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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

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the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Wiener Trabrennverein

Teil: Rahmen (Version 20090101, gültig ab 2008-12-31)

Vereinbarung gem. § 881 ABGB

Redaktionelle Anmerkungen

(Betriebsvereinbarung)

abgeschlossen zwischen

dem Wiener Trabrennverein, 1020 Wien, Nordportalstraße 247,

und der Gewerkschaft Handel, Transport und Verkehr, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7,

(seit 2007: Gewerkschaft vida, Margaretenstraße 166, 1050 Wien)

Stand 01. Jänner 2009

1. GELTUNGSBEREICH

Diese Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Wiener Trabrennvereines, die nicht unter die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes fallen.

2. GELTUNGSDAUER

Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

Redaktionelle Anmerkungen

Beachte: Stand 01.01.2009

Während dieser Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung oder Ergänzung der Vereinbarung von den Verhandlungspartnern zu führen.

3. EINSTELLUNG VON ARBEITNEHMERN

Beabsichtigte Neuaufnahmen sind dem Betriebsrat zeitgerecht mitzuteilen. Dieser hat das Recht, dazu Stellung zu nehmen. Bei der Aufnahme sind dem neu eingestellten Arbeitnehmer seine Aufgaben tunlichst im Beisein des Betriebsrates mitzuteilen. Seine Einstufung in die Verwendungsgruppe bzw. allfällig angerechnete Vordienstzeiten sind dem Arbeitnehmer schriftlich (Dienstzettel) mitzuteilen.

4. ARBEITSZEIT

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, ausschließlich der Pausen, 38,5 Stunden.

Die Aufteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage sowie der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Anpassung an die Betriebserfordernisse zu regeln und durch Aushang bekannt zu geben.

Als Nachtruhezeit gilt die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.

5. ÜBERSTUNDEN, SONN- und FEIERTAGSARBEIT bzw. NACHTARBEIT

Dienstleistungen, welche über den festgelegten Arbeitszeitplan hinausgehen, werden sofern sie von der Vereinsleitung bzw. einem Bevollmächtigten angeordnet wurden ab der 41. Wochenstunde mit einem Zuschlag von 50% zum Grundstundenlohn vergütet.

Fällt die Normalarbeitszeit auf einen Sonntag bzw. Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100% auf den Grundstundenlohn.

Überstunden in der Zeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, bzw. an Sonn- und Feiertagen, bzw. an Ruhetagen, werden mit einem Zuschlag von 100% auf den Grundstundenlohn vergütet.

Als Feiertage gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008168)Feiertagsruhegesetz gelten:

  1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.

Für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als Feiertag. Für diese Feiertage ist der jeweilige Lohnausfall zu bezahlen.

6. URLAUB

Der Urlaubsanspruch regelt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung in seiner jeweiligen Fassung.

Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit:

| bis zu 25 anrechenbaren Dienstjahren | 30 Werktage |

|---|---|

| und erhöht sich ab dem vollendeten 25. Dienstjahr auf | 36 Werktage |

7. URLAUBSBEIHILFE und WEIHNACHTSREMUNERATION

Jeder Arbeitnehmer erhält pro Kalenderjahr eine Urlaubsbeihilfe und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen, welche bis spätestens 30.6. bzw. 30.11. ausbezahlt wird.

Bei der Berechnung der Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration sind regelmäßig erbrachte Überstundenleistungen bzw. ständige Zulagen mit zu berücksichtigen.

Bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund bzw. bei schuldhafter Entlassung des Arbeitnehmers besteht kein Anspruch auf Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration.

8. DIENSTVERHINDERUNG

Die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

In den nachstehend angeführten Fällen wird den Arbeitnehmern Freizeit ohne Lohnabzug in folgendem Ausmaß gewährt:

| a) | eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage |

|---|---|---|

| b) | bei Tod des/der Ehegatten/in bzw. des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten/in | 2 Arbeitstage |

| c) | bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister | 1 Arbeitstag |

| d) | bei Niederkunft der Frau bzw. der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag |

| e) | bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder | 1 Arbeitstag |

| f) | bei Teilnahme an der Beerdigung der unter b) und e) genannten Angehörigen sowie der Geschwister und Großeltern | 1 Arbeitstag |

| g) | bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens innerhalb eines halben Jahres | 2 Arbeitstage |

| h) | für die notwendige ärztliche oder zahnärztliche oder ambulante Behandlung, bzw. bei Vorladungen von Behörden, Ämtern u. dgl., im Höchstausmaß von | 1 Arbeitswoche pro Jahr |

Meldung von Arbeitsverhinderungen:

Erkrankungen und persönliche Verhinderungen sind ohne Verzug vor Beginn der Arbeitszeit dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Der Arbeitgeber kann für Verhinderungen schriftlichen Nachweis verlangen.

9. AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Das Arbeitsverhältnis gilt in den ersten vier Wochen als Probedienstzeit.

Dauert das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen, geht es automatisch in ein unbefristetes über.

Die Kündigungsfrist beträgt:

| nach dem Probemonat | 14 Tage |

|---|---|

| nach 1 Dienstjahr | 1 Monat |

| nach 5 Dienstjahren | 2 Monate |

| nach 15 Dienstjahren | 3 Monate |

10. ABFERTIGUNG

Arbeitnehmer erhalten, falls das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, aus einem wichtigen Grund beendet wird oder falls der Arbeitnehmer in den Ruhestand gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG tritt, eine Abfertigung in folgendem Ausmaß:

nach einer Dienstzeit

| von 3 Jahren | 2 Monatsentgelte |

|---|---|

| von 5 Jahren | 3 Monatsentgelte |

| von 10 Jahren | 4 Monatsentgelte |

| von 15 Jahren | 6 Monatsentgelte |

| von 20 Jahren | 9 Monatsentgelte |

| von 25 Jahren | 12 Monatsentgelte |

11. DIENSTJUBILÄUM

Arbeitnehmer erhalten für lange, treue Dienstleistungen beim Wiener Trabrennverein ein Jubiläumsgeld in folgender Höhe:

| nach 25 Dienstjahren | 1 Monatslohn |

|---|---|

| nach 35 Dienstjahren | 2 Monatslöhne |

Der Arbeitnehmer wird an seinem Ehrentag ohne Schmälerung seines Entgeltes von der Arbeit freigestellt.

12. ARBEITSKLEIDUNG

Alle Arbeitnehmer erhalten die zu ihrer Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitskleider vom Verein zur Verfügung gestellt.

13. LOHNORDNUNG

Für die Arbeitnehmer gilt auf Basis einer 38,5-Stunden-Woche ein Monatslohn nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Handel (Allgemeiner Groß- und Kleinhandel), Arbeitskategorie 6 Professionisten und Arbeitskategorie 7 Hilfstätigkeiten und Bedienerinnen, in seiner jeweils gültigen Fassung.

Die Abrechnung des Lohnes erfolgt monatlich.

Die Lohnordnung ist im Anhang der Vereinbarung enthalten und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Bestehende höhere Löhne erfahren durch Inkrafttreten dieser Vereinbarung keine Änderung und erhöhen sich entsprechend den Prozentsätzen und zum gleichen Zeitpunkt wie die kollektivvertraglichen Vereinbarungen des Handels.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Bestehende günstigere Bestimmungen werden durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung nicht berührt.

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

| Für den Wiener Trabrennverein | |

|---|---|

| Friedrich VESZELY e.h. | Pietro RIZZI e.h. |

| Gf. Vizepräsident | Direktoriumsmitglied |

| Dr. Peter TRUZLA e.h. | |

| Direktoriumsmitglied | |

| Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr | |

| Peter Schneider e.h. | Walter Darmstädter e.h. |

| Vorsitzender | Zentralsekretär |

| Jakob Grumbach e.h. | |

| Fachsekretär | |

Wien, am 1. Jänner 1998

Anhang

LOHNORDNUNG gültig ab 1.1.2009

| Geldbezüge: | Monatslohn | Stundenlohn |

|---|---|---|

| € | € | |

| 1. | Professionisten | |

| bis 1 Jahr | 1.430,-- | 8,56 |

| bis 10 Jahre | 1.438,-- | 8,61 |

| bis 17 Jahre | 1.493,-- | 8,94 |

| über 17 Jahre | 1.522,-- | 9,11 |

| 2. | Platzarbeiter, Reinigungskräfte | |

| bis 1 Jahr | 1.232,-- | 7,38 |

| bis 10 Jahre | 1.248,-- | 7,47 |

| bis 17 Jahre | 1.269,-- | 7,60 |

| über 17 Jahre | 1.285,-- | 7,69 |

Thema: Arbeitszeiten und bezahlte Abwesenheit

ARBEITSZEIT

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, ausschließlich der Pausen, 38,5 Stunden.

Die Aufteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage sowie der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Anpassung an die Betriebserfordernisse zu regeln und durch Aushang bekannt zu geben.

Als Nachtruhezeit gilt die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.

ÜBERSTUNDEN, SONN- und FEIERTAGSARBEIT bzw. NACHTARBEIT

Dienstleistungen, welche über den festgelegten Arbeitszeitplan hinausgehen, werden sofern sie von der Vereinsleitung bzw. einem Bevollmächtigten angeordnet wurden ab der 41. Wochenstunde mit einem Zuschlag von 50% zum Grundstundenlohn vergütet.

Fällt die Normalarbeitszeit auf einen Sonntag bzw. Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100% auf den Grundstundenlohn.

Überstunden in der Zeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, bzw. an Sonn- und Feiertagen, bzw. an Ruhetagen, werden mit einem Zuschlag von 100% auf den Grundstundenlohn vergütet.

Als Feiertage gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008168)Feiertagsruhegesetz gelten:

  1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.

Für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als Feiertag. Für diese Feiertage ist der jeweilige Lohnausfall zu bezahlen.

DIENSTVERHINDERUNG

Die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

In den nachstehend angeführten Fällen wird den Arbeitnehmern Freizeit ohne Lohnabzug in folgendem Ausmaß gewährt:

| a) | eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage |

|---|---|---|

| b) | bei Tod des/der Ehegatten/in bzw. des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten/in | 2 Arbeitstage |

| c) | bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister | 1 Arbeitstag |

| d) | bei Niederkunft der Frau bzw. der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag |

| e) | bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder | 1 Arbeitstag |

| f) | bei Teilnahme an der Beerdigung der unter b) und e) genannten Angehörigen sowie der Geschwister und Großeltern | 1 Arbeitstag |

| g) | bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens innerhalb eines halben Jahres | 2 Arbeitstage |

| h) | für die notwendige ärztliche oder zahnärztliche oder ambulante Behandlung, bzw. bei Vorladungen von Behörden, Ämtern u. dgl., im Höchstausmaß von | 1 Arbeitswoche pro Jahr |

Meldung von Arbeitsverhinderungen:

Erkrankungen und persönliche Verhinderungen sind ohne Verzug vor Beginn der Arbeitszeit dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Der Arbeitgeber kann für Verhinderungen schriftlichen Nachweis verlangen.

Thema: Löhne und Sonderzahlungen

LOHNORDNUNG

gültig ab 1.1.2009

| Geldbezüge: | Monatslohn | Stundenlohn |

|---|---|---|

| € | € | |

| 1. | Professionisten | |

| bis 1 Jahr | 1.430,-- | 8,56 |

| bis 10 Jahre | 1.438,-- | 8,61 |

| bis 17 Jahre | 1.493,-- | 8,94 |

| über 17 Jahre | 1.522,-- | 9,11 |

| 2. | Platzarbeiter, Reinigungskräfte | |

| bis 1 Jahr | 1.232,-- | 7,38 |

| bis 10 Jahre | 1.248,-- | 7,47 |

| bis 17 Jahre | 1.269,-- | 7,60 |

| über 17 Jahre | 1.285,-- | 7,69 |

LOHNORDNUNG

Für die Arbeitnehmer gilt auf Basis einer 38,5-Stunden-Woche ein Monatslohn nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Handel (Allgemeiner Groß- und Kleinhandel), Arbeitskategorie 6 Professionisten und Arbeitskategorie 7 Hilfstätigkeiten und Bedienerinnen, in seiner jeweils gültigen Fassung.

Die Abrechnung des Lohnes erfolgt monatlich.

Die Lohnordnung ist im Anhang der Vereinbarung enthalten und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Bestehende höhere Löhne erfahren durch Inkrafttreten dieser Vereinbarung keine Änderung und erhöhen sich entsprechend den Prozentsätzen und zum gleichen Zeitpunkt wie die kollektivvertraglichen Vereinbarungen des Handels.

DIENSTJUBILÄUM

Arbeitnehmer erhalten für lange, treue Dienstleistungen beim Wiener Trabrennverein ein Jubiläumsgeld in folgender Höhe:

| nach 25 Dienstjahren | 1 Monatslohn |

|---|---|

| nach 35 Dienstjahren | 2 Monatslöhne |

Der Arbeitnehmer wird an seinem Ehrentag ohne Schmälerung seines Entgeltes von der Arbeit freigestellt.

Thema: Einstufung und Verwendungsgruppen

LOHNORDNUNG

gültig ab 1.1.2009

| Geldbezüge: | Monatslohn | Stundenlohn |

|---|---|---|

| € | € | |

| 1. | Professionisten | |

| bis 1 Jahr | 1.430,-- | 8,56 |

| bis 10 Jahre | 1.438,-- | 8,61 |

| bis 17 Jahre | 1.493,-- | 8,94 |

| über 17 Jahre | 1.522,-- | 9,11 |

| 2. | Platzarbeiter, Reinigungskräfte | |

| bis 1 Jahr | 1.232,-- | 7,38 |

| bis 10 Jahre | 1.248,-- | 7,47 |

| bis 17 Jahre | 1.269,-- | 7,60 |

| über 17 Jahre | 1.285,-- | 7,69 |

LOHNORDNUNG

Für die Arbeitnehmer gilt auf Basis einer 38,5-Stunden-Woche ein Monatslohn nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Handel (Allgemeiner Groß- und Kleinhandel), Arbeitskategorie 6 Professionisten und Arbeitskategorie 7 Hilfstätigkeiten und Bedienerinnen, in seiner jeweils gültigen Fassung.

Die Abrechnung des Lohnes erfolgt monatlich.

Die Lohnordnung ist im Anhang der Vereinbarung enthalten und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Bestehende höhere Löhne erfahren durch Inkrafttreten dieser Vereinbarung keine Änderung und erhöhen sich entsprechend den Prozentsätzen und zum gleichen Zeitpunkt wie die kollektivvertraglichen Vereinbarungen des Handels.

EINSTELLUNG VON ARBEITNEHMERN

Beabsichtigte Neuaufnahmen sind dem Betriebsrat zeitgerecht mitzuteilen. Dieser hat das Recht, dazu Stellung zu nehmen. Bei der Aufnahme sind dem neu eingestellten Arbeitnehmer seine Aufgaben tunlichst im Beisein des Betriebsrates mitzuteilen. Seine Einstufung in die Verwendungsgruppe bzw. allfällig angerechnete Vordienstzeiten sind dem Arbeitnehmer schriftlich (Dienstzettel) mitzuteilen.

Thema: Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Das Arbeitsverhältnis gilt in den ersten vier Wochen als Probedienstzeit.

Dauert das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen, geht es automatisch in ein unbefristetes über.

Die Kündigungsfrist beträgt:

| nach dem Probemonat | 14 Tage |

|---|---|

| nach 1 Dienstjahr | 1 Monat |

| nach 5 Dienstjahren | 2 Monate |

| nach 15 Dienstjahren | 3 Monate |

ABFERTIGUNG

Arbeitnehmer erhalten, falls das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, aus einem wichtigen Grund beendet wird oder falls der Arbeitnehmer in den Ruhestand gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG tritt, eine Abfertigung in folgendem Ausmaß:

nach einer Dienstzeit

| von 3 Jahren | 2 Monatsentgelte |

|---|---|

| von 5 Jahren | 3 Monatsentgelte |

| von 10 Jahren | 4 Monatsentgelte |

| von 15 Jahren | 6 Monatsentgelte |

| von 20 Jahren | 9 Monatsentgelte |

| von 25 Jahren | 12 Monatsentgelte |

URLAUB

Der Urlaubsanspruch regelt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung in seiner jeweiligen Fassung.

Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit:

| bis zu 25 anrechenbaren Dienstjahren | 30 Werktage |

|---|---|

| und erhöht sich ab dem vollendeten 25. Dienstjahr auf | 36 Werktage |

GELTUNGSDAUER

Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

Redaktionelle Anmerkungen

Beachte: Stand 01.01.2009

Während dieser Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung oder Ergänzung der Vereinbarung von den Verhandlungspartnern zu führen.

Thema: Sonderzahlungen und Jubiläumsgeld

URLAUBSBEIHILFE und WEIHNACHTSREMUNERATION

Jeder Arbeitnehmer erhält pro Kalenderjahr eine Urlaubsbeihilfe und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen, welche bis spätestens 30.6. bzw. 30.11. ausbezahlt wird.

Bei der Berechnung der Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration sind regelmäßig erbrachte Überstundenleistungen bzw. ständige Zulagen mit zu berücksichtigen.

Bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund bzw. bei schuldhafter Entlassung des Arbeitnehmers besteht kein Anspruch auf Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration.

DIENSTJUBILÄUM

Arbeitnehmer erhalten für lange, treue Dienstleistungen beim Wiener Trabrennverein ein Jubiläumsgeld in folgender Höhe:

| nach 25 Dienstjahren | 1 Monatslohn |

|---|---|

| nach 35 Dienstjahren | 2 Monatslöhne |

Der Arbeitnehmer wird an seinem Ehrentag ohne Schmälerung seines Entgeltes von der Arbeit freigestellt.

Thema: Abfertigung und Arbeitsausstattung

ABFERTIGUNG

Arbeitnehmer erhalten, falls das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, aus einem wichtigen Grund beendet wird oder falls der Arbeitnehmer in den Ruhestand gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG tritt, eine Abfertigung in folgendem Ausmaß:

nach einer Dienstzeit

| von 3 Jahren | 2 Monatsentgelte |

|---|---|

| von 5 Jahren | 3 Monatsentgelte |

| von 10 Jahren | 4 Monatsentgelte |

| von 15 Jahren | 6 Monatsentgelte |

| von 20 Jahren | 9 Monatsentgelte |

| von 25 Jahren | 12 Monatsentgelte |

EINSTELLUNG VON ARBEITNEHMERN

Beabsichtigte Neuaufnahmen sind dem Betriebsrat zeitgerecht mitzuteilen. Dieser hat das Recht, dazu Stellung zu nehmen. Bei der Aufnahme sind dem neu eingestellten Arbeitnehmer seine Aufgaben tunlichst im Beisein des Betriebsrates mitzuteilen. Seine Einstufung in die Verwendungsgruppe bzw. allfällig angerechnete Vordienstzeiten sind dem Arbeitnehmer schriftlich (Dienstzettel) mitzuteilen.

ARBEITSKLEIDUNG

Alle Arbeitnehmer erhalten die zu ihrer Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitskleider vom Verein zur Verfügung gestellt.