2 | 3 | 3a |
|---|---|---|---|---|
| G.Stufe /Dj. 1 | 2.284 | 2.304 | 2.438 | 2.573 |
| G.Stufe /Dj. 2 | 2.284 | 2.354 | 2.508 | 2.643 |
| G.Stufe /Dj. 3 | 2.284 | 2.401 | 2.571 | 2.707 |
| G.Stufe /Dj. 4 | 2.284 | 2.450 | 2.629 | 2.765 |
| G.Stufe /Dj. 5 | 2.303 | 2.494 | 2.684 | 2.819 |
| G.Stufe /Dj. 6 | 2.335 | 2.540 | 2.732 | 2.867 |
| G.Stufe /Dj. 7 | 2.367 | 2.583 | 2.779 | 2.914 |
| G.Stufe /Dj. 8 | 2.398 | 2.625 | 2.820 | 2.956 |
| G.Stufe /Dj. 9 | 2.426 | 2.666 | 2.858 | 2.995 |
| G.Stufe /Dj. 10 | 2.459 | 2.702 | 2.892 | 3.030 |
| G.Stufe /Dj. 11 | 2.486 | 2.740 | 2.926 | 3.065 |
| G.Stufe /Dj. 12 | 2.516 | 2.774 | 2.956 | 3.096 |
| G.Stufe /Dj. 13 | 2.544 | 2.804 | 2.983 | 3.123 |
| G.Stufe /Dj. 14 | 2.572 | 2.833 | 3.007 | 3.147 |
| G.Stufe /Dj. 15 | 2.598 | 2.859 | 3.029 | 3.169 |
| G.Stufe /Dj. 16 | 2.625 | 2.885 | 3.054 | 3.194 |
| G.Stufe /Dj. 17 | 2.625 | 2.897 | 3.073 | 3.213 |
| G.Stufe /Dj. 18 | 2.625 | 2.909 | 3.092 | 3.231 |
| G.Stufe /Dj. 19 | 2.625 | 2.917 | 3.107 | 3.247 |
| G.Stufe /Dj. 20 | 2.625 | 2.926 | 3.122 | 3.262 |
| G.Stufe /Dj. 21 | 2.625 | 2.932 | 3.135 | 3.275 |
| G.Stufe /Dj. 22 | 2.625 | 2.942 | 3.151 | 3.291 |
| G.Stufe /Dj. 23 | 2.625 | 2.947 | 3.162 | 3.303 |
| G.Stufe /Dj. 24 | 2.625 | 2.949 | 3.172 | 3.313 |
| G.Stufe /Dj. 25 | 2.625 | 2.949 | 3.182 | 3.322 |
| G.Stufe /Dj. 26 | 2.625 | 2.949 | 3.190 | 3.330 |
| G.Stufe /Dj. 27 | 2.625 | 2.949 | 3.198 | 3.339 |
| G.Stufe /Dj. 28 | 2.625 | 2.949 | 3.203 | 3.343 |
| G.Stufe /Dj. 29 | 2.625 | 2.949 | 3.207 | 3.348 |
| G.Stufe /Dj. 30 | 2.625 | 2.949 | 3.212 | 3.352 |
| Gehaltsgruppen | 4 | 4a | 5 | 5a |
|---|---|---|---|---|
| G.Stufe /Dj. 1 | 2.798 | 3.021 | 3.073 | 3.073 |
| G.Stufe /Dj. 2 | 2.887 | 3.115 | 3.171 | 3.171 |
| G.Stufe /Dj. 3 | 2.967 | 3.200 | 3.263 | 3.263 |
| G.Stufe /Dj. 4 | 3.044 | 3.279 | 3.343 | 3.343 |
| G.Stufe /Dj. 5 | 3.110 | 3.348 | 3.423 | 3.423 |
| G.Stufe /Dj. 6 | 3.174 | 3.404 | 3.491 | 3.491 |
| G.Stufe /Dj. 7 | 3.232 | 3.462 | 3.555 | 3.555 |
| G.Stufe /Dj. 8 | 3.288 | 3.514 | 3.614 | 3.614 |
| G.Stufe /Dj. 9 | 3.337 | 3.564 | 3.668 | 3.668 |
| G.Stufe /Dj. 10 | 3.382 | 3.611 | 3.719 | 3.719 |
| G.Stufe /Dj. 11 | 3.424 | 3.653 | 3.764 | 3.764 |
| G.Stufe /Dj. 12 | 3.461 | 3.691 | 3.806 | 3.806 |
| G.Stufe /Dj. 13 | 3.497 | 3.710 | 3.842 | 3.842 |
| G.Stufe /Dj. 14 | 3.527 | 3.741 | 3.878 | 3.878 |
| G.Stufe /Dj. 15 | 3.557 | 3.771 | 3.911 | 3.911 |
| G.Stufe /Dj. 16 | 3.584 | 3.799 | 3.940 | 3.940 |
| G.Stufe /Dj. 17 | 3.608 | 3.823 | 3.967 | 3.967 |
| G.Stufe /Dj. 18 | 3.629 | 3.845 | 3.993 | 3.993 |
| G.Stufe /Dj. 19 | 3.651 | 3.865 | 4.016 | 4.016 |
| G.Stufe /Dj. 20 | 3.671 | 3.881 | 4.037 | 4.037 |
| G.Stufe /Dj. 21 | 3.689 | 3.896 | 4.054 | 4.054 |
| G.Stufe /Dj. 22 | 3.705 | 3.908 | 4.072 | 4.072 |
| G.Stufe /Dj. 23 | 3.719 | 3.919 | 4.090 | 4.090 |
| G.Stufe /Dj. 24 | 3.731 | 3.928 | 4.103 | 4.103 |
| G.Stufe /Dj. 25 | 3.744 | 3.936 | 4.115 | 4.115 |
| G.Stufe /Dj. 26 | 3.755 | 3.943 | 4.127 | 4.127 |
| G.Stufe /Dj. 27 | 3.763 | 3.949 | 4.136 | 4.136 |
| G.Stufe /Dj. 28 | 3.772 | 3.954 | 4.145 | 4.145 |
| G.Stufe /Dj. 29 | 3.777 | 3.958 | 4.152 | 4.152 |
| G.Stufe /Dj. 30 | 3.782 | 3.961 | 4.157 | 4.157 |
| Gehaltsgruppen | 5b | 6 | 7 | 7a |
|---|---|---|---|---|
| G.Stufe /Dj. 1 | 3.213 | 3.421 | 3.627 | 3.627 |
| G.Stufe /Dj. 2 | 3.312 | 3.532 | 3.757 | 3.740 |
| G.Stufe /Dj. 3 | 3.403 | 3.635 | 3.873 | 3.844 |
| G.Stufe /Dj. 4 | 3.483 | 3.730 | 3.982 | 3.941 |
| G.Stufe /Dj. 5 | 3.563 | 3.818 | 4.080 | 4.031 |
| G.Stufe /Dj. 6 | 3.631 | 3.898 | 4.169 | 4.113 |
| G.Stufe /Dj. 7 | 3.695 | 3.971 | 4.254 | 4.187 |
| G.Stufe /Dj. 8 | 3.755 | 4.039 | 4.331 | 4.255 |
| G.Stufe /Dj. 9 | 3.808 | 4.101 | 4.400 | 4.319 |
| G.Stufe /Dj. 10 | 3.859 | 4.157 | 4.464 | 4.376 |
| G.Stufe /Dj. 11 | 3.904 | 4.209 | 4.523 | 4.429 |
| G.Stufe /Dj. 12 | 3.946 | 4.258 | 4.578 | 4.479 |
| G.Stufe /Dj. 13 | 3.982 | 4.300 | 4.626 | 4.522 |
| G.Stufe /Dj. 14 | 4.013 | 4.338 | 4.672 | 4.562 |
| G.Stufe /Dj. 15 | 4.043 | 4.376 | 4.713 | 4.600 |
| G.Stufe /Dj. 16 | 4.070 | 4.410 | 4.751 | 4.634 |
| G.Stufe /Dj. 17 | 4.094 | 4.439 | 4.788 | 4.664 |
| G.Stufe /Dj. 18 | 4.115 | 4.469 | 4.818 | 4.694 |
| G.Stufe /Dj. 19 | 4.138 | 4.494 | 4.848 | 4.719 |
| G.Stufe /Dj. 20 | 4.157 | 4.519 | 4.876 | 4.740 |
| G.Stufe /Dj. 21 | 4.175 | 4.541 | 4.900 | 4.758 |
| G.Stufe /Dj. 22 | 4.191 | 4.561 | 4.922 | 4.773 |
| G.Stufe /Dj. 23 | 4.204 | 4.579 | 4.945 | 4.785 |
| G.Stufe /Dj. 24 | 4.217 | 4.595 | 4.963 | 4.796 |
| G.Stufe /Dj. 25 | 4.229 | 4.609 | 4.979 | 4.807 |
| G.Stufe /Dj. 26 | 4.241 | 4.622 | 4.993 | 4.816 |
| G.Stufe /Dj. 27 | 4.250 | 4.634 | 5.005 | 4.824 |
| G.Stufe /Dj. 28 | 4.257 | 4.644 | 5.016 | 4.832 |
| G.Stufe /Dj. 29 | 4.263 | 4.651 | 5.024 | 4.839 |
| G.Stufe /Dj. 30 | 4.268 | 4.658 | 5.033 | 4.846 |
| Gehaltsgruppen | 7b | 8 |
|---|---|---|
| G.Stufe /Dj. 1 | 3.836 | 4.045 |
| G.Stufe /Dj. 2 | 3.986 | 4.216 |
| G.Stufe /Dj. 3 | 4.122 | 4.372 |
| G.Stufe /Dj. 4 | 4.249 | 4.516 |
| G.Stufe /Dj. 5 | 4.364 | 4.649 |
| G.Stufe /Dj. 6 | 4.470 | 4.771 |
| G.Stufe /Dj. 7 | 4.568 | 4.881 |
| G.Stufe /Dj. 8 | 4.657 | 4.983 |
| G.Stufe /Dj. 9 | 4.738 | 5.077 |
| G.Stufe /Dj. 10 | 4.814 | 5.164 |
| G.Stufe /Dj. 11 | 4.883 | 5.242 |
| G.Stufe /Dj. 12 | 4.945 | 5.313 |
| G.Stufe /Dj. 13 | 5.003 | 5.381 |
| G.Stufe /Dj. 14 | 5.056 | 5.440 |
| G.Stufe /Dj. 15 | 5.105 | 5.497 |
| G.Stufe /Dj. 16 | 5.148 | 5.546 |
| G.Stufe /Dj. 17 | 5.191 | 5.593 |
| G.Stufe /Dj. 18 | 5.227 | 5.635 |
| G.Stufe /Dj. 19 | 5.262 | 5.677 |
| G.Stufe /Dj. 20 | 5.294 | 5.712 |
| G.Stufe /Dj. 21 | 5.322 | 5.744 |
| G.Stufe /Dj. 22 | 5.349 | 5.777 |
| G.Stufe /Dj. 23 | 5.374 | 5.803 |
| G.Stufe /Dj. 24 | 5.396 | 5.829 |
| G.Stufe /Dj. 25 | 5.414 | 5.849 |
| G.Stufe /Dj. 26 | 5.433 | 5.873 |
| G.Stufe /Dj. 27 | 5.447 | 5.888 |
| G.Stufe /Dj. 28 | 5.459 | 5.902 |
| G.Stufe /Dj. 29 | 5.468 | 5.912 |
| G.Stufe /Dj. 30 | 5.478 | 5.922 |
Gehaltstabelle, gültig ab dem 1. Juli 2026:
| Gehaltsgruppen | 1 | 2 | 3 | 3a |
|---|---|---|---|---|
| G.Stufe /Dj. 1 | 2.359 | 2.380 | 2.518 | 2.658 |
| G.Stufe /Dj. 2 | 2.359 | 2.432 | 2.591 | 2.730 |
| G.Stufe /Dj. 3 | 2.359 | 2.480 | 2.656 | 2.796 |
| G.Stufe /Dj. 4 | 2.359 | 2.531 | 2.716 | 2.856 |
| G.Stufe /Dj. 5 | 2.379 | 2.576 | 2.773 | 2.912 |
| G.Stufe /Dj. 6 | 2.412 | 2.624 | 2.822 | 2.962 |
| G.Stufe /Dj. 7 | 2.445 | 2.668 | 2.871 | 3.010 |
| G.Stufe /Dj. 8 | 2.477 | 2.712 | 2.913 | 3.054 |
| G.Stufe /Dj. 9 | 2.506 | 2.754 | 2.952 | 3.094 |
| G.Stufe /Dj. 10 | 2.540 | 2.791 | 2.987 | 3.130 |
| G.Stufe /Dj. 11 | 2.568 | 2.830 | 3.023 | 3.166 |
| G.Stufe /Dj. 12 | 2.599 | 2.866 | 3.054 | 3.198 |
| G.Stufe /Dj. 13 | 2.628 | 2.897 | 3.081 | 3.226 |
| G.Stufe /Dj. 14 | 2.657 | 2.926 | 3.106 | 3.251 |
| G.Stufe /Dj. 15 | 2.684 | 2.953 | 3.129 | 3.274 |
| G.Stufe /Dj. 16 | 2.712 | 2.980 | 3.155 | 3.299 |
| G.Stufe /Dj. 17 | 2.712 | 2.993 | 3.174 | 3.319 |
| G.Stufe /Dj. 18 | 2.712 | 3.005 | 3.194 | 3.338 |
| G.Stufe /Dj. 19 | 2.712 | 3.013 | 3.210 | 3.354 |
| G.Stufe /Dj. 20 | 2.712 | 3.023 | 3.225 | 3.370 |
| G.Stufe /Dj. 21 | 2.712 | 3.029 | 3.238 | 3.383 |
| G.Stufe /Dj. 22 | 2.712 | 3.039 | 3.255 | 3.400 |
| G.Stufe /Dj. 23 | 2.712 | 3.044 | 3.266 | 3.412 |
| G.Stufe /Dj. 24 | 2.712 | 3.046 | 3.277 | 3.422 |
| G.Stufe /Dj. 25 | 2.712 | 3.046 | 3.287 | 3.432 |
| G.Stufe /Dj. 26 | 2.712 | 3.046 | 3.295 | 3.440 |
| G.Stufe /Dj. 27 | 2.712 | 3.046 | 3.304 | 3.449 |
| G.Stufe /Dj. 28 | 2.712 | 3.046 | 3.309 | 3.453 |
| G.Stufe /Dj. 29 | 2.712 | 3.046 | 3.313 | 3.458 |
| G.Stufe /Dj. 30 | 2.712 | 3.046 | 3.318 | 3.463 |
| Gehaltsgruppen | 4 | 4a | 5 | 5a |
|---|---|---|---|---|
| G.Stufe /Dj. 1 | 2.890 | 3.121 | 3.174 | 3.174 |
| G.Stufe /Dj. 2 | 2.982 | 3.218 | 3.276 | 3.276 |
| G.Stufe /Dj. 3 | 3.065 | 3.306 | 3.371 | 3.371 |
| G.Stufe /Dj. 4 | 3.144 | 3.387 | 3.453 | 3.453 |
| G.Stufe /Dj. 5 | 3.213 | 3.458 | 3.536 | 3.536 |
| G.Stufe /Dj. 6 | 3.279 | 3.516 | 3.606 | 3.606 |
| G.Stufe /Dj. 7 | 3.339 | 3.576 | 3.672 | 3.672 |
| G.Stufe /Dj. 8 | 3.397 | 3.630 | 3.733 | 3.733 |
| G.Stufe /Dj. 9 | 3.447 | 3.682 | 3.789 | 3.789 |
| G.Stufe /Dj. 10 | 3.494 | 3.730 | 3.842 | 3.842 |
| G.Stufe /Dj. 11 | 3.537 | 3.774 | 3.888 | 3.888 |
| G.Stufe /Dj. 12 | 3.575 | 3.813 | 3.932 | 3.932 |
| G.Stufe /Dj. 13 | 3.612 | 3.832 | 3.969 | 3.969 |
| G.Stufe /Dj. 14 | 3.643 | 3.864 | 4.006 | 4.006 |
| G.Stufe /Dj. 15 | 3.674 | 3.895 | 4.040 | 4.040 |
| G.Stufe /Dj. 16 | 3.702 | 3.924 | 4.070 | 4.070 |
| G.Stufe /Dj. 17 | 3.727 | 3.949 | 4.098 | 4.098 |
| G.Stufe /Dj. 18 | 3.749 | 3.972 | 4.125 | 4.125 |
| G.Stufe /Dj. 19 | 3.771 | 3.993 | 4.149 | 4.149 |
| G.Stufe /Dj. 20 | 3.792 | 4.009 | 4.170 | 4.170 |
| G.Stufe /Dj. 21 | 3.811 | 4.025 | 4.188 | 4.188 |
| G.Stufe /Dj. 22 | 3.827 | 4.037 | 4.206 | 4.206 |
| G.Stufe /Dj. 23 | 3.842 | 4.048 | 4.225 | 4.225 |
| G.Stufe /Dj. 24 | 3.854 | 4.058 | 4.238 | 4.238 |
| G.Stufe /Dj. 25 | 3.868 | 4.066 | 4.251 | 4.251 |
| G.Stufe /Dj. 26 | 3.879 | 4.073 | 4.263 | 4.263 |
| G.Stufe /Dj. 27 | 3.887 | 4.079 | 4.272 | 4.272 |
| G.Stufe /Dj. 28 | 3.896 | 4.084 | 4.282 | 4.282 |
| G.Stufe /Dj. 29 | 3.902 | 4.089 | 4.289 | 4.289 |
| G.Stufe /Dj. 30 | 3.907 | 4.092 | 4.294 | 4.294 |
| Gehaltsgruppen | 5b | 6 | 7 | 7a |
|---|---|---|---|---|
| G.Stufe /Dj. 1 | 3.319 | 3.534 | 3.747 | 3.747 |
| G.Stufe /Dj. 2 | 3.421 | 3.649 | 3.881 | 3.863 |
| G.Stufe /Dj. 3 | 3.515 | 3.755 | 4.001 | 3.971 |
| G.Stufe /Dj. 4 | 3.598 | 3.853 | 4.113 | 4.071 |
| G.Stufe /Dj. 5 | 3.681 | 3.944 | 4.215 | 4.164 |
| G.Stufe /Dj. 6 | 3.751 | 4.027 | 4.307 | 4.249 |
| G.Stufe /Dj. 7 | 3.817 | 4.102 | 4.394 | 4.325 |
| G.Stufe /Dj. 8 | 3.879 | 4.172 | 4.474 | 4.395 |
| G.Stufe /Dj. 9 | 3.934 | 4.236 | 4.545 | 4.462 |
| G.Stufe /Dj. 10 | 3.986 | 4.294 | 4.611 | 4.520 |
| G.Stufe /Dj. 11 | 4.033 | 4.348 | 4.672 | 4.575 |
| G.Stufe /Dj. 12 | 4.076 | 4.399 | 4.729 | 4.627 |
| G.Stufe /Dj. 13 | 4.113 | 4.442 | 4.779 | 4.671 |
| G.Stufe /Dj. 14 | 4.145 | 4.481 | 4.826 | 4.713 |
| G.Stufe /Dj. 15 | 4.176 | 4.520 | 4.869 | 4.752 |
| G.Stufe /Dj. 16 | 4.204 | 4.556 | 4.908 | 4.787 |
| G.Stufe /Dj. 17 | 4.229 | 4.585 | 4.946 | 4.818 |
| G.Stufe /Dj. 18 | 4.251 | 4.616 | 4.977 | 4.849 |
| G.Stufe /Dj. 19 | 4.275 | 4.642 | 5.008 | 4.875 |
| G.Stufe /Dj. 20 | 4.294 | 4.668 | 5.037 | 4.896 |
| G.Stufe /Dj. 21 | 4.313 | 4.691 | 5.062 | 4.915 |
| G.Stufe /Dj. 22 | 4.329 | 4.712 | 5.084 | 4.931 |
| G.Stufe /Dj. 23 | 4.343 | 4.730 | 5.108 | 4.943 |
| G.Stufe /Dj. 24 | 4.356 | 4.747 | 5.127 | 4.954 |
| G.Stufe /Dj. 25 | 4.369 | 4.761 | 5.143 | 4.966 |
| G.Stufe /Dj. 26 | 4.381 | 4.775 | 5.158 | 4.975 |
| G.Stufe /Dj. 27 | 4.390 | 4.787 | 5.170 | 4.983 |
| G.Stufe /Dj. 28 | 4.397 | 4.797 | 5.182 | 4.991 |
| G.Stufe /Dj. 29 | 4.404 | 4.804 | 5.190 | 4.999 |
| G.Stufe /Dj. 30 | 4.409 | 4.812 | 5.199 | 5.006 |
| Gehaltsgruppen | 7b | 8 |
|---|---|---|
| G.Stufe /Dj. 1 | 3.963 | 4.178 |
| G.Stufe /Dj. 2 | 4.118 | 4.355 |
| G.Stufe /Dj. 3 | 4.258 | 4.516 |
| G.Stufe /Dj. 4 | 4.389 | 4.665 |
| G.Stufe /Dj. 5 | 4.508 | 4.802 |
| G.Stufe /Dj. 6 | 4.618 | 4.928 |
| G.Stufe /Dj. 7 | 4.719 | 5.042 |
| G.Stufe /Dj. 8 | 4.811 | 5.147 |
| G.Stufe /Dj. 9 | 4.894 | 5.245 |
| G.Stufe /Dj. 10 | 4.973 | 5.334 |
| G.Stufe /Dj. 11 | 5.044 | 5.415 |
| G.Stufe /Dj. 12 | 5.108 | 5.488 |
| G.Stufe /Dj. 13 | 5.168 | 5.559 |
| G.Stufe /Dj. 14 | 5.223 | 5.620 |
| G.Stufe /Dj. 15 | 5.273 | 5.678 |
| G.Stufe /Dj. 16 | 5.318 | 5.729 |
| G.Stufe /Dj. 17 | 5.362 | 5.778 |
| G.Stufe /Dj. 18 | 5.399 | 5.821 |
| G.Stufe /Dj. 19 | 5.436 | 5.864 |
| G.Stufe /Dj. 20 | 5.469 | 5.900 |
| G.Stufe /Dj. 21 | 5.498 | 5.934 |
| G.Stufe /Dj. 22 | 5.526 | 5.968 |
| G.Stufe /Dj. 23 | 5.551 | 5.994 |
| G.Stufe /Dj. 24 | 5.574 | 6.021 |
| G.Stufe /Dj. 25 | 5.593 | 6.042 |
| G.Stufe /Dj. 26 | 5.612 | 6.067 |
| G.Stufe /Dj. 27 | 5.627 | 6.082 |
| G.Stufe /Dj. 28 | 5.639 | 6.097 |
| G.Stufe /Dj. 29 | 5.648 | 6.107 |
| G.Stufe /Dj. 30 | 5.659 | 6.117 |
Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen gelten die dem Ausmaß der Anstellung entsprechenden aliquoten Tabellenwerte.
Ab der letzten Gehaltsstufe erhöht sich das Entgelt jeweils um die von den Sozialpartnern vereinbarte KV-Erhöhung.
b)
IST-Gehaltserhöhung:
Die IST-Gehälter von ArbeitnehmernInnen, deren Gehaltshöhe über den jeweiligen Mindestgehaltssätzen lt Kollektivvertrag liegen, sind ab 1. 7. 2026 um 3,3 % anzuheben (kaufmännische Rundung auf volle Euro). Ausgenommen sind IST-Gehaltsbezieher, deren Überzahlung aus der Einführung des § 13a VSG-KV idgF resultiert.
c)
Lehrlingseinkommen bis 30. 6. 2026
| 1. Lehrjahr | EUR 937,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | EUR 1.191,00 |
| 3. Lehrjahr | EUR 1.417,00 |
| 4. Lehrjahr | EUR 1.852,00 |
Lehrlingseinkommen ab 1. 7. 2026
| 1. Lehrjahr | EUR 968,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | EUR 1.230,00 |
| 3. Lehrjahr | EUR 1.464,00 |
| 4. Lehrjahr | EUR 1.913,00 |
d)
Entschädigungen für Ferialangestellte
Werden wie Lehrlingseinkommen im 4. Lehrjahr berechnet. Als Ferien gelten dabei neben den klassischen Schulferien alle ausbildungsbezogenen Freizeitmodule; nach Lehrplan/Studienplan vorgegeben oder freiwillig gewählt.
e)
Entgeltregelung für die Transitarbeitskräfte oder ähnliche Arbeitnehmer:innen: Für jene Arbeitnehmer:innen – die im Übrigen gem § 1 /4 b) vom Kollektivvertrag ausgenommen sind – gelten folgende Einreihungen und monatliche Entgelte:
Stufe A:
Arbeitnehmer:innen, die einfache, schematische Tätigkeiten unter Anweisung verrichten.
Stufe B:
Arbeitnehmer:innen, mit branchenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche Arbeitsschritte selbstständig durchführen.
Stufe A:
bis 30. 6. 2026 EUR 1.925,00,
ab 1. 7. 2026 EUR 1.989,00.
Stufe B:
bis 30. 6. 2026 EUR 2.032,00,
ab 1. 7. 2026 EUR 2.099,00.
§ 12
Sonderzahlungen
Urlaubszuschuss (Urlaubsgeld) und Weihnachtremuneration (Weihnachtsgeld): Alle Arbeitnehmer:innen erhalten im Kalenderjahr vier Sonderzahlungen; jeweils in Höhe eines halben Monatsgehaltes des Auszahlungsmonats (bzw bei divergierenden Gehältern als auch Änderung des Beschäftigungsausmaßes der Durchschnitt der letzten 13 Wochen). Die Auszahlungen erfolgen mit den Entgeltauszahlungen in den Monaten März, Juni, September und November.
Den während des Jahres ein- oder austretenden Arbeitnehmer:innen gebührt der aliquote Teil der Sonderzahlungen gem Abs 1, bei austretenden Arbeitnehmer:innen berechnet nach dem laufenden Bruttomonatsgehalt.
§ 14
Zulagen und Zuschläge
Nachtdienstzuschlag:
a)
Für Nachtdienste und Einsatzzeiten während der Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr erhält der/die Arbeitnehmer:in einen Nachtdienstzuschlag in Höhe von EUR 11,10 (ab 1. 7. 2026 EUR 11,50) pro Stunde. Ausgenommen davon sind Mitarbeiter:innen in Betrieben, in welchen es eine Pauschalabgeltung gem § 11 a Abs 4 lit f) gibt.
b)
Erzieherisch tätige Arbeitnehmer:innen, für die das Arbeitszeitmodell gemäß § 11b gilt, erhalten zur Entschädigung gemäß § 11b /2 lit c) je Arbeitsbereitschafts-Nachtdienststunde ein Nachtdienstzuschlag von EUR 3,70 (ab 1. 7. 2026 EUR 3,80). Über Betriebsvereinbarung kann auch eine Abgeltung in Zeit erfolgen.
Sonn-, Wochenend- und Feiertagszuschlag:
Für Dienste laut regulärem Dienstplan und Einsatzzeiten während der Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen erhält der/die Arbeitnehmer:in einen Sonn- und Feiertagszuschlag in Höhe von EUR 7,– (ab 1. 7. 2026 EUR 7,20) pro Stunde. Im (teil)stationären Bereich sowie in Aufgabenbereichen der ambulanten Pflege gebührt für eingeteilte Dienste laut regulärem Dienstplan und Einsatzzeiten während der Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft an Samstagen ab 13.00 Uhr ein Zuschlag in Höhe von EUR 7,– (ab 1. 7. 2026 EUR 7,20).
Erschwernis- und Gefahrenzulage:
Arbeitnehmer:innen mit überwiegendem (mehr als 50 %) Klienten- und Patientenkontakt haben im Sinne der Definition (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275481/Einkommensteuergesetz-1988/§-68-Besteuerung-bestimmter-Zulagen-und-Zuschlaege)§ 68 EStG Anspruch auf eine Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von EUR 219,40 (ab 1. 7. 2026 EUR 226,60) pro Monat 12-mal jährlich. Die steuerliche Behandlung dieser Zulage bleibt der Entscheidung der Finanzbehörden vorbehalten, jedenfalls haben die Arbeitnehmer:innen gegenüber den Arbeitgebern keinen Anspruch auf eine bestimmte steuerliche Behandlung. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Abgeltung aliquot zum Beschäftigungsausmaß.
Zulage für kurzfristiges Einspringen:
Ist innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen vor dem Tag des Dienstbeginns ein Einspringen der Arbeitnehmer:in auf Wunsch des Arbeitgebers an einem dienstfreien Tag vereinbart, so gebührt eine Abgeltung in Form eines „Einspringerzuschlags“ in Höhe von EUR 50,00 (ab 1. 7. 2026 EUR 51,70) pro Tagdienst/ Nachtdienst.
Kommt innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen vor dem Tag eines bereits vereinbarten, geplanten Dienstbeginns ein Einspringen der Arbeitnehmer:in auf Wunsch des Arbeitgebers in Form eines zusätzlichen Tagdienstes/Nachtdienstes hinzu, gebührt ein „Einspringerzuschlag“ in Höhe von EUR 25,00 (ab 1. 7. 2026 EUR 25,80) pro Zusatzdienst sofern der ungeplante Zusatzdienst zumindest 2,5 Stunden andauert.
In den Beträgen gemäß § 14 /1 bis /4 sind die aliquoten Sonderzahlungen enthalten.
§ 13a
Übergangsbestimmungen für bestehende Dienstverhältnisse
Bei einer notwendigen Überleitung in die seit 1. 7. 2025 vorgesehene Gehaltsgruppe nach VSG KV in der gültigen Fassung ist bei aufrechten Beschäftigungsverhältnissen wie folgt vorzugehen:
Arbeitnehmer:innen sind einer der in § 13 beschriebenen Gehaltsgruppen korrekt zuzuordnen. In Folge sind die anzurechnenden Vordienstjahre gem § 13/4 für die entsprechende Einreihung in die zutreffende Gehaltsstufe anzurechnen. So wird das neue Grundgehalt auf der Basis der vorgesehenen Gehaltsgruppe und der anrechenbaren Vordienstjahre festgelegt.
In Folge wird das nach Kollektivertrag gebührende Monatsbruttogehalt (keine funktions-, und/oder leistungsabhängigen und/oder variablen Entgeltbestandteile) ermittelt. Dieser Neuberechnung wird das bisherige Monatsbruttogehalt gegenübergestellt.
Ergibt diese Gegenüberstellung, dass die Neuberechnung ein höheres Gehalt ausweist, ist dieses auszuzahlen.
Ergibt sich durch die Neuberechnung jedoch ein geringerer Gehaltsanspruch als im vorherigen Abgeltungsschema, bleibt für die Arbeitnehmer:innen der Anspruch auf die bisherige, höhere Abgeltung erhalten und kommt in Folge Absatz 2 zur Anwendung.
Der überkollektivvertragliche Anspruch ist gesondert auszuweisen.
Überzahlung, Dienstjahrvorrückung und Indexierung
Wenn es aufgrund der Überführung zu einer Überzahlung des Gehaltsschemas VSG KV ab 1. 7. 2025 idgF kommt, kann die Überzahlung sowohl bei den nächsten Dienstjahrvorrückungen als auch den Indexanpassungen der VSG-KV Gehaltstabelle „aufgesogen“ werden, bis die Überzahlung einer korrekten Einstufung nach VSG KV idgF entspricht.
Beispiel: Dem/der Arbeitnehmer:in gebührt nach § 13 Abs 1 per 1. 7. 2025 eine Überzahlung von EUR 50,00. Bei der nächsten Dienstjahrvorrückung in eine neue Gehaltsstufe (= Annualsprung) werden jene EUR 50,00 Überzahlung auf den Differenzbetrag zwischen Gehalt der Gehaltsstufe vor dem Annualsprung und Gehalt der Gehaltsstufe nach dem Annualsprung angerechnet.
Betrug sein Gehalt vor der Dienstjahrvorrückung EUR 3.090,00 (zzgl EUR 50,00 Überzahlung, gesamt also EUR 3.140,00) und das neue Grundgehalt nach der Dienstjahrvorrückung EUR 3.100,-, gebühren ihm/ihr nur noch EUR 40,00 an Überzahlung im Folgejahr, gesamt also weiterhin EUR 3.140,00.
Eine nötige Änderung bedarf einer Ergänzung zum Dienstvertrag. Eine Auflösung und Neuabschluss bestehender Dienstverträge ist nicht vorgesehen.
§ 15
Betriebliche Altersvorsorge
Der/Die Arbeitgeber:in ist verpflichtet, zur Altersvorsorge der Arbeitnehmer:innen einer überbetrieblichen Pensionskasse oder einer Betrieblichen Kollektivversicherung beizutreten. Dieser Beitritt hat durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung und eines Vertrages mit einer Pensionskasse im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40139479/Pensionskassengesetz/§-15-Pensionskassenvertrag)§ 15 Pensionskassengesetz bzw einer Betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20009095)§ 18 f Versicherungsaufsichtsgesetz zu erfolgen.
Geltungsbereich:
Der/Die Arbeitgeber:in verpflichtet sich, alle Arbeitnehmer:innen nach Ablauf von 6 Dienstmonaten im Unternehmen in die Pensionskasse bzw Betriebliche Kollektivversicherung einzubeziehen.
Beitrag:
Der/Die Arbeitgeber:in verpflichtet sich, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen monatlich Arbeitgeberbeiträge in zumindest folgender Höhe zuzüglich der gesetzlichen Versicherungssteuer an die Pensionskasse zu entrichten:
a)
2 % der Bemessungsgrundlage des/der Arbeitnehmer:in
b)
bzw einen Fixbetrag in einer Höhe, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages 2 % der Bemessungsgrundlage des/der Arbeitnehmer:in entspricht. Dieser Betrag ist wertgesichert und steigt jährlich mit dem Prozentsatz, um den die Gehälter der Arbeitnehmer:innen laut Ist-Erhöhung gemäß dieses Kollektivvertrages anzuheben sind.
Bemessungsgrundlage ist das aus dem Dienst- bzw Arbeitsverhältnis gebührende Jahresbrutto – dh die Summe der Monatsbruttogehälter plus fixe Zulagen (zB Stellenleiterzulage) plus Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration (= 13. und 14. Bezug) ohne Mehrarbeitsvergütung, ohne variable Zulagen (zB Abgeltung für Rufbereitschaftsdienste) und ohne Aufwandsentschädigungen.
Anrechnungsbestimmung/Günstigkeitsvergleich:
Abweichende Regelungen können entweder durch a) Anrechnungsbestimmung oder b) Günstigkeitsvergleich unter den dort angeführten Bestimmungen vereinbart werden.
a)
Anrechnungsbestimmung: Insoweit vor Wirksamwerden dieses Kollektivvertrages eine innerbetriebliche Pensionsregelung gewährt wurde, kann diese einvernehmlich auf die Pensionsregelung gemäß § 15 dieses Kollektivvertrages angerechnet werden. Das Ausmaß der Anrechnung ist über Einzelvereinbarung festzulegen. Auf Wunsch des/der Arbeitnehmer:in ist der Betriebsrat bei zuziehen.
b)
Günstigkeitsvergleich: Insoweit vor Wirksamwerden dieses Kollektivvertrages eine betriebliche Pensionsregelung besteht, die für den/die Arbeitnehmer:in günstiger ist, kann über beiderseitiges Einvernehmen einzelvertraglich ein Günstigkeitsvergleich geschlossen werden. Auf Wunsch des/der Arbeitnehmer:in ist der Betriebsrat beizuziehen.
Vereinbart werden kann jeweils nur das Modell
a)
Anrechnungsbestimmung oder
b)
Günstigkeitsvergleich.
Thema: Arbeitszeit, Überstunden und Nachtdienste
§ 11a
Arbeitszeit
§ 11 a regelt die Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer:innen, die vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasst sind mit Ausnahme jener, die im § 11 b, § 16 I und § 16 II Abs 1 definiert sind.
Normalarbeitszeit:
Die Arbeitszeit (AZ) regelt sich nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (ARG). Die Tagesarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Die Normalarbeitszeit (NAZ) beträgt auf maximal 5 Arbeitstage pro Woche verteilt 39 Stunden.
Andere Verteilung der NAZ – Flexible Arbeitszeitmodelle:
a)
Bei einem Durchrechnungszeitraum (DRZ) von bis zu 52 Wochen kann unter den Rahmenbedingungen gem Abs 3 die NAZ in einzelnen Wochen des DRZ auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb des schriftlich zu vereinbarenden DRZ im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet. Der DRZ ist mit dem Kalenderjahr ident, kann aber auch durch Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung auf einen anderen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlegt werden. Die tägliche NAZ kann bis auf 10 Stunden ausgedehnt werden:
•
Überstunden: 10 Stunden pro Tag bzw 48 Stunden pro Woche überschreitende AZ ist Überstundenarbeit gem Abs 6.
•
Am Ende des Durchrechnungszeitraumes ist ein 1 : 1 — Übertrag von Mehrarbeitsstunden oder Minusstunden von maximal einer Wochenstundenverpflichtung in den nächsten Durchrechnungszeitraum möglich. Die das Ausmaß der eine Wochenstundenverpflichtung überschreitenden Arbeitsstunden sind in derselben Höhe wie ÜSt gem Abs 6 abzugelten. Diese Handhabung gilt auch für Teilzeitkräfte bei Über- oder Unterschreitung von einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.
•
Der Zeitausgleich für geleistete Mehrarbeit ist in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen zu gewähren.
b)
Der Durchrechnungszeitraum nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d Abs 3b AZG für Teilzeitbeschäftigte kann gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d Abs 3f AZG auf einen Zeitraum von bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden. Dieser Zeitraum ist mit dem Kalenderjahr ident, kann aber auch durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung auf einen anderen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlegt werden.
c)
Wird die Wochenarbeitszeit auf regelmäßig vier zusammenhängende Tage verteilt, so kann die tägliche NAZ unter folgenden Bedingungen auf zehn Stunden ausgedehnt werden:
•
Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.
•
39 Stunden pro Woche überschreitende AZ ist Überstundenarbeit gemäß Abs 6.
d)
Wird die Arbeitszeitflexibilisierung im Sinne eines Gleitzeitmodells praktiziert, ist eine den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechende Gleitzeitvereinbarung (Einzel- oder, sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, mittels Betriebsvereinbarung) abzuschließen.
Rahmenregelungen für flexible AZ-Modelle gemäß Abs 2:
a)
Zeitguthaben werden auf dem Zeitkonto gutgeschrieben und können auf Wunsch des/der Arbeitnehmer:in innerhalb des Durchrechnungszeitraumes und nach Terminvereinbarung in mehrtägigen Freizeitblocks verbraucht werden.
b)
Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses:
Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung mit dem Stundenverdienst (1 : 1).
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann eine einvernehmliche Vereinbarung auch vorsehen, dass sich die Kündigungsfrist um die nicht verbrauchten Zeitguthaben verlängert und der/die Arbeitnehmer:in während dieser Zeit dienstfrei gestellt wird. Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des unbegründeten vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen.
c)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist grundsätzlich mindestens 2 Wochen im Vorhinein zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmen sind Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer:innen ergeben, rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
Verlängerung der Normalarbeitszeit in Fällen der regelmäßig und in erheblichem Umfang anfallenden Arbeitsbereitschaft:
a)
Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen, während der sich der/die Arbeitnehmer:in am Dienstort zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der/die Arbeitnehmer:in während dieser Zeit keine effektive Arbeit verrichtet oder nur bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Umfang fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie mindestens ein Drittel der Arbeitszeit umfasst. Für die Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden vom Dienstgeber besondere Erholungsmöglichkeiten bereitgestellt. Sie umfassen adäquate Ruhemöglichkeiten und ausreichende Möglichkeiten zur sinnvollen Zeitgestaltung.
b)
Zeiten der Arbeitsbereitschaft gelten als Arbeitszeit. Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 Arbeitszeitgesetz wird kollektivvertraglich vereinbart, dass in den Fällen von Arbeitsbereitschaft die unter Abs 1 angeführte wöchentliche Normalarbeitszeit um höchstens 20 Stunden verlängert werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Die tägliche NAZ darf 12 Stunden nicht überschreiten.
c)
Darüber hinaus kann im Bereich der (teil) stationären Unterbringung von Klienten die Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung der täglichen NAZ auf 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt und für die Arbeitnehmer:innen besondere Erholungsmöglichkeiten bestehen. Derartige 24-Stundendienste sind dreimal pro Woche möglich sofern die wöchentliche NAZ im Durchrechnungszeitraum durchschnittlich 60 Stunden und in einzelnen Wochen 72 Stunden nicht überschreitet.
d)
Zeiten der Arbeitsbereitschaft gemäß lit b) und c) werden zu 60 % finanziell oder durch Zeitgutschrift abgegolten.
e)
Bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles sind zumindest 15 Minuten zu 100 % abzugelten. Kommt es innert dieser 15 Minuten zu einem weiteren Tätigwerden, werden diese Zeiten nicht zusätzlich abgerechnet. Erstreckt sich der Einsatz über 15 Minuten ist das reale Ausmaß zu 100 % abzugelten.
f)
In Betrieben gehandhabte Pauschalregelungen müssen der Höhe nach den Abgeltungen gem lit d) und e) und § 14 Abs 1 entsprechen.
Rufbereitschaft:
a)
Rufbereitschaft wird im Rahmen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206207/Arbeitszeitgesetz/§-20a-Rufbereitschaft)§ 20a AZG kollektivvertraglich ermöglicht.
b)
Unter Rufbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen, während der sich der/die Arbeitnehmer:in seinen Aufenthaltsort selbst wählen kann, für den Arbeitgeber jedoch erreichbar sein muss und im Bedarfsfalle tätig werden muss.
c)
Zeiten, während denen der/die Arbeitnehmer:in bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles tätig wird, wobei Fahrtzeiten einzurechnen sind, werden als Arbeitszeit bewertet und sind dementsprechend finanziell abzugelten.
d)
Zusätzlich erhält der/die Arbeitnehmer:in für jede Rufbereitschaftsstunde entweder 10 Min. Zeitzuschlag auf dem Zeitkonto gutgeschrieben oder EUR 3,60 (ab 1. 7. 2026 EUR 3,70) pro Rufbereitschaftsstunde ausbezahlt.
e)
Für Einsatzzeiten in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr bzw an Sonn- und Feiertagen steht der Nachtdienstzuschlag bzw der Sonn- und Feiertagszuschlag gemäß § 14 des Kollektivvertrages zu.
Überstundenentlohnung:
a)
Überstundenarbeit liegt neben den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes vor, wenn die Grenzen der NAZ gemäß Abs 1 bzw bei anderer Verteilung der NAZ gemäß Abs 2 die jeweiligen Höchstgrenzen der NAZ überschritten werden und die Überstunden angeordnet bzw aus objektiven Gründen erforderlich waren.
b)
Überstunden werden mit einem Zuschlag von 50 % abgegolten.
c)
Überstunden können im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:in im Verhältnis 1 : 1,5 in Form von Zeitausgleich (Zeitgutschrift auf dem Zeitkonto) abgegolten werden.
d)
Zur Berechnung der Abgeltung für eine Überstunde ist das Bruttomonatsgehalt durch 168 (Divisor) zu teilen.
e)
Die finanzielle Abgeltung von angefallenen Überstunden erfolgt im Folgemonat.
Verkürzung der Ruhezeit:
a)
Nach Maßgabe des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 AZG kann durch Betriebsvereinbarung die Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit auf 10 Stunden reduziert werden.
b)
Eine Reduzierung der täglichen Ruhezeit auf 8 Stunden ist einmal pro Woche möglich, wenn dem/der Arbeitnehmer:in zur Sicherstellung der Erholung innerhalb der nächsten 10 Arbeitstage ein Halbtag Freizeit, welcher unmittelbar an eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit angrenzt, gewährt wird. In Zusammenhang mit Reisebewegungen ist eine zweimalige Verkürzung der täglichen Ruhezeit pro Woche möglich.
Die Abgeltung von aktiver Reisezeit außerhalb der NAZ erfolgt im Verhältnis 1 : 1. Abweichende Individualvereinbarungen sind möglich.
Passive Reisezeit wird im Ausmaß der täglichen NAZ 1 : 1 abgegolten. Danach besteht für passive Reisezeit kein Entgeltanspruch.
§ 11b
Arbeitszeit
Für erzieherisch/heilpädagogisch tätige Arbeitnehmer:innen in stationären bzw teilstationären Bereichen, für die gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243238/Arbeitszeitgesetz/§-1)§ 1 Abs 2 Z 6 AZG das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz nicht gilt – mit Ausnahme jener, die im § 16 I und § 16 II Abs 1 definiert sind.
Die Normarlarbeitszeit (NAZ) pro Woche beträgt 39 Stunden. Flexible Arbeitszeitmodelle können unter den in Folge angeführten Bedingungen für Betriebe, als auch Betriebsbereiche schriftlich vereinbart werden. Arbeitgebern steht der schriftliche Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12096997/Arbeitsverfassungsgesetz/§-29-Begriff)§ 29 iVm (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG mit dem Betriebsrat frei.
Arbeitsbereitschaft:
a)
Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen, während der sich der/die Arbeitnehmer:in am Dienstort zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der/die Arbeitnehmer:in während dieser Zeit keine effektive Arbeit verrichtet oder nur bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Umfang fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie mindestens ein Drittel der Arbeitszeit umfasst. Für solche Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden vom Dienstgeber besondere Erholungsmöglichkeiten bereitgestellt.
b)
Bei einem Durchrechnungszeitraum (DRZ) von bis zu 52 Wochen kann die NAZ in einzelnen Wochen des DRZ auf bis zu 72 Stunden ausgedehnt werden, wenn die NAZ während des DRZ durchschnittlich 60 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Der DRZ ist mit dem Kalenderjahr ident, kann aber auch durch Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung auf einen anderen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlegt werden.
Am Ende des DRZ ist ein 1 : 1 Übertrag von Mehrarbeitsstunden oder Minusstunden im Ausmaß von maximal einer Wochenstundenverpflichtung in den nächsten DRZ möglich. Die das Ausmaß der eine Wochenstundenverpflichtung überschreitende Arbeitsstunden sind in derselben Höhe wie ÜSt gem § 11a /6 abzugelten. Diese Handhabung gilt auch für Teilzeitkräfte bei Über- oder Unterschreitung von einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.
c)
Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden durch eine pauschale Entschädigung von EUR 7,00 (ab 1. 7. 2026 EUR 7,20) je Bereitschaftsstunde zuzüglich dem Nachtdienstzuschlag gemäß § 14 /1 lit b) abgegolten.
d)
Bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles sind zumindest 15 Minuten zu 100 % abzugelten. Kommt es innert dieser 15 Minuten zu einem weiteren Tätigwerden, werden diese Zeiten nicht zusätzlich abgerechnet. Erstreckt sich der Einsatz über 15 Minuten ist das reale Ausmaß zu 100 % abzugelten
e)
Für Einsatzzeiten während der Arbeitsbereitschaft in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr bzw an Sonn- und Feiertagen steht der Nachtdienstzuschlag bzw der Sonn- und Feiertagszuschlag gemäß§ 14 des Kollektivvertrages zu.
Rahmenregelung:
a)
Zeitguthaben werden auf dem Zeitkonto gutgeschrieben und können auf Wunsch des/der Arbeitnehmer:in innerhalb des Durchrechnungszeitraumes und nach Terminvereinbarung in mehrtägigen Freizeitblocks verbraucht werden.
b)
Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung mit dem Stundenverdienst (1 : 1).
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann eine einvernehmliche Vereinbarung auch vorsehen, dass sich die Kündigungsfrist um die nicht verbrauchten Zeitguthaben verlängert und der/die Arbeitnehmer:in während dieser Zeit dienstfrei gestellt wird. Eine Zeitschuld hat der/die Arbeitnehmer:in im Falle der Entlassung aus Verschulden des/ der Arbeitnehmer:in und des unbegründeten vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen.
c)
Bei Arbeitsbereitschaft ist die NAZ individuell festzulegen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist grundsätzlich mindestens 2 Wochen im Vorhinein zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmen sind Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer:innen ergeben, rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
Die Absätze 5–9 des § 11a gelten sinngemäß.
Sonderbestimmung: Die Tätigkeiten der Kinderdorfmütter/-väter und deren Vertreter:innen in Kinderdorffamilien gliedern sich in Arbeitszeit und Lebensform. Die Ausführungen dazu sind über eine Betriebsvereinbarung zu regeln.
§ 14
Zulagen und Zuschläge
Nachtdienstzuschlag:
a)
Für Nachtdienste und Einsatzzeiten während der Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr erhält der/die Arbeitnehmer:in einen Nachtdienstzuschlag in Höhe von EUR 11,10 (ab 1. 7. 2026 EUR 11,50) pro Stunde. Ausgenommen davon sind Mitarbeiter:innen in Betrieben, in welchen es eine Pauschalabgeltung gem § 11 a Abs 4 lit f) gibt.
b)
Erzieherisch tätige Arbeitnehmer:innen, für die das Arbeitszeitmodell gemäß § 11b gilt, erhalten zur Entschädigung gemäß § 11b /2 lit c) je Arbeitsbereitschafts-Nachtdienststunde ein Nachtdienstzuschlag von EUR 3,70 (ab 1. 7. 2026 EUR 3,80). Über Betriebsvereinbarung kann auch eine Abgeltung in Zeit erfolgen.
Sonn-, Wochenend- und Feiertagszuschlag:
Für Dienste laut regulärem Dienstplan und Einsatzzeiten während der Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen erhält der/die Arbeitnehmer:in einen Sonn- und Feiertagszuschlag in Höhe von EUR 7,– (ab 1. 7. 2026 EUR 7,20) pro Stunde. Im (teil)stationären Bereich sowie in Aufgabenbereichen der ambulanten Pflege gebührt für eingeteilte Dienste laut regulärem Dienstplan und Einsatzzeiten während der Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft an Samstagen ab 13.00 Uhr ein Zuschlag in Höhe von EUR 7,– (ab 1. 7. 2026 EUR 7,20).
Erschwernis- und Gefahrenzulage:
Arbeitnehmer:innen mit überwiegendem (mehr als 50 %) Klienten- und Patientenkontakt haben im Sinne der Definition (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275481/Einkommensteuergesetz-1988/§-68-Besteuerung-bestimmter-Zulagen-und-Zuschlaege)§ 68 EStG Anspruch auf eine Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von EUR 219,40 (ab 1. 7. 2026 EUR 226,60) pro Monat 12-mal jährlich. Die steuerliche Behandlung dieser Zulage bleibt der Entscheidung der Finanzbehörden vorbehalten, jedenfalls haben die Arbeitnehmer:innen gegenüber den Arbeitgebern keinen Anspruch auf eine bestimmte steuerliche Behandlung. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Abgeltung aliquot zum Beschäftigungsausmaß.
Zulage für kurzfristiges Einspringen:
Ist innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen vor dem Tag des Dienstbeginns ein Einspringen der Arbeitnehmer:in auf Wunsch des Arbeitgebers an einem dienstfreien Tag vereinbart, so gebührt eine Abgeltung in Form eines „Einspringerzuschlags“ in Höhe von EUR 50,00 (ab 1. 7. 2026 EUR 51,70) pro Tagdienst/ Nachtdienst.
Kommt innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen vor dem Tag eines bereits vereinbarten, geplanten Dienstbeginns ein Einspringen der Arbeitnehmer:in auf Wunsch des Arbeitgebers in Form eines zusätzlichen Tagdienstes/Nachtdienstes hinzu, gebührt ein „Einspringerzuschlag“ in Höhe von EUR 25,00 (ab 1. 7. 2026 EUR 25,80) pro Zusatzdienst sofern der ungeplante Zusatzdienst zumindest 2,5 Stunden andauert.
In den Beträgen gemäß § 14 /1 bis /4 sind die aliquoten Sonderzahlungen enthalten.
§ 16
Sonderbestimmungen für Alten- und Pflegeeinrichtungen
I. Arbeitszeit
Normalarbeitszeit:
Für Arbeitnehmer:innen, auf die das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051)Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz (KA (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG) zur Anwendung kommt, gilt das KA (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG mit den Ergänzungen gemäß § 11 a dieses Kollektivvertrages.
Für die Arbeitnehmer:innen der restlichen Bereiche gilt das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz (AZG) und das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz (ARG) mit den Ergänzungen dieses Kollektivvertrags.
Zeitgutschrift für Nachtdienste
Für jeden Nachtdienst im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008502,NOR12099771/Nachtschwerarbeitsgesetz/Art-2)§ 2 der NschG-Novelle 1992 gebührt eine zusätzliche Zeitgutschrift.
II. Übergangsbestimmungen für bestehende Arbeitsverhältnisse/Optionsmöglichkeit
Für Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnisse vor In-Kraft-Treten dieses KVs 2006 begründet wurden und die nicht in diesen optiert haben, gilt dieser KV mit Ausnahme von:
§ 11a /1 AZ Verkürzung „39 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit“
§ 11b /1 AZ Verkürzung „39 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit“ sowie
•
§ 13 Bestimmung über die Einreihung und Gehaltsklassen inkl § 14 Zulagen
•
§ 4 Freistellung für Fort- und Weiterbildung
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§ 5 Freistellung für Einzel-Supervision
•
§ 6 Kosten für Fort- und Weiterbildung und Einzel-Supervision
•
§ 10 Sabbaticalregelung
•
§ 12 Sonderzahlungen
•
§ 15 Betriebliche Altersvorsorge
•
§ 19 Familienzeitbonus
•
§ 20 Zugangserleichterung
Für diese Arbeitnehmer:innen gilt:
a)
Ein Wechsel in die Bestimmungen dieses KV ist nur im Einvernehmen mit dem/der Arbeitgeber:in möglich.
Mit der Optierung in diesen KV treten alle bisherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung geregelt sind.
§ 17
Sonderbestimmungen für Einrichtungen der offenen Jugendarbeit
Zulagen und Zuschläge
Nachtdienstzuschlag:
Zusätzlich zur Regelung in § 14 /1 lit a) besteht wahlweise die Möglichkeit anstelle eines Nachtdienstzuschlages je Stunde auf 20 Minuten Zeitgutschrift je Stunde.
Sonn und Feiertagszuschlag:
Zusätzlich zur Regelung in § 14 /2 besteht wahlweise die Möglichkeit anstelle eines Zuschlages je Stunde auf 20 Minuten Zeitgutschrift je Stunde.
Thema: Fort- und Weiterbildung sowie Supervision
§ 4
Freistellung für Fort- und Weiterbildung
Allen Arbeitnehmer:innen, ausgenommen Lehrlingen und Ferialangestellten, gebührt für Fort- und Weiterbildung, die in Zusammenhang mit dem beruflichen Tätigkeitsbereich steht, während der Normalarbeitszeit Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß einer wöchentlichen NAZ pro Kalenderjahr (bei Eintritt während des Kalenderjahres entsprechend aliquotiert). Dies gebührt bei höheren gesetzlichen Pflichtfortbildungen in diesem gesetzlichen Ausmaß.
Der Termin für die Fort- und Weiterbildungsmaßnahme ist innerbetrieblich zu akkordieren.
Der Konsum des Zeitkontingents gem Abs 1 kann in eine 2-Jahresperiode ausgedehnt werden indem das nicht konsumierte Jahreskontingent eines Jahres in das darauffolgende Jahr übertragen wird. Am Ende der 2-Jahresperiode verfällt das nicht konsumierte Zeitkontingent beider Jahre zur Gänze ohne Anspruch auf eine Vergütung.
Angeordnete Fort- und Weiterbildung ist auch außerhalb der Normalarbeitszeit Arbeitszeit und wird auf das Zeitkontingent für Weiterbildung gem Abs 1 nicht angerechnet.
Während einer laufenden Kündigungsfrist besteht kein Anspruch auf neu zu vereinbarende Fort- oder Weiterbildungen.
§ 6
Kosten für Fort- und Weiterbildung und Einzel-Supervision
Alle Arbeitnehmer:innen, ausgenommen Lehrlinge und Ferialangestellte, erhalten erhalten per Stichtag 1. 1. für den Zeitraum von jeweils 2 Kalenderjahren ein Budget für Fort- und Weiterbildung und/oder EinzelSupervision von EUR 1.500,– incl. Spesen (bei Eintritt während des Kalenderjahres für das Eintrittsjahr aliquotiert.)
Der Betrag von EUR 1.500,– ist als Nettobetrag zu verstehen. Sollte dem Arbeitgeber kein Vorsteuerabzug möglich sein, verstehen sich die EUR 1.500,– als Bruttobetrag.
Für die Abrechnung von Kosten ist die Vorlage der Originalrechnung/Originalzahlungsbestätigung digital oder als Print erforderlich.
Die während einer Periode nicht in Anspruch genommenen Weiterbildungs- und Supervisions-Mittel können nicht in die nächste 2-Jahresperiode übertragen werden.
§ 5
Freistellung für Einzel-Supervision
Allen Arbeitnehmer:innen, die in den Fachbereichen »Beratung, Betreuung, Pflege oder Therapie« tätig sind, gebührt für Einzel-Supervision Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 10 Stunden pro Kalenderjahr. Bei Eintritt während des Kalenderjahres und bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend aliquotiert.
Der Konsum des Zeitkontingents gem /1 kann in eine 2-Jahresperiode ausgedehnt werden indem das nicht konsumierte Jahreskontingent eines Jahres in das darauffolgende Jahr übertragen wird. Am Ende der 2-Jahresperiode verfällt das nicht konsumierte Zeitkontingent beider Jahre zur Gänze ohne Anspruch auf Vergütung.
Während einer laufenden Kündigungsfrist besteht kein Anspruch auf neu zu vereinbarende Supervisionen.
§ 7
Kostenrückerstattung
Für die Rückerstattung von Ausbildungskosten gelten die gesetzlichen Bestimmungen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40177161/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2d-Ausbildungskostenrueckersatz)§ 2d AVRAG) mit folgender Maßgabe:
Der/die Arbeitgeber:in ist berechtigt, die ihm tatsächlich angefallenen Kosten für Aus- und Weiterbildungen sowie Fortbildungen ohne dienstliche Erforderlichkeit des Arbeitnehmers vom Selbigen zurückzuverlangen, wenn der/die Arbeitnehmer:in vor Ablauf der in einer Ein- zelvereinbarung festzulegenden Amortisationszeit durch Arbeitnehmer-Kündigung, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
Zwingend vorausgesetzt ist eine vor Antritt der Bildungsmaßnahme zu treffende schriftliche Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und -nehmer:in, welche die Kurskosten, Kostentragung, eine individuell zu vereinbarende Bindungsdauer im gesetzlich zulässigen Ausmaß (maximal 4 bzw 8 Jahre) sowie das Ausmaß der Rückzahlung aliquot bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer festzulegen hat, widrigenfalls eine Verpflichtung zum Rückersatz nicht abgeleitet werden kann. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung nimmt mit dem Verstreichen der Bindungsdauer monatlich linear um den Monatsanteil der Ausbildungskosten ab.
Aus einer bloßen Aktualisierung schon erworbenen Ausbildungswissens bei dienstlicher Erforderlichkeit erfolgt kein Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers.