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fegger 97aa3c1c82 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-412 1 Lohnordnung Fleischer Steiermark, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-07
html
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Fleischer Steiermark, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-07 (kv-kvt-412). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-fleischer-steiermark-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Steiermark
Geltungsdauer ab 1.7.2026

Lohntarif

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig Fleischer, 8010 Graz, Körblergasse 111-113 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.

I. Geltungsbereich

a) räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark

b) fachlich: für alle Betriebe, der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, die dem Berufszweig Fleischer, Kleinverkäufer von frischem Fleisch, Wildbret, Geflügeleinzelhändler, Klassifizierung von Schlachtkörpern Steiermark angehören.

c) persönlich: für alle ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge

II. Geltungstermin

Dieser Lohnvertrag tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2027.

III. Lohnsätze

Lohnkategorie Brutto Monatslohn in Euro
1. Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in 3.358,18
2. Facharbeiter/in (Ausbeinler/in, Schmalzer/in) 3.091,25
3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in 2.900,33
4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr 2.751,17
5. Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr 2.453,24
6 . Angelernte/r Arbeitnehmer/in 2.373,86
7. Arbeitnehmer/in 2.281,85
8. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal 2.068,10
9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 2.281,85
10. Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 2.065,15
11. Ladner/in Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 2.061,54

Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40; der Stundenlohn wird auf 4-Nachkommastellen ausgewiesen.

IV. Lehrlingseinkommen: FleischerInnen/Fleischverarbeitung

Lehrlingseinkommen pro Monat brutto
1. Lehrjahr € 974,96
2. Lehrjahr € 1.243,22
3. Lehrjahr € 1.656,67
4. Lehrjahr (Doppellehre) € 1.758,58

Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter/innen enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des Berufsbildes Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter „Lehrlingseinkommen" angeführt sind.

Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.

V. Angelernte ArbeitnehmerInnen

Angelernten Arbeitnehmer(n)innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche

a. Facharbeit in der Fleischzerlegung oder

b. Wurst abfüllen (ausgenommen Handfüller) oder

c. Wurst abdrehen bzw. Wurst abbinden oder

d. Schlachtarbeiten

für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 % zum kollektivvertraglichen Lohn, wobei die Höhe der Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt.

Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen aus diesem Titel werden angerechnet.

VI. Zehrgelder

Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:

a. Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden täglich Euro 13,38

b. bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden täglich Euro 23,66

ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von Euro 9,05, nicht zusätzlich zu a) und b). Günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

VII. Dienstalterszulage

Zulage zum Monatslohn
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr € 38,21
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr € 57,76
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr € 76,13
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr € 100,49

Achtung: DAZ-Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40.

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung, sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.

Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.

VIII. Sätze für Kost und Quartier

Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert.

IX. Parallelverschiebung

Die Mitgliedsbetriebe werden angehalten, die vereinbarten Eurobeträge auf die tatsächlichen Löhne aufzustocken (Empfehlung).

X. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor

Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.

WIRTSCHAFTSKAMMER STEIERMARK Sparte Gewerbe und Handwerk LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE Berufszweig Fleischer

Ing. Josef Moßhammer

Innungsmeister des Berufszweiges Fleischer

Mag. Manuel Höfferer

Geschäftsführer

ÖSTERREICHISCHEGEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT PRO-GE

Reinhold Binder

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundesgeschäftsführer

Erwin A. Kinslechner

Sekretär

Graz, am 5. Juni 2026