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odoo-at-payroll/pv-agent/wissensbasis/dokumente/kv_lohnordnung-rauchfangkehrer-niederoesterreich-2026.md
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fegger 97aa3c1c82 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-508 1 Lohnordnung Rauchfangkehrer Niederösterreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-01
html
.firecrawl/wko-kv/docs/lohnordnung-rauchfangkehrer-niederoesterreich-2026.html
kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Rauchfangkehrer Niederösterreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-508). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-rauchfangkehrer-niederoesterreich-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Niederösterreich

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer für Niederösterreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau - Holz, andererseits.

I. Geltungsbereich

a) Räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich

b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer für Niederösterreich

c) Persönlich: Für alle bei den unter b) bezeichneten Betrieben beschäftigten Arbeiter einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge

d) Zeitlich:

  • A) ab 1. Jänner 2026 bei monatlicher Lohnzahlung Die Laufzeit beträgt 12 Monate (bis 31.12.2025).

II. Lohnsätze

Die kollektivvertraglichen Löhne werden ab 1.1.2026 um 2,2 % erhöht: Erhöhung Lehrlinge ab 1.1.2026 um 4 %:

I. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)

A. Qualifizierte Gesellen

a) Gesellen mit Meisterprüfung € 2.932,50

b) Gesellen, die das Modul 1 (fachlich praktische Prüfung), Modul 2 (fachlich mündliche Prüfung) und Modul 3 (fachlich schriftliche Prüfung) der Rauchfangkehrer-Meisterprüfungsordnung positiv abgelegt haben € 2.821,00.

B. Gesellen, die nicht unter A) fallen:

a) ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich:

b) Gliederung nach Gesellenjahren: im 1. und 2. Gesellenjahr, monatlich € 2.291,50 im 3. und 4. Gesellenjahr, monatlich € 2.613,50 ab dem 5. Gesellenjahr, monatlich € 2.686,00

II. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin

a) ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich:

b) Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:

im 1. und 2. Jahr, monatlich € 2.102,50 im 3. und 4. Jahr, monatlich € 2.613,50 ab dem 5. Jahr, monatlich € 2.613,50

III. Lehrlinge

im 1. Lehrjahr, monatlich € 888,50 im 2. Lehrjahr, monatlich € 1.106,50 im 3. Lehrjahr, monatlich € 1.408,50

IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalen

qualifizierte Überstundenzuschläge: —

Geschäftsführerzulage: 25 %

Schmutzzulage - monatl. Pauschale (ausgenommen f. Lehrlinge): € 214,00

Dampfkesselzulage: —

Sehlieferzulage: —

Nachtzulage: 100 %

Mehrleistungszulage: —

Fahrradpauschale: —

Bekleidungspauschale: —

Die unter Abschnitt 11/F angeführte Schmutzzulage stellt einen Pauschalbetrag für jeweils einen Kalendermonat dar. Bei der Vereinbarung der Höhe der Schmutzzulage sind die Kollektivvertragsparteien von der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitstage im Kalenderjahr ausgegangen und haben berücksichtigt, dass die pauschalierte Schmutzzulage auch für Feiertage zu bezahlen ist.

V. Nachtarbeit von 19.00 bis 05.30 Uhr

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen kollektiv­ vertraglichem Stundenlohn und tatsächlichem Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass der ab 1.1.2026 - 31.12.2026 erfolgenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

III Abfertigung

Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 120 Tage (gilt für Unterbrechungen ab 1.1.2020) aufweisen, zusammenzurechnen.

IV - V: bezüglich dieser Punkte verweisen wir auf die neuen Bestimmungen im ZusatzKV Rauchfangkehrer gültig seit 1.7.2021.

VII Erweiterte Bandbreite

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einem Zeitraum von bis zu 52 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet.

(2) Dabei darf die Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden pro Woche ausgedehnt werden und 30 Wochenstunden nicht unterschreiten, wobei die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf.

(3) Eine Unterschreitung der 30 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt.

(4) Die Inanspruchnahme der Durchrechnung der Normalarbeitszeit und der Durchrechnungszeitraum sind zu vereinbaren bzw. mitzuteilen. In Betrieben mit Betriebsrat hat eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu erfolgen. In allen übrigen Betrieben ist die Anwendung der erweiterten Bandbreite mittels Einzelvereinbarung zu vereinbaren und im Vorhinein über die Landesinnung der Rauchfangkehrer Niederösterreich der Gewerkschaft Bau- Holz, Landesorganisation Niederösterreich mitzuteilen.

(5) Steht das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit in den jeweiligen Wochen nicht im Vorhinein fest, sind sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festzulegen.

(6) Das aufgebaute Zeitguthaben ist im Durchrechnungszeitraums auszugleichen. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. Wird das aufgebaute Zeitguthaben aus Gründen, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen nicht ausgeglichen, sind die Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraums als Überstunden zu bezahlen.

(7) Scheidet der Arbeitnehmer während des Durchrechnungszeitraumes durch Arbeitgeberkündigung aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der einfache Stundenlohn.

(8) Für Jugendliche im Sinne des KJBG gelten die sinngemäß, mit der Einschränkung, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf.

(9) Während des Durchrechenzeitraumes gebührt der Lohn gleichmäßig auf Grundlage der 40-Stundenwoche. Stundenbezogene Zulagen und Zuschläge werden nach den in der Abrechnungsperiode tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet.

(10) Die entsprechenden Zeitguthaben sind auf der monatlichen Abrechnung auszuweisen.

VIII Gemeinsame Willenserklärung

Die niederösterreichischen Sozialpartner unterstützen das Zustandekommen eines einheitlichen Bundeskollektivvertrages.

WIRTSCHAFTSKAMMER NIEDERÖSTERREICH Landesinnung der Rauchfangkehrer

Innungsmeister

Mst. Matthias Vetiska

Innungsgeschäftsführer

Mag. Hannes Atzinger

Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz Landesorganisation Niederösterreich

Gerhard Seban

Landesvorsitzender

Abg. z. NR Rudolf Silvan

Landesgeschäftsführer

Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer