Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Land- und forstwirtschaft. DN VLB / Futtertrocknungsgenossensch.
- Variante:
SI-2346_de(Gruppeland-forstwirtschaft-dn-futtertrocknungsgenossensch) - Anstellungsart: Arbeiter:innen
- Bundesländer: Vorarlberg
- Gewerkschaft: PRO-GE
- Gültig ab / Stand: 2026-06-25 / 2026-06-25
- Quelle: https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=land-forstwirtschaft-dn-futtertrocknungsgenossensch&variant-id=SI-2346_de&topic-id=1
- Abgerufen: 2026-09-09
Teil: Zusatz (Version 19980101, gültig ab 1997-12-31)
Zusatzvereinbarungen für Dienstnehmer in Futtertrocknungsgenossenschaften
Diese Zusatzvereinbarungen treten in Zusammenhang mit dem für das Land Vorarlberg gültigen Kollektivvertrag für land- und forstw. Arbeiter nach dem 1. Jänner 1998 in Kraft.
I. Entlohnung gem. § 8
| | Bruttolohn ohne freie Station |
|---|---|
| Facharbeiter | ATS 89,30. |
II. Schmutz- und Erschwerniszulage
Dienstnehmer in Futtertrocknungsgenossenschaften erhalten eine Schmutz- und Erschwerniszulage von je 15% des jeweiligen Grundlohnes.
III. Sonderzahlungen gem. § 12
Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt je einen Monatslohn des jeweiligen Monatsbruttolohnes.
Dienstnehmer, die nicht das ganze Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt sind, erhalten die aliquote Abfindung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, wenn mindestens eine zweimonatige Beschäftigungszeit vorliegt.
Der Monatsbruttolohn errechnet sich auf der Grundlage von 174 Normalarbeitsstunden.
Unterzeichnungsprotokoll
Bregenz, am 1.1.1998
| Landwirtschaftskammer Vorarlberg: | |
|---|---|
| Für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer: | Für die Sektion Landwirte: |
| Vizepräsident: | Vizepräsident: |
| Ing. Ernst Fink | ÖKR Edwin Gmeiner |
| Der Sektionsleiter: | Der Sektionsleiter: |
| Ing. Anton Hagspiel | Dr. Gebhard Bechter |
| Der leit. Angestellte | Der Direktor |
| LAbg. Gebhard Halder | |
| Präsident der Landwirrschaftskammer Vorarlberg | |
Thema: Lohn und besondere Zulagen für Facharbeiter
I. Entlohnung gem. § 8
| | Bruttolohn ohne freie Station |
|---|---|
| Facharbeiter | ATS 89,30. |
II. Schmutz- und Erschwerniszulage
Dienstnehmer in Futtertrocknungsgenossenschaften erhalten eine Schmutz- und Erschwerniszulage von je 15% des jeweiligen Grundlohnes.
§ 8
Entlohnung
(1)
Die Entlohnung gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524)LAG erfolgt monatlich im Nachhinein. Der Lohn ist am Letzten eines jeden Monats auszubezahlen. Ist dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Tag. Jeder Dienstnehmer hat eine Abrechnung zu erhalten, aus der insbesondere der Bruttobezug, die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, die entsprechenden Abzüge für Sozialversicherung, die Lohnsteuer die Kammerumlage usw. durch den Dienstgeber gewährte Sachbezüge usw., sowie der Nettobezug ersichtlich sein müssen. Sollte jedoch eine fertige Lohnabrechnung bis zum Monatsende nicht möglich sein, so ist dem Dienstnehmer ein Vorschuss in Höhe von ca. 80 % seines verdienten Lohnes zu gewähren. Die Monatsabrechnung muss jedoch spätestens bis zum 15. des darauffolgenden Monats erfolgen.
(2)
Den gesetzlich festgelegten Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung hat, soweit keine anderweitigen Sonderregelungen für Berufssparten vorliegen der Lohnempfänger zu bezahlen, desgleichen den Beitrag zur gesetzlichen Interessensvertretung.
(3)
Die Höhe des Bruttolohnes richtet sich nach den Zusatzvereinbarungen der entsprechenden Berufsgruppen dieses Kollektivvertrages, wobei die genannten Ansätze als Mindestlöhne zu gelten haben.
(4)
Für Dienstnehmer, die auf Grund körperlicher oder geistiger Ge-brechen nicht in der Lage sind, die normale ortsübliche Arbeitsleistung zu erbringen (Minderleistungsfähigkeit) ist eine Minderentlohnung dann zulässig, wenn der Dienstgeber zum Ausgleich der ihm aus der Beschäftigung des Behinderten erwachsenden Mehrbelastung keinen öffentlichen Zuschuss erhält.
(5)
Diese Entscheidung kann auch rückwirkend getroffen werden.
(6)
Die Grundlage für die Entscheidung bildet ein ärztliches Gutachten, das vom Gesundheitsamt der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder einer anderen durch beide Sektionen gemeinsam zu bezeichnenden Stelle anzufordern ist.
(7)
Dienstnehmer und Dienstgeber sowie die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) sind von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(8)
Bei Änderung der Leistungsfähigkeit ist über das Ausmaß der Minderleistungsfähigkeit auf Antrag des Dienstgebers oder Dienst-nehmers neuerlich zu entscheiden.
(9)
Die Kosten des ärztlichen Gutachtens einschließlich etwaiger Fahrtkosten trägt der Dienstgeber.
§ 10
Sondervergütungen
(1)
Fahrten mit eigenem Fahrzeug im Interesse des Betriebes, sind nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten. Die Genehmigung der Fahrt ist vor Beginn der Fahrt vom Dienstgeber einzuholen. Die Kilometergelder sind gem. den amtlichen Kilometergeldern zu vergüten.
(2)
Dem Dienstnehmer gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage, wenn die zu verrichtenden Arbeiten
a)
im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine besondere Erschwernis darstellen oder
b)
infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen Dämpfen, Säuren, Laugen, Giftstoffen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit und körperlicher Sicherheit des Dienstnehmers mit sich bringen.
c)
Die Höhe dieser Zulagen ist in den Zusatzvereinbarungen zu den einzelnen Berufssparten geregelt.
§ 11
Akkordlohn
(1)
Der Akkordlohn ist so festzusetzen, dass der Dienstnehmer bei entsprechender Leistung die Möglichkeit hat, innerhalb der fest-gesetzten Arbeitszeit mindestens einen um 10 % höheren Verdienst als den Zeitlohn zu erreichen.
(2)
Jeder Akkordvertrag ist schriftlich niederzulegen wobei Akkord-leistungen, Akkordlohnsatz und die sonstigen Bedingungen auf-scheinen müssen.
(3)
Wird der Dienstnehmer von einer laufenden Akkordarbeit durch den Betrieb abgezogen und zu anderen Arbeiten verwendet, so hat er Anspruch auf den Zeitlohn zuzüglich eines 10 %igen Zuschlages wie für Akkordarbeiten.
Thema: Sonderzahlungen und Weihnachtsgeld
III. Sonderzahlungen gem. § 12
Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt je einen Monatslohn des jeweiligen Monatsbruttolohnes.
Dienstnehmer, die nicht das ganze Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt sind, erhalten die aliquote Abfindung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, wenn mindestens eine zweimonatige Beschäftigungszeit vorliegt.
Der Monatsbruttolohn errechnet sich auf der Grundlage von 174 Normalarbeitsstunden.
§ 12
Sonderzahlungen
(1)
Neben dem laufenden Entgelt gebühren dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration.
(2)
Dienstnehmer, die ein volles Jahr hindurch in ein und demselben Betrieb in Beschäftigung gestanden sind, erhalten einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe je eines Monatsbruttolohnes. Der Urlaubszuschuss ist am 1. Juli und die Weihnachtsremuneration am 1. Dezember auszuzahlen. Dienstnehmer, die nicht das ganze Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt sind, erhalten die aliquote Abfindung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes.
(3)
Die Sonderzahlungen für Arbeitnehmer, die maximal drei Monate pro Jahr für Erntearbeiten beschäftigt werden, berechnet sich auf Basis von 155 Monatsstunden.
(4)
Der Dienstnehmer verliert diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder berechtigt entlassen wird.
Thema: Arbeitszeiten und Überstunden
§ 6
Arbeitszeit
(1)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden.
(2)
Während der Arbeitsspitzen (unter Arbeitsspitzen ist ein erhöhter Arbeitsbedarf aufgrund besonderer Umstände zu verstehen) darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit um bis zu drei Stunden verlängert werden, wenn sie in der arbeitsschwachen Zeit so verkürzt wird, dass im Jahresdurchschnitt die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten wird. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat, ist die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen vom Betriebsinhaber entsprechend den jeweiligen Umständen und Bedürfnissen vorzunehmen. Der Betriebsinhaber hat dazu den Betriebsrat zu hören, soweit ein solcher besteht. Die Festlegung der Verteilung bedarf der Schriftform.
(3)
Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet:
a)
bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen auf höchstens 50 Stunden
b)
bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden.
c)
Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Durchrechnungszeiträume anteilsmäßig zu ihrem Beschäftigungsausmaß vereinbar.
(4)
Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Sie ist zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat, wenn ein solcher nicht besteht, zwischen Betriebsleitung und Dienstnehmer, abzuklären.
(5)
Wird ein Dienstverhältnis im Verlauf eines Durchrechnungszeitraumes aufgelöst, so sind allfällige Stunden, die über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, zu vergüten. Allenfalls auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit fehlende Arbeitsstunden können auf noch ausstehende Entgeltbestandteile aufgerechnet werden, ausgenommen im Falle der Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber, des berechtigten vorzeitigen Austrittes oder der ungerechtfertigten Entlassung.
(6)
Die Lohnzahlung im Durchrechnungszeitraum erfolgt gleichbleibend für 40 Stunden.
(7)
Dienstnehmern ist die Möglichkeit zur weiteren Ausbildung durch den Besuch der Berufsschule und Fachkurse zu geben. Die Unterrichtszeit ist auf die Dauer der Arbeitszeit anzurechnen. Das Lehrlings-einkommen oder der Lohn ist für die Unterrichtszeit weiter zu bezahlen.
§ 7
Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1)
Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der nach § 6 Abs. 3, lit. a und b zulässigen Wochenarbeitszeit, oder die Tages-arbeitszeit, die sich auf Grund der vereinbarten Verteilung dieser Wochenarbeitszeit ergibt, überschritten werden.
(2)
Auf Anordnung der Betriebsleitung muss in wirtschaftlich dringenden Fällen, insbesondere dann, wenn außergewöhnliche Umstände wie drohendes Verderben der Produkte, Gefahr für das Vieh eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen, Mehrarbeit geleistet werden.
(3)
Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn.
(4)
Mehrarbeit kann vom Dienstgeber auch durch Freizeit abgegolten werden, wobei jedoch für jede Überstunde die eineinhalbfache Freizeit gebührt.
(5)
Geleistete Überstunden sind bei sonstigem Verfall des Anspruches auf Abfindung in Geld gem. Abs. 2 oder auf Zeitausgleich gem. Abs. 3 innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Leistung geltend zu machen.
(6)
Für Arbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 % zum Stundenlohn.
(7)
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Nacht- und Überstundenarbeit nicht herangezogen werden. Zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in besonders dringenden Fällen.
(8)
Die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre bis 22 Uhr ist zulässig, wenn dies wegen der Art der Tätigkeit erforderlich ist.
(9)
Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19.00 und 5.00 Uhr, soweit dies in den Zusatzvereinbarungen nicht anders geregelt ist.
(10)
Als Ersatzruhetag für das Fest des örtlichen Kirchenpatrons endet am 24. und 31. Dezember die Arbeitszeit um 12 Uhr mittags, wobei der Lohn für die ausfallenden Arbeitsstunden weiter gebührt.
Thema: Verfall von Ansprüchen und Kündigungsfristen
§ 24
Verfall von Ansprüchen
(1)
Ansprüche aus einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnis sind, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verfall bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind, geltend zu machen.
§ 20
Kündigung des Dienstverhältnisses
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften der Land- und Forstwirtschaft wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei der Land- und Forstwirtschaft in Vorarlberg um eine Saisonbranche im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40232726/Landarbeitsgesetz-2021/§-107-Kuendigung)§ 107 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 2021 - (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524)LAG handelt. Gemäß § 107 Abs. 2 letzter Satz gelten folgende Kündigungsfristen:
(1)
Dienstverhältnisse die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden.
(2)
Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von 5 Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach 15 Jahren auf 3 Monate. Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
(3)
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gem. § 13 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen, oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienst-nehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach § 13 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
(4)
Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.
(5)
Ansprüche nach Abs. 4 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40262577/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-10-Beginn-der-Pflichtversicherung)§ 10 Abs.7 ASVG).
(6)
Abs. 5 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)§ 253c ASVG.
Thema: Entgeltfortzahlung bei Krankheit
§ 13
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
(1)
Ist eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung der Arbeit verhindert, ohne die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt zu haben, so behält sie bzw. er den Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
(2)
Kur- und Erholungsaufenthalte sowie Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister gemäß § 12 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, dem Sozialministeriumservice oder einer Landesregierung auf Grund einer gesetzlichen Regelung für Menschen mit Behinderungen bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch die Versicherten (Beschädigten) der Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
(3)
Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 und 5 sind Dienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin bzw. bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
(4)
Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.
(5)
Wird eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung der Arbeit verhindert, ohne die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt zu haben, so behält sie bzw. er den Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jener Arbeitgeberin bzw. jenem Arbeitgeber, bei dem die Arbeitsverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist. Gegenüber den anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.
(6)
In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.
(7)
Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer in Abs. 2 angeführten Einrichtung erbracht, wenn hierzu ein Kostenzuschuss mindestens in der halben Höhe der gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR12113450/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-45-Hoechstbeitragsgrundlage)§ 45 Abs. 1 ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.
Thema: Deputate und Naturalleistungen
§ 9
Deputate, Naturalleistungen
(1)
Die als Teil des Entgeltes zu leistenden Naturalien sind in Waren einwandfreier Beschaffenheit ortsüblicher Art und Güte zu gewähren.
(2)
Die verabreichte Kost muss gesund, ausreichend und dem örtlichen Gebrauche angepasst sein.
§ 19
Urlaubsentgelt
(1)
Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer seinen vollen Anspruch auf Entgelt.
(2)
Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so gebührt ihm anstelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.