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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
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2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Raw Blame History

Österreichische Post AG (ÖPAG) und Tochterunternehmen

Teil: Neueintritte ab 01.08.2009 / Rahmen (Version 20250701, gültig ab 2025-06-30)

Kollektivvertrag Post AG (Neueintritte ab 1.8.2009)

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Hinterlegte Fassung im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Kollektivvertrag für Bedienstete der Österreichischen Post AG gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40016473/Poststrukturgesetz/§-19-Dienstrecht-fuer-neu-eintretende-Bedienstete)§ 19 Abs. 3 Poststrukturgesetz (PTSG)

abgeschlossen zwischen der Österreichischen Post AG als Arbeitgeberin und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, als Arbeitnehmerinnenvertretung ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40016473/Poststrukturgesetz/§-19-Dienstrecht-fuer-neu-eintretende-Bedienstete)§ 19 Abs. 3 PTSG, BGBl. 201/1996 i.d.g.F.).

Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt

a)

räumlich:

für das gesamte Gebiet der Republik Österreich

b)

fachlich:

für die Österreichische Post AG, für eines ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs. 1a PTSG.

c)

persönlich:

für alle Mitarbeiter*innen, deren Arbeitsverhältnis entweder zur Österreichischen Post AG oder zu einem unter b) genannten Unternehmen ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages begründet wird.

Der Kollektivvertrag gilt nicht

a)

für Ferialpraktikantinnen, das sind Schülerinnen und Studierende, die zum Zwecke einer schulischen/beruflichen Vor- oder Ausbildung eine nach der Studien- /Ausbildungsordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit vorübergehend ausüben, und für Volontär*innen, das sind Personen, die kurzfristig im Betrieb tätig sind, um sich weiterzubilden, ohne dass dies gefordert wäre,

b)

für Bedienstete, auf deren Arbeitsverhältnis die als Kollektivvertrag geltende Dienstordnung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40016473/Poststrukturgesetz/§-19-Dienstrecht-fuer-neu-eintretende-Bedienstete)§ 19 Abs. 4 PTSG anzuwenden ist,

c)

Für solche Mitarbeiterinnen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober eines Kalenderjahres als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von anderen Mitarbeiterinnen bis max. 12 Wochen beschäftigt werden.

Auf die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnisse gelangen die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes (AngG), des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes (AZG) sowie des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (ARG) mit der Maßgabe zur Anwendung, dass folgende Mitarbeiterinnen auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden dürfen: Alle Mitarbeiterinnen, die erforderlich sind, um die kontinuierliche flächendeckende Zustellung von Sendungen zu gewährleisten, insbesondere Mitarbeiterinnen in den Verteilzentren, LKWLenkerinnen, Portiere und Zustellerinnen, sowie für Mitarbeiterinnen in den Filialen, die an Sonn- und Feiertagen im Interesse der Bevölkerung regelmäßig geöffnet halten.

Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag tritt mit 01.01.2025 in Kraft.

Dieser Vertrag gliedert sich in vier Teile:

Teil: Mitarbeiter*innen im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich

Teil: Mitarbeiter*innen im Zustell-/, Sortier-ZLenkdienst, in handwerklicher Verwendung sowie in sonstigen Supportfunktionen (z.B. Portierdienst, Reinigungsdienst)

Dieser 2, Teil gliedert sich in einen

a)

arbeitsrechtlichen Teil, der die Artikel I - XII umfasst

b)

arbeitszeitrechtlichen Teil, der die Artikel II - V umfasst

Teil: Gemeinsame Bestimmungen

Teil: Gehaltsrechtlicher Teil

Dieser 4. Teil gliedert sich in einen

a)

Gehaltsteil für Mitarbeiter*innen im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich

b)

Gehaltsteil für Mitarbeiter*innen im Zustell-/, Sortier-/Lenkdienst, in handwerklicher Verwendung sowie in sonstigen Supportfunktionen.

Die Teile 1., 2., 4a) und 4b) dieses Kollektivvertrages können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist von jedem der vertragsschließenden Partner mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Der 3. Teil des Kollektivvertrages kann beiderseits nur gekündigt werden, wenn die Teile 1, und 2. gekündigt werden. Die Kündigung ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist von jedem der vertragsschließenden Partner mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende eines Kalendermonats möglich.

1. Teil: Mitarbeiter*innen im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich

I. ANSTELLUNG

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Mitarbeiter*innen der erste Monat als Probemonat im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092388/Angestelltengesetz/Art-1-§-19-Endigung-des-Dienstverhaeltnisses-durch-Ablauf-der-Zeit)§ 19 Abs. 2 AngG. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG).

Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen und den Bestimmungen des Abschnittes II des 3. Teils dieses Kollektivvertrages.

DemDer Mitarbeiterin ist bei Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. unverzüglich bei Arbeitsantritt eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle notwendigen Angaben enthält. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 AVRAG ist anzuwenden.

DerDie Mitarbeiterin ist spätestens bei Abschluss des Arbeitsvertrages nach Vordienstzeiten, die bei der Berechnung der Berufsjahre von Bedeutung sein können, zu befragen. DerDie Mitarbeiterin hat diese spätestens bei Beginn des Arbeitsverhältnisses glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen. Nicht oder verspätet glaubhaft gemachte bzw. nachgewiesene Vordienstzeiten sind für die Einstufung erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung zu berücksichtigen.

II. ALLGEMEINE PFLICHTEN

DerDie Mitarbeiterin ist verpflichtet, alle mit seinerihrer Stellung verbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge desder Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.

DerDie Mitarbeiterin ist nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Entlohnung von Kundinnen oder sonstigen Geschäftspartnerinnen ohne Bewilligung der Arbeitgeber*in anzunehmen.

ErSie ist ferner weder berechtigt, ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, noch ohne Bewilligung der Arbeitgeberin für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte im Geschäftszweig der Arbeitgeberin zu machen oder zu vermitteln. ErSie ist, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet.

III. ARBEITSZEIT

A. Allgemeine Bestimmungen

Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38,5 Stunden.

Verteilung der Normalarbeitszeit

2.1.

Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung oder durch Einzelvereinbarung erfolgen.

2.2.

Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteilt werden, doch darf die tägliche Normalarbeitszeit in diesem Falle 9 Stunden nicht überschreiten.

2.3.

Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113709/Arbeitszeitgesetz/§-19c-Lage-der-Normalarbeitszeit)§ 19c(3)AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren.

2.4.

Die Kollektivvertragspartner empfehlen, Mitarbeiter*innen mit längerer An- und Heimreise in größeren zusammenhängenden Zeiträumen mit möglichst kurzer Arbeitsunterbrechung zu beschäftigen.

Gleitende Arbeitszeit

In einer Gleitzeitvereinbarung gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4 b AZG kann die tägliche Normalarbeitszeit von Erwachsenen bis auf 10 Stunden verlängert werden.

Viertagewoche

Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger zusammenhängende Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn derdie Mitarbeiterin an jedem Tag, an dem er*sie zum Einsatz kommt, mindestens 8 Stunden beschäftigt wird.

Reisezeiten

Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen derdie Mitarbeiterin ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken, werden mit dem Normalstundensatz vergütet, es sei denn, derdie Mitarbeiterin verrichtet in dieser Zeit Arbeitsleistungen im Rahmen des ihm*ihr erteilten Auftrages.

Durchrechenbare Arbeitszeit

6.1.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet.

6.2.

Der Durchrechnungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf maximal ein Jahr ausgedehnt werden.

6.3.

Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im Vorhinein vereinbart werden.

6.4.

Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen desder Mitarbeiterin ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.

6.5.

Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen desder Mitarbeiterin mindestens in halben Tagen zu gewähren.

Ruhezeiten

Die Ruhezeit nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende Ruhezeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen. Das zuständige Personalvertretungsorgan/der Betriebsrat ist anzuhören.

Zeitguthaben

Für Zeitguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses gebührt der Normalstundenlohn, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden desder Mitarbeiterin, Kündigung durch dendie Mitarbeiterin oder Austritt desder Mitarbeiterin ohne wichtigen Grund endet.

Rufbereitschaft

(1)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206207/Arbeitszeitgesetz/§-20a-Rufbereitschaft)§ 20a Abs. 1 Arbeitszeitgesetz iVm (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12113677/Arbeitsruhegesetz/§-6a-Rufbereitschaft)§ 6a Arbeitsruhegesetz, beide in der jeweils geltenden Fassung, kann Rufbereitschaft vereinbart werden. Zum Stichtag 01.07.2021 bedeutet das:

a.

Rufbereitschaft liegt vor, wenn derdie Mitarbeiterin sich verpflichtet, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein, um über Aufforderung unverzüglich die Arbeit aufzunehmen.

b.

Innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden.

(2)

Das Pauschale für die Rufbereitschaft beträgt brutto € 4,00 pro Stunde für die Dauer der vereinbarten Rufbereitschaftszeit.

(3)

Sobald die Rufbereitschaft in Anspruch genommen wird, beginnt die Arbeitszeit.

(4)

Die Dauer der Rufbereitschaft ist zeitgerecht schriftlich zu vereinbaren.

(5)

Wochenendrufbereitschaften, die weniger als fünf Stunden betragen, sind mit brutto € 20,00 Pauschale zu vergüten.

(6)

Werktagsbereitschaften (Montag bis Samstag), die zwischen 22 und 6 Uhr beginnen und die weniger als 2 Stunden betragen, sind mit brutto € 8,00 Pauschale zu vergüten.

(7)

Außergewöhnliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft werden von der Arbeitgeber*in gegen Nachweis ersetzt.

B. Arbeitszeit in den ständigen Verkaufsstellen der Filialen für jene Tätigkeiten, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetz unterliegen

Allgemeine Bestimmungen

1.1.

ln den Monaten Jänner bis November sind den Mitarbeiter*innen im Filialbereich wöchentlich zwei freie Halbtage zu gewähren.

1.2.

Diese Freizeit ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen desder Mitarbeiterin einmal innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen am Samstag (freier Samstag) zu gewähren. Abweichend kann auch vereinbart werden, dass in einem Durchrechnungszeitraum von 8 Wochen zumindest 8 ganze Werktage arbeitsfrei bleiben.

1.3.

Die Gewährung freier Tage bzw. Halbtage gilt nicht für jene Betriebe und in jenen Wochen, wo mehrere halbe Werktage oder ein ganzer Werktag geschlossen sind.

1.4.

Am 24. Dezember und 31. Dezember endet die Arbeitszeit mit dem durch das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetz oder einer Verordnung des Landeshauptmannes festgesetzten Ende der Öffnungszeit. Die Normalarbeitszeit endet allerdings am 24. Dezember um 14.00 Uhr und am 31. Dezember um 17.00 Uhr, wenn durch den Landeshauptmann keine oder spätere Ladenschlusszeiten festgesetzt sind. Danach sind nur unbedingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig, diese gelten als Überstunden.

1.5.

An den vier verkaufsoffenen Samstagen vordem 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit von Mitarbeiter*innen und Lehrlingen, die an den übrigen Samstagen öfter als einmal im Monat nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, um spätestens 13.00 Uhr.

In den ständigen Verkaufsstellen der Filialen, die an mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden

2.1.

Mitarbeiter*innen und Lehrlinge in Filialen dürfen an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten zulassen. In diesem Fall hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, außer in folgenden Fällen:

Wenn derdie Mitarbeiterin nach 13.00 Uhr beschäftigt wurde mit

a)

Verkaufstätigkeiten, die nach den (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40196096/Arbeitsruhegesetz/§-17-Messen-und-messeaehnliche-Veranstaltungen)§§ 17 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40081020/Arbeitsruhegesetz/§-18-Verkaufsstellen-in-Bahnhoefen-und-Autobusbahnhoefen-auf-Flughaefen-und-Schiffslandeplaetzen-Zollfreilaeden)18 ARG oder einer Verordnung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40196095/Arbeitsruhegesetz/§-12-Ausnahmen-durch-Verordnung-fuer-bestimmte-Taetigkeiten)§ 12 ARG zulässig sind,

b)

Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,

c)

dem Fertigbedienen von Kund*innen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816,NOR40042367/Oeffnungszeitengesetz-2003/§-10-Kundenbedienung)§ 10 des Öffnungszeitengesetzes 2003,

d)

Abschlussarbeiten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40090346/Arbeitsruhegesetz/§-3-Wochenendruhe)§ 3 Abs. 2 ARG.

2.2.

In folgenden weiteren Fällen dürfen Mitarbeiter*innen und Lehrlinge, die an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, am folgenden Samstag beschäftigt werden:

a)

Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstage vereinbart ist.

b)

Mitarbeiter*innen und Lehrlinge in Postfilialen, die - mit Ausnahme der vier Samstage vor dem 24. Dezember - lediglich an einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden, gern. Z 3.

c)

Verkaufstätigkeiten, die auf Grund einer Verordnung gern. § 12 und/oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243259/Arbeitsruhegesetz/§-13-Ausnahmen-durch-Verordnung-des-Landeshauptmannes)§ 13 ARG während der Wochenendruhe zum Stichtag 31. Dezember 1996 zugelassen sind.

allgemeine Durchrechnungsbestimmung

Durch Betriebsvereinbarung kann die Beschäftigung an zwei Samstagen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen ermöglicht werden. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.

Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung auf Grund dieses Abschnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht. (Fortlaufhemmung).

Durchrechnungsbestimmung für Filialen mit geringer Beschäftigtenzahl

4.1.

Für Filialen mit nicht mehr als 25 dauernd Beschäftigten kann durch Betriebsvereinbarung oder - in Betrieben ohne Personalvertretungsorgan/Betriebsrat - durch schriftliche Einzelvereinbarung zusätzlich wahlweise vereinbart werden:

a)

dass derdie Mitarbeiterin innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagen nach 13,00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn er*sie an ebenso vielen Samstagen arbeitsfrei bleibt oder,

b)

dass derdie Mitarbeiterin innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen an 3 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes jeweils ein Samstag und ein Montag arbeitsfrei bleibt oder

c)

dass derdie Mitarbeiterin innerhalb eines Zeitraumes von 10 Wochen an 5 Samstagen beschäftigt werden kann. Abweichend davon kann deridie Mitarbeiter*in an 6 Samstagen beschäftigt werden, wenn ein Montag arbeitsfrei bleibt, bzw. an 7 Samstagen beschäftigt werden, wenn zwei Montage arbeitsfrei bleiben.

4.2.

In jener Woche, in der der Samstag arbeitsfrei ist, ist gern. Abschnitt III.B. des 1. Teiles dieses Kollektivvertrages die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage Montag bis Freitag zu verteilen. In jener Woche, in der gemäß einer Vereinbarung auf Grund der Z 1 lit. b der Montag arbeitsfrei ist, ist die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage Dienstag bis Samstag zu verteilen.

4.3

Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung auf Grund dieses Abschnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht. (Fortlaufhemmung).

Ständige Verkaufsstellen in Filialen, die mit Ausnahme der 4 Samstage vor dem 24. Dezember an nicht mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden

a)

Die Beschäftigung eineseiner Mitarbeiterin an Samstagen nach 13.00 Uhr ist zulässig, auch wenn der folgende Samstag nicht arbeitsfrei bleibt.

b)

Die Gewährung der freien ganzen bzw. halben Tage gern. III.B.1. des 1. Teiles gilt weiters nicht für Vollzeitbeschäftigte in Verkaufsstellen/Filialen, deren Gesamtoffenhaltezeit innerhalb einer Kalenderwoche 44 Stunden nicht überschreitet.

C. Wochenfreizeit für Jugendliche

Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Sonntag ausnahmslos arbeitsfrei zu halten.

a)

Zusätzlich hat in dieser Woche ein ganzer Kalendertag, der mit dem Sonntag nicht Zusammenhängen muss, arbeitsfrei zu bleiben. Wenn es organisatorisch möglich und im Interesse der Jugendlichen ist, hat dieser freie Tag auf einen Samstag oder Montag zu fallen. Jedenfalls muss der Zeitraum von Samstag 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr arbeitsfrei bleiben.

b)

Abweichend kann im Falle eineseiner Jugendlichen, derdie in einer FilialeA/erkaufsstelle iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetzes mit einer 55 Stunden nicht überschreitenden wöchentlichen Gesamtoffenhaltezeit beschäftigt wird, die Wochenfreizeit auf 43 zusammenhängende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, verkürzt werden. In diesem Fall muss jedoch innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 8 Wochen die durchschnittliche Wochenfreizeit mindestens 48 Stunden betragen. Der erforderliche Ausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu vereinbaren. Mit Betriebsvereinbarung kann diese Abweichung auch für Jugendliche in anderen Verkaufsstellen vereinbart werden.

Für Jugendliche in Filialen/Verkaufsstellen iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetzes, die in einer Kalenderwoche einen ganzen oder halben Werktag geschlossen werden, kann die Arbeitgeber*in den Ruhetag, der nicht auf den Sonntag fällt, auf den Sperrtag festsetzen.

Die freien Halbtage gemäß Abschnitt III.B. des 1. Teiles dieses Kollektivvertrages sind auf diese ganzen oder halben freien Tage anzurechnen, wobei sicherzustellen ist, dass zumindest jeder sechste Samstag arbeitsfrei bleibt.

IV. MEHRARBEIT

Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1.5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38,5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt III.A.2, III.A.4. und III.B.1. jeweils des 1. Teiles mit der Maßgabe, dass jeweils 1,5 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten in Verbindung von Feiertagen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG - eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden sinngemäß.

Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VI. des 1. Teiles des Kollektivvertrages ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1, sondern als Überstunden.

Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß Abschnitt III.B. 1. Z 1.4 des 1. Teiles dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werden.

Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.

An Stelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung durch Zeitausgleich im Ausmaß 1:1 vereinbart werden.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum In-Kraft-Treten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.

V. NORMALARBEITSZEIT UND MEHRARBEIT WÄHREND DER ERWEITERTEN ÖFFNUNGZEITEN IN DEN STÄNDIGEN VERKAUFSSTELLEN DER FILIALEN FÜR JENE TÄTIGKEITEN, DIE DEM ÖFFNUNGSZEITENGESETZ UNTERLIEGEN

A. Allgemeines

Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw. Bezahlung im Sinne dieses Abschnittes steht für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetz zur Beratung und Betreuung der Kundinnen, im Warenverkauf und für Tätigkeiten, die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sowie für sonstige Arbeitsleistungen, die von der Arbeitgeberin iZm der Inanspruchnahme der erweiterten Öffnungszeiten verlangt werden, dann und insoweit zu, als diese im Rahmen von Öffnungszeiten erbracht werden, die die vor dem 1. September 1988 geltenden Offenhaltemöglichkeiten überschreiten.

Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit) und für Mehrarbeitsstunden (im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche gern. Abschnitt IV. des 1. Teiles des Kollektivvertrages), die an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 21.00 Uhr zuzüglich der mit der erweiterten Öffnungszeit bis 21 Uhr zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten, und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr geleistet werden, wird eine Zeitgutschrift gewährt, die grundsätzlich in Freizeit zu verbrauchen ist.

Die Möglichkeit der Abgeltung nach den folgenden Z 4 und 5 setzt eine Betriebsvereinbarung voraus. Die Betriebsvereinbarung kann auch die Einzelvereinbarung zur Festlegung der Form der Abgeltung ermächtigen.

Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages derart, dass eine ununterbrochene Freizeit gewährleistet ist, die die wöchentliche Ruhezeit oder eine Feiertagsruhe einschließt, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 30 % (18 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalarbeitsstunde bzw. Mehrarbeitsstunde.

Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18,00 Uhr 50 % (30 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalarbeitsstunde bzw. Mehrarbeitsstunde. Diese Zeitgutschrift kann auch in Zusammenhang mit vereinbartem Zeitausgleich für geleistete Mehr- und Überstunden konsumiert werden.

Können vereinbarte Zeitgutschriften gern. Z 4 und 5 wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht werden, sind diese in der Flöhe der jeweiligen Zeitgutschrift zu bezahlen. Zur Berechnung ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.

Bei jeder anderen Form des Ausgleiches durch Zeitgutschrift beträgt dieselbe

a)

von Montag - Freitag zw. 18.30 Uhr und 20.00 Uhr 70 % (42 Min.)

b)

von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr 100 % (60 Min.)

c)

am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 50 % (30 Min.) der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden bzw. Mehrarbeitsstunden.

Wird die Abgeltung der Zeitgutschriften gern. Z 7 durch Bezahlung vereinbart, erfolgt diese in der Flöhe der jeweiligen Zuschläge bzw. Zeitgutschriften. Zur Berechnung ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.

Verursacht die Arbeitgeber*in, dass entgegen einer Vereinbarung der Ausgleich der Zeitgutschriften gern. Z 4 und 5 nicht erfolgt, gebührt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Bezahlung gern. Z 7 und 8.

Die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen im Sinne der Z 1 ist nur dann und insoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen desder Mitarbeiter*in - wie beispielsweise die Versorgung von Kindern oder Eltern, unzumutbare Fleimfahrtmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen - dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.

Abschnitt V gilt nicht für Mitarbeiter*innen, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich an Samstagen vereinbart ist.

B. Besondere Verkaufsveranstaltungen

Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsleistungen im Sinne von V. A Z 1 des 1. Teiles, die außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetz 2003 idF 2007 stattfinden und aufgrund einer Verordnung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816,NOR40090393/Oeffnungszeitengesetz-2003/§-4a-Besondere-Offenhaltezeiten-fuer-Pendler-innen-Tourismusgebiete-und-Einkaufsevents)§ 4a Abs. 1 Z 3 und 4 Öffnungszeitengesetz zugelassen sind.

Filialen, die im Rahmen einer solchen Verkaufsveranstaltung nach 21 Uhr offen halten und Arbeitsleistungen im Sinne von Z 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies demder Mitarbeiterin bis spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mitzuteilen. DerDie Mitarbeiterin, demder eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung die Arbeitsleistung abzulehnen. Mitarbeiterinnen dürfen wegen der Ablehnung der Arbeitsleistung nicht benachteiligt werden.

Für solche Arbeitsleistungen nach 21 Uhr gebührt die Zeitgutschrift von 100% bis zum Ende der Verkaufsveranstaltung zuzüglich der damit zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten. Die Vergütung in Geld kann vereinbart werden.

Ansprüche gemäß Z 3 bzw. Abschnitt A gelten nicht für Mitarbeiter*innen, die ausschließlich für Arbeitsleistungen im Rahmen der besonderen Verkaufsveranstaltung aufgenommen werden.

Nach einem Einsatz nach 21 Uhr ist demder Mitarbeiterin eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Wenn betrieblich nicht anders organisierbar, ist insbesondere in Kleinstbetrieben eine Verkürzung auf bis zu 8 Stunden nach Abschnitt IN. A Z 8 des 1. Teiles zulässig.

Mitarbeiterinnen mit längerer Fleimreise und ohne individuelle Fleimfahrtmöglichkeit (KFZ, öffentliche Verkehrsmittel) sind tunlichst nicht im Sinne von Z 1 zu beschäftigen, oder es sind von der Arbeitgeberin Fahrgemeinschaften für diese zu organisieren. Der Ersatz der Mehrkosten durch die Arbeitgeber*in kann vereinbart werden.

Mit Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin die Kosten für Kinderbetreuung, die durch die Arbeitsleistung desder Mitarbeiter*in nach Z 1 entstehen, ersetzt.

VI. ÜBERSTUNDEN

A. Überstunden

Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Grund der Bestimmungen des Abschnittes IN. des 1. Teiles jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß Abschnitt IV. überschritten wird.

Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstunden gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.

Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß Abschnitt III. des 1. Teiles liegen Überstunden erst dann vor, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gemäß Abschnitt V. überschritten wird.

Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird.

Die rechtzeitige Anordnung von Überstunden durch die Arbeitgeber*in erfolgt tunlichst nach Anhörung der Personalvertretung/des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen.

Sofern vertraglich nicht ausgeschlossen, sind Mitarbeiterinnen im Falle rechtzeitiger Anordnung im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen desder Mitarbeiter*in nicht entgegenstehen.

Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Ausnahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden nach den für Mitarbeiter*innen in der Funktionsgruppe 2, 1. Berufsjahr, geltenden Sätzen zu entlohnen. Bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages das niedrigste im Betrieb vereinbarte Angestelltengehalt (mind. Funktionsgruppe 2, 1. Berufsjahr) heranzuziehen.

B. Überstundenvergütung

Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundstundenvergütung und einem Zuschlag.

Die Grundstundenvergütung beträgt 1/158 des Bruttomonatsgehaltes.

Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %

Überstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.

Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten (Abschnitt V.), die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr zuzüglich der mit der erweiterten Öffnungszeit zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 70 % zu vergüten.

Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten (Abschnitt V.), die in der Zeit von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.

Überstunden, die an den verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten nach 13.00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.

Überstunden, die an Samstagen nach 13.00 Uhr im Rahmen von Inventurarbeiten bis 18.00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 70 % zu vergüten. Von 18.00 bis 20.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %.

Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen.

C. Abgeltung in Freizeit

An Stelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung in Freizeit vereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % sind im Verhältnis 1:1,5, Überstunden mit einem Zuschlag von 70 % sind im Verhältnis 1:1,7 und solche mit einem Zuschlag von 100 % im Verhältnis 1:2 abzugelten. Wird eine Abgeltung im Verhältnis 1:1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den Überstundenzuschlag bestehen.

VII. INVENTURARBEITEN

Bezüglich der Vergütung von Inventurarbeiten (Z 2) an Samstagen nach 13.00 Uhr gilt Abschnitt V. A des 1. Teiles (Normalarbeitszeit und Mehrarbeit während der erweiterten Öffnungszeiten), für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 70 %. Ab 18.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %. Die Zuschläge bzw. Zeitgutschriften gelten nicht für ausschließlich zu Inventurarbeiten aufgenommene Mitarbeiter*innen.

Inventurarbeiten sind Arbeiten zur Erstellung und Überprüfung von

a)

Inventuren zum Ende eines Kalender-(Wirtschafts-)Jahres

b)

Übergabe bzw. Übernahmeinventuren einmal im Kalender-(Wirtschafts-)Jahr

c)

Inventuren auf Grund behördlicher Anordnung

d)

Inventuren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse) an Samstagen bis 20.00 Uhr.

Die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen während der Arbeitszeiten im Sinne der Z 1 und 2 ist nur dann und insoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen desder Mitarbeiter*in - wie beispielsweise die Versorgung von Kindern oder Eltern, unzumutbare Heimfahrtmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen - dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.

VIII. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ARBEITSLEISTUNGEN AM 8. DEZEMBER

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40042425/Arbeitsruhegesetz/§-13a-Sonderregelung-fuer-den-8Dezember)§ 13a ARG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40122535/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-18a-Sonderregelung-fuer-den-8Dezember)§ 18a KJBG können Mitarbeiter*innen und Lehrlinge am 8. Dezember, sofern dieser nicht auf einen Sonntag fällt, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:

a)

Tätigkeiten zur Beratung und Betreuung der Kund*innen

b)

Tätigkeiten im Warenverkauf

c)

Tätigkeiten, die mit diesen im unmittelbaren Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sowie

d)

sonstige Tätigkeiten, die von der Arbeitgeber*in im Zusammenhang mit den vorstehenden Tätigkeiten verlangt werden.

Vor- und Abschlussarbeiten sind über den in lit. a) genannten Zeitraum hinaus im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.

Arbeitgeberinnen, die ihre Verkaufsstelle/Filiale am 8. Dezember offen halten und Arbeitsleistungen im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies bis spätestens 10. November demder Mitarbeiterin mitzuteilen. DerDie Mitarbeiterin, demdereine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung, die Beschäftigung am 8. Dezember abzulehnen. Mitarbeiter*innen dürfen wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, nicht benachteiligt werden.

Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitsleistung am 8. Dezember gelten die einschlägigen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes und dieses Kollektivvertrages.

Für die Arbeitsleistung von Lehrlingen am 8. Dezember gilt als Berechnungsgrundlage des Entgeltes gemäß § 9 Abs. (5) (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz der Satz der Funktionsgruppe 2, 1. Berufsjahr.

DerDie Mitarbeiterin erhält für die Arbeitsleistung am 8. Dezember zusätzliche Freizeit. Der Verbrauch der Freizeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen desder Mitarbeiterin zu vereinbaren und unter Entgeltfortzahlung bis 31. März des Folgejahres zu verbrauchen. EinEine Mitarbeiterin, derdie bis zu 4 Stunden arbeitet, erhält 4 Stunden Freizeit, eineine Mitarbeiterin, derdie mehr als 4 Stunden arbeitet, erhält 8 Stunden Freizeit. Eine Abgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht zulässig.

Im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung am 8. Dezember können im Rahmen der Z 1 bis 6 Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

Der 8. Dezember ist, auch wenn er auf einen Samstag fällt, kein verkaufsoffener Samstag im Sinne von Abschnitt III. B 1.5. des 1. Teiles. Diesfalls gilt für den 8. Dezember dieser Abschnitt und nicht Abschnitt IN. B 1.5. des 1. Teiles.

IX. URLAUB

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Im Kalenderjahr des Arbeitsbeginns beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des jährlichen Ausmaßes; hat das Arbeitsverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen 6 Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.

Im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2. UrIG gebührt ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt.

Für den Urlaub gilt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092386/Angestelltengesetz/Art-1-§-17-Urlaub)§ 17 AngG das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/76, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung. Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeber*in erfolgt ist, sofort angerechnet.

Kriegsbeschädigten und Personen, deren Erwerbsminderung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, mit einer mindestens 50 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit, gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen.

X. JUBILÄUMSGELDER

Für langjährige Dienste werden demder Mitarbeiterin nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von

| 20 Jahren mindestens | 1 Brutto-Monatsgehalt, |

|---|---|

| 25 Jahren mindestens | 1,5 Brutto-Monatsgehälter, |

| 35 Jahren mindestens | 2,5 Brutto-Monatsgehälter, |

| 40 Jahren mindestens | 3,5 Brutto-Monatsgehälter |

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.

DerDie Mitarbeiterin wird im Zusammenhang mit seinemihrem Jubiläum an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung seinesihres Entgeltes vom Dienst freigestellt.

XI. REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG

Begriff der Dienstreise

a)

Eine Dienstreise liegt vor, wenn derdie Mitarbeiterin zur Ausführung eines ihmihr erteilten Auftrages den Dienstort gern. lit. b) verlässt. Eine Dienstreise liegt auch vor, wenn derdie Mitarbeiterin zur Ausführung eines ihmihr erteilten Auftrages die Betriebsstätte der Arbeitgeberin verlässt, dabei jedoch am Dienstort (lit. b.) bleibt. In diesem Falle erhält ersie nur dann ein Taggeld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.

b)

Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.

c)

Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.

d)

Springertätigkeit:

(1)

„Springertätigkeit": eineine „Springerin" ist eineine Mitarbeiterin des Filialnetzes, der*die gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung vorwiegend nicht nur auf der Stammfiliale - diese wird auch als „Stützpunktfiliale" bezeichnet sondern auch auf definierten anderen Einsatz-Filialen innerhalb des Filialknotens eingesetzt werden kann. Für einen solchen Einsatz gebührt eine Aufwandsentschädigung gemäß dieses Punktes 1.d). Die Punkte 1.a), 1.b) und 1 .c) sowie der Punkt 2. kommen diesfalls nicht zur Anwendung.

(2)

Für eineneine Mitarbeiterin, derdie als „Springerin" im Filialnetz verwendet wird, beträgt für eine Springertätigkeit in einer der definierten Einsatz-Filialen das Taggeld € 19,62 pro Kalendertag. Werden in Ballungsräumen seitens der Arbeitgeber*in die Kosten der Monatskarte/Jahreskarte getragen, beträgt das Tagesgeld € 13,08 pro Kalendertag.

Für jede angefangene Stunde Abwesenheit von der Stammfiliale gebührt 1/12 des Tagesgeldes.

Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 15,00. Steht demder Mitarbeiterin eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet

(3)

Für Tätigkeiten außerhalb des definierten Filialknotens gelten die Punkte 1.a), 1.b) und 1. c) sowie der Punkt 2. vollinhaltlich.

(4)

Mittels innerbetrieblicher Regelung können weitere Tätigkeiten unter dem Begriff Punkt 1.d) „Springertätigkeit" subsumiert werden. Ebenso kann durch innerbetriebliche Regelung für solche Tätigkeiten eine andere Betragshöhe für das in Punkt 1 .d) Abs. (2) genannte Tagesgeld festgelegt werden.

Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung

Bei Dienstreisen ist demder Mitarbeiterin der durch die Dienstreise verursachte Aufwand zu entschädigen, DerDie Mitarbeiterin hat die jeweils kostengünstigste Variante der Reise zu wählen.

A. Reisekosten

a)

Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt.

b)

Bei Benützung der I. Klasse, von Luxuszügen und des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn die Benützung auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung der Arbeitgeber*in erfolgte. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt.

c)

Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt.

d)

Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeber*in erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt.

e)

Für die Verwendung des Privat-PKW desder Mitarbeiterin bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeber*in erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Privat-PKW entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über das Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschädigung.

f)

Das Kilometergeld im Sinne der lit. e) beträgt bei Personen- und Kombinationskraftwagen pro gefahrenem Kilometer 0,42 Euro.

g)

Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern, wenn ein Teil des Aufwandes (z.B. Treibstoff, Versicherungen, Reparatur) durch die Arbeitgeber*in getragen wird. Bei Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilerschlüssel Bedacht zu nehmen.

h)

Aus der Bewilligung im Sinne der lit. e) kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Privat-PKW abgeleitet werden. Die Gewährung von Kilometergeld bedingt daher keinerlei Haftung der Arbeitgeberin für Schäden, die aus der Benützung des Privat-PKW durch dendie Mitarbeiter*in entstehen.

i)

Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden desder Mitarbeiterin, zur Abrechnung vorzulegen ist. Die Abrechnung hat entweder nach jeder Dienstreise, monatlich oder in bestimmten Zeitabständen zu erfolgen.

j)

Die Reisezeit ist in Abschnitt IN. dieses Kollektivvertrages geregelt.

B. Reiseaufwandsentschädigung

a)

Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält derdie Mitarbeiterin für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Tagesgeld und dem Nächtigungsgeld.

b)

Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der geltenden Fassung beträgt:

| | € |

|---|---|

| Taggeld | 26,40 |

| Nächtigungsgeld | 15,00 |

| Tag- und Nächtigungsgeld | 41,40 |

Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so reduziert sich für jede Dienstreise ab dem 13. Kalendertag das Tagesgeld auf Euro 14,40 bzw. auf ein Zwölftel von Euro 14,40 je angefangene Stunde. Bei der Ermittlung der 12 Kalendertage bleiben Dienstreisen, die insgesamt nicht mehr als 3 Stunden dauern, außer Ansatz.

c)

Das Tagesgeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen desder Mitarbeiterin einschließlich der Trinkgelder. Ein von der Arbeitgeber*in bezahltes Essen (außerdem Frühstück) führt zur Kürzung des Tagesgeldes um jeweils Euro 13,20,

d)

Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann für jede angefangene Stunde 1/12 des vollen Tagesgeldes berechnet werden. Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft einschließlich der Kosten des Frühstücks.

Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier beigestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet werden oder die Benützung des Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden. Tatsächliche Beherbergungskosten werden gegen Vorlage des Beleges nach den Grundsätzen der Z 2 vergütet.

e)

Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung gern. lit. b) um 25 %, wobei das Tagesgeld mindestens 14,40 Euro beträgt.

C. Teilnahme an Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen und ähnlichem

Eine Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung desder Mitarbeiterin zu Veranstaltungen (z.B. Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen), sofern die mit der Teilnahme verbundenen Kosten im erforderlichen Ausmaß von der Arbeitgeber*in getragen werden.

D. Dienstreisen außerhalb von Österreich

Dienstreisen außerhalb von Österreich bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung der Arbeitgeber*in. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinbaren. Diese Regelung kann auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. Es wird empfohlen, sich bei einer derartigen Vereinbarung an den Sätzen für Auslandsreisen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)Einkommensteuergesetzes zu orientieren.

E. Messegeld

a)

Mitarbeiter*innen, die zu einer mehr als dreistündigen Dienstleistung auf Messen oder Ausstellungen am Dienstort herangezogen werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung (Messegeld) pro Kalendertag in Höhe von 20,36 Euro.

b)

Für Mitarbeiterinnen, die ausdrücklich zur Dienstleistung auf der jeweiligen Messe oder Ausstellung aufgenommen wurden (z.B. Messeaushilfen) bzw. dann, wenn von der Arbeitgeberin die Kosten für angemessene Verpflegung getragen werden, besteht kein Anspruch auf Messegeld.

c)

Für Mitarbeiter*innen, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen außerhalb ihres Dienstortes herangezogen werden, gelten die Bestimmungen des Punktes B.

F. Verfall von Ansprüchen

Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw. der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall bei der Arbeitgeber*in durch Rechnungslegung bzw. Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.

XII. GEHALTSRECHTLICHER TEIL

Der gehaltsrechtliche Teil für Mitarbeiter*innen im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich ist im 4. Teil a) enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.

Zur Berechnung der Normalstunde ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.

2.Teil: Mitarbeiter*innen im Zustell-/, Sortier-/Lenkdienst, in handwerklicher Verwendung sowie in sonstigen Supportfunktionen (z.B. Portierdienst, Reinigungsdienst)

I. GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

Die Mitarbeiterinnen haben alle ihnen übertragenen Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt zu verrichten, übernommenes Gut, Fahrzeuge und Werkzeuge sorgsam zu betreuen und in allen Belangen das Interesse ihrer Arbeitgeberin wahrzunehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen vereinbar ist.

Allenfalls eingetretene Verluste oder Beschädigungen von Gegenständen, welche im Eigentum der Arbeitgeberin stehen bzw. demder Mitarbeiterin anvertraut wurden, sowie Verkehrsunfälle sind der Arbeitgeberin unverzüglich zu melden und erforderlichenfalls dem nächsten Sicherheitsorgan (Polizeistation) anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008209)Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965 in der jeweils geltenden Fassung.

Kraftfahrer*innen dürfen nur insoweit zu Transportarbeiten herangezogen werden, als ihre Fahrfähigkeit durch solche Leistungen nicht beeinträchtigt wird.

Die Mitarbeiter*innen können für Betriebserfordernisse innerhalb der Arbeitszeit auch zu sonstigen Arbeitsleistungen herangezogen werden.

Den Mitarbeiter*innen ist am Beginn ihres Dienstverhältnisses eine Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Sie ist nach Ablauf von 2 Jahren zu erneuern, früher nur dann, wenn sie durch arbeitsbedingten Verschleiß unbrauchbar geworden ist.

Jene Mitarbeiterinnen, die mit Gütern hantieren müssen, die ihrer Art und Beschaffenheit nach leicht Verletzungen verursachen können, sind entsprechend dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008910)ASchG BGBl. Nr. 234/1972 in der jeweils geltenden Fassung, mit geeigneten Schutzbekleidungsstücken, wie zum Beispiel Schürzen, feste Handleder oder Handschuhe oder Pulsschützer auszustatten. Diese Kleidungsstücke bleiben Eigentum der Arbeitgeberin und sind dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vomvon der Mitarbeiterin zurückzugeben. Im Falle des Verlustes gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008209)Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965 in der jeweils geltenden Fassung.

Die Bestimmungen über den Dienstzettel gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 AVRAG, BGBl. 459/1993 sowie (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40192202/Arbeitszeitgesetz/§-17c-Informationspflichten)§ 17c (1) AZG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40192204/Arbeitsruhegesetz/§-22d-Informationspflichten)§ 22d ARG sind einzuhalten.

Im Dienstzettel bzw. schriftlichen Arbeitsvertrag muss zusätzlich zu den gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 AVRAG vorgeschriebenen Mindestangaben auch ein Hinweis auf folgende Rechtsvorschriften samt Einsichtsmöglichkeiten enthalten sein:

(https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz samt Verordnungen

Verordnung (EG) 561/2006

Verordnung (EG) 3821/85 (Kontrollgerätverordnung)

(https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz samt Verordnungen und betriebsbezogener Bescheide

Bei Entziehung der Lenkerberechtigung ausschließlich oder überwiegend wegen des technischen Zustandes des in Ausübung des Dienstes gelenkten Fahrzeuges im Sinne des § 30 a Abs. 2 Z 12 erster Fall des Führerscheingesetzes (FSG) ist eine Entlassung unzulässig, wenn demder Mitarbeiterin nach Möglichkeit und Zumutbarkeit eine andere Tätigkeit zugewiesen werden kann und derdie Mitarbeiterin zu deren Leistung auch bereit ist.

Ist der Arbeitgeber*in die Zuweisung einer anderen Tätigkeit weder möglich noch zumutbar, ist eine Entlassung bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen (Vereinbarung) oder bei deren Kombination unzulässig:

a)

Abschluss einer Urlaubsvereinbarung über den Urlaub gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz für den gesamten Zeitraum der Entziehung der Lenkerberechtigung,

b)

Abschluss einer Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubes für den gesamten Zeitraum der Entziehung der Lenkerberechtigung.

II. NORMALARBEITSZEIT, RUHEPAUSEN

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.

in der Güterbeförderung kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraums die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet.

Die Normalarbeitszeit soll nicht vor 5 Uhr beginnen und muss um 20 Uhr, an Samstagen um 15 Uhr, beendet sein. Ausgenommen sind Mitarbeiter*innen der Güterbeförderung und in Schichtbetrieben mit anderen Einsatzzeiten.

Während der Normalarbeitszeit gebührt spätestens nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden eine unbezahlte Ruhepause von einer halben Stunde (Güterbeförderung: mindestens 1 Stunde gern. V. 8a).

Alle anderen Unterbrechungen der Arbeitszeit zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr sind - mit Ausnahme für den Güterbeförderungsbereich - unzulässig.

Am 24. und 31. Dezember hat die Normalarbeitszeit um 12 Uhr ohne Lohnausfall zu enden.

Abweichend von Pkt. 4 gilt für Mitarbeiter*innen im Lenkdienst der Organisationseinheit Güterbeförderung:

Die im Dienstplan am 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres festgelegten Dienstzeiten sind als bezahlte Minimalzeiten zu verstehen und kommen unabhängig von der tatsächlich erbrachten Dienstleistung an diesen Tagen zur Anrechnung. Änderungen des Dienstplans können jederzeit mit einer Vorlaufzeit von mind. 5 Werktagen vorgenommen werden.

III. NACHTARBEIT (LENKER*innen)

Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr,

Als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr den Zeitraum von einer Stunde überschreitet.

Die Tagesarbeitszeit desder Lenkerin darf an Tagen, an denen er*sie Nachtarbeit leistet, zehn Stunden überschreiten.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40080994/Arbeitszeitgesetz/§-14-Nachtarbeit)§ 14 Abs. 4 AZG gebührt aus arbeitsorganisatorischen Gründen für geleistete Nachtarbeit kein Ausgleich.

IV. ÜBERSTUNDENARBEIT UND ÜBERSTUNDENENTLOHNUNG

Überstundenarbeit liegt vor, wenn

a)

entweder die Grenzen der nach Artikel II. des 2. Teiles zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder

b)

die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gern. Artikel II. des 2. Teiles ergibt.

Mitarbeiterinnen dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen desder Arbeitnehmer*in der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/40 des Bruttowochenlohnes bzw. 1/173 des Bruttomonatslohnes.

Der Überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent.

Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr (Nachtüberstunden) sowie Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.

Für Mitarbeiter*innen, die nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges eingesetzt werden, darf im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 2 und Abs. 3 AZG die Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) auf 60 Wochenstunden ohne behördliche Genehmigung verlängert werden, wobei Z 3 sinngemäß gilt.

V. SONSTIGE ARBEITSZEITRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Soweit nicht im Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind, richten sich die Lenkzeiten, Lenkpausen, Einsatzzeiten, Tagesruhezeiten und die wöchentliche Ruhezeit nach der Verordnung (EG) 561/2006, dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008338)AETR in der jeweils geltenden Fassung sowie dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz und dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz.

1a.

Begriffsbestimmung: Wenn sich eine Bestimmung auf die Verordnung EG 561/2006 bezieht, dann sind damit Lkw gemeint, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Anhängers oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt. Diese Fahrzeuge werden in der Folge „VO-Fahrzeuge“ genannt. Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 sind im Anhang zu diesem Kollektivvertrag zusammengefasst.

Gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40080992/Arbeitszeitgesetz/§-13b-Arbeitszeit)§ 13b AZG sind zusätzlich zu den nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 55 Stunden betragen, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.

Zur Arbeitsbereitschaft zählen insbesondere Zeiten, die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang oder verwandten Tätigkeiten zuzurechnen sind.

Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Güterbeförderungsgewerbe liegt Arbeitsbereitschaft im Umfang von jedenfalls durchschnittlich 7 Stunden pro Woche vor.

Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit, in der derdie Lenkerin über seineihre Zeit nicht frei verfügen kann und sich bereithalten muss, um seineihre Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. (z.B. Be- und Entladen durch Dritte).

Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Bei Fehlen einer Vereinbarung beginnt der Durchrechnungszeitraum mit dem Beginn des Kalenderjahres.

Lenkzeit

a)

VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 2a AZG

Die Lenkzeiten für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b)

Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 3 AZG

Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.

Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

Lenkpause

a)

VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 2a AZG

Die Lenkpausen für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b)

Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 3 AZG

Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.

Zeiten, die derdie Lenkerin im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden. Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.

Tägliche Ruhezeit

a)

VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 2a AZG

Die tägliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b)

Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 3 AZG

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist demder Lenkerin eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

Wöchentliche Ruhezeit

a)

VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 2a AZG

Die wöchentliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b)

Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 3 AZG

Die wöchentliche Ruhezeit für sonstige Fahrzeuge richtet sich nach den (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40115229/Arbeitsruhegesetz/§-2-Begriff-der-Ruhezeit)§ 2 bis (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)5 Arbeitsruhegesetz.

Kombinierte Beförderung - Unterbrechung der täglichen Ruhezeit

a)

VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 2a AZG

Die kombinierte Beförderung mit VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b)

Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 3 AZG

Zeiten, in denen eineine Lenkerin ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, gelten je nach Dauer als Ruhepausen oder als Ruhezeiten.

Eine Ruhezeit liegt dann vor, wenn

die Zeit mindestens 3 Stunden beträgt und

demder Lenkerin ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

Die tägliche Ruhezeit kann zweimal unterbrochen werden, wenn

sie teilweise an Land und auf dem Fährschiff/oder der Eisenbahn verbracht wird,

die Unterbrechung maximal 1 Stunde beträgt, und

demder Lenkerin während der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

Einsatzzeit

Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit einschließlich aller Pausen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit. Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.

a)

Die gesamte Einsatzzeit, mit Ausnahme einer Ruhepause von mindestens 60 und maximal 90 Minuten und der in lit. b genannten Teile der Einsatzzeit, wird wie Arbeitszeit bezahlt.

b)

Nicht bezahlt werden jene Teile der Einsatzzeit, die nicht Arbeitszeit darstellen (auf schriftliches Verlangen desder Arbeitnehmerin konsumierte Ruhezeitteile für private Erledigungen, vorgezogene Teile der Ruhezeit im Sinne von Artikel 4 lit g der VO 561/2006).

Die Einsatzzeit darf (soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird), 12 Stunden nicht überschreiten.

a)

Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Abs. 3 Z 1 AZG (VO-Fahrzeuge)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Abs.3 AZG kann die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert werden, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, bei 2-Fahrer*innen-Besetzung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird

b)

Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Abs. 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge)

Die Einsatzzeit beim Lenken von Fahrzeugen im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Abs. 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge) beträgt maximal 14 Stunden.

Halteplatz

a)

VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 2a AZG

Die Zulässigkeit von Abweichungen von den Bestimmungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und wöchentlicher Ruhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beim Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b)

Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 3 AZG

Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann derdie Lenkerin eines sonstigen Fahrzeuges zum Erreichen eines geeigneten Halteplatzes von folgenden Regelungen abweichen:

Lenkzeit,

Lenkpause,

Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung.

Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie zur Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung erforderlich sind.

Derdie Lenkerin hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes folgendermaßen zu vermerken:

auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät), oder

auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät), oder

in den Arbeitszeitaufzeichnungen (bei allen anderen sonstigen Fahrzeugen).

Pflichten desder Lenkerin

Analoges Kontrollgerät

a)

DerDie Lenkerin verpflichtet sich die Vorschriften der EU-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr einzuhalten.

b)

DerDie Lenkerin sorgt dafür, dass die von der Arbeitgeberin ausgehändigten Schaublätter in angemessener Weise geschützt werden. DerDie Lenker*in darf keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter verwenden.

Wird ein Schaublatt beschädigt, welches Aufzeichnungen enthält, hat derdie Lenkerin das beschädigte Schaublatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.

c)

Der/die Fahrer/in hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen*ihren Namen und Vornamen.

bei Beginn und am Ende der Nutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort

das Kennzeichen des Fahrzeuges

den Stand des Kilometerzählers.

d)

Falls im Zuge einer Kontrolle ein Schaublatt an das Kontrollorgan ausgehändigt wird, verlangt derdie Lenkerin eine Bestätigung gemäß § 102 Abs. 1a KFG

e)

DerDie Lenkerin betätigt die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.

f)

Während einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Kontrollgerätes hat derdie Lenkerin auf dem Schaublatt oder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufügenden Blatt die Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, sofern sie vom Gerät nicht mehr einwandfrei verzeichnet werden.

g)

Bei 2-Fahrerinnen-Besetzung nehmen die Lenkerinnen auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass Wegstrecke, Geschwindigkeit und Lenkzeit auf dem Schaublatt desder Lenkerin, der*die tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

h)

Beim Lenken eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät muss derdie Lenkerin folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen:

alle Schaublätter

alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung des Gerätes, Fahrer*in hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes),

alle in der Verordnung (EU) 3821/85 und der Verordnung (EU) 561/2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät) für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage

die Fahrerkarte (soweit vorhanden)

Gegebenenfalls hat derdie Lenkerin eine Bestätigung über jene Tage, an denen ersie nicht gelenkt hat, mitzuführen (EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter hat derdie Lenkerin unverzüglich der Arbeitgeberin auszufolgen.

Digitales Kontrollgerät

a)

DerDie Lenkerin verpflichtet sich, die Vorschriften der EG-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr einzuhalten.

b)

DerDie Lenkerin muss Inhaberin einer Fahrerkarte sein, wenn das von ihmihr gelenkte Fahrzeug der Verordnung (EG) 561/2006 unterliegt.

c)

Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte hat derdie Lenkerin vor Fahrtbeginn die Angaben zu dem von ihmihr verwendeten Fahrzeug auszudrucken und am Ausdruck mit seinerihrer Unterschrift Folgendes zu vermerken:

Name desder Lenkerin

Nummer der Fahrerkarte oder Führerscheinnummer

Angaben bestimmter Zeitgruppen (alle anderen Tätigkeiten als Lenktätigkeiten sowie jede Arbeit für dieselbe oder eineeinen andereanderen Arbeitgeber*in, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten)

DerDie Lenkerin muss am Ende der Fahrt die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die seit Fahrtbeginn nicht erfassten anderen Arbeiten, Bereitschaftszeiten oder Ruhepausen vermerken und auf diesem von ihmihr unterschriebenen Dokument Folgendes eintragen:

Name desder Lenkerin und Führerscheinnummer, oder

Name desder Lenkerin und Nummer der Fahrerkarte

DerDie Lenkerin hat den Verlust der Fahrerkarte bei der zuständigen Behörde seinesihres Wohnsitzstaates zu melden und innerhalb von 7 Kalendertagen einen Antrag auf Ersatz der Fahrerkarte zu stellen.

Die Fortsetzung einer bereits begonnen Fahrt ist ohne Fahrerkarte höchstens für eine Dauer von 15 Kalendertagen zulässig. Der Zeitraum von 15 Kalendertagen darf nur dann verlängert werden, wenn derdie Lenkerin nachweisen kann, dass ihmihr eine Vorlage oder Benutzung der Fahrerkarte auch für den längeren Zeitraum unmöglich war.

d)

Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes muss derdie Lenkerin auf einem separaten Beiblatt zur Fahrerkarte, die nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben der Zeitgruppen händisch vermerken. Dieser Vermerk ist vomvon der Lenkerin zu unterschreiben und hat folgende weitere Angaben zu enthalten:

Name desder Lenkerin und Führerscheinnummer, oder

Name desder Lenkerin und Nummer der Fahrerkarte.

e)

War eine Bedienung des digitalen Kontrollgerätes durch dendie Lenkerin nicht möglich (z.B. Aufenthalt außerhalb des Fahrzeuges), sind bei Wiederinbetriebnahme alle Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten mit der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.

f)

Beim Lenken eines Fahrzeuges mit digitalem Kontrollgerät muss derdie Lenkerin folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen:

alle in der Verordnung (EU) 3821/85 und der Verordnung (EU) 561/2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät und alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B, bei Störung des Gerätes, Fahrer*in hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes)

alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät) für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage,

die Fahrerkarte

g)

Gegebenenfalls hat derdie Lenkerin eine Bestätigung über jene Tage, an denen ersie nicht gelenkt hat, mitzuführen (EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter hat derdie Lenkerin unverzüglich der Arbeitgeberin auszufolgen.

VI. URLAUB

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

1.1.

Im Kalenderjahr des Arbeitsbeginns beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des jährlichen Ausmaßes; hat das Arbeitsverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen 6 Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.

1.2.

Im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 UrIG gebührt ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt.

Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung.

Zum Besuch des Vorbereitungskurses zur Lehrabschlussprüfung für den Beruf desder Berufskraftfahrerin ist demder Mitarbeiterin unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten im Einvernehmen mit der Arbeitgeber*in ein unbezahlter Urlaub von maximal 3 Wochen (21 Kalendertage) zu gewähren.

3. Teil: Gemeinsame Bestimmungen

I. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI ARBEITSVERHINDERUNG

Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten besteht gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs. 3 AngG Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes z.B. in folgenden Fällen;

a)

bei eigener Eheschließung (3 Arbeitstage),

b)

bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister (1 Arbeitstag),

c)

bei Tod des Ehegatten/Lebensgefährten bzw. der Ehegattin/Lebensgefährtin, wenn ersie mit demder Angestellten im gemeinsamen Flaushalt lebte (2 Arbeitstage),

d)

bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten/Lebensgefährten bzw. der Ehegattin/Lebensgefährtin (1 Arbeitstag),

e)

bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder (1 Arbeitstag),

f)

bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern (1 Arbeitstag),

g)

bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin (1 Arbeitstag),

h)

bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines halben Jahres,

i)

für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird.

Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung des Lehrlingseinkommens die Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221624/Berufsausbildungsgesetz/§-17-Lehrlingseinkommen)§§ 17 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221643/Berufsausbildungsgesetz/§-17a-Arbeitsverhinderung)17 a BAG mit der Maßgabe, dass diese auch für den Tag der Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt. Die beispielsweise Aufzählung unter Punkt 1 gilt auch für Lehrlinge.

II. AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES / KÜNDIGUNG

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Mitarbeiter*innen der erste Monat als Probemonat im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092388/Angestelltengesetz/Art-1-§-19-Endigung-des-Dienstverhaeltnisses-durch-Ablauf-der-Zeit)§ 19 Abs. 2 AngG. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG).

Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen und den Auflösungs-/Kündigungsbestimmungen dieses Kollektivvertrages.

Hinsichtlich der Weiterverwendung eines ausgelernten Lehrlings gilt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221644/Berufsausbildungsgesetz/§-18-Weiterbeschaeftigung-von-ausgelernten-Lehrlingen)§ 18 BAG.

Die Behaltefrist für Lehrlinge des 1. Teiles beträgt abweichend vom (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221644/Berufsausbildungsgesetz/§-18-Weiterbeschaeftigung-von-ausgelernten-Lehrlingen)§ 18 BAG 5 Monate, Wurde die Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, beträgt die Behaltefrist 2,5 Monate. Endet die Behaltefrist nicht mit dem Letzten eines Kalendermonats, ist sie auf diesen zu erstrecken.

Für die Zeit der Weiterverwendung kann Teilzeitbeschäftigung nicht vereinbart werden. Wird gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221644/Berufsausbildungsgesetz/§-18-Weiterbeschaeftigung-von-ausgelernten-Lehrlingen)§ 18 Abs. 3 BAG die Verpflichtung zur Weiterverwendung erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung erteilt, so schließt sich keine weitere kollektivvertragliche Weiterverwendungszeit an.

Will die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dender Mitarbeiter*in nicht über die Zeit der Weiterverwendung hinaus fortsetzen, hat sie es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiterverwendungszeit nach Z 2 zu kündigen.

Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch dendie Mitarbeiterin gelten die Kündigungsbestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs. 4 AngG.

III. RUHETAGE

Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember (mit Ausnahme (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40042425/Arbeitsruhegesetz/§-13a-Sonderregelung-fuer-den-8Dezember)§ 13a ARG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40122535/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-18a-Sonderregelung-fuer-den-8Dezember)§ 18a KJBG), 25. und 26. Dezember. Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB. der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.

IV. VERFALLS- UND VERJÄHRUNGSBESTIMMUNGEN

Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, sind Ansprüche der Arbeitgeberin sowie desder Mitarbeiter*in bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.

V. NACHTDIENSTGELD

Für jede in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr (Nachtzeitraum) geleistete Arbeitsstunde gebührt ein Nachtdienstgeld unter folgenden Rahmenbedingungen gern. Pkt. 1 .a - c:

1.a

Die Arbeitsleistung im Nachtzeitraum muss mindestens 1 Stunde ( 60 Minuten) betragen.

1.b

Bei mindestens 3-stündiger Arbeitsleistung im Zeitraum 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr gebührt Nachtdienstgeld auch für die gearbeitete Zeit zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr

1.c

Die Abrechnung erfolgt für jede begonnene 1/4 Stunde.

Die Höhe des Nachtdienstgeldes beträgt 2,07 Euro brutto pro voller Stunde (auch für Mehrleistungs- und Überstunden)

Durch Betriebsvereinbarung können die Rahmenbedingungen gern. Pkt. 1 .a - c für das Nachdienstgeld abgeändert werden, nicht jedoch die Höhe des Nachtdienstgeldes gern. Pkt.2.

VI. DURCHRECHNUNG DER ARBEITSZEIT:

Durch Betriebsvereinbarung können von den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages abweichende Arbeitszeitregelungen getroffen werden. Die genaue Ausgestaltung ist in der Betriebsvereinbarung zu treffen.

VII. MITARBEITER*INNENPRÄMIE (TEUERUNGSPRÄMIE):

Gemäß Startup-Förderungsgesetz (BGBl. I 200/2023, ausgegeben am 31. Dezember 2023) können per Betriebsvereinbarung für definierte Gruppen von Mitarbeiterinnen steuerfreie Mitarbeiterinnen-Prämien gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40279895/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 EStG 1988 vereinbart werden.

Die für die Abgabenfreiheit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind dabei bzw. für jedenjede einzelneneinzelne Mitarbeiter*in zu berücksichtigen.

4. Teil: Gehaltsrechtlicher Teil

a) Gehaltsteil für Mitarbeiter*innen im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich

A. Allgemeine Bestimmungen

a)

Mitarbeiter*innen ist ein monatliches Mindestentgelt nach den in den Gehaltstafeln nach Funktionsgruppen, Berufsjahren und Gehaltsgebieten gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Lehrlingen ist ein monatliches Lehrlingseinkommen nach den in den Gehaltstafeln nach Lehrjahren und Gehaltsgebieten gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Der Satz des 4. Lehrjahres gilt für Doppellehrverhältnisse.

Mitarbeiter*innen, die eine Vorlehre oder eine integrative Berufsausbildung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221630/Berufsausbildungsgesetz/§-8b)§ 8b BAG absolvieren, erhalten folgende Lehrlingseinkommen:

im 1. Jahr 90 % des für das erste Lehrjahr gebührenden Lehrlingseinkommens,

im 2. Jahr 115% des für das erste Lehrjahr gebührenden Lehrlingseinkommens,

im 3. Jahr das für das zweite Lehrjahr gebührende Lehrlingseinkommen,

im 4. und im 5. Jahr das für das dritte Lehrjahr gebührende Lehrlingseinkommen.

Bei nachträglicher Verlängerung des Lehrverhältnisses nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221630/Berufsausbildungsgesetz/§-8b)§ 8b BAG bleibt das zuletzt gebührende Lehrlingseinkommen so lange unverändert, bis sich nach der vorstehenden Regelung ein höheres Lehrlingseinkommen ergibt. Wird die Vorlehre (einschließlich der Berufsschule) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen odereinem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen.

Die in den Gehaltstafeln angeführten Bruttomonatsgehälter und Bruttomonatslehrlingseinkommen sind Mindestsätze.

b)

Für die Einstufung der Mitarbeiter*innen in die Gehaltsgebiete ist der Ort ihrer Tätigkeit maßgebend.

c)

Bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung im Sinne der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092412/Angestelltengesetz/Art-1)§§ 1 Abs. 1 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092413/Angestelltengesetz/Art-2)2 Abs. 1 AngG ist der aliquote Teil der in den Gehaltstafeln dieses Kollektivvertrages festgesetzten Mindestgehaltssätze zu bezahlen. Das Gleiche gilt für die Bemessung der Urlaubs- und der Weihnachtssonderzahlung. Derartige Teilzeitbeschäftigungen fallen unter die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.

d)

Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schülerinnen der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat derdie Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens 50 Prozent des jeweiligen Lehrlingseinkommens verbleiben.

a)

Für die Einreihung eineseiner Mitarbeiterin in eine Funktionsgruppe laut dem festgelegten Funktionsgruppenschema ist lediglich die Art seiner*ihrer Tätigkeit maßgebend.

b)

Übt eineine Mitarbeiterin mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Funktionsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine*ihre Einreihung in diejenige Funktionsgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.

c)

Für Filialleiterinnen können über die Regelung der Gehälter und Arbeitsbedingungen betriebsweise zwischen Arbeitgeberin und gesetzlicher Personal-/Betriebsvertretung unter Mitwirkung der GPF Vereinbarungen getroffen werden, ln Betrieben, in denen solche Sondervereinbarungen abgeschlossen werden, müssen die Filialleiter*innen mindestens die Gehaltssätze der Funktionsgruppe 3 erreichen.

d)

In Betriebsvereinbarungen können Regelungen über die Gewährung von Mankogeldern sowie Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen vereinbart werden.

a)

Die aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Funktionsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eineseiner Mitarbeiterin einer höheren Funktionsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als ununterbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei Krankheit dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren Funktionsgruppe das Entgelt dieser Funktionsgruppe.

b)

Stellvertreterinnen von Filialleiterinnen erhalten auf die Dauer der Stellvertretung, wenn eine Übernahms- oder Übergabeinventur vorgenommen wird, vom ersten Tag der Vertretung an das niedrigste Gehalt jener Funktionsgruppe, welcher derdie beurlaubte oder erkrankte Filialleiterin angehört, mindestens jedoch um 5 Prozent mehr, als ihr Verkäufer*innengehalt beträgt.

Gehaltsansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels Geltendmachung mit Ablauf von einem Jahr. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40108842/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1486-Besondere-Verjaehrungszeit)§ 1486 ABGB aufrecht.

Die Zahlung des demder Mitarbeiterin zukommenden fortlaufenden Gehaltes/Lehrlingseinkommens hat jeweils am Letzten eines jeden Kalendermonates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, zu erfolgen.

JedemJeder Mitarbeiterin ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.

Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafeln gelten nur die Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit sowie die Jahre der Tätigkeit als selbstständiger Kaufmann/selbstständige Kauffrau (= gewerbliche Tätigkeit). Lehrzeit oder die die Lehrzeit ersetzenden drei Angestelltendienstjahre fallen nicht darunter. Die Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden nur dann als Berufsjahre gewertet, wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestellten- bzw. Lehrverhältnis bestanden hat. Bei Mitarbeiter*innen, die vor Einziehung zum Präsenz- oder Zivildienst in keinem Arbeitsverhältnis standen, aber eine Handelsschule oder eine entsprechend höhere kaufmännische Schule vollendet hatten, ist der Präsenz- oder Zivildienst mindestens zur Hälfte nach einjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses anzurechnen.

Die erfolgreich abgeschlossene Handelsakademie und die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Handeisassistentin ersetzen jeweils zwei Berufsjahre.

Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmannfrau, Großhandelskaufmannfau, Bürokaufmannfrau und Bankkaufmannfrau ersetzt ein Berufsjahr.

Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung noch während der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Berufsjahres mit Beginn der Weiterverwendungszeit. Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung während der Weiterverwendungszeit oder später abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Berufsjahres mit dem der Lehrabschlussprüfung folgenden Monatsersten.

Die im Ausland zurückgelegten Vordienstzeiten, sofern sie auf Grund des Handelsangestelltenkollektivvertrages anerkannt werden, sind bei Berechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Vordienstzeiten werden als Berufsjahre angerechnet, sofern die Tätigkeit im Handelsbetrieb inhaltlich der Tätigkeit im öffentlichen Dienst ähnlich ist oder ihr gleichkommt und die im öffentlichen Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse Verwendung finden.

Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere Berufsaltersstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monates in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

B. Weihnachtssonderzahlung

a)

Alle Mitarbeiter*innen und Lehrlinge erhalten spätestens am 30. November eine Weihnachtssonderzahlung. Diese beträgt 100 Prozent eines Bruttomonatsgehalts bzw. des monatlichen Lehrlingseinkommens.

b)

Den während des Jahres ein- oder austretenden Mitarbeiterinnen und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Mitarbeiterinnen und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. nach dem letzten monatlichen Lehrlingseinkommen.

c)

Bei Mitarbeiter*innen, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtssonderzahlung aus dem aliquoten Teil des letzten monatlichen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten Teil eines Bruttomonatsgehalts zusammen.

d)

Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter*innen mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtssonderzahlung nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.

e)

Der Anspruch auf Weihnachtssonderzahlung wird durch Zeiten, in denen kein oderein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Die Arbeitgeber*in kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.

C. Urlaubssonderzahlung

a)

Alle Mitarbeiter*innen und Lehrlinge erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni eine Urlaubssonderzahlung. Diese beträgt 100 Prozent eines Bruttomonatsgehalts bzw. des monatlichen Lehrlingseinkommens. Steht bei Urlaubsantritt die Beendigung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubssonderzahlung.

b)

Den während eines Kalenderjahres eintretenden Mitarbeiter*innen und Lehrlingen gebührt für dasselbe lediglich der aliquote Teil der Urlaubssonderzahlung. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Urlaubssonderzahlung am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres auszubezahlen.

c)

Den während des Kalenderjahres austretenden Mitarbeiter*innen und Lehrlingen gebührt für dasselbe ebenfalls der aliquote Teil der Urlaubssonderzahlung.

d)

Bei Mitarbeiter*innen, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Urlaubssonderzahlung aus dem aliquoten Teil des letzten monatlichen Lehrlingseinkommens und dem aliquoten Teil des Bruttomonatsgehaltes zusammen.

e)

Wenn eineine Mitarbeiterin oder ein Lehrling nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubssonderzahlung seinihr Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus seinemihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss ersie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubssonderzahlung auf seineihre ihmihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtssonderzahlung) in Anrechnung bringen lassen. Diese Anrechnung gilt in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses unabhängig von der Beendigungsform.

f)

Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter*innen mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Urlaubssonderzahlung nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.

g)

Der Anspruch auf Urlaubssonderzahlung wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Die Arbeitgeber*in kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.

D. Funktionsgruppenschema

Funktionsgruppe 1

Mitarbeiter*innen ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf sind in die Funktionsgruppe 1 einzustufen. Nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in der Funktionsgruppe 1 erfolgt die Einstufung in das 1. Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Funktionsgruppe (2-6).

DerDie Mitarbeiterin wird weiters in die seinerihrer Tätigkeit entsprechende Funktionsgruppe (2-6) eingestuft, wenn er*sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung im gewerblich/industriellen Bereich verfügt und eine dieser Ausbildung entsprechende, fachlich ausgerichtete Tätigkeit im Handelsbetrieb tatsächlich ausübt.

Als kaufmännische Lehrberufe gelten:

Einzelhandelskaufmann*frau / Einzelhandel (mit Schwerpunkten)

Großhandelskaufmann*frau

Bürokaufmann*frau

Bankkaufmann*frau

Die abgeschlossene Lehrzeit in einem der genannten kaufmännischen Lehrberufe wird ersetzt:

a)

durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie im Sinne des § 74 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 75 SCHOG;

b)

durch den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule im Sinne der §§ 72 und 76 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne der §§ 73 und 77 SCHOG, soweit die erworbenen Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbetrieb Verwendung finden;

c)

durch den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule im Sinne des § 36 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 37 SCHOG;

d)

durch den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule vor Auswirkung des SCHOG;

e)

durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule im Sinne des § 60 SCHOG oder einer dreijährigen Sonderform derselben im Sinne des § 61 SCHOG;

f)

durch den erfolgreichen Besuch einer zweiklassigen Handelsschule vor Auswirkung des SCHOG und ein Angestelltendienstjahr;

g)

durch den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule im Sinne der §§ 58 und 59 SCHOG, soweit die erworbenen Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbetrieb Verwendung finden;

h)

durch eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der genannten Lehrberufe, wenn eine ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gern. § 23 Abs, 5 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)BAG erfolgt ist;

i)

durch eine dreijährige praktische Angestelltentätigkeit.

Als erfolgreicher Besuch einer Schule gern, lit, a) bis g) gilt ein solcher im Sinne des § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 214/89.

Funktionsgruppe 2

Mitarbeiter*innen, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen

Beispiele:

Mitarbeiterinnen im Rechnungswesen, die mit der Führung von Konten betraut sind, Rechnungsprüferinnen, Mitarbeiterinnen in Vertrieb/Marketing (z.B. Verkäuferinnen, die regelmäßig Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache führen, Außendienstmitarbeiterinnen), Mitarbeiterinnen im Technik- und IT - Bereich (z.B. Internet-/ Netzwerkbetreuerinnen), Mitarbeiterinnen im administrativen Officebereich (z.B. Sachbearbeiterinnen), Mitarbeiterinnen in der Personalverrechnung (Lohn- und/oder Gehaltsverrechnerinnen), Filialleiterinnen, Fachberaterinnen Bank, Gruppenleiterinnen, Standortleiter*innen in den Zustellbasen (non-playing), Sicherheitsfachkraft

Funktionsgruppe 3

Mitarbeiter*innen, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen

Beispiele:

Mitarbeiterinnen im Rechnungswesen, die mit der Führung von Konten betraut sind, Rechnungsprüferinnen, Mitarbeiterinnen in Vertrieb/Marketing (z.B. Verkäuferinnen, die regelmäßig Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache führen, Außendienstmitarbeiterinnen), Mitarbeiterinnen im Technik- und IT - Bereich (z.B. Internet-/ Netzwerkbetreuerinnen), Mitarbeiterinnen im administrativen Officebereich (z.B. Sachbearbeiterinnen), Mitarbeiterinnen in der Personalverrechnung (Lohn- und/oder Gehaltsverrechnerinnen), Filialleiterinnen, Fachberaterinnen Bank, Gruppenleiterinnen, Standortleiter*innen in den Zustellbasen (non-playing), Sicherheitsfachkraft

Funktionsgruppe 4

Mitarbeiter*innen mit selbständiger Tätigkeit

Beispiele:

Disponentin / Fuhrparkmanagerin mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis, Mitarbeiterinnen im Technik- und IT - Bereich (z.B. EDV-Technikerin, Softwareentwicklerin), Mitarbeiterinnen in Vertrieb/Marketing (z.B. ErsterErste Verkäuferin mit selbstständiger Einkaufsbefugnis, Key Accounterin), Mitarbeiterinnen im administrativen Officebereich, Mitarbeiterinnen im Rechnungswesen (z.B, Controllerin), Mitarbeiterinnen im Personalwesen (z.B. Personalreferentinnen mit rechtlichen Kenntnissen), Projektmanagerinnen für unternehmensweite Großprojekte, Qualitäts-/ Betriebsmanagerinnen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis, Distributionsmanagerinnen, Produktionsleiterinnen, Filialnetzmanager*innen

Funktionsgruppe 5

Mitarbeiterinnen mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbstständig und verantwortlich ausführen oder Mitarbeiterinnen, die Tätigkeiten, wofür Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erforderlich sind, selbstständig und verantwortlich ausführen

Beispiele:

Leitungsfunktion im Zustell-/ Produktions-/ Filialnetzmanagement in der Unternehmenszentrale, Leitung Key Account Management, Mitarbeiterinnen im Officebereich mit besonderen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung (z.B. Investor Relations Managerin mit Konzernverantwortung), Leitung Stabsfunktionen (z.B. Leitung Recht, Leitung Rechnungs- /Personalwesen), Vertriebsdirektor*innen

Funktionsgruppe 6

Mitarbeiter*innen mit umfassenden Kenntnissen und mehrjähriger praktischer Erfahrung, die eine leitende, das Unternehmen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich entscheidend beeinflussende Stellung einnehmen

Beispiele:

Leitung einer Division/ eines Geschäftsfeldes, Leitungsfunktionen (Service-Einheit/ Zentrale Einheit) in der Unternehmenszentrale mit Prokura

E. Gehaltsgebiete und Gehaltstafeln

a)

Gehaltsgebiet A: alle Orte der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien

b)

Gehaltsgebiet B: alle Orte des Bundeslandes Salzburg und des Bundeslandes Vorarlberg

Gebiet A

| | Fktgr 1 *) | | Fktgr 2 | Fktgr 3 | Fktgr 4 | Fktgr 5 | Fktgr 6 |

|---|---|---|---|---|---|---|---|

| a) | € 2.002,98 | 1. Bj | € 2.013,55 | € 2.017,79 | € 2.151,11 | — | — |

| b) | € 2.002,98 | 3. Bj | € 2.017,79 | € 2.033,42 | € 2.240,40 | — | — |

| | 5. Bj | € 2.039,78 | € 2.140,07 | € 2.320,85 | € 3.160,83 | € 3.551,51 | |

| 7. Bj | € 2.068,03 | € 2.238,94 | € 2.559,79 | € 3.420,37 | — | | |

| 9. Bj | € 2.186,67 | € 2.394,32 | € 2,863,89 | € 3.696,78 | — | | |

| 10. Bj | € 2.292,61 | € 2.612,03 | € 3.145,50 | € 3.920,12 | € 4.184,05 | | |

| 12. Bj | € 2.397,18 | € 2.746,07 | € 3.328,21 | € 4,110,65 | — | | |

| 15. Bj | € 2.559,79 | € 2.925,10 | € 3.582,76 | € 4.398,03 | € 4.819,70 | | |

| 18. Bj | € 2.595,43 | € 2.972,55 | € 3.653,03 | € 4.485,47 | € 4.911,86 | | |

Gebiet B

| | Fktgr 1 *) | | Fktgr 2 | Fktgr 3 | Fktgr 4 | Fktgr 5 | Fktgr 6 |

|---|---|---|---|---|---|---|---|

| a) | 2.002,98 | 1. Bj | € 2.073,09 | € 2.078,78 | € 2.216,32 | — | — |

| b) | 2.002,98 | 3. Bj | € 2.077,36 | € 2.094,37 | € 2.308,45 | — | — |

| | 5. Bj | € 2.101,94 | € 2.205,05 | € 2.392,90 | € 3.270,42 | € 3.674,90 | |

| 7. Bj | € 2.130,19 | € 2.306,74 | € 2.643,65 | € 3.540,60 | — | | |

| 9. Bj | € 2.253,07 | € 2.469,85 | € 2.961,82 | € 3.826,41 | — | | |

| 10. Bj | € 2.361,81 | € 2.700,14 | € 3.254,80 | € 4,057,57 | € 4.330,85 | | |

| 12. Bj | € 2.474,28 | € 2.839,38 | € 3.445,33 | € 4.254,33 | — | | |

| 15. Bj | € 2.645,18 | € 3.024,57 | € 3.707,72 | € 4.552,63 | € 4.989,95 | | |

| 18. Bj | € 2.683,27 | € 3.075,11 | € 3.779,55 | € 4.643,20 | € 5.083,67 | | |

Lehrlingsentschädigungen:

| Lehrjahr | Gebiet A | Gebiet B |

|---|---|---|

| 1. Lehrjahr | € 1.000,00 | € 1.000,00 |

| 2. Lehrjahr | € 1.292,73 | € 1.292,73 |

| 3. Lehrjahr | € 1.641,15 | € 1.641,15 |

| 4. Lehrjahr | € 1.842,45 | € 1.842,45 |

F. Überzahlung

Im Rahmen der jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen wird über die Erhöhung der ISTGehälter verhandelt werden.

b) Gehaltsteil für Mitarbeiter*innen im Zustell-/, Sortier-/Lenkdienst, in handwerklicher Verwendung sowie in sonstigen Supportfunktionen.

A. Allgemeine Bestimmungen

a)

Die ausgewiesenen Kollektivvertragsgehälter und Zulagen sind kollektivvertragliche Mindestsätze. Die Gehälter sind Bruttomonatsgehälter.

Lenker*innen dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.

Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgeberin und Lenkerinnen gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008209)Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBL Nr.80/1965 in der jeweils geltenden Fassung alle in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40177199/Arbeitszeitgesetz/§-15-Lenkpausen)§ 15 f Z 1 bis 3 AZG genannten Verstöße, es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.

b)

Der Bruttomonatsgehalt ist am Ende des jeweiligen Kalendermonats fällig. Überstunden, Tages- und Nächtigungsgelder, Zulagen sowie vomvon der Mitarbeiterin für die Arbeitgeber*in in Ausübung der Tätigkeit geleistete Barauslagen sind, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, spätestens am Ende des Folgemonats fällig.

c)

DemDer Mitarbeiterin ist mit dem Entgelt eine Aufstellung über Bruttomonatsgehalt, Normal- und Überstunden, Überstundenzuschläge, Zulagen und die einzelnen Abzüge (ordnungsgemäße Entgeltabrechnung) auszuhändigen.

d)

Die aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Funktionsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eineseiner Mitarbeiterin einer höheren Funktionsgruppe bzw. eineseiner Mitarbeiterin im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich, die in einem Jahr nicht länger als ununterbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei Krankheit dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes, Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren Funktionsgruppe das Entgelt dieser Funktionsgruppe.

e)

Wechselt eineine Mitarbeiterin dauerhaft auf einen Arbeitsplatz, welcher einer Funktionsgruppe im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich (4. Teil, Punkt a) Gehaltsteil für Mitarbeiterinnen im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich) zugeordnet ist, erhält ersie bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen mit nächstfolgendem Monatsersten jenes Gehalt, welcher dieser Tätigkeit zugeordnet ist. Die bereits erbrachten Dienstzeiten im Unternehmen werden angerechnet.

f)

Für die Einreihung gemäß Punkt C. Gehaltsordnung sind Vordienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin oder bei anderen Arbeitgeberinnen anzurechnen, sofern es sich bei diesen Vordienstzeiten um Arbeitsverhältnisse handelt, die dem gegenständlichen Kollektivvertrag unterlegen sind.

B. Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung

a)

Mitarbeiter*innen, die am 30, Juni ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Urlaubssonderzahlung, die am 30. Juni fällig ist. Diese beträgt ein KV-Bruttomonatsgehalt, erhöht um 15%. Die Urlaubssonderzahlung gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 30. Juni.

b)

Mitarbeiter*innen, die am 30. November ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtssonderzahlung, die am 30. November fällig ist. Diese beträgt ein KV-Bruttomonatsgehalt, erhöht um 15%. Die Weihnachtssonderzahlung gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 30. November.

c)

Mitarbeiter*innen, die am 30. Juni oder am 30. November noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil der Urlaubs- und der Weihnachtssonderzahlung, berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag.

d)

Bei Ausscheiden desder Mitarbeiterin gebührt der aliquote Teil der Urlaubs- und der Weihnachtssonderzahlung, berechnet vom Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen Eintritt und Austritt noch kein Urlaubssonderzahlung bzw. keine Weihnachtssonderzahlung fällig war) bzw. vom letzten Fälligkeitstag bis zum Austritt, Der aliquote Teil von Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung gebührt bei Ausscheiden desder Mitarbeiterin nur dann, wenn das Dienstverhältnis zwei Monate gedauert hat.

C. Gehaltsordnung

a)

Bruttomonatsgehälter

| Bei Betriebszugehörigkeit von | Fktgr. A | Fktgr. B1 | Fktgr. B2 | |

|---|---|---|---|---|

| a) | bis zu 5 Jahren | € 2.005,36 | € 2.005,36 | € 2.049,51 |

| b) | länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren | € 2.041,70 | € 2.041,70 | € 2.085,69 |

| c) | länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren | € 2,085,69 | € 2.085,69 | € 2.127,22 |

| d) | länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren | € 2.127,22 | € 2.127,22 | € 2,183,44 |

| e) | länger als 20 Jahren | € 2.176,10 | € 2.176,10 | € 2.232,29 |

| Bei Betriebszugehörigkeit von | Fktgr. B3 | Fktgr. B4 | Fktgr. B5 | |

|---|---|---|---|---|

| a) | bis zu 5 Jahren | € 2.093,66 | € 2.093,66 | € 2.191,77 |

| b) | länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren | € 2.127,22 | € 2.127,22 | € 2.232,29 |

| c) | länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren | € 2.183,44 | € 2.183,44 | € 2.273,85 |

| d) | länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren | € 2.232,29 | € 2.232,29 | € 2.325,16 |

| e) | länger als 20 Jahren | € 2.273,85 | € 2.273,85 | € 2.369,15 |

Fachlich einschlägig ausgebildete Berufskraftfahrer*innen, die Lehrfahrten durchführen, erhalten für diese Zeit einen Zuschlag von 10 % des vereinbarten Stundenteiles des Bruttomonatsgehaltes vergütet.

b)

Funktionsgruppen

Funktionsgruppe A:

beispielhaft Zustellerinnen, Mitarbeiterinnen im Sortier-/Verteildienst, Mitarbeiterinnen in handwerklicher Verwendung, sonstige Mitarbeiterinnen (soweit sie nicht in eine andere Funktionsgruppe einzustufen sind)

Funktionsgruppe B1:

Kraftfahrer*innen für LKW bis 3,5 t Gesamtgewicht

Funktionsgruppe B2:

Kraftfahrer*innen für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht mit bis zu 3 Achsen

Funktionsgruppe B3:

Kraftfahrerinnen für Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge sowie selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Partieführerinnen und Platzmeister*innen

Funktionsgruppe B4:

Berufskraftfahrerinnen mit Lehrabschlussprüfung - Kraftfahrerin für LKW über 3,51 Gesamtgewicht mit bis zu 3 Achsen

Funktionsgruppe B5:

Berufskraftfahrerinnen mit Lehrabschlussprüfung - Kraftfahrerin für Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge

c)

Lehrlingsentschädigung

| Lehrjahr | |

|---|---|

| 01. Lj | € 1.000,00 |

| 02. Lj | € 1.292,73 |

| 03. Lj | € 1.641,15 |

| 04. Lj | € 1,842,45 |

D. Tages- und Nächtigungsgelder

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (Anschrift), an dem derdie Mitarbeiterin zur Sozialversicherung gemeldet ist.

a)

Tages- und Nächtigungsgelder im Inland

a1)

Das Tagesgeld beträgt € 26,16 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 15,00. Steht demder Mitarbeiterin eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.

b1)

„Regionale Springer in der Briefzustellung" (Springer, der gemäß dienstvertraglicher Vereinbarung nicht nur auf der Stammdienststelle - diese wird auch als „Stützpunktbasis" bezeichnet -, sondern auch auf definierten anderen Einsatz-Zustellbasen eingesetzt werden kann):

Für eineneine Mitarbeiterin, derdie als „regionaleregionaler Springerin" in der Briefzustellung verwendet wird, beträgt für eine Springertätigkeit in einer der definierten Einsatz-Zustellbasen das Tagesgeld € 42,00 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit von der Einsatz-Zustellbasis mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit von der Einsatz-Zustellbasis gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 15,00. Steht demder Mitarbeiter*in eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.

Für Tätigkeiten in der Stützpunktbasis (=Stammdienststelle) gilt Punkt a1) vollinhaltlich.

c1)

Mittels innerbetrieblicher Regelung können weitere Tätigkeiten unter dem Begriff „Regionale Springer in der Briefzustellung" subsumiert werden. Ebenso kann durch innerbetriebliche Regelung für solche Tätigkeiten eine andere Betragshöhe für das im Punkt b1) genannte Tagesgeld festgelegt werden.

b)

Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland

Für jeden Kalendertag des Aufenthaltes im Ausland hat derdie Mitarbeiterin Anspruch auf Tagesgelder gemäß Tabelle 1 im Anhang und im Fall einer Nächtigung auf Nächtigungsgelder gemäß Tabelle 1 im Anhang. Bei einer notwendigen Nächtigung, deren Kosten höher als die Nächtigungsgebühr gemäß der Tabelle 1 im Anhang liegen, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.

Die Auslandsreisezeit beginnt mit dem Grenzübertritt (aus Österreich) und endet wieder mit dem Grenzübertritt (nach Österreich). Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes. Bis zu 3 Stunden Aufenthalt im Ausland gebührt das aliquote Tagesgeld für Inlandsdienstreisen, wenn die gesamte Abwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 3 Stunden beträgt.

Hält eineine Mitarbeiterin seineihre Wochenendruhe im Ausland, gebührt ihmihr für solche Zeiten, für die kein Entgelt-, aber auch kein Ersatzruhezeitanspruch gegeben ist, als Aufwandsentschädigung das jeweilige Tages- oder Nächtigungsgeld der Stufe 3 gemäß der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland auf Grund der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung.

c)

Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.

E. Digitales Kontrollgerät Kosten der Fahrerkarte

Die Sozialpartner halten übereinstimmend fest, dass in allen Fällen einer Kostenersatzpflicht der Arbeitgeber*in für Fahrerkarten (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18.10.2006) folgende Vorgangsweise zu wählen ist:

Die Arbeitgeber*in hat die anteiligen Kosten der Fahrerkarte für den Zeitraum von der erstmaligen Verwendung im Betrieb bis zum Ablauf der Gültigkeit zu übernehmen.

Für eine Fahrerkarte, die zur Verwendung im Betrieb der Arbeitgeberin nicht benötigt wird und vomvon der Mitarbeiterin ohne Verlangen der Arbeitgeberin beantragt wurde, hat die Arbeitgeber*in keinen Kostenersatz zu leisten.

Der Kostenanteil beträgt für jeden Monat 1/60 der Kosten der Fahrerkarte. Angefangene Monate sind anteilig zu berücksichtigen.

DerDie Mitarbeiterin hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte die anteiligen Kosten vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Gültigkeitsende der Fahrerkarte an die Arbeitgeber*in zurückzuzahlen. Angefangene Monate sind anteilig zu berücksichtigen. Die Rückzahlung kann durch Abzug von der Endabrechnung erfolgen.

F. Überzahlung

Im Rahmen der jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen wird über die Erhöhung der ISTGehälter verhandelt werden.

G. Schicht-, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Für Mitarbeiter*innen in den Logistikzentren kann bei Zutreffen gewisser Rahmenbedingungen eine Schichtdienstzulage und/oder eine Schmutzzulage etabliert werden. Details dafür sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Unterzeichnungsprotokoll

Wien, am 11. Dezember 2024

| Für die Österreichische Post AG: | Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten: | | |

|---|---|---|---|

| DI Walter Oblin | DI Peter Umundum | Richard Köhler | Christian Decker |

| Generaldirektor | Generaldirektor-Stellvertreter | Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

| | | Manfred Wiedner | |

| | | 2. Stv. Bundesvorsitzender | |

Anhang 1:

Tabelle 1: Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland

| I. Europa | Tagesgebühr€ | Nächtigungsgebühr€ |

|---|---|---|

| Albanien | 22,11 | 16,42 |

| Belarus | 29,03 | 24,28 |

| Belgien | 27,89 | 17,77 |

| Brüssel | 32,64 | 25,21 |

| Bosnien-Herzegowina | 24,28 | 18,49 |

| Bulgarien | 24,28 | 17,77 |

| Dänemark | 32,64 | 32,64 |

| Deutschland und österr. Zollausschlussgebiete | 27,89 | 22,11 |

| Grenzorte | 21,80 | 14,46 |

| Estland | 29,03 | 24,28 |

| Finnland | 32,64 | 32,64 |

| Frankreich | 25,72 | 18,90 |

| Paris und Straßburg | 28,20 | 25,72 |

| Griechenland | 22,52 | 18,49 |

| Großbritannien und Nordirland | 29,03 | 28,61 |

| London | 32,64 | 32,64 |

| Irland | 29,03 | 26,13 |

| Island | 29,96 | 24,79 |

| Italien | 28,20 | 22,11 |

| Rom und Mailand | 32,02 | 28,61 |

| Grenzorte | 21,80 | 14,46 |

| „Jugoslawien“ | 24,28 | 18,49 |

| Kroatien | 24,28 | 18,49 |

| Lettland | 29,03 | 24,28 |

| Liechtenstein | 21,80 | 14,46 |

| Litauen | 29,03 | 24,28 |

| Luxemburg | 27,89 | 17,77 |

| Malta | 23,66 | 23,66 |

| Moldau | 29,03 | 24,28 |

| Niederlande | 27,89 | 22,11 |

| Norwegen | 33,78 | 32,64 |

| Polen | 25,72 | 19,83 |

| Portugal | 22,11 | 17,77 |

| Rumänien | 29,03 | 21,38 |

| Russische Föderation | 29,03 | 24,28 |

| Moskau | 32,02 | 24,28 |

| Schweden | 33,78 | 32,64 |

| Schweiz | 29,03 | 25,72 |

| Grenzorte | 21,80 | 14,46 |

| Slowakei | 22,11 | 12,60 |

| Preßburg | 24,28 | 19,11 |

| Slowenien | 24,28 | 18,49 |

| Grenzorte | 22,11 | 12,60 |

| Spanien | 27,06 | 24,07 |

| Tschechien | 24,28 | 19,11 |

| Grenzorte | 22,11 | 12,60 |

| Türkei | 24,28 | 28,61 |

| Ukraine | 29,03 | 24,28 |

| Ungarn | 20,97 | 20,97 |

| Budapest | 24,28 | 20,97 |

| Grenzorte | 20,97 | 14,15 |

| Zypern | 22,52 | 24,07 |

| II. Afrika | | |

| Ägypten | 29,96 | 32,64 |

| Algerien | 32,64 | 21,38 |

| Angola | 34,50 | 32,54 |

| Äthiopien | 29,96 | 32,64 |

| Benin | 28,61 | 20,97 |

| Burkina Faso | 30,89 | 16,63 |

| Burundi | 29,96 | 29,96 |

| Côte dIvoire | 30,89 | 25,21 |

| Demokrat. Republik Kongo | 37,39 | 26,13 |

| Dschibuti | 36,05 | 37,39 |

| Gabun | 36,05 | 31,51 |

| Gambia | 34,50 | 23,66 |

| Ghana | 34,50 | 23,66 |

| Guinea | 34,50 | 23,66 |

| Kamerun | 36,05 | 20,04 |

| Kap Verde | 22,11 | 15,50 |

| Kenia | 27,48 | 25,21 |

| Liberia | 30,89 | 32,64 |

| Libyen | 34,50 | 28,61 |

| Madagaskar | 28,61 | 28,61 |

| Malawi | 25,72 | 25,72 |

| Mali | 30,89 | 24,59 |

| Marokko | 25,72 | 17,15 |

| Mauretanien | 26,55 | 24,59 |

| Mauritius | 28,61 | 28,61 |

| Mosambik | 34,50 | 32,64 |

| Namibia | 27,48 | 26,75 |

| Niger | 30,89 | 16,63 |

| Nigeria | 30,89 | 27,06 |

| Republik Kongo | 30,89 | 21,18 |

| Ruanda | 29,96 | 29,96 |

| Sambia | 29,23 | 26,75 |

| Senegal | 38,74 | 24,59 |

| Seychellen | 28,61 | 28,61 |

| Sierra Leone | 34,50 | 27,06 |

| Simbabwe | 29,23 | 26,75 |

| Somalia | 25,72 | 22,93 |

| Südafrika | 27,48 | 26,75 |

| Sudan | 34,50 | 32,64 |

| Tansania | 34,50 | 25,21 |

| Togo | 28,61 | 20,97 |

| Tschad | 28,61 | 20,97 |

| Tunesien | 28,61 | 22,93 |

| Uganda | 32,64 | 25,21 |

| Zentralafrikanische Republik | 30,89 | 22,93 |

| III. Asien | | |

| Afghanistan | 25,00 | 21,80 |

| Armenien | 29,03 | 24,28 |

| Aserbaidschan | 29,03 | 24,28 |

| Bahrain | 42,56 | 29,54 |

| Bangladesch | 25,00 | 27,06 |

| Brunei | 26,13 | 33,06 |

| China | 27,68 | 24,07 |

| Georgien | 29,03 | 24,28 |

| Hongkong | 36,67 | 29,96 |

| Indien | 25,00 | 31,51 |

| Indonesien | 30,89 | 25,21 |

| Irak | 42,56 | 28,61 |

| Iran | 29,23 | 22,93 |

| Israel | 29,23 | 25,72 |

| Japan | 51,75 | 33,78 |

| Jemen | 42,56 | 29,54 |

| Jordanien | 29,23 | 25,72 |

| Kambodscha | 24,79 | 24,79 |

| Kasachstan | 29,03 | 24,28 |

| Katar | 42,56 | 29,54 |

| Kirgisistan | 29,03 | 24,28 |

| Korea, Demokrat. Volksrepublik | 25,72 | 25,72 |

| Korea, Republik | 35,85 | 25,72 |

| Kuwait | 42,56 | 29,54 |

| Laos | 24,79 | 24,79 |

| Libanon | 25,21 | 27,68 |

| Malaysia | 34,50 | 35,54 |

| Mongolei | 23,24 | 23,24 |

| Myanmar | 23,24 | 23,24 |

| Nepal | 25,00 | 27,06 |

| Oman | 42,56 | 29,54 |

| Pakistan | 21,80 | 19,83 |

| Philippinen | 25,72 | 25,72 |

| Saudi-Arabien | 42,56 | 29,54 |

| Singapur | 34,50 | 35,12 |

| Sri Lanka | 25,00 | 25,72 |

| Syrien | 25,72 | 22,93 |

| Tadschikistan | 29,03 | 24,28 |

| Taiwan | 30,89 | 29,54 |

| Thailand | 30,89 | 33,06 |

| Turkmenistan | 29,03 | 24,28 |

| Usbekistan | 29,03 | 24,28 |

| Vereinigte Arabische Emirate | 42,56 | 29,54 |

| Vietnam | 24,79 | 24,79 |

Anhang 2

ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN DER VO 561/2006

Geltungsbereich der Verordnung (EG) 561/2006

Fachlicher Geltungsbereich

Erfasst wird jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines leeren oder beladenen Fahrzeuges (Beförderung im Straßenverkehr) mit Verwendung zur

Güterbeförderung, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3,5t übersteigt (VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 2 a AZG),

Personenbeförderung, wenn das Fahrzeug für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich desder Lenkerin konstruiert und bestimmt ist

Örtlicher Geltungsbereich

Die VO gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeuges für Beförderungen im Straßenverkehr grundsätzlich

Ausschließlich innerhalb der EU, oder

Zwischen der EU, der Schweiz und den Vertragsstaaten des EWR

Lenkzeiten

Tägliche Lenkzeit

Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.

Wöchentliche Lenkzeit

Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

Lenkpause (Fahrtunterbrechung)

Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 1/2 Stunden ist eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung (Lenkpause) von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern derdie Lenkerin nicht eine Ruhezeit oder eine Ruhepause nimmt. Lenkpausen können durch Ruhepausen ersetzt werden.

Die Lenkpause von 45 Minuten kann folgendermaßen geteilt werden:

Teil mindestens 15 Minuten,

Teil mindestens 30 Minuten

Die Lenkpausenteile sind so abzuhalten, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von 4 1/2 Stunden noch nicht überschritten ist. In der Lenkpause darf der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen.

Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.

Tägliche Ruhezeit

Regelmäßige tägliche Ruhezeit

Innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ist demder Lenkerin eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

Reduzierte tägliche Ruhezeit

Die tägliche Ruhezeit kann 3 x wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.

Geteilte Ruhezeit

Wenn eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die tägliche Ruhezeit auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfassen muss.

2-Fahrer-Besetzung

Bei Besetzung des Fahrzeuges mit 2 Lenkerinnen ist innerhalb jedes Zeitraumes von 30 Stunden jederjede Lenker*in nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden zu gewähren.

Abhaltung der täglichen Ruhezeit im Fahrzeug

Sofern sich derdie Fahrerin dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete Schlafmöglichkeit für jedenjede Fahrerin verfügt und nicht fährt.

Wöchentliche Ruhezeit

Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit

DerDie Lenkerin hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden.

Reduzierte wöchentliche Ruhezeit

Die wöchentliche Ruhezeit kann auf mindestens 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.

Doppelwoche

In zwei aufeinanderfolgenden Wochen sind demder Lenkerin folgende Ruhezeiten zu gewähren:

zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten, oder

eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit

Jede Reduzierung ist bis zum Ende der dritten Woche nach der verkürzten Woche im Anschluss an eine andere, mindestens 9-stündige Ruhezeit auszugleichen.

Beginn der wöchentlichen Ruhezeit

Die wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauffolgende Woche reicht, kann der ersten oder der zweiten Woche zugerechnet werden.

Abhaltung der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug

Sofern sich derdie Fahrerin dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete Schlafmöglichkeit für jedenjede Fahrerin verfügt und nicht fährt.

Kombinierte Beförderung

Wenn derdie Lenkerin ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden. Die Unterbrechung darf insgesamt 1 Stunde nicht überschreiten. DemDer Lenkerin muss während dieser täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.

Die Anfahrts- oder Rückreisezeit zu einem außerhalb des Wohnsitzes desder Lenkerin oder der Betriebsstätte der Arbeitgeberin befindlichen VO-Fahrzeug gilt nur dann als Ruhepause oder Ruhezeit, wenn sich derdie Lenker*in in einem Zug oder Fährschiff mit Zugang zu einer Koje bzw. einem Liegewagen befindet. Wird diese Anfahrts- oder Rückreisezeit mit einem sonstigen Fahrzeug ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG) zurückgelegt, gilt sie als Arbeitszeit.

Halteplatz

Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann derdie Lenkerin, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Regelungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und wöchentlicher Ruhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung, abweichen, soweit dies erforderlich ist. um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung zu gewährleisten.

DerDie Lenkerin hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes handschriftlich zu vermerken:

auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät), oder

auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät.

Teil: Dienstordnung 2009 / Rahmen (Version 20100101, gültig ab 2008-12-31)

Änderung der als Kollektivvertrag gemäß § 19 Poststrukturgesetz geltenden Dienstordnung (Dienstordnung 2009)

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten

ABSCHNITT I - Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1.

(1)

Diese Dienstordnung findet auf die Bediensteten der Österreichischen Post AG, ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG sowie der Gebühren Info Service GmbH Anwendung.

Nicht anwendbar ist die Dienstordnung für Urlaubsersatzkräfte nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40016473/Poststrukturgesetz/§-19-Dienstrecht-fuer-neu-eintretende-Bedienstete)§ 19 Abs 5 PTSG.

(2)

Die Funktion des Dienstgebers wird von den Personalbüros wahrgenommen, wobei eine Delegation der Dienstgeberagenden an Vorgesetzte möglich ist. Die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 2, 3 und 4 PTSG sind sinngemäß anzuwenden.

(3)

Auf Lehrlinge finden nur die Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung (Anlage 2) Anwendung.

(4)

Soweit in dieser Dienstordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Aufnahme § 2.

(1)

Als Bedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

die persönliche und fachliche Eignung einschließlich der Beherrschung der deutschen Sprache für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Erfordernisse,

das vollendete 18. Lebensjahr und

ein einwandfreies Vorleben.

(2)

Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann vom Aufnahmeerfordernis nach Abs 1 Z 4 das zuständige Personalbüro Nachsicht erteilen.

(3)

Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 25, 30, 39 und 40 zu berücksichtigen.

(4)

Abweichend vom Abs 1 Z 3 gilt für die Aufnahme als jugendliche Anlernkraft (Praktikant/in) ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.

Dienstvertrag/Dienstzettel § 3.

(1)

Bei Aufnahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag (Dienstvertrag) auszufolgen.

(2)

Bei Aufnahmen in ein befristetes Dienstverhältnis, das länger als ein Monat dauert, ist dem Bediensteten zumindest ein Dienstzettel auszufolgen.

(3)

Der Dienstvertrag/Dienstzettel hat die Angaben gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten.

(4)

Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden.

(5)

Bei befristeten Dienstverhältnissen bis zu einem Monat ist spätestens bei Dienstbeginn vom Bediensteten schriftlich das Einverständnis über Beginn, Ende, Verwendung und Einstufung einzuholen (Fristerklärung).

(6)

Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann bei Vorliegen eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

Allgemeine Dienstpflichten § 4.

(1)

Der Bedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses zu bewahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.

Dem Bediensteten ist es untersagt, in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit, für sich oder einen Dritten Vorteile zu fordern, anzunehmen oder versprechen zu lassen. Der Bedienstete ist beim Dienstantritt über diese Pflichten zu informieren. Über diese Information ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Bedienstete zu unterfertigen hat.

(2)

Der Bedienstete hat jede Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse, die auf das Dienstverhältnis und die Entlohnung Einfluss haben, unverzüglich seiner Dienststelle bekanntzugeben.

(3)

Der Bedienstete hat dem Dienstgeber den Besitz eines Bescheides nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40264105/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-14-Feststellung-der-Beguenstigung)§ 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, zu melden.

Versetzung § 5.

(1)

Der Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort oder zu einem Unternehmen der Österreichischen Post AG, zu einem ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder zur Gebühren Info Service GmbH versetzt werden. Hierbei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(2)

Bei Entsendung eines Bediensteten zur Dienstleistung im Ausland sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

Dienstverhinderung § 6.

(1)

Ist ein Bediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(2)

Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Bediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3)

Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

Nebenbeschäftigung § 7.

(1)

Der Bedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die Dauer von 4 Wochen überschreitet, dem zuständigen Personalbüro zu melden.

(2)

Das Personalbüro kann die Ausübung einer Nebenbeschäftigung begründet untersagen bzw. eine erteilte Genehmigung begründet widerrufen, wenn sie

a)

den Interessen der Österreichischen Post AG oder der sonstigen unter dem fachlichen Geltungsbereich angeführten Unternehmen zuwiderläuft, oder

b)

der Erfüllung des Dienstes auch nur teilweise Abbruch tut, oder

c)

die volle Unbefangenheit des Bediensteten im Dienst beeinträchtigt, oder

d)

dem Ansehen eines der unter a) genannten Unternehmen zuwiderläuft.

(3)

Jedenfalls zu melden sind alle Nebenbeschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten, die im Geschäftszweig der Geschäftsfelder der Österreichischen Post AG sowie im Geschäftszweig von verbundenen Unternehmen gem. § 228 HGB und im Geschäftszweig von allen Unternehmen, an denen die Österreichische Post AG, in welcher Form und welchem Ausmaß auch immer, beteiligt ist, ausgeübt werden.

(4)

Sämtliche Nebenbeschäftigungen und Beratungstätigkeiten, die in Konkurrenz zu den in Abs 3 genannten Unternehmen stehen, sind untersagt.

(5)

Bei der Prüfung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder Beratungstätigkeit wesentliche dienstliche Interessen beeinträchtigt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Dienstgeheimnis § 8.

Der Bedienstete hat über Geschäfte, Eigentümlichkeiten und Einrichtungen der Österreichischen Post AG, ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder der Gebühren Info Service GmbH gegenüber jedermann strengste Verschwiegenheit zu wahren. Mitteilungen an die Öffentlichkeit, welche die vorgenannten Unternehmen betreffen, sind dem Bediensteten nur mit Ermächtigung des zuständigen Personalbüros erlaubt.

Konkurrenzverbot § 9.

(1)

Dem Bediensteten ist untersagt, ohne Bewilligung des Vorstandes im Geschäftszweig des Dienstgebers weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte zu machen.

(2)

Bei Übertretung dieser Vorschrift kann der Dienstgeber Ersatz des verursachten Schadens fordern oder statt dessen verlangen, dass die für Rechnung des Bediensteten gemachten Geschäfte als für seine Rechnung geschlossen angesehen werden. Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte kann er die Herausgabe der hierfür bezogenen Vergütung oder Abtretung des Anspruches auf Vergütung begehren.

(3)

Die Ansprüche des Dienstgebers erlöschen in drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er Kenntnis von dem Abschluss des Geschäftes erlangt hat, jedenfalls aber in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäftes an.

Dienstzeit - Dienstplan § 10.

(1)

Der Bedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2)

Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3)

Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Bedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist. Die gleitende Dienstzeit ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln.

(4)

Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Bediensteter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5)

Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Bedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagen eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6)

Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Vorstand vereinbaren, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan).

(7)

Die Normaldienstzeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes unregelmäßig derart verteilt werden, dass im Durchschnitt die wöchentliche Normaldienstzeit von 40 Stunden nicht überschritten, in einzelnen Wochen diese Normaldienstzeit jedoch unter- bzw. überschritten wird, ohne dass Überstunden anfallen. Die Einführung einer durchrechenbaren Dienstzeit ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln.

(8)

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Dienstzeit an Werktagen aus, um den Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normaldienstzeit mittels Betriebsvereinbarung auf die Werktage von zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen so verteilt werden, dass die tägliche sich aus dem Normaldienstplan ergebende Dienstzeit um maximal eine Stunde verlängert wird, ohne dass eine Überstunde entsteht.

(9)

Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienst-, Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632)KJBG).

Dienstzeit - Ergänzungen § 10a.

Dienstzeit ist die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Bedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.

Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.

Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(1)

Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2)

Von der Höchstgrenze gemäß Abs 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder

die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten.

(3)

Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Bedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4.1)

Über die Höchstgrenze gemäß Abs 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Bediensteten zulässig. Dem Bediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils dem Personalbüro vorzulegen.

(4.2)

Die Höchstgrenze der wöchentlichen Dienstzeit beträgt 56 Stunden.

(5)

Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

(6)

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse des Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

(7)

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(8.1)

Dem Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(8.2)

Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

(9.1)

Die Dienstzeit des Bediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(9.2)

Die Dienstzeit von NachtarbeiterInnen, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die laut (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470)BDG in diese Regelung fallenden Tätigkeiten gelten auch hier.

(9.3)

Der Gesundheitszustand von NachtarbeiterInnen ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen einmal jährlich ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt das Unternehmen.

(9.4)

NachtarbeiterInnen mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

Überstunden § 11.

(1)

Der Bedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen. Als Überstunden gelten nur jene Dienststunden, die ausdrücklich als Überstunden angeordnet werden.

(2)

Überstunden sind

im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder

mit der Überstundenvergütung gemäß Abs 3 abzugelten, oder

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich mit dem Überstundenzuschlag gemäß Abs 3 Z 1 und 2 abzugelten.

(3)

Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und einem Überstundenzuschlag.

Die Grundvergütung beträgt den 173,2ten Teil des Monatsgehaltes gemäß § 13.

Der Überstundenzuschlag beträgt

für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50%

für Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) 100%

für Überstunden an Sonntag 200% und

  1. für Überstunden an Feiertagen 100%, ab der 9. Stunde 200%.

Dem Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Bediensteten erstreckt werden.

(4)

Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung von teilbeschäftigten Bediensteten sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit von 40 Stunden nicht überschreiten

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder

mit der Grundvergütung abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, sind die Abs 2 und 3 anzuwenden.

(5)

Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) auszugleichen.

Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(6)

Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(7)

Folgende Zeiten gelten nicht als Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen

Zeiten einer Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen Verlegung der Dienstleistung) und

Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen für die Übertragung in die nächste Gleitzeitperiode zulässigen Höhe.

Bereitschaft und Journaldienst § 12.

(1)

Der Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).

(2)

Der Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3)

Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird der Bedienstete im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit. Der Dienst beginnt mit Übernahme der Störungsmeldung und endet mit Wiederaufnahme der Rufbereitschaft.

Bezüge § 13.

(1)

Dem Bediensteten gebühren das Monatsgehalt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulage). Soweit in dieser Dienstordnung Ansprüche nach dem Monatsgehalt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen und Ergänzungszulagen dem Monatsgehalt zuzuzählen.

(2)

Das Monatsgehalt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Höhe des Monatsgehaltes richtet sich nach der Entlohnungsgruppe und der jeweiligen Entlohnungsstufe (Anlage1); die Entlohnungsstufe ist auf Grund des Vorrückungsstichtages (§ 28) zu ermitteln.

Dem Bediensteten, der vier Jahre in der höchsten Entlohnungsstufe verbracht hat, gebührt die außerordentliche Vorrückung. Dem Bediensteten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt die Dienstalterszulage.

(3)

Außer dem Monatsgehalt gebührt dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsgehaltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsgehaltes und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(4)

Jugendliche Anlernkräfte werden nach der Entlohnungsstufe unter 18 Jahre entlohnt.

Entlohnungsgruppen § 14.

Es bestehen folgende Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe pt 1,

pt 2 (mit Hochschulbildung),

Entlohnungsgruppe pt 2,

Entlohnungsgruppe pt 3,

Entlohnungsgruppe pt 4,

Entlohnungsgruppe pt 5,

Entlohnungsgruppe pt 6,

Entlohnungsgruppe pt 7,

Entlohnungsgruppe pt 8,

Entlohnungsgruppe pt 9.

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung gelten die Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40185521/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/Anl-1)Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl Nr 333, in der geltenden Fassung sinngemäß.

Die Zuordnung der einzelnen Dienstverwendungen richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen PT-Zuordnungsverordnung.

Hierbei entsprechen

der Verwendungsgruppe PT 1 - die Entlohnungsgruppe pt 1;

der Verwendungsgruppe PT 2 - die Entlohnungsgruppe pt 2 (mit Hochschulbildung),

der Verwendungsgruppe PT 2 - die Entlohnungsgruppe pt 2,

der Verwendungsgruppe PT 3 - die Entlohnungsgruppe pt 3,

der Verwendungsgruppe PT 4 - die Entlohnungsgruppe pt 4,

der Verwendungsgruppe PT 5 - die Entlohnungsgruppe pt 5,

der Verwendungsgruppe PT 6 - die Entlohnungsgruppe pt 6,

der Verwendungsgruppe PT 7 - die Entlohnungsgruppe pt 7,

der Verwendungsgruppe PT 8 - die Entlohnungsgruppe pt 8,

der Verwendungsgruppe PT 9 - die Entlohnungsgruppe pt 9,

Verwendungszulagen, Dienstzulagen, Ergänzungszulagen § 15.

(1)

Dem Bediensteten gebühren Verwendungs- und/oder Dienstzulagen nach den Bestimmungen der Anlage 3.

(2)

Ist das Gehalt gem § 14 niedriger als das bisherige Gehalt, das der Bedienstete als Vertragsbediensteter erhalten hat, so gebührt ihm eine Ergänzungszulage in der Höhe des jeweiligen Differenzbetrages. Diese Ergänzungszulage fällt weg, wenn das pt-Gehalt zumindest dem fiktiven Gehalt entspricht, das der Bedienstete als Vertragsbediensteter erhalten hätte.

Verwendungsabgeltung / Dienstabgeltung § 16.

(1)

Wird ein Bediensteter vorübergehend zu Arbeiten herangezogen, die einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet sind, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Verwendungsabgeltung im Ausmaß von 50 % des Differenzbetrages auf das Monatsgehalt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte. Der Anspruch auf Verwendungsabgeltung besteht nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen mindestens 29 Kalendertage gedauert hat.

(2)

Wird der Bedienstete vorübergehend zu Arbeiten, die einer höheren Dienstzulagengruppe zugeordnet sind, herangezogen, so gebührt eine Dienstabgeltung im Ausmaß der höheren Dienstzulage. Hat der Bedienstete bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Der Anspruch auf Dienstabgeltung besteht nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen mindestens 29 Kalendertage gedauert hat. Anlage 3 betreffend Dienstzulagen findet für die Dienstabgeltung sinngemäß Anwendung.

(3)

Leistet der Bedienstete die in Abs 1 angeführten Arbeiten länger als sechs Monate, so gebührt eine Verwendungsabgeltung im vollen Ausmaß des Differenzbetrages.

(4)

Bei Bediensteten, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten. Die Höhe der Zulage bzw. Abgeltung ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln.

(5)

Gebührt die Verwendungs- und/oder Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungs- und/oder Dienstabgeltung.

Überstellung § 17.

(1)

Überstellung ist die Einreihung eines Bediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2)

Wird ein Bediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.

(3)

Ist das jeweilige Monatsgehalt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsgehalt, das dem Bediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsgehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsgehalt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer vorübergehenden Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsgehalt nicht zuzurechnen.

Kinderzulage § 18.

Die Bediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

Anfall und Einstellung des Gehaltes § 19.

(1)

Der Anspruch auf das Monatsgehalt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2)

Bei Änderungen des Monatsgehaltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieser Dienstordnung ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3)

Der Anspruch auf das Monatsgehalt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Bediensteten trifft oder er den Dienstnehmer ungerechtfertigt entlässt, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsgehalt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4)

Gebührt das Monatsgehalt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsgehaltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsgehaltes.

(5)

Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sind auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden.

Auszahlung § 20.

(1)

Das Monatsgehalt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2)

Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der aliquote Teil der Sonderzahlungen binnen einem Monat auszuzahlen.

(3)

Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(4)

Der Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsgehalt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

(5)

Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 31.12. 2003 beginnen, ist der jeweilige Monatsletzte Termin für die Auszahlung gem. Abs 1 und Abs 2.

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen § 21.

(1)

Der Bedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2)

Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes sind die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten bei einer Dienstleistung von mindestens der Hälfte der Dienstleistung eines entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten voll, die vor dem Jahr 2000 in Teilbeschäftigung unter der Hälfte der Dienstleistung eines vollbeschäftigten Bediensteten verbrachten Dienstzeiten zur Hälfte in Anschlag zu bringen.

(3)

Wird ein vorher teilbeschäftigter Bediensteter voll beschäftigt, so sind alle dem Zeitpunkt des Beginnes der Vollbeschäftigung vorangegangenen Zeiten gemäß § 28 für die Bestimmung eines Vorrückungsstichtages heranzuziehen. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag ungünstiger als der bisherige Vorrückungsstichtag, so bleibt für den Beschäftigten der bisherige Vorrückungsstichtag gültig.

(4)

Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

Nebengebühren § 22.

(1)

Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die PT-Beamten sinngemäß.

(2)

Bei Jubiläumszuwendungen sind für die Berechnung des Anfallstages als Dienstzeit heranzuziehen

für Vertragsbedienstete gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR12156878/Poststrukturgesetz/§-18-Dienstrecht-fuer-Vertragsbedienstete)§ 18 Abs 1 PTSG die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163,NOR40265636/Gehaltsgesetz-1956/§-20c-Jubilaeumszuwendung)§ 20c Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956;

für die übrigen Bediensteten die Zeiten eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zur Post und Telegraphenverwaltung, zur Post und Telekom Austria AG, zur Österreichischen Post AG, zu einem ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder zur Gebühren Info Service GmbH.

Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Bediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsgehaltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

Reisegebühren § 23.

Für die Gewährung von Reisegebühren gelten die Bestimmungen für PT-Beamte sinngemäß.

Sachleistungen § 24.

Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die PT-Beamten sinngemäß.

Ansprüche bei Dienstverhinderung § 25.

(1)

Ist der Bedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsgehalt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2)

Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Bedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl Nr 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsgehalt und die Kinderzulage fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v. H. beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderung nur zu zwei Dritteln auf die im Abs 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 v. H. beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.

(3)

Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Bediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsgehalts und der Kinderzulage.

(4)

Die in den Abs 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5)

Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6)

Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs 1 und 3 über die in den Abs 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.

(7)

Wird der Bedienstete durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsgehalt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8)

Weiblichen Bediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40262510/Mutterschutzgesetz-1979/§-3-Beschaeftigungsverbote-fuer-werdende-Muetter)§ 3 Abs 1 bis 3 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40057689/Mutterschutzgesetz-1979/§-5-Beschaeftigungsverbote-nach-der-Entbindung)§ 5 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl Nr 221, nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs 1.

(9)

Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(10)

Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zur Post und Telekom Austria AG, zur Österreichischen Post AG, zu einem ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder zur Gebühren Info Service GmbH sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs 1 und 7 zuzurechnen.

(11)

Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 31. 12. 2005 beginnen, gelten hinsichtlich der Ansprüche bei Dienstverhinderung ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

Kuraufenthalt § 26.

(1)

Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

a)

ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b)

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird.

(2)

Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.

(3)

Bei einem Bediensteten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.

(4)

Eine Dienstfreistellung nach Abs 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Vorschuss und Geldaushilfe § 27.

(1)

Ist der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des zweifachen Monatsgehaltes gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2)

Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsgehalt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der Bedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen insbesondere eine allenfalls gebührende Abfertigung herangezogen werden.

(3)

Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden. Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des zweifachen Monatsgehaltes übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als 18 Monaten zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.

(4)

Die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 sind auf Bedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(5)

Ist der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

Vorrückungsstichtag § 28.

(1)

für Vertragsbedienstete, die unter (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR12156878/Poststrukturgesetz/§-18-Dienstrecht-fuer-Vertragsbedienstete)§ 18 Abs 1 PTSG fallen, bleibt der ermittelte Vorrückungsstichtag unverändert. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163,NOR40265630/Gehaltsgesetz-1956/§-12-Besoldungsdienstalter)§12 Abs 6 oder 7 des Gehaltsgesetzes 1956 gekürzt worden sind, ist der Vorrückungsstichtag um diese bisher weggefallenen Zeiträume zu verbessern.für Vertragsbedienstete, die unter (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR12156878/Poststrukturgesetz/§-18-Dienstrecht-fuer-Vertragsbedienstete)§ 18 Abs 1 PTSG fallen, bleibt der ermittelte Vorrückungsstichtag unverändert. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163,NOR40265630/Gehaltsgesetz-1956/§-12-Besoldungsdienstalter)§12 Abs 6 oder 7 des Gehaltsgesetzes 1956 gekürzt worden sind, ist der Vorrückungsstichtag um diese bisher weggefallenen Zeiträume zu verbessern.

(2)

Für alle anderen Bediensteten ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten dem Tag der Anstellung folgenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren vorangesetzt werden:

  1. die in einem einschlägigen Lehrberuf verbrachten Zeiten, wenn dieser Lehrberuf für den vorgesehenen Arbeitsplatz Voraussetzung ist;
  1. die nach Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule im einschlägigen Fachbereich verbrachte Zeit, wenn diese einschlägige Ausbildung und Berufspraxis für den vorgesehenen Arbeitsplatz von wesentlicher Bedeutung ist;
  1. die nach Abschluss eines Hochschulstudiums im einschlägigen Fachbereich verbrachte Zeit, wenn diese Ausbildung und Berufspraxis für den vorgesehenen Arbeitsplatz von wesentlicher Bedeutung ist.

(3)

Abweichend von Abs 2 können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit Zustimmung des Vorstandes weitere Vordienstzeiten angerechnet werden.

Anspruch auf Erholungsurlaub § 29.

(1)

Der Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

Ausmaß des Erholungsurlaubes § 30.

(1)

Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

36 Werktage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.

(2)

In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Bediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnis ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

(3)

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4)

Ergeben sich bei der Ermittlung der Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

(5)

Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.

(6)

Unter dem Dienstalter im Sinne des Abs 1 bis 5 sind folgende Zeiten zu verstehen

die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Zeit;

vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zur Post und Telegraphenverwaltung, zur Post und Telekom Austria AG, zur Österreichischen Post AG, zu einem ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder zur Gebühren Info Service GmbH zurückgelegte Zeit;

Zeiten, die nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz, BGBl Nr 390/1976, zu berücksichtigen sind.

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide § 31.

(1)

Der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 30 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 30 Abs 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl Nr 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl Nr 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl Nr 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste der Post und Telegraphenverwaltung, der Post und Telekom Austria AG, der Österreichischen Post AG, eines ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder der Gebühren Info Service GmbH;

Besitz eines Bescheides gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40264105/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-14-Feststellung-der-Beguenstigung)§ 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973.

(2)

Das im Abs 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

| a) | 40 v. H. auf 4 Werktage, |

|---|---|

| b) | 50 v. H. auf 5 Werktage, |

| c) | 60 v. H. auf 6 Werktage. |

(3)

Der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche § 32.

(1)

Gilt für einen Bediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (§§ 29 und 30) in der Weise anzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2)

Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.

(3)

Ist das Urlaubsausmaß eines Bediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.

Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden § 33.

(1)

Versieht der Bedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann das Personalbüro, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 30 und 31 ausgedrückte Urlaubsmaß in Stunden ausdrücken.

(2)

Die Stundenanzahl (Abs. 1)

erhöht sich entsprechend, wenn der Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete nicht vollbeschäftigt ist.

(3)

Dem Bediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(4)

Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(5)

Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

Verbrauch des Erholungsurlaubes § 34.

(1)

Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt mit dem Leiter der Betriebsstelle unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Interessen des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2)

In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes mit dem aliquoten Teil des jährlichen Ausmaßes begrenzt (§ 30 Abs 2). Für einen Urlaubsvorgriff innerhalb der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses gilt § 35 sinngemäß.

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche § 35.

(1)

Dem Bediensteten kann vom zuständigen Personalbüro bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

(2)

Der Bedienstete ist im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Rückzahlung von im Zeitpunkt der Beendigung noch nicht gebührendem Erholungsurlaub verpflichtet; der Rückzahlungsbetrag hat dem zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.

Erkrankung während des Erholungsurlaubes § 36.

(1)

Erkrankt ein Bediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Bedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des Bediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 33), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Bedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(2)

Der Bedienstete hat dem Leiter der Betriebsstelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde (§ 34), nach dreitägiger Krankeitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Bedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hierfür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs 1 nicht anzuwenden.

(3)

Für Bedienstete, die im Ausland verwendet werden und dort wohnen, ist anlässlich der Entsendung eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

(4)

Erkrankt ein Bediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(5)

Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 gelten auch für den Bediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

Verfall der Erholungsurlaubes § 37.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hat der Bedienstete eine Karenz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väter-Karenzgesetz oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz in Anspruch genommen, so wird die Verjährung um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes § 38.

(1)

Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 34) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.

(2)

Konnte ein Bediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156,NOR12093280/Reisegebuehrenvorschrift-1955/§-15)§ 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten nicht zumutbar ist.

Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses § 39.

(1)

Dem Bediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch

unberechtigten vorzeitigen Austritt oder

verschuldete Entlassung.

Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.

(2)

Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

(3)

Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

(4)

Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG oder Herabsetzung der Normaldienstzeit nach den (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40151314/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14a-Sterbebegleitung)§§ 14a und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40255843/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14b-Begleitung-von-schwersterkrankten-Kindern)14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl Nr 459/1993, durch

Entlassung ohne Verschulden des Bediensteten,

begründeten vorzeitigen Austritt des Bediensteten,

Kündigung seitens des Dienstgebers oder

einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs 1 jene Dienstzeit zugrunde zu legen, die in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Bediensteten überwiegend zu leisten war.

(5)

Die Ersatzleistung im Sinne des Abs 1, 3, und 4 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Bediensteten endet.

Abfindung für den Erholungsurlaub § 40.

§ 40 entfällt inklusive Überschrift

Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung § 41.

§ 41 entfällt inklusive Überschrift

Sonderurlaub § 42.

(1)

Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2)

Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Bedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3)

Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4)

Ein Sonderurlaub von mehr als drei Monaten darf nur mit Zustimmung des Vorstandes gewährt werden.

Karenzurlaub § 43.

(1)

Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2)

Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3)

Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Vorstand verfügen, dass die gemäß Abs 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(4)

Der im Abs 2 angeführte Hemmungszeitraum wird für einen Karenzurlaub, der zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes oder

b)

eines Wahl oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(5)

Die Zeit einer Karenz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väter-Karenzgesetz oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

§ 44.

(1)

Dem Bediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220,NOR40269646/Familienlastenausgleichsgesetz-1967/§-8)§ 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 2), solange er während dieses Zeitraumes seinen Wohnsitz im Inland hat, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2)

Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3)

Der Bedienstete hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4)

Der Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5)

Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(6)

Für die Zeiträume eines Karenzurlaubes, in denen eine der Voraussetzungen der Abs 1 und 2 entfallen sind, erfolgt mit dem Tag des Wiederantrittes die Anrechnung für die Vorrückung nach den Bestimmungen des § 43.

(7)

Auf Antrag des Bediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Bediensteten eine Härte bedeuten würde und

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Pflegefreistellung § 45.

(1)

Der Bedienstete hat unbeschadet des § 42 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40154093/Mutterschutzgesetz-1979/§-15d-Karenz-bei-Verhinderung-des-anderen-Elternteils)§ 15d Abs 2 Z 1 bis 5 MSchG oder nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40154099/Vaeter-Karenzgesetz/§-6-Karenz-bei-Verhinderung-des-anderen-Elternteils)§ 6 Abs 2 Z 1 bis 5 VKG für diese Pflege ausfällt.

(2)

Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3)

Die Pflegefreistellung nach Abs 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist.

(4)

Darüber hinaus besteht unbeschadet des § 42 Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstmaß einer weiteren Woche der im Abs 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Bedienstete

den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs 1 verbraucht hat und

wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(5)

Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6)

Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.

(7)

Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.

Enden des Dienstverhältnisses § 46.

(1)

Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet

durch Tod oder

durch einverständliche Lösung oder

durch vorzeitige Auflösung oder

wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder

durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2)

Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3)

Ein Bediensteter der Österreichischen Post AG, eines ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder der Gebühren Info Service GmbH hat im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 50) oder durch Kündigung (§ 48) seinem Dienstgeber die Ausbildungskosten zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten vermindert sich für jeden nach der Beendigung der jeweiligen Ausbildung im Dienstverhältnis zum Dienstgeber begonnenen Kalendermonat um je 5%.

Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 48 Abs 2 lit b, e, g und h angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

der Bedienstete aus den im § 50 Abs 3 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(4)

Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

die Kosten einer Grundausbildung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470)BDG 1979,

die Kosten, die einem Unternehmen gemäß Abs 3 aus Anlass der Vertretung des Bediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und

die dem Bediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, nicht zu berücksichtigen.

Zeugnis § 47.

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Bediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.

Kündigung § 48.

Redaktionelle Anmerkungen

ACHTUNG: Die Regelungen betreffend der Kündigung haben sich für Neueintritte ab 01.08.2009 geändert siehe dazu den Rahmenkollektivvertrag mit Geltungsbeginn 01.07.2012 (für Neueintritte ab 01.08.2009).

(1)

Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Bediensteten vorgeschriebenen Dienstzeit beträgt.

(2)

Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

a)

wenn der Bedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

b)

wenn der Bedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;

c)

wenn der Bedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

d)

wenn der Bedienstete eine im Dienstzettel/Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;

e)

wenn der Bedienstete handlungsunfähig wird;

f)

wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Bediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

g)

wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Bediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;

h)

wenn der Bedienstete Anspruch auf Versorgung durch die gesetzliche Pensionsversicherung in Form der Alterspension, der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder der Berufsunfähigkeitspension hat;

i)

wenn der Bedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(3)

Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Bediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

(4)

Wenn das Dienstverhältnis zur Post und Telekom Austria AG, zur Österreichischen Post AG, zu einem ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder zur Gebühren Info Service GmbH nach dem vollendeten 18. Lebensjahr länger als zehn Jahre gedauert hat und der Bedienstete die für seine Verwendung vorgeschriebene Fachprüfung (Grundausbildung, Module) erfolgreich abgelegt hat, ist eine Kündigung durch den Dienstgeber aus dem Grunde des Bedarfsmangels nur zulässig, wenn ein Mehrheitsbeschluss einer paritätisch besetzten Kommission vorliegt, die sich aus zwei Vorstandsmitgliedern (oder von ihnen entsandten Vertretern) und zwei Vertretern der Personalvertretung zusammensetzt.

Kündigungsfristen § 49.

(1)

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

| bis zu 2 Jahren | 6 Wochen, |

|---|---|

| ab 2 Jahren | 2 Monate, |

| ab 5 Jahren | 3 Monate, |

| ab 15 Jahren | 4 Monate, |

| ab 25 Jahren | 5 Monate. |

Sie hat mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden (Kündigungstermin). Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 25 Abs 10 sinngemäß anzuwenden.

(2)

Bei Kündigung durch den Dienstgeber und bei einvernehmlicher Beendigung ist dem Bediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist wöchentlich ein Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. Dies gilt nicht, wenn

der Bedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung, Austritt) § 50.

(1)

Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2)

Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

a)

wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Bedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieser Dienstordnung oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

b)

wenn der Bedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;

c)

wenn der Bedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;

d)

wenn der Bedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtung ordnungsgemäß zu versehen oder dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten nicht befolgt;

e)

wenn der Bedienstete gegen § 8 oder § 9 verstößt;

f)

wenn der Bedienstete eine Nebenbeschäftigung ausübt, die den Anstand verletzt oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;

g)

wenn der Bedienstete sich eine im § 36 Abs 2 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet;

h)

bei Verurteilung des Bediensteten durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe.

(3)

Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Bedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

Abfertigung § 51.

(1)

Dem Bediensteten, für den keine Beiträge gemäß BMVG in eine Mitarbeitervorsorgekasse einbezahlt werden, gebührt bei Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2)

Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,

wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit (bis zu drei Jahren) eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat;

wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;

wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 50 Abs 2) trifft;

wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 50 Abs 3).

(3)

Abweichend vom Abs 2 gebührt dem Bediensteten eine Abfertigung, wenn er

verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder

innerhalb von sechs Monaten nach der

a) Geburt eines eigenen Kindes oder

b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40178146/Mutterschutzgesetz-1979/§-15c-Karenz-der-Adoptiv-oder-Pflegemutter)§ 15c Abs 1 Z 2 MSchG oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40178159/Vaeter-Karenzgesetz/§-5-Karenz-des-Adoptiv-oder-Pflegevaters)§ 5 Abs 2 VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder

spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väter- Karenzgesetz oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz oder

während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väter-Karenzgesetz oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz das Dienstverhältnis kündigt.

(4)

Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten und auch das nur einmal die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Hätten beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG, zu einem ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder zur Gebühren Info Service GmbH besteht.

(5)

Abweichend vom Abs 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

a)

bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder

b)

wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

wegen Inanspruchnahme

a)

einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

b)

einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Bediensteten gekündigt wird.

(6) bis (8)(entfallen.)

(9)

Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes.

(10)

Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väter-Karenzgesetz oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Bediensteten zugrunde zu legen.

(11)

In den Fällen des Abs 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG auszugehen.

(12)

Dienstverhältnisse als Vertragsbedienstete zur Post und Telegraphenverwaltung einschließlich der Zeiten von Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft und Dienstzeiten bei der Post und Telekom Austria AG, der Österreichischen Post AG, einem ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder der Gebühren Info Service GmbH sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs 9 zuzurechnen.

Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;

wenn das Dienstverhältnis

a)

noch andauert oder

b)

in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Wird ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur Post und Telekom Austria AG, zur Österreichischen Post AG, zu einem ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder zur Gebühren Info Service GmbH ausschließlich deswegen beendet, um ein Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG, zu einem ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder zur Gebühren Info Service GmbH einzugehen, und schließt dieses Dienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar an, so sind nur dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis vorangegangene Zeiten als Vertragsbediensteter zur Post und Telegraphenverwaltung bei der Berechnung der Abfertigung gemäß Abs 9 zuzurechnen.

(13)

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsgehaltes und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

(14)

Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3

das Dienstverhältnis gekündigt oder

seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses wieder in ein Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG, zu einem ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder zur Gebühren Info Service GmbH aufgenommen, so hat er dem jeweiligen Unternehmen die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

Sonderverträge § 52.

Der Vorstand kann im Dienstvertrag Regelungen treffen, die von dieser Dienstordnung abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

Leistungszulagen § 53.

(1)

Durch Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, für welche Funktionen der Österreichischen Post AG, ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG und der Gebühren Info Service GmbH im Hinblick auf deren besondere betriebswirtschaftliche Bedeutung Leistungszulagen gewährt werden können.

(2)

In der Betriebsvereinbarung kann auch festgelegt werden, dass derartige Zulagen nur befristet und nur bei besonderer Güte der erbrachten Leistung gewährt werden.

Diensterfindung § 54.

Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung zur Verwertung einer vom Dienstnehmer während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10002181,NOR40059377/Patentgesetz-1970/§-7)§ 7 Abs 3 Patentgesetz. Demnach ist der Dienstnehmer verpflichtet, dem Dienstgeber jede Diensterfindung unverzüglich mitzuteilen. Der Dienstgeber hat binnen 3 Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung zu erklären, ob er die Erfindung für sich in Anspruch nehmen will. Unterbleibt eine Erklärung innerhalb dieser Frist, so bleibt die Diensterfindung beim Dienstnehmer.

Im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung hat der Dienstgeber alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen und eine angemessene Vergütung an den Erfinder zu entrichten, wobei bei deren Bemessung auf die im Gesetz angeführten Kriterien Bedacht zu nehmen ist. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn der Dienstnehmer ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt und auch tatsächlich vorwiegend damit beschäftigt ist und in Folge dessen bereits ein höheres Entgelt erhält.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10002181)Patentgesetzes.

Schlussbestimmungen § 55.

Diese Dienstordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Abschnitt II

Für die von dieser Dienstordnung betroffenen Beschäftigten ist eine Zusatzpensionsregelung im Rahmen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036)Betriebspensionsgesetzes, BGBl Nr 282/1990 in der geltenden Fassung, vorgesehen; die Regelung erfolgt in einem eigenen Pensionsstatut.

Abschnitt III Errichtung einer Arbeitsstiftung

Die vertragsschließenden Parteien dieser Dienstordnung kommen überein, eine gemeinsame Einrichtung ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12096970/Arbeitsverfassungsgesetz/§-2-Begriff-und-Inhalt)§ 2 Abs 2 Z. 6 ArbVG) im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008407,NOR40262564/Arbeitslosenversicherungsgesetz-1977/Art-2-§-18-Dauer-des-Bezuges)§ 18 Abs 5 und 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz zu gründen; dies für jene Mitarbeiter, die von einem Personalabbau im Rahmen von wettbewerbsbedingt notwendigen Umstrukturierungen betroffen sind.

Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch einen Zusatzkollektivvertrag.

Anlagen

Anlage 1: Gehaltstabellen

Anlage 2: entfällt mangels Lehrlingen

Anlage 3: Verwendungszulagen, Dienstzulagen

Anlage 3 - Verwendungszulagen, Dienstzulagen

Dem Bediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Entlohnungsgruppe verwendet wird, ohne in diese überstellt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt den Differenzbetrag auf das Monatsgehalt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte.

Dem Bediensteten, der dauernd auf einem Arbeitsplatz, der einer Dienstzulagengruppe zugeordnet ist, verwendet wird, gebührt die Dienstzulage der entsprechenden Dienstzulagengruppe laut Anlage 1. Mit den Dienstzulagen der Entlohnungsgruppe pt 1 und mit der Dienstzulagengruppe S der Entlohnungsgruppe pt 2 sind alle Mehrleistungen des Bediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.

Gebührt die Verwendungs- und/oder Dienstzulage nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungs- und/ oder Dienstzulage.

Anlage 1 - Gehaltstabellen

Gilt ab: 01.01.2010

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuellen Gehaltsabschluss!

Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260915, gültig ab 2026-09-14)

Gehaltstabellen Österreichische Post AG gültig ab: 15.9.2026

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten

Erhöhung der

Beamtenbezüge u. Gehälter jener Mitarbeiter:innen, auf deren Dienst- verhältnis die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40016473/Poststrukturgesetz/§-19-Dienstrecht-fuer-neu-eintretende-Bedienstete)§ 19 Abs. 4 PTSG als KV geltende Dienst-ordnung zur Anwendung gelangt" 3 % (es gilt die einvernehmlich vereinbarte Gehaltstabelle)

KV-Ansätze der Mitarbeiter:innen, deren Dienstverhältnis auf Besis des KV gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40016473/Poststrukturgesetz/§-19-Dienstrecht-fuer-neu-eintretende-Bedienstete)§ 19 Abs. 3 PTSG (= KV Neu) begründet ist 3 % (es gilt die einvernehmlich vereinbarte Gehaltstabelle)

Gehälter der Sondervertrags-nehmer:innen, die bereits in der zweiten Jahreshälfte 2025 ein auf-rechtes Diensverhältnis hatten und deren Bezüge in der ersten Jahres-hälfte 2026 nicht erhöht wurden 3%

Lehrlingsentschädigungen werden ab dem 15.09.26 valorisiert 3%

Eine Laufzeit im Ausmaß von 9,5 Monate wurde vereinbart

Geltungsbeginn: 15.9.2026

Beamte im PT-Schema der Firma Post AG (einschl. Post-Immobilien, OBS, Wertlogistik) in Euro - gültig ab 15. September 2026

| Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe | | | | | | | | |

|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|

| PT 9 | PT 8 | PT 7 | PT 6 | PT 5 | PT 4 | PT 3 | PT 2 | PT 1 | |

| 1 | 2.364,74 | 2.443,77 | 2.464,27 | 2.525,71 | 2.525,71 | 2.816,94 | 2.816,94 | 2.816,94 | 3.495,92 |

| 2 | 2.380,85 | 2.464,27 | 2.490,61 | 2.550,61 | 2.603,28 | 2.875,47 | 2.875,47 | 2.875,47 | 3.674,45 |

| 3 | 2.396,95 | 2.487,68 | 2.521,33 | 2.584,24 | 2.673,52 | 2.944,23 | 2.945,71 | 2.945,71 | 3.863,22 |

| 4 | 2.415,97 | 2.515,47 | 2.554,99 | 2.625,24 | 2.688,15 | 3.023,26 | 3.027,66 | 3.077,39 | 4.062,24 |

| 5 | 2.433,53 | 2.546,22 | 2.593,04 | 2.674,99 | 2.715,96 | 3.113,99 | 3.124,24 | 3.191,53 | 4.271,48 |

| 6 | 2.454,01 | 2.581,34 | 2.634,01 | 2.732,05 | 2.758,41 | 3.213,50 | 3.232,51 | 3.305,69 | 4.491,00 |

| 7 | 2.474,51 | 2.620,85 | 2.679,38 | 2.797,91 | 2.816,94 | 3.323,26 | 3.355,45 | 3.438,85 | 4.719,28 |

| 8 | 2.495,00 | 2.663,28 | 2.729,14 | 2.874,00 | 2.890,10 | 3.447,62 | 3.494,46 | 3.591,04 | 4.957,78 |

| 9 | 2.518,40 | 2.710,10 | 2.783,27 | 2.957,41 | 2.977,90 | 3.583,73 | 3.649,58 | 3.760,78 | 5.206,57 |

| 10 | 2.541,81 | 2.761,32 | 2.841,80 | 3.049,61 | 3.080,35 | 3.731,51 | 3.817,85 | 3.948,10 | 5.465,58 |

| 11 | 2.566,71 | 2.818,39 | 2.904,75 | 3.152,04 | 3.200,32 | 3.888,08 | 3.997,84 | 4.150,03 | 5.734,83 |

| 12 | 2.593,04 | 2.879,85 | 2.970,57 | 3.263,24 | 3.336,42 | 4.054,92 | 4.192,46 | 4.369,53 | 6.012,87 |

| 13 | 2.619,38 | 2.944,23 | 3.042,28 | 3.384,71 | 3.494,46 | 4.231,98 | 4.397,34 | 4.605,14 | 6.302,59 |

| 14 | 2.648,63 | 3.011,56 | 3.116,91 | 3.517,88 | 3.670,06 | 4.419,29 | 4.616,85 | 4.856,82 | 6.525,03 |

| 15 | 2.677,91 | 3.084,71 | 3.197,41 | 3.662,74 | 3.863,22 | 4.616,85 | 4.849,52 | 5.126,08 | — |

| 16 | 2.708,65 | 3.163,74 | 3.282,27 | 3.816,39 | 4.071,02 | 4.823,15 | 5.093,89 | 5.411,45 | — |

| 17 | 2.723,28 | 3.203,26 | 3.324,70 | 3.895,43 | 4.179,30 | 4.875,85 | 5.156,81 | 5.483,11 | — |

| 17 (3. Jahr) AVO-kl. | 2.739,38 | 3.242,78 | 3.367,13 | 3.974,45 | 4.286,12 | 5.033,87 | 5.342,65 | 5.701,15 | 6.598,18 |

| 17 (5. Jahr) AVO-gr. | 2.754,01 | 3.283,74 | 3.411,03 | 4.053,45 | 4.394,41 | 5.086,57 | 5.404,12 | 5.772,85 | 6.820,63 |

| 17 (7. Jahr) DAZ-kl. | 2.777,43 | 3.343,74 | 3.475,42 | 4.172,00 | 4.556,85 | 5.322,18 | 5.683,61 | 6.097,71 | 6.931,83 |

| 17 (9. Jahr) DAZ-gr. | 2.800,85 | 3.403,74 | 3.539,80 | 4.289,06 | 4.719,28 | 5.399,74 | 5.777,27 | 6.205,99 | 7.265,49 |

| Ausmaß außerordentliche Vorrückung ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20008942)AVO) und Dienstalterszulage (DAZ) | | | | | | | | | |

| AVO-kl. | 16,10 | 39,52 | 42,43 | 79,03 | 106,82 | 158,03 | 185,84 | 218,04 | 73,15 |

| AVO-gr. | 30,73 | 80,48 | 86,33 | 158,03 | 215,12 | 210,72 | 247,31 | 289,74 | 295,60 |

| DAZ-kl. | 23,42 | 60,00 | 64,39 | 118,55 | 162,43 | 235,61 | 279,49 | 324,86 | 111,20 |

| DAZ-gr. | 46,84 | 120,00 | 128,77 | 235,61 | 324,86 | 313,17 | 373,15 | 433,14 | 444,86 |

DIENSTZULAGEN

| Lohnart | Gehaltsgruppe | Funktionsgruppe | Zulagenstufe | | |

|---|---|---|---|---|---|

| 1 | 2 | 3 | | | |

| | davor | nach 13 Jahren u. 6 Monaten | nach 21 Jahren u. 6 Monaten | | |

| Dienstzulage gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163,NOR40172443/Gehaltsgesetz-1956/§-105-Dienstzulage)§ 105 (1) GehG 1956 | | | | | |

| 1510 | PT 1 | S | 2.070,11 | 3.952,45 | 6.323,91 |

| 1 | 1.823,16 | 2.278,84 | 4.102,12 | | |

| 1B | 1.367,37 | 2.278,84 | 4.102,12 | | |

| 2 | 1.367,37 | 1.823,16 | 3.646,03 | | |

| 3 | 1.253,32 | 1.709,21 | 2.278,84 | | |

| 3B | 1.139,11 | 1.595,32 | 2.278,84 | | |

| | davor | nach 18 Jahren u. 6 Monaten | nach 26 Jahren u. 6 Monaten | | |

| PT 2 | S | 1.876,20 | 2.663,56 | 3.310,62 | |

| 1 | 1.139,11 | 1.595,32 | 1.937,23 | | |

| 1B | 228,13 | 1.025,31 | 1.937,23 | | |

| 2 | 455,93 | 1.025,31 | 1.367,37 | | |

| 2B | 159,47 | 455,93 | 1.367,37 | | |

| 3 | 228,13 | 455,93 | 911,57 | | |

| 3B | 159,47 | 455,93 | 911,57 | | |

| PT 3 | 1 | 228,13 | 455,93 | 683,87 | |

| 1B | 159,47 | 455,93 | 683,87 | | |

| 2 | 159,47 | 318,87 | 478,51 | | |

| 3 | 113,76 | 182,35 | 250,39 | | |

| PT 4 | 1 | 101,91 | 148,08 | 216,24 | |

| | davor | nach 19 Jahren | nach 27 Jahren | | |

| PT 5 | 1 | 45,48 | 68,34 | 91,51 | |

| Dienstzulage gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163,NOR40172443/Gehaltsgesetz-1956/§-105-Dienstzulage)§ 105 (4) GehG 1956 | | | | | |

| unabhängig vom Besoldungsdienstalter | | | | | |

| 1550 | PT 5 | A | 136,51 | 136,51 | 136,51 |

| B | 303,73 | 303,73 | 303,73 | | |

| PT 7 | A | 68,34 | 68,34 | 68,34 | |

| B | 332,60 | 332,60 | 332,60 | | |

| PT 8 | A | 332,60 | 332,60 | 332,60 | |

| B | 68,34 | 68,34 | 68,34 | | |

| C | 691,62 | 691,62 | 691,62 | | |

Redaktionelle Anmerkungen

Nebengebühren gültig ab 1.10.2026:

NEBENGEBÜHREN

DYNAMISIERTE NEBENGEBÜHREN *)

im Bereich der Post AG und Töchter

Abgeleitet vom Referenzbetrag bei der Post AG

| Stückgeld (§ 7 NGV) 0,00422% v. V2 = (3640,00= V/2 Post) | |

|---|---|

| erfolgreiche Zustellung | € 0,15 |

| erfolglose Zustellung | € 0,08 |

| Betriebssonderzulage (§ 12a) Erschwernisquote | |

| Zulagengruppe I (4,25% v. V/2) | € 154,70 |

| Zulagengruppe II (3,35% v.V/2) | € 121,94 |

| Zulagengruppe III (2,45% v. V2) | € 89,18 |

| Zulagengruppe IV | € 307,58 |

| Betriebssonderzulage (§ 12a Abs 3 NGV) Aufwandsquote | |

| Zulagengruppe I | € 13,08 |

| Zulagengruppe II | € 11,26 |

| Zulagengruppe III | € 9,45 |

| Zulagengruppe IV | € 9,45 |

| Zuschlag Samstagsdienst Betriebssonderzulage (§ 12a Abs 11 NGV) | |

| 0,8 % von V/2 | € 29,12 |

| Sonn- und Feiertagszulage pro Stunde (§ 17 Abs 4 GG 1956) | |

| 0,15 % von V/2 | € 5,46 |

| Bereitschaftsentschädigung (§ 17b GG) | |

| werktags je Stunde | € 1,82 |

| sonn- und feiertags je Stunde | € 2,54 |

| Bereitschaftsentschädigung KV Neu | |

| KV Neu Teil 1 | € 4,00 |

| Mehrleistungszulage für Videocodierer | |

| für jede halbe Stunde | € 3,09 |

NEBENGEBÜHREN mit fixen Beträgen*

| Nachtdienstgeld (§ 9 NGV) | |

|---|---|

| bis ½ Stunde ab 1.1.2025 | € 1,45 |

| bis 1 Stunde ab 1.1.2025 | € 2,92 |

| KV Neu ab 1.1.2025 | € 2,13 |

| Schichtzulage | |

| Aufwandspauschale | € 12,72 |

| ½ Aufwandspauschale | € 6,36 |

*Anm. Rundungsdifferenzen möglich

Angestellte nach der Dienstordnung im pt-Schema der Firma Post AG (einschl. Post-Immobilien, OBS, Wertlogistik) in Euro - gültig ab 15. September 2026

| Entlohnungsstufe | Entlohnungsgruppe | | | | | | | | |

|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|

| pt 9 | pt 8 | pt 7 | pt 6 | pt 5 | pt 4 | pt 3 | pt 2 | pt 1 | |

| 1 | 2.357,54 | 2.434,22 | 2.452,15 | 2.514,66 | 2.514,66 | 2.778,18 | 2.778,18 | 2.778,18 | 3.291,34 |

| 2 | 2.372,95 | 2.453,01 | 2.477,14 | 2.536,64 | 2.536,64 | 2.829,52 | 2.829,52 | 2.829,52 | 3.291,34 |

| 3 | 2.388,99 | 2.475,24 | 2.505,06 | 2.565,77 | 2.670,66 | 2.890,97 | 2.890,97 | 2.890,97 | 3.291,34 |

| 4 | 2.406,18 | 2.500,77 | 2.536,85 | 2.603,66 | 2.677,61 | 2.962,51 | 2.964,11 | 2.964,11 | 3.452,08 |

| 5 | 2.424,61 | 2.530,20 | 2.572,41 | 2.648,09 | 2.698,34 | 3.043,49 | 3.049,16 | 3.115,55 | 3.628,47 |

| 6 | 2.443,43 | 2.563,19 | 2.612,24 | 2.700,73 | 2.733,19 | 3.136,59 | 3.148,78 | 3.217,32 | 3.814,54 |

| 7 | 2.463,53 | 2.600,34 | 2.655,61 | 2.762,30 | 2.784,35 | 3.239,28 | 3.261,35 | 3.334,84 | 4.011,37 |

| 8 | 2.484,46 | 2.641,63 | 2.702,40 | 2.834,22 | 2.849,71 | 3.351,57 | 3.386,32 | 3.472,81 | 4.217,59 |

| 9 | 2.506,19 | 2.686,19 | 2.754,46 | 2.913,70 | 2.930,02 | 3.479,20 | 3.530,96 | 3.630,60 | 4.433,83 |

| 10 | 2.529,41 | 2.734,35 | 2.811,44 | 3.001,18 | 3.024,52 | 3.619,13 | 3.688,63 | 3.804,79 | 4.660,11 |

| 11 | 2.553,68 | 2.789,07 | 2.872,34 | 3.098,26 | 3.136,46 | 3.768,52 | 3.860,03 | 3.995,05 | 4.896,79 |

| 12 | 2.579,25 | 2.847,85 | 2.936,91 | 3.205,49 | 3.264,55 | 3.928,19 | 4.044,38 | 4.201,90 | 5.142,78 |

| 13 | 2.606,16 | 2.910,49 | 3.005,36 | 3.320,43 | 3.409,51 | 4.097,55 | 4.241,33 | 4.425,39 | 5.399,17 |

| 14 | 2.633,86 | 2.976,68 | 3.078,21 | 3.448,05 | 3.578,02 | 4.276,92 | 4.450,29 | 4.665,08 | 5.665,90 |

| 15 | 2.662,84 | 3.046,71 | 3.156,19 | 3.588,46 | 3.762,25 | 4.466,56 | 4.672,82 | 4.921,65 | 5.941,85 |

| 16 | 2.692,78 | 3.122,98 | 3.238,59 | 3.737,37 | 3.962,76 | 4.666,52 | 4.908,53 | 5.194,82 | 6.228,17 |

| 17 | 2.723,71 | 3.203,18 | 3.324,56 | 3.895,15 | 4.178,74 | 4.876,20 | 5.156,62 | 5.483,78 | 6.524,53 |

| (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20008942)AVO 1) | 2.754,65 | 3.283,37 | 3.410,54 | 4.052,93 | 4.394,73 | 5.085,88 | 5.404,71 | 5.772,74 | 6.820,89 |

| DAZ 2) | 2.801,07 | 3.403,67 | 3.539,50 | 4.289,60 | 4.718,71 | 5.400,39 | 5.776,86 | 6.206,18 | 7.265,42 |

| Ausmaß außerordentliche Vorrückung ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20008942)AVO) und Dienstalterszulage (DAZ) | | | | | | | | | |

| 1) Außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages dieser Verwendungsgruppe2) Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung (aufgesetzt auf AOV) | | | | | | | | | |

| (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20008942)AVO | 30,94 | 80,20 | 85,98 | 157,78 | 215,99 | 209,68 | 248,09 | 288,96 | 296,36 |

| DAZ | 46,41 | 120,30 | 128,96 | 236,67 | 323,98 | 314,51 | 372,15 | 433,44 | 444,54 |

DIENSTZULAGEN

| auf Arbeitsplätzen der Entlohnungsgruppe | Dienstzulagengruppe | Gehaltsstufen | | |

|---|---|---|---|---|

| 1 bis 10 | 11 bis 14 | ab 15 | | |

| Dienstzulagen | | | | |

| PT 1 | S | 2.070,11 | 3.952,45 | 6.323,91 |

| 1 | 1.823,16 | 2.278,84 | 4.102,12 | |

| 1B | 1.367,37 | 2.278,84 | 4.102,12 | |

| 2 | 1.367,37 | 1.823,16 | 3.646,03 | |

| 3 | 1.253,32 | 1.709,21 | 2.278,84 | |

| 3B | 1.139,11 | 1.595,32 | 2.278,84 | |

| | | | | |

| PT 2 | S | 1.876,20 | 2.663,56 | 3.310,62 |

| 1 | 1.139,11 | 1.595,32 | 1.937,23 | |

| 1B | 228,13 | 1.025,31 | 1.937,23 | |

| 2 | 455,93 | 1.025,31 | 1.367,37 | |

| 2B | 159,47 | 455,93 | 1.367,37 | |

| 3 | 228,13 | 455,93 | 911,57 | |

| 3B | 159,47 | 455,93 | 911,57 | |

| | | | | |

| PT 3 | 1 | 228,13 | 455,93 | 683,87 |

| 1B | 159,47 | 455,93 | 683,87 | |

| 2 | 159,47 | 318,87 | 478,51 | |

| 3 | 113,76 | 182,35 | 250,39 | |

| | | | | |

| PT 4 | 1 | 101,91 | 148,08 | 216,24 |

| | | | | |

| PT 5 | 1 | 45,48 | 68,34 | 91,51 |

| A | 136,51 | 136,51 | 136,51 | |

| B | 303,73 | 303,73 | 303,73 | |

| | | | | |

| PT 7 | A | 68,34 | 68,34 | 68,34 |

| B | 332,60 | 332,60 | 332,60 | |

| | | | | |

| PT 8 | A | 136,66 | 136,66 | 136,66 |

| B | 68,34 | 68,34 | 68,34 | |

| C | 674,09 | 674,09 | 674,09 | |

Kollektivvertrag Post Neu Angestellte der Firma Post AG (einschl. Post-Immobilien und Wertlogistik) in Euro - gültig ab 15. September 2026

Teil 1

Gebiet A

| | Fktgr. 1 | | Fktgr. 2 | Fktgr. 3 | Fktgr. 4 | Fktgr. 5 | Fktgr. 6 |

|---|---|---|---|---|---|---|---|

| a) | 2.120,83 | 1. Bj | 2.132,03 | 2.136,52 | 2.277,67 | — | — |

| b) | 2.120,83 | 2. Bj | 2.136,52 | 2.153,05 | 2.372,23 | — | — |

| | — | 5. Bj | 2.159,81 | 2.266,00 | 2.457,42 | 3.346,81 | 3.760,49 |

| — | 7. Bj | 2.189,71 | 2.370,67 | 2.710,41 | 3.621,62 | — | |

| — | 9. Bj | 2.315,35 | 2.535,19 | 3.032,40 | 3.914,30 | — | |

| — | 10. Bj | 2.427,51 | 2.765,71 | 3.330,57 | 4.150,78 | 4.430,24 | |

| — | 12. Bj | 2.538,24 | 2.907,65 | 3.524,05 | 4.352,52 | — | |

| — | 15. Bj | 2.710,41 | 3.097,20 | 3.793,57 | 4.656,80 | 5.103,30 | |

| — | 18. Bj | 2.748,15 | 3.147,44 | 3.867,98 | 4.749,41 | 5.200,87 | |

Gebiet B

| | Fktgr. 1 | | Fktgr. 2 | Fktgr. 3 | Fktgr. 4 | Fktgr. 5 | Fktgr. 6 |

|---|---|---|---|---|---|---|---|

| a) | 2.120,83 | 1. Bj | 2.195,09 | 2.201,08 | 2.346,72 | — | — |

| b) | 2.120,83 | 2. Bj | 2.199,60 | 2.217,62 | 2.444,30 | — | — |

| | — | 5. Bj | 2.225,61 | 2.334,80 | 2.533,69 | 3.462,86 | 3.891,13 |

| — | 7. Bj | 2.255,53 | 2.442,47 | 2.799,21 | 3.748,93 | — | |

| — | 9. Bj | 2.385,64 | 2.615,17 | 3.136,10 | 4.051,56 | — | |

| — | 10. Bj | 2.500,77 | 2.859,02 | 3.446,31 | 4.296,31 | 4.585,68 | |

| — | 12. Bj | 2.619,86 | 3.006,46 | 3.648,05 | 4.504,67 | — | |

| — | 15. Bj | 2.800,82 | 3.202,54 | 3.925,87 | 4.820,51 | 5.283,55 | |

| — | 18. Bj | 2.841,17 | 3.256,04 | 4.001,95 | 4.916,40 | 5.382,78 | |

Lehrlinge Lehrlingsentschädigungen

| Lehrjahr | Gebiet A | Gebiet B |

|---|---|---|

| 01. Lj | 1.058,84 | 1.058,84 |

| 02. Lj | 1.368,80 | 1.368,80 |

| 03. Lj | 1.737,70 | 1.737,70 |

| 04. Lj | 1.919,10 | 1.919,10 |

Teil 2

| Bei Betriebszugehörigkeit von | Fktgr. A0 | Fktgr. A | Fktgr. B1 | |

|---|---|---|---|---|

| a) | bis zu 5 Jahren | 2.061,50 | 2.123,35 | 2.123,35 |

| b) | länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren | 2.098,88 | 2.161,85 | 2.161,85 |

| c) | länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren | 2.144,08 | 2.208,40 | 2.208,40 |

| d) | länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren | 2.186,77 | 2.252,37 | 2.252,37 |

| e) | länger als 20 Jahren | 2.237,03 | 2.304,14 | 2.304,13 |

| Bei Betriebszugehörigkeit von | Fktgr. B2 | Fktgr. B3 | Fktgr. B4 | |

|---|---|---|---|---|

| a) | bis zu 5 Jahren | 2.170,11 | 2.216,85 | 2.216,85 |

| b) | länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren | 2.208,40 | 2.252,37 | 2.252,37 |

| c) | länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren | 2.252,37 | 2.311,90 | 2.311,90 |

| d) | länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren | 2.311,90 | 2.363,64 | 2.363,64 |

| e) | länger als 20 Jahren | 2.363,64 | 2.407,64 | 2.407,64 |

| Bei Betriebszugehörigkeit von | Fktgr. B5 | |

|---|---|---|

| a) | bis zu 5 Jahren | 2.320,74 |

| b) | länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren | 2.363,64 |

| c) | länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren | 2.407,64 |

| d) | länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren | 2.461,97 |

| e) | länger als 20 Jahren | 2.508,54 |

Lehrlinge Lehrlingsentschädigungen

| Lehrjahr | |

|---|---|

| 01. Lj | 1.058,84 |

| 02. Lj | 1.368,80 |

| 03. Lj | 1.737,70 |

| 04. Lj | 1.919,10 |

Teil: News (Version 20260915, gültig ab 2026-09-14)

Abschluss Österreichische Post AG (ÖPAG) und Tochterunternehmen

Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten

Erhöhung der

Beamtenbezüge u. Gehälter jener Mitarbeiter:innen, auf deren Dienst- verhältnis die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40016473/Poststrukturgesetz/§-19-Dienstrecht-fuer-neu-eintretende-Bedienstete)§ 19 Abs. 4 PTSG als KV geltende Dienst-ordnung zur Anwendung gelangt" 3 % (es gilt die einvernehmlich vereinbarte Gehaltstabelle)

KV-Ansätze der Mitarbeiter:innen, deren Dienstverhältnis auf Besis des KV gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40016473/Poststrukturgesetz/§-19-Dienstrecht-fuer-neu-eintretende-Bedienstete)§ 19 Abs. 3 PTSG (= KV Neu) begründet ist 3 % (es gilt die einvernehmlich vereinbarte Gehaltstabelle)

Gehälter der Sondervertrags-nehmer:innen, die bereits in der zweiten Jahreshälfte 2025 ein auf-rechtes Diensverhältnis hatten und deren Bezüge in der ersten Jahres-hälfte 2026 nicht erhöht wurden 3%

Lehrlingsentschädigungen werden ab dem 15.09.26 valorisiert 3%

Eine Laufzeit im Ausmaß von 9,5 Monate wurde vereinbart

Geltungsbeginn: 15.9.2026

Thema: Gehälter und Löhne 2026

Beamte im PT-Schema der Firma Post AG

(einschl. Post-Immobilien, OBS, Wertlogistik)

in Euro - gültig ab 15. September 2026

| Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe | | | | | | | | |

|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|

| PT 9 | PT 8 | PT 7 | PT 6 | PT 5 | PT 4 | PT 3 | PT 2 | PT 1 | |

| 1 | 2.364,74 | 2.443,77 | 2.464,27 | 2.525,71 | 2.525,71 | 2.816,94 | 2.816,94 | 2.816,94 | 3.495,92 |

| 2 | 2.380,85 | 2.464,27 | 2.490,61 | 2.550,61 | 2.603,28 | 2.875,47 | 2.875,47 | 2.875,47 | 3.674,45 |

| 3 | 2.396,95 | 2.487,68 | 2.521,33 | 2.584,24 | 2.673,52 | 2.944,23 | 2.945,71 | 2.945,71 | 3.863,22 |

| 4 | 2.415,97 | 2.515,47 | 2.554,99 | 2.625,24 | 2.688,15 | 3.023,26 | 3.027,66 | 3.077,39 | 4.062,24 |

| 5 | 2.433,53 | 2.546,22 | 2.593,04 | 2.674,99 | 2.715,96 | 3.113,99 | 3.124,24 | 3.191,53 | 4.271,48 |

| 6 | 2.454,01 | 2.581,34 | 2.634,01 | 2.732,05 | 2.758,41 | 3.213,50 | 3.232,51 | 3.305,69 | 4.491,00 |

| 7 | 2.474,51 | 2.620,85 | 2.679,38 | 2.797,91 | 2.816,94 | 3.323,26 | 3.355,45 | 3.438,85 | 4.719,28 |

| 8 | 2.495,00 | 2.663,28 | 2.729,14 | 2.874,00 | 2.890,10 | 3.447,62 | 3.494,46 | 3.591,04 | 4.957,78 |

| 9 | 2.518,40 | 2.710,10 | 2.783,27 | 2.957,41 | 2.977,90 | 3.583,73 | 3.649,58 | 3.760,78 | 5.206,57 |

| 10 | 2.541,81 | 2.761,32 | 2.841,80 | 3.049,61 | 3.080,35 | 3.731,51 | 3.817,85 | 3.948,10 | 5.465,58 |

| 11 | 2.566,71 | 2.818,39 | 2.904,75 | 3.152,04 | 3.200,32 | 3.888,08 | 3.997,84 | 4.150,03 | 5.734,83 |

| 12 | 2.593,04 | 2.879,85 | 2.970,57 | 3.263,24 | 3.336,42 | 4.054,92 | 4.192,46 | 4.369,53 | 6.012,87 |

| 13 | 2.619,38 | 2.944,23 | 3.042,28 | 3.384,71 | 3.494,46 | 4.231,98 | 4.397,34 | 4.605,14 | 6.302,59 |

| 14 | 2.648,63 | 3.011,56 | 3.116,91 | 3.517,88 | 3.670,06 | 4.419,29 | 4.616,85 | 4.856,82 | 6.525,03 |

| 15 | 2.677,91 | 3.084,71 | 3.197,41 | 3.662,74 | 3.863,22 | 4.616,85 | 4.849,52 | 5.126,08 | — |

| 16 | 2.708,65 | 3.163,74 | 3.282,27 | 3.816,39 | 4.071,02 | 4.823,15 | 5.093,89 | 5.411,45 | — |

| 17 | 2.723,28 | 3.203,26 | 3.324,70 | 3.895,43 | 4.179,30 | 4.875,85 | 5.156,81 | 5.483,11 | — |

| 17 (3. Jahr) AVO-kl. | 2.739,38 | 3.242,78 | 3.367,13 | 3.974,45 | 4.286,12 | 5.033,87 | 5.342,65 | 5.701,15 | 6.598,18 |

| 17 (5. Jahr) AVO-gr. | 2.754,01 | 3.283,74 | 3.411,03 | 4.053,45 | 4.394,41 | 5.086,57 | 5.404,12 | 5.772,85 | 6.820,63 |

| 17 (7. Jahr) DAZ-kl. | 2.777,43 | 3.343,74 | 3.475,42 | 4.172,00 | 4.556,85 | 5.322,18 | 5.683,61 | 6.097,71 | 6.931,83 |

| 17 (9. Jahr) DAZ-gr. | 2.800,85 | 3.403,74 | 3.539,80 | 4.289,06 | 4.719,28 | 5.399,74 | 5.777,27 | 6.205,99 | 7.265,49 |

| Ausmaß außerordentliche Vorrückung ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20008942)AVO) und Dienstalterszulage (DAZ) | | | | | | | | | |

| AVO-kl. | 16,10 | 39,52 | 42,43 | 79,03 | 106,82 | 158,03 | 185,84 | 218,04 | 73,15 |

| AVO-gr. | 30,73 | 80,48 | 86,33 | 158,03 | 215,12 | 210,72 | 247,31 | 289,74 | 295,60 |

| DAZ-kl. | 23,42 | 60,00 | 64,39 | 118,55 | 162,43 | 235,61 | 279,49 | 324,86 | 111,20 |

| DAZ-gr. | 46,84 | 120,00 | 128,77 | 235,61 | 324,86 | 313,17 | 373,15 | 433,14 | 444,86 |

DIENSTZULAGEN

| Lohnart | Gehaltsgruppe | Funktionsgruppe | Zulagenstufe | | |

|---|---|---|---|---|---|

| 1 | 2 | 3 | | | |

| | davor | nach 13 Jahren u. 6 Monaten | nach 21 Jahren u. 6 Monaten | | |

| Dienstzulage gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163,NOR40172443/Gehaltsgesetz-1956/§-105-Dienstzulage)§ 105 (1) GehG 1956 | | | | | |

| 1510 | PT 1 | S | 2.070,11 | 3.952,45 | 6.323,91 |

| 1 | 1.823,16 | 2.278,84 | 4.102,12 | | |

| 1B | 1.367,37 | 2.278,84 | 4.102,12 | | |

| 2 | 1.367,37 | 1.823,16 | 3.646,03 | | |

| 3 | 1.253,32 | 1.709,21 | 2.278,84 | | |

| 3B | 1.139,11 | 1.595,32 | 2.278,84 | | |

| | davor | nach 18 Jahren u. 6 Monaten | nach 26 Jahren u. 6 Monaten | | |

| PT 2 | S | 1.876,20 | 2.663,56 | 3.310,62 | |

| 1 | 1.139,11 | 1.595,32 | 1.937,23 | | |

| 1B | 228,13 | 1.025,31 | 1.937,23 | | |

| 2 | 455,93 | 1.025,31 | 1.367,37 | | |

| 2B | 159,47 | 455,93 | 1.367,37 | | |

| 3 | 228,13 | 455,93 | 911,57 | | |

| 3B | 159,47 | 455,93 | 911,57 | | |

| PT 3 | 1 | 228,13 | 455,93 | 683,87 | |

| 1B | 159,47 | 455,93 | 683,87 | | |

| 2 | 159,47 | 318,87 | 478,51 | | |

| 3 | 113,76 | 182,35 | 250,39 | | |

| PT 4 | 1 | 101,91 | 148,08 | 216,24 | |

| | davor | nach 19 Jahren | nach 27 Jahren | | |

| PT 5 | 1 | 45,48 | 68,34 | 91,51 | |

| Dienstzulage gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163,NOR40172443/Gehaltsgesetz-1956/§-105-Dienstzulage)§ 105 (4) GehG 1956 | | | | | |

| unabhängig vom Besoldungsdienstalter | | | | | |

| 1550 | PT 5 | A | 136,51 | 136,51 | 136,51 |

| B | 303,73 | 303,73 | 303,73 | | |

| PT 7 | A | 68,34 | 68,34 | 68,34 | |

| B | 332,60 | 332,60 | 332,60 | | |

| PT 8 | A | 332,60 | 332,60 | 332,60 | |

| B | 68,34 | 68,34 | 68,34 | | |

| C | 691,62 | 691,62 | 691,62 | | |

Redaktionelle Anmerkungen

Nebengebühren gültig ab 1.10.2026:

NEBENGEBÜHREN

DYNAMISIERTE NEBENGEBÜHREN *)

im Bereich der Post AG und Töchter

Abgeleitet vom Referenzbetrag bei der Post AG

| Stückgeld (§ 7 NGV) 0,00422% v. V2 = (3640,00= V/2 Post) | |

|---|---|

| erfolgreiche Zustellung | € 0,15 |

| erfolglose Zustellung | € 0,08 |

| Betriebssonderzulage (§ 12a) Erschwernisquote | |

| Zulagengruppe I (4,25% v. V/2) | € 154,70 |

| Zulagengruppe II (3,35% v.V/2) | € 121,94 |

| Zulagengruppe III (2,45% v. V2) | € 89,18 |

| Zulagengruppe IV | € 307,58 |

| Betriebssonderzulage (§ 12a Abs 3 NGV) Aufwandsquote | |

| Zulagengruppe I | € 13,08 |

| Zulagengruppe II | € 11,26 |

| Zulagengruppe III | € 9,45 |

| Zulagengruppe IV | € 9,45 |

| Zuschlag Samstagsdienst Betriebssonderzulage (§ 12a Abs 11 NGV) | |

| 0,8 % von V/2 | € 29,12 |

| Sonn- und Feiertagszulage pro Stunde (§ 17 Abs 4 GG 1956) | |

| 0,15 % von V/2 | € 5,46 |

| Bereitschaftsentschädigung (§ 17b GG) | |

| werktags je Stunde | € 1,82 |

| sonn- und feiertags je Stunde | € 2,54 |

| Bereitschaftsentschädigung KV Neu | |

| KV Neu Teil 1 | € 4,00 |

| Mehrleistungszulage für Videocodierer | |

| für jede halbe Stunde | € 3,09 |

NEBENGEBÜHREN mit fixen Beträgen*

| Nachtdienstgeld (§ 9 NGV) | |

|---|---|

| bis ½ Stunde ab 1.1.2025 | € 1,45 |

| bis 1 Stunde ab 1.1.2025 | € 2,92 |

| KV Neu ab 1.1.2025 | € 2,13 |

| Schichtzulage | |

| Aufwandspauschale | € 12,72 |

| ½ Aufwandspauschale | € 6,36 |

*Anm. Rundungsdifferenzen möglich

Angestellte nach der Dienstordnung im pt-Schema der Firma Post AG

(einschl. Post-Immobilien, OBS, Wertlogistik)

in Euro - gültig ab 15. September 2026

| Entlohnungsstufe | Entlohnungsgruppe | | | | | | | | |

|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|

| pt 9 | pt 8 | pt 7 | pt 6 | pt 5 | pt 4 | pt 3 | pt 2 | pt 1 | |

| 1 | 2.357,54 | 2.434,22 | 2.452,15 | 2.514,66 | 2.514,66 | 2.778,18 | 2.778,18 | 2.778,18 | 3.291,34 |

| 2 | 2.372,95 | 2.453,01 | 2.477,14 | 2.536,64 | 2.536,64 | 2.829,52 | 2.829,52 | 2.829,52 | 3.291,34 |

| 3 | 2.388,99 | 2.475,24 | 2.505,06 | 2.565,77 | 2.670,66 | 2.890,97 | 2.890,97 | 2.890,97 | 3.291,34 |

| 4 | 2.406,18 | 2.500,77 | 2.536,85 | 2.603,66 | 2.677,61 | 2.962,51 | 2.964,11 | 2.964,11 | 3.452,08 |

| 5 | 2.424,61 | 2.530,20 | 2.572,41 | 2.648,09 | 2.698,34 | 3.043,49 | 3.049,16 | 3.115,55 | 3.628,47 |

| 6 | 2.443,43 | 2.563,19 | 2.612,24 | 2.700,73 | 2.733,19 | 3.136,59 | 3.148,78 | 3.217,32 | 3.814,54 |

| 7 | 2.463,53 | 2.600,34 | 2.655,61 | 2.762,30 | 2.784,35 | 3.239,28 | 3.261,35 | 3.334,84 | 4.011,37 |

| 8 | 2.484,46 | 2.641,63 | 2.702,40 | 2.834,22 | 2.849,71 | 3.351,57 | 3.386,32 | 3.472,81 | 4.217,59 |

| 9 | 2.506,19 | 2.686,19 | 2.754,46 | 2.913,70 | 2.930,02 | 3.479,20 | 3.530,96 | 3.630,60 | 4.433,83 |

| 10 | 2.529,41 | 2.734,35 | 2.811,44 | 3.001,18 | 3.024,52 | 3.619,13 | 3.688,63 | 3.804,79 | 4.660,11 |

| 11 | 2.553,68 | 2.789,07 | 2.872,34 | 3.098,26 | 3.136,46 | 3.768,52 | 3.860,03 | 3.995,05 | 4.896,79 |

| 12 | 2.579,25 | 2.847,85 | 2.936,91 | 3.205,49 | 3.264,55 | 3.928,19 | 4.044,38 | 4.201,90 | 5.142,78 |

| 13 | 2.606,16 | 2.910,49 | 3.005,36 | 3.320,43 | 3.409,51 | 4.097,55 | 4.241,33 | 4.425,39 | 5.399,17 |

| 14 | 2.633,86 | 2.976,68 | 3.078,21 | 3.448,05 | 3.578,02 | 4.276,92 | 4.450,29 | 4.665,08 | 5.665,90 |

| 15 | 2.662,84 | 3.046,71 | 3.156,19 | 3.588,46 | 3.762,25 | 4.466,56 | 4.672,82 | 4.921,65 | 5.941,85 |

| 16 | 2.692,78 | 3.122,98 | 3.238,59 | 3.737,37 | 3.962,76 | 4.666,52 | 4.908,53 | 5.194,82 | 6.228,17 |

| 17 | 2.723,71 | 3.203,18 | 3.324,56 | 3.895,15 | 4.178,74 | 4.876,20 | 5.156,62 | 5.483,78 | 6.524,53 |

| (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20008942)AVO 1) | 2.754,65 | 3.283,37 | 3.410,54 | 4.052,93 | 4.394,73 | 5.085,88 | 5.404,71 | 5.772,74 | 6.820,89 |

| DAZ 2) | 2.801,07 | 3.403,67 | 3.539,50 | 4.289,60 | 4.718,71 | 5.400,39 | 5.776,86 | 6.206,18 | 7.265,42 |

| Ausmaß außerordentliche Vorrückung ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20008942)AVO) und Dienstalterszulage (DAZ) | | | | | | | | | |

| 1) Außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages dieser Verwendungsgruppe2) Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung (aufgesetzt auf AOV) | | | | | | | | | |

| (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20008942)AVO | 30,94 | 80,20 | 85,98 | 157,78 | 215,99 | 209,68 | 248,09 | 288,96 | 296,36 |

| DAZ | 46,41 | 120,30 | 128,96 | 236,67 | 323,98 | 314,51 | 372,15 | 433,44 | 444,54 |

DIENSTZULAGEN

| auf Arbeitsplätzen der Entlohnungsgruppe | Dienstzulagengruppe | Gehaltsstufen | | |

|---|---|---|---|---|

| 1 bis 10 | 11 bis 14 | ab 15 | | |

| Dienstzulagen | | | | |

| PT 1 | S | 2.070,11 | 3.952,45 | 6.323,91 |

| 1 | 1.823,16 | 2.278,84 | 4.102,12 | |

| 1B | 1.367,37 | 2.278,84 | 4.102,12 | |

| 2 | 1.367,37 | 1.823,16 | 3.646,03 | |

| 3 | 1.253,32 | 1.709,21 | 2.278,84 | |

| 3B | 1.139,11 | 1.595,32 | 2.278,84 | |

| | | | | |

| PT 2 | S | 1.876,20 | 2.663,56 | 3.310,62 |

| 1 | 1.139,11 | 1.595,32 | 1.937,23 | |

| 1B | 228,13 | 1.025,31 | 1.937,23 | |

| 2 | 455,93 | 1.025,31 | 1.367,37 | |

| 2B | 159,47 | 455,93 | 1.367,37 | |

| 3 | 228,13 | 455,93 | 911,57 | |

| 3B | 159,47 | 455,93 | 911,57 | |

| | | | | |

| PT 3 | 1 | 228,13 | 455,93 | 683,87 |

| 1B | 159,47 | 455,93 | 683,87 | |

| 2 | 159,47 | 318,87 | 478,51 | |

| 3 | 113,76 | 182,35 | 250,39 | |

| | | | | |

| PT 4 | 1 | 101,91 | 148,08 | 216,24 |

| | | | | |

| PT 5 | 1 | 45,48 | 68,34 | 91,51 |

| A | 136,51 | 136,51 | 136,51 | |

| B | 303,73 | 303,73 | 303,73 | |

| | | | | |

| PT 7 | A | 68,34 | 68,34 | 68,34 |

| B | 332,60 | 332,60 | 332,60 | |

| | | | | |

| PT 8 | A | 136,66 | 136,66 | 136,66 |

| B | 68,34 | 68,34 | 68,34 | |

| C | 674,09 | 674,09 | 674,09 | |

Teil 1

Gebiet A

| | Fktgr. 1 | | Fktgr. 2 | Fktgr. 3 | Fktgr. 4 | Fktgr. 5 | Fktgr. 6 |

|---|---|---|---|---|---|---|---|

| a) | 2.120,83 | 1. Bj | 2.132,03 | 2.136,52 | 2.277,67 | — | — |

| b) | 2.120,83 | 2. Bj | 2.136,52 | 2.153,05 | 2.372,23 | — | — |

| | — | 5. Bj | 2.159,81 | 2.266,00 | 2.457,42 | 3.346,81 | 3.760,49 |

| — | 7. Bj | 2.189,71 | 2.370,67 | 2.710,41 | 3.621,62 | — | |

| — | 9. Bj | 2.315,35 | 2.535,19 | 3.032,40 | 3.914,30 | — | |

| — | 10. Bj | 2.427,51 | 2.765,71 | 3.330,57 | 4.150,78 | 4.430,24 | |

| — | 12. Bj | 2.538,24 | 2.907,65 | 3.524,05 | 4.352,52 | — | |

| — | 15. Bj | 2.710,41 | 3.097,20 | 3.793,57 | 4.656,80 | 5.103,30 | |

| — | 18. Bj | 2.748,15 | 3.147,44 | 3.867,98 | 4.749,41 | 5.200,87 | |

Gebiet B

| | Fktgr. 1 | | Fktgr. 2 | Fktgr. 3 | Fktgr. 4 | Fktgr. 5 | Fktgr. 6 |

|---|---|---|---|---|---|---|---|

| a) | 2.120,83 | 1. Bj | 2.195,09 | 2.201,08 | 2.346,72 | — | — |

| b) | 2.120,83 | 2. Bj | 2.199,60 | 2.217,62 | 2.444,30 | — | — |

| | — | 5. Bj | 2.225,61 | 2.334,80 | 2.533,69 | 3.462,86 | 3.891,13 |

| — | 7. Bj | 2.255,53 | 2.442,47 | 2.799,21 | 3.748,93 | — | |

| — | 9. Bj | 2.385,64 | 2.615,17 | 3.136,10 | 4.051,56 | — | |

| — | 10. Bj | 2.500,77 | 2.859,02 | 3.446,31 | 4.296,31 | 4.585,68 | |

| — | 12. Bj | 2.619,86 | 3.006,46 | 3.648,05 | 4.504,67 | — | |

| — | 15. Bj | 2.800,82 | 3.202,54 | 3.925,87 | 4.820,51 | 5.283,55 | |

| — | 18. Bj | 2.841,17 | 3.256,04 | 4.001,95 | 4.916,40 | 5.382,78 | |

Teil 2

| Bei Betriebszugehörigkeit von | Fktgr. A0 | Fktgr. A | Fktgr. B1 | |

|---|---|---|---|---|

| a) | bis zu 5 Jahren | 2.061,50 | 2.123,35 | 2.123,35 |

| b) | länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren | 2.098,88 | 2.161,85 | 2.161,85 |

| c) | länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren | 2.144,08 | 2.208,40 | 2.208,40 |

| d) | länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren | 2.186,77 | 2.252,37 | 2.252,37 |

| e) | länger als 20 Jahren | 2.237,03 | 2.304,14 | 2.304,13 |

| Bei Betriebszugehörigkeit von | Fktgr. B2 | Fktgr. B3 | Fktgr. B4 | |

|---|---|---|---|---|

| a) | bis zu 5 Jahren | 2.170,11 | 2.216,85 | 2.216,85 |

| b) | länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren | 2.208,40 | 2.252,37 | 2.252,37 |

| c) | länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren | 2.252,37 | 2.311,90 | 2.311,90 |

| d) | länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren | 2.311,90 | 2.363,64 | 2.363,64 |

| e) | länger als 20 Jahren | 2.363,64 | 2.407,64 | 2.407,64 |

| Bei Betriebszugehörigkeit von | Fktgr. B5 | |

|---|---|---|

| a) | bis zu 5 Jahren | 2.320,74 |

| b) | länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren | 2.363,64 |

| c) | länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren | 2.407,64 |

| d) | länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren | 2.461,97 |

| e) | länger als 20 Jahren | 2.508,54 |

Lehrlinge Lehrlingsentschädigungen

| Lehrjahr | Gebiet A | Gebiet B |

|---|---|---|

| 01. Lj | 1.058,84 | 1.058,84 |

| 02. Lj | 1.368,80 | 1.368,80 |

| 03. Lj | 1.737,70 | 1.737,70 |

| 04. Lj | 1.919,10 | 1.919,10 |

Lehrlinge Lehrlingsentschädigungen

| Lehrjahr | |

|---|---|

| 01. Lj | 1.058,84 |

| 02. Lj | 1.368,80 |

| 03. Lj | 1.737,70 |

| 04. Lj | 1.919,10 |

Erhöhung der

Beamtenbezüge u. Gehälter jener Mitarbeiter:innen, auf deren Dienst- verhältnis die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40016473/Poststrukturgesetz/§-19-Dienstrecht-fuer-neu-eintretende-Bedienstete)§ 19 Abs. 4 PTSG als KV geltende Dienst-ordnung zur Anwendung gelangt' 3 % (es gilt die einvernehmlich vereinbarte Gehaltstabelle)

KV-Ansätze der Mitarbeiter:innen, deren Dienstverhältnis auf Besis des KV gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40016473/Poststrukturgesetz/§-19-Dienstrecht-fuer-neu-eintretende-Bedienstete)§ 19 Abs. 3 PTSG (= KV Neu) begründet ist 3 % (es gilt die einvernehmlich vereinbarte Gehaltstabelle)

Gehälter der Sondervertrags-nehmer:innen, die bereits in der zweiten Jahreshälfte 2025 ein auf-rechtes Diensverhältnis hatten und deren Bezüge in der ersten Jahres-hälfte 2026 nicht erhöht wurden 3%

Lehrlingsentschädigungen werden ab dem 15.09.26 valorisiert 3%

Eine Laufzeit im Ausmaß von 9,5 Monate wurde vereinbart

Geltungsbeginn: 15.9.2026

Bezüge § 13.

(1)

Dem Bediensteten gebühren das Monatsgehalt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulage). Soweit in dieser Dienstordnung Ansprüche nach dem Monatsgehalt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen und Ergänzungszulagen dem Monatsgehalt zuzuzählen.

(2)

Das Monatsgehalt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Höhe des Monatsgehaltes richtet sich nach der Entlohnungsgruppe und der jeweiligen Entlohnungsstufe (Anlage1); die Entlohnungsstufe ist auf Grund des Vorrückungsstichtages (§ 28) zu ermitteln.

Dem Bediensteten, der vier Jahre in der höchsten Entlohnungsstufe verbracht hat, gebührt die außerordentliche Vorrückung. Dem Bediensteten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt die Dienstalterszulage.

(3)

Außer dem Monatsgehalt gebührt dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsgehaltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsgehaltes und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(4)

Jugendliche Anlernkräfte werden nach der Entlohnungsstufe unter 18 Jahre entlohnt.

Anfall und Einstellung des Gehaltes § 19.

(1)

Der Anspruch auf das Monatsgehalt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2)

Bei Änderungen des Monatsgehaltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieser Dienstordnung ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3)

Der Anspruch auf das Monatsgehalt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Bediensteten trifft oder er den Dienstnehmer ungerechtfertigt entlässt, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsgehalt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4)

Gebührt das Monatsgehalt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsgehaltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsgehaltes.

(5)

Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sind auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden.

Auszahlung § 20.

(1)

Das Monatsgehalt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2)

Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der aliquote Teil der Sonderzahlungen binnen einem Monat auszuzahlen.

(3)

Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(4)

Der Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsgehalt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

(5)

Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 31.12. 2003 beginnen, ist der jeweilige Monatsletzte Termin für die Auszahlung gem. Abs 1 und Abs 2.

Thema: Einstufung und Vorrückung

Entlohnungsgruppen § 14.

Es bestehen folgende Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe pt 1,

pt 2 (mit Hochschulbildung),

Entlohnungsgruppe pt 2,

Entlohnungsgruppe pt 3,

Entlohnungsgruppe pt 4,

Entlohnungsgruppe pt 5,

Entlohnungsgruppe pt 6,

Entlohnungsgruppe pt 7,

Entlohnungsgruppe pt 8,

Entlohnungsgruppe pt 9.

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung gelten die Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40185521/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/Anl-1)Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl Nr 333, in der geltenden Fassung sinngemäß.

Die Zuordnung der einzelnen Dienstverwendungen richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen PT-Zuordnungsverordnung.

Hierbei entsprechen

der Verwendungsgruppe PT 1 - die Entlohnungsgruppe pt 1;

der Verwendungsgruppe PT 2 - die Entlohnungsgruppe pt 2 (mit Hochschulbildung),

der Verwendungsgruppe PT 2 - die Entlohnungsgruppe pt 2,

der Verwendungsgruppe PT 3 - die Entlohnungsgruppe pt 3,

der Verwendungsgruppe PT 4 - die Entlohnungsgruppe pt 4,

der Verwendungsgruppe PT 5 - die Entlohnungsgruppe pt 5,

der Verwendungsgruppe PT 6 - die Entlohnungsgruppe pt 6,

der Verwendungsgruppe PT 7 - die Entlohnungsgruppe pt 7,

der Verwendungsgruppe PT 8 - die Entlohnungsgruppe pt 8,

der Verwendungsgruppe PT 9 - die Entlohnungsgruppe pt 9,

I.

ANSTELLUNG

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Mitarbeiter*innen der erste Monat als Probemonat im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092388/Angestelltengesetz/Art-1-§-19-Endigung-des-Dienstverhaeltnisses-durch-Ablauf-der-Zeit)§ 19 Abs. 2 AngG. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG).

Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen und den Bestimmungen des Abschnittes II des 3. Teils dieses Kollektivvertrages.

DemDer Mitarbeiterin ist bei Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. unverzüglich bei Arbeitsantritt eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle notwendigen Angaben enthält. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 AVRAG ist anzuwenden.

DerDie Mitarbeiterin ist spätestens bei Abschluss des Arbeitsvertrages nach Vordienstzeiten, die bei der Berechnung der Berufsjahre von Bedeutung sein können, zu befragen. DerDie Mitarbeiterin hat diese spätestens bei Beginn des Arbeitsverhältnisses glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen. Nicht oder verspätet glaubhaft gemachte bzw. nachgewiesene Vordienstzeiten sind für die Einstufung erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung zu berücksichtigen.

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen § 21.

(1)

Der Bedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2)

Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes sind die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten bei einer Dienstleistung von mindestens der Hälfte der Dienstleistung eines entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten voll, die vor dem Jahr 2000 in Teilbeschäftigung unter der Hälfte der Dienstleistung eines vollbeschäftigten Bediensteten verbrachten Dienstzeiten zur Hälfte in Anschlag zu bringen.

(3)

Wird ein vorher teilbeschäftigter Bediensteter voll beschäftigt, so sind alle dem Zeitpunkt des Beginnes der Vollbeschäftigung vorangegangenen Zeiten gemäß § 28 für die Bestimmung eines Vorrückungsstichtages heranzuziehen. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag ungünstiger als der bisherige Vorrückungsstichtag, so bleibt für den Beschäftigten der bisherige Vorrückungsstichtag gültig.

(4)

Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

Vorrückungsstichtag § 28.

(1)

für Vertragsbedienstete, die unter (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR12156878/Poststrukturgesetz/§-18-Dienstrecht-fuer-Vertragsbedienstete)§ 18 Abs 1 PTSG fallen, bleibt der ermittelte Vorrückungsstichtag unverändert. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163,NOR40265630/Gehaltsgesetz-1956/§-12-Besoldungsdienstalter)§12 Abs 6 oder 7 des Gehaltsgesetzes 1956 gekürzt worden sind, ist der Vorrückungsstichtag um diese bisher weggefallenen Zeiträume zu verbessern.für Vertragsbedienstete, die unter (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR12156878/Poststrukturgesetz/§-18-Dienstrecht-fuer-Vertragsbedienstete)§ 18 Abs 1 PTSG fallen, bleibt der ermittelte Vorrückungsstichtag unverändert. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163,NOR40265630/Gehaltsgesetz-1956/§-12-Besoldungsdienstalter)§12 Abs 6 oder 7 des Gehaltsgesetzes 1956 gekürzt worden sind, ist der Vorrückungsstichtag um diese bisher weggefallenen Zeiträume zu verbessern.

(2)

Für alle anderen Bediensteten ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten dem Tag der Anstellung folgenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren vorangesetzt werden:

  1. die in einem einschlägigen Lehrberuf verbrachten Zeiten, wenn dieser Lehrberuf für den vorgesehenen Arbeitsplatz Voraussetzung ist;
  1. die nach Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule im einschlägigen Fachbereich verbrachte Zeit, wenn diese einschlägige Ausbildung und Berufspraxis für den vorgesehenen Arbeitsplatz von wesentlicher Bedeutung ist;
  1. die nach Abschluss eines Hochschulstudiums im einschlägigen Fachbereich verbrachte Zeit, wenn diese Ausbildung und Berufspraxis für den vorgesehenen Arbeitsplatz von wesentlicher Bedeutung ist.

(3)

Abweichend von Abs 2 können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit Zustimmung des Vorstandes weitere Vordienstzeiten angerechnet werden.

Verwendungszulagen, Dienstzulagen, Ergänzungszulagen § 15.

(1)

Dem Bediensteten gebühren Verwendungs- und/oder Dienstzulagen nach den Bestimmungen der Anlage 3.

(2)

Ist das Gehalt gem § 14 niedriger als das bisherige Gehalt, das der Bedienstete als Vertragsbediensteter erhalten hat, so gebührt ihm eine Ergänzungszulage in der Höhe des jeweiligen Differenzbetrages. Diese Ergänzungszulage fällt weg, wenn das pt-Gehalt zumindest dem fiktiven Gehalt entspricht, das der Bedienstete als Vertragsbediensteter erhalten hätte.

Verwendungsabgeltung / Dienstabgeltung § 16.

(1)

Wird ein Bediensteter vorübergehend zu Arbeiten herangezogen, die einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet sind, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Verwendungsabgeltung im Ausmaß von 50 % des Differenzbetrages auf das Monatsgehalt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte. Der Anspruch auf Verwendungsabgeltung besteht nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen mindestens 29 Kalendertage gedauert hat.

(2)

Wird der Bedienstete vorübergehend zu Arbeiten, die einer höheren Dienstzulagengruppe zugeordnet sind, herangezogen, so gebührt eine Dienstabgeltung im Ausmaß der höheren Dienstzulage. Hat der Bedienstete bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Der Anspruch auf Dienstabgeltung besteht nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen mindestens 29 Kalendertage gedauert hat. Anlage 3 betreffend Dienstzulagen findet für die Dienstabgeltung sinngemäß Anwendung.

(3)

Leistet der Bedienstete die in Abs 1 angeführten Arbeiten länger als sechs Monate, so gebührt eine Verwendungsabgeltung im vollen Ausmaß des Differenzbetrages.

(4)

Bei Bediensteten, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten. Die Höhe der Zulage bzw. Abgeltung ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln.

(5)

Gebührt die Verwendungs- und/oder Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungs- und/oder Dienstabgeltung.

Überstellung § 17.

(1)

Überstellung ist die Einreihung eines Bediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2)

Wird ein Bediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.

(3)

Ist das jeweilige Monatsgehalt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsgehalt, das dem Bediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsgehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsgehalt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer vorübergehenden Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsgehalt nicht zuzurechnen.

Anlage 3 - Verwendungszulagen, Dienstzulagen

Dem Bediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Entlohnungsgruppe verwendet wird, ohne in diese überstellt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt den Differenzbetrag auf das Monatsgehalt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte.

Dem Bediensteten, der dauernd auf einem Arbeitsplatz, der einer Dienstzulagengruppe zugeordnet ist, verwendet wird, gebührt die Dienstzulage der entsprechenden Dienstzulagengruppe laut Anlage 1. Mit den Dienstzulagen der Entlohnungsgruppe pt 1 und mit der Dienstzulagengruppe S der Entlohnungsgruppe pt 2 sind alle Mehrleistungen des Bediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.

Gebührt die Verwendungs- und/oder Dienstzulage nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungs- und/ oder Dienstzulage.

XII.

GEHALTSRECHTLICHER TEIL

Der gehaltsrechtliche Teil für Mitarbeiter*innen im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich ist im 4. Teil a) enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.

Zur Berechnung der Normalstunde ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.

Thema: Arbeitszeit und Überstunden

III.

ARBEITSZEIT

A. Allgemeine Bestimmungen

Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38,5 Stunden.

Verteilung der Normalarbeitszeit

2.1.

Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung oder durch Einzelvereinbarung erfolgen.

2.2.

Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteilt werden, doch darf die tägliche Normalarbeitszeit in diesem Falle 9 Stunden nicht überschreiten.

2.3.

Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113709/Arbeitszeitgesetz/§-19c-Lage-der-Normalarbeitszeit)§ 19c(3)AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren.

2.4.

Die Kollektivvertragspartner empfehlen, Mitarbeiter*innen mit längerer An- und Heimreise in größeren zusammenhängenden Zeiträumen mit möglichst kurzer Arbeitsunterbrechung zu beschäftigen.

Gleitende Arbeitszeit

In einer Gleitzeitvereinbarung gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4 b AZG kann die tägliche Normalarbeitszeit von Erwachsenen bis auf 10 Stunden verlängert werden.

Viertagewoche

Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger zusammenhängende Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn derdie Mitarbeiterin an jedem Tag, an dem er*sie zum Einsatz kommt, mindestens 8 Stunden beschäftigt wird.

Reisezeiten

Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen derdie Mitarbeiterin ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken, werden mit dem Normalstundensatz vergütet, es sei denn, derdie Mitarbeiterin verrichtet in dieser Zeit Arbeitsleistungen im Rahmen des ihm*ihr erteilten Auftrages.

Durchrechenbare Arbeitszeit

6.1.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet.

6.2.

Der Durchrechnungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf maximal ein Jahr ausgedehnt werden.

6.3.

Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im Vorhinein vereinbart werden.

6.4.

Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen desder Mitarbeiterin ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.

6.5.

Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen desder Mitarbeiterin mindestens in halben Tagen zu gewähren.

Ruhezeiten

Die Ruhezeit nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende Ruhezeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen. Das zuständige Personalvertretungsorgan/der Betriebsrat ist anzuhören.

Zeitguthaben

Für Zeitguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses gebührt der Normalstundenlohn, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden desder Mitarbeiterin, Kündigung durch dendie Mitarbeiterin oder Austritt desder Mitarbeiterin ohne wichtigen Grund endet.

Rufbereitschaft

(1)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206207/Arbeitszeitgesetz/§-20a-Rufbereitschaft)§ 20a Abs. 1 Arbeitszeitgesetz iVm (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12113677/Arbeitsruhegesetz/§-6a-Rufbereitschaft)§ 6a Arbeitsruhegesetz, beide in der jeweils geltenden Fassung, kann Rufbereitschaft vereinbart werden. Zum Stichtag 01.07.2021 bedeutet das:

a.

Rufbereitschaft liegt vor, wenn derdie Mitarbeiterin sich verpflichtet, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein, um über Aufforderung unverzüglich die Arbeit aufzunehmen.

b.

Innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden.

(2)

Das Pauschale für die Rufbereitschaft beträgt brutto € 4,00 pro Stunde für die Dauer der vereinbarten Rufbereitschaftszeit.

(3)

Sobald die Rufbereitschaft in Anspruch genommen wird, beginnt die Arbeitszeit.

(4)

Die Dauer der Rufbereitschaft ist zeitgerecht schriftlich zu vereinbaren.

(5)

Wochenendrufbereitschaften, die weniger als fünf Stunden betragen, sind mit brutto € 20,00 Pauschale zu vergüten.

(6)

Werktagsbereitschaften (Montag bis Samstag), die zwischen 22 und 6 Uhr beginnen und die weniger als 2 Stunden betragen, sind mit brutto € 8,00 Pauschale zu vergüten.

(7)

Außergewöhnliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft werden von der Arbeitgeber*in gegen Nachweis ersetzt.

B. Arbeitszeit in den ständigen Verkaufsstellen der Filialen für jene Tätigkeiten, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetz unterliegen

Allgemeine Bestimmungen

1.1.

ln den Monaten Jänner bis November sind den Mitarbeiter*innen im Filialbereich wöchentlich zwei freie Halbtage zu gewähren.

1.2.

Diese Freizeit ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen desder Mitarbeiterin einmal innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen am Samstag (freier Samstag) zu gewähren. Abweichend kann auch vereinbart werden, dass in einem Durchrechnungszeitraum von 8 Wochen zumindest 8 ganze Werktage arbeitsfrei bleiben.

1.3.

Die Gewährung freier Tage bzw. Halbtage gilt nicht für jene Betriebe und in jenen Wochen, wo mehrere halbe Werktage oder ein ganzer Werktag geschlossen sind.

1.4.

Am 24. Dezember und 31. Dezember endet die Arbeitszeit mit dem durch das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetz oder einer Verordnung des Landeshauptmannes festgesetzten Ende der Öffnungszeit. Die Normalarbeitszeit endet allerdings am 24. Dezember um 14.00 Uhr und am 31. Dezember um 17.00 Uhr, wenn durch den Landeshauptmann keine oder spätere Ladenschlusszeiten festgesetzt sind. Danach sind nur unbedingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig, diese gelten als Überstunden.

1.5.

An den vier verkaufsoffenen Samstagen vordem 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit von Mitarbeiter*innen und Lehrlingen, die an den übrigen Samstagen öfter als einmal im Monat nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, um spätestens 13.00 Uhr.

In den ständigen Verkaufsstellen der Filialen, die an mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden

2.1.

Mitarbeiter*innen und Lehrlinge in Filialen dürfen an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten zulassen. In diesem Fall hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, außer in folgenden Fällen:

Wenn derdie Mitarbeiterin nach 13.00 Uhr beschäftigt wurde mit

a)

Verkaufstätigkeiten, die nach den (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40196096/Arbeitsruhegesetz/§-17-Messen-und-messeaehnliche-Veranstaltungen)§§ 17 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40081020/Arbeitsruhegesetz/§-18-Verkaufsstellen-in-Bahnhoefen-und-Autobusbahnhoefen-auf-Flughaefen-und-Schiffslandeplaetzen-Zollfreilaeden)18 ARG oder einer Verordnung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40196095/Arbeitsruhegesetz/§-12-Ausnahmen-durch-Verordnung-fuer-bestimmte-Taetigkeiten)§ 12 ARG zulässig sind,

b)

Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,

c)

dem Fertigbedienen von Kund*innen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816,NOR40042367/Oeffnungszeitengesetz-2003/§-10-Kundenbedienung)§ 10 des Öffnungszeitengesetzes 2003,

d)

Abschlussarbeiten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40090346/Arbeitsruhegesetz/§-3-Wochenendruhe)§ 3 Abs. 2 ARG.

2.2.

In folgenden weiteren Fällen dürfen Mitarbeiter*innen und Lehrlinge, die an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, am folgenden Samstag beschäftigt werden:

a)

Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstage vereinbart ist.

b)

Mitarbeiter*innen und Lehrlinge in Postfilialen, die - mit Ausnahme der vier Samstage vor dem 24. Dezember - lediglich an einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden, gern. Z 3.

c)

Verkaufstätigkeiten, die auf Grund einer Verordnung gern. § 12 und/oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243259/Arbeitsruhegesetz/§-13-Ausnahmen-durch-Verordnung-des-Landeshauptmannes)§ 13 ARG während der Wochenendruhe zum Stichtag 31. Dezember 1996 zugelassen sind.

allgemeine Durchrechnungsbestimmung

Durch Betriebsvereinbarung kann die Beschäftigung an zwei Samstagen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen ermöglicht werden. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.

Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung auf Grund dieses Abschnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht. (Fortlaufhemmung).

Durchrechnungsbestimmung für Filialen mit geringer Beschäftigtenzahl

4.1.

Für Filialen mit nicht mehr als 25 dauernd Beschäftigten kann durch Betriebsvereinbarung oder - in Betrieben ohne Personalvertretungsorgan/Betriebsrat - durch schriftliche Einzelvereinbarung zusätzlich wahlweise vereinbart werden:

a)

dass derdie Mitarbeiterin innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagen nach 13,00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn er*sie an ebenso vielen Samstagen arbeitsfrei bleibt oder,

b)

dass derdie Mitarbeiterin innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen an 3 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes jeweils ein Samstag und ein Montag arbeitsfrei bleibt oder

c)

dass derdie Mitarbeiterin innerhalb eines Zeitraumes von 10 Wochen an 5 Samstagen beschäftigt werden kann. Abweichend davon kann deridie Mitarbeiter*in an 6 Samstagen beschäftigt werden, wenn ein Montag arbeitsfrei bleibt, bzw. an 7 Samstagen beschäftigt werden, wenn zwei Montage arbeitsfrei bleiben.

4.2.

In jener Woche, in der der Samstag arbeitsfrei ist, ist gern. Abschnitt III.B. des 1. Teiles dieses Kollektivvertrages die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage Montag bis Freitag zu verteilen. In jener Woche, in der gemäß einer Vereinbarung auf Grund der Z 1 lit. b der Montag arbeitsfrei ist, ist die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage Dienstag bis Samstag zu verteilen.

4.3

Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung auf Grund dieses Abschnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht. (Fortlaufhemmung).

Ständige Verkaufsstellen in Filialen, die mit Ausnahme der 4 Samstage vor dem 24. Dezember an nicht mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden

a)

Die Beschäftigung eineseiner Mitarbeiterin an Samstagen nach 13.00 Uhr ist zulässig, auch wenn der folgende Samstag nicht arbeitsfrei bleibt.

b)

Die Gewährung der freien ganzen bzw. halben Tage gern. III.B.1. des 1. Teiles gilt weiters nicht für Vollzeitbeschäftigte in Verkaufsstellen/Filialen, deren Gesamtoffenhaltezeit innerhalb einer Kalenderwoche 44 Stunden nicht überschreitet.

C. Wochenfreizeit für Jugendliche

Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Sonntag ausnahmslos arbeitsfrei zu halten.

a)

Zusätzlich hat in dieser Woche ein ganzer Kalendertag, der mit dem Sonntag nicht Zusammenhängen muss, arbeitsfrei zu bleiben. Wenn es organisatorisch möglich und im Interesse der Jugendlichen ist, hat dieser freie Tag auf einen Samstag oder Montag zu fallen. Jedenfalls muss der Zeitraum von Samstag 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr arbeitsfrei bleiben.

b)

Abweichend kann im Falle eineseiner Jugendlichen, derdie in einer FilialeA/erkaufsstelle iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetzes mit einer 55 Stunden nicht überschreitenden wöchentlichen Gesamtoffenhaltezeit beschäftigt wird, die Wochenfreizeit auf 43 zusammenhängende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, verkürzt werden. In diesem Fall muss jedoch innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 8 Wochen die durchschnittliche Wochenfreizeit mindestens 48 Stunden betragen. Der erforderliche Ausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu vereinbaren. Mit Betriebsvereinbarung kann diese Abweichung auch für Jugendliche in anderen Verkaufsstellen vereinbart werden.

Für Jugendliche in Filialen/Verkaufsstellen iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetzes, die in einer Kalenderwoche einen ganzen oder halben Werktag geschlossen werden, kann die Arbeitgeber*in den Ruhetag, der nicht auf den Sonntag fällt, auf den Sperrtag festsetzen.

Die freien Halbtage gemäß Abschnitt III.B. des 1. Teiles dieses Kollektivvertrages sind auf diese ganzen oder halben freien Tage anzurechnen, wobei sicherzustellen ist, dass zumindest jeder sechste Samstag arbeitsfrei bleibt.

IV.

MEHRARBEIT

Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1.5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38,5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt III.A.2, III.A.4. und III.B.1. jeweils des 1. Teiles mit der Maßgabe, dass jeweils 1,5 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten in Verbindung von Feiertagen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG - eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden sinngemäß.

Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VI. des 1. Teiles des Kollektivvertrages ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1, sondern als Überstunden.

Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß Abschnitt III.B. 1. Z 1.4 des 1. Teiles dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werden.

Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.

An Stelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung durch Zeitausgleich im Ausmaß 1:1 vereinbart werden.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum In-Kraft-Treten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.

VI.

ÜBERSTUNDEN

A. Überstunden

Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Grund der Bestimmungen des Abschnittes IN. des 1. Teiles jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß Abschnitt IV. überschritten wird.

Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstunden gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.

Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß Abschnitt III. des 1. Teiles liegen Überstunden erst dann vor, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gemäß Abschnitt V. überschritten wird.

Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird.

Die rechtzeitige Anordnung von Überstunden durch die Arbeitgeber*in erfolgt tunlichst nach Anhörung der Personalvertretung/des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen.

Sofern vertraglich nicht ausgeschlossen, sind Mitarbeiterinnen im Falle rechtzeitiger Anordnung im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen desder Mitarbeiter*in nicht entgegenstehen.

Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Ausnahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden nach den für Mitarbeiter*innen in der Funktionsgruppe 2, 1. Berufsjahr, geltenden Sätzen zu entlohnen. Bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages das niedrigste im Betrieb vereinbarte Angestelltengehalt (mind. Funktionsgruppe 2, 1. Berufsjahr) heranzuziehen.

B. Überstundenvergütung

Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundstundenvergütung und einem Zuschlag.

Die Grundstundenvergütung beträgt 1/158 des Bruttomonatsgehaltes.

Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %

Überstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.

Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten (Abschnitt V.), die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr zuzüglich der mit der erweiterten Öffnungszeit zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 70 % zu vergüten.

Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten (Abschnitt V.), die in der Zeit von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.

Überstunden, die an den verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten nach 13.00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.

Überstunden, die an Samstagen nach 13.00 Uhr im Rahmen von Inventurarbeiten bis 18.00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 70 % zu vergüten. Von 18.00 bis 20.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %.

Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen.

C. Abgeltung in Freizeit

An Stelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung in Freizeit vereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % sind im Verhältnis 1:1,5, Überstunden mit einem Zuschlag von 70 % sind im Verhältnis 1:1,7 und solche mit einem Zuschlag von 100 % im Verhältnis 1:2 abzugelten. Wird eine Abgeltung im Verhältnis 1:1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den Überstundenzuschlag bestehen.

Dienstzeit - Dienstplan § 10.

(1)

Der Bedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2)

Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3)

Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Bedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist. Die gleitende Dienstzeit ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln.

(4)

Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Bediensteter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5)

Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Bedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagen eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6)

Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Vorstand vereinbaren, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan).

(7)

Die Normaldienstzeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes unregelmäßig derart verteilt werden, dass im Durchschnitt die wöchentliche Normaldienstzeit von 40 Stunden nicht überschritten, in einzelnen Wochen diese Normaldienstzeit jedoch unter- bzw. überschritten wird, ohne dass Überstunden anfallen. Die Einführung einer durchrechenbaren Dienstzeit ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln.

(8)

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Dienstzeit an Werktagen aus, um den Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normaldienstzeit mittels Betriebsvereinbarung auf die Werktage von zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen so verteilt werden, dass die tägliche sich aus dem Normaldienstplan ergebende Dienstzeit um maximal eine Stunde verlängert wird, ohne dass eine Überstunde entsteht.

(9)

Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienst-, Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632)KJBG).

Dienstzeit - Ergänzungen § 10a.

Dienstzeit ist die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Bedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.

Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.

Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(1)

Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2)

Von der Höchstgrenze gemäß Abs 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder

die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten.

(3)

Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Bedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4.1)

Über die Höchstgrenze gemäß Abs 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Bediensteten zulässig. Dem Bediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils dem Personalbüro vorzulegen.

(4.2)

Die Höchstgrenze der wöchentlichen Dienstzeit beträgt 56 Stunden.

(5)

Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

(6)

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse des Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

(7)

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(8.1)

Dem Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(8.2)

Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

(9.1)

Die Dienstzeit des Bediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(9.2)

Die Dienstzeit von NachtarbeiterInnen, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die laut (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470)BDG in diese Regelung fallenden Tätigkeiten gelten auch hier.

(9.3)

Der Gesundheitszustand von NachtarbeiterInnen ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen einmal jährlich ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt das Unternehmen.

(9.4)

NachtarbeiterInnen mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

Überstunden § 11.

(1)

Der Bedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen. Als Überstunden gelten nur jene Dienststunden, die ausdrücklich als Überstunden angeordnet werden.

(2)

Überstunden sind

im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder

mit der Überstundenvergütung gemäß Abs 3 abzugelten, oder

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich mit dem Überstundenzuschlag gemäß Abs 3 Z 1 und 2 abzugelten.

(3)

Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und einem Überstundenzuschlag.

Die Grundvergütung beträgt den 173,2ten Teil des Monatsgehaltes gemäß § 13.

Der Überstundenzuschlag beträgt

für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50%

für Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) 100%

für Überstunden an Sonntag 200% und

  1. für Überstunden an Feiertagen 100%, ab der 9. Stunde 200%.

Dem Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Bediensteten erstreckt werden.

(4)

Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung von teilbeschäftigten Bediensteten sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit von 40 Stunden nicht überschreiten

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder

mit der Grundvergütung abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, sind die Abs 2 und 3 anzuwenden.

(5)

Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) auszugleichen.

Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(6)

Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(7)

Folgende Zeiten gelten nicht als Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen

Zeiten einer Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen Verlegung der Dienstleistung) und

Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen für die Übertragung in die nächste Gleitzeitperiode zulässigen Höhe.

II.

NORMALARBEITSZEIT, RUHEPAUSEN

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.

in der Güterbeförderung kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraums die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet.

Die Normalarbeitszeit soll nicht vor 5 Uhr beginnen und muss um 20 Uhr, an Samstagen um 15 Uhr, beendet sein. Ausgenommen sind Mitarbeiter*innen der Güterbeförderung und in Schichtbetrieben mit anderen Einsatzzeiten.

Während der Normalarbeitszeit gebührt spätestens nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden eine unbezahlte Ruhepause von einer halben Stunde (Güterbeförderung: mindestens 1 Stunde gern. V. 8a).

Alle anderen Unterbrechungen der Arbeitszeit zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr sind - mit Ausnahme für den Güterbeförderungsbereich - unzulässig.

Am 24. und 31. Dezember hat die Normalarbeitszeit um 12 Uhr ohne Lohnausfall zu enden.

Abweichend von Pkt. 4 gilt für Mitarbeiter*innen im Lenkdienst der Organisationseinheit Güterbeförderung:

Die im Dienstplan am 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres festgelegten Dienstzeiten sind als bezahlte Minimalzeiten zu verstehen und kommen unabhängig von der tatsächlich erbrachten Dienstleistung an diesen Tagen zur Anrechnung. Änderungen des Dienstplans können jederzeit mit einer Vorlaufzeit von mind. 5 Werktagen vorgenommen werden.

IV.

ÜBERSTUNDENARBEIT UND ÜBERSTUNDENENTLOHNUNG

Überstundenarbeit liegt vor, wenn

a)

entweder die Grenzen der nach Artikel II. des 2. Teiles zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder

b)

die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gern. Artikel II. des 2. Teiles ergibt.

Mitarbeiterinnen dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen desder Arbeitnehmer*in der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/40 des Bruttowochenlohnes bzw. 1/173 des Bruttomonatslohnes.

Der Überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent.

Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr (Nachtüberstunden) sowie Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.

Für Mitarbeiter*innen, die nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges eingesetzt werden, darf im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 2 und Abs. 3 AZG die Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) auf 60 Wochenstunden ohne behördliche Genehmigung verlängert werden, wobei Z 3 sinngemäß gilt.

V.

NORMALARBEITSZEIT UND MEHRARBEIT WÄHREND DER ERWEITERTEN ÖFFNUNGZEITEN IN DEN STÄNDIGEN VERKAUFSSTELLEN DER FILIALEN FÜR JENE TÄTIGKEITEN, DIE DEM ÖFFNUNGSZEITENGESETZ UNTERLIEGEN

A. Allgemeines

Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw. Bezahlung im Sinne dieses Abschnittes steht für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetz zur Beratung und Betreuung der Kundinnen, im Warenverkauf und für Tätigkeiten, die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sowie für sonstige Arbeitsleistungen, die von der Arbeitgeberin iZm der Inanspruchnahme der erweiterten Öffnungszeiten verlangt werden, dann und insoweit zu, als diese im Rahmen von Öffnungszeiten erbracht werden, die die vor dem 1. September 1988 geltenden Offenhaltemöglichkeiten überschreiten.

Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit) und für Mehrarbeitsstunden (im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche gern. Abschnitt IV. des 1. Teiles des Kollektivvertrages), die an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 21.00 Uhr zuzüglich der mit der erweiterten Öffnungszeit bis 21 Uhr zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten, und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr geleistet werden, wird eine Zeitgutschrift gewährt, die grundsätzlich in Freizeit zu verbrauchen ist.

Die Möglichkeit der Abgeltung nach den folgenden Z 4 und 5 setzt eine Betriebsvereinbarung voraus. Die Betriebsvereinbarung kann auch die Einzelvereinbarung zur Festlegung der Form der Abgeltung ermächtigen.

Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages derart, dass eine ununterbrochene Freizeit gewährleistet ist, die die wöchentliche Ruhezeit oder eine Feiertagsruhe einschließt, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 30 % (18 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalarbeitsstunde bzw. Mehrarbeitsstunde.

Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18,00 Uhr 50 % (30 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalarbeitsstunde bzw. Mehrarbeitsstunde. Diese Zeitgutschrift kann auch in Zusammenhang mit vereinbartem Zeitausgleich für geleistete Mehr- und Überstunden konsumiert werden.

Können vereinbarte Zeitgutschriften gern. Z 4 und 5 wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht werden, sind diese in der Flöhe der jeweiligen Zeitgutschrift zu bezahlen. Zur Berechnung ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.

Bei jeder anderen Form des Ausgleiches durch Zeitgutschrift beträgt dieselbe

a)

von Montag - Freitag zw. 18.30 Uhr und 20.00 Uhr 70 % (42 Min.)

b)

von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr 100 % (60 Min.)

c)

am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 50 % (30 Min.) der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden bzw. Mehrarbeitsstunden.

Wird die Abgeltung der Zeitgutschriften gern. Z 7 durch Bezahlung vereinbart, erfolgt diese in der Flöhe der jeweiligen Zuschläge bzw. Zeitgutschriften. Zur Berechnung ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.

Verursacht die Arbeitgeber*in, dass entgegen einer Vereinbarung der Ausgleich der Zeitgutschriften gern. Z 4 und 5 nicht erfolgt, gebührt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Bezahlung gern. Z 7 und 8.

Die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen im Sinne der Z 1 ist nur dann und insoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen desder Mitarbeiter*in - wie beispielsweise die Versorgung von Kindern oder Eltern, unzumutbare Fleimfahrtmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen - dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.

Abschnitt V gilt nicht für Mitarbeiter*innen, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich an Samstagen vereinbart ist.

B. Besondere Verkaufsveranstaltungen

Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsleistungen im Sinne von V. A Z 1 des 1. Teiles, die außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetz 2003 idF 2007 stattfinden und aufgrund einer Verordnung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816,NOR40090393/Oeffnungszeitengesetz-2003/§-4a-Besondere-Offenhaltezeiten-fuer-Pendler-innen-Tourismusgebiete-und-Einkaufsevents)§ 4a Abs. 1 Z 3 und 4 Öffnungszeitengesetz zugelassen sind.

Filialen, die im Rahmen einer solchen Verkaufsveranstaltung nach 21 Uhr offen halten und Arbeitsleistungen im Sinne von Z 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies demder Mitarbeiterin bis spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mitzuteilen. DerDie Mitarbeiterin, demder eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung die Arbeitsleistung abzulehnen. Mitarbeiterinnen dürfen wegen der Ablehnung der Arbeitsleistung nicht benachteiligt werden.

Für solche Arbeitsleistungen nach 21 Uhr gebührt die Zeitgutschrift von 100% bis zum Ende der Verkaufsveranstaltung zuzüglich der damit zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten. Die Vergütung in Geld kann vereinbart werden.

Ansprüche gemäß Z 3 bzw. Abschnitt A gelten nicht für Mitarbeiter*innen, die ausschließlich für Arbeitsleistungen im Rahmen der besonderen Verkaufsveranstaltung aufgenommen werden.

Nach einem Einsatz nach 21 Uhr ist demder Mitarbeiterin eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Wenn betrieblich nicht anders organisierbar, ist insbesondere in Kleinstbetrieben eine Verkürzung auf bis zu 8 Stunden nach Abschnitt IN. A Z 8 des 1. Teiles zulässig.

Mitarbeiterinnen mit längerer Fleimreise und ohne individuelle Fleimfahrtmöglichkeit (KFZ, öffentliche Verkehrsmittel) sind tunlichst nicht im Sinne von Z 1 zu beschäftigen, oder es sind von der Arbeitgeberin Fahrgemeinschaften für diese zu organisieren. Der Ersatz der Mehrkosten durch die Arbeitgeber*in kann vereinbart werden.

Mit Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin die Kosten für Kinderbetreuung, die durch die Arbeitsleistung desder Mitarbeiter*in nach Z 1 entstehen, ersetzt.

V.

SONSTIGE ARBEITSZEITRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Soweit nicht im Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind, richten sich die Lenkzeiten, Lenkpausen, Einsatzzeiten, Tagesruhezeiten und die wöchentliche Ruhezeit nach der Verordnung (EG) 561/2006, dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008338)AETR in der jeweils geltenden Fassung sowie dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz und dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz.

1a.

Begriffsbestimmung: Wenn sich eine Bestimmung auf die Verordnung EG 561/2006 bezieht, dann sind damit Lkw gemeint, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Anhängers oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt. Diese Fahrzeuge werden in der Folge „VO-Fahrzeuge“ genannt. Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 sind im Anhang zu diesem Kollektivvertrag zusammengefasst.

Gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40080992/Arbeitszeitgesetz/§-13b-Arbeitszeit)§ 13b AZG sind zusätzlich zu den nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 55 Stunden betragen, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.

Zur Arbeitsbereitschaft zählen insbesondere Zeiten, die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang oder verwandten Tätigkeiten zuzurechnen sind.

Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Güterbeförderungsgewerbe liegt Arbeitsbereitschaft im Umfang von jedenfalls durchschnittlich 7 Stunden pro Woche vor.

Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit, in der derdie Lenkerin über seineihre Zeit nicht frei verfügen kann und sich bereithalten muss, um seineihre Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. (z.B. Be- und Entladen durch Dritte).

Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Bei Fehlen einer Vereinbarung beginnt der Durchrechnungszeitraum mit dem Beginn des Kalenderjahres.

Lenkzeit

a)

VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40269385/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 2a AZG

Die Lenkzeiten für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b)

Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40269385/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 3 AZG

Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.

Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

Lenkpause

a)

VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40269385/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 2a AZG

Die Lenkpausen für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b)

Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40269385/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 3 AZG

Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.

Zeiten, die derdie Lenkerin im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden. Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.

Tägliche Ruhezeit

a)

VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40269385/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 2a AZG

Die tägliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b)

Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40269385/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 3 AZG

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist demder Lenkerin eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

Wöchentliche Ruhezeit

a)

VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40269385/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 2a AZG

Die wöchentliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b)

Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40269385/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 3 AZG

Die wöchentliche Ruhezeit für sonstige Fahrzeuge richtet sich nach den (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40115229/Arbeitsruhegesetz/§-2-Begriff-der-Ruhezeit)§ 2 bis (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)5 Arbeitsruhegesetz.

Kombinierte Beförderung - Unterbrechung der täglichen Ruhezeit

a)

VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40269385/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 2a AZG

Die kombinierte Beförderung mit VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b)

Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40269385/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 3 AZG

Zeiten, in denen eineine Lenkerin ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, gelten je nach Dauer als Ruhepausen oder als Ruhezeiten.

Eine Ruhezeit liegt dann vor, wenn

die Zeit mindestens 3 Stunden beträgt und

demder Lenkerin ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

Die tägliche Ruhezeit kann zweimal unterbrochen werden, wenn

sie teilweise an Land und auf dem Fährschiff/oder der Eisenbahn verbracht wird,

die Unterbrechung maximal 1 Stunde beträgt, und

demder Lenkerin während der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

Einsatzzeit

Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit einschließlich aller Pausen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit. Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.

a)

Die gesamte Einsatzzeit, mit Ausnahme einer Ruhepause von mindestens 60 und maximal 90 Minuten und der in lit. b genannten Teile der Einsatzzeit, wird wie Arbeitszeit bezahlt.

b)

Nicht bezahlt werden jene Teile der Einsatzzeit, die nicht Arbeitszeit darstellen (auf schriftliches Verlangen desder Arbeitnehmerin konsumierte Ruhezeitteile für private Erledigungen, vorgezogene Teile der Ruhezeit im Sinne von Artikel 4 lit g der VO 561/2006).

Die Einsatzzeit darf (soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird), 12 Stunden nicht überschreiten.

a)

Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Abs. 3 Z 1 AZG (VO-Fahrzeuge)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Abs.3 AZG kann die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert werden, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, bei 2-Fahrer*innen-Besetzung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird

b)

Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Abs. 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge)

Die Einsatzzeit beim Lenken von Fahrzeugen im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Abs. 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge) beträgt maximal 14 Stunden.

Halteplatz

a)

VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40269385/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 2a AZG

Die Zulässigkeit von Abweichungen von den Bestimmungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und wöchentlicher Ruhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beim Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b)

Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40269385/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Abs. 1 Z 3 AZG

Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann derdie Lenkerin eines sonstigen Fahrzeuges zum Erreichen eines geeigneten Halteplatzes von folgenden Regelungen abweichen:

Lenkzeit,

Lenkpause,

Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung.

Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie zur Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung erforderlich sind.

Derdie Lenkerin hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes folgendermaßen zu vermerken:

auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät), oder

auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät), oder

in den Arbeitszeitaufzeichnungen (bei allen anderen sonstigen Fahrzeugen).

Pflichten desder Lenkerin

Analoges Kontrollgerät

a)

DerDie Lenkerin verpflichtet sich die Vorschriften der EU-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr einzuhalten.

b)

DerDie Lenkerin sorgt dafür, dass die von der Arbeitgeberin ausgehändigten Schaublätter in angemessener Weise geschützt werden. DerDie Lenker*in darf keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter verwenden.

Wird ein Schaublatt beschädigt, welches Aufzeichnungen enthält, hat derdie Lenkerin das beschädigte Schaublatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.

c)

Der/die Fahrer/in hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen*ihren Namen und Vornamen.

bei Beginn und am Ende der Nutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort

das Kennzeichen des Fahrzeuges

den Stand des Kilometerzählers.

d)

Falls im Zuge einer Kontrolle ein Schaublatt an das Kontrollorgan ausgehändigt wird, verlangt derdie Lenkerin eine Bestätigung gemäß § 102 Abs. 1a KFG

e)

DerDie Lenkerin betätigt die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.

f)

Während einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Kontrollgerätes hat derdie Lenkerin auf dem Schaublatt oder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufügenden Blatt die Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, sofern sie vom Gerät nicht mehr einwandfrei verzeichnet werden.

g)

Bei 2-Fahrerinnen-Besetzung nehmen die Lenkerinnen auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass Wegstrecke, Geschwindigkeit und Lenkzeit auf dem Schaublatt desder Lenkerin, der*die tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

h)

Beim Lenken eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät muss derdie Lenkerin folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen:

alle Schaublätter

alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung des Gerätes, Fahrer*in hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes),

alle in der Verordnung (EU) 3821/85 und der Verordnung (EU) 561/2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät) für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage

die Fahrerkarte (soweit vorhanden)

Gegebenenfalls hat derdie Lenkerin eine Bestätigung über jene Tage, an denen ersie nicht gelenkt hat, mitzuführen (EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter hat derdie Lenkerin unverzüglich der Arbeitgeberin auszufolgen.

Digitales Kontrollgerät

a)

DerDie Lenkerin verpflichtet sich, die Vorschriften der EG-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr einzuhalten.

b)

DerDie Lenkerin muss Inhaberin einer Fahrerkarte sein, wenn das von ihmihr gelenkte Fahrzeug der Verordnung (EG) 561/2006 unterliegt.

c)

Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte hat derdie Lenkerin vor Fahrtbeginn die Angaben zu dem von ihmihr verwendeten Fahrzeug auszudrucken und am Ausdruck mit seinerihrer Unterschrift Folgendes zu vermerken:

Name desder Lenkerin

Nummer der Fahrerkarte oder Führerscheinnummer

Angaben bestimmter Zeitgruppen (alle anderen Tätigkeiten als Lenktätigkeiten sowie jede Arbeit für dieselbe oder eineeinen andereanderen Arbeitgeber*in, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten)

DerDie Lenkerin muss am Ende der Fahrt die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die seit Fahrtbeginn nicht erfassten anderen Arbeiten, Bereitschaftszeiten oder Ruhepausen vermerken und auf diesem von ihmihr unterschriebenen Dokument Folgendes eintragen:

Name desder Lenkerin und Führerscheinnummer, oder

Name desder Lenkerin und Nummer der Fahrerkarte

DerDie Lenkerin hat den Verlust der Fahrerkarte bei der zuständigen Behörde seinesihres Wohnsitzstaates zu melden und innerhalb von 7 Kalendertagen einen Antrag auf Ersatz der Fahrerkarte zu stellen.

Die Fortsetzung einer bereits begonnen Fahrt ist ohne Fahrerkarte höchstens für eine Dauer von 15 Kalendertagen zulässig. Der Zeitraum von 15 Kalendertagen darf nur dann verlängert werden, wenn derdie Lenkerin nachweisen kann, dass ihmihr eine Vorlage oder Benutzung der Fahrerkarte auch für den längeren Zeitraum unmöglich war.

d)

Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes muss derdie Lenkerin auf einem separaten Beiblatt zur Fahrerkarte, die nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben der Zeitgruppen händisch vermerken. Dieser Vermerk ist vomvon der Lenkerin zu unterschreiben und hat folgende weitere Angaben zu enthalten:

Name desder Lenkerin und Führerscheinnummer, oder

Name desder Lenkerin und Nummer der Fahrerkarte.

e)

War eine Bedienung des digitalen Kontrollgerätes durch dendie Lenkerin nicht möglich (z.B. Aufenthalt außerhalb des Fahrzeuges), sind bei Wiederinbetriebnahme alle Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten mit der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.

f)

Beim Lenken eines Fahrzeuges mit digitalem Kontrollgerät muss derdie Lenkerin folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen:

alle in der Verordnung (EU) 3821/85 und der Verordnung (EU) 561/2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät und alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B, bei Störung des Gerätes, Fahrer*in hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes)

alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät) für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage,

die Fahrerkarte

g)

Gegebenenfalls hat derdie Lenkerin eine Bestätigung über jene Tage, an denen ersie nicht gelenkt hat, mitzuführen (EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter hat derdie Lenkerin unverzüglich der Arbeitgeberin auszufolgen.

Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen

Kündigung § 48.

Redaktionelle Anmerkungen

ACHTUNG: Die Regelungen betreffend der Kündigung haben sich für Neueintritte ab 01.08.2009 geändert siehe dazu den Rahmenkollektivvertrag mit Geltungsbeginn 01.07.2012 (für Neueintritte ab 01.08.2009).

(1)

Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Bediensteten vorgeschriebenen Dienstzeit beträgt.

(2)

Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

a)

wenn der Bedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

b)

wenn der Bedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;

c)

wenn der Bedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

d)

wenn der Bedienstete eine im Dienstzettel/Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;

e)

wenn der Bedienstete handlungsunfähig wird;

f)

wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Bediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

g)

wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Bediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;

h)

wenn der Bedienstete Anspruch auf Versorgung durch die gesetzliche Pensionsversicherung in Form der Alterspension, der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder der Berufsunfähigkeitspension hat;

i)

wenn der Bedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(3)

Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Bediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

(4)

Wenn das Dienstverhältnis zur Post und Telekom Austria AG, zur Österreichischen Post AG, zu einem ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder zur Gebühren Info Service GmbH nach dem vollendeten 18. Lebensjahr länger als zehn Jahre gedauert hat und der Bedienstete die für seine Verwendung vorgeschriebene Fachprüfung (Grundausbildung, Module) erfolgreich abgelegt hat, ist eine Kündigung durch den Dienstgeber aus dem Grunde des Bedarfsmangels nur zulässig, wenn ein Mehrheitsbeschluss einer paritätisch besetzten Kommission vorliegt, die sich aus zwei Vorstandsmitgliedern (oder von ihnen entsandten Vertretern) und zwei Vertretern der Personalvertretung zusammensetzt.

Kündigungsfristen § 49.

(1)

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

| bis zu 2 Jahren | 6 Wochen, |

|---|---|

| ab 2 Jahren | 2 Monate, |

| ab 5 Jahren | 3 Monate, |

| ab 15 Jahren | 4 Monate, |

| ab 25 Jahren | 5 Monate. |

Sie hat mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden (Kündigungstermin). Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 25 Abs 10 sinngemäß anzuwenden.

(2)

Bei Kündigung durch den Dienstgeber und bei einvernehmlicher Beendigung ist dem Bediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist wöchentlich ein Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. Dies gilt nicht, wenn

der Bedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung, Austritt) § 50.

(1)

Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2)

Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

a)

wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Bedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieser Dienstordnung oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

b)

wenn der Bedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;

c)

wenn der Bedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;

d)

wenn der Bedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtung ordnungsgemäß zu versehen oder dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten nicht befolgt;

e)

wenn der Bedienstete gegen § 8 oder § 9 verstößt;

f)

wenn der Bedienstete eine Nebenbeschäftigung ausübt, die den Anstand verletzt oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;

g)

wenn der Bedienstete sich eine im § 36 Abs 2 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet;

h)

bei Verurteilung des Bediensteten durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe.

(3)

Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Bedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

II.

AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES / KÜNDIGUNG

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Mitarbeiter*innen der erste Monat als Probemonat im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092388/Angestelltengesetz/Art-1-§-19-Endigung-des-Dienstverhaeltnisses-durch-Ablauf-der-Zeit)§ 19 Abs. 2 AngG. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG).

Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen und den Auflösungs-/Kündigungsbestimmungen dieses Kollektivvertrages.

Hinsichtlich der Weiterverwendung eines ausgelernten Lehrlings gilt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221644/Berufsausbildungsgesetz/§-18-Weiterbeschaeftigung-von-ausgelernten-Lehrlingen)§ 18 BAG.

Die Behaltefrist für Lehrlinge des 1. Teiles beträgt abweichend vom (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221644/Berufsausbildungsgesetz/§-18-Weiterbeschaeftigung-von-ausgelernten-Lehrlingen)§ 18 BAG 5 Monate, Wurde die Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, beträgt die Behaltefrist 2,5 Monate. Endet die Behaltefrist nicht mit dem Letzten eines Kalendermonats, ist sie auf diesen zu erstrecken.

Für die Zeit der Weiterverwendung kann Teilzeitbeschäftigung nicht vereinbart werden. Wird gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221644/Berufsausbildungsgesetz/§-18-Weiterbeschaeftigung-von-ausgelernten-Lehrlingen)§ 18 Abs. 3 BAG die Verpflichtung zur Weiterverwendung erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung erteilt, so schließt sich keine weitere kollektivvertragliche Weiterverwendungszeit an.

Will die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dender Mitarbeiter*in nicht über die Zeit der Weiterverwendung hinaus fortsetzen, hat sie es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiterverwendungszeit nach Z 2 zu kündigen.

Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch dendie Mitarbeiterin gelten die Kündigungsbestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs. 4 AngG.

Verfall der Erholungsurlaubes § 37.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hat der Bedienstete eine Karenz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väter-Karenzgesetz oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz in Anspruch genommen, so wird die Verjährung um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.

IV.

VERFALLS- UND VERJÄHRUNGSBESTIMMUNGEN

Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, sind Ansprüche der Arbeitgeberin sowie desder Mitarbeiter*in bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.

Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses § 39.

(1)

Dem Bediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch

unberechtigten vorzeitigen Austritt oder

verschuldete Entlassung.

Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.

(2)

Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

(3)

Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

(4)

Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG oder Herabsetzung der Normaldienstzeit nach den (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40151314/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14a-Sterbebegleitung)§§ 14a und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40255843/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14b-Begleitung-von-schwersterkrankten-Kindern)14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl Nr 459/1993, durch

Entlassung ohne Verschulden des Bediensteten,

begründeten vorzeitigen Austritt des Bediensteten,

Kündigung seitens des Dienstgebers oder

einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs 1 jene Dienstzeit zugrunde zu legen, die in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Bediensteten überwiegend zu leisten war.

(5)

Die Ersatzleistung im Sinne des Abs 1, 3, und 4 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Bediensteten endet.

Enden des Dienstverhältnisses § 46.

(1)

Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet

durch Tod oder

durch einverständliche Lösung oder

durch vorzeitige Auflösung oder

wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder

durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2)

Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3)

Ein Bediensteter der Österreichischen Post AG, eines ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder der Gebühren Info Service GmbH hat im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 50) oder durch Kündigung (§ 48) seinem Dienstgeber die Ausbildungskosten zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten vermindert sich für jeden nach der Beendigung der jeweiligen Ausbildung im Dienstverhältnis zum Dienstgeber begonnenen Kalendermonat um je 5%.

Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 48 Abs 2 lit b, e, g und h angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

der Bedienstete aus den im § 50 Abs 3 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(4)

Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

die Kosten einer Grundausbildung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470)BDG 1979,

die Kosten, die einem Unternehmen gemäß Abs 3 aus Anlass der Vertretung des Bediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und

die dem Bediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, nicht zu berücksichtigen.

Thema: Urlaub und Urlaubsanspruch

IX.

URLAUB

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Im Kalenderjahr des Arbeitsbeginns beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des jährlichen Ausmaßes; hat das Arbeitsverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen 6 Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.

Im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2. UrIG gebührt ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt.

Für den Urlaub gilt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092386/Angestelltengesetz/Art-1-§-17-Urlaub)§ 17 AngG das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/76, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung. Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeber*in erfolgt ist, sofort angerechnet.

Kriegsbeschädigten und Personen, deren Erwerbsminderung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, mit einer mindestens 50 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit, gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen.

Vorrückungsstichtag § 28.

(1)

für Vertragsbedienstete, die unter (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR12156878/Poststrukturgesetz/§-18-Dienstrecht-fuer-Vertragsbedienstete)§ 18 Abs 1 PTSG fallen, bleibt der ermittelte Vorrückungsstichtag unverändert. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163,NOR40265630/Gehaltsgesetz-1956/§-12-Besoldungsdienstalter)§12 Abs 6 oder 7 des Gehaltsgesetzes 1956 gekürzt worden sind, ist der Vorrückungsstichtag um diese bisher weggefallenen Zeiträume zu verbessern.für Vertragsbedienstete, die unter (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR12156878/Poststrukturgesetz/§-18-Dienstrecht-fuer-Vertragsbedienstete)§ 18 Abs 1 PTSG fallen, bleibt der ermittelte Vorrückungsstichtag unverändert. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163,NOR40265630/Gehaltsgesetz-1956/§-12-Besoldungsdienstalter)§12 Abs 6 oder 7 des Gehaltsgesetzes 1956 gekürzt worden sind, ist der Vorrückungsstichtag um diese bisher weggefallenen Zeiträume zu verbessern.

(2)

Für alle anderen Bediensteten ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten dem Tag der Anstellung folgenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren vorangesetzt werden:

  1. die in einem einschlägigen Lehrberuf verbrachten Zeiten, wenn dieser Lehrberuf für den vorgesehenen Arbeitsplatz Voraussetzung ist;
  1. die nach Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule im einschlägigen Fachbereich verbrachte Zeit, wenn diese einschlägige Ausbildung und Berufspraxis für den vorgesehenen Arbeitsplatz von wesentlicher Bedeutung ist;
  1. die nach Abschluss eines Hochschulstudiums im einschlägigen Fachbereich verbrachte Zeit, wenn diese Ausbildung und Berufspraxis für den vorgesehenen Arbeitsplatz von wesentlicher Bedeutung ist.

(3)

Abweichend von Abs 2 können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit Zustimmung des Vorstandes weitere Vordienstzeiten angerechnet werden.

Anspruch auf Erholungsurlaub § 29.

(1)

Der Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

Ausmaß des Erholungsurlaubes § 30.

(1)

Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

36 Werktage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.

(2)

In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Bediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnis ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

(3)

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4)

Ergeben sich bei der Ermittlung der Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

(5)

Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.

(6)

Unter dem Dienstalter im Sinne des Abs 1 bis 5 sind folgende Zeiten zu verstehen

die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Zeit;

vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zur Post und Telegraphenverwaltung, zur Post und Telekom Austria AG, zur Österreichischen Post AG, zu einem ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder zur Gebühren Info Service GmbH zurückgelegte Zeit;

Zeiten, die nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz, BGBl Nr 390/1976, zu berücksichtigen sind.

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide § 31.

(1)

Der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 30 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 30 Abs 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl Nr 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl Nr 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl Nr 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste der Post und Telegraphenverwaltung, der Post und Telekom Austria AG, der Österreichischen Post AG, eines ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder der Gebühren Info Service GmbH;

Besitz eines Bescheides gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40264105/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-14-Feststellung-der-Beguenstigung)§ 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973.

(2)

Das im Abs 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

| a) | 40 v. H. auf 4 Werktage, |

|---|---|

| b) | 50 v. H. auf 5 Werktage, |

| c) | 60 v. H. auf 6 Werktage. |

(3)

Der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche § 32.

(1)

Gilt für einen Bediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (§§ 29 und 30) in der Weise anzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2)

Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.

(3)

Ist das Urlaubsausmaß eines Bediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.

Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden § 33.

(1)

Versieht der Bedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann das Personalbüro, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 30 und 31 ausgedrückte Urlaubsmaß in Stunden ausdrücken.

(2)

Die Stundenanzahl (Abs. 1)

erhöht sich entsprechend, wenn der Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete nicht vollbeschäftigt ist.

(3)

Dem Bediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(4)

Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(5)

Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

Verbrauch des Erholungsurlaubes § 34.

(1)

Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt mit dem Leiter der Betriebsstelle unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Interessen des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2)

In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes mit dem aliquoten Teil des jährlichen Ausmaßes begrenzt (§ 30 Abs 2). Für einen Urlaubsvorgriff innerhalb der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses gilt § 35 sinngemäß.

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche § 35.

(1)

Dem Bediensteten kann vom zuständigen Personalbüro bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

(2)

Der Bedienstete ist im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Rückzahlung von im Zeitpunkt der Beendigung noch nicht gebührendem Erholungsurlaub verpflichtet; der Rückzahlungsbetrag hat dem zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.

Erkrankung während des Erholungsurlaubes § 36.

(1)

Erkrankt ein Bediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Bedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des Bediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 33), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Bedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(2)

Der Bedienstete hat dem Leiter der Betriebsstelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde (§ 34), nach dreitägiger Krankeitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Bedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hierfür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs 1 nicht anzuwenden.

(3)

Für Bedienstete, die im Ausland verwendet werden und dort wohnen, ist anlässlich der Entsendung eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

(4)

Erkrankt ein Bediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(5)

Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 gelten auch für den Bediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

Thema: Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Bezüge § 13.

(1)

Dem Bediensteten gebühren das Monatsgehalt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulage). Soweit in dieser Dienstordnung Ansprüche nach dem Monatsgehalt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen und Ergänzungszulagen dem Monatsgehalt zuzuzählen.

(2)

Das Monatsgehalt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Höhe des Monatsgehaltes richtet sich nach der Entlohnungsgruppe und der jeweiligen Entlohnungsstufe (Anlage1); die Entlohnungsstufe ist auf Grund des Vorrückungsstichtages (§ 28) zu ermitteln.

Dem Bediensteten, der vier Jahre in der höchsten Entlohnungsstufe verbracht hat, gebührt die außerordentliche Vorrückung. Dem Bediensteten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt die Dienstalterszulage.

(3)

Außer dem Monatsgehalt gebührt dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsgehaltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsgehaltes und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(4)

Jugendliche Anlernkräfte werden nach der Entlohnungsstufe unter 18 Jahre entlohnt.

a)

Gehaltsteil für Mitarbeiter*innen im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich

A. Allgemeine Bestimmungen

a)

Mitarbeiter*innen ist ein monatliches Mindestentgelt nach den in den Gehaltstafeln nach Funktionsgruppen, Berufsjahren und Gehaltsgebieten gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Lehrlingen ist ein monatliches Lehrlingseinkommen nach den in den Gehaltstafeln nach Lehrjahren und Gehaltsgebieten gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Der Satz des 4. Lehrjahres gilt für Doppellehrverhältnisse.

Mitarbeiter*innen, die eine Vorlehre oder eine integrative Berufsausbildung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221630/Berufsausbildungsgesetz/§-8b)§ 8b BAG absolvieren, erhalten folgende Lehrlingseinkommen:

im 1. Jahr 90 % des für das erste Lehrjahr gebührenden Lehrlingseinkommens,

im 2. Jahr 115% des für das erste Lehrjahr gebührenden Lehrlingseinkommens,

im 3. Jahr das für das zweite Lehrjahr gebührende Lehrlingseinkommen,

im 4. und im 5. Jahr das für das dritte Lehrjahr gebührende Lehrlingseinkommen.

Bei nachträglicher Verlängerung des Lehrverhältnisses nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221630/Berufsausbildungsgesetz/§-8b)§ 8b BAG bleibt das zuletzt gebührende Lehrlingseinkommen so lange unverändert, bis sich nach der vorstehenden Regelung ein höheres Lehrlingseinkommen ergibt. Wird die Vorlehre (einschließlich der Berufsschule) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen odereinem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen.

Die in den Gehaltstafeln angeführten Bruttomonatsgehälter und Bruttomonatslehrlingseinkommen sind Mindestsätze.

b)

Für die Einstufung der Mitarbeiter*innen in die Gehaltsgebiete ist der Ort ihrer Tätigkeit maßgebend.

c)

Bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung im Sinne der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092412/Angestelltengesetz/Art-1)§§ 1 Abs. 1 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092413/Angestelltengesetz/Art-2)2 Abs. 1 AngG ist der aliquote Teil der in den Gehaltstafeln dieses Kollektivvertrages festgesetzten Mindestgehaltssätze zu bezahlen. Das Gleiche gilt für die Bemessung der Urlaubs- und der Weihnachtssonderzahlung. Derartige Teilzeitbeschäftigungen fallen unter die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.

d)

Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schülerinnen der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat derdie Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens 50 Prozent des jeweiligen Lehrlingseinkommens verbleiben.

a)

Für die Einreihung eineseiner Mitarbeiterin in eine Funktionsgruppe laut dem festgelegten Funktionsgruppenschema ist lediglich die Art seiner*ihrer Tätigkeit maßgebend.

b)

Übt eineine Mitarbeiterin mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Funktionsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine*ihre Einreihung in diejenige Funktionsgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.

c)

Für Filialleiterinnen können über die Regelung der Gehälter und Arbeitsbedingungen betriebsweise zwischen Arbeitgeberin und gesetzlicher Personal-/Betriebsvertretung unter Mitwirkung der GPF Vereinbarungen getroffen werden, ln Betrieben, in denen solche Sondervereinbarungen abgeschlossen werden, müssen die Filialleiter*innen mindestens die Gehaltssätze der Funktionsgruppe 3 erreichen.

d)

In Betriebsvereinbarungen können Regelungen über die Gewährung von Mankogeldern sowie Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen vereinbart werden.

a)

Die aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Funktionsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eineseiner Mitarbeiterin einer höheren Funktionsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als ununterbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei Krankheit dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren Funktionsgruppe das Entgelt dieser Funktionsgruppe.

b)

Stellvertreterinnen von Filialleiterinnen erhalten auf die Dauer der Stellvertretung, wenn eine Übernahms- oder Übergabeinventur vorgenommen wird, vom ersten Tag der Vertretung an das niedrigste Gehalt jener Funktionsgruppe, welcher derdie beurlaubte oder erkrankte Filialleiterin angehört, mindestens jedoch um 5 Prozent mehr, als ihr Verkäufer*innengehalt beträgt.

Gehaltsansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels Geltendmachung mit Ablauf von einem Jahr. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40108842/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1486-Besondere-Verjaehrungszeit)§ 1486 ABGB aufrecht.

Die Zahlung des demder Mitarbeiterin zukommenden fortlaufenden Gehaltes/Lehrlingseinkommens hat jeweils am Letzten eines jeden Kalendermonates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, zu erfolgen.

JedemJeder Mitarbeiterin ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.

Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafeln gelten nur die Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit sowie die Jahre der Tätigkeit als selbstständiger Kaufmann/selbstständige Kauffrau (= gewerbliche Tätigkeit). Lehrzeit oder die die Lehrzeit ersetzenden drei Angestelltendienstjahre fallen nicht darunter. Die Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden nur dann als Berufsjahre gewertet, wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestellten- bzw. Lehrverhältnis bestanden hat. Bei Mitarbeiter*innen, die vor Einziehung zum Präsenz- oder Zivildienst in keinem Arbeitsverhältnis standen, aber eine Handelsschule oder eine entsprechend höhere kaufmännische Schule vollendet hatten, ist der Präsenz- oder Zivildienst mindestens zur Hälfte nach einjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses anzurechnen.

Die erfolgreich abgeschlossene Handelsakademie und die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Handeisassistentin ersetzen jeweils zwei Berufsjahre.

Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmannfrau, Großhandelskaufmannfau, Bürokaufmannfrau und Bankkaufmannfrau ersetzt ein Berufsjahr.

Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung noch während der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Berufsjahres mit Beginn der Weiterverwendungszeit. Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung während der Weiterverwendungszeit oder später abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Berufsjahres mit dem der Lehrabschlussprüfung folgenden Monatsersten.

Die im Ausland zurückgelegten Vordienstzeiten, sofern sie auf Grund des Handelsangestelltenkollektivvertrages anerkannt werden, sind bei Berechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Vordienstzeiten werden als Berufsjahre angerechnet, sofern die Tätigkeit im Handelsbetrieb inhaltlich der Tätigkeit im öffentlichen Dienst ähnlich ist oder ihr gleichkommt und die im öffentlichen Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse Verwendung finden.

Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere Berufsaltersstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monates in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

B. Weihnachtssonderzahlung

a)

Alle Mitarbeiter*innen und Lehrlinge erhalten spätestens am 30. November eine Weihnachtssonderzahlung. Diese beträgt 100 Prozent eines Bruttomonatsgehalts bzw. des monatlichen Lehrlingseinkommens.

b)

Den während des Jahres ein- oder austretenden Mitarbeiterinnen und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Mitarbeiterinnen und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. nach dem letzten monatlichen Lehrlingseinkommen.

c)

Bei Mitarbeiter*innen, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtssonderzahlung aus dem aliquoten Teil des letzten monatlichen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten Teil eines Bruttomonatsgehalts zusammen.

d)

Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter*innen mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtssonderzahlung nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.

e)

Der Anspruch auf Weihnachtssonderzahlung wird durch Zeiten, in denen kein oderein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Die Arbeitgeber*in kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.

C. Urlaubssonderzahlung

a)

Alle Mitarbeiter*innen und Lehrlinge erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni eine Urlaubssonderzahlung. Diese beträgt 100 Prozent eines Bruttomonatsgehalts bzw. des monatlichen Lehrlingseinkommens. Steht bei Urlaubsantritt die Beendigung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubssonderzahlung.

b)

Den während eines Kalenderjahres eintretenden Mitarbeiter*innen und Lehrlingen gebührt für dasselbe lediglich der aliquote Teil der Urlaubssonderzahlung. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Urlaubssonderzahlung am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres auszubezahlen.

c)

Den während des Kalenderjahres austretenden Mitarbeiter*innen und Lehrlingen gebührt für dasselbe ebenfalls der aliquote Teil der Urlaubssonderzahlung.

d)

Bei Mitarbeiter*innen, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Urlaubssonderzahlung aus dem aliquoten Teil des letzten monatlichen Lehrlingseinkommens und dem aliquoten Teil des Bruttomonatsgehaltes zusammen.

e)

Wenn eineine Mitarbeiterin oder ein Lehrling nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubssonderzahlung seinihr Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus seinemihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss ersie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubssonderzahlung auf seineihre ihmihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtssonderzahlung) in Anrechnung bringen lassen. Diese Anrechnung gilt in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses unabhängig von der Beendigungsform.

f)

Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter*innen mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Urlaubssonderzahlung nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.

g)

Der Anspruch auf Urlaubssonderzahlung wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Die Arbeitgeber*in kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.

D. Funktionsgruppenschema

Funktionsgruppe 1

Mitarbeiter*innen ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf sind in die Funktionsgruppe 1 einzustufen. Nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in der Funktionsgruppe 1 erfolgt die Einstufung in das 1. Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Funktionsgruppe (2-6).

DerDie Mitarbeiterin wird weiters in die seinerihrer Tätigkeit entsprechende Funktionsgruppe (2-6) eingestuft, wenn er*sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung im gewerblich/industriellen Bereich verfügt und eine dieser Ausbildung entsprechende, fachlich ausgerichtete Tätigkeit im Handelsbetrieb tatsächlich ausübt.

Als kaufmännische Lehrberufe gelten:

Einzelhandelskaufmann*frau / Einzelhandel (mit Schwerpunkten)

Großhandelskaufmann*frau

Bürokaufmann*frau

Bankkaufmann*frau

Die abgeschlossene Lehrzeit in einem der genannten kaufmännischen Lehrberufe wird ersetzt:

a)

durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie im Sinne des § 74 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 75 SCHOG;

b)

durch den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule im Sinne der §§ 72 und 76 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne der §§ 73 und 77 SCHOG, soweit die erworbenen Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbetrieb Verwendung finden;

c)

durch den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule im Sinne des § 36 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 37 SCHOG;

d)

durch den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule vor Auswirkung des SCHOG;

e)

durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule im Sinne des § 60 SCHOG oder einer dreijährigen Sonderform derselben im Sinne des § 61 SCHOG;

f)

durch den erfolgreichen Besuch einer zweiklassigen Handelsschule vor Auswirkung des SCHOG und ein Angestelltendienstjahr;

g)

durch den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule im Sinne der §§ 58 und 59 SCHOG, soweit die erworbenen Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbetrieb Verwendung finden;

h)

durch eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der genannten Lehrberufe, wenn eine ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gern. § 23 Abs, 5 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)BAG erfolgt ist;

i)

durch eine dreijährige praktische Angestelltentätigkeit.

Als erfolgreicher Besuch einer Schule gern, lit, a) bis g) gilt ein solcher im Sinne des § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 214/89.

Funktionsgruppe 2

Mitarbeiter*innen, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen

Beispiele:

Mitarbeiterinnen im Rechnungswesen, die mit der Führung von Konten betraut sind, Rechnungsprüferinnen, Mitarbeiterinnen in Vertrieb/Marketing (z.B. Verkäuferinnen, die regelmäßig Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache führen, Außendienstmitarbeiterinnen), Mitarbeiterinnen im Technik- und IT - Bereich (z.B. Internet-/ Netzwerkbetreuerinnen), Mitarbeiterinnen im administrativen Officebereich (z.B. Sachbearbeiterinnen), Mitarbeiterinnen in der Personalverrechnung (Lohn- und/oder Gehaltsverrechnerinnen), Filialleiterinnen, Fachberaterinnen Bank, Gruppenleiterinnen, Standortleiter*innen in den Zustellbasen (non-playing), Sicherheitsfachkraft

Funktionsgruppe 3

Mitarbeiter*innen, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen

Beispiele:

Mitarbeiterinnen im Rechnungswesen, die mit der Führung von Konten betraut sind, Rechnungsprüferinnen, Mitarbeiterinnen in Vertrieb/Marketing (z.B. Verkäuferinnen, die regelmäßig Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache führen, Außendienstmitarbeiterinnen), Mitarbeiterinnen im Technik- und IT - Bereich (z.B. Internet-/ Netzwerkbetreuerinnen), Mitarbeiterinnen im administrativen Officebereich (z.B. Sachbearbeiterinnen), Mitarbeiterinnen in der Personalverrechnung (Lohn- und/oder Gehaltsverrechnerinnen), Filialleiterinnen, Fachberaterinnen Bank, Gruppenleiterinnen, Standortleiter*innen in den Zustellbasen (non-playing), Sicherheitsfachkraft

Funktionsgruppe 4

Mitarbeiter*innen mit selbständiger Tätigkeit

Beispiele:

Disponentin / Fuhrparkmanagerin mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis, Mitarbeiterinnen im Technik- und IT - Bereich (z.B. EDV-Technikerin, Softwareentwicklerin), Mitarbeiterinnen in Vertrieb/Marketing (z.B. ErsterErste Verkäuferin mit selbstständiger Einkaufsbefugnis, Key Accounterin), Mitarbeiterinnen im administrativen Officebereich, Mitarbeiterinnen im Rechnungswesen (z.B, Controllerin), Mitarbeiterinnen im Personalwesen (z.B. Personalreferentinnen mit rechtlichen Kenntnissen), Projektmanagerinnen für unternehmensweite Großprojekte, Qualitäts-/ Betriebsmanagerinnen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis, Distributionsmanagerinnen, Produktionsleiterinnen, Filialnetzmanager*innen

Funktionsgruppe 5

Mitarbeiterinnen mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbstständig und verantwortlich ausführen oder Mitarbeiterinnen, die Tätigkeiten, wofür Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erforderlich sind, selbstständig und verantwortlich ausführen

Beispiele:

Leitungsfunktion im Zustell-/ Produktions-/ Filialnetzmanagement in der Unternehmenszentrale, Leitung Key Account Management, Mitarbeiterinnen im Officebereich mit besonderen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung (z.B. Investor Relations Managerin mit Konzernverantwortung), Leitung Stabsfunktionen (z.B. Leitung Recht, Leitung Rechnungs- /Personalwesen), Vertriebsdirektor*innen

Funktionsgruppe 6

Mitarbeiter*innen mit umfassenden Kenntnissen und mehrjähriger praktischer Erfahrung, die eine leitende, das Unternehmen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich entscheidend beeinflussende Stellung einnehmen

Beispiele:

Leitung einer Division/ eines Geschäftsfeldes, Leitungsfunktionen (Service-Einheit/ Zentrale Einheit) in der Unternehmenszentrale mit Prokura

E. Gehaltsgebiete und Gehaltstafeln

a)

Gehaltsgebiet A: alle Orte der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien

b)

Gehaltsgebiet B: alle Orte des Bundeslandes Salzburg und des Bundeslandes Vorarlberg

Gebiet A

| | Fktgr 1 *) | | Fktgr 2 | Fktgr 3 | Fktgr 4 | Fktgr 5 | Fktgr 6 |

|---|---|---|---|---|---|---|---|

| a) | € 2.002,98 | 1. Bj | € 2.013,55 | € 2.017,79 | € 2.151,11 | — | — |

| b) | € 2.002,98 | 3. Bj | € 2.017,79 | € 2.033,42 | € 2.240,40 | — | — |

| | 5. Bj | € 2.039,78 | € 2.140,07 | € 2.320,85 | € 3.160,83 | € 3.551,51 | |

| 7. Bj | € 2.068,03 | € 2.238,94 | € 2.559,79 | € 3.420,37 | — | | |

| 9. Bj | € 2.186,67 | € 2.394,32 | € 2,863,89 | € 3.696,78 | — | | |

| 10. Bj | € 2.292,61 | € 2.612,03 | € 3.145,50 | € 3.920,12 | € 4.184,05 | | |

| 12. Bj | € 2.397,18 | € 2.746,07 | € 3.328,21 | € 4,110,65 | — | | |

| 15. Bj | € 2.559,79 | € 2.925,10 | € 3.582,76 | € 4.398,03 | € 4.819,70 | | |

| 18. Bj | € 2.595,43 | € 2.972,55 | € 3.653,03 | € 4.485,47 | € 4.911,86 | | |

Gebiet B

| | Fktgr 1 *) | | Fktgr 2 | Fktgr 3 | Fktgr 4 | Fktgr 5 | Fktgr 6 |

|---|---|---|---|---|---|---|---|

| a) | 2.002,98 | 1. Bj | € 2.073,09 | € 2.078,78 | € 2.216,32 | — | — |

| b) | 2.002,98 | 3. Bj | € 2.077,36 | € 2.094,37 | € 2.308,45 | — | — |

| | 5. Bj | € 2.101,94 | € 2.205,05 | € 2.392,90 | € 3.270,42 | € 3.674,90 | |

| 7. Bj | € 2.130,19 | € 2.306,74 | € 2.643,65 | € 3.540,60 | — | | |

| 9. Bj | € 2.253,07 | € 2.469,85 | € 2.961,82 | € 3.826,41 | — | | |

| 10. Bj | € 2.361,81 | € 2.700,14 | € 3.254,80 | € 4,057,57 | € 4.330,85 | | |

| 12. Bj | € 2.474,28 | € 2.839,38 | € 3.445,33 | € 4.254,33 | — | | |

| 15. Bj | € 2.645,18 | € 3.024,57 | € 3.707,72 | € 4.552,63 | € 4.989,95 | | |

| 18. Bj | € 2.683,27 | € 3.075,11 | € 3.779,55 | € 4.643,20 | € 5.083,67 | | |

Lehrlingsentschädigungen:

| Lehrjahr | Gebiet A | Gebiet B |

|---|---|---|

| 1. Lehrjahr | € 1.000,00 | € 1.000,00 |

| 2. Lehrjahr | € 1.292,73 | € 1.292,73 |

| 3. Lehrjahr | € 1.641,15 | € 1.641,15 |

| 4. Lehrjahr | € 1.842,45 | € 1.842,45 |

F. Überzahlung

Im Rahmen der jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen wird über die Erhöhung der ISTGehälter verhandelt werden.

b)

Gehaltsteil für Mitarbeiter*innen im Zustell-/, Sortier-/Lenkdienst, in handwerklicher Verwendung sowie in sonstigen Supportfunktionen.

A. Allgemeine Bestimmungen

a)

Die ausgewiesenen Kollektivvertragsgehälter und Zulagen sind kollektivvertragliche Mindestsätze. Die Gehälter sind Bruttomonatsgehälter.

Lenker*innen dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.

Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgeberin und Lenkerinnen gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008209)Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBL Nr.80/1965 in der jeweils geltenden Fassung alle in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40177199/Arbeitszeitgesetz/§-15-Lenkpausen)§ 15 f Z 1 bis 3 AZG genannten Verstöße, es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.

b)

Der Bruttomonatsgehalt ist am Ende des jeweiligen Kalendermonats fällig. Überstunden, Tages- und Nächtigungsgelder, Zulagen sowie vomvon der Mitarbeiterin für die Arbeitgeber*in in Ausübung der Tätigkeit geleistete Barauslagen sind, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, spätestens am Ende des Folgemonats fällig.

c)

DemDer Mitarbeiterin ist mit dem Entgelt eine Aufstellung über Bruttomonatsgehalt, Normal- und Überstunden, Überstundenzuschläge, Zulagen und die einzelnen Abzüge (ordnungsgemäße Entgeltabrechnung) auszuhändigen.

d)

Die aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Funktionsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eineseiner Mitarbeiterin einer höheren Funktionsgruppe bzw. eineseiner Mitarbeiterin im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich, die in einem Jahr nicht länger als ununterbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei Krankheit dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes, Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren Funktionsgruppe das Entgelt dieser Funktionsgruppe.

e)

Wechselt eineine Mitarbeiterin dauerhaft auf einen Arbeitsplatz, welcher einer Funktionsgruppe im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich (4. Teil, Punkt a) Gehaltsteil für Mitarbeiterinnen im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich) zugeordnet ist, erhält ersie bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen mit nächstfolgendem Monatsersten jenes Gehalt, welcher dieser Tätigkeit zugeordnet ist. Die bereits erbrachten Dienstzeiten im Unternehmen werden angerechnet.

f)

Für die Einreihung gemäß Punkt C. Gehaltsordnung sind Vordienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin oder bei anderen Arbeitgeberinnen anzurechnen, sofern es sich bei diesen Vordienstzeiten um Arbeitsverhältnisse handelt, die dem gegenständlichen Kollektivvertrag unterlegen sind.

B. Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung

a)

Mitarbeiter*innen, die am 30, Juni ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Urlaubssonderzahlung, die am 30. Juni fällig ist. Diese beträgt ein KV-Bruttomonatsgehalt, erhöht um 15%. Die Urlaubssonderzahlung gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 30. Juni.

b)

Mitarbeiter*innen, die am 30. November ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtssonderzahlung, die am 30. November fällig ist. Diese beträgt ein KV-Bruttomonatsgehalt, erhöht um 15%. Die Weihnachtssonderzahlung gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 30. November.

c)

Mitarbeiter*innen, die am 30. Juni oder am 30. November noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil der Urlaubs- und der Weihnachtssonderzahlung, berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag.

d)

Bei Ausscheiden desder Mitarbeiterin gebührt der aliquote Teil der Urlaubs- und der Weihnachtssonderzahlung, berechnet vom Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen Eintritt und Austritt noch kein Urlaubssonderzahlung bzw. keine Weihnachtssonderzahlung fällig war) bzw. vom letzten Fälligkeitstag bis zum Austritt, Der aliquote Teil von Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung gebührt bei Ausscheiden desder Mitarbeiterin nur dann, wenn das Dienstverhältnis zwei Monate gedauert hat.

C. Gehaltsordnung

a)

Bruttomonatsgehälter

| Bei Betriebszugehörigkeit von | Fktgr. A | Fktgr. B1 | Fktgr. B2 | |

|---|---|---|---|---|

| a) | bis zu 5 Jahren | € 2.005,36 | € 2.005,36 | € 2.049,51 |

| b) | länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren | € 2.041,70 | € 2.041,70 | € 2.085,69 |

| c) | länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren | € 2,085,69 | € 2.085,69 | € 2.127,22 |

| d) | länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren | € 2.127,22 | € 2.127,22 | € 2,183,44 |

| e) | länger als 20 Jahren | € 2.176,10 | € 2.176,10 | € 2.232,29 |

| Bei Betriebszugehörigkeit von | Fktgr. B3 | Fktgr. B4 | Fktgr. B5 | |

|---|---|---|---|---|

| a) | bis zu 5 Jahren | € 2.093,66 | € 2.093,66 | € 2.191,77 |

| b) | länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren | € 2.127,22 | € 2.127,22 | € 2.232,29 |

| c) | länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren | € 2.183,44 | € 2.183,44 | € 2.273,85 |

| d) | länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren | € 2.232,29 | € 2.232,29 | € 2.325,16 |

| e) | länger als 20 Jahren | € 2.273,85 | € 2.273,85 | € 2.369,15 |

Fachlich einschlägig ausgebildete Berufskraftfahrer*innen, die Lehrfahrten durchführen, erhalten für diese Zeit einen Zuschlag von 10 % des vereinbarten Stundenteiles des Bruttomonatsgehaltes vergütet.

b)

Funktionsgruppen

Funktionsgruppe A:

beispielhaft Zustellerinnen, Mitarbeiterinnen im Sortier-/Verteildienst, Mitarbeiterinnen in handwerklicher Verwendung, sonstige Mitarbeiterinnen (soweit sie nicht in eine andere Funktionsgruppe einzustufen sind)

Funktionsgruppe B1:

Kraftfahrer*innen für LKW bis 3,5 t Gesamtgewicht

Funktionsgruppe B2:

Kraftfahrer*innen für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht mit bis zu 3 Achsen

Funktionsgruppe B3:

Kraftfahrerinnen für Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge sowie selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Partieführerinnen und Platzmeister*innen

Funktionsgruppe B4:

Berufskraftfahrerinnen mit Lehrabschlussprüfung - Kraftfahrerin für LKW über 3,51 Gesamtgewicht mit bis zu 3 Achsen

Funktionsgruppe B5:

Berufskraftfahrerinnen mit Lehrabschlussprüfung - Kraftfahrerin für Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge

c)

Lehrlingsentschädigung

| Lehrjahr | |

|---|---|

| 01. Lj | € 1.000,00 |

| 02. Lj | € 1.292,73 |

| 03. Lj | € 1.641,15 |

| 04. Lj | € 1,842,45 |

D. Tages- und Nächtigungsgelder

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (Anschrift), an dem derdie Mitarbeiterin zur Sozialversicherung gemeldet ist.

a)

Tages- und Nächtigungsgelder im Inland

a1)

Das Tagesgeld beträgt € 26,16 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 15,00. Steht demder Mitarbeiterin eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.

b1)

„Regionale Springer in der Briefzustellung' (Springer, der gemäß dienstvertraglicher Vereinbarung nicht nur auf der Stammdienststelle - diese wird auch als „Stützpunktbasis' bezeichnet -, sondern auch auf definierten anderen Einsatz-Zustellbasen eingesetzt werden kann):

Für eineneine Mitarbeiterin, derdie als „regionaleregionaler Springerin' in der Briefzustellung verwendet wird, beträgt für eine Springertätigkeit in einer der definierten Einsatz-Zustellbasen das Tagesgeld € 42,00 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit von der Einsatz-Zustellbasis mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit von der Einsatz-Zustellbasis gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 15,00. Steht demder Mitarbeiter*in eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.

Für Tätigkeiten in der Stützpunktbasis (=Stammdienststelle) gilt Punkt a1) vollinhaltlich.

c1)

Mittels innerbetrieblicher Regelung können weitere Tätigkeiten unter dem Begriff „Regionale Springer in der Briefzustellung' subsumiert werden. Ebenso kann durch innerbetriebliche Regelung für solche Tätigkeiten eine andere Betragshöhe für das im Punkt b1) genannte Tagesgeld festgelegt werden.

b)

Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland

Für jeden Kalendertag des Aufenthaltes im Ausland hat derdie Mitarbeiterin Anspruch auf Tagesgelder gemäß Tabelle 1 im Anhang und im Fall einer Nächtigung auf Nächtigungsgelder gemäß Tabelle 1 im Anhang. Bei einer notwendigen Nächtigung, deren Kosten höher als die Nächtigungsgebühr gemäß der Tabelle 1 im Anhang liegen, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.

Die Auslandsreisezeit beginnt mit dem Grenzübertritt (aus Österreich) und endet wieder mit dem Grenzübertritt (nach Österreich). Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes. Bis zu 3 Stunden Aufenthalt im Ausland gebührt das aliquote Tagesgeld für Inlandsdienstreisen, wenn die gesamte Abwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 3 Stunden beträgt.

Hält eineine Mitarbeiterin seineihre Wochenendruhe im Ausland, gebührt ihmihr für solche Zeiten, für die kein Entgelt-, aber auch kein Ersatzruhezeitanspruch gegeben ist, als Aufwandsentschädigung das jeweilige Tages- oder Nächtigungsgeld der Stufe 3 gemäß der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland auf Grund der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung.

c)

Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.

E. Digitales Kontrollgerät Kosten der Fahrerkarte

Die Sozialpartner halten übereinstimmend fest, dass in allen Fällen einer Kostenersatzpflicht der Arbeitgeber*in für Fahrerkarten (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18.10.2006) folgende Vorgangsweise zu wählen ist:

Die Arbeitgeber*in hat die anteiligen Kosten der Fahrerkarte für den Zeitraum von der erstmaligen Verwendung im Betrieb bis zum Ablauf der Gültigkeit zu übernehmen.

Für eine Fahrerkarte, die zur Verwendung im Betrieb der Arbeitgeberin nicht benötigt wird und vomvon der Mitarbeiterin ohne Verlangen der Arbeitgeberin beantragt wurde, hat die Arbeitgeber*in keinen Kostenersatz zu leisten.

Der Kostenanteil beträgt für jeden Monat 1/60 der Kosten der Fahrerkarte. Angefangene Monate sind anteilig zu berücksichtigen.

DerDie Mitarbeiterin hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte die anteiligen Kosten vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Gültigkeitsende der Fahrerkarte an die Arbeitgeber*in zurückzuzahlen. Angefangene Monate sind anteilig zu berücksichtigen. Die Rückzahlung kann durch Abzug von der Endabrechnung erfolgen.

F. Überzahlung

Im Rahmen der jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen wird über die Erhöhung der ISTGehälter verhandelt werden.

G. Schicht-, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Für Mitarbeiter*innen in den Logistikzentren kann bei Zutreffen gewisser Rahmenbedingungen eine Schichtdienstzulage und/oder eine Schmutzzulage etabliert werden. Details dafür sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Anfall und Einstellung des Gehaltes § 19.

(1)

Der Anspruch auf das Monatsgehalt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2)

Bei Änderungen des Monatsgehaltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieser Dienstordnung ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3)

Der Anspruch auf das Monatsgehalt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Bediensteten trifft oder er den Dienstnehmer ungerechtfertigt entlässt, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsgehalt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4)

Gebührt das Monatsgehalt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsgehaltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsgehaltes.

(5)

Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sind auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden.

Thema: Reisekosten und Spesen bei Dienstreisen

XI.

REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG

Begriff der Dienstreise

a)

Eine Dienstreise liegt vor, wenn derdie Mitarbeiterin zur Ausführung eines ihmihr erteilten Auftrages den Dienstort gern. lit. b) verlässt. Eine Dienstreise liegt auch vor, wenn derdie Mitarbeiterin zur Ausführung eines ihmihr erteilten Auftrages die Betriebsstätte der Arbeitgeberin verlässt, dabei jedoch am Dienstort (lit. b.) bleibt. In diesem Falle erhält ersie nur dann ein Taggeld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.

b)

Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.

c)

Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.

d)

Springertätigkeit:

(1)

„Springertätigkeit': eineine „Springerin' ist eineine Mitarbeiterin des Filialnetzes, der*die gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung vorwiegend nicht nur auf der Stammfiliale - diese wird auch als „Stützpunktfiliale' bezeichnet sondern auch auf definierten anderen Einsatz-Filialen innerhalb des Filialknotens eingesetzt werden kann. Für einen solchen Einsatz gebührt eine Aufwandsentschädigung gemäß dieses Punktes 1.d). Die Punkte 1.a), 1.b) und 1 .c) sowie der Punkt 2. kommen diesfalls nicht zur Anwendung.

(2)

Für eineneine Mitarbeiterin, derdie als „Springerin' im Filialnetz verwendet wird, beträgt für eine Springertätigkeit in einer der definierten Einsatz-Filialen das Taggeld € 19,62 pro Kalendertag. Werden in Ballungsräumen seitens der Arbeitgeber*in die Kosten der Monatskarte/Jahreskarte getragen, beträgt das Tagesgeld € 13,08 pro Kalendertag.

Für jede angefangene Stunde Abwesenheit von der Stammfiliale gebührt 1/12 des Tagesgeldes.

Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 15,00. Steht demder Mitarbeiterin eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet

(3)

Für Tätigkeiten außerhalb des definierten Filialknotens gelten die Punkte 1.a), 1.b) und 1. c) sowie der Punkt 2. vollinhaltlich.

(4)

Mittels innerbetrieblicher Regelung können weitere Tätigkeiten unter dem Begriff Punkt 1.d) „Springertätigkeit' subsumiert werden. Ebenso kann durch innerbetriebliche Regelung für solche Tätigkeiten eine andere Betragshöhe für das in Punkt 1 .d) Abs. (2) genannte Tagesgeld festgelegt werden.

Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung

Bei Dienstreisen ist demder Mitarbeiterin der durch die Dienstreise verursachte Aufwand zu entschädigen, DerDie Mitarbeiterin hat die jeweils kostengünstigste Variante der Reise zu wählen.

A. Reisekosten

a)

Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt.

b)

Bei Benützung der I. Klasse, von Luxuszügen und des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn die Benützung auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung der Arbeitgeber*in erfolgte. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt.

c)

Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt.

d)

Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeber*in erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt.

e)

Für die Verwendung des Privat-PKW desder Mitarbeiterin bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeber*in erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Privat-PKW entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über das Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschädigung.

f)

Das Kilometergeld im Sinne der lit. e) beträgt bei Personen- und Kombinationskraftwagen pro gefahrenem Kilometer 0,42 Euro.

g)

Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern, wenn ein Teil des Aufwandes (z.B. Treibstoff, Versicherungen, Reparatur) durch die Arbeitgeber*in getragen wird. Bei Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilerschlüssel Bedacht zu nehmen.

h)

Aus der Bewilligung im Sinne der lit. e) kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Privat-PKW abgeleitet werden. Die Gewährung von Kilometergeld bedingt daher keinerlei Haftung der Arbeitgeberin für Schäden, die aus der Benützung des Privat-PKW durch dendie Mitarbeiter*in entstehen.

i)

Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden desder Mitarbeiterin, zur Abrechnung vorzulegen ist. Die Abrechnung hat entweder nach jeder Dienstreise, monatlich oder in bestimmten Zeitabständen zu erfolgen.

j)

Die Reisezeit ist in Abschnitt IN. dieses Kollektivvertrages geregelt.

B. Reiseaufwandsentschädigung

a)

Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält derdie Mitarbeiterin für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Tagesgeld und dem Nächtigungsgeld.

b)

Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der geltenden Fassung beträgt:

| | € |

|---|---|

| Taggeld | 26,40 |

| Nächtigungsgeld | 15,00 |

| Tag- und Nächtigungsgeld | 41,40 |

Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so reduziert sich für jede Dienstreise ab dem 13. Kalendertag das Tagesgeld auf Euro 14,40 bzw. auf ein Zwölftel von Euro 14,40 je angefangene Stunde. Bei der Ermittlung der 12 Kalendertage bleiben Dienstreisen, die insgesamt nicht mehr als 3 Stunden dauern, außer Ansatz.

c)

Das Tagesgeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen desder Mitarbeiterin einschließlich der Trinkgelder. Ein von der Arbeitgeber*in bezahltes Essen (außerdem Frühstück) führt zur Kürzung des Tagesgeldes um jeweils Euro 13,20,

d)

Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann für jede angefangene Stunde 1/12 des vollen Tagesgeldes berechnet werden. Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft einschließlich der Kosten des Frühstücks.

Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier beigestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet werden oder die Benützung des Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden. Tatsächliche Beherbergungskosten werden gegen Vorlage des Beleges nach den Grundsätzen der Z 2 vergütet.

e)

Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung gern. lit. b) um 25 %, wobei das Tagesgeld mindestens 14,40 Euro beträgt.

C. Teilnahme an Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen und ähnlichem

Eine Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung desder Mitarbeiterin zu Veranstaltungen (z.B. Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen), sofern die mit der Teilnahme verbundenen Kosten im erforderlichen Ausmaß von der Arbeitgeber*in getragen werden.

D. Dienstreisen außerhalb von Österreich

Dienstreisen außerhalb von Österreich bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung der Arbeitgeber*in. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinbaren. Diese Regelung kann auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. Es wird empfohlen, sich bei einer derartigen Vereinbarung an den Sätzen für Auslandsreisen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)Einkommensteuergesetzes zu orientieren.

E. Messegeld

a)

Mitarbeiter*innen, die zu einer mehr als dreistündigen Dienstleistung auf Messen oder Ausstellungen am Dienstort herangezogen werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung (Messegeld) pro Kalendertag in Höhe von 20,36 Euro.

b)

Für Mitarbeiterinnen, die ausdrücklich zur Dienstleistung auf der jeweiligen Messe oder Ausstellung aufgenommen wurden (z.B. Messeaushilfen) bzw. dann, wenn von der Arbeitgeberin die Kosten für angemessene Verpflegung getragen werden, besteht kein Anspruch auf Messegeld.

c)

Für Mitarbeiter*innen, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen außerhalb ihres Dienstortes herangezogen werden, gelten die Bestimmungen des Punktes B.

F. Verfall von Ansprüchen

Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw. der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall bei der Arbeitgeber*in durch Rechnungslegung bzw. Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.

b)

Gehaltsteil für Mitarbeiter*innen im Zustell-/, Sortier-/Lenkdienst, in handwerklicher Verwendung sowie in sonstigen Supportfunktionen.

A. Allgemeine Bestimmungen

a)

Die ausgewiesenen Kollektivvertragsgehälter und Zulagen sind kollektivvertragliche Mindestsätze. Die Gehälter sind Bruttomonatsgehälter.

Lenker*innen dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.

Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgeberin und Lenkerinnen gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008209)Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBL Nr.80/1965 in der jeweils geltenden Fassung alle in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40177199/Arbeitszeitgesetz/§-15-Lenkpausen)§ 15 f Z 1 bis 3 AZG genannten Verstöße, es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.

b)

Der Bruttomonatsgehalt ist am Ende des jeweiligen Kalendermonats fällig. Überstunden, Tages- und Nächtigungsgelder, Zulagen sowie vomvon der Mitarbeiterin für die Arbeitgeber*in in Ausübung der Tätigkeit geleistete Barauslagen sind, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, spätestens am Ende des Folgemonats fällig.

c)

DemDer Mitarbeiterin ist mit dem Entgelt eine Aufstellung über Bruttomonatsgehalt, Normal- und Überstunden, Überstundenzuschläge, Zulagen und die einzelnen Abzüge (ordnungsgemäße Entgeltabrechnung) auszuhändigen.

d)

Die aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Funktionsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eineseiner Mitarbeiterin einer höheren Funktionsgruppe bzw. eineseiner Mitarbeiterin im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich, die in einem Jahr nicht länger als ununterbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei Krankheit dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes, Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren Funktionsgruppe das Entgelt dieser Funktionsgruppe.

e)

Wechselt eineine Mitarbeiterin dauerhaft auf einen Arbeitsplatz, welcher einer Funktionsgruppe im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich (4. Teil, Punkt a) Gehaltsteil für Mitarbeiterinnen im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich) zugeordnet ist, erhält ersie bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen mit nächstfolgendem Monatsersten jenes Gehalt, welcher dieser Tätigkeit zugeordnet ist. Die bereits erbrachten Dienstzeiten im Unternehmen werden angerechnet.

f)

Für die Einreihung gemäß Punkt C. Gehaltsordnung sind Vordienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin oder bei anderen Arbeitgeberinnen anzurechnen, sofern es sich bei diesen Vordienstzeiten um Arbeitsverhältnisse handelt, die dem gegenständlichen Kollektivvertrag unterlegen sind.

B. Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung

a)

Mitarbeiter*innen, die am 30, Juni ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Urlaubssonderzahlung, die am 30. Juni fällig ist. Diese beträgt ein KV-Bruttomonatsgehalt, erhöht um 15%. Die Urlaubssonderzahlung gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 30. Juni.

b)

Mitarbeiter*innen, die am 30. November ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtssonderzahlung, die am 30. November fällig ist. Diese beträgt ein KV-Bruttomonatsgehalt, erhöht um 15%. Die Weihnachtssonderzahlung gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 30. November.

c)

Mitarbeiter*innen, die am 30. Juni oder am 30. November noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil der Urlaubs- und der Weihnachtssonderzahlung, berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag.

d)

Bei Ausscheiden desder Mitarbeiterin gebührt der aliquote Teil der Urlaubs- und der Weihnachtssonderzahlung, berechnet vom Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen Eintritt und Austritt noch kein Urlaubssonderzahlung bzw. keine Weihnachtssonderzahlung fällig war) bzw. vom letzten Fälligkeitstag bis zum Austritt, Der aliquote Teil von Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung gebührt bei Ausscheiden desder Mitarbeiterin nur dann, wenn das Dienstverhältnis zwei Monate gedauert hat.

C. Gehaltsordnung

a)

Bruttomonatsgehälter

| Bei Betriebszugehörigkeit von | Fktgr. A | Fktgr. B1 | Fktgr. B2 | |

|---|---|---|---|---|

| a) | bis zu 5 Jahren | € 2.005,36 | € 2.005,36 | € 2.049,51 |

| b) | länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren | € 2.041,70 | € 2.041,70 | € 2.085,69 |

| c) | länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren | € 2,085,69 | € 2.085,69 | € 2.127,22 |

| d) | länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren | € 2.127,22 | € 2.127,22 | € 2,183,44 |

| e) | länger als 20 Jahren | € 2.176,10 | € 2.176,10 | € 2.232,29 |

| Bei Betriebszugehörigkeit von | Fktgr. B3 | Fktgr. B4 | Fktgr. B5 | |

|---|---|---|---|---|

| a) | bis zu 5 Jahren | € 2.093,66 | € 2.093,66 | € 2.191,77 |

| b) | länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren | € 2.127,22 | € 2.127,22 | € 2.232,29 |

| c) | länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren | € 2.183,44 | € 2.183,44 | € 2.273,85 |

| d) | länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren | € 2.232,29 | € 2.232,29 | € 2.325,16 |

| e) | länger als 20 Jahren | € 2.273,85 | € 2.273,85 | € 2.369,15 |

Fachlich einschlägig ausgebildete Berufskraftfahrer*innen, die Lehrfahrten durchführen, erhalten für diese Zeit einen Zuschlag von 10 % des vereinbarten Stundenteiles des Bruttomonatsgehaltes vergütet.

b)

Funktionsgruppen

Funktionsgruppe A:

beispielhaft Zustellerinnen, Mitarbeiterinnen im Sortier-/Verteildienst, Mitarbeiterinnen in handwerklicher Verwendung, sonstige Mitarbeiterinnen (soweit sie nicht in eine andere Funktionsgruppe einzustufen sind)

Funktionsgruppe B1:

Kraftfahrer*innen für LKW bis 3,5 t Gesamtgewicht

Funktionsgruppe B2:

Kraftfahrer*innen für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht mit bis zu 3 Achsen

Funktionsgruppe B3:

Kraftfahrerinnen für Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge sowie selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Partieführerinnen und Platzmeister*innen

Funktionsgruppe B4:

Berufskraftfahrerinnen mit Lehrabschlussprüfung - Kraftfahrerin für LKW über 3,51 Gesamtgewicht mit bis zu 3 Achsen

Funktionsgruppe B5:

Berufskraftfahrerinnen mit Lehrabschlussprüfung - Kraftfahrerin für Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge

c)

Lehrlingsentschädigung

| Lehrjahr | |

|---|---|

| 01. Lj | € 1.000,00 |

| 02. Lj | € 1.292,73 |

| 03. Lj | € 1.641,15 |

| 04. Lj | € 1,842,45 |

D. Tages- und Nächtigungsgelder

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (Anschrift), an dem derdie Mitarbeiterin zur Sozialversicherung gemeldet ist.

a)

Tages- und Nächtigungsgelder im Inland

a1)

Das Tagesgeld beträgt € 26,16 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 15,00. Steht demder Mitarbeiterin eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.

b1)

„Regionale Springer in der Briefzustellung' (Springer, der gemäß dienstvertraglicher Vereinbarung nicht nur auf der Stammdienststelle - diese wird auch als „Stützpunktbasis' bezeichnet -, sondern auch auf definierten anderen Einsatz-Zustellbasen eingesetzt werden kann):

Für eineneine Mitarbeiterin, derdie als „regionaleregionaler Springerin' in der Briefzustellung verwendet wird, beträgt für eine Springertätigkeit in einer der definierten Einsatz-Zustellbasen das Tagesgeld € 42,00 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit von der Einsatz-Zustellbasis mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit von der Einsatz-Zustellbasis gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 15,00. Steht demder Mitarbeiter*in eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.

Für Tätigkeiten in der Stützpunktbasis (=Stammdienststelle) gilt Punkt a1) vollinhaltlich.

c1)

Mittels innerbetrieblicher Regelung können weitere Tätigkeiten unter dem Begriff „Regionale Springer in der Briefzustellung' subsumiert werden. Ebenso kann durch innerbetriebliche Regelung für solche Tätigkeiten eine andere Betragshöhe für das im Punkt b1) genannte Tagesgeld festgelegt werden.

b)

Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland

Für jeden Kalendertag des Aufenthaltes im Ausland hat derdie Mitarbeiterin Anspruch auf Tagesgelder gemäß Tabelle 1 im Anhang und im Fall einer Nächtigung auf Nächtigungsgelder gemäß Tabelle 1 im Anhang. Bei einer notwendigen Nächtigung, deren Kosten höher als die Nächtigungsgebühr gemäß der Tabelle 1 im Anhang liegen, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.

Die Auslandsreisezeit beginnt mit dem Grenzübertritt (aus Österreich) und endet wieder mit dem Grenzübertritt (nach Österreich). Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes. Bis zu 3 Stunden Aufenthalt im Ausland gebührt das aliquote Tagesgeld für Inlandsdienstreisen, wenn die gesamte Abwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 3 Stunden beträgt.

Hält eineine Mitarbeiterin seineihre Wochenendruhe im Ausland, gebührt ihmihr für solche Zeiten, für die kein Entgelt-, aber auch kein Ersatzruhezeitanspruch gegeben ist, als Aufwandsentschädigung das jeweilige Tages- oder Nächtigungsgeld der Stufe 3 gemäß der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland auf Grund der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung.

c)

Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.

E. Digitales Kontrollgerät Kosten der Fahrerkarte

Die Sozialpartner halten übereinstimmend fest, dass in allen Fällen einer Kostenersatzpflicht der Arbeitgeber*in für Fahrerkarten (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18.10.2006) folgende Vorgangsweise zu wählen ist:

Die Arbeitgeber*in hat die anteiligen Kosten der Fahrerkarte für den Zeitraum von der erstmaligen Verwendung im Betrieb bis zum Ablauf der Gültigkeit zu übernehmen.

Für eine Fahrerkarte, die zur Verwendung im Betrieb der Arbeitgeberin nicht benötigt wird und vomvon der Mitarbeiterin ohne Verlangen der Arbeitgeberin beantragt wurde, hat die Arbeitgeber*in keinen Kostenersatz zu leisten.

Der Kostenanteil beträgt für jeden Monat 1/60 der Kosten der Fahrerkarte. Angefangene Monate sind anteilig zu berücksichtigen.

DerDie Mitarbeiterin hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte die anteiligen Kosten vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Gültigkeitsende der Fahrerkarte an die Arbeitgeber*in zurückzuzahlen. Angefangene Monate sind anteilig zu berücksichtigen. Die Rückzahlung kann durch Abzug von der Endabrechnung erfolgen.

F. Überzahlung

Im Rahmen der jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen wird über die Erhöhung der ISTGehälter verhandelt werden.

G. Schicht-, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Für Mitarbeiter*innen in den Logistikzentren kann bei Zutreffen gewisser Rahmenbedingungen eine Schichtdienstzulage und/oder eine Schmutzzulage etabliert werden. Details dafür sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Tabelle 1: Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland

| I. Europa | Tagesgebühr€ | Nächtigungsgebühr€ |

|---|---|---|

| Albanien | 22,11 | 16,42 |

| Belarus | 29,03 | 24,28 |

| Belgien | 27,89 | 17,77 |

| Brüssel | 32,64 | 25,21 |

| Bosnien-Herzegowina | 24,28 | 18,49 |

| Bulgarien | 24,28 | 17,77 |

| Dänemark | 32,64 | 32,64 |

| Deutschland und österr. Zollausschlussgebiete | 27,89 | 22,11 |

| Grenzorte | 21,80 | 14,46 |

| Estland | 29,03 | 24,28 |

| Finnland | 32,64 | 32,64 |

| Frankreich | 25,72 | 18,90 |

| Paris und Straßburg | 28,20 | 25,72 |

| Griechenland | 22,52 | 18,49 |

| Großbritannien und Nordirland | 29,03 | 28,61 |

| London | 32,64 | 32,64 |

| Irland | 29,03 | 26,13 |

| Island | 29,96 | 24,79 |

| Italien | 28,20 | 22,11 |

| Rom und Mailand | 32,02 | 28,61 |

| Grenzorte | 21,80 | 14,46 |

| „Jugoslawien“ | 24,28 | 18,49 |

| Kroatien | 24,28 | 18,49 |

| Lettland | 29,03 | 24,28 |

| Liechtenstein | 21,80 | 14,46 |

| Litauen | 29,03 | 24,28 |

| Luxemburg | 27,89 | 17,77 |

| Malta | 23,66 | 23,66 |

| Moldau | 29,03 | 24,28 |

| Niederlande | 27,89 | 22,11 |

| Norwegen | 33,78 | 32,64 |

| Polen | 25,72 | 19,83 |

| Portugal | 22,11 | 17,77 |

| Rumänien | 29,03 | 21,38 |

| Russische Föderation | 29,03 | 24,28 |

| Moskau | 32,02 | 24,28 |

| Schweden | 33,78 | 32,64 |

| Schweiz | 29,03 | 25,72 |

| Grenzorte | 21,80 | 14,46 |

| Slowakei | 22,11 | 12,60 |

| Preßburg | 24,28 | 19,11 |

| Slowenien | 24,28 | 18,49 |

| Grenzorte | 22,11 | 12,60 |

| Spanien | 27,06 | 24,07 |

| Tschechien | 24,28 | 19,11 |

| Grenzorte | 22,11 | 12,60 |

| Türkei | 24,28 | 28,61 |

| Ukraine | 29,03 | 24,28 |

| Ungarn | 20,97 | 20,97 |

| Budapest | 24,28 | 20,97 |

| Grenzorte | 20,97 | 14,15 |

| Zypern | 22,52 | 24,07 |

| II. Afrika | | |

| Ägypten | 29,96 | 32,64 |

| Algerien | 32,64 | 21,38 |

| Angola | 34,50 | 32,54 |

| Äthiopien | 29,96 | 32,64 |

| Benin | 28,61 | 20,97 |

| Burkina Faso | 30,89 | 16,63 |

| Burundi | 29,96 | 29,96 |

| Côte dIvoire | 30,89 | 25,21 |

| Demokrat. Republik Kongo | 37,39 | 26,13 |

| Dschibuti | 36,05 | 37,39 |

| Gabun | 36,05 | 31,51 |

| Gambia | 34,50 | 23,66 |

| Ghana | 34,50 | 23,66 |

| Guinea | 34,50 | 23,66 |

| Kamerun | 36,05 | 20,04 |

| Kap Verde | 22,11 | 15,50 |

| Kenia | 27,48 | 25,21 |

| Liberia | 30,89 | 32,64 |

| Libyen | 34,50 | 28,61 |

| Madagaskar | 28,61 | 28,61 |

| Malawi | 25,72 | 25,72 |

| Mali | 30,89 | 24,59 |

| Marokko | 25,72 | 17,15 |

| Mauretanien | 26,55 | 24,59 |

| Mauritius | 28,61 | 28,61 |

| Mosambik | 34,50 | 32,64 |

| Namibia | 27,48 | 26,75 |

| Niger | 30,89 | 16,63 |

| Nigeria | 30,89 | 27,06 |

| Republik Kongo | 30,89 | 21,18 |

| Ruanda | 29,96 | 29,96 |

| Sambia | 29,23 | 26,75 |

| Senegal | 38,74 | 24,59 |

| Seychellen | 28,61 | 28,61 |

| Sierra Leone | 34,50 | 27,06 |

| Simbabwe | 29,23 | 26,75 |

| Somalia | 25,72 | 22,93 |

| Südafrika | 27,48 | 26,75 |

| Sudan | 34,50 | 32,64 |

| Tansania | 34,50 | 25,21 |

| Togo | 28,61 | 20,97 |

| Tschad | 28,61 | 20,97 |

| Tunesien | 28,61 | 22,93 |

| Uganda | 32,64 | 25,21 |

| Zentralafrikanische Republik | 30,89 | 22,93 |

| III. Asien | | |

| Afghanistan | 25,00 | 21,80 |

| Armenien | 29,03 | 24,28 |

| Aserbaidschan | 29,03 | 24,28 |

| Bahrain | 42,56 | 29,54 |

| Bangladesch | 25,00 | 27,06 |

| Brunei | 26,13 | 33,06 |

| China | 27,68 | 24,07 |

| Georgien | 29,03 | 24,28 |

| Hongkong | 36,67 | 29,96 |

| Indien | 25,00 | 31,51 |

| Indonesien | 30,89 | 25,21 |

| Irak | 42,56 | 28,61 |

| Iran | 29,23 | 22,93 |

| Israel | 29,23 | 25,72 |

| Japan | 51,75 | 33,78 |

| Jemen | 42,56 | 29,54 |

| Jordanien | 29,23 | 25,72 |

| Kambodscha | 24,79 | 24,79 |

| Kasachstan | 29,03 | 24,28 |

| Katar | 42,56 | 29,54 |

| Kirgisistan | 29,03 | 24,28 |

| Korea, Demokrat. Volksrepublik | 25,72 | 25,72 |

| Korea, Republik | 35,85 | 25,72 |

| Kuwait | 42,56 | 29,54 |

| Laos | 24,79 | 24,79 |

| Libanon | 25,21 | 27,68 |

| Malaysia | 34,50 | 35,54 |

| Mongolei | 23,24 | 23,24 |

| Myanmar | 23,24 | 23,24 |

| Nepal | 25,00 | 27,06 |

| Oman | 42,56 | 29,54 |

| Pakistan | 21,80 | 19,83 |

| Philippinen | 25,72 | 25,72 |

| Saudi-Arabien | 42,56 | 29,54 |

| Singapur | 34,50 | 35,12 |

| Sri Lanka | 25,00 | 25,72 |

| Syrien | 25,72 | 22,93 |

| Tadschikistan | 29,03 | 24,28 |

| Taiwan | 30,89 | 29,54 |

| Thailand | 30,89 | 33,06 |

| Turkmenistan | 29,03 | 24,28 |

| Usbekistan | 29,03 | 24,28 |

| Vereinigte Arabische Emirate | 42,56 | 29,54 |

| Vietnam | 24,79 | 24,79 |

Nebengebühren § 22.

(1)

Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die PT-Beamten sinngemäß.

(2)

Bei Jubiläumszuwendungen sind für die Berechnung des Anfallstages als Dienstzeit heranzuziehen

für Vertragsbedienstete gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR12156878/Poststrukturgesetz/§-18-Dienstrecht-fuer-Vertragsbedienstete)§ 18 Abs 1 PTSG die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163,NOR40265636/Gehaltsgesetz-1956/§-20c-Jubilaeumszuwendung)§ 20c Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956;

für die übrigen Bediensteten die Zeiten eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zur Post und Telegraphenverwaltung, zur Post und Telekom Austria AG, zur Österreichischen Post AG, zu einem ihrer Tochterunternehmen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10012622,NOR40274709/Poststrukturgesetz/§-17-Uebernahme-der-Beamten-und-der-Ruhe-und-Versorgungsgenussempfaenger)§ 17 Abs 1a PTSG oder zur Gebühren Info Service GmbH.

Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Bediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsgehaltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

III.

ARBEITSZEIT

A. Allgemeine Bestimmungen

Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38,5 Stunden.

Verteilung der Normalarbeitszeit

2.1.

Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung oder durch Einzelvereinbarung erfolgen.

2.2.

Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteilt werden, doch darf die tägliche Normalarbeitszeit in diesem Falle 9 Stunden nicht überschreiten.

2.3.

Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113709/Arbeitszeitgesetz/§-19c-Lage-der-Normalarbeitszeit)§ 19c(3)AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren.

2.4.

Die Kollektivvertragspartner empfehlen, Mitarbeiter*innen mit längerer An- und Heimreise in größeren zusammenhängenden Zeiträumen mit möglichst kurzer Arbeitsunterbrechung zu beschäftigen.

Gleitende Arbeitszeit

In einer Gleitzeitvereinbarung gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4 b AZG kann die tägliche Normalarbeitszeit von Erwachsenen bis auf 10 Stunden verlängert werden.

Viertagewoche

Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger zusammenhängende Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn derdie Mitarbeiterin an jedem Tag, an dem er*sie zum Einsatz kommt, mindestens 8 Stunden beschäftigt wird.

Reisezeiten

Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen derdie Mitarbeiterin ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken, werden mit dem Normalstundensatz vergütet, es sei denn, derdie Mitarbeiterin verrichtet in dieser Zeit Arbeitsleistungen im Rahmen des ihm*ihr erteilten Auftrages.

Durchrechenbare Arbeitszeit

6.1.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet.

6.2.

Der Durchrechnungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf maximal ein Jahr ausgedehnt werden.

6.3.

Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im Vorhinein vereinbart werden.

6.4.

Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen desder Mitarbeiterin ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.

6.5.

Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen desder Mitarbeiterin mindestens in halben Tagen zu gewähren.

Ruhezeiten

Die Ruhezeit nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende Ruhezeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen. Das zuständige Personalvertretungsorgan/der Betriebsrat ist anzuhören.

Zeitguthaben

Für Zeitguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses gebührt der Normalstundenlohn, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden desder Mitarbeiterin, Kündigung durch dendie Mitarbeiterin oder Austritt desder Mitarbeiterin ohne wichtigen Grund endet.

Rufbereitschaft

(1)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206207/Arbeitszeitgesetz/§-20a-Rufbereitschaft)§ 20a Abs. 1 Arbeitszeitgesetz iVm (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12113677/Arbeitsruhegesetz/§-6a-Rufbereitschaft)§ 6a Arbeitsruhegesetz, beide in der jeweils geltenden Fassung, kann Rufbereitschaft vereinbart werden. Zum Stichtag 01.07.2021 bedeutet das:

a.

Rufbereitschaft liegt vor, wenn derdie Mitarbeiterin sich verpflichtet, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein, um über Aufforderung unverzüglich die Arbeit aufzunehmen.

b.

Innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden.

(2)

Das Pauschale für die Rufbereitschaft beträgt brutto € 4,00 pro Stunde für die Dauer der vereinbarten Rufbereitschaftszeit.

(3)

Sobald die Rufbereitschaft in Anspruch genommen wird, beginnt die Arbeitszeit.

(4)

Die Dauer der Rufbereitschaft ist zeitgerecht schriftlich zu vereinbaren.

(5)

Wochenendrufbereitschaften, die weniger als fünf Stunden betragen, sind mit brutto € 20,00 Pauschale zu vergüten.

(6)

Werktagsbereitschaften (Montag bis Samstag), die zwischen 22 und 6 Uhr beginnen und die weniger als 2 Stunden betragen, sind mit brutto € 8,00 Pauschale zu vergüten.

(7)

Außergewöhnliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft werden von der Arbeitgeber*in gegen Nachweis ersetzt.

B. Arbeitszeit in den ständigen Verkaufsstellen der Filialen für jene Tätigkeiten, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetz unterliegen

Allgemeine Bestimmungen

1.1.

ln den Monaten Jänner bis November sind den Mitarbeiter*innen im Filialbereich wöchentlich zwei freie Halbtage zu gewähren.

1.2.

Diese Freizeit ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen desder Mitarbeiterin einmal innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen am Samstag (freier Samstag) zu gewähren. Abweichend kann auch vereinbart werden, dass in einem Durchrechnungszeitraum von 8 Wochen zumindest 8 ganze Werktage arbeitsfrei bleiben.

1.3.

Die Gewährung freier Tage bzw. Halbtage gilt nicht für jene Betriebe und in jenen Wochen, wo mehrere halbe Werktage oder ein ganzer Werktag geschlossen sind.

1.4.

Am 24. Dezember und 31. Dezember endet die Arbeitszeit mit dem durch das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetz oder einer Verordnung des Landeshauptmannes festgesetzten Ende der Öffnungszeit. Die Normalarbeitszeit endet allerdings am 24. Dezember um 14.00 Uhr und am 31. Dezember um 17.00 Uhr, wenn durch den Landeshauptmann keine oder spätere Ladenschlusszeiten festgesetzt sind. Danach sind nur unbedingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig, diese gelten als Überstunden.

1.5.

An den vier verkaufsoffenen Samstagen vordem 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit von Mitarbeiter*innen und Lehrlingen, die an den übrigen Samstagen öfter als einmal im Monat nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, um spätestens 13.00 Uhr.

In den ständigen Verkaufsstellen der Filialen, die an mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden

2.1.

Mitarbeiter*innen und Lehrlinge in Filialen dürfen an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten zulassen. In diesem Fall hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, außer in folgenden Fällen:

Wenn derdie Mitarbeiterin nach 13.00 Uhr beschäftigt wurde mit

a)

Verkaufstätigkeiten, die nach den (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40196096/Arbeitsruhegesetz/§-17-Messen-und-messeaehnliche-Veranstaltungen)§§ 17 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40081020/Arbeitsruhegesetz/§-18-Verkaufsstellen-in-Bahnhoefen-und-Autobusbahnhoefen-auf-Flughaefen-und-Schiffslandeplaetzen-Zollfreilaeden)18 ARG oder einer Verordnung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40196095/Arbeitsruhegesetz/§-12-Ausnahmen-durch-Verordnung-fuer-bestimmte-Taetigkeiten)§ 12 ARG zulässig sind,

b)

Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,

c)

dem Fertigbedienen von Kund*innen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816,NOR40042367/Oeffnungszeitengesetz-2003/§-10-Kundenbedienung)§ 10 des Öffnungszeitengesetzes 2003,

d)

Abschlussarbeiten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40090346/Arbeitsruhegesetz/§-3-Wochenendruhe)§ 3 Abs. 2 ARG.

2.2.

In folgenden weiteren Fällen dürfen Mitarbeiter*innen und Lehrlinge, die an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, am folgenden Samstag beschäftigt werden:

a)

Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstage vereinbart ist.

b)

Mitarbeiter*innen und Lehrlinge in Postfilialen, die - mit Ausnahme der vier Samstage vor dem 24. Dezember - lediglich an einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden, gern. Z 3.

c)

Verkaufstätigkeiten, die auf Grund einer Verordnung gern. § 12 und/oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243259/Arbeitsruhegesetz/§-13-Ausnahmen-durch-Verordnung-des-Landeshauptmannes)§ 13 ARG während der Wochenendruhe zum Stichtag 31. Dezember 1996 zugelassen sind.

allgemeine Durchrechnungsbestimmung

Durch Betriebsvereinbarung kann die Beschäftigung an zwei Samstagen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen ermöglicht werden. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.

Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung auf Grund dieses Abschnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht. (Fortlaufhemmung).

Durchrechnungsbestimmung für Filialen mit geringer Beschäftigtenzahl

4.1.

Für Filialen mit nicht mehr als 25 dauernd Beschäftigten kann durch Betriebsvereinbarung oder - in Betrieben ohne Personalvertretungsorgan/Betriebsrat - durch schriftliche Einzelvereinbarung zusätzlich wahlweise vereinbart werden:

a)

dass derdie Mitarbeiterin innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagen nach 13,00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn er*sie an ebenso vielen Samstagen arbeitsfrei bleibt oder,

b)

dass derdie Mitarbeiterin innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen an 3 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes jeweils ein Samstag und ein Montag arbeitsfrei bleibt oder

c)

dass derdie Mitarbeiterin innerhalb eines Zeitraumes von 10 Wochen an 5 Samstagen beschäftigt werden kann. Abweichend davon kann deridie Mitarbeiter*in an 6 Samstagen beschäftigt werden, wenn ein Montag arbeitsfrei bleibt, bzw. an 7 Samstagen beschäftigt werden, wenn zwei Montage arbeitsfrei bleiben.

4.2.

In jener Woche, in der der Samstag arbeitsfrei ist, ist gern. Abschnitt III.B. des 1. Teiles dieses Kollektivvertrages die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage Montag bis Freitag zu verteilen. In jener Woche, in der gemäß einer Vereinbarung auf Grund der Z 1 lit. b der Montag arbeitsfrei ist, ist die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage Dienstag bis Samstag zu verteilen.

4.3

Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung auf Grund dieses Abschnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht. (Fortlaufhemmung).

Ständige Verkaufsstellen in Filialen, die mit Ausnahme der 4 Samstage vor dem 24. Dezember an nicht mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden

a)

Die Beschäftigung eineseiner Mitarbeiterin an Samstagen nach 13.00 Uhr ist zulässig, auch wenn der folgende Samstag nicht arbeitsfrei bleibt.

b)

Die Gewährung der freien ganzen bzw. halben Tage gern. III.B.1. des 1. Teiles gilt weiters nicht für Vollzeitbeschäftigte in Verkaufsstellen/Filialen, deren Gesamtoffenhaltezeit innerhalb einer Kalenderwoche 44 Stunden nicht überschreitet.

C. Wochenfreizeit für Jugendliche

Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Sonntag ausnahmslos arbeitsfrei zu halten.

a)

Zusätzlich hat in dieser Woche ein ganzer Kalendertag, der mit dem Sonntag nicht Zusammenhängen muss, arbeitsfrei zu bleiben. Wenn es organisatorisch möglich und im Interesse der Jugendlichen ist, hat dieser freie Tag auf einen Samstag oder Montag zu fallen. Jedenfalls muss der Zeitraum von Samstag 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr arbeitsfrei bleiben.

b)

Abweichend kann im Falle eineseiner Jugendlichen, derdie in einer FilialeA/erkaufsstelle iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetzes mit einer 55 Stunden nicht überschreitenden wöchentlichen Gesamtoffenhaltezeit beschäftigt wird, die Wochenfreizeit auf 43 zusammenhängende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, verkürzt werden. In diesem Fall muss jedoch innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 8 Wochen die durchschnittliche Wochenfreizeit mindestens 48 Stunden betragen. Der erforderliche Ausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu vereinbaren. Mit Betriebsvereinbarung kann diese Abweichung auch für Jugendliche in anderen Verkaufsstellen vereinbart werden.

Für Jugendliche in Filialen/Verkaufsstellen iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetzes, die in einer Kalenderwoche einen ganzen oder halben Werktag geschlossen werden, kann die Arbeitgeber*in den Ruhetag, der nicht auf den Sonntag fällt, auf den Sperrtag festsetzen.

Die freien Halbtage gemäß Abschnitt III.B. des 1. Teiles dieses Kollektivvertrages sind auf diese ganzen oder halben freien Tage anzurechnen, wobei sicherzustellen ist, dass zumindest jeder sechste Samstag arbeitsfrei bleibt.