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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Raw Blame History

Lichtspieltheater STM

Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260401, gültig ab 2026-03-31)

Lohnordnung Kinobetriebe Steiermark Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2026

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

A. Geltungsbereich

Räumlich

für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark,

Fachlich

für jene steiermärkischen Betriebe, die der Berufsgruppe Kinobetriebe des Fachverban des der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich angehören

Persönlich

für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in einem steiermärkischen Lichtspieltheater beschäftigt sind, so ferne auf sie nicht das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz anwendbar ist.

B. Lohngruppen

Die KinoarbeitnehmerInnen sind entweder der Lohngruppe I oder der Lohngruppe II zuzuordnen. Die Einstufung hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zu verrichtenden Tätigkeiten und der dafür notwendigen Qualifikation zu erfolgen. Die bei den Lohngruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten.

Lohngruppe I:

ArbeitnehmerInnen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die ArbeitnehmerInnen benötigen eine Zweckausbildung. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Billeteur-, Reinigungs-, Kinohausarbeiter- (ohne einschlägigen Berufsabschluss), Bediener-, Kinokassenkraft- undKinobüffetkrafttätigkeiten verrichten.

Lohngruppe II:

ArbeitnehmerInnen, die andere Tätigkeiten als jene der Lohngruppe I. ausführen. Für diese Tätigkeiten sind vertiefte Fachkenntnisse und längere praktische Arbeitserfahrung erforderlich. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Filmvorführ- oder Haustechniktätigkeiten (letztere mit einschlägigem Berufsabschluss) verrichten.

C. Bruttomindestlöhne ab dem 1. April 2026

Diese Lohnordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft und gilt bis 31. März 2027. Ab 1. April 2026 gelten ("neu") die nachstehenden Bruttomindeststundenlöhne.

| Bruttomindeststundenlöhne für Eintritte bis 31.3.2019 | zuletzt | neu ab 1.4.2026 |

|---|---|---|

| Filmvorführer (mindestens 4 Säle) | € 12,24 | € 12,59 |

| Filmvorführer (bis zu 3 Säle) | € 10,24 | € 10,54 |

| Kassier(in) | € 9,77 | € 10,05 |

| Billeteur(in) / Bediener(in) | € 9,77 | € 10,05 |

| Bruttomindeststundenlöhne für Neueintritte ab dem 1.4.2019 | zuletzt | neu ab 1.4.2026 |

|---|---|---|

| Lohngruppe II | € 10,38 | € 10,68 |

| Lohngruppe I | € 9,77 | € 10,05 |

| Für die Wirtschaftskammer Steiermark | |

|---|---|

| Fachverband Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe | |

| Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien | |

| Mag. Christian Dörfler | Mag. Bernhard Gerstberger |

| FV-Obmann | FV-Geschäftsführer |

| Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund | |

| younion _ Die Daseinsgewerkschaft | |

| Geschäftsführung | |

| Ing. Christian Meidlinger | Angela Lueger |

| Vorsitzender | Vorsitzender-Stellvertreterin |

Wien, im April 2026

Thema: Löhne und Sonderzahlungen

C.

Bruttomindestlöhne ab dem 1. April 2026

Diese Lohnordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft und gilt bis 31. März 2027. Ab 1. April 2026 gelten ('neu') die nachstehenden Bruttomindeststundenlöhne.

| Bruttomindeststundenlöhne für Eintritte bis 31.3.2019 | zuletzt | neu ab 1.4.2026 |

|---|---|---|

| Filmvorführer (mindestens 4 Säle) | € 12,24 | € 12,59 |

| Filmvorführer (bis zu 3 Säle) | € 10,24 | € 10,54 |

| Kassier(in) | € 9,77 | € 10,05 |

| Billeteur(in) / Bediener(in) | € 9,77 | € 10,05 |

| Bruttomindeststundenlöhne für Neueintritte ab dem 1.4.2019 | zuletzt | neu ab 1.4.2026 |

|---|---|---|

| Lohngruppe II | € 10,38 | € 10,68 |

| Lohngruppe I | € 9,77 | € 10,05 |

B.

Lohngruppen

Die KinoarbeitnehmerInnen sind entweder der Lohngruppe I oder der Lohngruppe II zuzuordnen. Die Einstufung hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zu verrichtenden Tätigkeiten und der dafür notwendigen Qualifikation zu erfolgen. Die bei den Lohngruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten.

Lohngruppe I:

ArbeitnehmerInnen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die ArbeitnehmerInnen benötigen eine Zweckausbildung. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Billeteur-, Reinigungs-, Kinohausarbeiter- (ohne einschlägigen Berufsabschluss), Bediener-, Kinokassenkraft- undKinobüffetkrafttätigkeiten verrichten.

Lohngruppe II:

ArbeitnehmerInnen, die andere Tätigkeiten als jene der Lohngruppe I. ausführen. Für diese Tätigkeiten sind vertiefte Fachkenntnisse und längere praktische Arbeitserfahrung erforderlich. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Filmvorführ- oder Haustechniktätigkeiten (letztere mit einschlägigem Berufsabschluss) verrichten.

VIII.

Entlohnung

Die Höhe der Entlohnung ergibt sich aus der jeweils geltenden Lohnordnung, die einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages bildet.

Die Löhne der Teilzeitbeschäftigten ergeben sich aus dem Verhältnis von 40 Stunden Normalarbeitszeit zur tatsächlich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.

Die Auszahlung der Löhne hat monatlich zu erfolgen. Der Lohnzahlungszeitraum beginnt am ersten und endet am letzten Tag des Monats. Die Lohnauszahlung erfolgt bis spätestens 15. des Folgemonats. Die Auszahlung des Überstundenentgelts erfolgt mit der Lohnauszahlung für den auf die Überstundenleistung bzw. das Ende des Durchrechnungszeitraums folgenden Monat.

Mit jeder Lohnzahlung ist dem Arbeiter ein Lohnzettel, aus dem der Bruttolohn, allfällige Überstundenentgelte sowie die gesetzlichen Abzüge und allfällige geleistete Akontozahlungen einzeln ersichtlich sind, auszuhändigen.

XII.

Sonderzahlungen

Alle Arbeiter haben einmal in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf einen Urlaubszuschuss sowie auf eine Weihnachtsremuneration.

Die Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration beträgt jeweils einen Monatsbruttolohn.

Die Auszahlung des Urlaubszuschusses erfolgt spätestens am 5. Juli, die Auszahlung der Weihnachtsremuneration erfolgt spätestens am 5. Dezember.

Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitern gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigung.

Erfolgt der Eintritt bis zum 30. Juni, so ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses, gerechnet vom Eintrittstag bis zum 30. Juni als Urlaubszuschuss auszubezahlen. Der restliche Teil des Urlaubszuschusses ist mit der Weihnachtsremuneration auszubezahlen.

Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, so ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses mit der Weihnachtsremuneration auszubezahlen.

Arbeiter, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigung.

Arbeiter, die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den aliquot zuviel erhaltenen Urlaubszuschuss bzw. die aliquot zuviel erhaltene Weihnachtsremuneration zurückzubezahlen.

Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration entfällt, wenn der Arbeiter gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 Gewerbeordnung (GewO) 1859 berechtigt entlassen wurde oder wenn der Arbeiter ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO 1859 vorzeitig ausgetreten ist. Eine bereits erhaltene Weihnachtsremuneration ist zurückzubezahlen.

Für entgeltfreie Zeiten gebühren kein Urlaubszuschuss und keine Weihnachtsremuneration.

XI.

Jubiläumsgelder

Für langjährige Dienste werden nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer im gleichen Unternehmen von

| 15 Jahren | 1 kollektivvertraglicher Monatslohn |

|---|---|

| 20 Jahren | 1,5 kollektivvertragliche Monatslöhne |

| 25 Jahren | 2 kollektivvertragliche Monatslöhne |

| 30 Jahren | 3 kollektivvertragliche Monatslöhne |

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.

Thema: Arbeitszeit und Überstunden

VI.

Arbeitszeit

Die tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz oder dieser Kollektivvertrag nichts Anderes bestimmen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann auf 6 Wochentage aufgeteilt werden.

Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 26 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes auf 48 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.

Am Ende des Durchrechnungszeitraumes ist die Übertragung von maximal 40 Stunden Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum möglich.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Ende eines Durchrechnungszeitraumes durch gerechtfertigte Entlassung, ungerechtfertigten Austritt oder Kündigung des Arbeitgebers erfolgt die Abgeltung des offenen Zeitguthabens mit dem Normalstundenlohn ohne Zuschlag.

X.

Überstunden und deren Entlohnung

Als zuschlagspflichtige Überstundenarbeit wird jede über die gemäß Artikel VI Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehende Beschäftigung gewertet.

Der Überstundengrundlohn beträgt 1/173 des Monatslohnes.

Für Überstunden in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 24:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50%.

Für Überstunden in der Zeit zwischen 24:00 Uhr und 6:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100%.

Für Überstunden, die am Ende des Durchrechnungszeitraums gemäß Pkt. VI.2. aufgrund der Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden entstehen, gebührt ein Zuschlag von 60%.

IX.

Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigung und deren Entlohnung

Bei Teilzeitbeschäftigten gilt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d AZG mit der Maßgabe, dass der Mehrarbeitszuschlag gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d Abs. 3a AZG im Ausmaß von 25% erst anfällt, wenn eine geleistete Mehrarbeitsstunde nicht innerhalb des Dreimonatszeitraums, der auf den Dreimonatszeitraum folgt, in dem die Mehrarbeitsstunde geleistet wurde, im Verhältnis 1:1 ausgeglichen wird.

Endet das Arbeitsverhältnis bevor der Mehrarbeitszuschlag von 25% angefallen ist durch gerechtfertigte Entlassung, ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt oder Kündigung durch den Arbeitgeber, entfällt der Mehrarbeitszuschlag.

VII.

Ruhezeit und Arbeit in Ruhezeiten

Jedem Arbeiter steht pro Kalenderwoche eine ununterbrochene 36stündige Ruhezeit zu, die einen ganzen Kalendertag zu umfassen hat (Wochenend- bzw. Wochenruhe). Die Einteilung der Ruhezeit erfolgt durch den Arbeitgeber. Die Ruhezeit der Folgewoche ist im Rahmen des Dienstplanes jeweils am vorhergehenden Freitag bis 12:00 Uhr festzusetzen.

Nach Festsetzung des Dienstplanes ist eine einvernehmliche Änderung des Dienstplanes nur noch durch Einigung zwischen allen von der Änderung betroffenen Arbeitern und dem Arbeitgeber möglich.

Nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40213419/Arbeitsruhegesetz/§-7-Feiertagsruhe)§ 7 Abs. 2 ARG) gelten als Feiertage: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember. Der Karfreitag ist ein normaler Arbeitstag. Für Angehörige der evangelischen Kirche (AB und HB), der altkatholischen und der methodistischen Kirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.

Wird an einem dieser Feiertage gearbeitet, so gebührt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Abs. 1 und 5 ARG das Monatsentgelt in voller Höhe sowie die Entlohnung für die tatsächlich am Feiertag geleisteten Arbeitsstunden.

Thema: Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

XVI.

Auflösung von Arbeitsverhältnissen

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gelöst werden.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gelöst werden.

Die Kündigungsfrist beträgt nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

| von 1 Monat | 1 Woche, |

|---|---|

| von 1 Jahr | 2 Wochen, |

| von 10 Jahren | 4 Wochen. |

Thema: Kleiderpauschale für Kinomitarbeiter

XVII.

Kleiderpauschale

Der Arbeiter verpflichtet sich, in gepflegter und zweckmäßiger, an einen Dienstleistungsbetrieb angepasster Kleidung und in dementsprechenden Schuhen zum Dienst zu erscheinen. Die Kleidung hat den Anforderungen der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu entsprechen. Sofern der Arbeitgeber ausdrücklich das Tragen einer darüber hinausgehenden bestimmten Arbeitskleidung (Uniform, Oberkleidung wie T-Shirt, Hemd, Bluse oder Pullover) fordert, hat er dem Arbeiter diese beizustellen. Der betroffene Arbeiter ist verpflichtet, die beigestellte Arbeitskleidung zu tragen. Verlagt der Arbeitgeber für die vom Arbeiter während der Arbeit zu tragenden Kleidung und Schuhe lediglich eine Standardfarbe, ohne Festlegung von Schnitt und Material, ist darunter nicht das Fordern, eine bestimmte Arbeitskleidung zu tragen, zu verstehen.

Falls der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung fordert, diese jedoch nicht beistellt, hat der Arbeiter Anspruch auf Gewährung einer Kleiderpauschale. Bei Gewährung der Pauschale ist der Arbeiter verpflichtet, die vom Arbeitgeber geforderte Arbeitskleidung anzuschaffen und zu tragen.

Die Kleiderpauschale gelangt jeweils mit dem Mailohn und dem Novemberlohn zur Auszahlung. Für die Kleiderpauschale sind folgende Beträge vorgesehen:

| Jacke/Sakko: | € 50,00 (2 x p.a.) |

|---|---|

| Leibchen/Hemd: | € 30,00 (2 x p.a.) |

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis vor einem der oben angeführten Auszahlungstermine, so hat der Arbeiter Anspruch auf den aliquoten Teil der Kleiderpauschale.

Thema: Dienstverhinderung bei Familienangelegenheiten

XV.

Entgelt bei Arbeitsverhinderung

Ist das Entgelt des Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Abs. 3 des Generalkollektivvertrages zum Entgeltbegriff nicht feststellbar, ist der Durchschnitt der in den letzten 13 Wochen vor der Arbeitsverhinderung zustehenden Bezüge der Ermittlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung zu Grunde zu legen.

Anspruch auf Freizeitgewährung bei Entgeltfortzahlung besteht innerhalb eines Dienstjahres bis zum Höchstausmaß der für den betreffenden Arbeitnehmer jeweils geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit:

a)

Für Zeiten einer nachweislich notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen oder zahntechnischen Behandlung,

b)

für Zeiten der Befolgung von Vorladungen zu Behörden, Ämtern und Gerichten. Diesfalls entfällt die Fortzahlung des Entgelts dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer eine Entschädigung seitens der vorladenden Stelle oder von dritter Seite erhält bzw. aufgrund gesetzlicher oder analoger Bestimmungen in Anspruch nehmen kann.

Bei angezeigten und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten besteht Anspruch auf Freizeit bei Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaß:

a)

Bei eigener Eheschließung oder Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft: 2 Tage

b)

Bei Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten oder eines Kindes (Stief-, Wahl- und Pflegekindes): 2 Arbeitstage

c)

Bei Teilnahme an der Eheschließung oder Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie Geschwister: 1 Arbeitstag

d)

Bei Niederkunft der Frau, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährtin: 2 Arbeitstage

e)

Bei Tod der Eltern, Schwiegereltern: 1 Arbeitstag

f)

Zur Teilnahme an der Beerdigung der unter b) und e) genannten Angehörigen sowie der Geschwister und Großeltern: 1 Arbeitstag

g)

Bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, höchstens jedoch: 1 Arbeitstag innerhalb eines Jahres

Einen entsprechenden Nachweis, welcher die Arbeitsverhinderung begründet, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unaufgefordert und unverzüglich vorzulegen.