Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Handlungsempfehlung für die Abrechnung der AMS Kurzarbeitsbeihilfe in Verbindung mit der Corona Zulage für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure gemäß dem Kollektivvertrag vom 18.12.2020.
Die Höhe der Corona-Zulage im Monat November beträgt EUR 50 netto und im Monat Dezember EUR 40 netto. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit gegenüber dem AMS im Rahmen der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe eine Refundierung zu erhalten, die in etwa der zu zahlenden Corona-Zulage entspricht (Abweichungen im Einzelfall sind je nach Fallkonstellation möglich). Zu diesem Zweck ermöglicht das AMS bei der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe zur Abgeltung von im Kollektivvertrag verankerten Zahlungen das zur Abrechnung eingereichte Einkommen ("Brutto vor Kurzarbeit") um maximal 5 % und in den
Monaten November und Dezember speziell zur Abgeltung der Corona-Zulage um weitere 80 Euro zu erhöhen.
Achtung:
Aufgrund der kollektivvertraglichen Gestaltung dürfen bei der AMS Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe vom "Bruttoentgelt vor KUA" bis max. 105 % (100 % bis 105 %) plus max. EUR 80,- (€ 0,- bis € 80,-) in die Abrechnung eingesetzt werden.
Die sich daraus ergebende Beihilfenerhöhung darf nicht höher sein als die laut
Kollektivvertag gezahlte Corona-Zulage. Diese Zulage muss sich am Lohnkonto
wiederfinden. Eine Aufrollung der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für den Monat November 2020 ist jedenfalls durchzuführen.
Hinweis:
Bei der Erhöhung der Bemessungsgrundlagen ist darauf zu achten, ob die
Schwellenwerte (1.700 Euro Bruttoentgelt und 2.685 Euro Bruttoentgelt), bei denen sich die Beihilfensätze reduzieren (von 90 % auf 85 % und von 85 % auf 80 %, jeweils der Nettoersatzrate), überschritten werden.
Die Auszahlung der Corona-Zulagen ist derart vorzunehmen, dass die ArbeitnehmerInnen, spätestens am 15.2.2021 (Wertstellung) über die Corona-Zulagen verfügen können. Das ist deshalb wichtig, weil die Zulage nur unter dieser Voraussetzung steuerfrei ausgezahlt werden kann.