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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
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  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
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2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Raw Blame History

Rauchfangkehrer NÖ

Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der RAUCHFANGKEHRER für Niederösterreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

I. Geltungsbereich

a)

Räumlich:

Für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich

b)

Fachlich:

Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer für NÖ

c)

Persönlich:

Für alle bei den unter b) bezeichneten Betrieben beschäftigten Arbeiter einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.

d)

Zeitlich:

ab 1. Jänner 2026

bei monatlicher Lohnzahlung.

Die Laufzeit beträgt 12 Monate (bis 31.12.2026).

II. Lohnsätze

Die kollektivvertraglichen Löhne werden ab 1.1.2026 um 2,2 % erhöht:

Erhöhung Lehrlinge ab 1.1.2026 um 4 %:

| | ab 1. Jänner 2026 | |

|---|---|---|

| I. | Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen) | |

| | A. Qualifizierte Gesellen | |

| a) Gesellen mit Meisterprüfung | € 2.932,50 | |

| b) Gesellen, die das Modul 1 (fachlich praktische Prüfung), Modul 2 (fachlich mündliche Prüfung) und Modul 3 (fachlich schriftliche Prüfung) der Rauchfangkehrer-Meisterprüfungsordnung positiv abgelegt haben | € 2.821,00 | |

| B. Gesellen, die nicht unter A) fallen: | | |

| Gliederung nach Gesellenjahren | | |

| im 1. und 2. Gesellenjahr, monatlich | € 2.291,50 | |

| im 3. und 4. Gesellenjahr, monatlich | € 2.613,50 | |

| ab dem 5. Gesellenjahr, monatlich | € 2.686,00 | |

| II. | Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin | |

| | Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe: | |

| im 1. und 2. Jahr, monatlich | € 2.102,50 | |

| im 3. und 4. Jahr, monatlich | € 2.613,50 | |

| ab dem 5. Jahr, monatlich | € 2.613,50 | |

| III. | Lehrlinge | |

| | im 1. Lehrjahr, monatlich | € 888,50 |

| im 2. Lehrjahr, monatlich | € 1.106,50 | |

| im 3. Lehrjahr, monatlich | € 1.408,50 | |

| IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalen | | |

| qualifizierte Überstundenzuschläge | — | |

| Geschäftsführerzulage | 25 % | |

| Schmutzzulage monatl. Pauschale (ausgenommen f. Lehrlinge) | € 214,00 | |

| Dampfkesselzulage | — | |

| Schlieferzulage | — | |

| Nachtzulage | 100 % | |

| Mehrleistungszulage | — | |

| Fahrradpauschale | — | |

| Bekleidungspauschale | — | |

| Die unter Abschnitt 11/F angeführte Schmutzzulage stellt einen Pauschalbetrag für jeweils einen Kalendermonat dar. Bei der Vereinbarung der Höhe der Schmutzzulage sind die Kollektivvertragsparteien von der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitstage im Kalenderjahr ausgegangen und haben berücksichtigt, dass die pauschalierte Schmutzzulage auch für Feiertage zu bezahlen ist. | | |

| V. Nachtarbeit von 19.00 bis 05.30 Uhr | | |

| Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen kollektivvertraglichem Stundenlohn und tatsächlichem Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass der ab 01.01.2026- 31.12.2026 erfolgenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. | | |

III Abfertigung

Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 120 Tage (gilt für Unterbrechungen ab 1.1.2020) aufweisen, zusammenzurechnen.

(https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20004468)IV- V: bezüglich dieser Punkte verweisen wir auf die neuen Bestimmungen im ZusatzKV Rauchfangkehrer gültig seit 01.07.2021.

IV Erweiterte Bandbreite

(1)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einem Zeitraum von bis zu 52 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet.

(2)

Dabei darf die Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden pro Woche ausgedehnt werden und 30 Wochenstunden nicht unterschreiten, wobei die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf.

(3)

Eine Unterschreitung der 30 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt.

(4)

Die Inanspruchnahme der Durchrechnung der Normalarbeitszeit und der Durchrechnungszeitraum sind zu vereinbaren bzw. mitzuteilen. In Betrieben mit Betriebsrat hat eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu erfolgen. In allen übrigen Betrieben ist die Anwendung der erweiterten Bandbreite mittels Einzelvereinbarung zu vereinbaren und im Vorhinein über die Landesinnung der Rauchfangkehrer Niederösterreich der Gewerkschaft Bau-Holz, Landesorganisation Niederösterreich mitzuteilen.

(5)

Steht das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit in den jeweiligen Wochen nicht im Vorhinein fest, sind sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festzulegen.

(6)

Das aufgebaute Zeitguthaben ist im Durchrechnungszeitraums auszugleichen. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. Wird das aufgebaute Zeitguthaben aus Gründen, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen nicht ausgeglichen, sind die Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraums als Überstunden zu bezahlen.

(7)

Scheidet der Arbeitnehmer während des Durchrechnungszeitraumes durch Arbeitgeberkündigung aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der einfache Stundenlohn.

(8)

Für Jugendliche im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632)KJBG gelten die sinngemäß, mit der Einschränkung, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf.

(9)

Während des Durchrechenzeitraumes gebührt der Lohn gleichmäßig auf Grundlage der 40-Stundenwoche. Stundenbezogene Zulagen und Zuschläge werden nach den in der Abrechnungsperiode tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet.

(10)

Die entsprechenden Zeitguthaben sind auf der monatlichen Abrechnung auszuweisen.

V Gemeinsame Willenserklärung

Die niederösterreichischen Sozialpartner unterstützen das Zustandekommen eines einheitlichen Bundeskollektivvertrages.

| Wirtschaftskammer Niederösterreich | |

|---|---|

| Landesinnung der Rauchfangkehrer | |

| Matthias Vetiska | Mag. Hannes Atzinger |

| Innungsmeister | Innungsgeschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau - Holz | |

| Landesorganisation Niederösterreich | |

| Gerhard Seban | Abg. z. NR Rudolf Silvan |

| Landesvorsitzender | Landesgeschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau - Holz | |

| Abg. z. NR Josef Muchitsch | Mag. Herbert Aufner |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Thema: Arbeitszeit, Überstunden und Fahrtzeiten

§ 3

Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen darf 40 Stunden nicht überschreiten. Sie soll in der Regel auf nicht weniger als 5 Tage aufgeteilt werden. Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. Dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist, schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern.

Die 40stündige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann entsprechend der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2 zweiter Satz des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes auf die einzelnen Werktage der Woche aufgeteilt werden.

Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.

Die Arbeitszeit beginnt mit Betreten der Werkstätte (Betrieb) oder mit Betreten des Kehrobjektes im Rahmen der betrieblich vereinbarten Arbeitszeit.

Wird über Anordnung des Arbeitgebers die Arbeit am Kehrobjekt aufgenommen, ist die zum Erreichen des ersten Kehrobjektes erforderliche Wegzeit, sofern sie in die Arbeitszeit fällt, als Arbeitszeit zu bezahlen. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gilt § 4 Kollektivvertrag.

§ 8

Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit

Für die Leistung von Überstunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die auch das zulässige Höchstausmaß enthalten. Als Überstunde gilt jede Arbeitzeit, welche außerhalb der auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit liegt. Der Überstundenzuschlag beträgt 50% auf den Normalstundenlohn. Wenn zwecks Erfüllung der feuerpolizeilichen Vorschriften und der Kehrordnungen sowie aufgrund anderer einschlägiger Gesetze und Verordnungen Überstunden unabwendbar sind, sind diese vom Arbeitnehmer zu leisten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden bei Bekannt werden des Umstandes dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Voraussehbare Überstunden sind dem Arbeitnehmer nach Möglichkeit eine Woche vor Anfall mitzuteilen.

Beginn und Ende sowie Entlohnung der Nachtarbeit ist in den Lohnverträgen der Länder zu regeln. Hiebei ist auf die Bestimmungen der Kehrordnungen in den Bundesländern Bedacht zu nehmen.

Bei Sonn- und Feiertagsarbeiten sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr 144/83) sowie der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008556)Arbeitsruhegesetzverordnung (Ausnahmekatalog Artikel XVI, Dienstleistungen, Ziffer 4, Rauchfangkehrer) (BGBl. Nr 149/1984) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

An gesetzlichen Feiertagen gebührt das regelmäßige Entgelt. Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Arbeitsruhegesetz).

Wird aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, gebührt dem Arbeitnehmer außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40213419/Arbeitsruhegesetz/§-7-Feiertagsruhe)§ 7 Abs. 6 Arbeitsruhegesetz vereinbart. Allfällige Zuschläge für Feiertagsarbeit sind in den Lohnverträgen der Länder zu regeln.

Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%. Diese Überstundenzuschläge sind den in den Bundesländerverträgen allenfalls festgelegten Feiertagszuschlägen anzurechnen.

Gesetzliche Feiertage im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40213419/Arbeitsruhegesetz/§-7-Feiertagsruhe)§ 7 Arbeitsruhegesetz sind: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.

Fällt der Karfreitag auf einen Arbeitstag, ist dieser unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.

Wird an einem anderen Tag, als den angeführten gesetzlichen Feiertagen über Anordnung des Betriebsinhabers nicht gearbeitet, so gebührt der volle Lohn für die ausfallende Normalarbeitszeit.

Hinsichtlich der Sonntagsarbeit gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr. 144/83) in der jeweils geltenden Fassung. Allfällige Zuschläge für Sonntagsarbeit sind in den Lohnverträgen der Länder geregelt.

Für Überstundenarbeit an Sonntagen bis zum Höchstausmaß der gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095918/Arbeitszeitgesetz/§-3-Normalarbeitszeit)§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz zulässigen täglichen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50%. Übersteigt die an einem Sonntag geleistete Arbeit die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095918/Arbeitszeitgesetz/§-3-Normalarbeitszeit)§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz festgelegte tägliche Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%. Diese Überstundenzuschläge sind den in den Bundesländerverträgen allenfalls festgelegten Sonntagszuschlägen anzurechnen.

§ 4

Gehstunden, Wartezeiten, Kraftfahrzeugbenützung

Außerhalb der Landeshauptstädte werden wöchentlich 3 Geh-(Weg-)Stunden (sofern sie nicht in die Arbeitszeit fallen) nicht entlohnt. Alle übrigen Geh-(Weg-)Zeiten werden mit dem normalen Stundenlohn entlohnt.

Wird über Anordnung des Arbeitgebers in den Landeshauptstädten die Arbeit am Kehrobjekt aufgenommen, ist die zum Erreichen des 1. Kehrobjektes erforderliche Wegzeit, sofern sie nicht in die Arbeitszeit fällt, mit dem normalen Stundenlohn zu entlohnen.

Wartezeiten von Beendigung der Nachtarbeit bis zum Beginn der normalen täglichen Arbeitszeit im Höchstausmaß von 2 Stunden sind mit dem Normalstundenlohn zu vergüten.

Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Benützung des arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges vereinbart, so gebührt für Dienstfahrten das amtliche Kilometergeld.

§ 6

Landarbeit, Nächtigungsgeld, Trennungsgeld, Quartierbeistellung

Bei Arbeitnehmern, die auf Landarbeit sind (das heißt, die tägliche Rückkehr zum Betrieb ist nicht zumutbar bzw der Arbeitgeber ordnet eine Nächtigung außer Haus an), beginnt die Arbeitszeit mit dem Betreten des ersten Kehrobjektes und endet beim letzten Kehrobjekt. In diesem Fall sind Geh-(Weg-)Zeiten vom letzten Kehrobjekt des Vortages bis zum ersten Kehrobjekt des darauf folgenden Tages, soweit sie wöchentlich 3 Stunden übersteigen, mit dem Normalstundenlohn zu bezahlen.

Wenn die Beschäftigung einschließlich der Geh-(Weg-)Zeit eine Nächtigung außer Haus erfordert oder wenn eine solche angeordnet wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes zumutbares Quartier zuzüglich eines Nächtigungsgeldes in der Höhe von S 50,00* täglich. Wird vom Arbeitgeber kein Quartier zur Verfügung gestellt,

a)

werden die Nächtigungskosten für ein angemessenes Quartier gegen Vorlage eines Beleges vergütet oder

b)

gebühren als Entschädigung für die Nächtigungskosten täglich S 100,00*, wenn kein Beleg vorgelegt wird.

Arbeitnehmer, die auf Landarbeit sind, erhalten ein Trennungsgeld als Abgeltung für die erhöhten Kosten der Verpflegung. Das Trennungsgeld beträgt einen Kollektivvertragsstundenlohn der entsprechenden Lohnkategorie des Arbeitnehmers gemäß der Lohnordnung des betreffenden Bundeslandes ohne Zulagen und Zuschläge pro Arbeitstag. Ein Trennungsgeld gebührt nicht, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber beigestellt wird.

Thema: Löhne und Sonderzahlungen

II.

Lohnsätze

Die kollektivvertraglichen Löhne werden ab 1.1.2026 um 2,2 % erhöht:

Erhöhung Lehrlinge ab 1.1.2026 um 4 %:

| | ab 1. Jänner 2026 | |

|---|---|---|

| I. | Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen) | |

| | A. Qualifizierte Gesellen | |

| a) Gesellen mit Meisterprüfung | € 2.932,50 | |

| b) Gesellen, die das Modul 1 (fachlich praktische Prüfung), Modul 2 (fachlich mündliche Prüfung) und Modul 3 (fachlich schriftliche Prüfung) der Rauchfangkehrer-Meisterprüfungsordnung positiv abgelegt haben | € 2.821,00 | |

| B. Gesellen, die nicht unter A) fallen: | | |

| Gliederung nach Gesellenjahren | | |

| im 1. und 2. Gesellenjahr, monatlich | € 2.291,50 | |

| im 3. und 4. Gesellenjahr, monatlich | € 2.613,50 | |

| ab dem 5. Gesellenjahr, monatlich | € 2.686,00 | |

| II. | Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin | |

| | Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe: | |

| im 1. und 2. Jahr, monatlich | € 2.102,50 | |

| im 3. und 4. Jahr, monatlich | € 2.613,50 | |

| ab dem 5. Jahr, monatlich | € 2.613,50 | |

| III. | Lehrlinge | |

| | im 1. Lehrjahr, monatlich | € 888,50 |

| im 2. Lehrjahr, monatlich | € 1.106,50 | |

| im 3. Lehrjahr, monatlich | € 1.408,50 | |

| IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalen | | |

| qualifizierte Überstundenzuschläge | — | |

| Geschäftsführerzulage | 25 % | |

| Schmutzzulage monatl. Pauschale (ausgenommen f. Lehrlinge) | € 214,00 | |

| Dampfkesselzulage | — | |

| Schlieferzulage | — | |

| Nachtzulage | 100 % | |

| Mehrleistungszulage | — | |

| Fahrradpauschale | — | |

| Bekleidungspauschale | — | |

| Die unter Abschnitt 11/F angeführte Schmutzzulage stellt einen Pauschalbetrag für jeweils einen Kalendermonat dar. Bei der Vereinbarung der Höhe der Schmutzzulage sind die Kollektivvertragsparteien von der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitstage im Kalenderjahr ausgegangen und haben berücksichtigt, dass die pauschalierte Schmutzzulage auch für Feiertage zu bezahlen ist. | | |

| V. Nachtarbeit von 19.00 bis 05.30 Uhr | | |

| Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen kollektivvertraglichem Stundenlohn und tatsächlichem Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass der ab 01.01.2026- 31.12.2026 erfolgenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. | | |

§ 10

Urlaubszuschuss

Alle Arbeitnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen* zuzüglich der Schmutzzulage*. Bei gewerblichen Lehrlingen wird der Urlaubszuschuss unter Zugrundelegung der wöchentlichen (monatlichen) Lehrlingsentschädigung ermittelt.

Für die Bundesländer Wien, Oberösterreich, Vorarlberg gilt: Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes auszuzahlen. Bei Teilung des Urlaubs gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses je nach Länge des Urlaubsteiles. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszuzahlen.

Zwischen Firmenleitung und Betriebsrat (dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist, schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern) können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. In diesem Fall ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung des Dienstverhältnisses fällig.

Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52). Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum Ende des Kalenderjahres noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen.

Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 3 BAG entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO (1859) bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austritt.

Arbeitnehmer, die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss aliquot zurückzuzahlen, wenn sie gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 3 BAG entlassen werden oder ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austreten.

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist oder eines Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz, so vermindert sich der Urlaubszuschuss anteilsmäßig (je Woche 1/52).

§ 11

Weihnachtsremuneration

Alle Arbeitnehmer erhalten einmal in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen* zuzüglich der Schmutzzulage*. Bei gewerblichen Lehrlingen wird die Weihnachtsremuneration unter Zugrundelegung der wöchentlichen (monatlichen) Lehrlingsentschädigung ermittelt. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember fällt.

Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52).

Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 3 BAG entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austritt.

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist oder eines Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz, so mindert sich die Weihnachtsremuneration anteilsmäßig (je Woche 1/52).

§ 7

Allgemeine Lohnbestimmungen

Die Rahmenlohnordnung gilt bundeseinheitlich (Anhang II), wobei die Kategorisierung A G nach den Erfordernissen der Bundesländer anzuwenden ist. Die Löhne, Zulagen und Zuschläge sind in den Lohnverträgen der Bundesländer geregelt. Alle in diesen Lohnverträgen angeführten Lohnsätze sind Mindestlöhne.

Die Verrechnungsperiode und der Lohnauszahlungstermin sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren.*

Eine bargeldlose Lohnauszahlung bedarf einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Lohnabrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen

a)

die Verrechnungsperiode und den Lohnauszahlungstermin,

b)

geleistete Normalstunden und deren Entlohnung,

c)

Überstunden,

d)

Zulagen beziehungsweise Zuschläge,

e)

allfälliges Urlaubsentgelt, beziehungsweise Sonderzahlungen,

f)

Abzüge und deren Bemessungsgrundlage.

Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so vorzunehmen, dass dadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des bar ausbezahlten Betrages verpflichtet. Stimmt dieser mit dem Lohnausweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

Die Abgeltung von Zeitzuschlägen, Erschwerniszulagen, Wegegeld usw. durch erhöhten Lohn ist unzulässig.

Anhang II*

Rahmenlohnordnung Rauchfangkehrergewerbe

  • Anhang II in der Fassung des Zusatzkollektivvertrages vom 30. Juni 2021.

I.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)

A)

Qualifizierte Gesellen

a)

Gesellen mit Meisterprüfung

b)

Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.

B)

Gesellen, die nicht unter A) a) fallen

a)

ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich:

b)

Gliederung nach Gesellenjahren:

im 1. und 2. Gesellenjahr

im 3. und 4. Gesellenjahr

ab dem 5. Gesellenjahr

II.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin

a)

ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich:

b)

Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:

im 1. und 2. Jahr

im 3. und 4. Jahr

ab dem 5. Jahr

III.

Lehrlinge

  1. Lehrjahr
  1. Lehrjahr
  1. Lehrjahr

IV.

Zulagen und Zuschläge, Pauschalien

qualifizierte Überstundenzuschläge

Geschäftsführerzulage

Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage

Dampfkesselzulage

Schlieferzulage, Nachtzulage

Mehrleistungszulage

Fahrradpauschale

Bekleidungspauschale

V.

Nachtarbeitszeit von bis

Thema: Einstufung und Kategorien

II.

Lohnsätze

Die kollektivvertraglichen Löhne werden ab 1.1.2026 um 2,2 % erhöht:

Erhöhung Lehrlinge ab 1.1.2026 um 4 %:

| | ab 1. Jänner 2026 | |

|---|---|---|

| I. | Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen) | |

| | A. Qualifizierte Gesellen | |

| a) Gesellen mit Meisterprüfung | € 2.932,50 | |

| b) Gesellen, die das Modul 1 (fachlich praktische Prüfung), Modul 2 (fachlich mündliche Prüfung) und Modul 3 (fachlich schriftliche Prüfung) der Rauchfangkehrer-Meisterprüfungsordnung positiv abgelegt haben | € 2.821,00 | |

| B. Gesellen, die nicht unter A) fallen: | | |

| Gliederung nach Gesellenjahren | | |

| im 1. und 2. Gesellenjahr, monatlich | € 2.291,50 | |

| im 3. und 4. Gesellenjahr, monatlich | € 2.613,50 | |

| ab dem 5. Gesellenjahr, monatlich | € 2.686,00 | |

| II. | Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin | |

| | Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe: | |

| im 1. und 2. Jahr, monatlich | € 2.102,50 | |

| im 3. und 4. Jahr, monatlich | € 2.613,50 | |

| ab dem 5. Jahr, monatlich | € 2.613,50 | |

| III. | Lehrlinge | |

| | im 1. Lehrjahr, monatlich | € 888,50 |

| im 2. Lehrjahr, monatlich | € 1.106,50 | |

| im 3. Lehrjahr, monatlich | € 1.408,50 | |

| IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalen | | |

| qualifizierte Überstundenzuschläge | — | |

| Geschäftsführerzulage | 25 % | |

| Schmutzzulage monatl. Pauschale (ausgenommen f. Lehrlinge) | € 214,00 | |

| Dampfkesselzulage | — | |

| Schlieferzulage | — | |

| Nachtzulage | 100 % | |

| Mehrleistungszulage | — | |

| Fahrradpauschale | — | |

| Bekleidungspauschale | — | |

| Die unter Abschnitt 11/F angeführte Schmutzzulage stellt einen Pauschalbetrag für jeweils einen Kalendermonat dar. Bei der Vereinbarung der Höhe der Schmutzzulage sind die Kollektivvertragsparteien von der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitstage im Kalenderjahr ausgegangen und haben berücksichtigt, dass die pauschalierte Schmutzzulage auch für Feiertage zu bezahlen ist. | | |

| V. Nachtarbeit von 19.00 bis 05.30 Uhr | | |

| Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen kollektivvertraglichem Stundenlohn und tatsächlichem Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass der ab 01.01.2026- 31.12.2026 erfolgenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. | | |

§ 3

Änderungen im Rahmenrecht

§ 3 Z 3 wird geändert und lautet wie folgt:

Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.

§ 8 Z 6 wird geändert und lautet wie folgt:

Fällt der Karfreitag auf einen Arbeitstag, ist dieser unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.

§ 13a Bildungsfreistellung wird neu geregelt und lautet:

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei Tage bezahlte Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr für rein berufsbezogene Schulungen bzw. Weiterbildungen, die von der jeweiligen Landesinnung der Rauchfangkehrer angeboten werden. Weitere berufsbezogene externe Schulungen und Weiterbildungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Fortzahlung des Entgelts zu vereinbaren.

§ 13b Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung wird neu geregelt und lautet:

Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der 'Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß 19c (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)BAG', in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, erhaltenen eine Prämie in der Höhe von € 250,00.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in der Höhe von € 200,00.

Eine Änderung oder Aufhebung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt

§ 13 c Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung wird neu geregelt und lautet:

Seitens des Arbeitgebers ist die Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf an Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhen, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.

Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen. Nach in Kraft treten von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 16 Kündigung geändert und lautet wie folgt:

§ 16 Probezeit und Kündigung

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.

Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.

Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach dreijähriger Beschäftigung im Betrieb erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach einer fünfjährigen Beschäftigung im Betrieb auf vier Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen.

Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.

Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.

Änderung des Anhang II Rahmenlohnordnung Rauchfangkehrergewerbe

Anhang II Rahmenlohnordnung Rauchfangkehrergewerbe lautet neu:

I.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)

A)

Qualifizierte Gesellen

a)

Gesellen mit Meisterprüfung

b)

Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.

B)

Gesellen, die nicht unter A) a) fallen

a)

ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich:

b)

Gliederung nach Gesellenjahren:

im 1. und 2. Gesellenjahr

im 3. und 4. Gesellenjahr

ab dem 5. Gesellenjahr

II.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin

a)

ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich:

b)

Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:

im 1. und 2. Jahr

im 3. und 4. Jahr

ab dem 5. Jahr

III.

Lehrlinge

  1. Lehrjahr
  1. Lehrjahr
  1. Lehrjahr

IV.

Zulagen und Zuschläge, Pauschalien

qualifizierte Überstundenzuschläge

Geschäftsführerzulage

Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage

Dampfkesselzulage

Schlieferzulage, Nachtzulage

Mehrleistungszulage

Fahrradpauschale

Bekleidungspauschale

V.

Nachtarbeitszeit von bis

Anhang II*

Rahmenlohnordnung Rauchfangkehrergewerbe

  • Anhang II in der Fassung des Zusatzkollektivvertrages vom 30. Juni 2021.

I.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)

A)

Qualifizierte Gesellen

a)

Gesellen mit Meisterprüfung

b)

Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.

B)

Gesellen, die nicht unter A) a) fallen

a)

ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich:

b)

Gliederung nach Gesellenjahren:

im 1. und 2. Gesellenjahr

im 3. und 4. Gesellenjahr

ab dem 5. Gesellenjahr

II.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin

a)

ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich:

b)

Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:

im 1. und 2. Jahr

im 3. und 4. Jahr

ab dem 5. Jahr

III.

Lehrlinge

  1. Lehrjahr
  1. Lehrjahr
  1. Lehrjahr

IV.

Zulagen und Zuschläge, Pauschalien

qualifizierte Überstundenzuschläge

Geschäftsführerzulage

Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage

Dampfkesselzulage

Schlieferzulage, Nachtzulage

Mehrleistungszulage

Fahrradpauschale

Bekleidungspauschale

V.

Nachtarbeitszeit von bis

§ 15

Geschäftsführer

Als Geschäftsführer können nur Personen mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis eingestellt werden. Die Zulage für den Geschäftsführer bleibt der Landesregelung vorbehalten, doch soll sie mindestens 20% vom höchsten Gesellenlohn betragen.

Administrative Arbeiten, die vom Geschäftsführer für den Betrieb verrichtet werden und über die jeweils festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen, sind als Überstunden zu vergüten.

Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen

§ 3

Änderungen im Rahmenrecht

§ 3 Z 3 wird geändert und lautet wie folgt:

Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.

§ 8 Z 6 wird geändert und lautet wie folgt:

Fällt der Karfreitag auf einen Arbeitstag, ist dieser unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.

§ 13a Bildungsfreistellung wird neu geregelt und lautet:

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei Tage bezahlte Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr für rein berufsbezogene Schulungen bzw. Weiterbildungen, die von der jeweiligen Landesinnung der Rauchfangkehrer angeboten werden. Weitere berufsbezogene externe Schulungen und Weiterbildungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Fortzahlung des Entgelts zu vereinbaren.

§ 13b Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung wird neu geregelt und lautet:

Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der 'Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß 19c (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)BAG', in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, erhaltenen eine Prämie in der Höhe von € 250,00.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in der Höhe von € 200,00.

Eine Änderung oder Aufhebung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt

§ 13 c Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung wird neu geregelt und lautet:

Seitens des Arbeitgebers ist die Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf an Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhen, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.

Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen. Nach in Kraft treten von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 16 Kündigung geändert und lautet wie folgt:

§ 16 Probezeit und Kündigung

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.

Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.

Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach dreijähriger Beschäftigung im Betrieb erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach einer fünfjährigen Beschäftigung im Betrieb auf vier Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen.

Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.

Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.

Änderung des Anhang II Rahmenlohnordnung Rauchfangkehrergewerbe

Anhang II Rahmenlohnordnung Rauchfangkehrergewerbe lautet neu:

I.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)

A)

Qualifizierte Gesellen

a)

Gesellen mit Meisterprüfung

b)

Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.

B)

Gesellen, die nicht unter A) a) fallen

a)

ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich:

b)

Gliederung nach Gesellenjahren:

im 1. und 2. Gesellenjahr

im 3. und 4. Gesellenjahr

ab dem 5. Gesellenjahr

II.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin

a)

ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich:

b)

Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:

im 1. und 2. Jahr

im 3. und 4. Jahr

ab dem 5. Jahr

III.

Lehrlinge

  1. Lehrjahr
  1. Lehrjahr
  1. Lehrjahr

IV.

Zulagen und Zuschläge, Pauschalien

qualifizierte Überstundenzuschläge

Geschäftsführerzulage

Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage

Dampfkesselzulage

Schlieferzulage, Nachtzulage

Mehrleistungszulage

Fahrradpauschale

Bekleidungspauschale

V.

Nachtarbeitszeit von bis

§ 16

Probezeit und Kündigung

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.

Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl I. 153/2017, handelt.

Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach dreijähriger Beschäftigung im Betrieb erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach einer fünfjährigen Beschäftigung im Betrieb auf vier Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen.

Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.

Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.

§ 19

Verfall von Ansprüchen

Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis und Reklamationen in Bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von 5 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Ausschluss beim Arbeitgeber beziehungsweise bei dessen Beauftragten erhoben werden.

Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen 3 Monaten gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen. Handelt es sich um einen kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch, beträgt die Geltendmachungsfrist 5 Monate. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

§ 17

Abfertigung

Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979 (BGBl. Nr. 107179).

Ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch schließt einen Abfertigungsanspruch gemäß Kollektivvertrag vom 31.8.1975 (Anhang I) aus.

§ 9

Urlaub

Hinsichtlich des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (BGBl. Nr. 390/76) in der jeweils geltenden Fassung.

Thema: Schmutzzulage und kostenlose Arbeitskleidung

II.

Lohnsätze

Die kollektivvertraglichen Löhne werden ab 1.1.2026 um 2,2 % erhöht:

Erhöhung Lehrlinge ab 1.1.2026 um 4 %:

| | ab 1. Jänner 2026 | |

|---|---|---|

| I. | Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen) | |

| | A. Qualifizierte Gesellen | |

| a) Gesellen mit Meisterprüfung | € 2.932,50 | |

| b) Gesellen, die das Modul 1 (fachlich praktische Prüfung), Modul 2 (fachlich mündliche Prüfung) und Modul 3 (fachlich schriftliche Prüfung) der Rauchfangkehrer-Meisterprüfungsordnung positiv abgelegt haben | € 2.821,00 | |

| B. Gesellen, die nicht unter A) fallen: | | |

| Gliederung nach Gesellenjahren | | |

| im 1. und 2. Gesellenjahr, monatlich | € 2.291,50 | |

| im 3. und 4. Gesellenjahr, monatlich | € 2.613,50 | |

| ab dem 5. Gesellenjahr, monatlich | € 2.686,00 | |

| II. | Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin | |

| | Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe: | |

| im 1. und 2. Jahr, monatlich | € 2.102,50 | |

| im 3. und 4. Jahr, monatlich | € 2.613,50 | |

| ab dem 5. Jahr, monatlich | € 2.613,50 | |

| III. | Lehrlinge | |

| | im 1. Lehrjahr, monatlich | € 888,50 |

| im 2. Lehrjahr, monatlich | € 1.106,50 | |

| im 3. Lehrjahr, monatlich | € 1.408,50 | |

| IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalen | | |

| qualifizierte Überstundenzuschläge | — | |

| Geschäftsführerzulage | 25 % | |

| Schmutzzulage monatl. Pauschale (ausgenommen f. Lehrlinge) | € 214,00 | |

| Dampfkesselzulage | — | |

| Schlieferzulage | — | |

| Nachtzulage | 100 % | |

| Mehrleistungszulage | — | |

| Fahrradpauschale | — | |

| Bekleidungspauschale | — | |

| Die unter Abschnitt 11/F angeführte Schmutzzulage stellt einen Pauschalbetrag für jeweils einen Kalendermonat dar. Bei der Vereinbarung der Höhe der Schmutzzulage sind die Kollektivvertragsparteien von der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitstage im Kalenderjahr ausgegangen und haben berücksichtigt, dass die pauschalierte Schmutzzulage auch für Feiertage zu bezahlen ist. | | |

| V. Nachtarbeit von 19.00 bis 05.30 Uhr | | |

| Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen kollektivvertraglichem Stundenlohn und tatsächlichem Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass der ab 01.01.2026- 31.12.2026 erfolgenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. | | |

§ 13c

Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung

Seitens des Arbeitgebers ist die Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf an Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhen, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.

Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

§ 10

Urlaubszuschuss

Alle Arbeitnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen* zuzüglich der Schmutzzulage*. Bei gewerblichen Lehrlingen wird der Urlaubszuschuss unter Zugrundelegung der wöchentlichen (monatlichen) Lehrlingsentschädigung ermittelt.

Für die Bundesländer Wien, Oberösterreich, Vorarlberg gilt: Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes auszuzahlen. Bei Teilung des Urlaubs gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses je nach Länge des Urlaubsteiles. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszuzahlen.

Zwischen Firmenleitung und Betriebsrat (dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist, schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern) können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. In diesem Fall ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung des Dienstverhältnisses fällig.

Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52). Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum Ende des Kalenderjahres noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen.

Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 3 BAG entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO (1859) bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austritt.

Arbeitnehmer, die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss aliquot zurückzuzahlen, wenn sie gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 3 BAG entlassen werden oder ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austreten.

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist oder eines Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz, so vermindert sich der Urlaubszuschuss anteilsmäßig (je Woche 1/52).

§ 11

Weihnachtsremuneration

Alle Arbeitnehmer erhalten einmal in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen* zuzüglich der Schmutzzulage*. Bei gewerblichen Lehrlingen wird die Weihnachtsremuneration unter Zugrundelegung der wöchentlichen (monatlichen) Lehrlingsentschädigung ermittelt. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember fällt.

Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52).

Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 3 BAG entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austritt.

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist oder eines Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz, so mindert sich die Weihnachtsremuneration anteilsmäßig (je Woche 1/52).