Files
odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/oegb/texts/SI-2935_de.md
T
fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

12 KiB
Raw Blame History

Drucker und Druckformenhersteller (Lehrlinge)

Teil: Drucker und Druckformenhersteller (gewerbliche Lehrlinge) / Rahmen (Version 20260601, gültig ab 2026-05-31)

BUNDESGESETZBLATT für die Republik Österreich

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: BGBl II Nr. 132/2026

| Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 9. Juni 2026 | Teil II |

|---|---|---|

| 132. Verordnung: | Festsetzung des Lehrlingseinkommens für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern | |

  1. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40229427/Arbeitsverfassungsgesetz/§-26-Begriff-und-Voraussetzungen)§ 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2026 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 9. Juni 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:

Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und DruckformenherstellernL 1/2026/X/42/1

§ 1. Geltungsbereich

a)

Räumlich:

Das Gebiet der Republik Österreich.

b)

Fachlich:

Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.

c)

Persönlich:

gewerbliche Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung Coding, Buchbindetechniker und Postpresstechnologe/Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.

§ 2. Höhe des Lehrlingseinkommens

Das Lehrlingseinkommen beträgt:

| a) | im 1. Lehrjahr: | € 721,00 monatlich; |

|---|---|---|

| b) | im 2. Lehrjahr: | € 1.085,60 monatlich; |

| c) | im 3. Lehrjahr: | € 1.626,00 monatlich; |

| d) | im 4. Lehrjahr: | € 1.962,40 monatlich. |

§ 3. Urlaubszuschuss

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

§ 4. Weihnachtsremuneration

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

§ 5. Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40243266/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-1-Geltungsbereich)§ 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 17,40 € heranzuziehen.

§ 6. Beginn der Wirksamkeit

Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft.

Lukowitsch

Teil: Drucker und Druckformenhersteller (kaufmännische Lehrlinge) / Rahmen (Version 20260601, gültig ab 2026-05-31)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: BGBl II Nr. 133/2026

| Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 9. Juni 2026 | Teil II |

|---|---|---|

| 133. Verordnung: | Festsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern | |

  1. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40229427/Arbeitsverfassungsgesetz/§-26-Begriff-und-Voraussetzungen)§ 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2026 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 9. Juni 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:

Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und DruckformenherstellernL 2/2026/X/42/2

§ 1. Geltungsbereich

a)

Räumlich:

Das Gebiet der Republik Österreich.

b)

Fachlich:

Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.

c)

Persönlich:

kaufmännische Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.

§ 2. Höhe des Lehrlingseinkommen

Das Lehrlingseinkommen beträgt:

| a) | im 1. Lehrjahr: | € 721,00 monatlich; |

|---|---|---|

| b) | im 2. Lehrjahr: | € 1.085,60 monatlich; |

| c) | im 3. Lehrjahr: | € 1.370,90 monatlich; |

| d) | im 4. Lehrjahr: | € 1.679,90 monatlich. |

§ 3. Urlaubszuschuss

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

§ 4. Weihnachtsremuneration

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

§ 5. Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40243266/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-1-Geltungsbereich)§ 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 12,58 € heranzuziehen.

§ 6. Beginn der Wirksamkeit

Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft.

Lukowitsch

Thema: Überstunden für Lehrlinge

§ 5.

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40243266/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-1-Geltungsbereich)§ 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 17,40 € heranzuziehen.

§ 5.

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40243266/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-1-Geltungsbereich)§ 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 12,58 € heranzuziehen.

Thema: Geltungsbereich für Lehrlinge

§ 1.

Geltungsbereich

a)

Räumlich:

Das Gebiet der Republik Österreich.

b)

Fachlich:

Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.

c)

Persönlich:

gewerbliche Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung Coding, Buchbindetechniker und Postpresstechnologe/Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.

§ 1.

Geltungsbereich

a)

Räumlich:

Das Gebiet der Republik Österreich.

b)

Fachlich:

Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.

c)

Persönlich:

kaufmännische Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.

Thema: Lehrlingseinkommen, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld

§ 2.

Höhe des Lehrlingseinkommens

Das Lehrlingseinkommen beträgt:

| a) | im 1. Lehrjahr: | € 721,00 monatlich; |

|---|---|---|

| b) | im 2. Lehrjahr: | € 1.085,60 monatlich; |

| c) | im 3. Lehrjahr: | € 1.626,00 monatlich; |

| d) | im 4. Lehrjahr: | € 1.962,40 monatlich. |

§ 2.

Höhe des Lehrlingseinkommen

Das Lehrlingseinkommen beträgt:

| a) | im 1. Lehrjahr: | € 721,00 monatlich; |

|---|---|---|

| b) | im 2. Lehrjahr: | € 1.085,60 monatlich; |

| c) | im 3. Lehrjahr: | € 1.370,90 monatlich; |

| d) | im 4. Lehrjahr: | € 1.679,90 monatlich. |

§ 3.

Urlaubszuschuss

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

§ 3.

Urlaubszuschuss

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

§ 4.

Weihnachtsremuneration

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

§ 4.

Weihnachtsremuneration

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.