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kv-kvt-112 1 Information zum Kollektivvertragsabschluss für Arbeiter/innen im Handel 2026 WKO.at Kollektivvertrag Information kollektivvertraege WKO 2026-01
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kollektivvertrag
information
jahr-2026
stand-jahr

Information zum Kollektivvertragsabschluss für Arbeiter/innen im Handel 2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-112). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/information-kollektivvertragsabschluss-arbeiter-handel-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit

Wichtige Neuerungen zum 1.1.2026

Lohnerhöhungen:

  1. In den Lohntafeln A und B steigen die kollektivvertraglichen Mindestlöhne rückwirkend ab dem 1.1.2026 um 2,55 %.

  2. Die sich aus der prozentuellen Erhöhung ergebenden Beträge werden auf volle Euro aufgerundet.

  3. Die zum 31.12.2025 bestehenden Überzahlungen werden zur Gänze aufrechterhalten.

  4. Sämtliche, im Hinblick auf diesen Kollektivvertragsabschluss bisher geleisteten freiwilligen Zahlungen, insbesondere jene Zahlungen, die auf der Empfehlung der Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Handel basieren, sind auf die kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestlöhne und daraus resultierenden Berechnungsbasen für variable Entgeltbestandteile (z.B. Mehrarbeit, Überstunden, Sonderzahlungen, etc.) zur Gänze anrechenbar.

  5. Anhebung der Zulagen:

  6. Kältezulage auf Euro 0,90 je Stunde bzw. Euro 150,00 je Monat

  7. Nachtzulage auf Euro 2,40 je Stunde

Rahmenrechtliche Neuerungen:

I. Geltungsbereich, 2. Fachlich

Punkt b) wird ersatzlos gestrichen

Anhang 1 Lohnordnung I.

Punkt b) wird wie folgt ergänzt:

Sämtliche, im Hinblick auf den Kollektivvertragsabschluss 1.1.2026 bisher geleisteten freiwilligen Zahlungen, insbesondere jene Zahlungen, die auf der Empfehlung der Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Handel basieren, sind auf die kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestlöhne zum 1.1.2026 und daraus resultierenden Berechnungsbasen für variable Entgeltbestandteile (z.B. Mehrarbeit, Überstunden, Sonderzahlungen, etc.) zur Gänze anrechenbar.

Der bisherige Punkt b) wird zu Punkt c).