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kv-kvt-598 1 Zusatzkollektivvertrag Betten-, Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024 WKO.at Kollektivvertrag Zusatz-KV kollektivvertraege WKO 2024-01
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zusatz-kv
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Zusatzkollektivvertrag Betten-, Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2024-01 (kv-kvt-598). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/zusatzkollektivvertrag-betten-knopfindustrie-2024

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Geltungsdauer 1.1.2024 - 31.12.2024

Beilage zum Kollektivvertrag für die

Bettenindustrie Österreichs

sowie für die

Knopf- und Bekleidungsverschluss-Industrie Österreichs

Gültig ab

  1. Jänner 2024

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie für die Bettenindustrie, sowie für die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

Artikel I Geltungsbereich

  1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

  2. Fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen

a) Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die sich mit der Erzeugung von Matratzen und der Verarbeitung von Bettfedern befassen, sowie Steppdeckenabteilungen dieser Betriebe, jedoch nicht für jene Betriebe, welche sich ausschließlich mit der Erzeugung von Steppdecken befassen. Die Betriebe in Vorarlberg sind von Artikel II ausgenommen.

b) Betriebe der Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie

  1. Persönlich: Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2024 in Geltung.

Artikel III Mitarbeiterprämie

Der gegenständliche Kollektivvertrag ermächtigt die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ff ArbVG ausdrücklich im Sinne von § 68 Abs 5 Z 5 EStG zum Abschluss von Betriebsvereinbarung(en) zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024. Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der gegenständliche Kollektivvertrag vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasste Arbeitgeber/innen und Arbeiter und Arbeiterinnen, ausdrücklich zum Abschluss von schriftlichen Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG in gleicher Höhe für alle Arbeiter und Arbeiterinnen für das Kalenderjahr 2024.

Die entsprechende Höhe der Prämie ist bei Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren.

Artikel IV Geltungsende

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Wien, am 22. Dezember 2023

Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie für die Bettenindustrie und die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie

Ing. Manfred Kern Fachverbandsobmann

Mag. Eva-Maria Strasser Fachverbandsgeschäftsführerin

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima Berufsgruppenvorsitzender

Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner Bundesgeschäftsführer