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T
fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Raw Blame History

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Berechnungsbeispiele zur teilweisen Aufrechterhaltung der Überzahlung

Gemäß Abschnitt XVIII, Teil A, Ziffer 13 des Kollektivvertrags kann die kollektivvertragliche Erhöhung bis zu 50 % in bestehende Überzahlungen eingerechnet werden.

"Die kollektivvertragliche Erhöhung kann bis zu max. 50 % in bestehende Überzahlungen eingerechnet werden. Grundlage für die Berechnung ist das Monatsgehalt vor dem Inkrafttreten des neuen Gehaltsabkommens (ohne Sonderzahlungen). Unter den Begriff Überzahlung fallen nicht: Abgeltung für Mehrleistungsstunden, Überstundenpauschalen, Prämien, Provisionen, Spesen und Ähnliches. Die sich ergebenden Beträge sind kaufmännisch auf volle EURO zu runden."

Wir gehen in unseren nachfolgenden Beispielen von einer KV-Erhöhung von 2,5 % ab 1. Jänner aus.

Mitarbeiter/in mit Überzahlung

KV-Mindestgehalt alt: 2.000 Euro

Überzahlung: 200 Euro

Ist-Gehalt alt: 2.200 Euro

Erhöhung KV-Mindestgehalt: 50 Euro (2.050 Euro)

Davon können 50 % = 25 Euro (ggf. runden) auf die 200 Euro Überzahlung angerechnet werden.

Überzahlung neu: 175 Euro.

Ist-Gehalt Neu: 2.050 (KV Neu) + 175 (Überzahlung) = 2.225 Euro

(Bei freiwilliger Aufrechterhaltung der Überzahlung in voller Höhe: 2.050 + 200 = 2.250 Euro)

Mitarbeiter/in mit Überzahlung und Reformbetrag

Gemäß Kollektivvertrag (Abschnitt XVIII., Teil C) unterliegt der Reformbetrag den vollen KV-Erhöhungsbeträgen und ist lediglich auf Vorrückungen voll einrechenbar.

KV-Mindestgehalt alt: 2.000 Euro

Reformbetrag: 40 Euro

Überzahlung: 200 Euro

Ist-Gehalt alt: 2.240 Euro

Erhöhung KV-Mindestgehalt: 50 Euro (2.050 Euro)

Davon können 50 % = 25 Euro (ggf. runden) auf die 200 Euro Überzahlung angerechnet werden.

Überzahlung neu: 175 Euro

Erhöhung Reformbetrag: 40 + 2,5 % = 41 Euro (ggf. runden)

Ist-Gehalt neu: 2.050 (KV Neu) + 41 (Reformbetrag) + 175 (Überzahlung) = 2.266 Euro

(Bei freiwilliger Aufrechterhaltung der Überzahlung in voller Höhe: 2.050 + 41 + 200 = 2.291 Euro)

Wir gehen in unseren nachfolgenden Beispielen von einer KV-Erhöhung von 2,5 % ab 1. Jänner aus. Die Erhöhung aufgrund der Vorrückung beträgt 75 Euro.

Mitarbeiter/in mit Überzahlung und Vorrückung zum selben Stichtag

Gemäß Abschnitt XVIII. Ziffer 13 des Kollektivvertrags ist die Grundlage für die Berechnung der Aufrechterhaltung der Überzahlung das Monatsgehalt vor dem Inkrafttreten des neuen Gehaltsabkommens (ohne Sonderzahlungen). In diesem Fall daher das Gehalt per 31.12. Daher erfolgt zuerst die Gehaltserhöhung inkl. Aufrechterhaltung der Überzahlung gemäß Kollektivvertragsabschluss und anschließend die Vorrückung.

KV-Mindestgehalt alt: 2.000

Überzahlung: 200 Euro

Ist-Gehalt alt: 2.200 Euro

Erhöhung KV-Mindestgehalt vor der Vorrückung: 50 Euro (2.050 Euro)

Davon können 50 % = 25 Euro (ggf. runden) auf die 200 Euro Überzahlung angerechnet werden.

Überzahlung neu vor der Vorrückung: 175 Euro

Ist-Gehalt neu vor der Vorrückung: 2.050 (KV Neu) + 175 (Überzahlung) = 2.225 Euro

KV-Mindestgehalt neu nach der Vorrückung: 2.125 Euro

Die Erhöhung von 75 Euro aufgrund der Vorrückung kann zu 100 % auf die 175 Euro Überzahlung eingerechnet werden.

Überzahlung neu nach der Vorrückung: 100 Euro

Ist-Gehalt neu nach der Vorrückung: 2.125 (KV Neu) + 100 (Überzahlung) = 2.225 Euro

Mitarbeiter/in mit Überzahlung und Reformbetrag und Vorrückung zum selben Stichtag

Gemäß Abschnitt XVIII. Ziffer 13 des Kollektivvertrags ist die Grundlage für die Berechnung der Aufrechterhaltung der Überzahlung das Monatsgehalt vor dem Inkrafttreten des neuen Gehaltsabkommens (ohne Sonderzahlungen). In diesem Fall daher das Gehalt per 31.12. Daher erfolgt zuerst die Gehaltserhöhung inkl. Aufrechterhaltung der Überzahlung gemäß Kollektivvertragsabschluss und anschließend die Vorrückung.

Gemäß Kollektivvertrag (Abschnitt XVIII., Teil C) unterliegt der Reformbetrag den vollen KV-Erhöhungsbeträgen und ist lediglich auf Vorrückungen voll einrechenbar.

KV-Mindestgehalt alt: 2.000 Euro

Reformbetrag: 40 Euro

Überzahlung 200 Euro

Ist-Gehalt alt: 2.240 Euro

Erhöhung KV-Mindestgehalt vor der Vorrückung.: 50 Euro (2.050 Euro)

Davon können 50 % = 25 Euro (ggf. runden) auf die 200 Euro Überzahlung angerechnet werden.

Überzahlung neu vor der Vorrückung: 175 Euro

Erhöhung Reformbetrag: 40 + 2,5 % = 41 Euro (ggf. runden)

Ist-Gehalt neu vor der Vorrückung: 2.050 (KV Neu) + 41 (Reformbetrag) + 175 (Überzahlung) = 2.266 Euro

**KV-Gehalt neu nach der Vorrückung: 2.125 Euro

**Die Erhöhung von 75 Euro kann auf den Reformbetrag (41 Euro) voll angerechnet werden.

Reformbetrag neu nach der Vorrückung: 0 Euro

Die restliche Erhöhung (75 41 = 34 Euro) kann auf die Überzahlung voll angerechnet werden.

Überzahlung neu nach der Vorrückung: 141 Euro.

Ist-Gehalt neu nach der Vorrückung: 2.125 (KV Neu) + 0 (Reformbetrag) + 141 (Überzahlung) = 2.266 Euro.