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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/berechnungsbeispiele-kv-informationstechnologie-2026.md
T
fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

7.6 KiB
Raw Blame History

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Persönlicher Geltungsbereich:

Angestellte

Beispiel 1

Berechnung des Zeitguthabens (entgeltwerte Differenz von 1.1.2026 31.1.2026) bei geringfügig Beschäftigten verpflichtend anzuwenden bei geringfügig Beschäftigten, die bei der Erhöhung der Mindestgehälter mit 1.1.2026 über die Geringfügigkeitsgrenze kommen würden.

Annahme: Mitarbeiter ist in AT eingestuft. Die Erhöhung beträgt in dieser Tätigkeitsfamilie 3%. Der Zeitanspruch berechnet sich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 3 Stunden folgendermaßen:

IT-KV 2026

Berechnung: 3% von 60 Minuten = 1,8 min

1,8 min x 3 (Wochenstundenanzahl) x 4,33 (Wochen/Monat) x 3 (Jänner, Februar, März) = 70,14 Minuten Zeitguthaben kaufmännisch gerundet ergibt sich ein Zeitguthaben von 70 Minuten.

Beispiel 2

Betrieb mit 9 Angestellten

IT-KV 2026

Wenn die Angestellten am Mindest-KV entlohnt werden, sind die Mindestgrundgehälter jedenfalls mit Wirkung zum 1.1.2026 auf folgende Beträge anzuheben (die soziale Staffelung wird prozentuell angegeben, ist aber bereits berücksichtigt):

| | ZT | AT | ST1 | ST2 | LT |

|---|---|---|---|---|---|

| | 3,1% | 3,0% | 2,9% | 2,8% | 2,7% |

| Berufseinsteiger | 0 | 2.420,- | 3.104,- | 0 | 0 |

| Einstiegsstufe | 2.236,- | 2.547,- | 3.267,- | 4.061,- | 5.301,- |

| Regelstufe | 2.459,- | 3.155,- | 3.954,- | 4.611,- | 6.059,- |

| Erfahrungsstufe | 3.057,- | 3.819,- | 4.476,- | 5.444,- | 6.781,- |

Da nach § 15 V Abs 4 IT-KV jedenfalls neun Angestellte ausgenommen werden können, ist die Erhöhung der IST-Gehälter für diesen Betrieb nicht relevant. Sollte dennoch eine Erhöhung aufgrund des Geschäftserfolges freiwillig erfolgen, kann auf die Einmaligkeit hingewiesen werden, um die Entstehung einer betrieblichen Übung zu vermeiden.

Beispiel 3

Betrieb mit 20 Angestellten, alle werden über Mindest-KV bezahlt; 1 Angestellte ist in Karenz; innerbetrieblicher Stichtag für Gehaltserhöhungen im Unternehmen ist der 1.4. und das Unternehmen wendet auch die IST-Erhöhung bereits ab 1.4.2026 an.

IT-KV 2026

Nach § 15 V Abs 4 IT-KV können bis zu 10%, aber jedenfalls neun Angestellte ausgenommen werden.

Zusätzlich können nach Abs 5 weitere 15% der Angestellten eine Einmalzahlung erhalten und von der Erhöhung ausgenommen werden.

| 20 | Summe der Angestellten Oktober 2025 |

|---|---|

| - 9 | Ausgenommen nach § 15 V Abs 4, jedenfalls 9 Angestellte |

| - 3 | Eimalzahlung nach § 15 V Abs 5, 15% von 20 |

| 8 | ** ** |

9 Angestellte werden von der Erhöhung ausgenommen, 3 weitere Angestellte erhalten eine Einmalzahlung von mind. 1,375% ihres Jahreseinkommens (14-mal des Monatsgrundgehalts im Sinne des § 13 Abs 2 IT-KV) mit dem Gehalt für April 2026.

Bei den verbliebenen 8 Angestellten wird die Summe aus deren Monatsgrundgehalt von Oktober 2025 (z.B. € 28.500,-) mit der Gehaltssumme derselben Angestellten von April 2026 verglichen.

Summe Gehälter Oktober 2025 = € 28.500 + 2,75% = € 29.283,75

Differenz: € 783,75; muss auf die 8 Angestellten verteilt werden

Mit Wirkung von 1.4.2026 werden die 8 Angestellten folglich in Summe € 29.283,75 erhalten. Zwingend vorgesehen wäre diese Erhöhung erst mit 1.7.2026. Die Differenz (im Beispiel € 783,75) muss vollständig aufgebraucht werden und keiner der verbliebenen 8 Angestellten darf ausgenommen werden.

Für die Angestellte in Karenz gilt folgendes: Durch die Karenz nach MSchG/VKG wird das Dienstverhältnis nicht beendet, sondern nur ruhend gestellt.

Daraus ergibt sich, dass kollektivvertragliche Erhöhungen und auch Ist-Gehaltserhöhungen, die in der Karenz eingetreten sind, beim Wiedereintritt berücksichtigt werden müssen.

Variante:

Betrieb mit 20 Angestellten (2 Mitarbeiter AT Regelstufe, 8 ST1 Erfahrungsstufe, 8 ST2 Regelstufe und 2 LT Erfahrungsstufe). Es werden alle Mitarbeiter am Mindest-KV bezahlt.

Alle Angestellten erhalten jedenfalls mit 1.1.2026 die im KV-Abschluss vereinbarte Erhöhung ihrer Mindest-KV-Gehälter. Über die Mindest-KV-Erhöhung hinaus ist keine weitere Erhöhung notwendig.

Beispiel 4

Betrieb mit 25 Angestellten, 5 werden über KV bezahlt, 20 werden am Mindest-KV (ST1 Regelstufe) entlohnt.

IT-KV 2026

Die 20 Angestellten am Mindest-KV erhalten jedenfalls mit 1.1.2026 die im KV-Abschluss vereinbarte Erhöhung ihrer Mindest-KV-Gehälter Diese Erhöhung würde bei der Ermittlung der IST-Erhöhung (2,75%) berücksichtigt werden.

Da aber die übrigen fünf Angestellten gänzlich von der IST-Erhöhung ausgenommen werden können, muss keine zusätzliche Erhöhung im Betrieb erfolgen.

§15 V Abs 4 regelt, dass bis zu 10% aller Angestellten, jedenfalls jedoch 9 Angestellte, welche im Oktober 2025 im Betrieb beschäftigt waren, von einer individuellen Erhöhung des Monatsgrundgehalts ausgenommen werden können.

Beispiel 5

Betrieb mit 124 Angestellten, 20 werden am Mindest-KV bezahlt (alle AT Regelstufe).

1 Angestellter verließ im März 2026 den Betrieb, dafür wurde eine neue Angestellte im April 2026 eingestellt.

Das Unternehmen wendet die IST-Erhöhung zum spätestmöglichen Zeitpunkt, also mit 1.7.2026, an.

IT-KV 2026

In der Berechnung sind nur Mitarbeiter zu berücksichtigen, die bereits im Oktober 2025 im Betrieb beschäftigt waren und im Juli 2026 noch beschäftigt sind. Wenn Mitarbeiter erst nach Oktober 2025 beginnen oder vor dem Stichtag Juli 2026 ausscheiden, sind diese nicht zu berücksichtigen daher sind in dem Beispiel nur 123 Mitarbeiter für die IST-Erhöhung relevant.

Nach § 15 V Abs 4 IT-KV können bis zu 10%, aber jedenfalls neun Angestellte ausgenommen werden.

Zusätzlich können nach § 15 V Abs 5 IT-KV weitere 15% der Angestellten eine Einmalzahlung erhalten.

| 124 | Summe der Angestellten Oktober 2025 |

|---|---|

| - 1 | Mitarbeiter, der den Betrieb verlassen hat;die eingetretene wird nicht berücksichtigt |

| 123 | ** ** |

| - 12 | Ausgenommen nach § 15 V (4), 10% von 123 |

| - 18 | Einmalzahlung nach § 15 V (5), 15% von 123 |

| 93 | ** ** |

Die 18 Angestellten erhalten eine Einmalzahlung von mind. 1,375% ihres Jahreseinkommens (14-mal des Monatsgrundgehalts im Sinne des § 13 Abs 2 IT-KV) spätestens mit dem Gehalt für Juli 2026.

Bei den verbliebenen 93 Angestellten wird die Summe aus deren Monatsgrundgehalt von Oktober 2025 (z.B. € 320.000,-) mit der Gehaltssumme derselben Angestellten von Juli 2026 verglichen.

Summe Monatsgrundgehälter Oktober 2025 = € 320.000 + 2,75% = € 328.800,-

Differenz € 8.800,-

Mit Wirkung vom 1.7.2026 müssen die 93 Angestellten folglich in Summe € 328.800,- erhalten. Die Differenz (im Beispiel € 8.800,-) muss vollständig aufgebraucht werden und keiner der verbliebenen 93 Angestellten darf ausgenommen werden.

Für die 20 Angestellten der AT Regelstufe muss aber jedenfalls mit 1.1.2026 eine Erhöhung der Mindest-KV-Gehälter laut Tabelle um € 92,- (von € 3.063,- auf € 3.155,- erfolgt sein.

Diese Erhöhung kann bei der Ermittlung der IST-Erhöhung berücksichtigt werden!

| € 8.800 | Differenz Gehaltssumme Oktober 2025 auf Juli 2026 |

|---|---|

| - € 1.840 | Summe der Mindest-KV-Erhöhungen: € 92 x 20 Angestellte |

| € 6.960 | zum Verteilen |

Die 20 am Mindest-KV bezahlten Angestellten haben in Summe bereits € 1.840.- erhalten. Es bleiben noch € 6.960,- zum Verteilen.

Letztendlich liegt es somit im Ermessen des Arbeitgebers, wie die Aufteilung des restlichen zu verteilenden Betrages in Höhe von € 6.960,- erfolgt. Auch die bereits am KV entlohnten Angestellten könnten eine zusätzliche Erhöhung erhalten!