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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/oegb/texts/SI-2876_de.json
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

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the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

889 lines
357 KiB
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h1\"><div class=\"titel\"><h1 class=\"titel\">KOLLEKTIVVERTRAG</h1></div><div class=\"untertitel\"><span class=\"fett hervor\">betreffend die etappenweise Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche</span></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"gkv para\" id=\"pr-33036750000001_2063784\"><div class=\"textinhalt kopf\"><div class=\"note\">Redaktionelle Anmerkungen<p class=\"text\">Der vorliegende General-Kollektivvertrag &uuml;ber die etappenweise Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche ist formalrechtlich noch g&uuml;ltig. Durch das <a data-law=\"10008238\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238\" target=\"_blank\">Arbeitszeitgesetz (AZG)</a> erfolgte eine vollst&auml;ndige gesetzliche Umsetzung des Inhaltes und der General-KV ist daher f&uuml;r den AnwenderInnen nicht mehr von unmittelbarer Praxisrelevanz.</p></div></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 1.</div><h2 class=\"titel\">Geltungsbereich</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-33036750010001_2063786\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(1)</span><div class=\"titel\">R&auml;umlich:</div><p class=\"text\">F&uuml;r das Gebiet der Republik &Ouml;sterreich.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(2)</span><div class=\"titel\">Fachlich:</div><p class=\"text\">F&uuml;r alle Betriebe, f&uuml;r die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsf&auml;higkeit besitzen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(3)</span><div class=\"titel\">Pers&ouml;nlich:</div><p class=\"text\">F&uuml;r alle Dienstnehmer (Lehrlinge), die in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 besch&auml;ftigt sind, mit Ausnahme der dem B&auml;ckereiarbeitergesetz vom 31. M&auml;rz 1955, BGBl. Nr. 69/55, in der Fassung des BG vom 1. Juni 1960, BGBl. Nr. 116/60 unterliegenden Dienstnehmer (Lehrlinge).</p></div></div></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 2.</div><h2 class=\"titel\">Arbeitszeitverk&uuml;rzung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-33036750010002_2063788\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(1)</span><p class=\"text\">Die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit im Sinne der bestehenden fachlichen Kollektivvertr&auml;ge wird etappenweise herabgesetzt, sie darf, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird,</p><table frame=\"void\" rules=\"none\" width=\"40%\"><colgroup><col width=\"100%\"></colgroup><tbody><tr><td>ab J&auml;nner 1970 43 Stunden,</td></tr><tr><td>ab J&auml;nner 1972 42 Stunden,</td></tr><tr><td>ab J&auml;nner 1975 40 Stunden</td></tr></tbody></table><p class=\"text\">nicht &uuml;berschreiten. Bestehende l&auml;ngere Normalarbeitszeiten sind auf dieses Ausma&szlig; zu verk&uuml;rzen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(2)</span><p class=\"text\">Die Verk&uuml;rzungsetappen des Abs. 1 treten jeweils am ersten Montag des betreffenden Monates in Kraft.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(3)</span><p class=\"text\">In F&auml;llen, in denen die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger eingerechneter Pausen bereits 43 Stunden oder weniger betrug, tritt erst dann eine &Auml;nderung dieser Arbeitszeit ein, sobald eine Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe eine k&uuml;rzere Arbeitszeit festlegt, als die bestehende Arbeitszeit betr&auml;gt.</p></div></div></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 3.</div><h2 class=\"titel\">Pausenregelung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-33036750010003_2063790\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(1)</span><p class=\"text\">Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages zur G&auml;nze oder teilweise in die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit eingerechnete bzw. bezahlte Pausen, die in der Regel zur Einnahme von Mahlzeiten (Fr&uuml;hst&uuml;ck, Mittagessen, Jause etc.) dienen (Essenspausen) sowie Waschpausen, es sei denn, da&szlig; sie wegen einer wesentlich &uuml;ber das Normalausma&szlig; hinausgehenden Verschmutzung gew&auml;hrt werden, unterliegen im Zuge der etappenweisen Arbeitszeitverk&uuml;rzung der Regelung der nachstehenden Abs&auml;tze.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(2)</span><p class=\"text\">Die in die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit eingerechneten Pausen im Sinne des Abs. 1 werden bei jeder Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe in dem Ausma&szlig; auf die jeweils vorzunehmende Arbeitszeitverk&uuml;rzung angerechnet, wie es dem Verh&auml;ltnis der jeweiligen etappenm&auml;&szlig;igen Arbeitszeitverk&uuml;rzung zum Gesamtausma&szlig; der Arbeitszeitverk&uuml;rzung (Differenz zwischen der Normalarbeitszeit vor dem Inkrafttreten der ersten Verk&uuml;rzungsetappe und der Normalarbeitszeit auf Grund der dritten Verk&uuml;rzungsetappe) entspricht. Eine Anrechnung kann dabei h&ouml;chstens im Ausma&szlig; der Arbeitszeitverk&uuml;rzung der einzelnen Etappen erfolgen. Die Bezahlung solcher Pausen erfolgt nur mehr in dem Ausma&szlig;, wie sie weiterhin in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Im einzelnen ist daher wie folgt vorzugehen:</p><div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">Betrug die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger eingerechneter Pausen vor dem Inkrafttreten der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe 45 Stunden, so sind bei der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe zwei F&uuml;nftel, bei der zweiten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe ein F&uuml;nftel und bei der dritten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe zwei F&uuml;nftel des bei Wirksamwerden der ersten Verk&uuml;rzungsetappe bestehenden Gesamtausma&szlig;es der eingerechneten Pausen auf die jeweilige Arbeitszeitverk&uuml;rzung anzurechnen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">Betrug die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger eingerechneter Pausen vor dem Inkrafttreten der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe mehr als 45 Stunden oder weniger als 45 Stunden, so tritt in der obigen Bruchzahl im Nenner an Stelle der Zahl F&uuml;nf jene Zahl, die sich aus der stundenm&auml;&szlig;igen Differenz zwischen der vor dem Inkrafttreten der ersten Verk&uuml;rzungsetappe geltenden tats&auml;chlichen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger eingerechneter Pausen und der Normalarbeitszeit nach der dritten Verk&uuml;rzungsetappe ergibt, im Z&auml;hler die Zahl der Stunden, um die anl&auml;&szlig;lich der einzelnen Verk&uuml;rzungsetappen die Normalarbeitszeit tats&auml;chlich zu verk&uuml;rzen ist.</p></div></div></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(3)</span><p class=\"text\">Pausen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in die Normalarbeitszeit eingerechnet werden m&uuml;ssen, sowie Kurzpausen bei Flie&szlig;bandarbeit und Arbeit am Schiebeband mit Arbeitstakt fallen nicht unter die Bestimmung des Abs. 1. Das gleiche gilt f&uuml;r gesetzlich vorgeschriebene, in die Arbeitszeit einzurechnende angemessene Kurzpausen, die f&uuml;r Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, in dreischichtigen Betrieben den beteiligten Dienstnehmern gew&auml;hrt werden.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(4)</span><p class=\"text\">Insoweit in den vorstehenden Abs&auml;tzen nichts anderes bestimmt ist, bleiben allf&auml;llige derzeit bestehende Pausen, die zur G&auml;nze oder teilweise in die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit eingerechnet sind, unber&uuml;hrt.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(5)</span><p class=\"text\">Ob und in welchem Umfang das zeitliche Ausma&szlig; der in Abs. 1 genannten Pausen hinsichtlich ihres k&uuml;nftig nicht mehr bezahlten Teiles abge&auml;ndert wird, kann betrieblich geregelt werden, doch darf sich aus einer solchen Regelung keine l&auml;nger dauernde Betriebsanwesenheit ergeben als bisher.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(6)</span><p class=\"text\">Bezahlte Zeiten, die am Ende der t&auml;glichen Arbeitszeit zur Herbeif&uuml;hrung eines fr&uuml;heren Arbeitsschlusses gew&auml;hrt werden, gelten nicht als Pausen. Solche F&auml;lle gelten als bereits bestehende, k&uuml;rzere Normalarbeitszeiten, die bez&uuml;glich der Arbeitszeitverk&uuml;rzung gem&auml;&szlig; &sect; 2 zu behandeln sind.</p><p class=\"text\">Hinsichtlich der Bezahlung solcher Zeiten tritt so lange keine &Auml;nderung ein, bis sich eine Verk&uuml;rzung der bisherigen Normalarbeitszeit gem&auml;&szlig; &sect; 2 ergibt; dann ist f&uuml;r derartige bezahlte Zeiten auch ein Lohnausgleich gem&auml;&szlig; &sect; 10 zu gew&auml;hren.</p></div></div></div></div>",
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"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-33036750010004_2063792\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Die Verteilung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der t&auml;glichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind auf Grund obiger Bestimmungen unter Ber&uuml;cksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Ma&szlig;gabe der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen festzulegen.</p></div></div>",
"title": "Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 5.</div><h2 class=\"titel\">Durchrechenbare Arbeitszeiten</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-33036750010005_2063794\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(1)</span><p class=\"text\">Soweit auf Grund von Kollektivvertr&auml;gen das Ausma&szlig; der Normalarbeitszeit nicht pro Woche, sondern f&uuml;r einen gr&ouml;&szlig;eren Zeitraum festgesetzt ist oder festgesetzt werden kann (sogenannte durchrechenbare Arbeitszeiten), bleibt es &ndash; unbeschadet der Bestimmung des Anhanges II, Ziff. 1 &ndash; bei dieser Sonderregelung mit der Ma&szlig;gabe, da&szlig; an Stelle der bisherigen im Durchrechnungszeitraum geltenden Arbeitszeit das entsprechende Vielfache der sich aus &sect; 2 ergebenden Normalarbeitszeit tritt (z.B. ab der ersten Verk&uuml;rzungsetappe statt bisher 90 Stunden in zwei Wochen nunmehr 86 Stunden, ab der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe in zwei Wochen 84 Stunden, ab der dritten Verk&uuml;rzungsetappe in zwei Wochen 80 Stunden).</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(2)</span><p class=\"text\">Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlu&szlig;gesetzes und sonstiger Dienstnehmer des Handels kann ab J&auml;nner 1970 in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von vier Wochen bis zu 46 Stunden, ab J&auml;nner 1972 bis zu 46 und ab J&auml;nner 1975 bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelm&auml;&szlig;ige w&ouml;chentliche Arbeitszeit durchschnittlich 43 Stunden, ab J&auml;nner 1972 durchschnittlich 42 Stunden und ab J&auml;nner 1975 durchschnittlich 40 Stunden nicht &uuml;berschreitet.</p><p class=\"text\">Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Ber&uuml;cksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenh&auml;ngend zu gew&auml;hren. Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann in zwei Teilen gew&auml;hrt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(3)</span><p class=\"text\">Abs. 2 gilt auch allgemein f&uuml;r nicht schon unter Abs. 1 fallende Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie Kutscher, deren kollektivvertragliche w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden betrug, mit der Ma&szlig;gabe, da&szlig; der Durchrechnungszeitraum nur zwei Wochen betr&auml;gt.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(4)</span><p class=\"text\">Die in den &sect;&sect; 2 bis 4 sonst festgelegten Grunds&auml;tze &uuml;ber die Beibehaltung bisher schon k&uuml;rzerer Normalarbeitszeiten, die Behandlung bezahlter Pausen und die Arbeitszeiteinteilung gelten dabei sinngem&auml;&szlig;.</p></div></div></div></div>",
"title": "Durchrechenbare Arbeitszeiten",
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"number": "§ 5.",
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"id": "pr-33036750010006_2063796",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 6.</div><h2 class=\"titel\">Verl&auml;ngerte Arbeitszeiten</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-33036750010006_2063796\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(1)</span><p class=\"text\">Soweit auf Grund bestehender Kollektivvertr&auml;ge f&uuml;r bestimmte Wirtschaftszweige oder gewisse Dienstnehmerkategorien l&auml;ngere Normalwochenarbeitszeiten als 45 Stunden festgelegt oder zul&auml;ssig sind, gilt, soweit nicht durch Sonderregelung gem&auml;&szlig; Abs. 5 und 6 Abweichendes bestimmt wird, folgendes:</p><div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">Betr&auml;gt die verl&auml;ngerte Normalarbeitszeit mehr als 60 Wochenstunden, so ist sie bis zum J&auml;nner 1975 auf 60 Wochenstunden zu verk&uuml;rzen. Die Aufteilung der durchzuf&uuml;hrenden Arbeitszeitverk&uuml;rzung auf einzelne Etappen und deren Wirksamkeitsbeginn ist in den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen zu vereinbaren.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">Betr&auml;gt die verl&auml;ngerte Normalarbeitszeit mehr als 45, aber nicht mehr als 60 Wochenstunden, so bleibt eine Regelung &uuml;ber die Arbeitszeit und den Lohnausgleich den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen vorbehalten.</p></div></div></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(2)</span><p class=\"text\">Sofern in fachlichen Kollektivvertr&auml;gen keine abweichende Regelung vereinbart wird, ist f&uuml;r die gem&auml;&szlig; Abs. 1 eintretenden Arbeitszeitverk&uuml;rzungen der Lohnausgleich nach den Bestimmungen des &sect; 10 durchzuf&uuml;hren.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(3)</span><p class=\"text\">Soweit auf Grund bestehender Kollektivvertr&auml;ge f&uuml;r bestimmte Wirtschaftszweige oder Dienstnehmerkategorien l&auml;ngere Wochenarbeitszeiten als 45 Stunden auf einer kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Leistung oder einer kollektivvertraglichen Zul&auml;ssigkeit von &Uuml;berstunden beruhen, wird die Normalarbeitszeit, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des &sect; 2 verk&uuml;rzt. Die in den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen enthaltenen Bestimmungen &uuml;ber das Ausma&szlig; der &Uuml;berstunden bleiben unber&uuml;hrt.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(4)</span><p class=\"text\">In den F&auml;llen des Abs. 3 ist f&uuml;r die Normalarbeitszeit zun&auml;chst der Lohnausgleich nach den Bestimmungen des &sect; 10 durchzuf&uuml;hren. Die anschlie&szlig;enden &Uuml;berstunden sind unter Ber&uuml;cksichtigung des &sect; 8 Abs. 2 zu verrechnen bzw. ist das &Uuml;berstundenpauschale neu durchzurechnen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(5)</span><p class=\"text\">In fachlichen Kollektivvertr&auml;gen nach dem 1. Juni 1969 getroffene, von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 abweichende Regelungen bleiben unber&uuml;hrt<sup>1</sup>.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(6)</span><p class=\"text\">F&uuml;r die im Anhang II angef&uuml;hrten Dienstnehmergruppen gelten, abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages, die dort festgelegten Sonderregelungen.</p></div></div><p class=\"text\"></p></div></div>",
"title": "Verlängerte Arbeitszeiten",
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"number": "§ 6.",
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"id": "pr-33036750010007_2063798",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 7.</div><h2 class=\"titel\">Schichtarbeit</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-33036750010007_2063798\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(1)</span><p class=\"text\">Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw. Betriebsabteilungen), sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bzw. Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, da&szlig; innerhalb des Schichtturnus die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit ab Wirksamkeitsbeginn der ersten Verk&uuml;rzungsetappe 43 Stunden, ab Wirksamkeitsbeginn der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe 42 Stunden und ab Wirksamkeitsbeginn der dritten Verk&uuml;rzungsetappe 40 Stunden durchschnittlich nicht &uuml;berschreitet. Mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende Regelungen &uuml;ber Sonntagsarbeit bleiben unber&uuml;hrt.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(2)</span><p class=\"text\">Die notwendigen Schichtpl&auml;ne sind so rasch wie m&ouml;glich zu erstellen. Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen &Uuml;berstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(3)</span><p class=\"text\">Die in den &sect;&sect; 2 bis 4 sonst festgelegten Grunds&auml;tze &uuml;ber die Beibehaltung bisher schon k&uuml;rzerer Normalarbeitszeiten, die Behandlung bezahlter Pausen und die Arbeitszeiteinteilung gelten dabei sinngem&auml;&szlig;.</p></div></div></div></div>",
"title": "Schichtarbeit",
"type": null,
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"number": "§ 7.",
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"id": "pr-33036750010008_2063800",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 8.</div><h2 class=\"titel\">&Uuml;berstunden</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-33036750010008_2063800\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(1)</span><p class=\"text\">Hinsichtlich der &Uuml;berstunden bleiben die kollektivvertraglichen Bestimmungen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird, weiter mit der Ma&szlig;gabe in Geltung, da&szlig; an die Stelle der bisherigen Normalarbeitszeit die nach den &sect;&sect; 2 bis 7 in Betracht kommende Normalarbeitszeit tritt. Kollektivvertragliche Sonderbestimmungen &uuml;ber die Bewertung von Vor- und Abschlu&szlig;arbeiten sowie Warte- und Anwesenheitszeiten, &uuml;ber Einbringungsstunden oder die Abgeltung von &Uuml;berstunden durch Freizeit und dergleichen bleiben unber&uuml;hrt.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(2)</span><p class=\"text\">Mit Wirksamkeitsbeginn der ersten Verk&uuml;rzungsetappe geb&uuml;hrt f&uuml;r die ersten vier, ab J&auml;nner 1975 f&uuml;r die ersten f&uuml;nf &Uuml;berstunden in einer Arbeitswoche ein Zuschlag von 25 Prozent. Sofern f&uuml;r solche &Uuml;berstunden bisher h&ouml;here &Uuml;berstundenzuschl&auml;ge gew&auml;hrt wurden, bleiben diese mit der Ma&szlig;gabe in Geltung, da&szlig; sie weiterhin bei &Uuml;berschreiten derselben Gesamtzahl von Wochenarbeitsstunden gew&auml;hrt werden, ab der sie bisher geb&uuml;hrten. Bei durchrechenbaren Arbeitszeiten im Sinne des &sect; 5 geb&uuml;hrt der 25prozentige Zuschlag f&uuml;r das dem Durchrechnungszeitraum entsprechende Vielfache von vier bzw. f&uuml;nf Wochenstunden.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(3)</span><p class=\"text\">Soweit einzelne Kollektivvertr&auml;ge f&uuml;r besonders qualifizierte &Uuml;berstunden (zum Beispiel Nacht&uuml;berstunden) erh&ouml;hte Zuschl&auml;ge vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unber&uuml;hrt; derartige &Uuml;berstunden z&auml;hlen jedoch bei jenen &Uuml;berstunden nicht mit, die nach Abs. 2 mit 25 Prozent Zuschlag zu verg&uuml;ten sind.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(4)</span><p class=\"text\">Auf die Leistung von &Uuml;berstunden, die dem Ausma&szlig; der nach den &sect;&sect; 2 bis 7 in Betracht kommenden Arbeitszeitverk&uuml;rzungen entsprechen, finden allenfalls in Kollektivvertr&auml;gen enthaltene Bestimmungen, die die Leistung von &Uuml;berstunden von einem Einverst&auml;ndnis abh&auml;ngig machen, f&uuml;r den Zeitraum eines halben Jahres jeweils nach dem Wirksamwerden jeder Etappe keine Anwendung.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(5)</span><p class=\"text\">In F&auml;llen, in denen die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger eingerechneter Pausen 43 Stunden oder weniger betrug, finden die Bestimmungen der Abs. 2 und 4 erst ab jenem Zeitpunkt Anwendung, ab welchem sich auf Grund dieses Vertrages eine Arbeitszeitverk&uuml;rzung ergibt.</p></div></div></div></div>",
"title": "Überstunden",
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"number": "§ 8.",
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"id": "pr-33036750010009_2063802",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 9.</div><h2 class=\"titel\">Ab&auml;nderung bestehender Regelungen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-33036750010009_2063802\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(1)</span><p class=\"text\">Allenfalls noch bestehende Regelungen &uuml;ber die Gew&auml;hrung von Haushaltstagen an weibliche Dienstnehmer werden insofern abge&auml;ndert, als ab Inkrafttreten der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe nur mehr Anspruch auf einen halben Tag besteht und ab Inkrafttreten der dritten Verk&uuml;rzungsetappe der Anspruch zur G&auml;nze erlischt.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(2)</span><p class=\"text\">Soweit in bestehenden Kollektivvertr&auml;gen das Ausma&szlig; gewisser Entgeltanspr&uuml;che durch die Zahl der w&ouml;chentlichen Normalarbeitsstunden begrenzt wird (zum Beispiel Fortzahlung des Entgelts f&uuml;r gewisse Dienstverhinderungen im Rahmen von 45 Stunden pro Dienstjahr und &auml;hnliches), tritt an die Stelle der bisherigen Stundenbegrenzung die der jeweiligen Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe entsprechende Wochenstundenzahl.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(3)</span><p class=\"text\">Das gleiche gilt sinngem&auml;&szlig; f&uuml;r die Berechnung von Weihnachtsremuneration, Urlaubszusch&uuml;ssen und &auml;hnlichen Sonderzahlungen, deren Ausma&szlig; nach Stunden (pro Jahr, pro Monat oder pro Arbeitswoche) festgelegt ist. Die bisherige Stundenbasis ist entsprechend der etappenweisen Verk&uuml;rzung der kollektivvertraglichen Arbeitszeit herabzusetzen (zum Beispiel Weihnachtsremuneration von bisher 90 Stundenl&ouml;hnen, ab Wirksamwerden der ersten Etappe 86 Stundenl&ouml;hne). W&uuml;rde diese Umrechnung der Stundenbasis zu einer Verminderung des absoluten Betrages der bisherigen Weihnachtsremuneration bzw. des Urlaubszuschusses oder einer &auml;hnlichen Sonderzahlung f&uuml;hren, so bleibt den betroffenen Dienstnehmern der Anspruch auf den bisherigen Betrag gewahrt.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(4)</span><p class=\"text\">Bestehende Regelungen treffen mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages au&szlig;er Kraft, soweit sie in den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages entgegenstehen.</p></div></div></div></div>",
"title": "Abänderung bestehender Regelungen",
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"number": "§ 9.",
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"id": "pr-330367500100010_2063804",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 10.</div><h2 class=\"titel\">Lohnausgleich</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-330367500100010_2063804\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(1)</span><p class=\"text\">Wochen- und Monatsl&ouml;hne sowie Monatsgeh&auml;lter bleiben anl&auml;&szlig;lich der Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappen unver&auml;ndert. Das gleiche gilt f&uuml;r Lehrlingsentsch&auml;digungen, die nach Wochen oder Monaten festgesetzt sind.</p></div><div class=\"normel\"><div class=\"titel\">Umrechnung der kollektivvertraglichen Stundenl&ouml;hne</div><span class=\"num\">(2)</span><p class=\"text\">Das stundenm&auml;&szlig;ige Ausma&szlig; der auf Grund einer bestimmten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe eintretenden Arbeitszeitverk&uuml;rzung ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt durch die Stundenzahl der neuen<sup>1</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit zu dividieren. Der sich aus diesem Rechnungsvorgang ergebende Wert ist jener Prozentsatz, um den die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Verk&uuml;rzungsetappen jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenl&ouml;hne zu erh&ouml;hen sind.</p><p class=\"text\">Daher sind zum Beispiel die kollektivvertraglichen Stundenl&ouml;hne bei der Arbeitszeitverk&uuml;rzung von 45 auf 43 Stunden um 4,65 Prozent, bei der Verk&uuml;rzung von 43 auf 42 Stunden um 2,38 Prozent und bei der Verk&uuml;rzung von 42 auf 40 Stunden um 5 Prozent zu erh&ouml;hen.</p></div><div class=\"normel\"><div class=\"titel\">Umrechnung der Ist-L&ouml;hne</div><span class=\"num\">(3)</span><p class=\"text\">Zeitl&ouml;hner im Stundenlohn und Akkordarbeiter erhalten, sofern sich auf Grund der &sect;&sect; 2 bis 7 oder 12 ihre bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit verk&uuml;rzt oder sich eine &Auml;nderung bez&uuml;glich bisher bezahlter Pausen ergibt, einen Lohnausgleich nach Ma&szlig;gabe der folgenden Bestimmungen.</p></div><div class=\"normel\"><div class=\"titel\">Zeitl&ouml;hne</div><span class=\"num\">(4)</span><p class=\"text\">Zun&auml;chst ist die stundenm&auml;&szlig;ige Differenz zwischen der bisherigen<sup>2</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger bezahlter Pausen oder Zeiten gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 6 und der neuen<sup>1</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit festzustellen. Ergeben sich bei dieser Subtraktion Bruchteile von Stunden, so sind diese Bruchteile im Dezimalsystem auszudr&uuml;cken (zum Beispiel 20 Minuten = 0,33 Stunden).</p><p class=\"text\">Die ermittelte stundenm&auml;&szlig;ige Differenz wird mit 100 multipliziert und das Produkt durch die Stundenzahl der neuen<sup>1</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit dividiert. Der sich aus diesem Rechnungsvorgang ergebende Wert ist jener Prozentsatz, um den der Ist-Lohn des Dienstnehmers zu erh&ouml;hen ist.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(5)</span><p class=\"text\">Sofern der im Sinne des Abs. 3 erh&ouml;hte Ist-Lohn eines Dienstnehmers noch geringer sein sollte als der gem&auml;&szlig; Abs. 2 sich ergebende kollektivvertragliche Stundenlohn, ist er auf diesen zu erh&ouml;hen.</p></div><div class=\"normel\"><div class=\"titel\">Akkorde</div><span class=\"num\">(6)</span><p class=\"text\">Bei Akkordarbeitern ist zun&auml;chst festzustellen, ob in die bisherige<sup>2</sup> w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit Pausen oder Zeiten gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 6 eingerechnet werden. Folgende F&auml;lle sind zu unterscheiden:</p><div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">Dem Akkordarbeiter wird f&uuml;r die in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen oder Zeiten gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 6 der Akkorddurchschnittsverdienst bezahlt.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">Sonstige F&auml;lle, wie zum Beispiel:</p><div class=\"normgrp-level-3 level-3 litera normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">ba)</span><p class=\"text\">Die Verg&uuml;tung der in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen oder Zeiten gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 6 erfolgt indirekt in der Form, da&szlig; diese bei der Erstellung der Akkorde ber&uuml;cksichtigt werden, das hei&szlig;t, der Akkordsatz bzw. die Vorgabezeit entsprechend erh&ouml;ht wird.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">bb)</span><p class=\"text\">Die in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen werden dem Akkordarbeiter nicht verg&uuml;tet.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">bc)</span><p class=\"text\">In die bisherige<sup>2</sup> w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit des Akkordarbeiters waren keine Pausen eingerechnet.</p></div></div></div></div></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(7)</span><p class=\"text\">Im Falle des Abs. 6 lit. a) ist die stundenm&auml;&szlig;ige Differenz zwischen der bisherigen<sup>2</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich der mit dem Akkorddurchschnittsverdienst verg&uuml;teten Pausenzeiten oder Zeiten gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 6 und der neuen<sup>1</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit festzustellen. Ergeben sich bei dieser Subtraktion Bruchteile von Stunden, so sind diese Bruchteile im Dezimalsystem auszudr&uuml;cken.</p><p class=\"text\">Die ermittelte stundenm&auml;&szlig;ige Differenz wird in der ersten Verk&uuml;rzungsetappe mit 90<sup>3</sup>, in den weiteren Etappen mit 100 multipliziert und das Produkt durch die Stundenzahl der neuen<sup>1</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit dividiert. Der sich aus diesem Rechnungsvorgang ergebende Wert stellt jenen Prozentsatz dar, um den die bestehenden Akkorde (St&uuml;ckpreise, Minutenfaktoren) zu erh&ouml;hen sind.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(8)</span><p class=\"text\">In den F&auml;llen des Abs. 6 lit. b) ist die stundenm&auml;&szlig;ige Differenz zwischen der bisherigen<sup>2</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich der allenfalls eingerechneten Pausen oder Zeiten gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 6 und der neuen<sup>1</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich der einzurechnenden Pausen festzustellen. Ergeben sich bei dieser Subtraktion Bruchteile von Stunden, so sind diese Bruchteile im Dezimalsystem auszudr&uuml;cken.</p><p class=\"text\">Die ermittelte stundenm&auml;&szlig;ige Differenz wird in der ersten Verk&uuml;rzungsetappe mit 90<sup>3</sup>, in den weiteren Etappen mit 100 multipliziert und das Produkt durch die Stundenzahl der neuen<sup>1</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich der einzurechnenden Pausen dividiert. Der sich aus diesem Rechnungsvorgang ergebende Wert stellt jenen Prozentsatz dar, um den die bestehenden Akkorde (St&uuml;ckpreise, Minutenfaktoren) zu erh&ouml;hen sind.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(9)</span><p class=\"text\">Abgesehen von der Erh&ouml;hung der Akkorde nach Abs. 7 und 8 sind aus Anla&szlig; der Umrechnung der Kollektivvertragsl&ouml;hne im Sinne des Abs. 2 nur jene Akkorde zu erh&ouml;hen, bei denen der bisherige<sup>4</sup> Akkorddurchschnittsverdienst einschlie&szlig;lich der sich aus Abs. 7 und 8 ergebenden Erh&ouml;hung den neuen, sich aus der Umrechnung der Kollektivvertragsl&ouml;hne ergebenden Akkordrichtsatz nicht erreicht. In diesen F&auml;llen sind die Akkorde so aufzustocken, da&szlig; der neue Akkordrichtsatz erreicht wird. Dies gilt sinngem&auml;&szlig; auch f&uuml;r Zeitakkorde.</p></div></div><p class=\"text\"></p></div></div>",
"title": "Lohnausgleich",
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"number": "§ 10.",
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"id": "pr-330367500100011_2063806",
"element": "para",
"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 11.</div><h2 class=\"titel\">Zulagen und variable Pr&auml;mien</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-330367500100011_2063806\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(1)</span><p class=\"text\">In starren Betr&auml;gen ausgedr&uuml;ckte, zweckbestimmte Zulagen, wie Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen, Schichtzulagen und &auml;hnliches, bleiben unver&auml;ndert.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(2)</span><p class=\"text\">In Prozenten ausgedr&uuml;ckte Zulagen werden unter Zugrundelegung der neuen Stundenl&ouml;hne bei gleichbleibendem Prozentsatz errechnet.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(3)</span><p class=\"text\">Zulagen, die den Charakter von Aufwandsentsch&auml;digungen haben, wie Entfernungszulagen, Tag- und N&auml;chtigungsgelder, Reisedi&auml;ten, Trennungsentsch&auml;digungen und &auml;hnliches, bleiben unver&auml;ndert; sind sie in Prozenten oder einem Vielfachen des Stundenlohnes ausgedr&uuml;ckt, so ist der bisherige Prozentsatz oder das bisherige Vielfache bei Anwendung der neuen Stundenl&ouml;hne unter Beibehaltung des bisherigen absoluten Betrages entsprechend umzurechnen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(4)</span><p class=\"text\">Vereinbarungen &uuml;ber variable Pr&auml;mien, das sind Pr&auml;mien, deren Ausma&szlig; von der Erbringung bestimmter Leistungen abh&auml;ngig ist und die neben dem Zeitlohn gew&auml;hrt werden, bleiben unber&uuml;hrt. Sie sind nur in jenen F&auml;llen, in denen bei gleichbleibender w&ouml;chentlicher Leistung wegen der eintretenden Verk&uuml;rzung der Arbeitszeit eine Minderung des Pr&auml;mienverdienstes eintreten w&uuml;rde, zu modifizieren. Produktionsabh&auml;ngige Pr&auml;mien sind dann zu modifizieren, wenn durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung eine Produktionsminderung eintritt.</p></div></div></div></div>",
"title": "Zulagen und variable Prämien",
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"number": "§ 11.",
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"id": "pr-330367500100012_2063808",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 12.</div><h2 class=\"titel\">Bestimmungen f&uuml;r Dienstnehmer ohne Kollektivvertrag</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-330367500100012_2063808\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(1)</span><p class=\"text\">F&uuml;r Dienstnehmer, f&uuml;r die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht, wird die Arbeitszeitverk&uuml;rzung wie folgt durchgef&uuml;hrt:</p><div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">Betr&auml;gt die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit am 31. Dezember 1969 h&ouml;chstens 45 Stunden, so ist die Arbeitszeitverk&uuml;rzung nach &sect; 2 durchzuf&uuml;hren.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">Betr&auml;gt die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit am 31. Dezember 1969 mehr als 45 Stunden, so darf sie</p><table frame=\"void\" rules=\"none\" width=\"40%\"><colgroup><col width=\"100%\"></colgroup><tbody><tr><td>ab J&auml;nner 1970 45 Stunden,</td></tr><tr><td>ab J&auml;nner 1972 43 Stunden,</td></tr><tr><td>ab J&auml;nner 1975 40 Stunden</td></tr></tbody></table><p class=\"text\">nicht &uuml;berschreiten. Bestehende l&auml;ngere Normalarbeitszeiten sind auf dieses Ausma&szlig; zu verk&uuml;rzen.</p></div></div></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(2)</span><p class=\"text\">F&uuml;r die in den Anh&auml;ngen III und IV angef&uuml;hrten Dienstnehmergruppen gelten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages die dort festgelegten Sonderregelungen.</p><p class=\"text\">Im &uuml;brigen gelten f&uuml;r die F&auml;lle des Abs. 1 die sonstigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sinngem&auml;&szlig;.</p></div></div></div></div>",
"title": "Bestimmungen für Dienstnehmer ohne Kollektivvertrag",
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"number": "§ 12.",
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"id": "pr-330367500100013_2063810",
"element": "para",
"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 13.</div><h2 class=\"titel\">Geltungsbeginn und Schlu&szlig;bestimmungen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-330367500100013_2063810\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(1)</span><p class=\"text\">Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. J&auml;nner 1970 in Kraft.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(2)</span><p class=\"text\">F&uuml;r die Mitgliedsbetriebe der in Anhang IV genannten Fachverb&auml;nde gilt der dort angef&uuml;hrte sp&auml;tere Wirksamkeitsbeginn.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">(3)</span><p class=\"text\">Die Anh&auml;nge I, II, III und IV sowie die Fu&szlig;noten und das Zusatzprotokoll bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages.</p></div></div></div></div>",
"title": "Geltungsbeginn und Schlußbestimmungen",
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"number": "§ 13.",
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"id": "pr-330367500100014_2063812",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><h2 class=\"titel\">Unterzeichnungsprotokoll</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-330367500100014_2063812\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"rechts text\" dfv=\"rechts\">Wien, am 26. September 1969</p><table frame=\"void\" rules=\"none\" width=\"100%\"><colgroup align=\"center\"><col width=\"50%\"><col width=\"50%\"></colgroup><tbody><tr><td>Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft</td><td>&Ouml;sterreichischer Gewerkschaftsbund</td></tr><tr><td>Der Pr&auml;sident:<br>Ing. Sallinger e.h.</td><td>Der Pr&auml;sident:<br>Benya e.h.</td></tr><tr><td>Der Generalsekret&auml;r:<br>Dr. Mussil e.h.</td><td>Der Leitende Sekret&auml;r:<br>Hofstetter e.h.</td></tr></tbody></table></div></div>",
"title": "Unterzeichnungsprotokoll",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><h2 class=\"titel\">Anh&auml;nge</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-330367500100015_2063814\"></div>",
"title": "Anhänge",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h3\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">Anhang I</div><h3 class=\"titel\">Kollektivvertragliche Sonderregelungen zu &sect; 6</h3></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-330367500160001_2063815\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">F&uuml;r den Bereich der Bundessektion Gewerbe:</div><p class=\"text\">Kollektivvertrag f&uuml;r das Bewachungsgewerbe vom 1. September 1969.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">F&uuml;r den Bereich der Bundessektion Handel:</div><p class=\"text\">Zusatzkollektivvertrag zum Zusatzkollektivvertrag f&uuml;r Angestellte in Tabaktrafiken vom 30. J&auml;nner 1969.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">F&uuml;r den Bereich der Bundessektion Verkehr:</div><p class=\"text\">Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag f&uuml;r die Dienstnehmer der Donauschiffahrt vom 31. M&auml;rz 1953.</p><p class=\"text\">Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag f&uuml;r die Bediensteten der Wiener Hafen-Betriebsgesellschaft m.b.H. vom 26. Juli 1965.</p><p class=\"text\">Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag f&uuml;r die Dienstnehmer der Speditions-, M&ouml;beltransporte- und Lagereibetriebe &Ouml;sterreichs vom 7. Dezember 1966.</p><p class=\"text\">Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag f&uuml;r die Angestellten in den Kraftfahrschulen Wiens vom 26. Juli 1966.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">F&uuml;r den Bereich der Bundessektion Fremdenverkehr:</div><p class=\"text\">Kollektivvertrag f&uuml;r das &ouml;sterreichische Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe vom 17. September 1969.</p><p class=\"text\">Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag f&uuml;r Angestellte in Reiseb&uuml;ros vom 30. April 1968.</p></div></div></div>",
"title": "Kollektivvertragliche Sonderregelungen zu § 6",
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"number": "Anhang I",
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"id": "pr-330367500160002_2063817",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h3\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">Anhang II</div><h3 class=\"titel\">Sonderregelungen zu den &sect;&sect; 5 und 6 f&uuml;r bestimmte Dienstnehmergruppen</h3></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-330367500160002_2063817\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">1. Fachverband der Garagen-, Tankstellen und Servicestationsunternehmungen</div><p class=\"text\">F&uuml;r Dienstnehmer in Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen ist abweichend von den Bestimmungen des Kollektivvertrages f&uuml;r die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen und Servicestationsunternehmungen &Ouml;sterreichs f&uuml;r die Dauer der ersten und zweiten Etappe der Arbeitszeitverk&uuml;rzung die Durchrechnung der w&ouml;chentlichen Arbeitszeit &uuml;ber vier Wochen und ab der dritten Verk&uuml;rzungsetappe &uuml;ber drei Wochen zul&auml;ssig.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">2. Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen</div><p class=\"text\">Die im Kollektivvertrag f&uuml;r die Bediensteten der Wiener Hafen-Betriebsgesellschaft m.b.H. enthaltenen Bestimmungen &uuml;ber das h&ouml;chstzul&auml;ssige Ausma&szlig; der Arbeitsschicht im Wach- und Signaldienst sowie bei Fahrten &uuml;ber das Wiener Hafengebiet hinaus werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht ber&uuml;hrt.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">3. Fachverband der Luftfahrtunternehmungen</div><p class=\"text\">Die im Kollektivvertrag f&uuml;r das Bordpersonal der Austrian Airlines enthaltenen Bestimmungen &uuml;ber die Arbeitszeit des Bordpersonals werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht ber&uuml;hrt.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">4. Fachverband der Spediteure</div><p class=\"text\">Die im Kollektivvertrag f&uuml;r Dienstnehmer der Speditions-, M&ouml;beltransport- und Lagereibetriebe &Ouml;sterreichs f&uuml;r Lenker und begleitende Dienstnehmer bei Lkw-Fahrten &uuml;ber 150 km vom Standort des Betriebes hinaus geltenden Bestimmungen &uuml;ber das h&ouml;chstzul&auml;ssige Ausma&szlig; der Arbeitsschicht (Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, einschlie&szlig;lich aller Pausen) werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht ber&uuml;hrt.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">5. Fachverband der Autobusunternehmungen</div><p class=\"text\">Die im Kollektivvertrag f&uuml;r die Arbeiter in den privaten Autobusbetrieben f&uuml;r das Fahrpersonal enthaltenen Bestimmungen &uuml;ber die Arbeitsschicht (Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, einschlie&szlig;lich des reinen Dienstes am Steuer, der Vor- und Abschlu&szlig;arbeiten, der Steh-, Warte- und Umkehrzeiten) werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht ber&uuml;hrt.</p></div></div></div>",
"title": "Sonderregelungen zu den §§ 5 und 6 für bestimmte Dienstnehmergruppen",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h3\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">Anhang III</div><h3 class=\"titel\">Sonderregelungen zu &sect; 12 f&uuml;r bestimmte Dienstnehmergruppen</h3></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-330367500160003_2063819\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">1. F&uuml;r Dienstnehmer der Schleppliftbetriebe</div><p class=\"text\">F&uuml;r Dienstnehmer von Schleppliftbetrieben, soweit sie nicht dem Bundeskollektivvertrag f&uuml;r die Verkehrsbediensteten der &ouml;sterreichischen Seilschwebebahnen unterliegen, k&ouml;nnen die in einzelnen Wochen &uuml;ber die nach diesem Bundeskollektivvertrag verk&uuml;rzte Arbeitszeit hinausgehenden &Uuml;berstunden im Zeitausgleich innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten durchgerechnet bzw. abgegolten werden.</p></div><div class=\"normgrp-level-1 level-1 litera normgrp\"><div class=\"titel\">2. F&uuml;r Dienstnehmer im Lastfuhrwerksgewerbe</div><p class=\"text\">F&uuml;r Dienstnehmer im Lastfuhrwerksgewerbe wird die Verk&uuml;rzung der Normalarbeitszeit nach den Bestimmungen des &sect; 12 mit vollem Lohnausgleich durchgef&uuml;hrt. Erg&auml;nzend hiezu wird bestimmt, da&szlig;</p><div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">f&uuml;r im G&uuml;ternahverkehr eingesetzte Kraftfahrer und Beifahrer die Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und &Uuml;berstunden)</p><table frame=\"void\" rules=\"none\" width=\"40%\"><colgroup><col width=\"100%\"></colgroup><tbody><tr><td>ab J&auml;nner 1970 auf 60 Wochenstunden,</td></tr><tr><td>ab J&auml;nner 1972 auf 58 Wochenstunden und</td></tr><tr><td>ab J&auml;nner 1975 auf 56 Wochenstunden</td></tr></tbody></table><p class=\"text\">verl&auml;ngert werden kann. &sect; 2 Abs. 2 gilt sinngem&auml;&szlig;. Die Durchrechnung der w&ouml;chentlichen Arbeitszeit &uuml;ber zwei Wochen ist gestattet.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">die Arbeitsschicht (Arbeitszeit sowie Arbeitsbereitschaft und zwischen dem Beginn und dem Ende der t&auml;glichen Arbeitszeit liegende Ruhepausen) f&uuml;r im G&uuml;terfernverkehr eingesetzte Kraftfahrer und Beifahrer bei Besetzung des Fahrzeuges mit einem Kraftfahrer bis zu 14 Stunden pro Tag, mit zwei Kraftfahrern und Ausstattung des Wagens mit einer Schlafkabine bis zu 17 Stunden pro Tag betragen kann. Die Durchrechnung &uuml;ber zwei Wochen ist zul&auml;ssig. Das Gesamtausma&szlig; der t&auml;glichen Schichtzeiten darf jedoch in der Doppelwoche nicht mehr als 132 Stunden und in der Woche nicht mehr als 72 Stunden betragen.</p></div></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">3. F&uuml;r Dienstnehmer im Personenfuhrwerksgewerbe</div><p class=\"text\">F&uuml;r Lenker und Begleitfahrer in Taxi- und Mietwagenunternehmen ist eine t&auml;gliche Arbeitsschicht (Arbeitszeit sowie zwischen dem Beginn und dem Ende der t&auml;glichen Arbeitszeit anfallende Bereitschaftszeiten und Pausen) von bis zu 12 Stunden pro Tag, h&ouml;chstens jedoch 60 Stunden pro Woche, zul&auml;ssig. Die Durchrechnung &uuml;ber zwei Wochen ist gestattet, wobei die gesamten Schichtzeiten innerhalb der zwei Wochen 120 Stunden nicht &uuml;berschreiten d&uuml;rfen.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">4. F&uuml;r Angestellte der Kraftfahrschulen au&szlig;erhalb von Wien</div><p class=\"text\">F&uuml;r die Angestellten der Kraftfahrschulen, soweit sie nicht dem Kollektivvertrag f&uuml;r Kraftfahrschulen im Bundesland Wien unterliegen, kann die nach den Bestimmungen des &sect; 12 Abs. 1 jeweils geltende w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit durch mit dem Dienstnehmer vereinbarte &Uuml;berstunden auf eine Gesamtarbeitszeit in der ersten Verk&uuml;rzungsetappe bis zu 57, in der zweiten bis zu 56 und in der dritten bis zu 55 Wochenstunden ausgedehnt werden. Dabei darf jedoch die t&auml;gliche Gesamtarbeitszeit von 10 Stunden nicht &uuml;berschritten werden.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">5. F&uuml;r Dienstnehmer in Privatkrankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten</div><p class=\"text\">Die Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die Dienstnehmer in Privatkrankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, soweit sie in den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallen, erst dann Anwendung, wenn f&uuml;r Dienstnehmer in &ouml;ffentlichen Krankenanstalten der Gebietsk&ouml;rperschaften eine Regelung &uuml;ber die Arbeitszeitverk&uuml;rzung erfolgt.</p><p class=\"text\">Es besteht Einvernehmen dar&uuml;ber, da&szlig; die dann f&uuml;r die &ouml;ffentlichen Krankenanstalten der Gebietsk&ouml;rperschaften getroffenen Regelungen hinsichtlich der Normalarbeitszeit und der zul&auml;ssigen &Uuml;berstunden ab dem gleichen Wirksamkeitsbeginn auch f&uuml;r die Dienstnehmer in den Privatkrankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten zu gelten haben.</p></div></div></div>",
"title": "Sonderregelungen zu § 12 für bestimmte Dienstnehmergruppen",
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"number": "Anhang III",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h3\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">Anhang IV</div><h3 class=\"titel\">Wirtschaftszweige mit sp&auml;terem Wirksamkeitsbeginn</h3></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-330367500160004_2063821\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Abweichend von den Bestimmungen der &sect;&sect; 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 wird die erste Etappe der Arbeitszeitverk&uuml;rzung in den nachstehenden Wirtschaftszweigen zu dem dort jeweils angegebenen sp&auml;teren Wirksamkeitsbeginn durchgef&uuml;hrt.</p><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">1. Fachverband der Privatbahnen</div><p class=\"text\">Hinsichtlich jener Mitgliedsbetriebe, die der Dienst- und Besoldungsordnung bzw. der Dienst- und Lohnordnung der &ouml;sterreichischen Privatbahnen unterliegen und hinsichtlich der Internationalen Schlafwagen- und Touristikgesellschaft:</p><p class=\"text\">Zeitpunkt der Einf&uuml;hrung der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe bei den &Ouml;sterreichischen Bundesbahnen.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">2. Fachverband der Privatbahnen</div><p class=\"text\">Hinsichtlich der Seilbahnen-, Sessel- und Schleppliftbetriebe:</p><p class=\"text\">4. Mai 1970.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">3. Fachverband der Privatbahnen</div><p class=\"text\">Hinsichtlich der im Fahrdienst eingesetzten Dienstnehmer der Grazer Stadtwerke-Verkehrsbetriebe, der Linzer Elektrizit&auml;ts- und Stra&szlig;enbahn AG, der St. P&ouml;ltner Stra&szlig;enbahn Ges.m.b.H. und der M&uuml;rztaler Verkehrgesellschaft:</p><p class=\"text\">Zeitpunkt der Einf&uuml;hrung der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe beim Fahrdienst der Wiener Verkehrsbetriebe.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">4. Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen</div><p class=\"text\">Hinsichtlich jener Mitgliedsbetriebe, die dem Kollektivvertrag f&uuml;r die Dienstnehmer der Donauschiffahrt, dem Kollektivvertrag f&uuml;r Hafen- und Lagerhausarbeiter der Donauschiffahrt bzw. den Kollektivvertr&auml;gen f&uuml;r die Bediensteten und Angestellten der Wiener Hafen-Betriebsgesellschaft m.b.H. unterliegen:</p><p class=\"text\">Zeitpunkt der Einf&uuml;hrung der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe bei den &Ouml;sterreichischen Bundesbahnen.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">5. Fachverband der Spediteure</div><p class=\"text\">Hinsichtlich jener Mitgliedsbetriebe, die dem Kollektivvertrag f&uuml;r die Dienstnehmer der Speditions-, M&ouml;beltransport- und Lagereibetriebe &Ouml;sterreichs unterliegen:</p><p class=\"text\">16. Februar 1970.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">6. Fachverband der Autobusunternehmungen</div><p class=\"text\">Zeitpunkt der Einf&uuml;hrung der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe bei den Kraftwagendiensten der &Ouml;sterreichischen Bundesbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">7. Fachverband der Gast- und Schankbetriebe</div><p class=\"text\">5. Oktober 1970.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">8. Fachverband der Beherbergungsbetriebe</div><p class=\"text\">5. Oktober 1970.</p></div></div></div>",
"title": "Wirtschaftszweige mit späterem Wirksamkeitsbeginn",
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"id": "pr-330367500100016_2063823",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><h2 class=\"titel\">Zusatzprotokoll</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-330367500100016_2063823\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zu &sect; 1 Abs. 3:</div><p class=\"text\">Auf die von der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit ausgenommenen leitenden Angestellten, f&uuml;r die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht, findet der Kollektivvertrag keine Anwendung.</p><p class=\"text\">F&uuml;r die dem B&auml;ckereiarbeitsgesetz unterliegenden Dienstnehmer werden Sonderverhandlungen zwischen dem zust&auml;ndigen Fachverband bzw. der zust&auml;ndigen Bundesinnung und der zust&auml;ndigen Gewerkschaft gef&uuml;hrt.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zu &sect; 2 Abs. 1:</div><p class=\"text\">Der Kollektivvertrag gilt sowohl f&uuml;r erwachsene als auch f&uuml;r jugendliche Dienstnehmer. Soweit die Wochenarbeitszeit f&uuml;r Jugendliche gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008632\" data-section=\"11\" data-subsection=\"2\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11\" target=\"_blank\">&sect; 11 Abs. 2</a> oder <a data-law=\"10008632\" data-section=\"13\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR12113241/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-13\" target=\"_blank\">&sect; 13 des KJBG</a> auf mehr als 44 Stunden ausgedehnt wurde, ist daher auch die Arbeitszeit der Jugendlichen derart zu verk&uuml;rzen, da&szlig; sie mit der neuen, sich aus &sect; 2 ergebenden Normalarbeitszeit der erwachsenen Dienstnehmer &uuml;bereinstimmt.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zu &sect; 2 Abs. 2:</div><p class=\"text\">Die hier getroffene Regelung gilt auch f&uuml;r die Bestimmungen der &sect;&sect; 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit. b und Anhang III Ziff. 2 lit. a.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zu &sect; 2 Abs. 3:</div><p class=\"text\">Betriebe, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger eingerechneter Pausen oder Zeiten gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 6 40 Stunden oder weniger betr&auml;gt, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht ber&uuml;hrt.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zu &sect; 3 Abs. 2:</div><p class=\"text\">Zur Veranschaulichung der Berechnung dient das beigef&uuml;gte Schema (A).</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zu &sect; 3 Abs. 3:</div><p class=\"text\">Die im &sect; 3 Abs. 2 enthaltene Regelung der Pausenanrechnung bezieht sich nur auf die im &sect; 3 Abs. 1 taxativ angef&uuml;hrten Essens- und Waschpausen. Pausen im Sinne des &sect; 3 Abs. 3 werden jedoch auch dann nicht auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung angerechnet, wenn sie zum Essen oder Waschen verwendet werden.</p><p class=\"text\">Pausen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in die Normalarbeitszeit eingerechnet werden m&uuml;ssen, k&ouml;nnen auch solche sein, die aus arbeitsmedizinischen Gr&uuml;nden beh&ouml;rdlich angeordnet werden.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zu &sect; 3 Abs. 5:</div><p class=\"text\">Regelungen im Sinne des Abs. 5 k&ouml;nnen in Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, nur im Einvernehmen mit diesem getroffen werden.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zu &sect; 6 Abs. 1 lit. b:</div><p class=\"text\">In diesen F&auml;llen sollen Verhandlungen zwischen den fachlich zust&auml;ndigen Kollektivvertragsorganisationen umgehend aufgenommen werden.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zu &sect; 6 Abs. 3:</div><p class=\"text\">Ist das Ausma&szlig; der &Uuml;berstundenarbeit bisher in einer Gesamtarbeitszeit ausgedr&uuml;ckt worden, so tritt durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung eine entsprechende Herabsetzung dieser Gesamtarbeitszeit ein. Das Ausma&szlig; der zu leistenden oder zul&auml;ssigen &Uuml;berstunden bleibt also gleich.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zu &sect; 8 Abs. 1:</div><p class=\"text\">Insoweit auf Grund dieses Kollektivvertrages eine Herabsetzung kollektivvertraglich festgelegter Normalarbeitszeiten eintritt, sind f&uuml;r jene Bereiche, in denen die Berechnungsgrundlage f&uuml;r &Uuml;berstundenentlohnung in Bruchteilen des Wochen- bzw. Monatsbezuges festgesetzt ist, zwischen den beteiligten Vertragspartnern umgehend Vereinbarungen &uuml;ber die Anpassung dieser Berechnungsgrundlage zu treffen.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zu &sect; 8 Abs. 2 und 5:</div><p class=\"text\">Zur Veranschaulichung der Berechnung dient das beigef&uuml;gte Schema (B).</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zu &sect; 8 Abs. 4:</div><p class=\"text\">Durch diese Regelung werden jene kollektivvertraglichen Bestimmungen f&uuml;r ein halbes Jahr sistiert, die f&uuml;r die Leistung von &Uuml;berstunden ein formales Einverst&auml;ndnis des Dienstnehmers bzw. des Betriebsrates fordern. Die sich aus dem allgemeinen Arbeitsvertragsrecht ergebenden Grunds&auml;tze hinsichtlich der &Uuml;berstundenleistung werden hiedurch nicht ber&uuml;hrt.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zu &sect; 10 Abs. 2 und 3:</div><p class=\"text\">Zur Veranschaulichung der Berechnung dient das beigef&uuml;gte Schema (C).</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zu &sect; 10 Abs. 3:</div><p class=\"text\">Zum Ist-Lohn geh&ouml;ren auch zum Stundenlohn gew&auml;hrte Qualifikationszulagen und als Pr&auml;mie bezeichnete starre Lohnzulagen.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zu &sect; 10 Abs. 6 bis 8:</div><p class=\"text\">In F&auml;llen, in denen der Akkordarbeiter &uuml;blicherweise nicht die kollektivvertragliche Wochenarbeitszeit einh&auml;lt, sondern die Arbeit nach Leistung eines gewissen Arbeitsquantums beendet, finden die Bestimmungen &uuml;ber den Lohnausgleich bei Akkorden keine Anwendung. Es bleibt Sonderregelungen &uuml;berlassen, ob und inwieweit in solchen F&auml;llen die Akkorde aufzustocken sind.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zu &sect; 12:</div><p class=\"text\">Siehe Anmerkung zu &sect; 1 Abs. 3 erster Satz.</p></div></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><h2 class=\"titel\">Schema A</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-330367500100017_2063825\"><div class=\"textinhalt\"><table frame=\"box\" rules=\"all\" width=\"100%\"><colgroup><col width=\"30%\"><col align=\"center\" width=\"17%\"><col align=\"center\" width=\"17%\"><col align=\"center\" width=\"18%\"><col align=\"center\" width=\"18%\"></colgroup><tbody><tr><td>Stichtag</td><td>Dezember 1969</td><td>J&auml;nner 1970</td><td>J&auml;nner 1972</td><td>J&auml;nner 1975</td></tr><tr><td colspan=\"5\"><span class=\"fett hervor\">I. Bisherige Arbeitszeit = 45 Stunden,<br>darin 5 Pausen &agrave; 20 Minuten = 100 Minuten</span></td></tr><tr><td>Normalarbeitszeit am Stichtag</td><td>45 Std.</td><td>43 Std.</td><td>43 Std.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>Arbeitszeitverk&uuml;rzung gem. &sect; 2</td><td>&mdash;</td><td>2 Std.</td><td>1 Std.</td><td>2 Std.</td></tr><tr><td>Pausenanrechnung</td><td>&mdash;</td><td>2/5 = 40 Min.</td><td>1/5 = 20 Min.</td><td>2/5 = 40 Min.</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Arbeitszeitverk&uuml;rzung</td><td>&mdash;</td><td>1 Std. 20 Min.</td><td>40 Min.</td><td>1 Std. 20 Min.</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Nettoarbeitszeit</td><td>43 Std. 20 Min.</td><td>42 Std.</td><td>41 Std. 20 Min.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest</td><td>100 Min.</td><td>60 Min.</td><td>40 Min.</td><td>&mdash;</td></tr><tr><td colspan=\"5\"><span class=\"fett hervor\">II. Bisherige Arbeitszeit = 44 Stunden,<br>darin 5 Pausen &agrave; 20 Minuten = 100 Minuten</span></td></tr><tr><td>Normalarbeitszeit am Stichtag</td><td>44 Std.</td><td>43 Std.</td><td>42 Std.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>Arbeitszeitverk&uuml;rzung gem. &sect; 2</td><td>&mdash;</td><td>1 Std.</td><td>1 Std.</td><td>2 Std.</td></tr><tr><td>Pausenanrechnung</td><td>&mdash;</td><td>1/4 = 25 Min.</td><td>1/4 = 25 Min.</td><td>2/4 = 50 Min.</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Arbeitszeitverk&uuml;rzung</td><td>&mdash;</td><td>35 Min.</td><td>35 Min.</td><td>1 Std. 10 Min.</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Nettoarbeitszeit</td><td>42 Std. 20 Min.</td><td>41 Std. 45 Min</td><td>41 Std. 10 Min.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest</td><td>100 Min.</td><td>75 Min.</td><td>50 Min.</td><td>&mdash;</td></tr><tr><td colspan=\"5\"><span class=\"fett hervor\">III. Bisherige Arbeitszeit = 43 Stunden,<br>darin 5 Pausen &agrave; 15 Minuten = 75 Minuten</span></td></tr><tr><td>Normalarbeitszeit am Stichtag</td><td>43 Std.</td><td>43 Std.</td><td>42 Std.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>Arbeitszeitverk&uuml;rzung gem. &sect; 2</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>1 Std.</td><td>2 Std.</td></tr><tr><td>Pausenanrechnung</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>1/3 = 25 Min.</td><td>2/3 = 50 Min.</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Arbeitszeitverk&uuml;rzung</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>35 Min.</td><td>1 Std. 10 Min.</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Nettoarbeitszeit</td><td>41 Std. 45 Min.</td><td>41 Std. 45 Min.</td><td>41 Std. 10 Min.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest</td><td>75 Min.</td><td>75 Min.</td><td>50 Min.</td><td>&mdash;</td></tr><tr><td colspan=\"5\"><span class=\"fett hervor\">IV. Bisherige Arbeitszeit = 41 Stunden,<br>darin 5 Pausen &agrave; 20 Minuten = 100 Minuten</span></td></tr><tr><td>Normalarbeitszeit am Stichtag</td><td>41 Std.</td><td>41 Std.</td><td>41 Std.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>Arbeitszeitverk&uuml;rzung gem. &sect; 2</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>1 Std.</td></tr><tr><td>Pausenanrechnung</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>statt 100 Min.* nur 60 Min.</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Arbeitszeitverk&uuml;rzung</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Nettoarbeitszeit</td><td>39 Std. 20 Min.</td><td>39 Std. 20 Min.</td><td>39 Std. 20 Min.</td><td>39 Std. 20 Min.</td></tr><tr><td>in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest</td><td>100 Min.</td><td>100 Min.</td><td>100 Min.</td><td>40 Min.</td></tr><tr><td colspan=\"5\"><span class=\"fett hervor\">V. Bisherige Arbeitszeit = 45 Stunden,<br>darin 5 Pausen &agrave; 60 Minuten = 300 Minuten</span></td></tr><tr><td>Normalarbeitszeit am Stichtag</td><td>45 Std.</td><td>43 Std.</td><td>42 Std.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>Arbeitszeitverk&uuml;rzung gem. &sect; 2</td><td>&mdash;</td><td>2 Std.</td><td>1 Std.</td><td>2 Std.</td></tr><tr><td>Pausenanrechnung</td><td>&mdash;</td><td>2/5 = 120 Min.</td><td>1/5 = 60 Min.</td><td>2/5 = 120 Min.</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Arbeitszeitverk&uuml;rzung</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Nettoarbeitszeit</td><td>40 Std.</td><td>40 Std.</td><td>40 Std.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest</td><td>300 Min.</td><td>180 Min.</td><td>120 Min.</td><td>&mdash;</td></tr></tbody></table><p class=\"text\"></p></div></div>",
"title": "Schema A",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><h2 class=\"titel\">Schema B</h2></div><div class=\"untertitel\"><span class=\"fett hervor\">Beispiele zu &sect; 8 Abs. 2 und 5</span></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-330367500100018_2063827\"><div class=\"textinhalt\"><table frame=\"box\" rules=\"all\" width=\"100%\"><colgroup><col width=\"25%\"><col align=\"center\" width=\"25%\"><col align=\"center\" width=\"25%\"><col align=\"center\" width=\"25%\"></colgroup><tbody><tr><td>Stichtag</td><td>Normallohn</td><td>25 Prozent</td><td>50 Prozent</td></tr><tr><td colspan=\"4\"><span class=\"fett hervor\">I. 45 Stunden: ab 46. Stunde 25 Prozent,<br>ab 49. Stunde 50 Prozent</span></td></tr><tr><td>Dezember 1969</td><td>bis 45. Std.</td><td>46. bis 48. Std.</td><td>ab 49. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1970</td><td>bis 43. Std.</td><td>44. bis 47. Std.</td><td>ab 48. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1972</td><td>bis 42. Std.</td><td>43. bis 46. Std.</td><td>ab 47. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1975</td><td>bis 40. Std.</td><td>41. bis 45. Std.</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td colspan=\"4\"><span class=\"fett hervor\">II. 45 Stunden: ab 46. Stunde 50 Prozent</span></td></tr><tr><td>Dezember 1969</td><td>bis 45. Std.</td><td>&mdash;</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1970</td><td>bis 43. Std.</td><td>44. bis 45. Std.</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1972</td><td>bis 42. Std.</td><td>43. bis 45. Std.</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1975</td><td>bis 40. Std.</td><td>41. bis 45. Std.</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td colspan=\"4\"><span class=\"fett hervor\">III. 42 Stunden: ab 45. Stunde 25 Prozent,<br>ab 46. Stunde 50 Prozent</span></td></tr><tr><td>Dezember 1969</td><td>bis 42. Std.</td><td>43. bis 45. Std.</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1970</td><td>bis 42. Std.</td><td>43. bis 45. Std.</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1972</td><td>bis 42. Std.</td><td>43. bis 45. Std.</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1975</td><td>bis 40. Std.</td><td>41. bis 45. Std.</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td colspan=\"4\"><span class=\"fett hervor\">IV. 43 Stunden: ab 44. Stunde 50 Prozent</span></td></tr><tr><td>Dezember 1969</td><td>bis 43. Std.</td><td>&mdash;</td><td>ab 44. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1970</td><td>bis 43. Std.</td><td>&mdash;</td><td>ab 44. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1972</td><td>bis 42. Std.</td><td>43. Std.</td><td>ab 44. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1975</td><td>bis 40. Std.</td><td>41. bis 43. Std.</td><td>ab 44. Std.</td></tr><tr><td colspan=\"4\"><span class=\"fett hervor\">V. 40 Stunden: ab 41. Stunde 50 Prozent</span></td></tr><tr><td>Dezember 1969</td><td>bis 40. Std.</td><td>&mdash;</td><td>ab 41. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1970</td><td>bis 40. Std.</td><td>&mdash;</td><td>ab 41. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1972</td><td>bis 40. Std.</td><td>&mdash;</td><td>ab 41. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1975</td><td>bis 40. Std.</td><td>&mdash;</td><td>ab 41. Std.</td></tr><tr><td colspan=\"4\"><span class=\"fett hervor\">VI. 50 Stunden: ab 53. Stunde 25 Prozent,<br>ab 54. Stunde 50 Prozent</span></td></tr><tr><td>Dezember 1969</td><td>bis 50. Std.</td><td>51. bis 53. Std.</td><td>ab 54. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1970</td><td>bis 48. Std.</td><td>49. bis 52. Std.</td><td>ab 53. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1972</td><td>bis 47. Std.</td><td>48. bis 51. Std.</td><td>ab 52. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1975</td><td>bis 45. Std.</td><td>46. bis 50. Std.</td><td>ab 51. Std.</td></tr></tbody></table></div></div>",
"title": "Schema B",
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"id": "pr-330367500100019_2063829",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><h2 class=\"titel\">Schema C</h2></div><div class=\"untertitel\"><span class=\"fett hervor\">Berechnungsbeispiele zu &sect; 10 Abs. 2 und 3</span></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-330367500100019_2063829\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Die Umrechnungsformel lautet:</p><table frame=\"void\" rules=\"rows\" width=\"50%\"><colgroup align=\"center\"><col width=\"100%\"></colgroup><tbody><tr><td>Arbeitszeitdifferenz x 100</td></tr><tr><td>neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit</td></tr></tbody></table><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Beispiel I</div><table frame=\"box\" rules=\"all\" width=\"70%\"><colgroup><col width=\"70%\"><col align=\"right\" width=\"30%\"></colgroup><tbody><tr><td>Bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit</td><td>44 Stunden</td></tr><tr><td>Neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit</td><td><span class=\"hervor unter\">43 Stunden</span></td></tr><tr><td align=\"right\">Differenz</td><td>1 Stunde</td></tr></tbody></table><p class=\"text\">Formel lautet:</p><table frame=\"void\" rules=\"rows\" width=\"50%\"><colgroup align=\"center\"><col width=\"100%\"></colgroup><tbody><tr><td>(Differenz) 1 x 100 = 100</td></tr><tr><td>43</td></tr></tbody></table><p class=\"block text\" dfv=\"block\">100:43 = 2,325</p><p class=\"text\">Die Lohnerh&ouml;hung betr&auml;gt 2,33 Prozent</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Beispiel II</div><table frame=\"box\" rules=\"all\" width=\"70%\"><colgroup><col width=\"70%\"><col align=\"right\" width=\"30%\"></colgroup><tbody><tr><td>Bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit</td><td>42,5 Stunden</td></tr><tr><td>Neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit</td><td><span class=\"hervor unter\">42,0 Stunden</span></td></tr><tr><td align=\"right\">Differenz</td><td>0,5 Stunden</td></tr></tbody></table><table frame=\"void\" rules=\"rows\" width=\"50%\"><colgroup align=\"center\"><col width=\"100%\"></colgroup><tbody><tr><td>(Differenz) 0,5 x 100 = 50</td></tr><tr><td>50 : 42 = 1,19</td></tr></tbody></table><p class=\"text\">Die Lohnerh&ouml;hung betr&auml;gt 1,19 Prozent.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Beispiel III</div><table frame=\"box\" rules=\"all\" width=\"70%\"><colgroup><col width=\"70%\"><col align=\"right\" width=\"30%\"></colgroup><tbody><tr><td>Bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit</td><td>41,5 Stunden</td></tr><tr><td>Neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit</td><td><span class=\"hervor unter\">40,0 Stunden</span></td></tr><tr><td align=\"right\">Differenz</td><td>1,5 Stunden</td></tr></tbody></table><table frame=\"void\" rules=\"rows\" width=\"50%\"><colgroup align=\"center\"><col width=\"100%\"></colgroup><tbody><tr><td>(Differenz) 1,5 x 100 = 150</td></tr><tr><td>150 : 40 = 3,75</td></tr></tbody></table><p class=\"text\">Die Lohnerh&ouml;hung betr&auml;gt 3,75 Prozent.</p></div></div></div>",
"title": "Schema C",
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"id": "pr-330367500100020_2063831",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><h2 class=\"titel\">Erl&auml;uterungen des &Ouml;GB zum Kollektivvertrag betreffend die etappenweise Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-330367500100020_2063831\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">G e l t u n g s b e r e i c h: Der Kollektivvertrag, betreffend die etappenweise Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche, wurde zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einerseits und dem &Ouml;sterreichischen Gewerkschaftsbund andererseits abgeschlossen. Der Geltungsbereich kann sich daher nur auf jene Betriebe erstrecken, f&uuml;r die die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsf&auml;higkeit besitzt. Das sind grunds&auml;tzlich alle Betriebe, die der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft als Mitglieder angeh&ouml;ren. Aus diesem Bereich fallen jedoch jene Betriebe heraus, die Mitglieder einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung der Dienstgeber sind, wenn diese Berufsvereinigung einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat.</p><p class=\"text\">Abgesehen von dieser aus dem fachlichen Geltungsbereich sich ergebenden Ausnahmen sind vom Kollektivvertrag die Dienstnehmer ausgenommen, die in einem Betrieb im Sinne des B&auml;ckereiarbeitergesetzes besch&auml;ftigt sind.</p><p class=\"text\">Auf Grund des Zusatzprotokolls gilt der Kollektivvertrag ferner nicht f&uuml;r die leitenden Angestellten, f&uuml;r die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht. Als leitende Angestellte in diesem Sinne gelten jene Angestellten, die von der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit ausgenommen sind.</p><p class=\"text\">Zusammenfassend sind daher vom Kollektivvertrag nicht erfa&szlig;t</p><ul class=\"nummerierung-none liste\"><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:1.\"><span class=\"listenel_num\">1.</span><p class=\"text\">alle Betriebe (Dienstgeber), die nicht den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angeh&ouml;ren,</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:2.\"><span class=\"listenel_num\">2.</span><p class=\"text\">alle Betriebe (Dienstgeber), die zwar den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angeh&ouml;ren, f&uuml;r die jedoch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Dienstgeber einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat,</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:3.\"><span class=\"listenel_num\">3.</span><p class=\"text\">alle Dienstnehmer, die dem B&auml;ckereiarbeitergesetz unterliegen,</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:4.\"><span class=\"listenel_num\">4.</span><p class=\"text\">alle Dienstnehmer, die leitende Angestellte sind und f&uuml;r die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht,</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:5.\"><span class=\"listenel_num\">5.</span><p class=\"text\">nicht anzuwenden ist der Kollektivvertrag au&szlig;erdem auf alle Dienstnehmer, f&uuml;r die bereits mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages die 40-Stunden-Woche eingef&uuml;hrt war.</p></li></ul><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Arbeitszeitverk&uuml;rzung</div><p class=\"text\">Der Kollektivvertrag bestimmt grunds&auml;tzlich, da&szlig; die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit k&uuml;nftig ab J&auml;nner 1970 43 Stunden, ab J&auml;nner 1972 42 Stunden und ab J&auml;nner 1975 40 Stunden nicht &uuml;berschreiten darf. Bestehende l&auml;ngere Normalarbeitszeiten sind auf dieses Ausma&szlig; zu verk&uuml;rzen. Unter der Bezeichnung &ldquo;J&auml;nner&rdquo; ist der jeweils erste Montag des betreffenden Jahres zu verstehen. Was als w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit gilt, ergibt sich aus den Bestimmungen der bestehenden Branchenkollektivvertr&auml;ge. Dies betrifft insbesondere die Frage der Anrechnung von Pausen und die Bewertung von Warte- und Bereitschaftszeiten.</p><p class=\"text\">Der Kollektivvertrag wird erst dann f&uuml;r einen Betrieb wirksam, wenn er von einer der erw&auml;hnten Verk&uuml;rzungsetappen erfa&szlig;t wird. Besteht zum Beispiel in einem Betrieb bereits derzeit eine 43st&uuml;ndige Arbeitszeit, dann wird der Kollektivvertrag erst ab J&auml;nner 1972, also mit der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe eine Ver&auml;nderung herbeif&uuml;hren. Besteht in einem Betrieb bereits derzeit die 40-Stunden-Woche, wird sich also demnach f&uuml;r diesen Betrieb auf Grund des Kollektivvertrages keinerlei &Auml;nderung ergeben.</p><p class=\"text\">&Auml;hnlich wie nach dem Kollektivvertrag, betreffend die Einf&uuml;hrung der 45-Stunden-Woche, werden aus Anla&szlig; der Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche gewisse Ver&auml;nderungen in der Anrechnung der Pausen herbeigef&uuml;hrt. Von diesen Ver&auml;nderungen sind jedoch lediglich Essenspausen sowie Waschpausen betroffen. Unter Essenspausen sind Pausen, die in der Regel der Einnahme von Mahlzeiten, wie Fr&uuml;hst&uuml;ck, Mitagessen, Jause usw., dienen, zu verstehen. Waschpausen sind Pausen, die &ndash; gleichg&uuml;ltig, ob w&auml;hrend der Arbeitszeit oder am Ende der Arbeitszeit &ndash; eingehalten werden, um sich zu reinigen. Keinen Ver&auml;nderungen sind jedoch solche Waschpausen unterworfen, die wegen einer wesentlich &uuml;ber das Normalausma&szlig; hinausgehenden Verschmutzung gew&auml;hrt werden.</p><p class=\"text\">Alle &uuml;brigen Pausen bleiben durch die kollektivvertragliche Regelung unber&uuml;hrt. Unber&uuml;hrt bleiben aber auch solche Essens- und Waschpausen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in die Normalarbeitszeit eingerechnet werden m&uuml;ssen, sowie Essens- und Waschpausen, die als Kurzpausen bei Flie&szlig;bandarbeit und Arbeit am Schiebeband mit Arbeitsakt gew&auml;hrt werden. Das gleiche gilt auch f&uuml;r gesetzlich vorgeschriebene, in die Arbeitszeit einzurechnende angemessene Essens- und Waschpausen als Kurzpausen, die bei Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, in dreischichtigen Betrieben den beteiligten Dienstnehmern gew&auml;hrt werden. Auch solche Essens- und Waschpausen, die zwar nicht ausdr&uuml;cklich durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind, jedoch vom Arbeitsinspektorat auf Grund gesetzlicher Bestimmungen angeordnet und in die Arbeitszeit eingerechnet werden, bleiben unber&uuml;hrt. Unverk&uuml;rzt bleiben auch jene Pausen, die aus Anla&szlig; der &Uuml;berstundenarbeit eingeschaltet werden, wobei es gleichg&uuml;ltig ist, ob sie noch in der Normalarbeitszeit oder nach deren Beendigung vor Beginn der &Uuml;berstundenarbeit liegen.</p><p class=\"text\">Als Essens- oder Waschpausen, die Ver&auml;nderungen unterliegen, z&auml;hlen jedenfalls nicht Zeiten, &uuml;ber die der Dienstnehmer nicht frei verf&uuml;gen kann, also Zeiten, in denen sich der Dienstnehmer zur Verf&uuml;gung des Dienstgebers halten mu&szlig;.</p><p class=\"text\">Die vorhin erw&auml;hnten Ver&auml;nderungen bei Essens- und Waschpausen beziehen sich darauf, da&szlig; die bisher in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen dieser Art in der Zukunft bei jeder Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung nach einem bestimmten Schl&uuml;ssel angerechnet werden. Das Ziel des Generalkollektivvertrages besteht darin, da&szlig; mit Erreichung der 40-Stunden-Woche eine echte 40-st&uuml;ndige Arbeitsleistung erbracht werden soll. Wurde die Arbeitszeitverk&uuml;rzung schon vorweggenommen, erfolgt daher durch diesen Kollektivvertrag keine weitere Verk&uuml;rzung mehr. Diese Vorwegnahme kann entweder in der Form erfolgt sein, da&szlig; die t&auml;gliche oder w&ouml;chentliche Arbeitszeit verk&uuml;rzt wurde, sie kann aber auch in der Form erfolgt sein, da&szlig; Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wurden. Bestand zum Beispiel in einem F&uuml;nftagewochenbetrieb eine t&auml;gliche Arbeitspause von 12 Minuten, die in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wird, dann bedeutet dies, da&szlig; bereits eine Verk&uuml;rzung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit um eine Stunde vorweggenommen worden war. Der Kollektivvertrag sieht nun vor, da&szlig; die Anrechnung auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung nicht in einem, sondern aufgeteilt auf die Verk&uuml;rzungsetappen erfolgt. Betr&auml;gt zum Beispiel in einem Betrieb die derzeitige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden in der Woche, dann wird die gesamte Arbeitszeitverk&uuml;rzung bis zur 40-Stunden-Woche f&uuml;nf Stunden betragen. Pro Arbeitszeitverk&uuml;rzungsstunde soll daher ein F&uuml;nftel der bezahlten Pausen auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe angerechnet werden. Das bedeutet in unserem Beispiel, da&szlig; in der ersten Etappe, bei der die Arbeitszeitverk&uuml;rzung zwei Stunden betr&auml;gt, zwei F&uuml;nftel der gesamten Pausen, in der zweiten Etappe, bei der die Arbeitszeitverk&uuml;rzung eine Stunde betr&auml;gt, ein F&uuml;nftel, und in der dritten Etappe, bei der die Arbeitszeitverk&uuml;rzung wiederum zwei Stunden betr&auml;gt, weitere zwei F&uuml;nftel auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung angerechnet werden. Im selben Ausma&szlig; wird die Bezahlung der Pausen reduziert. Zu beachten ist hiebei, da&szlig; eine Anrechnung der Pausen &uuml;ber die Arbeitszeitverk&uuml;rzung h&ouml;chstens im Ausma&szlig; der Arbeitszeitverk&uuml;rzung der einzelnen Etappe erfolgen kann, das hei&szlig;t, da&szlig; nie mehr als die Arbeitszeitverk&uuml;rzung selbst betr&auml;gt, angerechnet werden kann. Diese Schutzklausel kann in jenen F&auml;llen in Betracht kommen, in denen bereits ein gr&ouml;&szlig;eres Ausma&szlig; von bezahlten Pausen gew&auml;hrt wurde.</p><p class=\"text\">Die vorhin besprochene Regelung betrifft die Frage der Anrechnung der Pausen auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung und deren Bezahlung. Es bleibt nun noch die Frage zu kl&auml;ren, ob und in welchem Umfang die Pausen weiterhin aufrechtbleiben. Diesbez&uuml;glich kann durch eine betriebliche Regelung, das hei&szlig;t durch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, eine neue Festlegung erfolgen. Eine solche darf jedoch nicht dazu f&uuml;hren, da&szlig; sich eine l&auml;nger dauernde Betriebsanwesenheit ergibt als bisher. Da gem&auml;&szlig; der Bemerkung des Zusatzprotokolls zu &sect; 2 Abs. 3 dieser Kollektivvertrag nicht f&uuml;r jene Betriebe gilt, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich der allf&auml;lligen eingerechneten Pausen 40 Stunden oder weniger betr&auml;gt, wird daher f&uuml;r diese Betriebe auch keine Anrechnung der Arbeitspausen auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung eintreten k&ouml;nnen. Im &uuml;brigen sei auf die Berechnungsbeispiele, die im Anschlu&szlig; an das Zusatzprotokoll als Schema A bezeichnet wurden, verwiesen.</p><p class=\"text\">Bezahlte Zeiten, die am Ende der t&auml;glichen Arbeitszeit zur Herbeif&uuml;hrung eines fr&uuml;heren Arbeitsschlusses gew&auml;hrt werden, gelten nicht als Pausen, sondern als Vorwegnahme der Arbeitszeitverk&uuml;rzung. Betr&auml;gt zum Beispiel das derzeitige Ausma&szlig; solcher Zeiten zwei Stunden in der gesamten Arbeitswoche, dann wird die erste Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe in diesen Betrieben nicht wirksam. Es wird erst mit der Herbeif&uuml;hrung der 42st&uuml;ndigen Arbeitswoche eine Arbeitszeitverk&uuml;rzung eintreten. Solange keine Arbeitszeitverk&uuml;rzung erfolgt, bleibt die Bezahlung solcher Zeiten unver&auml;ndert. Tritt eine Arbeitszeitverk&uuml;rzung ein, ist im Ausma&szlig; derselben auch ein Lohnausgleich herbeizuf&uuml;hren.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Verteilung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit</div><p class=\"text\">Die nunmehr auf Grund der Arbeitszeitverk&uuml;rzung ge&auml;nderte w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit, die Verteilung derselben auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der t&auml;glichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind neu festzulegen. Hiebei ist auf die gesetzlichen Bestimmungen und vor allem auf die Vorschriften der derzeit noch immer geltenden Arbeitszeitordnung Bedacht zu nehmen. Sollte in der Zwischenzeit eine Einigung &uuml;ber ein &ouml;sterreichisches <a data-law=\"10008238\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238\" target=\"_blank\">Arbeitszeitgesetz</a> erfolgen, dann sind die entsprechenden Vorkehrungen auf Grund dieser neuen Regelung zu treffen. Zu den gesetzlichen Vorschriften geh&ouml;rt auch gem&auml;&szlig; dem Betriebsr&auml;tegesetz und dem Kollektivvertragsgesetz, da&szlig; in Betrieben, in denen mehr als 20 Dienstnehmer besch&auml;ftigt sind, vom Betriebsinhaber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Arbeitsordnung zu erlassen ist, wobei in dieser die Arbeitszeit festgelegt werden mu&szlig;. In Betrieben in denen eine Arbeitsordnung besteht, kann eine &Auml;nderung derselben, also die neue Einteilung der Arbeitszeit, daher nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen. Auch in einigen Kollektivvertr&auml;gen ist die Bestimmung enthalten, da&szlig; die Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen ist.</p><p class=\"text\">Der vorliegende Generalkollektivvertrag sagt begreiflicherweise nichts dar&uuml;ber aus, in welcher Weise die Arbeitszeitverk&uuml;rzung zu verwenden ist. Es bleibt daher den Betriebsvereinbarungen &uuml;berlassen, die Arbeitszeitverk&uuml;rzung entweder zur Einf&uuml;hrung der F&uuml;nftagewoche zu ben&uuml;tzen oder die t&auml;gliche Arbeitszeit f&uuml;rher zu beenden oder sp&auml;ter zu beginnen oder eine l&auml;ngere Mittagspause einzuf&uuml;hren.</p><p class=\"text\">Die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit der jugendlichen Dienstnehmer betr&auml;gt auf Grund des <a data-law=\"10008632\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632\" target=\"_blank\">Kinder- und Jugendbesch&auml;ftigungsgesetzes</a> derzeit 44 Stunden. Nach gewissen Sonderregelungen konnte die Arbeitszeit auch &uuml;ber 44 Stunden ausgedehnt werden. Der Kollektivvertrag bestimmt nunmehr, da&szlig; auch f&uuml;r die jugendlichen Dienstnehmer die Arbeitszeitverk&uuml;rzung entsprechend jener, die f&uuml;r erwachsene Dienstnehmer gilt, einzutreten hat. Es wird aber f&uuml;r jugendliche Dienstnehmer kein anderer Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappenplan festgelegt. Demnach sind auch in Kollektivvertr&auml;gen vielleicht noch enthaltene Ausdehnungen so weit zu reduzieren, da&szlig; sie die Arbeitszeit der Jugendlichen mit der neuen Arbeitszeit der erwachsenen Dienstnehmer in &Uuml;bereinstimmung bringen.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Durchrechenbare Arbeitszeiten</div><p class=\"text\">In einzelnen Kollektivvertr&auml;gen ist festgelegt, da&szlig; die Normalarbeitszeit nicht pro Woche, sondern f&uuml;r einen gr&ouml;&szlig;eren Zeitraum festgelegt wird. So bestimmen zum Beispiel einige Kollektivvertr&auml;ge, da&szlig; die Arbeitszeit des Fahrpersonals in zwei Wochen nicht mehr als 90 Stunden betragen darf. Diese Regelung wird meist bei solchen Gruppen angewendet, bei denen nur schwer eine t&auml;gliche Arbeitszeit infolge des unregelm&auml;&szlig;igen Anfalls der Arbeitsleistung festgelegt werden kann. Im Zusammenhang mit der Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche bleiben solche Regelungen unber&uuml;hrt, doch tritt an Stelle der Berechnungseinheit von 45 Stunden pro Woche nunmehr die Berechnungseinheit von 43 bzw. 42 und 40 Stunden pro Woche. Im obigen Beispiel darf daher die Arbeitszeit innerhalb von zwei Wochen nicht wie bisher 90 Stunden, sondern nur noch 86 bzw. 84 oder 80 Stunden betragen.</p><p class=\"text\">Eine Sonderregelung gilt f&uuml;r das Personal von Verkaufsstellen und f&uuml;r sonstige Dienstnehmer des Handels. In diesem Bereich kann ab J&auml;nner 1970 die w&ouml;chentliche Arbeitszeit in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von vier Wochen bis zu 46 Stunden, ab J&auml;nner 1975 bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelm&auml;&szlig;ige w&ouml;chentliche Arbeitszeit durchschnittlich 43 Stunden, ab J&auml;nner 1972 durchschnittlich 42 Stunden und ab J&auml;nner 1975 durchschnittlich 40 Stunden nicht &uuml;berschreitet. Diese Regelung wurde von der zust&auml;ndigen Gewerkschaft begr&uuml;&szlig;t, um dadurch eine Arbeitszeiteinteilung zu erm&ouml;glichen, da&szlig; zum Beispiel in der ersten Verk&uuml;rzungsetappe (die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit betr&auml;gt 43 Stunden) w&auml;hrend der ersten drei Wochen je 46 Stunden und in der vierten Woche nur 34 Stunden gearbeitet werden, wodurch innerhalb von vier Wochen ein freier Arbeitstag entsteht. Um diesen Effekt herbeizuf&uuml;hren, besagt der Kollektivvertrag ausdr&uuml;cklich, da&szlig; der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich unter Ber&uuml;cksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenh&auml;ngend zu gew&auml;hren ist. Ein Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann jedoch in zwei Teilen gew&auml;hrt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.</p></div><div class=\"normgrp-level-1 level-1 litera normgrp\"><div class=\"titel\">Verl&auml;ngerte Arbeitszeiten</div><p class=\"text\">Derzeit ist in einigen Kollektivvertr&auml;gen f&uuml;r den ganzen Wirtschaftszweig oder f&uuml;r gewisse Dienstnehmerkategorien eine l&auml;ngere als die 45st&uuml;ndige Wochenarbeitszeit festgelegt oder eine Verpflichtung zur &Uuml;berstundenarbeit enthalten. Dies trifft insbesondere f&uuml;r Portiere, Nachtw&auml;chter, Betriebsfeuerwehren usw. zu. Nach dem Kollektivvertrag sind hiebei folgende Regelungen zu ber&uuml;cksichtigen.</p><div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">Auf Grund eines Kollektivvertrages ist f&uuml;r einen gesamten Wirschaftszweig oder f&uuml;r gewisse Dienstnehmerkategorien eine l&auml;ngere Normalwochenarbeitszeit als 60 Stunden festgelegt. In diesem Falle ist die Wochenarbeitszeit bis zu J&auml;nner 1975 auf 60 Wochenstunden zu verk&uuml;rzen. Die Aufteilung der durchzuf&uuml;hrenden Arbeitszeitverk&uuml;rzung auf einzelne Etappen und deren Wirksamkeitsbeginn ist in den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen zu vereinbaren.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">Auf Grund bestehender Kollektivvertr&auml;ge ist f&uuml;r bestimmte Wirtschaftszweige oder gewisse Dienstnehmerkategorien eine l&auml;ngere Normalarbeitszeit als 45 Stunden, aber nicht mehr als 60 Wochenstunden festgelegt. In diesen F&auml;llen bleibt eine Regelung &uuml;ber die Arbeitszeit und den Lohnausgleich den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen vorbehalten. Das Zusatzprotokoll besagt hiezu, da&szlig; die Verhandlungen zwischen den fachlich zust&auml;ndigen Kollektivvertragsorganisationen umgehend aufgenommen werden sollen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">c)</span><p class=\"text\">Auf Grund bestehender Kollektivvertr&auml;ge ist f&uuml;r bestimmte Wirtschaftszweige oder Dienstnehmerkategorien eine l&auml;ngere Wochenarbeitszeit als 45 Stunden auf Grund einer kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Leistung oder einer kollektivvertraglichen Zul&auml;ssigkeit von &Uuml;berstunden festgelegt. In diesen F&auml;llen wird die Normalarbeitszeit nach den Bestimmungen des &sect; 2 verk&uuml;rzt. Es ist demnach die etappenweise Arbeitszeitverk&uuml;rzung auf 43 bzw. 42 und 40 Stunden vorzunehmen. Es bleiben aber die in den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen enthaltenen Bestimmungen &uuml;ber das Ausma&szlig; der &Uuml;berstunden unber&uuml;hrt. Wird zum Beispiel in einem Kollektivvertrag bestimmt, da&szlig; in der Woche f&uuml;nf &Uuml;berstunden zu leisten sind, dann bleibt es bei dieser &Uuml;berstundenanzahl. Ist jedoch das Ausma&szlig; der &Uuml;berstundenarbeit in einer Gesamtarbeitszeit ausgedr&uuml;ckt worden, wie zum Beispiel, da&szlig; eine Verpflichtung besteht, bis zu 50 Stunden zu arbeiten, so tritt durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung eine entsprechende Herabsetzung dieser Gesamtarbeitszeit ein. Dies bedeutet, da&szlig; in der ersten Etappe an die Stelle von 50 Stunden 48 Stunden, in der zweiten Etappe 47 Stunden und in der dritten Etappe 45 Stunden treten.</p><p class=\"text\">In den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen k&ouml;nnen nach Abschlu&szlig; des Generalkollektivvertrages andere Regelungen getroffen werden. Da jedoch im Zeitraum der Verhandlungen &uuml;ber den Generalkollektivvertrag und bereits in Kenntnis der beabsichtigten Regelung spezielle Vereinbarungen auf fachlicher Ebene getroffen wurden, bestimmt der Kollektivvertrag, da&szlig; alle solche Vereinbarungen, die nach dem 1. Juni 1969 abgeschlossen wurden, von den Bestimmungen des Generalkollektivvertrages unber&uuml;hrt bleiben. Im Anhang I sind derartige Regelungen beispielsweise angef&uuml;hrt. Das bedeutet, da&szlig; im Anhang nur jene Kollektivvertr&auml;ge genannt wurden, die bis zum Abschlu&szlig; des Generalkollektivvertrages bekannt waren. Diese Aufz&auml;hlung schlie&szlig;t aber nicht aus, da&szlig; bis zum Inkrafttreten des Kollektivvertrages noch weitere neue fachliche Kollektivvertr&auml;ge hinzutreten werden. F&uuml;r einzelne Dienstnehmergruppen sind au&szlig;erdem noch abweichende Regelungen getroffen worden, die im Anhang II des Generalkollektivvertrages enthalten sind.</p><p class=\"text\">F&uuml;r alle hier genannten F&auml;lle der verl&auml;ngerten Arbeitszeit ist ein Lohnausgleich zu ermitteln. Dieser Lohnausgleich ergibt sich aus den Regelungen des &sect; 10 dieses Kollektivvertrages.</p></div></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Schichtarbeit</div><p class=\"text\">F&uuml;r Schichtbetriebe oder Abteilungen, die in Schicht arbeiten, wurde zur Erleichterung der etappenweisen Arbeitszeitverk&uuml;rzung die M&ouml;glichkeit geschaffen, den Schichtplan so zu erstellen, da&szlig; innerhalb des Schichtturnus im Durchschnitt eine 43- bzw. 42- oder 40st&uuml;ndige Wochenarbeitszeit eingehalten wird. Jedenfalls aber m&uuml;ssen hiebei die gesetzlichen Bestimmungen &uuml;ber die Beschr&auml;nkungen der t&auml;glichen Arbeitszeit und &uuml;ber die Sonntagsruhevorschriften eingehalten werden. So k&ouml;nnen zum Beispiel bei einem Schichtturnus von zwei Wochen in der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe abwechselnd in einer Woche 46 und in der n&auml;chsten 40 Stunden gearbeitet werden.</p><p class=\"text\">Da f&uuml;r die Schichtbetriebe die erste Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe ebenfalls mit 5. J&auml;nner 1970 in Kraft tritt, sind die notwendigen Schichtpl&auml;ne so rasch wie m&ouml;glich zu erstellen, um zeitgerecht die Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe einhalten zu k&ouml;nnen. Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen &Uuml;berstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Das Ausma&szlig; der &Uuml;berstunden mu&szlig; sich jedoch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen halten. Im &uuml;brigen ist es Aufgabe der Betriebsr&auml;te, darauf zu dr&auml;ngen, da&szlig; die Arbeitsverk&uuml;rzung nicht im Wege von &Uuml;berstunden wiederum hinf&auml;llig gemacht wird, sondern durch eine entsprechend exakte Ausarbeitung von Schichtpl&auml;nen auch f&uuml;r Schichtarbeiter wirksam werden kann.</p><p class=\"text\">F&uuml;r die in Schichtbetrieben besch&auml;ftigten Portiere, Nachtw&auml;chter, Feuerwehrm&auml;nner und &auml;hnliche spezifische Dienstnehmerkategorien, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Arbeitszeit kollektivvertraglich festgelegt ist, gelten die Bestimmungen des &sect; 6 bez&uuml;glich der verl&auml;ngerten Arbeitszeit.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">&Uuml;berstunden</div><p class=\"text\">Die &Uuml;berstundenberechnungsbasis wird nunmehr infolge der Arbeitszeitverk&uuml;rzung von der bisher geltenden Normalarbeitszeit auf die 43- bzw. 42- oder 40st&uuml;ndige Normalarbeitszeit gesenkt.</p><p class=\"text\">Was begrifflich als &Uuml;berstunde gilt, richtet sich weiterhin nach den bestehenden kollektivvertraglichen oder betrieblichen Regelungen. Soweit also bisher von der t&auml;glichen Arbeitszeit auszugehen war, wird dies auch k&uuml;nftighin der Fall sein.</p><p class=\"text\">Durch den Kollektivvertrag, betreffend die Einf&uuml;hrung der 45st&uuml;ndigen Arbeitswoche, wurde festgelegt, da&szlig; die ersten drei &Uuml;berstunden in einer Arbeitswoche mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu verg&uuml;ten sind, das hei&szlig;t, f&uuml;r die durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung von 48 auf 45 Wochenstunden gewonnenen Stunden wurde ein &Uuml;berstundenzuschlag von 25 Prozent festgelegt. Mit dem nun vorliegenden Kollektivvertrag wurde insofern eine &Auml;nderung vorgesehen, als mit Wirksamkeitsbeginn der ersten Verk&uuml;rzungsetappe f&uuml;r die ersten vier und ab J&auml;nner 1975 f&uuml;r die ersten f&uuml;nf &Uuml;berstunden in einer Arbeitswoche ein Zuschlag von 25 Prozent geb&uuml;hrt. F&uuml;r die weiteren &Uuml;berstunden verbleibt es bei den bisherigen Regelungen, das hei&szlig;t, wenn ein 50prozentiger Zuschlag vorgesehen ist, wird dieser ab der f&uuml;nften bzw. der sechsten in jeder Arbeitswoche geleisteten &Uuml;berstunde zu entrichten sein. Wurden jedoch bisher auch f&uuml;r die ersten drei &Uuml;berstunden h&ouml;here &Uuml;berstundenzuschl&auml;ge gew&auml;hrt, dann bleibt die Grenze, ab der diese bisher bezahlt wurden, weiterhin unver&auml;ndert aufrecht. Wurde zum Beispiel f&uuml;r &Uuml;berstunden, die im Anschlu&szlig; an die 45 Wochenstunden geleistet wurden, bereits ein Zuschlag von 50 Prozent vereinbart, dann geb&uuml;hrt der 50prozentige Zuschlag auch weiterhin im Anschlu&szlig; an die 45. Wochenstunde. Dies bedeutet, da&szlig; in der ersten Etappe der Arbeitszeitverk&uuml;rzung von 45 auf 43 Wochenstunden die ersten zwei &Uuml;berstunden mit 25 Prozent, die weiteren &Uuml;berstunden mit 50 Prozent zu verg&uuml;ten sind. In der zweiten Etappe, in der die Wochenarbeitszeit mit 42 Wochenstunden festgelegt wird, geb&uuml;hrt f&uuml;r die ersten drei &Uuml;berstunden ein Zuschlag von 25 Prozent, f&uuml;r die weiteren Stunden ein Zuschlag von 50 Prozent.</p><p class=\"text\">&Auml;hnlich gilt f&uuml;r die dritte Etappe, da&szlig; f&uuml;r die ersten f&uuml;nf &Uuml;berstunden ein Zuschlag von 25 Prozent, f&uuml;r die weiteren jedoch ein Zuschlag von 50 Prozent zu bezahlen sein wird. Bei durchrechenbaren Arbeitszeiten geb&uuml;hrt der 25prozentige Zuschlag f&uuml;r das dem Durchrechnungszeitraum entsprechende Vielfache von vier bzw. f&uuml;nf Wochenstunden. F&uuml;r einen Durchrechnungszeitraum von zwei Wochen geb&uuml;hrt demnach in der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe (43 Wochenstunden) nach &Uuml;berschreitung von 86 Stunden f&uuml;r die ersten acht &Uuml;berstunden ein &Uuml;berstundenzuschlag von 25 Prozent, ab den weiteren &Uuml;berstunden ein &Uuml;berstundenzuschlag von 50 Prozent. Ab der zweiten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe (42 Wochenstunden) geb&uuml;hrt f&uuml;r die ersten acht &Uuml;berstunden nach &Uuml;berschreitung von 84 Stunden ein Zuschlag von 25 Prozent, f&uuml;r die weiteren &Uuml;berstunden 50 Prozent. Ab der dritten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe geb&uuml;hrt nach &Uuml;berschreitung von 80 Stunden ein Zuschlag von 25 Prozent f&uuml;r die ersten zehn &Uuml;berstunden, f&uuml;r die weiteren &Uuml;berstunden ein Zuschlag von 50 Prozent.</p><p class=\"text\">Ist in einzelnen Kollektivvertr&auml;gen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsordnungen f&uuml;r &Uuml;berstunden wegen ihrer besonders qualifizierten Lage, wie zum Beispiel f&uuml;r Nacht-, Sonn- und Feiertags&uuml;berstunden, ein besonderer Zuschlag vorgesehen, bleibt dieser unber&uuml;hrt. Werden zum Beispiel Nacht&uuml;berstunden mit einem Zuschlag von 100 Prozent verg&uuml;tet und sind in einer Arbeitswoche die ersten &Uuml;berstunden solche Nacht&uuml;berstunden, werden diese weiterhin mit dem kollektivvertraglich festgelegten Zuschlag von 100 Prozent bezahlt. Erst f&uuml;r die Nachfolgenden vier (bzw. ab 1975 f&uuml;nf) nichtqualifizierten &Uuml;berstunden wird der Zuschlag von 25 Prozent vorgesehen.</p><p class=\"text\">In Betrieben, in denen bereits derzeit die Normalarbeitszeit 43 Stunden oder weniger betr&auml;gt, bleibt es bei der bisherigen &Uuml;berstundenzuschlagsregelung so lange, bis auch f&uuml;r diesen Betrieb eine Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe wirksam wird. Sofern also bisher ein 50prozentiger Zuschlag f&uuml;r &Uuml;berstunden vorgesehen war, wird dieser nicht ber&uuml;hrt. Ist zum Beispiel in einem Betrieb eine w&ouml;chentliche Arbeitszeit von 41 Stunden festgelegt, dann &auml;ndert sich bis zum Inkrafttreten der dritten Etappe in der Arbeitszeit und &Uuml;berstundenbemessung nichts. Erst mit dem Inkrafttreten der 40-Stunden-Woche wird auch in diesem Betrieb die Arbeitszeit von 41 auf 40 Wochenstunden verk&uuml;rzt. Besteht in diesem Betrieb die Regelung, da&szlig; alle &uuml;ber die Normalarbeitszeit von 41 Stunden hinausgehenden &Uuml;berstunden mit 50 Prozent zu verg&uuml;ten sind, so ergibt sich auf Grund des Generalkollektivvertrages, da&szlig; die nunmehr erste &Uuml;berstunde von 40 auf 41 Stunden mit 25 Prozent verg&uuml;tet wird, aber ansonsten der bisher festgelegte Rahmen f&uuml;r einen 50prozentigen &Uuml;berstundenzuschlag weiterhin aufrechtbleibt.</p><p class=\"text\">In einigen Kollektivvertr&auml;gen ist die Bestimmung enthalten, da&szlig; &Uuml;berstunden nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. mit Zustimmung des Dienstnehmers vom Dienstgeber angeordnet werden d&uuml;rfen. Derartige kollektivvertragliche Bestimmungen bleiben f&uuml;r die &uuml;ber 45 Stunden in der Woche hinausgehenden &Uuml;berstunden im vollen Umfang aufrecht. Hingegen werden sie f&uuml;r die &Uuml;berstunden, die dem Ausma&szlig; der jeweiligen Arbeitszeitverk&uuml;rzung entsprechen, f&uuml;r ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe au&szlig;er Kraft gesetzt. Das sind im Regelfall in der ersten Etappe die zwischen 43 und 45 Stunden liegenden &Uuml;berstunden. In der zweiten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe gilt dies f&uuml;r die zwischen 42 und 43 Wochenstunden liegende &Uuml;berstunde und in der dritten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe f&uuml;r die zwischen der 40. und 42. Wochenstunde liegenden &Uuml;berstunden. Wurde ein solches Mitwirkungsrecht des Betriebsrates oder der einzelnen Dienstnehmer bei der Anordnung von &Uuml;berstunden nicht in Kollektivvertr&auml;gen, sondern etwa in Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt, bleibt dieses Recht weiterhin unber&uuml;hrt.</p><p class=\"text\">Auch wenn die kollektivvertraglich festgelegte Mitwirkung des Betriebsrates oder Dienstnehmers f&uuml;r ein halbes Jahr ausgesetzt wird, bedeutet dies nicht, da&szlig; der Dienstgeber die &Uuml;berstunden v&ouml;llig frei anordnen kann. Es sind hiebei die sich allgemein aus dem Arbeitsvertragsrecht ergebenden Grunds&auml;tze &uuml;ber die Wahrnehmung der betrieblichen Interessen des Dienstgebers einerseits und der pers&ouml;nlichen Interessen des Dienstnehmers andererseits zu beachten. Durch die Sistierung dieser kollektivvertraglichen Regelung tritt derselbe Rechtszustand ein, als ob keine ausdr&uuml;ckliche kollektivvertragliche Regelung &uuml;ber das Mitwirkungsrecht best&uuml;nde. (Viele Kollektivvertr&auml;ge enthalten keine solche ausdr&uuml;cklichen Mitwirkungsregelungen.) Auch in diesem Falle hat der Dienstgeber kein freies Anordnungsrecht, sondern mu&szlig; auf Grund der arbeitsvertragsrechtlichen Grunds&auml;tze gepr&uuml;ft werden, ob eine Verpflichtung des Dienstnehmers zur &Uuml;berstundenleistung besteht oder nicht. In einigen Kollektivvertr&auml;gen sind in Beziehung zu den bestehenden Normalarbeitszeiten bestimmte Regelungen &uuml;ber die Berechnungsgrundlage f&uuml;r die &Uuml;berstundenentlohnung enthalten, wie etwa, da&szlig; diese in Bruchteilen des Wochen- bzw. Monatsbezuges festgesetzt werden. Das Zusatzprotokoll bestimmt, da&szlig; in diesen F&auml;llen zwischen den beteiligten Vertragspartnern umgehend Vereinbarungen &uuml;ber die Anpassung dieser Berechnungsgrundlagen zu treffen sind.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Ab&auml;nderung bestehender Regelungen</div><p class=\"text\">W&auml;hrend der Kriegsjahre wurde zur leichteren Eingliederung der Frauen in die R&uuml;stungsindustrie der sogenannte &ldquo;Hausarbeitstag&rdquo; eingef&uuml;hrt. Diese Einrichtung verliert mit der Verk&uuml;rzung der Arbeitszeit immer mehr an Bedeutung. Bereits der Kollektivvertrag, betreffend die Einf&uuml;hrung der 45st&uuml;ndigen Arbeitswoche, hat teilweise den Haushaltstag aufgehoben. Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt nun, da&szlig; in jenen wenigen F&auml;llen, in denen der Haushaltstag noch besteht, ab Inkrafttreten der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe, also ab 1972, nur noch der Anspruch auf einen halben Tag besteht und ab Inkrafttreten der dritten Verk&uuml;rzungsetappe der Anspruch zur G&auml;nze erlischt. Mit dem Wirksamwerden der 40-Stunden-Woche wird demnach der Hausarbeitstag zur G&auml;nze aufgehoben.</p><p class=\"text\">In manchen Kollektivvertr&auml;gen sind gewisse Entgeltsanspr&uuml;che in Beziehung zur bisherigen Wochenarbeitszeit von 45 Stunden gebracht. Durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung werden solche Entgeltsanspr&uuml;che nunmehr auf 43 bzw. 42 oder 40 Wochenstunden bezogen. Das bedeutet keine Lohnverminderung, da auf Grund der Lohnausgleichsbestimmungen k&uuml;nftig in der verk&uuml;rzten Arbeitszeit der Stundenlohn entsprechend erh&ouml;ht wird. Diese Regelung gilt auch f&uuml;r Weihnachtsremuneration und &auml;hnliche Sonderzahlungen. Waren diese bisher auf der Basis von 45 oder 90 Stunden festgelegt, werden k&uuml;nftig nur 43 oder 86 Stundenl&ouml;hne zu zahlen sein. Wurde nun in einem Betrieb durch die fr&uuml;here Einf&uuml;hrung der 43-Stunden-Woche die Arbeitszeitverk&uuml;rzung bereits vorweggenommen, so haben die dort besch&auml;ftigten Dienstnehmer aber trotzdem auf Grund der bestehenden kollektivvertraglichen Regelung, zum Beispiel eine Weihnachtsremuneration von 90 Wochenstunden erhalten. In solchen Betrieben wird durch diesen Kollektivvertrag weder eine Arbeitszeitverk&uuml;rzung in der ersten Etappe noch ein Lohnausgleich eintreten. Da jedoch die kollektivvertragliche Basis f&uuml;r die Berechnung der Weihnachtsremuneration allgemein gesenkt wird, h&auml;tte dies f&uuml;r die in diesem Betrieb besch&auml;ftigten Dienstnehmer zur Folge, da&szlig; eine Verminderung der Weihnachtsremuneration eintr&auml;te. Der Kollektivvertrag bestimmt deshalb, da&szlig; in solchen F&auml;llen die bisherige H&ouml;he der Weihnachtsremuneration oder &auml;hnlicher Sonderzahlungen gewahrt bleibt. Ist in bestehenden Kollektivvertr&auml;gen das Ausma&szlig; von Entgeltanspr&uuml;chen in Zahlen festgelegt, die nicht den w&ouml;chentlichen Normalarbeitsstunden entsprechen, so bleiben diese Zahlen unber&uuml;hrt.</p><p class=\"text\">Die vorstehend besprochenen Regelungen &uuml;ber die Anrechnung der Pausen, die Durchrechnung von Arbeitszeiten, die Bezahlung von &Uuml;berstunden, die &Auml;nderung der Bestimmungen &uuml;ber den Hausarbeitstag und &auml;hnliche Regelungen bedeuten neues Recht und setzen deshalb entgegenstehendes fr&uuml;heres Recht au&szlig;er Kraft.</p><p class=\"text\">Die Aufhebung entgegenstehenden Rechtes bezieht sich nicht nur auf entgegenstehendes Kollektivvertragsrecht, sondern auch auf Bestimmungen in Arbeitsordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelvertr&auml;gen. Das bedeutet jedoch nicht, da&szlig; nicht nach Wirksamwerden des Generalkollektivvertrages entgegenstehende andere neue Regelungen vereinbart werden k&ouml;nnen.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Lohnausgleich</div><p class=\"text\">Der Lohnausgleich besteht in dem Grundsatz, da&szlig; durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung kein Verdienstausfall eintreten soll. Wochen- und Monatsl&ouml;hner erhalten deshalb trotz verk&uuml;rzter Arbeitszeit ihre Bez&uuml;ge in unverminderter H&ouml;he weiter. Zeitl&ouml;hner im Stundenlohn erhalten eine Erh&ouml;hung des Stundenlohnes, und zwar nicht nur des kollektivvertraglichen Stundenlohnes, sondern auch des tats&auml;chlich vereinbarten &ndash; also auch des &uuml;berkollektivvertraglichen Ist-Lohnes.</p><p class=\"text\">Die Berechnungsformel des Prozentsatzes, um den der Stundenlohn zu erh&ouml;hen ist, lautet: Die Differenz zwischen der bisherigen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit und der nunmehr neuen (verk&uuml;rzten) w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit wird mit 100 multipliziert und das Produkt durch die neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit dividiert. Bestand zum Beispiel bisher eine 45st&uuml;ndige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit, dann ist die Formel wie folgt zu ermitteln: Die Differenz zwischen der bisherigen Normalarbeitszeit und der neuen verk&uuml;rzten Normalarbeitszeit von 43 Stunden betr&auml;gt 2; 2 ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 200, ist durch 43 zu dividieren. Diese Rechnung ergibt einen Faktor von 4,65 Prozent.</p><table frame=\"void\" rules=\"rows\" width=\"32%\"><colgroup><col align=\"center\" width=\"65%\"><col width=\"34%\"></colgroup><tbody><tr><td>(45&ndash;43)x100</td><td rowspan=\"2\">= 4,65.</td></tr><tr><td>43</td></tr></tbody></table><p class=\"text\">In der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe betr&auml;gt die Differenz zwischen der bisherigen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 43 Stunden und der neuen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden 1; 1 ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 100, ist durch 42 zu dividieren. Daraus ergibt sich ein Faktor von 2,38 Prozent</p><table frame=\"void\" rules=\"rows\" width=\"32%\"><colgroup><col align=\"center\" width=\"65%\"><col width=\"34%\"></colgroup><tbody><tr><td>(43&ndash;42)x100</td><td rowspan=\"2\">= 2,38.</td></tr><tr><td>42</td></tr></tbody></table><p class=\"text\">In der dritten Verk&uuml;rzungsetappe betr&auml;gt die Differenz zwischen der bisherigen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden und der neuen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden 2; 2 ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 200, ist durch 40 zu dividieren. Der daraus sich ergebende Faktor betr&auml;gt 5 Prozent</p><table frame=\"void\" rules=\"rows\" width=\"32%\"><colgroup><col align=\"center\" width=\"65%\"><col width=\"34%\"></colgroup><tbody><tr><td>(42&ndash;40)x100</td><td rowspan=\"2\">= 5.</td></tr><tr><td>40</td></tr></tbody></table><p class=\"text\">Diese Berechnungsformel gilt allgemein, also auch in jenen F&auml;llen, wo nicht von der 45st&uuml;ndigen Normalarbeitszeit auszugehen ist. Betr&auml;gt zum Beispiel die derzeitige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit 44 Wochenstunden, dann betr&auml;gt die Arbeitszeitdifferenz zur 43st&uuml;ndigen Normalarbeitswoche 1 Stunde. Demnach ist 1 mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 100, ist durch die neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit von 43 Stunden zu dividieren. Daraus ergibt sich ein Faktor von 2,33 Prozent</p><table frame=\"void\" rules=\"rows\" width=\"32%\"><colgroup><col align=\"center\" width=\"65%\"><col width=\"34%\"></colgroup><tbody><tr><td>(44&ndash;43)x100</td><td rowspan=\"2\">= 2,33.</td></tr><tr><td>43</td></tr></tbody></table><p class=\"text\">Die vorhin besprochene Formel gilt auch dann, wenn in die Arbeitszeit Pausen eingerechnet sind und bezahlt werden. In diesem Falle gilt als bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit die Normalarbeitszeit unter Einschlu&szlig; der bezahlten Pausen; unter der neuen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ist jene Zeit zu verstehen, die sich auf Grund der Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappen ergibt. Besteht zum Beispiel in einem Betrieb eine 45st&uuml;ndige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit, in die insgesamt 2 &frac12; Stunden bezahlte Pausen eingerechnet werden, lautet die Formel f&uuml;r die erste Verk&uuml;rzungsetappe:</p><table frame=\"void\" rules=\"rows\" width=\"70%\"><colgroup><col align=\"center\" width=\"33%\"><col width=\"6%\"><col align=\"center\" width=\"30%\"><col align=\"left\" width=\"29%\"></colgroup><tbody><tr><td>(45&ndash;43)x100</td><td align=\"center\" rowspan=\"2\">=</td><td>2x100</td><td rowspan=\"2\">= 4,65.</td></tr><tr><td>43</td><td>43</td></tr></tbody></table><p class=\"text\">Die Umrechnungsformel ist daher dieselbe wie in jenen F&auml;llen, in denen keine bezahlten Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet werden. Die Pausenregelung ist daher f&uuml;r die Ermittlung des Lohnausgleiches unma&szlig;geblich.</p><p class=\"text\">&Auml;hnlich wie beim Zeitlohn, erfolgt auch der Lohnausgleich beim Akkordlohn. Es geb&uuml;hrt jedoch wegen der Eigenart der Akkordarbeit in der ersten Etappe nicht der volle Lohnausgleich, sondern nur 90 Prozent desselben. In den weiteren Etappen, also bei der Arbeitszeitverk&uuml;rzung von 43 auf 42 und von 43 auf 40 Stunden, geb&uuml;hrt der Lohnausgleich in vollem Umfang, also zu 100 Prozent.</p><p class=\"text\">Bei der Berechnung des Akkordlohnausgleichs sind zwei F&auml;lle voneinander zu unterscheiden, und zwar</p><ul class=\"nummerierung-none liste\"><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:1.\"><span class=\"listenel_num\">1.</span><p class=\"text\">in die Arbeitszeit eingerechnete Pausen werden mit dem Akkorddurchschnittsverdienst bezahlt. In diesem Falle lautet die Formel f&uuml;r die erste Verk&uuml;rzungsetappe: Bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich der Pausen weniger neuer w&ouml;chentlicher Normalarbeitszeit x 90. Das Produkt wird durch die neue Arbeitszeit dividiert. Ein Beispiel:</p></li><li class=\"listeel\"><p class=\"text\">Die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich der Pausen betrug 45 Stunden. Die Formel lautet:</p></li><li class=\"listeel\"><table frame=\"void\" rules=\"rows\" width=\"32%\"><colgroup><col align=\"center\" width=\"65%\"><col width=\"34%\"></colgroup><tbody><tr><td>(45&ndash;43)x90</td><td rowspan=\"2\">= 4,19.</td></tr><tr><td>43</td></tr></tbody></table></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:2.\"><span class=\"listenel_num\">2.</span><p class=\"text\">F&uuml;r alle &uuml;brigen F&auml;lle, also zum Beispiel, da&szlig; entweder auf Grund eines Kollektivvertrages keine Pausen eingerechnet oder eingerechnete Pausen nicht bezahlt werden oder bei der Erstellung der Akkorde Pausen bereits ber&uuml;cksichtigt wurden, das hei&szlig;t der Akkordsatz bzw. die Vorgabezeit entsprechend erh&ouml;ht worden ist, lautet die Formel wie folgt: Die Differenz zwischen der bisherigen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich eingerechneter Pausen und der neuen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich eingerechneter Pausen ist mit 90 zu multiplizieren, und das Produkt ist durch die neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich eingerechneter Pausen zu dividieren. Dazu ein Beispiel: Die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit betr&auml;gt 45 Stunden; in diese werden t&auml;glich eine Pause von 20 Minuten, das sind insgesamt in f&uuml;nf Arbeitstagen 1 Stunde und 40 Minuten eingerechnet, die im Akkord indirekt bei der Erstellung des Akkordsatzes bereits ber&uuml;cksichtigt wurden. Die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich eingerechneter Pausen betr&auml;gt daher 43 Stunden und 20 Minuten. Die neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit betr&auml;gt an sich 43 Stunden. Jene 1 Stunde und 40 Minuten Pausen werden jedoch nur noch zu drei F&uuml;nftel in die Arbeitszeit eingerechnet, so da&szlig; sich die 43st&uuml;ndige Normalarbeitszeit aus 42 tats&auml;chlichen Arbeitsstunden und 1 Stunde bezahlter Pausen zusammensetzen wird. Die Formel f&uuml;r die Akkordumrechnung lautet daher f&uuml;r die ersten Verk&uuml;rzungsetappe:</p></li><li class=\"listeel\"><table frame=\"void\" rules=\"rows\" width=\"90%\"><colgroup><col align=\"center\" width=\"28%\"><col align=\"center\" width=\"5%\"><col align=\"center\" width=\"24%\"><col align=\"center\" width=\"5%\"><col align=\"center\" width=\"22%\"><col align=\"left\" width=\"13%\"></colgroup><tbody><tr><td>(43 Std. 20 Min. &ndash; 42)x90</td><td rowspan=\"2\">=</td><td>1 Std. 20 Min. x 90</td><td rowspan=\"2\">=</td><td>1,33x90</td><td rowspan=\"2\">= 2,85</td></tr><tr><td>42</td><td>42</td><td>42</td></tr></tbody></table></li></ul></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Umrechnung der kollektivvertraglichen Stundenl&ouml;hne</div><p class=\"text\">In den meisten Kollektivvertr&auml;gen sind die Stundenl&ouml;hne im Zusammenhang mit einer 45st&uuml;ndigen Wochenarbeitszeit erstellt worden. Um den Lohnausgleich zu sichern, mu&szlig; sich dieser daher auch auf die kollektivvertraglichen Tarifl&ouml;hne auswirken. Der Generalkollektivvertrag sieht deshalb vor, da&szlig; auch die kollektivvertraglichen Tarifl&ouml;hne entsprechend erh&ouml;ht werden. Die neuen kollektivvertraglichen Tarifl&ouml;hne sind von den zust&auml;ndigen Kollektivvertragspartnern neu zu verlautbaren. Die Tariflohnumrechnung tritt aber nicht erst mit dieser Verlautbarung in Kraft, sondern ergibt sich bereits auf Grund des Generalkollektivvertrages und kann daher gegebenenfalls auch mit Inkrafttreten desselben geltend gemacht werden. F&uuml;r die Umrechnung der kollektivvertraglichen Stundenl&ouml;hne sind dieselben Rechenformeln ma&szlig;gebend, wie sie f&uuml;r die Umrechnung der Stundenl&ouml;hne bereits besprochen wurden.</p><p class=\"text\">Infolge der Stundenlohnumrechnung ergibt sich auch die Notwendigkeit, die Akkorde neu zu berechnen. Es soll allerdings daraus keine doppelte Erh&ouml;hung eintreten. Praktisch ist also so vorzugehen, da&szlig; zuerst die derzeitigen Akkorde nach den neuen Akkordrichts&auml;tzen durchgerechnet werden. Dann werden die derzeitigen (also nicht die bereits nach dem neuen Akkordrichtsatz erstellten) Akkorde nach der vorhin erw&auml;hnten Formel umgerechnet. Liegt dieses Umrechnungsergebnis unter dem neuen Akkordrichtsatz, gilt der neue Akkkordrichtsatz. Liegt das Umrechnungsergebnis &uuml;ber dem neuen Akkordrichtsatz, gilt das Umrechnungsergebnis.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zulagen und variable Pr&auml;mien</div><p class=\"text\">In starren Beitr&auml;gen ausgedr&uuml;ckte zweckbestimmte Zulagen, wie Schmutzzulagen und Erschwerniszulagen, Schichtzulagen und &auml;hnliche, bleiben in ihrer H&ouml;he unver&auml;ndert. Hingegen werden Zulagen, die als Qualifikations- oder Leistungszulagen zu betrachten sind, zum Stundenlohn gerechnet und mit diesem erh&ouml;ht. Bei in Prozenten vom Stundenlohn ausgedr&uuml;ckten Zulagen bleibt der Prozentsatz unver&auml;ndert, so da&szlig; diese Zulagen durch die Erh&ouml;hung des Stundenlohnes ebenfalls erh&ouml;ht werden. Dies gilt allerdings nicht f&uuml;r Prozentzulagen, die den Charakter von Aufwandsentsch&auml;digungen haben, wie Entfernungszulagen, Tag- und Nachtschichtzulagen, Reisedi&auml;ten, Trennungsentsch&auml;digungen usw. Diese Prozentzulagen bleiben in ihren Schillingbetr&auml;gen gleich hoch, so da&szlig; sich nunmehr das Prozentverh&auml;ltnis gegen&uuml;ber den aufgewerteten Stundenl&ouml;hnen etwas vermindert.</p><p class=\"text\">Bez&uuml;glich der Pr&auml;mien bestimmt der Kollektivvertrag, da&szlig; Vereinbarungen &uuml;ber variable Pr&auml;mien, das sind Pr&auml;mien, deren Ausma&szlig; von der Erbringung bestimmter Leistungen abh&auml;ngig sind und die neben dem Zeitlohn gew&auml;hrt werden, unber&uuml;hrt bleiben. Das bedeutet, da&szlig; Pr&auml;mien, die in starren Schillingbetr&auml;gen vereinbart sind, in ihrem Schillingbetrag gleichbleiben und Pr&auml;mien, die in Prozenten festgelegt sind, in ihren Prozents&auml;tzen gleichbleiben. Eine &Auml;nderung ist jedoch in jenen F&auml;llen vorgesehen, in denen bei gleichbleibender w&ouml;chentlicher Leistung wegen der eintretenden Verk&uuml;rzung der Arbeitszeit eine Minderung des Pr&auml;mienverdienstes eintreten w&uuml;rde, wobei diese &Auml;nderung bezwecken soll, da&szlig; der Pr&auml;mienverdienst bei verk&uuml;rzter Arbeitszeit dieselbe H&ouml;he wie bisher erreicht.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Bestimmungen f&uuml;r Dienstnehmer ohne Kollektivvertrag</div><p class=\"text\">F&uuml;r Dienstnehmer, f&uuml;r die an sich der Generalkollektivvertrag durch seinen Geltungsbereich wirksam ist, f&uuml;r die jedoch am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht, erfolgt dann eine vom allgemeinen Arbeitszeitverk&uuml;rzungsschema abweichende Arbeitszeitverk&uuml;rzung, wenn die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit am 31. Dezember 1969 mehr als 45 Stunden betragen hat. Hat sie jedoch 45 Stunden betragen oder weniger, dann folgt die Arbeitszeitverk&uuml;rzung den allegemeinen Bestimmungen des Generalkollektivvertrages. Hat die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit mehr als 45 Stunden betragen, ist der Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappenplan wie folgt festgelegt: Ab J&auml;nner 1970 wird die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit auf 45 Stunden, ab J&auml;nner 1972 auf 43 Stunden und ab J&auml;nner 1975 auf 40 Stunden verk&uuml;rzt. F&uuml;r den Bereich dieser Dienstnehmergruppen sind jedoch in einigen Wirtschaftszweigen Sonderregelungen festgelegt. Sonderregelungen sind in den Ang&auml;ngen III und IV des Kollektivvertrages verzeichnet. Betr&auml;gt die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit zum Beispiel derzeit 48 Stunden, dann ist der Lohnausgleich wie folgt zu ermitteln:</p><table frame=\"void\" rules=\"rows\" width=\"70%\"><colgroup><col align=\"left\" width=\"32%\"><col align=\"center\" width=\"27%\"><col align=\"center\" width=\"7%\"><col align=\"center\" width=\"19%\"><col align=\"left\" width=\"13%\"></colgroup><tbody><tr><td align=\"left\" rowspan=\"2\">1. Etappe bei 1970:</td><td>(48&ndash;45) x 100</td><td rowspan=\"2\">=</td><td>3 x 100</td><td rowspan=\"2\">= 6,66</td></tr><tr><td>45</td><td>45</td></tr></tbody></table><table frame=\"void\" rules=\"rows\" width=\"70%\"><colgroup><col align=\"left\" width=\"32%\"><col align=\"center\" width=\"27%\"><col align=\"center\" width=\"7%\"><col align=\"center\" width=\"19%\"><col align=\"left\" width=\"13%\"></colgroup><tbody><tr><td align=\"left\" rowspan=\"2\">2. Etappe bei 1972:</td><td>(45&ndash;43) x 100</td><td rowspan=\"2\">=</td><td>2 x 100</td><td rowspan=\"2\">= 4,65</td></tr><tr><td>43</td><td>43</td></tr></tbody></table><table frame=\"void\" rules=\"rows\" width=\"70%\"><colgroup><col align=\"left\" width=\"32%\"><col align=\"center\" width=\"27%\"><col align=\"center\" width=\"7%\"><col align=\"center\" width=\"19%\"><col align=\"left\" width=\"13%\"></colgroup><tbody><tr><td align=\"left\" rowspan=\"2\">3. Etappe bei 1975:</td><td>(43&ndash;40)x100</td><td rowspan=\"2\">=</td><td>3x100</td><td rowspan=\"2\">= 7,50</td></tr><tr><td>40</td><td>40</td></tr></tbody></table></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Geltungsbeginn</div><p class=\"text\">Der Kollektivvertrag tritt am 1. J&auml;nner 1970 in Kraft; die erste Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe wird jedoch erst mit dem ersten Montag im J&auml;nner 1970, das ist der 5. J&auml;nner 1970, wirksam. Im Anhang IV sind bez&uuml;glich des Wirksamkeitsbeginnes einige Ausnahmen festgelegt worden. Alle Anh&auml;nge sowie das Zusatzprotokoll gelten als integrierender Bestandteil des Generalkollektivvertrages.</p></div></div></div>",
"title": "Erläuterungen des ÖGB zum Kollektivvertrag betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche",
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"footNotes": {
"1": "<p class=\"text\">Regelungen im Sinne des Abs. 5 sind beispielsweise in den im Anhang I angef&uuml;hrten Kollektivvertr&auml;gen enthalten.</p>",
"2": "<p class=\"text\">Unter der &ldquo;neuen&rdquo; w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ist jeweils die auf Grund einer Verk&uuml;rzungsetappe gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 2, 6 oder 12 festgesetzte w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit zu verstehen.</p>",
"3": "<p class=\"text\">Unter der &ldquo;bisherigen&rdquo; w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ist jeweils die unmittelbar vor dem Wirksamkeitsbeginn einer Verk&uuml;rzungsetappe in Geltung stehende w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit zu verstehen.</p>",
"4": "<p class=\"text\">Bei Akkorden, die nach Multimoment oder Kleinstzeitverfahren wie MTM (Method Time Measurement), Work Factor, BMT (Basic Motion Time Standards), DMT (Dimension Motion Time Standards) und nach Methoden, die erkennbar Kleinstzeitverfahren sind, ermittelt wurden, ist auch in der ersten Verk&uuml;rzungsetappe die Multiplikation statt mit dem Wert &ldquo;90&rdquo; mit dem Wert &ldquo;100&rdquo; durchzuf&uuml;hren.</p>",
"5": "<p class=\"text\">Unter dem &ldquo;bisherigen&rdquo; Akkorddurchschnittsverdienst ist jeweils der unmittelbar vor dem Wirksamkeitsbeginn einer Verk&uuml;rzungsetappe erreichte Akkorddurchschnittsverdienst zu verstehen.</p>",
"6": "<p class=\"text\">Es kann nicht mehr angerechnet werden als die Arbeitszeitverk&uuml;rzung betr&auml;gt.</p>"
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"title": "Lohn und Zulagen: Regelungen bei unterschiedlichen Arbeitszeiten",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 10.</div><h2 class='titel'>Lohnausgleich</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-330367500100010_2063804'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>(1)</span><p class='text'>Wochen- und Monatsl&ouml;hne sowie Monatsgeh&auml;lter bleiben anl&auml;&szlig;lich der Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappen unver&auml;ndert. Das gleiche gilt f&uuml;r Lehrlingsentsch&auml;digungen, die nach Wochen oder Monaten festgesetzt sind.</p></div><div class='normel'><div class='titel'>Umrechnung der kollektivvertraglichen Stundenl&ouml;hne</div><span class='num'>(2)</span><p class='text'>Das stundenm&auml;&szlig;ige Ausma&szlig; der auf Grund einer bestimmten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe eintretenden Arbeitszeitverk&uuml;rzung ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt durch die Stundenzahl der neuen<sup>1</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit zu dividieren. Der sich aus diesem Rechnungsvorgang ergebende Wert ist jener Prozentsatz, um den die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Verk&uuml;rzungsetappen jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenl&ouml;hne zu erh&ouml;hen sind.</p><p class='text'>Daher sind zum Beispiel die kollektivvertraglichen Stundenl&ouml;hne bei der Arbeitszeitverk&uuml;rzung von 45 auf 43 Stunden um 4,65 Prozent, bei der Verk&uuml;rzung von 43 auf 42 Stunden um 2,38 Prozent und bei der Verk&uuml;rzung von 42 auf 40 Stunden um 5 Prozent zu erh&ouml;hen.</p></div><div class='normel'><div class='titel'>Umrechnung der Ist-L&ouml;hne</div><span class='num'>(3)</span><p class='text'>Zeitl&ouml;hner im Stundenlohn und Akkordarbeiter erhalten, sofern sich auf Grund der &sect;&sect; 2 bis 7 oder 12 ihre bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit verk&uuml;rzt oder sich eine &Auml;nderung bez&uuml;glich bisher bezahlter Pausen ergibt, einen Lohnausgleich nach Ma&szlig;gabe der folgenden Bestimmungen.</p></div><div class='normel'><div class='titel'>Zeitl&ouml;hne</div><span class='num'>(4)</span><p class='text'>Zun&auml;chst ist die stundenm&auml;&szlig;ige Differenz zwischen der bisherigen<sup>2</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger bezahlter Pausen oder Zeiten gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 6 und der neuen<sup>1</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit festzustellen. Ergeben sich bei dieser Subtraktion Bruchteile von Stunden, so sind diese Bruchteile im Dezimalsystem auszudr&uuml;cken (zum Beispiel 20 Minuten = 0,33 Stunden).</p><p class='text'>Die ermittelte stundenm&auml;&szlig;ige Differenz wird mit 100 multipliziert und das Produkt durch die Stundenzahl der neuen<sup>1</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit dividiert. Der sich aus diesem Rechnungsvorgang ergebende Wert ist jener Prozentsatz, um den der Ist-Lohn des Dienstnehmers zu erh&ouml;hen ist.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(5)</span><p class='text'>Sofern der im Sinne des Abs. 3 erh&ouml;hte Ist-Lohn eines Dienstnehmers noch geringer sein sollte als der gem&auml;&szlig; Abs. 2 sich ergebende kollektivvertragliche Stundenlohn, ist er auf diesen zu erh&ouml;hen.</p></div><div class='normel'><div class='titel'>Akkorde</div><span class='num'>(6)</span><p class='text'>Bei Akkordarbeitern ist zun&auml;chst festzustellen, ob in die bisherige<sup>2</sup> w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit Pausen oder Zeiten gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 6 eingerechnet werden. Folgende F&auml;lle sind zu unterscheiden:</p><div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'><div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Dem Akkordarbeiter wird f&uuml;r die in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen oder Zeiten gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 6 der Akkorddurchschnittsverdienst bezahlt.</p></div><div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>Sonstige F&auml;lle, wie zum Beispiel:</p><div class='normgrp-level-3 level-3 litera normgrp'><div class='normel'><span class='num'>ba)</span><p class='text'>Die Verg&uuml;tung der in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen oder Zeiten gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 6 erfolgt indirekt in der Form, da&szlig; diese bei der Erstellung der Akkorde ber&uuml;cksichtigt werden, das hei&szlig;t, der Akkordsatz bzw. die Vorgabezeit entsprechend erh&ouml;ht wird.</p></div><div class='normel'><span class='num'>bb)</span><p class='text'>Die in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen werden dem Akkordarbeiter nicht verg&uuml;tet.</p></div><div class='normel'><span class='num'>bc)</span><p class='text'>In die bisherige<sup>2</sup> w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit des Akkordarbeiters waren keine Pausen eingerechnet.</p></div></div></div></div></div><div class='normel'><span class='num'>(7)</span><p class='text'>Im Falle des Abs. 6 lit. a) ist die stundenm&auml;&szlig;ige Differenz zwischen der bisherigen<sup>2</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich der mit dem Akkorddurchschnittsverdienst verg&uuml;teten Pausenzeiten oder Zeiten gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 6 und der neuen<sup>1</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit festzustellen. Ergeben sich bei dieser Subtraktion Bruchteile von Stunden, so sind diese Bruchteile im Dezimalsystem auszudr&uuml;cken.</p><p class='text'>Die ermittelte stundenm&auml;&szlig;ige Differenz wird in der ersten Verk&uuml;rzungsetappe mit 90<sup>3</sup>, in den weiteren Etappen mit 100 multipliziert und das Produkt durch die Stundenzahl der neuen<sup>1</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit dividiert. Der sich aus diesem Rechnungsvorgang ergebende Wert stellt jenen Prozentsatz dar, um den die bestehenden Akkorde (St&uuml;ckpreise, Minutenfaktoren) zu erh&ouml;hen sind.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(8)</span><p class='text'>In den F&auml;llen des Abs. 6 lit. b) ist die stundenm&auml;&szlig;ige Differenz zwischen der bisherigen<sup>2</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich der allenfalls eingerechneten Pausen oder Zeiten gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 6 und der neuen<sup>1</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich der einzurechnenden Pausen festzustellen. Ergeben sich bei dieser Subtraktion Bruchteile von Stunden, so sind diese Bruchteile im Dezimalsystem auszudr&uuml;cken.</p><p class='text'>Die ermittelte stundenm&auml;&szlig;ige Differenz wird in der ersten Verk&uuml;rzungsetappe mit 90<sup>3</sup>, in den weiteren Etappen mit 100 multipliziert und das Produkt durch die Stundenzahl der neuen<sup>1</sup> w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich der einzurechnenden Pausen dividiert. Der sich aus diesem Rechnungsvorgang ergebende Wert stellt jenen Prozentsatz dar, um den die bestehenden Akkorde (St&uuml;ckpreise, Minutenfaktoren) zu erh&ouml;hen sind.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(9)</span><p class='text'>Abgesehen von der Erh&ouml;hung der Akkorde nach Abs. 7 und 8 sind aus Anla&szlig; der Umrechnung der Kollektivvertragsl&ouml;hne im Sinne des Abs. 2 nur jene Akkorde zu erh&ouml;hen, bei denen der bisherige<sup>4</sup> Akkorddurchschnittsverdienst einschlie&szlig;lich der sich aus Abs. 7 und 8 ergebenden Erh&ouml;hung den neuen, sich aus der Umrechnung der Kollektivvertragsl&ouml;hne ergebenden Akkordrichtsatz nicht erreicht. In diesen F&auml;llen sind die Akkorde so aufzustocken, da&szlig; der neue Akkordrichtsatz erreicht wird. Dies gilt sinngem&auml;&szlig; auch f&uuml;r Zeitakkorde.</p></div></div><p class='text'></p></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><h2 class='titel'>Schema C</h2></div><div class='untertitel'><span class='fett hervor'>Berechnungsbeispiele zu &sect; 10 Abs. 2 und 3</span></div></div><div class='para'><a id='pr-330367500100019_2063829'></a><div class='textinhalt'><p class='text'>Die Umrechnungsformel lautet:</p><table frame='void' rules='rows' width='50%'><colgroup align='center'><col width='100%'></colgroup><tbody><tr><td>Arbeitszeitdifferenz x 100</td></tr><tr><td>neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit</td></tr></tbody></table><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Beispiel I</div><table frame='box' rules='all' width='70%'><colgroup><col width='70%'><col align='right' width='30%'></colgroup><tbody><tr><td>Bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit</td><td>44 Stunden</td></tr><tr><td>Neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit</td><td><span class='hervor unter'>43 Stunden</span></td></tr><tr><td align='right'>Differenz</td><td>1 Stunde</td></tr></tbody></table><p class='text'>Formel lautet:</p><table frame='void' rules='rows' width='50%'><colgroup align='center'><col width='100%'></colgroup><tbody><tr><td>(Differenz) 1 x 100 = 100</td></tr><tr><td>43</td></tr></tbody></table><p class='block text'>100:43 = 2,325</p><p class='text'>Die Lohnerh&ouml;hung betr&auml;gt 2,33 Prozent</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Beispiel II</div><table frame='box' rules='all' width='70%'><colgroup><col width='70%'><col align='right' width='30%'></colgroup><tbody><tr><td>Bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit</td><td>42,5 Stunden</td></tr><tr><td>Neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit</td><td><span class='hervor unter'>42,0 Stunden</span></td></tr><tr><td align='right'>Differenz</td><td>0,5 Stunden</td></tr></tbody></table><table frame='void' rules='rows' width='50%'><colgroup align='center'><col width='100%'></colgroup><tbody><tr><td>(Differenz) 0,5 x 100 = 50</td></tr><tr><td>50 : 42 = 1,19</td></tr></tbody></table><p class='text'>Die Lohnerh&ouml;hung betr&auml;gt 1,19 Prozent.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Beispiel III</div><table frame='box' rules='all' width='70%'><colgroup><col width='70%'><col align='right' width='30%'></colgroup><tbody><tr><td>Bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit</td><td>41,5 Stunden</td></tr><tr><td>Neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit</td><td><span class='hervor unter'>40,0 Stunden</span></td></tr><tr><td align='right'>Differenz</td><td>1,5 Stunden</td></tr></tbody></table><table frame='void' rules='rows' width='50%'><colgroup align='center'><col width='100%'></colgroup><tbody><tr><td>(Differenz) 1,5 x 100 = 150</td></tr><tr><td>150 : 40 = 3,75</td></tr></tbody></table><p class='text'>Die Lohnerh&ouml;hung betr&auml;gt 3,75 Prozent.</p></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><h2 class='titel'>Erl&auml;uterungen des &Ouml;GB zum Kollektivvertrag betreffend die etappenweise Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-330367500100020_2063831'></a><div class='textinhalt'><p class='text'>G e l t u n g s b e r e i c h: Der Kollektivvertrag, betreffend die etappenweise Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche, wurde zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einerseits und dem &Ouml;sterreichischen Gewerkschaftsbund andererseits abgeschlossen. Der Geltungsbereich kann sich daher nur auf jene Betriebe erstrecken, f&uuml;r die die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsf&auml;higkeit besitzt. Das sind grunds&auml;tzlich alle Betriebe, die der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft als Mitglieder angeh&ouml;ren. Aus diesem Bereich fallen jedoch jene Betriebe heraus, die Mitglieder einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung der Dienstgeber sind, wenn diese Berufsvereinigung einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat.</p><p class='text'>Abgesehen von dieser aus dem fachlichen Geltungsbereich sich ergebenden Ausnahmen sind vom Kollektivvertrag die Dienstnehmer ausgenommen, die in einem Betrieb im Sinne des B&auml;ckereiarbeitergesetzes besch&auml;ftigt sind.</p><p class='text'>Auf Grund des Zusatzprotokolls gilt der Kollektivvertrag ferner nicht f&uuml;r die leitenden Angestellten, f&uuml;r die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht. Als leitende Angestellte in diesem Sinne gelten jene Angestellten, die von der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit ausgenommen sind.</p><p class='text'>Zusammenfassend sind daher vom Kollektivvertrag nicht erfa&szlig;t</p><ul class='nummerierung-none liste'><li class='listeel'><span class='listenel_num'>1.</span><p class='text'>alle Betriebe (Dienstgeber), die nicht den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angeh&ouml;ren,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>2.</span><p class='text'>alle Betriebe (Dienstgeber), die zwar den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angeh&ouml;ren, f&uuml;r die jedoch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Dienstgeber einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>3.</span><p class='text'>alle Dienstnehmer, die dem B&auml;ckereiarbeitergesetz unterliegen,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>4.</span><p class='text'>alle Dienstnehmer, die leitende Angestellte sind und f&uuml;r die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>5.</span><p class='text'>nicht anzuwenden ist der Kollektivvertrag au&szlig;erdem auf alle Dienstnehmer, f&uuml;r die bereits mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages die 40-Stunden-Woche eingef&uuml;hrt war.</p></li></ul><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Arbeitszeitverk&uuml;rzung</div><p class='text'>Der Kollektivvertrag bestimmt grunds&auml;tzlich, da&szlig; die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit k&uuml;nftig ab J&auml;nner 1970 43 Stunden, ab J&auml;nner 1972 42 Stunden und ab J&auml;nner 1975 40 Stunden nicht &uuml;berschreiten darf. Bestehende l&auml;ngere Normalarbeitszeiten sind auf dieses Ausma&szlig; zu verk&uuml;rzen. Unter der Bezeichnung &ldquo;J&auml;nner&rdquo; ist der jeweils erste Montag des betreffenden Jahres zu verstehen. Was als w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit gilt, ergibt sich aus den Bestimmungen der bestehenden Branchenkollektivvertr&auml;ge. Dies betrifft insbesondere die Frage der Anrechnung von Pausen und die Bewertung von Warte- und Bereitschaftszeiten.</p><p class='text'>Der Kollektivvertrag wird erst dann f&uuml;r einen Betrieb wirksam, wenn er von einer der erw&auml;hnten Verk&uuml;rzungsetappen erfa&szlig;t wird. Besteht zum Beispiel in einem Betrieb bereits derzeit eine 43st&uuml;ndige Arbeitszeit, dann wird der Kollektivvertrag erst ab J&auml;nner 1972, also mit der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe eine Ver&auml;nderung herbeif&uuml;hren. Besteht in einem Betrieb bereits derzeit die 40-Stunden-Woche, wird sich also demnach f&uuml;r diesen Betrieb auf Grund des Kollektivvertrages keinerlei &Auml;nderung ergeben.</p><p class='text'>&Auml;hnlich wie nach dem Kollektivvertrag, betreffend die Einf&uuml;hrung der 45-Stunden-Woche, werden aus Anla&szlig; der Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche gewisse Ver&auml;nderungen in der Anrechnung der Pausen herbeigef&uuml;hrt. Von diesen Ver&auml;nderungen sind jedoch lediglich Essenspausen sowie Waschpausen betroffen. Unter Essenspausen sind Pausen, die in der Regel der Einnahme von Mahlzeiten, wie Fr&uuml;hst&uuml;ck, Mitagessen, Jause usw., dienen, zu verstehen. Waschpausen sind Pausen, die &ndash; gleichg&uuml;ltig, ob w&auml;hrend der Arbeitszeit oder am Ende der Arbeitszeit &ndash; eingehalten werden, um sich zu reinigen. Keinen Ver&auml;nderungen sind jedoch solche Waschpausen unterworfen, die wegen einer wesentlich &uuml;ber das Normalausma&szlig; hinausgehenden Verschmutzung gew&auml;hrt werden.</p><p class='text'>Alle &uuml;brigen Pausen bleiben durch die kollektivvertragliche Regelung unber&uuml;hrt. Unber&uuml;hrt bleiben aber auch solche Essens- und Waschpausen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in die Normalarbeitszeit eingerechnet werden m&uuml;ssen, sowie Essens- und Waschpausen, die als Kurzpausen bei Flie&szlig;bandarbeit und Arbeit am Schiebeband mit Arbeitsakt gew&auml;hrt werden. Das gleiche gilt auch f&uuml;r gesetzlich vorgeschriebene, in die Arbeitszeit einzurechnende angemessene Essens- und Waschpausen als Kurzpausen, die bei Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, in dreischichtigen Betrieben den beteiligten Dienstnehmern gew&auml;hrt werden. Auch solche Essens- und Waschpausen, die zwar nicht ausdr&uuml;cklich durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind, jedoch vom Arbeitsinspektorat auf Grund gesetzlicher Bestimmungen angeordnet und in die Arbeitszeit eingerechnet werden, bleiben unber&uuml;hrt. Unverk&uuml;rzt bleiben auch jene Pausen, die aus Anla&szlig; der &Uuml;berstundenarbeit eingeschaltet werden, wobei es gleichg&uuml;ltig ist, ob sie noch in der Normalarbeitszeit oder nach deren Beendigung vor Beginn der &Uuml;berstundenarbeit liegen.</p><p class='text'>Als Essens- oder Waschpausen, die Ver&auml;nderungen unterliegen, z&auml;hlen jedenfalls nicht Zeiten, &uuml;ber die der Dienstnehmer nicht frei verf&uuml;gen kann, also Zeiten, in denen sich der Dienstnehmer zur Verf&uuml;gung des Dienstgebers halten mu&szlig;.</p><p class='text'>Die vorhin erw&auml;hnten Ver&auml;nderungen bei Essens- und Waschpausen beziehen sich darauf, da&szlig; die bisher in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen dieser Art in der Zukunft bei jeder Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung nach einem bestimmten Schl&uuml;ssel angerechnet werden. Das Ziel des Generalkollektivvertrages besteht darin, da&szlig; mit Erreichung der 40-Stunden-Woche eine echte 40-st&uuml;ndige Arbeitsleistung erbracht werden soll. Wurde die Arbeitszeitverk&uuml;rzung schon vorweggenommen, erfolgt daher durch diesen Kollektivvertrag keine weitere Verk&uuml;rzung mehr. Diese Vorwegnahme kann entweder in der Form erfolgt sein, da&szlig; die t&auml;gliche oder w&ouml;chentliche Arbeitszeit verk&uuml;rzt wurde, sie kann aber auch in der Form erfolgt sein, da&szlig; Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wurden. Bestand zum Beispiel in einem F&uuml;nftagewochenbetrieb eine t&auml;gliche Arbeitspause von 12 Minuten, die in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wird, dann bedeutet dies, da&szlig; bereits eine Verk&uuml;rzung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit um eine Stunde vorweggenommen worden war. Der Kollektivvertrag sieht nun vor, da&szlig; die Anrechnung auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung nicht in einem, sondern aufgeteilt auf die Verk&uuml;rzungsetappen erfolgt. Betr&auml;gt zum Beispiel in einem Betrieb die derzeitige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden in der Woche, dann wird die gesamte Arbeitszeitverk&uuml;rzung bis zur 40-Stunden-Woche f&uuml;nf Stunden betragen. Pro Arbeitszeitverk&uuml;rzungsstunde soll daher ein F&uuml;nftel der bezahlten Pausen auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe angerechnet werden. Das bedeutet in unserem Beispiel, da&szlig; in der ersten Etappe, bei der die Arbeitszeitverk&uuml;rzung zwei Stunden betr&auml;gt, zwei F&uuml;nftel der gesamten Pausen, in der zweiten Etappe, bei der die Arbeitszeitverk&uuml;rzung eine Stunde betr&auml;gt, ein F&uuml;nftel, und in der dritten Etappe, bei der die Arbeitszeitverk&uuml;rzung wiederum zwei Stunden betr&auml;gt, weitere zwei F&uuml;nftel auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung angerechnet werden. Im selben Ausma&szlig; wird die Bezahlung der Pausen reduziert. Zu beachten ist hiebei, da&szlig; eine Anrechnung der Pausen &uuml;ber die Arbeitszeitverk&uuml;rzung h&ouml;chstens im Ausma&szlig; der Arbeitszeitverk&uuml;rzung der einzelnen Etappe erfolgen kann, das hei&szlig;t, da&szlig; nie mehr als die Arbeitszeitverk&uuml;rzung selbst betr&auml;gt, angerechnet werden kann. Diese Schutzklausel kann in jenen F&auml;llen in Betracht kommen, in denen bereits ein gr&ouml;&szlig;eres Ausma&szlig; von bezahlten Pausen gew&auml;hrt wurde.</p><p class='text'>Die vorhin besprochene Regelung betrifft die Frage der Anrechnung der Pausen auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung und deren Bezahlung. Es bleibt nun noch die Frage zu kl&auml;ren, ob und in welchem Umfang die Pausen weiterhin aufrechtbleiben. Diesbez&uuml;glich kann durch eine betriebliche Regelung, das hei&szlig;t durch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, eine neue Festlegung erfolgen. Eine solche darf jedoch nicht dazu f&uuml;hren, da&szlig; sich eine l&auml;nger dauernde Betriebsanwesenheit ergibt als bisher. Da gem&auml;&szlig; der Bemerkung des Zusatzprotokolls zu &sect; 2 Abs. 3 dieser Kollektivvertrag nicht f&uuml;r jene Betriebe gilt, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich der allf&auml;lligen eingerechneten Pausen 40 Stunden oder weniger betr&auml;gt, wird daher f&uuml;r diese Betriebe auch keine Anrechnung der Arbeitspausen auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung eintreten k&ouml;nnen. Im &uuml;brigen sei auf die Berechnungsbeispiele, die im Anschlu&szlig; an das Zusatzprotokoll als Schema A bezeichnet wurden, verwiesen.</p><p class='text'>Bezahlte Zeiten, die am Ende der t&auml;glichen Arbeitszeit zur Herbeif&uuml;hrung eines fr&uuml;heren Arbeitsschlusses gew&auml;hrt werden, gelten nicht als Pausen, sondern als Vorwegnahme der Arbeitszeitverk&uuml;rzung. Betr&auml;gt zum Beispiel das derzeitige Ausma&szlig; solcher Zeiten zwei Stunden in der gesamten Arbeitswoche, dann wird die erste Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe in diesen Betrieben nicht wirksam. Es wird erst mit der Herbeif&uuml;hrung der 42st&uuml;ndigen Arbeitswoche eine Arbeitszeitverk&uuml;rzung eintreten. Solange keine Arbeitszeitverk&uuml;rzung erfolgt, bleibt die Bezahlung solcher Zeiten unver&auml;ndert. Tritt eine Arbeitszeitverk&uuml;rzung ein, ist im Ausma&szlig; derselben auch ein Lohnausgleich herbeizuf&uuml;hren.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Verteilung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit</div><p class='text'>Die nunmehr auf Grund der Arbeitszeitverk&uuml;rzung ge&auml;nderte w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit, die Verteilung derselben auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der t&auml;glichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind neu festzulegen. Hiebei ist auf die gesetzlichen Bestimmungen und vor allem auf die Vorschriften der derzeit noch immer geltenden Arbeitszeitordnung Bedacht zu nehmen. Sollte in der Zwischenzeit eine Einigung &uuml;ber ein &ouml;sterreichisches <a data-law='10008238' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238' target='_blank'>Arbeitszeitgesetz</a> erfolgen, dann sind die entsprechenden Vorkehrungen auf Grund dieser neuen Regelung zu treffen. Zu den gesetzlichen Vorschriften geh&ouml;rt auch gem&auml;&szlig; dem Betriebsr&auml;tegesetz und dem Kollektivvertragsgesetz, da&szlig; in Betrieben, in denen mehr als 20 Dienstnehmer besch&auml;ftigt sind, vom Betriebsinhaber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Arbeitsordnung zu erlassen ist, wobei in dieser die Arbeitszeit festgelegt werden mu&szlig;. In Betrieben in denen eine Arbeitsordnung besteht, kann eine &Auml;nderung derselben, also die neue Einteilung der Arbeitszeit, daher nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen. Auch in einigen Kollektivvertr&auml;gen ist die Bestimmung enthalten, da&szlig; die Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen ist.</p><p class='text'>Der vorliegende Generalkollektivvertrag sagt begreiflicherweise nichts dar&uuml;ber aus, in welcher Weise die Arbeitszeitverk&uuml;rzung zu verwenden ist. Es bleibt daher den Betriebsvereinbarungen &uuml;berlassen, die Arbeitszeitverk&uuml;rzung entweder zur Einf&uuml;hrung der F&uuml;nftagewoche zu ben&uuml;tzen oder die t&auml;gliche Arbeitszeit f&uuml;rher zu beenden oder sp&auml;ter zu beginnen oder eine l&auml;ngere Mittagspause einzuf&uuml;hren.</p><p class='text'>Die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit der jugendlichen Dienstnehmer betr&auml;gt auf Grund des <a data-law='10008632' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632' target='_blank'>Kinder- und Jugendbesch&auml;ftigungsgesetzes</a> derzeit 44 Stunden. Nach gewissen Sonderregelungen konnte die Arbeitszeit auch &uuml;ber 44 Stunden ausgedehnt werden. Der Kollektivvertrag bestimmt nunmehr, da&szlig; auch f&uuml;r die jugendlichen Dienstnehmer die Arbeitszeitverk&uuml;rzung entsprechend jener, die f&uuml;r erwachsene Dienstnehmer gilt, einzutreten hat. Es wird aber f&uuml;r jugendliche Dienstnehmer kein anderer Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappenplan festgelegt. Demnach sind auch in Kollektivvertr&auml;gen vielleicht noch enthaltene Ausdehnungen so weit zu reduzieren, da&szlig; sie die Arbeitszeit der Jugendlichen mit der neuen Arbeitszeit der erwachsenen Dienstnehmer in &Uuml;bereinstimmung bringen.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Durchrechenbare Arbeitszeiten</div><p class='text'>In einzelnen Kollektivvertr&auml;gen ist festgelegt, da&szlig; die Normalarbeitszeit nicht pro Woche, sondern f&uuml;r einen gr&ouml;&szlig;eren Zeitraum festgelegt wird. So bestimmen zum Beispiel einige Kollektivvertr&auml;ge, da&szlig; die Arbeitszeit des Fahrpersonals in zwei Wochen nicht mehr als 90 Stunden betragen darf. Diese Regelung wird meist bei solchen Gruppen angewendet, bei denen nur schwer eine t&auml;gliche Arbeitszeit infolge des unregelm&auml;&szlig;igen Anfalls der Arbeitsleistung festgelegt werden kann. Im Zusammenhang mit der Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche bleiben solche Regelungen unber&uuml;hrt, doch tritt an Stelle der Berechnungseinheit von 45 Stunden pro Woche nunmehr die Berechnungseinheit von 43 bzw. 42 und 40 Stunden pro Woche. Im obigen Beispiel darf daher die Arbeitszeit innerhalb von zwei Wochen nicht wie bisher 90 Stunden, sondern nur noch 86 bzw. 84 oder 80 Stunden betragen.</p><p class='text'>Eine Sonderregelung gilt f&uuml;r das Personal von Verkaufsstellen und f&uuml;r sonstige Dienstnehmer des Handels. In diesem Bereich kann ab J&auml;nner 1970 die w&ouml;chentliche Arbeitszeit in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von vier Wochen bis zu 46 Stunden, ab J&auml;nner 1975 bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelm&auml;&szlig;ige w&ouml;chentliche Arbeitszeit durchschnittlich 43 Stunden, ab J&auml;nner 1972 durchschnittlich 42 Stunden und ab J&auml;nner 1975 durchschnittlich 40 Stunden nicht &uuml;berschreitet. Diese Regelung wurde von der zust&auml;ndigen Gewerkschaft begr&uuml;&szlig;t, um dadurch eine Arbeitszeiteinteilung zu erm&ouml;glichen, da&szlig; zum Beispiel in der ersten Verk&uuml;rzungsetappe (die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit betr&auml;gt 43 Stunden) w&auml;hrend der ersten drei Wochen je 46 Stunden und in der vierten Woche nur 34 Stunden gearbeitet werden, wodurch innerhalb von vier Wochen ein freier Arbeitstag entsteht. Um diesen Effekt herbeizuf&uuml;hren, besagt der Kollektivvertrag ausdr&uuml;cklich, da&szlig; der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich unter Ber&uuml;cksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenh&auml;ngend zu gew&auml;hren ist. Ein Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann jedoch in zwei Teilen gew&auml;hrt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.</p></div><div class='normgrp-level-1 level-1 litera normgrp'><div class='titel'>Verl&auml;ngerte Arbeitszeiten</div><p class='text'>Derzeit ist in einigen Kollektivvertr&auml;gen f&uuml;r den ganzen Wirtschaftszweig oder f&uuml;r gewisse Dienstnehmerkategorien eine l&auml;ngere als die 45st&uuml;ndige Wochenarbeitszeit festgelegt oder eine Verpflichtung zur &Uuml;berstundenarbeit enthalten. Dies trifft insbesondere f&uuml;r Portiere, Nachtw&auml;chter, Betriebsfeuerwehren usw. zu. Nach dem Kollektivvertrag sind hiebei folgende Regelungen zu ber&uuml;cksichtigen.</p><div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Auf Grund eines Kollektivvertrages ist f&uuml;r einen gesamten Wirschaftszweig oder f&uuml;r gewisse Dienstnehmerkategorien eine l&auml;ngere Normalwochenarbeitszeit als 60 Stunden festgelegt. In diesem Falle ist die Wochenarbeitszeit bis zu J&auml;nner 1975 auf 60 Wochenstunden zu verk&uuml;rzen. Die Aufteilung der durchzuf&uuml;hrenden Arbeitszeitverk&uuml;rzung auf einzelne Etappen und deren Wirksamkeitsbeginn ist in den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen zu vereinbaren.</p></div><div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>Auf Grund bestehender Kollektivvertr&auml;ge ist f&uuml;r bestimmte Wirtschaftszweige oder gewisse Dienstnehmerkategorien eine l&auml;ngere Normalarbeitszeit als 45 Stunden, aber nicht mehr als 60 Wochenstunden festgelegt. In diesen F&auml;llen bleibt eine Regelung &uuml;ber die Arbeitszeit und den Lohnausgleich den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen vorbehalten. Das Zusatzprotokoll besagt hiezu, da&szlig; die Verhandlungen zwischen den fachlich zust&auml;ndigen Kollektivvertragsorganisationen umgehend aufgenommen werden sollen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>Auf Grund bestehender Kollektivvertr&auml;ge ist f&uuml;r bestimmte Wirtschaftszweige oder Dienstnehmerkategorien eine l&auml;ngere Wochenarbeitszeit als 45 Stunden auf Grund einer kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Leistung oder einer kollektivvertraglichen Zul&auml;ssigkeit von &Uuml;berstunden festgelegt. In diesen F&auml;llen wird die Normalarbeitszeit nach den Bestimmungen des &sect; 2 verk&uuml;rzt. Es ist demnach die etappenweise Arbeitszeitverk&uuml;rzung auf 43 bzw. 42 und 40 Stunden vorzunehmen. Es bleiben aber die in den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen enthaltenen Bestimmungen &uuml;ber das Ausma&szlig; der &Uuml;berstunden unber&uuml;hrt. Wird zum Beispiel in einem Kollektivvertrag bestimmt, da&szlig; in der Woche f&uuml;nf &Uuml;berstunden zu leisten sind, dann bleibt es bei dieser &Uuml;berstundenanzahl. Ist jedoch das Ausma&szlig; der &Uuml;berstundenarbeit in einer Gesamtarbeitszeit ausgedr&uuml;ckt worden, wie zum Beispiel, da&szlig; eine Verpflichtung besteht, bis zu 50 Stunden zu arbeiten, so tritt durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung eine entsprechende Herabsetzung dieser Gesamtarbeitszeit ein. Dies bedeutet, da&szlig; in der ersten Etappe an die Stelle von 50 Stunden 48 Stunden, in der zweiten Etappe 47 Stunden und in der dritten Etappe 45 Stunden treten.</p><p class='text'>In den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen k&ouml;nnen nach Abschlu&szlig; des Generalkollektivvertrages andere Regelungen getroffen werden. Da jedoch im Zeitraum der Verhandlungen &uuml;ber den Generalkollektivvertrag und bereits in Kenntnis der beabsichtigten Regelung spezielle Vereinbarungen auf fachlicher Ebene getroffen wurden, bestimmt der Kollektivvertrag, da&szlig; alle solche Vereinbarungen, die nach dem 1. Juni 1969 abgeschlossen wurden, von den Bestimmungen des Generalkollektivvertrages unber&uuml;hrt bleiben. Im Anhang I sind derartige Regelungen beispielsweise angef&uuml;hrt. Das bedeutet, da&szlig; im Anhang nur jene Kollektivvertr&auml;ge genannt wurden, die bis zum Abschlu&szlig; des Generalkollektivvertrages bekannt waren. Diese Aufz&auml;hlung schlie&szlig;t aber nicht aus, da&szlig; bis zum Inkrafttreten des Kollektivvertrages noch weitere neue fachliche Kollektivvertr&auml;ge hinzutreten werden. F&uuml;r einzelne Dienstnehmergruppen sind au&szlig;erdem noch abweichende Regelungen getroffen worden, die im Anhang II des Generalkollektivvertrages enthalten sind.</p><p class='text'>F&uuml;r alle hier genannten F&auml;lle der verl&auml;ngerten Arbeitszeit ist ein Lohnausgleich zu ermitteln. Dieser Lohnausgleich ergibt sich aus den Regelungen des &sect; 10 dieses Kollektivvertrages.</p></div></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Schichtarbeit</div><p class='text'>F&uuml;r Schichtbetriebe oder Abteilungen, die in Schicht arbeiten, wurde zur Erleichterung der etappenweisen Arbeitszeitverk&uuml;rzung die M&ouml;glichkeit geschaffen, den Schichtplan so zu erstellen, da&szlig; innerhalb des Schichtturnus im Durchschnitt eine 43- bzw. 42- oder 40st&uuml;ndige Wochenarbeitszeit eingehalten wird. Jedenfalls aber m&uuml;ssen hiebei die gesetzlichen Bestimmungen &uuml;ber die Beschr&auml;nkungen der t&auml;glichen Arbeitszeit und &uuml;ber die Sonntagsruhevorschriften eingehalten werden. So k&ouml;nnen zum Beispiel bei einem Schichtturnus von zwei Wochen in der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe abwechselnd in einer Woche 46 und in der n&auml;chsten 40 Stunden gearbeitet werden.</p><p class='text'>Da f&uuml;r die Schichtbetriebe die erste Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe ebenfalls mit 5. J&auml;nner 1970 in Kraft tritt, sind die notwendigen Schichtpl&auml;ne so rasch wie m&ouml;glich zu erstellen, um zeitgerecht die Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe einhalten zu k&ouml;nnen. Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen &Uuml;berstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Das Ausma&szlig; der &Uuml;berstunden mu&szlig; sich jedoch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen halten. Im &uuml;brigen ist es Aufgabe der Betriebsr&auml;te, darauf zu dr&auml;ngen, da&szlig; die Arbeitsverk&uuml;rzung nicht im Wege von &Uuml;berstunden wiederum hinf&auml;llig gemacht wird, sondern durch eine entsprechend exakte Ausarbeitung von Schichtpl&auml;nen auch f&uuml;r Schichtarbeiter wirksam werden kann.</p><p class='text'>F&uuml;r die in Schichtbetrieben besch&auml;ftigten Portiere, Nachtw&auml;chter, Feuerwehrm&auml;nner und &auml;hnliche spezifische Dienstnehmerkategorien, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Arbeitszeit kollektivvertraglich festgelegt ist, gelten die Bestimmungen des &sect; 6 bez&uuml;glich der verl&auml;ngerten Arbeitszeit.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>&Uuml;berstunden</div><p class='text'>Die &Uuml;berstundenberechnungsbasis wird nunmehr infolge der Arbeitszeitverk&uuml;rzung von der bisher geltenden Normalarbeitszeit auf die 43- bzw. 42- oder 40st&uuml;ndige Normalarbeitszeit gesenkt.</p><p class='text'>Was begrifflich als &Uuml;berstunde gilt, richtet sich weiterhin nach den bestehenden kollektivvertraglichen oder betrieblichen Regelungen. Soweit also bisher von der t&auml;glichen Arbeitszeit auszugehen war, wird dies auch k&uuml;nftighin der Fall sein.</p><p class='text'>Durch den Kollektivvertrag, betreffend die Einf&uuml;hrung der 45st&uuml;ndigen Arbeitswoche, wurde festgelegt, da&szlig; die ersten drei &Uuml;berstunden in einer Arbeitswoche mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu verg&uuml;ten sind, das hei&szlig;t, f&uuml;r die durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung von 48 auf 45 Wochenstunden gewonnenen Stunden wurde ein &Uuml;berstundenzuschlag von 25 Prozent festgelegt. Mit dem nun vorliegenden Kollektivvertrag wurde insofern eine &Auml;nderung vorgesehen, als mit Wirksamkeitsbeginn der ersten Verk&uuml;rzungsetappe f&uuml;r die ersten vier und ab J&auml;nner 1975 f&uuml;r die ersten f&uuml;nf &Uuml;berstunden in einer Arbeitswoche ein Zuschlag von 25 Prozent geb&uuml;hrt. F&uuml;r die weiteren &Uuml;berstunden verbleibt es bei den bisherigen Regelungen, das hei&szlig;t, wenn ein 50prozentiger Zuschlag vorgesehen ist, wird dieser ab der f&uuml;nften bzw. der sechsten in jeder Arbeitswoche geleisteten &Uuml;berstunde zu entrichten sein. Wurden jedoch bisher auch f&uuml;r die ersten drei &Uuml;berstunden h&ouml;here &Uuml;berstundenzuschl&auml;ge gew&auml;hrt, dann bleibt die Grenze, ab der diese bisher bezahlt wurden, weiterhin unver&auml;ndert aufrecht. Wurde zum Beispiel f&uuml;r &Uuml;berstunden, die im Anschlu&szlig; an die 45 Wochenstunden geleistet wurden, bereits ein Zuschlag von 50 Prozent vereinbart, dann geb&uuml;hrt der 50prozentige Zuschlag auch weiterhin im Anschlu&szlig; an die 45. Wochenstunde. Dies bedeutet, da&szlig; in der ersten Etappe der Arbeitszeitverk&uuml;rzung von 45 auf 43 Wochenstunden die ersten zwei &Uuml;berstunden mit 25 Prozent, die weiteren &Uuml;berstunden mit 50 Prozent zu verg&uuml;ten sind. In der zweiten Etappe, in der die Wochenarbeitszeit mit 42 Wochenstunden festgelegt wird, geb&uuml;hrt f&uuml;r die ersten drei &Uuml;berstunden ein Zuschlag von 25 Prozent, f&uuml;r die weiteren Stunden ein Zuschlag von 50 Prozent.</p><p class='text'>&Auml;hnlich gilt f&uuml;r die dritte Etappe, da&szlig; f&uuml;r die ersten f&uuml;nf &Uuml;berstunden ein Zuschlag von 25 Prozent, f&uuml;r die weiteren jedoch ein Zuschlag von 50 Prozent zu bezahlen sein wird. Bei durchrechenbaren Arbeitszeiten geb&uuml;hrt der 25prozentige Zuschlag f&uuml;r das dem Durchrechnungszeitraum entsprechende Vielfache von vier bzw. f&uuml;nf Wochenstunden. F&uuml;r einen Durchrechnungszeitraum von zwei Wochen geb&uuml;hrt demnach in der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe (43 Wochenstunden) nach &Uuml;berschreitung von 86 Stunden f&uuml;r die ersten acht &Uuml;berstunden ein &Uuml;berstundenzuschlag von 25 Prozent, ab den weiteren &Uuml;berstunden ein &Uuml;berstundenzuschlag von 50 Prozent. Ab der zweiten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe (42 Wochenstunden) geb&uuml;hrt f&uuml;r die ersten acht &Uuml;berstunden nach &Uuml;berschreitung von 84 Stunden ein Zuschlag von 25 Prozent, f&uuml;r die weiteren &Uuml;berstunden 50 Prozent. Ab der dritten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe geb&uuml;hrt nach &Uuml;berschreitung von 80 Stunden ein Zuschlag von 25 Prozent f&uuml;r die ersten zehn &Uuml;berstunden, f&uuml;r die weiteren &Uuml;berstunden ein Zuschlag von 50 Prozent.</p><p class='text'>Ist in einzelnen Kollektivvertr&auml;gen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsordnungen f&uuml;r &Uuml;berstunden wegen ihrer besonders qualifizierten Lage, wie zum Beispiel f&uuml;r Nacht-, Sonn- und Feiertags&uuml;berstunden, ein besonderer Zuschlag vorgesehen, bleibt dieser unber&uuml;hrt. Werden zum Beispiel Nacht&uuml;berstunden mit einem Zuschlag von 100 Prozent verg&uuml;tet und sind in einer Arbeitswoche die ersten &Uuml;berstunden solche Nacht&uuml;berstunden, werden diese weiterhin mit dem kollektivvertraglich festgelegten Zuschlag von 100 Prozent bezahlt. Erst f&uuml;r die Nachfolgenden vier (bzw. ab 1975 f&uuml;nf) nichtqualifizierten &Uuml;berstunden wird der Zuschlag von 25 Prozent vorgesehen.</p><p class='text'>In Betrieben, in denen bereits derzeit die Normalarbeitszeit 43 Stunden oder weniger betr&auml;gt, bleibt es bei der bisherigen &Uuml;berstundenzuschlagsregelung so lange, bis auch f&uuml;r diesen Betrieb eine Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe wirksam wird. Sofern also bisher ein 50prozentiger Zuschlag f&uuml;r &Uuml;berstunden vorgesehen war, wird dieser nicht ber&uuml;hrt. Ist zum Beispiel in einem Betrieb eine w&ouml;chentliche Arbeitszeit von 41 Stunden festgelegt, dann &auml;ndert sich bis zum Inkrafttreten der dritten Etappe in der Arbeitszeit und &Uuml;berstundenbemessung nichts. Erst mit dem Inkrafttreten der 40-Stunden-Woche wird auch in diesem Betrieb die Arbeitszeit von 41 auf 40 Wochenstunden verk&uuml;rzt. Besteht in diesem Betrieb die Regelung, da&szlig; alle &uuml;ber die Normalarbeitszeit von 41 Stunden hinausgehenden &Uuml;berstunden mit 50 Prozent zu verg&uuml;ten sind, so ergibt sich auf Grund des Generalkollektivvertrages, da&szlig; die nunmehr erste &Uuml;berstunde von 40 auf 41 Stunden mit 25 Prozent verg&uuml;tet wird, aber ansonsten der bisher festgelegte Rahmen f&uuml;r einen 50prozentigen &Uuml;berstundenzuschlag weiterhin aufrechtbleibt.</p><p class='text'>In einigen Kollektivvertr&auml;gen ist die Bestimmung enthalten, da&szlig; &Uuml;berstunden nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. mit Zustimmung des Dienstnehmers vom Dienstgeber angeordnet werden d&uuml;rfen. Derartige kollektivvertragliche Bestimmungen bleiben f&uuml;r die &uuml;ber 45 Stunden in der Woche hinausgehenden &Uuml;berstunden im vollen Umfang aufrecht. Hingegen werden sie f&uuml;r die &Uuml;berstunden, die dem Ausma&szlig; der jeweiligen Arbeitszeitverk&uuml;rzung entsprechen, f&uuml;r ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe au&szlig;er Kraft gesetzt. Das sind im Regelfall in der ersten Etappe die zwischen 43 und 45 Stunden liegenden &Uuml;berstunden. In der zweiten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe gilt dies f&uuml;r die zwischen 42 und 43 Wochenstunden liegende &Uuml;berstunde und in der dritten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe f&uuml;r die zwischen der 40. und 42. Wochenstunde liegenden &Uuml;berstunden. Wurde ein solches Mitwirkungsrecht des Betriebsrates oder der einzelnen Dienstnehmer bei der Anordnung von &Uuml;berstunden nicht in Kollektivvertr&auml;gen, sondern etwa in Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt, bleibt dieses Recht weiterhin unber&uuml;hrt.</p><p class='text'>Auch wenn die kollektivvertraglich festgelegte Mitwirkung des Betriebsrates oder Dienstnehmers f&uuml;r ein halbes Jahr ausgesetzt wird, bedeutet dies nicht, da&szlig; der Dienstgeber die &Uuml;berstunden v&ouml;llig frei anordnen kann. Es sind hiebei die sich allgemein aus dem Arbeitsvertragsrecht ergebenden Grunds&auml;tze &uuml;ber die Wahrnehmung der betrieblichen Interessen des Dienstgebers einerseits und der pers&ouml;nlichen Interessen des Dienstnehmers andererseits zu beachten. Durch die Sistierung dieser kollektivvertraglichen Regelung tritt derselbe Rechtszustand ein, als ob keine ausdr&uuml;ckliche kollektivvertragliche Regelung &uuml;ber das Mitwirkungsrecht best&uuml;nde. (Viele Kollektivvertr&auml;ge enthalten keine solche ausdr&uuml;cklichen Mitwirkungsregelungen.) Auch in diesem Falle hat der Dienstgeber kein freies Anordnungsrecht, sondern mu&szlig; auf Grund der arbeitsvertragsrechtlichen Grunds&auml;tze gepr&uuml;ft werden, ob eine Verpflichtung des Dienstnehmers zur &Uuml;berstundenleistung besteht oder nicht. In einigen Kollektivvertr&auml;gen sind in Beziehung zu den bestehenden Normalarbeitszeiten bestimmte Regelungen &uuml;ber die Berechnungsgrundlage f&uuml;r die &Uuml;berstundenentlohnung enthalten, wie etwa, da&szlig; diese in Bruchteilen des Wochen- bzw. Monatsbezuges festgesetzt werden. Das Zusatzprotokoll bestimmt, da&szlig; in diesen F&auml;llen zwischen den beteiligten Vertragspartnern umgehend Vereinbarungen &uuml;ber die Anpassung dieser Berechnungsgrundlagen zu treffen sind.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Ab&auml;nderung bestehender Regelungen</div><p class='text'>W&auml;hrend der Kriegsjahre wurde zur leichteren Eingliederung der Frauen in die R&uuml;stungsindustrie der sogenannte &ldquo;Hausarbeitstag&rdquo; eingef&uuml;hrt. Diese Einrichtung verliert mit der Verk&uuml;rzung der Arbeitszeit immer mehr an Bedeutung. Bereits der Kollektivvertrag, betreffend die Einf&uuml;hrung der 45st&uuml;ndigen Arbeitswoche, hat teilweise den Haushaltstag aufgehoben. Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt nun, da&szlig; in jenen wenigen F&auml;llen, in denen der Haushaltstag noch besteht, ab Inkrafttreten der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe, also ab 1972, nur noch der Anspruch auf einen halben Tag besteht und ab Inkrafttreten der dritten Verk&uuml;rzungsetappe der Anspruch zur G&auml;nze erlischt. Mit dem Wirksamwerden der 40-Stunden-Woche wird demnach der Hausarbeitstag zur G&auml;nze aufgehoben.</p><p class='text'>In manchen Kollektivvertr&auml;gen sind gewisse Entgeltsanspr&uuml;che in Beziehung zur bisherigen Wochenarbeitszeit von 45 Stunden gebracht. Durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung werden solche Entgeltsanspr&uuml;che nunmehr auf 43 bzw. 42 oder 40 Wochenstunden bezogen. Das bedeutet keine Lohnverminderung, da auf Grund der Lohnausgleichsbestimmungen k&uuml;nftig in der verk&uuml;rzten Arbeitszeit der Stundenlohn entsprechend erh&ouml;ht wird. Diese Regelung gilt auch f&uuml;r Weihnachtsremuneration und &auml;hnliche Sonderzahlungen. Waren diese bisher auf der Basis von 45 oder 90 Stunden festgelegt, werden k&uuml;nftig nur 43 oder 86 Stundenl&ouml;hne zu zahlen sein. Wurde nun in einem Betrieb durch die fr&uuml;here Einf&uuml;hrung der 43-Stunden-Woche die Arbeitszeitverk&uuml;rzung bereits vorweggenommen, so haben die dort besch&auml;ftigten Dienstnehmer aber trotzdem auf Grund der bestehenden kollektivvertraglichen Regelung, zum Beispiel eine Weihnachtsremuneration von 90 Wochenstunden erhalten. In solchen Betrieben wird durch diesen Kollektivvertrag weder eine Arbeitszeitverk&uuml;rzung in der ersten Etappe noch ein Lohnausgleich eintreten. Da jedoch die kollektivvertragliche Basis f&uuml;r die Berechnung der Weihnachtsremuneration allgemein gesenkt wird, h&auml;tte dies f&uuml;r die in diesem Betrieb besch&auml;ftigten Dienstnehmer zur Folge, da&szlig; eine Verminderung der Weihnachtsremuneration eintr&auml;te. Der Kollektivvertrag bestimmt deshalb, da&szlig; in solchen F&auml;llen die bisherige H&ouml;he der Weihnachtsremuneration oder &auml;hnlicher Sonderzahlungen gewahrt bleibt. Ist in bestehenden Kollektivvertr&auml;gen das Ausma&szlig; von Entgeltanspr&uuml;chen in Zahlen festgelegt, die nicht den w&ouml;chentlichen Normalarbeitsstunden entsprechen, so bleiben diese Zahlen unber&uuml;hrt.</p><p class='text'>Die vorstehend besprochenen Regelungen &uuml;ber die Anrechnung der Pausen, die Durchrechnung von Arbeitszeiten, die Bezahlung von &Uuml;berstunden, die &Auml;nderung der Bestimmungen &uuml;ber den Hausarbeitstag und &auml;hnliche Regelungen bedeuten neues Recht und setzen deshalb entgegenstehendes fr&uuml;heres Recht au&szlig;er Kraft.</p><p class='text'>Die Aufhebung entgegenstehenden Rechtes bezieht sich nicht nur auf entgegenstehendes Kollektivvertragsrecht, sondern auch auf Bestimmungen in Arbeitsordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelvertr&auml;gen. Das bedeutet jedoch nicht, da&szlig; nicht nach Wirksamwerden des Generalkollektivvertrages entgegenstehende andere neue Regelungen vereinbart werden k&ouml;nnen.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Lohnausgleich</div><p class='text'>Der Lohnausgleich besteht in dem Grundsatz, da&szlig; durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung kein Verdienstausfall eintreten soll. Wochen- und Monatsl&ouml;hner erhalten deshalb trotz verk&uuml;rzter Arbeitszeit ihre Bez&uuml;ge in unverminderter H&ouml;he weiter. Zeitl&ouml;hner im Stundenlohn erhalten eine Erh&ouml;hung des Stundenlohnes, und zwar nicht nur des kollektivvertraglichen Stundenlohnes, sondern auch des tats&auml;chlich vereinbarten &ndash; also auch des &uuml;berkollektivvertraglichen Ist-Lohnes.</p><p class='text'>Die Berechnungsformel des Prozentsatzes, um den der Stundenlohn zu erh&ouml;hen ist, lautet: Die Differenz zwischen der bisherigen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit und der nunmehr neuen (verk&uuml;rzten) w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit wird mit 100 multipliziert und das Produkt durch die neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit dividiert. Bestand zum Beispiel bisher eine 45st&uuml;ndige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit, dann ist die Formel wie folgt zu ermitteln: Die Differenz zwischen der bisherigen Normalarbeitszeit und der neuen verk&uuml;rzten Normalarbeitszeit von 43 Stunden betr&auml;gt 2; 2 ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 200, ist durch 43 zu dividieren. Diese Rechnung ergibt einen Faktor von 4,65 Prozent.</p><table frame='void' rules='rows' width='32%'><colgroup><col align='center' width='65%'><col width='34%'></colgroup><tbody><tr><td>(45&ndash;43)x100</td><td rowspan='2'>= 4,65.</td></tr><tr><td>43</td></tr></tbody></table><p class='text'>In der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe betr&auml;gt die Differenz zwischen der bisherigen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 43 Stunden und der neuen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden 1; 1 ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 100, ist durch 42 zu dividieren. Daraus ergibt sich ein Faktor von 2,38 Prozent</p><table frame='void' rules='rows' width='32%'><colgroup><col align='center' width='65%'><col width='34%'></colgroup><tbody><tr><td>(43&ndash;42)x100</td><td rowspan='2'>= 2,38.</td></tr><tr><td>42</td></tr></tbody></table><p class='text'>In der dritten Verk&uuml;rzungsetappe betr&auml;gt die Differenz zwischen der bisherigen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden und der neuen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden 2; 2 ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 200, ist durch 40 zu dividieren. Der daraus sich ergebende Faktor betr&auml;gt 5 Prozent</p><table frame='void' rules='rows' width='32%'><colgroup><col align='center' width='65%'><col width='34%'></colgroup><tbody><tr><td>(42&ndash;40)x100</td><td rowspan='2'>= 5.</td></tr><tr><td>40</td></tr></tbody></table><p class='text'>Diese Berechnungsformel gilt allgemein, also auch in jenen F&auml;llen, wo nicht von der 45st&uuml;ndigen Normalarbeitszeit auszugehen ist. Betr&auml;gt zum Beispiel die derzeitige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit 44 Wochenstunden, dann betr&auml;gt die Arbeitszeitdifferenz zur 43st&uuml;ndigen Normalarbeitswoche 1 Stunde. Demnach ist 1 mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 100, ist durch die neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit von 43 Stunden zu dividieren. Daraus ergibt sich ein Faktor von 2,33 Prozent</p><table frame='void' rules='rows' width='32%'><colgroup><col align='center' width='65%'><col width='34%'></colgroup><tbody><tr><td>(44&ndash;43)x100</td><td rowspan='2'>= 2,33.</td></tr><tr><td>43</td></tr></tbody></table><p class='text'>Die vorhin besprochene Formel gilt auch dann, wenn in die Arbeitszeit Pausen eingerechnet sind und bezahlt werden. In diesem Falle gilt als bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit die Normalarbeitszeit unter Einschlu&szlig; der bezahlten Pausen; unter der neuen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ist jene Zeit zu verstehen, die sich auf Grund der Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappen ergibt. Besteht zum Beispiel in einem Betrieb eine 45st&uuml;ndige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit, in die insgesamt 2 &frac12; Stunden bezahlte Pausen eingerechnet werden, lautet die Formel f&uuml;r die erste Verk&uuml;rzungsetappe:</p><table frame='void' rules='rows' width='70%'><colgroup><col align='center' width='33%'><col width='6%'><col align='center' width='30%'><col align='left' width='29%'></colgroup><tbody><tr><td>(45&ndash;43)x100</td><td align='center' rowspan='2'>=</td><td>2x100</td><td rowspan='2'>= 4,65.</td></tr><tr><td>43</td><td>43</td></tr></tbody></table><p class='text'>Die Umrechnungsformel ist daher dieselbe wie in jenen F&auml;llen, in denen keine bezahlten Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet werden. Die Pausenregelung ist daher f&uuml;r die Ermittlung des Lohnausgleiches unma&szlig;geblich.</p><p class='text'>&Auml;hnlich wie beim Zeitlohn, erfolgt auch der Lohnausgleich beim Akkordlohn. Es geb&uuml;hrt jedoch wegen der Eigenart der Akkordarbeit in der ersten Etappe nicht der volle Lohnausgleich, sondern nur 90 Prozent desselben. In den weiteren Etappen, also bei der Arbeitszeitverk&uuml;rzung von 43 auf 42 und von 43 auf 40 Stunden, geb&uuml;hrt der Lohnausgleich in vollem Umfang, also zu 100 Prozent.</p><p class='text'>Bei der Berechnung des Akkordlohnausgleichs sind zwei F&auml;lle voneinander zu unterscheiden, und zwar</p><ul class='nummerierung-none liste'><li class='listeel'><span class='listenel_num'>1.</span><p class='text'>in die Arbeitszeit eingerechnete Pausen werden mit dem Akkorddurchschnittsverdienst bezahlt. In diesem Falle lautet die Formel f&uuml;r die erste Verk&uuml;rzungsetappe: Bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich der Pausen weniger neuer w&ouml;chentlicher Normalarbeitszeit x 90. Das Produkt wird durch die neue Arbeitszeit dividiert. Ein Beispiel:</p></li><li class='listeel'><p class='text'>Die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich der Pausen betrug 45 Stunden. Die Formel lautet:</p></li><li class='listeel'><table frame='void' rules='rows' width='32%'><colgroup><col align='center' width='65%'><col width='34%'></colgroup><tbody><tr><td>(45&ndash;43)x90</td><td rowspan='2'>= 4,19.</td></tr><tr><td>43</td></tr></tbody></table></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>2.</span><p class='text'>F&uuml;r alle &uuml;brigen F&auml;lle, also zum Beispiel, da&szlig; entweder auf Grund eines Kollektivvertrages keine Pausen eingerechnet oder eingerechnete Pausen nicht bezahlt werden oder bei der Erstellung der Akkorde Pausen bereits ber&uuml;cksichtigt wurden, das hei&szlig;t der Akkordsatz bzw. die Vorgabezeit entsprechend erh&ouml;ht worden ist, lautet die Formel wie folgt: Die Differenz zwischen der bisherigen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich eingerechneter Pausen und der neuen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich eingerechneter Pausen ist mit 90 zu multiplizieren, und das Produkt ist durch die neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich eingerechneter Pausen zu dividieren. Dazu ein Beispiel: Die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit betr&auml;gt 45 Stunden; in diese werden t&auml;glich eine Pause von 20 Minuten, das sind insgesamt in f&uuml;nf Arbeitstagen 1 Stunde und 40 Minuten eingerechnet, die im Akkord indirekt bei der Erstellung des Akkordsatzes bereits ber&uuml;cksichtigt wurden. Die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich eingerechneter Pausen betr&auml;gt daher 43 Stunden und 20 Minuten. Die neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit betr&auml;gt an sich 43 Stunden. Jene 1 Stunde und 40 Minuten Pausen werden jedoch nur noch zu drei F&uuml;nftel in die Arbeitszeit eingerechnet, so da&szlig; sich die 43st&uuml;ndige Normalarbeitszeit aus 42 tats&auml;chlichen Arbeitsstunden und 1 Stunde bezahlter Pausen zusammensetzen wird. Die Formel f&uuml;r die Akkordumrechnung lautet daher f&uuml;r die ersten Verk&uuml;rzungsetappe:</p></li><li class='listeel'><table frame='void' rules='rows' width='90%'><colgroup><col align='center' width='28%'><col align='center' width='5%'><col align='center' width='24%'><col align='center' width='5%'><col align='center' width='22%'><col align='left' width='13%'></colgroup><tbody><tr><td>(43 Std. 20 Min. &ndash; 42)x90</td><td rowspan='2'>=</td><td>1 Std. 20 Min. x 90</td><td rowspan='2'>=</td><td>1,33x90</td><td rowspan='2'>= 2,85</td></tr><tr><td>42</td><td>42</td><td>42</td></tr></tbody></table></li></ul></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Umrechnung der kollektivvertraglichen Stundenl&ouml;hne</div><p class='text'>In den meisten Kollektivvertr&auml;gen sind die Stundenl&ouml;hne im Zusammenhang mit einer 45st&uuml;ndigen Wochenarbeitszeit erstellt worden. Um den Lohnausgleich zu sichern, mu&szlig; sich dieser daher auch auf die kollektivvertraglichen Tarifl&ouml;hne auswirken. Der Generalkollektivvertrag sieht deshalb vor, da&szlig; auch die kollektivvertraglichen Tarifl&ouml;hne entsprechend erh&ouml;ht werden. Die neuen kollektivvertraglichen Tarifl&ouml;hne sind von den zust&auml;ndigen Kollektivvertragspartnern neu zu verlautbaren. Die Tariflohnumrechnung tritt aber nicht erst mit dieser Verlautbarung in Kraft, sondern ergibt sich bereits auf Grund des Generalkollektivvertrages und kann daher gegebenenfalls auch mit Inkrafttreten desselben geltend gemacht werden. F&uuml;r die Umrechnung der kollektivvertraglichen Stundenl&ouml;hne sind dieselben Rechenformeln ma&szlig;gebend, wie sie f&uuml;r die Umrechnung der Stundenl&ouml;hne bereits besprochen wurden.</p><p class='text'>Infolge der Stundenlohnumrechnung ergibt sich auch die Notwendigkeit, die Akkorde neu zu berechnen. Es soll allerdings daraus keine doppelte Erh&ouml;hung eintreten. Praktisch ist also so vorzugehen, da&szlig; zuerst die derzeitigen Akkorde nach den neuen Akkordrichts&auml;tzen durchgerechnet werden. Dann werden die derzeitigen (also nicht die bereits nach dem neuen Akkordrichtsatz erstellten) Akkorde nach der vorhin erw&auml;hnten Formel umgerechnet. Liegt dieses Umrechnungsergebnis unter dem neuen Akkordrichtsatz, gilt der neue Akkkordrichtsatz. Liegt das Umrechnungsergebnis &uuml;ber dem neuen Akkordrichtsatz, gilt das Umrechnungsergebnis.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zulagen und variable Pr&auml;mien</div><p class='text'>In starren Beitr&auml;gen ausgedr&uuml;ckte zweckbestimmte Zulagen, wie Schmutzzulagen und Erschwerniszulagen, Schichtzulagen und &auml;hnliche, bleiben in ihrer H&ouml;he unver&auml;ndert. Hingegen werden Zulagen, die als Qualifikations- oder Leistungszulagen zu betrachten sind, zum Stundenlohn gerechnet und mit diesem erh&ouml;ht. Bei in Prozenten vom Stundenlohn ausgedr&uuml;ckten Zulagen bleibt der Prozentsatz unver&auml;ndert, so da&szlig; diese Zulagen durch die Erh&ouml;hung des Stundenlohnes ebenfalls erh&ouml;ht werden. Dies gilt allerdings nicht f&uuml;r Prozentzulagen, die den Charakter von Aufwandsentsch&auml;digungen haben, wie Entfernungszulagen, Tag- und Nachtschichtzulagen, Reisedi&auml;ten, Trennungsentsch&auml;digungen usw. Diese Prozentzulagen bleiben in ihren Schillingbetr&auml;gen gleich hoch, so da&szlig; sich nunmehr das Prozentverh&auml;ltnis gegen&uuml;ber den aufgewerteten Stundenl&ouml;hnen etwas vermindert.</p><p class='text'>Bez&uuml;glich der Pr&auml;mien bestimmt der Kollektivvertrag, da&szlig; Vereinbarungen &uuml;ber variable Pr&auml;mien, das sind Pr&auml;mien, deren Ausma&szlig; von der Erbringung bestimmter Leistungen abh&auml;ngig sind und die neben dem Zeitlohn gew&auml;hrt werden, unber&uuml;hrt bleiben. Das bedeutet, da&szlig; Pr&auml;mien, die in starren Schillingbetr&auml;gen vereinbart sind, in ihrem Schillingbetrag gleichbleiben und Pr&auml;mien, die in Prozenten festgelegt sind, in ihren Prozents&auml;tzen gleichbleiben. Eine &Auml;nderung ist jedoch in jenen F&auml;llen vorgesehen, in denen bei gleichbleibender w&ouml;chentlicher Leistung wegen der eintretenden Verk&uuml;rzung der Arbeitszeit eine Minderung des Pr&auml;mienverdienstes eintreten w&uuml;rde, wobei diese &Auml;nderung bezwecken soll, da&szlig; der Pr&auml;mienverdienst bei verk&uuml;rzter Arbeitszeit dieselbe H&ouml;he wie bisher erreicht.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Bestimmungen f&uuml;r Dienstnehmer ohne Kollektivvertrag</div><p class='text'>F&uuml;r Dienstnehmer, f&uuml;r die an sich der Generalkollektivvertrag durch seinen Geltungsbereich wirksam ist, f&uuml;r die jedoch am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht, erfolgt dann eine vom allgemeinen Arbeitszeitverk&uuml;rzungsschema abweichende Arbeitszeitverk&uuml;rzung, wenn die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit am 31. Dezember 1969 mehr als 45 Stunden betragen hat. Hat sie jedoch 45 Stunden betragen oder weniger, dann folgt die Arbeitszeitverk&uuml;rzung den allegemeinen Bestimmungen des Generalkollektivvertrages. Hat die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit mehr als 45 Stunden betragen, ist der Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappenplan wie folgt festgelegt: Ab J&auml;nner 1970 wird die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit auf 45 Stunden, ab J&auml;nner 1972 auf 43 Stunden und ab J&auml;nner 1975 auf 40 Stunden verk&uuml;rzt. F&uuml;r den Bereich dieser Dienstnehmergruppen sind jedoch in einigen Wirtschaftszweigen Sonderregelungen festgelegt. Sonderregelungen sind in den Ang&auml;ngen III und IV des Kollektivvertrages verzeichnet. Betr&auml;gt die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit zum Beispiel derzeit 48 Stunden, dann ist der Lohnausgleich wie folgt zu ermitteln:</p><table frame='void' rules='rows' width='70%'><colgroup><col align='left' width='32%'><col align='center' width='27%'><col align='center' width='7%'><col align='center' width='19%'><col align='left' width='13%'></colgroup><tbody><tr><td align='left' rowspan='2'>1. Etappe bei 1970:</td><td>(48&ndash;45) x 100</td><td rowspan='2'>=</td><td>3 x 100</td><td rowspan='2'>= 6,66</td></tr><tr><td>45</td><td>45</td></tr></tbody></table><table frame='void' rules='rows' width='70%'><colgroup><col align='left' width='32%'><col align='center' width='27%'><col align='center' width='7%'><col align='center' width='19%'><col align='left' width='13%'></colgroup><tbody><tr><td align='left' rowspan='2'>2. Etappe bei 1972:</td><td>(45&ndash;43) x 100</td><td rowspan='2'>=</td><td>2 x 100</td><td rowspan='2'>= 4,65</td></tr><tr><td>43</td><td>43</td></tr></tbody></table><table frame='void' rules='rows' width='70%'><colgroup><col align='left' width='32%'><col align='center' width='27%'><col align='center' width='7%'><col align='center' width='19%'><col align='left' width='13%'></colgroup><tbody><tr><td align='left' rowspan='2'>3. Etappe bei 1975:</td><td>(43&ndash;40)x100</td><td rowspan='2'>=</td><td>3x100</td><td rowspan='2'>= 7,50</td></tr><tr><td>40</td><td>40</td></tr></tbody></table></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Geltungsbeginn</div><p class='text'>Der Kollektivvertrag tritt am 1. J&auml;nner 1970 in Kraft; die erste Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe wird jedoch erst mit dem ersten Montag im J&auml;nner 1970, das ist der 5. J&auml;nner 1970, wirksam. Im Anhang IV sind bez&uuml;glich des Wirksamkeitsbeginnes einige Ausnahmen festgelegt worden. Alle Anh&auml;nge sowie das Zusatzprotokoll gelten als integrierender Bestandteil des Generalkollektivvertrages.</p></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><h2 class='titel'>Zusatzprotokoll</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-330367500100016_2063823'></a><div class='textinhalt'><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 1 Abs. 3:</div><p class='text'>Auf die von der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit ausgenommenen leitenden Angestellten, f&uuml;r die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht, findet der Kollektivvertrag keine Anwendung.</p><p class='text'>F&uuml;r die dem B&auml;ckereiarbeitsgesetz unterliegenden Dienstnehmer werden Sonderverhandlungen zwischen dem zust&auml;ndigen Fachverband bzw. der zust&auml;ndigen Bundesinnung und der zust&auml;ndigen Gewerkschaft gef&uuml;hrt.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 2 Abs. 1:</div><p class='text'>Der Kollektivvertrag gilt sowohl f&uuml;r erwachsene als auch f&uuml;r jugendliche Dienstnehmer. Soweit die Wochenarbeitszeit f&uuml;r Jugendliche gem&auml;&szlig; <a data-law='10008632' data-section='11' data-subsection='2' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11' target='_blank'>&sect; 11 Abs. 2</a> oder <a data-law='10008632' data-section='13' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR12113241/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-13' target='_blank'>&sect; 13 des KJBG</a> auf mehr als 44 Stunden ausgedehnt wurde, ist daher auch die Arbeitszeit der Jugendlichen derart zu verk&uuml;rzen, da&szlig; sie mit der neuen, sich aus &sect; 2 ergebenden Normalarbeitszeit der erwachsenen Dienstnehmer &uuml;bereinstimmt.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 2 Abs. 2:</div><p class='text'>Die hier getroffene Regelung gilt auch f&uuml;r die Bestimmungen der &sect;&sect; 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit. b und Anhang III Ziff. 2 lit. a.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 2 Abs. 3:</div><p class='text'>Betriebe, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger eingerechneter Pausen oder Zeiten gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 6 40 Stunden oder weniger betr&auml;gt, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht ber&uuml;hrt.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 3 Abs. 2:</div><p class='text'>Zur Veranschaulichung der Berechnung dient das beigef&uuml;gte Schema (A).</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 3 Abs. 3:</div><p class='text'>Die im &sect; 3 Abs. 2 enthaltene Regelung der Pausenanrechnung bezieht sich nur auf die im &sect; 3 Abs. 1 taxativ angef&uuml;hrten Essens- und Waschpausen. Pausen im Sinne des &sect; 3 Abs. 3 werden jedoch auch dann nicht auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung angerechnet, wenn sie zum Essen oder Waschen verwendet werden.</p><p class='text'>Pausen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in die Normalarbeitszeit eingerechnet werden m&uuml;ssen, k&ouml;nnen auch solche sein, die aus arbeitsmedizinischen Gr&uuml;nden beh&ouml;rdlich angeordnet werden.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 3 Abs. 5:</div><p class='text'>Regelungen im Sinne des Abs. 5 k&ouml;nnen in Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, nur im Einvernehmen mit diesem getroffen werden.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 6 Abs. 1 lit. b:</div><p class='text'>In diesen F&auml;llen sollen Verhandlungen zwischen den fachlich zust&auml;ndigen Kollektivvertragsorganisationen umgehend aufgenommen werden.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 6 Abs. 3:</div><p class='text'>Ist das Ausma&szlig; der &Uuml;berstundenarbeit bisher in einer Gesamtarbeitszeit ausgedr&uuml;ckt worden, so tritt durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung eine entsprechende Herabsetzung dieser Gesamtarbeitszeit ein. Das Ausma&szlig; der zu leistenden oder zul&auml;ssigen &Uuml;berstunden bleibt also gleich.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 8 Abs. 1:</div><p class='text'>Insoweit auf Grund dieses Kollektivvertrages eine Herabsetzung kollektivvertraglich festgelegter Normalarbeitszeiten eintritt, sind f&uuml;r jene Bereiche, in denen die Berechnungsgrundlage f&uuml;r &Uuml;berstundenentlohnung in Bruchteilen des Wochen- bzw. Monatsbezuges festgesetzt ist, zwischen den beteiligten Vertragspartnern umgehend Vereinbarungen &uuml;ber die Anpassung dieser Berechnungsgrundlage zu treffen.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 8 Abs. 2 und 5:</div><p class='text'>Zur Veranschaulichung der Berechnung dient das beigef&uuml;gte Schema (B).</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 8 Abs. 4:</div><p class='text'>Durch diese Regelung werden jene kollektivvertraglichen Bestimmungen f&uuml;r ein halbes Jahr sistiert, die f&uuml;r die Leistung von &Uuml;berstunden ein formales Einverst&auml;ndnis des Dienstnehmers bzw. des Betriebsrates fordern. Die sich aus dem allgemeinen Arbeitsvertragsrecht ergebenden Grunds&auml;tze hinsichtlich der &Uuml;berstundenleistung werden hiedurch nicht ber&uuml;hrt.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 10 Abs. 2 und 3:</div><p class='text'>Zur Veranschaulichung der Berechnung dient das beigef&uuml;gte Schema (C).</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 10 Abs. 3:</div><p class='text'>Zum Ist-Lohn geh&ouml;ren auch zum Stundenlohn gew&auml;hrte Qualifikationszulagen und als Pr&auml;mie bezeichnete starre Lohnzulagen.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 10 Abs. 6 bis 8:</div><p class='text'>In F&auml;llen, in denen der Akkordarbeiter &uuml;blicherweise nicht die kollektivvertragliche Wochenarbeitszeit einh&auml;lt, sondern die Arbeit nach Leistung eines gewissen Arbeitsquantums beendet, finden die Bestimmungen &uuml;ber den Lohnausgleich bei Akkorden keine Anwendung. Es bleibt Sonderregelungen &uuml;berlassen, ob und inwieweit in solchen F&auml;llen die Akkorde aufzustocken sind.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 12:</div><p class='text'>Siehe Anmerkung zu &sect; 1 Abs. 3 erster Satz.</p></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 7.</div><h2 class='titel'>Schichtarbeit</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-33036750010007_2063798'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>(1)</span><p class='text'>Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw. Betriebsabteilungen), sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bzw. Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, da&szlig; innerhalb des Schichtturnus die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit ab Wirksamkeitsbeginn der ersten Verk&uuml;rzungsetappe 43 Stunden, ab Wirksamkeitsbeginn der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe 42 Stunden und ab Wirksamkeitsbeginn der dritten Verk&uuml;rzungsetappe 40 Stunden durchschnittlich nicht &uuml;berschreitet. Mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende Regelungen &uuml;ber Sonntagsarbeit bleiben unber&uuml;hrt.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(2)</span><p class='text'>Die notwendigen Schichtpl&auml;ne sind so rasch wie m&ouml;glich zu erstellen. Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen &Uuml;berstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(3)</span><p class='text'>Die in den &sect;&sect; 2 bis 4 sonst festgelegten Grunds&auml;tze &uuml;ber die Beibehaltung bisher schon k&uuml;rzerer Normalarbeitszeiten, die Behandlung bezahlter Pausen und die Arbeitszeiteinteilung gelten dabei sinngem&auml;&szlig;.</p></div></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 5.</div><h2 class='titel'>Durchrechenbare Arbeitszeiten</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-33036750010005_2063794'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>(1)</span><p class='text'>Soweit auf Grund von Kollektivvertr&auml;gen das Ausma&szlig; der Normalarbeitszeit nicht pro Woche, sondern f&uuml;r einen gr&ouml;&szlig;eren Zeitraum festgesetzt ist oder festgesetzt werden kann (sogenannte durchrechenbare Arbeitszeiten), bleibt es &ndash; unbeschadet der Bestimmung des Anhanges II, Ziff. 1 &ndash; bei dieser Sonderregelung mit der Ma&szlig;gabe, da&szlig; an Stelle der bisherigen im Durchrechnungszeitraum geltenden Arbeitszeit das entsprechende Vielfache der sich aus &sect; 2 ergebenden Normalarbeitszeit tritt (z.B. ab der ersten Verk&uuml;rzungsetappe statt bisher 90 Stunden in zwei Wochen nunmehr 86 Stunden, ab der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe in zwei Wochen 84 Stunden, ab der dritten Verk&uuml;rzungsetappe in zwei Wochen 80 Stunden).</p></div><div class='normel'><span class='num'>(2)</span><p class='text'>Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlu&szlig;gesetzes und sonstiger Dienstnehmer des Handels kann ab J&auml;nner 1970 in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von vier Wochen bis zu 46 Stunden, ab J&auml;nner 1972 bis zu 46 und ab J&auml;nner 1975 bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelm&auml;&szlig;ige w&ouml;chentliche Arbeitszeit durchschnittlich 43 Stunden, ab J&auml;nner 1972 durchschnittlich 42 Stunden und ab J&auml;nner 1975 durchschnittlich 40 Stunden nicht &uuml;berschreitet.</p><p class='text'>Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Ber&uuml;cksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenh&auml;ngend zu gew&auml;hren. Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann in zwei Teilen gew&auml;hrt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(3)</span><p class='text'>Abs. 2 gilt auch allgemein f&uuml;r nicht schon unter Abs. 1 fallende Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie Kutscher, deren kollektivvertragliche w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden betrug, mit der Ma&szlig;gabe, da&szlig; der Durchrechnungszeitraum nur zwei Wochen betr&auml;gt.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(4)</span><p class='text'>Die in den &sect;&sect; 2 bis 4 sonst festgelegten Grunds&auml;tze &uuml;ber die Beibehaltung bisher schon k&uuml;rzerer Normalarbeitszeiten, die Behandlung bezahlter Pausen und die Arbeitszeiteinteilung gelten dabei sinngem&auml;&szlig;.</p></div></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h3'><div class='titel'><div class='titelnum'>Anhang II</div><h3 class='titel'>Sonderregelungen zu den &sect;&sect; 5 und 6 f&uuml;r bestimmte Dienstnehmergruppen</h3></div></div><div class='para'><a id='pr-330367500160002_2063817'></a><div class='textinhalt'><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>1. Fachverband der Garagen-, Tankstellen und Servicestationsunternehmungen</div><p class='text'>F&uuml;r Dienstnehmer in Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen ist abweichend von den Bestimmungen des Kollektivvertrages f&uuml;r die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen und Servicestationsunternehmungen &Ouml;sterreichs f&uuml;r die Dauer der ersten und zweiten Etappe der Arbeitszeitverk&uuml;rzung die Durchrechnung der w&ouml;chentlichen Arbeitszeit &uuml;ber vier Wochen und ab der dritten Verk&uuml;rzungsetappe &uuml;ber drei Wochen zul&auml;ssig.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>2. Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen</div><p class='text'>Die im Kollektivvertrag f&uuml;r die Bediensteten der Wiener Hafen-Betriebsgesellschaft m.b.H. enthaltenen Bestimmungen &uuml;ber das h&ouml;chstzul&auml;ssige Ausma&szlig; der Arbeitsschicht im Wach- und Signaldienst sowie bei Fahrten &uuml;ber das Wiener Hafengebiet hinaus werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht ber&uuml;hrt.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>3. Fachverband der Luftfahrtunternehmungen</div><p class='text'>Die im Kollektivvertrag f&uuml;r das Bordpersonal der Austrian Airlines enthaltenen Bestimmungen &uuml;ber die Arbeitszeit des Bordpersonals werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht ber&uuml;hrt.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>4. Fachverband der Spediteure</div><p class='text'>Die im Kollektivvertrag f&uuml;r Dienstnehmer der Speditions-, M&ouml;beltransport- und Lagereibetriebe &Ouml;sterreichs f&uuml;r Lenker und begleitende Dienstnehmer bei Lkw-Fahrten &uuml;ber 150 km vom Standort des Betriebes hinaus geltenden Bestimmungen &uuml;ber das h&ouml;chstzul&auml;ssige Ausma&szlig; der Arbeitsschicht (Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, einschlie&szlig;lich aller Pausen) werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht ber&uuml;hrt.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>5. Fachverband der Autobusunternehmungen</div><p class='text'>Die im Kollektivvertrag f&uuml;r die Arbeiter in den privaten Autobusbetrieben f&uuml;r das Fahrpersonal enthaltenen Bestimmungen &uuml;ber die Arbeitsschicht (Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, einschlie&szlig;lich des reinen Dienstes am Steuer, der Vor- und Abschlu&szlig;arbeiten, der Steh-, Warte- und Umkehrzeiten) werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht ber&uuml;hrt.</p></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><h2 class='titel'>Erl&auml;uterungen des &Ouml;GB zum Kollektivvertrag betreffend die etappenweise Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-330367500100020_2063831'></a><div class='textinhalt'><p class='text'>G e l t u n g s b e r e i c h: Der Kollektivvertrag, betreffend die etappenweise Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche, wurde zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einerseits und dem &Ouml;sterreichischen Gewerkschaftsbund andererseits abgeschlossen. Der Geltungsbereich kann sich daher nur auf jene Betriebe erstrecken, f&uuml;r die die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsf&auml;higkeit besitzt. Das sind grunds&auml;tzlich alle Betriebe, die der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft als Mitglieder angeh&ouml;ren. Aus diesem Bereich fallen jedoch jene Betriebe heraus, die Mitglieder einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung der Dienstgeber sind, wenn diese Berufsvereinigung einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat.</p><p class='text'>Abgesehen von dieser aus dem fachlichen Geltungsbereich sich ergebenden Ausnahmen sind vom Kollektivvertrag die Dienstnehmer ausgenommen, die in einem Betrieb im Sinne des B&auml;ckereiarbeitergesetzes besch&auml;ftigt sind.</p><p class='text'>Auf Grund des Zusatzprotokolls gilt der Kollektivvertrag ferner nicht f&uuml;r die leitenden Angestellten, f&uuml;r die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht. Als leitende Angestellte in diesem Sinne gelten jene Angestellten, die von der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit ausgenommen sind.</p><p class='text'>Zusammenfassend sind daher vom Kollektivvertrag nicht erfa&szlig;t</p><ul class='nummerierung-none liste'><li class='listeel'><span class='listenel_num'>1.</span><p class='text'>alle Betriebe (Dienstgeber), die nicht den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angeh&ouml;ren,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>2.</span><p class='text'>alle Betriebe (Dienstgeber), die zwar den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angeh&ouml;ren, f&uuml;r die jedoch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Dienstgeber einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>3.</span><p class='text'>alle Dienstnehmer, die dem B&auml;ckereiarbeitergesetz unterliegen,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>4.</span><p class='text'>alle Dienstnehmer, die leitende Angestellte sind und f&uuml;r die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>5.</span><p class='text'>nicht anzuwenden ist der Kollektivvertrag au&szlig;erdem auf alle Dienstnehmer, f&uuml;r die bereits mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages die 40-Stunden-Woche eingef&uuml;hrt war.</p></li></ul><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Arbeitszeitverk&uuml;rzung</div><p class='text'>Der Kollektivvertrag bestimmt grunds&auml;tzlich, da&szlig; die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit k&uuml;nftig ab J&auml;nner 1970 43 Stunden, ab J&auml;nner 1972 42 Stunden und ab J&auml;nner 1975 40 Stunden nicht &uuml;berschreiten darf. Bestehende l&auml;ngere Normalarbeitszeiten sind auf dieses Ausma&szlig; zu verk&uuml;rzen. Unter der Bezeichnung &ldquo;J&auml;nner&rdquo; ist der jeweils erste Montag des betreffenden Jahres zu verstehen. Was als w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit gilt, ergibt sich aus den Bestimmungen der bestehenden Branchenkollektivvertr&auml;ge. Dies betrifft insbesondere die Frage der Anrechnung von Pausen und die Bewertung von Warte- und Bereitschaftszeiten.</p><p class='text'>Der Kollektivvertrag wird erst dann f&uuml;r einen Betrieb wirksam, wenn er von einer der erw&auml;hnten Verk&uuml;rzungsetappen erfa&szlig;t wird. Besteht zum Beispiel in einem Betrieb bereits derzeit eine 43st&uuml;ndige Arbeitszeit, dann wird der Kollektivvertrag erst ab J&auml;nner 1972, also mit der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe eine Ver&auml;nderung herbeif&uuml;hren. Besteht in einem Betrieb bereits derzeit die 40-Stunden-Woche, wird sich also demnach f&uuml;r diesen Betrieb auf Grund des Kollektivvertrages keinerlei &Auml;nderung ergeben.</p><p class='text'>&Auml;hnlich wie nach dem Kollektivvertrag, betreffend die Einf&uuml;hrung der 45-Stunden-Woche, werden aus Anla&szlig; der Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche gewisse Ver&auml;nderungen in der Anrechnung der Pausen herbeigef&uuml;hrt. Von diesen Ver&auml;nderungen sind jedoch lediglich Essenspausen sowie Waschpausen betroffen. Unter Essenspausen sind Pausen, die in der Regel der Einnahme von Mahlzeiten, wie Fr&uuml;hst&uuml;ck, Mitagessen, Jause usw., dienen, zu verstehen. Waschpausen sind Pausen, die &ndash; gleichg&uuml;ltig, ob w&auml;hrend der Arbeitszeit oder am Ende der Arbeitszeit &ndash; eingehalten werden, um sich zu reinigen. Keinen Ver&auml;nderungen sind jedoch solche Waschpausen unterworfen, die wegen einer wesentlich &uuml;ber das Normalausma&szlig; hinausgehenden Verschmutzung gew&auml;hrt werden.</p><p class='text'>Alle &uuml;brigen Pausen bleiben durch die kollektivvertragliche Regelung unber&uuml;hrt. Unber&uuml;hrt bleiben aber auch solche Essens- und Waschpausen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in die Normalarbeitszeit eingerechnet werden m&uuml;ssen, sowie Essens- und Waschpausen, die als Kurzpausen bei Flie&szlig;bandarbeit und Arbeit am Schiebeband mit Arbeitsakt gew&auml;hrt werden. Das gleiche gilt auch f&uuml;r gesetzlich vorgeschriebene, in die Arbeitszeit einzurechnende angemessene Essens- und Waschpausen als Kurzpausen, die bei Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, in dreischichtigen Betrieben den beteiligten Dienstnehmern gew&auml;hrt werden. Auch solche Essens- und Waschpausen, die zwar nicht ausdr&uuml;cklich durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind, jedoch vom Arbeitsinspektorat auf Grund gesetzlicher Bestimmungen angeordnet und in die Arbeitszeit eingerechnet werden, bleiben unber&uuml;hrt. Unverk&uuml;rzt bleiben auch jene Pausen, die aus Anla&szlig; der &Uuml;berstundenarbeit eingeschaltet werden, wobei es gleichg&uuml;ltig ist, ob sie noch in der Normalarbeitszeit oder nach deren Beendigung vor Beginn der &Uuml;berstundenarbeit liegen.</p><p class='text'>Als Essens- oder Waschpausen, die Ver&auml;nderungen unterliegen, z&auml;hlen jedenfalls nicht Zeiten, &uuml;ber die der Dienstnehmer nicht frei verf&uuml;gen kann, also Zeiten, in denen sich der Dienstnehmer zur Verf&uuml;gung des Dienstgebers halten mu&szlig;.</p><p class='text'>Die vorhin erw&auml;hnten Ver&auml;nderungen bei Essens- und Waschpausen beziehen sich darauf, da&szlig; die bisher in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen dieser Art in der Zukunft bei jeder Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung nach einem bestimmten Schl&uuml;ssel angerechnet werden. Das Ziel des Generalkollektivvertrages besteht darin, da&szlig; mit Erreichung der 40-Stunden-Woche eine echte 40-st&uuml;ndige Arbeitsleistung erbracht werden soll. Wurde die Arbeitszeitverk&uuml;rzung schon vorweggenommen, erfolgt daher durch diesen Kollektivvertrag keine weitere Verk&uuml;rzung mehr. Diese Vorwegnahme kann entweder in der Form erfolgt sein, da&szlig; die t&auml;gliche oder w&ouml;chentliche Arbeitszeit verk&uuml;rzt wurde, sie kann aber auch in der Form erfolgt sein, da&szlig; Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wurden. Bestand zum Beispiel in einem F&uuml;nftagewochenbetrieb eine t&auml;gliche Arbeitspause von 12 Minuten, die in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wird, dann bedeutet dies, da&szlig; bereits eine Verk&uuml;rzung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit um eine Stunde vorweggenommen worden war. Der Kollektivvertrag sieht nun vor, da&szlig; die Anrechnung auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung nicht in einem, sondern aufgeteilt auf die Verk&uuml;rzungsetappen erfolgt. Betr&auml;gt zum Beispiel in einem Betrieb die derzeitige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden in der Woche, dann wird die gesamte Arbeitszeitverk&uuml;rzung bis zur 40-Stunden-Woche f&uuml;nf Stunden betragen. Pro Arbeitszeitverk&uuml;rzungsstunde soll daher ein F&uuml;nftel der bezahlten Pausen auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe angerechnet werden. Das bedeutet in unserem Beispiel, da&szlig; in der ersten Etappe, bei der die Arbeitszeitverk&uuml;rzung zwei Stunden betr&auml;gt, zwei F&uuml;nftel der gesamten Pausen, in der zweiten Etappe, bei der die Arbeitszeitverk&uuml;rzung eine Stunde betr&auml;gt, ein F&uuml;nftel, und in der dritten Etappe, bei der die Arbeitszeitverk&uuml;rzung wiederum zwei Stunden betr&auml;gt, weitere zwei F&uuml;nftel auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung angerechnet werden. Im selben Ausma&szlig; wird die Bezahlung der Pausen reduziert. Zu beachten ist hiebei, da&szlig; eine Anrechnung der Pausen &uuml;ber die Arbeitszeitverk&uuml;rzung h&ouml;chstens im Ausma&szlig; der Arbeitszeitverk&uuml;rzung der einzelnen Etappe erfolgen kann, das hei&szlig;t, da&szlig; nie mehr als die Arbeitszeitverk&uuml;rzung selbst betr&auml;gt, angerechnet werden kann. Diese Schutzklausel kann in jenen F&auml;llen in Betracht kommen, in denen bereits ein gr&ouml;&szlig;eres Ausma&szlig; von bezahlten Pausen gew&auml;hrt wurde.</p><p class='text'>Die vorhin besprochene Regelung betrifft die Frage der Anrechnung der Pausen auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung und deren Bezahlung. Es bleibt nun noch die Frage zu kl&auml;ren, ob und in welchem Umfang die Pausen weiterhin aufrechtbleiben. Diesbez&uuml;glich kann durch eine betriebliche Regelung, das hei&szlig;t durch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, eine neue Festlegung erfolgen. Eine solche darf jedoch nicht dazu f&uuml;hren, da&szlig; sich eine l&auml;nger dauernde Betriebsanwesenheit ergibt als bisher. Da gem&auml;&szlig; der Bemerkung des Zusatzprotokolls zu &sect; 2 Abs. 3 dieser Kollektivvertrag nicht f&uuml;r jene Betriebe gilt, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich der allf&auml;lligen eingerechneten Pausen 40 Stunden oder weniger betr&auml;gt, wird daher f&uuml;r diese Betriebe auch keine Anrechnung der Arbeitspausen auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung eintreten k&ouml;nnen. Im &uuml;brigen sei auf die Berechnungsbeispiele, die im Anschlu&szlig; an das Zusatzprotokoll als Schema A bezeichnet wurden, verwiesen.</p><p class='text'>Bezahlte Zeiten, die am Ende der t&auml;glichen Arbeitszeit zur Herbeif&uuml;hrung eines fr&uuml;heren Arbeitsschlusses gew&auml;hrt werden, gelten nicht als Pausen, sondern als Vorwegnahme der Arbeitszeitverk&uuml;rzung. Betr&auml;gt zum Beispiel das derzeitige Ausma&szlig; solcher Zeiten zwei Stunden in der gesamten Arbeitswoche, dann wird die erste Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe in diesen Betrieben nicht wirksam. Es wird erst mit der Herbeif&uuml;hrung der 42st&uuml;ndigen Arbeitswoche eine Arbeitszeitverk&uuml;rzung eintreten. Solange keine Arbeitszeitverk&uuml;rzung erfolgt, bleibt die Bezahlung solcher Zeiten unver&auml;ndert. Tritt eine Arbeitszeitverk&uuml;rzung ein, ist im Ausma&szlig; derselben auch ein Lohnausgleich herbeizuf&uuml;hren.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Verteilung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit</div><p class='text'>Die nunmehr auf Grund der Arbeitszeitverk&uuml;rzung ge&auml;nderte w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit, die Verteilung derselben auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der t&auml;glichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind neu festzulegen. Hiebei ist auf die gesetzlichen Bestimmungen und vor allem auf die Vorschriften der derzeit noch immer geltenden Arbeitszeitordnung Bedacht zu nehmen. Sollte in der Zwischenzeit eine Einigung &uuml;ber ein &ouml;sterreichisches <a data-law='10008238' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238' target='_blank'>Arbeitszeitgesetz</a> erfolgen, dann sind die entsprechenden Vorkehrungen auf Grund dieser neuen Regelung zu treffen. Zu den gesetzlichen Vorschriften geh&ouml;rt auch gem&auml;&szlig; dem Betriebsr&auml;tegesetz und dem Kollektivvertragsgesetz, da&szlig; in Betrieben, in denen mehr als 20 Dienstnehmer besch&auml;ftigt sind, vom Betriebsinhaber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Arbeitsordnung zu erlassen ist, wobei in dieser die Arbeitszeit festgelegt werden mu&szlig;. In Betrieben in denen eine Arbeitsordnung besteht, kann eine &Auml;nderung derselben, also die neue Einteilung der Arbeitszeit, daher nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen. Auch in einigen Kollektivvertr&auml;gen ist die Bestimmung enthalten, da&szlig; die Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen ist.</p><p class='text'>Der vorliegende Generalkollektivvertrag sagt begreiflicherweise nichts dar&uuml;ber aus, in welcher Weise die Arbeitszeitverk&uuml;rzung zu verwenden ist. Es bleibt daher den Betriebsvereinbarungen &uuml;berlassen, die Arbeitszeitverk&uuml;rzung entweder zur Einf&uuml;hrung der F&uuml;nftagewoche zu ben&uuml;tzen oder die t&auml;gliche Arbeitszeit f&uuml;rher zu beenden oder sp&auml;ter zu beginnen oder eine l&auml;ngere Mittagspause einzuf&uuml;hren.</p><p class='text'>Die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit der jugendlichen Dienstnehmer betr&auml;gt auf Grund des <a data-law='10008632' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632' target='_blank'>Kinder- und Jugendbesch&auml;ftigungsgesetzes</a> derzeit 44 Stunden. Nach gewissen Sonderregelungen konnte die Arbeitszeit auch &uuml;ber 44 Stunden ausgedehnt werden. Der Kollektivvertrag bestimmt nunmehr, da&szlig; auch f&uuml;r die jugendlichen Dienstnehmer die Arbeitszeitverk&uuml;rzung entsprechend jener, die f&uuml;r erwachsene Dienstnehmer gilt, einzutreten hat. Es wird aber f&uuml;r jugendliche Dienstnehmer kein anderer Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappenplan festgelegt. Demnach sind auch in Kollektivvertr&auml;gen vielleicht noch enthaltene Ausdehnungen so weit zu reduzieren, da&szlig; sie die Arbeitszeit der Jugendlichen mit der neuen Arbeitszeit der erwachsenen Dienstnehmer in &Uuml;bereinstimmung bringen.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Durchrechenbare Arbeitszeiten</div><p class='text'>In einzelnen Kollektivvertr&auml;gen ist festgelegt, da&szlig; die Normalarbeitszeit nicht pro Woche, sondern f&uuml;r einen gr&ouml;&szlig;eren Zeitraum festgelegt wird. So bestimmen zum Beispiel einige Kollektivvertr&auml;ge, da&szlig; die Arbeitszeit des Fahrpersonals in zwei Wochen nicht mehr als 90 Stunden betragen darf. Diese Regelung wird meist bei solchen Gruppen angewendet, bei denen nur schwer eine t&auml;gliche Arbeitszeit infolge des unregelm&auml;&szlig;igen Anfalls der Arbeitsleistung festgelegt werden kann. Im Zusammenhang mit der Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche bleiben solche Regelungen unber&uuml;hrt, doch tritt an Stelle der Berechnungseinheit von 45 Stunden pro Woche nunmehr die Berechnungseinheit von 43 bzw. 42 und 40 Stunden pro Woche. Im obigen Beispiel darf daher die Arbeitszeit innerhalb von zwei Wochen nicht wie bisher 90 Stunden, sondern nur noch 86 bzw. 84 oder 80 Stunden betragen.</p><p class='text'>Eine Sonderregelung gilt f&uuml;r das Personal von Verkaufsstellen und f&uuml;r sonstige Dienstnehmer des Handels. In diesem Bereich kann ab J&auml;nner 1970 die w&ouml;chentliche Arbeitszeit in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von vier Wochen bis zu 46 Stunden, ab J&auml;nner 1975 bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelm&auml;&szlig;ige w&ouml;chentliche Arbeitszeit durchschnittlich 43 Stunden, ab J&auml;nner 1972 durchschnittlich 42 Stunden und ab J&auml;nner 1975 durchschnittlich 40 Stunden nicht &uuml;berschreitet. Diese Regelung wurde von der zust&auml;ndigen Gewerkschaft begr&uuml;&szlig;t, um dadurch eine Arbeitszeiteinteilung zu erm&ouml;glichen, da&szlig; zum Beispiel in der ersten Verk&uuml;rzungsetappe (die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit betr&auml;gt 43 Stunden) w&auml;hrend der ersten drei Wochen je 46 Stunden und in der vierten Woche nur 34 Stunden gearbeitet werden, wodurch innerhalb von vier Wochen ein freier Arbeitstag entsteht. Um diesen Effekt herbeizuf&uuml;hren, besagt der Kollektivvertrag ausdr&uuml;cklich, da&szlig; der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich unter Ber&uuml;cksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenh&auml;ngend zu gew&auml;hren ist. Ein Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann jedoch in zwei Teilen gew&auml;hrt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.</p></div><div class='normgrp-level-1 level-1 litera normgrp'><div class='titel'>Verl&auml;ngerte Arbeitszeiten</div><p class='text'>Derzeit ist in einigen Kollektivvertr&auml;gen f&uuml;r den ganzen Wirtschaftszweig oder f&uuml;r gewisse Dienstnehmerkategorien eine l&auml;ngere als die 45st&uuml;ndige Wochenarbeitszeit festgelegt oder eine Verpflichtung zur &Uuml;berstundenarbeit enthalten. Dies trifft insbesondere f&uuml;r Portiere, Nachtw&auml;chter, Betriebsfeuerwehren usw. zu. Nach dem Kollektivvertrag sind hiebei folgende Regelungen zu ber&uuml;cksichtigen.</p><div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Auf Grund eines Kollektivvertrages ist f&uuml;r einen gesamten Wirschaftszweig oder f&uuml;r gewisse Dienstnehmerkategorien eine l&auml;ngere Normalwochenarbeitszeit als 60 Stunden festgelegt. In diesem Falle ist die Wochenarbeitszeit bis zu J&auml;nner 1975 auf 60 Wochenstunden zu verk&uuml;rzen. Die Aufteilung der durchzuf&uuml;hrenden Arbeitszeitverk&uuml;rzung auf einzelne Etappen und deren Wirksamkeitsbeginn ist in den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen zu vereinbaren.</p></div><div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>Auf Grund bestehender Kollektivvertr&auml;ge ist f&uuml;r bestimmte Wirtschaftszweige oder gewisse Dienstnehmerkategorien eine l&auml;ngere Normalarbeitszeit als 45 Stunden, aber nicht mehr als 60 Wochenstunden festgelegt. In diesen F&auml;llen bleibt eine Regelung &uuml;ber die Arbeitszeit und den Lohnausgleich den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen vorbehalten. Das Zusatzprotokoll besagt hiezu, da&szlig; die Verhandlungen zwischen den fachlich zust&auml;ndigen Kollektivvertragsorganisationen umgehend aufgenommen werden sollen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>Auf Grund bestehender Kollektivvertr&auml;ge ist f&uuml;r bestimmte Wirtschaftszweige oder Dienstnehmerkategorien eine l&auml;ngere Wochenarbeitszeit als 45 Stunden auf Grund einer kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Leistung oder einer kollektivvertraglichen Zul&auml;ssigkeit von &Uuml;berstunden festgelegt. In diesen F&auml;llen wird die Normalarbeitszeit nach den Bestimmungen des &sect; 2 verk&uuml;rzt. Es ist demnach die etappenweise Arbeitszeitverk&uuml;rzung auf 43 bzw. 42 und 40 Stunden vorzunehmen. Es bleiben aber die in den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen enthaltenen Bestimmungen &uuml;ber das Ausma&szlig; der &Uuml;berstunden unber&uuml;hrt. Wird zum Beispiel in einem Kollektivvertrag bestimmt, da&szlig; in der Woche f&uuml;nf &Uuml;berstunden zu leisten sind, dann bleibt es bei dieser &Uuml;berstundenanzahl. Ist jedoch das Ausma&szlig; der &Uuml;berstundenarbeit in einer Gesamtarbeitszeit ausgedr&uuml;ckt worden, wie zum Beispiel, da&szlig; eine Verpflichtung besteht, bis zu 50 Stunden zu arbeiten, so tritt durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung eine entsprechende Herabsetzung dieser Gesamtarbeitszeit ein. Dies bedeutet, da&szlig; in der ersten Etappe an die Stelle von 50 Stunden 48 Stunden, in der zweiten Etappe 47 Stunden und in der dritten Etappe 45 Stunden treten.</p><p class='text'>In den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen k&ouml;nnen nach Abschlu&szlig; des Generalkollektivvertrages andere Regelungen getroffen werden. Da jedoch im Zeitraum der Verhandlungen &uuml;ber den Generalkollektivvertrag und bereits in Kenntnis der beabsichtigten Regelung spezielle Vereinbarungen auf fachlicher Ebene getroffen wurden, bestimmt der Kollektivvertrag, da&szlig; alle solche Vereinbarungen, die nach dem 1. Juni 1969 abgeschlossen wurden, von den Bestimmungen des Generalkollektivvertrages unber&uuml;hrt bleiben. Im Anhang I sind derartige Regelungen beispielsweise angef&uuml;hrt. Das bedeutet, da&szlig; im Anhang nur jene Kollektivvertr&auml;ge genannt wurden, die bis zum Abschlu&szlig; des Generalkollektivvertrages bekannt waren. Diese Aufz&auml;hlung schlie&szlig;t aber nicht aus, da&szlig; bis zum Inkrafttreten des Kollektivvertrages noch weitere neue fachliche Kollektivvertr&auml;ge hinzutreten werden. F&uuml;r einzelne Dienstnehmergruppen sind au&szlig;erdem noch abweichende Regelungen getroffen worden, die im Anhang II des Generalkollektivvertrages enthalten sind.</p><p class='text'>F&uuml;r alle hier genannten F&auml;lle der verl&auml;ngerten Arbeitszeit ist ein Lohnausgleich zu ermitteln. Dieser Lohnausgleich ergibt sich aus den Regelungen des &sect; 10 dieses Kollektivvertrages.</p></div></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Schichtarbeit</div><p class='text'>F&uuml;r Schichtbetriebe oder Abteilungen, die in Schicht arbeiten, wurde zur Erleichterung der etappenweisen Arbeitszeitverk&uuml;rzung die M&ouml;glichkeit geschaffen, den Schichtplan so zu erstellen, da&szlig; innerhalb des Schichtturnus im Durchschnitt eine 43- bzw. 42- oder 40st&uuml;ndige Wochenarbeitszeit eingehalten wird. Jedenfalls aber m&uuml;ssen hiebei die gesetzlichen Bestimmungen &uuml;ber die Beschr&auml;nkungen der t&auml;glichen Arbeitszeit und &uuml;ber die Sonntagsruhevorschriften eingehalten werden. So k&ouml;nnen zum Beispiel bei einem Schichtturnus von zwei Wochen in der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe abwechselnd in einer Woche 46 und in der n&auml;chsten 40 Stunden gearbeitet werden.</p><p class='text'>Da f&uuml;r die Schichtbetriebe die erste Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe ebenfalls mit 5. J&auml;nner 1970 in Kraft tritt, sind die notwendigen Schichtpl&auml;ne so rasch wie m&ouml;glich zu erstellen, um zeitgerecht die Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe einhalten zu k&ouml;nnen. Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen &Uuml;berstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Das Ausma&szlig; der &Uuml;berstunden mu&szlig; sich jedoch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen halten. Im &uuml;brigen ist es Aufgabe der Betriebsr&auml;te, darauf zu dr&auml;ngen, da&szlig; die Arbeitsverk&uuml;rzung nicht im Wege von &Uuml;berstunden wiederum hinf&auml;llig gemacht wird, sondern durch eine entsprechend exakte Ausarbeitung von Schichtpl&auml;nen auch f&uuml;r Schichtarbeiter wirksam werden kann.</p><p class='text'>F&uuml;r die in Schichtbetrieben besch&auml;ftigten Portiere, Nachtw&auml;chter, Feuerwehrm&auml;nner und &auml;hnliche spezifische Dienstnehmerkategorien, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Arbeitszeit kollektivvertraglich festgelegt ist, gelten die Bestimmungen des &sect; 6 bez&uuml;glich der verl&auml;ngerten Arbeitszeit.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>&Uuml;berstunden</div><p class='text'>Die &Uuml;berstundenberechnungsbasis wird nunmehr infolge der Arbeitszeitverk&uuml;rzung von der bisher geltenden Normalarbeitszeit auf die 43- bzw. 42- oder 40st&uuml;ndige Normalarbeitszeit gesenkt.</p><p class='text'>Was begrifflich als &Uuml;berstunde gilt, richtet sich weiterhin nach den bestehenden kollektivvertraglichen oder betrieblichen Regelungen. Soweit also bisher von der t&auml;glichen Arbeitszeit auszugehen war, wird dies auch k&uuml;nftighin der Fall sein.</p><p class='text'>Durch den Kollektivvertrag, betreffend die Einf&uuml;hrung der 45st&uuml;ndigen Arbeitswoche, wurde festgelegt, da&szlig; die ersten drei &Uuml;berstunden in einer Arbeitswoche mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu verg&uuml;ten sind, das hei&szlig;t, f&uuml;r die durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung von 48 auf 45 Wochenstunden gewonnenen Stunden wurde ein &Uuml;berstundenzuschlag von 25 Prozent festgelegt. Mit dem nun vorliegenden Kollektivvertrag wurde insofern eine &Auml;nderung vorgesehen, als mit Wirksamkeitsbeginn der ersten Verk&uuml;rzungsetappe f&uuml;r die ersten vier und ab J&auml;nner 1975 f&uuml;r die ersten f&uuml;nf &Uuml;berstunden in einer Arbeitswoche ein Zuschlag von 25 Prozent geb&uuml;hrt. F&uuml;r die weiteren &Uuml;berstunden verbleibt es bei den bisherigen Regelungen, das hei&szlig;t, wenn ein 50prozentiger Zuschlag vorgesehen ist, wird dieser ab der f&uuml;nften bzw. der sechsten in jeder Arbeitswoche geleisteten &Uuml;berstunde zu entrichten sein. Wurden jedoch bisher auch f&uuml;r die ersten drei &Uuml;berstunden h&ouml;here &Uuml;berstundenzuschl&auml;ge gew&auml;hrt, dann bleibt die Grenze, ab der diese bisher bezahlt wurden, weiterhin unver&auml;ndert aufrecht. Wurde zum Beispiel f&uuml;r &Uuml;berstunden, die im Anschlu&szlig; an die 45 Wochenstunden geleistet wurden, bereits ein Zuschlag von 50 Prozent vereinbart, dann geb&uuml;hrt der 50prozentige Zuschlag auch weiterhin im Anschlu&szlig; an die 45. Wochenstunde. Dies bedeutet, da&szlig; in der ersten Etappe der Arbeitszeitverk&uuml;rzung von 45 auf 43 Wochenstunden die ersten zwei &Uuml;berstunden mit 25 Prozent, die weiteren &Uuml;berstunden mit 50 Prozent zu verg&uuml;ten sind. In der zweiten Etappe, in der die Wochenarbeitszeit mit 42 Wochenstunden festgelegt wird, geb&uuml;hrt f&uuml;r die ersten drei &Uuml;berstunden ein Zuschlag von 25 Prozent, f&uuml;r die weiteren Stunden ein Zuschlag von 50 Prozent.</p><p class='text'>&Auml;hnlich gilt f&uuml;r die dritte Etappe, da&szlig; f&uuml;r die ersten f&uuml;nf &Uuml;berstunden ein Zuschlag von 25 Prozent, f&uuml;r die weiteren jedoch ein Zuschlag von 50 Prozent zu bezahlen sein wird. Bei durchrechenbaren Arbeitszeiten geb&uuml;hrt der 25prozentige Zuschlag f&uuml;r das dem Durchrechnungszeitraum entsprechende Vielfache von vier bzw. f&uuml;nf Wochenstunden. F&uuml;r einen Durchrechnungszeitraum von zwei Wochen geb&uuml;hrt demnach in der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe (43 Wochenstunden) nach &Uuml;berschreitung von 86 Stunden f&uuml;r die ersten acht &Uuml;berstunden ein &Uuml;berstundenzuschlag von 25 Prozent, ab den weiteren &Uuml;berstunden ein &Uuml;berstundenzuschlag von 50 Prozent. Ab der zweiten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe (42 Wochenstunden) geb&uuml;hrt f&uuml;r die ersten acht &Uuml;berstunden nach &Uuml;berschreitung von 84 Stunden ein Zuschlag von 25 Prozent, f&uuml;r die weiteren &Uuml;berstunden 50 Prozent. Ab der dritten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe geb&uuml;hrt nach &Uuml;berschreitung von 80 Stunden ein Zuschlag von 25 Prozent f&uuml;r die ersten zehn &Uuml;berstunden, f&uuml;r die weiteren &Uuml;berstunden ein Zuschlag von 50 Prozent.</p><p class='text'>Ist in einzelnen Kollektivvertr&auml;gen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsordnungen f&uuml;r &Uuml;berstunden wegen ihrer besonders qualifizierten Lage, wie zum Beispiel f&uuml;r Nacht-, Sonn- und Feiertags&uuml;berstunden, ein besonderer Zuschlag vorgesehen, bleibt dieser unber&uuml;hrt. Werden zum Beispiel Nacht&uuml;berstunden mit einem Zuschlag von 100 Prozent verg&uuml;tet und sind in einer Arbeitswoche die ersten &Uuml;berstunden solche Nacht&uuml;berstunden, werden diese weiterhin mit dem kollektivvertraglich festgelegten Zuschlag von 100 Prozent bezahlt. Erst f&uuml;r die Nachfolgenden vier (bzw. ab 1975 f&uuml;nf) nichtqualifizierten &Uuml;berstunden wird der Zuschlag von 25 Prozent vorgesehen.</p><p class='text'>In Betrieben, in denen bereits derzeit die Normalarbeitszeit 43 Stunden oder weniger betr&auml;gt, bleibt es bei der bisherigen &Uuml;berstundenzuschlagsregelung so lange, bis auch f&uuml;r diesen Betrieb eine Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe wirksam wird. Sofern also bisher ein 50prozentiger Zuschlag f&uuml;r &Uuml;berstunden vorgesehen war, wird dieser nicht ber&uuml;hrt. Ist zum Beispiel in einem Betrieb eine w&ouml;chentliche Arbeitszeit von 41 Stunden festgelegt, dann &auml;ndert sich bis zum Inkrafttreten der dritten Etappe in der Arbeitszeit und &Uuml;berstundenbemessung nichts. Erst mit dem Inkrafttreten der 40-Stunden-Woche wird auch in diesem Betrieb die Arbeitszeit von 41 auf 40 Wochenstunden verk&uuml;rzt. Besteht in diesem Betrieb die Regelung, da&szlig; alle &uuml;ber die Normalarbeitszeit von 41 Stunden hinausgehenden &Uuml;berstunden mit 50 Prozent zu verg&uuml;ten sind, so ergibt sich auf Grund des Generalkollektivvertrages, da&szlig; die nunmehr erste &Uuml;berstunde von 40 auf 41 Stunden mit 25 Prozent verg&uuml;tet wird, aber ansonsten der bisher festgelegte Rahmen f&uuml;r einen 50prozentigen &Uuml;berstundenzuschlag weiterhin aufrechtbleibt.</p><p class='text'>In einigen Kollektivvertr&auml;gen ist die Bestimmung enthalten, da&szlig; &Uuml;berstunden nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. mit Zustimmung des Dienstnehmers vom Dienstgeber angeordnet werden d&uuml;rfen. Derartige kollektivvertragliche Bestimmungen bleiben f&uuml;r die &uuml;ber 45 Stunden in der Woche hinausgehenden &Uuml;berstunden im vollen Umfang aufrecht. Hingegen werden sie f&uuml;r die &Uuml;berstunden, die dem Ausma&szlig; der jeweiligen Arbeitszeitverk&uuml;rzung entsprechen, f&uuml;r ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe au&szlig;er Kraft gesetzt. Das sind im Regelfall in der ersten Etappe die zwischen 43 und 45 Stunden liegenden &Uuml;berstunden. In der zweiten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe gilt dies f&uuml;r die zwischen 42 und 43 Wochenstunden liegende &Uuml;berstunde und in der dritten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe f&uuml;r die zwischen der 40. und 42. Wochenstunde liegenden &Uuml;berstunden. Wurde ein solches Mitwirkungsrecht des Betriebsrates oder der einzelnen Dienstnehmer bei der Anordnung von &Uuml;berstunden nicht in Kollektivvertr&auml;gen, sondern etwa in Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt, bleibt dieses Recht weiterhin unber&uuml;hrt.</p><p class='text'>Auch wenn die kollektivvertraglich festgelegte Mitwirkung des Betriebsrates oder Dienstnehmers f&uuml;r ein halbes Jahr ausgesetzt wird, bedeutet dies nicht, da&szlig; der Dienstgeber die &Uuml;berstunden v&ouml;llig frei anordnen kann. Es sind hiebei die sich allgemein aus dem Arbeitsvertragsrecht ergebenden Grunds&auml;tze &uuml;ber die Wahrnehmung der betrieblichen Interessen des Dienstgebers einerseits und der pers&ouml;nlichen Interessen des Dienstnehmers andererseits zu beachten. Durch die Sistierung dieser kollektivvertraglichen Regelung tritt derselbe Rechtszustand ein, als ob keine ausdr&uuml;ckliche kollektivvertragliche Regelung &uuml;ber das Mitwirkungsrecht best&uuml;nde. (Viele Kollektivvertr&auml;ge enthalten keine solche ausdr&uuml;cklichen Mitwirkungsregelungen.) Auch in diesem Falle hat der Dienstgeber kein freies Anordnungsrecht, sondern mu&szlig; auf Grund der arbeitsvertragsrechtlichen Grunds&auml;tze gepr&uuml;ft werden, ob eine Verpflichtung des Dienstnehmers zur &Uuml;berstundenleistung besteht oder nicht. In einigen Kollektivvertr&auml;gen sind in Beziehung zu den bestehenden Normalarbeitszeiten bestimmte Regelungen &uuml;ber die Berechnungsgrundlage f&uuml;r die &Uuml;berstundenentlohnung enthalten, wie etwa, da&szlig; diese in Bruchteilen des Wochen- bzw. Monatsbezuges festgesetzt werden. Das Zusatzprotokoll bestimmt, da&szlig; in diesen F&auml;llen zwischen den beteiligten Vertragspartnern umgehend Vereinbarungen &uuml;ber die Anpassung dieser Berechnungsgrundlagen zu treffen sind.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Ab&auml;nderung bestehender Regelungen</div><p class='text'>W&auml;hrend der Kriegsjahre wurde zur leichteren Eingliederung der Frauen in die R&uuml;stungsindustrie der sogenannte &ldquo;Hausarbeitstag&rdquo; eingef&uuml;hrt. Diese Einrichtung verliert mit der Verk&uuml;rzung der Arbeitszeit immer mehr an Bedeutung. Bereits der Kollektivvertrag, betreffend die Einf&uuml;hrung der 45st&uuml;ndigen Arbeitswoche, hat teilweise den Haushaltstag aufgehoben. Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt nun, da&szlig; in jenen wenigen F&auml;llen, in denen der Haushaltstag noch besteht, ab Inkrafttreten der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe, also ab 1972, nur noch der Anspruch auf einen halben Tag besteht und ab Inkrafttreten der dritten Verk&uuml;rzungsetappe der Anspruch zur G&auml;nze erlischt. Mit dem Wirksamwerden der 40-Stunden-Woche wird demnach der Hausarbeitstag zur G&auml;nze aufgehoben.</p><p class='text'>In manchen Kollektivvertr&auml;gen sind gewisse Entgeltsanspr&uuml;che in Beziehung zur bisherigen Wochenarbeitszeit von 45 Stunden gebracht. Durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung werden solche Entgeltsanspr&uuml;che nunmehr auf 43 bzw. 42 oder 40 Wochenstunden bezogen. Das bedeutet keine Lohnverminderung, da auf Grund der Lohnausgleichsbestimmungen k&uuml;nftig in der verk&uuml;rzten Arbeitszeit der Stundenlohn entsprechend erh&ouml;ht wird. Diese Regelung gilt auch f&uuml;r Weihnachtsremuneration und &auml;hnliche Sonderzahlungen. Waren diese bisher auf der Basis von 45 oder 90 Stunden festgelegt, werden k&uuml;nftig nur 43 oder 86 Stundenl&ouml;hne zu zahlen sein. Wurde nun in einem Betrieb durch die fr&uuml;here Einf&uuml;hrung der 43-Stunden-Woche die Arbeitszeitverk&uuml;rzung bereits vorweggenommen, so haben die dort besch&auml;ftigten Dienstnehmer aber trotzdem auf Grund der bestehenden kollektivvertraglichen Regelung, zum Beispiel eine Weihnachtsremuneration von 90 Wochenstunden erhalten. In solchen Betrieben wird durch diesen Kollektivvertrag weder eine Arbeitszeitverk&uuml;rzung in der ersten Etappe noch ein Lohnausgleich eintreten. Da jedoch die kollektivvertragliche Basis f&uuml;r die Berechnung der Weihnachtsremuneration allgemein gesenkt wird, h&auml;tte dies f&uuml;r die in diesem Betrieb besch&auml;ftigten Dienstnehmer zur Folge, da&szlig; eine Verminderung der Weihnachtsremuneration eintr&auml;te. Der Kollektivvertrag bestimmt deshalb, da&szlig; in solchen F&auml;llen die bisherige H&ouml;he der Weihnachtsremuneration oder &auml;hnlicher Sonderzahlungen gewahrt bleibt. Ist in bestehenden Kollektivvertr&auml;gen das Ausma&szlig; von Entgeltanspr&uuml;chen in Zahlen festgelegt, die nicht den w&ouml;chentlichen Normalarbeitsstunden entsprechen, so bleiben diese Zahlen unber&uuml;hrt.</p><p class='text'>Die vorstehend besprochenen Regelungen &uuml;ber die Anrechnung der Pausen, die Durchrechnung von Arbeitszeiten, die Bezahlung von &Uuml;berstunden, die &Auml;nderung der Bestimmungen &uuml;ber den Hausarbeitstag und &auml;hnliche Regelungen bedeuten neues Recht und setzen deshalb entgegenstehendes fr&uuml;heres Recht au&szlig;er Kraft.</p><p class='text'>Die Aufhebung entgegenstehenden Rechtes bezieht sich nicht nur auf entgegenstehendes Kollektivvertragsrecht, sondern auch auf Bestimmungen in Arbeitsordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelvertr&auml;gen. Das bedeutet jedoch nicht, da&szlig; nicht nach Wirksamwerden des Generalkollektivvertrages entgegenstehende andere neue Regelungen vereinbart werden k&ouml;nnen.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Lohnausgleich</div><p class='text'>Der Lohnausgleich besteht in dem Grundsatz, da&szlig; durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung kein Verdienstausfall eintreten soll. Wochen- und Monatsl&ouml;hner erhalten deshalb trotz verk&uuml;rzter Arbeitszeit ihre Bez&uuml;ge in unverminderter H&ouml;he weiter. Zeitl&ouml;hner im Stundenlohn erhalten eine Erh&ouml;hung des Stundenlohnes, und zwar nicht nur des kollektivvertraglichen Stundenlohnes, sondern auch des tats&auml;chlich vereinbarten &ndash; also auch des &uuml;berkollektivvertraglichen Ist-Lohnes.</p><p class='text'>Die Berechnungsformel des Prozentsatzes, um den der Stundenlohn zu erh&ouml;hen ist, lautet: Die Differenz zwischen der bisherigen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit und der nunmehr neuen (verk&uuml;rzten) w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit wird mit 100 multipliziert und das Produkt durch die neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit dividiert. Bestand zum Beispiel bisher eine 45st&uuml;ndige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit, dann ist die Formel wie folgt zu ermitteln: Die Differenz zwischen der bisherigen Normalarbeitszeit und der neuen verk&uuml;rzten Normalarbeitszeit von 43 Stunden betr&auml;gt 2; 2 ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 200, ist durch 43 zu dividieren. Diese Rechnung ergibt einen Faktor von 4,65 Prozent.</p><table frame='void' rules='rows' width='32%'><colgroup><col align='center' width='65%'><col width='34%'></colgroup><tbody><tr><td>(45&ndash;43)x100</td><td rowspan='2'>= 4,65.</td></tr><tr><td>43</td></tr></tbody></table><p class='text'>In der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe betr&auml;gt die Differenz zwischen der bisherigen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 43 Stunden und der neuen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden 1; 1 ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 100, ist durch 42 zu dividieren. Daraus ergibt sich ein Faktor von 2,38 Prozent</p><table frame='void' rules='rows' width='32%'><colgroup><col align='center' width='65%'><col width='34%'></colgroup><tbody><tr><td>(43&ndash;42)x100</td><td rowspan='2'>= 2,38.</td></tr><tr><td>42</td></tr></tbody></table><p class='text'>In der dritten Verk&uuml;rzungsetappe betr&auml;gt die Differenz zwischen der bisherigen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden und der neuen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden 2; 2 ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 200, ist durch 40 zu dividieren. Der daraus sich ergebende Faktor betr&auml;gt 5 Prozent</p><table frame='void' rules='rows' width='32%'><colgroup><col align='center' width='65%'><col width='34%'></colgroup><tbody><tr><td>(42&ndash;40)x100</td><td rowspan='2'>= 5.</td></tr><tr><td>40</td></tr></tbody></table><p class='text'>Diese Berechnungsformel gilt allgemein, also auch in jenen F&auml;llen, wo nicht von der 45st&uuml;ndigen Normalarbeitszeit auszugehen ist. Betr&auml;gt zum Beispiel die derzeitige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit 44 Wochenstunden, dann betr&auml;gt die Arbeitszeitdifferenz zur 43st&uuml;ndigen Normalarbeitswoche 1 Stunde. Demnach ist 1 mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 100, ist durch die neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit von 43 Stunden zu dividieren. Daraus ergibt sich ein Faktor von 2,33 Prozent</p><table frame='void' rules='rows' width='32%'><colgroup><col align='center' width='65%'><col width='34%'></colgroup><tbody><tr><td>(44&ndash;43)x100</td><td rowspan='2'>= 2,33.</td></tr><tr><td>43</td></tr></tbody></table><p class='text'>Die vorhin besprochene Formel gilt auch dann, wenn in die Arbeitszeit Pausen eingerechnet sind und bezahlt werden. In diesem Falle gilt als bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit die Normalarbeitszeit unter Einschlu&szlig; der bezahlten Pausen; unter der neuen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ist jene Zeit zu verstehen, die sich auf Grund der Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappen ergibt. Besteht zum Beispiel in einem Betrieb eine 45st&uuml;ndige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit, in die insgesamt 2 &frac12; Stunden bezahlte Pausen eingerechnet werden, lautet die Formel f&uuml;r die erste Verk&uuml;rzungsetappe:</p><table frame='void' rules='rows' width='70%'><colgroup><col align='center' width='33%'><col width='6%'><col align='center' width='30%'><col align='left' width='29%'></colgroup><tbody><tr><td>(45&ndash;43)x100</td><td align='center' rowspan='2'>=</td><td>2x100</td><td rowspan='2'>= 4,65.</td></tr><tr><td>43</td><td>43</td></tr></tbody></table><p class='text'>Die Umrechnungsformel ist daher dieselbe wie in jenen F&auml;llen, in denen keine bezahlten Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet werden. Die Pausenregelung ist daher f&uuml;r die Ermittlung des Lohnausgleiches unma&szlig;geblich.</p><p class='text'>&Auml;hnlich wie beim Zeitlohn, erfolgt auch der Lohnausgleich beim Akkordlohn. Es geb&uuml;hrt jedoch wegen der Eigenart der Akkordarbeit in der ersten Etappe nicht der volle Lohnausgleich, sondern nur 90 Prozent desselben. In den weiteren Etappen, also bei der Arbeitszeitverk&uuml;rzung von 43 auf 42 und von 43 auf 40 Stunden, geb&uuml;hrt der Lohnausgleich in vollem Umfang, also zu 100 Prozent.</p><p class='text'>Bei der Berechnung des Akkordlohnausgleichs sind zwei F&auml;lle voneinander zu unterscheiden, und zwar</p><ul class='nummerierung-none liste'><li class='listeel'><span class='listenel_num'>1.</span><p class='text'>in die Arbeitszeit eingerechnete Pausen werden mit dem Akkorddurchschnittsverdienst bezahlt. In diesem Falle lautet die Formel f&uuml;r die erste Verk&uuml;rzungsetappe: Bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich der Pausen weniger neuer w&ouml;chentlicher Normalarbeitszeit x 90. Das Produkt wird durch die neue Arbeitszeit dividiert. Ein Beispiel:</p></li><li class='listeel'><p class='text'>Die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich der Pausen betrug 45 Stunden. Die Formel lautet:</p></li><li class='listeel'><table frame='void' rules='rows' width='32%'><colgroup><col align='center' width='65%'><col width='34%'></colgroup><tbody><tr><td>(45&ndash;43)x90</td><td rowspan='2'>= 4,19.</td></tr><tr><td>43</td></tr></tbody></table></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>2.</span><p class='text'>F&uuml;r alle &uuml;brigen F&auml;lle, also zum Beispiel, da&szlig; entweder auf Grund eines Kollektivvertrages keine Pausen eingerechnet oder eingerechnete Pausen nicht bezahlt werden oder bei der Erstellung der Akkorde Pausen bereits ber&uuml;cksichtigt wurden, das hei&szlig;t der Akkordsatz bzw. die Vorgabezeit entsprechend erh&ouml;ht worden ist, lautet die Formel wie folgt: Die Differenz zwischen der bisherigen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich eingerechneter Pausen und der neuen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich eingerechneter Pausen ist mit 90 zu multiplizieren, und das Produkt ist durch die neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich eingerechneter Pausen zu dividieren. Dazu ein Beispiel: Die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit betr&auml;gt 45 Stunden; in diese werden t&auml;glich eine Pause von 20 Minuten, das sind insgesamt in f&uuml;nf Arbeitstagen 1 Stunde und 40 Minuten eingerechnet, die im Akkord indirekt bei der Erstellung des Akkordsatzes bereits ber&uuml;cksichtigt wurden. Die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich eingerechneter Pausen betr&auml;gt daher 43 Stunden und 20 Minuten. Die neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit betr&auml;gt an sich 43 Stunden. Jene 1 Stunde und 40 Minuten Pausen werden jedoch nur noch zu drei F&uuml;nftel in die Arbeitszeit eingerechnet, so da&szlig; sich die 43st&uuml;ndige Normalarbeitszeit aus 42 tats&auml;chlichen Arbeitsstunden und 1 Stunde bezahlter Pausen zusammensetzen wird. Die Formel f&uuml;r die Akkordumrechnung lautet daher f&uuml;r die ersten Verk&uuml;rzungsetappe:</p></li><li class='listeel'><table frame='void' rules='rows' width='90%'><colgroup><col align='center' width='28%'><col align='center' width='5%'><col align='center' width='24%'><col align='center' width='5%'><col align='center' width='22%'><col align='left' width='13%'></colgroup><tbody><tr><td>(43 Std. 20 Min. &ndash; 42)x90</td><td rowspan='2'>=</td><td>1 Std. 20 Min. x 90</td><td rowspan='2'>=</td><td>1,33x90</td><td rowspan='2'>= 2,85</td></tr><tr><td>42</td><td>42</td><td>42</td></tr></tbody></table></li></ul></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Umrechnung der kollektivvertraglichen Stundenl&ouml;hne</div><p class='text'>In den meisten Kollektivvertr&auml;gen sind die Stundenl&ouml;hne im Zusammenhang mit einer 45st&uuml;ndigen Wochenarbeitszeit erstellt worden. Um den Lohnausgleich zu sichern, mu&szlig; sich dieser daher auch auf die kollektivvertraglichen Tarifl&ouml;hne auswirken. Der Generalkollektivvertrag sieht deshalb vor, da&szlig; auch die kollektivvertraglichen Tarifl&ouml;hne entsprechend erh&ouml;ht werden. Die neuen kollektivvertraglichen Tarifl&ouml;hne sind von den zust&auml;ndigen Kollektivvertragspartnern neu zu verlautbaren. Die Tariflohnumrechnung tritt aber nicht erst mit dieser Verlautbarung in Kraft, sondern ergibt sich bereits auf Grund des Generalkollektivvertrages und kann daher gegebenenfalls auch mit Inkrafttreten desselben geltend gemacht werden. F&uuml;r die Umrechnung der kollektivvertraglichen Stundenl&ouml;hne sind dieselben Rechenformeln ma&szlig;gebend, wie sie f&uuml;r die Umrechnung der Stundenl&ouml;hne bereits besprochen wurden.</p><p class='text'>Infolge der Stundenlohnumrechnung ergibt sich auch die Notwendigkeit, die Akkorde neu zu berechnen. Es soll allerdings daraus keine doppelte Erh&ouml;hung eintreten. Praktisch ist also so vorzugehen, da&szlig; zuerst die derzeitigen Akkorde nach den neuen Akkordrichts&auml;tzen durchgerechnet werden. Dann werden die derzeitigen (also nicht die bereits nach dem neuen Akkordrichtsatz erstellten) Akkorde nach der vorhin erw&auml;hnten Formel umgerechnet. Liegt dieses Umrechnungsergebnis unter dem neuen Akkordrichtsatz, gilt der neue Akkkordrichtsatz. Liegt das Umrechnungsergebnis &uuml;ber dem neuen Akkordrichtsatz, gilt das Umrechnungsergebnis.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zulagen und variable Pr&auml;mien</div><p class='text'>In starren Beitr&auml;gen ausgedr&uuml;ckte zweckbestimmte Zulagen, wie Schmutzzulagen und Erschwerniszulagen, Schichtzulagen und &auml;hnliche, bleiben in ihrer H&ouml;he unver&auml;ndert. Hingegen werden Zulagen, die als Qualifikations- oder Leistungszulagen zu betrachten sind, zum Stundenlohn gerechnet und mit diesem erh&ouml;ht. Bei in Prozenten vom Stundenlohn ausgedr&uuml;ckten Zulagen bleibt der Prozentsatz unver&auml;ndert, so da&szlig; diese Zulagen durch die Erh&ouml;hung des Stundenlohnes ebenfalls erh&ouml;ht werden. Dies gilt allerdings nicht f&uuml;r Prozentzulagen, die den Charakter von Aufwandsentsch&auml;digungen haben, wie Entfernungszulagen, Tag- und Nachtschichtzulagen, Reisedi&auml;ten, Trennungsentsch&auml;digungen usw. Diese Prozentzulagen bleiben in ihren Schillingbetr&auml;gen gleich hoch, so da&szlig; sich nunmehr das Prozentverh&auml;ltnis gegen&uuml;ber den aufgewerteten Stundenl&ouml;hnen etwas vermindert.</p><p class='text'>Bez&uuml;glich der Pr&auml;mien bestimmt der Kollektivvertrag, da&szlig; Vereinbarungen &uuml;ber variable Pr&auml;mien, das sind Pr&auml;mien, deren Ausma&szlig; von der Erbringung bestimmter Leistungen abh&auml;ngig sind und die neben dem Zeitlohn gew&auml;hrt werden, unber&uuml;hrt bleiben. Das bedeutet, da&szlig; Pr&auml;mien, die in starren Schillingbetr&auml;gen vereinbart sind, in ihrem Schillingbetrag gleichbleiben und Pr&auml;mien, die in Prozenten festgelegt sind, in ihren Prozents&auml;tzen gleichbleiben. Eine &Auml;nderung ist jedoch in jenen F&auml;llen vorgesehen, in denen bei gleichbleibender w&ouml;chentlicher Leistung wegen der eintretenden Verk&uuml;rzung der Arbeitszeit eine Minderung des Pr&auml;mienverdienstes eintreten w&uuml;rde, wobei diese &Auml;nderung bezwecken soll, da&szlig; der Pr&auml;mienverdienst bei verk&uuml;rzter Arbeitszeit dieselbe H&ouml;he wie bisher erreicht.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Bestimmungen f&uuml;r Dienstnehmer ohne Kollektivvertrag</div><p class='text'>F&uuml;r Dienstnehmer, f&uuml;r die an sich der Generalkollektivvertrag durch seinen Geltungsbereich wirksam ist, f&uuml;r die jedoch am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht, erfolgt dann eine vom allgemeinen Arbeitszeitverk&uuml;rzungsschema abweichende Arbeitszeitverk&uuml;rzung, wenn die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit am 31. Dezember 1969 mehr als 45 Stunden betragen hat. Hat sie jedoch 45 Stunden betragen oder weniger, dann folgt die Arbeitszeitverk&uuml;rzung den allegemeinen Bestimmungen des Generalkollektivvertrages. Hat die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit mehr als 45 Stunden betragen, ist der Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappenplan wie folgt festgelegt: Ab J&auml;nner 1970 wird die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit auf 45 Stunden, ab J&auml;nner 1972 auf 43 Stunden und ab J&auml;nner 1975 auf 40 Stunden verk&uuml;rzt. F&uuml;r den Bereich dieser Dienstnehmergruppen sind jedoch in einigen Wirtschaftszweigen Sonderregelungen festgelegt. Sonderregelungen sind in den Ang&auml;ngen III und IV des Kollektivvertrages verzeichnet. Betr&auml;gt die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit zum Beispiel derzeit 48 Stunden, dann ist der Lohnausgleich wie folgt zu ermitteln:</p><table frame='void' rules='rows' width='70%'><colgroup><col align='left' width='32%'><col align='center' width='27%'><col align='center' width='7%'><col align='center' width='19%'><col align='left' width='13%'></colgroup><tbody><tr><td align='left' rowspan='2'>1. Etappe bei 1970:</td><td>(48&ndash;45) x 100</td><td rowspan='2'>=</td><td>3 x 100</td><td rowspan='2'>= 6,66</td></tr><tr><td>45</td><td>45</td></tr></tbody></table><table frame='void' rules='rows' width='70%'><colgroup><col align='left' width='32%'><col align='center' width='27%'><col align='center' width='7%'><col align='center' width='19%'><col align='left' width='13%'></colgroup><tbody><tr><td align='left' rowspan='2'>2. Etappe bei 1972:</td><td>(45&ndash;43) x 100</td><td rowspan='2'>=</td><td>2 x 100</td><td rowspan='2'>= 4,65</td></tr><tr><td>43</td><td>43</td></tr></tbody></table><table frame='void' rules='rows' width='70%'><colgroup><col align='left' width='32%'><col align='center' width='27%'><col align='center' width='7%'><col align='center' width='19%'><col align='left' width='13%'></colgroup><tbody><tr><td align='left' rowspan='2'>3. Etappe bei 1975:</td><td>(43&ndash;40)x100</td><td rowspan='2'>=</td><td>3x100</td><td rowspan='2'>= 7,50</td></tr><tr><td>40</td><td>40</td></tr></tbody></table></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Geltungsbeginn</div><p class='text'>Der Kollektivvertrag tritt am 1. J&auml;nner 1970 in Kraft; die erste Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe wird jedoch erst mit dem ersten Montag im J&auml;nner 1970, das ist der 5. J&auml;nner 1970, wirksam. Im Anhang IV sind bez&uuml;glich des Wirksamkeitsbeginnes einige Ausnahmen festgelegt worden. Alle Anh&auml;nge sowie das Zusatzprotokoll gelten als integrierender Bestandteil des Generalkollektivvertrages.</p></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 2.</div><h2 class='titel'>Arbeitszeitverk&uuml;rzung</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-33036750010002_2063788'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>(1)</span><p class='text'>Die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit im Sinne der bestehenden fachlichen Kollektivvertr&auml;ge wird etappenweise herabgesetzt, sie darf, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird,</p><table frame='void' rules='none' width='40%'><colgroup><col width='100%'></colgroup><tbody><tr><td>ab J&auml;nner 1970 43 Stunden,</td></tr><tr><td>ab J&auml;nner 1972 42 Stunden,</td></tr><tr><td>ab J&auml;nner 1975 40 Stunden</td></tr></tbody></table><p class='text'>nicht &uuml;berschreiten. Bestehende l&auml;ngere Normalarbeitszeiten sind auf dieses Ausma&szlig; zu verk&uuml;rzen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(2)</span><p class='text'>Die Verk&uuml;rzungsetappen des Abs. 1 treten jeweils am ersten Montag des betreffenden Monates in Kraft.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(3)</span><p class='text'>In F&auml;llen, in denen die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger eingerechneter Pausen bereits 43 Stunden oder weniger betrug, tritt erst dann eine &Auml;nderung dieser Arbeitszeit ein, sobald eine Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe eine k&uuml;rzere Arbeitszeit festlegt, als die bestehende Arbeitszeit betr&auml;gt.</p></div></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 3.</div><h2 class='titel'>Pausenregelung</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-33036750010003_2063790'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>(1)</span><p class='text'>Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages zur G&auml;nze oder teilweise in die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit eingerechnete bzw. bezahlte Pausen, die in der Regel zur Einnahme von Mahlzeiten (Fr&uuml;hst&uuml;ck, Mittagessen, Jause etc.) dienen (Essenspausen) sowie Waschpausen, es sei denn, da&szlig; sie wegen einer wesentlich &uuml;ber das Normalausma&szlig; hinausgehenden Verschmutzung gew&auml;hrt werden, unterliegen im Zuge der etappenweisen Arbeitszeitverk&uuml;rzung der Regelung der nachstehenden Abs&auml;tze.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(2)</span><p class='text'>Die in die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit eingerechneten Pausen im Sinne des Abs. 1 werden bei jeder Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe in dem Ausma&szlig; auf die jeweils vorzunehmende Arbeitszeitverk&uuml;rzung angerechnet, wie es dem Verh&auml;ltnis der jeweiligen etappenm&auml;&szlig;igen Arbeitszeitverk&uuml;rzung zum Gesamtausma&szlig; der Arbeitszeitverk&uuml;rzung (Differenz zwischen der Normalarbeitszeit vor dem Inkrafttreten der ersten Verk&uuml;rzungsetappe und der Normalarbeitszeit auf Grund der dritten Verk&uuml;rzungsetappe) entspricht. Eine Anrechnung kann dabei h&ouml;chstens im Ausma&szlig; der Arbeitszeitverk&uuml;rzung der einzelnen Etappen erfolgen. Die Bezahlung solcher Pausen erfolgt nur mehr in dem Ausma&szlig;, wie sie weiterhin in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Im einzelnen ist daher wie folgt vorzugehen:</p><div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'><div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Betrug die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger eingerechneter Pausen vor dem Inkrafttreten der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe 45 Stunden, so sind bei der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe zwei F&uuml;nftel, bei der zweiten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe ein F&uuml;nftel und bei der dritten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe zwei F&uuml;nftel des bei Wirksamwerden der ersten Verk&uuml;rzungsetappe bestehenden Gesamtausma&szlig;es der eingerechneten Pausen auf die jeweilige Arbeitszeitverk&uuml;rzung anzurechnen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>Betrug die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger eingerechneter Pausen vor dem Inkrafttreten der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe mehr als 45 Stunden oder weniger als 45 Stunden, so tritt in der obigen Bruchzahl im Nenner an Stelle der Zahl F&uuml;nf jene Zahl, die sich aus der stundenm&auml;&szlig;igen Differenz zwischen der vor dem Inkrafttreten der ersten Verk&uuml;rzungsetappe geltenden tats&auml;chlichen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger eingerechneter Pausen und der Normalarbeitszeit nach der dritten Verk&uuml;rzungsetappe ergibt, im Z&auml;hler die Zahl der Stunden, um die anl&auml;&szlig;lich der einzelnen Verk&uuml;rzungsetappen die Normalarbeitszeit tats&auml;chlich zu verk&uuml;rzen ist.</p></div></div></div><div class='normel'><span class='num'>(3)</span><p class='text'>Pausen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in die Normalarbeitszeit eingerechnet werden m&uuml;ssen, sowie Kurzpausen bei Flie&szlig;bandarbeit und Arbeit am Schiebeband mit Arbeitstakt fallen nicht unter die Bestimmung des Abs. 1. Das gleiche gilt f&uuml;r gesetzlich vorgeschriebene, in die Arbeitszeit einzurechnende angemessene Kurzpausen, die f&uuml;r Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, in dreischichtigen Betrieben den beteiligten Dienstnehmern gew&auml;hrt werden.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(4)</span><p class='text'>Insoweit in den vorstehenden Abs&auml;tzen nichts anderes bestimmt ist, bleiben allf&auml;llige derzeit bestehende Pausen, die zur G&auml;nze oder teilweise in die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit eingerechnet sind, unber&uuml;hrt.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(5)</span><p class='text'>Ob und in welchem Umfang das zeitliche Ausma&szlig; der in Abs. 1 genannten Pausen hinsichtlich ihres k&uuml;nftig nicht mehr bezahlten Teiles abge&auml;ndert wird, kann betrieblich geregelt werden, doch darf sich aus einer solchen Regelung keine l&auml;nger dauernde Betriebsanwesenheit ergeben als bisher.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(6)</span><p class='text'>Bezahlte Zeiten, die am Ende der t&auml;glichen Arbeitszeit zur Herbeif&uuml;hrung eines fr&uuml;heren Arbeitsschlusses gew&auml;hrt werden, gelten nicht als Pausen. Solche F&auml;lle gelten als bereits bestehende, k&uuml;rzere Normalarbeitszeiten, die bez&uuml;glich der Arbeitszeitverk&uuml;rzung gem&auml;&szlig; &sect; 2 zu behandeln sind.</p><p class='text'>Hinsichtlich der Bezahlung solcher Zeiten tritt so lange keine &Auml;nderung ein, bis sich eine Verk&uuml;rzung der bisherigen Normalarbeitszeit gem&auml;&szlig; &sect; 2 ergibt; dann ist f&uuml;r derartige bezahlte Zeiten auch ein Lohnausgleich gem&auml;&szlig; &sect; 10 zu gew&auml;hren.</p></div></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 7.</div><h2 class='titel'>Schichtarbeit</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-33036750010007_2063798'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>(1)</span><p class='text'>Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw. Betriebsabteilungen), sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bzw. Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, da&szlig; innerhalb des Schichtturnus die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit ab Wirksamkeitsbeginn der ersten Verk&uuml;rzungsetappe 43 Stunden, ab Wirksamkeitsbeginn der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe 42 Stunden und ab Wirksamkeitsbeginn der dritten Verk&uuml;rzungsetappe 40 Stunden durchschnittlich nicht &uuml;berschreitet. Mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende Regelungen &uuml;ber Sonntagsarbeit bleiben unber&uuml;hrt.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(2)</span><p class='text'>Die notwendigen Schichtpl&auml;ne sind so rasch wie m&ouml;glich zu erstellen. Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen &Uuml;berstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(3)</span><p class='text'>Die in den &sect;&sect; 2 bis 4 sonst festgelegten Grunds&auml;tze &uuml;ber die Beibehaltung bisher schon k&uuml;rzerer Normalarbeitszeiten, die Behandlung bezahlter Pausen und die Arbeitszeiteinteilung gelten dabei sinngem&auml;&szlig;.</p></div></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 6.</div><h2 class='titel'>Verl&auml;ngerte Arbeitszeiten</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-33036750010006_2063796'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>(1)</span><p class='text'>Soweit auf Grund bestehender Kollektivvertr&auml;ge f&uuml;r bestimmte Wirtschaftszweige oder gewisse Dienstnehmerkategorien l&auml;ngere Normalwochenarbeitszeiten als 45 Stunden festgelegt oder zul&auml;ssig sind, gilt, soweit nicht durch Sonderregelung gem&auml;&szlig; Abs. 5 und 6 Abweichendes bestimmt wird, folgendes:</p><div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'><div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Betr&auml;gt die verl&auml;ngerte Normalarbeitszeit mehr als 60 Wochenstunden, so ist sie bis zum J&auml;nner 1975 auf 60 Wochenstunden zu verk&uuml;rzen. Die Aufteilung der durchzuf&uuml;hrenden Arbeitszeitverk&uuml;rzung auf einzelne Etappen und deren Wirksamkeitsbeginn ist in den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen zu vereinbaren.</p></div><div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>Betr&auml;gt die verl&auml;ngerte Normalarbeitszeit mehr als 45, aber nicht mehr als 60 Wochenstunden, so bleibt eine Regelung &uuml;ber die Arbeitszeit und den Lohnausgleich den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen vorbehalten.</p></div></div></div><div class='normel'><span class='num'>(2)</span><p class='text'>Sofern in fachlichen Kollektivvertr&auml;gen keine abweichende Regelung vereinbart wird, ist f&uuml;r die gem&auml;&szlig; Abs. 1 eintretenden Arbeitszeitverk&uuml;rzungen der Lohnausgleich nach den Bestimmungen des &sect; 10 durchzuf&uuml;hren.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(3)</span><p class='text'>Soweit auf Grund bestehender Kollektivvertr&auml;ge f&uuml;r bestimmte Wirtschaftszweige oder Dienstnehmerkategorien l&auml;ngere Wochenarbeitszeiten als 45 Stunden auf einer kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Leistung oder einer kollektivvertraglichen Zul&auml;ssigkeit von &Uuml;berstunden beruhen, wird die Normalarbeitszeit, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des &sect; 2 verk&uuml;rzt. Die in den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen enthaltenen Bestimmungen &uuml;ber das Ausma&szlig; der &Uuml;berstunden bleiben unber&uuml;hrt.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(4)</span><p class='text'>In den F&auml;llen des Abs. 3 ist f&uuml;r die Normalarbeitszeit zun&auml;chst der Lohnausgleich nach den Bestimmungen des &sect; 10 durchzuf&uuml;hren. Die anschlie&szlig;enden &Uuml;berstunden sind unter Ber&uuml;cksichtigung des &sect; 8 Abs. 2 zu verrechnen bzw. ist das &Uuml;berstundenpauschale neu durchzurechnen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(5)</span><p class='text'>In fachlichen Kollektivvertr&auml;gen nach dem 1. Juni 1969 getroffene, von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 abweichende Regelungen bleiben unber&uuml;hrt<sup>1</sup>.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(6)</span><p class='text'>F&uuml;r die im Anhang II angef&uuml;hrten Dienstnehmergruppen gelten, abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages, die dort festgelegten Sonderregelungen.</p></div></div><p class='text'></p></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 4.</div><h2 class='titel'>Verteilung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-33036750010004_2063792'></a><div class='textinhalt'><p class='text'>Die Verteilung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der t&auml;glichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind auf Grund obiger Bestimmungen unter Ber&uuml;cksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Ma&szlig;gabe der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen festzulegen.</p></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><h2 class='titel'>Schema A</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-330367500100017_2063825'></a><div class='textinhalt'><table frame='box' rules='all' width='100%'><colgroup><col width='30%'><col align='center' width='17%'><col align='center' width='17%'><col align='center' width='18%'><col align='center' width='18%'></colgroup><tbody><tr><td>Stichtag</td><td>Dezember 1969</td><td>J&auml;nner 1970</td><td>J&auml;nner 1972</td><td>J&auml;nner 1975</td></tr><tr><td colspan='5'><span class='fett hervor'>I. Bisherige Arbeitszeit = 45 Stunden,<br>darin 5 Pausen &agrave; 20 Minuten = 100 Minuten</span></td></tr><tr><td>Normalarbeitszeit am Stichtag</td><td>45 Std.</td><td>43 Std.</td><td>43 Std.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>Arbeitszeitverk&uuml;rzung gem. &sect; 2</td><td>&mdash;</td><td>2 Std.</td><td>1 Std.</td><td>2 Std.</td></tr><tr><td>Pausenanrechnung</td><td>&mdash;</td><td>2/5 = 40 Min.</td><td>1/5 = 20 Min.</td><td>2/5 = 40 Min.</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Arbeitszeitverk&uuml;rzung</td><td>&mdash;</td><td>1 Std. 20 Min.</td><td>40 Min.</td><td>1 Std. 20 Min.</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Nettoarbeitszeit</td><td>43 Std. 20 Min.</td><td>42 Std.</td><td>41 Std. 20 Min.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest</td><td>100 Min.</td><td>60 Min.</td><td>40 Min.</td><td>&mdash;</td></tr><tr><td colspan='5'><span class='fett hervor'>II. Bisherige Arbeitszeit = 44 Stunden,<br>darin 5 Pausen &agrave; 20 Minuten = 100 Minuten</span></td></tr><tr><td>Normalarbeitszeit am Stichtag</td><td>44 Std.</td><td>43 Std.</td><td>42 Std.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>Arbeitszeitverk&uuml;rzung gem. &sect; 2</td><td>&mdash;</td><td>1 Std.</td><td>1 Std.</td><td>2 Std.</td></tr><tr><td>Pausenanrechnung</td><td>&mdash;</td><td>1/4 = 25 Min.</td><td>1/4 = 25 Min.</td><td>2/4 = 50 Min.</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Arbeitszeitverk&uuml;rzung</td><td>&mdash;</td><td>35 Min.</td><td>35 Min.</td><td>1 Std. 10 Min.</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Nettoarbeitszeit</td><td>42 Std. 20 Min.</td><td>41 Std. 45 Min</td><td>41 Std. 10 Min.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest</td><td>100 Min.</td><td>75 Min.</td><td>50 Min.</td><td>&mdash;</td></tr><tr><td colspan='5'><span class='fett hervor'>III. Bisherige Arbeitszeit = 43 Stunden,<br>darin 5 Pausen &agrave; 15 Minuten = 75 Minuten</span></td></tr><tr><td>Normalarbeitszeit am Stichtag</td><td>43 Std.</td><td>43 Std.</td><td>42 Std.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>Arbeitszeitverk&uuml;rzung gem. &sect; 2</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>1 Std.</td><td>2 Std.</td></tr><tr><td>Pausenanrechnung</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>1/3 = 25 Min.</td><td>2/3 = 50 Min.</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Arbeitszeitverk&uuml;rzung</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>35 Min.</td><td>1 Std. 10 Min.</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Nettoarbeitszeit</td><td>41 Std. 45 Min.</td><td>41 Std. 45 Min.</td><td>41 Std. 10 Min.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest</td><td>75 Min.</td><td>75 Min.</td><td>50 Min.</td><td>&mdash;</td></tr><tr><td colspan='5'><span class='fett hervor'>IV. Bisherige Arbeitszeit = 41 Stunden,<br>darin 5 Pausen &agrave; 20 Minuten = 100 Minuten</span></td></tr><tr><td>Normalarbeitszeit am Stichtag</td><td>41 Std.</td><td>41 Std.</td><td>41 Std.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>Arbeitszeitverk&uuml;rzung gem. &sect; 2</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>1 Std.</td></tr><tr><td>Pausenanrechnung</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>statt 100 Min.* nur 60 Min.</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Arbeitszeitverk&uuml;rzung</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Nettoarbeitszeit</td><td>39 Std. 20 Min.</td><td>39 Std. 20 Min.</td><td>39 Std. 20 Min.</td><td>39 Std. 20 Min.</td></tr><tr><td>in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest</td><td>100 Min.</td><td>100 Min.</td><td>100 Min.</td><td>40 Min.</td></tr><tr><td colspan='5'><span class='fett hervor'>V. Bisherige Arbeitszeit = 45 Stunden,<br>darin 5 Pausen &agrave; 60 Minuten = 300 Minuten</span></td></tr><tr><td>Normalarbeitszeit am Stichtag</td><td>45 Std.</td><td>43 Std.</td><td>42 Std.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>Arbeitszeitverk&uuml;rzung gem. &sect; 2</td><td>&mdash;</td><td>2 Std.</td><td>1 Std.</td><td>2 Std.</td></tr><tr><td>Pausenanrechnung</td><td>&mdash;</td><td>2/5 = 120 Min.</td><td>1/5 = 60 Min.</td><td>2/5 = 120 Min.</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Arbeitszeitverk&uuml;rzung</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td><td>&mdash;</td></tr><tr><td>tats&auml;chliche Nettoarbeitszeit</td><td>40 Std.</td><td>40 Std.</td><td>40 Std.</td><td>40 Std.</td></tr><tr><td>in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest</td><td>300 Min.</td><td>180 Min.</td><td>120 Min.</td><td>&mdash;</td></tr></tbody></table><p class='text'></p></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><h2 class='titel'>Schema B</h2></div><div class='untertitel'><span class='fett hervor'>Beispiele zu &sect; 8 Abs. 2 und 5</span></div></div><div class='para'><a id='pr-330367500100018_2063827'></a><div class='textinhalt'><table frame='box' rules='all' width='100%'><colgroup><col width='25%'><col align='center' width='25%'><col align='center' width='25%'><col align='center' width='25%'></colgroup><tbody><tr><td>Stichtag</td><td>Normallohn</td><td>25 Prozent</td><td>50 Prozent</td></tr><tr><td colspan='4'><span class='fett hervor'>I. 45 Stunden: ab 46. Stunde 25 Prozent,<br>ab 49. Stunde 50 Prozent</span></td></tr><tr><td>Dezember 1969</td><td>bis 45. Std.</td><td>46. bis 48. Std.</td><td>ab 49. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1970</td><td>bis 43. Std.</td><td>44. bis 47. Std.</td><td>ab 48. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1972</td><td>bis 42. Std.</td><td>43. bis 46. Std.</td><td>ab 47. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1975</td><td>bis 40. Std.</td><td>41. bis 45. Std.</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td colspan='4'><span class='fett hervor'>II. 45 Stunden: ab 46. Stunde 50 Prozent</span></td></tr><tr><td>Dezember 1969</td><td>bis 45. Std.</td><td>&mdash;</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1970</td><td>bis 43. Std.</td><td>44. bis 45. Std.</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1972</td><td>bis 42. Std.</td><td>43. bis 45. Std.</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1975</td><td>bis 40. Std.</td><td>41. bis 45. Std.</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td colspan='4'><span class='fett hervor'>III. 42 Stunden: ab 45. Stunde 25 Prozent,<br>ab 46. Stunde 50 Prozent</span></td></tr><tr><td>Dezember 1969</td><td>bis 42. Std.</td><td>43. bis 45. Std.</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1970</td><td>bis 42. Std.</td><td>43. bis 45. Std.</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1972</td><td>bis 42. Std.</td><td>43. bis 45. Std.</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1975</td><td>bis 40. Std.</td><td>41. bis 45. Std.</td><td>ab 46. Std.</td></tr><tr><td colspan='4'><span class='fett hervor'>IV. 43 Stunden: ab 44. Stunde 50 Prozent</span></td></tr><tr><td>Dezember 1969</td><td>bis 43. Std.</td><td>&mdash;</td><td>ab 44. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1970</td><td>bis 43. Std.</td><td>&mdash;</td><td>ab 44. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1972</td><td>bis 42. Std.</td><td>43. Std.</td><td>ab 44. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1975</td><td>bis 40. Std.</td><td>41. bis 43. Std.</td><td>ab 44. Std.</td></tr><tr><td colspan='4'><span class='fett hervor'>V. 40 Stunden: ab 41. Stunde 50 Prozent</span></td></tr><tr><td>Dezember 1969</td><td>bis 40. Std.</td><td>&mdash;</td><td>ab 41. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1970</td><td>bis 40. Std.</td><td>&mdash;</td><td>ab 41. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1972</td><td>bis 40. Std.</td><td>&mdash;</td><td>ab 41. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1975</td><td>bis 40. Std.</td><td>&mdash;</td><td>ab 41. Std.</td></tr><tr><td colspan='4'><span class='fett hervor'>VI. 50 Stunden: ab 53. Stunde 25 Prozent,<br>ab 54. Stunde 50 Prozent</span></td></tr><tr><td>Dezember 1969</td><td>bis 50. Std.</td><td>51. bis 53. Std.</td><td>ab 54. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1970</td><td>bis 48. Std.</td><td>49. bis 52. Std.</td><td>ab 53. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1972</td><td>bis 47. Std.</td><td>48. bis 51. Std.</td><td>ab 52. Std.</td></tr><tr><td>J&auml;nner 1975</td><td>bis 45. Std.</td><td>46. bis 50. Std.</td><td>ab 51. Std.</td></tr></tbody></table></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 3.</div><h2 class='titel'>Pausenregelung</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-33036750010003_2063790'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>(1)</span><p class='text'>Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages zur G&auml;nze oder teilweise in die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit eingerechnete bzw. bezahlte Pausen, die in der Regel zur Einnahme von Mahlzeiten (Fr&uuml;hst&uuml;ck, Mittagessen, Jause etc.) dienen (Essenspausen) sowie Waschpausen, es sei denn, da&szlig; sie wegen einer wesentlich &uuml;ber das Normalausma&szlig; hinausgehenden Verschmutzung gew&auml;hrt werden, unterliegen im Zuge der etappenweisen Arbeitszeitverk&uuml;rzung der Regelung der nachstehenden Abs&auml;tze.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(2)</span><p class='text'>Die in die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit eingerechneten Pausen im Sinne des Abs. 1 werden bei jeder Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe in dem Ausma&szlig; auf die jeweils vorzunehmende Arbeitszeitverk&uuml;rzung angerechnet, wie es dem Verh&auml;ltnis der jeweiligen etappenm&auml;&szlig;igen Arbeitszeitverk&uuml;rzung zum Gesamtausma&szlig; der Arbeitszeitverk&uuml;rzung (Differenz zwischen der Normalarbeitszeit vor dem Inkrafttreten der ersten Verk&uuml;rzungsetappe und der Normalarbeitszeit auf Grund der dritten Verk&uuml;rzungsetappe) entspricht. Eine Anrechnung kann dabei h&ouml;chstens im Ausma&szlig; der Arbeitszeitverk&uuml;rzung der einzelnen Etappen erfolgen. Die Bezahlung solcher Pausen erfolgt nur mehr in dem Ausma&szlig;, wie sie weiterhin in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Im einzelnen ist daher wie folgt vorzugehen:</p><div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'><div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Betrug die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger eingerechneter Pausen vor dem Inkrafttreten der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe 45 Stunden, so sind bei der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe zwei F&uuml;nftel, bei der zweiten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe ein F&uuml;nftel und bei der dritten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe zwei F&uuml;nftel des bei Wirksamwerden der ersten Verk&uuml;rzungsetappe bestehenden Gesamtausma&szlig;es der eingerechneten Pausen auf die jeweilige Arbeitszeitverk&uuml;rzung anzurechnen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>Betrug die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger eingerechneter Pausen vor dem Inkrafttreten der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe mehr als 45 Stunden oder weniger als 45 Stunden, so tritt in der obigen Bruchzahl im Nenner an Stelle der Zahl F&uuml;nf jene Zahl, die sich aus der stundenm&auml;&szlig;igen Differenz zwischen der vor dem Inkrafttreten der ersten Verk&uuml;rzungsetappe geltenden tats&auml;chlichen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger eingerechneter Pausen und der Normalarbeitszeit nach der dritten Verk&uuml;rzungsetappe ergibt, im Z&auml;hler die Zahl der Stunden, um die anl&auml;&szlig;lich der einzelnen Verk&uuml;rzungsetappen die Normalarbeitszeit tats&auml;chlich zu verk&uuml;rzen ist.</p></div></div></div><div class='normel'><span class='num'>(3)</span><p class='text'>Pausen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in die Normalarbeitszeit eingerechnet werden m&uuml;ssen, sowie Kurzpausen bei Flie&szlig;bandarbeit und Arbeit am Schiebeband mit Arbeitstakt fallen nicht unter die Bestimmung des Abs. 1. Das gleiche gilt f&uuml;r gesetzlich vorgeschriebene, in die Arbeitszeit einzurechnende angemessene Kurzpausen, die f&uuml;r Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, in dreischichtigen Betrieben den beteiligten Dienstnehmern gew&auml;hrt werden.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(4)</span><p class='text'>Insoweit in den vorstehenden Abs&auml;tzen nichts anderes bestimmt ist, bleiben allf&auml;llige derzeit bestehende Pausen, die zur G&auml;nze oder teilweise in die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit eingerechnet sind, unber&uuml;hrt.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(5)</span><p class='text'>Ob und in welchem Umfang das zeitliche Ausma&szlig; der in Abs. 1 genannten Pausen hinsichtlich ihres k&uuml;nftig nicht mehr bezahlten Teiles abge&auml;ndert wird, kann betrieblich geregelt werden, doch darf sich aus einer solchen Regelung keine l&auml;nger dauernde Betriebsanwesenheit ergeben als bisher.</p></div><div class='normel'><span class='num'>(6)</span><p class='text'>Bezahlte Zeiten, die am Ende der t&auml;glichen Arbeitszeit zur Herbeif&uuml;hrung eines fr&uuml;heren Arbeitsschlusses gew&auml;hrt werden, gelten nicht als Pausen. Solche F&auml;lle gelten als bereits bestehende, k&uuml;rzere Normalarbeitszeiten, die bez&uuml;glich der Arbeitszeitverk&uuml;rzung gem&auml;&szlig; &sect; 2 zu behandeln sind.</p><p class='text'>Hinsichtlich der Bezahlung solcher Zeiten tritt so lange keine &Auml;nderung ein, bis sich eine Verk&uuml;rzung der bisherigen Normalarbeitszeit gem&auml;&szlig; &sect; 2 ergibt; dann ist f&uuml;r derartige bezahlte Zeiten auch ein Lohnausgleich gem&auml;&szlig; &sect; 10 zu gew&auml;hren.</p></div></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><h2 class='titel'>Zusatzprotokoll</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-330367500100016_2063823'></a><div class='textinhalt'><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 1 Abs. 3:</div><p class='text'>Auf die von der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit ausgenommenen leitenden Angestellten, f&uuml;r die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht, findet der Kollektivvertrag keine Anwendung.</p><p class='text'>F&uuml;r die dem B&auml;ckereiarbeitsgesetz unterliegenden Dienstnehmer werden Sonderverhandlungen zwischen dem zust&auml;ndigen Fachverband bzw. der zust&auml;ndigen Bundesinnung und der zust&auml;ndigen Gewerkschaft gef&uuml;hrt.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 2 Abs. 1:</div><p class='text'>Der Kollektivvertrag gilt sowohl f&uuml;r erwachsene als auch f&uuml;r jugendliche Dienstnehmer. Soweit die Wochenarbeitszeit f&uuml;r Jugendliche gem&auml;&szlig; <a data-law='10008632' data-section='11' data-subsection='2' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11' target='_blank'>&sect; 11 Abs. 2</a> oder <a data-law='10008632' data-section='13' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR12113241/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-13' target='_blank'>&sect; 13 des KJBG</a> auf mehr als 44 Stunden ausgedehnt wurde, ist daher auch die Arbeitszeit der Jugendlichen derart zu verk&uuml;rzen, da&szlig; sie mit der neuen, sich aus &sect; 2 ergebenden Normalarbeitszeit der erwachsenen Dienstnehmer &uuml;bereinstimmt.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 2 Abs. 2:</div><p class='text'>Die hier getroffene Regelung gilt auch f&uuml;r die Bestimmungen der &sect;&sect; 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit. b und Anhang III Ziff. 2 lit. a.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 2 Abs. 3:</div><p class='text'>Betriebe, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich allf&auml;lliger eingerechneter Pausen oder Zeiten gem&auml;&szlig; &sect; 3 Abs. 6 40 Stunden oder weniger betr&auml;gt, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht ber&uuml;hrt.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 3 Abs. 2:</div><p class='text'>Zur Veranschaulichung der Berechnung dient das beigef&uuml;gte Schema (A).</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 3 Abs. 3:</div><p class='text'>Die im &sect; 3 Abs. 2 enthaltene Regelung der Pausenanrechnung bezieht sich nur auf die im &sect; 3 Abs. 1 taxativ angef&uuml;hrten Essens- und Waschpausen. Pausen im Sinne des &sect; 3 Abs. 3 werden jedoch auch dann nicht auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung angerechnet, wenn sie zum Essen oder Waschen verwendet werden.</p><p class='text'>Pausen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in die Normalarbeitszeit eingerechnet werden m&uuml;ssen, k&ouml;nnen auch solche sein, die aus arbeitsmedizinischen Gr&uuml;nden beh&ouml;rdlich angeordnet werden.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 3 Abs. 5:</div><p class='text'>Regelungen im Sinne des Abs. 5 k&ouml;nnen in Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, nur im Einvernehmen mit diesem getroffen werden.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 6 Abs. 1 lit. b:</div><p class='text'>In diesen F&auml;llen sollen Verhandlungen zwischen den fachlich zust&auml;ndigen Kollektivvertragsorganisationen umgehend aufgenommen werden.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 6 Abs. 3:</div><p class='text'>Ist das Ausma&szlig; der &Uuml;berstundenarbeit bisher in einer Gesamtarbeitszeit ausgedr&uuml;ckt worden, so tritt durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung eine entsprechende Herabsetzung dieser Gesamtarbeitszeit ein. Das Ausma&szlig; der zu leistenden oder zul&auml;ssigen &Uuml;berstunden bleibt also gleich.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 8 Abs. 1:</div><p class='text'>Insoweit auf Grund dieses Kollektivvertrages eine Herabsetzung kollektivvertraglich festgelegter Normalarbeitszeiten eintritt, sind f&uuml;r jene Bereiche, in denen die Berechnungsgrundlage f&uuml;r &Uuml;berstundenentlohnung in Bruchteilen des Wochen- bzw. Monatsbezuges festgesetzt ist, zwischen den beteiligten Vertragspartnern umgehend Vereinbarungen &uuml;ber die Anpassung dieser Berechnungsgrundlage zu treffen.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 8 Abs. 2 und 5:</div><p class='text'>Zur Veranschaulichung der Berechnung dient das beigef&uuml;gte Schema (B).</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 8 Abs. 4:</div><p class='text'>Durch diese Regelung werden jene kollektivvertraglichen Bestimmungen f&uuml;r ein halbes Jahr sistiert, die f&uuml;r die Leistung von &Uuml;berstunden ein formales Einverst&auml;ndnis des Dienstnehmers bzw. des Betriebsrates fordern. Die sich aus dem allgemeinen Arbeitsvertragsrecht ergebenden Grunds&auml;tze hinsichtlich der &Uuml;berstundenleistung werden hiedurch nicht ber&uuml;hrt.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 10 Abs. 2 und 3:</div><p class='text'>Zur Veranschaulichung der Berechnung dient das beigef&uuml;gte Schema (C).</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 10 Abs. 3:</div><p class='text'>Zum Ist-Lohn geh&ouml;ren auch zum Stundenlohn gew&auml;hrte Qualifikationszulagen und als Pr&auml;mie bezeichnete starre Lohnzulagen.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 10 Abs. 6 bis 8:</div><p class='text'>In F&auml;llen, in denen der Akkordarbeiter &uuml;blicherweise nicht die kollektivvertragliche Wochenarbeitszeit einh&auml;lt, sondern die Arbeit nach Leistung eines gewissen Arbeitsquantums beendet, finden die Bestimmungen &uuml;ber den Lohnausgleich bei Akkorden keine Anwendung. Es bleibt Sonderregelungen &uuml;berlassen, ob und inwieweit in solchen F&auml;llen die Akkorde aufzustocken sind.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zu &sect; 12:</div><p class='text'>Siehe Anmerkung zu &sect; 1 Abs. 3 erster Satz.</p></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><h2 class='titel'>Erl&auml;uterungen des &Ouml;GB zum Kollektivvertrag betreffend die etappenweise Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-330367500100020_2063831'></a><div class='textinhalt'><p class='text'>G e l t u n g s b e r e i c h: Der Kollektivvertrag, betreffend die etappenweise Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche, wurde zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einerseits und dem &Ouml;sterreichischen Gewerkschaftsbund andererseits abgeschlossen. Der Geltungsbereich kann sich daher nur auf jene Betriebe erstrecken, f&uuml;r die die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsf&auml;higkeit besitzt. Das sind grunds&auml;tzlich alle Betriebe, die der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft als Mitglieder angeh&ouml;ren. Aus diesem Bereich fallen jedoch jene Betriebe heraus, die Mitglieder einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung der Dienstgeber sind, wenn diese Berufsvereinigung einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat.</p><p class='text'>Abgesehen von dieser aus dem fachlichen Geltungsbereich sich ergebenden Ausnahmen sind vom Kollektivvertrag die Dienstnehmer ausgenommen, die in einem Betrieb im Sinne des B&auml;ckereiarbeitergesetzes besch&auml;ftigt sind.</p><p class='text'>Auf Grund des Zusatzprotokolls gilt der Kollektivvertrag ferner nicht f&uuml;r die leitenden Angestellten, f&uuml;r die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht. Als leitende Angestellte in diesem Sinne gelten jene Angestellten, die von der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit ausgenommen sind.</p><p class='text'>Zusammenfassend sind daher vom Kollektivvertrag nicht erfa&szlig;t</p><ul class='nummerierung-none liste'><li class='listeel'><span class='listenel_num'>1.</span><p class='text'>alle Betriebe (Dienstgeber), die nicht den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angeh&ouml;ren,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>2.</span><p class='text'>alle Betriebe (Dienstgeber), die zwar den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angeh&ouml;ren, f&uuml;r die jedoch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Dienstgeber einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>3.</span><p class='text'>alle Dienstnehmer, die dem B&auml;ckereiarbeitergesetz unterliegen,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>4.</span><p class='text'>alle Dienstnehmer, die leitende Angestellte sind und f&uuml;r die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>5.</span><p class='text'>nicht anzuwenden ist der Kollektivvertrag au&szlig;erdem auf alle Dienstnehmer, f&uuml;r die bereits mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages die 40-Stunden-Woche eingef&uuml;hrt war.</p></li></ul><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Arbeitszeitverk&uuml;rzung</div><p class='text'>Der Kollektivvertrag bestimmt grunds&auml;tzlich, da&szlig; die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit k&uuml;nftig ab J&auml;nner 1970 43 Stunden, ab J&auml;nner 1972 42 Stunden und ab J&auml;nner 1975 40 Stunden nicht &uuml;berschreiten darf. Bestehende l&auml;ngere Normalarbeitszeiten sind auf dieses Ausma&szlig; zu verk&uuml;rzen. Unter der Bezeichnung &ldquo;J&auml;nner&rdquo; ist der jeweils erste Montag des betreffenden Jahres zu verstehen. Was als w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit gilt, ergibt sich aus den Bestimmungen der bestehenden Branchenkollektivvertr&auml;ge. Dies betrifft insbesondere die Frage der Anrechnung von Pausen und die Bewertung von Warte- und Bereitschaftszeiten.</p><p class='text'>Der Kollektivvertrag wird erst dann f&uuml;r einen Betrieb wirksam, wenn er von einer der erw&auml;hnten Verk&uuml;rzungsetappen erfa&szlig;t wird. Besteht zum Beispiel in einem Betrieb bereits derzeit eine 43st&uuml;ndige Arbeitszeit, dann wird der Kollektivvertrag erst ab J&auml;nner 1972, also mit der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe eine Ver&auml;nderung herbeif&uuml;hren. Besteht in einem Betrieb bereits derzeit die 40-Stunden-Woche, wird sich also demnach f&uuml;r diesen Betrieb auf Grund des Kollektivvertrages keinerlei &Auml;nderung ergeben.</p><p class='text'>&Auml;hnlich wie nach dem Kollektivvertrag, betreffend die Einf&uuml;hrung der 45-Stunden-Woche, werden aus Anla&szlig; der Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche gewisse Ver&auml;nderungen in der Anrechnung der Pausen herbeigef&uuml;hrt. Von diesen Ver&auml;nderungen sind jedoch lediglich Essenspausen sowie Waschpausen betroffen. Unter Essenspausen sind Pausen, die in der Regel der Einnahme von Mahlzeiten, wie Fr&uuml;hst&uuml;ck, Mitagessen, Jause usw., dienen, zu verstehen. Waschpausen sind Pausen, die &ndash; gleichg&uuml;ltig, ob w&auml;hrend der Arbeitszeit oder am Ende der Arbeitszeit &ndash; eingehalten werden, um sich zu reinigen. Keinen Ver&auml;nderungen sind jedoch solche Waschpausen unterworfen, die wegen einer wesentlich &uuml;ber das Normalausma&szlig; hinausgehenden Verschmutzung gew&auml;hrt werden.</p><p class='text'>Alle &uuml;brigen Pausen bleiben durch die kollektivvertragliche Regelung unber&uuml;hrt. Unber&uuml;hrt bleiben aber auch solche Essens- und Waschpausen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in die Normalarbeitszeit eingerechnet werden m&uuml;ssen, sowie Essens- und Waschpausen, die als Kurzpausen bei Flie&szlig;bandarbeit und Arbeit am Schiebeband mit Arbeitsakt gew&auml;hrt werden. Das gleiche gilt auch f&uuml;r gesetzlich vorgeschriebene, in die Arbeitszeit einzurechnende angemessene Essens- und Waschpausen als Kurzpausen, die bei Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, in dreischichtigen Betrieben den beteiligten Dienstnehmern gew&auml;hrt werden. Auch solche Essens- und Waschpausen, die zwar nicht ausdr&uuml;cklich durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind, jedoch vom Arbeitsinspektorat auf Grund gesetzlicher Bestimmungen angeordnet und in die Arbeitszeit eingerechnet werden, bleiben unber&uuml;hrt. Unverk&uuml;rzt bleiben auch jene Pausen, die aus Anla&szlig; der &Uuml;berstundenarbeit eingeschaltet werden, wobei es gleichg&uuml;ltig ist, ob sie noch in der Normalarbeitszeit oder nach deren Beendigung vor Beginn der &Uuml;berstundenarbeit liegen.</p><p class='text'>Als Essens- oder Waschpausen, die Ver&auml;nderungen unterliegen, z&auml;hlen jedenfalls nicht Zeiten, &uuml;ber die der Dienstnehmer nicht frei verf&uuml;gen kann, also Zeiten, in denen sich der Dienstnehmer zur Verf&uuml;gung des Dienstgebers halten mu&szlig;.</p><p class='text'>Die vorhin erw&auml;hnten Ver&auml;nderungen bei Essens- und Waschpausen beziehen sich darauf, da&szlig; die bisher in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen dieser Art in der Zukunft bei jeder Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung nach einem bestimmten Schl&uuml;ssel angerechnet werden. Das Ziel des Generalkollektivvertrages besteht darin, da&szlig; mit Erreichung der 40-Stunden-Woche eine echte 40-st&uuml;ndige Arbeitsleistung erbracht werden soll. Wurde die Arbeitszeitverk&uuml;rzung schon vorweggenommen, erfolgt daher durch diesen Kollektivvertrag keine weitere Verk&uuml;rzung mehr. Diese Vorwegnahme kann entweder in der Form erfolgt sein, da&szlig; die t&auml;gliche oder w&ouml;chentliche Arbeitszeit verk&uuml;rzt wurde, sie kann aber auch in der Form erfolgt sein, da&szlig; Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wurden. Bestand zum Beispiel in einem F&uuml;nftagewochenbetrieb eine t&auml;gliche Arbeitspause von 12 Minuten, die in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wird, dann bedeutet dies, da&szlig; bereits eine Verk&uuml;rzung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit um eine Stunde vorweggenommen worden war. Der Kollektivvertrag sieht nun vor, da&szlig; die Anrechnung auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung nicht in einem, sondern aufgeteilt auf die Verk&uuml;rzungsetappen erfolgt. Betr&auml;gt zum Beispiel in einem Betrieb die derzeitige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden in der Woche, dann wird die gesamte Arbeitszeitverk&uuml;rzung bis zur 40-Stunden-Woche f&uuml;nf Stunden betragen. Pro Arbeitszeitverk&uuml;rzungsstunde soll daher ein F&uuml;nftel der bezahlten Pausen auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe angerechnet werden. Das bedeutet in unserem Beispiel, da&szlig; in der ersten Etappe, bei der die Arbeitszeitverk&uuml;rzung zwei Stunden betr&auml;gt, zwei F&uuml;nftel der gesamten Pausen, in der zweiten Etappe, bei der die Arbeitszeitverk&uuml;rzung eine Stunde betr&auml;gt, ein F&uuml;nftel, und in der dritten Etappe, bei der die Arbeitszeitverk&uuml;rzung wiederum zwei Stunden betr&auml;gt, weitere zwei F&uuml;nftel auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung angerechnet werden. Im selben Ausma&szlig; wird die Bezahlung der Pausen reduziert. Zu beachten ist hiebei, da&szlig; eine Anrechnung der Pausen &uuml;ber die Arbeitszeitverk&uuml;rzung h&ouml;chstens im Ausma&szlig; der Arbeitszeitverk&uuml;rzung der einzelnen Etappe erfolgen kann, das hei&szlig;t, da&szlig; nie mehr als die Arbeitszeitverk&uuml;rzung selbst betr&auml;gt, angerechnet werden kann. Diese Schutzklausel kann in jenen F&auml;llen in Betracht kommen, in denen bereits ein gr&ouml;&szlig;eres Ausma&szlig; von bezahlten Pausen gew&auml;hrt wurde.</p><p class='text'>Die vorhin besprochene Regelung betrifft die Frage der Anrechnung der Pausen auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung und deren Bezahlung. Es bleibt nun noch die Frage zu kl&auml;ren, ob und in welchem Umfang die Pausen weiterhin aufrechtbleiben. Diesbez&uuml;glich kann durch eine betriebliche Regelung, das hei&szlig;t durch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, eine neue Festlegung erfolgen. Eine solche darf jedoch nicht dazu f&uuml;hren, da&szlig; sich eine l&auml;nger dauernde Betriebsanwesenheit ergibt als bisher. Da gem&auml;&szlig; der Bemerkung des Zusatzprotokolls zu &sect; 2 Abs. 3 dieser Kollektivvertrag nicht f&uuml;r jene Betriebe gilt, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich der allf&auml;lligen eingerechneten Pausen 40 Stunden oder weniger betr&auml;gt, wird daher f&uuml;r diese Betriebe auch keine Anrechnung der Arbeitspausen auf die Arbeitszeitverk&uuml;rzung eintreten k&ouml;nnen. Im &uuml;brigen sei auf die Berechnungsbeispiele, die im Anschlu&szlig; an das Zusatzprotokoll als Schema A bezeichnet wurden, verwiesen.</p><p class='text'>Bezahlte Zeiten, die am Ende der t&auml;glichen Arbeitszeit zur Herbeif&uuml;hrung eines fr&uuml;heren Arbeitsschlusses gew&auml;hrt werden, gelten nicht als Pausen, sondern als Vorwegnahme der Arbeitszeitverk&uuml;rzung. Betr&auml;gt zum Beispiel das derzeitige Ausma&szlig; solcher Zeiten zwei Stunden in der gesamten Arbeitswoche, dann wird die erste Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe in diesen Betrieben nicht wirksam. Es wird erst mit der Herbeif&uuml;hrung der 42st&uuml;ndigen Arbeitswoche eine Arbeitszeitverk&uuml;rzung eintreten. Solange keine Arbeitszeitverk&uuml;rzung erfolgt, bleibt die Bezahlung solcher Zeiten unver&auml;ndert. Tritt eine Arbeitszeitverk&uuml;rzung ein, ist im Ausma&szlig; derselben auch ein Lohnausgleich herbeizuf&uuml;hren.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Verteilung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit</div><p class='text'>Die nunmehr auf Grund der Arbeitszeitverk&uuml;rzung ge&auml;nderte w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit, die Verteilung derselben auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der t&auml;glichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind neu festzulegen. Hiebei ist auf die gesetzlichen Bestimmungen und vor allem auf die Vorschriften der derzeit noch immer geltenden Arbeitszeitordnung Bedacht zu nehmen. Sollte in der Zwischenzeit eine Einigung &uuml;ber ein &ouml;sterreichisches <a data-law='10008238' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238' target='_blank'>Arbeitszeitgesetz</a> erfolgen, dann sind die entsprechenden Vorkehrungen auf Grund dieser neuen Regelung zu treffen. Zu den gesetzlichen Vorschriften geh&ouml;rt auch gem&auml;&szlig; dem Betriebsr&auml;tegesetz und dem Kollektivvertragsgesetz, da&szlig; in Betrieben, in denen mehr als 20 Dienstnehmer besch&auml;ftigt sind, vom Betriebsinhaber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Arbeitsordnung zu erlassen ist, wobei in dieser die Arbeitszeit festgelegt werden mu&szlig;. In Betrieben in denen eine Arbeitsordnung besteht, kann eine &Auml;nderung derselben, also die neue Einteilung der Arbeitszeit, daher nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen. Auch in einigen Kollektivvertr&auml;gen ist die Bestimmung enthalten, da&szlig; die Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen ist.</p><p class='text'>Der vorliegende Generalkollektivvertrag sagt begreiflicherweise nichts dar&uuml;ber aus, in welcher Weise die Arbeitszeitverk&uuml;rzung zu verwenden ist. Es bleibt daher den Betriebsvereinbarungen &uuml;berlassen, die Arbeitszeitverk&uuml;rzung entweder zur Einf&uuml;hrung der F&uuml;nftagewoche zu ben&uuml;tzen oder die t&auml;gliche Arbeitszeit f&uuml;rher zu beenden oder sp&auml;ter zu beginnen oder eine l&auml;ngere Mittagspause einzuf&uuml;hren.</p><p class='text'>Die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit der jugendlichen Dienstnehmer betr&auml;gt auf Grund des <a data-law='10008632' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632' target='_blank'>Kinder- und Jugendbesch&auml;ftigungsgesetzes</a> derzeit 44 Stunden. Nach gewissen Sonderregelungen konnte die Arbeitszeit auch &uuml;ber 44 Stunden ausgedehnt werden. Der Kollektivvertrag bestimmt nunmehr, da&szlig; auch f&uuml;r die jugendlichen Dienstnehmer die Arbeitszeitverk&uuml;rzung entsprechend jener, die f&uuml;r erwachsene Dienstnehmer gilt, einzutreten hat. Es wird aber f&uuml;r jugendliche Dienstnehmer kein anderer Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappenplan festgelegt. Demnach sind auch in Kollektivvertr&auml;gen vielleicht noch enthaltene Ausdehnungen so weit zu reduzieren, da&szlig; sie die Arbeitszeit der Jugendlichen mit der neuen Arbeitszeit der erwachsenen Dienstnehmer in &Uuml;bereinstimmung bringen.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Durchrechenbare Arbeitszeiten</div><p class='text'>In einzelnen Kollektivvertr&auml;gen ist festgelegt, da&szlig; die Normalarbeitszeit nicht pro Woche, sondern f&uuml;r einen gr&ouml;&szlig;eren Zeitraum festgelegt wird. So bestimmen zum Beispiel einige Kollektivvertr&auml;ge, da&szlig; die Arbeitszeit des Fahrpersonals in zwei Wochen nicht mehr als 90 Stunden betragen darf. Diese Regelung wird meist bei solchen Gruppen angewendet, bei denen nur schwer eine t&auml;gliche Arbeitszeit infolge des unregelm&auml;&szlig;igen Anfalls der Arbeitsleistung festgelegt werden kann. Im Zusammenhang mit der Einf&uuml;hrung der 40-Stunden-Woche bleiben solche Regelungen unber&uuml;hrt, doch tritt an Stelle der Berechnungseinheit von 45 Stunden pro Woche nunmehr die Berechnungseinheit von 43 bzw. 42 und 40 Stunden pro Woche. Im obigen Beispiel darf daher die Arbeitszeit innerhalb von zwei Wochen nicht wie bisher 90 Stunden, sondern nur noch 86 bzw. 84 oder 80 Stunden betragen.</p><p class='text'>Eine Sonderregelung gilt f&uuml;r das Personal von Verkaufsstellen und f&uuml;r sonstige Dienstnehmer des Handels. In diesem Bereich kann ab J&auml;nner 1970 die w&ouml;chentliche Arbeitszeit in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von vier Wochen bis zu 46 Stunden, ab J&auml;nner 1975 bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelm&auml;&szlig;ige w&ouml;chentliche Arbeitszeit durchschnittlich 43 Stunden, ab J&auml;nner 1972 durchschnittlich 42 Stunden und ab J&auml;nner 1975 durchschnittlich 40 Stunden nicht &uuml;berschreitet. Diese Regelung wurde von der zust&auml;ndigen Gewerkschaft begr&uuml;&szlig;t, um dadurch eine Arbeitszeiteinteilung zu erm&ouml;glichen, da&szlig; zum Beispiel in der ersten Verk&uuml;rzungsetappe (die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit betr&auml;gt 43 Stunden) w&auml;hrend der ersten drei Wochen je 46 Stunden und in der vierten Woche nur 34 Stunden gearbeitet werden, wodurch innerhalb von vier Wochen ein freier Arbeitstag entsteht. Um diesen Effekt herbeizuf&uuml;hren, besagt der Kollektivvertrag ausdr&uuml;cklich, da&szlig; der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich unter Ber&uuml;cksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenh&auml;ngend zu gew&auml;hren ist. Ein Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann jedoch in zwei Teilen gew&auml;hrt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.</p></div><div class='normgrp-level-1 level-1 litera normgrp'><div class='titel'>Verl&auml;ngerte Arbeitszeiten</div><p class='text'>Derzeit ist in einigen Kollektivvertr&auml;gen f&uuml;r den ganzen Wirtschaftszweig oder f&uuml;r gewisse Dienstnehmerkategorien eine l&auml;ngere als die 45st&uuml;ndige Wochenarbeitszeit festgelegt oder eine Verpflichtung zur &Uuml;berstundenarbeit enthalten. Dies trifft insbesondere f&uuml;r Portiere, Nachtw&auml;chter, Betriebsfeuerwehren usw. zu. Nach dem Kollektivvertrag sind hiebei folgende Regelungen zu ber&uuml;cksichtigen.</p><div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Auf Grund eines Kollektivvertrages ist f&uuml;r einen gesamten Wirschaftszweig oder f&uuml;r gewisse Dienstnehmerkategorien eine l&auml;ngere Normalwochenarbeitszeit als 60 Stunden festgelegt. In diesem Falle ist die Wochenarbeitszeit bis zu J&auml;nner 1975 auf 60 Wochenstunden zu verk&uuml;rzen. Die Aufteilung der durchzuf&uuml;hrenden Arbeitszeitverk&uuml;rzung auf einzelne Etappen und deren Wirksamkeitsbeginn ist in den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen zu vereinbaren.</p></div><div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>Auf Grund bestehender Kollektivvertr&auml;ge ist f&uuml;r bestimmte Wirtschaftszweige oder gewisse Dienstnehmerkategorien eine l&auml;ngere Normalarbeitszeit als 45 Stunden, aber nicht mehr als 60 Wochenstunden festgelegt. In diesen F&auml;llen bleibt eine Regelung &uuml;ber die Arbeitszeit und den Lohnausgleich den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen vorbehalten. Das Zusatzprotokoll besagt hiezu, da&szlig; die Verhandlungen zwischen den fachlich zust&auml;ndigen Kollektivvertragsorganisationen umgehend aufgenommen werden sollen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>Auf Grund bestehender Kollektivvertr&auml;ge ist f&uuml;r bestimmte Wirtschaftszweige oder Dienstnehmerkategorien eine l&auml;ngere Wochenarbeitszeit als 45 Stunden auf Grund einer kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Leistung oder einer kollektivvertraglichen Zul&auml;ssigkeit von &Uuml;berstunden festgelegt. In diesen F&auml;llen wird die Normalarbeitszeit nach den Bestimmungen des &sect; 2 verk&uuml;rzt. Es ist demnach die etappenweise Arbeitszeitverk&uuml;rzung auf 43 bzw. 42 und 40 Stunden vorzunehmen. Es bleiben aber die in den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen enthaltenen Bestimmungen &uuml;ber das Ausma&szlig; der &Uuml;berstunden unber&uuml;hrt. Wird zum Beispiel in einem Kollektivvertrag bestimmt, da&szlig; in der Woche f&uuml;nf &Uuml;berstunden zu leisten sind, dann bleibt es bei dieser &Uuml;berstundenanzahl. Ist jedoch das Ausma&szlig; der &Uuml;berstundenarbeit in einer Gesamtarbeitszeit ausgedr&uuml;ckt worden, wie zum Beispiel, da&szlig; eine Verpflichtung besteht, bis zu 50 Stunden zu arbeiten, so tritt durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung eine entsprechende Herabsetzung dieser Gesamtarbeitszeit ein. Dies bedeutet, da&szlig; in der ersten Etappe an die Stelle von 50 Stunden 48 Stunden, in der zweiten Etappe 47 Stunden und in der dritten Etappe 45 Stunden treten.</p><p class='text'>In den fachlichen Kollektivvertr&auml;gen k&ouml;nnen nach Abschlu&szlig; des Generalkollektivvertrages andere Regelungen getroffen werden. Da jedoch im Zeitraum der Verhandlungen &uuml;ber den Generalkollektivvertrag und bereits in Kenntnis der beabsichtigten Regelung spezielle Vereinbarungen auf fachlicher Ebene getroffen wurden, bestimmt der Kollektivvertrag, da&szlig; alle solche Vereinbarungen, die nach dem 1. Juni 1969 abgeschlossen wurden, von den Bestimmungen des Generalkollektivvertrages unber&uuml;hrt bleiben. Im Anhang I sind derartige Regelungen beispielsweise angef&uuml;hrt. Das bedeutet, da&szlig; im Anhang nur jene Kollektivvertr&auml;ge genannt wurden, die bis zum Abschlu&szlig; des Generalkollektivvertrages bekannt waren. Diese Aufz&auml;hlung schlie&szlig;t aber nicht aus, da&szlig; bis zum Inkrafttreten des Kollektivvertrages noch weitere neue fachliche Kollektivvertr&auml;ge hinzutreten werden. F&uuml;r einzelne Dienstnehmergruppen sind au&szlig;erdem noch abweichende Regelungen getroffen worden, die im Anhang II des Generalkollektivvertrages enthalten sind.</p><p class='text'>F&uuml;r alle hier genannten F&auml;lle der verl&auml;ngerten Arbeitszeit ist ein Lohnausgleich zu ermitteln. Dieser Lohnausgleich ergibt sich aus den Regelungen des &sect; 10 dieses Kollektivvertrages.</p></div></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Schichtarbeit</div><p class='text'>F&uuml;r Schichtbetriebe oder Abteilungen, die in Schicht arbeiten, wurde zur Erleichterung der etappenweisen Arbeitszeitverk&uuml;rzung die M&ouml;glichkeit geschaffen, den Schichtplan so zu erstellen, da&szlig; innerhalb des Schichtturnus im Durchschnitt eine 43- bzw. 42- oder 40st&uuml;ndige Wochenarbeitszeit eingehalten wird. Jedenfalls aber m&uuml;ssen hiebei die gesetzlichen Bestimmungen &uuml;ber die Beschr&auml;nkungen der t&auml;glichen Arbeitszeit und &uuml;ber die Sonntagsruhevorschriften eingehalten werden. So k&ouml;nnen zum Beispiel bei einem Schichtturnus von zwei Wochen in der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe abwechselnd in einer Woche 46 und in der n&auml;chsten 40 Stunden gearbeitet werden.</p><p class='text'>Da f&uuml;r die Schichtbetriebe die erste Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe ebenfalls mit 5. J&auml;nner 1970 in Kraft tritt, sind die notwendigen Schichtpl&auml;ne so rasch wie m&ouml;glich zu erstellen, um zeitgerecht die Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe einhalten zu k&ouml;nnen. Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen &Uuml;berstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Das Ausma&szlig; der &Uuml;berstunden mu&szlig; sich jedoch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen halten. Im &uuml;brigen ist es Aufgabe der Betriebsr&auml;te, darauf zu dr&auml;ngen, da&szlig; die Arbeitsverk&uuml;rzung nicht im Wege von &Uuml;berstunden wiederum hinf&auml;llig gemacht wird, sondern durch eine entsprechend exakte Ausarbeitung von Schichtpl&auml;nen auch f&uuml;r Schichtarbeiter wirksam werden kann.</p><p class='text'>F&uuml;r die in Schichtbetrieben besch&auml;ftigten Portiere, Nachtw&auml;chter, Feuerwehrm&auml;nner und &auml;hnliche spezifische Dienstnehmerkategorien, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Arbeitszeit kollektivvertraglich festgelegt ist, gelten die Bestimmungen des &sect; 6 bez&uuml;glich der verl&auml;ngerten Arbeitszeit.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>&Uuml;berstunden</div><p class='text'>Die &Uuml;berstundenberechnungsbasis wird nunmehr infolge der Arbeitszeitverk&uuml;rzung von der bisher geltenden Normalarbeitszeit auf die 43- bzw. 42- oder 40st&uuml;ndige Normalarbeitszeit gesenkt.</p><p class='text'>Was begrifflich als &Uuml;berstunde gilt, richtet sich weiterhin nach den bestehenden kollektivvertraglichen oder betrieblichen Regelungen. Soweit also bisher von der t&auml;glichen Arbeitszeit auszugehen war, wird dies auch k&uuml;nftighin der Fall sein.</p><p class='text'>Durch den Kollektivvertrag, betreffend die Einf&uuml;hrung der 45st&uuml;ndigen Arbeitswoche, wurde festgelegt, da&szlig; die ersten drei &Uuml;berstunden in einer Arbeitswoche mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu verg&uuml;ten sind, das hei&szlig;t, f&uuml;r die durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung von 48 auf 45 Wochenstunden gewonnenen Stunden wurde ein &Uuml;berstundenzuschlag von 25 Prozent festgelegt. Mit dem nun vorliegenden Kollektivvertrag wurde insofern eine &Auml;nderung vorgesehen, als mit Wirksamkeitsbeginn der ersten Verk&uuml;rzungsetappe f&uuml;r die ersten vier und ab J&auml;nner 1975 f&uuml;r die ersten f&uuml;nf &Uuml;berstunden in einer Arbeitswoche ein Zuschlag von 25 Prozent geb&uuml;hrt. F&uuml;r die weiteren &Uuml;berstunden verbleibt es bei den bisherigen Regelungen, das hei&szlig;t, wenn ein 50prozentiger Zuschlag vorgesehen ist, wird dieser ab der f&uuml;nften bzw. der sechsten in jeder Arbeitswoche geleisteten &Uuml;berstunde zu entrichten sein. Wurden jedoch bisher auch f&uuml;r die ersten drei &Uuml;berstunden h&ouml;here &Uuml;berstundenzuschl&auml;ge gew&auml;hrt, dann bleibt die Grenze, ab der diese bisher bezahlt wurden, weiterhin unver&auml;ndert aufrecht. Wurde zum Beispiel f&uuml;r &Uuml;berstunden, die im Anschlu&szlig; an die 45 Wochenstunden geleistet wurden, bereits ein Zuschlag von 50 Prozent vereinbart, dann geb&uuml;hrt der 50prozentige Zuschlag auch weiterhin im Anschlu&szlig; an die 45. Wochenstunde. Dies bedeutet, da&szlig; in der ersten Etappe der Arbeitszeitverk&uuml;rzung von 45 auf 43 Wochenstunden die ersten zwei &Uuml;berstunden mit 25 Prozent, die weiteren &Uuml;berstunden mit 50 Prozent zu verg&uuml;ten sind. In der zweiten Etappe, in der die Wochenarbeitszeit mit 42 Wochenstunden festgelegt wird, geb&uuml;hrt f&uuml;r die ersten drei &Uuml;berstunden ein Zuschlag von 25 Prozent, f&uuml;r die weiteren Stunden ein Zuschlag von 50 Prozent.</p><p class='text'>&Auml;hnlich gilt f&uuml;r die dritte Etappe, da&szlig; f&uuml;r die ersten f&uuml;nf &Uuml;berstunden ein Zuschlag von 25 Prozent, f&uuml;r die weiteren jedoch ein Zuschlag von 50 Prozent zu bezahlen sein wird. Bei durchrechenbaren Arbeitszeiten geb&uuml;hrt der 25prozentige Zuschlag f&uuml;r das dem Durchrechnungszeitraum entsprechende Vielfache von vier bzw. f&uuml;nf Wochenstunden. F&uuml;r einen Durchrechnungszeitraum von zwei Wochen geb&uuml;hrt demnach in der ersten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe (43 Wochenstunden) nach &Uuml;berschreitung von 86 Stunden f&uuml;r die ersten acht &Uuml;berstunden ein &Uuml;berstundenzuschlag von 25 Prozent, ab den weiteren &Uuml;berstunden ein &Uuml;berstundenzuschlag von 50 Prozent. Ab der zweiten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe (42 Wochenstunden) geb&uuml;hrt f&uuml;r die ersten acht &Uuml;berstunden nach &Uuml;berschreitung von 84 Stunden ein Zuschlag von 25 Prozent, f&uuml;r die weiteren &Uuml;berstunden 50 Prozent. Ab der dritten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe geb&uuml;hrt nach &Uuml;berschreitung von 80 Stunden ein Zuschlag von 25 Prozent f&uuml;r die ersten zehn &Uuml;berstunden, f&uuml;r die weiteren &Uuml;berstunden ein Zuschlag von 50 Prozent.</p><p class='text'>Ist in einzelnen Kollektivvertr&auml;gen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsordnungen f&uuml;r &Uuml;berstunden wegen ihrer besonders qualifizierten Lage, wie zum Beispiel f&uuml;r Nacht-, Sonn- und Feiertags&uuml;berstunden, ein besonderer Zuschlag vorgesehen, bleibt dieser unber&uuml;hrt. Werden zum Beispiel Nacht&uuml;berstunden mit einem Zuschlag von 100 Prozent verg&uuml;tet und sind in einer Arbeitswoche die ersten &Uuml;berstunden solche Nacht&uuml;berstunden, werden diese weiterhin mit dem kollektivvertraglich festgelegten Zuschlag von 100 Prozent bezahlt. Erst f&uuml;r die Nachfolgenden vier (bzw. ab 1975 f&uuml;nf) nichtqualifizierten &Uuml;berstunden wird der Zuschlag von 25 Prozent vorgesehen.</p><p class='text'>In Betrieben, in denen bereits derzeit die Normalarbeitszeit 43 Stunden oder weniger betr&auml;gt, bleibt es bei der bisherigen &Uuml;berstundenzuschlagsregelung so lange, bis auch f&uuml;r diesen Betrieb eine Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe wirksam wird. Sofern also bisher ein 50prozentiger Zuschlag f&uuml;r &Uuml;berstunden vorgesehen war, wird dieser nicht ber&uuml;hrt. Ist zum Beispiel in einem Betrieb eine w&ouml;chentliche Arbeitszeit von 41 Stunden festgelegt, dann &auml;ndert sich bis zum Inkrafttreten der dritten Etappe in der Arbeitszeit und &Uuml;berstundenbemessung nichts. Erst mit dem Inkrafttreten der 40-Stunden-Woche wird auch in diesem Betrieb die Arbeitszeit von 41 auf 40 Wochenstunden verk&uuml;rzt. Besteht in diesem Betrieb die Regelung, da&szlig; alle &uuml;ber die Normalarbeitszeit von 41 Stunden hinausgehenden &Uuml;berstunden mit 50 Prozent zu verg&uuml;ten sind, so ergibt sich auf Grund des Generalkollektivvertrages, da&szlig; die nunmehr erste &Uuml;berstunde von 40 auf 41 Stunden mit 25 Prozent verg&uuml;tet wird, aber ansonsten der bisher festgelegte Rahmen f&uuml;r einen 50prozentigen &Uuml;berstundenzuschlag weiterhin aufrechtbleibt.</p><p class='text'>In einigen Kollektivvertr&auml;gen ist die Bestimmung enthalten, da&szlig; &Uuml;berstunden nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. mit Zustimmung des Dienstnehmers vom Dienstgeber angeordnet werden d&uuml;rfen. Derartige kollektivvertragliche Bestimmungen bleiben f&uuml;r die &uuml;ber 45 Stunden in der Woche hinausgehenden &Uuml;berstunden im vollen Umfang aufrecht. Hingegen werden sie f&uuml;r die &Uuml;berstunden, die dem Ausma&szlig; der jeweiligen Arbeitszeitverk&uuml;rzung entsprechen, f&uuml;r ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe au&szlig;er Kraft gesetzt. Das sind im Regelfall in der ersten Etappe die zwischen 43 und 45 Stunden liegenden &Uuml;berstunden. In der zweiten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe gilt dies f&uuml;r die zwischen 42 und 43 Wochenstunden liegende &Uuml;berstunde und in der dritten Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe f&uuml;r die zwischen der 40. und 42. Wochenstunde liegenden &Uuml;berstunden. Wurde ein solches Mitwirkungsrecht des Betriebsrates oder der einzelnen Dienstnehmer bei der Anordnung von &Uuml;berstunden nicht in Kollektivvertr&auml;gen, sondern etwa in Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt, bleibt dieses Recht weiterhin unber&uuml;hrt.</p><p class='text'>Auch wenn die kollektivvertraglich festgelegte Mitwirkung des Betriebsrates oder Dienstnehmers f&uuml;r ein halbes Jahr ausgesetzt wird, bedeutet dies nicht, da&szlig; der Dienstgeber die &Uuml;berstunden v&ouml;llig frei anordnen kann. Es sind hiebei die sich allgemein aus dem Arbeitsvertragsrecht ergebenden Grunds&auml;tze &uuml;ber die Wahrnehmung der betrieblichen Interessen des Dienstgebers einerseits und der pers&ouml;nlichen Interessen des Dienstnehmers andererseits zu beachten. Durch die Sistierung dieser kollektivvertraglichen Regelung tritt derselbe Rechtszustand ein, als ob keine ausdr&uuml;ckliche kollektivvertragliche Regelung &uuml;ber das Mitwirkungsrecht best&uuml;nde. (Viele Kollektivvertr&auml;ge enthalten keine solche ausdr&uuml;cklichen Mitwirkungsregelungen.) Auch in diesem Falle hat der Dienstgeber kein freies Anordnungsrecht, sondern mu&szlig; auf Grund der arbeitsvertragsrechtlichen Grunds&auml;tze gepr&uuml;ft werden, ob eine Verpflichtung des Dienstnehmers zur &Uuml;berstundenleistung besteht oder nicht. In einigen Kollektivvertr&auml;gen sind in Beziehung zu den bestehenden Normalarbeitszeiten bestimmte Regelungen &uuml;ber die Berechnungsgrundlage f&uuml;r die &Uuml;berstundenentlohnung enthalten, wie etwa, da&szlig; diese in Bruchteilen des Wochen- bzw. Monatsbezuges festgesetzt werden. Das Zusatzprotokoll bestimmt, da&szlig; in diesen F&auml;llen zwischen den beteiligten Vertragspartnern umgehend Vereinbarungen &uuml;ber die Anpassung dieser Berechnungsgrundlagen zu treffen sind.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Ab&auml;nderung bestehender Regelungen</div><p class='text'>W&auml;hrend der Kriegsjahre wurde zur leichteren Eingliederung der Frauen in die R&uuml;stungsindustrie der sogenannte &ldquo;Hausarbeitstag&rdquo; eingef&uuml;hrt. Diese Einrichtung verliert mit der Verk&uuml;rzung der Arbeitszeit immer mehr an Bedeutung. Bereits der Kollektivvertrag, betreffend die Einf&uuml;hrung der 45st&uuml;ndigen Arbeitswoche, hat teilweise den Haushaltstag aufgehoben. Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt nun, da&szlig; in jenen wenigen F&auml;llen, in denen der Haushaltstag noch besteht, ab Inkrafttreten der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe, also ab 1972, nur noch der Anspruch auf einen halben Tag besteht und ab Inkrafttreten der dritten Verk&uuml;rzungsetappe der Anspruch zur G&auml;nze erlischt. Mit dem Wirksamwerden der 40-Stunden-Woche wird demnach der Hausarbeitstag zur G&auml;nze aufgehoben.</p><p class='text'>In manchen Kollektivvertr&auml;gen sind gewisse Entgeltsanspr&uuml;che in Beziehung zur bisherigen Wochenarbeitszeit von 45 Stunden gebracht. Durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung werden solche Entgeltsanspr&uuml;che nunmehr auf 43 bzw. 42 oder 40 Wochenstunden bezogen. Das bedeutet keine Lohnverminderung, da auf Grund der Lohnausgleichsbestimmungen k&uuml;nftig in der verk&uuml;rzten Arbeitszeit der Stundenlohn entsprechend erh&ouml;ht wird. Diese Regelung gilt auch f&uuml;r Weihnachtsremuneration und &auml;hnliche Sonderzahlungen. Waren diese bisher auf der Basis von 45 oder 90 Stunden festgelegt, werden k&uuml;nftig nur 43 oder 86 Stundenl&ouml;hne zu zahlen sein. Wurde nun in einem Betrieb durch die fr&uuml;here Einf&uuml;hrung der 43-Stunden-Woche die Arbeitszeitverk&uuml;rzung bereits vorweggenommen, so haben die dort besch&auml;ftigten Dienstnehmer aber trotzdem auf Grund der bestehenden kollektivvertraglichen Regelung, zum Beispiel eine Weihnachtsremuneration von 90 Wochenstunden erhalten. In solchen Betrieben wird durch diesen Kollektivvertrag weder eine Arbeitszeitverk&uuml;rzung in der ersten Etappe noch ein Lohnausgleich eintreten. Da jedoch die kollektivvertragliche Basis f&uuml;r die Berechnung der Weihnachtsremuneration allgemein gesenkt wird, h&auml;tte dies f&uuml;r die in diesem Betrieb besch&auml;ftigten Dienstnehmer zur Folge, da&szlig; eine Verminderung der Weihnachtsremuneration eintr&auml;te. Der Kollektivvertrag bestimmt deshalb, da&szlig; in solchen F&auml;llen die bisherige H&ouml;he der Weihnachtsremuneration oder &auml;hnlicher Sonderzahlungen gewahrt bleibt. Ist in bestehenden Kollektivvertr&auml;gen das Ausma&szlig; von Entgeltanspr&uuml;chen in Zahlen festgelegt, die nicht den w&ouml;chentlichen Normalarbeitsstunden entsprechen, so bleiben diese Zahlen unber&uuml;hrt.</p><p class='text'>Die vorstehend besprochenen Regelungen &uuml;ber die Anrechnung der Pausen, die Durchrechnung von Arbeitszeiten, die Bezahlung von &Uuml;berstunden, die &Auml;nderung der Bestimmungen &uuml;ber den Hausarbeitstag und &auml;hnliche Regelungen bedeuten neues Recht und setzen deshalb entgegenstehendes fr&uuml;heres Recht au&szlig;er Kraft.</p><p class='text'>Die Aufhebung entgegenstehenden Rechtes bezieht sich nicht nur auf entgegenstehendes Kollektivvertragsrecht, sondern auch auf Bestimmungen in Arbeitsordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelvertr&auml;gen. Das bedeutet jedoch nicht, da&szlig; nicht nach Wirksamwerden des Generalkollektivvertrages entgegenstehende andere neue Regelungen vereinbart werden k&ouml;nnen.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Lohnausgleich</div><p class='text'>Der Lohnausgleich besteht in dem Grundsatz, da&szlig; durch die Arbeitszeitverk&uuml;rzung kein Verdienstausfall eintreten soll. Wochen- und Monatsl&ouml;hner erhalten deshalb trotz verk&uuml;rzter Arbeitszeit ihre Bez&uuml;ge in unverminderter H&ouml;he weiter. Zeitl&ouml;hner im Stundenlohn erhalten eine Erh&ouml;hung des Stundenlohnes, und zwar nicht nur des kollektivvertraglichen Stundenlohnes, sondern auch des tats&auml;chlich vereinbarten &ndash; also auch des &uuml;berkollektivvertraglichen Ist-Lohnes.</p><p class='text'>Die Berechnungsformel des Prozentsatzes, um den der Stundenlohn zu erh&ouml;hen ist, lautet: Die Differenz zwischen der bisherigen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit und der nunmehr neuen (verk&uuml;rzten) w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit wird mit 100 multipliziert und das Produkt durch die neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit dividiert. Bestand zum Beispiel bisher eine 45st&uuml;ndige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit, dann ist die Formel wie folgt zu ermitteln: Die Differenz zwischen der bisherigen Normalarbeitszeit und der neuen verk&uuml;rzten Normalarbeitszeit von 43 Stunden betr&auml;gt 2; 2 ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 200, ist durch 43 zu dividieren. Diese Rechnung ergibt einen Faktor von 4,65 Prozent.</p><table frame='void' rules='rows' width='32%'><colgroup><col align='center' width='65%'><col width='34%'></colgroup><tbody><tr><td>(45&ndash;43)x100</td><td rowspan='2'>= 4,65.</td></tr><tr><td>43</td></tr></tbody></table><p class='text'>In der zweiten Verk&uuml;rzungsetappe betr&auml;gt die Differenz zwischen der bisherigen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 43 Stunden und der neuen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden 1; 1 ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 100, ist durch 42 zu dividieren. Daraus ergibt sich ein Faktor von 2,38 Prozent</p><table frame='void' rules='rows' width='32%'><colgroup><col align='center' width='65%'><col width='34%'></colgroup><tbody><tr><td>(43&ndash;42)x100</td><td rowspan='2'>= 2,38.</td></tr><tr><td>42</td></tr></tbody></table><p class='text'>In der dritten Verk&uuml;rzungsetappe betr&auml;gt die Differenz zwischen der bisherigen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden und der neuen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden 2; 2 ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 200, ist durch 40 zu dividieren. Der daraus sich ergebende Faktor betr&auml;gt 5 Prozent</p><table frame='void' rules='rows' width='32%'><colgroup><col align='center' width='65%'><col width='34%'></colgroup><tbody><tr><td>(42&ndash;40)x100</td><td rowspan='2'>= 5.</td></tr><tr><td>40</td></tr></tbody></table><p class='text'>Diese Berechnungsformel gilt allgemein, also auch in jenen F&auml;llen, wo nicht von der 45st&uuml;ndigen Normalarbeitszeit auszugehen ist. Betr&auml;gt zum Beispiel die derzeitige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit 44 Wochenstunden, dann betr&auml;gt die Arbeitszeitdifferenz zur 43st&uuml;ndigen Normalarbeitswoche 1 Stunde. Demnach ist 1 mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 100, ist durch die neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit von 43 Stunden zu dividieren. Daraus ergibt sich ein Faktor von 2,33 Prozent</p><table frame='void' rules='rows' width='32%'><colgroup><col align='center' width='65%'><col width='34%'></colgroup><tbody><tr><td>(44&ndash;43)x100</td><td rowspan='2'>= 2,33.</td></tr><tr><td>43</td></tr></tbody></table><p class='text'>Die vorhin besprochene Formel gilt auch dann, wenn in die Arbeitszeit Pausen eingerechnet sind und bezahlt werden. In diesem Falle gilt als bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit die Normalarbeitszeit unter Einschlu&szlig; der bezahlten Pausen; unter der neuen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ist jene Zeit zu verstehen, die sich auf Grund der Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappen ergibt. Besteht zum Beispiel in einem Betrieb eine 45st&uuml;ndige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit, in die insgesamt 2 &frac12; Stunden bezahlte Pausen eingerechnet werden, lautet die Formel f&uuml;r die erste Verk&uuml;rzungsetappe:</p><table frame='void' rules='rows' width='70%'><colgroup><col align='center' width='33%'><col width='6%'><col align='center' width='30%'><col align='left' width='29%'></colgroup><tbody><tr><td>(45&ndash;43)x100</td><td align='center' rowspan='2'>=</td><td>2x100</td><td rowspan='2'>= 4,65.</td></tr><tr><td>43</td><td>43</td></tr></tbody></table><p class='text'>Die Umrechnungsformel ist daher dieselbe wie in jenen F&auml;llen, in denen keine bezahlten Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet werden. Die Pausenregelung ist daher f&uuml;r die Ermittlung des Lohnausgleiches unma&szlig;geblich.</p><p class='text'>&Auml;hnlich wie beim Zeitlohn, erfolgt auch der Lohnausgleich beim Akkordlohn. Es geb&uuml;hrt jedoch wegen der Eigenart der Akkordarbeit in der ersten Etappe nicht der volle Lohnausgleich, sondern nur 90 Prozent desselben. In den weiteren Etappen, also bei der Arbeitszeitverk&uuml;rzung von 43 auf 42 und von 43 auf 40 Stunden, geb&uuml;hrt der Lohnausgleich in vollem Umfang, also zu 100 Prozent.</p><p class='text'>Bei der Berechnung des Akkordlohnausgleichs sind zwei F&auml;lle voneinander zu unterscheiden, und zwar</p><ul class='nummerierung-none liste'><li class='listeel'><span class='listenel_num'>1.</span><p class='text'>in die Arbeitszeit eingerechnete Pausen werden mit dem Akkorddurchschnittsverdienst bezahlt. In diesem Falle lautet die Formel f&uuml;r die erste Verk&uuml;rzungsetappe: Bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich der Pausen weniger neuer w&ouml;chentlicher Normalarbeitszeit x 90. Das Produkt wird durch die neue Arbeitszeit dividiert. Ein Beispiel:</p></li><li class='listeel'><p class='text'>Die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit einschlie&szlig;lich der Pausen betrug 45 Stunden. Die Formel lautet:</p></li><li class='listeel'><table frame='void' rules='rows' width='32%'><colgroup><col align='center' width='65%'><col width='34%'></colgroup><tbody><tr><td>(45&ndash;43)x90</td><td rowspan='2'>= 4,19.</td></tr><tr><td>43</td></tr></tbody></table></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>2.</span><p class='text'>F&uuml;r alle &uuml;brigen F&auml;lle, also zum Beispiel, da&szlig; entweder auf Grund eines Kollektivvertrages keine Pausen eingerechnet oder eingerechnete Pausen nicht bezahlt werden oder bei der Erstellung der Akkorde Pausen bereits ber&uuml;cksichtigt wurden, das hei&szlig;t der Akkordsatz bzw. die Vorgabezeit entsprechend erh&ouml;ht worden ist, lautet die Formel wie folgt: Die Differenz zwischen der bisherigen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich eingerechneter Pausen und der neuen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich eingerechneter Pausen ist mit 90 zu multiplizieren, und das Produkt ist durch die neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich eingerechneter Pausen zu dividieren. Dazu ein Beispiel: Die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit betr&auml;gt 45 Stunden; in diese werden t&auml;glich eine Pause von 20 Minuten, das sind insgesamt in f&uuml;nf Arbeitstagen 1 Stunde und 40 Minuten eingerechnet, die im Akkord indirekt bei der Erstellung des Akkordsatzes bereits ber&uuml;cksichtigt wurden. Die bisherige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit ausschlie&szlig;lich eingerechneter Pausen betr&auml;gt daher 43 Stunden und 20 Minuten. Die neue w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit betr&auml;gt an sich 43 Stunden. Jene 1 Stunde und 40 Minuten Pausen werden jedoch nur noch zu drei F&uuml;nftel in die Arbeitszeit eingerechnet, so da&szlig; sich die 43st&uuml;ndige Normalarbeitszeit aus 42 tats&auml;chlichen Arbeitsstunden und 1 Stunde bezahlter Pausen zusammensetzen wird. Die Formel f&uuml;r die Akkordumrechnung lautet daher f&uuml;r die ersten Verk&uuml;rzungsetappe:</p></li><li class='listeel'><table frame='void' rules='rows' width='90%'><colgroup><col align='center' width='28%'><col align='center' width='5%'><col align='center' width='24%'><col align='center' width='5%'><col align='center' width='22%'><col align='left' width='13%'></colgroup><tbody><tr><td>(43 Std. 20 Min. &ndash; 42)x90</td><td rowspan='2'>=</td><td>1 Std. 20 Min. x 90</td><td rowspan='2'>=</td><td>1,33x90</td><td rowspan='2'>= 2,85</td></tr><tr><td>42</td><td>42</td><td>42</td></tr></tbody></table></li></ul></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Umrechnung der kollektivvertraglichen Stundenl&ouml;hne</div><p class='text'>In den meisten Kollektivvertr&auml;gen sind die Stundenl&ouml;hne im Zusammenhang mit einer 45st&uuml;ndigen Wochenarbeitszeit erstellt worden. Um den Lohnausgleich zu sichern, mu&szlig; sich dieser daher auch auf die kollektivvertraglichen Tarifl&ouml;hne auswirken. Der Generalkollektivvertrag sieht deshalb vor, da&szlig; auch die kollektivvertraglichen Tarifl&ouml;hne entsprechend erh&ouml;ht werden. Die neuen kollektivvertraglichen Tarifl&ouml;hne sind von den zust&auml;ndigen Kollektivvertragspartnern neu zu verlautbaren. Die Tariflohnumrechnung tritt aber nicht erst mit dieser Verlautbarung in Kraft, sondern ergibt sich bereits auf Grund des Generalkollektivvertrages und kann daher gegebenenfalls auch mit Inkrafttreten desselben geltend gemacht werden. F&uuml;r die Umrechnung der kollektivvertraglichen Stundenl&ouml;hne sind dieselben Rechenformeln ma&szlig;gebend, wie sie f&uuml;r die Umrechnung der Stundenl&ouml;hne bereits besprochen wurden.</p><p class='text'>Infolge der Stundenlohnumrechnung ergibt sich auch die Notwendigkeit, die Akkorde neu zu berechnen. Es soll allerdings daraus keine doppelte Erh&ouml;hung eintreten. Praktisch ist also so vorzugehen, da&szlig; zuerst die derzeitigen Akkorde nach den neuen Akkordrichts&auml;tzen durchgerechnet werden. Dann werden die derzeitigen (also nicht die bereits nach dem neuen Akkordrichtsatz erstellten) Akkorde nach der vorhin erw&auml;hnten Formel umgerechnet. Liegt dieses Umrechnungsergebnis unter dem neuen Akkordrichtsatz, gilt der neue Akkkordrichtsatz. Liegt das Umrechnungsergebnis &uuml;ber dem neuen Akkordrichtsatz, gilt das Umrechnungsergebnis.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zulagen und variable Pr&auml;mien</div><p class='text'>In starren Beitr&auml;gen ausgedr&uuml;ckte zweckbestimmte Zulagen, wie Schmutzzulagen und Erschwerniszulagen, Schichtzulagen und &auml;hnliche, bleiben in ihrer H&ouml;he unver&auml;ndert. Hingegen werden Zulagen, die als Qualifikations- oder Leistungszulagen zu betrachten sind, zum Stundenlohn gerechnet und mit diesem erh&ouml;ht. Bei in Prozenten vom Stundenlohn ausgedr&uuml;ckten Zulagen bleibt der Prozentsatz unver&auml;ndert, so da&szlig; diese Zulagen durch die Erh&ouml;hung des Stundenlohnes ebenfalls erh&ouml;ht werden. Dies gilt allerdings nicht f&uuml;r Prozentzulagen, die den Charakter von Aufwandsentsch&auml;digungen haben, wie Entfernungszulagen, Tag- und Nachtschichtzulagen, Reisedi&auml;ten, Trennungsentsch&auml;digungen usw. Diese Prozentzulagen bleiben in ihren Schillingbetr&auml;gen gleich hoch, so da&szlig; sich nunmehr das Prozentverh&auml;ltnis gegen&uuml;ber den aufgewerteten Stundenl&ouml;hnen etwas vermindert.</p><p class='text'>Bez&uuml;glich der Pr&auml;mien bestimmt der Kollektivvertrag, da&szlig; Vereinbarungen &uuml;ber variable Pr&auml;mien, das sind Pr&auml;mien, deren Ausma&szlig; von der Erbringung bestimmter Leistungen abh&auml;ngig sind und die neben dem Zeitlohn gew&auml;hrt werden, unber&uuml;hrt bleiben. Das bedeutet, da&szlig; Pr&auml;mien, die in starren Schillingbetr&auml;gen vereinbart sind, in ihrem Schillingbetrag gleichbleiben und Pr&auml;mien, die in Prozenten festgelegt sind, in ihren Prozents&auml;tzen gleichbleiben. Eine &Auml;nderung ist jedoch in jenen F&auml;llen vorgesehen, in denen bei gleichbleibender w&ouml;chentlicher Leistung wegen der eintretenden Verk&uuml;rzung der Arbeitszeit eine Minderung des Pr&auml;mienverdienstes eintreten w&uuml;rde, wobei diese &Auml;nderung bezwecken soll, da&szlig; der Pr&auml;mienverdienst bei verk&uuml;rzter Arbeitszeit dieselbe H&ouml;he wie bisher erreicht.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Bestimmungen f&uuml;r Dienstnehmer ohne Kollektivvertrag</div><p class='text'>F&uuml;r Dienstnehmer, f&uuml;r die an sich der Generalkollektivvertrag durch seinen Geltungsbereich wirksam ist, f&uuml;r die jedoch am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht, erfolgt dann eine vom allgemeinen Arbeitszeitverk&uuml;rzungsschema abweichende Arbeitszeitverk&uuml;rzung, wenn die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit am 31. Dezember 1969 mehr als 45 Stunden betragen hat. Hat sie jedoch 45 Stunden betragen oder weniger, dann folgt die Arbeitszeitverk&uuml;rzung den allegemeinen Bestimmungen des Generalkollektivvertrages. Hat die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit mehr als 45 Stunden betragen, ist der Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappenplan wie folgt festgelegt: Ab J&auml;nner 1970 wird die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit auf 45 Stunden, ab J&auml;nner 1972 auf 43 Stunden und ab J&auml;nner 1975 auf 40 Stunden verk&uuml;rzt. F&uuml;r den Bereich dieser Dienstnehmergruppen sind jedoch in einigen Wirtschaftszweigen Sonderregelungen festgelegt. Sonderregelungen sind in den Ang&auml;ngen III und IV des Kollektivvertrages verzeichnet. Betr&auml;gt die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit zum Beispiel derzeit 48 Stunden, dann ist der Lohnausgleich wie folgt zu ermitteln:</p><table frame='void' rules='rows' width='70%'><colgroup><col align='left' width='32%'><col align='center' width='27%'><col align='center' width='7%'><col align='center' width='19%'><col align='left' width='13%'></colgroup><tbody><tr><td align='left' rowspan='2'>1. Etappe bei 1970:</td><td>(48&ndash;45) x 100</td><td rowspan='2'>=</td><td>3 x 100</td><td rowspan='2'>= 6,66</td></tr><tr><td>45</td><td>45</td></tr></tbody></table><table frame='void' rules='rows' width='70%'><colgroup><col align='left' width='32%'><col align='center' width='27%'><col align='center' width='7%'><col align='center' width='19%'><col align='left' width='13%'></colgroup><tbody><tr><td align='left' rowspan='2'>2. Etappe bei 1972:</td><td>(45&ndash;43) x 100</td><td rowspan='2'>=</td><td>2 x 100</td><td rowspan='2'>= 4,65</td></tr><tr><td>43</td><td>43</td></tr></tbody></table><table frame='void' rules='rows' width='70%'><colgroup><col align='left' width='32%'><col align='center' width='27%'><col align='center' width='7%'><col align='center' width='19%'><col align='left' width='13%'></colgroup><tbody><tr><td align='left' rowspan='2'>3. Etappe bei 1975:</td><td>(43&ndash;40)x100</td><td rowspan='2'>=</td><td>3x100</td><td rowspan='2'>= 7,50</td></tr><tr><td>40</td><td>40</td></tr></tbody></table></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Geltungsbeginn</div><p class='text'>Der Kollektivvertrag tritt am 1. J&auml;nner 1970 in Kraft; die erste Arbeitszeitverk&uuml;rzungsetappe wird jedoch erst mit dem ersten Montag im J&auml;nner 1970, das ist der 5. J&auml;nner 1970, wirksam. Im Anhang IV sind bez&uuml;glich des Wirksamkeitsbeginnes einige Ausnahmen festgelegt worden. Alle Anh&auml;nge sowie das Zusatzprotokoll gelten als integrierender Bestandteil des Generalkollektivvertrages.</p></div></div></div>",
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