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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

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2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Arzt-Angestellte T

Teil: Rahmen (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Tirol, 6020 Innsbruck, Anichstraße 7/I, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Geschäftsbereich Interessenvertretung, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, sowie der Regionalgeschäftsstelle Tirol der GPA, 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 1416, andererseits.

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPA

Kurztitel: Arzt-Angestellte T

Langtitel: Angestellte bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol

20 € Fixbetrag (Vollzeit) + 1,5 % Erhöhung der IST-Gehälter ab 1. 1. 2026

Gefahrenzulagen gemäß XV. (1) und (2): Strahlenschutzzulage von 197,00 € auf 206,00 € und Infektionszulage von 154,00 € auf 161,00 €.

Die kollektivvertraglichen Mindestgehaltsschemata werden ab 1. 1. 2026 um + 4,1 % erhöht.

I. Geltungsbereich

Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis der Angestellten bei niedergelassenen Ärzten und ärztlichen Gruppenpraxen, die der Ärztekammer für Tirol angehören, geregelt. Ausgenommen sind Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Zahnärzte und Gruppenpraxen bei Zahnärzten.

Als Angestellte bei Ärzten gelten jene Personen, die dort selbst Angestelltendienste leisten.

II. Gesetzliche Bestimmungen

Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes, BGBl Nr 292/1921 idgF.

III. Arbeitszeit

(1)

Die Normalarbeitszeit für die im Artikel I angeführten Arbeitnehmer/innen beträgt 40 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung der Einzelvereinbarung mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht vor 7.00 Uhr, das Ende nicht nach 20.00 Uhr liegen soll und die Arbeitszeit an einem Werktag 9 Stunden nicht überschreiten darf.

(2)

Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 6-Tage-Woche ist den Angestellten einmal wöchentlich ein freier Halbtag in jenem Ausmaß zu gewähren, der zeitmäßig der am Samstag zu leistenden Arbeitszeit entspricht. Bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.

(3)

Die Normalarbeitszeit endet am Samstag um 13.00 Uhr.

(4)

Der 24. und 31. Dezember jeden Jahres sind dienstfrei.

IV. Sonn- und Feiertagsruhe

(1)

Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Angestellte, die der evangelischen Religionsgemeinschaft und der altkatholischen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören, sind am Karfreitag ohne Schmälerung ihres Entgelts von der Arbeit freizustellen. Diese Bestimmungen finden ferner auf Arbeitnehmer/innen, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für diese Arbeitnehmer/innen der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.

(2)

Absatz (1) gilt laut (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40269392/Arbeitsruhegesetz/§-33a-Inkrafttreten-von-Novellen)§ 33a Absatz 28 ARG teilweise derzeit nicht. Bestehende günstigere Regelungen im Dienstvertrag bleiben aufrecht bzw können auch künftig vereinbart werden.

V. Überstundenentlohnung

(1)

Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit. Überstunden sind separat zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich vereinbart wird.

(2)

Es wird weiters vereinbart, dass die Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 %.

(3)

Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/164 des Bruttomonatsgehaltes zuzüglich des aliquoten Remunerationsanteiles. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfall und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Die geleisteten Überstunden sind monatlich zu verrechnen. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen. Durch Vereinbarung kann ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den/die Arbeitnehmer/in nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.

VI. Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung

(1)

Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem/r Angestellten eine Freizeit, ohne Schmälerung seines/ihres monatlichen Entgelts, zu gewähren, zB:

| a) | Bei Eheschließung des/der Angestellten oder bei Tod des/der Ehepartners/in (Lebensgefährten/in) | 3 Werktage |

|---|---|---|

| b) | im Todesfall von Eltern oder unmündigen Kindern (Zieh- oder Stiefkindern) | 2 Werktage |

| c) | bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes (Zieh- oder Stiefkindes) | 1 Werktag |

| d) | nach der Geburt eines Kindes | 2 Werktage |

| e) | im Todesfall von großjährigen Kindern (Zieh- oder Stiefkindern), Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern | 1 Werktag |

| f) | zuzüglich für die notwendige Hin- und Rückfahrt zum Ort des Begräbnisses | 1 Werktag |

| g) | bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes | 2 Werktage |

(2)

Dem/Der Ehepartner/in ist ein/e Lebensgefährte/in, mit dem/der seit mindestens 10 Monaten eine eheähnliche Hausgemeinschaft besteht, gleichzustellen.

VII. Gesetzliche sozialpolitische Bestimmungen

Wenn einem/einer Angestellten durch einen Sozialversicherungsträger ein Kuraufenthalt gewährt wird, so ist diese Zeit nicht auf den Urlaub anzurechnen.

VIIa. Bezahlte Weiterbildung

Die vom Arbeitgeber angeordnete Teilnahme an berufsorientierten Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ist als Arbeitszeit anzusehen. Fortbildungen welche von niedergelassenen Ärzten selbst durchführt werden sind dem/der Angestellten nach absolvierter Ausbildung schriftlich zu bestätigen.

VIIb. Anrechnung von Karenzzeiten

Ab 1. 8. 2019 werden, der Gesetzeslage nachfolgend, für sämtliche dienstrechtliche Ansprüche, welche sich auf die Dauer des Dienstverhältnisses beziehen, Karenzzeiten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG voll angerechnet.

VIII. Urlaub

(1)

Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die gesetzlichen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes 1976, BGBl 390/1976 idgF.

(2)

Diplomierte Assistent/innen bei Fachärzten für Radiologie erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 6 Werktage Urlaub.

Für neu begonnene Dienstverhältnisse von diplomierten Assistent/innen bei Fachärzten der Radiologie ab 1. 1. 2022 gilt, im Falle der ausschließlichen Tätigkeit mit digitalen Aufnahmesystemen bzw mit gepulsten Durchleuchtungssystemen, ein reduzierter Anspruch von einem Tag zusätzlichen Urlaubs.

(idF 1. Jänner 2022)

Für neu begonnene Dienstverhältnisse ab 1. 1. 2025 von diplomierten Assistent:innen bei Fachärzten der Radiologie gilt, im Falle der ausschließlichen Tätigkeit mit digitalen Aufnahmesystemen bzw mit gepulsten Durchleuchtungssystemen, kein Anspruch auf zusätzlichen Urlaub.

(idF 1. Jänner 2025)

(3)

Kriegsbeschädigte, Invalide und Beschädigte nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Heeresversorgungsgesetz sowie Körperbehinderte jeweils mit mindestens 50 %iger Invalidität, erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 3 Werktage Urlaub.

(4)

Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort angerechnet.

(5)

Während des Urlaubes darf der/die Arbeitnehmer/in keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

(6)

Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen über den Urlaub, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

IX. Anstellung und Vordienstzeiten

(1)

Vordienstzeiten, die bei einem der Ärztekammer zugehörigen Arbeitgeber zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten umschließen, werden bei Berechnung des Entgelts zur Gänze eingerechnet. Für eine abgeschlossene Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege wird 1 Jahr angerechnet.

(2)

Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis zur Höchstzeit von 5 Jahren eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch bei Ärzten verwertet werden können.

(3)

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probemonat im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092388/Angestelltengesetz/Art-1-§-19-Endigung-des-Dienstverhaeltnisses-durch-Ablauf-der-Zeit)§ 19 (2) Angestelltengesetzes.

X. Anspruch bei Dienstverhinderung

(1)

Ist ein/e Angestellte/r nach Antritt seines/ihres Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner/ihrer Dienste verhindert, so behält er/sie seinen/ihren Anspruch auf die festen Bezüge nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Angestelltengesetz.

(2)

Der/Die Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber anzuzeigen und diesem innerhalb von 3 Tagen eine Bestätigung der Krankenkasse oder eines Amts- oder Sprengelarztes über die durch die Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Dauer zu erbringen.

Die Vorlage einer solchen Bestätigung kann nach angemessener Zeit erneut verlangt werden. Kommt der/die Angestellte diesem Verlangen nicht nach, so verliert er/sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.

(3)

Kann einem/einer allein stehenden Angestellten infolge einer schweren Erkrankung die zeitgerechte Beibringung der erforderlichen Bestätigung nicht zugemutet werden, so hat er/sie nach Fortfall der Behinderung dies ohne Verzug nachzuholen.

XI. Kündigung

(1)

Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Absatz 3 des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie nur am Letzten eines Kalendermonates endigt.

(2)

Kündigungen müssen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens in der Ordination oder an einem anderen Ort.

XII. Sonderzahlungen

Dem/Der Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von zwei Monatsbezügen (Bruttomonatsgehalt + allfällige Zulagen im Sinne des Artikels XV.), wobei die erste Hälfte bei Antritt des Urlaubes, spätestens am 1. Juli, die zweite Hälfte am 1. Dezember, fällig ist. Den während eines Kalenderjahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt. Ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen, wenn der/die Angestellte sein/ihr Dienstverhältnis selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder mit wichtigem Grund vorzeitig entlassen wird.

XIIa. Sonderzulagen

Für langjährige Dienste wird dem/der Arbeit­neh­mer/­in nach einer Beschäftigung in derselben Praxis von

| 15 Jahren mindestens | 1 Brutto-Monatsgehalt |

|---|---|

| 20 Jahren mindestens | 1,5 Brutto-Monatsgehälter |

| 30 Jahren mindestens | 2 Brutto-Monatsgehälter |

als einmalige Sonderzulage gewährt.

XIII. Mindestleistungen

Sondervereinbarungen wird in keiner Weise vorgegriffen, die über die Leistungen dieses Kollektivvertrages hinausgehen. Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

XIV. Entgelt

(1)

Berufsgruppe 1:

Schreibkräfte und Sprechstundenhilfen (ohne Tätigkeiten die dem Berufsbild eines MAB-G Berufes entsprechen), die einfache Arbeiten unter Anleitung erledigen

| Berufsjahr | ab 1. 1. 2026 |

|---|---|

| im 1. | 2.082,00 |

| im 2. | 2.099,00 |

| im 3. | 2.122,00 |

| im 4. | 2.135,00 |

| im 5. | 2.153,00 |

| im 6. | 2.171,00 |

| im 7. | 2.188,00 |

| im 8. | 2.205,00 |

| im 9. | 2.225,00 |

| im 10. | 2.243,00 |

| im 11. | 2.258,00 |

| im 12. | 2.275,00 |

| im 13. | 2.295,00 |

| im 14. | 2.310,00 |

| im 15. | 2.329,00 |

| im 16. | 2.348,00 |

| im 17. | 2.368,00 |

| im 18. | 2.384,00 |

| im 19. | 2.403,00 |

| im 20. | 2.423,00 |

| im 21. | 2.443,00 |

| im 22. | 2.464,00 |

| im 23. | 2.485,00 |

| im 24. | 2.508,00 |

| im 25. | 2.529,00 |

(2)

Berufsgruppe 2:

Berufe gem MAB-G (Ordinationsassistenz, Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Röntgenassistenz), (vormals Angestellte des Sanitätshilfsdienstes gemäß § 51 MTF-SHD-Gesetz, BGBl 102/1961 idgF); medizinische Masseur/innen und Heilmasseur gem MMHmG; Pflegeassistenz gem § 83 GuKG; Schreibkräfte, die Arbeiten selbständig erledigen (Sekretär/innen)

| Berufsjahr | ab 1. 1. 2026 |

|---|---|

| im 1. | 2.146,00 |

| im 2. | 2.164,00 |

| im 3. | 2.187,00 |

| im 4. | 2.199,00 |

| im 5. | 2.218,00 |

| im 6. | 2.234,00 |

| im 7. | 2.252,00 |

| im 8. | 2.270,00 |

| im 9. | 2.289,00 |

| im 10. | 2.306,00 |

| im 11. | 2.323,00 |

| im 12. | 2.340,00 |

| im 13. | 2.358,00 |

| im 14. | 2.374,00 |

| im 15. | 2.395,00 |

| im 16. | 2.412,00 |

| im 17. | 2.431,00 |

| im 18. | 2.450,00 |

| im 19. | 2.467,00 |

| im 20. | 2.486,00 |

| im 21. | 2.508,00 |

| im 22. | 2.527,00 |

| im 23. | 2.550,00 |

| im 24. | 2.571,00 |

| im 25. | 2.594,00 |

(3)

Berufsgruppe 3:

Medizinische Fachassistenz (MFA) gem MAB-G; Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes (MTF) gemäß § 37 MTF- SHD-Gesetz (BGBl 102/1961 idgF).)

| Berufsjahr | ab 1. 1. 2026 |

|---|---|

| im 1. | 2.275,00 |

| im 2. | 2.296,00 |

| im 3. | 2.319,00 |

| im 4. | 2.342,00 |

| im 5. | 2.363,00 |

| im 6. | 2.383,00 |

| im 7. | 2.408,00 |

| im 8. | 2.429,00 |

| im 9. | 2.450,00 |

| im 10. | 2.475,00 |

| im 11. | 2.497,00 |

| im 12. | 2.521,00 |

| im 13. | 2.542,00 |

| im 14. | 2.566,00 |

| im 15. | 2.588,00 |

| im 16. | 2.613,00 |

| im 17. | 2.638,00 |

| im 18. | 2.661,00 |

| im 19. | 2.685,00 |

| im 20. | 2.709,00 |

| im 21. | 2.736,00 |

| im 22. | 2.761,00 |

| im 23. | 2.786,00 |

| im 24. | 2.814,00 |

| im 25. | 2.841,00 |

(4)

Berufsgruppe 4:

Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß § 1 MTD-Gesetz (BGBl 460/ 1992 idgF), Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (BGBl I 108/1997 idgF)

| Berufsjahr | ab 1. 1. 2026 |

|---|---|

| im 1. | 2.340,00 |

| im 2. | 2.363,00 |

| im 3. | 2.391,00 |

| im 4. | 2.414,00 |

| im 5. | 2.437,00 |

| im 6. | 2.466,00 |

| im 7. | 2.490,00 |

| im 8. | 2.515,00 |

| im 9. | 2.542,00 |

| im 10. | 2.567,00 |

| im 11. | 2.592,00 |

| im 12. | 2.618,00 |

| im 13. | 2.644,00 |

| im 14. | 2.670,00 |

| im 15. | 2.695,00 |

| im 16. | 2.720,00 |

| im 17. | 2.747,00 |

| im 18. | 2.770,00 |

| im 19. | 2.796,00 |

| im 20. | 2.822,00 |

| im 21. | 2.849,00 |

| im 22. | 2.876,00 |

| im 23. | 2.904,00 |

| im 24. | 2.932,00 |

| im 25. | 2.962,00 |

Legende:

| MAB-G | Medizinische Assistenzberufe-Gesetz |

|---|---|

| MFA | diplomierte medizinische Fachassistenz |

| MTF-SHD-G | Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste |

| MTF | diplomierte medizinisch technischeFachkraft |

| MTD-G | Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischenDienste |

| GuKG | Gesundheits und Krankenpflege-Gesetz |

| MMHmG | Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz |

(5)

Der Stundenlohn für nicht ganztägig Beschäftigte wird grundsätzlich nach den obigen Mindestsätzen berechnet, wobei die Mindestsätze der betreffenden Kategorie, unter welche der Angestellte fällt, für Dienstverhältnisse ab 1. 10. 2017 durch 173 (davor 160) dividiert und auf diese Weise der Stundenlohn errechnet wird.

XIVa. Erhöhung des Ist-gehaltes

Die Gehälter, welche die kollektivvertraglichen Mindestgehälter übersteigen (IST-Gehälter), werden mit 1. 1. 2026 um zuerst € 20,00 (vollzeitäquivalent) danach um 1,5 % erhöht und auf die nächsthöheren € 0,50 gerundet.

Freiwillige Erhöhungen, die seit dem 1. 1. 2026 gewährt worden sind, können auf diese Erhöhung angerechnet und ggf. mindernd berücksichtigt werden.

XV. Gefahrenzulagen

(1)

Angestellte bei Fachärzten für Radiologie, die in Strahlenbereichen tätig sind, Angestellte bei allen übrigen Ärzten, die beruflich strahlenexponierte Personen im Sinne des § 11 Strahlenschutzverordnung sind, sowie Angestellte in mikrobiologischen oder serologischen Laboratorien erhalten ab. 1. 1. 2026 € 206,00.

(2)

Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 161,00 ab 1. 1. 2026 erhalten Angestellte

a)

bei Fachärzten für Labormedizin, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien in Berührung kommen,

b)

bei allen übrigen Ärzten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl oder anderem infektiösem Material in Berührung kommen, oder in Ausübung einer Tätigkeit eines Berufsbildes eines Gesundheitsberufs des Entgeltschemas gem XIV an der Mehrzahl der vereinbarten Arbeitstage wenigstens 2× je 10 Minuten täglich physischen Patient_innenkontakt haben (beispielsweise beim Assistieren während ärztlicher Tätigkeiten an Pa­tient_­in­nen, dem Anlegen von Diagnosegeräten wie EKG, Lungenfunktion, ... )

(3)

Diese Zulagen werden zu den kollektivvertraglichen Gehaltssätzen für solche Zeiträume gewährt, in denen tatsächlich eine Dienstleistung vollbracht wird. Für Zeiten der Entgeltfortzahlung (zB Urlaub, Krankenstand) ist der Durchschnitt des unmittelbar davor liegenden Jahres zu ermitteln.

(4)

Für nicht ganztägig beschäftigte Angestellte gelten Absatz 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort angeführten Beträge mit einem Teiler von 1/­160 errechnet werden. (Zulage gemäß Absatz 1 und 2 / 160 x 173 / 40 x (geleistete Wochenstunden gemäß Vertag + gegebenenfalls regelmäßiger Mehrarbeit)).

XVI. Teilzeitbeschäftigung

Für teilzeitbeschäftigte Angestellte gelten alle in diesem Kollektivvertrag enthaltenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die angeführten Gehaltsansätze, jedoch nur im Verhältnis zum Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden. Eine Überstundenentlohnung im Sinne des Artikels V gebührt erst dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden überschreitet.

XVII. Verschwiegenheitspflicht

Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

XVIII. Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen.

Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen.

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 1. 1. 2025 ihre Gültigkeit.

Änderungen dieses Kollektivvertrages können frühestens mit 1. 1. 2027 in Kraft treten.

Für Kollektivvertragsverhandlungen für Angestellte bei Ärzten und in Gruppenpraxen in Tirol wird die durchschnittliche Inflationsrate von November des Vorjahres bis Oktober des Jahres, nach dessen Ablauf die Erhöhung stattfindet, als Basis festgelegt.

Innsbruck, am 4. November 2025

| ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL6020 Innsbruck, Anichstraße 7/I | |

|---|---|

| Der Präsident: | Der Obmann der Kurie der niedergelassenen Ärzte: |

| Dr. Stefan KASTNER | VP MR Dr. Momen RADI |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT GPA1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | |

| Die Vorsitzende: | Der Bundesgeschäftsführer: |

| Barbara TEIBER, MA | Mario FERRARI |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT GPAWirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | |

| Die Wirtschaftsbereichsvorsitzende: | Der Wirtschaftsbereichssekretär: |

| Beatrix EILETZ | Christoph ZEISELBERGER |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT GPARegionalgeschäftsstelle Tirol6020 Innsbruck, Südtiroler Patz 1416 | |

| Der Regionalvorsitzende: | Der Regionalgeschäftsführer: |

| Martin WITTING | Harald SCHWEIGHOFER |

| Der Regionalsekretär: | |

| Ralf WIESTNER | |

Dienstzettel für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol(gemäß § 2 AVRAG)

| I. | a) | Arbeitgeber: |

|---|---|---|

| | b) | Herr/Frau*) wohnhaft in |

| II. | Beginn des Dienstverhältnisses | |

| III. | Das Dienstverhältnis ist unbefristet*) / bisbefristet*) Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092388/Angestelltengesetz/Art-1-§-19-Endigung-des-Dienstverhaeltnisses-durch-Ablauf-der-Zeit)§ 19 Abs 2 AngG, während dessen das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann. | |

| IV. | Die Kündigungsbestimmungen richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und nach dem Abschnitt XI des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol. | |

| V. | Das Dienstverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol sowie den allenfalls für den Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen.Diese liegenzur Einsichtnahme auf. | |

| VI. | Gemäß dem Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol werden Sie in die Berufsgruppe, imBerufsjahr eingestuft, wobei festgestellt wird, dass Sie jeweils miteines jeden Jahres in ein neues Berufsjahr treten. | |

| VII. | Mit Ihrer Verwendung als sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden: Sie beachten alle betrieblichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften und führen alle, mit der vorgesehenen Verwendung verbundenen Arbeiten, weisungsgemäß durch. Vorübergehend dürfen Ihnen auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden. | |

| VIII. | Sitz des Unternehmens Ihr gewöhnlicher Arbeitsort | |

| IX. | Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt gemäß Abschnitt III des Kollektivvertrages 40 Stunden.Die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung beträgtStunden.Die Vereinbarung über die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes III des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol.Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Bestimmungen Mehr- bzw Überstundenarbeit zu verlangen. | |

| X. | Ihr monatliches Grundgehalt beträgt €Darüber hinaus hat der/die*) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltbestandteile / Zulagen / gegebenfalls die Vergütung von Überstunden:*) Für die Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol, Abschnitt XII. Die Auszahlung der monatlichen Bezüge erfolgt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092384/Angestelltengesetz/Art-1-§-15-Zahlungsfrist)§ 15 AngG am Ende eines Monats. Die Überweisung der laufenden Bezüge auf ein Gehaltskonto gilt als vereinbart. | |

| XI. | Für Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen gelten folgende Vereinbarungen: | |

| XII. | Ihr Urlaubsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol, Abschnitt VIII sowie des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes. Für das Urlaubsausmaß werden gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40028855/Urlaubsgesetz/§-3-Anrechnungsbestimmungen)§ 3 UrlG folgende Zeiten angerechnet: | |

| XIII. | Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung | |

| XIV. | Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung | |

| XV. | Jede künftige Änderung der hier festgehaltenen Rechte und Pflichten, die nicht unmittelbar auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruht, wird schriftlich mitgeteilt. | |

| , am | |

|---|---|

| Arbeitgeber | Angestellte/r |

*) Nichtzutreffendes streichen

Dieser Dienstzettel vollständig ausgefüllt entspricht den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 AVRAG. Er wurde von der Ärztekammer Tirol und der Gewerkschaft GPA Tirol, gemeinsam erstellt und wird gemeinsam zur Verwendung empfohlen und ist von Gebühren befreit.

Teil: Zusatz (Version 20260701, gültig ab 2026-06-30)

Zusatz-Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPA

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der

Ärztekammer für Tirol, 6020 Innsbruck,

Anichstraße 7/­I,

einerseits

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft GPA,

Geschäftsbereich Interessenvertretung,

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1,

sowie der Regionalgeschäftsstelle Tirol der GPA,

6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 1416,

andererseits.

Präambel

Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden, wird mit diesem Zusatz-Kollektivvertrag eine Ermächtigung geschaffen, freiwillig eine Mitarbeiterprämie im Jahr 2026 zu gewähren.

§ 1 Geltungsbereich

Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis der Angestellten bei niedergelassenen Ärzten und ärztlichen Gruppenpraxen, die der Ärztekammer für Tirol angehören, geregelt. Ausgenommen sind Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Zahn­ärzte und Gruppenpraxen bei Zahnärzten.

§ 2 Freiwillige Mitarbeiterprämie 2026

Angestellte können eine steuerfreie Prämie in Höhe von maximal € 500,00 als Mitarbeiterprämie im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40279895/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 478 lit f EStG 1988 erhalten.

Die Zahlung findet einmalig im Zeitraum Juli bis Ende Dezember 2026 statt und kann allen (oder bestimmten Gruppen) von Beschäftigten gebühren. Die Mitarbeiterprämie darf nicht anstelle von bisher geleisteten Zahlungen oder anstelle einer Erhöhung der laufenden Bezüge geleistet werden.

Bezieher:innenkreise:

a)

Die Prämie kommt allen Arbeitnehmer:innen zugute.

b)

Die Prämie muss einem überwiegenden Teil der Beschäftigten zugutekommen. Die Gruppenbildung muss nach sachlichen Kriterien erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Gruppenbildung nach objektiven und nachvollziehbaren Gesichtspunkten erfolgt und keine Diskriminierung oder individuelle Belohnung besteht.

§ 3 Geltungsdauer

Dieser Zusatz-Kollektivvertag tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und endet am 31. Dezember 2026, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Wien, am 31. Juli 2026

| ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL6020 Innsbruck, Anichstraße 7/I | |

|---|---|

| Der Präsident: | Der Obmann der Kurie der niedergelassenen Ärzte: |

| Dr. Stefan KASTNER | VP MR Dr. Momen RADI |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT GPA1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | |

| Die Vorsitzende: | Der Bundesgeschäftsführer: |

| Barbara TEIBER, MA | Mario FERRARI |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT GPAWirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | |

| Die Wirtschaftsbereichsvorsitzende: | Der Wirtschaftsbereichssekretär: |

| Beatrix EILETZ | Christoph ZEISELBERGER |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT GPARegionalgeschäftsstelle Tirol6020 Innsbruck, Südtiroler Patz 1416 | |

| Der Regionalvorsitzende: | Der Regionalgeschäftsführer: |

| Martin WITTING | Harald SCHWEIGHOFER |

| Der Regionalsekretär: | |

| Ralf WIESTNER | |

Thema: Gehalt, Zulagen und Gefahrenzulagen

XIV.

Entgelt

(1)

Berufsgruppe 1:

Schreibkräfte und Sprechstundenhilfen (ohne Tätigkeiten die dem Berufsbild eines MAB-G Berufes entsprechen), die einfache Arbeiten unter Anleitung erledigen

| Berufsjahr | ab 1. 1. 2026 |

|---|---|

| im 1. | 2.082,00 |

| im 2. | 2.099,00 |

| im 3. | 2.122,00 |

| im 4. | 2.135,00 |

| im 5. | 2.153,00 |

| im 6. | 2.171,00 |

| im 7. | 2.188,00 |

| im 8. | 2.205,00 |

| im 9. | 2.225,00 |

| im 10. | 2.243,00 |

| im 11. | 2.258,00 |

| im 12. | 2.275,00 |

| im 13. | 2.295,00 |

| im 14. | 2.310,00 |

| im 15. | 2.329,00 |

| im 16. | 2.348,00 |

| im 17. | 2.368,00 |

| im 18. | 2.384,00 |

| im 19. | 2.403,00 |

| im 20. | 2.423,00 |

| im 21. | 2.443,00 |

| im 22. | 2.464,00 |

| im 23. | 2.485,00 |

| im 24. | 2.508,00 |

| im 25. | 2.529,00 |

(2)

Berufsgruppe 2:

Berufe gem MAB-G (Ordinationsassistenz, Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Röntgenassistenz), (vormals Angestellte des Sanitätshilfsdienstes gemäß § 51 MTF-SHD-Gesetz, BGBl 102/1961 idgF); medizinische Masseur/innen und Heilmasseur gem MMHmG; Pflegeassistenz gem § 83 GuKG; Schreibkräfte, die Arbeiten selbständig erledigen (Sekretär/innen)

| Berufsjahr | ab 1. 1. 2026 |

|---|---|

| im 1. | 2.146,00 |

| im 2. | 2.164,00 |

| im 3. | 2.187,00 |

| im 4. | 2.199,00 |

| im 5. | 2.218,00 |

| im 6. | 2.234,00 |

| im 7. | 2.252,00 |

| im 8. | 2.270,00 |

| im 9. | 2.289,00 |

| im 10. | 2.306,00 |

| im 11. | 2.323,00 |

| im 12. | 2.340,00 |

| im 13. | 2.358,00 |

| im 14. | 2.374,00 |

| im 15. | 2.395,00 |

| im 16. | 2.412,00 |

| im 17. | 2.431,00 |

| im 18. | 2.450,00 |

| im 19. | 2.467,00 |

| im 20. | 2.486,00 |

| im 21. | 2.508,00 |

| im 22. | 2.527,00 |

| im 23. | 2.550,00 |

| im 24. | 2.571,00 |

| im 25. | 2.594,00 |

(3)

Berufsgruppe 3:

Medizinische Fachassistenz (MFA) gem MAB-G; Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes (MTF) gemäß § 37 MTF- SHD-Gesetz (BGBl 102/1961 idgF).)

| Berufsjahr | ab 1. 1. 2026 |

|---|---|

| im 1. | 2.275,00 |

| im 2. | 2.296,00 |

| im 3. | 2.319,00 |

| im 4. | 2.342,00 |

| im 5. | 2.363,00 |

| im 6. | 2.383,00 |

| im 7. | 2.408,00 |

| im 8. | 2.429,00 |

| im 9. | 2.450,00 |

| im 10. | 2.475,00 |

| im 11. | 2.497,00 |

| im 12. | 2.521,00 |

| im 13. | 2.542,00 |

| im 14. | 2.566,00 |

| im 15. | 2.588,00 |

| im 16. | 2.613,00 |

| im 17. | 2.638,00 |

| im 18. | 2.661,00 |

| im 19. | 2.685,00 |

| im 20. | 2.709,00 |

| im 21. | 2.736,00 |

| im 22. | 2.761,00 |

| im 23. | 2.786,00 |

| im 24. | 2.814,00 |

| im 25. | 2.841,00 |

(4)

Berufsgruppe 4:

Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß § 1 MTD-Gesetz (BGBl 460/ 1992 idgF), Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (BGBl I 108/1997 idgF)

| Berufsjahr | ab 1. 1. 2026 |

|---|---|

| im 1. | 2.340,00 |

| im 2. | 2.363,00 |

| im 3. | 2.391,00 |

| im 4. | 2.414,00 |

| im 5. | 2.437,00 |

| im 6. | 2.466,00 |

| im 7. | 2.490,00 |

| im 8. | 2.515,00 |

| im 9. | 2.542,00 |

| im 10. | 2.567,00 |

| im 11. | 2.592,00 |

| im 12. | 2.618,00 |

| im 13. | 2.644,00 |

| im 14. | 2.670,00 |

| im 15. | 2.695,00 |

| im 16. | 2.720,00 |

| im 17. | 2.747,00 |

| im 18. | 2.770,00 |

| im 19. | 2.796,00 |

| im 20. | 2.822,00 |

| im 21. | 2.849,00 |

| im 22. | 2.876,00 |

| im 23. | 2.904,00 |

| im 24. | 2.932,00 |

| im 25. | 2.962,00 |

Legende:

| MAB-G | Medizinische Assistenzberufe-Gesetz |

|---|---|

| MFA | diplomierte medizinische Fachassistenz |

| MTF-SHD-G | Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste |

| MTF | diplomierte medizinisch technischeFachkraft |

| MTD-G | Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischenDienste |

| GuKG | Gesundheits und Krankenpflege-Gesetz |

| MMHmG | Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz |

(5)

Der Stundenlohn für nicht ganztägig Beschäftigte wird grundsätzlich nach den obigen Mindestsätzen berechnet, wobei die Mindestsätze der betreffenden Kategorie, unter welche der Angestellte fällt, für Dienstverhältnisse ab 1. 10. 2017 durch 173 (davor 160) dividiert und auf diese Weise der Stundenlohn errechnet wird.

20 € Fixbetrag (Vollzeit) + 1,5 % Erhöhung der IST-Gehälter ab 1. 1. 2026

Gefahrenzulagen gemäß XV. (1) und (2): Strahlenschutzzulage von 197,00 € auf 206,00 € und Infektionszulage von 154,00 € auf 161,00 €.

Die kollektivvertraglichen Mindestgehaltsschemata werden ab 1. 1. 2026 um + 4,1 % erhöht.

XIVa.

Erhöhung des Ist-gehaltes

Die Gehälter, welche die kollektivvertraglichen Mindestgehälter übersteigen (IST-Gehälter), werden mit 1. 1. 2026 um zuerst € 20,00 (vollzeitäquivalent) danach um 1,5 % erhöht und auf die nächsthöheren € 0,50 gerundet.

Freiwillige Erhöhungen, die seit dem 1. 1. 2026 gewährt worden sind, können auf diese Erhöhung angerechnet und ggf. mindernd berücksichtigt werden.

XV.

Gefahrenzulagen

(1)

Angestellte bei Fachärzten für Radiologie, die in Strahlenbereichen tätig sind, Angestellte bei allen übrigen Ärzten, die beruflich strahlenexponierte Personen im Sinne des § 11 Strahlenschutzverordnung sind, sowie Angestellte in mikrobiologischen oder serologischen Laboratorien erhalten ab. 1. 1. 2026 € 206,00.

(2)

Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 161,00 ab 1. 1. 2026 erhalten Angestellte

a)

bei Fachärzten für Labormedizin, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien in Berührung kommen,

b)

bei allen übrigen Ärzten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl oder anderem infektiösem Material in Berührung kommen, oder in Ausübung einer Tätigkeit eines Berufsbildes eines Gesundheitsberufs des Entgeltschemas gem XIV an der Mehrzahl der vereinbarten Arbeitstage wenigstens 2× je 10 Minuten täglich physischen Patient_innenkontakt haben (beispielsweise beim Assistieren während ärztlicher Tätigkeiten an Pa­tient_­in­nen, dem Anlegen von Diagnosegeräten wie EKG, Lungenfunktion, ... )

(3)

Diese Zulagen werden zu den kollektivvertraglichen Gehaltssätzen für solche Zeiträume gewährt, in denen tatsächlich eine Dienstleistung vollbracht wird. Für Zeiten der Entgeltfortzahlung (zB Urlaub, Krankenstand) ist der Durchschnitt des unmittelbar davor liegenden Jahres zu ermitteln.

(4)

Für nicht ganztägig beschäftigte Angestellte gelten Absatz 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort angeführten Beträge mit einem Teiler von 1/­160 errechnet werden. (Zulage gemäß Absatz 1 und 2 / 160 x 173 / 40 x (geleistete Wochenstunden gemäß Vertag + gegebenenfalls regelmäßiger Mehrarbeit)).

XII.

Sonderzahlungen

Dem/Der Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von zwei Monatsbezügen (Bruttomonatsgehalt + allfällige Zulagen im Sinne des Artikels XV.), wobei die erste Hälfte bei Antritt des Urlaubes, spätestens am 1. Juli, die zweite Hälfte am 1. Dezember, fällig ist. Den während eines Kalenderjahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt. Ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen, wenn der/die Angestellte sein/ihr Dienstverhältnis selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder mit wichtigem Grund vorzeitig entlassen wird.

XIIa.

Sonderzulagen

Für langjährige Dienste wird dem/der Arbeit­neh­mer/­in nach einer Beschäftigung in derselben Praxis von

| 15 Jahren mindestens | 1 Brutto-Monatsgehalt |

|---|---|

| 20 Jahren mindestens | 1,5 Brutto-Monatsgehälter |

| 30 Jahren mindestens | 2 Brutto-Monatsgehälter |

als einmalige Sonderzulage gewährt.

§ 2

Freiwillige Mitarbeiterprämie 2026

Angestellte können eine steuerfreie Prämie in Höhe von maximal € 500,00 als Mitarbeiterprämie im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40279895/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 478 lit f EStG 1988 erhalten.

Die Zahlung findet einmalig im Zeitraum Juli bis Ende Dezember 2026 statt und kann allen (oder bestimmten Gruppen) von Beschäftigten gebühren. Die Mitarbeiterprämie darf nicht anstelle von bisher geleisteten Zahlungen oder anstelle einer Erhöhung der laufenden Bezüge geleistet werden.

Bezieher:innenkreise:

a)

Die Prämie kommt allen Arbeitnehmer:innen zugute.

b)

Die Prämie muss einem überwiegenden Teil der Beschäftigten zugutekommen. Die Gruppenbildung muss nach sachlichen Kriterien erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Gruppenbildung nach objektiven und nachvollziehbaren Gesichtspunkten erfolgt und keine Diskriminierung oder individuelle Belohnung besteht.

Thema: Berufsgruppen und Einstufung

XIV.

Entgelt

(1)

Berufsgruppe 1:

Schreibkräfte und Sprechstundenhilfen (ohne Tätigkeiten die dem Berufsbild eines MAB-G Berufes entsprechen), die einfache Arbeiten unter Anleitung erledigen

| Berufsjahr | ab 1. 1. 2026 |

|---|---|

| im 1. | 2.082,00 |

| im 2. | 2.099,00 |

| im 3. | 2.122,00 |

| im 4. | 2.135,00 |

| im 5. | 2.153,00 |

| im 6. | 2.171,00 |

| im 7. | 2.188,00 |

| im 8. | 2.205,00 |

| im 9. | 2.225,00 |

| im 10. | 2.243,00 |

| im 11. | 2.258,00 |

| im 12. | 2.275,00 |

| im 13. | 2.295,00 |

| im 14. | 2.310,00 |

| im 15. | 2.329,00 |

| im 16. | 2.348,00 |

| im 17. | 2.368,00 |

| im 18. | 2.384,00 |

| im 19. | 2.403,00 |

| im 20. | 2.423,00 |

| im 21. | 2.443,00 |

| im 22. | 2.464,00 |

| im 23. | 2.485,00 |

| im 24. | 2.508,00 |

| im 25. | 2.529,00 |

(2)

Berufsgruppe 2:

Berufe gem MAB-G (Ordinationsassistenz, Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Röntgenassistenz), (vormals Angestellte des Sanitätshilfsdienstes gemäß § 51 MTF-SHD-Gesetz, BGBl 102/1961 idgF); medizinische Masseur/innen und Heilmasseur gem MMHmG; Pflegeassistenz gem § 83 GuKG; Schreibkräfte, die Arbeiten selbständig erledigen (Sekretär/innen)

| Berufsjahr | ab 1. 1. 2026 |

|---|---|

| im 1. | 2.146,00 |

| im 2. | 2.164,00 |

| im 3. | 2.187,00 |

| im 4. | 2.199,00 |

| im 5. | 2.218,00 |

| im 6. | 2.234,00 |

| im 7. | 2.252,00 |

| im 8. | 2.270,00 |

| im 9. | 2.289,00 |

| im 10. | 2.306,00 |

| im 11. | 2.323,00 |

| im 12. | 2.340,00 |

| im 13. | 2.358,00 |

| im 14. | 2.374,00 |

| im 15. | 2.395,00 |

| im 16. | 2.412,00 |

| im 17. | 2.431,00 |

| im 18. | 2.450,00 |

| im 19. | 2.467,00 |

| im 20. | 2.486,00 |

| im 21. | 2.508,00 |

| im 22. | 2.527,00 |

| im 23. | 2.550,00 |

| im 24. | 2.571,00 |

| im 25. | 2.594,00 |

(3)

Berufsgruppe 3:

Medizinische Fachassistenz (MFA) gem MAB-G; Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes (MTF) gemäß § 37 MTF- SHD-Gesetz (BGBl 102/1961 idgF).)

| Berufsjahr | ab 1. 1. 2026 |

|---|---|

| im 1. | 2.275,00 |

| im 2. | 2.296,00 |

| im 3. | 2.319,00 |

| im 4. | 2.342,00 |

| im 5. | 2.363,00 |

| im 6. | 2.383,00 |

| im 7. | 2.408,00 |

| im 8. | 2.429,00 |

| im 9. | 2.450,00 |

| im 10. | 2.475,00 |

| im 11. | 2.497,00 |

| im 12. | 2.521,00 |

| im 13. | 2.542,00 |

| im 14. | 2.566,00 |

| im 15. | 2.588,00 |

| im 16. | 2.613,00 |

| im 17. | 2.638,00 |

| im 18. | 2.661,00 |

| im 19. | 2.685,00 |

| im 20. | 2.709,00 |

| im 21. | 2.736,00 |

| im 22. | 2.761,00 |

| im 23. | 2.786,00 |

| im 24. | 2.814,00 |

| im 25. | 2.841,00 |

(4)

Berufsgruppe 4:

Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß § 1 MTD-Gesetz (BGBl 460/ 1992 idgF), Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (BGBl I 108/1997 idgF)

| Berufsjahr | ab 1. 1. 2026 |

|---|---|

| im 1. | 2.340,00 |

| im 2. | 2.363,00 |

| im 3. | 2.391,00 |

| im 4. | 2.414,00 |

| im 5. | 2.437,00 |

| im 6. | 2.466,00 |

| im 7. | 2.490,00 |

| im 8. | 2.515,00 |

| im 9. | 2.542,00 |

| im 10. | 2.567,00 |

| im 11. | 2.592,00 |

| im 12. | 2.618,00 |

| im 13. | 2.644,00 |

| im 14. | 2.670,00 |

| im 15. | 2.695,00 |

| im 16. | 2.720,00 |

| im 17. | 2.747,00 |

| im 18. | 2.770,00 |

| im 19. | 2.796,00 |

| im 20. | 2.822,00 |

| im 21. | 2.849,00 |

| im 22. | 2.876,00 |

| im 23. | 2.904,00 |

| im 24. | 2.932,00 |

| im 25. | 2.962,00 |

Legende:

| MAB-G | Medizinische Assistenzberufe-Gesetz |

|---|---|

| MFA | diplomierte medizinische Fachassistenz |

| MTF-SHD-G | Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste |

| MTF | diplomierte medizinisch technischeFachkraft |

| MTD-G | Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischenDienste |

| GuKG | Gesundheits und Krankenpflege-Gesetz |

| MMHmG | Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz |

(5)

Der Stundenlohn für nicht ganztägig Beschäftigte wird grundsätzlich nach den obigen Mindestsätzen berechnet, wobei die Mindestsätze der betreffenden Kategorie, unter welche der Angestellte fällt, für Dienstverhältnisse ab 1. 10. 2017 durch 173 (davor 160) dividiert und auf diese Weise der Stundenlohn errechnet wird.

IX.

Anstellung und Vordienstzeiten

(1)

Vordienstzeiten, die bei einem der Ärztekammer zugehörigen Arbeitgeber zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten umschließen, werden bei Berechnung des Entgelts zur Gänze eingerechnet. Für eine abgeschlossene Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege wird 1 Jahr angerechnet.

(2)

Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis zur Höchstzeit von 5 Jahren eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch bei Ärzten verwertet werden können.

(3)

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probemonat im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092388/Angestelltengesetz/Art-1-§-19-Endigung-des-Dienstverhaeltnisses-durch-Ablauf-der-Zeit)§ 19 (2) Angestelltengesetzes.

Thema: Arbeitszeit, Überstunden und Teilzeit

III.

Arbeitszeit

(1)

Die Normalarbeitszeit für die im Artikel I angeführten Arbeitnehmer/innen beträgt 40 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung der Einzelvereinbarung mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht vor 7.00 Uhr, das Ende nicht nach 20.00 Uhr liegen soll und die Arbeitszeit an einem Werktag 9 Stunden nicht überschreiten darf.

(2)

Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 6-Tage-Woche ist den Angestellten einmal wöchentlich ein freier Halbtag in jenem Ausmaß zu gewähren, der zeitmäßig der am Samstag zu leistenden Arbeitszeit entspricht. Bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.

(3)

Die Normalarbeitszeit endet am Samstag um 13.00 Uhr.

(4)

Der 24. und 31. Dezember jeden Jahres sind dienstfrei.

V.

Überstundenentlohnung

(1)

Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit. Überstunden sind separat zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich vereinbart wird.

(2)

Es wird weiters vereinbart, dass die Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 %.

(3)

Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/164 des Bruttomonatsgehaltes zuzüglich des aliquoten Remunerationsanteiles. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfall und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Die geleisteten Überstunden sind monatlich zu verrechnen. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen. Durch Vereinbarung kann ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den/die Arbeitnehmer/in nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.

XVI.

Teilzeitbeschäftigung

Für teilzeitbeschäftigte Angestellte gelten alle in diesem Kollektivvertrag enthaltenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die angeführten Gehaltsansätze, jedoch nur im Verhältnis zum Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden. Eine Überstundenentlohnung im Sinne des Artikels V gebührt erst dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden überschreitet.

IV.

Sonn- und Feiertagsruhe

(1)

Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Angestellte, die der evangelischen Religionsgemeinschaft und der altkatholischen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören, sind am Karfreitag ohne Schmälerung ihres Entgelts von der Arbeit freizustellen. Diese Bestimmungen finden ferner auf Arbeitnehmer/innen, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für diese Arbeitnehmer/innen der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.

(2)

Absatz (1) gilt laut (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40269392/Arbeitsruhegesetz/§-33a-Inkrafttreten-von-Novellen)§ 33a Absatz 28 ARG teilweise derzeit nicht. Bestehende günstigere Regelungen im Dienstvertrag bleiben aufrecht bzw können auch künftig vereinbart werden.

Thema: Kündigung und Verfallsfristen

XI.

Kündigung

(1)

Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Absatz 3 des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie nur am Letzten eines Kalendermonates endigt.

(2)

Kündigungen müssen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens in der Ordination oder an einem anderen Ort.

V.

Überstundenentlohnung

(1)

Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit. Überstunden sind separat zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich vereinbart wird.

(2)

Es wird weiters vereinbart, dass die Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 %.

(3)

Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/164 des Bruttomonatsgehaltes zuzüglich des aliquoten Remunerationsanteiles. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfall und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Die geleisteten Überstunden sind monatlich zu verrechnen. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen. Durch Vereinbarung kann ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den/die Arbeitnehmer/in nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.

VIII.

Urlaub

(1)

Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die gesetzlichen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes 1976, BGBl 390/1976 idgF.

(2)

Diplomierte Assistent/innen bei Fachärzten für Radiologie erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 6 Werktage Urlaub.

Für neu begonnene Dienstverhältnisse von diplomierten Assistent/innen bei Fachärzten der Radiologie ab 1. 1. 2022 gilt, im Falle der ausschließlichen Tätigkeit mit digitalen Aufnahmesystemen bzw mit gepulsten Durchleuchtungssystemen, ein reduzierter Anspruch von einem Tag zusätzlichen Urlaubs.

(idF 1. Jänner 2022)

Für neu begonnene Dienstverhältnisse ab 1. 1. 2025 von diplomierten Assistent:innen bei Fachärzten der Radiologie gilt, im Falle der ausschließlichen Tätigkeit mit digitalen Aufnahmesystemen bzw mit gepulsten Durchleuchtungssystemen, kein Anspruch auf zusätzlichen Urlaub.

(idF 1. Jänner 2025)

(3)

Kriegsbeschädigte, Invalide und Beschädigte nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Heeresversorgungsgesetz sowie Körperbehinderte jeweils mit mindestens 50 %iger Invalidität, erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 3 Werktage Urlaub.

(4)

Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort angerechnet.

(5)

Während des Urlaubes darf der/die Arbeitnehmer/in keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

(6)

Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen über den Urlaub, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

IX.

Anstellung und Vordienstzeiten

(1)

Vordienstzeiten, die bei einem der Ärztekammer zugehörigen Arbeitgeber zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten umschließen, werden bei Berechnung des Entgelts zur Gänze eingerechnet. Für eine abgeschlossene Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege wird 1 Jahr angerechnet.

(2)

Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis zur Höchstzeit von 5 Jahren eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch bei Ärzten verwertet werden können.

(3)

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probemonat im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092388/Angestelltengesetz/Art-1-§-19-Endigung-des-Dienstverhaeltnisses-durch-Ablauf-der-Zeit)§ 19 (2) Angestelltengesetzes.

Thema: Urlaub und Zusatzurlaub für Arztpraxis-Angestellte

VIII.

Urlaub

(1)

Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die gesetzlichen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes 1976, BGBl 390/1976 idgF.

(2)

Diplomierte Assistent/innen bei Fachärzten für Radiologie erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 6 Werktage Urlaub.

Für neu begonnene Dienstverhältnisse von diplomierten Assistent/innen bei Fachärzten der Radiologie ab 1. 1. 2022 gilt, im Falle der ausschließlichen Tätigkeit mit digitalen Aufnahmesystemen bzw mit gepulsten Durchleuchtungssystemen, ein reduzierter Anspruch von einem Tag zusätzlichen Urlaubs.

(idF 1. Jänner 2022)

Für neu begonnene Dienstverhältnisse ab 1. 1. 2025 von diplomierten Assistent:innen bei Fachärzten der Radiologie gilt, im Falle der ausschließlichen Tätigkeit mit digitalen Aufnahmesystemen bzw mit gepulsten Durchleuchtungssystemen, kein Anspruch auf zusätzlichen Urlaub.

(idF 1. Jänner 2025)

(3)

Kriegsbeschädigte, Invalide und Beschädigte nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Heeresversorgungsgesetz sowie Körperbehinderte jeweils mit mindestens 50 %iger Invalidität, erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 3 Werktage Urlaub.

(4)

Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort angerechnet.

(5)

Während des Urlaubes darf der/die Arbeitnehmer/in keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

(6)

Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen über den Urlaub, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

VIIb.

Anrechnung von Karenzzeiten

Ab 1. 8. 2019 werden, der Gesetzeslage nachfolgend, für sämtliche dienstrechtliche Ansprüche, welche sich auf die Dauer des Dienstverhältnisses beziehen, Karenzzeiten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG voll angerechnet.

IX.

Anstellung und Vordienstzeiten

(1)

Vordienstzeiten, die bei einem der Ärztekammer zugehörigen Arbeitgeber zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten umschließen, werden bei Berechnung des Entgelts zur Gänze eingerechnet. Für eine abgeschlossene Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege wird 1 Jahr angerechnet.

(2)

Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis zur Höchstzeit von 5 Jahren eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch bei Ärzten verwertet werden können.

(3)

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probemonat im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092388/Angestelltengesetz/Art-1-§-19-Endigung-des-Dienstverhaeltnisses-durch-Ablauf-der-Zeit)§ 19 (2) Angestelltengesetzes.

VII.

Gesetzliche sozialpolitische Bestimmungen

Wenn einem/einer Angestellten durch einen Sozialversicherungsträger ein Kuraufenthalt gewährt wird, so ist diese Zeit nicht auf den Urlaub anzurechnen.