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kv-kvt-428 1 Lohnordnung Gablonzer Warenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2024-01
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2024

Lohnordnung Gablonzer Warenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2024-01 (kv-kvt-428). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-gablonzer-warenerzeuger-2024

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Geltungsdauer 1.1.2024 - 31.12.2024

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag der GABLONZER BETRIEBE vom 13. Mai 1985

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt

a) räumlich für das Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich für alle Betriebe der vertragsabschließenden Arbeitgeberorganisation, die ganz oder überwiegend Waren nach Gablonzer Art herstellen.

c) persönlich für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme kaufmännischer Lehrlinge.

II. Durch diesen Zusatzkollektivvertrag wird der lohnrechtliche Teil des Kollektivvertrages wie folgt neu geregelt

Ab 1.1.2024 gilt folgende Lohntabelle:

Lohnstufe I Spezialarbeiter ............ € 12,90

Lohnstufe II Facharbeiter ................ € 11,25

Lohnstufe III Qualifizierte Arbeiter nach 6 Monaten ........... € 11,25 in den ersten 6 Monaten € 10,44

Lohnstufe IV Arbeiter ......................... € 10,21

Ab 01.01.2025 gilt folgende Lohnerhöhung: 12-Monats-Durchschnitts-VPI (von November 2023 bis Oktober 2024) plus eine prozentuelle Erhöhung von 0,2 %.

Lehrlingseinkommenssätze Lehrlinge im 1. Lehrjahr ........... 35 % der Lohnstufe II Lehrlinge im 2. Lehrjahr ........... 45 % der Lohnstufe II Lehrlinge im 3. Lehrjahr ........... 60 % der Lohnstufe II Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........... 80 % der Lohnstufe II

Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthalts entspricht, zumindest die Hälfte des Lehrlingseinkommens verbleibt.

III. Geltungsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag wird mit 1. Jänner 2024 wirksam und gilt bis 31. Dezember 2025. Gleichzeitig tritt der lohnrechtliche Teil des Zusatzkollektivvertrages vom 23. November 2022 außer Kraft.

Wien, am 11. Jänner 2024

FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE ÖSTERREICHS

Der Obmann:

DI Johann Eggerth e.h.

Der Obmann:

DI Johann Eggerth e.h.

BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE

Der Bundesinnungsmeister:

KR Wolfgang Hufnagl e.h.

Die Geschäftsführerin:

Mag. Iris Dittenbach e.h.

Die Verhandlungsleiterin:

Mag. Claudia Aichhorn e.h.

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Produktionsgewerkschaft

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder e.h.

Der Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach e.h.

Der Sekretär:

Franz Stürmer e.h.