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kv-kvt-393 1 Lohnordnung Dachdecker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-05
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Dachdecker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-05 (kv-kvt-393). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-dachdecker-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer 1.5.2026 - 30.04.2027

b) Anhang gemäß § 17 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

Lohnordnung für Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 19,60
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 19,01
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 17,65
IV. Hilfsarbeiter 16,08

Lehrlingseinkommen

Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
im 1. Lehrjahr 7,50
im 2. Lehrjahr 9,50
im 3. Lehrjahr 11,20
im 4. Lehrjahr 12,90

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Kärnten

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 18,84
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 18,12
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 16,59
IV. Hilfsarbeiter 15,30

Lehrlingseinkommen

Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
im 1. Lehrjahr 7,50
im 2. Lehrjahr 9,50
im 3. Lehrjahr 11,20
im 4. Lehrjahr 12,90

Zulagen Für nachstehende Arbeiten gebühren die Zulagen für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird.

a) Gefahrenzulagen: Fahrstuhlarbeiten an Kirchtürmen und Arbeiten an Türmen mit und ohne Gerüst 40% Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln) 15%

b) Schmutzzulagen: Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und gekochte Masse sowie Dachpappearbeiten im Allgemeinen) 10% vom Facharbeiterlohn der Kategorie I.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Oberösterreich

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 19,60
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 19,01
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 17,65
IV. Hilfsarbeiter 16,08

Lehrlingseinkommen

Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
im 1. Lehrjahr 7,50
im 2. Lehrjahr 9,50
im 3. Lehrjahr 11,20
im 4. Lehrjahr 12,90

Erschwerniszulagen Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den jeweiligen Lohn-, Stunden- bzw. Akkordlohn, für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird: Fahrstuhlarbeiten, Arbeiten an Türmen usw. ohne festes Gerüst 40 % Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln und dergleichen) 15 % Vorarbeiter 10 %

Schmutzzulagen Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und sonstige sogenannte gekochte Massen) 10 %

Werkzeugzulage Arbeiter mit einem Ziegel- und Schieferdeckerhandwerkzeug erhalten pro Stunde 2,5 Prozent vom Dachdeckerlohn. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Kelle, Verstreichkelle, Pinsel.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Tirol

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 19,60
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 19,01
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 17,65
IV. Hilfsarbeiter 16,08

Lehrlingseinkommen

Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
im 1. Lehrjahr 7,50
im 2. Lehrjahr 9,50
im 3. Lehrjahr 11,20
im 4. Lehrjahr 12,90

Zulagen

  1. Bei Teerarbeiten wird eine Schmutzzulage von 5 Prozent des jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohns gewährt.

  2. Bei Turmarbeiten ohne festes Gerüst, Fahrstuhlarbeiten, 30 Prozent vom jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.

  3. Bei Umdeckarbeiten als solche werden bezeichnet: Abtragen alter Dächer und Lattungen sowie Wiedereindecken mit altem Material eine Schmutzzulage von 10 Prozent auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Wien

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 19,60
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 19,01
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 17,65
IV. Hilfsarbeiter 16,08

Lehrlingseinkommen

Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
im 1. Lehrjahr 7,50
im 2. Lehrjahr 9,50
im 3. Lehrjahr 11,20
im 4. Lehrjahr 12,90

Partieführer Arbeitnehmer, die mit der Führung einer Arbeitspartie von mehr als drei Arbeitnehmern betraut sind, erhalten für diese Zeit eine Zulage von 5 Prozent auf den jeweiligen Stundenlohn.

Zulagen

  1. Allen Arbeitnehmern gebührt eine Schmutz-, Erschwernis-oder Gefahrenzulage ab 1. Mai 2026 in der Höhe von € 1,60 für die Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, die
  • in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken
  • im Vergleich zu den allgemeinen üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen
  • infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitlichen Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

Bei Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen wird nur eine der Zulagen gewährt.

  1. Arbeitnehmer mit eigenem Ziegel- und Schieferhandwerkzeug erhalten pro Stunde eine Vergütung in der Höhe von 2,5 Prozent des jeweiligen Stundenlohnes. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Verstreichkelle, Ausstoßeisen und Pinsel. Wenn der Firmeninhaber oder der Meister das komplette Werkzeug beistellt, entfällt die Zulage.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III Lehrlinge

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher. Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Artikel IV Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz ist ausgeschlossen.