Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
4.1 KiB
Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Geltungsdauer: 1.6.2022 - 31.5.2023
Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag der glasbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe vom 1. Jänner 1990.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
1. räumlich: für das gesamte Gebiet der Republik Österreich
2. fachlich: für die industriellen Betriebe der Glasbe- und -verarbeitung einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe
3. persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge
II. Lohnrechtlicher Teil
1. Glasschleifer mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ....... 2.448,68 Euro
2. Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ... 2.266,14 Euro
3. Qualifizierte Arbeiter .... 2.045,78 Euro
4. Arbeiter, angelernt ....... 1.879,56 Euro
**5. **Hilfsarbeiter ................. 1.734,72 Euro
Lehrlingseinkommen
Das Lehrlingseinkommen beträgt pro Monat
im 1. Lehrjahr ........... 33,5 %
im 2. Lehrjahr ........... 41 %
im 3. Lehrjahr ........... 61 %
im 4. Lehrjahr ........... 75 %
des kollektivvertraglichen Monatsbezuges (siehe Punkt 22) der Lohngruppe 2, Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt.
Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und im Fall eines positiven Abschlusses so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthaltes entspricht, das volle Lehrlingseinkommen verbleibt.
Günstigere Regelungen werden davon nicht betroffen.
Nachtarbeitszulage
Die Nachtarbeitszulage beträgt ...... 2,5720 Euro
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von 257,20 Euro)
Nachmittagsschichtzulage
Die Nachmittagsschichtzulage beträgt ...... 0,8282 Euro
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von 82,82 Euro)
In den Flachglasschleiferbetrieben wird weiterhin Nässezulage im Ausmaß von 5 % der jeweiligen Grundvergütung gemäß Punkt 25 gewährt.
Essensvergütung
Sind Kraftfahrer bzw. mitfahrende Arbeitnehmer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten außerhalb des Arbeitsortes verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfaßt, eine Essensvergütung von ...... 15,57 Euro
Dauert die Abwesenheit im Sinne des vorhergehenden Satzes länger als 8 Stunden, beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... 26,22 Euro
Dauert eine solche Abwesenheit länger als 12 Stunden und ist diese mit einer beantragten und genehmigten Übernachtung verbunden, so beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... 34,84 Euro
III. Erhöhung der Monatsbezüge (Ist-Erhöhung)
Die Monatsbezüge sind um 4,8 % zu erhöhen.
Die innerbetrieblichen Zulagen sind um 4,8 % zu erhöhen.
IV. Protokollanmerkungen
Erhöhung des kollektivvertraglichen Lehrlingseinkommens um 10 % im 1. Lehrjahr:
Der Prozentsatz im 1. Lehrjahr wird um 1,5 % auf 33,5 % angehoben. Das monatliche Lehrlingseinkommen im 1. Lehrjahr beträgt daher 33,5 % des kollektivvertraglichen Monatsbezuges der Lohngruppe 2.
Vereinbarung zum VPI:
Ab 2023 wird den Kollektivvertragsverhandlungen der Durchschnitts-VPI für den Zeitraum der letzten 12 Monate von April bis März zugrunde gelegt.
V. Geltungsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Der lohnrechtliche Teil vom 10. Juni 2021 tritt außer Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2023.
Wien, am 2. Juni 2022
FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE
Der Obmann:
DI Johann Eggerth e.h.
Der Geschäftsführer:
MMag. Alexander Krissmanek e.h.
**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft
**
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer e.h.
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach e.h.
Der Sekretär:
Franz Stürmer e.h.